Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine; Teilnahme am Verfahren (Art. 80b IRSG); vorsorgliche Massnahmen (Art. 56 VwVG)
Sachverhalt
A. Mit Eingabe vom 9. November 2023 wandte sich der ukrainische Staatsbür- ger A. durch seine Vertreterin an die Bundesanwaltschaft. Mit Bezug auf das von der Bundesanwaltschaft unter dem Verfahrenszeichen RH.23.0088 ge- führte Rechtshilfeverfahren erklärte er, von der damit zusammenhängenden Strafuntersuchung Nr. 52016000000000380 des Nationalen Antikorruptions- büros der Ukraine (nachfolgend «NABU») als Beschuldigter betroffen zu sein, und übte Kritik sowohl an der Basis der ihm gegenüber erhobenen Vor- würfe sowie an der Verfahrensführung. A. ersuchte die Bundesanwaltschaft um Zulassung als Partei im schweizerischen Rechtshilfeverfahren, um Ak- teneinsicht und – mit Hinweis auf die nach einem Rechtshilfeersuchen der Ukraine in der Schweiz durchgeführte Zeugeneinvernahme von B. vom
13. September 2019 (vgl. act. 1.6) sowie auf ein neuerliches Rechtshilfeer- suchen des NABU vom 15. Mai 2023, mit welchem die schweizerischen Be- hörden um nochmalige Befragung von B. als Zeugen gebeten worden seien
– um Ermöglichung seiner Teilnahme an der durchzuführenden Einver- nahme von B. (act. 1.5).
B. Mit Schlussverfügung vom 20. November 2023 lehnte die Bundesanwalt- schaft den Antrag von A. auf Parteistellung und Parteirechte im Rechtshilfe- verfahren Nr. RH.23.0088 ab (act. 1.1). Diese Verfügung wurde der Vertre- terin von A. am 21. November 2023 eröffnet (vgl. act. 1, S. 1 und 5).
C. Mit Schreiben vom 27. November 2023 an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts liess A. erklären, gegen diese Verfügung Beschwerde füh- ren zu wollen. Er stellte in Aussicht, innerhalb der noch laufenden Beschwer- defrist eine Ergänzung der Beschwerde nachzureichen, und ersuchte sinn- gemäss darum, die Bundesanwaltschaft vorsorglich bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens anzuweisen, die Vornahme von Rechtshilfehandlun- gen sowie die Herausgabe jeglicher Unterlagen und Informationen an die ersuchende Behörde zu unterlassen (act. 1). Am 29. November 2023 infor- mierte die Beschwerdekammer die Bundesanwaltschaft über den Eingang der entsprechenden Beschwerde (act. 2).
D. Am 18. Dezember 2023 liess A. die angekündigte Ergänzung seiner Be- schwerdeschrift folgen (act. 3). Darin stellt er die folgenden Rechtsbegehren:
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A la forme 1. Déclarer le présent recours recevable. Au fond 2. Annuler la décision de refus d’admission en qualité de partie rendue par le Ministère public de la Confédération le 20 novembre 2023. 3. Accorder la qualité de partie à A. dans la procédure d’entraide n° RH.23.0088. 4. Accorder l’accès au dossier de la procédure à A. En tout état 5. Dire qu’il ne sera pas perçu d’émolument judiciaire et laisser les frais de la procédure de recours à la charge de la Confédération. 6. Allouer à A. une juste indemnité à titre de participation à ses frais d’avocats dans la procédure de recours. 7. Débouter le Ministère public de la Confédération de toutes autres, contraires ou plus amples conclusions.
E. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Be- zug genommen.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, regeln das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfege- setz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen (Art. 1 Abs. 1 IRSG). Auf Beschwerdeverfahren in internationa- len Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundes- gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwal- tungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
E. 2 Im Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend (Art. 33a Abs. 2 VwVG). Vorliegend besteht kein Grund, von dieser Regel abzuweichen. Deshalb ergeht der vorliegende Ent- scheid in deutscher Sprache, auch wenn die Beschwerde bzw. deren Ergän- zung in französischer Sprache verfasst worden sind.
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E. 3.1 Die Verfügung der ausführenden Behörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwi- schenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG), wobei die Beschwerdefrist 30 Tage beträgt (Art. 80k IRSG). Nach der Rechtsprechung ist der Entscheid, mit wel- chem die ausführende Behörde die Stellung einer Person als Partei im Rechtshilfeverfahren verneint, mit Bezug auf diese Person prozessual als Schlussverfügung zu behandeln (TPF 2020 129 E. 2.1 S. 132 m.w.H.). Zur Beschwerde ist dabei grundsätzlich berechtigt, wer der Vorinstanz vorwirft, sie habe die Legitimation zu Unrecht verneint (BGE 128 II 211 E. 2.2 S. 216 f.; 122 II 130 E. 1).
E. 3.2 Mit der angefochtenen Verfügung verneint die Beschwerdegegnerin die Le- gitimation des Beschwerdeführers und damit dessen Parteistellung im Rechtshilfeverfahren RH.23.0088. Der Beschwerdeführer ist nach dem Ge- sagten (E. 3.1) legitimiert, sich gegen diese Entscheidung mit Beschwerde zur Wehr zu setzen. Auf dessen frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten.
E. 4 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
E. 5.1 Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persön- lich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe- bung oder Änderung haben (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Persönlich und direkt be- troffen ist nur, wer sich in der Schweiz selber einer bestimmten Rechtshilfe- massnahme zu unterwerfen hat (BGE 116 Ib 106 E. 2a; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2022.81 vom 28. Februar 2023 E. 3.2.1). Die Berechtig- ten können dementsprechend am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist (Art. 80b Abs. 1 IRSG). Diese Berechtigung bzw. die sich daraus ergebende Parteistellung im Rechtshilfeverfahren ist demzufolge keine umfassende (GLESS/SCHAFFNER, Basler Kommentar, 2015, Art. 21 IRSG N. 60), sondern
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muss auf die Beschwerdelegitimation nach Art. 80h lit. b IRSG abgestimmt werden (BGE 127 II 104 E. 4b; TPF 2020 180 E. 4.2.3; TPF 2020 129 E. 4.1; TPF 2019 119 E. 5.2; siehe auch GSTÖHL, Geheimnisschutz im Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2008, S. 271 ff.).
E. 5.2.1 Gemäss Art. 80h lit. b IRSG ist zur Beschwerdeführung berechtigt, wer per- sönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Als per- sönlich und direkt betroffen im Sinne dieser Bestimmung gelten gemäss Art. 9a IRSV namentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Kontoinfor- mationen (lit. a), der Eigentümer oder der Mieter bei Hausdurchsuchungen (lit. b) und der Halter bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge (lit. c).
E. 5.2.2 Die Praxis des Bundesgerichts verlangt für die Anerkennung der Beschwer- delegitimation im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG eine «spezifische Bezie- hungsnähe» des Rechtsuchenden zur angefochtenen Schlussverfügung. Eine bloss mittelbare Betroffenheit genügt hingegen nicht (BGE 139 II 404 E. 2.1.1 S. 412; 137 IV 134 E. 5.2.1 S. 137 f. m.w.H.). Zu bejahen ist die Beschwerdebefugnis jeder natürlichen oder juristischen Person, die von ei- ner Rechtshilfemassnahme direkt berührt ist. Die Praxis bejaht insbesondere die Beschwerdelegitimation jener Person, gegen die unmittelbar eine Zwangsmassnahme angeordnet wurde. Für bloss indirekt Betroffene, insbe- sondere Personen, die zwar in den erhobenen Unterlagen erwähnt werden, aber nicht direkt von Zwangsmassnahmen betroffen bzw. Inhaber von si- chergestellten Dokumenten sind, ist die Beschwerdebefugnis grundsätzlich zu verneinen (BGE 139 II 404 E. 11.1 S. 446 f.; 137 IV 134 E. 5.2.2 m.w.H.; siehe auch BUSSMANN, Basler Kommentar, 2015, Art. 80h IRSG N. 25). In- sofern ist an die Beschwerdebefugnis bei Angelegenheiten der internationa- len Rechtshilfe in Strafsachen grundsätzlich ein restriktiver Massstab anzu- legen (BGE 137 IV 134 E. 6.4).
E. 5.2.3 Besteht die angefochtene Rechtshilfemassnahme in einer in der Schweiz ausschliesslich auf Rechtshilfeersuchen hin erfolgten Einvernahme und in der Herausgabe des betreffenden Einvernahmeprotokolls, ist nach der straf- prozessualen Rolle zu differenzieren, welche die einvernommene Person im ausländischen Strafverfahren einnimmt und in welcher sie rechtshilfeweise für das ausländische Strafverfahren einvernommen wurde (vgl. im Einzelnen den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2022.81 vom 28. Februar 2023 E. 3.2.4 m.w.H.). Zeugen können eine rechtshilfeweise Herausgabe der Be- fragungsprotokolle anfechten, soweit ihre eigenen Aussagen auch sie selbst betreffen oder soweit sie sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen
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können. Demgegenüber kommt einem Dritten, selbst wenn er durch die pro- tokollierten Aussagen persönlich berührt wird, keine Beschwerdebefugnis zu (BGE 137 IV 134 E. 5.2.4 S. 139 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1C_189/2013 vom 27. März 2013 E. 1.3.2 in fine; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2018.269 vom 18. Februar 2019 E. 3.4). Lediglich aus- nahmsweise kommt Inhabern von Bankkonten die Legitimation zur Be- schwerde gegen die Übermittlung der Protokolle von Zeugeneinvernahmen zu, wenn und soweit diese Informationen enthalten, die einer Übermittlung von Kontounterlagen gleichkommen, und der betroffene Kontoinhaber be- rechtigt wäre, gegen eine allfällige Übermittlung der Unterlagen zu seinem Bankkonto Beschwerde zu führen (BGE 124 II 180 E. 2b S. 182 f.; TPF 2016 129 E. 1.5.2 S. 133; TPF 2007 79 E. 1.6 S. 82 f.; Entscheide des Bun- desstrafgerichts RR.2017.329 vom 8. Mai 2018 E. 2.2.4; RR.2016.160 vom
27. Februar 2017 E. 2.2.2).
E. 5.3 Der Beschwerdeführer gibt an, eine der im ukrainischen Strafverfahren be- schuldigten Personen zu sein (vgl. u.a. act. 1, S. 2). Mit seiner Beschwerde versucht er unter Anrufung von Art. 2 IRSG, die Herausgabe jeglicher Aus- kunft und/oder jeglicher Unterlagen an die ukrainischen Strafverfolgungsbe- hörden zu verhindern (vgl. act. 3, S. 23). Dabei verkennt er, dass die Partei- stellung im Rechtshilfeverfahren keine umfassende ist, sondern auf die Be- schwerdelegitimation nach Art. 80h lit. b IRSG abgestimmt werden muss (siehe hierzu obenstehende E. 5.1). Seinen Ausführungen kann nirgends entnommen werden, dass er selber sich in der Schweiz einer bestimmten Rechtshilfemassnahme zu unterwerfen hat bzw. dass das Rechthilfeersu- chen beispielsweise eine auf ihn bezogene Zwangsmassnahme in der Schweiz betrifft. Ebenso wenig macht er geltend, als Inhaber eines Bankkon- tos von einer rechtshilfeweisen Herausgabe von Informationen und/oder Un- terlagen zu diesem Konto betroffen zu sein. Auch wurde er im vorliegenden Rechtshilfeverfahren nicht als beschuldigte Person einvernommen. Seine Parteistellung im Rechtshilfeverfahren will er einzig und alleine auf eine be- reits durchgeführte bzw. eine erneut durchzuführende Einvernahme des Zeugen B. abstützen, da sich dessen Aussagen im ukrainischen Strafverfah- ren zu seinen Ungunsten ausgewirkt haben sollen (vgl. u.a. act. 3, S. 22 f.). Dieser Umstand vermag – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (siehe u.a. act. 3, S. 21 ff.) – auf dessen Seiten hinsichtlich einer Herausgabe der entsprechenden Einvernahmeprotokolle jedoch weder eine Beschwer- debefugnis noch eine Parteistellung im Rechtshilfeverfahren zu begründen (so ausdrücklich das Urteil des Bundesgerichts 1C_189/2013 vom 27. März 2013 E. 1.3.2 in fine). Die ukrainischen Behörden werfen dem Beschwerde- führer zusammengefasst vor, sich als wirtschaftlich Berechtigter der C. Limi- ted an angeblich kriminellen Machenschaften beteiligt zu haben, bei denen
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das ukrainische Staatsunternehmen D. der C. Limited Düngemittel verkauft und dabei zu tiefe Preise in Rechnung gestellt habe (vgl. u.a. act. 1, S. 2 oder act. 3A/2). Beim einvernommenen Zeugen B. handelt es sich um den ehemaligen Geschäftsführer der in der Schweiz domizilierten und im Dünge- mittelhandel tätigen Gesellschaften E. AG und F. AG. Gegenstand der Ein- vernahme bildeten namentlich deren Geschäftsbeziehungen zum ukraini- schen Staatsunternehmen D. (siehe act. 1.6). Diese Angaben kommen nicht einer Herausgabe von Bankunterlagen zu einem auf den Beschwerdeführer lautenden Bankkonto gleich. Vor diesem Hintergrund lässt sich keine aus- nahmsweise zuzuerkennende Beschwerdelegitimation erkennen. Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer aus dem von ihm angeführten Urteil des Bundesgerichts 1A.143/1992 vom 20. November 1992 (siehe u.a. act. 1.5, S. 3), da dieses gerade einen solchen Ausnahme- fall betraf. Dort ging es um eine Einvernahme eines Bankdirektors zu ver- schiedenen Bankkonten. Das Bundesgericht gestand dem Beschwerdefüh- rer ein Recht auf Einsicht in das entsprechende Protokoll zu, «[…] aber eben- falls nur insoweit, als es ihn selber betreffende Angaben enthält, dies nach dem Gesagten allerdings wiederum hinsichtlich beider Konten (BGE 116 Ib 191); die übrigen Angaben sind abzudecken. Damit ist allerdings nicht ge- sagt, dass jeder in einem rechtshilfeweise herauszugebenden Zeugenproto- koll genannten Person das Recht zusteht, die sie selber betreffenden Anga- ben des Zeugen einzusehen; wie es sich diesbezüglich im Einzelnen verhält, braucht indes hier nicht weiter erörtert zu werden, da der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall selber von Zwangsmassnahmen berührt wird und ihm das Einsichtsrecht aus diesem Grunde insoweit zusteht, als das fragliche Protokoll eben die ihn betreffenden, herauszugebenden Bankdokumente an- belangt» (a.a.O., E. 3e). Betrifft vorliegend keine in der Schweiz durchge- führte Rechtshilfemassnahme den im Ausland beschuldigten Beschwerde- führer direkt und persönlich, kommt ihm im entsprechenden Rechtshilfever- fahren offensichtlich keine Parteistellung zu. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet (siehe das gleiche Rechtshilfeverfahren be- treffend auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2023.157 vom
E. 5.4 Aufgrund des Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin nicht ge- halten ist, dem Beschwerdeführer Einsicht in die Akten des Rechtshilfever- fahrens zu gewähren. Wie oben dargelegt (vgl. E. 5.1), stützt sich die
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entsprechende Berechtigung gemäss Art. 80b Abs. 1 IRSG auf die Partei- rechte bzw. die Beschwerdelegitimation gemäss Art. 80h IRSG, welche dem Beschwerdeführer nicht zusteht. Die daraus abgeleiteten Rügen des Be- schwerdeführers, sein Anspruch auf rechtliches Gehör oder das Gebot der Waffengleichheit seien verletzt worden (siehe u.a. act. 3, S. 24 ff.), erweisen sich ebenso als unbegründet (siehe das gleiche Rechtshilfeverfahren betref- fend auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2023.157 vom 7. No- vember 2023 E. 5.4 [bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts 1C_626/2023 vom 28. November 2023 E. 5]).
6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbe- gründet, weshalb diese ohne Durchführung eines Schriftenwechsels abzu- weisen ist (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario).
E. 7 Das vorsorglich gestellte Gesuch um Aufschub der Herausgabe jeglicher Un- terlagen und Informationen an die ersuchende Behörde bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens wird mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig. Es ist als gegenstandslos abzuschreiben.
E. 8 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unter- liegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 500.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuchsverfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen wird zufolge Ge- genstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 27. Dezember 2023 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwältin Sonja Maeder Mor- vant,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine
Teilnahme am Verfahren (Art. 80b IRSG); vorsorgliche Massnahmen (Art. 56 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2023.172 Nebenverfahren: RP.2023.51
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Sachverhalt:
A. Mit Eingabe vom 9. November 2023 wandte sich der ukrainische Staatsbür- ger A. durch seine Vertreterin an die Bundesanwaltschaft. Mit Bezug auf das von der Bundesanwaltschaft unter dem Verfahrenszeichen RH.23.0088 ge- führte Rechtshilfeverfahren erklärte er, von der damit zusammenhängenden Strafuntersuchung Nr. 52016000000000380 des Nationalen Antikorruptions- büros der Ukraine (nachfolgend «NABU») als Beschuldigter betroffen zu sein, und übte Kritik sowohl an der Basis der ihm gegenüber erhobenen Vor- würfe sowie an der Verfahrensführung. A. ersuchte die Bundesanwaltschaft um Zulassung als Partei im schweizerischen Rechtshilfeverfahren, um Ak- teneinsicht und – mit Hinweis auf die nach einem Rechtshilfeersuchen der Ukraine in der Schweiz durchgeführte Zeugeneinvernahme von B. vom
13. September 2019 (vgl. act. 1.6) sowie auf ein neuerliches Rechtshilfeer- suchen des NABU vom 15. Mai 2023, mit welchem die schweizerischen Be- hörden um nochmalige Befragung von B. als Zeugen gebeten worden seien
– um Ermöglichung seiner Teilnahme an der durchzuführenden Einver- nahme von B. (act. 1.5).
B. Mit Schlussverfügung vom 20. November 2023 lehnte die Bundesanwalt- schaft den Antrag von A. auf Parteistellung und Parteirechte im Rechtshilfe- verfahren Nr. RH.23.0088 ab (act. 1.1). Diese Verfügung wurde der Vertre- terin von A. am 21. November 2023 eröffnet (vgl. act. 1, S. 1 und 5).
C. Mit Schreiben vom 27. November 2023 an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts liess A. erklären, gegen diese Verfügung Beschwerde füh- ren zu wollen. Er stellte in Aussicht, innerhalb der noch laufenden Beschwer- defrist eine Ergänzung der Beschwerde nachzureichen, und ersuchte sinn- gemäss darum, die Bundesanwaltschaft vorsorglich bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens anzuweisen, die Vornahme von Rechtshilfehandlun- gen sowie die Herausgabe jeglicher Unterlagen und Informationen an die ersuchende Behörde zu unterlassen (act. 1). Am 29. November 2023 infor- mierte die Beschwerdekammer die Bundesanwaltschaft über den Eingang der entsprechenden Beschwerde (act. 2).
D. Am 18. Dezember 2023 liess A. die angekündigte Ergänzung seiner Be- schwerdeschrift folgen (act. 3). Darin stellt er die folgenden Rechtsbegehren:
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A la forme 1. Déclarer le présent recours recevable. Au fond 2. Annuler la décision de refus d’admission en qualité de partie rendue par le Ministère public de la Confédération le 20 novembre 2023. 3. Accorder la qualité de partie à A. dans la procédure d’entraide n° RH.23.0088. 4. Accorder l’accès au dossier de la procédure à A. En tout état 5. Dire qu’il ne sera pas perçu d’émolument judiciaire et laisser les frais de la procédure de recours à la charge de la Confédération. 6. Allouer à A. une juste indemnité à titre de participation à ses frais d’avocats dans la procédure de recours. 7. Débouter le Ministère public de la Confédération de toutes autres, contraires ou plus amples conclusions.
E. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Be- zug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, regeln das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfege- setz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen (Art. 1 Abs. 1 IRSG). Auf Beschwerdeverfahren in internationa- len Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundes- gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwal- tungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2. Im Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend (Art. 33a Abs. 2 VwVG). Vorliegend besteht kein Grund, von dieser Regel abzuweichen. Deshalb ergeht der vorliegende Ent- scheid in deutscher Sprache, auch wenn die Beschwerde bzw. deren Ergän- zung in französischer Sprache verfasst worden sind.
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3.1 Die Verfügung der ausführenden Behörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwi- schenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG), wobei die Beschwerdefrist 30 Tage beträgt (Art. 80k IRSG). Nach der Rechtsprechung ist der Entscheid, mit wel- chem die ausführende Behörde die Stellung einer Person als Partei im Rechtshilfeverfahren verneint, mit Bezug auf diese Person prozessual als Schlussverfügung zu behandeln (TPF 2020 129 E. 2.1 S. 132 m.w.H.). Zur Beschwerde ist dabei grundsätzlich berechtigt, wer der Vorinstanz vorwirft, sie habe die Legitimation zu Unrecht verneint (BGE 128 II 211 E. 2.2 S. 216 f.; 122 II 130 E. 1).
3.2 Mit der angefochtenen Verfügung verneint die Beschwerdegegnerin die Le- gitimation des Beschwerdeführers und damit dessen Parteistellung im Rechtshilfeverfahren RH.23.0088. Der Beschwerdeführer ist nach dem Ge- sagten (E. 3.1) legitimiert, sich gegen diese Entscheidung mit Beschwerde zur Wehr zu setzen. Auf dessen frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten.
4. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
5.
5.1 Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persön- lich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe- bung oder Änderung haben (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Persönlich und direkt be- troffen ist nur, wer sich in der Schweiz selber einer bestimmten Rechtshilfe- massnahme zu unterwerfen hat (BGE 116 Ib 106 E. 2a; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2022.81 vom 28. Februar 2023 E. 3.2.1). Die Berechtig- ten können dementsprechend am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist (Art. 80b Abs. 1 IRSG). Diese Berechtigung bzw. die sich daraus ergebende Parteistellung im Rechtshilfeverfahren ist demzufolge keine umfassende (GLESS/SCHAFFNER, Basler Kommentar, 2015, Art. 21 IRSG N. 60), sondern
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muss auf die Beschwerdelegitimation nach Art. 80h lit. b IRSG abgestimmt werden (BGE 127 II 104 E. 4b; TPF 2020 180 E. 4.2.3; TPF 2020 129 E. 4.1; TPF 2019 119 E. 5.2; siehe auch GSTÖHL, Geheimnisschutz im Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2008, S. 271 ff.).
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5.2.1 Gemäss Art. 80h lit. b IRSG ist zur Beschwerdeführung berechtigt, wer per- sönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Als per- sönlich und direkt betroffen im Sinne dieser Bestimmung gelten gemäss Art. 9a IRSV namentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Kontoinfor- mationen (lit. a), der Eigentümer oder der Mieter bei Hausdurchsuchungen (lit. b) und der Halter bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge (lit. c).
5.2.2 Die Praxis des Bundesgerichts verlangt für die Anerkennung der Beschwer- delegitimation im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG eine «spezifische Bezie- hungsnähe» des Rechtsuchenden zur angefochtenen Schlussverfügung. Eine bloss mittelbare Betroffenheit genügt hingegen nicht (BGE 139 II 404 E. 2.1.1 S. 412; 137 IV 134 E. 5.2.1 S. 137 f. m.w.H.). Zu bejahen ist die Beschwerdebefugnis jeder natürlichen oder juristischen Person, die von ei- ner Rechtshilfemassnahme direkt berührt ist. Die Praxis bejaht insbesondere die Beschwerdelegitimation jener Person, gegen die unmittelbar eine Zwangsmassnahme angeordnet wurde. Für bloss indirekt Betroffene, insbe- sondere Personen, die zwar in den erhobenen Unterlagen erwähnt werden, aber nicht direkt von Zwangsmassnahmen betroffen bzw. Inhaber von si- chergestellten Dokumenten sind, ist die Beschwerdebefugnis grundsätzlich zu verneinen (BGE 139 II 404 E. 11.1 S. 446 f.; 137 IV 134 E. 5.2.2 m.w.H.; siehe auch BUSSMANN, Basler Kommentar, 2015, Art. 80h IRSG N. 25). In- sofern ist an die Beschwerdebefugnis bei Angelegenheiten der internationa- len Rechtshilfe in Strafsachen grundsätzlich ein restriktiver Massstab anzu- legen (BGE 137 IV 134 E. 6.4).
5.2.3 Besteht die angefochtene Rechtshilfemassnahme in einer in der Schweiz ausschliesslich auf Rechtshilfeersuchen hin erfolgten Einvernahme und in der Herausgabe des betreffenden Einvernahmeprotokolls, ist nach der straf- prozessualen Rolle zu differenzieren, welche die einvernommene Person im ausländischen Strafverfahren einnimmt und in welcher sie rechtshilfeweise für das ausländische Strafverfahren einvernommen wurde (vgl. im Einzelnen den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2022.81 vom 28. Februar 2023 E. 3.2.4 m.w.H.). Zeugen können eine rechtshilfeweise Herausgabe der Be- fragungsprotokolle anfechten, soweit ihre eigenen Aussagen auch sie selbst betreffen oder soweit sie sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen
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können. Demgegenüber kommt einem Dritten, selbst wenn er durch die pro- tokollierten Aussagen persönlich berührt wird, keine Beschwerdebefugnis zu (BGE 137 IV 134 E. 5.2.4 S. 139 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1C_189/2013 vom 27. März 2013 E. 1.3.2 in fine; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2018.269 vom 18. Februar 2019 E. 3.4). Lediglich aus- nahmsweise kommt Inhabern von Bankkonten die Legitimation zur Be- schwerde gegen die Übermittlung der Protokolle von Zeugeneinvernahmen zu, wenn und soweit diese Informationen enthalten, die einer Übermittlung von Kontounterlagen gleichkommen, und der betroffene Kontoinhaber be- rechtigt wäre, gegen eine allfällige Übermittlung der Unterlagen zu seinem Bankkonto Beschwerde zu führen (BGE 124 II 180 E. 2b S. 182 f.; TPF 2016 129 E. 1.5.2 S. 133; TPF 2007 79 E. 1.6 S. 82 f.; Entscheide des Bun- desstrafgerichts RR.2017.329 vom 8. Mai 2018 E. 2.2.4; RR.2016.160 vom
27. Februar 2017 E. 2.2.2).
5.3 Der Beschwerdeführer gibt an, eine der im ukrainischen Strafverfahren be- schuldigten Personen zu sein (vgl. u.a. act. 1, S. 2). Mit seiner Beschwerde versucht er unter Anrufung von Art. 2 IRSG, die Herausgabe jeglicher Aus- kunft und/oder jeglicher Unterlagen an die ukrainischen Strafverfolgungsbe- hörden zu verhindern (vgl. act. 3, S. 23). Dabei verkennt er, dass die Partei- stellung im Rechtshilfeverfahren keine umfassende ist, sondern auf die Be- schwerdelegitimation nach Art. 80h lit. b IRSG abgestimmt werden muss (siehe hierzu obenstehende E. 5.1). Seinen Ausführungen kann nirgends entnommen werden, dass er selber sich in der Schweiz einer bestimmten Rechtshilfemassnahme zu unterwerfen hat bzw. dass das Rechthilfeersu- chen beispielsweise eine auf ihn bezogene Zwangsmassnahme in der Schweiz betrifft. Ebenso wenig macht er geltend, als Inhaber eines Bankkon- tos von einer rechtshilfeweisen Herausgabe von Informationen und/oder Un- terlagen zu diesem Konto betroffen zu sein. Auch wurde er im vorliegenden Rechtshilfeverfahren nicht als beschuldigte Person einvernommen. Seine Parteistellung im Rechtshilfeverfahren will er einzig und alleine auf eine be- reits durchgeführte bzw. eine erneut durchzuführende Einvernahme des Zeugen B. abstützen, da sich dessen Aussagen im ukrainischen Strafverfah- ren zu seinen Ungunsten ausgewirkt haben sollen (vgl. u.a. act. 3, S. 22 f.). Dieser Umstand vermag – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (siehe u.a. act. 3, S. 21 ff.) – auf dessen Seiten hinsichtlich einer Herausgabe der entsprechenden Einvernahmeprotokolle jedoch weder eine Beschwer- debefugnis noch eine Parteistellung im Rechtshilfeverfahren zu begründen (so ausdrücklich das Urteil des Bundesgerichts 1C_189/2013 vom 27. März 2013 E. 1.3.2 in fine). Die ukrainischen Behörden werfen dem Beschwerde- führer zusammengefasst vor, sich als wirtschaftlich Berechtigter der C. Limi- ted an angeblich kriminellen Machenschaften beteiligt zu haben, bei denen
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das ukrainische Staatsunternehmen D. der C. Limited Düngemittel verkauft und dabei zu tiefe Preise in Rechnung gestellt habe (vgl. u.a. act. 1, S. 2 oder act. 3A/2). Beim einvernommenen Zeugen B. handelt es sich um den ehemaligen Geschäftsführer der in der Schweiz domizilierten und im Dünge- mittelhandel tätigen Gesellschaften E. AG und F. AG. Gegenstand der Ein- vernahme bildeten namentlich deren Geschäftsbeziehungen zum ukraini- schen Staatsunternehmen D. (siehe act. 1.6). Diese Angaben kommen nicht einer Herausgabe von Bankunterlagen zu einem auf den Beschwerdeführer lautenden Bankkonto gleich. Vor diesem Hintergrund lässt sich keine aus- nahmsweise zuzuerkennende Beschwerdelegitimation erkennen. Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer aus dem von ihm angeführten Urteil des Bundesgerichts 1A.143/1992 vom 20. November 1992 (siehe u.a. act. 1.5, S. 3), da dieses gerade einen solchen Ausnahme- fall betraf. Dort ging es um eine Einvernahme eines Bankdirektors zu ver- schiedenen Bankkonten. Das Bundesgericht gestand dem Beschwerdefüh- rer ein Recht auf Einsicht in das entsprechende Protokoll zu, «[…] aber eben- falls nur insoweit, als es ihn selber betreffende Angaben enthält, dies nach dem Gesagten allerdings wiederum hinsichtlich beider Konten (BGE 116 Ib 191); die übrigen Angaben sind abzudecken. Damit ist allerdings nicht ge- sagt, dass jeder in einem rechtshilfeweise herauszugebenden Zeugenproto- koll genannten Person das Recht zusteht, die sie selber betreffenden Anga- ben des Zeugen einzusehen; wie es sich diesbezüglich im Einzelnen verhält, braucht indes hier nicht weiter erörtert zu werden, da der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall selber von Zwangsmassnahmen berührt wird und ihm das Einsichtsrecht aus diesem Grunde insoweit zusteht, als das fragliche Protokoll eben die ihn betreffenden, herauszugebenden Bankdokumente an- belangt» (a.a.O., E. 3e). Betrifft vorliegend keine in der Schweiz durchge- führte Rechtshilfemassnahme den im Ausland beschuldigten Beschwerde- führer direkt und persönlich, kommt ihm im entsprechenden Rechtshilfever- fahren offensichtlich keine Parteistellung zu. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet (siehe das gleiche Rechtshilfeverfahren be- treffend auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2023.157 vom
7. November 2023 E. 5.3 [bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts 1C_626/2023 vom 28. November 2023 E. 4.1]). Abschliessend zu bemerken ist, dass die vom Beschwerdeführer nebenher angestrebte Teilnahme an der Einvernahme von B. als Zeugen (siehe act. 1.5, S. 3) grundsätzlich von ei- nem ausdrücklichen Ersuchen des ausländischen Staates abhängig ist (vgl. Art. 65a Abs. 1 IRSG).
5.4 Aufgrund des Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin nicht ge- halten ist, dem Beschwerdeführer Einsicht in die Akten des Rechtshilfever- fahrens zu gewähren. Wie oben dargelegt (vgl. E. 5.1), stützt sich die
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entsprechende Berechtigung gemäss Art. 80b Abs. 1 IRSG auf die Partei- rechte bzw. die Beschwerdelegitimation gemäss Art. 80h IRSG, welche dem Beschwerdeführer nicht zusteht. Die daraus abgeleiteten Rügen des Be- schwerdeführers, sein Anspruch auf rechtliches Gehör oder das Gebot der Waffengleichheit seien verletzt worden (siehe u.a. act. 3, S. 24 ff.), erweisen sich ebenso als unbegründet (siehe das gleiche Rechtshilfeverfahren betref- fend auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2023.157 vom 7. No- vember 2023 E. 5.4 [bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts 1C_626/2023 vom 28. November 2023 E. 5]).
6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbe- gründet, weshalb diese ohne Durchführung eines Schriftenwechsels abzu- weisen ist (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario).
7. Das vorsorglich gestellte Gesuch um Aufschub der Herausgabe jeglicher Un- terlagen und Informationen an die ersuchende Behörde bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens wird mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig. Es ist als gegenstandslos abzuschreiben.
8. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unter- liegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 500.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuchsverfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen wird zufolge Ge- genstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 28. Dezember 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwältin Sonja Maeder Morvant - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).