opencaselaw.ch

TPF 2015 147

Bundesstrafgericht · 2015-01-01 · Deutsch CH

Entscheid der Verfahrensleitung vor der Hauptverhandlung; nicht wiedergutzumachender Nachteil. Verfahrenssprache; Hauptverhandlung.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

TPF 2015 147 147 ce moment-là, C. savait que deux sarcophages étrusques, dans un excellent état de conservation, figuraient parmi les objets confiés au nom de F. SA. Or, il ne pouvait pas échapper à celui-ci, déjà actif professionnellement depuis plusieurs années dans l'entreposage de biens culturels, qu'une entreprise privée n'est en principe pas habilitée à détenir de tels vestiges archéologiques.

Compte tenu de l'ensemble de ces circonstances, C. devait présumer que la marchandise déposée au nom de F. SA provenait de fouilles illégales, d'autant qu'il ne pouvait quoi qu'il en dise pas ignorer la réputation sulfureuse qu'avait E. à l'époque déjà (il ressort d'un article publié par le journal K. le 13 juillet 2004 que le prénommé était une personnalité de tout temps controversée, impliquée à plusieurs reprises dans le commerce de biens exportés illégalement ou volés). Il n'a pourtant pas demandé au marchand anglais de produire des documents propres à établir l'origine des biens en question, alors qu'il aurait eu tout loisir de le faire.

Il s'ensuit que la recourante n'a pas rendu vraisemblable qu'elle a acquis de bonne foi, au sens de l'art. 74a al. 4 EIMP, les droits invoqués. Le grief tiré d'une violation de cette disposition est donc mal fondé.

TPF 2015 147

27. Auszug aus dem Beschluss der Beschwerdekammer in Sachen A. gegen Bundesanwaltschaft, Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 25. November 2015 (BB.2015.117)

Entscheid der Verfahrensleitung vor der Hauptverhandlung; nicht wiedergutzumachender Nachteil. Verfahrenssprache; Hauptverhandlung.

Art. 76 Abs. 1, 78 Abs. 2, 393 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 6 Abs. 6 SpG

Bedeutung der Rechtsprechung betreffend die Sprache der schriftlichen Eingaben in den Verfahren des Bundes: Unterschied zwischen schriftlichen Eingaben und mündlichen Verfahrenshandlungen (E. 1.3). Wird für die Hauptverhandlung die Verwendung der Verfahrenssprache angeordnet, so bewirkt dies keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde ist nicht einzutreten (E. 1.4 und 1.5).

TPF 2015 147 148 Décision rendue par la direction de la procédure avant les débats; préjudice irréparable. Langue de la procédure; débats.

Art. 76 al. 1, 78 al. 2, 393 al. 1 let. b CPP, art. 6 al. 6 LLC

Portée de la jurisprudence relative à la langue dans laquelle les écritures doivent être rédigées dans les procédures fédérales: différence entre les écritures et les actes de procédure oraux (consid. 1.3). Le fait que l'usage de la langue de la procédure ait été ordonné pour les débats ne cause pas de préjudice irréparable. Le recours déposé à l'encontre de cette décision est irrecevable (consid. 1.4 et 1.5).

Decisione della direzione del procedimento anteriore al dibattimento; pregiudizio irreparabile. Lingua del procedimento; dibattimento.

Art. 76 cpv. 1, 78 cpv. 2, 393 cpv. 1 lett. b CPP, art. 6 cpv. 6 LLing

Portata della giurisprudenza relativa alla lingua degli allegati scritti nelle procedure federali: differenza fra allegati scritti e atti procedurali di tipo orale (consid. 1.3). Il fatto di ordinare l'uso durante il dibattimento della lingua del procedimento non provoca un pregiudizio irreparabile. Il reclamo contro una decisione di questo genere è irricevibile (consid. 1.4 e 1.5).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

In dem von der Bundesanwaltschaft gegen A., B., C. sowie D. geführten Strafverfahren wegen Bestechung bzw. passiver Bestechung fremder Amtsträger gemäss Art. 322septies bzw. 322octies StGB wurde am 9. Juli 2015 mit ergänzter Anklageschrift Anklage erhoben. Die Anklageschrift ist in deutscher Sprache verfasst. Mit «Verfügung betr. Verfahrenssprache» vom

5. August 2015 hielt die Verfahrensleitung der Strafkammer fest, dass die deutsche Sprache für das Hauptverfahren beibehalten werde, was auch für Eingaben der Parteien gelte. Die Verfahrensleitung behalte sich vor, für einzelne Verfahrensschritte die französische Sprache zu bestimmen. Diese werde für die Eingabe vom 31. Juli 2015 bewilligt. Mit einer weiteren Verfügung vom 10. August 2015 änderte der vorinstanzliche Verfahrensleiter seine Verfügung, indem er neu verfügte, dass auch mit Bezug auf die bereits eingereichte Rechtsschrift vom 31. Juli 2015 die deutsche Verfahrenssprache gelte. Er setzte dem Verteidiger Frist bis 25. August 2015, um eine in Deutsch redigierte Fassung einzureichen. Dagegen reichte A. am 14. August 2015 Beschwerde ein. Die Beschwerdekammer hiess die Beschwerde mit Beschluss BB.2015.86 vom 22. September 2015 gut, soweit sie darauf eintrat: Die Verfügung des verfahrensleitenden

TPF 2015 147 149 Richters vom 5./10. August 2015 wurde aufgehoben soweit dem Vertreter des Beschwerdeführers untersagt wurde, Eingaben in französischer Sprache einzureichen bzw. die Übersetzung der Eingabe vom 31. Juli 2015 angeordnet wurde. Mit «Verfügung betr. Verfahrenssprache an der Hauptverhandlung» vom 4. November 2015 verfügte die Verfahrensleitung der Vorinstanz im Wesentlichen:

«3. Die Hauptverhandlung vor der Strafkammer ist mündlich (Art. 66 StPO); jedoch ist sie in Schriftform zu protokollieren und zwar in der Verfahrenssprache (Art. 76 Abs. 1, Art. 78 Abs. 2 StPO). Gerichtliche Prozesshandlungen und solche der Parteivertreter – Anträge als auch Begründung prozessualer wie materieller Natur – sind infolgedessen an der Hauptverhandlung dieses Verfahrens in deutscher Sprache vorzutragen (Art. 3 Abs. 3 StBOG).

4. Diese Verfügung ist verfahrensleitender Natur und deshalb nicht anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO)».

Gegen diese Verfügung erhob A. am 17. November 2015 Beschwerde.

Die Beschwerdekammer trat auf die Beschwerde nicht ein.

Aus den Erwägungen:

1. 1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide.

Gegen verfahrensleitende Entscheide kann somit grundsätzlich keine Beschwerde geführt werden. Der Ausschluss der Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO beschränkt sich nach bundesgerichtlicher Praxis auf jene verfahrensleitenden Entscheide, die nicht geeignet sind, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken (vgl. die dazu massgebliche bundesgerichtliche Rechtsprechung, dargestellt in Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2015.86 vom 22. September 2015, E. 3.1). Materialien und Literatur legen eine besondere Zurückhaltung in der Eintretensfrage bei Entscheiden betreffend die mündliche Hauptverhandlung nahe (KELLER, Kommentar zur Schweizerischen

TPF 2015 147 150 Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 393 StPO N. 25, 29).

Bei den vorliegenden Beschwerden geht es nicht um die Frage, in welcher Sprache die Parteien selbst anzusprechen sind und sich ausdrücken können. Es geht vielmehr darum, welcher Sprache die Rechtsvertreter sich bedienen können und zu bedienen haben.

1.2 Im Entscheid BB.2015.86 vom 22. September 2015 (TPF 2015 93), im gleichen Verfahren der Vorinstanz wie der vorliegende Entscheid ergangen, trat die Beschwerdekammer ein auf die Beschwerde gegen die Rückweisung einer Eingabe in französischer Sprache zur Übersetzung in die Verfahrenssprache Deutsch. Zum Eintreten führte nicht, dass es um die Verfahrenssprache ging, sondern zum Einen dass die Nichtberücksichtigung gerade von Beweisanträgen im Rechtsmittelverfahren faktisch kaum mehr korrigiert werden kann. Zum anderen lag eine gewisse Parallele zur Situation vor, wo dem Wunsch des Beschuldigten nach einem Anwalt seines Vertrauens nicht Rechnung getragen wurde und worin das Bundesgericht einen anfechtbaren Zwischenentscheid sah, mithin den nicht wieder gutzumachenden Nachteil bejahte (E. 4.2).

1.3 Anders ist die rechtliche Situation bei mündlichen Verfahrensschritten: Die Beschwerdekammer hatte in den bisherigen Entscheiden immer klar festgehalten, dass die Zulässigkeit von Eingaben in einer anderen Amtssprache als der Verfahrenssprache aufgrund Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 6 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 2007 über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften (Sprachengesetz, SpG; SR 441.1) sich auf schriftliche Eingaben bezieht (TPF 2014 161 E. 2.7; TPF 2015.93, E. 5.2). Eine darüber hinausgehende Bedeutung für den Strafprozess hat die Beschwerdekammer dem Sprachengesetz nicht gegeben. Dieses muss vielmehr in Kontext zur konkreten prozessrechtlichen Sachlage und vor allem zu der sie regelnden Strafprozessordnung gesetzt werden. Dabei ist massgeblich, dass anders als bei der Frage der Sprache von schriftlichen Eingaben, die Strafprozessordnung die Sprache für mündliche Verfahrenshandlungen direkt festlegt. Es ist dies die Verfahrenssprache: In ihr haben die Protokollierung und die Einvernahme (Art. 78 Abs. 2 StPO) von Parteien und anderen Verfahrensbeteiligten (allenfalls mittels Dolmetschers, Art. 68 Abs. 1 StPO) zu erfolgen. Hat aber bereits die Strafprozessordnung als lex specialis die Frage für die Sprache der

TPF 2015 147 151 mündlichen Verhandlung entschieden, so besteht kein Raum mehr für die Anwendung des Sprachengesetzes (vgl. auch Art. 6 Abs. 6 SpG).

Das skizzierte Zusammenwirken von Strafprozessrecht und Sprachengesetz bei schriftlicher Eingabe und mündlicher Verhandlung hat seine innere Rechtfertigung:

In Anbetracht der Sprachkompetenz der Staatsanwälte des Bundes sowie der Richter am Bundesstrafgericht bedeutet es nur eine vertretbare Erschwerung, wenn sie schriftliche Eingaben in einer anderen Amtssprache als der Verfahrenssprache zu bearbeiten haben. Von Richtern des Bundesstrafgerichts ist, ähnlich wie von einem in der Schweiz tätigen Anwalt, zu erwarten, dass sie die Amtssprachen passiv so weit verstehen, dass sie in der Lage sind, Eingaben sachgerecht zu verarbeiten. Ein allfälliger zusätzlicher Aufwand bei schriftlichen Eingaben ist im Lichte der Mehrsprachigkeit des Bundes zumutbar und (vor allem) ohne den Nachteil des nicht vollständigen Verstehens des Textes in seiner Bedeutung für die Entscheidfindung möglich.

Ganz anders ist die Situation in der Hauptverhandlung mit der Dynamik des mündlichen Austausches: Das gesprochene Wort muss in seiner gesamten Bedeutung unmittelbar verstanden werden. Anders als schriftliche Eingaben kann es nicht in Ruhe und unter Umständen unter Zuhilfenahme von sprachlichen Hilfsmitteln nochmals reflektiert werden. Bei Aufzeichnung der Verhandlung könnte es höchstens nachträglich nochmals abgehört werden. Das ist jedoch während des mündlichen Austauschs der Hauptverhandlung nicht möglich und wird so der Unmittelbarkeit der Hauptverhandlung nicht gerecht.

1.4 Die unterschiedlichen rechtlichen Konstellationen für schriftliche und mündliche Verfahrenshandlungen wirken sich auf die Eintretensfrage aus. Anders als bei der Situation (Rückweisung) von nicht in der Verfahrenssprache verfassten schriftlichen Eingaben, ist für mündliche Verfahrenshandlungen wie vorliegend kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil durch die Verwendung der Verfahrenssprache zu erkennen. Legt die Strafprozessordnung bereits fest, dass u. a. die Hauptverhandlung in der Verfahrenssprache durchzuführen ist, so kann in einer Verfügung, welche dies Wochen vor der Hauptverhandlung bestätigt, eben gerade kein Rechtsnachteil für die Partei erblickt werden.

TPF 2015 147 152 1.5 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers kann sich auch nicht auf den Standpunkt stellen, ein anderes Ergebnis ergebe sich aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glauben. Vorgebracht ist, er habe sich darauf verlassen können, dass ihm auch in der mündlichen Hauptverhandlung ein Recht auf den Gebrauch der französischen Sprache zustehe, nicht zuletzt weil er dies schon in der Untersuchung habe tun dürfen. Anders als bei der Festlegung der Verfahrenssprache durch die Bundesanwaltschaft (Art. 3 Abs. 2 und 3 StBOG) ist die Vorinstanz an die dazu gewährten Ausnahmen nicht gebunden (Art. 3 Abs. 4 und 5 StBOG). Angesichts der Festlegung der Verfahrenssprache Deutsch kann darin auch keine Vertrauensgrundlage gegenüber der Vorinstanz gesehen werden; eine solche wäre zudem ohnehin bereits nach der Verfügung vom 5. August 2015 dahingefallen. Wie ausgeführt, haben sich auch die Entscheide der Beschwerdekammer immer explizit nur auf schriftliche Eingaben bezogen. Mehr durfte der Rechtsvertreter daraus als Rechtskundiger in guten Treuen nicht hinein interpretieren. Der Rechtsvertreter hat vielmehr sein Mandat im Wissen ausgeübt, sich gemäss Art. 78 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 76 Abs. 1 StPO mündlich in der Verfahrenssprache ausdrücken können zu müssen. Dabei hoffend zu warten, es gäbe für die Hauptverhandlung eine Ausnahmeregelung, wäre fahrlässig gewesen.

Im Entscheid des Gesetzgebers zur Sprache von mündlichen Verfahrensschritten (oder in einer Verfügung, welche dies für den Einzelfall bestätigt) kann jedenfalls auch im Ergebnis keine Anordnung eines Verteidigerwechsels resp. ein dem vergleichbarer Fall gesehen werden (anders die Situation in obiger Erwägung 1.2 betreffend das schriftliche Verfahren). Eine Hauptverhandlung wiederum kann erneut durchgeführt werden. Damit stellt sich aber auch unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs die Frage eines Nachteils nicht in vergleichbarer – nicht leicht wiedergutzumachender – Prägnanz.

1.6 In weiteren Argumenten ruft der Beschwerdeführer Verfassungsbestimmungen an (Art. 9, 29, 32 BV). Diese Argumentationen scheitern daran, dass keine Verfassungsverletzung in der Entscheidung des Gesetzes selbst liegt, grundsätzlich keine Anfechtungsmöglichkeit bei Entscheiden wie dem vorliegenden zu bieten.

Vielmehr ist vorliegend aus keinem Blickwinkel ein Grund ersichtlich, einen nicht leicht wiedergutzumachenden Rechtsnachteil auszumachen, der gar eine Anfechtung von die mündliche Hauptverhandlung betreffenden Entscheiden zulassen würde. Besteht somit keine Beschwerdemöglichkeit,

TPF 2015 147 153 ist das eingereichte Rechtsmittel offensichtlich unzulässig, was einen Nichteintretensentscheid ohne Durchführung eines Schriftenwechsels nach sich zieht (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).