Verfahrenssprache (Art. 3 StBOG). Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO).
Sachverhalt
In dem von der Bundesanwaltschaft gegen B., C., A. sowie D. geführten Strafver- fahren wegen Bestechung bzw. passiver Bestechung fremder Amtsträger gemäss Art. 322septies bzw. 322octies StGB wurde am 9. Juli 2015 mit ergänzter Anklage- schrift Anklage erhoben. Die Anklageschrift ist in deutscher Sprache verfasst (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2015.86 vom 22. September 2015, lit. A).
Mit "Verfügung betr. Verfahrenssprache" vom 5. August 2015 hielt die Verfahrens- leitung der Strafkammer fest, dass die deutsche Sprache für das Hauptverfahren beibehalten werde, was auch für Eingaben der Parteien gelte. Die Verfahrenslei- tung behalte sich vor, für einzelne Verfahrensschritte die französische Sprache zu bestimmen. Diese werde für die Eingabe vom 31. Juli 2015 bewilligt. Mit einer wei- teren Verfügung vom 10. August 2015 änderte der vorinstanzliche Verfahrensleiter seine Verfügung, indem er neu verfügte, dass auch mit Bezug auf die bereits ein- gereichte Rechtsschrift vom 31. Juli 2015 die deutsche Verfahrenssprache gelte. Er setzte dem Verteidiger Frist bis 25. August 2015, um eine in Deutsch redigierte Fassung einzureichen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2015.86 vom
22. September 2015, lit. B).
Dagegen reichte A. vertreten durch seinen Verteidiger am 14. August 2015 Be- schwerde ein. Die Beschwerdekammer hiess die Beschwerde gut, soweit sie da- rauf eintrat. Die Verfügung des verfahrensleitenden Richters vom 5./10. August 2015 wurde aufgehoben soweit dem Vertreter des Beschwerdeführers untersagt wurde, Eingaben in französischer Sprache einzureichen bzw. die Übersetzung der Eingabe vom 31. Juli 2015 angeordnet wurde (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2015.86 vom 22. September 2015, Dispositiv Ziff. 1 und 2).
Mit "Verfügung betr. Verfahrenssprache an der Hauptverhandlung" vom 4. Novem- ber 2015 verfügte die Verfahrensleitung der Vorinstanz im Wesentlichen (act. 1.2): "3. Die Hauptverhandlung vor der Strafkammer ist mündlich (Art. 66 StPO); jedoch ist sie in Schriftform zu protokollieren und zwar in der Verfahrenssprache (Art. 76 Abs. 1, Art. 78 Abs. 2 StPO). Gerichtliche Prozesshandlungen und solche der Parteivertreter
– Anträge als auch Begründung prozessualer wie materieller Natur – sind infolgedes- sen an der Hauptverhandlung dieses Verfahrens in deutscher Sprache vorzutragen (Art. 3 Abs. 3 StBOG).
4. Diese Verfügung ist verfahrensleitender Natur und deshalb nicht anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO)."
- 3 -
Dagegen liess A. am 17. November 2015 Beschwerde erheben. Beantragt ist: "A la forme
1. Recevoir le présent recours. Au fond
1. Annuler l'Ordonnance de la Cour des Affaires pénales du Tribunal pénale [sic] fédé- ral, du 4 novembre 2015, notifiée le 5 novembre 2015, dans la procédure SK.2015.17.
2. Dire que la défense de Monsieur A. pourra continuer d'user du français, à l'oral comme à l'écrit, jusqu'à l'issue de la procédure par une décision entrée en force.
3. Condamner la Confédération suisse, pour elle le Ministère public de la Confédéra- tion, en tous les frais et dépens de l'instance."
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario). Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstin- stanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Gegen verfahrensleitende Entscheide kann somit grundsätzlich keine Be- schwerde geführt werden. Der Ausschluss der Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO beschränkt sich nach bundesgerichtlicher Praxis auf jene verfahrensleitenden Entscheide, die nicht geeignet sind, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken (vgl. die dazu massgebliche bundes- gerichtliche Rechtsprechung, dargestellt in Entscheid des Bundesstrafge- richts BB.2015.86 vom 22. September 2015, E. 3.1). Materialien und Litera- tur legen eine besondere Zurückhaltung in der Eintretensfrage bei Entschei- den betreffend die mündliche Hauptverhandlung nahe (KELLER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N. 25, 29).
- 4 -
Bei den vorliegenden Beschwerden geht es nicht um die Frage, in welcher Sprache die Parteien selbst anzusprechen sind und sich ausdrücken kön- nen. Es geht vielmehr darum, welcher Sprache die Rechtsvertreter sich be- dienen können und zu bedienen haben.
E. 1.2 Im Entscheid BB.2015.86 vom 22. September 2015, im gleichen Verfahren der Vorinstanz wie der vorliegende Entscheid ergangen, trat die Beschwer- dekammer ein auf die Beschwerde gegen die Rückweisung einer Eingabe in französischer Sprache zur Übersetzung in die Verfahrenssprache Deutsch. Zum Eintreten führte nicht, dass es um die Verfahrenssprache ging, sondern zum Einen dass die Nichtberücksichtigung gerade von Beweisanträgen im Rechtsmittelverfahren faktisch kaum mehr korrigiert werden kann. Zum An- deren lag eine gewisse Parallele zur Situation vor, wo dem Wunsch des Be- schuldigten nach einem Anwalt seines Vertrauens nicht Rechnung getragen wurde und worin das Bundesgericht einen anfechtbaren Zwischenentscheid sah, mithin den nicht wieder gutzumachenden Nachteil bejahte (E. 4.2).
E. 1.3 Anders ist die rechtliche Situation bei mündlichen Verfahrensschritten: Die Beschwerdekammer hatte in den bisherigen Entscheiden immer klar festge- halten, dass die Zulässigkeit von Eingaben in einer anderen Amtssprache als der Verfahrenssprache aufgrund Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 6 des Sprachengesetzes sich auf schriftliche Eingaben bezieht (TPF 2014 161 E. 2.7; Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2015.86 vom
22. September 2015, E. 5.2). Eine darüber hinausgehende Bedeutung für den Strafprozess hat die Beschwerdekammer dem Sprachengesetz nicht gegeben. Dieses muss vielmehr in Kontext zur konkreten prozessrechtlichen Sachlage und vor allem zu der sie regelnden Strafprozessordnung gesetzt werden. Dabei ist massgeblich, dass anders als bei der Frage der Sprache von schriftlichen Eingaben, die Strafprozessordnung die Sprache für münd- liche Verfahrenshandlungen direkt festlegt. Es ist dies die Verfahrensspra- che: In ihr haben die Protokollierung und die Einvernahme (Art. 78 Abs. 2 StPO) von Parteien und anderen Verfahrensbeteiligten (allenfalls mit- tels Dolmetschers, Art. 68 Abs. 2 StPO) zu erfolgen. Hat aber bereits die Strafprozessordnung als lex specialis die Frage für die Sprache der mündli- chen Verhandlung entschieden, so besteht kein Raum mehr für die Anwen- dung des Sprachengesetzes (vgl. auch Art. 6 Abs. 6 des Sprachengeset- zes). Das skizzierte Zusammenwirken von Strafprozessrecht und Sprachengesetz bei schriftlicher Eingabe und mündlicher Verhandlung hat seine innere Rechtfertigung:
- 5 -
In Anbetracht der Sprachkompetenz der Staatsanwälte des Bundes sowie der Richter am Bundesstrafgericht bedeutet es nur eine vertretbare Er- schwerung, wenn sie schriftliche Eingaben in einer anderen Amtssprache als der Verfahrenssprache zu bearbeiten haben. Von Richtern des Bundesstraf- gerichts ist, ähnlich wie von einem in der Schweiz tätigen Anwalt, zu erwar- ten, dass sie die Amtssprachen passiv so weit verstehen, dass sie in der Lage sind, Eingaben sachgerecht zu verarbeiten. Ein allfälliger zusätzlicher Aufwand bei schriftlichen Eingaben ist im Lichte der Mehrsprachigkeit des Bundes zumutbar und (vor allem) ohne den Nachteil des nicht vollständigen Verstehens des Textes in seiner Bedeutung für die Entscheidfindung mög- lich. Ganz anders ist die Situation in der Hauptverhandlung mit der Dynamik des mündlichen Austausches: Das gesprochene Wort muss in seiner gesamten Bedeutung unmittelbar verstanden werden. Anders als schriftliche Eingaben kann es nicht in Ruhe und unter Umständen unter Zuhilfenahme von sprach- lichen Hilfsmitteln nochmals reflektiert werden. Bei Aufzeichnung der Ver- handlung könnte es höchstens nachträglich nochmals abgehört werden. Das ist jedoch während des mündlichen Austauschs der Hauptverhandlung nicht möglich und wird so der Unmittelbarkeit der Hauptverhandlung nicht gerecht.
E. 1.4 Die unterschiedlichen rechtlichen Konstellationen für schriftliche und münd- liche Verfahrenshandlungen wirken sich auf die Eintretensfrage aus. Anders als bei der Situation (Rückweisung) von nicht in der Verfahrenssprache ver- fassten schriftlichen Eingaben, ist für mündliche Verfahrenshandlungen wie vorliegend kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil durch die Ver- wendung der Verfahrenssprache zu erkennen. Legt die Strafprozessordnung bereits fest, dass u.a. die Hauptverhandlung in der Verfahrenssprache durchzuführen ist, so kann in einer Verfügung, welche dies Wochen vor der Hauptverhandlung bestätigt, eben gerade kein Rechtsnachteil für die Partei erblickt werden.
E. 1.5 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers kann sich auch nicht auf den Standpunkt stellen, ein anderes Ergebnis ergebe sich aufgrund des Grund- satzes von Treu und Glauben. Vorgebracht ist, er habe sich darauf verlassen können, dass ihm auch in der mündlichen Hauptverhandlung ein Recht auf den Gebrauch der französischen Sprache zustehe, nicht zuletzt weil er dies schon in der Untersuchung habe tun dürfen (act. 1 S. 16). Anders als bei der Festlegung der Verfahrenssprache durch die Bundesanwaltschaft (Art. 3 Abs. 2 und 3 StBOG) ist die Vorinstanz an die dazu gewährten Ausnahmen nicht gebunden (Art. 3 Abs. 4 und 5 StBOG). Angesichts der Festlegung der Verfahrenssprache Deutsch kann darin auch keine Vertrauensgrundlage ge- genüber der Vorinstanz gesehen werden; eine solche wäre zudem ohnehin bereits nach der Verfügung vom 5. August 2015 dahingefallen (vgl. obige
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litera B). Wie ausgeführt, haben sich auch die Entscheide der Beschwerde- kammer immer explizit nur auf schriftliche Eingaben bezogen. Mehr durfte der Rechtsvertreter daraus als Rechtskundiger in guten Treuen nicht hinein interpretieren. Der Rechtsvertreter hat vielmehr sein Mandat im Wissen aus- geübt, sich gemäss Art. 78 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 76 Abs. 1 StPO mündlich in der Verfahrenssprache ausdrücken können zu müssen. Dabei hoffend zu warten, es gäbe für die Hauptverhandlung eine Ausnahmeregelung, wäre fahrlässig gewesen. Im Entscheid des Gesetzgebers zur Sprache von mündlichen Verfahrens- schritten (oder in einer Verfügung, welche dies für den Einzelfall bestätigt) kann jedenfalls auch im Ergebnis keine Anordnung eines Verteidigerwech- sels resp. ein dem vergleichbarer Fall gesehen werden (anders die Situation in obiger Erwägung 1.2 betreffend das schriftliche Verfahren). Eine Haupt- verhandlung wiederum kann erneut durchgeführt werden. Damit stellt sich aber auch unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs die Frage eines Nachteils nicht in vergleichbarer – nicht leicht wiedergutzumachender – Prägnanz.
E. 1.6 In weiteren Argumenten ruft der Beschwerdeführer Verfassungsbestimmun- gen an (act. 1 S. 10–14, Art. 9, 29, 32 BV). Diese Argumentationen scheitern daran, dass keine Verfassungsverletzung in der Entscheidung des Gesetzes selbst liegt, grundsätzlich keine Anfechtungsmöglichkeit bei Entscheiden wie dem vorliegenden zu bieten. Vielmehr ist vorliegend aus keinem Blickwinkel ein Grund ersichtlich, einen nicht leicht wiedergutzumachenden Rechtsnachteil auszumachen, der gar eine Anfechtung von die mündliche Hauptverhandlung betreffenden Ent- scheiden zulassen würde. Besteht somit keine Beschwerdemöglichkeit, ist das eingereichte Rechtsmittel offensichtlich unzulässig, was einen Nichtein- tretensentscheid ohne Durchführung eines Schriftenwechsels nach sich zieht (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).
E. 2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, ist der Beschwerdeführer kos- tenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 73 StBOG i. V. m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR173.713.162]).
- 7 -
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 25. November 2015 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Nathalie Zufferey Franciolli, Gerichtsschreiber Martin Eckner Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Currat, Beschwerdeführer
gegen
1. BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
2. BUNDESSTRAFGERICHT, Strafkammer, Vorinstanz
Gegenstand
Verfahrenssprache (Art. 3 StBOG); Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2015.117
- 2 -
Sachverhalt:
In dem von der Bundesanwaltschaft gegen B., C., A. sowie D. geführten Strafver- fahren wegen Bestechung bzw. passiver Bestechung fremder Amtsträger gemäss Art. 322septies bzw. 322octies StGB wurde am 9. Juli 2015 mit ergänzter Anklage- schrift Anklage erhoben. Die Anklageschrift ist in deutscher Sprache verfasst (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2015.86 vom 22. September 2015, lit. A).
Mit "Verfügung betr. Verfahrenssprache" vom 5. August 2015 hielt die Verfahrens- leitung der Strafkammer fest, dass die deutsche Sprache für das Hauptverfahren beibehalten werde, was auch für Eingaben der Parteien gelte. Die Verfahrenslei- tung behalte sich vor, für einzelne Verfahrensschritte die französische Sprache zu bestimmen. Diese werde für die Eingabe vom 31. Juli 2015 bewilligt. Mit einer wei- teren Verfügung vom 10. August 2015 änderte der vorinstanzliche Verfahrensleiter seine Verfügung, indem er neu verfügte, dass auch mit Bezug auf die bereits ein- gereichte Rechtsschrift vom 31. Juli 2015 die deutsche Verfahrenssprache gelte. Er setzte dem Verteidiger Frist bis 25. August 2015, um eine in Deutsch redigierte Fassung einzureichen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2015.86 vom
22. September 2015, lit. B).
Dagegen reichte A. vertreten durch seinen Verteidiger am 14. August 2015 Be- schwerde ein. Die Beschwerdekammer hiess die Beschwerde gut, soweit sie da- rauf eintrat. Die Verfügung des verfahrensleitenden Richters vom 5./10. August 2015 wurde aufgehoben soweit dem Vertreter des Beschwerdeführers untersagt wurde, Eingaben in französischer Sprache einzureichen bzw. die Übersetzung der Eingabe vom 31. Juli 2015 angeordnet wurde (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2015.86 vom 22. September 2015, Dispositiv Ziff. 1 und 2).
Mit "Verfügung betr. Verfahrenssprache an der Hauptverhandlung" vom 4. Novem- ber 2015 verfügte die Verfahrensleitung der Vorinstanz im Wesentlichen (act. 1.2): "3. Die Hauptverhandlung vor der Strafkammer ist mündlich (Art. 66 StPO); jedoch ist sie in Schriftform zu protokollieren und zwar in der Verfahrenssprache (Art. 76 Abs. 1, Art. 78 Abs. 2 StPO). Gerichtliche Prozesshandlungen und solche der Parteivertreter
– Anträge als auch Begründung prozessualer wie materieller Natur – sind infolgedes- sen an der Hauptverhandlung dieses Verfahrens in deutscher Sprache vorzutragen (Art. 3 Abs. 3 StBOG).
4. Diese Verfügung ist verfahrensleitender Natur und deshalb nicht anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO)."
- 3 -
Dagegen liess A. am 17. November 2015 Beschwerde erheben. Beantragt ist: "A la forme
1. Recevoir le présent recours. Au fond
1. Annuler l'Ordonnance de la Cour des Affaires pénales du Tribunal pénale [sic] fédé- ral, du 4 novembre 2015, notifiée le 5 novembre 2015, dans la procédure SK.2015.17.
2. Dire que la défense de Monsieur A. pourra continuer d'user du français, à l'oral comme à l'écrit, jusqu'à l'issue de la procédure par une décision entrée en force.
3. Condamner la Confédération suisse, pour elle le Ministère public de la Confédéra- tion, en tous les frais et dépens de l'instance."
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario). Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstin- stanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Gegen verfahrensleitende Entscheide kann somit grundsätzlich keine Be- schwerde geführt werden. Der Ausschluss der Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO beschränkt sich nach bundesgerichtlicher Praxis auf jene verfahrensleitenden Entscheide, die nicht geeignet sind, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken (vgl. die dazu massgebliche bundes- gerichtliche Rechtsprechung, dargestellt in Entscheid des Bundesstrafge- richts BB.2015.86 vom 22. September 2015, E. 3.1). Materialien und Litera- tur legen eine besondere Zurückhaltung in der Eintretensfrage bei Entschei- den betreffend die mündliche Hauptverhandlung nahe (KELLER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N. 25, 29).
- 4 -
Bei den vorliegenden Beschwerden geht es nicht um die Frage, in welcher Sprache die Parteien selbst anzusprechen sind und sich ausdrücken kön- nen. Es geht vielmehr darum, welcher Sprache die Rechtsvertreter sich be- dienen können und zu bedienen haben. 1.2 Im Entscheid BB.2015.86 vom 22. September 2015, im gleichen Verfahren der Vorinstanz wie der vorliegende Entscheid ergangen, trat die Beschwer- dekammer ein auf die Beschwerde gegen die Rückweisung einer Eingabe in französischer Sprache zur Übersetzung in die Verfahrenssprache Deutsch. Zum Eintreten führte nicht, dass es um die Verfahrenssprache ging, sondern zum Einen dass die Nichtberücksichtigung gerade von Beweisanträgen im Rechtsmittelverfahren faktisch kaum mehr korrigiert werden kann. Zum An- deren lag eine gewisse Parallele zur Situation vor, wo dem Wunsch des Be- schuldigten nach einem Anwalt seines Vertrauens nicht Rechnung getragen wurde und worin das Bundesgericht einen anfechtbaren Zwischenentscheid sah, mithin den nicht wieder gutzumachenden Nachteil bejahte (E. 4.2). 1.3 Anders ist die rechtliche Situation bei mündlichen Verfahrensschritten: Die Beschwerdekammer hatte in den bisherigen Entscheiden immer klar festge- halten, dass die Zulässigkeit von Eingaben in einer anderen Amtssprache als der Verfahrenssprache aufgrund Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 6 des Sprachengesetzes sich auf schriftliche Eingaben bezieht (TPF 2014 161 E. 2.7; Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2015.86 vom
22. September 2015, E. 5.2). Eine darüber hinausgehende Bedeutung für den Strafprozess hat die Beschwerdekammer dem Sprachengesetz nicht gegeben. Dieses muss vielmehr in Kontext zur konkreten prozessrechtlichen Sachlage und vor allem zu der sie regelnden Strafprozessordnung gesetzt werden. Dabei ist massgeblich, dass anders als bei der Frage der Sprache von schriftlichen Eingaben, die Strafprozessordnung die Sprache für münd- liche Verfahrenshandlungen direkt festlegt. Es ist dies die Verfahrensspra- che: In ihr haben die Protokollierung und die Einvernahme (Art. 78 Abs. 2 StPO) von Parteien und anderen Verfahrensbeteiligten (allenfalls mit- tels Dolmetschers, Art. 68 Abs. 2 StPO) zu erfolgen. Hat aber bereits die Strafprozessordnung als lex specialis die Frage für die Sprache der mündli- chen Verhandlung entschieden, so besteht kein Raum mehr für die Anwen- dung des Sprachengesetzes (vgl. auch Art. 6 Abs. 6 des Sprachengeset- zes). Das skizzierte Zusammenwirken von Strafprozessrecht und Sprachengesetz bei schriftlicher Eingabe und mündlicher Verhandlung hat seine innere Rechtfertigung:
- 5 -
In Anbetracht der Sprachkompetenz der Staatsanwälte des Bundes sowie der Richter am Bundesstrafgericht bedeutet es nur eine vertretbare Er- schwerung, wenn sie schriftliche Eingaben in einer anderen Amtssprache als der Verfahrenssprache zu bearbeiten haben. Von Richtern des Bundesstraf- gerichts ist, ähnlich wie von einem in der Schweiz tätigen Anwalt, zu erwar- ten, dass sie die Amtssprachen passiv so weit verstehen, dass sie in der Lage sind, Eingaben sachgerecht zu verarbeiten. Ein allfälliger zusätzlicher Aufwand bei schriftlichen Eingaben ist im Lichte der Mehrsprachigkeit des Bundes zumutbar und (vor allem) ohne den Nachteil des nicht vollständigen Verstehens des Textes in seiner Bedeutung für die Entscheidfindung mög- lich. Ganz anders ist die Situation in der Hauptverhandlung mit der Dynamik des mündlichen Austausches: Das gesprochene Wort muss in seiner gesamten Bedeutung unmittelbar verstanden werden. Anders als schriftliche Eingaben kann es nicht in Ruhe und unter Umständen unter Zuhilfenahme von sprach- lichen Hilfsmitteln nochmals reflektiert werden. Bei Aufzeichnung der Ver- handlung könnte es höchstens nachträglich nochmals abgehört werden. Das ist jedoch während des mündlichen Austauschs der Hauptverhandlung nicht möglich und wird so der Unmittelbarkeit der Hauptverhandlung nicht gerecht. 1.4 Die unterschiedlichen rechtlichen Konstellationen für schriftliche und münd- liche Verfahrenshandlungen wirken sich auf die Eintretensfrage aus. Anders als bei der Situation (Rückweisung) von nicht in der Verfahrenssprache ver- fassten schriftlichen Eingaben, ist für mündliche Verfahrenshandlungen wie vorliegend kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil durch die Ver- wendung der Verfahrenssprache zu erkennen. Legt die Strafprozessordnung bereits fest, dass u.a. die Hauptverhandlung in der Verfahrenssprache durchzuführen ist, so kann in einer Verfügung, welche dies Wochen vor der Hauptverhandlung bestätigt, eben gerade kein Rechtsnachteil für die Partei erblickt werden. 1.5 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers kann sich auch nicht auf den Standpunkt stellen, ein anderes Ergebnis ergebe sich aufgrund des Grund- satzes von Treu und Glauben. Vorgebracht ist, er habe sich darauf verlassen können, dass ihm auch in der mündlichen Hauptverhandlung ein Recht auf den Gebrauch der französischen Sprache zustehe, nicht zuletzt weil er dies schon in der Untersuchung habe tun dürfen (act. 1 S. 16). Anders als bei der Festlegung der Verfahrenssprache durch die Bundesanwaltschaft (Art. 3 Abs. 2 und 3 StBOG) ist die Vorinstanz an die dazu gewährten Ausnahmen nicht gebunden (Art. 3 Abs. 4 und 5 StBOG). Angesichts der Festlegung der Verfahrenssprache Deutsch kann darin auch keine Vertrauensgrundlage ge- genüber der Vorinstanz gesehen werden; eine solche wäre zudem ohnehin bereits nach der Verfügung vom 5. August 2015 dahingefallen (vgl. obige
- 6 -
litera B). Wie ausgeführt, haben sich auch die Entscheide der Beschwerde- kammer immer explizit nur auf schriftliche Eingaben bezogen. Mehr durfte der Rechtsvertreter daraus als Rechtskundiger in guten Treuen nicht hinein interpretieren. Der Rechtsvertreter hat vielmehr sein Mandat im Wissen aus- geübt, sich gemäss Art. 78 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 76 Abs. 1 StPO mündlich in der Verfahrenssprache ausdrücken können zu müssen. Dabei hoffend zu warten, es gäbe für die Hauptverhandlung eine Ausnahmeregelung, wäre fahrlässig gewesen. Im Entscheid des Gesetzgebers zur Sprache von mündlichen Verfahrens- schritten (oder in einer Verfügung, welche dies für den Einzelfall bestätigt) kann jedenfalls auch im Ergebnis keine Anordnung eines Verteidigerwech- sels resp. ein dem vergleichbarer Fall gesehen werden (anders die Situation in obiger Erwägung 1.2 betreffend das schriftliche Verfahren). Eine Haupt- verhandlung wiederum kann erneut durchgeführt werden. Damit stellt sich aber auch unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs die Frage eines Nachteils nicht in vergleichbarer – nicht leicht wiedergutzumachender – Prägnanz. 1.6 In weiteren Argumenten ruft der Beschwerdeführer Verfassungsbestimmun- gen an (act. 1 S. 10–14, Art. 9, 29, 32 BV). Diese Argumentationen scheitern daran, dass keine Verfassungsverletzung in der Entscheidung des Gesetzes selbst liegt, grundsätzlich keine Anfechtungsmöglichkeit bei Entscheiden wie dem vorliegenden zu bieten. Vielmehr ist vorliegend aus keinem Blickwinkel ein Grund ersichtlich, einen nicht leicht wiedergutzumachenden Rechtsnachteil auszumachen, der gar eine Anfechtung von die mündliche Hauptverhandlung betreffenden Ent- scheiden zulassen würde. Besteht somit keine Beschwerdemöglichkeit, ist das eingereichte Rechtsmittel offensichtlich unzulässig, was einen Nichtein- tretensentscheid ohne Durchführung eines Schriftenwechsels nach sich zieht (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).
2. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, ist der Beschwerdeführer kos- tenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 73 StBOG i. V. m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR173.713.162]).
- 7 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 25. November 2015
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Philippe Currat - Bundesstrafgericht, Strafkammer - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG).