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BB.2015.87

Bundesstrafgericht · 2015-09-22 · Deutsch CH

Verfahrenssprache (Art. 3 StBOG). Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO).

Sachverhalt

A. In dem von der Bundesanwaltschaft gegen B., A., C. sowie D. geführten Strafver- fahren wegen Bestechung bzw. passiver Bestechung fremder Amtsträger gemäss Art. 322septies bzw. 322octies StGB wurde am 9. Juli 2015 mit ergänzter Anklageschrift Anklage erhoben. Die Anklageschrift ist in deutscher Sprache verfasst (act. 5.1).

B. Mit "Verfügung betr. Verfahrenssprache" vom 5. August 2015 hielt der mit dem Vor- sitz beauftragte Richter der Strafkammer fest, dass die deutsche Sprache für das Hauptverfahren beibehalten werde, was auch für Eingaben der Parteien gelte. Die Verfahrensleitung behalte sich vor, für einzelne Verfahrensschritte die französische Sprache zuzulassen. Die Verfügung ging auch an die Verteidiger der übrigen Be- schuldigten sowie die Bundesanwaltschaft und enthält weitere Anordnungen die Verteidigung des Mitbeschuldigten C. betreffend (act. 1.1 bzw. 5.2).

C. Dagegen reichte A. vertreten durch seinen Verteidiger am 17. August 2015 Be- schwerde ein mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung aufzuheben und den Parteien das Recht einzuräumen, sich an die Bundesanwaltschaft und die Strafkam- mer des Bundesstrafgerichts weiterhin in einer Amtssprache ihrer Wahl wenden zu können, unter Kostenfolge zu Lasten der Eidgenossenschaft. In prozessualer Hin- sicht beantragt er, seinem Mandanten die amtliche Verteidigung im Beschwerdever- fahren einzuräumen und dieses in Französisch zu führen (act. 1).

D. Mit Beschwerdeantwort vom 25. August 2015 beantragte der mit dem Vorsitz beauf- tragte Richter der Strafkammer Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einge- treten werden könne (act. 5). Mit Eingabe vom 31. August 2015 stellte die Bundes- anwaltschaft Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 6).

E. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 2. September 2015 übermachte der Vertreter von A. eine "Vereinbarung" unter dem Titel "De officiis" zwischen dem Anwaltsverband des Kantons Genf und der Bundesanwaltschaft, samt Begleitschreiben (act. 7, 7.1, 7.2, 7.3). Dagegen protestierte der Stellvertreter des verfahrensleitenden Richters der Strafkammer mit Eingabe vom 3. September 2015 (act. 11).

Die Parteien und die Vorinstanz wurden mit den jeweiligen anderen Stellungnahmen am 3. September 2015 bedient (act. 8 – 11, 12 – 14).

Auf die Ausführungen der Vorinstanz und der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachstehenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

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Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfü- gungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Ge- richte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide.

Die Beschwerde gegen die Verfügung des verfahrensleitenden Richters der Straf- kammer (nachfolgend "Vorinstanz") ist innert der Beschwerdefrist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO erhoben worden. Der Beschwerdeführer ist als Partei (Beschuldigter) im Strafverfahren und durch den Entscheid in seinen rechtlich geschützten Interes- sen tangiert. Diese Eintretensvoraussetzungen sind gegeben.

E. 2 Der Beschwerdeführer stellt den prozessualen Antrag, das Beschwerdeverfahren sei in französischer Sprache zu führen. Dazu besteht kein Anlass; die einmal ge- wählte Verfahrenssprache – hier Deutsch (siehe nachstehend E. 3.1) – gilt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens (Art. 3 Abs. 3 StBOG [Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörde des Bundes, Strafbehördenorganisationsgesetz, SR 173.71]). Der angefochtene Entscheid ist in deutscher Sprache erfolgt. Nach konstanter Praxis der Beschwerdekammer definiert die Sprache des angefochtenen Entscheids die Sprache im Beschwerdeverfahren. Für ein ausnahmsweises Abwei- chen besteht kein Anlass. Die in einer anderen Verfahrenssprache gehaltenen Ein- gaben des Beschwerdeführers werden jedoch ohne Weiteres entgegengenommen (Art. 6 Sprachengesetz [SpG, Bundesgesetz vom 5. Oktober 2007 über die Landes- sprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften, SR 441.1]).

E. 3.1 Mit Bezug auf die vorinstanzliche Bestätigung der Sprachwahl macht der Beschwer- deführer geltend, die Bundesanwaltschaft habe bislang die Sprache des Verfahrens formell nicht definiert, wobei er allerdings einräumt, dass die Bundesanwaltschaft während fünf Jahren konsequent die deutsche Sprache angewendet habe, jedoch den Parteien ermöglicht habe, sich auf Französisch zu äussern (act. 1, Ziff. 6 f.). Die für die Sprachwahl im Verfahren zuständige Bundesanwaltschaft kann den Ent- scheid gemäss Art. 3 Abs. 2 StBOG auch implizit fällen, indem sie ihre (ersten) Ver- fügungen in der von ihr gewählten Verfahrenssprache erlässt. Dies war hier schon mit der Eröffnungsverfügung vom 18. Mai 2010 der Fall, welche in Deutsch erfolgte (act. 5.12). Die Verfahrenssprache war damit ab Beginn der Strafuntersuchung Deutsch. Sie gilt gemäss Art. 3 Abs. 3 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ver- fahrens, mithin klarerweise auch für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren. Der Be- schwerdeführer bestreitet denn auch die Zuständigkeit der Strafkammer, die Ver-

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fahrenssprache zu bestimmen (act. 1, Ziff. A.2 und B.1). Seine Auffassung ist inso- fern zutreffend, als die Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts im Bereich der Wahl der Verfahrenssprache grundsätzlich eine beschränkte ist. Dessen Kompe- tenz wird einerseits durch Art. 3 Abs. 3 und Abs. 4 StBOG eingeschränkt auf das ausnahmsweise Abweichen von der von der Bundesanwaltschaft gewählten Verfah- renssprache aus wichtigen Gründen. Eine weitergehende Zuständigkeit, im Sinne einer eigenen Sprachwahl durch das erstinstanzliche Gericht, würde dem Wortlaut (Art. 3 Abs. 3 StBOG; "… bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.") und der Idee des Art. 3 StBOG widersprechen, wonach die Verfahrenssprache ein für alle Mal festgelegt werden soll, vorbehalten der Ausnahmen aus wichtigen Gründen. Dieser Entscheid des Gesetzgebers erfolgte in gewollter Einschränkung der frühe- ren Wahlmöglichkeit der Bundesanwaltschaft nach Art. 97 Abs. 2 aBStP (siehe auch Botschaft, BBl 2008 S. 8148).

E. 3.2 Die "Verfügung" des verfahrensleitenden Richters, mit welcher er, ohne über einen Änderungsantrag nach Art. 3 Abs. 4 StBOG zu entscheiden, einfach die bereits er- folgte Sprachwahl "bestätigt", ist damit rein deklaratorischer Natur und stellt insofern gar keine Verfügung im Rechtssinne (Art. 80 StPO) dar. Mit ihr wird keine für den Adressaten verbindliche und erzwingbare Rechtswirkung erzielt (vgl. GUIDON, Bas- ler Kommentar, 2. Aufl. Basel 2014, Art. 393 StPO N. 13; KELLER, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., 2. Aufl. Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 393 N. 27), ist doch der Sprachentscheid bereits gefallen. Damit aber fehlt es an einem anfechtbaren Beschwerdeobjekt, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Ob es sich beim vorinstanzlichen Entscheid um eine "verfahrensleitende Verfügung" handelt, welche der Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO nicht zugänglich wäre, kann damit offen bleiben.

Eine weitergehende Verfügung hat die Vorinstanz (anders als gegenüber dem Mit- beschuldigten C.) nicht erlassen. Insbesondere hat sie die Möglichkeit, Eingaben in französischer Sprache gegenüber ihm im konkreten Fall nicht a priori ausgeschlos- sen. Die Ergänzung der Verfügung vom 10. August 2015, mit welcher diese Mög- lichkeit gegenüber dem Mitbeschuldigten ausgeschlossen wurde und dieser unter Fristansetzung zur Einreichung einer übersetzten Eingabe in Deutsch aufgefordert wurde, betrifft den Beschwerdeführer nicht persönlich. Er ist davon nicht unmittelbar in seiner Rechtsstellung betroffen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auch unter diesem Titel ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

E. 4 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, ist dem Beschwerdeführer die Ge- richtsgebühr aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.-- festzulegen (Art. 73 StBOG i. V. m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR173.713.162]).

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E. 5.1 Beantragt ist die amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren. Auch wenn die amtliche Verteidigung wie hier im Strafverfahren bereits erteilt worden ist, muss diese für das Beschwerdeverfahren separat beantragt und durch die Beschwerde- kammer gewährt werden (BGE 137 IV 215 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_705/2011 vom 9. Mail 2012, E. 2.3.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.124 vom 22. Januar 2013, E. 7.1). Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO (anwendbar im Beschwerdeverfahren durch Verweis in Art. 379 StPO) ist die amtli- che Verteidigung anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erfor- derlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Zusätzlich ist für die Gewährung der amtlichen Verteidigung im Beschwerdever- fahren jedoch erforderlich, dass die Beschwerde nicht aussichtslos ist (Urteile des Bundesgerichts 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012, E. 7.2; 1B_705/2011 vom

E. 5.2 Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen (insbesondere E. 3.2) ergibt, war die vorliegende Beschwerde von Vornherein aussichtslos. Der Antrag auf amtliche Ver- teidigung ist daher schon aus diesem Grund abzuweisen.

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E. 9 Mai 2012, E. 2.3.2).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Der Antrag auf amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren wird abgewie- sen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 22. September 2015 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Roy Garré und Nathalie Zufferey Franciolli, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Murat Julian Alder, Beschwerdeführer

gegen

1. BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

2. BUNDESSTRAFGERICHT, Strafkammer, Vorinstanz

Gegenstand

Verfahrenssprache (Art. 3 StBOG); Verfahrenshand- lung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2015.87, BP.2015.31 + 32

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Sachverhalt:

A. In dem von der Bundesanwaltschaft gegen B., A., C. sowie D. geführten Strafver- fahren wegen Bestechung bzw. passiver Bestechung fremder Amtsträger gemäss Art. 322septies bzw. 322octies StGB wurde am 9. Juli 2015 mit ergänzter Anklageschrift Anklage erhoben. Die Anklageschrift ist in deutscher Sprache verfasst (act. 5.1).

B. Mit "Verfügung betr. Verfahrenssprache" vom 5. August 2015 hielt der mit dem Vor- sitz beauftragte Richter der Strafkammer fest, dass die deutsche Sprache für das Hauptverfahren beibehalten werde, was auch für Eingaben der Parteien gelte. Die Verfahrensleitung behalte sich vor, für einzelne Verfahrensschritte die französische Sprache zuzulassen. Die Verfügung ging auch an die Verteidiger der übrigen Be- schuldigten sowie die Bundesanwaltschaft und enthält weitere Anordnungen die Verteidigung des Mitbeschuldigten C. betreffend (act. 1.1 bzw. 5.2).

C. Dagegen reichte A. vertreten durch seinen Verteidiger am 17. August 2015 Be- schwerde ein mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung aufzuheben und den Parteien das Recht einzuräumen, sich an die Bundesanwaltschaft und die Strafkam- mer des Bundesstrafgerichts weiterhin in einer Amtssprache ihrer Wahl wenden zu können, unter Kostenfolge zu Lasten der Eidgenossenschaft. In prozessualer Hin- sicht beantragt er, seinem Mandanten die amtliche Verteidigung im Beschwerdever- fahren einzuräumen und dieses in Französisch zu führen (act. 1).

D. Mit Beschwerdeantwort vom 25. August 2015 beantragte der mit dem Vorsitz beauf- tragte Richter der Strafkammer Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einge- treten werden könne (act. 5). Mit Eingabe vom 31. August 2015 stellte die Bundes- anwaltschaft Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 6).

E. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 2. September 2015 übermachte der Vertreter von A. eine "Vereinbarung" unter dem Titel "De officiis" zwischen dem Anwaltsverband des Kantons Genf und der Bundesanwaltschaft, samt Begleitschreiben (act. 7, 7.1, 7.2, 7.3). Dagegen protestierte der Stellvertreter des verfahrensleitenden Richters der Strafkammer mit Eingabe vom 3. September 2015 (act. 11).

Die Parteien und die Vorinstanz wurden mit den jeweiligen anderen Stellungnahmen am 3. September 2015 bedient (act. 8 – 11, 12 – 14).

Auf die Ausführungen der Vorinstanz und der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachstehenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfü- gungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Ge- richte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide.

Die Beschwerde gegen die Verfügung des verfahrensleitenden Richters der Straf- kammer (nachfolgend "Vorinstanz") ist innert der Beschwerdefrist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO erhoben worden. Der Beschwerdeführer ist als Partei (Beschuldigter) im Strafverfahren und durch den Entscheid in seinen rechtlich geschützten Interes- sen tangiert. Diese Eintretensvoraussetzungen sind gegeben.

2. Der Beschwerdeführer stellt den prozessualen Antrag, das Beschwerdeverfahren sei in französischer Sprache zu führen. Dazu besteht kein Anlass; die einmal ge- wählte Verfahrenssprache – hier Deutsch (siehe nachstehend E. 3.1) – gilt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens (Art. 3 Abs. 3 StBOG [Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörde des Bundes, Strafbehördenorganisationsgesetz, SR 173.71]). Der angefochtene Entscheid ist in deutscher Sprache erfolgt. Nach konstanter Praxis der Beschwerdekammer definiert die Sprache des angefochtenen Entscheids die Sprache im Beschwerdeverfahren. Für ein ausnahmsweises Abwei- chen besteht kein Anlass. Die in einer anderen Verfahrenssprache gehaltenen Ein- gaben des Beschwerdeführers werden jedoch ohne Weiteres entgegengenommen (Art. 6 Sprachengesetz [SpG, Bundesgesetz vom 5. Oktober 2007 über die Landes- sprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften, SR 441.1]).

3.

3.1 Mit Bezug auf die vorinstanzliche Bestätigung der Sprachwahl macht der Beschwer- deführer geltend, die Bundesanwaltschaft habe bislang die Sprache des Verfahrens formell nicht definiert, wobei er allerdings einräumt, dass die Bundesanwaltschaft während fünf Jahren konsequent die deutsche Sprache angewendet habe, jedoch den Parteien ermöglicht habe, sich auf Französisch zu äussern (act. 1, Ziff. 6 f.). Die für die Sprachwahl im Verfahren zuständige Bundesanwaltschaft kann den Ent- scheid gemäss Art. 3 Abs. 2 StBOG auch implizit fällen, indem sie ihre (ersten) Ver- fügungen in der von ihr gewählten Verfahrenssprache erlässt. Dies war hier schon mit der Eröffnungsverfügung vom 18. Mai 2010 der Fall, welche in Deutsch erfolgte (act. 5.12). Die Verfahrenssprache war damit ab Beginn der Strafuntersuchung Deutsch. Sie gilt gemäss Art. 3 Abs. 3 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ver- fahrens, mithin klarerweise auch für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren. Der Be- schwerdeführer bestreitet denn auch die Zuständigkeit der Strafkammer, die Ver-

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fahrenssprache zu bestimmen (act. 1, Ziff. A.2 und B.1). Seine Auffassung ist inso- fern zutreffend, als die Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts im Bereich der Wahl der Verfahrenssprache grundsätzlich eine beschränkte ist. Dessen Kompe- tenz wird einerseits durch Art. 3 Abs. 3 und Abs. 4 StBOG eingeschränkt auf das ausnahmsweise Abweichen von der von der Bundesanwaltschaft gewählten Verfah- renssprache aus wichtigen Gründen. Eine weitergehende Zuständigkeit, im Sinne einer eigenen Sprachwahl durch das erstinstanzliche Gericht, würde dem Wortlaut (Art. 3 Abs. 3 StBOG; "… bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.") und der Idee des Art. 3 StBOG widersprechen, wonach die Verfahrenssprache ein für alle Mal festgelegt werden soll, vorbehalten der Ausnahmen aus wichtigen Gründen. Dieser Entscheid des Gesetzgebers erfolgte in gewollter Einschränkung der frühe- ren Wahlmöglichkeit der Bundesanwaltschaft nach Art. 97 Abs. 2 aBStP (siehe auch Botschaft, BBl 2008 S. 8148).

3.2 Die "Verfügung" des verfahrensleitenden Richters, mit welcher er, ohne über einen Änderungsantrag nach Art. 3 Abs. 4 StBOG zu entscheiden, einfach die bereits er- folgte Sprachwahl "bestätigt", ist damit rein deklaratorischer Natur und stellt insofern gar keine Verfügung im Rechtssinne (Art. 80 StPO) dar. Mit ihr wird keine für den Adressaten verbindliche und erzwingbare Rechtswirkung erzielt (vgl. GUIDON, Bas- ler Kommentar, 2. Aufl. Basel 2014, Art. 393 StPO N. 13; KELLER, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., 2. Aufl. Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 393 N. 27), ist doch der Sprachentscheid bereits gefallen. Damit aber fehlt es an einem anfechtbaren Beschwerdeobjekt, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Ob es sich beim vorinstanzlichen Entscheid um eine "verfahrensleitende Verfügung" handelt, welche der Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO nicht zugänglich wäre, kann damit offen bleiben.

Eine weitergehende Verfügung hat die Vorinstanz (anders als gegenüber dem Mit- beschuldigten C.) nicht erlassen. Insbesondere hat sie die Möglichkeit, Eingaben in französischer Sprache gegenüber ihm im konkreten Fall nicht a priori ausgeschlos- sen. Die Ergänzung der Verfügung vom 10. August 2015, mit welcher diese Mög- lichkeit gegenüber dem Mitbeschuldigten ausgeschlossen wurde und dieser unter Fristansetzung zur Einreichung einer übersetzten Eingabe in Deutsch aufgefordert wurde, betrifft den Beschwerdeführer nicht persönlich. Er ist davon nicht unmittelbar in seiner Rechtsstellung betroffen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auch unter diesem Titel ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, ist dem Beschwerdeführer die Ge- richtsgebühr aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.-- festzulegen (Art. 73 StBOG i. V. m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR173.713.162]).

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5.

5.1 Beantragt ist die amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren. Auch wenn die amtliche Verteidigung wie hier im Strafverfahren bereits erteilt worden ist, muss diese für das Beschwerdeverfahren separat beantragt und durch die Beschwerde- kammer gewährt werden (BGE 137 IV 215 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_705/2011 vom 9. Mail 2012, E. 2.3.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.124 vom 22. Januar 2013, E. 7.1). Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO (anwendbar im Beschwerdeverfahren durch Verweis in Art. 379 StPO) ist die amtli- che Verteidigung anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erfor- derlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Zusätzlich ist für die Gewährung der amtlichen Verteidigung im Beschwerdever- fahren jedoch erforderlich, dass die Beschwerde nicht aussichtslos ist (Urteile des Bundesgerichts 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012, E. 7.2; 1B_705/2011 vom

9. Mai 2012, E. 2.3.2).

5.2 Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen (insbesondere E. 3.2) ergibt, war die vorliegende Beschwerde von Vornherein aussichtslos. Der Antrag auf amtliche Ver- teidigung ist daher schon aus diesem Grund abzuweisen.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Der Antrag auf amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren wird abgewie- sen.

Bellinzona, 22. September 2015

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Murat Julian Alder - Bundesstrafgericht, Strafkammer - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG).