Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine; Parteistellung und Akteneinsicht im Rechtshilfeverfahren (Art. 80b Abs. 1 i.V.m. Art. 80h lit b. IRSG)
Sachverhalt
A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») ordnete am 26. Januar 2024 aufgrund eines Rechtshilfeersuchens der Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine vom 5. September 2023 die Edition von Geschäftsbeziehungen bei der Bank B. an und verfügte zugleich ein Mitteilungsverbot (Verfahren RH.23.0173). Die Geschäftsbeziehung von A. war von diesen Zwangsmass- nahmen nicht betroffen (act. 8 S. 2 Ziff. 6).
B. Die von der Bank B. in der Folge edierten Unterlagen nannten auch Trans- aktionen von einem von der Zwangsmassnahme betroffenen Konto auf ein auf A. lautenden Kontos. Die BA teilte der Bank B. am 17. April 2024 mit, dass die Angaben zu diesen Transaktionen unvollständig seien, und er- suchte sie um Mitteilung der vollständigen Kontoangaben des auf A. lauten- den Kontos, auf welches Transaktionen erfolgt waren (act. 8 Beilage 3). Die Bank B. teilte der BA am 18. April 2024 mit, die Transaktionen seien bankin- tern zugunsten der Bankbeziehung 1., lautend auf A., erfolgt. Sie übersandte zugleich die Gutschriftsanzeigen zu den Transaktionen (act. 8 Beilage 4).
C. Die BA hob ihr Mitteilungsverbot am 3. Juli 2024 auf (act. 8 S. 3 Ziff. 11). Mit Schreiben vom 5. Juli 2024 teilte die Bank B. A. mit, die Bank sei mit einer Verfügung der Bundesanwaltschaft im Verfahren RH.23.0173 angewiesen worden, der Bundesanwaltschaft gewisse Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, unter anderem auch solche zum Konto/Depot von A. mit der Nummer 1. Die Bank müsse dieser Anordnung Folge leisten und habe daher der Schweizer Behörde die angeforderten Informationen zur Ver- fügung gestellt. Aufgrund eines Informationsverbots, welches nun aufgeho- ben worden sei, habe die Bank bisher nicht über dieses Verfahren informie- ren können. Bei Fragen zu diesem Verfahren könne sich A. direkt an die Bundesanwaltschaft unter Angabe der Verfahrensnummer: RH.23.0173 wenden (act. 1.3). A. ersuchte daraufhin die BA am 23. Juli 2024 um Akten- einsicht (act. 1.4). Die BA verweigerte A. die Akteneinsicht mit Schreiben vom 30. Juli 2024, da er von ihrem Verfahren RH.23.0173 nicht im Sinne von Art. 80b oder 80h IRSG betroffen bzw. beschwerdelegitimiert sei. Sie gab ihm zugleich Gelegenheit, innert 5 Arbeitstagen bei ihr eine beschwerdefähige Verfügung zu verlangen (act. 8 Beilage 8). Dies tat A. mit Eingabe vom 5. August 2024 mit einer kurzen Begründung zu seiner Betrof- fenheit. Namentlich sei er Inhaber des betroffenen Kontos, womit ihm nach Art. 29 Abs. 2 BV das Akteneinsichtsrecht als Teil des rechtlichen Gehörs zustehe (act. 1.5).
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D. Die BA teilte der Bank B. mit Schreiben vom 26. August 2024 mit, die einge- reichten Gutschriftsanzeigen weder angefordert zu haben noch sie zu benö- tigen (act. 8 Beilage 5). Da nicht rechtshilferelevant, werde die BA sie aus ihren Akten entfernen und vernichten. Sie wies die Bank B. sodann darauf hin, dass die auf A. lautende Geschäftsbeziehung 1. nach wie vor nicht von ihrem Rechtshilfeverfahren RH.23.0173 betroffen sei. Die BA dokumentierte die Vernichtung der Gutschriftsanzeigen mit Aktennotiz vom 29. August 2024 (act. 8 Beilage 6).
E. Mit Schlussverfügung vom 30. August 2024 lehnte die BA es ab, A. in ihrem Rechtshilfeverfahren RH.23.0173 Akteneinsicht zu geben und sie stellte fest, dass ihm im Rechtshilfeverfahren keine Parteistellung zukomme (act. 1.2). Sie habe das Rechtshilfeverfahren gestützt auf ein Ersuchen der General- staatsanwaltschaft Ukraine vom 5. September 2023 eröffnet. Die Ukraine er- mittle gegen C. und D. wegen Steuerhinterziehung sowie gegen E. wegen Geldwäscherei, Steuerhinterziehung und Hochverrats. Die BA habe gegen A. keine rechtshilfeweisen strafprozessualen Massnahmen ergriffen und habe dies auch nicht vor. Dass er im Rechtshilfeersuchen Erwähnung finde oder allenfalls wirtschaftlich Berechtigter an einer bei der Bank B. allenfalls edierten Geschäftsbeziehungen sei, vermöge noch keine Parteistellung zu begründen.
F. A. reichte der BA am 27. September 2024 die Bestätigung der Bank B. vom
17. September 2024 ein. Diese bestätigte (act. 1.7), dass A. der Kontoinha- ber der Bankverbindung 1. sei.
Die BA erläuterte A. mit Schreiben vom 30. September 2024, dass im Zu- sammenhang mit dem Rechtshilfeersuchen bis anhin weder von der ukraini- schen Behörde rechtshilfeweise strafprozessuale Massnahmen gegen A. er- sucht noch solche von der Bundesanwaltschaft ergriffen worden seien. Die BA habe keine Edition von Unterlagen eines auf A. lautenden Kontos ver- langt. Seine Kontoverbindung sei weder vom Rechtshilfeersuchen noch vom Rechtshilfeverfahren betroffen. Das Missverständnis könne darauf zurück- zuführen sein, dass die Bank B. seine Kontonummer mitgeteilt habe im Rah- men der Nachforderung von Transaktionsdetails (sog. Detailbelege) einer anderen, rechtshilfebetroffenen Kontoverbindung. Das Konto von A. sei je- doch ein Drittkonto. Auftraggeber oder Zahlungsempfänger solcher Drittkon- ten seien nach gängiger Praxis nicht von Rechtshilfemassnahmen betroffen (act. 8 Beilage 12).
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G. Dagegen gelangte A. am 2. Oktober 2024 mit Beschwerde an das Bun- desstrafgericht (act. 1). Er beantragt:
1. Es sei festzustellen, dass A. im Rechtshilfeverfahren RH.23.0173 Parteistellung zukommt;
2. Es sei das Gesuch auf Akteneinsicht gutzuheissen;
3. Es sei der Bundesanwaltschaft superprovisorisch die rechtshilfeweise Heraus- gabe von Unterlagen betreffend auf A. lautende Konten und Informationen (ins- besondere Geschäftsbeziehung 1. bei der B. Bank) bis zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zu untersagen;
4. Eventualiter sei die Schlussverfügung vom 30. August 2024 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Bundesanwaltschaft zu verweisen;
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Staats- kasse.
Das Bundesamt für Justiz beantragt, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen (act. 6). Die BA beantragt in der Beschwerdeantwort vom
14. Oktober 2024 (act. 8), die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. A. hielt in seiner Replik vom 28. Oktober 2024 an den ge- stellten Anträgen fest (act. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und der Ukraine sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und das hierzu ergangene zweite Zusatz- protokoll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) massgebend. Diese werden ergänzt durch das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53).
E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) An- wendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 148 IV 314 E. 2.1; 147 II 432
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E. 3.1 S. 437 f.; 145 IV 294 E. 2.1 S. 297). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2020 64 E. 1.1 S. 67). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwal- tungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
E. 2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenver- fügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persön- lich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Nach der Rechtsprechung ist der Entscheid, mit welchem die aus- führende Behörde die Stellung einer Person als Partei im Rechtshilfeverfah- ren verneint, mit Bezug auf diese Person prozessual als Schlussverfügung zu behandeln (TPF 2020 129 E. 2.1 S. 132 m.w.H.). Zur Beschwerde ist da- bei grundsätzlich berechtigt, wer der Vorinstanz vorwirft, sie habe die Legiti- mation zu Unrecht verneint (BGE 128 II 211 E. 2.2 S. 216 f.; 122 II 130 E. 1).
E. 2.2 Mit der angefochtenen Verfügung verneint die BA die Legitimation des Be- schwerdeführers und damit dessen Parteistellung im Rechtshilfeverfahren RH.23.0173. Der Beschwerdeführer ist legitimiert, sich gegen diese Ent- scheidung mit Beschwerde zur Wehr zu setzen. Auf die auch frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
E. 3.1 Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persön- lich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe- bung oder Änderung haben (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Persönlich und direkt betroffen ist nur, wer sich in der Schweiz selber einer bestimmten Rechtshil- femassnahme zu unterwerfen hat (BGE 116 Ib 106 E. 2a; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2022.81 vom 28. Februar 2023 E. 3.2.1). Die Be- rechtigten können dementsprechend am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist (Art. 80b Abs. 1 IRSG). Diese Berechtigung bzw. die sich daraus
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ergebende Parteistellung im Rechtshilfeverfahren ist demzufolge keine um- fassende (GLESS/SCHAFFNER, Basler Kommentar, 2015, Art. 21 IRSG N. 60), sondern muss auf die Beschwerdelegitimation nach Art. 80h lit. b IRSG abgestimmt werden (BGE 127 II 104 E. 4b; TPF 2020 180 E. 4.2.3; TPF 2020 129 E. 4.1; TPF 2019 119 E. 5.2; siehe auch GSTÖHL, Geheimnis- schutz im Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2008, S. 271 ff.).
E. 3.2 Im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen ist der jeweilige Kontoin- haber beschwerdelegitimiert (Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV). Für die Bejahung der Beschwerdelegitimation und der Parteistellung ist bei der Herausgabe von Kontoinformationen mithin massgeblich, wer Kontoin- haber ist und damit (originär) schutzwürdige Interessen an der Geheimhal- tung der Kontoinformationen bzw. am Schutz des Bankgeheimnisses hat (BGE 137 IV 134 E. 6.1; 128 II 211 E. 2.3; s. auch BGE 130 II 162 E. 1.3; 129 II 268 E. 2.3.3; 123 II 153 E. 2b; 123 II 161 E. 1d/bb). Die Bank selber oder Dritte, deren Identität aus den fraglichen Kontoinformationen hervor- geht oder denen aufgrund der Informationsweitergabe etwa ein zivilrechtli- cher Schaden entsteht, sind nicht beschwerdeberechtigt (BUSSMANN, Basler Kommentar, 2015, Art. 80h IRSG N. 38). Das Bundesgericht hat hierzu festgehalten, dass eine gegenteilige Auffassung zu einer übermässigen Er- weiterung des Kreises der beschwerdeberechtigten Personen führen würde, was in vielen Fällen die internationale Zusammenarbeit behindern oder gar zum Erliegen bringen würde. Dies sei jedoch mit dem Zweck des IRSG und der von der Schweiz in diesem Bereich unterzeichneten internationalen Ver- träge nicht vereinbar (BGE 122 II 130 E. 2.c).
E. 3.3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei unzweifelhaft der Inhaber der Kontobeziehung Nr. 1., wie auch deren wirtschaftlich Berechtigter. Die Ukra- ine habe gezielt Informationen zu seinem Konto und seiner Person ersucht. Es gebe keine Einschränkung, wonach ein Kontoinhaber nur bei der Erhe- bung von Kontoauszügen oder weiteren Bankunterlagen zur Beschwerde legitimiert sei. Die Herausgabe seiner Kontonummer sowie der Nachweis der Kontoinhaberschaft würden direkt seine Geheimhaltungsinteressen bzw. den Schutz des Bankkundengeheimnisses tangieren. Das Vorgehen der Uk- raine laufe auf eine «fishing expedition» hinaus. Die Informationen könnten dazu dienen, gegen ihn in der Ukraine ein Strafverfahren zu eröffnen. Es sei auch unverhältnismässig, die Identität jedes Empfängers von Geldern ab einem bestimmten Konto weltweit offenzulegen. Er habe ein berechtigtes Interesse, dies überprüfen zu lassen und sei als natürliche Person direkt und persönlich von einer Übermittlung betroffen (act. 1 S. 5 f.; act. 10 S. 2 f.). Die
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Beschwerdelegitimation beim gezielten Ersuchen und Herausgeben von Kontoinformationen im Zusammenhang mit einer Transaktion abzuerken- nen, sei überspitzter Formalismus. Sie sei blosser Selbstzweck und erschwere die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise. Die Verweigerung der Teilnahme mit dem Verweis auf den angeblichen Sta- tus als «Drittkonto» sei nicht haltbar (act. 10 S. 4 f.).
Die BA habe auch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie sein Akteneinsichtsgesuch generell abgewiesen habe. Er dürfe zumindest in alle für den Entscheid wesentliche Unterlagen Einsicht nehmen. Die BA habe ihn auch in keiner Weise über das Rechtshilfeverfahren informiert und damit zu verhindern versucht, dass er sich äussern und wirksame Beschwerde gegen die Rechtshilfemassnahmen ergreifen könne (act. 1 S. 6 f.).
Das Rechtshilfeverfahren sei superprovisorisch zu sistieren, bis ihm von der BA das rechtliche Gehör gewährt worden sei. Dies verhindere auch, dass die BA durch Übermittlung von Beweisunterlagen an die Ukraine vollendete Tatsachen schaffen könne. Es bestehe eine besondere zeitliche Dringlich- keit und eine Vereitelungsgefahr (act. 1 S. 7).
E. 3.3.2 Die BA legt dar (act. 8), sie habe keine Kenntnis des Schreibens vom 5. Juli 2024 gehabt, welches die Bank B. am 5. Juli 2024 dem Beschwerdeführ zugestellt habe und in der Eingabe vom 30. Juli 2024 vom Vertreter des Beschwerdeführers genannt worden sei (S. 3 f.). Das Rechtshilfeersuchen vom 5. September 2023 ersuche weder um Bankunterlagen zur Geschäftsbeziehung des Beschwerdeführers noch zu seiner Person. Die BA habe folglich auch keine rechtshilfeweisen strafprozessualen Massnahmen gegen den Beschwerdeführer ergriffen. Insbesondere habe sie sich keine Bankunterlagen seines Kontos edieren lassen. Da von einem vom Rechts- hilfegesuch betroffenen Konto Transaktionen auf ein auf den Beschwerde- führer lautenden Konto erfolgt seien, habe sie um Mitteilung der vollständi- gen Angaben zu diesem Konto ersucht. Die Bank sei grundsätzlich gesetz- lich verpflichtet, den Strafverfolgungsbehörden auf deren Verlangen von getätigten Zahlungsaufträgen den Namen sowie die Kontonummer der jeweils begünstigten Personen mitzuteilen. Dass der Beschwerdeführer Inhaber dieser Kontoverbindung sei, sei unbestritten. Seine Kontobeziehung sei jedoch nicht selbständig Teil der verlangten Edition. Das Bundesgericht habe in BGE 122 II 130 E. 2c entschieden, dass der reinen Urheberin bestimmter Zahlungen keine Parteistellung zukomme. Anders zu entschei- den hiesse, den Kreis der beschwerdeberechtigten Personen so weit zu ziehen, dass die internationale Zusammenarbeit behindert, wenn nicht gar verunmöglicht würde (S. 4–7). Habe der Beschwerdeführer so keine
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Parteistellung, komme ihm auch kein Recht auf Akteneinsicht zu. Der Antrag auf superprovisorische Sistierung des Rechtshilfeverfahrens sei aufgrund fehlender Parteistellung abzuweisen (S. 7).
E. 3.4 Wer sich im Rechtshilfeverfahren einer Zwangsmassnahme (Art. 64 Abs. 1 IRSG; vgl. BGE 146 IV 36 E. 2.2 S. 42 f.) unterziehen musste (vgl. die ab- schliessende Aufzählung in Art. 9a IRSV, Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.77 vom 7. Februar 2017 E. 1.5.2 mit Urteil des Bundesgerichts 1C_607/2016 vom 5. Januar 2017 E. 1.2), ist im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG von einer Rechtshilfemassnahme persönlich und direkt betroffen (Ur- teile des Bundesgerichts 1C_358/2018 vom 4. September 2018 E. 1.2; 1C_106/2007 vom 21. Mai 2007 E. 1.3; zum Ganzen TPF 2020 180 E. 4.4.2).
E. 3.5 Der Ursprung des vorliegenden Rechtsstreites liegt darin, dass auf den von der Bank aufgrund des Editionsgesuchs vom 26. Januar 2024 herausgege- benen Unterlagen, mehrere Transaktionen zu Gunsten eines Kontos er- schienen, dessen Inhaber zwar angegeben war (der Beschwerdeführer), weitere Kontoangaben (wie z.B. die Nummer oder Nummern) jedoch fehlten. Die BA erfragte daher am 17. April 2024 die vollständigen Angaben und erhielt von der Bank die Information, dass (sämtliche) fraglichen Transaktio- nen zu Gunsten des auf A. lautenden Kontos mit der Nummer 1. erfolgt seien. Aufgrund der Nachfrage vom 17. April 2024, welche sich auf das be- günstigte Konto bezog, hat die Bank B. dem Kontoinhaber am 5. Juli 2024 mitgeteilt, die BA habe sie angewiesen, Informationen und Unterlagen zu seinem Konto mit der Nummer 1. zur Verfügung zu stellen. Wie die Be- schwerdegegnerin zu Recht ausführt, hatte sie lediglich die vollständigen Kontoangaben verlangt und von der Mitteilung der Bank vom 5. Juli 2024 an den Beschwerdeführer (korrekterweise) keine Kenntnis bekommen. Nach- dem sie vom Vertreter des Beschwerdeführers über das Vorliegen eines sol- chen Schreibens informiert wurde, teilte die BA der Bank B. am 26. August 2024 mit, die von dieser eingereichten Gutschriftsanzeigen nicht angefordert und lediglich die Kontoangaben bzw. die Kontonummer benötigt zu haben. Sie wies zudem explizit darauf hin, dass die auf A. lautende Geschäftsbezie- hung 1. nicht vom Rechtshilfeverfahren RH.23.0173 betroffen sei.
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Weder der Beschwerdeführer noch dessen Konto sind Gegenstand des Rechtshilfegesuchs der Generalstaatsanwaltschaft Ukraine vom 5. Septem- ber 2023 oder der Editionsverfügung der BA vom 26. Januar 2024. Die BA hat im Rahmen der Ausführung des ukrainischen Rechtshilfeersuchens keine Herausgabe von Unterlagen der Bankbeziehung Nr. 1. des Beschwer- deführers verfügt und ordnete gegen ihn keine Zwangsmassnahmen an. Der Beschwerdeführer ist somit nicht direkt von den Rechtshilfemassnahmen be- troffen, welche in der Herausgabe von Unterlagen eines Bankkontos beste- hen, dessen Inhaber nicht er ist. Vielmehr wurden von einem vom Rechtshil- fegesuch und der sich darauf beziehenden Editionsverfügung betroffenen Konto Transaktionen auf ein Drittes, auf den Beschwerdeführer lautenden, Kontos getätigt. Wer in den herauszugebenden Unterlagen nur erwähnt wird, jedoch nicht direkt von der Zwangsmassnahme betroffen ist hat gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung kein persönliches schutzwürdiges Inte- resse und folglich keine Parteistellung (BGE 128 II 211 E. 2.3 S. 218; 123 II 153 E. 2b S. 157, je m.w.H.; 110 Ib 387 E. 3b S. 391). Der Umstand, dass Dokumente jemanden als Urheber einer Zahlung auf ein von der Zwangs- massnahme betroffenes Konto erscheinen lassen, reicht nicht aus, um dieser Person die Beschwerdelegitimation zuzuerkennen, da es nicht sie ist, die sich direkt der Zwangsmassnahme unterwerfen muss. Die gegenteilige Lösung würde zu einer übermässigen Erweiterung des Kreises der Personen führen, die berechtigt sind, sich der Gewährung von Rechtshilfe zu widerset- zen und in vielen Fällen die internationale Zusammenarbeit behindern oder sogar zum Erliegen bringen, was dem Zweck des Gesetzes und der von der Schweiz in diesem Bereich unterzeichneten internationalen Verträge zuwi- derläuft (BGE 122 II 130 E. 4 c). Für Dokumente, die jemand als Urheber einer Gutschrift von einem von der Zwangsmassnahme betroffenen Konto erscheinen lassen, gilt selbstredend dasselbe. Beschwerdelegitimiert wäre vorliegend der Inhaber der von der Edition betroffenen Kontoverbindung und nicht der Beschwerdeführer. Dass der Beschwerdeführer in den erhobenen Kontounterlagen erwähnt wird, begründet keine Beschwerdelegitimation und ebenso wenig, dass die herauszugebenden Informationen ein ausländisches Verfahren gegen ihn auslösen oder fördern könnten. Die Beschwerde ist da- mit insoweit unbegründet und abzuweisen.
E. 3.6 Diese Beschränkung der Beschwerdelegitimation ist kein überspitzter For- malismus, sondern entspricht dem gesetzgeberischen Willen. Die Legitima- tionskriterien von Art. 80h lit. b IRSG wurden im Zuge der Teilrevision des IRSG im Jahre 1997 eingeführt mit dem Ziel, die Beschwerdelegitimation einzuschränken und dadurch das Rechtsmittelverfahren zu straffen (BBl 1995 III S. 2, 11). Bei der Beratung der Revisionsvorlage wurden die Rechtshilfe als solche, der Umfang und das Anliegen der Beschleunigung des Verfahrens in entscheidenden Punkten klar über den Schutz der
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Parteirechte gestellt (WYSS, Die Revision der Gesetzgebung über die inter- nationale Rechtshilfe in Strafsachen, in SJZ 93 (1997) Nr. 3, S. 35). Die Be- schränkung entspricht auch der langjährigen Praxis des Bundesgerichts (vgl. obige Erwägung 3.2).
E. 3.7 Die Beschwerdelegitimation wie das Recht auf Verfahrensteilnahme beste- hen beide, soweit dies für die Wahrung der Interessen notwendig ist (vgl. obige Erwägung 3.1). Geht dem Beschwerdeführer die Beschwerdele- gitimation ab, so ist er nicht berechtigt, am Rechtshilfeverfahren der BA teilzunehmen. Damit steht dem Beschwerdeführer im Rechtshilfeverfahren der BA RH.23.0173 weder ein Anspruch auf Akteneinsicht zu noch ein Anspruch, angehört zu werden (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2023.157 vom 7. November 2023 E. 5.4, bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts 1C_626/2023 vom 28. November 2023 E. 5). Die Be- schwerde ist damit vollumfänglich abzuweisen.
E. 4 Mit der Abweisung der Beschwerde sind die beantragten vorsorglichen Massnahmen gegenstandslos geworden (Verfahren RP.2024.26) und ent- sprechend von der Geschäftskontrolle abzuschreiben.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2‘000.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2020 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses in gleicher Höhe (act. 5).
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Dispositiv
- Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen wird als gegenstandslos abge- schrieben.
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 12. Februar 2025 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Giorgio Bomio-Giovanascini, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Richard Chlup, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine
Parteistellung und Akteneinsicht im Rechtshilfeverfah- ren (Art. 80b Abs. 1 i.V.m. Art. 80h lit. b IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2024.112 Nebenverfahren: RP.2024.26
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Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») ordnete am 26. Januar 2024 aufgrund eines Rechtshilfeersuchens der Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine vom 5. September 2023 die Edition von Geschäftsbeziehungen bei der Bank B. an und verfügte zugleich ein Mitteilungsverbot (Verfahren RH.23.0173). Die Geschäftsbeziehung von A. war von diesen Zwangsmass- nahmen nicht betroffen (act. 8 S. 2 Ziff. 6).
B. Die von der Bank B. in der Folge edierten Unterlagen nannten auch Trans- aktionen von einem von der Zwangsmassnahme betroffenen Konto auf ein auf A. lautenden Kontos. Die BA teilte der Bank B. am 17. April 2024 mit, dass die Angaben zu diesen Transaktionen unvollständig seien, und er- suchte sie um Mitteilung der vollständigen Kontoangaben des auf A. lauten- den Kontos, auf welches Transaktionen erfolgt waren (act. 8 Beilage 3). Die Bank B. teilte der BA am 18. April 2024 mit, die Transaktionen seien bankin- tern zugunsten der Bankbeziehung 1., lautend auf A., erfolgt. Sie übersandte zugleich die Gutschriftsanzeigen zu den Transaktionen (act. 8 Beilage 4).
C. Die BA hob ihr Mitteilungsverbot am 3. Juli 2024 auf (act. 8 S. 3 Ziff. 11). Mit Schreiben vom 5. Juli 2024 teilte die Bank B. A. mit, die Bank sei mit einer Verfügung der Bundesanwaltschaft im Verfahren RH.23.0173 angewiesen worden, der Bundesanwaltschaft gewisse Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, unter anderem auch solche zum Konto/Depot von A. mit der Nummer 1. Die Bank müsse dieser Anordnung Folge leisten und habe daher der Schweizer Behörde die angeforderten Informationen zur Ver- fügung gestellt. Aufgrund eines Informationsverbots, welches nun aufgeho- ben worden sei, habe die Bank bisher nicht über dieses Verfahren informie- ren können. Bei Fragen zu diesem Verfahren könne sich A. direkt an die Bundesanwaltschaft unter Angabe der Verfahrensnummer: RH.23.0173 wenden (act. 1.3). A. ersuchte daraufhin die BA am 23. Juli 2024 um Akten- einsicht (act. 1.4). Die BA verweigerte A. die Akteneinsicht mit Schreiben vom 30. Juli 2024, da er von ihrem Verfahren RH.23.0173 nicht im Sinne von Art. 80b oder 80h IRSG betroffen bzw. beschwerdelegitimiert sei. Sie gab ihm zugleich Gelegenheit, innert 5 Arbeitstagen bei ihr eine beschwerdefähige Verfügung zu verlangen (act. 8 Beilage 8). Dies tat A. mit Eingabe vom 5. August 2024 mit einer kurzen Begründung zu seiner Betrof- fenheit. Namentlich sei er Inhaber des betroffenen Kontos, womit ihm nach Art. 29 Abs. 2 BV das Akteneinsichtsrecht als Teil des rechtlichen Gehörs zustehe (act. 1.5).
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D. Die BA teilte der Bank B. mit Schreiben vom 26. August 2024 mit, die einge- reichten Gutschriftsanzeigen weder angefordert zu haben noch sie zu benö- tigen (act. 8 Beilage 5). Da nicht rechtshilferelevant, werde die BA sie aus ihren Akten entfernen und vernichten. Sie wies die Bank B. sodann darauf hin, dass die auf A. lautende Geschäftsbeziehung 1. nach wie vor nicht von ihrem Rechtshilfeverfahren RH.23.0173 betroffen sei. Die BA dokumentierte die Vernichtung der Gutschriftsanzeigen mit Aktennotiz vom 29. August 2024 (act. 8 Beilage 6).
E. Mit Schlussverfügung vom 30. August 2024 lehnte die BA es ab, A. in ihrem Rechtshilfeverfahren RH.23.0173 Akteneinsicht zu geben und sie stellte fest, dass ihm im Rechtshilfeverfahren keine Parteistellung zukomme (act. 1.2). Sie habe das Rechtshilfeverfahren gestützt auf ein Ersuchen der General- staatsanwaltschaft Ukraine vom 5. September 2023 eröffnet. Die Ukraine er- mittle gegen C. und D. wegen Steuerhinterziehung sowie gegen E. wegen Geldwäscherei, Steuerhinterziehung und Hochverrats. Die BA habe gegen A. keine rechtshilfeweisen strafprozessualen Massnahmen ergriffen und habe dies auch nicht vor. Dass er im Rechtshilfeersuchen Erwähnung finde oder allenfalls wirtschaftlich Berechtigter an einer bei der Bank B. allenfalls edierten Geschäftsbeziehungen sei, vermöge noch keine Parteistellung zu begründen.
F. A. reichte der BA am 27. September 2024 die Bestätigung der Bank B. vom
17. September 2024 ein. Diese bestätigte (act. 1.7), dass A. der Kontoinha- ber der Bankverbindung 1. sei.
Die BA erläuterte A. mit Schreiben vom 30. September 2024, dass im Zu- sammenhang mit dem Rechtshilfeersuchen bis anhin weder von der ukraini- schen Behörde rechtshilfeweise strafprozessuale Massnahmen gegen A. er- sucht noch solche von der Bundesanwaltschaft ergriffen worden seien. Die BA habe keine Edition von Unterlagen eines auf A. lautenden Kontos ver- langt. Seine Kontoverbindung sei weder vom Rechtshilfeersuchen noch vom Rechtshilfeverfahren betroffen. Das Missverständnis könne darauf zurück- zuführen sein, dass die Bank B. seine Kontonummer mitgeteilt habe im Rah- men der Nachforderung von Transaktionsdetails (sog. Detailbelege) einer anderen, rechtshilfebetroffenen Kontoverbindung. Das Konto von A. sei je- doch ein Drittkonto. Auftraggeber oder Zahlungsempfänger solcher Drittkon- ten seien nach gängiger Praxis nicht von Rechtshilfemassnahmen betroffen (act. 8 Beilage 12).
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G. Dagegen gelangte A. am 2. Oktober 2024 mit Beschwerde an das Bun- desstrafgericht (act. 1). Er beantragt:
1. Es sei festzustellen, dass A. im Rechtshilfeverfahren RH.23.0173 Parteistellung zukommt;
2. Es sei das Gesuch auf Akteneinsicht gutzuheissen;
3. Es sei der Bundesanwaltschaft superprovisorisch die rechtshilfeweise Heraus- gabe von Unterlagen betreffend auf A. lautende Konten und Informationen (ins- besondere Geschäftsbeziehung 1. bei der B. Bank) bis zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zu untersagen;
4. Eventualiter sei die Schlussverfügung vom 30. August 2024 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Bundesanwaltschaft zu verweisen;
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Staats- kasse.
Das Bundesamt für Justiz beantragt, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen (act. 6). Die BA beantragt in der Beschwerdeantwort vom
14. Oktober 2024 (act. 8), die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. A. hielt in seiner Replik vom 28. Oktober 2024 an den ge- stellten Anträgen fest (act. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und der Ukraine sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und das hierzu ergangene zweite Zusatz- protokoll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) massgebend. Diese werden ergänzt durch das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) An- wendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 148 IV 314 E. 2.1; 147 II 432
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E. 3.1 S. 437 f.; 145 IV 294 E. 2.1 S. 297). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2020 64 E. 1.1 S. 67). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwal- tungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2.
2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenver- fügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persön- lich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Nach der Rechtsprechung ist der Entscheid, mit welchem die aus- führende Behörde die Stellung einer Person als Partei im Rechtshilfeverfah- ren verneint, mit Bezug auf diese Person prozessual als Schlussverfügung zu behandeln (TPF 2020 129 E. 2.1 S. 132 m.w.H.). Zur Beschwerde ist da- bei grundsätzlich berechtigt, wer der Vorinstanz vorwirft, sie habe die Legiti- mation zu Unrecht verneint (BGE 128 II 211 E. 2.2 S. 216 f.; 122 II 130 E. 1).
2.2 Mit der angefochtenen Verfügung verneint die BA die Legitimation des Be- schwerdeführers und damit dessen Parteistellung im Rechtshilfeverfahren RH.23.0173. Der Beschwerdeführer ist legitimiert, sich gegen diese Ent- scheidung mit Beschwerde zur Wehr zu setzen. Auf die auch frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persön- lich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe- bung oder Änderung haben (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Persönlich und direkt betroffen ist nur, wer sich in der Schweiz selber einer bestimmten Rechtshil- femassnahme zu unterwerfen hat (BGE 116 Ib 106 E. 2a; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2022.81 vom 28. Februar 2023 E. 3.2.1). Die Be- rechtigten können dementsprechend am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist (Art. 80b Abs. 1 IRSG). Diese Berechtigung bzw. die sich daraus
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ergebende Parteistellung im Rechtshilfeverfahren ist demzufolge keine um- fassende (GLESS/SCHAFFNER, Basler Kommentar, 2015, Art. 21 IRSG N. 60), sondern muss auf die Beschwerdelegitimation nach Art. 80h lit. b IRSG abgestimmt werden (BGE 127 II 104 E. 4b; TPF 2020 180 E. 4.2.3; TPF 2020 129 E. 4.1; TPF 2019 119 E. 5.2; siehe auch GSTÖHL, Geheimnis- schutz im Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2008, S. 271 ff.).
3.2 Im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen ist der jeweilige Kontoin- haber beschwerdelegitimiert (Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV). Für die Bejahung der Beschwerdelegitimation und der Parteistellung ist bei der Herausgabe von Kontoinformationen mithin massgeblich, wer Kontoin- haber ist und damit (originär) schutzwürdige Interessen an der Geheimhal- tung der Kontoinformationen bzw. am Schutz des Bankgeheimnisses hat (BGE 137 IV 134 E. 6.1; 128 II 211 E. 2.3; s. auch BGE 130 II 162 E. 1.3; 129 II 268 E. 2.3.3; 123 II 153 E. 2b; 123 II 161 E. 1d/bb). Die Bank selber oder Dritte, deren Identität aus den fraglichen Kontoinformationen hervor- geht oder denen aufgrund der Informationsweitergabe etwa ein zivilrechtli- cher Schaden entsteht, sind nicht beschwerdeberechtigt (BUSSMANN, Basler Kommentar, 2015, Art. 80h IRSG N. 38). Das Bundesgericht hat hierzu festgehalten, dass eine gegenteilige Auffassung zu einer übermässigen Er- weiterung des Kreises der beschwerdeberechtigten Personen führen würde, was in vielen Fällen die internationale Zusammenarbeit behindern oder gar zum Erliegen bringen würde. Dies sei jedoch mit dem Zweck des IRSG und der von der Schweiz in diesem Bereich unterzeichneten internationalen Ver- träge nicht vereinbar (BGE 122 II 130 E. 2.c).
3.3
3.3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei unzweifelhaft der Inhaber der Kontobeziehung Nr. 1., wie auch deren wirtschaftlich Berechtigter. Die Ukra- ine habe gezielt Informationen zu seinem Konto und seiner Person ersucht. Es gebe keine Einschränkung, wonach ein Kontoinhaber nur bei der Erhe- bung von Kontoauszügen oder weiteren Bankunterlagen zur Beschwerde legitimiert sei. Die Herausgabe seiner Kontonummer sowie der Nachweis der Kontoinhaberschaft würden direkt seine Geheimhaltungsinteressen bzw. den Schutz des Bankkundengeheimnisses tangieren. Das Vorgehen der Uk- raine laufe auf eine «fishing expedition» hinaus. Die Informationen könnten dazu dienen, gegen ihn in der Ukraine ein Strafverfahren zu eröffnen. Es sei auch unverhältnismässig, die Identität jedes Empfängers von Geldern ab einem bestimmten Konto weltweit offenzulegen. Er habe ein berechtigtes Interesse, dies überprüfen zu lassen und sei als natürliche Person direkt und persönlich von einer Übermittlung betroffen (act. 1 S. 5 f.; act. 10 S. 2 f.). Die
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Beschwerdelegitimation beim gezielten Ersuchen und Herausgeben von Kontoinformationen im Zusammenhang mit einer Transaktion abzuerken- nen, sei überspitzter Formalismus. Sie sei blosser Selbstzweck und erschwere die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise. Die Verweigerung der Teilnahme mit dem Verweis auf den angeblichen Sta- tus als «Drittkonto» sei nicht haltbar (act. 10 S. 4 f.).
Die BA habe auch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie sein Akteneinsichtsgesuch generell abgewiesen habe. Er dürfe zumindest in alle für den Entscheid wesentliche Unterlagen Einsicht nehmen. Die BA habe ihn auch in keiner Weise über das Rechtshilfeverfahren informiert und damit zu verhindern versucht, dass er sich äussern und wirksame Beschwerde gegen die Rechtshilfemassnahmen ergreifen könne (act. 1 S. 6 f.).
Das Rechtshilfeverfahren sei superprovisorisch zu sistieren, bis ihm von der BA das rechtliche Gehör gewährt worden sei. Dies verhindere auch, dass die BA durch Übermittlung von Beweisunterlagen an die Ukraine vollendete Tatsachen schaffen könne. Es bestehe eine besondere zeitliche Dringlich- keit und eine Vereitelungsgefahr (act. 1 S. 7).
3.3.2 Die BA legt dar (act. 8), sie habe keine Kenntnis des Schreibens vom 5. Juli 2024 gehabt, welches die Bank B. am 5. Juli 2024 dem Beschwerdeführ zugestellt habe und in der Eingabe vom 30. Juli 2024 vom Vertreter des Beschwerdeführers genannt worden sei (S. 3 f.). Das Rechtshilfeersuchen vom 5. September 2023 ersuche weder um Bankunterlagen zur Geschäftsbeziehung des Beschwerdeführers noch zu seiner Person. Die BA habe folglich auch keine rechtshilfeweisen strafprozessualen Massnahmen gegen den Beschwerdeführer ergriffen. Insbesondere habe sie sich keine Bankunterlagen seines Kontos edieren lassen. Da von einem vom Rechts- hilfegesuch betroffenen Konto Transaktionen auf ein auf den Beschwerde- führer lautenden Konto erfolgt seien, habe sie um Mitteilung der vollständi- gen Angaben zu diesem Konto ersucht. Die Bank sei grundsätzlich gesetz- lich verpflichtet, den Strafverfolgungsbehörden auf deren Verlangen von getätigten Zahlungsaufträgen den Namen sowie die Kontonummer der jeweils begünstigten Personen mitzuteilen. Dass der Beschwerdeführer Inhaber dieser Kontoverbindung sei, sei unbestritten. Seine Kontobeziehung sei jedoch nicht selbständig Teil der verlangten Edition. Das Bundesgericht habe in BGE 122 II 130 E. 2c entschieden, dass der reinen Urheberin bestimmter Zahlungen keine Parteistellung zukomme. Anders zu entschei- den hiesse, den Kreis der beschwerdeberechtigten Personen so weit zu ziehen, dass die internationale Zusammenarbeit behindert, wenn nicht gar verunmöglicht würde (S. 4–7). Habe der Beschwerdeführer so keine
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Parteistellung, komme ihm auch kein Recht auf Akteneinsicht zu. Der Antrag auf superprovisorische Sistierung des Rechtshilfeverfahrens sei aufgrund fehlender Parteistellung abzuweisen (S. 7).
3.4 Wer sich im Rechtshilfeverfahren einer Zwangsmassnahme (Art. 64 Abs. 1 IRSG; vgl. BGE 146 IV 36 E. 2.2 S. 42 f.) unterziehen musste (vgl. die ab- schliessende Aufzählung in Art. 9a IRSV, Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.77 vom 7. Februar 2017 E. 1.5.2 mit Urteil des Bundesgerichts 1C_607/2016 vom 5. Januar 2017 E. 1.2), ist im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG von einer Rechtshilfemassnahme persönlich und direkt betroffen (Ur- teile des Bundesgerichts 1C_358/2018 vom 4. September 2018 E. 1.2; 1C_106/2007 vom 21. Mai 2007 E. 1.3; zum Ganzen TPF 2020 180 E. 4.4.2).
3.5 Der Ursprung des vorliegenden Rechtsstreites liegt darin, dass auf den von der Bank aufgrund des Editionsgesuchs vom 26. Januar 2024 herausgege- benen Unterlagen, mehrere Transaktionen zu Gunsten eines Kontos er- schienen, dessen Inhaber zwar angegeben war (der Beschwerdeführer), weitere Kontoangaben (wie z.B. die Nummer oder Nummern) jedoch fehlten. Die BA erfragte daher am 17. April 2024 die vollständigen Angaben und erhielt von der Bank die Information, dass (sämtliche) fraglichen Transaktio- nen zu Gunsten des auf A. lautenden Kontos mit der Nummer 1. erfolgt seien. Aufgrund der Nachfrage vom 17. April 2024, welche sich auf das be- günstigte Konto bezog, hat die Bank B. dem Kontoinhaber am 5. Juli 2024 mitgeteilt, die BA habe sie angewiesen, Informationen und Unterlagen zu seinem Konto mit der Nummer 1. zur Verfügung zu stellen. Wie die Be- schwerdegegnerin zu Recht ausführt, hatte sie lediglich die vollständigen Kontoangaben verlangt und von der Mitteilung der Bank vom 5. Juli 2024 an den Beschwerdeführer (korrekterweise) keine Kenntnis bekommen. Nach- dem sie vom Vertreter des Beschwerdeführers über das Vorliegen eines sol- chen Schreibens informiert wurde, teilte die BA der Bank B. am 26. August 2024 mit, die von dieser eingereichten Gutschriftsanzeigen nicht angefordert und lediglich die Kontoangaben bzw. die Kontonummer benötigt zu haben. Sie wies zudem explizit darauf hin, dass die auf A. lautende Geschäftsbezie- hung 1. nicht vom Rechtshilfeverfahren RH.23.0173 betroffen sei.
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Weder der Beschwerdeführer noch dessen Konto sind Gegenstand des Rechtshilfegesuchs der Generalstaatsanwaltschaft Ukraine vom 5. Septem- ber 2023 oder der Editionsverfügung der BA vom 26. Januar 2024. Die BA hat im Rahmen der Ausführung des ukrainischen Rechtshilfeersuchens keine Herausgabe von Unterlagen der Bankbeziehung Nr. 1. des Beschwer- deführers verfügt und ordnete gegen ihn keine Zwangsmassnahmen an. Der Beschwerdeführer ist somit nicht direkt von den Rechtshilfemassnahmen be- troffen, welche in der Herausgabe von Unterlagen eines Bankkontos beste- hen, dessen Inhaber nicht er ist. Vielmehr wurden von einem vom Rechtshil- fegesuch und der sich darauf beziehenden Editionsverfügung betroffenen Konto Transaktionen auf ein Drittes, auf den Beschwerdeführer lautenden, Kontos getätigt. Wer in den herauszugebenden Unterlagen nur erwähnt wird, jedoch nicht direkt von der Zwangsmassnahme betroffen ist hat gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung kein persönliches schutzwürdiges Inte- resse und folglich keine Parteistellung (BGE 128 II 211 E. 2.3 S. 218; 123 II 153 E. 2b S. 157, je m.w.H.; 110 Ib 387 E. 3b S. 391). Der Umstand, dass Dokumente jemanden als Urheber einer Zahlung auf ein von der Zwangs- massnahme betroffenes Konto erscheinen lassen, reicht nicht aus, um dieser Person die Beschwerdelegitimation zuzuerkennen, da es nicht sie ist, die sich direkt der Zwangsmassnahme unterwerfen muss. Die gegenteilige Lösung würde zu einer übermässigen Erweiterung des Kreises der Personen führen, die berechtigt sind, sich der Gewährung von Rechtshilfe zu widerset- zen und in vielen Fällen die internationale Zusammenarbeit behindern oder sogar zum Erliegen bringen, was dem Zweck des Gesetzes und der von der Schweiz in diesem Bereich unterzeichneten internationalen Verträge zuwi- derläuft (BGE 122 II 130 E. 4 c). Für Dokumente, die jemand als Urheber einer Gutschrift von einem von der Zwangsmassnahme betroffenen Konto erscheinen lassen, gilt selbstredend dasselbe. Beschwerdelegitimiert wäre vorliegend der Inhaber der von der Edition betroffenen Kontoverbindung und nicht der Beschwerdeführer. Dass der Beschwerdeführer in den erhobenen Kontounterlagen erwähnt wird, begründet keine Beschwerdelegitimation und ebenso wenig, dass die herauszugebenden Informationen ein ausländisches Verfahren gegen ihn auslösen oder fördern könnten. Die Beschwerde ist da- mit insoweit unbegründet und abzuweisen. 3.6 Diese Beschränkung der Beschwerdelegitimation ist kein überspitzter For- malismus, sondern entspricht dem gesetzgeberischen Willen. Die Legitima- tionskriterien von Art. 80h lit. b IRSG wurden im Zuge der Teilrevision des IRSG im Jahre 1997 eingeführt mit dem Ziel, die Beschwerdelegitimation einzuschränken und dadurch das Rechtsmittelverfahren zu straffen (BBl 1995 III S. 2, 11). Bei der Beratung der Revisionsvorlage wurden die Rechtshilfe als solche, der Umfang und das Anliegen der Beschleunigung des Verfahrens in entscheidenden Punkten klar über den Schutz der
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Parteirechte gestellt (WYSS, Die Revision der Gesetzgebung über die inter- nationale Rechtshilfe in Strafsachen, in SJZ 93 (1997) Nr. 3, S. 35). Die Be- schränkung entspricht auch der langjährigen Praxis des Bundesgerichts (vgl. obige Erwägung 3.2).
3.7 Die Beschwerdelegitimation wie das Recht auf Verfahrensteilnahme beste- hen beide, soweit dies für die Wahrung der Interessen notwendig ist (vgl. obige Erwägung 3.1). Geht dem Beschwerdeführer die Beschwerdele- gitimation ab, so ist er nicht berechtigt, am Rechtshilfeverfahren der BA teilzunehmen. Damit steht dem Beschwerdeführer im Rechtshilfeverfahren der BA RH.23.0173 weder ein Anspruch auf Akteneinsicht zu noch ein Anspruch, angehört zu werden (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2023.157 vom 7. November 2023 E. 5.4, bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts 1C_626/2023 vom 28. November 2023 E. 5). Die Be- schwerde ist damit vollumfänglich abzuweisen.
4. Mit der Abweisung der Beschwerde sind die beantragten vorsorglichen Massnahmen gegenstandslos geworden (Verfahren RP.2024.26) und ent- sprechend von der Geschäftskontrolle abzuschreiben.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2‘000.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2020 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses in gleicher Höhe (act. 5).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen wird als gegenstandslos abge- schrieben.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 14. Februar 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Richard Chlup - Bundesanwaltschaft (RH.23.0173) - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe (B-23-4679-1)
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Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).