Grundbuchsperre
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 16. März 2005 beschlagnahmte die Bundesanwaltschaft in einem Strafverfahren gegen A. und andere wegen Beteiligung an einer kriminel- len Organisation, evtl. Unterstützung einer solchen (Art. 260ter StGB) sowie quali- fizierter Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) eine Darlehensforderung von A. gegen C. in der Höhe von Fr. 5'850'000.– plus Zinsen im Betrag von Fr. 1'210'727.54, d.h. total Fr. 7'060'727.54. Der Aufforderung der Bundesanwaltschaft an C., den beschlagnahmten Betrag auf ihr Postkonto einzuzahlen (BA 8.9 pag. 114 ff.), leistete jener keine Folge (BA 16.9 pag. 148 ff.). Über die Entstehung der Darle- hensforderung hatte C. gegenüber der Bundeskriminalpolizei am 20. Januar 2005 zu Protokoll gegeben, er habe festgestellt, dass A. viel Geld zur Verfügung habe und er (C.) habe ihn gefragt, ob er ihm Geld für seine Tätigkeit zur Verfü- gung stellen könne. So sei es verschiedene Male zu Darlehensverträgen ge- kommen. Beim Darlehen von Fr. 1'600'000.–, welches A. am 14. Mai 1999 an C. ausbezahlt hat, habe es sich um Geld im Zusammenhang mit dem Kauf eines Mehrfamilienhauses mit 4 Wohnungen, genannt D. in St. Moritz, gehandelt (BA 7.9.2 B pag. 117). Am 22. März 2005 reichte Avv. Michele Rusca, Lugano, bei der Bundesanwaltschaft eine „convenzione del 23 giugno 2004“ zwischen A. und C. ein, welche einen Verkauf der Appartemente Nr. 3 und 4 in der D. in St. Moritz an A. unter Verrechnung eines Teil-Kaufpreises mit einem Teil des gewährten Darlehens in der Höhe von Fr. 1'900'000.– vorsah. Die Abwicklung des Rechtsgeschäfts war auf den 30. September 2004 terminiert (B 16.9 pag. 163 ff.). B. Mit Datum vom 27. August 2007 hat das Grundbuchamt Oberengadin gestützt auf den Beleg 1935 (Kaufsrechtsvertrag vom 17. August 2007 zwischen C. als Eigentümer/Verkäufer und B., der Ehefrau von A., als Kaufsberechtig- te/Erwerberin) auf den folgenden Grundbuchblättern im Grundbuch St. Moritz ein Kaufsrecht vorgemerkt:
– StWE S52935, 244/1000 Miteigentum an Grundstück Nr. 1862, 5-Zimmer- wohnung Nr. 3 im Obergeschoss, mit Kellerabteil Nr. 3 im Untergeschoss;
– StWE S52936, 284/1000 Miteigentum an Grundstück Nr. 1862, 5-Zimmer- wohnung Nr. 4 im Dachgeschoss, mit Kellerabteil Nr. 4 im Untergeschoss, mit Garage Nr. 4;
– Miteigentumsanteil Nr. M101577, 1/3 Miteigentumsanteil an Grundstück Nr. S52937, Benützungsrecht am Autoeinstellplatz Nr. 3.
- 3 - Das Kaufsrecht zu Gunsten von B. ist befristet bis zum 1. Juli 2012. Es kann für alle drei Grundstücke gemeinsam zu einem Preis von Fr. 3'874'000 geltend ge- macht werden, wobei sich der Kaufpreis pro Jahr, gerechnet ab 1. Januar 2008 bis zum Datum der Ausübung des Kaufsrechts, um 3,25% erhöht. Der Kaufpreis versteht sich frei von Grundpfandschulden. Bei Übernahme der Grundstücke übernimmt die Kaufsberechtigte die bestehende Hypothekarschuld von Fr. 500'000 (Gesamthypothek auf allen drei Grundstücken). Diese ist vom zu be- zahlenden Kaufpreis in Abzug zu bringen. Der verbleibende Kaufpreis ist innert 10 Tagen seit Grundbucheintrag der Handänderung an den Verkäufer zu über- weisen. Die Ausübung des Kaufsrechts kann mit eingeschriebenem Brief der Be- rechtigten an den Eigentümer ausgeübt werden. Gleichzeitig hat diese dem Ei- gentümer eine Bestätigung einer erstklassigen Schweizer Bank zu überreichen, worin die Bank die Übernahme der Hypothekarschuld und die Bezahlung des Restkaufpreises innert 10 Tagen unwiderruflich bestätigt. Die Berechtigte ver- pflichtet sich zur Ablösung der auf den Grundstücken lastenden Hypothekar- schuld. Das Kaufsrecht ist vererblich. Der Kaufsrechtsvertrag enthält, soweit hier von Interesse, folgende weiteren Be- stimmungen: Der Besitzesantritt sowie der Übergang von Nutzen und Gefahr sind bereits erfolgt. Jede weitere Garantie ist wegbedungen. Die Kaufsberechtig- te beziehungsweise ihre Familie halten die Objekte seit 1. Juli 2000 in Miete. Die Kaufsberechtigte hat die Nebenkosten gemäss Abrechnung der Verwaltung so- wie alle vom Verkäufer künftig zu bezahlenden ordentlichen und ausserordentli- chen Unterhaltskosten und wertvermehrenden Kosten zu übernehmen, wobei sie bei der Begründung entsprechender Kosten informiert und um Zustimmung an- gefragt werden muss. Bei den Kaufsrechtsobjekten handelt es sich um Stockwerkeinheiten bzw. einen Miteigentumsanteil in der obgenannten D. in St. Moritz (BA 8.9 pag. 117). C. Bereits mit Verfügung vom 6. April 2005 hatte die Bundesanwaltschaft über eini- ge in den Tessiner Gemeinden Melide, Bissone, Montagnola, Mezzovico-Vira und Vico Morcote gelegene Grundstücke, welche als Eigentum von A., bezie- hungsweise von dessen Ehefrau B. oder von seinen Kindern E. und F. sowie der Firma G. im Grundbuch eingetragen sind, eine Grundstücksperre verhängt. Die Grundstücke in Bissone, Montagnola und Vico Morcote waren von C. an die ak- tuellen Eigentümer verkauft worden, wobei der Kaufpreis bezüglich der Grundstücke Bissone und Montagnola durch Verrechnung mit Darlehensschul- den von C. gegenüber A. (Amortisation) sowie Ablösung der Hypothekarschuld und jener bezüglich Vico Morcote durch Ablösung der Hypothekarschuld und Banküberweisung beglichen wurde (BA 7.9 pag. 154 f.). Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat mit Entscheid TPF BB.2005.28 vom 7. Juli 2005 ei-
- 4 - ne gegen die Sperre gerichtete Beschwerde abgewiesen (BA 7.9.2 B pag. 209 ff.). Die Beschwerde bezog sich lediglich auf die der Ehefrau und den Kindern des Angeschuldigten A. gehörenden Grundstücke. Im Entscheid wurde festgehalten, es sei klar, dass die in Frage stehenden Grundstücke nicht direkt dem Angeschuldigten gehörten, gegen welchen der Verdacht bestehe, dass er eine den internationalen Zigarettenschmuggel betreibende kriminelle Organisati- on unterstützt und deren Geld gewaschen habe. Gegen die Ehefrau und die Kin- der selber bestehe bis zur Zeit kein Verdacht einer Straftat nach Art. 260ter StGB. Für den Angeschuldigten A. bestehe keine Möglichkeit, über die infrage stehen- den Grundstücke zu verfügen (E. 3.3). Diese Ansicht vertrat die Beschwerde- kammer, obwohl A. die Grundstücke gemäss Meinung der Bundesanwaltschaft aus persönlichem Vermögen zweifelhafter Herkunft gekauft und seiner Frau und den Kindern geschenkt haben soll (E. 3.1.2). Sie schloss eine Möglichkeit der Beschlagnahme gestützt auf Art. 59 Abs. 3 aStGB (entsprechend dem heutigen Art. 72 StGB) aus. Hingegen stellte die Beschwerdekammer in E. 4 fest, dass das Geld, womit A. den Erwerb der Grundstücke finanziert hatte, möglicherweise aus deliktischen Handlungen herrührte, was im Laufe des gegen ihn geführten Strafverfahrens zu klären sei. Guter Glaube der Eigentümer beim Erwerb wurde verneint. D. Am 29. September 2008 erhob die Bundesanwaltschaft beim Bundesstrafgericht Anklage gegen A. und neun Mitangeklagte wegen Beteiligung an einer kriminel- len Organisation, evtl. Unterstützung einer solchen (Art. 260ter StGB), sowie qua- lifizierter Geldwäscherei (Art. 305bis StGB).
Der Präsident erwägt: 1. Mit Einreichung der Anklageschrift am 29. September 2008 wurde der Prozess in der Sache gegen A. und Mitangeklagte beim Bundesstrafgericht hängig ge- macht, weshalb die Prozessherrschaft auf dieses überging (HAUSER/SCHWE- RI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 407, N 17). Nach Art. 45 Ziff. 3 BStP ist der Präsident der Strafkammer für die Anordnung von Haft während eines gerichtlichen Verfahrens zuständig ist. Diese Bestim- mung ist analog auf andere Zwangsmassnahmen anzuwenden.
- 5 - 2. Bei den obgenannten Grundstücken in St. Moritz handelt es sich um solche im Eigentum von C., welche jedoch im Besitz von B. und ihrer Familie stehen und welche B. bis zum 1. Juli 2012 jederzeit und zu feststehenden Bedingungen kau- fen kann. Die Finanzierung der Grundstücke erfolgte gemäss Aussage des Eigen- tümers mit Geld, das von A. stammte, welcher gemäss eigener Aussage und schriftlicher Vereinbarung mit C. vom 23. Juli 2004 einen Kauf beabsichtigt. Das Vorgehen der Beteiligten in Bezug auf diverse andere Liegenschaften, welche be- reits beschlagnahmt sind, begründet den Verdacht, dass das kurz nach dem oben zitierten Entscheid der Beschwerdekammer auf den Grundstücken in St. Moritz vorgemerkte Kaufsrecht zugunsten der Ehefrau von A. keinen anderen Zweck hat- te als jenen, die Eigentumswirkung an den Grundstücken in St. Moritz zwar A. und seiner Familie zukommen zu lassen, das Eigentum aber bis zum Abschluss des hier hängigen Strafprozesses bei C. zu belassen. Auf diese Weise sollte eine Grundbuchsperre, wie sie bereits bezüglich der früher übertragenen Grundstü- cken verhängt worden war, im Fall St. Moritz abgewendet werden. Zudem steht fest, dass die Kaufpreisfinanzierung aus finanziellen Mitteln von A., insbesondere durch Verrechnung mit dessen an C. gewährten Darlehen, beabsichtigt ist. 3. Gegenstände und Vermögenswerte, welche der Einziehung unterliegen, können gemäss Art. 65 Abs. 1 BStP beschlagnahmt werden. Bei Grundstücken kann un- ter den gleichen Voraussetzungen eine Grundbuchsperre angeordnet werden; diese wird im Grundbuch angemerkt (Art. 65 Abs. 2 BStP). Die Untersuchungsbe- hörde kann im Hinblick auf die Durchsetzung einer Ersatzforderung Vermögens- werte des Betroffenen mit Beschlag belegen (Art. 71 Abs. 3 StGB). Die Möglich- keit, eine solche Beschlagnahme anzuordnen, besteht aber auch im Gerichtsver- fahren (SCHMID, Kommentar Einziehung, organisiertes Verbrechen, Geldwäsche- rei, 2. Aufl., Zürich 2007, Bd. I, Fussnote 856 zu § 2 / StGB 70-72). 4. Aufgrund des Gesagten hängt es von der einseitigen Willenserklärung der Ehe- frau des Angeklagten A. ab, die beschlagnahmte Darlehensforderung desselben gegen C. teilweise durch Verrechnung zu saldieren, also deren Einziehung durch das Gericht zu verunmöglichen. Indem die Ausübung des Kaufsrechts durch eine Grundbuchsperre blockiert wird, wird ein Umgehungsgeschäft im genannten Sin- ne verhindert.
- 6 - Der Präsident erkennt:
Erwägungen (1 Absätze)
E. 10 Tagen seit Grundbucheintrag der Handänderung an den Verkäufer zu über- weisen. Die Ausübung des Kaufsrechts kann mit eingeschriebenem Brief der Be- rechtigten an den Eigentümer ausgeübt werden. Gleichzeitig hat diese dem Ei- gentümer eine Bestätigung einer erstklassigen Schweizer Bank zu überreichen, worin die Bank die Übernahme der Hypothekarschuld und die Bezahlung des Restkaufpreises innert 10 Tagen unwiderruflich bestätigt. Die Berechtigte ver- pflichtet sich zur Ablösung der auf den Grundstücken lastenden Hypothekar- schuld. Das Kaufsrecht ist vererblich. Der Kaufsrechtsvertrag enthält, soweit hier von Interesse, folgende weiteren Be- stimmungen: Der Besitzesantritt sowie der Übergang von Nutzen und Gefahr sind bereits erfolgt. Jede weitere Garantie ist wegbedungen. Die Kaufsberechtig- te beziehungsweise ihre Familie halten die Objekte seit 1. Juli 2000 in Miete. Die Kaufsberechtigte hat die Nebenkosten gemäss Abrechnung der Verwaltung so- wie alle vom Verkäufer künftig zu bezahlenden ordentlichen und ausserordentli- chen Unterhaltskosten und wertvermehrenden Kosten zu übernehmen, wobei sie bei der Begründung entsprechender Kosten informiert und um Zustimmung an- gefragt werden muss. Bei den Kaufsrechtsobjekten handelt es sich um Stockwerkeinheiten bzw. einen Miteigentumsanteil in der obgenannten D. in St. Moritz (BA 8.9 pag. 117). C. Bereits mit Verfügung vom 6. April 2005 hatte die Bundesanwaltschaft über eini- ge in den Tessiner Gemeinden Melide, Bissone, Montagnola, Mezzovico-Vira und Vico Morcote gelegene Grundstücke, welche als Eigentum von A., bezie- hungsweise von dessen Ehefrau B. oder von seinen Kindern E. und F. sowie der Firma G. im Grundbuch eingetragen sind, eine Grundstücksperre verhängt. Die Grundstücke in Bissone, Montagnola und Vico Morcote waren von C. an die ak- tuellen Eigentümer verkauft worden, wobei der Kaufpreis bezüglich der Grundstücke Bissone und Montagnola durch Verrechnung mit Darlehensschul- den von C. gegenüber A. (Amortisation) sowie Ablösung der Hypothekarschuld und jener bezüglich Vico Morcote durch Ablösung der Hypothekarschuld und Banküberweisung beglichen wurde (BA 7.9 pag. 154 f.). Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat mit Entscheid TPF BB.2005.28 vom 7. Juli 2005 ei-
- 4 - ne gegen die Sperre gerichtete Beschwerde abgewiesen (BA 7.9.2 B pag. 209 ff.). Die Beschwerde bezog sich lediglich auf die der Ehefrau und den Kindern des Angeschuldigten A. gehörenden Grundstücke. Im Entscheid wurde festgehalten, es sei klar, dass die in Frage stehenden Grundstücke nicht direkt dem Angeschuldigten gehörten, gegen welchen der Verdacht bestehe, dass er eine den internationalen Zigarettenschmuggel betreibende kriminelle Organisati- on unterstützt und deren Geld gewaschen habe. Gegen die Ehefrau und die Kin- der selber bestehe bis zur Zeit kein Verdacht einer Straftat nach Art. 260ter StGB. Für den Angeschuldigten A. bestehe keine Möglichkeit, über die infrage stehen- den Grundstücke zu verfügen (E. 3.3). Diese Ansicht vertrat die Beschwerde- kammer, obwohl A. die Grundstücke gemäss Meinung der Bundesanwaltschaft aus persönlichem Vermögen zweifelhafter Herkunft gekauft und seiner Frau und den Kindern geschenkt haben soll (E. 3.1.2). Sie schloss eine Möglichkeit der Beschlagnahme gestützt auf Art. 59 Abs. 3 aStGB (entsprechend dem heutigen Art. 72 StGB) aus. Hingegen stellte die Beschwerdekammer in E. 4 fest, dass das Geld, womit A. den Erwerb der Grundstücke finanziert hatte, möglicherweise aus deliktischen Handlungen herrührte, was im Laufe des gegen ihn geführten Strafverfahrens zu klären sei. Guter Glaube der Eigentümer beim Erwerb wurde verneint. D. Am 29. September 2008 erhob die Bundesanwaltschaft beim Bundesstrafgericht Anklage gegen A. und neun Mitangeklagte wegen Beteiligung an einer kriminel- len Organisation, evtl. Unterstützung einer solchen (Art. 260ter StGB), sowie qua- lifizierter Geldwäscherei (Art. 305bis StGB).
Der Präsident erwägt: 1. Mit Einreichung der Anklageschrift am 29. September 2008 wurde der Prozess in der Sache gegen A. und Mitangeklagte beim Bundesstrafgericht hängig ge- macht, weshalb die Prozessherrschaft auf dieses überging (HAUSER/SCHWE- RI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 407, N 17). Nach Art. 45 Ziff. 3 BStP ist der Präsident der Strafkammer für die Anordnung von Haft während eines gerichtlichen Verfahrens zuständig ist. Diese Bestim- mung ist analog auf andere Zwangsmassnahmen anzuwenden.
- 5 - 2. Bei den obgenannten Grundstücken in St. Moritz handelt es sich um solche im Eigentum von C., welche jedoch im Besitz von B. und ihrer Familie stehen und welche B. bis zum 1. Juli 2012 jederzeit und zu feststehenden Bedingungen kau- fen kann. Die Finanzierung der Grundstücke erfolgte gemäss Aussage des Eigen- tümers mit Geld, das von A. stammte, welcher gemäss eigener Aussage und schriftlicher Vereinbarung mit C. vom 23. Juli 2004 einen Kauf beabsichtigt. Das Vorgehen der Beteiligten in Bezug auf diverse andere Liegenschaften, welche be- reits beschlagnahmt sind, begründet den Verdacht, dass das kurz nach dem oben zitierten Entscheid der Beschwerdekammer auf den Grundstücken in St. Moritz vorgemerkte Kaufsrecht zugunsten der Ehefrau von A. keinen anderen Zweck hat- te als jenen, die Eigentumswirkung an den Grundstücken in St. Moritz zwar A. und seiner Familie zukommen zu lassen, das Eigentum aber bis zum Abschluss des hier hängigen Strafprozesses bei C. zu belassen. Auf diese Weise sollte eine Grundbuchsperre, wie sie bereits bezüglich der früher übertragenen Grundstü- cken verhängt worden war, im Fall St. Moritz abgewendet werden. Zudem steht fest, dass die Kaufpreisfinanzierung aus finanziellen Mitteln von A., insbesondere durch Verrechnung mit dessen an C. gewährten Darlehen, beabsichtigt ist. 3. Gegenstände und Vermögenswerte, welche der Einziehung unterliegen, können gemäss Art. 65 Abs. 1 BStP beschlagnahmt werden. Bei Grundstücken kann un- ter den gleichen Voraussetzungen eine Grundbuchsperre angeordnet werden; diese wird im Grundbuch angemerkt (Art. 65 Abs. 2 BStP). Die Untersuchungsbe- hörde kann im Hinblick auf die Durchsetzung einer Ersatzforderung Vermögens- werte des Betroffenen mit Beschlag belegen (Art. 71 Abs. 3 StGB). Die Möglich- keit, eine solche Beschlagnahme anzuordnen, besteht aber auch im Gerichtsver- fahren (SCHMID, Kommentar Einziehung, organisiertes Verbrechen, Geldwäsche- rei, 2. Aufl., Zürich 2007, Bd. I, Fussnote 856 zu § 2 / StGB 70-72). 4. Aufgrund des Gesagten hängt es von der einseitigen Willenserklärung der Ehe- frau des Angeklagten A. ab, die beschlagnahmte Darlehensforderung desselben gegen C. teilweise durch Verrechnung zu saldieren, also deren Einziehung durch das Gericht zu verunmöglichen. Indem die Ausübung des Kaufsrechts durch eine Grundbuchsperre blockiert wird, wird ein Umgehungsgeschäft im genannten Sin- ne verhindert.
- 6 - Der Präsident erkennt:
Dispositiv
- Die folgenden Grundstücke werden ab sofort mit einer Grundbuchsperre belegt: – StWE S52935 Grundbuch St. Moritz, 244/1000 Miteigentum an Grundstück Nr. 1862, 5-Zimmer-wohnung Nr. 3 im Obergeschoss, mit Kellerabteil Nr. 3 im Untergeschoss; – StWE S52936, Grundbuch St. Moritz, 284/1000 Miteigentum an Grundstück Nr. 1862, 5-Zimmer-wohnung Nr. 4 im Dachgeschoss, mit Kellerabteil Nr. 4 im Untergeschoss, mit Garage Nr. 4; – Miteigentumsanteil Nr. M101577 Grundbuch St. Moritz, 1/3 Miteigentumsanteil an Grundstück Nr. S52937, Benützungsrecht am Autoeinstellplatz Nr. 3.
- Das Grundbuchamt Oberengadin wird angewiesen, diese Grundbuchsperre umge- hend im Grundbuch anzumerken.
- Diese Verfügung ist dem Grundbuchamt Oberengadin, Rechtsanwalt Michele Naef, C., B. und der Bundesanwaltschaft zu eröffnen, dem Grundbuchamt vorab per Fax.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Präsidialverfügung vom 9. Dezember 2008 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Präsident, Gerichtsschreiber Andreas Seitz Beteiligte
1.
2.
3. A., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Miche- le Naef,
B.,
C.,
Gegenstand
Grundbuchsperre B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: SN.2008.49 (Hauptgeschäftsnummer: SK.2008.18)
- 2 - Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 16. März 2005 beschlagnahmte die Bundesanwaltschaft in einem Strafverfahren gegen A. und andere wegen Beteiligung an einer kriminel- len Organisation, evtl. Unterstützung einer solchen (Art. 260ter StGB) sowie quali- fizierter Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) eine Darlehensforderung von A. gegen C. in der Höhe von Fr. 5'850'000.– plus Zinsen im Betrag von Fr. 1'210'727.54, d.h. total Fr. 7'060'727.54. Der Aufforderung der Bundesanwaltschaft an C., den beschlagnahmten Betrag auf ihr Postkonto einzuzahlen (BA 8.9 pag. 114 ff.), leistete jener keine Folge (BA 16.9 pag. 148 ff.). Über die Entstehung der Darle- hensforderung hatte C. gegenüber der Bundeskriminalpolizei am 20. Januar 2005 zu Protokoll gegeben, er habe festgestellt, dass A. viel Geld zur Verfügung habe und er (C.) habe ihn gefragt, ob er ihm Geld für seine Tätigkeit zur Verfü- gung stellen könne. So sei es verschiedene Male zu Darlehensverträgen ge- kommen. Beim Darlehen von Fr. 1'600'000.–, welches A. am 14. Mai 1999 an C. ausbezahlt hat, habe es sich um Geld im Zusammenhang mit dem Kauf eines Mehrfamilienhauses mit 4 Wohnungen, genannt D. in St. Moritz, gehandelt (BA 7.9.2 B pag. 117). Am 22. März 2005 reichte Avv. Michele Rusca, Lugano, bei der Bundesanwaltschaft eine „convenzione del 23 giugno 2004“ zwischen A. und C. ein, welche einen Verkauf der Appartemente Nr. 3 und 4 in der D. in St. Moritz an A. unter Verrechnung eines Teil-Kaufpreises mit einem Teil des gewährten Darlehens in der Höhe von Fr. 1'900'000.– vorsah. Die Abwicklung des Rechtsgeschäfts war auf den 30. September 2004 terminiert (B 16.9 pag. 163 ff.). B. Mit Datum vom 27. August 2007 hat das Grundbuchamt Oberengadin gestützt auf den Beleg 1935 (Kaufsrechtsvertrag vom 17. August 2007 zwischen C. als Eigentümer/Verkäufer und B., der Ehefrau von A., als Kaufsberechtig- te/Erwerberin) auf den folgenden Grundbuchblättern im Grundbuch St. Moritz ein Kaufsrecht vorgemerkt:
– StWE S52935, 244/1000 Miteigentum an Grundstück Nr. 1862, 5-Zimmer- wohnung Nr. 3 im Obergeschoss, mit Kellerabteil Nr. 3 im Untergeschoss;
– StWE S52936, 284/1000 Miteigentum an Grundstück Nr. 1862, 5-Zimmer- wohnung Nr. 4 im Dachgeschoss, mit Kellerabteil Nr. 4 im Untergeschoss, mit Garage Nr. 4;
– Miteigentumsanteil Nr. M101577, 1/3 Miteigentumsanteil an Grundstück Nr. S52937, Benützungsrecht am Autoeinstellplatz Nr. 3.
- 3 - Das Kaufsrecht zu Gunsten von B. ist befristet bis zum 1. Juli 2012. Es kann für alle drei Grundstücke gemeinsam zu einem Preis von Fr. 3'874'000 geltend ge- macht werden, wobei sich der Kaufpreis pro Jahr, gerechnet ab 1. Januar 2008 bis zum Datum der Ausübung des Kaufsrechts, um 3,25% erhöht. Der Kaufpreis versteht sich frei von Grundpfandschulden. Bei Übernahme der Grundstücke übernimmt die Kaufsberechtigte die bestehende Hypothekarschuld von Fr. 500'000 (Gesamthypothek auf allen drei Grundstücken). Diese ist vom zu be- zahlenden Kaufpreis in Abzug zu bringen. Der verbleibende Kaufpreis ist innert 10 Tagen seit Grundbucheintrag der Handänderung an den Verkäufer zu über- weisen. Die Ausübung des Kaufsrechts kann mit eingeschriebenem Brief der Be- rechtigten an den Eigentümer ausgeübt werden. Gleichzeitig hat diese dem Ei- gentümer eine Bestätigung einer erstklassigen Schweizer Bank zu überreichen, worin die Bank die Übernahme der Hypothekarschuld und die Bezahlung des Restkaufpreises innert 10 Tagen unwiderruflich bestätigt. Die Berechtigte ver- pflichtet sich zur Ablösung der auf den Grundstücken lastenden Hypothekar- schuld. Das Kaufsrecht ist vererblich. Der Kaufsrechtsvertrag enthält, soweit hier von Interesse, folgende weiteren Be- stimmungen: Der Besitzesantritt sowie der Übergang von Nutzen und Gefahr sind bereits erfolgt. Jede weitere Garantie ist wegbedungen. Die Kaufsberechtig- te beziehungsweise ihre Familie halten die Objekte seit 1. Juli 2000 in Miete. Die Kaufsberechtigte hat die Nebenkosten gemäss Abrechnung der Verwaltung so- wie alle vom Verkäufer künftig zu bezahlenden ordentlichen und ausserordentli- chen Unterhaltskosten und wertvermehrenden Kosten zu übernehmen, wobei sie bei der Begründung entsprechender Kosten informiert und um Zustimmung an- gefragt werden muss. Bei den Kaufsrechtsobjekten handelt es sich um Stockwerkeinheiten bzw. einen Miteigentumsanteil in der obgenannten D. in St. Moritz (BA 8.9 pag. 117). C. Bereits mit Verfügung vom 6. April 2005 hatte die Bundesanwaltschaft über eini- ge in den Tessiner Gemeinden Melide, Bissone, Montagnola, Mezzovico-Vira und Vico Morcote gelegene Grundstücke, welche als Eigentum von A., bezie- hungsweise von dessen Ehefrau B. oder von seinen Kindern E. und F. sowie der Firma G. im Grundbuch eingetragen sind, eine Grundstücksperre verhängt. Die Grundstücke in Bissone, Montagnola und Vico Morcote waren von C. an die ak- tuellen Eigentümer verkauft worden, wobei der Kaufpreis bezüglich der Grundstücke Bissone und Montagnola durch Verrechnung mit Darlehensschul- den von C. gegenüber A. (Amortisation) sowie Ablösung der Hypothekarschuld und jener bezüglich Vico Morcote durch Ablösung der Hypothekarschuld und Banküberweisung beglichen wurde (BA 7.9 pag. 154 f.). Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat mit Entscheid TPF BB.2005.28 vom 7. Juli 2005 ei-
- 4 - ne gegen die Sperre gerichtete Beschwerde abgewiesen (BA 7.9.2 B pag. 209 ff.). Die Beschwerde bezog sich lediglich auf die der Ehefrau und den Kindern des Angeschuldigten A. gehörenden Grundstücke. Im Entscheid wurde festgehalten, es sei klar, dass die in Frage stehenden Grundstücke nicht direkt dem Angeschuldigten gehörten, gegen welchen der Verdacht bestehe, dass er eine den internationalen Zigarettenschmuggel betreibende kriminelle Organisati- on unterstützt und deren Geld gewaschen habe. Gegen die Ehefrau und die Kin- der selber bestehe bis zur Zeit kein Verdacht einer Straftat nach Art. 260ter StGB. Für den Angeschuldigten A. bestehe keine Möglichkeit, über die infrage stehen- den Grundstücke zu verfügen (E. 3.3). Diese Ansicht vertrat die Beschwerde- kammer, obwohl A. die Grundstücke gemäss Meinung der Bundesanwaltschaft aus persönlichem Vermögen zweifelhafter Herkunft gekauft und seiner Frau und den Kindern geschenkt haben soll (E. 3.1.2). Sie schloss eine Möglichkeit der Beschlagnahme gestützt auf Art. 59 Abs. 3 aStGB (entsprechend dem heutigen Art. 72 StGB) aus. Hingegen stellte die Beschwerdekammer in E. 4 fest, dass das Geld, womit A. den Erwerb der Grundstücke finanziert hatte, möglicherweise aus deliktischen Handlungen herrührte, was im Laufe des gegen ihn geführten Strafverfahrens zu klären sei. Guter Glaube der Eigentümer beim Erwerb wurde verneint. D. Am 29. September 2008 erhob die Bundesanwaltschaft beim Bundesstrafgericht Anklage gegen A. und neun Mitangeklagte wegen Beteiligung an einer kriminel- len Organisation, evtl. Unterstützung einer solchen (Art. 260ter StGB), sowie qua- lifizierter Geldwäscherei (Art. 305bis StGB).
Der Präsident erwägt: 1. Mit Einreichung der Anklageschrift am 29. September 2008 wurde der Prozess in der Sache gegen A. und Mitangeklagte beim Bundesstrafgericht hängig ge- macht, weshalb die Prozessherrschaft auf dieses überging (HAUSER/SCHWE- RI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 407, N 17). Nach Art. 45 Ziff. 3 BStP ist der Präsident der Strafkammer für die Anordnung von Haft während eines gerichtlichen Verfahrens zuständig ist. Diese Bestim- mung ist analog auf andere Zwangsmassnahmen anzuwenden.
- 5 - 2. Bei den obgenannten Grundstücken in St. Moritz handelt es sich um solche im Eigentum von C., welche jedoch im Besitz von B. und ihrer Familie stehen und welche B. bis zum 1. Juli 2012 jederzeit und zu feststehenden Bedingungen kau- fen kann. Die Finanzierung der Grundstücke erfolgte gemäss Aussage des Eigen- tümers mit Geld, das von A. stammte, welcher gemäss eigener Aussage und schriftlicher Vereinbarung mit C. vom 23. Juli 2004 einen Kauf beabsichtigt. Das Vorgehen der Beteiligten in Bezug auf diverse andere Liegenschaften, welche be- reits beschlagnahmt sind, begründet den Verdacht, dass das kurz nach dem oben zitierten Entscheid der Beschwerdekammer auf den Grundstücken in St. Moritz vorgemerkte Kaufsrecht zugunsten der Ehefrau von A. keinen anderen Zweck hat- te als jenen, die Eigentumswirkung an den Grundstücken in St. Moritz zwar A. und seiner Familie zukommen zu lassen, das Eigentum aber bis zum Abschluss des hier hängigen Strafprozesses bei C. zu belassen. Auf diese Weise sollte eine Grundbuchsperre, wie sie bereits bezüglich der früher übertragenen Grundstü- cken verhängt worden war, im Fall St. Moritz abgewendet werden. Zudem steht fest, dass die Kaufpreisfinanzierung aus finanziellen Mitteln von A., insbesondere durch Verrechnung mit dessen an C. gewährten Darlehen, beabsichtigt ist. 3. Gegenstände und Vermögenswerte, welche der Einziehung unterliegen, können gemäss Art. 65 Abs. 1 BStP beschlagnahmt werden. Bei Grundstücken kann un- ter den gleichen Voraussetzungen eine Grundbuchsperre angeordnet werden; diese wird im Grundbuch angemerkt (Art. 65 Abs. 2 BStP). Die Untersuchungsbe- hörde kann im Hinblick auf die Durchsetzung einer Ersatzforderung Vermögens- werte des Betroffenen mit Beschlag belegen (Art. 71 Abs. 3 StGB). Die Möglich- keit, eine solche Beschlagnahme anzuordnen, besteht aber auch im Gerichtsver- fahren (SCHMID, Kommentar Einziehung, organisiertes Verbrechen, Geldwäsche- rei, 2. Aufl., Zürich 2007, Bd. I, Fussnote 856 zu § 2 / StGB 70-72). 4. Aufgrund des Gesagten hängt es von der einseitigen Willenserklärung der Ehe- frau des Angeklagten A. ab, die beschlagnahmte Darlehensforderung desselben gegen C. teilweise durch Verrechnung zu saldieren, also deren Einziehung durch das Gericht zu verunmöglichen. Indem die Ausübung des Kaufsrechts durch eine Grundbuchsperre blockiert wird, wird ein Umgehungsgeschäft im genannten Sin- ne verhindert.
- 6 - Der Präsident erkennt:
1. Die folgenden Grundstücke werden ab sofort mit einer Grundbuchsperre belegt:
– StWE S52935 Grundbuch St. Moritz, 244/1000 Miteigentum an Grundstück Nr. 1862, 5-Zimmer-wohnung Nr. 3 im Obergeschoss, mit Kellerabteil Nr. 3 im Untergeschoss;
– StWE S52936, Grundbuch St. Moritz, 284/1000 Miteigentum an Grundstück Nr. 1862, 5-Zimmer-wohnung Nr. 4 im Dachgeschoss, mit Kellerabteil Nr. 4 im Untergeschoss, mit Garage Nr. 4;
– Miteigentumsanteil Nr. M101577 Grundbuch St. Moritz, 1/3 Miteigentumsanteil an Grundstück Nr. S52937, Benützungsrecht am Autoeinstellplatz Nr. 3.
2. Das Grundbuchamt Oberengadin wird angewiesen, diese Grundbuchsperre umge- hend im Grundbuch anzumerken.
3. Diese Verfügung ist dem Grundbuchamt Oberengadin, Rechtsanwalt Michele Naef, C., B. und der Bundesanwaltschaft zu eröffnen, dem Grundbuchamt vorab per Fax.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident Der Gerichtsschreiber
- 7 - Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts in Strafsachen sowie über Zivilansprüche, welche zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind, kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 81 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massanahmen kann nur die Verletzung verfas- sungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG).