Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Belgien; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV)
Sachverhalt
A. Der Untersuchungsrichter am erstinstanzlichen Gericht von Anvers (Belgien) ersuchte die Schweiz am 9. Juni 2021 um Rechtshilfe für das Strafverfahren gegen B., C., D. und E. wegen Betruges, Geldwäscherei und Bildung einer kriminellen Organisation. Im Strafverfahren seien die Schweizer Gesell- schaften F. AG, A. AG, G. AG sowie die H. GmbH beschuldigt (Rechtshil- feersuchen, S. 4). B. sei in den Sachverhalt in verschiedenen Funktionen verstrickt, via A. AG, als Verwaltungsrat der F. AG, als Vertreter der H. AG, als Vertreter der G. AG sowie als Verwaltungsrat der I. AG und er habe dadurch einen finanziellen Vorteil erlangt (Ersuchen S. 8–11, 13 f.). B., A. AG und D. seien (wie auch die weiteren oben genannten Personen) durch eine genügende Anzahl schwerwiegender belastender Indizien in die belgi- sche Strafuntersuchung aktiv verstrickt und hätten einen unentbehrlichen Beitrag für die kriminellen Aktivitäten der Organisation um F. AG geleistet (act. 1.3 Ersuchen, S. 14).
Im belgischen Strafverfahren gehe es gemäss Rechtshilfeersuchen um ein von der Schweizer F. AG bzw. von den dahinterstehenden Personen ausge- hendes Pyramidensystem (Multi-Level-Marketing oder Ponzi-System) im Zu- sammenhang mit der virtuellen Währung «F.» (F. Token) und der Web- site «[…]», welche einer herkömmlichen Social-Media-Plattform gleiche. F. AG sei im Mai 2018 gegründet worden. Mitglieder könnten mit der Anwer- bung neuer Mitglieder scheinbar erhebliche Gewinne erzielen, wobei die ge- winnberechtigte Mitgliederstruktur nach dem Muster einer Pyramide gebildet werde. Die Mitglieder investierten echtes Geld in die virtuelle Währung «F.», welche sodann auf die Website «[…]» scheinbar in eine persönliche «Wal- let» transferiert werde, tatsächlich aber zurück in die Verfügungsmacht der F. AG fliesse. Die investierenden Mitglieder würden auf der Website Gut- schriften erhalten, ohne zu wissen, dass diese faktisch wertlos seien. Ge- mäss Rechtshilfeersuchen habe die F. AG mit Sitz in Zug die in diesem Zu- sammenhang angefallenen Vermögenswerte verwaltet. Diese Gesellschaft sei wiederum von B. und D., einer Mitarbeiterin seiner Kanzlei A. AG, treu- händerisch verwaltet worden. Das beschlagnahmte, rechtshilfebetroffene Konto habe Vermögenswerte krimineller Herkunft empfangen und weiter- transferiert (act. 1.2 Schlussverfügung, S. 5 f.; act. 1.3 Rechtshilfeersuchen, S. 5–10).
B. Die belgische Behörde ersuchte die Schweiz insbesondere um die Heraus- gabe von Beweismitteln sowie die Blockierung des Kontos 1 bei der Bank J. (act. 1.3 Rechtshilfeersuchen, S 2 f.). Die Geschäftsbeziehung wies per
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4. Dezember 2024 einen Saldo von CHF 714'836.40 auf (act. 1.2 Schluss- verfügung, S. 3). Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») trat am 16. Juni 2021 auf das Ersuchen ein (act. 1.4). Am 21. Juni 2021 ordnete die BA die Sperre der Kontoverbindung der A. AG Nr. 2 bei der Bank J. an und erhob die Bankunterlagen. An Bankunterlagen verlangte sie zum einen die Eröff- nungsunterlagen, KYC-Dokumente, Vermögensauszüge inkl. allfälliger nachträglicher Anpassungen. Die BA verlangte am 26. Juli 2021 und 13. Au- gust 2021 von der Bank J. weitere Unterlagen (act. 1.6, 1.7).
Die A. AG ersuchte am 2. August 2021, die Kontosperre sei aufzuheben. Sie äusserte sich innert erstreckter Frist am 17. November 2021 zur Aussonde- rung und verlangte erneut die Freigabe (act. 1.10 inkl. Anhang 1). Am 16. Oktober 2023 (act. 1.11) und 14. November 2023 ersuchte sie wiederum um Freigabe des Kontos.
C. Die BA erliess am 18. Dezember 2024 die Schlussverfügung. Sie entsprach damit dem Rechtshilfeersuchen vom 9. Juni 2021, ordnete die Herausgabe an der erhobenen Bankunterlagen der Geschäftsbeziehung der Bank J. Nr. 2, lautend auf G. AG in Liquidation, und hielt diese Bankverbindung wei- terhin gesperrt (act. 1.2 S. 8).
D. Dagegen gelangte die A. AG am 20. Januar 2025 an die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie beantragt:
1. Ziff. 1 der Schlussverfügung vom 18.12.24 (RH.21.0134) sei aufzuheben;
2. Ziff. 2 der der Schlussverfügung vom 18.12.24 (RH.21.0134) sei aufzuheben und seien der Beschwerdegegnerin die Akten zur Schwärzung von Anwaltsunterla- gen sowie zur Aussonderung von für das belgische Strafverfahren offensichtlich unerheblichen Unterlagen zu retournieren;
3. Ziff. 3 der Schlussverfügung vom 18.12.24 (RH.21.0134) sei aufzuheben;
4. Die mit Verfügung vom 26. Juli 2021 angeordnete Beschlagnahme des Kontos 1 bei der Bank J., lautend auf die Beschwerdeführerin, sei aufzuheben und es sei die Bank J. anzuweisen, der Beschwerdeführerin das Konto unbelastet vollstän- dig freizugeben;
5. Ziff. 4 der Schlussverfügung vom 18.12.24 (RH.21.0134) sei aufzuheben;
6. Es sei festzustellen, dass der vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung i.S.v. Art. 80l Abs. 1 IRSG zukommt;
7. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (zuzüglich MWST).
Die Beschwerdekammer erteilte der Beschwerde gegen Ziff. 2 des Disposi- tivs der Schlussverfügung die aufschiebende Wirkung (act. 2).
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Das BJ beantragt am 27. Januar 2025, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 5). Die BA beantragt am 10. Februar 2025 ebenfalls, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 9). Die A. AG hält in ihrer Replik vom 26. März 2025 an den gestellten Anträgen fest (act. 13). Die Replik wurde den Gegenparteien am 28. März 2025 zur Kenntnis gebracht (act. 14).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Belgien sind primär das Eu- ropäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Straf- sachen (EUeR; SR 0.351.1) und das hierzu ergangene zweite Zusatzproto- koll vom 8. November 2001 (SR 0.351.12) massgebend. Diese werden vor- liegend ergänzt durch das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträ- gen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53). Ausserdem gelangen die Bestim- mungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durch- führung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schenge- ner Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922[02]; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossen- schaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/international- agreements/008.html) zur Anwendung (TPF 2009 111 E. 1.2 S. 113). Güns- tigere Bestimmungen bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien bleiben unberührt (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Abs. 2 und 3 EUeR).
E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) An- wendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 148 IV 314 E. 2.1; 147 II 432 E. 3.1 S. 437 f.; 145 IV 294 E. 2.1 S. 297). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617;
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TPF 2020 64 E. 1.1 S. 67). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwal- tungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
E. 2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten, gegen welche innert 30 Ta- gen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).
E. 2.2 Im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen ist der jeweilige Kontoin- haber beschwerdelegitimiert (Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV). Für die Bejahung der Beschwerdelegitimation und der Parteistellung ist bei der Herausgabe von Kontoinformationen mithin massgeblich, wer Kontoin- haber ist und damit (originär) schutzwürdige Interessen an der Geheimhal- tung der Kontoinformationen bzw. am Schutz des Bankgeheimnisses hat (BGE 137 IV 134 E. 6.1; 128 II 211 E. 2.3; s. auch BGE 130 II 162 E. 1.3; 129 II 268 E. 2.3.3; 123 II 153 E. 2b; 123 II 161 E. 1d/bb).
E. 2.3 Die Beschwerdeführerin ist als Inhaberin der rechtshilfebetroffenen Konto- verbindung und Adressatin der Schlussverfügung zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die auch frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten.
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die BA habe ihre Vorbringen nicht sorgfältig und ernsthaft geprüft und nicht in der Entscheidfindung berücksichtigt. Sie habe am 17. November 2021 ausführlich und konkret «Dokument für Doku- ment» dargelegt und begründet, welche Unterlagen und Passagen daraus für das belgische Strafverfahren offensichtlich nicht relevant seien und nicht oder nur geschwärzt herausgegeben werden dürften. Dies würde ihr nur als blosse pauschale Verweise auf das Anwaltsgeheimnis zuerkannt. Mit ihren zahlreichen Vorbringen setze sich die BA nicht auseinander (act. 1 S. 4 f.). Die Beschwerdeführerin äussert sich in der Beschwerde sodann im Einzel- nen zu verschiedenen Unterlagen (act. 1 S. 5–23) und reicht dazu zahlreiche Beilagen ein.
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Die Beschwerdeführerin ergänzt in der Replik, das Bundesgericht habe in BGE 130 II 14 E. 4.3 zwar festgehalten, aus Treu und Glauben sei es nicht zulässig, wenn der Inhaber beschlagnahmter Unterlagen die Vollstreckungs- organe «alleine und ohne jegliche Unterstützung» die Triage vornehmen lasse. Eine solche Sachlage liege hier jedoch klarerweise nicht vor. Die Be- schwerdeführerin habe die BA bereits anlässlich der Hausdurchsuchung über mehrere Stunden hinweg bei der Aussonderung unterstützt. Sie habe in der Stellungnahme vom 17. November 2021 ausführlich dargelegt, welche Unterlagen zu schwärzen und auszusondern seien. Sie habe auch einläss- lich dargelegt, welche Unterlagen bzw. Stellen für den untersuchten Sach- verhalt mit Sicherheit nicht verfahrensrelevant seien. Die Beschwerdeführe- rin verweist beispielhaft auf Stellen in der Beschwerde (act. 1 S. 5 Ziff. 13, S. 7 Ziff. 19). Sie habe dies bereits in der Stellungnahme vom 17. November 2021 vorgebracht. Die BA habe sich jedoch nicht damit auseinandergesetzt. Es seien wie beantragt sämtliche Unterlagen und Stellen aufgrund offen- sichtlich fehlenden Konnexes auszusondern (act. 13 S. 2 f. Rz. 2–4).
E. 3.2.1 Bei der Ausführung von Ersuchen richtet sich gemäss Art. 9 IRSG der Schutz des Geheimbereichs nach den Bestimmungen über das Zeugnisverweige- rungsrecht. Nach Art. 171 Abs. 1 StPO kann das Zeugnis über Tatsachen verweigert werden, die gemäss Art. 321 Ziff. 1 StGB unter das Berufsge- heimnis fallen, worunter auch das Berufsgeheimnis der Anwälte fällt. Gegen- stände und Unterlagen aus dem Verkehr von einer Person mit ihrem Anwalt oder seiner Anwältin dürfen nicht beschlagnahmt werden, sofern dieser oder diese nach dem Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt und im gleichen Sachzusammen- hang nicht selber beschuldigt ist (BGE 147 IV 385 E. 2, 2.9; vgl. Art. 264 Abs. 1 lit. c und d StPO). Das Anwaltsgeheimnis bezweckt den Schutz des Vertrauens des Mandanten in seine Rechtsanwältin respektive seinen Rechtsanwalt und stellt eine unverzichtbare Voraussetzung für eine umfas- sende und vorbehaltlose Information der Anwältin oder des Anwalts im Inte- resse einer wirksamen Mandatsführung dar. Es bildet einen notwendigen Bestandteil für eine ordnungsgemässe Ausübung des Anwaltsberufes und die Rechtsstaatlichkeit der Rechtspflege (BGE 150 IV 470 E. 3.1; 145 II 229 E. 7.1; 117 Ia 341 E. 6a; 112 Ib 606 E. b; Urteil des Bundesgerichts 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 5.3.3).
E. 3.2.2 Durch das Anwaltsgeheimnis geschützt sind Geheimnisse, die einer Rechts- anwältin respektive einem Rechtsanwalt sowie ihren Hilfspersonen aufgrund ihres Berufes anvertraut worden sind oder die sie in dessen Ausübung wahr- genommen haben (vgl. Art. 171 Abs. 1 StPO). Nicht vom Schutz des
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Anwaltsgeheimnisses erfasst sind demgegenüber Informationen, die einer Anwältin oder einem Anwalt im Rahmen von Dienstleistungen zukommen, welche über die berufstypische Tätigkeit hinausgehen (BGE 147 IV 385 E. 2.6.2; 143 IV 462 E. 2.2; 135 III 597 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_279/2021 vom 4. Februar 2022 E. 3.5; 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 4.3; 1B_85/2016 vom 20. September 2016 E. 4.2; 1B_226/2014 vom
18. September 2014 E. 2.4). Der Schutz des Anwaltsgeheimnisses beschränkt sich nicht auf den Mono- polbereich der Anwaltstätigkeit, das heisst die (berufsmässige) Vertretung vor Gerichtsbehörden (vgl. Art. 2 Abs. 1 BGFA, Art. 68 Abs. 2 ZPO und Art. 127 Abs. 5 StPO), sondern umfasst sämtliche berufstypischen anwaltli- chen Tätigkeiten (BGE 147 IV 385 E. 2.6.2). Zu diesen Tätigkeiten gehört insbesondere die rechtliche Beratung und das Verfassen von juristischen Dokumenten (BGE 135 III 410 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 4.16; 1B_264/2018 vom 28. September 2018 E. 2.1). Im Rahmen dieser Tätigkeiten setzt eine korrekte und sorgfäl- tige Mandatsführung nicht bloss die Prüfung der Rechtslage, sondern auch die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts voraus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C.80/2005 vom 11. August 2005 E. 2.2.1). Als nicht vom Berufsgeheimnis erfasste sogenannte akzessorische anwaltli- che «Geschäftstätigkeit» gilt demgegenüber beispielsweise die Geschäfts- führung bzw. Verwaltung einer Gesellschaft oder die Vermögensverwaltung (BGE 135 III 597 E. 3.3). Entscheidendes Kriterium für die Abgrenzung ist, ob bei den fraglichen Dienstleistungen die kaufmännisch-operativen oder die anwaltsspezifischen Elemente objektiv überwiegen (Urteil des Bundesge- richts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 4.2 mit umfassenden Hinweisen). Keine anwaltstypische Tätigkeit liegt nach der Rechtsprechung sodann ins- besondere vor, wenn die Anwältin oder der Anwalt gesetzlich vorgeschrie- bene Compliance-Aufgaben (insbesondere Banken-Compliance im Zusam- menhang mit der Geldwäschereigesetzgebung) respektive die interne Auf- sicht (Controlling/Auditing) darüber wahrnimmt (Urteile des Bundesgerichts 1B_509/2022 vom 2. März 2023 E. 3; 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 4; 1B_85/2016 vom 20. September 2016 E. 7; zur ganzen Ziffer 4.2 BGE 150 IV 470 E. 3.1).
E. 3.2.3 Führt die Rechtshilfe leistende Staatsanwaltschaft kein eigenes Strafverfah- ren im Sachzusammenhang, so ist sie als Rechtshilfebehörde und nicht als Strafbehörde im Sinne von Art. 264 Abs. 3 StPO tätig («so gehen die Straf- behörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor»). Die — ausländi- schen — Strafbehörden erlangen gemäss Art. 80l Abs. 1 IRSG erst nach der Möglichkeit zur gerichtlichen Überprüfung der Schlussverfügung und nur von
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nicht vorrangig geheimnisgeschützten Unterlagen Kenntnis. Von der Staats- anwaltschaft erfahrene Berufsgeheimnisse können auch nicht auf dem Wege der unaufgeforderten Übermittlung (Art. 67a Abs. 4 IRSG) herausge- geben und ebenso wenig ohne Weiteres für ein nationales Strafverfahren verwendet werden (Beschlagnahmeverbot von Art. 264 StPO; TPF 2015 121 E. 7.3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.1 vom 3. September 2014, E. 3.8, 3.9 und 3.11).
E. 3.3 Das belgische Rechtshilfeersuchen führt RA B. (vgl. act. 1 S. 1) an erster Stelle unter den verdächtigten Personen (act. 1.3, S. 1, 4). Beschuldigt ist auch die A. AG (ebd. S. 2, 4). Unter dem Titel «A. AG: B., D. u.a.» führt das Ersuchen aus: Die Untersuchung habe gezeigt, dass durch den Gebrauch von F.-Token die kommerziellen Aktivitäten der in der Schweiz zu gründen- den Gesellschaft der Gesetzgebung gegen die Geldwäscherei unterstanden hätten. K. – die A. AG führt ihn am 2. August 2021 und noch am 16. Oktober 2023 auf dem Briefpapier als belgischen Rechtsanwalt und Mitarbeiter (act. 1.10) – habe die F. AG mit E-Mail vom 12. März 2019 B. vorgestellt. Beim ersten Treffen sei ein Businessplan vorgestellt worden, aus dem sich der Charakter der Organisation F. AG als Pyramidensystem/Multi-Level-Mar- keting ergeben habe. B. sei angefragt worden, den juristischen Aspekt der kommerziellen Aktivitäten in der Schweiz zu erarbeiten. B. habe dem zuge- stimmt und eine finanzielle Abgeltung seiner Leistungen verlangt. In der Zeit vor dem effektiven Start der Gesellschaft habe die A. AG alle Arten von Vor- bereitungsarbeiten erledigt (act. 1.3, S. 7). Die Untersuchung habe ergeben, dass die Beteiligungen von B., von A. AG und ihrer Mitarbeiter unentbehrlich für die Gründung der F. AG in der Schweiz gewesen seien. Die F. AG habe bei ihrer Konstituierung keine Bankverbindung erlangen können und daher ein Treuhandkonto der A. AG bei L. AG benutzt und das Konto von G. AG bei der Bank J. Der Wechsel von F.-Token in Bitcoin in CHF/EUR sei via A. AG erfolgt. Die Herkunft vom Konto eines Anwaltes habe ihnen einen legiti- men Ursprung gegeben, der keine Fragen habe aufkommen lassen. Es sei nicht klar, ob dafür ein Konto von A. AG oder von B. benutzt worden sei (ebd. S. 8; vgl. auch S. 9–11). Die G. AG habe auch das auf ihren Namen lautende Konto bei L. AG / der Bank J. der F. AG zur Verfügung gestellt, damit sie dort Gelder aus den kommerziellen Tätigkeiten deponieren könne (ebd. S. 10). Es sei klar, dass die Angestellten von A. AG und B. persönlich auf dem Lau- fenden gewesen seien über den offensichtlich illegalen Charakter der kom- merziellen Aktivitäten von F. AG (ebd. S. 8). Bei der Gründung der F. AG seien nicht die eigentlichen Gründer aufgetreten, sondern G. AG mit B. als ihrem Vertreter. Ihr seien auch die Namenaktien ausgehändigt worden, ohne die eigentlichen Gründer zu bezeichnen. Die Namenaktien seien später an belgische Mitglieder der Organisation überschrieben worden. B. habe die
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F. AG in der Schweiz als Verwaltungsrat treuhänderisch mit Zeichnungsbe- rechtigung vertreten. Global sei F. AG extrem dilettantisch und unprofessio- nell organisiert und verwaltet gewesen. Es gehe aus einer E-Mail hervor, dass die A. AG sich dem klarerweise bewusst gewesen sei. Da die Einkünfte der F. AG einzig in ab der Plattform angehäuften F.-Token bestanden hätten, habe man ihr Kapital erhöhen müssen (ebd. S. 9). Die Mitarbeiterin von A. AG RAin D. (ebd. S. 10) habe über den Gesamtblick bezüglich der Konten und Forderungen verfügt, alle zwei Wochen Rechnungen bezahlt und die Kapitalerhöhung betreut (ebd. S. 10, 13 f.).
E. 3.4 Das Rechtshilfeersuchen bezeichnet die A. AG, Rechtsanwalt B. und Rechtsanwältin D. klar als verdächtige, in den untersuchten Sachverhalt ver- strickte, mitangeschuldigte Personen und führt dies näher aus (vgl. obige Erwägungen lit. A und 3.3). Auch RA K. erschien als Mitarbeiter der A. AG. Die zentrale Rolle von Rechtsanwalt B. im untersuchten Sachverhalt wird auch in der Kundenrisikobeurteilung der Bank J. beschrieben: Er kenne seine Mandanten, er kenne die Herkunft der Gelder und er kenne die dahin- terstehenden Verbindungen und Geschäfte, die er der Bank J. jeweils erläu- tere. Beschuldigte Personen können sich nicht auf den Schutz des Anwalts- geheimnisses berufen, um mögliche eigene Verfehlungen oder solche von mitbeschuldigten Personen zu schützen. Im Gegenteil wird es in der belgi- schen Strafuntersuchung gerade darum gehen, ihre Rollen und Aktivitäten zu verstehen und strafrechtlich zu würdigen. Damit ist zu prüfen, ob die vor- gesehene Herausgabe von Bankunterlagen verhältnismässig ist.
E. 3.5.1 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (statt vieler Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolg- ten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vor- wand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») er- scheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2; 139 II 404 E. 7.2.2; 136 IV 82 E. 4.1). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachver- halt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. «potenzielle Erheblichkeit»; BGE 128 II 407 E. 6.3.1; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das
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ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechts- hilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Ge- währung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1; zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Be- hörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3; TPF 2011 97 E. 5.1).
E. 3.5.2 Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafunter- suchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejenigen Ak- ten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c). Es ist demgegenüber Sache des von der Rechtshilfemassnahme Betroffe- nen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterlagen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das aus- ländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 134 II 318 E. 6.4; 130 II 14 E. 4.3 S. 17; 126 II 258 E. 9b/aa; 122 II 367 E. 2d S. 371 f.). Der Inhaber der herauszugebenden Unterlagen hat die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sachgerechten Ausscheidung beschlagnahm- ter Dokumente nötigenfalls mitzuwirken, allfällige Einwände gegen die Wei- terleitung einzelner Aktenstücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Partei- rechte gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzu- legen und diese Einwände auch ausreichend zu begründen (BGE 122 II 367 E. 2d S. 371 f.). Dies gilt besonders bei einer komplexen Untersuchung mit zahlreichen Akten. Kommt der Beschwerdeführer dieser Obliegenheit nicht nach, hat er im Beschwerdeverfahren sein Rügerecht verwirkt (BGE 130 II 14 E. 4.3, S. 17; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2022.15 vom 9.
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Dezember 2022 E. 3.5.2; RR.2018.269 vom 18. Februar 2019 E. 7.3; RR.2018.234 vom 31. Januar 2019 E. 5.2).
E. 3.5.3 Die im Rechtshilfeersuchen erbetenen und vorliegend herauszugebenden Unterlagen scheinen zur Klärung des Sachverhaltes des ausländischen Strafverfahrens offenkundig potenziell relevant (vgl. vorstehende Erwägun- gen lit. A, 3.3). Die BA legt im Einzelnen dar, wie die herauszugebenden Kontounterlagen die Verstrickung in den Sachverhalt um F. AG weiter auf- zeigen (act. 1.2 Schlussverfügung, S. 5 f.), worauf hier verwiesen werden kann. Angesichts der zentralen Rolle der beschuldigten Kanzlei und ihrer Mitarbeitenden und der verschachtelten Treuhandverhältnisse erscheint die Herausgabe aller Kontounterlagen als verhältnismässig, um den Geldfluss und allfällige weitere in den Sachverhalt verstrickte Personen zu eruieren und die Art und das Mass ihrer Beteiligung besser zu verstehen. Dies erspart der ersuchenden Behörde auch allfällige Nachtragsersuchen.
E. 3.5.4 Die Beschwerdeführerin bezeichnet demgegenüber im Anhang zum Schrei- ben vom 17. November 2021 (act. 1.10) zwar auszusondernde Unterlagen auf rund 16 Seiten. Sie tut dies in der überwältigenden Mehrheit jedoch nur mit einem oder wenigen Stichworten, die keine weitere Begründung enthal- ten («Anwaltsgeheimnis; anwaltliche Tätigkeit; muss entfernt / geschwärzt werden; keine Verbindung mit Untersuchungsgegenstand; 2013»). Die Mit- wirkung der Beschwerdeführerin erlaubte es der BA nicht, die bezeichneten Dokumente zu verstehen und bezüglich des interessierenden Sachverhaltes ein- oder auszuschliessen. Mit Vorbringen zum Anwaltsgeheimnis gegen- über den Rechtshilfebehörden legen Parteien dieses der ausländischen Un- tersuchungsbehörde ohnehin nicht offen (vgl. obige Erwägung 3.2.3). Eine Jahreszahl allein, z.B. eines in der Bankkorrespondenz abgelegten Do- kumentes, macht es im vorliegenden Zusammenhang noch nicht unwesent- lich für die belgische Strafuntersuchung. Substanzielle Ausführungen wären vorliegend umso zentraler gewesen, als der Sachverhalt auch kommerzielle Aktivitäten wie eine treuhänderische Verwaltung und wie Leistungen im Zu- sammenhang mit Geldtransfers schildert (vgl. vorstehende Erwägung 3.3). Auch dabei wäre es wichtig gewesen, die Tätigkeiten rechtzeitig im Gesam- ten darzutun, z.B. in welchem legalen Zusammenhang sie stehen sollen. Die Ausführungen enthalten zumeist entweder kaum mehr Substanz als die er- wähnten Stichworte (S. 2) oder betreffen die Tätigkeit eines weiteren Mitar- beiters der A. AG und seine Bezahlung in Bitcoin (S. 14), die nicht offensicht- lich ausserhalb jedes Zusammenhanges mit der belgischen Strafuntersu- chung steht.
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Gewisse Ausführungen im Anhang 1 zum Schreiben vom 17. November 2021 sind substanzieller, so auf S. 1 lit. d und auf S. 6/7. Sie scheinen die gleiche Sache zu betreffen: Auf dem Konto der A. AG gingen danach am 12. und 13. April 2021 je eine Zahlung von Auftraggebern ein, die auf den Ber- muda-Inseln, den British Virgin Island und in Irland domiziliert waren. Die Gelder seien für den Kauf der niederländischen Gesellschaft «M.» durch die Schweizer Gesellschaft «N. GmbH» bestimmt gewesen. Die Anwaltskanzlei habe in der Folge gemäss eigenen Angaben am 13. April 2021 den Grossteil der eingegangenen drei Zahlungen (rund EUR 31.2 Mio.) für den genannten Zweck einem Notar in den Niederlanden überwiesen. Rund EUR 460'000.-- seien weiter am 22. April 2021 zur Deckung der Kosten verwendet worden und rund EUR 300'000.-- seien am 27. April 2021 an «N. GmbH» ausbezahlt worden. Es ist unklar, warum die Gelder von den Auftraggebern nicht direkt an den niederländischen Notar oder allenfalls die N. GmbH überwiesen wur- den. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin legen eine Strukturierung von Geldüberweisungen über das Konto der Anwaltskanzlei nahe, die zu ei- ner Anonymisierung der Geldherkunft beitrug. Die beschriebene Überwei- sungstätigkeit ist allenfalls anwaltliche Geschäftstätigkeit, eher jedoch ein Treuhandgeschäft, wobei beide nicht vom Anwaltsgeheimnis erfasst sind. Die Zahlungen fallen in den Zeitraum nach der Gründung von F. AG im Jahr 2018, für den sich die belgischen Behörden interessieren. Die betreffenden Unterlagen helfen ihnen, den Fluss des Geldes auf dem verstrickten Konto der Beschwerdeführerin besser zu verstehen, was die Herausgabe der ge- samten Bankunterlagen rechtfertigt (vgl. obige Erwägung 3.5.1, 2. Absatz). Unter dem Titel «4.2 A. AG: B. / D.» führt das Rechtshilfeersuchen (act. 1.3) denn auch aus, dass eine Gesamtsicht des erlangten Vermögensvorteils erst durch Kenntnis der verschiedenen Schweizer Konten möglich werde (ebd. S. 14, das Ersuchen erwähnt in diesem Zusammenhang Konten auf den Namen der F. AG und der G. AG). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Anhang 1 zum Schreiben vom
17. November 2021 schliessen somit die potenzielle Relevanz der heraus- zugebenden Unterlagen nicht aus.
E. 3.5.5 Die Beschwerdeführerin macht in der vorliegenden Beschwerde weitere Dar- legungen zum Geheimnisschutz und reicht zahlreiche Belege ein. Wie die BA richtigerweise anmerkt, wäre der Beschwerdeführerin solches schon am
17. November 2021 möglich gewesen und oblegen (act. 9 S. 3 f. Rz. 11). Das Beschwerdeverfahren dient nicht dazu, die Mitwirkungspflicht bei der Aussonderung nachträglich noch zu erfüllen. Soweit sie ihre Vorbringen vom
17. November 2021 ergänzen will, hat die Beschwerdeführerin dieses Recht vielmehr verwirkt (vgl. obige Erwägung 3.5.2, 2. Absatz), weshalb sie mit
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ihren diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde (act. 1 S. 5–23 Äusse- rungen zu einzelnen Unterlagen) nicht weiter zu hören ist.
E. 3.6 Zusammenfassend hat die BA nachvollziehbar und zutreffend begründet, warum und wie die herauszugebenden Unterlagen in potenziellem Zusam- menhang mit dem belgischen Strafverfahren stehen. Der Herausgabe steht nicht das Anwaltsgeheimnis entgegen und sie ist verhältnismässig. Die da- gegen erhobenen Rügen gehen fehl.
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt, das Rechtshilfeersuchen beantrage aus- schliesslich die Beschlagnahme der Kontoverbindung 3. Die BA sei über das Ersuchen hinausgegangen und habe auch das Konto 1 beschlagnahmt. Das sei unverhältnismässig und nicht gerechtfertigt. Die BA lege auch nicht dar, worin der angebliche Konnex zum beschlagnahmten Konto für das belgische Strafverfahren liege. Sämtliche auf diesem Konto verbuchten Zahlungsein- gänge stammten vom operativen Bankkonto der Beschwerdeführerin, das in keiner Verbindung zu den übrigen gesperrten Konten stehe. Dessen Einzah- lungen seien aus legaler wirtschaftlicher Herkunft. Ausgezahlt worden seien einzig Bankgebühren. Die auf S. 5 der Schlussverfügung erwähnte Zahlung von CHF 169'291.96 stamme denn auch nicht vom Reservekonto, sondern vom operativen Bankkonto. Dies sei deshalb geschehen, da ein Wechsel von Bitcoin in Schweizer Franken nur über die L. AG funktioniert habe und diese wiederum Überweisungen nur auf das operative Konto getätigt habe und nicht auf das Klientengeldkonto bei der Bank J. Die Kontosperre sei auf- zuheben (act. 1 S. 24 f.). Es sei unzutreffend, wenn die BA behaupte (act. 1.2 Schlussverfügung, S. 5 Ziff. 18), das Rechtshilfeersuchen (act. 1.3 S. 14) weise explizit darauf hin, dass der Gesamtwert des erzielten Vermögensvorteils der A. AG erst mittels den Bankunterlagen der verschiedenen Schweizer Konten eruiert werden könne. Beim Ersuchen gehe es auf Seine 14 jedoch um die Konten anderer Gesellschaften. Vorliegend gehe es um das gesperrte Reservekonto der Be- schwerdeführerin, auf welches aus der operativ-wirtschaftlichen und damit offenkundig legalen Tätigkeit der Beschwerdeführerin Reserven angespart worden seien. Es sei folglich, entgegen den Vorbringen der BA, irrelevant, ob es sich um eine einheitliche Geschäftsbeziehung handle (act. 13 S. 3 Rz.
E. 4.2 Die BA führt aus, die ersuchende Behörde habe ausdrücklich um die Sperre von Vermögenswerten ersucht und dabei das Konto IBAN 3 erwähnt. Diese IBAN sei auf ein Unterkonto der Geschäftsbeziehung Nr. 2, lautend auf die
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A. AG, bei der Bank J. Das von der BA gesperrte Konto 1 sei ein weiteres Unterkonto derselben Geschäftsbeziehung. Aus den Unterlagen des Weite- ren gesperrten Kontos sei ersichtlich, dass keine Klientengelder darauf ein- gegangen seien, sondern nur Zahlungen der A. AG selbst. Das Ermittlungs- interesse der ersuchenden Behörde und die Sicherung der Vermögenswerte verlange, nicht nur das eine Unterkonto zu sperren (act. 9 S. 4 Ziff. 15 f.).
E. 4.3 Eine Vertragspartei trifft auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei, die ein Strafverfahren oder ein Einziehungsverfahren eingeleitet hat, die notwendi- gen vorläufigen Massnahmen wie Einfrieren oder Beschlagnahme, um jedes Geschäft, jede Übertragung oder jede Veräusserung in Bezug auf einen Ver- mögenswert zu verhindern, der später Gegenstand eines Ersuchens um Ein- ziehung werden oder der es ermöglichen könnte, dass einem solchen Ersu- chen entsprochen wird (Art. 11 Abs. 1 GwUe). Die in Artikel 11 genannten vorläufigen Massnahmen werden nach Massgabe und vorbehältlich des in- nerstaatlichen Rechts der ersuchten Vertragspartei sowie in Übereinstim- mung mit den in dem Ersuchen bezeichneten Verfahren durchgeführt, soweit dies mit dem innerstaatlichen Recht nicht unvereinbar ist (Art. 12 Abs. 1 GwUe). Auf ausdrückliches Ersuchen eines anderen Staates kann die zu- ständige Behörde vorläufige Massnahmen zur Erhaltung des bestehenden Zustandes, zur Wahrung bedrohter rechtlicher Interessen oder zur Siche- rung gefährdeter Beweismittel anordnen, wenn ein in diesem Gesetz vorge- sehenes Verfahren nicht offensichtlich unzulässig oder unzweckmässig erscheint (Art. 18 Abs. 1 IRSG). Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsa- chen massgebende Verfahrensrecht (Art. 12 Abs. 1 IRSG). Gegenstände oder Vermögenswerte, die erst gestützt auf einen rechtskräfti- gen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates (Art. 74a Abs. 3 IRSG) herausgegeben werden, bleiben beschlagnahmt, bis dieser Entscheid vorliegt oder der ersuchende Staat der zuständigen aus- führenden Behörde mitteilt, dass ein solcher Entscheid nach dem Recht dieses Staates nicht mehr erfolgen kann, insbesondere weil die Verjährung eingesetzt hat (Art. 33a IRSV; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire inter- nationale en matière pénale, 6. Aufl. 2024, S. 345 ff., S. 393 N. 456, S. 395 N. 459).
E. 4.4 Der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt zeigt auf, wie B., die A. AG und ihre Mitarbeitenden wie auch ihre Kontoverbindungen darin eng verstrickt sind (vgl. auch act. 1.2 Schlussverfügung, S. 5). Der ersuchenden Behörde war die Existenz eines Teils der gesperrten Geschäftsbeziehung bei der Bank J. bekannt und sie hat daher insoweit (bezüglich eines Unter- kontos) die Sperre ausdrücklich verlangt. Die von der BA angeordnete Sperre der gesamten Kontoverbindung liegt im offenkundigen belgischen
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Strafverfolgungsinteresse und erfüllt die in Art. 11 Abs. 1 GwUe niederge- legte internationale Verpflichtung der Schweiz. Die Beschwerdeführerin ge- steht selbst ein, dass ihr «Reservekonto» vom operativen Bankkonto der A. AG gespiesen worden sei und dass von diesem operativen Konto zumin- dest CHF 169'291.96 in die belgische Strafuntersuchung verstrickt sind. Die belgischen Ermittlungen werden zeigen müssen, ob es sich bei den be- schlagnahmten Vermögenswerten der Beschwerdeführerin um solche delik- tischer Herkunft handelt. Bis dahin ist die angefochtene Beschlagnahme aufrechtzuerhalten.
E. 5 Insgesamt gehen die erhobenen Rügen fehl. Die vorgesehene Herausgabe der Unterlagen ist zulässig und verhältnismässig. Die Sperre der Kontobe- ziehung bleibt aufrechtzuerhalten. Die Beschwerde gegen die Schlussverfü- gung der BA vom 18. Dezember 2024 ist damit abzuweisen.
E. 6 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterlie- genden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 6'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 4 lit. b VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. b des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 6'000.-- (act. 8).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses im gleichen Betrag.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 11. August 2025 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Giorgio Bomio-Giovanascini, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte Darko Radovic und Gregor Jeker Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Belgien
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2025.5
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Sachverhalt:
A. Der Untersuchungsrichter am erstinstanzlichen Gericht von Anvers (Belgien) ersuchte die Schweiz am 9. Juni 2021 um Rechtshilfe für das Strafverfahren gegen B., C., D. und E. wegen Betruges, Geldwäscherei und Bildung einer kriminellen Organisation. Im Strafverfahren seien die Schweizer Gesell- schaften F. AG, A. AG, G. AG sowie die H. GmbH beschuldigt (Rechtshil- feersuchen, S. 4). B. sei in den Sachverhalt in verschiedenen Funktionen verstrickt, via A. AG, als Verwaltungsrat der F. AG, als Vertreter der H. AG, als Vertreter der G. AG sowie als Verwaltungsrat der I. AG und er habe dadurch einen finanziellen Vorteil erlangt (Ersuchen S. 8–11, 13 f.). B., A. AG und D. seien (wie auch die weiteren oben genannten Personen) durch eine genügende Anzahl schwerwiegender belastender Indizien in die belgi- sche Strafuntersuchung aktiv verstrickt und hätten einen unentbehrlichen Beitrag für die kriminellen Aktivitäten der Organisation um F. AG geleistet (act. 1.3 Ersuchen, S. 14).
Im belgischen Strafverfahren gehe es gemäss Rechtshilfeersuchen um ein von der Schweizer F. AG bzw. von den dahinterstehenden Personen ausge- hendes Pyramidensystem (Multi-Level-Marketing oder Ponzi-System) im Zu- sammenhang mit der virtuellen Währung «F.» (F. Token) und der Web- site «[…]», welche einer herkömmlichen Social-Media-Plattform gleiche. F. AG sei im Mai 2018 gegründet worden. Mitglieder könnten mit der Anwer- bung neuer Mitglieder scheinbar erhebliche Gewinne erzielen, wobei die ge- winnberechtigte Mitgliederstruktur nach dem Muster einer Pyramide gebildet werde. Die Mitglieder investierten echtes Geld in die virtuelle Währung «F.», welche sodann auf die Website «[…]» scheinbar in eine persönliche «Wal- let» transferiert werde, tatsächlich aber zurück in die Verfügungsmacht der F. AG fliesse. Die investierenden Mitglieder würden auf der Website Gut- schriften erhalten, ohne zu wissen, dass diese faktisch wertlos seien. Ge- mäss Rechtshilfeersuchen habe die F. AG mit Sitz in Zug die in diesem Zu- sammenhang angefallenen Vermögenswerte verwaltet. Diese Gesellschaft sei wiederum von B. und D., einer Mitarbeiterin seiner Kanzlei A. AG, treu- händerisch verwaltet worden. Das beschlagnahmte, rechtshilfebetroffene Konto habe Vermögenswerte krimineller Herkunft empfangen und weiter- transferiert (act. 1.2 Schlussverfügung, S. 5 f.; act. 1.3 Rechtshilfeersuchen, S. 5–10).
B. Die belgische Behörde ersuchte die Schweiz insbesondere um die Heraus- gabe von Beweismitteln sowie die Blockierung des Kontos 1 bei der Bank J. (act. 1.3 Rechtshilfeersuchen, S 2 f.). Die Geschäftsbeziehung wies per
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4. Dezember 2024 einen Saldo von CHF 714'836.40 auf (act. 1.2 Schluss- verfügung, S. 3). Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») trat am 16. Juni 2021 auf das Ersuchen ein (act. 1.4). Am 21. Juni 2021 ordnete die BA die Sperre der Kontoverbindung der A. AG Nr. 2 bei der Bank J. an und erhob die Bankunterlagen. An Bankunterlagen verlangte sie zum einen die Eröff- nungsunterlagen, KYC-Dokumente, Vermögensauszüge inkl. allfälliger nachträglicher Anpassungen. Die BA verlangte am 26. Juli 2021 und 13. Au- gust 2021 von der Bank J. weitere Unterlagen (act. 1.6, 1.7).
Die A. AG ersuchte am 2. August 2021, die Kontosperre sei aufzuheben. Sie äusserte sich innert erstreckter Frist am 17. November 2021 zur Aussonde- rung und verlangte erneut die Freigabe (act. 1.10 inkl. Anhang 1). Am 16. Oktober 2023 (act. 1.11) und 14. November 2023 ersuchte sie wiederum um Freigabe des Kontos.
C. Die BA erliess am 18. Dezember 2024 die Schlussverfügung. Sie entsprach damit dem Rechtshilfeersuchen vom 9. Juni 2021, ordnete die Herausgabe an der erhobenen Bankunterlagen der Geschäftsbeziehung der Bank J. Nr. 2, lautend auf G. AG in Liquidation, und hielt diese Bankverbindung wei- terhin gesperrt (act. 1.2 S. 8).
D. Dagegen gelangte die A. AG am 20. Januar 2025 an die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie beantragt:
1. Ziff. 1 der Schlussverfügung vom 18.12.24 (RH.21.0134) sei aufzuheben;
2. Ziff. 2 der der Schlussverfügung vom 18.12.24 (RH.21.0134) sei aufzuheben und seien der Beschwerdegegnerin die Akten zur Schwärzung von Anwaltsunterla- gen sowie zur Aussonderung von für das belgische Strafverfahren offensichtlich unerheblichen Unterlagen zu retournieren;
3. Ziff. 3 der Schlussverfügung vom 18.12.24 (RH.21.0134) sei aufzuheben;
4. Die mit Verfügung vom 26. Juli 2021 angeordnete Beschlagnahme des Kontos 1 bei der Bank J., lautend auf die Beschwerdeführerin, sei aufzuheben und es sei die Bank J. anzuweisen, der Beschwerdeführerin das Konto unbelastet vollstän- dig freizugeben;
5. Ziff. 4 der Schlussverfügung vom 18.12.24 (RH.21.0134) sei aufzuheben;
6. Es sei festzustellen, dass der vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung i.S.v. Art. 80l Abs. 1 IRSG zukommt;
7. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (zuzüglich MWST).
Die Beschwerdekammer erteilte der Beschwerde gegen Ziff. 2 des Disposi- tivs der Schlussverfügung die aufschiebende Wirkung (act. 2).
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Das BJ beantragt am 27. Januar 2025, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 5). Die BA beantragt am 10. Februar 2025 ebenfalls, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 9). Die A. AG hält in ihrer Replik vom 26. März 2025 an den gestellten Anträgen fest (act. 13). Die Replik wurde den Gegenparteien am 28. März 2025 zur Kenntnis gebracht (act. 14).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Belgien sind primär das Eu- ropäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Straf- sachen (EUeR; SR 0.351.1) und das hierzu ergangene zweite Zusatzproto- koll vom 8. November 2001 (SR 0.351.12) massgebend. Diese werden vor- liegend ergänzt durch das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträ- gen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53). Ausserdem gelangen die Bestim- mungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durch- führung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schenge- ner Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922[02]; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossen- schaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/international- agreements/008.html) zur Anwendung (TPF 2009 111 E. 1.2 S. 113). Güns- tigere Bestimmungen bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien bleiben unberührt (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Abs. 2 und 3 EUeR).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) An- wendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 148 IV 314 E. 2.1; 147 II 432 E. 3.1 S. 437 f.; 145 IV 294 E. 2.1 S. 297). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617;
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TPF 2020 64 E. 1.1 S. 67). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwal- tungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten, gegen welche innert 30 Ta- gen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). 2.2 Im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen ist der jeweilige Kontoin- haber beschwerdelegitimiert (Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV). Für die Bejahung der Beschwerdelegitimation und der Parteistellung ist bei der Herausgabe von Kontoinformationen mithin massgeblich, wer Kontoin- haber ist und damit (originär) schutzwürdige Interessen an der Geheimhal- tung der Kontoinformationen bzw. am Schutz des Bankgeheimnisses hat (BGE 137 IV 134 E. 6.1; 128 II 211 E. 2.3; s. auch BGE 130 II 162 E. 1.3; 129 II 268 E. 2.3.3; 123 II 153 E. 2b; 123 II 161 E. 1d/bb). 2.3 Die Beschwerdeführerin ist als Inhaberin der rechtshilfebetroffenen Konto- verbindung und Adressatin der Schlussverfügung zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die auch frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die BA habe ihre Vorbringen nicht sorgfältig und ernsthaft geprüft und nicht in der Entscheidfindung berücksichtigt. Sie habe am 17. November 2021 ausführlich und konkret «Dokument für Doku- ment» dargelegt und begründet, welche Unterlagen und Passagen daraus für das belgische Strafverfahren offensichtlich nicht relevant seien und nicht oder nur geschwärzt herausgegeben werden dürften. Dies würde ihr nur als blosse pauschale Verweise auf das Anwaltsgeheimnis zuerkannt. Mit ihren zahlreichen Vorbringen setze sich die BA nicht auseinander (act. 1 S. 4 f.). Die Beschwerdeführerin äussert sich in der Beschwerde sodann im Einzel- nen zu verschiedenen Unterlagen (act. 1 S. 5–23) und reicht dazu zahlreiche Beilagen ein.
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Die Beschwerdeführerin ergänzt in der Replik, das Bundesgericht habe in BGE 130 II 14 E. 4.3 zwar festgehalten, aus Treu und Glauben sei es nicht zulässig, wenn der Inhaber beschlagnahmter Unterlagen die Vollstreckungs- organe «alleine und ohne jegliche Unterstützung» die Triage vornehmen lasse. Eine solche Sachlage liege hier jedoch klarerweise nicht vor. Die Be- schwerdeführerin habe die BA bereits anlässlich der Hausdurchsuchung über mehrere Stunden hinweg bei der Aussonderung unterstützt. Sie habe in der Stellungnahme vom 17. November 2021 ausführlich dargelegt, welche Unterlagen zu schwärzen und auszusondern seien. Sie habe auch einläss- lich dargelegt, welche Unterlagen bzw. Stellen für den untersuchten Sach- verhalt mit Sicherheit nicht verfahrensrelevant seien. Die Beschwerdeführe- rin verweist beispielhaft auf Stellen in der Beschwerde (act. 1 S. 5 Ziff. 13, S. 7 Ziff. 19). Sie habe dies bereits in der Stellungnahme vom 17. November 2021 vorgebracht. Die BA habe sich jedoch nicht damit auseinandergesetzt. Es seien wie beantragt sämtliche Unterlagen und Stellen aufgrund offen- sichtlich fehlenden Konnexes auszusondern (act. 13 S. 2 f. Rz. 2–4).
3.2
3.2.1 Bei der Ausführung von Ersuchen richtet sich gemäss Art. 9 IRSG der Schutz des Geheimbereichs nach den Bestimmungen über das Zeugnisverweige- rungsrecht. Nach Art. 171 Abs. 1 StPO kann das Zeugnis über Tatsachen verweigert werden, die gemäss Art. 321 Ziff. 1 StGB unter das Berufsge- heimnis fallen, worunter auch das Berufsgeheimnis der Anwälte fällt. Gegen- stände und Unterlagen aus dem Verkehr von einer Person mit ihrem Anwalt oder seiner Anwältin dürfen nicht beschlagnahmt werden, sofern dieser oder diese nach dem Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt und im gleichen Sachzusammen- hang nicht selber beschuldigt ist (BGE 147 IV 385 E. 2, 2.9; vgl. Art. 264 Abs. 1 lit. c und d StPO). Das Anwaltsgeheimnis bezweckt den Schutz des Vertrauens des Mandanten in seine Rechtsanwältin respektive seinen Rechtsanwalt und stellt eine unverzichtbare Voraussetzung für eine umfas- sende und vorbehaltlose Information der Anwältin oder des Anwalts im Inte- resse einer wirksamen Mandatsführung dar. Es bildet einen notwendigen Bestandteil für eine ordnungsgemässe Ausübung des Anwaltsberufes und die Rechtsstaatlichkeit der Rechtspflege (BGE 150 IV 470 E. 3.1; 145 II 229 E. 7.1; 117 Ia 341 E. 6a; 112 Ib 606 E. b; Urteil des Bundesgerichts 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 5.3.3). 3.2.2 Durch das Anwaltsgeheimnis geschützt sind Geheimnisse, die einer Rechts- anwältin respektive einem Rechtsanwalt sowie ihren Hilfspersonen aufgrund ihres Berufes anvertraut worden sind oder die sie in dessen Ausübung wahr- genommen haben (vgl. Art. 171 Abs. 1 StPO). Nicht vom Schutz des
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Anwaltsgeheimnisses erfasst sind demgegenüber Informationen, die einer Anwältin oder einem Anwalt im Rahmen von Dienstleistungen zukommen, welche über die berufstypische Tätigkeit hinausgehen (BGE 147 IV 385 E. 2.6.2; 143 IV 462 E. 2.2; 135 III 597 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_279/2021 vom 4. Februar 2022 E. 3.5; 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 4.3; 1B_85/2016 vom 20. September 2016 E. 4.2; 1B_226/2014 vom
18. September 2014 E. 2.4). Der Schutz des Anwaltsgeheimnisses beschränkt sich nicht auf den Mono- polbereich der Anwaltstätigkeit, das heisst die (berufsmässige) Vertretung vor Gerichtsbehörden (vgl. Art. 2 Abs. 1 BGFA, Art. 68 Abs. 2 ZPO und Art. 127 Abs. 5 StPO), sondern umfasst sämtliche berufstypischen anwaltli- chen Tätigkeiten (BGE 147 IV 385 E. 2.6.2). Zu diesen Tätigkeiten gehört insbesondere die rechtliche Beratung und das Verfassen von juristischen Dokumenten (BGE 135 III 410 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 4.16; 1B_264/2018 vom 28. September 2018 E. 2.1). Im Rahmen dieser Tätigkeiten setzt eine korrekte und sorgfäl- tige Mandatsführung nicht bloss die Prüfung der Rechtslage, sondern auch die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts voraus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C.80/2005 vom 11. August 2005 E. 2.2.1). Als nicht vom Berufsgeheimnis erfasste sogenannte akzessorische anwaltli- che «Geschäftstätigkeit» gilt demgegenüber beispielsweise die Geschäfts- führung bzw. Verwaltung einer Gesellschaft oder die Vermögensverwaltung (BGE 135 III 597 E. 3.3). Entscheidendes Kriterium für die Abgrenzung ist, ob bei den fraglichen Dienstleistungen die kaufmännisch-operativen oder die anwaltsspezifischen Elemente objektiv überwiegen (Urteil des Bundesge- richts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 4.2 mit umfassenden Hinweisen). Keine anwaltstypische Tätigkeit liegt nach der Rechtsprechung sodann ins- besondere vor, wenn die Anwältin oder der Anwalt gesetzlich vorgeschrie- bene Compliance-Aufgaben (insbesondere Banken-Compliance im Zusam- menhang mit der Geldwäschereigesetzgebung) respektive die interne Auf- sicht (Controlling/Auditing) darüber wahrnimmt (Urteile des Bundesgerichts 1B_509/2022 vom 2. März 2023 E. 3; 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 4; 1B_85/2016 vom 20. September 2016 E. 7; zur ganzen Ziffer 4.2 BGE 150 IV 470 E. 3.1). 3.2.3 Führt die Rechtshilfe leistende Staatsanwaltschaft kein eigenes Strafverfah- ren im Sachzusammenhang, so ist sie als Rechtshilfebehörde und nicht als Strafbehörde im Sinne von Art. 264 Abs. 3 StPO tätig («so gehen die Straf- behörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor»). Die — ausländi- schen — Strafbehörden erlangen gemäss Art. 80l Abs. 1 IRSG erst nach der Möglichkeit zur gerichtlichen Überprüfung der Schlussverfügung und nur von
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nicht vorrangig geheimnisgeschützten Unterlagen Kenntnis. Von der Staats- anwaltschaft erfahrene Berufsgeheimnisse können auch nicht auf dem Wege der unaufgeforderten Übermittlung (Art. 67a Abs. 4 IRSG) herausge- geben und ebenso wenig ohne Weiteres für ein nationales Strafverfahren verwendet werden (Beschlagnahmeverbot von Art. 264 StPO; TPF 2015 121 E. 7.3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.1 vom 3. September 2014, E. 3.8, 3.9 und 3.11). 3.3 Das belgische Rechtshilfeersuchen führt RA B. (vgl. act. 1 S. 1) an erster Stelle unter den verdächtigten Personen (act. 1.3, S. 1, 4). Beschuldigt ist auch die A. AG (ebd. S. 2, 4). Unter dem Titel «A. AG: B., D. u.a.» führt das Ersuchen aus: Die Untersuchung habe gezeigt, dass durch den Gebrauch von F.-Token die kommerziellen Aktivitäten der in der Schweiz zu gründen- den Gesellschaft der Gesetzgebung gegen die Geldwäscherei unterstanden hätten. K. – die A. AG führt ihn am 2. August 2021 und noch am 16. Oktober 2023 auf dem Briefpapier als belgischen Rechtsanwalt und Mitarbeiter (act. 1.10) – habe die F. AG mit E-Mail vom 12. März 2019 B. vorgestellt. Beim ersten Treffen sei ein Businessplan vorgestellt worden, aus dem sich der Charakter der Organisation F. AG als Pyramidensystem/Multi-Level-Mar- keting ergeben habe. B. sei angefragt worden, den juristischen Aspekt der kommerziellen Aktivitäten in der Schweiz zu erarbeiten. B. habe dem zuge- stimmt und eine finanzielle Abgeltung seiner Leistungen verlangt. In der Zeit vor dem effektiven Start der Gesellschaft habe die A. AG alle Arten von Vor- bereitungsarbeiten erledigt (act. 1.3, S. 7). Die Untersuchung habe ergeben, dass die Beteiligungen von B., von A. AG und ihrer Mitarbeiter unentbehrlich für die Gründung der F. AG in der Schweiz gewesen seien. Die F. AG habe bei ihrer Konstituierung keine Bankverbindung erlangen können und daher ein Treuhandkonto der A. AG bei L. AG benutzt und das Konto von G. AG bei der Bank J. Der Wechsel von F.-Token in Bitcoin in CHF/EUR sei via A. AG erfolgt. Die Herkunft vom Konto eines Anwaltes habe ihnen einen legiti- men Ursprung gegeben, der keine Fragen habe aufkommen lassen. Es sei nicht klar, ob dafür ein Konto von A. AG oder von B. benutzt worden sei (ebd. S. 8; vgl. auch S. 9–11). Die G. AG habe auch das auf ihren Namen lautende Konto bei L. AG / der Bank J. der F. AG zur Verfügung gestellt, damit sie dort Gelder aus den kommerziellen Tätigkeiten deponieren könne (ebd. S. 10). Es sei klar, dass die Angestellten von A. AG und B. persönlich auf dem Lau- fenden gewesen seien über den offensichtlich illegalen Charakter der kom- merziellen Aktivitäten von F. AG (ebd. S. 8). Bei der Gründung der F. AG seien nicht die eigentlichen Gründer aufgetreten, sondern G. AG mit B. als ihrem Vertreter. Ihr seien auch die Namenaktien ausgehändigt worden, ohne die eigentlichen Gründer zu bezeichnen. Die Namenaktien seien später an belgische Mitglieder der Organisation überschrieben worden. B. habe die
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F. AG in der Schweiz als Verwaltungsrat treuhänderisch mit Zeichnungsbe- rechtigung vertreten. Global sei F. AG extrem dilettantisch und unprofessio- nell organisiert und verwaltet gewesen. Es gehe aus einer E-Mail hervor, dass die A. AG sich dem klarerweise bewusst gewesen sei. Da die Einkünfte der F. AG einzig in ab der Plattform angehäuften F.-Token bestanden hätten, habe man ihr Kapital erhöhen müssen (ebd. S. 9). Die Mitarbeiterin von A. AG RAin D. (ebd. S. 10) habe über den Gesamtblick bezüglich der Konten und Forderungen verfügt, alle zwei Wochen Rechnungen bezahlt und die Kapitalerhöhung betreut (ebd. S. 10, 13 f.). 3.4 Das Rechtshilfeersuchen bezeichnet die A. AG, Rechtsanwalt B. und Rechtsanwältin D. klar als verdächtige, in den untersuchten Sachverhalt ver- strickte, mitangeschuldigte Personen und führt dies näher aus (vgl. obige Erwägungen lit. A und 3.3). Auch RA K. erschien als Mitarbeiter der A. AG. Die zentrale Rolle von Rechtsanwalt B. im untersuchten Sachverhalt wird auch in der Kundenrisikobeurteilung der Bank J. beschrieben: Er kenne seine Mandanten, er kenne die Herkunft der Gelder und er kenne die dahin- terstehenden Verbindungen und Geschäfte, die er der Bank J. jeweils erläu- tere. Beschuldigte Personen können sich nicht auf den Schutz des Anwalts- geheimnisses berufen, um mögliche eigene Verfehlungen oder solche von mitbeschuldigten Personen zu schützen. Im Gegenteil wird es in der belgi- schen Strafuntersuchung gerade darum gehen, ihre Rollen und Aktivitäten zu verstehen und strafrechtlich zu würdigen. Damit ist zu prüfen, ob die vor- gesehene Herausgabe von Bankunterlagen verhältnismässig ist. 3.5
3.5.1 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (statt vieler Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolg- ten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vor- wand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») er- scheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2; 139 II 404 E. 7.2.2; 136 IV 82 E. 4.1). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachver- halt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. «potenzielle Erheblichkeit»; BGE 128 II 407 E. 6.3.1; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das
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ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechts- hilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Ge- währung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1; zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Be- hörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3; TPF 2011 97 E. 5.1).
3.5.2 Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafunter- suchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejenigen Ak- ten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c). Es ist demgegenüber Sache des von der Rechtshilfemassnahme Betroffe- nen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterlagen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das aus- ländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 134 II 318 E. 6.4; 130 II 14 E. 4.3 S. 17; 126 II 258 E. 9b/aa; 122 II 367 E. 2d S. 371 f.). Der Inhaber der herauszugebenden Unterlagen hat die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sachgerechten Ausscheidung beschlagnahm- ter Dokumente nötigenfalls mitzuwirken, allfällige Einwände gegen die Wei- terleitung einzelner Aktenstücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Partei- rechte gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzu- legen und diese Einwände auch ausreichend zu begründen (BGE 122 II 367 E. 2d S. 371 f.). Dies gilt besonders bei einer komplexen Untersuchung mit zahlreichen Akten. Kommt der Beschwerdeführer dieser Obliegenheit nicht nach, hat er im Beschwerdeverfahren sein Rügerecht verwirkt (BGE 130 II 14 E. 4.3, S. 17; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2022.15 vom 9.
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Dezember 2022 E. 3.5.2; RR.2018.269 vom 18. Februar 2019 E. 7.3; RR.2018.234 vom 31. Januar 2019 E. 5.2).
3.5.3 Die im Rechtshilfeersuchen erbetenen und vorliegend herauszugebenden Unterlagen scheinen zur Klärung des Sachverhaltes des ausländischen Strafverfahrens offenkundig potenziell relevant (vgl. vorstehende Erwägun- gen lit. A, 3.3). Die BA legt im Einzelnen dar, wie die herauszugebenden Kontounterlagen die Verstrickung in den Sachverhalt um F. AG weiter auf- zeigen (act. 1.2 Schlussverfügung, S. 5 f.), worauf hier verwiesen werden kann. Angesichts der zentralen Rolle der beschuldigten Kanzlei und ihrer Mitarbeitenden und der verschachtelten Treuhandverhältnisse erscheint die Herausgabe aller Kontounterlagen als verhältnismässig, um den Geldfluss und allfällige weitere in den Sachverhalt verstrickte Personen zu eruieren und die Art und das Mass ihrer Beteiligung besser zu verstehen. Dies erspart der ersuchenden Behörde auch allfällige Nachtragsersuchen. 3.5.4 Die Beschwerdeführerin bezeichnet demgegenüber im Anhang zum Schrei- ben vom 17. November 2021 (act. 1.10) zwar auszusondernde Unterlagen auf rund 16 Seiten. Sie tut dies in der überwältigenden Mehrheit jedoch nur mit einem oder wenigen Stichworten, die keine weitere Begründung enthal- ten («Anwaltsgeheimnis; anwaltliche Tätigkeit; muss entfernt / geschwärzt werden; keine Verbindung mit Untersuchungsgegenstand; 2013»). Die Mit- wirkung der Beschwerdeführerin erlaubte es der BA nicht, die bezeichneten Dokumente zu verstehen und bezüglich des interessierenden Sachverhaltes ein- oder auszuschliessen. Mit Vorbringen zum Anwaltsgeheimnis gegen- über den Rechtshilfebehörden legen Parteien dieses der ausländischen Un- tersuchungsbehörde ohnehin nicht offen (vgl. obige Erwägung 3.2.3). Eine Jahreszahl allein, z.B. eines in der Bankkorrespondenz abgelegten Do- kumentes, macht es im vorliegenden Zusammenhang noch nicht unwesent- lich für die belgische Strafuntersuchung. Substanzielle Ausführungen wären vorliegend umso zentraler gewesen, als der Sachverhalt auch kommerzielle Aktivitäten wie eine treuhänderische Verwaltung und wie Leistungen im Zu- sammenhang mit Geldtransfers schildert (vgl. vorstehende Erwägung 3.3). Auch dabei wäre es wichtig gewesen, die Tätigkeiten rechtzeitig im Gesam- ten darzutun, z.B. in welchem legalen Zusammenhang sie stehen sollen. Die Ausführungen enthalten zumeist entweder kaum mehr Substanz als die er- wähnten Stichworte (S. 2) oder betreffen die Tätigkeit eines weiteren Mitar- beiters der A. AG und seine Bezahlung in Bitcoin (S. 14), die nicht offensicht- lich ausserhalb jedes Zusammenhanges mit der belgischen Strafuntersu- chung steht.
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Gewisse Ausführungen im Anhang 1 zum Schreiben vom 17. November 2021 sind substanzieller, so auf S. 1 lit. d und auf S. 6/7. Sie scheinen die gleiche Sache zu betreffen: Auf dem Konto der A. AG gingen danach am 12. und 13. April 2021 je eine Zahlung von Auftraggebern ein, die auf den Ber- muda-Inseln, den British Virgin Island und in Irland domiziliert waren. Die Gelder seien für den Kauf der niederländischen Gesellschaft «M.» durch die Schweizer Gesellschaft «N. GmbH» bestimmt gewesen. Die Anwaltskanzlei habe in der Folge gemäss eigenen Angaben am 13. April 2021 den Grossteil der eingegangenen drei Zahlungen (rund EUR 31.2 Mio.) für den genannten Zweck einem Notar in den Niederlanden überwiesen. Rund EUR 460'000.-- seien weiter am 22. April 2021 zur Deckung der Kosten verwendet worden und rund EUR 300'000.-- seien am 27. April 2021 an «N. GmbH» ausbezahlt worden. Es ist unklar, warum die Gelder von den Auftraggebern nicht direkt an den niederländischen Notar oder allenfalls die N. GmbH überwiesen wur- den. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin legen eine Strukturierung von Geldüberweisungen über das Konto der Anwaltskanzlei nahe, die zu ei- ner Anonymisierung der Geldherkunft beitrug. Die beschriebene Überwei- sungstätigkeit ist allenfalls anwaltliche Geschäftstätigkeit, eher jedoch ein Treuhandgeschäft, wobei beide nicht vom Anwaltsgeheimnis erfasst sind. Die Zahlungen fallen in den Zeitraum nach der Gründung von F. AG im Jahr 2018, für den sich die belgischen Behörden interessieren. Die betreffenden Unterlagen helfen ihnen, den Fluss des Geldes auf dem verstrickten Konto der Beschwerdeführerin besser zu verstehen, was die Herausgabe der ge- samten Bankunterlagen rechtfertigt (vgl. obige Erwägung 3.5.1, 2. Absatz). Unter dem Titel «4.2 A. AG: B. / D.» führt das Rechtshilfeersuchen (act. 1.3) denn auch aus, dass eine Gesamtsicht des erlangten Vermögensvorteils erst durch Kenntnis der verschiedenen Schweizer Konten möglich werde (ebd. S. 14, das Ersuchen erwähnt in diesem Zusammenhang Konten auf den Namen der F. AG und der G. AG). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Anhang 1 zum Schreiben vom
17. November 2021 schliessen somit die potenzielle Relevanz der heraus- zugebenden Unterlagen nicht aus. 3.5.5 Die Beschwerdeführerin macht in der vorliegenden Beschwerde weitere Dar- legungen zum Geheimnisschutz und reicht zahlreiche Belege ein. Wie die BA richtigerweise anmerkt, wäre der Beschwerdeführerin solches schon am
17. November 2021 möglich gewesen und oblegen (act. 9 S. 3 f. Rz. 11). Das Beschwerdeverfahren dient nicht dazu, die Mitwirkungspflicht bei der Aussonderung nachträglich noch zu erfüllen. Soweit sie ihre Vorbringen vom
17. November 2021 ergänzen will, hat die Beschwerdeführerin dieses Recht vielmehr verwirkt (vgl. obige Erwägung 3.5.2, 2. Absatz), weshalb sie mit
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ihren diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde (act. 1 S. 5–23 Äusse- rungen zu einzelnen Unterlagen) nicht weiter zu hören ist. 3.6 Zusammenfassend hat die BA nachvollziehbar und zutreffend begründet, warum und wie die herauszugebenden Unterlagen in potenziellem Zusam- menhang mit dem belgischen Strafverfahren stehen. Der Herausgabe steht nicht das Anwaltsgeheimnis entgegen und sie ist verhältnismässig. Die da- gegen erhobenen Rügen gehen fehl.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt, das Rechtshilfeersuchen beantrage aus- schliesslich die Beschlagnahme der Kontoverbindung 3. Die BA sei über das Ersuchen hinausgegangen und habe auch das Konto 1 beschlagnahmt. Das sei unverhältnismässig und nicht gerechtfertigt. Die BA lege auch nicht dar, worin der angebliche Konnex zum beschlagnahmten Konto für das belgische Strafverfahren liege. Sämtliche auf diesem Konto verbuchten Zahlungsein- gänge stammten vom operativen Bankkonto der Beschwerdeführerin, das in keiner Verbindung zu den übrigen gesperrten Konten stehe. Dessen Einzah- lungen seien aus legaler wirtschaftlicher Herkunft. Ausgezahlt worden seien einzig Bankgebühren. Die auf S. 5 der Schlussverfügung erwähnte Zahlung von CHF 169'291.96 stamme denn auch nicht vom Reservekonto, sondern vom operativen Bankkonto. Dies sei deshalb geschehen, da ein Wechsel von Bitcoin in Schweizer Franken nur über die L. AG funktioniert habe und diese wiederum Überweisungen nur auf das operative Konto getätigt habe und nicht auf das Klientengeldkonto bei der Bank J. Die Kontosperre sei auf- zuheben (act. 1 S. 24 f.). Es sei unzutreffend, wenn die BA behaupte (act. 1.2 Schlussverfügung, S. 5 Ziff. 18), das Rechtshilfeersuchen (act. 1.3 S. 14) weise explizit darauf hin, dass der Gesamtwert des erzielten Vermögensvorteils der A. AG erst mittels den Bankunterlagen der verschiedenen Schweizer Konten eruiert werden könne. Beim Ersuchen gehe es auf Seine 14 jedoch um die Konten anderer Gesellschaften. Vorliegend gehe es um das gesperrte Reservekonto der Be- schwerdeführerin, auf welches aus der operativ-wirtschaftlichen und damit offenkundig legalen Tätigkeit der Beschwerdeführerin Reserven angespart worden seien. Es sei folglich, entgegen den Vorbringen der BA, irrelevant, ob es sich um eine einheitliche Geschäftsbeziehung handle (act. 13 S. 3 Rz. 5 f.). 4.2 Die BA führt aus, die ersuchende Behörde habe ausdrücklich um die Sperre von Vermögenswerten ersucht und dabei das Konto IBAN 3 erwähnt. Diese IBAN sei auf ein Unterkonto der Geschäftsbeziehung Nr. 2, lautend auf die
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A. AG, bei der Bank J. Das von der BA gesperrte Konto 1 sei ein weiteres Unterkonto derselben Geschäftsbeziehung. Aus den Unterlagen des Weite- ren gesperrten Kontos sei ersichtlich, dass keine Klientengelder darauf ein- gegangen seien, sondern nur Zahlungen der A. AG selbst. Das Ermittlungs- interesse der ersuchenden Behörde und die Sicherung der Vermögenswerte verlange, nicht nur das eine Unterkonto zu sperren (act. 9 S. 4 Ziff. 15 f.). 4.3 Eine Vertragspartei trifft auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei, die ein Strafverfahren oder ein Einziehungsverfahren eingeleitet hat, die notwendi- gen vorläufigen Massnahmen wie Einfrieren oder Beschlagnahme, um jedes Geschäft, jede Übertragung oder jede Veräusserung in Bezug auf einen Ver- mögenswert zu verhindern, der später Gegenstand eines Ersuchens um Ein- ziehung werden oder der es ermöglichen könnte, dass einem solchen Ersu- chen entsprochen wird (Art. 11 Abs. 1 GwUe). Die in Artikel 11 genannten vorläufigen Massnahmen werden nach Massgabe und vorbehältlich des in- nerstaatlichen Rechts der ersuchten Vertragspartei sowie in Übereinstim- mung mit den in dem Ersuchen bezeichneten Verfahren durchgeführt, soweit dies mit dem innerstaatlichen Recht nicht unvereinbar ist (Art. 12 Abs. 1 GwUe). Auf ausdrückliches Ersuchen eines anderen Staates kann die zu- ständige Behörde vorläufige Massnahmen zur Erhaltung des bestehenden Zustandes, zur Wahrung bedrohter rechtlicher Interessen oder zur Siche- rung gefährdeter Beweismittel anordnen, wenn ein in diesem Gesetz vorge- sehenes Verfahren nicht offensichtlich unzulässig oder unzweckmässig erscheint (Art. 18 Abs. 1 IRSG). Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsa- chen massgebende Verfahrensrecht (Art. 12 Abs. 1 IRSG). Gegenstände oder Vermögenswerte, die erst gestützt auf einen rechtskräfti- gen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates (Art. 74a Abs. 3 IRSG) herausgegeben werden, bleiben beschlagnahmt, bis dieser Entscheid vorliegt oder der ersuchende Staat der zuständigen aus- führenden Behörde mitteilt, dass ein solcher Entscheid nach dem Recht dieses Staates nicht mehr erfolgen kann, insbesondere weil die Verjährung eingesetzt hat (Art. 33a IRSV; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire inter- nationale en matière pénale, 6. Aufl. 2024, S. 345 ff., S. 393 N. 456, S. 395 N. 459). 4.4 Der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt zeigt auf, wie B., die A. AG und ihre Mitarbeitenden wie auch ihre Kontoverbindungen darin eng verstrickt sind (vgl. auch act. 1.2 Schlussverfügung, S. 5). Der ersuchenden Behörde war die Existenz eines Teils der gesperrten Geschäftsbeziehung bei der Bank J. bekannt und sie hat daher insoweit (bezüglich eines Unter- kontos) die Sperre ausdrücklich verlangt. Die von der BA angeordnete Sperre der gesamten Kontoverbindung liegt im offenkundigen belgischen
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Strafverfolgungsinteresse und erfüllt die in Art. 11 Abs. 1 GwUe niederge- legte internationale Verpflichtung der Schweiz. Die Beschwerdeführerin ge- steht selbst ein, dass ihr «Reservekonto» vom operativen Bankkonto der A. AG gespiesen worden sei und dass von diesem operativen Konto zumin- dest CHF 169'291.96 in die belgische Strafuntersuchung verstrickt sind. Die belgischen Ermittlungen werden zeigen müssen, ob es sich bei den be- schlagnahmten Vermögenswerten der Beschwerdeführerin um solche delik- tischer Herkunft handelt. Bis dahin ist die angefochtene Beschlagnahme aufrechtzuerhalten.
5. Insgesamt gehen die erhobenen Rügen fehl. Die vorgesehene Herausgabe der Unterlagen ist zulässig und verhältnismässig. Die Sperre der Kontobe- ziehung bleibt aufrechtzuerhalten. Die Beschwerde gegen die Schlussverfü- gung der BA vom 18. Dezember 2024 ist damit abzuweisen.
6. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterlie- genden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 6'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 4 lit. b VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. b des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 6'000.-- (act. 8).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses im gleichen Betrag.
Bellinzona, 12. August 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwälte Darko Radovic und Gregor Jeker - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
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Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).