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SK.2009.1

Bundesstrafgericht · 2009-04-23 · Deutsch CH

Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB), Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB)

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Das Strafverfahren gegen A. wegen Beteiligung an beziehungsweise Unterstützung einer kriminellen Organisation sowie Geldwäscherei wird eingestellt.

E. 2 Die auf den Verstorbenen entfallenden Verfahrenskosten gehen zu Lasten der Eid- genossenschaft.

E. 3 Über die Höhe dieser Kosten wird im Hauptverfahren SK.2008.18 entschieden.

E. 4 Das amtliche Verteidigermandat von Rechtsanwalt Robert Vogel wird per Entscheid- datum aufgelöst.

E. 5 Rechtsanwalt Robert Vogel wird eine Akontozahlung von Fr. 30'000.– ausbezahlt.

E. 6 Die Festsetzung des definitiven Honorars des amtlichen Verteidigers erfolgt nach dem instanzabschliessenden Entscheid im Hauptverfahren SK.2008.18.

E. 7 Die Kosten für die amtliche Verteidigung gehen zulasten der Eidgenossenschaft.

E. 8 Dieser Entscheid wird den Parteien eröffnet sowie den Verteidigern der Angeklagten im Hauptverfahren SK.2008.18 zur Kenntnis mitgeteilt.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident Die Gerichtsschreiberin Rechtsmittelbelehrung Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be- schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Das Strafverfahren gegen A. wegen Beteiligung an beziehungsweise Unterstützung einer kriminellen Organisation sowie Geldwäscherei wird eingestellt.
  2. Die auf den Verstorbenen entfallenden Verfahrenskosten gehen zu Lasten der Eid- genossenschaft.
  3. Über die Höhe dieser Kosten wird im Hauptverfahren SK.2008.18 entschieden.
  4. Das amtliche Verteidigermandat von Rechtsanwalt Robert Vogel wird per Entscheid- datum aufgelöst.
  5. Rechtsanwalt Robert Vogel wird eine Akontozahlung von Fr. 30'000.– ausbezahlt.
  6. Die Festsetzung des definitiven Honorars des amtlichen Verteidigers erfolgt nach dem instanzabschliessenden Entscheid im Hauptverfahren SK.2008.18.
  7. Die Kosten für die amtliche Verteidigung gehen zulasten der Eidgenossenschaft.
  8. Dieser Entscheid wird den Parteien eröffnet sowie den Verteidigern der Angeklagten im Hauptverfahren SK.2008.18 zur Kenntnis mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 23. April 2009 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Präsident, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni Gerichtsschreiberin Helen Rüegsegger Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Adrian Ettwein, Staatsanwalt des Bundes,

gegen

A., geb. 29.05.1929, verstorben am 10.01.2009, amt- lich verteidigt durch Rechtsanwalt Robert Vogel, Ju- rastrasse 4, Postfach, 5001 Aarau, Gegenstand

Kriminelle Organisation, Geldwäscherei; Einstellung des Strafverfahrens infolge Todes, Verfahrenskosten, Auflösung des amtlichen Mandats

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: SK.2009.1

- 2 - Das Gericht erwägt, dass − die Bundesanwaltschaft am 26. September 2008 Anklage gegen mehrere Personen darunter A. wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation beziehungsweise Unterstützung derselben sowie Geldwäscherei erhoben hat (TPF pag. 100.1 ff.); − der Angeklagte A. am 10. Januar 2009 verstorben ist; − nach Eingang der offiziellen Todesmeldung (TPF pag. 525.3 ff.) das Bundesstrafge- richt mit Verfügung vom 19. Februar 2009 das Verfahren gegen A. vom Hauptverfah- ren (SK.2008.18) abtrennte und unter der Verfahrensnummer SK.2009.1 weiterführte (TPF pag. 430.63 ff. = cl. 1 pag. 1.160.1 ff.); − in der erwähnten Verfügung den Parteien zudem die Einstellung des Strafverfahrens gegen A. hinsichtlich des Strafpunktes angekündigt wurde und der Bundesanwalt- schaft sowie dem Verteidiger Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich der Aufer- legung der Verfahrenskosten eingeräumt wurde; − die Bundesanwaltschaft mit Eingabe vom 4. März 2009 den Antrag stellte, dass über die Kostenverlegung im Zusammenhang mit dem erstinstanzlichen Urteil gegen die übrigen Angeklagten zu entscheiden sei, dies da die Erwägungen für die Kostenver- teilung im Hauptverfahren auch für den vorliegenden Entscheid wesentlich sein könn- ten (cl. 1 pag. 1.510.1 f.); − der Verteidiger mit Eingabe vom 16. März 2009 den Antrag stellte, die Verfahrenskos- ten seien infolge Einstellung des Verfahrens der Staatskasse aufzuerlegen, da es an der für eine Kostenauferlage an die Erben notwendigen Gesetzesregelung mangle und im übrigen dem Verstorbenen kein Verhalten, welches das Verfahren initiiert oder erschwert hat, vorgeworfen werden könne (cl. 1 pag. 1.525.3 ff.); − mit dem Tod des Angeklagten ein dauerndes Prozesshindernis vorliegt (HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 41 N. 4), eine Beurteilung somit aus prozessrechtlichen Gründen unmöglich ist, was zu der Einstellung des Strafverfahrens gegen A. führt (Art. 168 Abs. 2 BStP); − die Erwägungen im Hauptentscheid die Höhe einer eventuellen Kostenauferlage im vorliegenden Entscheid beeinflussen würden, nicht jedoch die Frage, ob überhaupt dem Verstorbenen respektive dessen Erben Kosten auferlegt werden dürfen, weshalb darüber entschieden werden kann und das Hauptverfahren nicht abgewartet werden muss;

- 3 - − Art. 246bis BStP vorsieht, dass bei Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder der Voruntersuchung in der Regel die Bundeskasse die Verfahrenskosten trägt und Abs. 2 ergänzt, dass die Kosten dem Beschuldigten ganz oder teilweise auferlegt werden können, wenn dieser das Verfahren rechtswidrig und schuldhaft veranlasst oder erschwert hat (lit.a). − nichts dagegen spricht, die vorgenannte Gesetzesbestimmung auch auf eine Einstel- lung in einem späteren Verfahrensstadium anzuwenden; − es sich vorliegend jedoch um einen Spezialfall handelt, da eine Kostenauferlegung nicht den vormals Angeklagten selbst sondern infolge seines Todes dessen Erben als Rechtsnachfolger treffen würde; − die Kostenauflage einer Grundlage in einem formellen Gesetz bedarf, welche unter anderem den Kreis der Abgabepflichtigen umschreibt (BGE 132 I 117 E. 4.2); − der erwähnte Bundesgerichtsentscheid weiter ausführt, dass im Strafverfahren bis zum gerichtlichen Kostenentscheid weder die Zahlungspflicht als solche noch der all- fällige Forderungsbetrag feststehe, die Pflicht zur Kostentragung somit erst durch die entsprechende Verfügung entstehe und daher bei Tod des Angeklagten vor dem ge- richtlichen Kostenentscheid im Rechtsverhältnis zwischen dem Staat und dem Ange- klagten keine Kostenforderung entstanden sei, womit sich die Zahlungspflicht nicht mit einer allfälligen Analogie zur erbrechtlichen Universalsukzession begründen lasse (E. 7.3); − der Angeklagte vor der Verfügung über die Verfahrenskosten gestorben ist; − die BStP und auch das BGG keine Bestimmung enthalten, welche eine direkte Belas- tung des Nachlasses vorsehen; − infolge des Legalitätsprinzips keine Lockerung des vorgesehenen Kreises der Abga- bepflichtigen möglich ist; − demnach der Grundsatz der Kostentragung durch den Staat zur Anwendung kommt; − mit Eintritt des Todes des Angeklagten und somit der Einstellung des Strafverfahrens die Grundlage für das amtliche Mandat weggefallen ist; − daher das amtliche Mandatsverhältnis mit vorliegenden Einstellungsentscheid aufzu- lösen ist;

- 4 - − der amtliche Verteidiger mit Schreiben vom 3. März 2009 seine Honorarnote einge- reicht hat und diese auf Aufforderung hin am 6. April 2009 präzisiert hat (cl. 1 pag. 1.725.1 ff. und cl. 1 pag. 1.725.9 ff.); − für die Festlegung des Stundenansatzes, welcher gemäss Art. 3 des Reglements über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.31) zwischen 200 und 300 Franken liegen kann, die Erwägungen im Hauptverfahren ab- gewartet werden müssen; − daher Rechtsanwalt Robert Vogel vorerst eine Akontozahlung von Fr. 30'000.– aus- gerichtet wird und über sein definitives Honorar erst nach dem Hauptentscheid zu entschieden sein wird; − die Kosten für die amtliche Verteidigung zu Lebzeiten des Angeklagten angefallen sind und nicht wie die Verfahrenskosten erst mit Verfügung darüber entstehen, sie somit in die Erbmasse des Verstorbenen fallen; − eine Auflage der Kosten für einen (amtlichen) Anwalt infolge der Einstellung des Ver- fahrens wegen Todes des Angeklagten der Unschuldsvermutung gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK widersprechen würde (analog Urteil des Bundes- gerichts 6B_770/2008 vom 2. April 2009 E. 2.5); − daher von einer Kostentragungspflicht des Angeklagten respektive dessen Erben für die amtliche Verteidigung abzusehen ist und die Kosten zu Lasten der Eidgenossen- schaft gehen.

- 5 - Das Gericht erkennt:

1. Das Strafverfahren gegen A. wegen Beteiligung an beziehungsweise Unterstützung einer kriminellen Organisation sowie Geldwäscherei wird eingestellt.

2. Die auf den Verstorbenen entfallenden Verfahrenskosten gehen zu Lasten der Eid- genossenschaft.

3. Über die Höhe dieser Kosten wird im Hauptverfahren SK.2008.18 entschieden.

4. Das amtliche Verteidigermandat von Rechtsanwalt Robert Vogel wird per Entscheid- datum aufgelöst.

5. Rechtsanwalt Robert Vogel wird eine Akontozahlung von Fr. 30'000.– ausbezahlt.

6. Die Festsetzung des definitiven Honorars des amtlichen Verteidigers erfolgt nach dem instanzabschliessenden Entscheid im Hauptverfahren SK.2008.18.

7. Die Kosten für die amtliche Verteidigung gehen zulasten der Eidgenossenschaft.

8. Dieser Entscheid wird den Parteien eröffnet sowie den Verteidigern der Angeklagten im Hauptverfahren SK.2008.18 zur Kenntnis mitgeteilt.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident Die Gerichtsschreiberin Rechtsmittelbelehrung Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be- schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).