Editionsaufforderung (Art. 105bis Abs. 2 BStP) und aufschiebende Wirkung (Art. 218 BStP)
Erwägungen (1 Absätze)
E. 13 Januar 2006 m.w.H.);
- diesfalls von der Bundesanwaltschaft ein Entsiegelungsverfahren einzuleiten ist (Art. 69 Abs. 3 BStP), wobei der einsprechende vormalige Inhaber der Un- terlagen das entsprechende Kostenrisiko trägt;
- die Versiegelung und Aufbewahrung der Papiere an einem sicheren Ort dabei noch keine beschwerdefähige Zwangsmassnahme darstellt (TPF BB.2006.52 vom 20. Februar 2007 E. 2.2 m.w.H.);
- 3 -
- die Beschwerdeführerin in Berücksichtigung der genannten Rechtsprechung durch die Editionsaufforderung allein noch nicht im rechtlichen Sinne be- schwert ist, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann (TPF BB.2007.48 vom 30. Juli 2007, BB.2006.52 vom 20. Februar 2007 E. 2.2);
- sich die Beschwerde nach dem Gesagten sofort als unzulässig erweist, wes- wegen auf die Einholung von Stellungnahmen verzichtet wurde (Art. 219 Abs. 1 BStP);
- das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung damit hinfällig wird;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin die Gerichtsge- bühr von Fr. 500.-- zu tragen hat (Art. 245 Abs. 1 i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG sowie Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes- strafgericht vom 11. Februar 2004);
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BB.2007.70
Entscheid vom 14. Dezember 2007 I. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A. AG, vertreten durch Rechtsanwältin Regula Dettling-Ott, Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Editionsaufforderung (Art. 105Pbis P Abs. 2 BStP) und aufschiebende Wirkung (Art. 218 BStP)
- 2 -
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Beschwerdegegnerin“) ein gerichtspo- lizeiliches Ermittlungsverfahren gegen B. und C. wegen des Verdachts der Störung des öffentlichen Verkehrs gemäss Art. 237 StGB führt;
- die Beschwerdegegnerin im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens der A. AG (nachfolgend „Beschwerdeführerin“) am 30. November 2007 eine Editionsauf- forderung zukommen liess, mit welcher sie die Herausgabe des internen Er- mittlungsberichts der A. AG bezüglich des Flugunfalls auf dem Flughafen Z. sowie sämtliche Unterlagen, auf welche sich der Ermittlungsbericht stützt, verlangte (act. 1.2);
- die entsprechende Verfügung mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war, wonach gegen die Edition bzw. Durchsuchung von Papieren anstelle der Be- schwerde unverzüglich nach der Kenntnisnahme der Durchsuchung Einspra- che erhoben und die Siegelung der Papiere verlangt werden könne und in diesem Fall die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zu- lässigkeit der Durchsuchung entscheide;
- die Beschwerdeführerin gegen diese Editionsaufforderung am 10. Dezember 2007 Beschwerde erhob und u.a. die Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung verlangte (act. 1);
- die Edition als Surrogat der zwangsweisen Behändigung nur der Sicherstel- lung von Unterlagen dient, indem die physische Kontrolle über die zu edie- renden Unterlagen vom Inhaber der Dokumente auf die Untersuchungsbe- hörde übergeht;
- lediglich dem Papierinhaber das Recht zukommt, gegen die Durchsuchung derselben Einsprache zu erheben (Art. 69 Abs. 3 BStP), was zwar den physi- schen Übergang der Unterlagen an die Untersuchungsbehörde nicht hindert, aber zur Versiegelung der edierten Papiere führt (TPF BB.2006.1 vom
13. Januar 2006 m.w.H.);
- diesfalls von der Bundesanwaltschaft ein Entsiegelungsverfahren einzuleiten ist (Art. 69 Abs. 3 BStP), wobei der einsprechende vormalige Inhaber der Un- terlagen das entsprechende Kostenrisiko trägt;
- die Versiegelung und Aufbewahrung der Papiere an einem sicheren Ort dabei noch keine beschwerdefähige Zwangsmassnahme darstellt (TPF BB.2006.52 vom 20. Februar 2007 E. 2.2 m.w.H.);
- 3 -
- die Beschwerdeführerin in Berücksichtigung der genannten Rechtsprechung durch die Editionsaufforderung allein noch nicht im rechtlichen Sinne be- schwert ist, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann (TPF BB.2007.48 vom 30. Juli 2007, BB.2006.52 vom 20. Februar 2007 E. 2.2);
- sich die Beschwerde nach dem Gesagten sofort als unzulässig erweist, wes- wegen auf die Einholung von Stellungnahmen verzichtet wurde (Art. 219 Abs. 1 BStP);
- das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung damit hinfällig wird;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin die Gerichtsge- bühr von Fr. 500.-- zu tragen hat (Art. 245 Abs. 1 i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG sowie Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes- strafgericht vom 11. Februar 2004);
- 4 -
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 14. Dezember 2007
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwältin Regula Dettling-Ott - Bundesanwaltschaft
- 1 Einzahlungsschein
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.