Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führte gegen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Strafuntersu- chung betreffend Vernachlässigung von Unterhaltspflichten sowie Betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrug. Am 24. März 2014 erliess sie hinsichtlich des Vorwurfs der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten einen Strafbefehl (Urk. 3/3 = Urk. 10/30), gegen welchen der Beschwerdeführer Einsprache erhob (Urk. 10/34/1, 2). Ebenfalls am 24. März 2014 verfügte sie, dass eine Untersu- chung betreffend Betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug nicht an Hand genommen werde. Dabei wurden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse ge- nommen (Dispositiv-Ziffer 2) und dem Beschwerdeführer weder eine Entschädi- gung noch eine Genugtuung zugesprochen (Dispositiv-Ziffer 3; Urk. 3/1 = Urk. 5 = Urk. 10/31). Mit Eingabe vom 9. April 2014 erhob der Beschwerdeführer beim hiesigen Gericht innert Frist Beschwerde gegen die vorgenannte Nichtanhandnahmeverfü- gung und die Entschädigungsfolge gemäss Dispositiv-Ziffer 3. Er beantragt sinn- gemäss eine Richtigstellung der Erwägungen der angefochtenen Verfügung so- wie die Zusprechung sowohl einer Entschädigung als auch einer Genugtuung (Urk. 2, Beilagen: Urk. 3/1-7). Nachdem der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. April 2014 aufge- fordert worden war, innert Frist seine Entschädigungs- und Genugtuungsansprü- che zu beziffern, zu substantiieren und zu belegen (Urk. 6 = Prot. S. 2 f.), beziffer- te er in seiner Eingabe vom 28. April 2014 die Entschädigungsforderung auf Fr. 1'463.–. Als Genugtuung verlangte er eine schriftliche Entschuldigung von Staatsanwalt lic. iur. … mit der Bestätigung, dass nichts Belastendes gefunden worden sei (Urk. 7, Beilage: Urk. 8).
E. 2 Mit Verfügung vom 17. Juli 2014 wurden die Beschwerdeschrift sowie die Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. April 2014 (Urk. 2, Urk. 7) samt den je-
- 3 - weiligen Beilagen (Urk. 3/2-7, Urk. 8) der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme innert Frist übermittelt (Urk. 11 = Prot. S. 4). In ihrer nach erstreckter Frist (vgl. Urk. 13, Prot. S. 5) rechtzeitig eingereichten Stellungnahme vom 4. August 2014 beantragt die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 15). Mit Verfügung vom 12. August 2014 sodann wurde die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer zur freigestellten Äusserung (Replik) übermittelt (Urk. 17 = Prot. S. 6). Die Replik des Beschwerde- führers erfolgte mit Eingabe vom 22. August 2014 (Urk. 19) und wurde der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 26. August 2014 zur freigestellten Äusse- rung zugestellt (Urk. 21 = Prot. S. 7). Nachdem die Staatsanwaltschaft mit Einga- be vom 5. September 2014 auf eine Stellungnahme verzichtet hat (Urk. 23), er- weist sich das Verfahren als spruchreif. II.
1. Zur Sache erwog die Staatsanwaltschaft, da sich im Zusammenhang mit ei- nem Strafverfahren wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gezeigt ha- be, dass der Beschwerdeführer verschiedentlich liquide Mittel verschoben bzw. seiner Lebenspartnerin übertragen habe, und zudem allenfalls mittlerweile ver- schuldet sei, habe sich ein Anfangsverdacht ergeben, er habe in Pfändungsver- fahren Vermögenswerte verheimlicht und dadurch Gläubiger geschädigt. Dieser Anfangsverdacht habe sich jedoch nicht erhärtet. Im Zeitpunkt, als er gegenüber dem Betreibungsamt erstmals deklariert habe, über keine Vermögenswerte zu verfügen, sei dies zutreffend gewesen, da er zu jener Zeit seine Mittel bereits weggeschafft habe. Damit seien die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Un- tersuchung wegen Betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs nicht gege- ben, weshalb die Untersuchung nicht an Hand zu nehmen sei; vorbehalten bleibe eine spätere Eröffnung, wenn die Voraussetzungen hierfür eintreten oder bekannt würden (Urk. 5 S. 1). Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen. Jedoch sah die Staatsanwaltschaft von der Zusprechung einer Entschädigung und/oder einer Genugtuung ab, da in diesem Teilbereich dem Beschwerdeführer weder wesentli-
- 4 - che Umtriebe entstanden seien noch er besonders schwere Verletzungen in sei- nen persönlichen Verhältnissen erlitten habe (Urk. 5 S. 2).
E. 2.1 Der Beschwerdeführer moniert zunächst, die Staatsanwaltschaft sei von fal- schen Tatsachen ausgegangen. Namentlich habe er nicht, wie in den Erwägun- gen der angefochtenen Verfügung festgehalten werde, verschiedentlich liquide Mittel verschoben bzw. solche seiner Lebenspartnerin übertragen oder Mittel weggeschafft. Sodann führt der Beschwerdeführer weitere Umstände auf, von welchen die Staatsanwaltschaft fälschlicherweise ausgegangen sei. Diese hätten insbesondere auch dazu geführt, dass der Strafbefehl auf falscher Basis ent- schieden worden sei (vgl. Urk. 2). Soweit der Beschwerdeführer die Richtigstel- lung dieser Punkte beantragt, stellt sich vorab die Frage der Beschwerdelegitima- tion.
E. 2.2 Gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO sind grundsätzlich die Parteien zur Anfechtung einer Nichtanhandnahmeverfügung berechtigt. Das We- sen der Beschwerde als Rechtsmittel ist jedoch darauf gerichtet, anstelle eines für den Betroffenen nachteiligen einen für ihn günstigeren Entscheid herbeizuführen (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zü- rich/St. Gallen 2013, N 1458). In diesem Sinne konkretisiert Art. 382 Abs. 1 StPO, dass die Partei, um ein Rechtsmittel ergreifen zu können, zusätzlich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides ha- ben, mithin beschwert sein muss. Das rechtlich geschützte Interesse ergibt sich in der Regel aus dem Dispositiv (Art. 81 Abs. 1 lit. c StPO) des angefochtenen Ent- scheids, nicht aus der Begründung. Eine Beschwer besteht mit anderen Worten nur, soweit das Dispositiv – also derjenige Teil, welcher unter "Es wird verfügt" steht – belastende Feststellungen oder Anordnungen enthält. Die Begründung hingegen kann nicht angefochten werden (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zü- rich/Basel/Genf 2014, Art. 382 N 8; Urteil BGer 6B_155/2014 vom 21.7.2014 Erw. 1.1; Urteil BGer 1B_3/2011 v. 20.4.2011 Erw. 2.4). Einer Nichtanhandnahmeverfügung kommt grundsätzlich die Wirkung eines freisprechenden Entscheides zu (vgl. Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 320 Abs. 4 StPO;
- 5 - Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 323 N 1; Omlin, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 310 N 7; vgl. Urteil BGer 6B_155/2014 v. 21.7.2014 Erw. 1.1; vgl. Urteil BGer 1B_3/2011 v. 20.4.2011 Erw. 2.3). Dies hat zur Folge, dass in der Regel die be- schuldigte Person mangels Beschwer nicht legitimiert ist, eine Nichtanhandnah- meverfügung anzufechten, mit dem blossen Ziel, eine andere juristische Begrün- dung zu erwirken; selbst dann nicht, wenn die Begründung für die beschuldigte Person nachteilig ist (vgl. Urteil BGer 6B_155/2014 Erw. 1.1; Landshut/Bossard, Kommentar StPO, a.a.O., Art. 310 N 13; Lieber, Kommentar StPO, a.a.O., Art. 382 N 9; Schmid, Handbuch StPO, a.a.O., N 1506). Eine Ausnahme kann nach der Rechtsprechung allenfalls dann vorliegen, wenn Begründung und Dis- positiv sinngemäss einem Schuldvorwurf gleichkommen (vgl. Urteil BGer 6B_155/2014 v. 21.7.2014 Erw. 1.1 m.H.).
E. 2.3 Der Beschwerdeführer hält ausdrücklich fest, der Entscheid der Nichtan- handnahme sei richtig (vgl. Urk. 2 S. 4). Er beantragt denn auch nicht die Aufhe- bung oder Änderung des Dispositivs, sondern ausschliesslich eine Richtigstellung der Begründung. Diese seines Erachtens falschen Feststellungen innerhalb der Begründung haben jedoch im Dispositiv keinen Niederschlag gefunden und wir- ken sich im Rahmen des angefochtenen Entscheids nicht nachteilig für ihn aus. Es lässt sich auch nicht sagen, die Begründung und das Dispositiv enthielten sinngemäss oder implizit einen Schuldvorwurf. So wurden weder eine strafrechtli- che Schuld oder eine Tatbestandsmässigkeit festgestellt, noch erfüllt der Sach- verhalt, so wie er in der angefochtenen Verfügung festgehalten wird, einen Straf- tatbestand. Soweit der Beschwerdeführer (sinngemäss) geltend macht, die Sachver- haltsfeststellungen hätten – zusammen mit weiteren falschen Feststellungen – dazu geführt, dass der Strafbefehl betreffend Vernachlässigung von Unterhalts- pflichten auf falscher Basis entschieden worden sei (vgl. Urk. 2 S. 2), ist Folgen- des anzumerken: Nichtanhandahmeverfügungen sind für andere Strafverfahren nicht verbindlich. Werden die in einem eingestellten bzw. nicht an Hand genom-
- 6 - menen Verfahren relevanten Vorgänge in einem anderen Verfahren Gegenstand einer Untersuchung, sind die mit dem neuen Verfahren befassten Strafbehörden an die getroffenen Feststellungen nicht gebunden (vgl. Landshut/Bosshard, Kommentar StPO, a.a.O., Art. 323 N 3; Donatsch/Schmid, Kommentar zur Straf- prozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1999, § 45 StPO/ZH N 5). Wurden daher dem Strafbefehl betreffend Vernachlässigung von Unterhaltspflichten die- selben – nach Ansicht des Beschwerdeführers falschen – Sachverhaltsfeststel- lungen zugrunde gelegt, welche auch in der vorliegend angefochtenen Verfügung getroffen wurden, hat dieser die Möglichkeit, dies im Rahmen einer Einsprache gegen den Strafbefehl geltend zu machen – was er im Übrigen offenbar auch ge- tan hat (vgl. Urk. 2 S. 1 f.; vgl. Urk. 3/2). Im Verfahren betreffend Betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrug indes wirken sich diese Feststellungen für den Be- schwerdeführer nicht nachteilig aus. Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, aufgrund der Art und Weise, wie die Begründung der angefochtenen Verfügung verfasst sei, habe er in weite- ren Gerichtsverfahren Nachteile. Namentlich würden in Unterhaltsprozessen die falschen Sachverhaltsfeststellungen gegen ihn verwendet werden (Urk. 2 S. 4; Urk. 7 S. 1). Doch auch insoweit entfalten die allenfalls falschen Feststellungen für den Beschwerdeführer keine nachteiligen Wirkungen. Sollten diese in einem anderen Verfahren von einer Partei eingebracht werden, hat er die Möglichkeit, seine Kritik an den Feststellungen im Rahmen des betreffenden Verfahrens ein- zubringen. Auch insoweit ist daher eine Beschwer des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Entscheid zu verneinen. Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, da sich aufgrund der von der Staatsanwaltschaft durchgeführten Untersuchung die anfänglichen Vermutungen nicht erhärtet hätten, sei der Vorbehalt einer späteren Untersuchungseröffnung nicht gerechtfertigt. Vielmehr sei zu bestätigen, dass nichts Belastendes gefunden worden sei (Urk. 2 S. 3; vgl. Urk. 7 S. 2). Dass ein Verfahren betreffend Betrügerischen Konkurs und Pfändungsbe- trug nicht an Hand genommen wurde, weil sich der Anfangsverdacht nicht erhär- tet habe, enthält implizit die Aussage, dass bezüglich dieses Verdachts nichts Be-
- 7 - lastendes gefunden wurde. Ein darüber hinausgehendes rechtlich geschütztes In- teresse an einer zusätzlichen Prüfung und positiven Feststellung, dass es an jeg- licher strafrechtlichen Schuld bzw. Tatbestandsmässigkeit fehle, besteht dagegen nicht (vgl. Urteil BGer 1B_3/2011 v. 20.4.2011 Erw. 2.4). Zum einen betrifft die angefochtene Verfügung ausschliesslich den Vorwurf des Betrügerischen Kon- kurses und Pfändungsbetrugs. Zur Frage, ob der Beschwerdeführer allenfalls an- dere Straftatbestände erfüllt hat, hat sie sich nicht zu äusseren. Zum anderen wa- ren mangels hinreichendem Tatverdacht die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung und diesbezügliche weitere Abklärungen nicht gegeben (vgl. Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Dementsprechend erfolgte auch – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers – keine umfassende Prüfung der tatsächli- chen Grundlagen, auf deren Basis eine solche Feststellung getroffen werden könnte. Die seitens des Beschwerdeführers angesprochenen (vgl. Urk. 2 S. 3; Urk. 7 S. 1) Untersuchungshandlungen, namentlich die Edition von Bankunterla- gen und Hausdurchsuchungen (vgl. Urk. 10/13, 14), wurden nicht im Rahmen des Verfahrens betreffend Betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrug vorgenom- men, sondern erfolgten im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Vernachlässi- gung von Unterhaltspflichten. Beschwert ist der Beschwerdeführer im Weiteren auch nicht durch den Vor- behalt einer späteren Eröffnung einer Untersuchung, wenn die Voraussetzungen hierfür eintreten oder bekannt werden. Gemäss Art. 323 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft unter bestimmten Voraussetzungen die Wiederaufnahme ei- nes durch Einstellungs- oder Nichtanhandnahmeverfügung (vgl. Art. 310 Abs. 2 StPO) rechtskräftig beendeten Verfahrens. Der Beschwerdeführer ist jedoch erst in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen, wenn die Wiederaufnahme allenfalls tatsächlich verfügt wird. Er hat dann auch die Möglichkeit, gegen die Anordnung der Wiederaufnahme durch die Staatsanwaltschaft Beschwerde zu erheben (Landshut/Bosshard, Kommentar StPO, a.a.O., Art. 323 N 30; Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 323 N 13).
E. 2.4 Nach dem Gesagten lässt sich somit zusammenfassend festhalten, dass es dem Beschwerdeführer, soweit er die Richtigstellung der von ihm aufgeführten
- 8 - Punkte beantragt, an einem rechtlich geschützten Interesse an der Erhebung der Beschwerde fehlt. Dementsprechend ist er hinsichtlich dieses Antrags mangels Beschwer nicht zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Insoweit ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.
E. 3 Im Weiteren beantragt der Beschwerdeführer neben der Zusprechung einer Genugtuung eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'463.– für Anwaltskosten, für seine Zeit bei der Einvernahme, für das Verfassen der Beschwerdeschrift, für Kopien der Beschwerdeschrift sowie für eingeschriebene Briefe (vgl. Urk. 7 S. 1). Wird eine beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO An- spruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a), auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b), sowie auf Genugtuung für besonderes schwere Verletzungen ihrer persön- lichen Verhältnisse (lit. c). Aufgrund der Verweisung in Art. 310 Abs. 2 StPO kommt die Anwendung von Art. 429 StPO auch bei einer Nichtanhandnahme in Betracht (vgl. BGE 139 IV 241 = Pra 102 [2013] Nr. 109 Erw. 1; Schmid, Praxis- kommentar StPO, a.a.O., Art. 429 N 1). Zu ersetzen ist somit der gesamte Scha- den, der mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21.12.2005, BBl 2006, S. 1329; Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zü- rich/Basel/Genf 2014, Art. 429 N 2). In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die angefochtene Verfü- gung lediglich das Verfahren betreffend Betrügerischen Konkurs und Pfändungs- betrug betrifft. Dementsprechend ist im vorliegenden Verfahren auch nur über die Entschädigung von in jenem Verfahren entstandenen Aufwendungen und Schä- den zu befinden. Auch die Zusprechung einer Genugtuung kommt nur in Frage, soweit der Beschwerdeführer gerade durch das Verfahren betreffend Betrügeri- schen Konkurs und Pfändungsbetrug in seinen persönlichen Verhältnissen be- sonders schwer verletzt wurde. Über die Entschädigung von allfälligen Aufwen-
- 9 - dungen und Persönlichkeitsverletzungen aufgrund des Verfahrens betreffend Vernachlässigung von Unterhaltspflichten hingegen ist in jenem Verfahren zu ent- scheiden. 3.1.1 Zu den nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu entschädigenden Aufwendungen gehören primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn eine anwaltliche Verbeiständung angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls sowie der persönlichen Umstände geboten war und der Arbeitsaufwand und damit das Honorar des Anwalts mit den im Straffall anstehenden Problemen in ei- nem vernünftigen Verhältnis stand (BGE 138 IV 197 = Pra 101 [2012] Nr. 124 Erw. 2; Schmid, Praxiskommentar StPO, a.a.O., Art. 429 N 7; Botschaft zur Ver- einheitlichung des Strafprozessrechts vom 21.12.2005, BBl 2006, S. 1329). Dabei sind neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldig- ten Person zu berücksichtigen (BGE 138 IV 197 Erw. 2.3.5 m.H.; Urteil BGer 1B_536/2012 vom 9.1.2013 Erw. 2.2). 3.1.2 Da wie ausgeführt nur über die Entschädigung von im Verfahren betreffend Betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrug entstandene Aufwendungen zu be- finden ist, ist zunächst zu klären, ob in einem solchen Verfahren der Beizug eines Verteidigers geboten war. Nur wenn dies zutrifft, können in diesem Zusammen- hang entstandene Aufwendungen auch angemessen und entsprechend zu ent- schädigen sein. Vorliegend bezog sich der Deliktsvorwurf zunächst auf die Vernachlässigung von Unterhaltspflichten. Nachdem im diesbezüglichen Verfahren der Beschwerde- führer zweimal und seine damalige Ehefrau einmal einvernommen (vgl. Urk. 10/6/2-4) und ihre beiden Wohnorte durchsucht worden waren (vgl. Urk. 10/14), beauftragte der Beschwerdeführer am 7. August 2013 einen Verteidi- ger (Urk. 10/15/2), mithin bevor er überhaupt mit dem Verdacht eines Konkurs- und Betreibungsdelikts konfrontiert wurde. Erst anlässlich der – in Anwesenheit des Verteidigers durchgeführten – Einvernahme vom 15. August 2013 wurde dem Beschwerdeführer zusätzlich vorgeworfen, bei Pfändungen Bargeld bzw. Vermö-
- 10 - gen verschwiegen zu haben (vgl. Urk. 10/6/5). Beim Betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrug handelt es sich um ein Verbrechen, welches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht ist (vgl. Art. 163 f. i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB). Der diesbezügliche Sachverhalt war weder erstellt noch wurden diese Vorwürfe vom Beschwerdeführer anerkannt. Dabei ging es u.a. auch um die Klä- rung von Vorgängen, welche zugleich für das Verfahren betreffend Vernachlässi- gung von Unterhaltspflichten von Bedeutung waren; so namentlich die Frage, was der Beschwerdeführer mit den beiden Bargeldbezügen vom 3. bzw. 4 September 2012 von je Fr. 40'000.– gemacht hatte (vgl. Urk. 10/6/5 S. 2). Ferner ist der Be- schwerdeführer offenbar psychisch angeschlagen. So wurde in einem Gutachten der B._____ [Klinik] vom 27. März 2012 die Diagnose einer schweren depressiven Störung bei Verdacht auf rezidivierende depressive Störung gestellt und der Be- schwerdeführer infolgedessen als 100% arbeitsunfähig beurteilt (vgl. Urk. 10/9/4 S. 9). Unter diesen Umständen sowie vor dem Hintergrund, dass der Beschwer- deführer nicht bereits vor dieser Einvernahme gewusst haben dürfte, dass es um einen neuen Vorwurf gehen würde, erscheint die Anwesenheit eines Verteidigers bei dieser Einvernahme gerechtfertigt. Dementsprechend sind im Rahmen der Einvernahme vom 15. August 2013 entstandene anwaltliche Aufwendungen zu entschädigen. Weitere anwaltliche Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend Betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrug sind nicht er- sichtlich. 3.1.3 Die Höhe der Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO rich- tet sich nach dem kantonalen Anwaltstarif (Schmid, Handbuch StPO, a.a.O., N 1811). Gemäss § 16 Abs. 1 AnwGebV bemisst sich die Gebühr im Vorverfahren im Sinne der Art. 299 ff. StPO nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertre- tung, wobei die Ansätze gemäss § 3 der AnwGebV gelten. Zu entschädigen sind ferner auch die notwendigen Auslagen (§ 22 Abs. 1 AnwGebV). Grundsätzlich werden diese Verteidigungskosten voll entschädigt; vorausgesetzt, sie sind ver- hältnismässig. Das heisst, der Aufwand der Verteidigung und die Wichtigkeit der Sache bzw. die Schwierigkeit des Falles müssen in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen und der Aufwand muss notwendig gewesen sein (Schmid, Handbuch StPO, a.a.O., N 1811; Wehrenberg/Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger
- 11 - [Hrsg.], BSK StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 429 N 15). Nach zürcherischer Pra- xis ist eine Honorarnote des Privatverteidigers sodann im Lichte des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit und des Gebots zur Schadensminderung auf ihre An- gemessenheit zu prüfen (ZR 101 [2002] Nr. 19; ZR 102 [2003] Nr. 49; ZR 107 [2008] Nr. 74). Der Beschwerdeführer macht Anwaltskosten von Fr. 1'200.– geltend und reichte eine Honorarnote seines Verteidigers ein. Darin wird ein Aufwand von 4.1 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 350.– sowie Reisespesen von Fr. 51.20 aufgeführt, was einen Gesamtbetrag von Fr. 1'486.20 ergibt. Dem Beschwerde- führer wurde indes lediglich ein Betrag von Fr. 1'200.– in Rechnung gestellt (vgl. Urk. 8). Die Überschrift der Honorarnote enthält u.a. den Vermerk "Vernachlässigung Unterhaltspflichten". Dies deutet darauf hin, die darin aufgeführten Aufwendungen seien in ebendiesem Verfahren entstanden und nicht im Verfahren betreffend Be- trügerischen Konkurs und Pfändungsbetrug. Indessen werden auch Aufwendun- gen im Zusammenhang mit der Einvernahme vom 15. August 2013 aufgelistet. Geltend gemacht werden ein Zeitaufwand von 0.5 Stunden für die Einvernahme und von 0.6 Stunden für die Hin- und Rückreise sowie Reisespesen von Fr. 33.60 (42 Km x Fr. 0.80). Unter Berücksichtigung dessen, dass die Einvernahme um 13.25 Uhr begann und um 13.45 Uhr endete, der Beschwerdeführer die Einver- nahme noch selber durchlesen und bestätigen musste sowie aufgrund der Tatsa- che, dass der Verteidiger für die Einvernahme von Zürich nach Winterthur reisen musste (vgl. Urk. 10/6/5), erscheinen der geltend gemachte Zeitaufwand von ins- gesamt 1.1 Stunden sowie die Fahrtspesen von Fr. 33.60 als angemessen. Weiter wird in der Honorarnote eine Position "13.08.2013 – Tel. v. Mandant betr. EV-Termin" mit einem Zeitaufwand von 0.1 Stunden aufgeführt (vgl. Urk. 8) Angesichts dessen, dass dieses Telefonat nur zwei Tage vor der Einvernahme vom 15. August 2013 stattfand, erscheint es naheliegend, dass es sich auf diese Einvernahme bezog. Dementsprechend sind die diesbezüglichen Aufwendungen grundsätzlich zu entschädigen.
- 12 - Dagegen liegt der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 350.– am obersten Rand des in § 3 AnwGebV vorgesehenen Rahmens (Fr. 150.– bis Fr. 350.–). Dies erscheint hier in Anbetracht des nicht besonders komplexen Sachverhalts sowie des Umstandes, dass sich keine ausserordentlich schwieri- gen Rechtsfragen stellten, als überhöht. Ein Ansatz von Fr. 250.– liegt hier an der oberen Grenze des Vertretbaren, weshalb von diesem Ansatz auszugehen ist. 3.1.4 Nach dem Gesagten erweist sich somit im Zusammenhang mit dem Ver- fahren betreffend Betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrug ein Honorar von Fr. 300.– (1.2 x Fr. 250.–) sowie Reisespesen von Fr. 33.60, je zuzüglich 8% Mehrwertsteuer, angemessen, was ein Gesamtbetrag von Fr. 360.30 ergibt. Dementsprechend ist dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 361.– zuzusprechen. 3.2.1 Im Weiteren verlangt der Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 60.– für den Zeitverlust aufgrund der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft (vgl. Urk. 7). Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO werden die wirtschaftlichen Ein- bussen, welche durch die notwendige Beteiligung am Strafverfahren verursacht worden sind, entschädigt. Im Vordergrund stehen dabei Lohn- und Verdienstaus- fälle. Hingegen werden private Aufwendungen und Zeitausfälle, z.B. für Aktenstu- dium, üblicherweise nicht entschädigt und die erforderliche Teilnahme an Ver- handlungen im Regelfall nur bei belegtem Lohnausfall (Schmid, Praxiskommentar StPO, a.a.O., Art. 429 N 8). 3.2.2 Die Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft indes, hinsichtlich welcher der Beschwerdeführer für den Zeitverlust entschädigt werden will, betraf ausschliess- lich den Vorwurf der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (vgl. Urk. 10/6/6). Vorliegend geht es jedoch – wie bereits mehrfach ausgeführt – lediglich um die Entschädigung von Schäden infolge des Verfahrens betreffend Betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrug. Insoweit fehlt es bereits an der für die Zuspre- chung einer Entschädigung erforderlichen Kausalität. Hinsichtlich einer allfälligen Entschädigung für die Einvernahme vom 15. August 2013 sodann ist anzumer- ken, dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern er durch diese Einver- nahme eine Vermögenseinbusse, namentlich in Form eines Verdienstausfalls, er-
- 13 - litten haben soll. Einen allenfalls zu entschädigenden Schaden hat er – trotz ent- sprechender Aufforderung in der Verfügung vom 24. April 2014 (Urk. 6) – weder substantiiert vorgebracht noch durch Unterlagen belegt. Im Übrigen hat der Staat grundsätzlich nur für Aufwendungen von einiger Bedeutung eine Entschädigung zu leisten, nicht hingegen für jeden geringfügigen Nachteil. Dem Bürger, der in ein Strafverfahren verwickelt wird, ist zuzumuten, ge- ringfügige Nachteile, wie namentlich die Pflicht, ein oder zweimal bei einer Ver- handlung zu erscheinen, selber zu tragen (Griesser, Kommentar StPO, a.a.O., Art. 430 N 14; Schmid, Handbuch StPO, a.a.O., N 1823; Botschaft zur Vereinheit- lichung des Strafprozessrechts vom 21.12.2005, BBl 2006, S. 1330; Urteil BGer 6B_707/2011 vom 22.11.2011 Erw. 3; Entscheid Bundesstrafgericht BB.2012.34
v. 3.8.2012 Erw. 2.2). Da die Einvernahme vom 15. August 2013 lediglich von 13.25 Uhr bis 13.45 Uhr, mithin 20 Minuten (vgl. Urk. 10/6/5), dauerte, dürfte der Beschwerdeführer – wenn überhaupt – lediglich geringfügige finanzielle Nachteile erlitten haben, hinsichtlich welcher kein Anlass für die Ausrichtung einer Entschä- digung besteht. 3.2.3 Ferner beantragt der Beschwerdeführer eine Entschädigung von insgesamt Fr. 203.– für seine Zeit für das Verfassen der Beschwerde, für Kopien der Be- schwerde sowie für Portogebühren für eingeschriebene Briefe (vgl. Urk. 7). Hierzu ist jedoch anzumerken, dass es sich hierbei nicht um Auslagen infolge der Straf- untersuchung handelt, sondern jene erst im Rahmen des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens entstanden sind. Dementsprechend wären solche allenfalls im vorliegenden Verfahren zu entschädigen (vgl. nachstehende Erwägung III.2). 3.3.1 Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer eine Genugtuung. Vorausset- zung für die Zusprechung einer solchen ist, dass die beschuldigte Person durch Untersuchungshandlungen im Sinne von Art. 28 Abs. 2 ZGB oder Art. 49 OR be- sonders schwer in ihren persönlichen Verhältnissen verletzt worden ist (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Eine Genugtuung ist jedoch nur bei ausgeprägten Formen der Persönlichkeitsverletzung geschuldet. Die mit jedem Strafverfahren in grösserem oder kleinerem Ausmass verbundene psychische Belastung, Demütigung und Blossstellung gegen aussen genügt in der Regel nicht (Schmid, Handbuch StPO,
- 14 - a.a.O., N 1816). Als Ursache für eine schwere Verletzung der persönlichen Ver- hältnisse kommen neben dem im Gesetz ausdrücklich erwähnten Freiheitsentzug namentlich eine publik gewordene Hausdurchsuchung, eine breite Darlegung in den Medien unter Bekanntgabe der beschuldigten Person, allfällige Probleme im Familien- und Beziehungsleben oder andere schwere Beeinträchtigungen im per- sönlichen, beruflichen oder politischen Ansehen in Frage (Wehrenberg/Frank, BSK StPO, a.a.O., Art. 429 N 27; Griesser, Kommentar StPO, a.a.O., Art. 429 N 7). Grundsätzlich muss der Betroffene die besonders schwere Verletzung in den persönlichen Verhältnissen beweisen bzw. mindestens glaubhaft machen (Donatsch/Schmid, Kommentar StPO ZH, a.a.O., § 43 StPO/ZH N 18). Die Festlegung der Genugtuung ist eine Entscheidung nach Billigkeit und beruht auf richterlichem Ermessen. Bei dessen Ausübung kommt den Besonder- heiten des Einzelfalls grosses Gewicht zu (Urteil BGer 6B_1025/2013 v. 13.3.2014 Erw. 1.4; Urteil Bundesstrafgericht SK.2014.4 vom 23.4.2014 Erw. 5.1; Wehrenberg/Frank, BSK StPO, a.a.O., Art. 429 N 28, 30). In der Regel besteht die Genugtuung in der Leistung einer Geldsumme. Indes kann das Gericht anstatt oder neben dieser Leistung auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen (Art. 49 Abs. 2 OR; Urteil BGer 6B_534/2014 vom 25.9.2014 Erw. 1.3; Urteil BGer 6B_1025/2013 vom 13.3.2014 Erw. 1.4; Urteil BGer 5A_309/2013 vom 4.11.2013 Erw. 6.3.1). 3.3.2 Im Hinblick auf die Zusprechung einer Genugtuung führte der Beschwerde- führer aus, die Strafuntersuchung, namentlich die Durchsuchung seiner Wohnung sowie derjenigen seiner Exfrau (C._____), die Überprüfung seines Schliessfaches und seiner Bankkonten, inklusive derjenigen seiner Exfrau, an welchen er wirt- schaftlich berechtigt sei, und die Einvernahme seiner Exfrau hätten zu einer Stresssituation in ihrer Beziehung und schliesslich zur Scheidung geführt. Die Un- tersuchung habe ihn psychisch belastet, sodass die Staatsanwaltschaft ihn wegen Suizidgefahr habe in die Psychiatrie einweisen müssen und er auch nicht mehr in der Lage gewesen sei, sein Geschäft weiter aufzubauen und mehr Verdienst zu erzielen, um seine Alimentsschulden abzutragen (Urk. 2 S. 3; Urk. 7 S. 1 f.).
- 15 - Wie erwähnt setzt die Zusprechung einer Genugtuung Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO voraus, dass die besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhält- nisse und das Strafverfahren in einem adäquaten Kausalzusammenhang stehen, dass also die Verletzung eine Folge des Strafverfahrens ist. Dabei geht es vorlie- gend einzig um solche Persönlichkeitsverletzungen, welche infolge des Verfah- rens betreffend Betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrug entstanden sind, zumal sich die angefochtene Verfügung allein auf diesen Vorwurf bezieht. Der Beschwerdeführer führt die von ihm geltend gemachte Persönlichkeits- verletzung primär auf die Hausdurchsuchungen, die Edition von Bankunterlagen und die Einvernahmen, insbesondere auch diejenige von C._____, zurück. Sämt- liche diese Untersuchungshandlungen indes erfolgten im Rahmen der Strafunter- suchung betreffend Vernachlässigung von Unterhaltspflichten. Soweit der Be- schwerdeführer somit Nachteile geltend macht, welche er als Folge dieser Mass- nahmen erlitten habe, fehlt es bereits an der erforderlichen Kausalität zwischen diesen Nachteilen und dem Strafverfahren betreffend Betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrug. Das vorstehend Ausgeführte gilt insbesondere auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Belastung seiner Beziehung zu C._____ und der darauf folgenden Scheidung, zumal er diese primär auf die genannten Untersuchungshandlungen zurückführt. Zudem wurde in einem eheschutzrichter- lichen Entscheid vom 25. September 2012 Vormerk genommen, dass der Be- schwerdeführer und C._____ bereits seit dem 1. September 2012 getrennt lebten (vgl. Urk. 10/7/6). Dabei gab Letztere in ihrer Einvernahme vom 15. Juli 2013 an, die Trennung sei erfolgt, weil der Beschwerdeführer sie mit einer anderen Frau betrogen habe (vgl. Urk. 10/6/4 S. 3). Auch der Beschwerdeführer selber führte am 15. Juli 2013, also bevor der Verdacht eines Konkurs- und Betreibungsdelikts überhaupt Thema war, aus, er versuche immer wieder, seiner Frau näher zu kommen, aber das sei schwierig. Im Gegensatz zu ihm wolle seine Frau sich scheiden lassen (Urk. 10/6/3 S. 8). Diese Umstände lassen darauf schliessen, es habe bereits vor Entstehung eines Verdachts betreffend Betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrug Spannungen in der Beziehung gegeben. Unter diesen Um-
- 16 - ständen indes sowie aufgrund dessen, dass nicht ersichtlich ist, die Staatsanwalt- schaft habe den Verdacht eines Konkurs- und Pfändungsdelikts gegenüber C._____ überhaupt erwähnt (vgl. Urk. 10/6/4), ist nicht dargetan, dass die Stress- situation in der Beziehung und die Scheidung Folgen des Verfahrens betreffend Betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrug waren. Somit fehlt es insoweit am erforderlichen Kausalzusammenhang. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Untersuchung sowie auch die Einlieferung in die Psychiatrie hätten ihn psychisch geschädigt (vgl. Urk. 2 S. 3; Urk. 7 S. 2) und dazu geführt, dass sich viele Bekannte und Verwand- te von ihm abgewandt hätten (Urk. 19 S. 2). Für den Beschwerdeführer wurde am
18. Oktober 2013 durch den stellvertretenden Bezirksarzt eine Fürsorgerische Un- terbringung wegen Selbstgefährdung angeordnet (Urk. 10/6/7). Hierbei handelte es sich jedoch nicht um eine von einer Strafverfolgungsbehörde angeordnete Un- tersuchungshandlung im Rahmen des Strafverfahrens betreffend Betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrug. Vielmehr erfolgte die Anordnung durch den Be- zirksarzt, weil dieser die entsprechenden Voraussetzungen gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB als gegeben erachtete, nachdem der Beschwerdeführer in der Ein- vernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 18. Oktober 2013 erklärt hatte, dass ihn seine Frau – C._____ – tags zuvor verlassen habe, er keinen Grund mehr ha- be weiterzuleben und der Person in die Augen sehen wolle, welche für seinen Tod verantwortlich sei (vgl. Urk. 10/6/6, 7). Soweit der Beschwerdeführer also ei- ne Persönlichkeitsverletzung aufgrund der Fürsorgerischen Unterbringung geltend macht, fehlt es an einem kausalen Zusammenhang zwischen jener und und dem Verfahren betreffend Betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrug. 3.3.3 Nach dem Gesagten lässt sich somit zusammenfassend festhalten, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen den vom Beschwerdeführer genannten persönlichen Problemen und dem Verfahren betreffend Betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrug nicht dargetan ist. So erfolgte in diesem Verfahren lediglich eine einzige polizeiliche Einvernahme (am 15. August 2013). Dabei ist weder er- sichtlich noch wird geltend gemacht, der diesbezügliche Verdacht sei publik ge- worden oder es sei das Ansehen des Beschwerdeführers durch diesen Verdacht
- 17 - in irgendeiner Weise beeinträchtigt worden. Allein die Konfrontation mit dem Ver- dacht eines Konkurs- oder Pfändungsdelikts und eine kurze Einvernahme hierzu stellt jedoch noch keine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse dar und vermag dementsprechend die Zusprechung einer Genugtuung nicht zu recht- fertigen. Damit fehlt es indessen an einer besonders schweren Verletzung der persönlichen Verhältnisse, welche auf das Verfahren betreffend Betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrug zurückzuführen ist. Soweit der Beschwerdeführer die Zusprechung einer Genugtuung beantragt, ist die Beschwerde somit abzuwei- sen.
E. 4 Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass dem Beschwerdefüh- rer für seine Anwaltskosten eine Entschädigung von Fr. 361.– auszurichten ist, nicht jedoch eine Genugtuung. Dementsprechend ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde Dispositiv-Ziffer 3 der Nichtanhandnahmeverfügung der Staats- anwaltschaft Winterthur/Unterland vom 24. März 2014 (ref A-2/2013/4504) dahin- gehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 361.– aus der Staatskasse auszurichten ist. Eine Genugtuung ist nicht zuzu- sprechen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. III.
1. Auf den Antrag des Beschwerdeführers, die Nichtanhandnahmeverfügung richtigzustellen, ist nicht einzutreten. Mit seinem Begehren auf Entschädigung ob- siegt er im Umfang von Fr. 361.– und unterliegt vollumfänglich hinsichtlich seiner Genugtuungsansprüche. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, dem Be- schwerdeführer die Gerichtskosten zu 5/6 aufzuerlegen und zu 1/6 auf die Staats- kasse zu nehmen.
2. Der Beschwerdeführer macht für das Beschwerdeverfahren sinngemäss ei- ne Entschädigung von Fr. 203.– geltend (vgl. Urk. 7 S. 1). Entschädigungsan- sprüche richten sich nach den Artikeln 429 - 434 StPO. Die Entschädigung einer beschuldigten Person kann herabgesetzt oder verweigert werden, wenn die Auf- wendungen geringfügig sind (Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). Dies ist vorliegend der
- 18 - Fall, beschränken sich doch die zwei Eingaben des Beschwerdeführers auf weni- ge Seiten. Dabei machte er fast ausschliesslich Ausführungen, denen nicht ge- folgt werden konnte, und zu Punkten, in denen die Beschwerde abgewiesen wur- de, soweit darauf überhaupt eingetreten werden konnte. Demzufolge ist dem Be- schwerdeführer für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzuspre- chen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 3 der Nicht- anhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
- März 2014 (ref A-2/2013/4504) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: " 3. Der beschuldigten Person wird eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 361.– aus der Staatskasse ausgerichtet. Eine Genugtuung wird ihr nicht zugesprochen." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 900.– festge- setzt und dem Beschwerdeführer zu 5/6 (= Fr. 750.–) auferlegt und im Übri- gen auf die Gerichtskasse genommen.
- Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädi- gung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (unter Beilage einer Kopie von Urk. 23; per Ge- richtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad ref A-2/2013/4504 (gegen Empfangsbestätigung) - 19 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad ref A-2/2013/4504 (unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 10]; gegen Emp- fangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 8. Januar 2015 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. S. Borer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE140102-O/U/HON Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Borer Beschluss vom 8. Januar 2015 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegnerin betreffend Nichtanhandnahme/ Entschädigung und Genugtuung Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland vom 24. März 2014, A-2/2013/4504
- 2 - Erwägungen: I.
1. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führte gegen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Strafuntersu- chung betreffend Vernachlässigung von Unterhaltspflichten sowie Betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrug. Am 24. März 2014 erliess sie hinsichtlich des Vorwurfs der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten einen Strafbefehl (Urk. 3/3 = Urk. 10/30), gegen welchen der Beschwerdeführer Einsprache erhob (Urk. 10/34/1, 2). Ebenfalls am 24. März 2014 verfügte sie, dass eine Untersu- chung betreffend Betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug nicht an Hand genommen werde. Dabei wurden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse ge- nommen (Dispositiv-Ziffer 2) und dem Beschwerdeführer weder eine Entschädi- gung noch eine Genugtuung zugesprochen (Dispositiv-Ziffer 3; Urk. 3/1 = Urk. 5 = Urk. 10/31). Mit Eingabe vom 9. April 2014 erhob der Beschwerdeführer beim hiesigen Gericht innert Frist Beschwerde gegen die vorgenannte Nichtanhandnahmeverfü- gung und die Entschädigungsfolge gemäss Dispositiv-Ziffer 3. Er beantragt sinn- gemäss eine Richtigstellung der Erwägungen der angefochtenen Verfügung so- wie die Zusprechung sowohl einer Entschädigung als auch einer Genugtuung (Urk. 2, Beilagen: Urk. 3/1-7). Nachdem der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. April 2014 aufge- fordert worden war, innert Frist seine Entschädigungs- und Genugtuungsansprü- che zu beziffern, zu substantiieren und zu belegen (Urk. 6 = Prot. S. 2 f.), beziffer- te er in seiner Eingabe vom 28. April 2014 die Entschädigungsforderung auf Fr. 1'463.–. Als Genugtuung verlangte er eine schriftliche Entschuldigung von Staatsanwalt lic. iur. … mit der Bestätigung, dass nichts Belastendes gefunden worden sei (Urk. 7, Beilage: Urk. 8).
2. Mit Verfügung vom 17. Juli 2014 wurden die Beschwerdeschrift sowie die Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. April 2014 (Urk. 2, Urk. 7) samt den je-
- 3 - weiligen Beilagen (Urk. 3/2-7, Urk. 8) der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme innert Frist übermittelt (Urk. 11 = Prot. S. 4). In ihrer nach erstreckter Frist (vgl. Urk. 13, Prot. S. 5) rechtzeitig eingereichten Stellungnahme vom 4. August 2014 beantragt die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 15). Mit Verfügung vom 12. August 2014 sodann wurde die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer zur freigestellten Äusserung (Replik) übermittelt (Urk. 17 = Prot. S. 6). Die Replik des Beschwerde- führers erfolgte mit Eingabe vom 22. August 2014 (Urk. 19) und wurde der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 26. August 2014 zur freigestellten Äusse- rung zugestellt (Urk. 21 = Prot. S. 7). Nachdem die Staatsanwaltschaft mit Einga- be vom 5. September 2014 auf eine Stellungnahme verzichtet hat (Urk. 23), er- weist sich das Verfahren als spruchreif. II.
1. Zur Sache erwog die Staatsanwaltschaft, da sich im Zusammenhang mit ei- nem Strafverfahren wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gezeigt ha- be, dass der Beschwerdeführer verschiedentlich liquide Mittel verschoben bzw. seiner Lebenspartnerin übertragen habe, und zudem allenfalls mittlerweile ver- schuldet sei, habe sich ein Anfangsverdacht ergeben, er habe in Pfändungsver- fahren Vermögenswerte verheimlicht und dadurch Gläubiger geschädigt. Dieser Anfangsverdacht habe sich jedoch nicht erhärtet. Im Zeitpunkt, als er gegenüber dem Betreibungsamt erstmals deklariert habe, über keine Vermögenswerte zu verfügen, sei dies zutreffend gewesen, da er zu jener Zeit seine Mittel bereits weggeschafft habe. Damit seien die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Un- tersuchung wegen Betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs nicht gege- ben, weshalb die Untersuchung nicht an Hand zu nehmen sei; vorbehalten bleibe eine spätere Eröffnung, wenn die Voraussetzungen hierfür eintreten oder bekannt würden (Urk. 5 S. 1). Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen. Jedoch sah die Staatsanwaltschaft von der Zusprechung einer Entschädigung und/oder einer Genugtuung ab, da in diesem Teilbereich dem Beschwerdeführer weder wesentli-
- 4 - che Umtriebe entstanden seien noch er besonders schwere Verletzungen in sei- nen persönlichen Verhältnissen erlitten habe (Urk. 5 S. 2). 2.1 Der Beschwerdeführer moniert zunächst, die Staatsanwaltschaft sei von fal- schen Tatsachen ausgegangen. Namentlich habe er nicht, wie in den Erwägun- gen der angefochtenen Verfügung festgehalten werde, verschiedentlich liquide Mittel verschoben bzw. solche seiner Lebenspartnerin übertragen oder Mittel weggeschafft. Sodann führt der Beschwerdeführer weitere Umstände auf, von welchen die Staatsanwaltschaft fälschlicherweise ausgegangen sei. Diese hätten insbesondere auch dazu geführt, dass der Strafbefehl auf falscher Basis ent- schieden worden sei (vgl. Urk. 2). Soweit der Beschwerdeführer die Richtigstel- lung dieser Punkte beantragt, stellt sich vorab die Frage der Beschwerdelegitima- tion. 2.2 Gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO sind grundsätzlich die Parteien zur Anfechtung einer Nichtanhandnahmeverfügung berechtigt. Das We- sen der Beschwerde als Rechtsmittel ist jedoch darauf gerichtet, anstelle eines für den Betroffenen nachteiligen einen für ihn günstigeren Entscheid herbeizuführen (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zü- rich/St. Gallen 2013, N 1458). In diesem Sinne konkretisiert Art. 382 Abs. 1 StPO, dass die Partei, um ein Rechtsmittel ergreifen zu können, zusätzlich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides ha- ben, mithin beschwert sein muss. Das rechtlich geschützte Interesse ergibt sich in der Regel aus dem Dispositiv (Art. 81 Abs. 1 lit. c StPO) des angefochtenen Ent- scheids, nicht aus der Begründung. Eine Beschwer besteht mit anderen Worten nur, soweit das Dispositiv – also derjenige Teil, welcher unter "Es wird verfügt" steht – belastende Feststellungen oder Anordnungen enthält. Die Begründung hingegen kann nicht angefochten werden (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zü- rich/Basel/Genf 2014, Art. 382 N 8; Urteil BGer 6B_155/2014 vom 21.7.2014 Erw. 1.1; Urteil BGer 1B_3/2011 v. 20.4.2011 Erw. 2.4). Einer Nichtanhandnahmeverfügung kommt grundsätzlich die Wirkung eines freisprechenden Entscheides zu (vgl. Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 320 Abs. 4 StPO;
- 5 - Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 323 N 1; Omlin, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 310 N 7; vgl. Urteil BGer 6B_155/2014 v. 21.7.2014 Erw. 1.1; vgl. Urteil BGer 1B_3/2011 v. 20.4.2011 Erw. 2.3). Dies hat zur Folge, dass in der Regel die be- schuldigte Person mangels Beschwer nicht legitimiert ist, eine Nichtanhandnah- meverfügung anzufechten, mit dem blossen Ziel, eine andere juristische Begrün- dung zu erwirken; selbst dann nicht, wenn die Begründung für die beschuldigte Person nachteilig ist (vgl. Urteil BGer 6B_155/2014 Erw. 1.1; Landshut/Bossard, Kommentar StPO, a.a.O., Art. 310 N 13; Lieber, Kommentar StPO, a.a.O., Art. 382 N 9; Schmid, Handbuch StPO, a.a.O., N 1506). Eine Ausnahme kann nach der Rechtsprechung allenfalls dann vorliegen, wenn Begründung und Dis- positiv sinngemäss einem Schuldvorwurf gleichkommen (vgl. Urteil BGer 6B_155/2014 v. 21.7.2014 Erw. 1.1 m.H.). 2.3 Der Beschwerdeführer hält ausdrücklich fest, der Entscheid der Nichtan- handnahme sei richtig (vgl. Urk. 2 S. 4). Er beantragt denn auch nicht die Aufhe- bung oder Änderung des Dispositivs, sondern ausschliesslich eine Richtigstellung der Begründung. Diese seines Erachtens falschen Feststellungen innerhalb der Begründung haben jedoch im Dispositiv keinen Niederschlag gefunden und wir- ken sich im Rahmen des angefochtenen Entscheids nicht nachteilig für ihn aus. Es lässt sich auch nicht sagen, die Begründung und das Dispositiv enthielten sinngemäss oder implizit einen Schuldvorwurf. So wurden weder eine strafrechtli- che Schuld oder eine Tatbestandsmässigkeit festgestellt, noch erfüllt der Sach- verhalt, so wie er in der angefochtenen Verfügung festgehalten wird, einen Straf- tatbestand. Soweit der Beschwerdeführer (sinngemäss) geltend macht, die Sachver- haltsfeststellungen hätten – zusammen mit weiteren falschen Feststellungen – dazu geführt, dass der Strafbefehl betreffend Vernachlässigung von Unterhalts- pflichten auf falscher Basis entschieden worden sei (vgl. Urk. 2 S. 2), ist Folgen- des anzumerken: Nichtanhandahmeverfügungen sind für andere Strafverfahren nicht verbindlich. Werden die in einem eingestellten bzw. nicht an Hand genom-
- 6 - menen Verfahren relevanten Vorgänge in einem anderen Verfahren Gegenstand einer Untersuchung, sind die mit dem neuen Verfahren befassten Strafbehörden an die getroffenen Feststellungen nicht gebunden (vgl. Landshut/Bosshard, Kommentar StPO, a.a.O., Art. 323 N 3; Donatsch/Schmid, Kommentar zur Straf- prozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1999, § 45 StPO/ZH N 5). Wurden daher dem Strafbefehl betreffend Vernachlässigung von Unterhaltspflichten die- selben – nach Ansicht des Beschwerdeführers falschen – Sachverhaltsfeststel- lungen zugrunde gelegt, welche auch in der vorliegend angefochtenen Verfügung getroffen wurden, hat dieser die Möglichkeit, dies im Rahmen einer Einsprache gegen den Strafbefehl geltend zu machen – was er im Übrigen offenbar auch ge- tan hat (vgl. Urk. 2 S. 1 f.; vgl. Urk. 3/2). Im Verfahren betreffend Betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrug indes wirken sich diese Feststellungen für den Be- schwerdeführer nicht nachteilig aus. Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, aufgrund der Art und Weise, wie die Begründung der angefochtenen Verfügung verfasst sei, habe er in weite- ren Gerichtsverfahren Nachteile. Namentlich würden in Unterhaltsprozessen die falschen Sachverhaltsfeststellungen gegen ihn verwendet werden (Urk. 2 S. 4; Urk. 7 S. 1). Doch auch insoweit entfalten die allenfalls falschen Feststellungen für den Beschwerdeführer keine nachteiligen Wirkungen. Sollten diese in einem anderen Verfahren von einer Partei eingebracht werden, hat er die Möglichkeit, seine Kritik an den Feststellungen im Rahmen des betreffenden Verfahrens ein- zubringen. Auch insoweit ist daher eine Beschwer des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Entscheid zu verneinen. Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, da sich aufgrund der von der Staatsanwaltschaft durchgeführten Untersuchung die anfänglichen Vermutungen nicht erhärtet hätten, sei der Vorbehalt einer späteren Untersuchungseröffnung nicht gerechtfertigt. Vielmehr sei zu bestätigen, dass nichts Belastendes gefunden worden sei (Urk. 2 S. 3; vgl. Urk. 7 S. 2). Dass ein Verfahren betreffend Betrügerischen Konkurs und Pfändungsbe- trug nicht an Hand genommen wurde, weil sich der Anfangsverdacht nicht erhär- tet habe, enthält implizit die Aussage, dass bezüglich dieses Verdachts nichts Be-
- 7 - lastendes gefunden wurde. Ein darüber hinausgehendes rechtlich geschütztes In- teresse an einer zusätzlichen Prüfung und positiven Feststellung, dass es an jeg- licher strafrechtlichen Schuld bzw. Tatbestandsmässigkeit fehle, besteht dagegen nicht (vgl. Urteil BGer 1B_3/2011 v. 20.4.2011 Erw. 2.4). Zum einen betrifft die angefochtene Verfügung ausschliesslich den Vorwurf des Betrügerischen Kon- kurses und Pfändungsbetrugs. Zur Frage, ob der Beschwerdeführer allenfalls an- dere Straftatbestände erfüllt hat, hat sie sich nicht zu äusseren. Zum anderen wa- ren mangels hinreichendem Tatverdacht die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung und diesbezügliche weitere Abklärungen nicht gegeben (vgl. Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Dementsprechend erfolgte auch – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers – keine umfassende Prüfung der tatsächli- chen Grundlagen, auf deren Basis eine solche Feststellung getroffen werden könnte. Die seitens des Beschwerdeführers angesprochenen (vgl. Urk. 2 S. 3; Urk. 7 S. 1) Untersuchungshandlungen, namentlich die Edition von Bankunterla- gen und Hausdurchsuchungen (vgl. Urk. 10/13, 14), wurden nicht im Rahmen des Verfahrens betreffend Betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrug vorgenom- men, sondern erfolgten im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Vernachlässi- gung von Unterhaltspflichten. Beschwert ist der Beschwerdeführer im Weiteren auch nicht durch den Vor- behalt einer späteren Eröffnung einer Untersuchung, wenn die Voraussetzungen hierfür eintreten oder bekannt werden. Gemäss Art. 323 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft unter bestimmten Voraussetzungen die Wiederaufnahme ei- nes durch Einstellungs- oder Nichtanhandnahmeverfügung (vgl. Art. 310 Abs. 2 StPO) rechtskräftig beendeten Verfahrens. Der Beschwerdeführer ist jedoch erst in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen, wenn die Wiederaufnahme allenfalls tatsächlich verfügt wird. Er hat dann auch die Möglichkeit, gegen die Anordnung der Wiederaufnahme durch die Staatsanwaltschaft Beschwerde zu erheben (Landshut/Bosshard, Kommentar StPO, a.a.O., Art. 323 N 30; Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 323 N 13). 2.4 Nach dem Gesagten lässt sich somit zusammenfassend festhalten, dass es dem Beschwerdeführer, soweit er die Richtigstellung der von ihm aufgeführten
- 8 - Punkte beantragt, an einem rechtlich geschützten Interesse an der Erhebung der Beschwerde fehlt. Dementsprechend ist er hinsichtlich dieses Antrags mangels Beschwer nicht zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Insoweit ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3. Im Weiteren beantragt der Beschwerdeführer neben der Zusprechung einer Genugtuung eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'463.– für Anwaltskosten, für seine Zeit bei der Einvernahme, für das Verfassen der Beschwerdeschrift, für Kopien der Beschwerdeschrift sowie für eingeschriebene Briefe (vgl. Urk. 7 S. 1). Wird eine beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO An- spruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a), auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b), sowie auf Genugtuung für besonderes schwere Verletzungen ihrer persön- lichen Verhältnisse (lit. c). Aufgrund der Verweisung in Art. 310 Abs. 2 StPO kommt die Anwendung von Art. 429 StPO auch bei einer Nichtanhandnahme in Betracht (vgl. BGE 139 IV 241 = Pra 102 [2013] Nr. 109 Erw. 1; Schmid, Praxis- kommentar StPO, a.a.O., Art. 429 N 1). Zu ersetzen ist somit der gesamte Scha- den, der mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21.12.2005, BBl 2006, S. 1329; Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zü- rich/Basel/Genf 2014, Art. 429 N 2). In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die angefochtene Verfü- gung lediglich das Verfahren betreffend Betrügerischen Konkurs und Pfändungs- betrug betrifft. Dementsprechend ist im vorliegenden Verfahren auch nur über die Entschädigung von in jenem Verfahren entstandenen Aufwendungen und Schä- den zu befinden. Auch die Zusprechung einer Genugtuung kommt nur in Frage, soweit der Beschwerdeführer gerade durch das Verfahren betreffend Betrügeri- schen Konkurs und Pfändungsbetrug in seinen persönlichen Verhältnissen be- sonders schwer verletzt wurde. Über die Entschädigung von allfälligen Aufwen-
- 9 - dungen und Persönlichkeitsverletzungen aufgrund des Verfahrens betreffend Vernachlässigung von Unterhaltspflichten hingegen ist in jenem Verfahren zu ent- scheiden. 3.1.1 Zu den nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu entschädigenden Aufwendungen gehören primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn eine anwaltliche Verbeiständung angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls sowie der persönlichen Umstände geboten war und der Arbeitsaufwand und damit das Honorar des Anwalts mit den im Straffall anstehenden Problemen in ei- nem vernünftigen Verhältnis stand (BGE 138 IV 197 = Pra 101 [2012] Nr. 124 Erw. 2; Schmid, Praxiskommentar StPO, a.a.O., Art. 429 N 7; Botschaft zur Ver- einheitlichung des Strafprozessrechts vom 21.12.2005, BBl 2006, S. 1329). Dabei sind neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldig- ten Person zu berücksichtigen (BGE 138 IV 197 Erw. 2.3.5 m.H.; Urteil BGer 1B_536/2012 vom 9.1.2013 Erw. 2.2). 3.1.2 Da wie ausgeführt nur über die Entschädigung von im Verfahren betreffend Betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrug entstandene Aufwendungen zu be- finden ist, ist zunächst zu klären, ob in einem solchen Verfahren der Beizug eines Verteidigers geboten war. Nur wenn dies zutrifft, können in diesem Zusammen- hang entstandene Aufwendungen auch angemessen und entsprechend zu ent- schädigen sein. Vorliegend bezog sich der Deliktsvorwurf zunächst auf die Vernachlässigung von Unterhaltspflichten. Nachdem im diesbezüglichen Verfahren der Beschwerde- führer zweimal und seine damalige Ehefrau einmal einvernommen (vgl. Urk. 10/6/2-4) und ihre beiden Wohnorte durchsucht worden waren (vgl. Urk. 10/14), beauftragte der Beschwerdeführer am 7. August 2013 einen Verteidi- ger (Urk. 10/15/2), mithin bevor er überhaupt mit dem Verdacht eines Konkurs- und Betreibungsdelikts konfrontiert wurde. Erst anlässlich der – in Anwesenheit des Verteidigers durchgeführten – Einvernahme vom 15. August 2013 wurde dem Beschwerdeführer zusätzlich vorgeworfen, bei Pfändungen Bargeld bzw. Vermö-
- 10 - gen verschwiegen zu haben (vgl. Urk. 10/6/5). Beim Betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrug handelt es sich um ein Verbrechen, welches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht ist (vgl. Art. 163 f. i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB). Der diesbezügliche Sachverhalt war weder erstellt noch wurden diese Vorwürfe vom Beschwerdeführer anerkannt. Dabei ging es u.a. auch um die Klä- rung von Vorgängen, welche zugleich für das Verfahren betreffend Vernachlässi- gung von Unterhaltspflichten von Bedeutung waren; so namentlich die Frage, was der Beschwerdeführer mit den beiden Bargeldbezügen vom 3. bzw. 4 September 2012 von je Fr. 40'000.– gemacht hatte (vgl. Urk. 10/6/5 S. 2). Ferner ist der Be- schwerdeführer offenbar psychisch angeschlagen. So wurde in einem Gutachten der B._____ [Klinik] vom 27. März 2012 die Diagnose einer schweren depressiven Störung bei Verdacht auf rezidivierende depressive Störung gestellt und der Be- schwerdeführer infolgedessen als 100% arbeitsunfähig beurteilt (vgl. Urk. 10/9/4 S. 9). Unter diesen Umständen sowie vor dem Hintergrund, dass der Beschwer- deführer nicht bereits vor dieser Einvernahme gewusst haben dürfte, dass es um einen neuen Vorwurf gehen würde, erscheint die Anwesenheit eines Verteidigers bei dieser Einvernahme gerechtfertigt. Dementsprechend sind im Rahmen der Einvernahme vom 15. August 2013 entstandene anwaltliche Aufwendungen zu entschädigen. Weitere anwaltliche Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend Betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrug sind nicht er- sichtlich. 3.1.3 Die Höhe der Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO rich- tet sich nach dem kantonalen Anwaltstarif (Schmid, Handbuch StPO, a.a.O., N 1811). Gemäss § 16 Abs. 1 AnwGebV bemisst sich die Gebühr im Vorverfahren im Sinne der Art. 299 ff. StPO nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertre- tung, wobei die Ansätze gemäss § 3 der AnwGebV gelten. Zu entschädigen sind ferner auch die notwendigen Auslagen (§ 22 Abs. 1 AnwGebV). Grundsätzlich werden diese Verteidigungskosten voll entschädigt; vorausgesetzt, sie sind ver- hältnismässig. Das heisst, der Aufwand der Verteidigung und die Wichtigkeit der Sache bzw. die Schwierigkeit des Falles müssen in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen und der Aufwand muss notwendig gewesen sein (Schmid, Handbuch StPO, a.a.O., N 1811; Wehrenberg/Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger
- 11 - [Hrsg.], BSK StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 429 N 15). Nach zürcherischer Pra- xis ist eine Honorarnote des Privatverteidigers sodann im Lichte des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit und des Gebots zur Schadensminderung auf ihre An- gemessenheit zu prüfen (ZR 101 [2002] Nr. 19; ZR 102 [2003] Nr. 49; ZR 107 [2008] Nr. 74). Der Beschwerdeführer macht Anwaltskosten von Fr. 1'200.– geltend und reichte eine Honorarnote seines Verteidigers ein. Darin wird ein Aufwand von 4.1 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 350.– sowie Reisespesen von Fr. 51.20 aufgeführt, was einen Gesamtbetrag von Fr. 1'486.20 ergibt. Dem Beschwerde- führer wurde indes lediglich ein Betrag von Fr. 1'200.– in Rechnung gestellt (vgl. Urk. 8). Die Überschrift der Honorarnote enthält u.a. den Vermerk "Vernachlässigung Unterhaltspflichten". Dies deutet darauf hin, die darin aufgeführten Aufwendungen seien in ebendiesem Verfahren entstanden und nicht im Verfahren betreffend Be- trügerischen Konkurs und Pfändungsbetrug. Indessen werden auch Aufwendun- gen im Zusammenhang mit der Einvernahme vom 15. August 2013 aufgelistet. Geltend gemacht werden ein Zeitaufwand von 0.5 Stunden für die Einvernahme und von 0.6 Stunden für die Hin- und Rückreise sowie Reisespesen von Fr. 33.60 (42 Km x Fr. 0.80). Unter Berücksichtigung dessen, dass die Einvernahme um 13.25 Uhr begann und um 13.45 Uhr endete, der Beschwerdeführer die Einver- nahme noch selber durchlesen und bestätigen musste sowie aufgrund der Tatsa- che, dass der Verteidiger für die Einvernahme von Zürich nach Winterthur reisen musste (vgl. Urk. 10/6/5), erscheinen der geltend gemachte Zeitaufwand von ins- gesamt 1.1 Stunden sowie die Fahrtspesen von Fr. 33.60 als angemessen. Weiter wird in der Honorarnote eine Position "13.08.2013 – Tel. v. Mandant betr. EV-Termin" mit einem Zeitaufwand von 0.1 Stunden aufgeführt (vgl. Urk. 8) Angesichts dessen, dass dieses Telefonat nur zwei Tage vor der Einvernahme vom 15. August 2013 stattfand, erscheint es naheliegend, dass es sich auf diese Einvernahme bezog. Dementsprechend sind die diesbezüglichen Aufwendungen grundsätzlich zu entschädigen.
- 12 - Dagegen liegt der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 350.– am obersten Rand des in § 3 AnwGebV vorgesehenen Rahmens (Fr. 150.– bis Fr. 350.–). Dies erscheint hier in Anbetracht des nicht besonders komplexen Sachverhalts sowie des Umstandes, dass sich keine ausserordentlich schwieri- gen Rechtsfragen stellten, als überhöht. Ein Ansatz von Fr. 250.– liegt hier an der oberen Grenze des Vertretbaren, weshalb von diesem Ansatz auszugehen ist. 3.1.4 Nach dem Gesagten erweist sich somit im Zusammenhang mit dem Ver- fahren betreffend Betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrug ein Honorar von Fr. 300.– (1.2 x Fr. 250.–) sowie Reisespesen von Fr. 33.60, je zuzüglich 8% Mehrwertsteuer, angemessen, was ein Gesamtbetrag von Fr. 360.30 ergibt. Dementsprechend ist dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 361.– zuzusprechen. 3.2.1 Im Weiteren verlangt der Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 60.– für den Zeitverlust aufgrund der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft (vgl. Urk. 7). Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO werden die wirtschaftlichen Ein- bussen, welche durch die notwendige Beteiligung am Strafverfahren verursacht worden sind, entschädigt. Im Vordergrund stehen dabei Lohn- und Verdienstaus- fälle. Hingegen werden private Aufwendungen und Zeitausfälle, z.B. für Aktenstu- dium, üblicherweise nicht entschädigt und die erforderliche Teilnahme an Ver- handlungen im Regelfall nur bei belegtem Lohnausfall (Schmid, Praxiskommentar StPO, a.a.O., Art. 429 N 8). 3.2.2 Die Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft indes, hinsichtlich welcher der Beschwerdeführer für den Zeitverlust entschädigt werden will, betraf ausschliess- lich den Vorwurf der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (vgl. Urk. 10/6/6). Vorliegend geht es jedoch – wie bereits mehrfach ausgeführt – lediglich um die Entschädigung von Schäden infolge des Verfahrens betreffend Betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrug. Insoweit fehlt es bereits an der für die Zuspre- chung einer Entschädigung erforderlichen Kausalität. Hinsichtlich einer allfälligen Entschädigung für die Einvernahme vom 15. August 2013 sodann ist anzumer- ken, dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern er durch diese Einver- nahme eine Vermögenseinbusse, namentlich in Form eines Verdienstausfalls, er-
- 13 - litten haben soll. Einen allenfalls zu entschädigenden Schaden hat er – trotz ent- sprechender Aufforderung in der Verfügung vom 24. April 2014 (Urk. 6) – weder substantiiert vorgebracht noch durch Unterlagen belegt. Im Übrigen hat der Staat grundsätzlich nur für Aufwendungen von einiger Bedeutung eine Entschädigung zu leisten, nicht hingegen für jeden geringfügigen Nachteil. Dem Bürger, der in ein Strafverfahren verwickelt wird, ist zuzumuten, ge- ringfügige Nachteile, wie namentlich die Pflicht, ein oder zweimal bei einer Ver- handlung zu erscheinen, selber zu tragen (Griesser, Kommentar StPO, a.a.O., Art. 430 N 14; Schmid, Handbuch StPO, a.a.O., N 1823; Botschaft zur Vereinheit- lichung des Strafprozessrechts vom 21.12.2005, BBl 2006, S. 1330; Urteil BGer 6B_707/2011 vom 22.11.2011 Erw. 3; Entscheid Bundesstrafgericht BB.2012.34
v. 3.8.2012 Erw. 2.2). Da die Einvernahme vom 15. August 2013 lediglich von 13.25 Uhr bis 13.45 Uhr, mithin 20 Minuten (vgl. Urk. 10/6/5), dauerte, dürfte der Beschwerdeführer – wenn überhaupt – lediglich geringfügige finanzielle Nachteile erlitten haben, hinsichtlich welcher kein Anlass für die Ausrichtung einer Entschä- digung besteht. 3.2.3 Ferner beantragt der Beschwerdeführer eine Entschädigung von insgesamt Fr. 203.– für seine Zeit für das Verfassen der Beschwerde, für Kopien der Be- schwerde sowie für Portogebühren für eingeschriebene Briefe (vgl. Urk. 7). Hierzu ist jedoch anzumerken, dass es sich hierbei nicht um Auslagen infolge der Straf- untersuchung handelt, sondern jene erst im Rahmen des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens entstanden sind. Dementsprechend wären solche allenfalls im vorliegenden Verfahren zu entschädigen (vgl. nachstehende Erwägung III.2). 3.3.1 Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer eine Genugtuung. Vorausset- zung für die Zusprechung einer solchen ist, dass die beschuldigte Person durch Untersuchungshandlungen im Sinne von Art. 28 Abs. 2 ZGB oder Art. 49 OR be- sonders schwer in ihren persönlichen Verhältnissen verletzt worden ist (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Eine Genugtuung ist jedoch nur bei ausgeprägten Formen der Persönlichkeitsverletzung geschuldet. Die mit jedem Strafverfahren in grösserem oder kleinerem Ausmass verbundene psychische Belastung, Demütigung und Blossstellung gegen aussen genügt in der Regel nicht (Schmid, Handbuch StPO,
- 14 - a.a.O., N 1816). Als Ursache für eine schwere Verletzung der persönlichen Ver- hältnisse kommen neben dem im Gesetz ausdrücklich erwähnten Freiheitsentzug namentlich eine publik gewordene Hausdurchsuchung, eine breite Darlegung in den Medien unter Bekanntgabe der beschuldigten Person, allfällige Probleme im Familien- und Beziehungsleben oder andere schwere Beeinträchtigungen im per- sönlichen, beruflichen oder politischen Ansehen in Frage (Wehrenberg/Frank, BSK StPO, a.a.O., Art. 429 N 27; Griesser, Kommentar StPO, a.a.O., Art. 429 N 7). Grundsätzlich muss der Betroffene die besonders schwere Verletzung in den persönlichen Verhältnissen beweisen bzw. mindestens glaubhaft machen (Donatsch/Schmid, Kommentar StPO ZH, a.a.O., § 43 StPO/ZH N 18). Die Festlegung der Genugtuung ist eine Entscheidung nach Billigkeit und beruht auf richterlichem Ermessen. Bei dessen Ausübung kommt den Besonder- heiten des Einzelfalls grosses Gewicht zu (Urteil BGer 6B_1025/2013 v. 13.3.2014 Erw. 1.4; Urteil Bundesstrafgericht SK.2014.4 vom 23.4.2014 Erw. 5.1; Wehrenberg/Frank, BSK StPO, a.a.O., Art. 429 N 28, 30). In der Regel besteht die Genugtuung in der Leistung einer Geldsumme. Indes kann das Gericht anstatt oder neben dieser Leistung auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen (Art. 49 Abs. 2 OR; Urteil BGer 6B_534/2014 vom 25.9.2014 Erw. 1.3; Urteil BGer 6B_1025/2013 vom 13.3.2014 Erw. 1.4; Urteil BGer 5A_309/2013 vom 4.11.2013 Erw. 6.3.1). 3.3.2 Im Hinblick auf die Zusprechung einer Genugtuung führte der Beschwerde- führer aus, die Strafuntersuchung, namentlich die Durchsuchung seiner Wohnung sowie derjenigen seiner Exfrau (C._____), die Überprüfung seines Schliessfaches und seiner Bankkonten, inklusive derjenigen seiner Exfrau, an welchen er wirt- schaftlich berechtigt sei, und die Einvernahme seiner Exfrau hätten zu einer Stresssituation in ihrer Beziehung und schliesslich zur Scheidung geführt. Die Un- tersuchung habe ihn psychisch belastet, sodass die Staatsanwaltschaft ihn wegen Suizidgefahr habe in die Psychiatrie einweisen müssen und er auch nicht mehr in der Lage gewesen sei, sein Geschäft weiter aufzubauen und mehr Verdienst zu erzielen, um seine Alimentsschulden abzutragen (Urk. 2 S. 3; Urk. 7 S. 1 f.).
- 15 - Wie erwähnt setzt die Zusprechung einer Genugtuung Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO voraus, dass die besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhält- nisse und das Strafverfahren in einem adäquaten Kausalzusammenhang stehen, dass also die Verletzung eine Folge des Strafverfahrens ist. Dabei geht es vorlie- gend einzig um solche Persönlichkeitsverletzungen, welche infolge des Verfah- rens betreffend Betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrug entstanden sind, zumal sich die angefochtene Verfügung allein auf diesen Vorwurf bezieht. Der Beschwerdeführer führt die von ihm geltend gemachte Persönlichkeits- verletzung primär auf die Hausdurchsuchungen, die Edition von Bankunterlagen und die Einvernahmen, insbesondere auch diejenige von C._____, zurück. Sämt- liche diese Untersuchungshandlungen indes erfolgten im Rahmen der Strafunter- suchung betreffend Vernachlässigung von Unterhaltspflichten. Soweit der Be- schwerdeführer somit Nachteile geltend macht, welche er als Folge dieser Mass- nahmen erlitten habe, fehlt es bereits an der erforderlichen Kausalität zwischen diesen Nachteilen und dem Strafverfahren betreffend Betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrug. Das vorstehend Ausgeführte gilt insbesondere auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Belastung seiner Beziehung zu C._____ und der darauf folgenden Scheidung, zumal er diese primär auf die genannten Untersuchungshandlungen zurückführt. Zudem wurde in einem eheschutzrichter- lichen Entscheid vom 25. September 2012 Vormerk genommen, dass der Be- schwerdeführer und C._____ bereits seit dem 1. September 2012 getrennt lebten (vgl. Urk. 10/7/6). Dabei gab Letztere in ihrer Einvernahme vom 15. Juli 2013 an, die Trennung sei erfolgt, weil der Beschwerdeführer sie mit einer anderen Frau betrogen habe (vgl. Urk. 10/6/4 S. 3). Auch der Beschwerdeführer selber führte am 15. Juli 2013, also bevor der Verdacht eines Konkurs- und Betreibungsdelikts überhaupt Thema war, aus, er versuche immer wieder, seiner Frau näher zu kommen, aber das sei schwierig. Im Gegensatz zu ihm wolle seine Frau sich scheiden lassen (Urk. 10/6/3 S. 8). Diese Umstände lassen darauf schliessen, es habe bereits vor Entstehung eines Verdachts betreffend Betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrug Spannungen in der Beziehung gegeben. Unter diesen Um-
- 16 - ständen indes sowie aufgrund dessen, dass nicht ersichtlich ist, die Staatsanwalt- schaft habe den Verdacht eines Konkurs- und Pfändungsdelikts gegenüber C._____ überhaupt erwähnt (vgl. Urk. 10/6/4), ist nicht dargetan, dass die Stress- situation in der Beziehung und die Scheidung Folgen des Verfahrens betreffend Betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrug waren. Somit fehlt es insoweit am erforderlichen Kausalzusammenhang. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Untersuchung sowie auch die Einlieferung in die Psychiatrie hätten ihn psychisch geschädigt (vgl. Urk. 2 S. 3; Urk. 7 S. 2) und dazu geführt, dass sich viele Bekannte und Verwand- te von ihm abgewandt hätten (Urk. 19 S. 2). Für den Beschwerdeführer wurde am
18. Oktober 2013 durch den stellvertretenden Bezirksarzt eine Fürsorgerische Un- terbringung wegen Selbstgefährdung angeordnet (Urk. 10/6/7). Hierbei handelte es sich jedoch nicht um eine von einer Strafverfolgungsbehörde angeordnete Un- tersuchungshandlung im Rahmen des Strafverfahrens betreffend Betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrug. Vielmehr erfolgte die Anordnung durch den Be- zirksarzt, weil dieser die entsprechenden Voraussetzungen gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB als gegeben erachtete, nachdem der Beschwerdeführer in der Ein- vernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 18. Oktober 2013 erklärt hatte, dass ihn seine Frau – C._____ – tags zuvor verlassen habe, er keinen Grund mehr ha- be weiterzuleben und der Person in die Augen sehen wolle, welche für seinen Tod verantwortlich sei (vgl. Urk. 10/6/6, 7). Soweit der Beschwerdeführer also ei- ne Persönlichkeitsverletzung aufgrund der Fürsorgerischen Unterbringung geltend macht, fehlt es an einem kausalen Zusammenhang zwischen jener und und dem Verfahren betreffend Betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrug. 3.3.3 Nach dem Gesagten lässt sich somit zusammenfassend festhalten, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen den vom Beschwerdeführer genannten persönlichen Problemen und dem Verfahren betreffend Betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrug nicht dargetan ist. So erfolgte in diesem Verfahren lediglich eine einzige polizeiliche Einvernahme (am 15. August 2013). Dabei ist weder er- sichtlich noch wird geltend gemacht, der diesbezügliche Verdacht sei publik ge- worden oder es sei das Ansehen des Beschwerdeführers durch diesen Verdacht
- 17 - in irgendeiner Weise beeinträchtigt worden. Allein die Konfrontation mit dem Ver- dacht eines Konkurs- oder Pfändungsdelikts und eine kurze Einvernahme hierzu stellt jedoch noch keine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse dar und vermag dementsprechend die Zusprechung einer Genugtuung nicht zu recht- fertigen. Damit fehlt es indessen an einer besonders schweren Verletzung der persönlichen Verhältnisse, welche auf das Verfahren betreffend Betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrug zurückzuführen ist. Soweit der Beschwerdeführer die Zusprechung einer Genugtuung beantragt, ist die Beschwerde somit abzuwei- sen.
4. Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass dem Beschwerdefüh- rer für seine Anwaltskosten eine Entschädigung von Fr. 361.– auszurichten ist, nicht jedoch eine Genugtuung. Dementsprechend ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde Dispositiv-Ziffer 3 der Nichtanhandnahmeverfügung der Staats- anwaltschaft Winterthur/Unterland vom 24. März 2014 (ref A-2/2013/4504) dahin- gehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 361.– aus der Staatskasse auszurichten ist. Eine Genugtuung ist nicht zuzu- sprechen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. III.
1. Auf den Antrag des Beschwerdeführers, die Nichtanhandnahmeverfügung richtigzustellen, ist nicht einzutreten. Mit seinem Begehren auf Entschädigung ob- siegt er im Umfang von Fr. 361.– und unterliegt vollumfänglich hinsichtlich seiner Genugtuungsansprüche. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, dem Be- schwerdeführer die Gerichtskosten zu 5/6 aufzuerlegen und zu 1/6 auf die Staats- kasse zu nehmen.
2. Der Beschwerdeführer macht für das Beschwerdeverfahren sinngemäss ei- ne Entschädigung von Fr. 203.– geltend (vgl. Urk. 7 S. 1). Entschädigungsan- sprüche richten sich nach den Artikeln 429 - 434 StPO. Die Entschädigung einer beschuldigten Person kann herabgesetzt oder verweigert werden, wenn die Auf- wendungen geringfügig sind (Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). Dies ist vorliegend der
- 18 - Fall, beschränken sich doch die zwei Eingaben des Beschwerdeführers auf weni- ge Seiten. Dabei machte er fast ausschliesslich Ausführungen, denen nicht ge- folgt werden konnte, und zu Punkten, in denen die Beschwerde abgewiesen wur- de, soweit darauf überhaupt eingetreten werden konnte. Demzufolge ist dem Be- schwerdeführer für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzuspre- chen. Es wird beschlossen:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 3 der Nicht- anhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
24. März 2014 (ref A-2/2013/4504) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: " 3. Der beschuldigten Person wird eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 361.– aus der Staatskasse ausgerichtet. Eine Genugtuung wird ihr nicht zugesprochen." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 900.– festge- setzt und dem Beschwerdeführer zu 5/6 (= Fr. 750.–) auferlegt und im Übri- gen auf die Gerichtskasse genommen.
3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädi- gung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (unter Beilage einer Kopie von Urk. 23; per Ge- richtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad ref A-2/2013/4504 (gegen Empfangsbestätigung)
- 19 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad ref A-2/2013/4504 (unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 10]; gegen Emp- fangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 8. Januar 2015 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. S. Borer