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UH130012

Edition von Bankunterlagen

Zürich OG · 2013-03-19 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 2 Februar 2012, 1B_562/2011; Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 18. März

- 4 - 2011, BB.2011.15). Bestehen Einwände gegen die nachfolgende Durchsuchung (Art. 246 f. StPO) und eigentliche Beschlagnahme der Gegenstände, sieht das Gesetz entsprechend dem Vorbehalt von Art. 264 Abs. 3 StPO die Möglichkeit vor, die Siegelung der Gegenstände gemäss Art. 248 StPO zu verlangen. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist demgemäss mit Blick auf Verfah- rensökonomie und umfassende Kognition des Entsiegelungsrichters die StPO- Beschwerde gegen Editionsverfügungen grundsätzlich nicht gegeben (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 25. September 2012, 1B_136/2012, E. 3.2 mit zahlrei- chen Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 2. Februar 2012, 1B_562/2011, E. 1.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 18. März 2011, BB.2011.15, E. 1.3; ANDREAS J. KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., Art. 248 N 12, Art. 393 N 18; NIKLAUS SCHMID, a.a.O., Art. 248 N 6; BSK StPO-OLIVIER THOR- MANN/BEAT BRECHBÜHL, Art. 248 N 61; MICHEL-ANDRÉ FELS/THOMAS HANSJAKOB, Bankeditionen nach StPO, ZStrR 129/2011, S. 31 oben). Nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichts gehört die der Beschlagnahme vorangehende Edition von Bankunterlagen im Übrigen nicht zu den strafprozessualen Zwangsmass- nahmen, da es die Bank selber in der Hand hat, ob sie die Unterlagen herausge- ben will oder nicht. Dies gilt selbst dann, wenn die Editionsverfügung den Hinweis auf Art. 292 StGB enthält, der den Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung mit Busse oder Haft bedroht. Erst wenn es die Bank ablehnt, die Unterlagen zu edieren, kommen Zwangsmassnahmen in Betracht (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Mai 2006, 1S.4/2006, E. 1.4; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom

12. November 2007, 1B_178/2007, E. 1.4, sowie ergänzend Entscheid des Bun- desstrafgerichts vom 18. März 2011, BB.2011.15, E. 1.2). Daraus wird gefolgert, dass sich die betroffene Person mangels Beschwer nicht bereits gegen die Editi- onsverfügung, sondern erst gegen die Beschlagnahmeverfügung zur Wehr setzen kann (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts vom 14. Dezember 2007, BB.2007.70, sowie vom 2. September 2009, BE.2009.11; PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Bern 2011, Zü- rich/St. Gallen 2011, N 255). Die hiesige Kammer tritt daher auf gegen die Edition von Bankunterlagen gerichtete Beschwerden regelmässig nicht ein (so etwa die Beschlüsse vom 28. Juni 2012, UH120071, E. II.2.4, vom 28. August 2012,

- 5 - UH120021, E. II.1.1, und vom 28. September 2012, UH120197, E. II.4.2). Ent- sprechend ist auch vorliegend zu befinden, womit auf das Einholen weiterer Stel- lungnahmen verzichtet werden konnte. III. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Soweit der amtlichen Verteidigung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens Aufwendungen entstanden sind, sind diese bei Abschluss des Straf- verfahrens zu entschädigen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt und dem Beschwerdefüh- rer auferlegt.
  3. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Dr. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdefüh- rer, per Gerichtsurkunde; − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, ad C-3/2009/527, gegen Empfangsbestätigung.
  4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 6 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 19. März 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH130012-O/U/BUT Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, lic. iur. K. Balmer und Dr. D. Schwander sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. S. Bucher Beschluss vom 19. März 2013 in Sachen A._____, Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin betreffend Edition von Bankunterlagen Beschwerde gegen die Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 7. Januar 2013, C-3/2009/527

- 2 - Erwägungen: I. Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich führt gegen den Beschwerde- führer A._____ infolge Betrugsverdachts ein Strafverfahren und wies in diesem Zusammenhang die B._____ AG mit Verfügung vom 7. Januar 2013 an, im Origi- nal sämtliche zwischen ihr und dem Beschwerdeführer geschlossenen Kreditver- mittlungsvereinbarungen und weiteren Vereinbarungen und Verträge, sofern nicht bereits ausgehändigt, sowie in Kopie die vollständigen Dossiers (insbesondere Auskünfte Dritter, Hand- und Telefonnotizen, interne Papiere der Entscheidungs- träger), welche im Kontext des Abschlusses der Vermittlungsvereinbarungen und/oder anderer Verträge erstellt wurden, zu edieren, da diese als Beweismittel von Bedeutung seien (Urk. 4). Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdefüh- rer persönlich mit Eingabe vom 9. Januar 2013 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der Verfügung (Urk. 2). Die amtliche Verteidigung, welcher die Be- schwerdeschrift mit Verfügung der Kammer vom 21. Januar 2013 zugestellt wur- de (Urk. 5), verzichtete mit Schreiben vom 23. Januar 2013 auf eine ergänzende Stellungnahme (Urk. 8). Wegen Ferienabwesenheit eines Richters ergeht der Entscheid nicht in der angekündigten Besetzung. II. Der Beschwerdeführer beanstandet, die Anordnung einer Randdatenerhe- bung setze gemäss Art. 273 Abs. 2 StPO das Einholen einer Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts voraus, was vorliegend unterblieben sei (Urk. 2). Gegenstand von Art. 273 StPO bildet indes das Eruieren von Verkehrs- bzw. Randdaten im Bereich des Post- und Fernmeldeverkehrs, die etwa das Bestehen einer Postadresse bzw. eines Fernmeldeanschlusses oder einer Verbindung zwi- schen zwei oder mehreren Telefon- oder Internetanschlüssen, die Person der

- 3 - Teilnehmer, den Standort eines Mobiltelefons oder die bezahlten Gebühren be- treffen (NIKLAUS SCHMID, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 273 N 2; THOMAS HANSJAKOB, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 273 N 3). Dabei findet Art. 273 StPO nur auf die Ermittlung von Daten Anwendung, die sich ausschliesslich über die Anbieter von Post- oder Fernmeldediensten erheben lassen. Sind die Angaben dagegen beim Kunden selber vorhanden, beispielsweise auf einem Mobiltelefon gespeichert, sind sie auf dem Wege der Beschlagnahme nach Art. 263 ff. StPO zu sichern (NIKLAUS SCHMID, a.a.O., Art. 273 N 7; vgl. auch BSK StPO-MARC JEAN-RICHARD-DIT- BRESSEL, Art. 273 N 3; Botschaft des Bundesrates zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechtes vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 S. 1250). Die Herausga- be bestehender Bankunterlagen, wie sie die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich mittels der angefochtenen Verfügung vom 7. Januar 2013 von der B._____ AG verlangt, fällt somit nicht unter Art. 273 StPO. Desgleichen handelt es sich nicht um eine Überwachung von Bankbeziehungen im Sinne von Art. 284 f. StPO, welche ebenfalls eine Beteiligung des Zwangsmassnahmengerichts vor- aussetzen würde, die aber die Herausgabe von zukünftig erwarteten und nicht von bereits vorliegenden Informationen und Dokumenten zum Inhalt hat. Sind bestehende Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson aufgrund ihrer voraussichtlichen Relevanz für das Strafverfahren sicherzustellen, sind – wie dies die obigen Ausführungen erkennen lassen und es Art. 263 Abs. 1 StPO darlegt – die Bestimmungen über die Be- schlagnahme gemäss Art. 263 ff. StPO massgebend. Zum Zwecke der Sicherung allfälliger Beweismittel erliess die Staatsanwaltschaft vorliegend also zu Recht ei- ne Editionsverfügung im Sinne von Art. 265 StPO, welcher Artikel den Inhaber der entsprechenden Gegenstände zu deren Herausgabe verpflichtet und auch auf die Edition von Bankunterlagen Anwendung findet (vgl. Botschaft des Bundesrates zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechtes vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 S. 1254; BSK StPO-FELIX BOMMER/PETER GOLDSCHMID, Art. 265 N 2; NIKLAUS SCHMID, a.a.O., Art. 284 N 1 f.; STEFAN HEIMGARTNER, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., Art. 263 N 1; Urteil des Bundesgerichts vom

2. Februar 2012, 1B_562/2011; Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 18. März

- 4 - 2011, BB.2011.15). Bestehen Einwände gegen die nachfolgende Durchsuchung (Art. 246 f. StPO) und eigentliche Beschlagnahme der Gegenstände, sieht das Gesetz entsprechend dem Vorbehalt von Art. 264 Abs. 3 StPO die Möglichkeit vor, die Siegelung der Gegenstände gemäss Art. 248 StPO zu verlangen. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist demgemäss mit Blick auf Verfah- rensökonomie und umfassende Kognition des Entsiegelungsrichters die StPO- Beschwerde gegen Editionsverfügungen grundsätzlich nicht gegeben (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 25. September 2012, 1B_136/2012, E. 3.2 mit zahlrei- chen Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 2. Februar 2012, 1B_562/2011, E. 1.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 18. März 2011, BB.2011.15, E. 1.3; ANDREAS J. KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., Art. 248 N 12, Art. 393 N 18; NIKLAUS SCHMID, a.a.O., Art. 248 N 6; BSK StPO-OLIVIER THOR- MANN/BEAT BRECHBÜHL, Art. 248 N 61; MICHEL-ANDRÉ FELS/THOMAS HANSJAKOB, Bankeditionen nach StPO, ZStrR 129/2011, S. 31 oben). Nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichts gehört die der Beschlagnahme vorangehende Edition von Bankunterlagen im Übrigen nicht zu den strafprozessualen Zwangsmass- nahmen, da es die Bank selber in der Hand hat, ob sie die Unterlagen herausge- ben will oder nicht. Dies gilt selbst dann, wenn die Editionsverfügung den Hinweis auf Art. 292 StGB enthält, der den Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung mit Busse oder Haft bedroht. Erst wenn es die Bank ablehnt, die Unterlagen zu edieren, kommen Zwangsmassnahmen in Betracht (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Mai 2006, 1S.4/2006, E. 1.4; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom

12. November 2007, 1B_178/2007, E. 1.4, sowie ergänzend Entscheid des Bun- desstrafgerichts vom 18. März 2011, BB.2011.15, E. 1.2). Daraus wird gefolgert, dass sich die betroffene Person mangels Beschwer nicht bereits gegen die Editi- onsverfügung, sondern erst gegen die Beschlagnahmeverfügung zur Wehr setzen kann (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts vom 14. Dezember 2007, BB.2007.70, sowie vom 2. September 2009, BE.2009.11; PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Bern 2011, Zü- rich/St. Gallen 2011, N 255). Die hiesige Kammer tritt daher auf gegen die Edition von Bankunterlagen gerichtete Beschwerden regelmässig nicht ein (so etwa die Beschlüsse vom 28. Juni 2012, UH120071, E. II.2.4, vom 28. August 2012,

- 5 - UH120021, E. II.1.1, und vom 28. September 2012, UH120197, E. II.4.2). Ent- sprechend ist auch vorliegend zu befinden, womit auf das Einholen weiterer Stel- lungnahmen verzichtet werden konnte. III. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Soweit der amtlichen Verteidigung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens Aufwendungen entstanden sind, sind diese bei Abschluss des Straf- verfahrens zu entschädigen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt und dem Beschwerdefüh- rer auferlegt.

3. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Dr. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdefüh- rer, per Gerichtsurkunde; − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, ad C-3/2009/527, gegen Empfangsbestätigung.

4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne

14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 6 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 19. März 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. S. Bucher