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BE.2009.11

Bundesstrafgericht · 2009-09-02 · Deutsch CH

Entsiegelung (Art. 69 Abs. 3 BStP).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1’500.-- verrech- net. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin Fr. 900.-- zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 2. September 2009 I. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Alex Staub, Vorsitz, Tito Ponti und Andreas J. Keller, Gerichtsschreiberin Tanja Inniger

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Mayr von Baldegg,

Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH- TERAMT,

Gegenstand

Entsiegelung (Art. 69 Abs. 3 BStP)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BE.2009.11

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Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass

- das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersuchungs- richteramt“) in der Voruntersuchung gegen B. wegen des Verdachts der Nöti- gung (Art. 181 StGB) mit Editionsverfügung vom 20. Mai 2009 A. aufforderte, das gesamte angeblich von einer Mitarbeiterin von A. (C.) im August 2004 anlässlich der Aktion der Bürgerinitiative „Aufruf an das Volk“ (Appel au peuple) vor dem Haus des damaligen Bundesgerichtspräsidenten D. herge- stellte Filmmaterial (auch das noch nie zur Ausstrahlung gelangte) dem Un- tersuchungsrichter innert Wochenfrist auf einer DVD zuzustellen (act. 1.2);

- in der Rechtsmittelbelehrung angegeben wurde, gegen diese Editionsverfü- gung könne innert fünf Tagen bei der I. Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts schriftlich Beschwerde geführt werden (act. 1.2, S. 2);

- A. mit Eingabe vom 25. Mai 2009 gegen die Editionsverfügung Beschwerde bei der I. Beschwerdekammer erhob und beantragte, die Verfügung sei auf- zuheben und es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht aufge- fordert resp. verpflichtet werden könne, das gesamte, in der Verfügung be- zeichnete Filmmaterial dem Untersuchungsrichter zuzustellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (act. 1);

- die I. Beschwerdekammer mit Schreiben vom 26. Mai 2009 A. einerseits auf- forderte, bis am 5. Juni 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu leis- ten, welcher fristgerecht einbezahlt wurde (act. 3), und andererseits innert derselben Frist im Sinne einer vorsorglichen Massnahme das Material ge- mäss der Editionsverfügung vom 20. Mai 2009 unter privatem Siegel beim Gericht einzureichen (act. 2);

- A. mit Schreiben vom 5. Juni 2009 um eine Erläuterung dieser Aufforderung und die Aussetzung der angesetzten Frist ersuchte (act. 4);

- die Erläuterung des Vorgehens seitens der I. Beschwerdekammer mit Schreiben vom 15. Juni 2009 erfolgte und A. erneut aufgefordert wurde, das in der Editionsverfügung vom 20. Mai 2009 bezeichnete Material unter priva- tem Siegel bei der I. Beschwerdekammer bis am 25. Juni 2009 einzureichen (act. 5);

- innert erstreckter Frist (act. 6) A. mit Eingabe vom 6. Juli 2009 erklärte, dass keinerlei Material, wie es in der Editionsverfügung genannt ist, vorhanden sei (act. 7).

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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

- gemäss der Rechtsprechung eine Editionsverfügung keine Zwangsmass- nahme darstellt, der Betroffene durch die Aufforderung zur Herausgabe nicht beschwert ist, ihm damit die Legitimation zur Beschwerde fehlt, weshalb auf eine Beschwerde gegen eine Editionsverfügung nicht eingetreten werden kann (Urteil des Bundesgerichts 1S.4/2006 vom 16. Mai 2006 E. 1.3, 1.4; BGE 120 IV 260 E. 3d; TPF 2006 218 S. 220/221; Entscheid des Bundes- strafgerichts BB.2006.52 vom 20. Februar 2007, E. 2.2);

- sich die Rechtsmittelbelehrung in der Editionsverfügung der Vorinstanz (act. 1.2) damit als falsch erweist;

- die Beschwerdeführerin sich in der Beschwerdeschrift zur Begründung der Verweigerung der Herausgabe auf das Redaktionsgeheimnis gemäss Art. 17 Abs. 3 BV sowie den Quellenschutz nach Art. 28a StGB beruft (act. 1);

- bei der Edition als Surrogat der zwangsweisen Behändigung der Inhaber der Papiere gegen deren Durchsuchung Einsprache im Sinne von Art. 69 Abs. 3 BStP erheben kann, was zur Versiegelung der edierten Papiere führt (zum Ganzen: Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2006.52 vom 20. Februar 2007, E. 2.2), wobei die Siegelung den Schutz eines Berufsgeheimnisses oder anderweitiger, schützenswerter Geheimhaltungsinteressen wie bei- spielsweise des Quellenschutzes im Sinne von Art. 28a StGB bezweckt;

- dementsprechend und im Sinne des Beschleunigungsgebotes die als Be- schwerde bezeichnete Eingabe (act. 1) von der I. Beschwerdekammer als Einsprache bzw. als Siegelungsbegehren entgegen genommen und ange- strebt wurde, das Begehren im Rahmen eines Entsiegelungsverfahrens zu behandeln;

- die Beschwerdeführerin daher zweimal aufgefordert wurde, das in der Editi- onsverfügung der Vorinstanz bezeichnete Material unter privatem Siegel di- rekt beim Gericht einzureichen (act. 2; act. 5), um anschliessend der Be- schwerdegegnerin sowie der Vorinstanz die Möglichkeit zu geben, Stellung zu nehmen und ein Entsiegelungsgesuch einzureichen;

- die Beschwerdeführerin in der letzten Aufforderung vom 15. Juni 2009 aus- drücklich darauf aufmerksam gemacht wurde, dass im Falle der Weigerung auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 5);

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- innert (erstreckter) Frist kein versiegeltes Material, sondern lediglich die Mit- teilung einging, dass keinerlei Sendeunterlagen, wie sie in der Editionsverfü- gung genannt sind, eruiert werden konnten, die genannte C. nicht bei A. ar- beite und ebenso wenig eine konkrete Sendung aufgeführt sei, auf die sich die Editionsverfügung beziehen könnte (act. 7);

- es als ungewöhnlich erscheint, dass diese Feststellungen erst nach einer solch langen Zeit gemacht wurden;

- ohne versiegeltes Material die Grundlage für ein Entsiegelungsverfahren fehlt;

- gestützt auf die vorangehenden Ausführungen auf die Beschwerde als solche nicht einzutreten ist;

- bei dieser Sachlage auch kein Entsiegelungsverfahren initiiert und durchge- führt werden kann;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens grundsätzlich die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen hat, wobei die Kosten anders verteilt werden können, wenn die Umstände es rechtfertigen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG);

- wegen unrichtiger Rechtsmittelbelehrung den Parteien keine Nachteile er- wachsen dürfen (Art. 49 BGG), mithin auch falsche Rechtsmittelbelehrungen Auswirkungen auf die Kostenauflage haben können (SPÜHLER/DOLGE/VOCK, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz (BGG), Zürich/St. Gallen 2006, Art. 66 BGG N. 3), was eher gegen die Kostenauflage an die Beschwerdefüh- rerin spricht;

- sich demgegenüber die Beschwerde – unabhängig von deren möglicher Be- handlung als Einsprache bzw. Siegelungsbegehren – durch den Umstand, dass gar kein entsprechendes Material bei der Beschwerdeführerin vorhan- den sein soll, von Anfang an als unnötig erwies;

- dies wiederum für die Kostenauflage an die Beschwerdeführerin spricht, denn kostenpflichtig ist gemäss Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG grundsätzlich auch die unnötig Kosten verursachende Partei;

- nach dem Gesagten die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens zu tragen hat (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 1. Satz und Abs. 3 BGG) und die Gerichtsgebühr auf Fr. 600.-- festzusetzen ist (Art. 245 Abs. 2

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BStP i.V.m. Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichts- gebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR. 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'500.--;

- die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, der Beschwerdeführerin Fr. 900.-- zurückzuerstatten;

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und erkennt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1’500.-- verrech- net. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin Fr. 900.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 3. September 2009

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Rudolf Mayr von Baldegg - Bundesanwaltschaft - Eidg. Untersuchungsrichteramt

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).