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SN.2012.15

Bundesstrafgericht · 2012-06-20 · Deutsch CH

Freigabe von Vermögenswerten.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 23 Januar 2006 an Spanien – unverzüglich zurückzuziehen." - die Bundesanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung vom 12. März 2012 beantragt, die Anträge abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (TPF 2 510 798 ff.); - Rechtsanwalt Lafranchi mit Schreiben vom 24. Mai 2012 dem Gericht unaufgefor- dert auf ihn lautende Vollmachten der Gesellschaften B. SA, C. SA, D. SA und E. SA eingereicht und zur Eingabe der Bundesanwaltschaft Stellung genommen hat (TPF 2 524 233 ff.);. - zur Beurteilung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer Beschlagnahme die Strafbehörde zuständig ist, bei welcher das Verfahren hängig ist (HEIMGARTNER in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf

- 4 - 2010, Art. 267 StPO N. 2; SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxis- kommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 267 StPO N. 2); - die Anklage dem Gesuchsteller qualifizierte Geldwäscherei – teilweise begangen als Mitglied einer kriminellen Organisation – zur Last legt und behauptet, die beschlag- nahmten Vermögenswerte stünden teilweise in der Verfügungsmacht einer kriminel- len Organisation; - der Freispruch vom 21. März 2012 (SK.2011.5) noch nicht rechtskräftig ist und des- halb die Möglichkeit der Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte des Gesuchstellers bei Aufhebung und Rückweisung des Urteils durch das Bundesge- richt zum jetzigen Zeitpunkt nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann; - das Bundesgericht bereits im ersten Verfahren (SK.2008.18) die Freigabe der be- schlagnahmten Vermögenswerte vor Rechtskraft untersagt hat (TPF 981 0108); - die Strafkammer deshalb die Sicherstellung aller möglicherweise einzuziehenden Vermögenswerte bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens angeordnet hat (Ziff. XI. 3 des Dispositivs vom 21. März 2012 [TPF 2 950 096]); - die Strafkammer sich im Moment der Urteilsfällung bewusst war, dass der Versand des begründeten Urteils aller Voraussicht nach nicht vor November dieses Jahres erfolgen und der Eintritt der Rechtskraft frühestens Ende des Jahres eintreten wer- de; - die sofortige Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte einem Vollzug vor Rechtskraft gleichkommen würde; - sich seit Urteilseröffnung keine neue Tatsachen ergeben haben, die für eine Freiga- be der beschlagnahmten Vermögenswerte vor Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 21. März 2012 sprechen; - beschlagnahmte Vermögenswerte möglichst sicher, werterhaltend und ertrag- bringend anzulegen sind (Art. 1 der Verordnung über die Anlage beschlagnahmter Vermögenswerte; SR 312.057); - die Erhaltung der beschlagnahmten Vermögenswerte aufgrund deren Höhe und der aktenkundigen Gewandtheit des Gesuchstellers in finanziellen Belangen nicht durch mildere Massnahmen als die Beschlagnahme gewährleistet werden kann; - in Anbetracht dieser Faktoren auch unter Berücksichtigung der langen Beschlag- nahmedauer keine Verletzung des Prinzips der Verhältnismässigkeit ausgemacht werden kann;

- 5 - - die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme auch nicht unzumutbar ist, zumal der Gesuchsteller keine finanzielle Not leidet; - die Beschlagnahme daher insoweit auch im heutigen Zeitpunkt gerechtfertigt und aufrecht zu halten ist; - sich die Beschwerde hinsichtlich des Freigabegesuchs als unbegründet erweist, weshalb sie insoweit abzuweisen ist; - die beanstandeten Rechtshilfeersuchen an Spanien nicht von der Strafkammer ge- stellt worden sind; - die Rechtshilfeersuchen – soweit noch pendent – nicht Gegenstand des vorliegen- den Strafverfahrens sind; - die Strafkammer gegenüber der Bundesanwaltschaft (bzw. dem ehemaligen eidg. Untersuchungsrichteramt) hinsichtlich deren Verfahrensführung nicht weisungsbe- fugt ist; - Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden nicht in die Zuständigkeit der Strafkammer fallen (Art. 393 Abs. 1lit. a StPO i. V. m. Art. 35, 37 Abs. 1 StPO); - auf den Haupt- und Eventualantrag des Gesuchstellers betreffend die Rechtshilfe- gesuche an Spanien nicht eingetreten werden kann; - bei diesem Ausgang des Verfahrens der Gesuchsteller die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 73 StBOG i. V. m. Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).

- 6 - Die Strafkammer erkennt: 1. Das Gesuch von A. vom 4. Mai 2012 zur Freigabe seiner beschlagnahmten Ver- mögenswerte wird abgewiesen. 2. Auf das Gesuch, die Rechtshilfegesuche an Spanien zurückzuziehen bzw. deren Rückziehung anzuweisen, wird nicht eingetreten. 3. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1'000.– werden A. auferlegt. 4. Dieser Entscheid wird der Bundesanwaltschaft, vertreten durch Lienhard Ochsner, Staatsanwalt des Bundes, und Fürsprecher Patrick Lafranchi als Verteidiger von A. eröffnet.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Vorsitzende

Der Gerichtsschreiber

Rechtsmittelbelehrung Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie gegen die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundes- strafgerichts als erstinstanzliches Gericht des Bundes kann (ausser gegen verfahrensleitende Entscheide) bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwer- de eingelegt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und 394 ff. StPO). Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Er- messens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 20. Juni 2012 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichter Walter Wüthrich,Vorsitzender, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiber Thomas Held Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Lafranchi, Gesuchsteller

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Lienhard Ochsner, Staatsanwalt des Bundes, Gesuchgegenerin und als Drittbetroffene

1. B. SA,

2. C. SA,

3. D. SA,

4. E. SA

Gegenstand

Freigabe von Vermögenswerten B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: SN.2012.15 (Hauptgeschäftsnummer: SK.2011.5)

- 2 - In Erwägung, dass - die Bundesanwaltschaft im u. a. gegen A. (nachfolgend „Gesuchsteller“) geführten Strafverfahren wegen des Verdachts der Beteiligung an bzw. der Unterstützung ei- ner kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) sowie der qualifizierten Geldwäsche- rei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB) diesem direkt und indirekt zugerechnete Vermögenswer- te und Gelder beschlagnahmt hat; - die Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend „Strafkammer“) den Ge- suchsteller mit Entscheid SK.2008.18 vom 8. Juli 2009 vollumfänglich von den Vor- würfen der Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 i. V. m. Ziff. 3 StGB) und der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB) freisprach und die Freigabe sämtlicher beschlag- nahmter Vermögenswerte anordnete (TPF 950 0163); - der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts mit superprovisori- scher Verfügung vom 12. März 2010 (TPF 981 0108) auf das Gesuch der Bundes- anwaltschaft hin die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Freigabe sämtlicher be- schlagnahmter Vermögenswerte anordnete; - das Bundesgericht mit Urteil vom 22. Februar 2011 (6B_609/2009 [TPF 2 100 001 ff]) die von der Bundesanwaltschaft gegen den Entscheid SK.2008.18 er- hobene Beschwerde gut hiess, diesen aufhob und die Sache zur neuen Beurteilung an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts zurückwies; - das Rückweisungsverfahren neu unter der Geschäftsnummer SK.2011.5 geführt wird; - die Strafkammer ein Gesuch (TPF 2 524 001 ff.) um umgehende Freigabe aller be- schlagnahmten Vermögenswerte des Gesuchstellers, der B. SA, der C. SA, der D. SA, der F. SA, der G. Trust und der E. SA mit Beschluss vom 15. Juli 2011 abwies (SN.2011.14 [TPF 2 955 027 ff.]); - die Verfahrensleitung den Gesuchsteller mit Schreiben vom 25. Mai 2011 aufforder- te, den Gegenbeweis gegen die Vermutung anzutreten, die beschlagnahmten Ver- mögenswerte stünden in der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation und sich zur Frage einer allfälligen Verjährung zu äussern (TPF 2 410 024 ff.); - der Gesuchsteller sich hierzu mit Eingaben vom 16. Juni 2011 bzw. vom 11. Juli 2011 vernehmen liess und erneut die umgehende Freigabe sämtlicher beschlag- nahmter Vermögenswerte beantragte (TPF 2 524 010 ff.; …045 ff.);

- 3 - - die Strafkammer mit Beschluss SN.2011.38 vom 12. Dezember 2011 die Freigabe- gesuche abwies und die Aufrechterhaltung der noch bestehenden Beschlagnahmen in der Strafsache SK.2011.5 verfügte (TPF 2 955 061 ff.); - die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die vom Gesuchsteller hiergegen erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 23. Februar 2012 (BB.2011.145 [TPF 2 961 089 ff.]) abwies; - die Strafkammer den Gesuchsteller im Rückweisungsverfahren (SK.2011.5) mit Urteil vom 21. März 2012 erneut vollumfänglich freisprach und mit Ausnahme der als verfallen erklärten Kaution in Höhe von Fr. 500'000.– die Freigabe der übrigen ihm zuzurechnenden beschlagnahmten Vermögenswerte nach Eintritt der (materiel- len) Rechtskraft angeordnete (TPF 2 950 085 ff.); - Rechtsanwalt Lafranchi im Namen des Gesuchstellers mit Eingabe vom 4. Mai 2012 (TPF 2 524 092 ff.) die Unverhältnismässigkeit der Vermögensbeschlagnahme gel- tend macht und beantragt: "Es seien sämtliche Beschlagnahmen gegenüber Herrn A. sowie dessen Firmen B. SA, C. SA, D. SA und E. SA umgehend aufzuheben, und es seien sämtliche Vermögenswerte an Herrn A. bzw. dessen Firmen zur freien Verfügung zu stel- len. Es seien sämtliche Herrn A. bzw. dessen Firmen betreffende Rechtshilfeersu- chen, die sich auf das vorliegende Verfahren stützen – insbesondere das Rechtshilfeersuchen vom 23. Januar 2006 an Spanien – unverzüglich zurückzu- ziehen, und es seien die involvierten Behörden entsprechend zu informieren. Eventualiter (für den Fall, dass der Rückzug nicht durch das Bundesstrafgericht zu verfügen sein sollte): Es seien die zuständigen Behörden anzuweisen, sämtli- che Herrn A. bzw. dessen Firmen betreffende Rechtshilfeersuchen, die sich auf das vorliegende Verfahren stützen – insbesondere das Rechtshilfegesuch vom

23. Januar 2006 an Spanien – unverzüglich zurückzuziehen." - die Bundesanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung vom 12. März 2012 beantragt, die Anträge abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (TPF 2 510 798 ff.); - Rechtsanwalt Lafranchi mit Schreiben vom 24. Mai 2012 dem Gericht unaufgefor- dert auf ihn lautende Vollmachten der Gesellschaften B. SA, C. SA, D. SA und E. SA eingereicht und zur Eingabe der Bundesanwaltschaft Stellung genommen hat (TPF 2 524 233 ff.);. - zur Beurteilung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer Beschlagnahme die Strafbehörde zuständig ist, bei welcher das Verfahren hängig ist (HEIMGARTNER in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf

- 4 - 2010, Art. 267 StPO N. 2; SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxis- kommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 267 StPO N. 2); - die Anklage dem Gesuchsteller qualifizierte Geldwäscherei – teilweise begangen als Mitglied einer kriminellen Organisation – zur Last legt und behauptet, die beschlag- nahmten Vermögenswerte stünden teilweise in der Verfügungsmacht einer kriminel- len Organisation; - der Freispruch vom 21. März 2012 (SK.2011.5) noch nicht rechtskräftig ist und des- halb die Möglichkeit der Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte des Gesuchstellers bei Aufhebung und Rückweisung des Urteils durch das Bundesge- richt zum jetzigen Zeitpunkt nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann; - das Bundesgericht bereits im ersten Verfahren (SK.2008.18) die Freigabe der be- schlagnahmten Vermögenswerte vor Rechtskraft untersagt hat (TPF 981 0108); - die Strafkammer deshalb die Sicherstellung aller möglicherweise einzuziehenden Vermögenswerte bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens angeordnet hat (Ziff. XI. 3 des Dispositivs vom 21. März 2012 [TPF 2 950 096]); - die Strafkammer sich im Moment der Urteilsfällung bewusst war, dass der Versand des begründeten Urteils aller Voraussicht nach nicht vor November dieses Jahres erfolgen und der Eintritt der Rechtskraft frühestens Ende des Jahres eintreten wer- de; - die sofortige Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte einem Vollzug vor Rechtskraft gleichkommen würde; - sich seit Urteilseröffnung keine neue Tatsachen ergeben haben, die für eine Freiga- be der beschlagnahmten Vermögenswerte vor Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 21. März 2012 sprechen; - beschlagnahmte Vermögenswerte möglichst sicher, werterhaltend und ertrag- bringend anzulegen sind (Art. 1 der Verordnung über die Anlage beschlagnahmter Vermögenswerte; SR 312.057); - die Erhaltung der beschlagnahmten Vermögenswerte aufgrund deren Höhe und der aktenkundigen Gewandtheit des Gesuchstellers in finanziellen Belangen nicht durch mildere Massnahmen als die Beschlagnahme gewährleistet werden kann; - in Anbetracht dieser Faktoren auch unter Berücksichtigung der langen Beschlag- nahmedauer keine Verletzung des Prinzips der Verhältnismässigkeit ausgemacht werden kann;

- 5 - - die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme auch nicht unzumutbar ist, zumal der Gesuchsteller keine finanzielle Not leidet; - die Beschlagnahme daher insoweit auch im heutigen Zeitpunkt gerechtfertigt und aufrecht zu halten ist; - sich die Beschwerde hinsichtlich des Freigabegesuchs als unbegründet erweist, weshalb sie insoweit abzuweisen ist; - die beanstandeten Rechtshilfeersuchen an Spanien nicht von der Strafkammer ge- stellt worden sind; - die Rechtshilfeersuchen – soweit noch pendent – nicht Gegenstand des vorliegen- den Strafverfahrens sind; - die Strafkammer gegenüber der Bundesanwaltschaft (bzw. dem ehemaligen eidg. Untersuchungsrichteramt) hinsichtlich deren Verfahrensführung nicht weisungsbe- fugt ist; - Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden nicht in die Zuständigkeit der Strafkammer fallen (Art. 393 Abs. 1lit. a StPO i. V. m. Art. 35, 37 Abs. 1 StPO); - auf den Haupt- und Eventualantrag des Gesuchstellers betreffend die Rechtshilfe- gesuche an Spanien nicht eingetreten werden kann; - bei diesem Ausgang des Verfahrens der Gesuchsteller die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 73 StBOG i. V. m. Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).

- 6 - Die Strafkammer erkennt: 1. Das Gesuch von A. vom 4. Mai 2012 zur Freigabe seiner beschlagnahmten Ver- mögenswerte wird abgewiesen. 2. Auf das Gesuch, die Rechtshilfegesuche an Spanien zurückzuziehen bzw. deren Rückziehung anzuweisen, wird nicht eingetreten. 3. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1'000.– werden A. auferlegt. 4. Dieser Entscheid wird der Bundesanwaltschaft, vertreten durch Lienhard Ochsner, Staatsanwalt des Bundes, und Fürsprecher Patrick Lafranchi als Verteidiger von A. eröffnet.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Vorsitzende

Der Gerichtsschreiber

Rechtsmittelbelehrung Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie gegen die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundes- strafgerichts als erstinstanzliches Gericht des Bundes kann (ausser gegen verfahrensleitende Entscheide) bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwer- de eingelegt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und 394 ff. StPO). Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Er- messens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).