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RR.2024.77

Bundesstrafgericht · 2024-10-07 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe an Frankreich; Beschwerde gegen Hausdurchsuchung; aufschiebende Wirkung (Art. 80l IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

Sachverhalt

A. Die Juridiction Inter-régionale spécialisée criminalité organisée (JIRS) du tri- bunal judiciare de Lille führt gegen verschiedene Beschuldigte eine Strafun- tersuchung im Zusammenhang mit der Verwendung des verschlüsselten Kommunikationssystems EncroChat durch kriminelle Gruppierungen. Den Beschuldigten wird unter anderem bandenmässige Geldwäscherei in schwe- ren Fällen, bandenmässiger Import von Betäubungsmitteln und Erwerb und Besitz von Kriegsmaterial, Waffen etc. vorgeworfen.

In diesem Zusammenhang verdächtigen die französischen Behörden den kanadischen Staatsangehörigen A., mit EncroChat in Verbindung zu stehen und sowohl an der Einrichtung des verschlüsselten Kommunikationssystems als auch an der Deaktivierung desselben beteiligt gewesen zu sein (Verfah- rensakten der Bundesanwaltschaft RH.23.0147 [nachfolgend «Verfahrens- akten»], Rubrik 1, Rechtshilfeersuchen vom 7. März 2022 und 13. Septem- ber 2023).

B. Mit Rechtshilfeersuchen vom 7. März 2022 und 13. September 2023 gelang- ten die französischen Behörden an die Schweiz und ersuchten um Beweis- erhebungen, insbesondere um Hausdurchsuchung am Wohnort von A. in Zug, unter Anwesenheit von französischen Untersuchungsbeamten (Verfah- rensakten, Rubrik 1, Rechtshilfeersuchen vom 7. März 2022, S. 7 ff.; 9 ff.; Rechtshilfeersuchen vom 13. September 2023, S. 60 ff.; 62 ff.).

C. Mit Eintretensverfügung vom 11. April 2024 trat die Bundesanwaltschaft auf die Rechtshilfeersuchen vom 7. März 2022 und 13. September 2023 ein (Verfahrensakten, Rubrik 4).

D. Mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2024 gestattete die Bundesanwaltschaft die Anwesenheit ausländischer Prozessbeteiligter beim Rechtshilfevollzug. Die entsprechenden Garantieerklärungen der französischen Untersu- chungsbeamtinnen wurden am 7. Mai und 11. Juni 2024 unterzeichnet (Ver- fahrensakten, Rubrik 4).

E. Am 5. Juli 2024 stellte das französische Justizministerium den schweizeri- schen Behörden ein Auslieferungsgesuch gegen A. Das Bundesamt für

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Justiz (nachfolgend «BJ») ordnete am 8. Juli 2024 die provisorische Auslie- ferungshaft gegen A. an (vgl. act. 8, I.B.1. Rz. 6).

F. Mit Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehlen vom 8. Juli 2024 ordnete die Bundesanwaltschaft die Durchsuchungen aller Räumlichkeiten des Wohn- ortes von A. und dessen Ehefrau, B., sowie von C., Y.strasse, Zug, und am Sitz der Gesellschaft D., X-strasse, Zug, an (Verfahrensakten, Rubrik 6).

G. Am 10. Juli 2024 erfolgten die rechtshilfeweisen Durchsuchungen der obge- nannten Räumlichkeiten in Zug im Beisein von französischen Untersu- chungsbeamten sowie die Festnahme von A. (Verfahrensakten, Rubrik 6, Bericht Vollzug vier Hausdurchsuchungen).

H. Mit Eingabe vom 22. Juli 2024 gelangte A. an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er lässt folgende Anträge stellen:

«1. Es sei die Rechtswidrigkeit und Unverhältnismässigkeit der Gewaltanwendung sowie des Waffengebrauchs seitens der bundesanwaltschaftlich instruierten Polizeibeamten gegen den Beschwerdeführer anlässlich seiner Festnahme am 10. Juli 2024 an seinem Familiendomizil feststellen.

2. Es sei die Rechtswidrigkeit und Unverhältnismässigkeit des Türaufbruchs an- lässlich der Hausdurchsuchung vom 10. Juli 2024 am Familiendomizil des Beschwerdeführers festzustellen.

3. Es sei die Unrechtmässigkeit der während der Hausdurchsuchung vom

10. Juli 2024 von der anwesenden französischen Amtsträgerin (i) angefer- tigten Fotos des Familiendomizils sowie (ii) vorgenommenen Durchsicht von familienbezogenen Inhalten auf dem Laptop der Ehefrau des Beschwerdefüh- rers festzustellen und

a. es sei die Bundesanwaltschaft zu verpflichten, diese Bildaufnahmen bzw. etwaige Aufzeichnungen von der/über die Laptop-Durchsicht dem Beschwerdeführer herauszugeben und die Löschung der Aufnahmen bzw. Aufzeichnungen auf Unterlagen und Datenträgern (Smartphones etc.) der französischen Amtsträgerin sowie etwaigen weiteren Daten- trägern oder Urkunden zu veranlassen und den Vollzug der Beschwer- dekammer zu bestätigen;

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b. es sei im Eventualstandpunkt die Übermittlung dieser Aufnahmen bzw. Aufzeichnungen nach Frankreich bzw. deren dortige Verwendung ohne rechtskräftiges Gerichtsurteil über die Schlussverfügung im vorliegen- den Rechtshilfeverfahren zu untersagen.

4. Das Verbot gemäss Ziff. 3.b hiervor sei i.S.v. Art. 80l Abs. 3 i.V.m. Art. 80e Abs. 3 IRSG vorsorglich superprovisorisch zu erteilen und für die Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne aufschiebender Wirkung vor- sorglich aufrechtzuerhalten.

5. Es sei die Bundesanwaltschaft anzuweisen, sämtliche an der Hausdurchsu- chung vom 10. Juli 2024 sichergestellten, schriftlichen und elektronischen so- wie photographischen Aufzeichnungen und Datenträger zu siegeln und ggf. dem Entsieglungsverfahren zuzuführen.

6. Es sei dem Beschwerdeführer nach Erhalt vollumfänglicher Akteneinsicht im vorliegenden Rechtshilfeverfahren eine angemessene Nachfrist zur etwaigen Ergänzung der vorliegenden Beschwerde bzw. bzw. Beschwerdebegründung zu gewähren.

7. es sei der unterzeichnete Rechtsanwalt für die vorliegende Beschwerde als amtlicher Vertreter des Beschwerdeführers zuzulassen und es sei der Be- schwerdeführer von der Kosten- und Kostenvorschusspflicht zu befreien.

8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. zulasten des Staa- tes».

I. Die Bundesanwaltschaft und das BJ beantragen mit Beschwerdeantworten vom 5. und 13 August 2024 je, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten (act. 8 und 10).

J. A. hält in seiner Replik vom 16. September 2024 an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. 16), was der Bundesanwaltschaft und dem BJ am 17. September 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 17).

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Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Frankreich sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzproto- koll vom 8. November 2001 (ZP II EueR; SR 0.351.12) sowie der Vertrag vom 28. Oktober 1996 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik zur Ergänzung des EUeR (SR 0.351.934.92) zu beachten. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchfüh- rungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62) zur Anwendung (TPF 2009 111 E. 1.2).

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschen- rechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2).

E. 1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

E. 2.1 Die Verfügung der ausführenden Behörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, kann zusammen mit den vorangehenden Zwischenver- fügungen innert einer Frist von 30 Tagen mit Beschwerde bei der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts angefochten werden (Art. 80e Abs. 1 und Art. 80k IRSG). Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfü- gungen können gemäss Art. 80e Abs. 2 lit. a und b IRSG selbstständig an- gefochten werden, sofern sie durch die Beschlagnahme von Vermögenswer- ten und Wertgegenständen oder durch die Anwesenheit von Personen, die

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am ausländischen Prozess beteiligt sind, einen unmittelbaren und nicht wie- der gutzumachenden Nachteil bewirken.

Die Rechtsmittelordnung von Art. 80e IRSG gilt abschliessend für alle An- ordnungen der ausführenden Behörden in Rechtshilfeverfahren.

E. 2.2 Nach Art. 25a Abs. 1 VwVG kann derjenige, der ein schutzwürdiges Inte- resse hat, von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berüh- ren, verlangen, dass sie widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft (lit. a), die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt (lit. b) und die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt (lit. c). Die Behörde ent- scheidet durch Verfügung (Art. 25a Abs. 2 VwVG). Kann der Rechtsschutz zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen eines Verfahrens auf Erlass einer Verfügung gewährt werden, steht Art. 25a VwVG nicht zur Verfügung (HÄNER, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, N. 32 zu Art. 25a VwvG). Insofern ist der Anspruch auf Erlass einer Verfü- gung über Realakte subsidiär (BGE 140 II 316 E. 3.1; 136 V 156 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_601/2016 vom 15. Juni 2018 E. 6.2). Das Gesuch um Erlass einer Verfügung über einen Realakt ist an keine Frist gebunden und ist an jene Behörde zu richten, die für die Handlung selber zuständig ist (HÄNER, a.a.O., N. 48 zu Art. 25a VwVG; KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentli- ches Verfahrensrecht, 3. Aufl. 2021, N. 433).

E. 2.3.1 Das BJ beantragt ein Nichteintreten auf die Beschwerde, da es sich weder beim Hausdurchsuchungsbefehl noch bei der mündlich erfolgten Ablehnung des Siegelungsantrags durch die Bundesanwaltschaft um ein gültiges An- fechtungsobjekt handle. Die Bundesanwaltschaft begründet ihren Antrag auf Nichteintreten damit, dass weder die beanstandete gewaltsame Türöffnung, die Art der Festnahme, die Ablehnung des Siegelungsgesuch noch das Ver- halten der ersuchenden Behörde von Art. 80e IRSG erfasst würden.

E. 2.3.2 Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder den Hausdurchsuchungsbefehl noch die Zwischenverfügung betreffend die Anwesenheit ausländischer Prozessbeteiligter anficht. Der Beschwerdefüh- rer beantragt vielmehr die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unverhält- nismässigkeit der Gewaltanwendung und des Waffengebrauchs sowie des Türaufbruchs durch die Polizeibeamten anlässlich der Hausdurchsuchung vom 10. Juli 2024 (Anträge 1 und 2) sowie die Feststellung der Unrechtmäs- sigkeit der während der Hausdurchsuchung von der anwesenden französi- schen Amtsträgerin angefertigten Fotos des Familiendomizils sowie der von

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ihr vorgenommenen Durchsicht von familienbezogenen Inhalten auf dem Laptop der Ehefrau des Beschwerdeführers (Antrag 3). Wie oben dargelegt, ist ein Gesuch um Feststellung der Widerrechtlichkeit von Handlungen bei der Behörde, welche für die Handlungen zuständig ist, zu stellen (supra E. 2.2). Auf die Anträge 1, 2 und 3 ist daher mangels Zuständigkeit der Be- schwerdekammer nicht einzutreten. Dem Beschwerdeführer ist es unbenom- men, bei der zuständigen Behörden ein entsprechendes Gesuch um Erlass einer Feststellungsverfügung zu stellen.

E. 2.3.3 Auf die Beschwerde ist sodann auch nicht einzutreten, soweit sich der Be- schwerdeführer damit gegen die Siegelungsverweigerung durch die Bundes- anwaltschaft wendet. Gemäss konstanter Rechtsprechung ist die Ablehnung eines Siegelungsgesuchs durch die ersuchende Behörde nicht selbständig anfechtbar im Sinne von Art. 80e Abs. 2 IRSG, sondern nur zusammen mit der Schlussverfügung (BGE 138 IV 40 E. 2.3.1; 127 II 151 E. 4 d/bb; 126 II 495 E. 5; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2022.32 vom 14. Ap- ril 2022 E. 2.2.1; RR.2015.242 vom 17. Februar 2016 E. 3.7; RR.2015.70 vom 20. April 2015; RR.2014.280 vom 15. Januar 2015 E. 2.2; RR.2014.264 vom 14. Oktober 2014; RR.2013.159 vom 18. Juni 2013). Dem Beschwer- deführer droht durch die Ablehnung des Siegelungsgesuchs denn auch kein nicht wiedergutzumachender Nachteil, zumal sich die an der Hausdurchsu- chung anwesenden französischen Untersuchungsbeamtinnen durch Unter- zeichnung der Garantiererklärungen verpflichtet haben, von allfälligen Infor- mationen, von denen sie im Rahmen der Ermittlungstätigkeit in der Schweiz Kenntnis erhalten haben, keinen Gebrauch zu machen bis diese Informatio- nen aufgrund eines vollstreckbaren schweizerischen Entscheids an die fran- zösischen Behörden übermittelt worden sind (Verfahrensakten, Rubrik 4). Mithin dürfen die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 8. Juli 2024 sicher- gestellten Dokumente und Datenträger bzw. die Informationen daraus vom ersuchenden Staat erst nach Vorliegen einer rechtskräftigen Schlussverfü- gung und erst nachdem der Beschwerdeführer Gelegenheit hatte, sich ge- gen die Beschlagnahme und die Übermittlung der Dokumente bzw. Daten zur Wehr zu setzen, verwendet werden. Damit ist den Rechten des Be- schwerdeführers Genüge getan (BGE 127 II 151 E. 4c/bb; 126 II 495 E. 4).

E. 3 Das Gesuch um Erteilung der aufschiebende Wirkung wird mit dem vorlie- genden Entscheid hinfällig und ist als gegenstandslos geworden abzuschrei- ben.

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E. 4.1 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege (RP.2024.19, act. 1).

E. 4.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG), und bestellt dieser einen Anwalt, wenn das zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind als aussichtslos Begeh- ren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage hal- ten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1; 140 V 521 E. 9.1).

E. 4.3 Vorliegend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Demzufolge ist das Gesuch des Beschwer- deführers um unentgeltliche Rechtspflege ohne Überprüfung seiner finan- ziellen Situation abzuweisen.

E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Dispositiv
  1. Auf die Feststellungsbegehren wird nicht eingetreten.
  2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  3. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstands- los abgeschrieben.
  4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung im Be- schwerdeverfahren wird abgewiesen.
  5. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 7. Oktober 2024 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Nathalie Zufferey, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Mark Livschitz, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe an Frankreich

Beschwerde gegen Hausdurchsuchung; aufschiebende Wirkung (Art. 80l IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2024.77 Nebenverfahren: RP.2024.18 und RP.2024.19

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Sachverhalt:

A. Die Juridiction Inter-régionale spécialisée criminalité organisée (JIRS) du tri- bunal judiciare de Lille führt gegen verschiedene Beschuldigte eine Strafun- tersuchung im Zusammenhang mit der Verwendung des verschlüsselten Kommunikationssystems EncroChat durch kriminelle Gruppierungen. Den Beschuldigten wird unter anderem bandenmässige Geldwäscherei in schwe- ren Fällen, bandenmässiger Import von Betäubungsmitteln und Erwerb und Besitz von Kriegsmaterial, Waffen etc. vorgeworfen.

In diesem Zusammenhang verdächtigen die französischen Behörden den kanadischen Staatsangehörigen A., mit EncroChat in Verbindung zu stehen und sowohl an der Einrichtung des verschlüsselten Kommunikationssystems als auch an der Deaktivierung desselben beteiligt gewesen zu sein (Verfah- rensakten der Bundesanwaltschaft RH.23.0147 [nachfolgend «Verfahrens- akten»], Rubrik 1, Rechtshilfeersuchen vom 7. März 2022 und 13. Septem- ber 2023).

B. Mit Rechtshilfeersuchen vom 7. März 2022 und 13. September 2023 gelang- ten die französischen Behörden an die Schweiz und ersuchten um Beweis- erhebungen, insbesondere um Hausdurchsuchung am Wohnort von A. in Zug, unter Anwesenheit von französischen Untersuchungsbeamten (Verfah- rensakten, Rubrik 1, Rechtshilfeersuchen vom 7. März 2022, S. 7 ff.; 9 ff.; Rechtshilfeersuchen vom 13. September 2023, S. 60 ff.; 62 ff.).

C. Mit Eintretensverfügung vom 11. April 2024 trat die Bundesanwaltschaft auf die Rechtshilfeersuchen vom 7. März 2022 und 13. September 2023 ein (Verfahrensakten, Rubrik 4).

D. Mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2024 gestattete die Bundesanwaltschaft die Anwesenheit ausländischer Prozessbeteiligter beim Rechtshilfevollzug. Die entsprechenden Garantieerklärungen der französischen Untersu- chungsbeamtinnen wurden am 7. Mai und 11. Juni 2024 unterzeichnet (Ver- fahrensakten, Rubrik 4).

E. Am 5. Juli 2024 stellte das französische Justizministerium den schweizeri- schen Behörden ein Auslieferungsgesuch gegen A. Das Bundesamt für

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Justiz (nachfolgend «BJ») ordnete am 8. Juli 2024 die provisorische Auslie- ferungshaft gegen A. an (vgl. act. 8, I.B.1. Rz. 6).

F. Mit Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehlen vom 8. Juli 2024 ordnete die Bundesanwaltschaft die Durchsuchungen aller Räumlichkeiten des Wohn- ortes von A. und dessen Ehefrau, B., sowie von C., Y.strasse, Zug, und am Sitz der Gesellschaft D., X-strasse, Zug, an (Verfahrensakten, Rubrik 6).

G. Am 10. Juli 2024 erfolgten die rechtshilfeweisen Durchsuchungen der obge- nannten Räumlichkeiten in Zug im Beisein von französischen Untersu- chungsbeamten sowie die Festnahme von A. (Verfahrensakten, Rubrik 6, Bericht Vollzug vier Hausdurchsuchungen).

H. Mit Eingabe vom 22. Juli 2024 gelangte A. an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er lässt folgende Anträge stellen:

«1. Es sei die Rechtswidrigkeit und Unverhältnismässigkeit der Gewaltanwendung sowie des Waffengebrauchs seitens der bundesanwaltschaftlich instruierten Polizeibeamten gegen den Beschwerdeführer anlässlich seiner Festnahme am 10. Juli 2024 an seinem Familiendomizil feststellen.

2. Es sei die Rechtswidrigkeit und Unverhältnismässigkeit des Türaufbruchs an- lässlich der Hausdurchsuchung vom 10. Juli 2024 am Familiendomizil des Beschwerdeführers festzustellen.

3. Es sei die Unrechtmässigkeit der während der Hausdurchsuchung vom

10. Juli 2024 von der anwesenden französischen Amtsträgerin (i) angefer- tigten Fotos des Familiendomizils sowie (ii) vorgenommenen Durchsicht von familienbezogenen Inhalten auf dem Laptop der Ehefrau des Beschwerdefüh- rers festzustellen und

a. es sei die Bundesanwaltschaft zu verpflichten, diese Bildaufnahmen bzw. etwaige Aufzeichnungen von der/über die Laptop-Durchsicht dem Beschwerdeführer herauszugeben und die Löschung der Aufnahmen bzw. Aufzeichnungen auf Unterlagen und Datenträgern (Smartphones etc.) der französischen Amtsträgerin sowie etwaigen weiteren Daten- trägern oder Urkunden zu veranlassen und den Vollzug der Beschwer- dekammer zu bestätigen;

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b. es sei im Eventualstandpunkt die Übermittlung dieser Aufnahmen bzw. Aufzeichnungen nach Frankreich bzw. deren dortige Verwendung ohne rechtskräftiges Gerichtsurteil über die Schlussverfügung im vorliegen- den Rechtshilfeverfahren zu untersagen.

4. Das Verbot gemäss Ziff. 3.b hiervor sei i.S.v. Art. 80l Abs. 3 i.V.m. Art. 80e Abs. 3 IRSG vorsorglich superprovisorisch zu erteilen und für die Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne aufschiebender Wirkung vor- sorglich aufrechtzuerhalten.

5. Es sei die Bundesanwaltschaft anzuweisen, sämtliche an der Hausdurchsu- chung vom 10. Juli 2024 sichergestellten, schriftlichen und elektronischen so- wie photographischen Aufzeichnungen und Datenträger zu siegeln und ggf. dem Entsieglungsverfahren zuzuführen.

6. Es sei dem Beschwerdeführer nach Erhalt vollumfänglicher Akteneinsicht im vorliegenden Rechtshilfeverfahren eine angemessene Nachfrist zur etwaigen Ergänzung der vorliegenden Beschwerde bzw. bzw. Beschwerdebegründung zu gewähren.

7. es sei der unterzeichnete Rechtsanwalt für die vorliegende Beschwerde als amtlicher Vertreter des Beschwerdeführers zuzulassen und es sei der Be- schwerdeführer von der Kosten- und Kostenvorschusspflicht zu befreien.

8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. zulasten des Staa- tes».

I. Die Bundesanwaltschaft und das BJ beantragen mit Beschwerdeantworten vom 5. und 13 August 2024 je, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten (act. 8 und 10).

J. A. hält in seiner Replik vom 16. September 2024 an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. 16), was der Bundesanwaltschaft und dem BJ am 17. September 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 17).

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Frankreich sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzproto- koll vom 8. November 2001 (ZP II EueR; SR 0.351.12) sowie der Vertrag vom 28. Oktober 1996 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik zur Ergänzung des EUeR (SR 0.351.934.92) zu beachten. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchfüh- rungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62) zur Anwendung (TPF 2009 111 E. 1.2).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschen- rechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2).

1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2. 2.1 Die Verfügung der ausführenden Behörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, kann zusammen mit den vorangehenden Zwischenver- fügungen innert einer Frist von 30 Tagen mit Beschwerde bei der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts angefochten werden (Art. 80e Abs. 1 und Art. 80k IRSG). Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfü- gungen können gemäss Art. 80e Abs. 2 lit. a und b IRSG selbstständig an- gefochten werden, sofern sie durch die Beschlagnahme von Vermögenswer- ten und Wertgegenständen oder durch die Anwesenheit von Personen, die

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am ausländischen Prozess beteiligt sind, einen unmittelbaren und nicht wie- der gutzumachenden Nachteil bewirken.

Die Rechtsmittelordnung von Art. 80e IRSG gilt abschliessend für alle An- ordnungen der ausführenden Behörden in Rechtshilfeverfahren.

2.2 Nach Art. 25a Abs. 1 VwVG kann derjenige, der ein schutzwürdiges Inte- resse hat, von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berüh- ren, verlangen, dass sie widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft (lit. a), die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt (lit. b) und die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt (lit. c). Die Behörde ent- scheidet durch Verfügung (Art. 25a Abs. 2 VwVG). Kann der Rechtsschutz zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen eines Verfahrens auf Erlass einer Verfügung gewährt werden, steht Art. 25a VwVG nicht zur Verfügung (HÄNER, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, N. 32 zu Art. 25a VwvG). Insofern ist der Anspruch auf Erlass einer Verfü- gung über Realakte subsidiär (BGE 140 II 316 E. 3.1; 136 V 156 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_601/2016 vom 15. Juni 2018 E. 6.2). Das Gesuch um Erlass einer Verfügung über einen Realakt ist an keine Frist gebunden und ist an jene Behörde zu richten, die für die Handlung selber zuständig ist (HÄNER, a.a.O., N. 48 zu Art. 25a VwVG; KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentli- ches Verfahrensrecht, 3. Aufl. 2021, N. 433).

2.3 2.3.1 Das BJ beantragt ein Nichteintreten auf die Beschwerde, da es sich weder beim Hausdurchsuchungsbefehl noch bei der mündlich erfolgten Ablehnung des Siegelungsantrags durch die Bundesanwaltschaft um ein gültiges An- fechtungsobjekt handle. Die Bundesanwaltschaft begründet ihren Antrag auf Nichteintreten damit, dass weder die beanstandete gewaltsame Türöffnung, die Art der Festnahme, die Ablehnung des Siegelungsgesuch noch das Ver- halten der ersuchenden Behörde von Art. 80e IRSG erfasst würden.

2.3.2 Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder den Hausdurchsuchungsbefehl noch die Zwischenverfügung betreffend die Anwesenheit ausländischer Prozessbeteiligter anficht. Der Beschwerdefüh- rer beantragt vielmehr die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unverhält- nismässigkeit der Gewaltanwendung und des Waffengebrauchs sowie des Türaufbruchs durch die Polizeibeamten anlässlich der Hausdurchsuchung vom 10. Juli 2024 (Anträge 1 und 2) sowie die Feststellung der Unrechtmäs- sigkeit der während der Hausdurchsuchung von der anwesenden französi- schen Amtsträgerin angefertigten Fotos des Familiendomizils sowie der von

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ihr vorgenommenen Durchsicht von familienbezogenen Inhalten auf dem Laptop der Ehefrau des Beschwerdeführers (Antrag 3). Wie oben dargelegt, ist ein Gesuch um Feststellung der Widerrechtlichkeit von Handlungen bei der Behörde, welche für die Handlungen zuständig ist, zu stellen (supra E. 2.2). Auf die Anträge 1, 2 und 3 ist daher mangels Zuständigkeit der Be- schwerdekammer nicht einzutreten. Dem Beschwerdeführer ist es unbenom- men, bei der zuständigen Behörden ein entsprechendes Gesuch um Erlass einer Feststellungsverfügung zu stellen.

2.3.3 Auf die Beschwerde ist sodann auch nicht einzutreten, soweit sich der Be- schwerdeführer damit gegen die Siegelungsverweigerung durch die Bundes- anwaltschaft wendet. Gemäss konstanter Rechtsprechung ist die Ablehnung eines Siegelungsgesuchs durch die ersuchende Behörde nicht selbständig anfechtbar im Sinne von Art. 80e Abs. 2 IRSG, sondern nur zusammen mit der Schlussverfügung (BGE 138 IV 40 E. 2.3.1; 127 II 151 E. 4 d/bb; 126 II 495 E. 5; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2022.32 vom 14. Ap- ril 2022 E. 2.2.1; RR.2015.242 vom 17. Februar 2016 E. 3.7; RR.2015.70 vom 20. April 2015; RR.2014.280 vom 15. Januar 2015 E. 2.2; RR.2014.264 vom 14. Oktober 2014; RR.2013.159 vom 18. Juni 2013). Dem Beschwer- deführer droht durch die Ablehnung des Siegelungsgesuchs denn auch kein nicht wiedergutzumachender Nachteil, zumal sich die an der Hausdurchsu- chung anwesenden französischen Untersuchungsbeamtinnen durch Unter- zeichnung der Garantiererklärungen verpflichtet haben, von allfälligen Infor- mationen, von denen sie im Rahmen der Ermittlungstätigkeit in der Schweiz Kenntnis erhalten haben, keinen Gebrauch zu machen bis diese Informatio- nen aufgrund eines vollstreckbaren schweizerischen Entscheids an die fran- zösischen Behörden übermittelt worden sind (Verfahrensakten, Rubrik 4). Mithin dürfen die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 8. Juli 2024 sicher- gestellten Dokumente und Datenträger bzw. die Informationen daraus vom ersuchenden Staat erst nach Vorliegen einer rechtskräftigen Schlussverfü- gung und erst nachdem der Beschwerdeführer Gelegenheit hatte, sich ge- gen die Beschlagnahme und die Übermittlung der Dokumente bzw. Daten zur Wehr zu setzen, verwendet werden. Damit ist den Rechten des Be- schwerdeführers Genüge getan (BGE 127 II 151 E. 4c/bb; 126 II 495 E. 4).

3. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebende Wirkung wird mit dem vorlie- genden Entscheid hinfällig und ist als gegenstandslos geworden abzuschrei- ben.

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4. 4.1 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege (RP.2024.19, act. 1).

4.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG), und bestellt dieser einen Anwalt, wenn das zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind als aussichtslos Begeh- ren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage hal- ten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1; 140 V 521 E. 9.1).

4.3 Vorliegend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Demzufolge ist das Gesuch des Beschwer- deführers um unentgeltliche Rechtspflege ohne Überprüfung seiner finan- ziellen Situation abzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Feststellungsbegehren wird nicht eingetreten.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstands- los abgeschrieben.

4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung im Be- schwerdeverfahren wird abgewiesen.

5. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 7. Oktober 2024

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Mark Livschitz - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

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Rechtsmittelbelehrung

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegen- ständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).