opencaselaw.ch

RR.2023.157

Bundesstrafgericht · 2023-11-07 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine; Teilnahme am Verfahren (Art. 80b IRSG); vorsorgliche Massnahmen (Art. 56 VwVG)

Sachverhalt

A. Mit Eingabe vom 25. November 2022 wandte sich die ukrainische Staatsbür- gerin A. durch ihren Vertreter an die Bundesanwaltschaft. Sie nahm Bezug auf die vom Nationalen Antikorruptionsbüro der Ukraine (nachfolgend «NABU») geführte Strafuntersuchung Nr. 52016000000000380 und auf die auf Rechtshilfegesuch der Ukraine im schweizerischen Rechtshilfeverfahren RH.17.0004 durchgeführte Zeugeneinvernahme von B. vom 13. September

2019. Sie erklärte, in der genannten ukrainischen Strafuntersuchung invol- viert zu sein, und übte Kritik an deren Durchführung. Sie teilte mit, dass mit einem erneuten Rechtshilfeersuchen der Ukraine an die Schweiz zu rechnen sei, und verlangte u.a., der Ukraine die Rechtshilfe zu verweigern. Sofern die Bundesanwaltschaft bereits auf ein Rechtshilfeersuchen der Ukraine einge- treten sein sollte, sei ihr (A.) Akteneinsicht zu gewähren; sollte hingegen ge- genwärtig kein Rechtshilfeersuchen im Zusammenhang mit der vom NABU geführten Strafuntersuchung vorliegen, sei ihr dies schriftlich zu bestätigen (act. 1.5/3.5).

Die Bundesanwaltschaft teilte dem Vertreter von A. am 30. November 2022 nebst anderem mit, das Rechtshilfeverfahren RH.17.0004 sei abgeschlos- sen. Seiner Klientschaft sei diesbezüglich keine Parteistellung zugekommen, weshalb ihr auch kein Akteneinsichtsrecht zustehe. Die Bundesanwaltschaft wies im Übrigen darauf hin, dass bei rechtshilfeweisen Einvernahmen nur die einvernommene Person Parteistellung habe (act. 1.12/3.21).

B. Am 15. Mai 2023 übermittelte das NABU im Rahmen der u.a. gegen C., D., E. und A. geführten Strafuntersuchung Nr. 52016000000000380 dem hiesi- gen Bundesamt für Justiz ein neuerliches Rechtshilfeersuchen (vgl. act. 1.11/3.22).

C. A. wandte sich mit Eingabe vom 22. Juni 2023 an die Bundesanwaltschaft. Sie liess angeben, dass sie durch ihre ukrainischen Rechtsvertreter vom Rechtshilfeersuchen vom 15. Mai 2023 erfahren habe, welches auch den Antrag enthalten soll, B. erneut zu befragen. A. liess beantragen, die Rechts- hilfe an die Ukraine sei zu verweigern und es sei ihr Einsicht in die Akten des Rechtshilfeverfahrens zu gewähren (act. 1.6/3.6).

- 3 -

D. Am 20. September 2023 erliess die Bundesanwaltschaft diesbezüglich im neuen Rechtshilfeverfahren mit der Verfahrensnummer RH.23.0088 die fol- gende Schlussverfügung (act. 1.2/3.2):

1. A. kommen im vorliegenden Rechtshilfeverfahren keine Parteistellung und keine Parteirechte zu. 2. Der Antrag auf Akteneinsicht wird abgelehnt. 3. (…)

Diese Verfügung wurde dem Vertreter von A. am 21. September 2023 eröff- net (vgl. act. 3.2).

E. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2023 an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts liess A. erklären, gegen diese Verfügung Beschwerde füh- ren zu wollen. Sie werde diesbezüglich innerhalb der noch laufenden Be- schwerdefrist eine Ergänzung der Beschwerde nachreichen. Angesichts der Dringlichkeit ersuchte sie die Beschwerdekammer jedoch sinngemäss da- rum, die Herausgabe jeglicher Unterlagen und Informationen an die ersu- chende Behörde vorsorglich bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens zu sistieren (act. 1). Am 13. Oktober 2023 informierte die Beschwerdekam- mer die Bundesanwaltschaft über den Eingang der entsprechenden Be- schwerde (act. 2).

F. Am 23. Oktober 2023 liess A. die angekündigte Ergänzung ihrer Beschwer- deschrift folgen (act. 3). Darin stellt sie folgende Rechtsbegehren:

A la forme 1. Déclarer recevable le présent recours.

Au fond 2. Annuler la décision de refus de la qualité de partie du 20 septembre 2023 rendue par le Ministère public de la Confédération dans la procédure d’entraide no RH.23.0088. 3. Accorder la qualité de partie à A. dans la procédure d’entraide no RH.23.0088. 4. Accorder l’accès au dossier à A. dans la procédure d’entraide no RH.23.0088.

- 4 -

En tout état 5. Dire qu’il ne sera pas perçu d’émolument judiciaire et laisser les frais de la procédure de recours à la charge de la Confédération. 6. Allouer à A. une juste indemnité à titre de participation à ses frais d’avocat dans la procédure de recours. 7. Débouter le Ministère public de la Confédération de toutes autres, contraires ou plus amples conclusions.

G. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Be- zug genommen.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, regeln das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfege- setz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen (Art. 1 Abs. 1 IRSG). Auf Beschwerdeverfahren in internationa- len Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundes- gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwal- tungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

E. 2 Im Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend (Art. 33a Abs. 2 VwVG). Vorliegend besteht kein Grund, von dieser Regel abzuweichen. Deshalb ergeht der vorliegende Ent- scheid in deutscher Sprache, auch wenn die Beschwerde bzw. deren Ergän- zung in französischer Sprache verfasst worden sind.

E. 3.1 Die Verfügung der ausführenden Behörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwi- schenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG), wobei die Beschwerdefrist 30 Tage

- 5 -

beträgt (Art. 80k IRSG). Nach der Rechtsprechung ist der Entscheid, mit wel- chem die ausführende Behörde die Stellung einer Person als Partei im Rechtshilfeverfahren verneint, mit Bezug auf diese Person prozessual als Schlussverfügung zu behandeln (TPF 2020 129 E. 2.1 S. 132 m.w.H.). Zur Beschwerde ist dabei grundsätzlich berechtigt, wer der Vorinstanz vorwirft, sie habe die Legitimation zu Unrecht verneint (BGE 128 II 211 E. 2.2 S. 216 f.; 122 II 130 E. 1).

E. 3.2 Mit der angefochtenen Verfügung verneint die Beschwerdegegnerin die Le- gitimation der Beschwerdeführerin und damit deren Parteistellung im Rechtshilfeverfahren RH.23.0088. Die Beschwerdeführerin ist nach dem Ge- sagten (E. 3.1) legitimiert, sich gegen diese Entscheidung mit Beschwerde zur Wehr zu setzen. Auf deren frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten.

E. 4 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

E. 5.1 Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persön- lich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe- bung oder Änderung haben (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Persönlich und direkt be- troffen ist nur, wer sich in der Schweiz selber einer bestimmten Rechtshilfe- massnahme zu unterwerfen hat (BGE 116 Ib 106 E. 2a; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2022.81 vom 28. Februar 2023 E. 3.2.1). Die Berechtig- ten können dementsprechend am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist (Art. 80b Abs. 1 IRSG). Diese Berechtigung bzw. die sich daraus ergebende Parteistellung im Rechtshilfeverfahren ist demzufolge keine umfassende (GLESS/SCHAFFNER, Basler Kommentar, 2015, Art. 21 IRSG N. 60), sondern muss auf die Beschwerdelegitimation nach Art. 80h lit. b IRSG abgestimmt werden (BGE 127 II 104 E. 4b; TPF 2020 180 E. 4.2.3; TPF 2020 129 E. 4.1; TPF 2019 119 E. 5.2; siehe auch GSTÖHL, Geheimnisschutz im Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2008, S. 271 ff.).

- 6 -

E. 5.2.1 Gemäss Art. 80h lit. b IRSG ist zur Beschwerdeführung berechtigt, wer per- sönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Als per- sönlich und direkt betroffen im Sinne dieser Bestimmung gelten gemäss Art. 9a IRSV namentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Kontoinfor- mationen (lit. a), der Eigentümer oder der Mieter bei Hausdurchsuchungen (lit. b) und der Halter bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge (lit. c).

E. 5.2.2 Die Praxis des Bundesgerichts verlangt für die Anerkennung der Beschwer- delegitimation im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG eine «spezifische Bezie- hungsnähe» des Rechtsuchenden zur angefochtenen Schlussverfügung. Eine bloss mittelbare Betroffenheit genügt hingegen nicht (BGE 139 II 404 E. 2.1.1 S. 412; 137 IV 134 E. 5.2.1 S. 137 f. m.w.H.). Zu bejahen ist die Beschwerdebefugnis jeder natürlichen oder juristischen Person, die von ei- ner Rechtshilfemassnahme direkt berührt ist. Die Praxis bejaht insbesondere die Beschwerdelegitimation jener Person, gegen die unmittelbar eine Zwangsmassnahme angeordnet wurde. Für bloss indirekt Betroffene, insbe- sondere Personen, die zwar in den erhobenen Unterlagen erwähnt werden, aber nicht direkt von Zwangsmassnahmen betroffen bzw. Inhaber von si- chergestellten Dokumenten sind, ist die Beschwerdebefugnis grundsätzlich zu verneinen (BGE 139 II 404 E. 11.1 S. 446 f.; 137 IV 134 E. 5.2.2 m.w.H.; siehe auch BUSSMANN, Basler Kommentar, 2015, Art. 80h IRSG N. 25). In- sofern ist an die Beschwerdebefugnis bei Angelegenheiten der internationa- len Rechtshilfe in Strafsachen grundsätzlich ein restriktiver Massstab anzu- legen (BGE 137 IV 134 E. 6.4).

E. 5.2.3 Besteht die angefochtene Rechtshilfemassnahme in einer in der Schweiz ausschliesslich auf Rechtshilfeersuchen hin erfolgten Einvernahme und in der Herausgabe des betreffenden Einvernahmeprotokolls, ist nach der straf- prozessualen Rolle zu differenzieren, welche die einvernommene Person im ausländischen Strafverfahren einnimmt und in welcher sie rechtshilfeweise für das ausländische Strafverfahren einvernommen wurde (vgl. im Einzelnen den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2022.81 vom 28. Februar 2023 E. 3.2.4 m.w.H.). Zeugen können eine rechtshilfeweise Herausgabe der Be- fragungsprotokolle anfechten, soweit ihre eigenen Aussagen auch sie selbst betreffen oder soweit sie sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen können. Demgegenüber kommt einem Dritten, selbst wenn er durch die pro- tokollierten Aussagen persönlich berührt wird, keine Beschwerdebefugnis zu (BGE 137 IV 134 E. 5.2.4 S. 139 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1C_189/2013 vom 27. März 2013 E. 1.3.2 in fine; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2018.269 vom 18. Februar 2019 E. 3.4). Lediglich

- 7 -

ausnahmsweise kommt Inhabern von Bankkonten die Legitimation zur Be- schwerde gegen die Übermittlung der Protokolle von Zeugeneinvernahmen zu, wenn und soweit diese Informationen enthalten, die einer Übermittlung von Kontounterlagen gleichkommen, und der betroffene Kontoinhaber be- rechtigt wäre, gegen eine allfällige Übermittlung der Unterlagen zu seinem Bankkonto Beschwerde zu führen (BGE 124 II 180 E. 2b S. 182 f.; TPF 2016 129 E. 1.5.2 S. 133; TPF 2007 79 E. 1.6 S. 82 f.; Entscheide des Bun- desstrafgerichts RR.2017.329 vom 8. Mai 2018 E. 2.2.4; RR.2016.160 vom

27. Februar 2017 E. 2.2.2).

E. 5.3 Die Beschwerdeführerin gibt an, eine der im ukrainischen Strafverfahren be- schuldigten Personen zu sein (vgl. act. 1, Rz. 1). Mit ihrer Beschwerde ver- sucht sie, sich der Herausgabe jeglicher Auskunft und/oder jeglicher Unter- lagen an die ukrainischen Strafverfolgungsbehörden zu widersetzen (vgl. act. 1, Rz. 4; act. 3, Rz. 6). Dabei verkennt sie, dass die Parteistellung im Rechtshilfeverfahren keine umfassende ist, sondern auf die Beschwerdele- gitimation nach Art. 80h lit. b IRSG abgestimmt werden muss (siehe hierzu obenstehende E. 5.1). Ihren Ausführungen kann nirgends entnommen wer- den, dass sie selber sich in der Schweiz einer bestimmten Rechtshilfemass- nahme zu unterwerfen hat bzw. dass das Rechthilfeersuchen beispielsweise eine auf sie bezogene Zwangsmassnahme in der Schweiz betrifft. Ebenso wenig macht sie geltend, als Inhaberin eines Bankkontos von einer rechts- hilfeweisen Herausgabe von Informationen und/oder Unterlagen zu diesem Konto betroffen zu sein. Auch wurde sie nicht als beschuldigte Person im vorliegenden Rechtshilfeverfahren einvernommen. Ihre Parteistellung im Rechtshilfeverfahren will sie einzig und alleine auf eine bereits durchgeführte bzw. eine erneut durchzuführende Einvernahme des Zeugen B. abstützen, da sich dessen Aussagen im ukrainischen Strafverfahren zu ihren Unguns- ten ausgewirkt haben sollen (vgl. u.a. act. 1, Rz. 23). Dieser Umstand ver- mag auf Seiten der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer Herausgabe der entsprechenden Einvernahmeprotokolle jedoch weder eine Beschwerdebe- fugnis noch eine Parteistellung im Rechtshilfeverfahren zu begründen (so ausdrücklich das Urteil des Bundesgerichts 1C_189/2013 vom 27. März 2012 E. 1.3.2 in fine). Beim einvernommenen Zeugen B. handelt es sich um den ehemaligen Geschäftsführer der in der Schweiz domizilierten und im Düngemittelhandel tätigen Gesellschaften F. AG und G. AG. Gegenstand der Einvernahme bildeten namentlich deren Geschäftsbeziehungen zum uk- rainischen Staatsunternehmen H. (siehe act. 1.9/3.9), bei welcher die Be- schwerdeführerin Mitglied des Verwaltungsrats gewesen sei (vgl. act. 1, Rz. 2). Vor diesem Hintergrund lässt sich auch keine ausnahmsweise zuzu- erkennende Beschwerdelegitimation erkennen, weil die Herausgabe des entsprechenden Einvernahmeprotokolls einer Herausgabe von

- 8 -

Bankunterlagen zu einem auf die Beschwerdeführerin lautenden Bankkonto gleichkäme. Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag die Beschwerdefüh- rerin aus dem von ihr angeführten Urteil des Bundesgerichts 1A.143/1992 vom 20. November 1992 (siehe u.a. act. 3, Rz. 41), da dieses gerade einen solchen Ausnahmefall einer Einvernahme eines Bankdirektors zu verschie- denen Bankkonten betraf. Das Bundesgericht gestand dem Beschwerdefüh- rer ein Recht auf Einsicht in das entsprechende Protokoll zu, «[…] aber eben- falls nur insoweit, als es ihn selber betreffende Angaben enthält, dies nach dem Gesagten allerdings wiederum hinsichtlich beider Konten (BGE 116 Ib 191); die übrigen Angaben sind abzudecken. Damit ist allerdings nicht ge- sagt, dass jeder in einem rechtshilfeweise herauszugebenden Zeugenproto- koll genannten Person das Recht zusteht, die sie selber betreffenden Anga- ben des Zeugen einzusehen; wie es sich diesbezüglich im Einzelnen verhält, braucht indes hier nicht weiter erörtert zu werden, da der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall selber von Zwangsmassnahmen berührt wird und ihm das Einsichtsrecht aus diesem Grunde insoweit zusteht, als das fragliche Protokoll eben die ihn betreffenden, herauszugebenden Bankdokumente an- belangt» (a.a.O, E. 3e). Betrifft vorliegend keine in der Schweiz durchge- führte Rechtshilfemassnahme die im Ausland beschuldigte Beschwerdefüh- rerin direkt und persönlich, kommt ihr im entsprechenden Rechtshilfeverfah- ren offensichtlich keine Parteistellung zu. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. Abschliessend zu bemerken ist, dass die von der Beschwerdeführerin nebenher angestrebte Teilnahme an der Einver- nahme von B. als Zeugen (siehe act. 3, Rz. 46) grundsätzlich von einem ausdrücklichen Ersuchen des ausländischen Staates abhängig ist (vgl. Art. 65a Abs. 1 IRSG).

E. 5.4 Aufgrund des Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin nicht ge- halten ist, der Beschwerdeführerin Einsicht in die Akten des Rechtshilfever- fahrens zu gewähren. Wie oben dargelegt (vgl. E. 5.1), stützt sich die ent- sprechende Berechtigung gemäss Art. 80b Abs. 1 IRSG auf die Parteirechte bzw. die Beschwerdelegitimation gemäss Art. 80h IRSG, welche der Be- schwerdeführerin nicht zusteht.

E. 6 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbe- gründet, weshalb diese ohne Durchführung eines Schriftenwechsels abzu- weisen ist (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario).

E. 7 Das vorsorglich gestellte Gesuch um Sistierung der Herausgabe jeglicher Unterlagen und Informationen an die ersuchende Behörde bis zum

- 9 -

Abschluss des Beschwerdeverfahrens wird mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig. Es ist als gegenstandslos abzuschreiben.

E. 8 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterlie- genden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 500.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

- 10 -

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuchsverfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen wird zufolge Ge- genstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 7. November 2023 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Troller,

Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine

Teilnahme am Verfahren (Art. 80b IRSG); vorsorgliche Massnahmen (Art. 56 VwVG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2023.157 Nebenverfahren: RP.2023.40

- 2 -

Sachverhalt:

A. Mit Eingabe vom 25. November 2022 wandte sich die ukrainische Staatsbür- gerin A. durch ihren Vertreter an die Bundesanwaltschaft. Sie nahm Bezug auf die vom Nationalen Antikorruptionsbüro der Ukraine (nachfolgend «NABU») geführte Strafuntersuchung Nr. 52016000000000380 und auf die auf Rechtshilfegesuch der Ukraine im schweizerischen Rechtshilfeverfahren RH.17.0004 durchgeführte Zeugeneinvernahme von B. vom 13. September

2019. Sie erklärte, in der genannten ukrainischen Strafuntersuchung invol- viert zu sein, und übte Kritik an deren Durchführung. Sie teilte mit, dass mit einem erneuten Rechtshilfeersuchen der Ukraine an die Schweiz zu rechnen sei, und verlangte u.a., der Ukraine die Rechtshilfe zu verweigern. Sofern die Bundesanwaltschaft bereits auf ein Rechtshilfeersuchen der Ukraine einge- treten sein sollte, sei ihr (A.) Akteneinsicht zu gewähren; sollte hingegen ge- genwärtig kein Rechtshilfeersuchen im Zusammenhang mit der vom NABU geführten Strafuntersuchung vorliegen, sei ihr dies schriftlich zu bestätigen (act. 1.5/3.5).

Die Bundesanwaltschaft teilte dem Vertreter von A. am 30. November 2022 nebst anderem mit, das Rechtshilfeverfahren RH.17.0004 sei abgeschlos- sen. Seiner Klientschaft sei diesbezüglich keine Parteistellung zugekommen, weshalb ihr auch kein Akteneinsichtsrecht zustehe. Die Bundesanwaltschaft wies im Übrigen darauf hin, dass bei rechtshilfeweisen Einvernahmen nur die einvernommene Person Parteistellung habe (act. 1.12/3.21).

B. Am 15. Mai 2023 übermittelte das NABU im Rahmen der u.a. gegen C., D., E. und A. geführten Strafuntersuchung Nr. 52016000000000380 dem hiesi- gen Bundesamt für Justiz ein neuerliches Rechtshilfeersuchen (vgl. act. 1.11/3.22).

C. A. wandte sich mit Eingabe vom 22. Juni 2023 an die Bundesanwaltschaft. Sie liess angeben, dass sie durch ihre ukrainischen Rechtsvertreter vom Rechtshilfeersuchen vom 15. Mai 2023 erfahren habe, welches auch den Antrag enthalten soll, B. erneut zu befragen. A. liess beantragen, die Rechts- hilfe an die Ukraine sei zu verweigern und es sei ihr Einsicht in die Akten des Rechtshilfeverfahrens zu gewähren (act. 1.6/3.6).

- 3 -

D. Am 20. September 2023 erliess die Bundesanwaltschaft diesbezüglich im neuen Rechtshilfeverfahren mit der Verfahrensnummer RH.23.0088 die fol- gende Schlussverfügung (act. 1.2/3.2):

1. A. kommen im vorliegenden Rechtshilfeverfahren keine Parteistellung und keine Parteirechte zu. 2. Der Antrag auf Akteneinsicht wird abgelehnt. 3. (…)

Diese Verfügung wurde dem Vertreter von A. am 21. September 2023 eröff- net (vgl. act. 3.2).

E. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2023 an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts liess A. erklären, gegen diese Verfügung Beschwerde füh- ren zu wollen. Sie werde diesbezüglich innerhalb der noch laufenden Be- schwerdefrist eine Ergänzung der Beschwerde nachreichen. Angesichts der Dringlichkeit ersuchte sie die Beschwerdekammer jedoch sinngemäss da- rum, die Herausgabe jeglicher Unterlagen und Informationen an die ersu- chende Behörde vorsorglich bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens zu sistieren (act. 1). Am 13. Oktober 2023 informierte die Beschwerdekam- mer die Bundesanwaltschaft über den Eingang der entsprechenden Be- schwerde (act. 2).

F. Am 23. Oktober 2023 liess A. die angekündigte Ergänzung ihrer Beschwer- deschrift folgen (act. 3). Darin stellt sie folgende Rechtsbegehren:

A la forme 1. Déclarer recevable le présent recours.

Au fond 2. Annuler la décision de refus de la qualité de partie du 20 septembre 2023 rendue par le Ministère public de la Confédération dans la procédure d’entraide no RH.23.0088. 3. Accorder la qualité de partie à A. dans la procédure d’entraide no RH.23.0088. 4. Accorder l’accès au dossier à A. dans la procédure d’entraide no RH.23.0088.

- 4 -

En tout état 5. Dire qu’il ne sera pas perçu d’émolument judiciaire et laisser les frais de la procédure de recours à la charge de la Confédération. 6. Allouer à A. une juste indemnité à titre de participation à ses frais d’avocat dans la procédure de recours. 7. Débouter le Ministère public de la Confédération de toutes autres, contraires ou plus amples conclusions.

G. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Be- zug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, regeln das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfege- setz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen (Art. 1 Abs. 1 IRSG). Auf Beschwerdeverfahren in internationa- len Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundes- gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwal- tungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2. Im Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend (Art. 33a Abs. 2 VwVG). Vorliegend besteht kein Grund, von dieser Regel abzuweichen. Deshalb ergeht der vorliegende Ent- scheid in deutscher Sprache, auch wenn die Beschwerde bzw. deren Ergän- zung in französischer Sprache verfasst worden sind.

3.

3.1 Die Verfügung der ausführenden Behörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwi- schenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG), wobei die Beschwerdefrist 30 Tage

- 5 -

beträgt (Art. 80k IRSG). Nach der Rechtsprechung ist der Entscheid, mit wel- chem die ausführende Behörde die Stellung einer Person als Partei im Rechtshilfeverfahren verneint, mit Bezug auf diese Person prozessual als Schlussverfügung zu behandeln (TPF 2020 129 E. 2.1 S. 132 m.w.H.). Zur Beschwerde ist dabei grundsätzlich berechtigt, wer der Vorinstanz vorwirft, sie habe die Legitimation zu Unrecht verneint (BGE 128 II 211 E. 2.2 S. 216 f.; 122 II 130 E. 1).

3.2 Mit der angefochtenen Verfügung verneint die Beschwerdegegnerin die Le- gitimation der Beschwerdeführerin und damit deren Parteistellung im Rechtshilfeverfahren RH.23.0088. Die Beschwerdeführerin ist nach dem Ge- sagten (E. 3.1) legitimiert, sich gegen diese Entscheidung mit Beschwerde zur Wehr zu setzen. Auf deren frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten.

4. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

5.

5.1 Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persön- lich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe- bung oder Änderung haben (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Persönlich und direkt be- troffen ist nur, wer sich in der Schweiz selber einer bestimmten Rechtshilfe- massnahme zu unterwerfen hat (BGE 116 Ib 106 E. 2a; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2022.81 vom 28. Februar 2023 E. 3.2.1). Die Berechtig- ten können dementsprechend am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist (Art. 80b Abs. 1 IRSG). Diese Berechtigung bzw. die sich daraus ergebende Parteistellung im Rechtshilfeverfahren ist demzufolge keine umfassende (GLESS/SCHAFFNER, Basler Kommentar, 2015, Art. 21 IRSG N. 60), sondern muss auf die Beschwerdelegitimation nach Art. 80h lit. b IRSG abgestimmt werden (BGE 127 II 104 E. 4b; TPF 2020 180 E. 4.2.3; TPF 2020 129 E. 4.1; TPF 2019 119 E. 5.2; siehe auch GSTÖHL, Geheimnisschutz im Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2008, S. 271 ff.).

- 6 -

5.2

5.2.1 Gemäss Art. 80h lit. b IRSG ist zur Beschwerdeführung berechtigt, wer per- sönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Als per- sönlich und direkt betroffen im Sinne dieser Bestimmung gelten gemäss Art. 9a IRSV namentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Kontoinfor- mationen (lit. a), der Eigentümer oder der Mieter bei Hausdurchsuchungen (lit. b) und der Halter bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge (lit. c).

5.2.2 Die Praxis des Bundesgerichts verlangt für die Anerkennung der Beschwer- delegitimation im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG eine «spezifische Bezie- hungsnähe» des Rechtsuchenden zur angefochtenen Schlussverfügung. Eine bloss mittelbare Betroffenheit genügt hingegen nicht (BGE 139 II 404 E. 2.1.1 S. 412; 137 IV 134 E. 5.2.1 S. 137 f. m.w.H.). Zu bejahen ist die Beschwerdebefugnis jeder natürlichen oder juristischen Person, die von ei- ner Rechtshilfemassnahme direkt berührt ist. Die Praxis bejaht insbesondere die Beschwerdelegitimation jener Person, gegen die unmittelbar eine Zwangsmassnahme angeordnet wurde. Für bloss indirekt Betroffene, insbe- sondere Personen, die zwar in den erhobenen Unterlagen erwähnt werden, aber nicht direkt von Zwangsmassnahmen betroffen bzw. Inhaber von si- chergestellten Dokumenten sind, ist die Beschwerdebefugnis grundsätzlich zu verneinen (BGE 139 II 404 E. 11.1 S. 446 f.; 137 IV 134 E. 5.2.2 m.w.H.; siehe auch BUSSMANN, Basler Kommentar, 2015, Art. 80h IRSG N. 25). In- sofern ist an die Beschwerdebefugnis bei Angelegenheiten der internationa- len Rechtshilfe in Strafsachen grundsätzlich ein restriktiver Massstab anzu- legen (BGE 137 IV 134 E. 6.4).

5.2.3 Besteht die angefochtene Rechtshilfemassnahme in einer in der Schweiz ausschliesslich auf Rechtshilfeersuchen hin erfolgten Einvernahme und in der Herausgabe des betreffenden Einvernahmeprotokolls, ist nach der straf- prozessualen Rolle zu differenzieren, welche die einvernommene Person im ausländischen Strafverfahren einnimmt und in welcher sie rechtshilfeweise für das ausländische Strafverfahren einvernommen wurde (vgl. im Einzelnen den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2022.81 vom 28. Februar 2023 E. 3.2.4 m.w.H.). Zeugen können eine rechtshilfeweise Herausgabe der Be- fragungsprotokolle anfechten, soweit ihre eigenen Aussagen auch sie selbst betreffen oder soweit sie sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen können. Demgegenüber kommt einem Dritten, selbst wenn er durch die pro- tokollierten Aussagen persönlich berührt wird, keine Beschwerdebefugnis zu (BGE 137 IV 134 E. 5.2.4 S. 139 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1C_189/2013 vom 27. März 2013 E. 1.3.2 in fine; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2018.269 vom 18. Februar 2019 E. 3.4). Lediglich

- 7 -

ausnahmsweise kommt Inhabern von Bankkonten die Legitimation zur Be- schwerde gegen die Übermittlung der Protokolle von Zeugeneinvernahmen zu, wenn und soweit diese Informationen enthalten, die einer Übermittlung von Kontounterlagen gleichkommen, und der betroffene Kontoinhaber be- rechtigt wäre, gegen eine allfällige Übermittlung der Unterlagen zu seinem Bankkonto Beschwerde zu führen (BGE 124 II 180 E. 2b S. 182 f.; TPF 2016 129 E. 1.5.2 S. 133; TPF 2007 79 E. 1.6 S. 82 f.; Entscheide des Bun- desstrafgerichts RR.2017.329 vom 8. Mai 2018 E. 2.2.4; RR.2016.160 vom

27. Februar 2017 E. 2.2.2).

5.3 Die Beschwerdeführerin gibt an, eine der im ukrainischen Strafverfahren be- schuldigten Personen zu sein (vgl. act. 1, Rz. 1). Mit ihrer Beschwerde ver- sucht sie, sich der Herausgabe jeglicher Auskunft und/oder jeglicher Unter- lagen an die ukrainischen Strafverfolgungsbehörden zu widersetzen (vgl. act. 1, Rz. 4; act. 3, Rz. 6). Dabei verkennt sie, dass die Parteistellung im Rechtshilfeverfahren keine umfassende ist, sondern auf die Beschwerdele- gitimation nach Art. 80h lit. b IRSG abgestimmt werden muss (siehe hierzu obenstehende E. 5.1). Ihren Ausführungen kann nirgends entnommen wer- den, dass sie selber sich in der Schweiz einer bestimmten Rechtshilfemass- nahme zu unterwerfen hat bzw. dass das Rechthilfeersuchen beispielsweise eine auf sie bezogene Zwangsmassnahme in der Schweiz betrifft. Ebenso wenig macht sie geltend, als Inhaberin eines Bankkontos von einer rechts- hilfeweisen Herausgabe von Informationen und/oder Unterlagen zu diesem Konto betroffen zu sein. Auch wurde sie nicht als beschuldigte Person im vorliegenden Rechtshilfeverfahren einvernommen. Ihre Parteistellung im Rechtshilfeverfahren will sie einzig und alleine auf eine bereits durchgeführte bzw. eine erneut durchzuführende Einvernahme des Zeugen B. abstützen, da sich dessen Aussagen im ukrainischen Strafverfahren zu ihren Unguns- ten ausgewirkt haben sollen (vgl. u.a. act. 1, Rz. 23). Dieser Umstand ver- mag auf Seiten der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer Herausgabe der entsprechenden Einvernahmeprotokolle jedoch weder eine Beschwerdebe- fugnis noch eine Parteistellung im Rechtshilfeverfahren zu begründen (so ausdrücklich das Urteil des Bundesgerichts 1C_189/2013 vom 27. März 2012 E. 1.3.2 in fine). Beim einvernommenen Zeugen B. handelt es sich um den ehemaligen Geschäftsführer der in der Schweiz domizilierten und im Düngemittelhandel tätigen Gesellschaften F. AG und G. AG. Gegenstand der Einvernahme bildeten namentlich deren Geschäftsbeziehungen zum uk- rainischen Staatsunternehmen H. (siehe act. 1.9/3.9), bei welcher die Be- schwerdeführerin Mitglied des Verwaltungsrats gewesen sei (vgl. act. 1, Rz. 2). Vor diesem Hintergrund lässt sich auch keine ausnahmsweise zuzu- erkennende Beschwerdelegitimation erkennen, weil die Herausgabe des entsprechenden Einvernahmeprotokolls einer Herausgabe von

- 8 -

Bankunterlagen zu einem auf die Beschwerdeführerin lautenden Bankkonto gleichkäme. Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag die Beschwerdefüh- rerin aus dem von ihr angeführten Urteil des Bundesgerichts 1A.143/1992 vom 20. November 1992 (siehe u.a. act. 3, Rz. 41), da dieses gerade einen solchen Ausnahmefall einer Einvernahme eines Bankdirektors zu verschie- denen Bankkonten betraf. Das Bundesgericht gestand dem Beschwerdefüh- rer ein Recht auf Einsicht in das entsprechende Protokoll zu, «[…] aber eben- falls nur insoweit, als es ihn selber betreffende Angaben enthält, dies nach dem Gesagten allerdings wiederum hinsichtlich beider Konten (BGE 116 Ib 191); die übrigen Angaben sind abzudecken. Damit ist allerdings nicht ge- sagt, dass jeder in einem rechtshilfeweise herauszugebenden Zeugenproto- koll genannten Person das Recht zusteht, die sie selber betreffenden Anga- ben des Zeugen einzusehen; wie es sich diesbezüglich im Einzelnen verhält, braucht indes hier nicht weiter erörtert zu werden, da der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall selber von Zwangsmassnahmen berührt wird und ihm das Einsichtsrecht aus diesem Grunde insoweit zusteht, als das fragliche Protokoll eben die ihn betreffenden, herauszugebenden Bankdokumente an- belangt» (a.a.O, E. 3e). Betrifft vorliegend keine in der Schweiz durchge- führte Rechtshilfemassnahme die im Ausland beschuldigte Beschwerdefüh- rerin direkt und persönlich, kommt ihr im entsprechenden Rechtshilfeverfah- ren offensichtlich keine Parteistellung zu. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. Abschliessend zu bemerken ist, dass die von der Beschwerdeführerin nebenher angestrebte Teilnahme an der Einver- nahme von B. als Zeugen (siehe act. 3, Rz. 46) grundsätzlich von einem ausdrücklichen Ersuchen des ausländischen Staates abhängig ist (vgl. Art. 65a Abs. 1 IRSG).

5.4 Aufgrund des Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin nicht ge- halten ist, der Beschwerdeführerin Einsicht in die Akten des Rechtshilfever- fahrens zu gewähren. Wie oben dargelegt (vgl. E. 5.1), stützt sich die ent- sprechende Berechtigung gemäss Art. 80b Abs. 1 IRSG auf die Parteirechte bzw. die Beschwerdelegitimation gemäss Art. 80h IRSG, welche der Be- schwerdeführerin nicht zusteht.

6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbe- gründet, weshalb diese ohne Durchführung eines Schriftenwechsels abzu- weisen ist (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario).

7. Das vorsorglich gestellte Gesuch um Sistierung der Herausgabe jeglicher Unterlagen und Informationen an die ersuchende Behörde bis zum

- 9 -

Abschluss des Beschwerdeverfahrens wird mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig. Es ist als gegenstandslos abzuschreiben.

8. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterlie- genden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 500.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

- 10 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuchsverfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen wird zufolge Ge- genstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

Bellinzona, 7. November 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Alexander Troller - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).