Entsiegelung (Art. 69 Abs. 3 BStP)
Sachverhalt
A. Aufgrund der Informationen im Bericht der italienischen Agentur für Flugsi- cherheit („Agenzia nazionale per la sicurezza del volo“, nachfolgend „ANSV“) betreffend einen Vorfall bei der Landung einer Maschine der A. AG in Z. (Italien) am 29. Juni 2003 eröffnete die Bundesanwaltschaft am
2. Juli 2007 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen B. und C. wegen des Verdachts der Störung des öffentlichen Verkehrs gemäss Art. 237 Abs. 1 und 2 StGB (act. 1.1). Mit Verfügung vom 30. November 2007 forderte die Bundesanwaltschaft die A. AG auf, ihr den internen Er- mittlungsbericht betreffend den erwähnten Vorfall sowie sämtliche Unterla- gen, auf welche sich der interne Ermittlungsbericht stützt, herauszugeben (act. 1.2). Hiergegen erhob die A. AG am 10. Dezember 2007 bei der Bun- desanwaltschaft Einsprache und verlangte gleichzeitig die Siegelung der zu edierenden Akten (act. 1.3). Gleichentags gelangte die A. AG mit Be- schwerde an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und ver- langte die Aufhebung der Editionsverfügung. Die I. Beschwerdekammer ist auf die Beschwerde nicht eingetreten (TPF BB.2007.70 vom 14. Dezember 2008, act. 1.4). Am 21. Dezember 2007 reichte die A. AG der Bundesan- waltschaft den internen Ermittlungsbericht mitsamt Beilagen in versiegelter Form ein (act. 1.5).
B. Mit Gesuch vom 19. Juni 2008 gelangte die Bundesanwaltschaft an die I. Beschwerdekammer und beantragte die Entsiegelung des von der A. AG eingereichten Berichts, unter Kostenfolge zulasten der A. AG (act. 1).
In ihrer Gesuchsantwort vom 25. Juli 2008 beantragte die A. AG die Aufhe- bung der Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 30. November 2007 so- wie die Abweisung des Gesuchs der Bundesanwaltschaft vom 19. Juni 2008, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Bundesan- waltschaft (act. 4).
Die Gesuchsantwort der A. AG wurde der Bundesanwaltschaft am 28. Juli 2008 zur Kenntnis gebracht (act. 5).
Aufgrund einer Unklarheit bezüglich des sich an den Unterlagen befinden- den Siegels und den Ausführungen der Parteien zur Art und Weise der Ein- reichung der Unterlagen durch die Gesuchsgegnerin bei der Gesuchstelle- rin, lud die I. Beschwerdekammer die Parteien ein, sich diesbezüglich ver- nehmen zu lassen (act. 6). Die entsprechenden Eingaben der Parteien er-
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folgten am 25. August 2008 (act. 7 und 8). Die Gesuchstellerin liess dem nach Kenntnisnahme der Eingabe der Gesuchsgegnerin am 27. August 2008 eine weitere Stellungnahme folgen (act. 11), welche der Gesuchs- gegnerin am 1. September 2008 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 12).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Werden im Bundesstrafverfahren Papiere sichergestellt, so ist dem Inhaber derselben womöglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Ein- sprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt. In diesem Falle entscheidet über die Zulässigkeit der Durchsuchung bis zur Hauptverhand- lung die I. Beschwerdekammer (Art. 69 Abs. 3 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG sowie Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Mit der Siegelung entsteht ein suspensiv bedingtes Verwertungsverbot, das solange besteht, als die zuständige ge- richtliche Behörde nicht über die Zulässigkeit der Durchsuchung entschie- den hat. Diese entscheidet darüber, ob die Wahrung des Privat- bzw. Ge- schäftsbereichs oder das öffentliche Interesse an der Wahrheitserfor- schung höher zu werten ist (vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizeri- sches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 353 f N. 21 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1S.52/2005 vom 22. Februar 2006 E. 1).
1.2 Die Gesuchsgegnerin ist Inhaberin der nun versiegelten Unterlagen und somit berechtigt, gegen deren Durchsuchung Einsprache zu erheben. Die I. Beschwerdekammer ist vorliegend zuständig, über die Zulässigkeit der Durchsuchung zu entscheiden. Auf das Entsiegelungsgesuch ist demnach einzutreten.
1.3 Nicht einzutreten ist demgegenüber auf den Antrag der Gesuchsgegnerin auf Aufhebung der Editionsaufforderung der Gesuchstellerin vom 30. No- vember 2007. Diesbezüglich kann auf den bereits erwähnten Entscheid der I. Beschwerdekammer TPF BB.2007.70 vom 14. Dezember 2007 verwie- sen werden. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet lediglich die
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Frage nach der Zulässigkeit der Durchsuchung des internen Ermittlungsbe- richts der Gesuchsgegnerin.
1.4 An dieser Stelle zu Bemerkungen Anlass gibt die doch erheblich lange Dauer von fast sechs Monaten, welche zwischen der Einreichung der ver- siegelten Unterlagen durch die Gesuchsgegnerin und der Stellung des Ent- siegelungsgesuchs durch die Gesuchstellerin verstrichen ist. In Berücksich- tigung des strafprozessualen Beschleunigungsgebotes erscheint eine sol- che Dauer als zu lang. Diesbezüglich kann darauf hingewiesen werden, dass die am 5. Oktober 2007 vom Gesetzgeber verabschiedete schweize- rische Strafprozessordnung in Art. 248 Abs. 2 die Strafbehörde verpflichtet, ein Entsiegelungsgesuch innert 20 Tagen (seit Behändigung der Unterla- gen) zu stellen, andernfalls die versiegelten Aufzeichnungen und Gegen- stände der berechtigten Person zurückzugeben sind.
1.5 Die Ausführungen der Parteien in ihren Stellungnahmen vom 25. August 2008 bezüglich der Art und Weise, wie die Gesuchsgegnerin die Unterla- gen bei der Gesuchstellerin eingereicht hat, widersprechen sich. Die Ge- suchsgegnerin bringt vor, die Unterlagen in einen eigenen Umschlag gelegt und diesen mit einer Art „Privatsiegel“ (Klebeband) versehen zu haben (act. 8), währenddem die Gesuchstellerin ausführt, die Unterlagen seien nicht in einem zugeklebten Umschlag eingereicht worden (act. 7).
Grundsätzliche Überlegungen drängen sich zu den rechtlichen Ausführun- gen der Gesuchstellerin zur Frage der Zulässigkeit von „Privatsiegeln“ auf. Diese führte aus, dass die Unterlagen korrekterweise nicht versiegelt ein- gereicht wurden und – mit Hinweis auf die einschlägige Praxis insbesonde- re in Rechtshilfeverfahren – dass die faktische Versiegelung nur Aufgabe der Instanz sein könne, an die ein Siegelungsgesuch gerichtet werde. Das lose Einreichen der Unterlagen entspreche dem üblichen Vorgehen. Ge- mäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 69 BStP (z.B. BGE 127 II 156) stehe es dem Inhaber der Dokumente nicht zu, diese be- reits versiegelt einzureichen. Wären die Unterlagen versiegelt in einem Umschlag eingereicht worden, hätte dieser geöffnet werden können, um sie zu individualisieren.
Die Praxis des Bundesgerichts in Fällen der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist vorliegend nicht zu kommentieren. Die gerade gegen den von der Gesuchsgegnerin angeführten BGE 127 II 151 E. 4.c.aa S. 156 vorgebrachte Kritik, wonach unklar sei, warum der Dateninhaber nicht sein eigenes Siegel anbringen dürfe, wenn dieses doch bezwecke, der Behörde den Zugang zu den Informationen zu verwehren, bis der Richter entschie-
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den habe (vgl. POPP, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Interna- tionalen Strafrechtshilfe in den Jahren 2000/2001, in ZBJV Band 140 2004 S. 145 ff, S. 150), ist aber gerade im Bundesstrafverfahren, wo die Unterla- gen – anders als im Bereich der Rechtshilfe – direkt der ermittelnden Be- hörde herauszugeben sind, ernsthaft zu bedenken. Einer betroffenen Partei kann es nicht zugemutet werden, Unterlagen, gegen deren Durchsuchung sie im eigenen Namen Einsprache erhebt (diesbezüglich anders lag der Fall in TPF BE.2008.4 vom 26. Juni 2008), den Strafverfolgungsbehörden offen einzureichen. Sofern die betroffene Person die Unterlagen selber ver- siegelt und anschliessend den Strafverfolgungsbehörden auf dem Postweg einreicht, dürfen diese das privat angebrachte Siegel nicht eigenmächtig brechen – auch nicht zur Individualisierung der eingereichten Unterlagen. Die Siegelung soll eine Durchsuchung selbst dann einstweilen verhindern, wenn die Sicherstellung vor Ort erfolgt.
2.
2.1 Die Gesuchsgegnerin wendet gegen die beantragte Entsiegelung vorab ein, dass die Gesuchstellerin nicht zuständig sei, das vorliegende Strafver- fahren zu führen bzw. eine Verletzung des öffentlichen Verkehrs in Italien zu ahnden. Eine solche Abweichung vom Territorialitätsprinzip sei nur auf- grund einer klaren gesetzlichen Grundlage zulässig. Dies sei in Bezug auf den Tatbestand des Art. 237 StGB nicht der Fall. Ebenso könne die Zu- ständigkeit der Gesuchstellerin nicht auf Art. 98 des Bundesgesetzes vom
21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG; SR 748.0) ge- stützt werden.
2.2 Gemäss Art. 97 Abs. 1 LFG gilt das schweizerische Strafrecht auch für Ta- ten, die an Bord eines schweizerischen Luftfahrzeugs ausserhalb der Schweiz verübt werden. Die an Bord eines Luftfahrzeuges begangenen strafbaren Handlungen unterstehen unter Vorbehalt der Übertretungen im Sinne von Art. 91 LFG grundsätzlich der Bundesstrafgerichtsbarkeit (Art. 98 Abs. 1 LFG). Aus Abs. 3 des Art. 98 LFG ergibt sich zudem e contrario, dass die für die Strafverfolgung zuständige schweizerische Behörde, an Bord schweizerischer Luftfahrzeuge ausserhalb der Schweiz verübte Straf- taten verfolgen können. Die Gesuchstellerin ist daher auch zur Führung des vorliegenden Strafverfahrens zuständig. Die von der Gesuchsgegnerin hiergegen erhobenen Einwände vermögen daran nichts zu ändern. So stellt die Führung des Strafverfahrens durch die Gesuchstellerin keine Verlet- zung des Territorialitätsprinzips – wie beim Urteil des Bundesgerichts 6A.106/2006 vom 14. Juni 2007 – dar, da im Luftfahrtrecht – im Gegensatz zum Strassenverkehrsrecht – die oben erwähnten Gesetzesbestimmungen
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eine klare gesetzliche Grundlage darstellen, welche es den schweizeri- schen Strafverfolgungsbehörden ausdrücklich erlaubt, bestimmte ausser- halb der Schweiz begangene strafbare Handlungen zu verfolgen (vgl. hier- zu auch BBl 1945 I 352, wonach „in den Strafbestimmungen des Entwurfs zum LFG das Territorialitätsprinzip weder uneingeschränkt noch aus- schliesslich gilt“, der Gesetzgeber mithin bewusst von diesem Grundsatz abgewichen ist). Auch ist nicht einzusehen, weshalb Art. 237 StGB keine strafbare Handlung im Sinne des Art. 98 LFG darstellen soll, nachdem in Art. 97 Abs. 1 LFG das ganze schweizerische Strafrecht auf an Bord eines schweizerischen Luftfahrzeugs ausserhalb der Schweiz verübter Straftaten für anwendbar erklärt wird. Nichts für sich abzuleiten vermag die Gesuchs- gegnerin zudem aus BGE 128 IV 278. In jenem Entscheid wird entgegen den Vorbringen der Gesuchsgegnerin nirgends festgehalten, dass es aus- geschlossen sei, dass an Bord eines schweizerischen Flugzeuges im Aus- land Gewalt gegen Beamte vorliegen kann. Der von der Gesuchsgegnerin erwähnte vorinstanzliche Freispruch kam gemäss Schilderung des Sach- verhalts in BGE 128 IV 277 S. 278 offenbar unter Zubilligung einer Not- wehrsituation zustande, nicht jedoch wegen grundsätzlicher Einwände ge- gen die Anwendbarkeit schweizerischen Rechts. Diese und die Bundesge- richtsbarkeit stehen denn auch nicht im Gegensatz zu den Bestimmungen des Übereinkommens vom 7. Dezember 1944 über die internationale Zivil- luftfahrt (ICAO; SR 0.748.0; vgl. hierzu BGE 128 IV 277 E. 4.2 S. 285 f).
3. Gemäss konstanter Praxis der I. Beschwerdekammer entscheidet diese bei Entsiegelungsgesuchen in einem ersten Schritt, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist und – bejahendenfalls in einem zweiten Schritt – ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind. Von einer Durchsu- chung von Papieren, bei der es sich um eine strafprozessuale Zwangs- massnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Datenträ- ger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen und sie allenfalls beschlagnahmeweise zu den Akten zu nehmen. Eine derartige Durchsu- chung ist nur zulässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, anzu- nehmen ist, dass sich unter den Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 69 Abs. 2 BStP), und der Grund- satz der Verhältnismässigkeit respektiert wird. Die Durchsuchung von Pa- pieren ist dabei mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse und unter Wahrung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Art. 77 BStP durchzufüh- ren (Art. 69 Abs. 1 BStP; vgl. zum Ganzen TPF 2007 96 E. 2 S. 97 f mit Hinweis auf TPF BK_B 062/04 vom 7. Juni 2004 E. 2 sowie BE.2004.10 [BK_B 207/04] vom 22. April 2005 E. 2, jeweils m.w.H.).
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4.
4.1 Im Entsiegelungsentscheid ist vorab zu prüfen, ob ein hinreichender Tat- verdacht für eine Durchsuchung besteht. Dazu bedarf es zweier Elemente: Erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detailliert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls auch alternativ unter mehrere Tatbestände des Strafrechts überhaupt nachvollziehbar vorge- nommen werden kann. Zweitens müssen ausreichende Beweismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sachverhalt stützen. In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tat- verdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen. Zu beachten ist schliesslich, dass auch mit Bezug auf den hinreichenden Tat- verdacht die vom Bundesgericht zum dringenden Tatverdacht entwickelte Rechtsprechung sachgemäss gelten muss, wonach sich dieser im Verlaufe des Verfahrens konkretisieren und dergestalt verdichten muss, dass eine Verurteilung immer wahrscheinlicher wird. Die Verdachtslage unterliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Überprüfung, „je weiter das Verfah- ren fortgeschritten ist“. Allerdings ist festzuhalten, dass die diesbezüglichen Anforderungen nicht überspannt werden dürfen (vgl. zum Ganzen TPF BE.2006.7 vom 20. Februar 2007 E. 3.1 m.w.H.).
4.2 Die Gesuchstellerin wirft den beiden Beschuldigten B. und C. im Wesentli- chen vor, am 29. Juni 2003 durch Verletzung anerkannter Regeln der Luft- fahrt fahrlässig den öffentlichen Verkehr gestört zu haben. Durch das pflichtwidrige Verhalten der Beschuldigten seien zahlreiche Verkehrsteil- nehmer gefährdet und somit Leib und Leben von Menschen in Gefahr ge- bracht worden (vgl. zum detaillierten Unfallhergang den Untersuchungsbe- richt der ANSV, BB.2007.70 act. 1.3). Die Gesuchsgegnerin wendet hier- gegen ein, dass die umfassende Abklärung des Vorfalls durch die ANSV nicht ergeben habe, dass eine Gefährdung von Leib und Leben der Passa- giere bei der Landung in Z. wahrscheinlich und die Passagiere ernsthaft gefährdet waren. Damit fehle es an einem Tatbestandsmerkmal des Art. 237 StGB.
Dem erwähnten Untersuchungsbericht ist zu entnehmen, dass anlässlich des den Gegenstand der Strafuntersuchung bildenden Vorfalls keine Per- sonen zu Schaden gekommen sind (BB.2007.70 act. 1.3, S. 5). Hingegen kommt er u. a. zum Schluss, dass ein zu steiler Landeanflug und eine zu hohe Geschwindigkeit beim Aufsetzen die Ursache des Zwischenfalls bilde- ten (BB.2007.70 act. 1.3, S. 47). Zur Frage, ob eine Gefährdung von Leib und Leben der Passagiere bestanden hat, äussert sich der Bericht weder negativ noch positiv. Die Argumentation, wonach – ex post betrachtet –
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keine Personen zu Schaden gekommen sind, erlaubt es nicht von vorne- herein das Bestehen einer entsprechenden Gefährdung zum Zeitpunkt des Zwischenfalls auszuschliessen. Aufgrund der Ausführungen und des Fazits im Untersuchungsbericht besteht ein hinreichender Tatverdacht, dass sich die beiden Beschuldigten der Störung des öffentlichen Verkehrs schuldig gemacht haben. Ob beim zu untersuchenden Zwischenfall tatsächlich eine Gefährdung von Menschen an Leib und Leben vorgelegen hat, wird Ge- genstand der weiteren Untersuchung sein.
4.3 Dass der interne Untersuchungsbericht der Gesuchsgegnerin mit dem Ge- genstand der Strafuntersuchung bildenden Zwischenfall im Zusammen- hang steht und daher für die Untersuchung von Bedeutung sein kann, steht vorliegend ausser Zweifel. Die Durchsuchung der versiegelten Unterlagen erweist sich daher als grundsätzlich zulässig.
5.
5.1 Die Durchsuchung von Papieren ist mit grösster Schonung der Privatge- heimnisse und unter Wahrung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Art. 77 BStP durchzuführen (Art. 69 Abs. 1 BStP). Die Gesuchsgegnerin macht vorliegend nicht geltend, dass der fragliche interne Untersuchungs- bericht absolut zu schützende Berufsgeheimnisse im Sinne des Art. 77 BStP beinhaltet. Vielmehr rügt sie, dass eine Herausgabe dieses Berichts zur Durchsuchung eine Verletzung des Annex 13 zum ICAO darstellen würde und im Übrigen unverhältnismässig sei.
5.2 In die systematische Sammlung des Bundesrechts wurde nur das ICAO übernommen, nicht jedoch dessen Anhang 13. Dessen Bestimmungen können daher nur insofern verbindlich sein, als sie ins schweizerische Lan- desrecht überführt wurden. Die von der Gesuchsgegnerin diesbezüglich erwähnte Änderung der Verordnung vom 14. November 1973 über die Luft- fahrt (Luftfahrtverordnung, LFV; SR 748.01) ist vorliegend irrelevant, da für Flugunfälle und schwere Vorfälle ausschliesslich die Bestimmungen der Verordnung vom 23. November 1994 über die Untersuchung von Flugunfäl- len und schweren Vorfällen gelten (Art. 77b Abs. 2 LFV). Das Gegenstand der Strafuntersuchung bildende Ereignis ist ein solcher schwerer Vorfall (vgl. auch die Ausführungen der Gesuchsgegnerin in BB.2007.70 act. 1 S. 3), so dass die Bestimmungen der LFV betreffend Meldesystem für Er- eignisse in der Luftfahrt ohnehin nicht anwendbar sind. Insgesamt ergeben sich somit keine gesetzlichen Hindernisse, welche einer Durchsuchung des internen Berichts der Gesuchsgegnerin entgegenstehen.
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5.3 Die von der Gesuchstellerin erhobenen Vorwürfe bzw. der entsprechend vorliegende Tatverdacht und die diesbezüglich bestehenden Interessen der Strafverfolgung wiegen denn auch schwer genug, damit die Durchsuchung des internen Berichts der Gesuchsgegnerin als verhältnismässig erscheint.
6. Nach dem Gesagten ist das Gesuch bezüglich Entsiegelung des internen Berichts der Gesuchsgegnerin gutzuheissen und die Gesuchstellerin zu ermächtigen, die ihr am 21. Dezember 2007 von der Gesuchsgegnerin ein- gereichten Unterlagen zu entsiegeln und zu durchsuchen. Anlässlich der Durchsuchung werden diejenigen Papiere auszuscheiden und der Inhabe- rin unverzüglich zurückzugeben sein, die mit dem Gegenstand der Strafun- tersuchung offensichtlich in keinem Zusammenhang stehen und keinen Bezug zu den in Frage stehenden Straftaten haben. Die Gesuchstellerin wird danach mittels beschwerdefähiger Verfügung zu entscheiden haben, welche Papiere sie beschlagnahmeweise zu den Akten nehmen will (vgl. TPF BE.2008.2 vom 18. Februar 2008).
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Gesuchsgegnerin die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1’500.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebüh- ren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32).
7.2 An die obsiegende Gesuchstellerin ist keine Parteientschädigung auszu- richten (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Erwägungen (13 Absätze)
E. 2 Juli 2007 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen B. und C. wegen des Verdachts der Störung des öffentlichen Verkehrs gemäss Art. 237 Abs. 1 und 2 StGB (act. 1.1). Mit Verfügung vom 30. November 2007 forderte die Bundesanwaltschaft die A. AG auf, ihr den internen Er- mittlungsbericht betreffend den erwähnten Vorfall sowie sämtliche Unterla- gen, auf welche sich der interne Ermittlungsbericht stützt, herauszugeben (act. 1.2). Hiergegen erhob die A. AG am 10. Dezember 2007 bei der Bun- desanwaltschaft Einsprache und verlangte gleichzeitig die Siegelung der zu edierenden Akten (act. 1.3). Gleichentags gelangte die A. AG mit Be- schwerde an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und ver- langte die Aufhebung der Editionsverfügung. Die I. Beschwerdekammer ist auf die Beschwerde nicht eingetreten (TPF BB.2007.70 vom 14. Dezember 2008, act. 1.4). Am 21. Dezember 2007 reichte die A. AG der Bundesan- waltschaft den internen Ermittlungsbericht mitsamt Beilagen in versiegelter Form ein (act. 1.5).
B. Mit Gesuch vom 19. Juni 2008 gelangte die Bundesanwaltschaft an die I. Beschwerdekammer und beantragte die Entsiegelung des von der A. AG eingereichten Berichts, unter Kostenfolge zulasten der A. AG (act. 1).
In ihrer Gesuchsantwort vom 25. Juli 2008 beantragte die A. AG die Aufhe- bung der Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 30. November 2007 so- wie die Abweisung des Gesuchs der Bundesanwaltschaft vom 19. Juni 2008, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Bundesan- waltschaft (act. 4).
Die Gesuchsantwort der A. AG wurde der Bundesanwaltschaft am 28. Juli 2008 zur Kenntnis gebracht (act. 5).
Aufgrund einer Unklarheit bezüglich des sich an den Unterlagen befinden- den Siegels und den Ausführungen der Parteien zur Art und Weise der Ein- reichung der Unterlagen durch die Gesuchsgegnerin bei der Gesuchstelle- rin, lud die I. Beschwerdekammer die Parteien ein, sich diesbezüglich ver- nehmen zu lassen (act. 6). Die entsprechenden Eingaben der Parteien er-
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folgten am 25. August 2008 (act. 7 und 8). Die Gesuchstellerin liess dem nach Kenntnisnahme der Eingabe der Gesuchsgegnerin am 27. August 2008 eine weitere Stellungnahme folgen (act. 11), welche der Gesuchs- gegnerin am 1. September 2008 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 12).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Werden im Bundesstrafverfahren Papiere sichergestellt, so ist dem Inhaber derselben womöglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Ein- sprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt. In diesem Falle entscheidet über die Zulässigkeit der Durchsuchung bis zur Hauptverhand- lung die I. Beschwerdekammer (Art. 69 Abs. 3 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG sowie Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Mit der Siegelung entsteht ein suspensiv bedingtes Verwertungsverbot, das solange besteht, als die zuständige ge- richtliche Behörde nicht über die Zulässigkeit der Durchsuchung entschie- den hat. Diese entscheidet darüber, ob die Wahrung des Privat- bzw. Ge- schäftsbereichs oder das öffentliche Interesse an der Wahrheitserfor- schung höher zu werten ist (vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizeri- sches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 353 f N. 21 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1S.52/2005 vom 22. Februar 2006 E. 1).
1.2 Die Gesuchsgegnerin ist Inhaberin der nun versiegelten Unterlagen und somit berechtigt, gegen deren Durchsuchung Einsprache zu erheben. Die I. Beschwerdekammer ist vorliegend zuständig, über die Zulässigkeit der Durchsuchung zu entscheiden. Auf das Entsiegelungsgesuch ist demnach einzutreten.
1.3 Nicht einzutreten ist demgegenüber auf den Antrag der Gesuchsgegnerin auf Aufhebung der Editionsaufforderung der Gesuchstellerin vom 30. No- vember 2007. Diesbezüglich kann auf den bereits erwähnten Entscheid der I. Beschwerdekammer TPF BB.2007.70 vom 14. Dezember 2007 verwie- sen werden. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet lediglich die
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Frage nach der Zulässigkeit der Durchsuchung des internen Ermittlungsbe- richts der Gesuchsgegnerin.
1.4 An dieser Stelle zu Bemerkungen Anlass gibt die doch erheblich lange Dauer von fast sechs Monaten, welche zwischen der Einreichung der ver- siegelten Unterlagen durch die Gesuchsgegnerin und der Stellung des Ent- siegelungsgesuchs durch die Gesuchstellerin verstrichen ist. In Berücksich- tigung des strafprozessualen Beschleunigungsgebotes erscheint eine sol- che Dauer als zu lang. Diesbezüglich kann darauf hingewiesen werden, dass die am 5. Oktober 2007 vom Gesetzgeber verabschiedete schweize- rische Strafprozessordnung in Art. 248 Abs. 2 die Strafbehörde verpflichtet, ein Entsiegelungsgesuch innert 20 Tagen (seit Behändigung der Unterla- gen) zu stellen, andernfalls die versiegelten Aufzeichnungen und Gegen- stände der berechtigten Person zurückzugeben sind.
1.5 Die Ausführungen der Parteien in ihren Stellungnahmen vom 25. August 2008 bezüglich der Art und Weise, wie die Gesuchsgegnerin die Unterla- gen bei der Gesuchstellerin eingereicht hat, widersprechen sich. Die Ge- suchsgegnerin bringt vor, die Unterlagen in einen eigenen Umschlag gelegt und diesen mit einer Art „Privatsiegel“ (Klebeband) versehen zu haben (act. 8), währenddem die Gesuchstellerin ausführt, die Unterlagen seien nicht in einem zugeklebten Umschlag eingereicht worden (act. 7).
Grundsätzliche Überlegungen drängen sich zu den rechtlichen Ausführun- gen der Gesuchstellerin zur Frage der Zulässigkeit von „Privatsiegeln“ auf. Diese führte aus, dass die Unterlagen korrekterweise nicht versiegelt ein- gereicht wurden und – mit Hinweis auf die einschlägige Praxis insbesonde- re in Rechtshilfeverfahren – dass die faktische Versiegelung nur Aufgabe der Instanz sein könne, an die ein Siegelungsgesuch gerichtet werde. Das lose Einreichen der Unterlagen entspreche dem üblichen Vorgehen. Ge- mäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 69 BStP (z.B. BGE 127 II 156) stehe es dem Inhaber der Dokumente nicht zu, diese be- reits versiegelt einzureichen. Wären die Unterlagen versiegelt in einem Umschlag eingereicht worden, hätte dieser geöffnet werden können, um sie zu individualisieren.
Die Praxis des Bundesgerichts in Fällen der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist vorliegend nicht zu kommentieren. Die gerade gegen den von der Gesuchsgegnerin angeführten BGE 127 II 151 E. 4.c.aa S. 156 vorgebrachte Kritik, wonach unklar sei, warum der Dateninhaber nicht sein eigenes Siegel anbringen dürfe, wenn dieses doch bezwecke, der Behörde den Zugang zu den Informationen zu verwehren, bis der Richter entschie-
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den habe (vgl. POPP, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Interna- tionalen Strafrechtshilfe in den Jahren 2000/2001, in ZBJV Band 140 2004 S. 145 ff, S. 150), ist aber gerade im Bundesstrafverfahren, wo die Unterla- gen – anders als im Bereich der Rechtshilfe – direkt der ermittelnden Be- hörde herauszugeben sind, ernsthaft zu bedenken. Einer betroffenen Partei kann es nicht zugemutet werden, Unterlagen, gegen deren Durchsuchung sie im eigenen Namen Einsprache erhebt (diesbezüglich anders lag der Fall in TPF BE.2008.4 vom 26. Juni 2008), den Strafverfolgungsbehörden offen einzureichen. Sofern die betroffene Person die Unterlagen selber ver- siegelt und anschliessend den Strafverfolgungsbehörden auf dem Postweg einreicht, dürfen diese das privat angebrachte Siegel nicht eigenmächtig brechen – auch nicht zur Individualisierung der eingereichten Unterlagen. Die Siegelung soll eine Durchsuchung selbst dann einstweilen verhindern, wenn die Sicherstellung vor Ort erfolgt.
E. 2.1 Die Gesuchsgegnerin wendet gegen die beantragte Entsiegelung vorab ein, dass die Gesuchstellerin nicht zuständig sei, das vorliegende Strafver- fahren zu führen bzw. eine Verletzung des öffentlichen Verkehrs in Italien zu ahnden. Eine solche Abweichung vom Territorialitätsprinzip sei nur auf- grund einer klaren gesetzlichen Grundlage zulässig. Dies sei in Bezug auf den Tatbestand des Art. 237 StGB nicht der Fall. Ebenso könne die Zu- ständigkeit der Gesuchstellerin nicht auf Art. 98 des Bundesgesetzes vom
21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG; SR 748.0) ge- stützt werden.
E. 2.2 Gemäss Art. 97 Abs. 1 LFG gilt das schweizerische Strafrecht auch für Ta- ten, die an Bord eines schweizerischen Luftfahrzeugs ausserhalb der Schweiz verübt werden. Die an Bord eines Luftfahrzeuges begangenen strafbaren Handlungen unterstehen unter Vorbehalt der Übertretungen im Sinne von Art. 91 LFG grundsätzlich der Bundesstrafgerichtsbarkeit (Art. 98 Abs. 1 LFG). Aus Abs. 3 des Art. 98 LFG ergibt sich zudem e contrario, dass die für die Strafverfolgung zuständige schweizerische Behörde, an Bord schweizerischer Luftfahrzeuge ausserhalb der Schweiz verübte Straf- taten verfolgen können. Die Gesuchstellerin ist daher auch zur Führung des vorliegenden Strafverfahrens zuständig. Die von der Gesuchsgegnerin hiergegen erhobenen Einwände vermögen daran nichts zu ändern. So stellt die Führung des Strafverfahrens durch die Gesuchstellerin keine Verlet- zung des Territorialitätsprinzips – wie beim Urteil des Bundesgerichts 6A.106/2006 vom 14. Juni 2007 – dar, da im Luftfahrtrecht – im Gegensatz zum Strassenverkehrsrecht – die oben erwähnten Gesetzesbestimmungen
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eine klare gesetzliche Grundlage darstellen, welche es den schweizeri- schen Strafverfolgungsbehörden ausdrücklich erlaubt, bestimmte ausser- halb der Schweiz begangene strafbare Handlungen zu verfolgen (vgl. hier- zu auch BBl 1945 I 352, wonach „in den Strafbestimmungen des Entwurfs zum LFG das Territorialitätsprinzip weder uneingeschränkt noch aus- schliesslich gilt“, der Gesetzgeber mithin bewusst von diesem Grundsatz abgewichen ist). Auch ist nicht einzusehen, weshalb Art. 237 StGB keine strafbare Handlung im Sinne des Art. 98 LFG darstellen soll, nachdem in Art. 97 Abs. 1 LFG das ganze schweizerische Strafrecht auf an Bord eines schweizerischen Luftfahrzeugs ausserhalb der Schweiz verübter Straftaten für anwendbar erklärt wird. Nichts für sich abzuleiten vermag die Gesuchs- gegnerin zudem aus BGE 128 IV 278. In jenem Entscheid wird entgegen den Vorbringen der Gesuchsgegnerin nirgends festgehalten, dass es aus- geschlossen sei, dass an Bord eines schweizerischen Flugzeuges im Aus- land Gewalt gegen Beamte vorliegen kann. Der von der Gesuchsgegnerin erwähnte vorinstanzliche Freispruch kam gemäss Schilderung des Sach- verhalts in BGE 128 IV 277 S. 278 offenbar unter Zubilligung einer Not- wehrsituation zustande, nicht jedoch wegen grundsätzlicher Einwände ge- gen die Anwendbarkeit schweizerischen Rechts. Diese und die Bundesge- richtsbarkeit stehen denn auch nicht im Gegensatz zu den Bestimmungen des Übereinkommens vom 7. Dezember 1944 über die internationale Zivil- luftfahrt (ICAO; SR 0.748.0; vgl. hierzu BGE 128 IV 277 E. 4.2 S. 285 f).
E. 3 Gemäss konstanter Praxis der I. Beschwerdekammer entscheidet diese bei Entsiegelungsgesuchen in einem ersten Schritt, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist und – bejahendenfalls in einem zweiten Schritt – ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind. Von einer Durchsu- chung von Papieren, bei der es sich um eine strafprozessuale Zwangs- massnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Datenträ- ger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen und sie allenfalls beschlagnahmeweise zu den Akten zu nehmen. Eine derartige Durchsu- chung ist nur zulässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, anzu- nehmen ist, dass sich unter den Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 69 Abs. 2 BStP), und der Grund- satz der Verhältnismässigkeit respektiert wird. Die Durchsuchung von Pa- pieren ist dabei mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse und unter Wahrung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Art. 77 BStP durchzufüh- ren (Art. 69 Abs. 1 BStP; vgl. zum Ganzen TPF 2007 96 E. 2 S. 97 f mit Hinweis auf TPF BK_B 062/04 vom 7. Juni 2004 E. 2 sowie BE.2004.10 [BK_B 207/04] vom 22. April 2005 E. 2, jeweils m.w.H.).
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E. 4.1 Im Entsiegelungsentscheid ist vorab zu prüfen, ob ein hinreichender Tat- verdacht für eine Durchsuchung besteht. Dazu bedarf es zweier Elemente: Erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detailliert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls auch alternativ unter mehrere Tatbestände des Strafrechts überhaupt nachvollziehbar vorge- nommen werden kann. Zweitens müssen ausreichende Beweismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sachverhalt stützen. In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tat- verdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen. Zu beachten ist schliesslich, dass auch mit Bezug auf den hinreichenden Tat- verdacht die vom Bundesgericht zum dringenden Tatverdacht entwickelte Rechtsprechung sachgemäss gelten muss, wonach sich dieser im Verlaufe des Verfahrens konkretisieren und dergestalt verdichten muss, dass eine Verurteilung immer wahrscheinlicher wird. Die Verdachtslage unterliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Überprüfung, „je weiter das Verfah- ren fortgeschritten ist“. Allerdings ist festzuhalten, dass die diesbezüglichen Anforderungen nicht überspannt werden dürfen (vgl. zum Ganzen TPF BE.2006.7 vom 20. Februar 2007 E. 3.1 m.w.H.).
E. 4.2 Die Gesuchstellerin wirft den beiden Beschuldigten B. und C. im Wesentli- chen vor, am 29. Juni 2003 durch Verletzung anerkannter Regeln der Luft- fahrt fahrlässig den öffentlichen Verkehr gestört zu haben. Durch das pflichtwidrige Verhalten der Beschuldigten seien zahlreiche Verkehrsteil- nehmer gefährdet und somit Leib und Leben von Menschen in Gefahr ge- bracht worden (vgl. zum detaillierten Unfallhergang den Untersuchungsbe- richt der ANSV, BB.2007.70 act. 1.3). Die Gesuchsgegnerin wendet hier- gegen ein, dass die umfassende Abklärung des Vorfalls durch die ANSV nicht ergeben habe, dass eine Gefährdung von Leib und Leben der Passa- giere bei der Landung in Z. wahrscheinlich und die Passagiere ernsthaft gefährdet waren. Damit fehle es an einem Tatbestandsmerkmal des Art. 237 StGB.
Dem erwähnten Untersuchungsbericht ist zu entnehmen, dass anlässlich des den Gegenstand der Strafuntersuchung bildenden Vorfalls keine Per- sonen zu Schaden gekommen sind (BB.2007.70 act. 1.3, S. 5). Hingegen kommt er u. a. zum Schluss, dass ein zu steiler Landeanflug und eine zu hohe Geschwindigkeit beim Aufsetzen die Ursache des Zwischenfalls bilde- ten (BB.2007.70 act. 1.3, S. 47). Zur Frage, ob eine Gefährdung von Leib und Leben der Passagiere bestanden hat, äussert sich der Bericht weder negativ noch positiv. Die Argumentation, wonach – ex post betrachtet –
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keine Personen zu Schaden gekommen sind, erlaubt es nicht von vorne- herein das Bestehen einer entsprechenden Gefährdung zum Zeitpunkt des Zwischenfalls auszuschliessen. Aufgrund der Ausführungen und des Fazits im Untersuchungsbericht besteht ein hinreichender Tatverdacht, dass sich die beiden Beschuldigten der Störung des öffentlichen Verkehrs schuldig gemacht haben. Ob beim zu untersuchenden Zwischenfall tatsächlich eine Gefährdung von Menschen an Leib und Leben vorgelegen hat, wird Ge- genstand der weiteren Untersuchung sein.
E. 4.3 Dass der interne Untersuchungsbericht der Gesuchsgegnerin mit dem Ge- genstand der Strafuntersuchung bildenden Zwischenfall im Zusammen- hang steht und daher für die Untersuchung von Bedeutung sein kann, steht vorliegend ausser Zweifel. Die Durchsuchung der versiegelten Unterlagen erweist sich daher als grundsätzlich zulässig.
E. 5.1 Die Durchsuchung von Papieren ist mit grösster Schonung der Privatge- heimnisse und unter Wahrung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Art. 77 BStP durchzuführen (Art. 69 Abs. 1 BStP). Die Gesuchsgegnerin macht vorliegend nicht geltend, dass der fragliche interne Untersuchungs- bericht absolut zu schützende Berufsgeheimnisse im Sinne des Art. 77 BStP beinhaltet. Vielmehr rügt sie, dass eine Herausgabe dieses Berichts zur Durchsuchung eine Verletzung des Annex 13 zum ICAO darstellen würde und im Übrigen unverhältnismässig sei.
E. 5.2 In die systematische Sammlung des Bundesrechts wurde nur das ICAO übernommen, nicht jedoch dessen Anhang 13. Dessen Bestimmungen können daher nur insofern verbindlich sein, als sie ins schweizerische Lan- desrecht überführt wurden. Die von der Gesuchsgegnerin diesbezüglich erwähnte Änderung der Verordnung vom 14. November 1973 über die Luft- fahrt (Luftfahrtverordnung, LFV; SR 748.01) ist vorliegend irrelevant, da für Flugunfälle und schwere Vorfälle ausschliesslich die Bestimmungen der Verordnung vom 23. November 1994 über die Untersuchung von Flugunfäl- len und schweren Vorfällen gelten (Art. 77b Abs. 2 LFV). Das Gegenstand der Strafuntersuchung bildende Ereignis ist ein solcher schwerer Vorfall (vgl. auch die Ausführungen der Gesuchsgegnerin in BB.2007.70 act. 1 S. 3), so dass die Bestimmungen der LFV betreffend Meldesystem für Er- eignisse in der Luftfahrt ohnehin nicht anwendbar sind. Insgesamt ergeben sich somit keine gesetzlichen Hindernisse, welche einer Durchsuchung des internen Berichts der Gesuchsgegnerin entgegenstehen.
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E. 5.3 Die von der Gesuchstellerin erhobenen Vorwürfe bzw. der entsprechend vorliegende Tatverdacht und die diesbezüglich bestehenden Interessen der Strafverfolgung wiegen denn auch schwer genug, damit die Durchsuchung des internen Berichts der Gesuchsgegnerin als verhältnismässig erscheint.
E. 6 Nach dem Gesagten ist das Gesuch bezüglich Entsiegelung des internen Berichts der Gesuchsgegnerin gutzuheissen und die Gesuchstellerin zu ermächtigen, die ihr am 21. Dezember 2007 von der Gesuchsgegnerin ein- gereichten Unterlagen zu entsiegeln und zu durchsuchen. Anlässlich der Durchsuchung werden diejenigen Papiere auszuscheiden und der Inhabe- rin unverzüglich zurückzugeben sein, die mit dem Gegenstand der Strafun- tersuchung offensichtlich in keinem Zusammenhang stehen und keinen Bezug zu den in Frage stehenden Straftaten haben. Die Gesuchstellerin wird danach mittels beschwerdefähiger Verfügung zu entscheiden haben, welche Papiere sie beschlagnahmeweise zu den Akten nehmen will (vgl. TPF BE.2008.2 vom 18. Februar 2008).
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Gesuchsgegnerin die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1’500.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebüh- ren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32).
E. 7.2 An die obsiegende Gesuchstellerin ist keine Parteientschädigung auszu- richten (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Das Gesuch wird gutgeheissen.
- Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, die ihr am 21. Dezember 2007 durch die Gesuchsgegnerin eingereichten und versiegelten Unterlagen zu entsiegeln und zu durchsuchen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Gesuchsgegnerin auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 10. September 2008 I. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT,
Gesuchstellerin
gegen
A. AG, vertreten durch Rechtsanwältin Regula Dettling-Ott, Gesuchsgegnerin
Gegenstand
Entsiegelung (Art. 69 Abs. 3 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BE.2008.8
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Sachverhalt:
A. Aufgrund der Informationen im Bericht der italienischen Agentur für Flugsi- cherheit („Agenzia nazionale per la sicurezza del volo“, nachfolgend „ANSV“) betreffend einen Vorfall bei der Landung einer Maschine der A. AG in Z. (Italien) am 29. Juni 2003 eröffnete die Bundesanwaltschaft am
2. Juli 2007 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen B. und C. wegen des Verdachts der Störung des öffentlichen Verkehrs gemäss Art. 237 Abs. 1 und 2 StGB (act. 1.1). Mit Verfügung vom 30. November 2007 forderte die Bundesanwaltschaft die A. AG auf, ihr den internen Er- mittlungsbericht betreffend den erwähnten Vorfall sowie sämtliche Unterla- gen, auf welche sich der interne Ermittlungsbericht stützt, herauszugeben (act. 1.2). Hiergegen erhob die A. AG am 10. Dezember 2007 bei der Bun- desanwaltschaft Einsprache und verlangte gleichzeitig die Siegelung der zu edierenden Akten (act. 1.3). Gleichentags gelangte die A. AG mit Be- schwerde an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und ver- langte die Aufhebung der Editionsverfügung. Die I. Beschwerdekammer ist auf die Beschwerde nicht eingetreten (TPF BB.2007.70 vom 14. Dezember 2008, act. 1.4). Am 21. Dezember 2007 reichte die A. AG der Bundesan- waltschaft den internen Ermittlungsbericht mitsamt Beilagen in versiegelter Form ein (act. 1.5).
B. Mit Gesuch vom 19. Juni 2008 gelangte die Bundesanwaltschaft an die I. Beschwerdekammer und beantragte die Entsiegelung des von der A. AG eingereichten Berichts, unter Kostenfolge zulasten der A. AG (act. 1).
In ihrer Gesuchsantwort vom 25. Juli 2008 beantragte die A. AG die Aufhe- bung der Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 30. November 2007 so- wie die Abweisung des Gesuchs der Bundesanwaltschaft vom 19. Juni 2008, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Bundesan- waltschaft (act. 4).
Die Gesuchsantwort der A. AG wurde der Bundesanwaltschaft am 28. Juli 2008 zur Kenntnis gebracht (act. 5).
Aufgrund einer Unklarheit bezüglich des sich an den Unterlagen befinden- den Siegels und den Ausführungen der Parteien zur Art und Weise der Ein- reichung der Unterlagen durch die Gesuchsgegnerin bei der Gesuchstelle- rin, lud die I. Beschwerdekammer die Parteien ein, sich diesbezüglich ver- nehmen zu lassen (act. 6). Die entsprechenden Eingaben der Parteien er-
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folgten am 25. August 2008 (act. 7 und 8). Die Gesuchstellerin liess dem nach Kenntnisnahme der Eingabe der Gesuchsgegnerin am 27. August 2008 eine weitere Stellungnahme folgen (act. 11), welche der Gesuchs- gegnerin am 1. September 2008 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 12).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Werden im Bundesstrafverfahren Papiere sichergestellt, so ist dem Inhaber derselben womöglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Ein- sprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt. In diesem Falle entscheidet über die Zulässigkeit der Durchsuchung bis zur Hauptverhand- lung die I. Beschwerdekammer (Art. 69 Abs. 3 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG sowie Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Mit der Siegelung entsteht ein suspensiv bedingtes Verwertungsverbot, das solange besteht, als die zuständige ge- richtliche Behörde nicht über die Zulässigkeit der Durchsuchung entschie- den hat. Diese entscheidet darüber, ob die Wahrung des Privat- bzw. Ge- schäftsbereichs oder das öffentliche Interesse an der Wahrheitserfor- schung höher zu werten ist (vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizeri- sches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 353 f N. 21 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1S.52/2005 vom 22. Februar 2006 E. 1).
1.2 Die Gesuchsgegnerin ist Inhaberin der nun versiegelten Unterlagen und somit berechtigt, gegen deren Durchsuchung Einsprache zu erheben. Die I. Beschwerdekammer ist vorliegend zuständig, über die Zulässigkeit der Durchsuchung zu entscheiden. Auf das Entsiegelungsgesuch ist demnach einzutreten.
1.3 Nicht einzutreten ist demgegenüber auf den Antrag der Gesuchsgegnerin auf Aufhebung der Editionsaufforderung der Gesuchstellerin vom 30. No- vember 2007. Diesbezüglich kann auf den bereits erwähnten Entscheid der I. Beschwerdekammer TPF BB.2007.70 vom 14. Dezember 2007 verwie- sen werden. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet lediglich die
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Frage nach der Zulässigkeit der Durchsuchung des internen Ermittlungsbe- richts der Gesuchsgegnerin.
1.4 An dieser Stelle zu Bemerkungen Anlass gibt die doch erheblich lange Dauer von fast sechs Monaten, welche zwischen der Einreichung der ver- siegelten Unterlagen durch die Gesuchsgegnerin und der Stellung des Ent- siegelungsgesuchs durch die Gesuchstellerin verstrichen ist. In Berücksich- tigung des strafprozessualen Beschleunigungsgebotes erscheint eine sol- che Dauer als zu lang. Diesbezüglich kann darauf hingewiesen werden, dass die am 5. Oktober 2007 vom Gesetzgeber verabschiedete schweize- rische Strafprozessordnung in Art. 248 Abs. 2 die Strafbehörde verpflichtet, ein Entsiegelungsgesuch innert 20 Tagen (seit Behändigung der Unterla- gen) zu stellen, andernfalls die versiegelten Aufzeichnungen und Gegen- stände der berechtigten Person zurückzugeben sind.
1.5 Die Ausführungen der Parteien in ihren Stellungnahmen vom 25. August 2008 bezüglich der Art und Weise, wie die Gesuchsgegnerin die Unterla- gen bei der Gesuchstellerin eingereicht hat, widersprechen sich. Die Ge- suchsgegnerin bringt vor, die Unterlagen in einen eigenen Umschlag gelegt und diesen mit einer Art „Privatsiegel“ (Klebeband) versehen zu haben (act. 8), währenddem die Gesuchstellerin ausführt, die Unterlagen seien nicht in einem zugeklebten Umschlag eingereicht worden (act. 7).
Grundsätzliche Überlegungen drängen sich zu den rechtlichen Ausführun- gen der Gesuchstellerin zur Frage der Zulässigkeit von „Privatsiegeln“ auf. Diese führte aus, dass die Unterlagen korrekterweise nicht versiegelt ein- gereicht wurden und – mit Hinweis auf die einschlägige Praxis insbesonde- re in Rechtshilfeverfahren – dass die faktische Versiegelung nur Aufgabe der Instanz sein könne, an die ein Siegelungsgesuch gerichtet werde. Das lose Einreichen der Unterlagen entspreche dem üblichen Vorgehen. Ge- mäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 69 BStP (z.B. BGE 127 II 156) stehe es dem Inhaber der Dokumente nicht zu, diese be- reits versiegelt einzureichen. Wären die Unterlagen versiegelt in einem Umschlag eingereicht worden, hätte dieser geöffnet werden können, um sie zu individualisieren.
Die Praxis des Bundesgerichts in Fällen der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist vorliegend nicht zu kommentieren. Die gerade gegen den von der Gesuchsgegnerin angeführten BGE 127 II 151 E. 4.c.aa S. 156 vorgebrachte Kritik, wonach unklar sei, warum der Dateninhaber nicht sein eigenes Siegel anbringen dürfe, wenn dieses doch bezwecke, der Behörde den Zugang zu den Informationen zu verwehren, bis der Richter entschie-
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den habe (vgl. POPP, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Interna- tionalen Strafrechtshilfe in den Jahren 2000/2001, in ZBJV Band 140 2004 S. 145 ff, S. 150), ist aber gerade im Bundesstrafverfahren, wo die Unterla- gen – anders als im Bereich der Rechtshilfe – direkt der ermittelnden Be- hörde herauszugeben sind, ernsthaft zu bedenken. Einer betroffenen Partei kann es nicht zugemutet werden, Unterlagen, gegen deren Durchsuchung sie im eigenen Namen Einsprache erhebt (diesbezüglich anders lag der Fall in TPF BE.2008.4 vom 26. Juni 2008), den Strafverfolgungsbehörden offen einzureichen. Sofern die betroffene Person die Unterlagen selber ver- siegelt und anschliessend den Strafverfolgungsbehörden auf dem Postweg einreicht, dürfen diese das privat angebrachte Siegel nicht eigenmächtig brechen – auch nicht zur Individualisierung der eingereichten Unterlagen. Die Siegelung soll eine Durchsuchung selbst dann einstweilen verhindern, wenn die Sicherstellung vor Ort erfolgt.
2.
2.1 Die Gesuchsgegnerin wendet gegen die beantragte Entsiegelung vorab ein, dass die Gesuchstellerin nicht zuständig sei, das vorliegende Strafver- fahren zu führen bzw. eine Verletzung des öffentlichen Verkehrs in Italien zu ahnden. Eine solche Abweichung vom Territorialitätsprinzip sei nur auf- grund einer klaren gesetzlichen Grundlage zulässig. Dies sei in Bezug auf den Tatbestand des Art. 237 StGB nicht der Fall. Ebenso könne die Zu- ständigkeit der Gesuchstellerin nicht auf Art. 98 des Bundesgesetzes vom
21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG; SR 748.0) ge- stützt werden.
2.2 Gemäss Art. 97 Abs. 1 LFG gilt das schweizerische Strafrecht auch für Ta- ten, die an Bord eines schweizerischen Luftfahrzeugs ausserhalb der Schweiz verübt werden. Die an Bord eines Luftfahrzeuges begangenen strafbaren Handlungen unterstehen unter Vorbehalt der Übertretungen im Sinne von Art. 91 LFG grundsätzlich der Bundesstrafgerichtsbarkeit (Art. 98 Abs. 1 LFG). Aus Abs. 3 des Art. 98 LFG ergibt sich zudem e contrario, dass die für die Strafverfolgung zuständige schweizerische Behörde, an Bord schweizerischer Luftfahrzeuge ausserhalb der Schweiz verübte Straf- taten verfolgen können. Die Gesuchstellerin ist daher auch zur Führung des vorliegenden Strafverfahrens zuständig. Die von der Gesuchsgegnerin hiergegen erhobenen Einwände vermögen daran nichts zu ändern. So stellt die Führung des Strafverfahrens durch die Gesuchstellerin keine Verlet- zung des Territorialitätsprinzips – wie beim Urteil des Bundesgerichts 6A.106/2006 vom 14. Juni 2007 – dar, da im Luftfahrtrecht – im Gegensatz zum Strassenverkehrsrecht – die oben erwähnten Gesetzesbestimmungen
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eine klare gesetzliche Grundlage darstellen, welche es den schweizeri- schen Strafverfolgungsbehörden ausdrücklich erlaubt, bestimmte ausser- halb der Schweiz begangene strafbare Handlungen zu verfolgen (vgl. hier- zu auch BBl 1945 I 352, wonach „in den Strafbestimmungen des Entwurfs zum LFG das Territorialitätsprinzip weder uneingeschränkt noch aus- schliesslich gilt“, der Gesetzgeber mithin bewusst von diesem Grundsatz abgewichen ist). Auch ist nicht einzusehen, weshalb Art. 237 StGB keine strafbare Handlung im Sinne des Art. 98 LFG darstellen soll, nachdem in Art. 97 Abs. 1 LFG das ganze schweizerische Strafrecht auf an Bord eines schweizerischen Luftfahrzeugs ausserhalb der Schweiz verübter Straftaten für anwendbar erklärt wird. Nichts für sich abzuleiten vermag die Gesuchs- gegnerin zudem aus BGE 128 IV 278. In jenem Entscheid wird entgegen den Vorbringen der Gesuchsgegnerin nirgends festgehalten, dass es aus- geschlossen sei, dass an Bord eines schweizerischen Flugzeuges im Aus- land Gewalt gegen Beamte vorliegen kann. Der von der Gesuchsgegnerin erwähnte vorinstanzliche Freispruch kam gemäss Schilderung des Sach- verhalts in BGE 128 IV 277 S. 278 offenbar unter Zubilligung einer Not- wehrsituation zustande, nicht jedoch wegen grundsätzlicher Einwände ge- gen die Anwendbarkeit schweizerischen Rechts. Diese und die Bundesge- richtsbarkeit stehen denn auch nicht im Gegensatz zu den Bestimmungen des Übereinkommens vom 7. Dezember 1944 über die internationale Zivil- luftfahrt (ICAO; SR 0.748.0; vgl. hierzu BGE 128 IV 277 E. 4.2 S. 285 f).
3. Gemäss konstanter Praxis der I. Beschwerdekammer entscheidet diese bei Entsiegelungsgesuchen in einem ersten Schritt, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist und – bejahendenfalls in einem zweiten Schritt – ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind. Von einer Durchsu- chung von Papieren, bei der es sich um eine strafprozessuale Zwangs- massnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Datenträ- ger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen und sie allenfalls beschlagnahmeweise zu den Akten zu nehmen. Eine derartige Durchsu- chung ist nur zulässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, anzu- nehmen ist, dass sich unter den Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 69 Abs. 2 BStP), und der Grund- satz der Verhältnismässigkeit respektiert wird. Die Durchsuchung von Pa- pieren ist dabei mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse und unter Wahrung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Art. 77 BStP durchzufüh- ren (Art. 69 Abs. 1 BStP; vgl. zum Ganzen TPF 2007 96 E. 2 S. 97 f mit Hinweis auf TPF BK_B 062/04 vom 7. Juni 2004 E. 2 sowie BE.2004.10 [BK_B 207/04] vom 22. April 2005 E. 2, jeweils m.w.H.).
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4.1 Im Entsiegelungsentscheid ist vorab zu prüfen, ob ein hinreichender Tat- verdacht für eine Durchsuchung besteht. Dazu bedarf es zweier Elemente: Erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detailliert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls auch alternativ unter mehrere Tatbestände des Strafrechts überhaupt nachvollziehbar vorge- nommen werden kann. Zweitens müssen ausreichende Beweismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sachverhalt stützen. In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tat- verdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen. Zu beachten ist schliesslich, dass auch mit Bezug auf den hinreichenden Tat- verdacht die vom Bundesgericht zum dringenden Tatverdacht entwickelte Rechtsprechung sachgemäss gelten muss, wonach sich dieser im Verlaufe des Verfahrens konkretisieren und dergestalt verdichten muss, dass eine Verurteilung immer wahrscheinlicher wird. Die Verdachtslage unterliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Überprüfung, „je weiter das Verfah- ren fortgeschritten ist“. Allerdings ist festzuhalten, dass die diesbezüglichen Anforderungen nicht überspannt werden dürfen (vgl. zum Ganzen TPF BE.2006.7 vom 20. Februar 2007 E. 3.1 m.w.H.).
4.2 Die Gesuchstellerin wirft den beiden Beschuldigten B. und C. im Wesentli- chen vor, am 29. Juni 2003 durch Verletzung anerkannter Regeln der Luft- fahrt fahrlässig den öffentlichen Verkehr gestört zu haben. Durch das pflichtwidrige Verhalten der Beschuldigten seien zahlreiche Verkehrsteil- nehmer gefährdet und somit Leib und Leben von Menschen in Gefahr ge- bracht worden (vgl. zum detaillierten Unfallhergang den Untersuchungsbe- richt der ANSV, BB.2007.70 act. 1.3). Die Gesuchsgegnerin wendet hier- gegen ein, dass die umfassende Abklärung des Vorfalls durch die ANSV nicht ergeben habe, dass eine Gefährdung von Leib und Leben der Passa- giere bei der Landung in Z. wahrscheinlich und die Passagiere ernsthaft gefährdet waren. Damit fehle es an einem Tatbestandsmerkmal des Art. 237 StGB.
Dem erwähnten Untersuchungsbericht ist zu entnehmen, dass anlässlich des den Gegenstand der Strafuntersuchung bildenden Vorfalls keine Per- sonen zu Schaden gekommen sind (BB.2007.70 act. 1.3, S. 5). Hingegen kommt er u. a. zum Schluss, dass ein zu steiler Landeanflug und eine zu hohe Geschwindigkeit beim Aufsetzen die Ursache des Zwischenfalls bilde- ten (BB.2007.70 act. 1.3, S. 47). Zur Frage, ob eine Gefährdung von Leib und Leben der Passagiere bestanden hat, äussert sich der Bericht weder negativ noch positiv. Die Argumentation, wonach – ex post betrachtet –
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keine Personen zu Schaden gekommen sind, erlaubt es nicht von vorne- herein das Bestehen einer entsprechenden Gefährdung zum Zeitpunkt des Zwischenfalls auszuschliessen. Aufgrund der Ausführungen und des Fazits im Untersuchungsbericht besteht ein hinreichender Tatverdacht, dass sich die beiden Beschuldigten der Störung des öffentlichen Verkehrs schuldig gemacht haben. Ob beim zu untersuchenden Zwischenfall tatsächlich eine Gefährdung von Menschen an Leib und Leben vorgelegen hat, wird Ge- genstand der weiteren Untersuchung sein.
4.3 Dass der interne Untersuchungsbericht der Gesuchsgegnerin mit dem Ge- genstand der Strafuntersuchung bildenden Zwischenfall im Zusammen- hang steht und daher für die Untersuchung von Bedeutung sein kann, steht vorliegend ausser Zweifel. Die Durchsuchung der versiegelten Unterlagen erweist sich daher als grundsätzlich zulässig.
5.
5.1 Die Durchsuchung von Papieren ist mit grösster Schonung der Privatge- heimnisse und unter Wahrung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Art. 77 BStP durchzuführen (Art. 69 Abs. 1 BStP). Die Gesuchsgegnerin macht vorliegend nicht geltend, dass der fragliche interne Untersuchungs- bericht absolut zu schützende Berufsgeheimnisse im Sinne des Art. 77 BStP beinhaltet. Vielmehr rügt sie, dass eine Herausgabe dieses Berichts zur Durchsuchung eine Verletzung des Annex 13 zum ICAO darstellen würde und im Übrigen unverhältnismässig sei.
5.2 In die systematische Sammlung des Bundesrechts wurde nur das ICAO übernommen, nicht jedoch dessen Anhang 13. Dessen Bestimmungen können daher nur insofern verbindlich sein, als sie ins schweizerische Lan- desrecht überführt wurden. Die von der Gesuchsgegnerin diesbezüglich erwähnte Änderung der Verordnung vom 14. November 1973 über die Luft- fahrt (Luftfahrtverordnung, LFV; SR 748.01) ist vorliegend irrelevant, da für Flugunfälle und schwere Vorfälle ausschliesslich die Bestimmungen der Verordnung vom 23. November 1994 über die Untersuchung von Flugunfäl- len und schweren Vorfällen gelten (Art. 77b Abs. 2 LFV). Das Gegenstand der Strafuntersuchung bildende Ereignis ist ein solcher schwerer Vorfall (vgl. auch die Ausführungen der Gesuchsgegnerin in BB.2007.70 act. 1 S. 3), so dass die Bestimmungen der LFV betreffend Meldesystem für Er- eignisse in der Luftfahrt ohnehin nicht anwendbar sind. Insgesamt ergeben sich somit keine gesetzlichen Hindernisse, welche einer Durchsuchung des internen Berichts der Gesuchsgegnerin entgegenstehen.
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5.3 Die von der Gesuchstellerin erhobenen Vorwürfe bzw. der entsprechend vorliegende Tatverdacht und die diesbezüglich bestehenden Interessen der Strafverfolgung wiegen denn auch schwer genug, damit die Durchsuchung des internen Berichts der Gesuchsgegnerin als verhältnismässig erscheint.
6. Nach dem Gesagten ist das Gesuch bezüglich Entsiegelung des internen Berichts der Gesuchsgegnerin gutzuheissen und die Gesuchstellerin zu ermächtigen, die ihr am 21. Dezember 2007 von der Gesuchsgegnerin ein- gereichten Unterlagen zu entsiegeln und zu durchsuchen. Anlässlich der Durchsuchung werden diejenigen Papiere auszuscheiden und der Inhabe- rin unverzüglich zurückzugeben sein, die mit dem Gegenstand der Strafun- tersuchung offensichtlich in keinem Zusammenhang stehen und keinen Bezug zu den in Frage stehenden Straftaten haben. Die Gesuchstellerin wird danach mittels beschwerdefähiger Verfügung zu entscheiden haben, welche Papiere sie beschlagnahmeweise zu den Akten nehmen will (vgl. TPF BE.2008.2 vom 18. Februar 2008).
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Gesuchsgegnerin die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1’500.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebüh- ren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32).
7.2 An die obsiegende Gesuchstellerin ist keine Parteientschädigung auszu- richten (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch wird gutgeheissen.
2. Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, die ihr am 21. Dezember 2007 durch die Gesuchsgegnerin eingereichten und versiegelten Unterlagen zu entsiegeln und zu durchsuchen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Gesuchsgegnerin auferlegt.
Bellinzona, 10. September 2008
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Bundesanwaltschaft - Rechtsanwältin Regula Dettling-Ott
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).