opencaselaw.ch

RR.2018.269

Bundesstrafgericht · 2019-02-18 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Belgien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Sachverhalt

A. Am 28. September 2016 gelangte Belgien an die Schweiz und übermittelte das Ersuchen der Untersuchungsrichterin am Gericht erster Instanz von Ant- werpen vom 20. September 2016. Sie ersucht um Rechtshilfe wegen Geld- wäscherei. †B. habe sich mit kriminellen Tätigkeiten beschäftigt und dabei vermutlich ein erhebliches Vermögen aufgebaut. Es sei zu vermuten, dass Erträge krimineller Herkunft auf schweizerische Bankkonten von (Offshore-) Gesellschaften gelangt seien. Die ersuchende Behörde legte im Folgenden dar, um welche Überweisungen es gehe. Insbesondere sollen Gelder an A., die Witwe von †B., geflossen sein. Belgien ersuchte um Durchsuchung der Wohnung von A. in Z., die Erhebung von Bankunterlagen, polizeiliche Abklä- rungen sowie Registerauszüge. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden (nachfolgend "StA/NW") trat mit Verfügung vom 22. Februar 2017 auf das Rechtshilfeersuchen teilweise ein. Dem Ersuchen um Angabe sämtlicher Bankkonten zweier Gesellschaf- ten in der Schweiz gab die StA/NW nicht Folge. Sie genehmigte die Teil- nahme von drei ausländischen Beamten an den Vollzugshandlungen, nach Abgabe der üblichen Zusicherung (Art. 65a IRSG), erlangte Kenntnisse nicht zu verwenden, bevor sie infolge rechtskräftigen Abschlusses des Rechtshil- feverfahrens übermittelt werden.

B. Die StA/NW erliess am 22. Februar 2017 den Durchsuchungs- und Be- schlagnahmebefehl betreffend der Liegenschaft Y.-strasse in Z., der Wohn- adresse von A. Am gleichen Tag gab sie den Abklärungsauftrag an die Kan- tonspolizei Nidwalden. Ebenfalls am 22. Februar 2017 ergingen diverse Edi- tionsverfügungen, so an die Bank C., an die Bank D., an das kantonale Steuer-, Grundbuch- sowie das Handelsregisteramt. Dabei auferlegte die StA/NW den Empfängern jeweils bis 31. August 2017 ein Mitteilungsverbot, das sie teilweise bereits am 22. Mai 2017 wieder aufhob. Zur Datensicherung während der Hausdurchsuchung zog die StA/NW mit Auftrag vom 28. April 2017 die C. AG bei. F., Sachbearbeiter des Betreibungs- und Konkursamtes Nidwalden, wurde am 9. Mai 2017 als Zeuge vorgeladen. Die Vorladung wurde auch an A. zugestellt, unter ausdrücklichem Hinweis auf ihr Teilnah- merecht.

C. Die Hausdurchsuchung an der Wohnadresse von A. fand am 19. Mai 2017, ab 08.15 Uhr, in ihrer Abwesenheit statt. Die Einvernahme des Sachbearbei- ters des Konkurs- und Betreibungsamtes Nidwalden erfolgte ebenfalls am

- 3 -

19. Mai 2017, ab 14 Uhr. Im Nachgang dazu reichte das Betreibungs- und Konkursamt Unterlagen ein. Während laufender Hausdurchsuchung fand ein Telefonat der StA/NW mit Rechtsanwalt Thomas Rebsamen statt. Er teilte mit, A. praktisch sicher auch im Rechtshilfeverfahren zu vertreten. Dabei wurde er informiert, dass am Nachmittag eine rechtshilfeweise Zeugeneinvernahme stattfinde (Aktennotiz vom 22. Mai 2017). Am 23. Mai 2017 übermittelte die StA/NW auf Anruf von Rechtsanwalt Thomas Rebsamen ihm namentlich das Rechtshilfeersuchen, die Eintretensverfügung und den Hausdurchsuchungsbefehl (Aktennotiz vom 23. Mai 2017).

D. Rechtsanwalt Thomas Rebsamen nahm mit Schreiben vom 6. Juni 2017 un- aufgefordert Stellung zum Rechtshilfeverfahren.

E. Am 29. September 2017 stellte Belgien ein ergänzendes Rechtshilfeersu- chen. Es betraf Ermittlungen zu einer Kontoverbindung von †B. sowie zu ei- ner weiteren Gesellschaft (G. AG). Mit Schreiben vom 31. Oktober 2017 er- suchte die StA/NW die belgische Untersuchungsrichterin um Klärung betref- fend der Bezeichnung einer Kontoverbindung (IBAN-Ziffern) sowie der Ver- wicklung der G. AG in das belgische Strafverfahren. Die Untersuchungsrich- terin beantwortete die Rückfrage mit Schreiben vom 23. November 2017. Die StA/NW erliess daraufhin am 19. Dezember 2017 unter Bezugnahme auch auf das Ersuchen vom 20. September 2016 eine zweite Eintretensver- fügung und trat betreffend den Obgenannten (Konto und Gesellschaft) auf das Rechtshilfeersuchen ein. Die Eintretensverfügung wurde auch dem Rechtsvertreter von A. eröffnet. Ebenfalls am 19. Dezember 2017 ergingen Editionsverfügungen an das kantonale Steueramt und das Handelsregister- amt.

F. Anlässlich seiner Anfrage bezüglich Rückgabe eines beschlagnahmten Ori- ginal-Dossiers wurde Rechtsanwalt Thomas Rebsamen am 21. Oktober 2017 telefonisch orientiert, dass ein weiteres Rechtshilfeersuchen eingegan- gen sei (Aktennotiz vom 21. Oktober 2017).

G. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2017 an die StA/NW nahm Rechtsanwalt Thomas Rebsamen unaufgefordert zum Verfahren Stellung und ersuchte um Mitteilung des Verfahrensstandes. Die StA/NW beantwortete das Schreiben

- 4 -

am 19. Dezember 2017. Sie stellte ihm zugleich eine Kopie des Gutach- tensauftrages (Triage) vom 19. Dezember 2017 sowie die Eintretensverfü- gung vom 19. Dezember 2017 zu.

H. Die StA/NW sandte A. am 24. Mai 2018 die zur Herausgabe vorgesehenen Unterlagen zu. Sie setzte zugleich Frist zur Mitteilung, ob eine vereinfachte Ausführung möglich sei. A. liess dies mit Eingabe vom 28. Mai 2018 vernei- nen.

I. Am 3. September 2018 erliess die StA/NW die Schlussverfügung. Sie ord- nete die Herausgabe der Bankunterlagen der Bank C., der Bank D., das Pro- tokoll der Zeugeneinvernahme, der Akten des Steuer-, Handelsregister- so- wie Grundbuchamtes Nidwalden, des Vollzugsberichts der Kantonspolizei Nidwalden vom 18. Mai 2018 an. Sie sah auch vor, die mit Hausdurchsu- chung sichergestellten Unterlagen und dabei erhobenen und nach Ausson- derung relevanten Daten herauszugeben.

J. Dagegen liess A. am 25. September 2018 Beschwerde erheben an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1), mit den Anträgen:

1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Rechtshilfe sei zu verweigern.

2. Eventualbegehren:

a. Die Rechtshilfe sei auf die Übermittlung solcher Dokumente zu beschränken, für welche ein Zusammenhang mit den im Rechtshilfegesuch konkret beschriebenen Straftaten glaubhaft nachgewiesen ist.

b. Im Übrigen sei die Rechtshilfe zu verweigern.

c. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, innert zwanzig Tagen nach Rechtskraft des Beschwerdeurteils eine vollständige Triage der in ihrem Besitz befindlichen Akten und Daten im Sinne des Rechtsbegehrens Nr. 1 durchzuführen, und der Be- schwerdeführerin hierüber eine weitere anfechtbare Verfügung zu eröffnen.

d. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin sämtliche nicht zur Weiterleitung an die ersuchende Behörde zulässige Akten im Anschluss an diese Triage unverzüglich herauszugeben.

e. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, sämtliche nicht zur Weiterleitung an die ersuchende Behörde zulässige Daten der DVD im Anschluss an diese Triage unverzüglich und mit allen Kopien zu vernichten.

f. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, sämtliche weiteren (nicht auf die DVD kopierten) Daten unverzüglich zu vernichten.

3. Die Beschwerdeführerin (recte: Beschwerdegegnerin) sei anzuweisen, der Beschwer- deführerin eine anfechtbare Verfügung in den durch die angefochtene Verfügung be- troffenen Belangen (Erwägung 4 der angefochtenen Verfügung) zu eröffnen, und bis zur Rechtkraft dieser Verfügung sei die Rechtshilfe zu verbieten.

- 5 -

4. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei im Rahmen des Rechtsbegehrens Nr. 3 die Rechtshilfe superprovisorisch zu verbieten, bis über das Rechtsbegehren entschie- den ist.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Der verfahrensleitende Richter ordnete am 26. September 2018 mit soforti- ger Wirkung an, dass im Zusammenhang mit dem Rechtshilfeersuchen Bel- giens vom 20. September 2018 keine vereinfachte Ausführung vorgenom- men werde. Das Verbot galt, bis über das Rechtsbegehren Ziff. 3 entschie- den oder das Verbot aufgehoben ist (act. 4). Zugleich wurde eingeladen, zur Beschwerdeantwort sowie zur einstweiligen Anordnung Stellung zu nehmen.

Das Bundesamt für Justiz verzichtete am 8. Oktober 2018 auf eine Stellung- nahme (act. 7). Die StA/NW beantragt am 16. Oktober 2018, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 8). Die Replik der Be- schwerdeführerin vom 30. Oktober 2018 hielt an den gestellten Anträgen fest (act. 10). Sie wurde den anderen Verfahrensparteien am 7. November 2018 zur Kenntnis gebracht (act. 11).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Belgien sind primär massge- bend das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechts- hilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und das hierzu ergangene zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12). Ausser- dem gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom

19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom

14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62) zur Anwendung (TPF 2009 111 E. 1.2 S. 113). Diese Abkommen werden schliesslich ergänzt durch das Überein- kommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Be- schlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53).

- 6 -

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMER- MANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl. 2014, N. 229), ist das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verord- nung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.). Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Be- stimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom

19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).

E. 2 Die Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten kann zusammen mit der Eintretensverfügung innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung mit Beschwerde bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts angefochten werden (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG; Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafge- richt [BStGerOR; SR 173.713.161]). Die Beschwerde vom 25. September 2018 gegen die Schlussverfügung vom 3. September 2018 erfolgte fristge- recht.

E. 3.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an ih- rer Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG; BGE 137 IV 134 E. 5 mit Übersicht über die Rechtsprechung).

E. 3.2 Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Konto- informationen an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber ange- sehen (Art. 9a lit. A IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137

- 7 -

IV 134 E. 5; TPF 2010 47 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014 E. 1.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 524–535). Die Bank C. führt unter der Partnernummer 1 eine auf die Beschwerdefüh- rerin lautende Kontoverbindung (vgl. Schreiben der Bank C. vom 23. März 2017). Bei der Bank D. besteht ebenfalls ein auf die Beschwerdeführerin lau- tende Bankbeziehung (Kundennummer 2, inkl. Tresorfach; vgl. Schreiben der Bank D. vom 7. März 2017). Gegen die Herausgabe dieser Unterlagen ist die Beschwerdeführerin ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert. Hinge- gen fehlt es ihr an der Beschwerdelegitimation, soweit es um die Herausgabe von Bankunterlagen aus Kontobeziehungen geht, die auf Gesellschaften oder Drittpersonen lauten. Damit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten bezüglich der Kontounterlagen der Bank C. zur H. SA, I. Ltd., J. Inc. und K. AG. Weiter ist auf die Beschwerde nicht einzutreten bezüglich der Konto- unterlagen der Bank D. zur L. AG, M. AG, N. AG sowie O. GmbH. Als Kontoverbindungen von Drittpersonen gelten im vorliegenden Zusam- menhang auch die auf †B. resp. auf seine Mutter †P. lautenden Konten. Dies, da die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1. Juli 2014 an das Be- treibungs- und Konkursamt Nidwalden das Erbe ihres Ehemannes †B. aus- geschlagen hat und damit ihre Ansprüche auf die Kontobeziehung. Es haben sämtliche Erben ausgeschlagen, die überschuldete Erbschaft wird konkurs- amtlich liquidiert (vgl. Zeugeneinvernahme des Sachbearbeiters des Betrei- bungs- und Konkursamtes Nidwalden vom 19. Mai 2017, S. 3 f.). Damit ist einzutreten, soweit die Beschwerde die Herausgabe anficht von Unterlagen der auf die Beschwerdeführerin lautenden Bankbeziehungen bei der Bank C. und der Bank D.

E. 3.3 Als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG gilt bei der Hausdurchsuchung der jeweilige Eigentümer oder der Mieter, der im Besitz der sichergestellten Unterlagen war (Art. 9a lit. b IRSV; TPF 2007 79 E. 1.6 S. 82; 136 E. 3.1 und 3.3). Die Praxis bejaht insbeson- dere die Beschwerdelegitimation jener Person, gegen die unmittelbar eine Zwangsmassnahme angeordnet wurde (BGE 128 II 211 E. 2.3–2.5; 123 II 153 E. 2b). Die Beschwerdeführerin ist legitimiert, die Herausgabe der in ihrer Liegen- schaft anlässlich einer Hausdurchsuchung sichergestellten Unterlagen und Daten anzufechten. Auf die Beschwerde ist insoweit einzutreten.

- 8 -

E. 3.4 Zeugen können eine rechtshilfeweise Herausgabe der Befragungsprotokolle anfechten, soweit ihre eigenen Aussagen auch sie selbst betreffen oder so- weit sie sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen können (BGE 126 II 258 E. 2d/bb S. 261; BGE 122 II 130 E. 2b S. 133; BGE 121 II 459 E. 2c S. 461 f.; vgl. ZIMMERMANN, a.a.O., N. 526). Demgegenüber kommt einem Dritten, selbst wenn er durch die protokollierten Aussagen persönlich berührt wird, keine Beschwerdebefugnis zu (BGE 124 II 180 E. 2b S. 182). Vorliegend geht es um die Herausgabe der Zeugeneinvernahme des Sach- bearbeiters des Konkurs- und Betreibungsamtes Nidwalden vom 19. Mai

2017. Dieser hat in die vereinfachte Ausführung eingewilligt. Die Beschwer- deführerin, auch wenn im ausländischen Verfahren beschuldigt, kommt dies- bezüglich kein Beschwerderecht zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_189/2013 vom 27. März 2013 E. 1.3.2). Insoweit ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten.

E. 3.5 Die Beschlagnahme von Urkunden, die sich in den Händen von Dritten be- finden, kann ein von der Zwangsmassnahme nur indirekt Betroffener nicht selbst anfechten. Dies gilt auch dann, wenn die Urkunden Informationen zu Aktivitäten des indirekt Betroffenen enthalten (BGE 137 IV 134 E. 5.2.3; 130 II 162 E. 1.2/1.3; 123 II 161 E. 1d/bb; 122 II 130 E. 2b). Der Verfasser von Dokumenten, die sich im Besitz eines Dritten befinden, ist durch die Ver- pflichtung zur Edition, welche den Dritten und nicht ihn trifft, nicht persönlich berührt (BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 164; 123 II 161 E. 1d S. 164 f.; 122 II 130 E. 2b; 116 Ib 106 E. 2a S. 109 ff.; 116 Ib 106 E. 2a/aa). Die StA/NW hat vorliegend Akten verschiedener Ämter beigezogen, nament- lich des Handelsregisteramtes, des Betreibungs- und Konkursamtes, des Grundbuchamtes sowie des Steueramtes. Die Beschwerdeführerin ist nicht legitimiert, die Herausgabe von Unterlagen anzufechten, welche aus den Händen Dritter stammen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_108/2017 vom

23. Februar 2017 E. 2.1). Auch insoweit ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten.

E. 3.6 Zusammenfassend: Soweit die Konten bei den Banken C. und D. auf die Beschwerdeführerin lauten, ist auf ihre Rügen einzutreten. Sie kann weiter Rügen bezüglich derjenigen Unterlagen und Daten erheben, welche an ihrer Wohnadresse sichergestellt wurden. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

E. 4 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG) und prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich

- 9 -

mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 Il 81 E. 1.4; 130 Il 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5). Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_143/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2 mit Hinweisen).

E. 5 Nach Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses dient einerseits der Sachaufklärung. Andererseits stellt es ein per- sönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren auf Erlass eines Ent- scheides dar (vgl. BGE 142 I 86 E. 2.2 S. 89; 135 I 187 E. 2.2 S. 190; Urteil des Bundesgerichts 2C_702/2016 vom 30. Januar 2017 E. 3.3.2). Die Be- rechtigten können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten neh- men, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist (Art. 80b Abs. 1 IRSG). Die Beschwerdeführerin rügt, das ergänzende Ersuchen vom 19. [recte 29.] September 2017 und die diesbezügliche Präzisierung vom 23. November 2017 nicht erhalten zu haben. Dies verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (act. 10 S. 5 N. 14, S. 9 N. 29). Das Rechtshilfeersuchen vom 29. September 2017 betrifft eine Kontoverbin- dung von †B. sowie Unterlagen zu einer juristischen Person. Die Beschwer- deführerin ist – da nicht persönlich und direkt von der Rechtshilfemassnahme betroffen und ein schutzwürdiges Interesse fehlt – nicht berechtigt, deren Herausgabe anzufechten (vgl. obige Erwägung 3.2; Art. 80h lit. b IRSG). Mangels Beschwerdeberechtigung hat sie weder Anspruch auf Teilnahme am Verfahren noch auf Akteneinsicht (vgl. Art. 80b Abs. 1 IRSG). Insoweit kann kein rechtliches Gehör verletzt sein. Die Rüge ist unbegründet.

E. 6.1 Für die Beurteilung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Auslieferungsersuchen dargelegte Sachverhalt so zu würdigen, wie wenn die Schweiz wegen eines entsprechenden Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2). Es gilt der Grundsatz der abstrak- ten beidseitigen Strafbarkeit (BGE 136 IV 179 E. 2.3.4). Bei der Beurteilung

- 10 -

der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht beschränkt sich das Rechts- hilfegericht auf eine Prüfung "prima facie". Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht iden- tisch zu sein; es genügt, dass die im Rechtshilfeersuchen umschriebenen Tatsachen in der Rechtsordnung sowohl des ersuchenden als auch des er- suchten Staates einen Straftatbestand erfüllen (BGE 142 IV 175 E. 5.5; 142 IV 250 E. 5.2; 139 IV 137 E. 5.1; 128 II 355 E. 2.1; 126 II 409 E. 6c/cc; 124 II 184 E. 4b/cc; Urteil 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007 E. 4.2, nicht publ. in BGE 134 IV 156; TPF 2012 114 E. 7.4; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 576 ff.).

E. 6.2 Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 305bis Ziff. 1 StGB Geldwäscherei; BGE 144 IV 172 E. 7.2.2; 143 III 653 E. 4.3.1). Für die Prüfung der Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit ist nach der Rechtsprechung nicht erforderlich, dass das Ersuchen die verbrecherische Vortat der Geldwäscherei bezeichnet. Es genügt grundsätzlich, wenn geld- wäschereiverdächtige Finanztransaktionen dargelegt werden; Ort, Zeitpunkt und Umstände der verbrecherischen Vortat brauchen dagegen noch nicht näher bekannt zu sein (BGE 130 II 329 E. 5.1 S. 335; 129 II 97 E. 3.2 S. 99; Urteil 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007 E. 2.5; je mit Hinweisen). Mithin ist für die Rechtshilfe nicht vorausgesetzt, dass die Vortat bereits nach dem Recht des ersuchenden oder des ersuchten Staats qualifiziert werden kann. Eine auffällige Verknüpfung geldwäschetypischer Vorkehren (also geldwä- schereiverdächtige Finanztransaktionen) können etwa vorliegen, wenn hohe Geldbeträge über komplexe Kontenbewegungen unter zahlreichen involvier- ten Personen und Firmen in verschiedenen Ländern (darunter typischer- weise "Off-Shore"-Gesellschaften) verschoben wurden und für diese kompli- zierten Transaktionen kein wirtschaftlicher Grund ersichtlich ist (vgl. BGE 129 II 97 E. 3.3 S. 100). Auch ungewöhnliche Transaktionen mit hohen Bargeldbeträgen können nach der Praxis ausreichenden Verdacht begrün- den (zum Ganzen FORSTER, Basler Kommentar IRSG, 2015, Art. 27 GwUe N. 9). Rechtshilfe wird sodann regelmässig gewährt, wenn verdächtige Geld- transfers einen konkreten Sachbezug zu mafiaähnlichen kriminellen Organi- sationen aufweisen (Urteil des Bundesgerichts 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007 E. 2.5 mit Hinweis). Nicht ausreichend ist dagegen, wenn sich der er- suchende Staat darauf beschränkt, eine Liste von Personen und angeblich

- 11 -

veruntreuten Geldsummen vorzulegen (BGE 130 II 329 E. 5.1 S. 335 mit Hinweisen; zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom

16. Mai 2014 E. 4.4; 1C_519/2018 vom 11. Oktober 2018 E. 1.2).

E. 6.3 Das Rechtshilfeersuchen vom 20. September 2016 betrifft folgenden Sach- verhalt: †B. habe sich mit kriminellen Tätigkeiten (Drogenhandel, Geldwä- sche, organisierter Kriminalität, Schneeballsystemen) beschäftigt und dabei vermutlich ein erhebliches Vermögen aufgebaut. Es sei zu vermuten, dass Erträge krimineller Herkunft auf schweizerische Bankkonten von (Offshore-) Gesellschaften gelangt seien, um sie zu "waschen". Die Ermittlungen hätten ergeben, dass die bekannten Gesellschaften in Panama und sonst wo mög- licherweise lediglich ein Teil mehrerer Vehikel seien, mit denen A. zurzeit die Geldwäsche und Einlösung der rechtswidrigen, aus der kriminellen Karriere ihres verstorbenen Ehemannes †B. erlangten Vermögensvorteile versuche. Das Rechtshilfeersuchen nennt als involvierte Parteien u.a. die natürlichen Personen A., †B. sowie seine Mutter †P., neben zahlreichen Gesellschaften. A. habe angegeben, panamaische Gesellschaften zu verwenden, da bereits ihr Ehemann †B. auf diese Weise gearbeitet habe. A. sei die Inhaberin und wirtschaftliche Berechtigte der panamaischen Gesellschaft H. SA. Die Ge- sellschaft J. Inc. (Panama) sei von †B. und A. im Jahr 2012 gemeinsam ge- gründet worden. †B. habe die Gesellschaft für seine Handelstätigkeit ge- nutzt. Am 25. September 2015 habe die J. Inc. gegenüber der Erbschaft von †B. den Betrag von CHF 1'051'069.45 geltend gemacht. Weiter gebe es einen Darlehensvertrag vom 29. Januar 2014. Danach räume die J. Inc. der H. SA Kreditlimiten von höchstens CHF 1'200'000.-- im Jahr 2014 und höchstens CHF 2'300'000.-- im Zeitraum von 2015 bis 2034 ein. Für J. Inc. habe A. den Darlehensvertrag unterzeichnet. Die A. gehörende H. SA wie- derum habe mit Darlehensvertrag vom 1. Juli 2015 A. eine Kreditlimite für das laufende Jahr von höchstens CHF 1'600'000.-- und CHF 1'200'000.-- für den Zeitraum 2016 bis 2034 gewährt. A. habe die Erbschaft von †B. am

1. Juli 2014 ausgeschlagen. A. habe auf ihrem niederländischen Bankkonto (Nr. 3 bei der Bank Q.) in zwei gleichen Raten (28.01.2014 und 30.04.2015) insgesamt EUR 17'016.76 vom Konto der I. Ltd. erhalten. Von den Schweizer Konten der panamaischen Gesellschaft H. SA habe A. auf ihr belgisches Bankkonto (Nr. 4) bei der Bank R. Beträge von Fr. 695'000.-- (22.07.2015) sowie Fr. 195'000.-- (27.07.2015) erhalten.

E. 6.4.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, ihre Vermögenswerte wür- den nicht aus einer strafbaren Handlung herrühren (act. 1 S. 25).

- 12 -

Geldwäscherei kann nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB an Vermögenswerten ver- übt werden, die aus einem Verbrechen herrühren. Ort, Zeitpunkt und Um- stände der verbrecherischen Vortat brauchen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht näher bekannt zu sein (Urteil 1C_519/2018 vom

E. 6.4.2 Die Beschwerdeführerin legt verschiedene niederländische Entscheide ins Recht, wonach Verfahren gegen †B. eingestellt worden seien und er ent- schädigt worden sei. Auch die Bundesanwaltschaft stellte am 30. September 2011 ihr Strafverfahren wegen Geldwäscherei gegen †B. unter Leistung ei- ner Entschädigung ein. Wie die Beschwerdeführerin ausführt, würde die Leistung von Rechtshilfe gegen "ne bis in idem" verstossen. Der Grundsatz "ne bis in idem" besagt, dass niemand wegen der gleichen Tat zweimal strafrechtlich verfolgt werden darf (sog. Doppelverfolgungsver- bot). Er ist verletzt, wenn in Bezug auf den Verfahrensgegenstand, die be- troffene Person und die Tat Identität besteht (BGE 120 IV 10 E. 2b). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Anwendung des erwähnten Grundsatzes dem ersuchenden Staat zu überlassen, zumal wenn die be- troffenen Personen und der Sachverhalt nicht eindeutigerweise identisch sind (Urteile 1C_134/2017 vom 7. April 2017 E. 1.2; 1C_534/2015 vom

22. Oktober 2015 E. 1.2 mit Hinweisen; 1C_298/2014 vom 12. Juni 2014 E. 1.3; 1C_248/2014 vom 26. Mai 2014 E. 1.3; 1A.282/2005 vom 30. April 2007 E. 3.2 mit Hinweisen). Vorliegend ersucht Belgien um Kontoauszüge vom 1. Januar 2010 bis

31. Juli 2015. Die niederländischen erstinstanzlichen Urteile ergingen vor dem Jahr 2010, wie auch der Sachverhalt der Einstellungsverfügung der BA vom 30. September 2011 sich vor dem Jahr 2010 ereignete. Auch ist die Identität des Sachverhaltes nicht feststellbar. Die Situation muss für "ne bis in idem" klar sein, Tatbestandsmerkmale, Fakten, Personen und Zeitperio- den müssen identisch sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_298/2014 vom

E. 6.5 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, der geschilderte Sachverhalt sei irrefüh- rend und entbehre jeder Grundlage. Keine der Geldtransaktionen sei aus- sergewöhnlich oder auch nur annähernd spektakulär. Mit geringstem Auf- wand liessen sich die Transaktionen erklären, so dass sie allesamt aus dem Verdacht möglicher Geldwäsche fielen. So würden CHF 695'000.-- und 195'000.-- aus dem Verkauf von Stockwerkeigentum in Z. stammen, was mit dem Kaufvertrag und einer Banküberweisung belegt werde. Das Geld sei an die J. Inc. als Pfandgläubigerin geflossen (act. 1 S. 15 ff., 24 ff.). †B. sei am

25. Oktober 2013, seine Mutter †P. am 7. Februar 2013 verstorben. Die Be- schwerdeführerin legt dar, dass sie über eigenes Vermögen verfüge, die Ehe in Gütertrennung geschlossen worden sei und ihre Gelder a priori nichts mit angeblichen kriminellen Aktivitäten †B. zu tun hätten. Diese vorgeblichen kri- minellen Aktivitäten seien zudem nicht im Ansatz belegt, wozu die Beschwer- deführerin verschiedene Entscheide von belgischen Gerichten wie auch eine Einstellungsverfügung der BA vom 30. September 2011 (Tatbestand: Geld- wäscherei) ins Recht legt. †B. sei daher kein Vortäter im Sinne des Schwei- zer Geldwäschereitatbestandes. (act. 1 S. 5 ff.; act. 10 S. 3 ff.).

E. 6.6 Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass das Rechtshilfeersuchen nicht nur geldwäschereiverdächtige Finanztransaktionen schildert. Gemäss BGE 144 IV 172 E. 7.2.2 (zum nationalen Strafverfahren) ist Geldwäscherei bei einer Auslandsüberweisung nur dann zu bejahen, wenn die Transaktion geeignet ist, die Einziehung im Ausland zu vereiteln. Dies ist bei einfachen Überträgen zwischen eigenen Konten in der Regel nicht ohne weiteres der Fall, zumal wenn sie ins benachbarte europäische Ausland gehen. Auch sind die Barbezüge nicht ausserordentlich hoch, innert rund 8 Monaten (vom

25. Juli 2014 bis 24. März 2015) hob die Beschwerdeführerin z.B. CHF 32'930.-- in 5 Bezügen ab, wobei sie gemäss Fragebogen für Anlagen der Bank C. vom 29. September 2010 ihren Lebensunterhalt in Schweizer Franken bestreite. Immerhin sind im Rechtshilfeersuchen auch für Belgien Kassageschäfte in ähnlicher Betragshöhe geschildert. Geldwäschereiverdächtige Finanztransaktionen sind jedenfalls im Zusam- menhang mit den "Off-Shore"-Gesellschaften zu bejahen. Gemäss der Tran- skription der Beschwerdeführerin ihrer Einvernahme durch die ersuchende Behörde vom 10. September 2015 (vgl. act. 1 S. 15 Ziff. 45) gelangte der

- 14 -

Verkaufserlös einer Wohnung in Z. von CHF 1.3 Mio. im Dezember 2012 von den Käufern direkt auf ein Schweizer Konto der J. Inc. (Panama). Via ein Darlehen sei der Betrag dann auf ein Schweizer Konto der H. SA (Panama) geflossen. Von dort gelangten dann die Beträge von CHF 695'000.-- (22.07.2015) sowie CHF 195'000.-- (27.07.2015) auf ein belgisches Konto der Beschwerdeführerin. Zwischen der H. SA und der Beschwerdeführerin gib es auch einen Darlehensvertrag. Für diesen Überweisungsweg bleibt der wirtschaftliche Hintergrund undurchsichtig. Weder gegenüber den belgi- schen Behörden noch im vorliegenden Rechtshilfeverfahren (vgl. act. 1 S. 18 Ziff. 56) wollte die Beschwerdeführerin die Hintergründe zu den panamai- schen Gesellschaften erläutern. Gegenüber der Bank C. erklärte die Be- schwerdeführerin am 8. Januar 2014, die bestehenden Gesellschaften (von †B.) weiterführen zu wollen, wobei sie Veränderungen vornehme und in die- sem Zusammenhang neu die Gesellschaft H. SA eröffne. Die bestehende Gesellschaft J. Inc. werde anschliessend an H. SA übertragen (Bankjournal Bank C., Eintrag vom 8. Januar 2014). Der Darlehensvertrag zwischen J. Inc. und H. SA (mit Kreditlimiten bis ins Jahr 2034) wurde zeitnah am

29. Januar 2014 geschlossen. Die erwähnte Banknotiz vom 8. Januar 2014 zeigt auf, dass die Gelder der Beschwerdeführerin sehr wohl mit gemäss Rechtshilfeersuchen vermutlich kriminellem Vermögen †B. in Verbindung stehen. Im Zusammenhang mit der J. Inc. ergeben sich aus den im Rechtshilfever- fahren erhobenen Akten weitere auffällige Transaktionen. Weiter gingen bei ihrem Konto (Nr. 5) bei der Bank C. innert kurzer Frist jeweils die gleichen Beträge ein und aus. So wurden ihr am 26. November 2013 EUR 50'000.-- von der J. Inc. gutgeschrieben, um dann am 27. November 2013 von ihr wie- der zurücküberwiesen zu werden. Am 15. Januar 2014 erhielt sie den Betrag von EUR 17'000.-- von der J. Inc., den sie am 24. Januar 2014 an die I. Ltd. (Bahamas) transferierte. Am 28. April 2014 floss der Betrag von EUR 8'504.38 und am 29. April 2014 der Betrag von EUR 15'500.--, über das Konto der Bank C. der Beschwerdeführerin, von der J. Inc. an die I. Ltd. (Ba- hamas). Die Vermerke lauteten bei Transaktionen unter Beteiligung der I. Ltd. (Bahamas) jeweils "Loan Note Betalingen". Diese stammten gemäss der Beschwerdeschrift aus einer ursprünglich von †B. Senior aufgesetzten Nachlassstruktur (act. 1 S. 11 Ziff. 33, 35, 48), wobei Vermögen der I. Ltd. (Bahamas) in der J. Inc. (Panama) aufgegangen sei (act. 1 S. 18 Ziff. 58). Mit der gemäss Rechtshilfeersuchen besonders interessierenden J. Inc. gibt es weitere namhafte Bezüge. Am 4. Dezember 2013 flossen zugunsten der Beschwerdeführerin EUR 50'000.-- von der J. Inc. auf ihr Konto bei der Bank C.. Auch erhielt die Beschwerdeführerin auf ihrem Konto bei der Bank C. am

- 15 -

7. November 2013 EUR 130'000.-- von der J. Inc., um das Geld gleichentags auf ein ausländisches Eigenkonto der Beschwerdeführerin weiter zu ver- schieben. Am 9. Dezember 2010 flossen am gleichen Tag EUR 442'507.69 auf das Bank C.-Konto der Beschwerdeführerin und wieder zurück zum Ur- sprung, an die Gesellschaft S. Corp. (Panama). Letztere sei gemäss Rechts- hilfeersuchen ebenfalls eine Gesellschaft der Beschwerdeführerin, welche gemäss Beschwerdeschrift früher †B. gedient habe (vgl. act. 1 S. 17 Ziff. 55).

E. 6.7 Nach dem Gesagten ergibt die Würdigung des Sachverhalts des Rechtshil- feersuchens, dass unter Beteiligung der Beschwerdeführerin hohe Geldbe- träge über komplexe Kontenbewegungen unter zahlreichen involvierten Per- sonen in verschiedenen Ländern (darunter "Off-Shore"-Gesellschaften) ver- schoben worden seien, wobei für diese komplizierten Transaktionen kein wirtschaftlicher Grund ersichtlich ist. Der Sachverhalt des Rechtshilfeersu- chens bestätigt sich in den erhobenen Rechtshilfeakten. Die Rechtshilfevo- raussetzung der beidseitigen Strafbarkeit (Geldwäscherei, Art. 305bis Ziff. 1 StGB) ist somit erfüllt. Die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersu- chen erlaubt demnach die Prüfung, ob die beidseitige Strafbarkeit vorliegt oder nicht und genügt den gesetzlichen Ansprüchen der Art. 14 Abs. 1 Ziff. 1 lit. b sowie Abs. 2 EUeR wie auch Art. 27 Ziff. 1 lit. c GwUe. Sie enthält keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche und die Beschwerdefüh- rerin vermochte solche auch nicht darzutun. Die eigene Darstellung und Wür- digung des Sachverhaltes hat die Beschwerdeführerin im ausländischen Strafverfahren einzubringen. Die Rügen der Beschwerdeführerin gehen fehl.

7.

7.1 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, der Zusammenhang der einzelnen Bankkonten mit der ausländischen Strafuntersuchung sei mittels einer "Glo- balrechtfertigung" hergestellt worden. Damit könnten den ersuchenden Be- hörden beliebige Bankinformationen zugespielt werden. Es könne nicht Auf- gabe der Beschwerdeführerin sein, selbst die Dokumente zu suchen, welche mutmasslich in einen irgendwelchen Zusammenhang zu einer Behauptung im Rechtshilfeersuchen gestellt werden könnten. Die Triage dürfe nicht den belgischen Behörden überlassen werden, vielmehr habe die StA/NW die Pa- pierflut sorgfältig zu triagieren. Ein kurzer Blick in die Akten könne keine Kon- nexe zu Behauptungen des Rechtshilfeersuchens herstellen. Das gesamte Ersuchen sei einzig auf eine "fishing expedition" ausgerichtet (act. 1 S. 13 f. Ziff. 42, 25–29; act. 10 S. 8).

- 16 -

7.2 Rechtshilfemassnahmen müssen verhältnismässig, mit anderen Worten für ihren Zweck tauglich, erforderlich und massvoll sein, also nicht über das hin- ausgehen, was zu dessen Erreichung notwendig ist (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 63 Abs. 1 IRSG; BGE 139 II 404 E. 7.2.2 Abs. 2). Grundsätz- lich muss die ersuchte Behörde aufzeigen, dass zwischen dem Gegenstand der Strafuntersuchung und den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen eine ausreichende inhaltliche Konnexität, d.h. ein ausreichender Sachzu- sammenhang, besteht (BGE 129 II 462 E. 5.1; Urteil des Bundesge- richts 1A.47/2007 vom 12. November 2007 E. 5.1; TPF 2008 44 E. 3.6). Sie kann dies nicht dem ersuchenden Staat überlassen, indem sie ihm die Ge- samtheit der beschlagnahmten Dokumente übermittelt. Ein solches Vorge- hen wäre unverhältnismässig (BGE 130 II 14 E. 4.3/4.4; TPF 2011 97 E. 5.1; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 717–726). Die Frage, welche Beweise zur Erhärtung des Verdachts erforderlich sind, ist dabei grundsätzlich dem Ermessen des ersuchenden Staates überlassen. Der ersuchte Staat ist im Allgemeinen gar nicht in der Lage, dies beurteilen zu können. Den ausländischen Strafverfolgungsbehörden sind diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich möglicherweise auf den im Rechtshil- feersuchen dargestellten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Si- cherheit nicht erheblich sind. Nicht zulässig wäre es, den ausländischen Be- hörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeer- suchen dargestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen. Massgeblich ist somit die potentielle Erheblichkeit der beschlagnahmten Aktenstücke (BGE 142 II 161 E. 2.1.2; 139 II 404 E. 7.2.2 Abs. 2; 136 IV 82 E. 4.1/4.4; TPF 2009 130 E. 4.2). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geld- mittel mit möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben wurden, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktio- nen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt wurden, welche in die Angelegenheit verwickelt sind. Es sind grundsätzlich alle sach- lich und zeitlich konnexen sichergestellten Aktenstücke zu übermitteln (BGE 136 IV 82 E. 4.4; 129 II 462 E. 5.3/5.5; 121 II 241 E. 3c; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007 E. 7.2, bestätigt in 1C_327/2018 vom 6. Juli 2018 E. 1.2; 1C_625/2012 vom 17. Dezember 2012 E. 2.2; 1A.79/2005 vom 27. April 2005 E. 4; TPF 2011 97 E. 5.1; TPF 2009 161 E. 5; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 723). 7.3 Soweit sie einer vereinfachten Übermittlung nicht zustimmen und um ihr Recht nicht zu verwirken, nehmen die Berechtigten an der Ausscheidung der

- 17 -

zu übermittelnden Unterlagen (Triage) teil, indem sie innerhalb angesetzter Frist konkret darlegen, Dokument für Dokument, welche einzelnen Aktenstü- cke (bzw. welche Passagen daraus) für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich seien, und diese Auffassung auch begründen. Es ist mit dem gu- ten Glauben unvereinbar, die Behörde tatenlos gewähren zu lassen, um ihr im Nachhinein vorzuwerfen, das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt zu ha- ben (BGE 130 II 14 E. 4.3/4.4; 126 II 258 E. 9b/aa; Urteil des Bundesge- richts 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006 E. 3.2). Dies gilt besonders bei ei- ner komplexen Untersuchung mit zahlreichen Akten. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfah- ren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 122 II 367 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007 E. 4.1). 7.4 Es ist von einem Zusammenhang zwischen den Konten der Beschwerdefüh- rerin und vermutungsweise deliktischen Geldern des †B. auszugehen. Ge- stützt auf den Sachverhalt des Rechtshilfeersuchens sind über die Konten der Beschwerdeführerin geldwäschereiverdächtige Transaktionen gelaufen (vgl. zu beidem obige Erwägung 6.6). Soweit das Rechtshilfeersuchen keinen zureichenden Zusammenhang zwi- schen zu erhebenden Akten und dem belgischen Strafverfahren aufzeigte oder den Rahmen der Verhältnismässigkeit sprengte, wurde es von der StA/NW abgewiesen (act. 1.1 S. 13 Ziff. 8). Eine behördliche Triage der er- hobenen Rechtshilfeakten hat stattgefunden (vgl. Vollzugsbericht der Kan- tonspolizei Nidwalden vom 15. Mai 2018 S. 4; Bericht C. AG vom 25. März 2018). Die Beschwerdeführerin hatte Gelegenheit, sich im Einzelnen zu den Unter- lagen (und Daten) zu äussern, welche herausgegeben werden sollen (vgl. Schreiben der StA/NW vom 24. Mai 2018). Sie hat stattdessen direkt um den Erlass eines Entscheides ersucht (vgl. das Antwortschreiben vom 28. Mai 2018). Sie liess damit die Gelegenheit ungenutzt verstreichen, unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen in Anwendung des Ver- hältnismässigkeitsprinzips nicht herauszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteil des Bundesgerichts 1C_393/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 3.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007 E. 3.1; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 472 ff.). Anstelle von Ausführungen zu einzelnen Unterlagen vor der Vorinstanz begnügt sie sich mit pauschalen Vorbringen im Beschwerde- verfahren. Es ist indes mit dem guten Glauben unvereinbar, die Behörde ta- tenlos gewähren zu lassen, um ihr im Nachhinein vorzuwerfen, das Verhält- nismässigkeitsprinzip verletzt zu haben (vgl. obige Erwägung 7.3).

- 18 -

Mit dem Gesagten geht die Rüge fehl. Die vorgesehene Rechtshilfe erweist sich vielmehr als verhältnismässig.

8.

8.1 Insgesamt ist auf die Beschwerde insoweit einzutreten, als (a) sie die Her- ausgabe der auf die Beschwerdeführerin lautenden Kontoverbindungen be- trifft (Kundennummer 2 bei der Bank D.; Stammnummer 1 bei der Bank C.) und (b) es um die Übermittlung der Unterlagen und Daten geht, welche an der Wohnadresse der Beschwerdeführerin sichergestellt wurden. Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, ist sie abzuweisen. 8.2 Am 26. September 2018 erliess der Präsident der Beschwerdekammer die in der Beschwerde beantragte einstweilige Anordnung mit sofortiger Wirkung (Antrag 3 der Beschwerde vom 25. September 2018). Der Beschwerdegeg- nerin wurde darin mit sofortiger Wirkung einstweilen verboten, im Zusam- menhang mit dem vorliegenden Rechtshilfeersuchen eine vereinfachte Aus- führung vorzunehmen. Die Beschwerdegegnerin und das BJ wurden aufge- fordert, mit der Beschwerdeantwort zur einstweiligen Anordnung Stellung zu nehmen (act. 4). Mit der Abweisung der Beschwerde ist auch das einstwei- lige Verbot aufzuheben, was im Dispositiv festzuhalten ist.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin und wird damit kostenpflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG, Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG). Es ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG letzter Satz; vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, unter Anrech- nung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- (act. 6).

- 19 -

E. 11 Oktober 2018 E. 1.2 mit Hinweisen). Wie das Rechtshilfeersuchen aus- führt, habe †B. sich mit kriminellen Tätigkeiten (Drogenhandel, Geldwäsche, organisierter Kriminalität, Schneeballsystemen) beschäftigt. Solche Tat- handlungen können Vortaten zur Geldwäscherei bilden. Im Übrigen ist Rechtshilfe für ein ausländisches Strafverfahren wegen Geldwäscherei viel- mehr dann zu leisten, wenn eine auffällige Verknüpfung geldwäschetypi- scher Vorkehren vorliegt. Die Rüge bezüglich fehlender Vortat geht damit fehl.

E. 12 Juni 2014 E. 1.3: "rigoureusement identiques"; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 675 N. 663). Soweit die Identität des Sachverhaltes nicht klar ist, sondern vielmehr noch Zweifel bestehen, kommt "ne bis in idem" jedenfalls nicht zur

- 13 -

Anwendung und ist die Rechtshilfe zu gewähren (vgl. Urteile des Bundesge- richts 1A.282/2005 vom 30. April 2007 E. 3.2; 1A.56/2000 vom 17. April 2000 E. 5c; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2014.194 vom 26. September 2014 E. 4.3 in fine; RR.2012.286 vom 6. Mai 2013 E. 4.3). Die Rüge wegen Verletzung von "ne bis in idem" geht damit fehl.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Verbot vom 26. September 2018 wird aufgehoben.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses im gleichen Betrag.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 18. Februar 2019 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Rebsa- men, Beschwerdeführerin

gegen

STAATSANWALTSCHAFT NIDWALDEN, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Belgien

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2018.269 Nebenverfahren: RP.2018.46

- 2 -

Sachverhalt:

A. Am 28. September 2016 gelangte Belgien an die Schweiz und übermittelte das Ersuchen der Untersuchungsrichterin am Gericht erster Instanz von Ant- werpen vom 20. September 2016. Sie ersucht um Rechtshilfe wegen Geld- wäscherei. †B. habe sich mit kriminellen Tätigkeiten beschäftigt und dabei vermutlich ein erhebliches Vermögen aufgebaut. Es sei zu vermuten, dass Erträge krimineller Herkunft auf schweizerische Bankkonten von (Offshore-) Gesellschaften gelangt seien. Die ersuchende Behörde legte im Folgenden dar, um welche Überweisungen es gehe. Insbesondere sollen Gelder an A., die Witwe von †B., geflossen sein. Belgien ersuchte um Durchsuchung der Wohnung von A. in Z., die Erhebung von Bankunterlagen, polizeiliche Abklä- rungen sowie Registerauszüge. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden (nachfolgend "StA/NW") trat mit Verfügung vom 22. Februar 2017 auf das Rechtshilfeersuchen teilweise ein. Dem Ersuchen um Angabe sämtlicher Bankkonten zweier Gesellschaf- ten in der Schweiz gab die StA/NW nicht Folge. Sie genehmigte die Teil- nahme von drei ausländischen Beamten an den Vollzugshandlungen, nach Abgabe der üblichen Zusicherung (Art. 65a IRSG), erlangte Kenntnisse nicht zu verwenden, bevor sie infolge rechtskräftigen Abschlusses des Rechtshil- feverfahrens übermittelt werden.

B. Die StA/NW erliess am 22. Februar 2017 den Durchsuchungs- und Be- schlagnahmebefehl betreffend der Liegenschaft Y.-strasse in Z., der Wohn- adresse von A. Am gleichen Tag gab sie den Abklärungsauftrag an die Kan- tonspolizei Nidwalden. Ebenfalls am 22. Februar 2017 ergingen diverse Edi- tionsverfügungen, so an die Bank C., an die Bank D., an das kantonale Steuer-, Grundbuch- sowie das Handelsregisteramt. Dabei auferlegte die StA/NW den Empfängern jeweils bis 31. August 2017 ein Mitteilungsverbot, das sie teilweise bereits am 22. Mai 2017 wieder aufhob. Zur Datensicherung während der Hausdurchsuchung zog die StA/NW mit Auftrag vom 28. April 2017 die C. AG bei. F., Sachbearbeiter des Betreibungs- und Konkursamtes Nidwalden, wurde am 9. Mai 2017 als Zeuge vorgeladen. Die Vorladung wurde auch an A. zugestellt, unter ausdrücklichem Hinweis auf ihr Teilnah- merecht.

C. Die Hausdurchsuchung an der Wohnadresse von A. fand am 19. Mai 2017, ab 08.15 Uhr, in ihrer Abwesenheit statt. Die Einvernahme des Sachbearbei- ters des Konkurs- und Betreibungsamtes Nidwalden erfolgte ebenfalls am

- 3 -

19. Mai 2017, ab 14 Uhr. Im Nachgang dazu reichte das Betreibungs- und Konkursamt Unterlagen ein. Während laufender Hausdurchsuchung fand ein Telefonat der StA/NW mit Rechtsanwalt Thomas Rebsamen statt. Er teilte mit, A. praktisch sicher auch im Rechtshilfeverfahren zu vertreten. Dabei wurde er informiert, dass am Nachmittag eine rechtshilfeweise Zeugeneinvernahme stattfinde (Aktennotiz vom 22. Mai 2017). Am 23. Mai 2017 übermittelte die StA/NW auf Anruf von Rechtsanwalt Thomas Rebsamen ihm namentlich das Rechtshilfeersuchen, die Eintretensverfügung und den Hausdurchsuchungsbefehl (Aktennotiz vom 23. Mai 2017).

D. Rechtsanwalt Thomas Rebsamen nahm mit Schreiben vom 6. Juni 2017 un- aufgefordert Stellung zum Rechtshilfeverfahren.

E. Am 29. September 2017 stellte Belgien ein ergänzendes Rechtshilfeersu- chen. Es betraf Ermittlungen zu einer Kontoverbindung von †B. sowie zu ei- ner weiteren Gesellschaft (G. AG). Mit Schreiben vom 31. Oktober 2017 er- suchte die StA/NW die belgische Untersuchungsrichterin um Klärung betref- fend der Bezeichnung einer Kontoverbindung (IBAN-Ziffern) sowie der Ver- wicklung der G. AG in das belgische Strafverfahren. Die Untersuchungsrich- terin beantwortete die Rückfrage mit Schreiben vom 23. November 2017. Die StA/NW erliess daraufhin am 19. Dezember 2017 unter Bezugnahme auch auf das Ersuchen vom 20. September 2016 eine zweite Eintretensver- fügung und trat betreffend den Obgenannten (Konto und Gesellschaft) auf das Rechtshilfeersuchen ein. Die Eintretensverfügung wurde auch dem Rechtsvertreter von A. eröffnet. Ebenfalls am 19. Dezember 2017 ergingen Editionsverfügungen an das kantonale Steueramt und das Handelsregister- amt.

F. Anlässlich seiner Anfrage bezüglich Rückgabe eines beschlagnahmten Ori- ginal-Dossiers wurde Rechtsanwalt Thomas Rebsamen am 21. Oktober 2017 telefonisch orientiert, dass ein weiteres Rechtshilfeersuchen eingegan- gen sei (Aktennotiz vom 21. Oktober 2017).

G. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2017 an die StA/NW nahm Rechtsanwalt Thomas Rebsamen unaufgefordert zum Verfahren Stellung und ersuchte um Mitteilung des Verfahrensstandes. Die StA/NW beantwortete das Schreiben

- 4 -

am 19. Dezember 2017. Sie stellte ihm zugleich eine Kopie des Gutach- tensauftrages (Triage) vom 19. Dezember 2017 sowie die Eintretensverfü- gung vom 19. Dezember 2017 zu.

H. Die StA/NW sandte A. am 24. Mai 2018 die zur Herausgabe vorgesehenen Unterlagen zu. Sie setzte zugleich Frist zur Mitteilung, ob eine vereinfachte Ausführung möglich sei. A. liess dies mit Eingabe vom 28. Mai 2018 vernei- nen.

I. Am 3. September 2018 erliess die StA/NW die Schlussverfügung. Sie ord- nete die Herausgabe der Bankunterlagen der Bank C., der Bank D., das Pro- tokoll der Zeugeneinvernahme, der Akten des Steuer-, Handelsregister- so- wie Grundbuchamtes Nidwalden, des Vollzugsberichts der Kantonspolizei Nidwalden vom 18. Mai 2018 an. Sie sah auch vor, die mit Hausdurchsu- chung sichergestellten Unterlagen und dabei erhobenen und nach Ausson- derung relevanten Daten herauszugeben.

J. Dagegen liess A. am 25. September 2018 Beschwerde erheben an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1), mit den Anträgen:

1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Rechtshilfe sei zu verweigern.

2. Eventualbegehren:

a. Die Rechtshilfe sei auf die Übermittlung solcher Dokumente zu beschränken, für welche ein Zusammenhang mit den im Rechtshilfegesuch konkret beschriebenen Straftaten glaubhaft nachgewiesen ist.

b. Im Übrigen sei die Rechtshilfe zu verweigern.

c. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, innert zwanzig Tagen nach Rechtskraft des Beschwerdeurteils eine vollständige Triage der in ihrem Besitz befindlichen Akten und Daten im Sinne des Rechtsbegehrens Nr. 1 durchzuführen, und der Be- schwerdeführerin hierüber eine weitere anfechtbare Verfügung zu eröffnen.

d. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin sämtliche nicht zur Weiterleitung an die ersuchende Behörde zulässige Akten im Anschluss an diese Triage unverzüglich herauszugeben.

e. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, sämtliche nicht zur Weiterleitung an die ersuchende Behörde zulässige Daten der DVD im Anschluss an diese Triage unverzüglich und mit allen Kopien zu vernichten.

f. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, sämtliche weiteren (nicht auf die DVD kopierten) Daten unverzüglich zu vernichten.

3. Die Beschwerdeführerin (recte: Beschwerdegegnerin) sei anzuweisen, der Beschwer- deführerin eine anfechtbare Verfügung in den durch die angefochtene Verfügung be- troffenen Belangen (Erwägung 4 der angefochtenen Verfügung) zu eröffnen, und bis zur Rechtkraft dieser Verfügung sei die Rechtshilfe zu verbieten.

- 5 -

4. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei im Rahmen des Rechtsbegehrens Nr. 3 die Rechtshilfe superprovisorisch zu verbieten, bis über das Rechtsbegehren entschie- den ist.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Der verfahrensleitende Richter ordnete am 26. September 2018 mit soforti- ger Wirkung an, dass im Zusammenhang mit dem Rechtshilfeersuchen Bel- giens vom 20. September 2018 keine vereinfachte Ausführung vorgenom- men werde. Das Verbot galt, bis über das Rechtsbegehren Ziff. 3 entschie- den oder das Verbot aufgehoben ist (act. 4). Zugleich wurde eingeladen, zur Beschwerdeantwort sowie zur einstweiligen Anordnung Stellung zu nehmen.

Das Bundesamt für Justiz verzichtete am 8. Oktober 2018 auf eine Stellung- nahme (act. 7). Die StA/NW beantragt am 16. Oktober 2018, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 8). Die Replik der Be- schwerdeführerin vom 30. Oktober 2018 hielt an den gestellten Anträgen fest (act. 10). Sie wurde den anderen Verfahrensparteien am 7. November 2018 zur Kenntnis gebracht (act. 11).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Belgien sind primär massge- bend das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechts- hilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und das hierzu ergangene zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12). Ausser- dem gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom

19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom

14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62) zur Anwendung (TPF 2009 111 E. 1.2 S. 113). Diese Abkommen werden schliesslich ergänzt durch das Überein- kommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Be- schlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53).

- 6 -

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMER- MANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl. 2014, N. 229), ist das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verord- nung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.). Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Be- stimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom

19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).

2. Die Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten kann zusammen mit der Eintretensverfügung innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung mit Beschwerde bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts angefochten werden (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG; Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafge- richt [BStGerOR; SR 173.713.161]). Die Beschwerde vom 25. September 2018 gegen die Schlussverfügung vom 3. September 2018 erfolgte fristge- recht.

3.

3.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an ih- rer Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG; BGE 137 IV 134 E. 5 mit Übersicht über die Rechtsprechung). 3.2 Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Konto- informationen an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber ange- sehen (Art. 9a lit. A IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137

- 7 -

IV 134 E. 5; TPF 2010 47 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014 E. 1.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 524–535). Die Bank C. führt unter der Partnernummer 1 eine auf die Beschwerdefüh- rerin lautende Kontoverbindung (vgl. Schreiben der Bank C. vom 23. März 2017). Bei der Bank D. besteht ebenfalls ein auf die Beschwerdeführerin lau- tende Bankbeziehung (Kundennummer 2, inkl. Tresorfach; vgl. Schreiben der Bank D. vom 7. März 2017). Gegen die Herausgabe dieser Unterlagen ist die Beschwerdeführerin ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert. Hinge- gen fehlt es ihr an der Beschwerdelegitimation, soweit es um die Herausgabe von Bankunterlagen aus Kontobeziehungen geht, die auf Gesellschaften oder Drittpersonen lauten. Damit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten bezüglich der Kontounterlagen der Bank C. zur H. SA, I. Ltd., J. Inc. und K. AG. Weiter ist auf die Beschwerde nicht einzutreten bezüglich der Konto- unterlagen der Bank D. zur L. AG, M. AG, N. AG sowie O. GmbH. Als Kontoverbindungen von Drittpersonen gelten im vorliegenden Zusam- menhang auch die auf †B. resp. auf seine Mutter †P. lautenden Konten. Dies, da die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1. Juli 2014 an das Be- treibungs- und Konkursamt Nidwalden das Erbe ihres Ehemannes †B. aus- geschlagen hat und damit ihre Ansprüche auf die Kontobeziehung. Es haben sämtliche Erben ausgeschlagen, die überschuldete Erbschaft wird konkurs- amtlich liquidiert (vgl. Zeugeneinvernahme des Sachbearbeiters des Betrei- bungs- und Konkursamtes Nidwalden vom 19. Mai 2017, S. 3 f.). Damit ist einzutreten, soweit die Beschwerde die Herausgabe anficht von Unterlagen der auf die Beschwerdeführerin lautenden Bankbeziehungen bei der Bank C. und der Bank D. 3.3 Als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG gilt bei der Hausdurchsuchung der jeweilige Eigentümer oder der Mieter, der im Besitz der sichergestellten Unterlagen war (Art. 9a lit. b IRSV; TPF 2007 79 E. 1.6 S. 82; 136 E. 3.1 und 3.3). Die Praxis bejaht insbeson- dere die Beschwerdelegitimation jener Person, gegen die unmittelbar eine Zwangsmassnahme angeordnet wurde (BGE 128 II 211 E. 2.3–2.5; 123 II 153 E. 2b). Die Beschwerdeführerin ist legitimiert, die Herausgabe der in ihrer Liegen- schaft anlässlich einer Hausdurchsuchung sichergestellten Unterlagen und Daten anzufechten. Auf die Beschwerde ist insoweit einzutreten.

- 8 -

3.4 Zeugen können eine rechtshilfeweise Herausgabe der Befragungsprotokolle anfechten, soweit ihre eigenen Aussagen auch sie selbst betreffen oder so- weit sie sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen können (BGE 126 II 258 E. 2d/bb S. 261; BGE 122 II 130 E. 2b S. 133; BGE 121 II 459 E. 2c S. 461 f.; vgl. ZIMMERMANN, a.a.O., N. 526). Demgegenüber kommt einem Dritten, selbst wenn er durch die protokollierten Aussagen persönlich berührt wird, keine Beschwerdebefugnis zu (BGE 124 II 180 E. 2b S. 182). Vorliegend geht es um die Herausgabe der Zeugeneinvernahme des Sach- bearbeiters des Konkurs- und Betreibungsamtes Nidwalden vom 19. Mai

2017. Dieser hat in die vereinfachte Ausführung eingewilligt. Die Beschwer- deführerin, auch wenn im ausländischen Verfahren beschuldigt, kommt dies- bezüglich kein Beschwerderecht zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_189/2013 vom 27. März 2013 E. 1.3.2). Insoweit ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten. 3.5 Die Beschlagnahme von Urkunden, die sich in den Händen von Dritten be- finden, kann ein von der Zwangsmassnahme nur indirekt Betroffener nicht selbst anfechten. Dies gilt auch dann, wenn die Urkunden Informationen zu Aktivitäten des indirekt Betroffenen enthalten (BGE 137 IV 134 E. 5.2.3; 130 II 162 E. 1.2/1.3; 123 II 161 E. 1d/bb; 122 II 130 E. 2b). Der Verfasser von Dokumenten, die sich im Besitz eines Dritten befinden, ist durch die Ver- pflichtung zur Edition, welche den Dritten und nicht ihn trifft, nicht persönlich berührt (BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 164; 123 II 161 E. 1d S. 164 f.; 122 II 130 E. 2b; 116 Ib 106 E. 2a S. 109 ff.; 116 Ib 106 E. 2a/aa). Die StA/NW hat vorliegend Akten verschiedener Ämter beigezogen, nament- lich des Handelsregisteramtes, des Betreibungs- und Konkursamtes, des Grundbuchamtes sowie des Steueramtes. Die Beschwerdeführerin ist nicht legitimiert, die Herausgabe von Unterlagen anzufechten, welche aus den Händen Dritter stammen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_108/2017 vom

23. Februar 2017 E. 2.1). Auch insoweit ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten. 3.6 Zusammenfassend: Soweit die Konten bei den Banken C. und D. auf die Beschwerdeführerin lauten, ist auf ihre Rügen einzutreten. Sie kann weiter Rügen bezüglich derjenigen Unterlagen und Daten erheben, welche an ihrer Wohnadresse sichergestellt wurden. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG) und prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich

- 9 -

mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 Il 81 E. 1.4; 130 Il 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5). Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_143/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2 mit Hinweisen).

5. Nach Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses dient einerseits der Sachaufklärung. Andererseits stellt es ein per- sönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren auf Erlass eines Ent- scheides dar (vgl. BGE 142 I 86 E. 2.2 S. 89; 135 I 187 E. 2.2 S. 190; Urteil des Bundesgerichts 2C_702/2016 vom 30. Januar 2017 E. 3.3.2). Die Be- rechtigten können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten neh- men, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist (Art. 80b Abs. 1 IRSG). Die Beschwerdeführerin rügt, das ergänzende Ersuchen vom 19. [recte 29.] September 2017 und die diesbezügliche Präzisierung vom 23. November 2017 nicht erhalten zu haben. Dies verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (act. 10 S. 5 N. 14, S. 9 N. 29). Das Rechtshilfeersuchen vom 29. September 2017 betrifft eine Kontoverbin- dung von †B. sowie Unterlagen zu einer juristischen Person. Die Beschwer- deführerin ist – da nicht persönlich und direkt von der Rechtshilfemassnahme betroffen und ein schutzwürdiges Interesse fehlt – nicht berechtigt, deren Herausgabe anzufechten (vgl. obige Erwägung 3.2; Art. 80h lit. b IRSG). Mangels Beschwerdeberechtigung hat sie weder Anspruch auf Teilnahme am Verfahren noch auf Akteneinsicht (vgl. Art. 80b Abs. 1 IRSG). Insoweit kann kein rechtliches Gehör verletzt sein. Die Rüge ist unbegründet.

6.

6.1 Für die Beurteilung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Auslieferungsersuchen dargelegte Sachverhalt so zu würdigen, wie wenn die Schweiz wegen eines entsprechenden Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2). Es gilt der Grundsatz der abstrak- ten beidseitigen Strafbarkeit (BGE 136 IV 179 E. 2.3.4). Bei der Beurteilung

- 10 -

der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht beschränkt sich das Rechts- hilfegericht auf eine Prüfung "prima facie". Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht iden- tisch zu sein; es genügt, dass die im Rechtshilfeersuchen umschriebenen Tatsachen in der Rechtsordnung sowohl des ersuchenden als auch des er- suchten Staates einen Straftatbestand erfüllen (BGE 142 IV 175 E. 5.5; 142 IV 250 E. 5.2; 139 IV 137 E. 5.1; 128 II 355 E. 2.1; 126 II 409 E. 6c/cc; 124 II 184 E. 4b/cc; Urteil 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007 E. 4.2, nicht publ. in BGE 134 IV 156; TPF 2012 114 E. 7.4; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 576 ff.). 6.2 Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 305bis Ziff. 1 StGB Geldwäscherei; BGE 144 IV 172 E. 7.2.2; 143 III 653 E. 4.3.1). Für die Prüfung der Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit ist nach der Rechtsprechung nicht erforderlich, dass das Ersuchen die verbrecherische Vortat der Geldwäscherei bezeichnet. Es genügt grundsätzlich, wenn geld- wäschereiverdächtige Finanztransaktionen dargelegt werden; Ort, Zeitpunkt und Umstände der verbrecherischen Vortat brauchen dagegen noch nicht näher bekannt zu sein (BGE 130 II 329 E. 5.1 S. 335; 129 II 97 E. 3.2 S. 99; Urteil 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007 E. 2.5; je mit Hinweisen). Mithin ist für die Rechtshilfe nicht vorausgesetzt, dass die Vortat bereits nach dem Recht des ersuchenden oder des ersuchten Staats qualifiziert werden kann. Eine auffällige Verknüpfung geldwäschetypischer Vorkehren (also geldwä- schereiverdächtige Finanztransaktionen) können etwa vorliegen, wenn hohe Geldbeträge über komplexe Kontenbewegungen unter zahlreichen involvier- ten Personen und Firmen in verschiedenen Ländern (darunter typischer- weise "Off-Shore"-Gesellschaften) verschoben wurden und für diese kompli- zierten Transaktionen kein wirtschaftlicher Grund ersichtlich ist (vgl. BGE 129 II 97 E. 3.3 S. 100). Auch ungewöhnliche Transaktionen mit hohen Bargeldbeträgen können nach der Praxis ausreichenden Verdacht begrün- den (zum Ganzen FORSTER, Basler Kommentar IRSG, 2015, Art. 27 GwUe N. 9). Rechtshilfe wird sodann regelmässig gewährt, wenn verdächtige Geld- transfers einen konkreten Sachbezug zu mafiaähnlichen kriminellen Organi- sationen aufweisen (Urteil des Bundesgerichts 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007 E. 2.5 mit Hinweis). Nicht ausreichend ist dagegen, wenn sich der er- suchende Staat darauf beschränkt, eine Liste von Personen und angeblich

- 11 -

veruntreuten Geldsummen vorzulegen (BGE 130 II 329 E. 5.1 S. 335 mit Hinweisen; zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom

16. Mai 2014 E. 4.4; 1C_519/2018 vom 11. Oktober 2018 E. 1.2). 6.3 Das Rechtshilfeersuchen vom 20. September 2016 betrifft folgenden Sach- verhalt: †B. habe sich mit kriminellen Tätigkeiten (Drogenhandel, Geldwä- sche, organisierter Kriminalität, Schneeballsystemen) beschäftigt und dabei vermutlich ein erhebliches Vermögen aufgebaut. Es sei zu vermuten, dass Erträge krimineller Herkunft auf schweizerische Bankkonten von (Offshore-) Gesellschaften gelangt seien, um sie zu "waschen". Die Ermittlungen hätten ergeben, dass die bekannten Gesellschaften in Panama und sonst wo mög- licherweise lediglich ein Teil mehrerer Vehikel seien, mit denen A. zurzeit die Geldwäsche und Einlösung der rechtswidrigen, aus der kriminellen Karriere ihres verstorbenen Ehemannes †B. erlangten Vermögensvorteile versuche. Das Rechtshilfeersuchen nennt als involvierte Parteien u.a. die natürlichen Personen A., †B. sowie seine Mutter †P., neben zahlreichen Gesellschaften. A. habe angegeben, panamaische Gesellschaften zu verwenden, da bereits ihr Ehemann †B. auf diese Weise gearbeitet habe. A. sei die Inhaberin und wirtschaftliche Berechtigte der panamaischen Gesellschaft H. SA. Die Ge- sellschaft J. Inc. (Panama) sei von †B. und A. im Jahr 2012 gemeinsam ge- gründet worden. †B. habe die Gesellschaft für seine Handelstätigkeit ge- nutzt. Am 25. September 2015 habe die J. Inc. gegenüber der Erbschaft von †B. den Betrag von CHF 1'051'069.45 geltend gemacht. Weiter gebe es einen Darlehensvertrag vom 29. Januar 2014. Danach räume die J. Inc. der H. SA Kreditlimiten von höchstens CHF 1'200'000.-- im Jahr 2014 und höchstens CHF 2'300'000.-- im Zeitraum von 2015 bis 2034 ein. Für J. Inc. habe A. den Darlehensvertrag unterzeichnet. Die A. gehörende H. SA wie- derum habe mit Darlehensvertrag vom 1. Juli 2015 A. eine Kreditlimite für das laufende Jahr von höchstens CHF 1'600'000.-- und CHF 1'200'000.-- für den Zeitraum 2016 bis 2034 gewährt. A. habe die Erbschaft von †B. am

1. Juli 2014 ausgeschlagen. A. habe auf ihrem niederländischen Bankkonto (Nr. 3 bei der Bank Q.) in zwei gleichen Raten (28.01.2014 und 30.04.2015) insgesamt EUR 17'016.76 vom Konto der I. Ltd. erhalten. Von den Schweizer Konten der panamaischen Gesellschaft H. SA habe A. auf ihr belgisches Bankkonto (Nr. 4) bei der Bank R. Beträge von Fr. 695'000.-- (22.07.2015) sowie Fr. 195'000.-- (27.07.2015) erhalten. 6.4

6.4.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, ihre Vermögenswerte wür- den nicht aus einer strafbaren Handlung herrühren (act. 1 S. 25).

- 12 -

Geldwäscherei kann nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB an Vermögenswerten ver- übt werden, die aus einem Verbrechen herrühren. Ort, Zeitpunkt und Um- stände der verbrecherischen Vortat brauchen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht näher bekannt zu sein (Urteil 1C_519/2018 vom

11. Oktober 2018 E. 1.2 mit Hinweisen). Wie das Rechtshilfeersuchen aus- führt, habe †B. sich mit kriminellen Tätigkeiten (Drogenhandel, Geldwäsche, organisierter Kriminalität, Schneeballsystemen) beschäftigt. Solche Tat- handlungen können Vortaten zur Geldwäscherei bilden. Im Übrigen ist Rechtshilfe für ein ausländisches Strafverfahren wegen Geldwäscherei viel- mehr dann zu leisten, wenn eine auffällige Verknüpfung geldwäschetypi- scher Vorkehren vorliegt. Die Rüge bezüglich fehlender Vortat geht damit fehl. 6.4.2 Die Beschwerdeführerin legt verschiedene niederländische Entscheide ins Recht, wonach Verfahren gegen †B. eingestellt worden seien und er ent- schädigt worden sei. Auch die Bundesanwaltschaft stellte am 30. September 2011 ihr Strafverfahren wegen Geldwäscherei gegen †B. unter Leistung ei- ner Entschädigung ein. Wie die Beschwerdeführerin ausführt, würde die Leistung von Rechtshilfe gegen "ne bis in idem" verstossen. Der Grundsatz "ne bis in idem" besagt, dass niemand wegen der gleichen Tat zweimal strafrechtlich verfolgt werden darf (sog. Doppelverfolgungsver- bot). Er ist verletzt, wenn in Bezug auf den Verfahrensgegenstand, die be- troffene Person und die Tat Identität besteht (BGE 120 IV 10 E. 2b). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Anwendung des erwähnten Grundsatzes dem ersuchenden Staat zu überlassen, zumal wenn die be- troffenen Personen und der Sachverhalt nicht eindeutigerweise identisch sind (Urteile 1C_134/2017 vom 7. April 2017 E. 1.2; 1C_534/2015 vom

22. Oktober 2015 E. 1.2 mit Hinweisen; 1C_298/2014 vom 12. Juni 2014 E. 1.3; 1C_248/2014 vom 26. Mai 2014 E. 1.3; 1A.282/2005 vom 30. April 2007 E. 3.2 mit Hinweisen). Vorliegend ersucht Belgien um Kontoauszüge vom 1. Januar 2010 bis

31. Juli 2015. Die niederländischen erstinstanzlichen Urteile ergingen vor dem Jahr 2010, wie auch der Sachverhalt der Einstellungsverfügung der BA vom 30. September 2011 sich vor dem Jahr 2010 ereignete. Auch ist die Identität des Sachverhaltes nicht feststellbar. Die Situation muss für "ne bis in idem" klar sein, Tatbestandsmerkmale, Fakten, Personen und Zeitperio- den müssen identisch sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_298/2014 vom

12. Juni 2014 E. 1.3: "rigoureusement identiques"; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 675 N. 663). Soweit die Identität des Sachverhaltes nicht klar ist, sondern vielmehr noch Zweifel bestehen, kommt "ne bis in idem" jedenfalls nicht zur

- 13 -

Anwendung und ist die Rechtshilfe zu gewähren (vgl. Urteile des Bundesge- richts 1A.282/2005 vom 30. April 2007 E. 3.2; 1A.56/2000 vom 17. April 2000 E. 5c; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2014.194 vom 26. September 2014 E. 4.3 in fine; RR.2012.286 vom 6. Mai 2013 E. 4.3). Die Rüge wegen Verletzung von "ne bis in idem" geht damit fehl. 6.5 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, der geschilderte Sachverhalt sei irrefüh- rend und entbehre jeder Grundlage. Keine der Geldtransaktionen sei aus- sergewöhnlich oder auch nur annähernd spektakulär. Mit geringstem Auf- wand liessen sich die Transaktionen erklären, so dass sie allesamt aus dem Verdacht möglicher Geldwäsche fielen. So würden CHF 695'000.-- und 195'000.-- aus dem Verkauf von Stockwerkeigentum in Z. stammen, was mit dem Kaufvertrag und einer Banküberweisung belegt werde. Das Geld sei an die J. Inc. als Pfandgläubigerin geflossen (act. 1 S. 15 ff., 24 ff.). †B. sei am

25. Oktober 2013, seine Mutter †P. am 7. Februar 2013 verstorben. Die Be- schwerdeführerin legt dar, dass sie über eigenes Vermögen verfüge, die Ehe in Gütertrennung geschlossen worden sei und ihre Gelder a priori nichts mit angeblichen kriminellen Aktivitäten †B. zu tun hätten. Diese vorgeblichen kri- minellen Aktivitäten seien zudem nicht im Ansatz belegt, wozu die Beschwer- deführerin verschiedene Entscheide von belgischen Gerichten wie auch eine Einstellungsverfügung der BA vom 30. September 2011 (Tatbestand: Geld- wäscherei) ins Recht legt. †B. sei daher kein Vortäter im Sinne des Schwei- zer Geldwäschereitatbestandes. (act. 1 S. 5 ff.; act. 10 S. 3 ff.). 6.6 Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass das Rechtshilfeersuchen nicht nur geldwäschereiverdächtige Finanztransaktionen schildert. Gemäss BGE 144 IV 172 E. 7.2.2 (zum nationalen Strafverfahren) ist Geldwäscherei bei einer Auslandsüberweisung nur dann zu bejahen, wenn die Transaktion geeignet ist, die Einziehung im Ausland zu vereiteln. Dies ist bei einfachen Überträgen zwischen eigenen Konten in der Regel nicht ohne weiteres der Fall, zumal wenn sie ins benachbarte europäische Ausland gehen. Auch sind die Barbezüge nicht ausserordentlich hoch, innert rund 8 Monaten (vom

25. Juli 2014 bis 24. März 2015) hob die Beschwerdeführerin z.B. CHF 32'930.-- in 5 Bezügen ab, wobei sie gemäss Fragebogen für Anlagen der Bank C. vom 29. September 2010 ihren Lebensunterhalt in Schweizer Franken bestreite. Immerhin sind im Rechtshilfeersuchen auch für Belgien Kassageschäfte in ähnlicher Betragshöhe geschildert. Geldwäschereiverdächtige Finanztransaktionen sind jedenfalls im Zusam- menhang mit den "Off-Shore"-Gesellschaften zu bejahen. Gemäss der Tran- skription der Beschwerdeführerin ihrer Einvernahme durch die ersuchende Behörde vom 10. September 2015 (vgl. act. 1 S. 15 Ziff. 45) gelangte der

- 14 -

Verkaufserlös einer Wohnung in Z. von CHF 1.3 Mio. im Dezember 2012 von den Käufern direkt auf ein Schweizer Konto der J. Inc. (Panama). Via ein Darlehen sei der Betrag dann auf ein Schweizer Konto der H. SA (Panama) geflossen. Von dort gelangten dann die Beträge von CHF 695'000.-- (22.07.2015) sowie CHF 195'000.-- (27.07.2015) auf ein belgisches Konto der Beschwerdeführerin. Zwischen der H. SA und der Beschwerdeführerin gib es auch einen Darlehensvertrag. Für diesen Überweisungsweg bleibt der wirtschaftliche Hintergrund undurchsichtig. Weder gegenüber den belgi- schen Behörden noch im vorliegenden Rechtshilfeverfahren (vgl. act. 1 S. 18 Ziff. 56) wollte die Beschwerdeführerin die Hintergründe zu den panamai- schen Gesellschaften erläutern. Gegenüber der Bank C. erklärte die Be- schwerdeführerin am 8. Januar 2014, die bestehenden Gesellschaften (von †B.) weiterführen zu wollen, wobei sie Veränderungen vornehme und in die- sem Zusammenhang neu die Gesellschaft H. SA eröffne. Die bestehende Gesellschaft J. Inc. werde anschliessend an H. SA übertragen (Bankjournal Bank C., Eintrag vom 8. Januar 2014). Der Darlehensvertrag zwischen J. Inc. und H. SA (mit Kreditlimiten bis ins Jahr 2034) wurde zeitnah am

29. Januar 2014 geschlossen. Die erwähnte Banknotiz vom 8. Januar 2014 zeigt auf, dass die Gelder der Beschwerdeführerin sehr wohl mit gemäss Rechtshilfeersuchen vermutlich kriminellem Vermögen †B. in Verbindung stehen. Im Zusammenhang mit der J. Inc. ergeben sich aus den im Rechtshilfever- fahren erhobenen Akten weitere auffällige Transaktionen. Weiter gingen bei ihrem Konto (Nr. 5) bei der Bank C. innert kurzer Frist jeweils die gleichen Beträge ein und aus. So wurden ihr am 26. November 2013 EUR 50'000.-- von der J. Inc. gutgeschrieben, um dann am 27. November 2013 von ihr wie- der zurücküberwiesen zu werden. Am 15. Januar 2014 erhielt sie den Betrag von EUR 17'000.-- von der J. Inc., den sie am 24. Januar 2014 an die I. Ltd. (Bahamas) transferierte. Am 28. April 2014 floss der Betrag von EUR 8'504.38 und am 29. April 2014 der Betrag von EUR 15'500.--, über das Konto der Bank C. der Beschwerdeführerin, von der J. Inc. an die I. Ltd. (Ba- hamas). Die Vermerke lauteten bei Transaktionen unter Beteiligung der I. Ltd. (Bahamas) jeweils "Loan Note Betalingen". Diese stammten gemäss der Beschwerdeschrift aus einer ursprünglich von †B. Senior aufgesetzten Nachlassstruktur (act. 1 S. 11 Ziff. 33, 35, 48), wobei Vermögen der I. Ltd. (Bahamas) in der J. Inc. (Panama) aufgegangen sei (act. 1 S. 18 Ziff. 58). Mit der gemäss Rechtshilfeersuchen besonders interessierenden J. Inc. gibt es weitere namhafte Bezüge. Am 4. Dezember 2013 flossen zugunsten der Beschwerdeführerin EUR 50'000.-- von der J. Inc. auf ihr Konto bei der Bank C.. Auch erhielt die Beschwerdeführerin auf ihrem Konto bei der Bank C. am

- 15 -

7. November 2013 EUR 130'000.-- von der J. Inc., um das Geld gleichentags auf ein ausländisches Eigenkonto der Beschwerdeführerin weiter zu ver- schieben. Am 9. Dezember 2010 flossen am gleichen Tag EUR 442'507.69 auf das Bank C.-Konto der Beschwerdeführerin und wieder zurück zum Ur- sprung, an die Gesellschaft S. Corp. (Panama). Letztere sei gemäss Rechts- hilfeersuchen ebenfalls eine Gesellschaft der Beschwerdeführerin, welche gemäss Beschwerdeschrift früher †B. gedient habe (vgl. act. 1 S. 17 Ziff. 55). 6.7 Nach dem Gesagten ergibt die Würdigung des Sachverhalts des Rechtshil- feersuchens, dass unter Beteiligung der Beschwerdeführerin hohe Geldbe- träge über komplexe Kontenbewegungen unter zahlreichen involvierten Per- sonen in verschiedenen Ländern (darunter "Off-Shore"-Gesellschaften) ver- schoben worden seien, wobei für diese komplizierten Transaktionen kein wirtschaftlicher Grund ersichtlich ist. Der Sachverhalt des Rechtshilfeersu- chens bestätigt sich in den erhobenen Rechtshilfeakten. Die Rechtshilfevo- raussetzung der beidseitigen Strafbarkeit (Geldwäscherei, Art. 305bis Ziff. 1 StGB) ist somit erfüllt. Die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersu- chen erlaubt demnach die Prüfung, ob die beidseitige Strafbarkeit vorliegt oder nicht und genügt den gesetzlichen Ansprüchen der Art. 14 Abs. 1 Ziff. 1 lit. b sowie Abs. 2 EUeR wie auch Art. 27 Ziff. 1 lit. c GwUe. Sie enthält keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche und die Beschwerdefüh- rerin vermochte solche auch nicht darzutun. Die eigene Darstellung und Wür- digung des Sachverhaltes hat die Beschwerdeführerin im ausländischen Strafverfahren einzubringen. Die Rügen der Beschwerdeführerin gehen fehl.

7.

7.1 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, der Zusammenhang der einzelnen Bankkonten mit der ausländischen Strafuntersuchung sei mittels einer "Glo- balrechtfertigung" hergestellt worden. Damit könnten den ersuchenden Be- hörden beliebige Bankinformationen zugespielt werden. Es könne nicht Auf- gabe der Beschwerdeführerin sein, selbst die Dokumente zu suchen, welche mutmasslich in einen irgendwelchen Zusammenhang zu einer Behauptung im Rechtshilfeersuchen gestellt werden könnten. Die Triage dürfe nicht den belgischen Behörden überlassen werden, vielmehr habe die StA/NW die Pa- pierflut sorgfältig zu triagieren. Ein kurzer Blick in die Akten könne keine Kon- nexe zu Behauptungen des Rechtshilfeersuchens herstellen. Das gesamte Ersuchen sei einzig auf eine "fishing expedition" ausgerichtet (act. 1 S. 13 f. Ziff. 42, 25–29; act. 10 S. 8).

- 16 -

7.2 Rechtshilfemassnahmen müssen verhältnismässig, mit anderen Worten für ihren Zweck tauglich, erforderlich und massvoll sein, also nicht über das hin- ausgehen, was zu dessen Erreichung notwendig ist (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 63 Abs. 1 IRSG; BGE 139 II 404 E. 7.2.2 Abs. 2). Grundsätz- lich muss die ersuchte Behörde aufzeigen, dass zwischen dem Gegenstand der Strafuntersuchung und den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen eine ausreichende inhaltliche Konnexität, d.h. ein ausreichender Sachzu- sammenhang, besteht (BGE 129 II 462 E. 5.1; Urteil des Bundesge- richts 1A.47/2007 vom 12. November 2007 E. 5.1; TPF 2008 44 E. 3.6). Sie kann dies nicht dem ersuchenden Staat überlassen, indem sie ihm die Ge- samtheit der beschlagnahmten Dokumente übermittelt. Ein solches Vorge- hen wäre unverhältnismässig (BGE 130 II 14 E. 4.3/4.4; TPF 2011 97 E. 5.1; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 717–726). Die Frage, welche Beweise zur Erhärtung des Verdachts erforderlich sind, ist dabei grundsätzlich dem Ermessen des ersuchenden Staates überlassen. Der ersuchte Staat ist im Allgemeinen gar nicht in der Lage, dies beurteilen zu können. Den ausländischen Strafverfolgungsbehörden sind diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich möglicherweise auf den im Rechtshil- feersuchen dargestellten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Si- cherheit nicht erheblich sind. Nicht zulässig wäre es, den ausländischen Be- hörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeer- suchen dargestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen. Massgeblich ist somit die potentielle Erheblichkeit der beschlagnahmten Aktenstücke (BGE 142 II 161 E. 2.1.2; 139 II 404 E. 7.2.2 Abs. 2; 136 IV 82 E. 4.1/4.4; TPF 2009 130 E. 4.2). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geld- mittel mit möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben wurden, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktio- nen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt wurden, welche in die Angelegenheit verwickelt sind. Es sind grundsätzlich alle sach- lich und zeitlich konnexen sichergestellten Aktenstücke zu übermitteln (BGE 136 IV 82 E. 4.4; 129 II 462 E. 5.3/5.5; 121 II 241 E. 3c; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007 E. 7.2, bestätigt in 1C_327/2018 vom 6. Juli 2018 E. 1.2; 1C_625/2012 vom 17. Dezember 2012 E. 2.2; 1A.79/2005 vom 27. April 2005 E. 4; TPF 2011 97 E. 5.1; TPF 2009 161 E. 5; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 723). 7.3 Soweit sie einer vereinfachten Übermittlung nicht zustimmen und um ihr Recht nicht zu verwirken, nehmen die Berechtigten an der Ausscheidung der

- 17 -

zu übermittelnden Unterlagen (Triage) teil, indem sie innerhalb angesetzter Frist konkret darlegen, Dokument für Dokument, welche einzelnen Aktenstü- cke (bzw. welche Passagen daraus) für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich seien, und diese Auffassung auch begründen. Es ist mit dem gu- ten Glauben unvereinbar, die Behörde tatenlos gewähren zu lassen, um ihr im Nachhinein vorzuwerfen, das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt zu ha- ben (BGE 130 II 14 E. 4.3/4.4; 126 II 258 E. 9b/aa; Urteil des Bundesge- richts 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006 E. 3.2). Dies gilt besonders bei ei- ner komplexen Untersuchung mit zahlreichen Akten. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfah- ren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 122 II 367 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007 E. 4.1). 7.4 Es ist von einem Zusammenhang zwischen den Konten der Beschwerdefüh- rerin und vermutungsweise deliktischen Geldern des †B. auszugehen. Ge- stützt auf den Sachverhalt des Rechtshilfeersuchens sind über die Konten der Beschwerdeführerin geldwäschereiverdächtige Transaktionen gelaufen (vgl. zu beidem obige Erwägung 6.6). Soweit das Rechtshilfeersuchen keinen zureichenden Zusammenhang zwi- schen zu erhebenden Akten und dem belgischen Strafverfahren aufzeigte oder den Rahmen der Verhältnismässigkeit sprengte, wurde es von der StA/NW abgewiesen (act. 1.1 S. 13 Ziff. 8). Eine behördliche Triage der er- hobenen Rechtshilfeakten hat stattgefunden (vgl. Vollzugsbericht der Kan- tonspolizei Nidwalden vom 15. Mai 2018 S. 4; Bericht C. AG vom 25. März 2018). Die Beschwerdeführerin hatte Gelegenheit, sich im Einzelnen zu den Unter- lagen (und Daten) zu äussern, welche herausgegeben werden sollen (vgl. Schreiben der StA/NW vom 24. Mai 2018). Sie hat stattdessen direkt um den Erlass eines Entscheides ersucht (vgl. das Antwortschreiben vom 28. Mai 2018). Sie liess damit die Gelegenheit ungenutzt verstreichen, unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen in Anwendung des Ver- hältnismässigkeitsprinzips nicht herauszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteil des Bundesgerichts 1C_393/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 3.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007 E. 3.1; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 472 ff.). Anstelle von Ausführungen zu einzelnen Unterlagen vor der Vorinstanz begnügt sie sich mit pauschalen Vorbringen im Beschwerde- verfahren. Es ist indes mit dem guten Glauben unvereinbar, die Behörde ta- tenlos gewähren zu lassen, um ihr im Nachhinein vorzuwerfen, das Verhält- nismässigkeitsprinzip verletzt zu haben (vgl. obige Erwägung 7.3).

- 18 -

Mit dem Gesagten geht die Rüge fehl. Die vorgesehene Rechtshilfe erweist sich vielmehr als verhältnismässig.

8.

8.1 Insgesamt ist auf die Beschwerde insoweit einzutreten, als (a) sie die Her- ausgabe der auf die Beschwerdeführerin lautenden Kontoverbindungen be- trifft (Kundennummer 2 bei der Bank D.; Stammnummer 1 bei der Bank C.) und (b) es um die Übermittlung der Unterlagen und Daten geht, welche an der Wohnadresse der Beschwerdeführerin sichergestellt wurden. Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, ist sie abzuweisen. 8.2 Am 26. September 2018 erliess der Präsident der Beschwerdekammer die in der Beschwerde beantragte einstweilige Anordnung mit sofortiger Wirkung (Antrag 3 der Beschwerde vom 25. September 2018). Der Beschwerdegeg- nerin wurde darin mit sofortiger Wirkung einstweilen verboten, im Zusam- menhang mit dem vorliegenden Rechtshilfeersuchen eine vereinfachte Aus- führung vorzunehmen. Die Beschwerdegegnerin und das BJ wurden aufge- fordert, mit der Beschwerdeantwort zur einstweiligen Anordnung Stellung zu nehmen (act. 4). Mit der Abweisung der Beschwerde ist auch das einstwei- lige Verbot aufzuheben, was im Dispositiv festzuhalten ist.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin und wird damit kostenpflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG, Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG). Es ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG letzter Satz; vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, unter Anrech- nung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- (act. 6).

- 19 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Verbot vom 26. September 2018 wird aufgehoben.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses im gleichen Betrag.

Bellinzona, 19. Februar 2019

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Thomas Rebsamen - Staatsanwaltschaft Nidwalden - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG; SR 173.110). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).