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SN.2021.23

Bundesstrafgericht · 2021-12-02 · Deutsch CH

Verfahrenssprache (Art. 3 Abs. 5 StBOG); Wiedererwägungsgesuch

Erwägungen (1 Absätze)

E. 29 Oktober 2018 E. 4.2; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 470 ff.);  der Teil des Schreibens der Vorsitzenden vom 16. November 2021, auf welchen sich das Wiedererwägungsgesuch bezieht, aufgrund dessen deklaratorischen Charakters kein Entscheid darstellt, welcher gestützt auf Art. 29 BV in Wiederer- wägung gezogen werden könnte;  sich die Umstände überdies seit dem von der Bundesanwaltschaft am 24. Sep- tember 2015 getroffenen – und nach Ausdehnung des Verfahrens auf den fran- zösischsprachigen Beschuldigten C. am 29. Mai 2020 bestätigten – Entscheid betreffend die Verfahrenssprache (BA 01.100-0001; 01.202-0001) nicht wesent- lich geändert haben und die geltend gemachten Umstände (Mehrsprachigkeit der Parteien, Parteivertreter und Akten) keine erheblichen Tatsachen darstellen, auf- grund welcher auf den Entscheid zurückzukommen wäre;  auf das Wiedererwägungsgesuch der Privatklägerschaft folglich nicht einzutreten ist;  die Privatklägerschaft mit Schreiben ihrer Rechtsbeistandschaft vom 24. Novem- ber 2021 zudem eventualiter beantragt, ihrer Rechtsbeistandschaft zu gestatten, anlässlich der Hauptverhandlung auf Französisch zu plädieren;

- 4 - SN.2021.23  die Privatklägerschaft ihren Eventualantrag – in Ergänzung der bereits vorge- brachten Argumente (Mehrsprachigkeit der Parteien, Parteivertreter und Akten)

– damit begründet, dass das Halten eines Plädoyers in einer anderen Amtsspra- che als der Verfahrenssprache zu keiner Erschwerung der Hauptverhandlung führe, da dieses nicht protokolliert werden müsse, weshalb sich am Bundesstraf- gericht eine Praxis entwickelt habe, welche den Parteivertretern erlaube, in einer anderen Amtssprache als der Verfahrenssprache zu plädieren;  die Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich und zu protokollieren ist (Art. 66 i.V.m. Art. 76 StPO), wobei die Protokollierungs- pflicht namentlich auch die Parteivorträge umfasst (FINGERHUTH/GUT, in: Do- natsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 346 StPO N. 1);  die mündlichen Verfahrenshandlungen sowie deren Protokollierung in der Ver- fahrenssprache – vorliegend Deutsch – zu erfolgen haben (TPF 2015 147 E. 1.3);  die Verfahrensleitung bestimmen kann, dass einzelne Verfahrenshandlungen in einer anderen Amtssprache als der Verfahrenssprache durchgeführt werden (Art. 3 Abs. 5 StBOG);  gemäss der – im Einklang mit den Bestimmungen zur Verfahrenssprache und Protokollierungspflicht stehenden – Praxis des Bundesstrafgerichts die mündli- chen Verfahrenshandlungen anlässlich der Hauptverhandlung grundsätzlich in der Verfahrenssprache zu erfolgen haben, da die Hauptverhandlung übermässig erschwert würde, wenn es den Anwälten freistünde, sich in einer anderen Amts- sprache als der Verfahrenssprache auszudrücken (ausführlich zur Praxis des Bundesstrafgerichts TPF 2015 147 E. 1.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1389/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 2.4.2);  diese Praxis unter Berücksichtigung der Reihenfolge der Parteivorträge (Art. 346 Abs. 1 Satz 2 StPO) und des Rechts der Parteien auf einen zweiten Parteivortrag (Art. 346 Abs. 2 StPO) auch für das Plädoyer gilt;  Ausnahmen von dieser Praxis angesichts des fortgeschrittenen Verfahrensstadi- ums das Vorliegen besonderer Gründe bedarf;  die Privatklägerschaft ihren Sitz in U. und somit in der Deutschschweiz hat;

- 5 - SN.2021.23  die Rechtsbeistandschaft der Privatklägerschaft gemäss ihrem Internetauftritt der Deutschen Sprache mächtig ist (siehe <https://gthc.ch/equipe/catherine-hohl-chi- razi/>; besucht am 2. Dezember 2021);  es in Bundesstrafverfahren üblich ist, dass die Parteien mehrsprachig sind und die Akten in mehreren Sprachen abgefasst sind;  dies demnach für sich allein kein besonderer Grund für ein Abweichen von der erwähnten Praxis des Bundesstrafgerichts bildet;  besondere Gründe, aufgrund derer von der erwähnten Praxis des Bundesstraf- gerichts abzuweichen wäre, somit nicht vorliegen;  das Gesuch der Privatklägerschaft, ihrer Rechtsbeistandschaft zu gestatten, an- lässlich der Hauptverhandlung auf Französisch zu plädieren, folglich abzuweisen ist;  für diese Verfügung keine Kosten zu erheben sind; verfügt die Verfahrensleitung: 1. Auf das Wiedererwägungsgesuch der A. Association vom 24. November 2021 wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch der A. Association vom 24. November 2021, ihrer Rechtsbeistand- schaft, Rechtsanwältin Catherine Hohl-Chirazi, zu gestatten, anlässlich der Hauptverhandlung auf Französisch zu plädieren, wird abgewiesen. 3. Für diese Verfügung werden keine Kosten erhoben. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

- 6 - SN.2021.23 Zustellung an (Gerichtsurkunde):  Frau Rechtsanwältin Catherine Hohl-Chirazi, Rechtsbeistandschaft der A. Associa- tion (Privatklägerschaft) Kopie an (A-Post):  Bundesanwaltschaft, Herrn Thomas Hildbrand, Staatsanwalt des Bundes und Frau Krisztina Balogh, a. i. Staatsanwältin des Bundes  Herrn Rechtsanwalt Lorenz Erni, Verteidiger von B. (Beschuldigter)  Herrn Rechtsanwalt Dominic Nellen, Verteidiger von C. (Beschuldigter)

Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Versand: 2. Dezember 2021

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verfügung vom 2. Dezember 2021 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichterin Joséphine Contu Albrizio, Vorsitz Gerichtsschreiber Rafael Schoch

Partei

A. ASSOCIATION, vertreten durch Rechtsanwältin Catherine Hohl-Chirazi

Gesuchstellerin

Gegenstand

Verfahrenssprache (Art. 3 Abs. 5 StBOG); Wiederer- wägungsgesuch B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: SN.2021.23 (Hauptgeschäftsnummer: SK.2021.48)

- 2 - SN.2021.23 In Erwägung, dass:  die Bundesanwaltschaft am 29. Oktober 2021 bei der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts Anklage gegen B. wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), even- tualiter Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB), subeventualiter ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB), und Urkundenfäl- schung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB) sowie gegen C. wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), eventualiter Teilnahme an Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 StGB), subeventualiter Teilnahme an ungetreuer Geschäfts- besorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 25 StGB), und Urkundenfäl- schung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB) erhob;  die Parteien mit Schreiben der Vorsitzenden vom 16. November 2021 darauf hin- gewiesen wurden, dass die Bundesanwaltschaft bei Eröffnung des Strafverfah- rens Deutsch als Verfahrenssprache bestimmt hatte, die Hauptverhandlung folg- lich ausschliesslich in Deutsch durchgeführt werden wird und die Parteivertreter sich – unter Vorbehalt vorliegend nicht relevanter Ausnahmen in Bezug auf schriftliche Eingaben – in dieser Sprache an das Gericht zu wenden haben wer- den;  die Privatklägerschaft A. Association mit Schreiben ihrer Rechtsbeistandschaft vom 24. November 2021 beantragt, den «Entscheid» der Vorsitzenden betref- fend Verfahrenssprache in Wiedererwägung zu ziehen und den Parteien zu ge- statten, sich an der Hauptverhandlung in einer Landessprache ihrer Wahl (Deutsch oder Französisch) zu äussern;  die Privatklägerschaft ihren Antrag im Wesentlichen damit begründet, dass die Verfahrensakten sowohl auf Deutsch als auch Französisch verfasst seien, der Beschuldigte C. französischer Muttersprache sei und sämtliche übrigen Parteien und Parteivertreter Französisch verstehen würden;  die Verfahrenssprache bei Eröffnung der Untersuchung durch die Bundesanwalt- schaft bestimmt wird und grundsätzlich bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gilt (Art. 3 Abs. 2-4 StBOG);  der erwähnte Teil des Schreibens der Vorsitzenden vom 16. November 2021, auf welchen sich das Wiedererwägungsgesuch bezieht, demnach rein deklaratori- scher Natur ist, indem darin lediglich die bereits im Vorverfahren erfolgte Sprach- wahl bestätigt wird, ohne damit für die Parteien (neue) verbindliche und erzwing- bare Rechtswirkungen zu erzielen (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2015.87 vom 22. September 2015 E. 3.2);

- 3 - SN.2021.23  vor der Hauptverhandlung getroffene verfahrensleitende Anordnungen der Ver- fahrensleitung eines Kollegialgerichts vom Gericht von Amtes wegen oder auf Antrag geändert oder aufgehoben werden können (Art. 65 Abs. 2 StPO);  mit dem Teil des Schreibens der Vorsitzenden vom 16. November 2021, auf wel- chen sich das Wiedererwägungsgesuch bezieht, aufgrund dessen deklaratori- schen Charakters keine verfahrensleitenden Anordnungen getroffen worden sind und der Rechtsbehelf gemäss Art. 65 Abs. 2 StPO folglich keine Anwendung fin- det;  im Übrigen gestützt auf Art. 29 BV auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten ist, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert ha- ben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel nam- haft macht, die ihm im früheren Stadium nicht bekannt gewesen sind oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich ge- wesen war oder hierzu keine Veranlassung bestanden hat (TPF 2005 180 E. 2.2; Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2018.106 vom

29. Oktober 2018 E. 4.2; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 470 ff.);  der Teil des Schreibens der Vorsitzenden vom 16. November 2021, auf welchen sich das Wiedererwägungsgesuch bezieht, aufgrund dessen deklaratorischen Charakters kein Entscheid darstellt, welcher gestützt auf Art. 29 BV in Wiederer- wägung gezogen werden könnte;  sich die Umstände überdies seit dem von der Bundesanwaltschaft am 24. Sep- tember 2015 getroffenen – und nach Ausdehnung des Verfahrens auf den fran- zösischsprachigen Beschuldigten C. am 29. Mai 2020 bestätigten – Entscheid betreffend die Verfahrenssprache (BA 01.100-0001; 01.202-0001) nicht wesent- lich geändert haben und die geltend gemachten Umstände (Mehrsprachigkeit der Parteien, Parteivertreter und Akten) keine erheblichen Tatsachen darstellen, auf- grund welcher auf den Entscheid zurückzukommen wäre;  auf das Wiedererwägungsgesuch der Privatklägerschaft folglich nicht einzutreten ist;  die Privatklägerschaft mit Schreiben ihrer Rechtsbeistandschaft vom 24. Novem- ber 2021 zudem eventualiter beantragt, ihrer Rechtsbeistandschaft zu gestatten, anlässlich der Hauptverhandlung auf Französisch zu plädieren;

- 4 - SN.2021.23  die Privatklägerschaft ihren Eventualantrag – in Ergänzung der bereits vorge- brachten Argumente (Mehrsprachigkeit der Parteien, Parteivertreter und Akten)

– damit begründet, dass das Halten eines Plädoyers in einer anderen Amtsspra- che als der Verfahrenssprache zu keiner Erschwerung der Hauptverhandlung führe, da dieses nicht protokolliert werden müsse, weshalb sich am Bundesstraf- gericht eine Praxis entwickelt habe, welche den Parteivertretern erlaube, in einer anderen Amtssprache als der Verfahrenssprache zu plädieren;  die Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich und zu protokollieren ist (Art. 66 i.V.m. Art. 76 StPO), wobei die Protokollierungs- pflicht namentlich auch die Parteivorträge umfasst (FINGERHUTH/GUT, in: Do- natsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 346 StPO N. 1);  die mündlichen Verfahrenshandlungen sowie deren Protokollierung in der Ver- fahrenssprache – vorliegend Deutsch – zu erfolgen haben (TPF 2015 147 E. 1.3);  die Verfahrensleitung bestimmen kann, dass einzelne Verfahrenshandlungen in einer anderen Amtssprache als der Verfahrenssprache durchgeführt werden (Art. 3 Abs. 5 StBOG);  gemäss der – im Einklang mit den Bestimmungen zur Verfahrenssprache und Protokollierungspflicht stehenden – Praxis des Bundesstrafgerichts die mündli- chen Verfahrenshandlungen anlässlich der Hauptverhandlung grundsätzlich in der Verfahrenssprache zu erfolgen haben, da die Hauptverhandlung übermässig erschwert würde, wenn es den Anwälten freistünde, sich in einer anderen Amts- sprache als der Verfahrenssprache auszudrücken (ausführlich zur Praxis des Bundesstrafgerichts TPF 2015 147 E. 1.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1389/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 2.4.2);  diese Praxis unter Berücksichtigung der Reihenfolge der Parteivorträge (Art. 346 Abs. 1 Satz 2 StPO) und des Rechts der Parteien auf einen zweiten Parteivortrag (Art. 346 Abs. 2 StPO) auch für das Plädoyer gilt;  Ausnahmen von dieser Praxis angesichts des fortgeschrittenen Verfahrensstadi- ums das Vorliegen besonderer Gründe bedarf;  die Privatklägerschaft ihren Sitz in U. und somit in der Deutschschweiz hat;

- 5 - SN.2021.23  die Rechtsbeistandschaft der Privatklägerschaft gemäss ihrem Internetauftritt der Deutschen Sprache mächtig ist (siehe ; besucht am 2. Dezember 2021);  es in Bundesstrafverfahren üblich ist, dass die Parteien mehrsprachig sind und die Akten in mehreren Sprachen abgefasst sind;  dies demnach für sich allein kein besonderer Grund für ein Abweichen von der erwähnten Praxis des Bundesstrafgerichts bildet;  besondere Gründe, aufgrund derer von der erwähnten Praxis des Bundesstraf- gerichts abzuweichen wäre, somit nicht vorliegen;  das Gesuch der Privatklägerschaft, ihrer Rechtsbeistandschaft zu gestatten, an- lässlich der Hauptverhandlung auf Französisch zu plädieren, folglich abzuweisen ist;  für diese Verfügung keine Kosten zu erheben sind; verfügt die Verfahrensleitung: 1. Auf das Wiedererwägungsgesuch der A. Association vom 24. November 2021 wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch der A. Association vom 24. November 2021, ihrer Rechtsbeistand- schaft, Rechtsanwältin Catherine Hohl-Chirazi, zu gestatten, anlässlich der Hauptverhandlung auf Französisch zu plädieren, wird abgewiesen. 3. Für diese Verfügung werden keine Kosten erhoben. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

- 6 - SN.2021.23 Zustellung an (Gerichtsurkunde):  Frau Rechtsanwältin Catherine Hohl-Chirazi, Rechtsbeistandschaft der A. Associa- tion (Privatklägerschaft) Kopie an (A-Post):  Bundesanwaltschaft, Herrn Thomas Hildbrand, Staatsanwalt des Bundes und Frau Krisztina Balogh, a. i. Staatsanwältin des Bundes  Herrn Rechtsanwalt Lorenz Erni, Verteidiger von B. (Beschuldigter)  Herrn Rechtsanwalt Dominic Nellen, Verteidiger von C. (Beschuldigter)

Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Versand: 2. Dezember 2021