Internationale Rechtshilfe an die Ukraine Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Sachverhalt
A. Das Nationale Antikorruptionsbüro der Ukraine (nachfolgend «NABU») führt u.a. gegen B., C., D., E. und F. das Strafverfahren Nr. […] wegen ungetreuer Amtsführung und Geldwäscherei nach ukrainischem Recht. In diesem Zu- sammenhang gelangte das NABU mit Rechtshilfeersuchen vom 18. April 2024 an die Schweiz und ersuchte nebst anderem um Übermittlung von di- versen Unterlagen betreffend die A. AG sowie Unterlagen zu den bei der Bank G. auf die A. AG lautenden Konten mit IBAN 1, 2 und 3 (Verfahrensak- ten, unpaginiert, Rechtshilfeersuchen vom 18. April 2024).
B. Am 8. Mai 2024 übertrug das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») das Rechtshilfeersuchen vom 18. April 2024 der Bundesanwaltschaft (nachfol- gend «BA») zum Vollzug (Verfahrensakten, unpaginiert, Schreiben des BJ vom 8. Mai 2024).
C. Daraufhin eröffnete die BA das Rechtshilfeverfahren RH.24.0079, trat mit Verfügung vom 11. September 2024 auf das Ersuchen vom 18. April 2024 ein und forderte die anbegehrten Unterlagen mit gleichtägiger Verfügung bei der Bank G. an (Verfahrensakten, unpaginiert, Eintretensverfügung und Edi- tionsverfügung vom 11. September 2024). Am 17. Oktober 2024 reichte die Bank G. der BA die angeforderten Unterlagen zu den auf die A. AG lauten- den Konten mit den Stammnummern 4, 5, 6 ein (Verfahrensakten, unpagi- niert, Schreiben vom 17. Oktober 2024). Gestützt auf die Nacheditionsverfü- gung vom 30. Oktober 2024 stellte die Bank G. der BA am 18. Novem- ber 2024 Detailbelege ab einem Betrag von Fr. 20'000.-- zu (Verfahrensak- ten, unpaginiert, Nacheditionsverfügung und Schreiben vom 30. Oktober und
18. November 2024).
D. Am 20. Mai 2025 forderte die BA die A. AG zur Herausgabe der von der NABU ersuchten Geschäftsunterlagen auf, stellte ihr die Eintretensverfü- gung vom 11. September 2024 zu und ersuchte um Stellungnahme zur ver- einfachten Ausführung i.S.v. Art. 80c IRSG (Verfahrensakten, unpaginiert, Schreiben vom 20. Mai 2025). Innert erstreckter Frist übermittelte die A. AG der BA mit Schreiben vom 10. Juli 2025 die angeforderten Unterlagen und teilte mit, der vereinfachten Ausführung nicht zuzustimmen. Zudem ersuchte ihr Rechtsvertreter, Rechtsanwalt H., um Akteneinsicht und legte dar, welche Gründe gegen eine (umfassende) Übermittlung der Unterlagen an die ukra- inischen Behörden sprechen würden. Schliesslich ersuchte Rechtsanwalt H.
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die BA um Fristerstreckung zur Einreichung einer substantiierten Begrün- dung bis zum 31. Juli 2025 (Verfahrensakten, unpaginiert, Schreiben vom
10. Juli 2025).
E. Die BA gewährte Rechtsanwalt H. mit Schreiben vom 28. August 2025 voll- ständige Akteneinsicht in die die A. AG betreffenden Akten und die von der Herausgabe betroffenen Geschäfts- und Bankunterlagen und ersuchte er- neut um eine Stellungnahme zur vereinfachten Ausführung i.S.v. Art. 80c IRSG bis zum 12. September 2025 (Verfahrensakten, unpaginiert, Schreiben vom 28. August 2025). Das von der A. AG am 12. September 2025 gestellte Gesuch um Fristerstreckung um zwei Monate hiess die BA am 16. Septem- ber 2025 teilweise gut und gewährte ihr eine letztmalige Fristerstreckung bis zum 12. Oktober 2025 (Verfahrensakten, unpaginiert, Schreiben vom
12. September 2025).
F. Mit Stellungnahme vom 13. Oktober 2025 (Montag) sprach sich die A. AG gegen die Rechtshilfe an die Ukraine aus und ersuchte im Hauptbegehren um Abweisung des Rechtshilfeersuchens (Verfahrensakten, unpaginiert, Schreiben vom 13. Oktober 2025).
G. Mit Schlussverfügung vom 13. November 2025 ordnete die BA die Heraus- gabe der darin genannten Unterlagen zur auf die A. AG lautenden Ge- schäftsbeziehung Nr. 4 sowie die von der A. AG eingereichten Geschäftsun- terlagen an die ukrainische Behörde an (act. 1.1).
H. Dagegen erhob die A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Finger- huth, am 17. Dezember 2025 bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts Beschwerde. Sie beantragt die Aufhebung der Schlussverfügung und es sei der BA zu verbieten, die ihr eingereichten Unterlagen sowie die Bankunterlagen zur auf sie lautenden Geschäftsbeziehung Nr. 4 bei der Bank G. an die NABU herauszugeben (act. 1).
I. Die beiden Schreiben vom 20. Februar 2026, mit welchen die BA und das BJ dem Gericht mitteilten, auf eine Vernehmlassung zu verzichten und worin sie die kostenfällige Abweisung Beschwerde beantragten, wurden der A. AG am 23. Februar 2026 zur Kenntnis gebracht (act. 12, 13, 15).
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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und der Ukraine sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und das hierzu ergangene zweite Zusatz- protokoll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) massgebend. Diese werden in concreto ergänzt durch das Übereinkommen vom 8. No- vember 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) sowie die Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Natio- nen gegen Korruption (UNCAC; SR.0.311.56).
E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 148 IV 314 E. 2.1; 147 II 432 E. 3.1 S. 437 f.; 145 IV 294 E. 2.1 S. 297). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2020 64 E. 1.1 S. 67). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundes- gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwal- tungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
E. 2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenver- fügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persön- lich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen in diesem Sinne gilt nament- lich der Kontoinhaber bei Erhebung von Kontoinformationen (Art. 9a lit. a IRSV).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin ist als Inhaberin des hier gegenständlichen Kontos und der von ihr der Beschwerdegegnerin eingereichten Unterlagen, womit sie gegen deren rechtshilfeweise Herausgabe beschwerdelegitimiert ist. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
E. 3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen mit freier Kog- nition, befasst sich jedoch grundsätzlich nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
E. 3.2 Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde we- nigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).
E. 4.1 In formeller Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin vor, die Beschwerdegeg- nerin habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihr eine Verlängerung der Frist zur Stellungnahme zur Herausgabe und allfälligen Sortierung der Unterlagen verweigert habe (act. 1, S. 10 ff.).
E. 4.2 Im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen wird der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör u.a. in Art. 26 ff. VwVG konkretisiert (BGE 145 IV 99 E. 3.1 S. 108). Die mit der Rechtshilfesache befasste Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG). Dabei würdigt sie alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen (vgl. Art. 32 Abs. 1 VwVG). Der Rechtshilfeentscheid ist zu begründen (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG).
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Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst auch das Recht des Berech- tigten auf Teilnahme an der Aussonderung der beschlagnahmten Unterla- gen, welche an die ersuchende Behörde herauszugeben sind (BGE 126 II 258 E. 9b/aa). Nach der Rechtsprechung muss die ausführende Behörde dem gemäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a IRSV Berechtigten zur Wahrung des rechtlichen Gehörs vorgängig an den Erlass der Schlussverfügung auf konkrete und wirkungsvolle Weise die Gelegenheit geben, sich zum Rechts- hilfeersuchen zu äussern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht herauszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007 E. 3.1). Es genügt dabei, wenn dem Berech- tigten Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zur Aussonderung zu äus- sern. In der Regel setzt sie dem Inhaber hierfür eine Frist an, die kurz sein kann, um in Bezug auf jeden einzelnen Beleg die Argumente zu benennen, die seines Erachtens der Übermittlung entgegenstehen. Danach erlässt die ausführende Behörde eine sorgfältig begründete Schlussverfügung (BGE 130 II 14 E. 4.4)
E. 4.3 Die Beschwerdegegnerin stellte der Beschwerdeführerin zusammen mit der Editionsverfügung vom 20. Mai 2025 die Eintretensverfügung vom 11. Sep- tember 2024 zu. Mit Eingabe vom 10. Juli 2025 reichte die Beschwerdefüh- rerin die angeforderten Unterlagen ein, nahm zum Ersuchen Stellung und stellte eine weitergehende Begründung in Aussicht (Verfahrensakten, un- paginiert, Schreiben vom 10. Juli 2025). Antragsgemäss gewährte die Be- schwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 28. August 2025 Einsicht in sämtliche sie betreffenden Verfahrensakten und bezeichnete zugleich die Unterlagen, die sie an die ukrainischen Behörden herauszugeben beabsich- tigte. In der Folge gewährte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführe- rin eine Fristerstreckung bis zum 17. Oktober 2025. Somit hatte die Be- schwerdeführerin für die Einreichung einer Stellungnahme rund sieben Wo- chen. Damit hatte die Beschwerdeführerin ausreichend Zeit, um zu den von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Unterlagen und zum Ersuchen Stel- lung zu nehmen. Dies gilt umso mehr, als es sich bei den von der Heraus- gabe betroffenen Unterlagen um die Beschwerdeführerin betreffenden Bank- kontoinformationen und die von ihr der Beschwerdegegnerin eingereichten Unterlagen handelte. Unter Berücksichtigung des im Bereich der internatio- nalen Rechtshilfe geltenden Beschleunigungsgebotes (vgl. Art. 17a Abs. 1 IRSG) ist die von der Beschwerdegegnerin angesetzte Frist bis zum 12. Ok- tober 2025 (Sonntag) nicht zu beanstanden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen.
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E. 5.1 In materieller Hinsicht erhebt die Beschwerdeführerin vorliegend dieselben Rügen wie in ihrer Stellungnahme vom 13. Oktober 2025. Sie erachtet den Datenschutz in der Ukraine und innerhalb des NABU als ungenügend, was sowohl die Beschwerdeführerin als auch die dahinterstehenden natürlichen Personen gefährde. Die Beschwerdeführerin bemängelt zudem, dass sie im Rubrum der Schlussverfügung als «betroffene Person» bezeichnet wurde. Auch wenn die Beschwerdegegnerin die Anwendbarkeit von Art. 2 IRSG ver- neine, könne die Beschwerdeführerin unter den gegebenen Umständen nicht jeglicher (Daten-)Schutz abgesprochen werden. Die jüngst medial ver- breiteten Vorfälle der gravierenden Korruptionsvorfällen in der Ukraine wür- den Anlass zu höchster Besorgnis geben und würden eine Verschlechterung der Lage im Bereich des Datenschutzes zeigen. Aufgrund der in der Ukraine herrschenden Korruption und der daraus resultierenden Datenschutzproble- matik sei auch die Einhaltung des Spezialitätsprinzips höchst zweifelhaft, womit latente Gefahr bestehe, dass die Unterlagen auch zu politischen Zwe- cken verwendet werden könnten. Zudem sei das in der Ukraine geführte Strafverfahren vom NABU bereits abgeschlossen, womit mit dem Rechtshil- feersuchen kein Strafverfahren mehr unterstützt werde. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin gegen das Übermassverbot verstossen, indem sie die Herausgabe sämtlicher Konto- und Geschäftsunterlagen ohne Ein- schränkung verfügt habe. Dabei sei sie auf die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände nicht eingegangen (act. 1, S. 13 ff.).
E. 5.2 Das Rechtshilfeersuchen haben die ukrainischen Behörden bis dato nicht zurückgezogen, weshalb das Ersuchen grundsätzlich zu vollziehen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_559/2009 vom 11. Februar 2010 E. 1; 1A.218/2003 vom 17. Dezember 2003 E. 3.5). Gemäss der von der Be- schwerdeführerin ins Recht gelegten Mitteilung, welche das NABU am 4. Ok- tober 2024 im Internet veröffentlichte, sei die von der NABU geführte Unter- suchung gegen die zehn Beschuldigten abgeschlossen (act. 1.4). Ob gegen die Beschuldigten die Anklage erhoben wurde, wie dies üblicherweise in der Ukraine der Fall ist (vgl. zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts RR.2024.145 vom 13. November 2025 E. 4), geht daraus indes nicht hervor. Damit steht nicht fest, dass das Strafverfahren Nr. […] vollständig beendet ist. Ausserdem wird in der Mitteilung abschliessend angemerkt, dass u.a. das NABU weiterhin Massnahmen trifft, um flüchtige verdächtige Personen aufzufinden, weitere Vorfälle im Zusammenhang mit den Aktivitäten der kri- minellen Organisation Gegenstand zu untersuchen und weitere mögliche Beteiligte zu identifizieren (act. 1.4). Unter diesen Umständen ist davon aus- zugehen, dass das von der NABU geführte Strafverfahren noch nicht voll- ständig abgeschlossen ist. Demzufolge ist ein Interesse der ukrainischen
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Behörden am Vollzug des hier gegenständlichen Rechtshilfeersuchens zu bejahen. Der entsprechende Einwand der Beschwerdeführerin stösst ins Leere.
E. 5.3.1 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (statt vieler vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2022.174 vom 5. Juli 2023 E. 7.2.1). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolg- ten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vor- wand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») er- scheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2; 139 II 404 E. 7.2.2; 136 IV 82 E. 4.1). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachver- halt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. po- tenzielle Erheblichkeit; BGE 136 IV 82 E. 4.4; 128 II 407 E. 6.3.1; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlas- tende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Ver- dacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.).
Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzi- siert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der ange- strebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vorausset- zungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermie- den werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten ge- tätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3; TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.).
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Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafunter- suchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejenigen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c). Es ist demgegenüber Sache des von der Rechtshilfemassnahme Betroffe- nen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterlagen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das ausländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 134 II 318 E. 6.4; 130 II 14 E. 4.3 S. 17; 126 II 258 E. 9b/aa; 122 II 367 E. 2d S. 371 f.). Der Inhaber der herauszugebenden Unterlagen hat die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sachgerechten Ausscheidung beschlagnahm- ter Dokumente nötigenfalls mitzuwirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Aktenstücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Partei- rechte gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzu- legen und diese Einwände auch ausreichend zu begründen (BGE 122 II 367 E. 2d S. 371 f.). Dies gilt besonders bei einer komplexen Untersuchung mit zahlreichen Akten. Kommt der Beschwerdeführer dieser Obliegenheit nicht nach, hat er im Beschwerdeverfahren sein Rügerecht verwirkt (BGE 130 II 14 E. 4.3, S. 17; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2022.15 vom 9. De- zember 2022 E. 3.5.2; RR.2018.269 vom 18. Februar 2019 E. 7.3; RR.2018.234 vom 31. Januar 2019 E. 5.2).
E. 5.4 Das Rechtshilfeersuchen vom 18. April 2024 betrifft zahlreiche Beschuldigte, ist sehr umfassend und enthält mehrere Sachverhaltskomplexe. Aus dem Ersuchen ergibt sich insbesondere folgender Sachverhalt (Verfahrensakten, unpaginiert, Rechtshilfeersuchen vom 18. April 2024):
C. habe von Oktober 2019 bis Februar 2022 eine kriminelle Organisation geleitet, die von B. (Vorsitzender des […] der Ukraine) gegründet worden sei. Anfang Oktober 2019 habe B. zusammen mit C. und in Anwesenheit von D. die Struktur, den Aktionsplan und die Verteilung der funktionalen Aufgaben der Mitglieder der kriminellen Organisation entwickelt. Ziel dieser kriminellen Organisation sei es insbesondere gewesen, sich zu Lasten der staatlichen Unternehmen I. AG und J. AG zu bereichern. Die dadurch deliktisch erlang- ten Vermögenswerte seien in der Folge «gewaschen» worden, indem sie insbesondere unter dem Deckmantel von Scheinverträgen auf diverse Kon- ten von Gesellschaften weitertransferiert worden seien. Zu diesem Zweck seien Mitglieder der kriminellen Organisation in Führungspositionen dieser Gesellschaften gebracht worden, um die Kontrolle über deren
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Geschäftstätigkeit zu übernehmen und Rechtsgeschäfte abschliessen zu können, die im Interesse der Mitglieder der Organisation gewesen seien. Um die unrechtmässigen Vorteile aus der Tätigkeit der J. AG zu erlangen, seien mit Wirtschaftsakteuren Verträge zur Verarbeitung von Rohstoffen zu für die J. AG ungünstigen Bedingungen, insbesondere mit unterbewerte- ten Kosten für Dienstleistungen, abgeschlossen worden. Zu diesem Zweck habe C. im November 2019 E. und F., Mitbegründer der K. GmbH, beigezo- gen. F. habe familiäre Beziehungen zu C. gehabt und C. sei einer der Be- günstigten der K. GmbH gewesen. Am 17. Juni 2020 sei ein Vertrag zwi- schen der I. AG und dem deutschen Unternehmen L. GmbH & Co KG über die Lieferung von Ilmenit-Konzentrat kommen. Der vereinbarte Kaufpreis sei zu tief gewesen, wodurch der I. AG ein Verlust von EUR 864'492.90 erwach- sen sei. Die L. GmbH & Co KG habe dabei ausschliesslich Vermittlerfunkti- onen gehabt, die weder erforderlich noch gerechtfertigt gewesen seien. Die L. GmbH & Co KG habe weder vor noch nach Abschluss dieses Vertrages eine Beziehung zur I. AG gehabt. Ferner sei festgestellt worden, dass M. der Direktor der L. GmbH & Co KG gewesen sei und in deren Namen Verträge unterzeichnet habe. M. sei als Mitglied der kriminellen Organisation unter der Leitung von D. in das rechts- widrige Schema involviert gewesen. M. habe sein Unternehmen L. GmbH & Co KG für das illegale Schema zur Verfügung gestellt und habe in der Zeit von Februar bis September 2021 ca. EUR 478'000.-- von den auf die L. GmbH & Co KG lautenden Konten entnommen und diese möglicherweise an die Mitglieder der kriminellen Organisation weitergeleitet. Die Gelder, wel- che die L. GmbH & Co KG wahrscheinlich auf illegale Weise aus dem rechts- widrigen Schema erhalten habe, seien in Höhe von EUR 264'000.-- im Zeit- raum von Oktober 2020 bis Oktober 2021 auf ein auf die Beschwerdeführerin lautendes Konto überwiesen worden. M. sei unter anderem auf Registrierung, Kauf von Schweizer Unternehmen und Eröffnung von Bank- konten dieser Unternehmen bei Bankinstituten in europäischen Ländern spe- zialisiert. Zudem amtiere M. als formeller Direktor dieser Unternehmen und suche wahrscheinlich Personen, die als formelle Direktoren fungieren. M. führe diese Handlungen im Namen und unter dem Deckmantel der Be- schwerdeführerin durch, welche Dienstleistungen zur Gründung von Unter- nehmen, möglicherweise auch für deren Verwendung in illegalen Schemata und zur möglichen Geldwäsche anbiete. Die Beschwerdeführerin erhalte für die Erbringung solcher Dienstleistungen entsprechende Gebühren. M. habe bspw. zwischen Februar und Mai 2021 auf Anfrage der Mitglieder der krimi- nellen Organisation und der Gründer der K. GmbH (E. und F.) in der Schweiz die N. AG gegründet, die später von E. und F. übernommen worden sei. Auch für die N. AG habe M. Bankkonten in der Schweiz eröffnet. Für seine
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Dienstleistung habe M. ungefähr im Mai-Juni 2021 eine Zahlung von ca. CHF 23'000.-- auf die Konten der Beschwerdeführerin erhalten. E. und F. hätten die auf die N. AG lautenden Konten genutzt, um der J. AG Gelder zu entziehen und die auf illegalem Weg erhaltenen Gelder zu legalisieren. Hierzu seien Rechtsgeschäfte zwischen der K. GmbH und den Käufern be- züglich des Verkaufs von der J. AG hergestellten Harnstoff und Ammoniak nicht direkt, sondern über die N. AG geschlossen worden. Solche Rechtsge- schäfte und Finanzoperationen seien durchgeführt worden, um den tatsäch- lichen Verkaufspreis der Düngemittel von der J. AG und den Gewinn der K. GmbH zu verbergen und Gelder, die aus diesem illegalen Schema erhal- ten worden seien, auf ausländische Konten zu transferieren. Auf diese Weise seien zwischen Juli und September 2021 total USD 7'064'918.31 auf das Konto der N. AG von der O. DMCC und P. corporation als Zahlung für Harn- stoff und Ammoniak eingegangen. Ein Teil dieser Gelder in Höhe von EUR 5'291'695.-- sei auf die Konten der K. GmbH überwiesen worden. Auf den Konten der N. AG seien aus dieser Operation mehr als USD 800'000.-- verblieben, die von E. und F. wahrscheinlich «gewaschen» worden seien. Es sei ausserdem festgestellt worden, dass Q. für die finanziellen Operatio- nen zur Legalisierung von Geldern verantwortlich gewesen sei, welche die K. GmbH auf illegale Weise aus der Tätigkeit der J. AG erhalten habe. Ins- besondere sei Q. für die Entwicklung und Umsetzung eines Geldwäsche- plans zuständig gewesen, der darin bestanden habe, Gelder von den Konten der K. GmbH auf die Konten von Finanzunternehmen ohne reale Geschäfts- tätigkeit zu übertragen (durch Nutzung von diversen Verträgen). Im Laufe der Ermittlungen sei festgestellt worden, dass Q. im Jahr 2023 in der Schweiz die R. AG gegründet habe. Die Gesellschaft sei wahrscheinlich für C. zur Geldwäsche von unrechtmässigen Vermögenswerten gegründet wor- den, da das Stammkapital in Höhe von CHF 100'000.-- von ihm erbracht wor- den sei.
E. 5.5.1 Dem im Ersuchen wiedergegebenen Sachverhalt sind keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche zu entnehmen, weshalb der Schweizer Rechtshilferichter an die Sachverhaltsdarstellung grundsätzlich gebunden und diese den nachfolgenden Erwägungen zugrunde zu legen ist (vgl. BGE 142 IV 250 E. 6.3; 139 II 451 E. 2.2.1; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1).
E. 5.5.2 Gemäss Ersuchen besteht der Verdacht, dass Gelder mutmasslich delikti- scher Herkunft von der L. GmbH & Co KG nebst anderem auf das Konto der Beschwerdeführerin transferiert worden sind, weshalb das NABU um Erhe- bung und Übermittlung von entsprechenden Bankunterlagen ersuchte. Die
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Beschwerdegegnerin legte in der angefochtenen Verfügung und unter Ver- weis auf die einschlägige Rechtsprechung ausführlich dar, weshalb die von der Herausgabe betroffenen Bankunterlagen für die ukrainischen Behörden von potenziellem Nutzen sein können. Dabei wies die Beschwerdegegnerin insbesondere auf die verdächtigen Transaktionen hin und ging auf die Vor- bringen der Beschwerdeführerin ein (act. 1.1, S. 9 ff.). Damit ist die Be- schwerdegegnerin der ihr obliegenden Begründungspflicht nachgekommen. Da das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung abzielt, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, ist nicht zu bemängeln, dass die Beschwerdegegnerin die Herausgabe aller bei der Bank edierten Unterlagen zum vorliegenden Konto verfügte. Das Ge- sagte gilt sinngemäss in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin der Be- schwerdegegnerin eingereichten Geschäftsunterlagen. Diese betreffen u.a. Verträge zwischen der Beschwerdeführerin und der N. AG und der L. GmbH & Co KG, womit sie zur Klärung des untersuchten Sachverhalts und der darin involvierten Gesellschaften beitragen können. Eine Verletzung des Verhält- nismässigkeitsprinzips ist nicht ersichtlich.
E. 5.6.1 Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Straf- sachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der Europäischen Menschenrechtskonven- tion oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrens- grundsätzen nicht entspricht. Mit Art. 2 IRSG soll vermieden werden, dass die Schweiz durch Leistung von Rechtshilfe im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit die Durchführung solcher Strafverfahren unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem demokratischen Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK umschriebe- nen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verletzen (BGE 111 Ib 138 ff., BGE 109 Ib 64 ff., BGE 108 Ib 408 ff., ferner Urteil des Bundesgerichts A.156/1987 vom 1. Juli 1987 E. 7a).
Die Rechtsprechung zur Anwendbarkeit von Art. 2 IRSG nimmt auf die Um- stände verschiedener Fallkonstellationen Rücksicht. Auf diese Bestimmung kann sich demnach diejenige Person berufen, deren Auslieferung oder Über- stellung an ein internationales Strafgericht verlangt wird (BGE 130 II 217 E. 8.2). Juristische Personen sind gemäss gefestigter Praxis per se nicht le- gitimiert, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2; 129 II 268 E. 6 m.w.H.; vgl. TPF 2016 138 E. 4.2 m.w.H.). Gemäss Rechtsprechung der Beschwerdekammer kann sich indes auch eine juristische Person auf Art. 2 IRSG berufen, wenn sie selbst im ausländischen Verfahren beschuldigt ist.
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Ihre Rügemöglichkeit beschränkt sich dabei naturgemäss aber auf die Ver- letzung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK (TPF 2016 138 E. 4.2 und E. 4.3; vgl. zuletzt u.a. die Entscheide des Bundesstrafge- richts RR.2022.229 vom 12. April 2023 E. 3.3; RR.2021.202 vom 4. Ap- ril 2023 E. 6.2.2). Dieselben Überlegungen zur Rügemöglichkeit hinsichtlich Art. 2 IRSG gelten bei der Anrufung von Art. 3 IRSG (BGE 133 IV 30 E. 7.3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2023.358 vom 21. März 2014 E. 7.2 am Ende).
E. 5.6.2 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine juristische Person mit Sitz in der Schweiz und somit ausserhalb des ersuchenden Staates. Sie ist im Strafverfahren in der Ukraine unbestrittenermassen nicht beschuldigt. Bei dieser Sachlage kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf eigene schüt- zenswerte Interessen berufen. Auf ihre Rüge, die Gewährung der Rechts- hilfe an die Ukraine würde vorliegend Art. 2 IRSG verletzen, ist die Be- schwerdegegnerin deshalb zurecht nicht näher eingegangen. Ebenso wenig kommt eine Überprüfung der Ausschlussgründe gemäss Art. 2 IRSG von Amtes wegen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in Betracht, zumin- dest soweit es – wie vorliegend – um die Herausgabe von Beweismitteln geht (Urteil des Bundesgerichts 1C_543/2023 vom 7. März 2024 E. 4.3). Auf all- fällige Interessen (nicht näher bezeichneter) Dritter kann sich die Beschwer- deführerin ohnehin nicht berufen.
Der Vollständigkeit sei angemerkt, dass die Beschwerdeführerin in der Schlussverfügung richtigerweise als «betroffene Person» bezeichnet wird, da Gegenstand der Rechtshilfemassnahme die sie betreffenden Unterlagen ist. Weshalb diese Bezeichnung nicht stimmen oder inwiefern dies für die Beschwerdeführerin von Nachteil sein soll, ist nicht ersichtlich und wird von ihr nicht nachvollziehbar dargelegt.
E. 5.6.3 Unbehelflich erweist sich schliesslich die Befürchtung der Beschwerdeführe- rin, wonach das Spezialitätsprinzip verletzt werden könnte. In der angefoch- tenen Schlussverfügung wurde der in Fällen der vorliegenden Art übliche Spezialitätsvorbehalt angebracht. Die Einhaltung dieses Spezialitätsgrund- satzes durch Staaten, welche mit der Schweiz durch einen Rechtshilfever- trag verbunden sind, wird nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip als selbstverständlich vorausgesetzt, ohne dass die Einholung einer ausdrückli- chen Zusicherung notwendig wäre (vgl. BGE 143 II 136 E. 5.2.1; 142 II 161 E. 2.1.3; 121 I 181 E. 2c/aa; 107 Ib 264 E. 4b; zum Spezialitätsprinzip selbst: BGE 139 IV 137 E. 5.2.3; TPF 2008 68 E. 2.3). Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die ukrainischen Behörden das Spezialitätsprinzip bereits verletzt hätten oder sich künftig über einen solchen Vorbehalt hinwegsetzen würden. Jedenfalls erhellt weder aus den Akten noch wird von
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der Beschwerdeführerin konkret dargelegt, inwiefern die ukrainischen Behör- den die fraglichen Auskünfte aus den Unterlagen in Verfahren, welche dem Spezialitätsvorbehalt widersprechen, benützen oder als Beweismittel gegen die Beschwerdeführerin verwenden würden.
E. 5.7 Andere Rechtshilfehindernisse werden nicht genannt und sind auch nicht er- sichtlich.
E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kosten- vorschusses in gleicher Höhe.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 10. März 2026 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe an die Ukraine
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2025.202
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Sachverhalt:
A. Das Nationale Antikorruptionsbüro der Ukraine (nachfolgend «NABU») führt u.a. gegen B., C., D., E. und F. das Strafverfahren Nr. […] wegen ungetreuer Amtsführung und Geldwäscherei nach ukrainischem Recht. In diesem Zu- sammenhang gelangte das NABU mit Rechtshilfeersuchen vom 18. April 2024 an die Schweiz und ersuchte nebst anderem um Übermittlung von di- versen Unterlagen betreffend die A. AG sowie Unterlagen zu den bei der Bank G. auf die A. AG lautenden Konten mit IBAN 1, 2 und 3 (Verfahrensak- ten, unpaginiert, Rechtshilfeersuchen vom 18. April 2024).
B. Am 8. Mai 2024 übertrug das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») das Rechtshilfeersuchen vom 18. April 2024 der Bundesanwaltschaft (nachfol- gend «BA») zum Vollzug (Verfahrensakten, unpaginiert, Schreiben des BJ vom 8. Mai 2024).
C. Daraufhin eröffnete die BA das Rechtshilfeverfahren RH.24.0079, trat mit Verfügung vom 11. September 2024 auf das Ersuchen vom 18. April 2024 ein und forderte die anbegehrten Unterlagen mit gleichtägiger Verfügung bei der Bank G. an (Verfahrensakten, unpaginiert, Eintretensverfügung und Edi- tionsverfügung vom 11. September 2024). Am 17. Oktober 2024 reichte die Bank G. der BA die angeforderten Unterlagen zu den auf die A. AG lauten- den Konten mit den Stammnummern 4, 5, 6 ein (Verfahrensakten, unpagi- niert, Schreiben vom 17. Oktober 2024). Gestützt auf die Nacheditionsverfü- gung vom 30. Oktober 2024 stellte die Bank G. der BA am 18. Novem- ber 2024 Detailbelege ab einem Betrag von Fr. 20'000.-- zu (Verfahrensak- ten, unpaginiert, Nacheditionsverfügung und Schreiben vom 30. Oktober und
18. November 2024).
D. Am 20. Mai 2025 forderte die BA die A. AG zur Herausgabe der von der NABU ersuchten Geschäftsunterlagen auf, stellte ihr die Eintretensverfü- gung vom 11. September 2024 zu und ersuchte um Stellungnahme zur ver- einfachten Ausführung i.S.v. Art. 80c IRSG (Verfahrensakten, unpaginiert, Schreiben vom 20. Mai 2025). Innert erstreckter Frist übermittelte die A. AG der BA mit Schreiben vom 10. Juli 2025 die angeforderten Unterlagen und teilte mit, der vereinfachten Ausführung nicht zuzustimmen. Zudem ersuchte ihr Rechtsvertreter, Rechtsanwalt H., um Akteneinsicht und legte dar, welche Gründe gegen eine (umfassende) Übermittlung der Unterlagen an die ukra- inischen Behörden sprechen würden. Schliesslich ersuchte Rechtsanwalt H.
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die BA um Fristerstreckung zur Einreichung einer substantiierten Begrün- dung bis zum 31. Juli 2025 (Verfahrensakten, unpaginiert, Schreiben vom
10. Juli 2025).
E. Die BA gewährte Rechtsanwalt H. mit Schreiben vom 28. August 2025 voll- ständige Akteneinsicht in die die A. AG betreffenden Akten und die von der Herausgabe betroffenen Geschäfts- und Bankunterlagen und ersuchte er- neut um eine Stellungnahme zur vereinfachten Ausführung i.S.v. Art. 80c IRSG bis zum 12. September 2025 (Verfahrensakten, unpaginiert, Schreiben vom 28. August 2025). Das von der A. AG am 12. September 2025 gestellte Gesuch um Fristerstreckung um zwei Monate hiess die BA am 16. Septem- ber 2025 teilweise gut und gewährte ihr eine letztmalige Fristerstreckung bis zum 12. Oktober 2025 (Verfahrensakten, unpaginiert, Schreiben vom
12. September 2025).
F. Mit Stellungnahme vom 13. Oktober 2025 (Montag) sprach sich die A. AG gegen die Rechtshilfe an die Ukraine aus und ersuchte im Hauptbegehren um Abweisung des Rechtshilfeersuchens (Verfahrensakten, unpaginiert, Schreiben vom 13. Oktober 2025).
G. Mit Schlussverfügung vom 13. November 2025 ordnete die BA die Heraus- gabe der darin genannten Unterlagen zur auf die A. AG lautenden Ge- schäftsbeziehung Nr. 4 sowie die von der A. AG eingereichten Geschäftsun- terlagen an die ukrainische Behörde an (act. 1.1).
H. Dagegen erhob die A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Finger- huth, am 17. Dezember 2025 bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts Beschwerde. Sie beantragt die Aufhebung der Schlussverfügung und es sei der BA zu verbieten, die ihr eingereichten Unterlagen sowie die Bankunterlagen zur auf sie lautenden Geschäftsbeziehung Nr. 4 bei der Bank G. an die NABU herauszugeben (act. 1).
I. Die beiden Schreiben vom 20. Februar 2026, mit welchen die BA und das BJ dem Gericht mitteilten, auf eine Vernehmlassung zu verzichten und worin sie die kostenfällige Abweisung Beschwerde beantragten, wurden der A. AG am 23. Februar 2026 zur Kenntnis gebracht (act. 12, 13, 15).
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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und der Ukraine sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und das hierzu ergangene zweite Zusatz- protokoll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) massgebend. Diese werden in concreto ergänzt durch das Übereinkommen vom 8. No- vember 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) sowie die Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Natio- nen gegen Korruption (UNCAC; SR.0.311.56).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 148 IV 314 E. 2.1; 147 II 432 E. 3.1 S. 437 f.; 145 IV 294 E. 2.1 S. 297). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2020 64 E. 1.1 S. 67). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundes- gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwal- tungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2.
2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenver- fügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persön- lich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen in diesem Sinne gilt nament- lich der Kontoinhaber bei Erhebung von Kontoinformationen (Art. 9a lit. a IRSV).
2.2 Die Beschwerdeführerin ist als Inhaberin des hier gegenständlichen Kontos und der von ihr der Beschwerdegegnerin eingereichten Unterlagen, womit sie gegen deren rechtshilfeweise Herausgabe beschwerdelegitimiert ist. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen mit freier Kog- nition, befasst sich jedoch grundsätzlich nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
3.2 Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde we- nigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).
4.
4.1 In formeller Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin vor, die Beschwerdegeg- nerin habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihr eine Verlängerung der Frist zur Stellungnahme zur Herausgabe und allfälligen Sortierung der Unterlagen verweigert habe (act. 1, S. 10 ff.).
4.2 Im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen wird der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör u.a. in Art. 26 ff. VwVG konkretisiert (BGE 145 IV 99 E. 3.1 S. 108). Die mit der Rechtshilfesache befasste Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG). Dabei würdigt sie alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen (vgl. Art. 32 Abs. 1 VwVG). Der Rechtshilfeentscheid ist zu begründen (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG).
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Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst auch das Recht des Berech- tigten auf Teilnahme an der Aussonderung der beschlagnahmten Unterla- gen, welche an die ersuchende Behörde herauszugeben sind (BGE 126 II 258 E. 9b/aa). Nach der Rechtsprechung muss die ausführende Behörde dem gemäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a IRSV Berechtigten zur Wahrung des rechtlichen Gehörs vorgängig an den Erlass der Schlussverfügung auf konkrete und wirkungsvolle Weise die Gelegenheit geben, sich zum Rechts- hilfeersuchen zu äussern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht herauszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007 E. 3.1). Es genügt dabei, wenn dem Berech- tigten Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zur Aussonderung zu äus- sern. In der Regel setzt sie dem Inhaber hierfür eine Frist an, die kurz sein kann, um in Bezug auf jeden einzelnen Beleg die Argumente zu benennen, die seines Erachtens der Übermittlung entgegenstehen. Danach erlässt die ausführende Behörde eine sorgfältig begründete Schlussverfügung (BGE 130 II 14 E. 4.4)
4.3 Die Beschwerdegegnerin stellte der Beschwerdeführerin zusammen mit der Editionsverfügung vom 20. Mai 2025 die Eintretensverfügung vom 11. Sep- tember 2024 zu. Mit Eingabe vom 10. Juli 2025 reichte die Beschwerdefüh- rerin die angeforderten Unterlagen ein, nahm zum Ersuchen Stellung und stellte eine weitergehende Begründung in Aussicht (Verfahrensakten, un- paginiert, Schreiben vom 10. Juli 2025). Antragsgemäss gewährte die Be- schwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 28. August 2025 Einsicht in sämtliche sie betreffenden Verfahrensakten und bezeichnete zugleich die Unterlagen, die sie an die ukrainischen Behörden herauszugeben beabsich- tigte. In der Folge gewährte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführe- rin eine Fristerstreckung bis zum 17. Oktober 2025. Somit hatte die Be- schwerdeführerin für die Einreichung einer Stellungnahme rund sieben Wo- chen. Damit hatte die Beschwerdeführerin ausreichend Zeit, um zu den von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Unterlagen und zum Ersuchen Stel- lung zu nehmen. Dies gilt umso mehr, als es sich bei den von der Heraus- gabe betroffenen Unterlagen um die Beschwerdeführerin betreffenden Bank- kontoinformationen und die von ihr der Beschwerdegegnerin eingereichten Unterlagen handelte. Unter Berücksichtigung des im Bereich der internatio- nalen Rechtshilfe geltenden Beschleunigungsgebotes (vgl. Art. 17a Abs. 1 IRSG) ist die von der Beschwerdegegnerin angesetzte Frist bis zum 12. Ok- tober 2025 (Sonntag) nicht zu beanstanden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen.
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5.
5.1 In materieller Hinsicht erhebt die Beschwerdeführerin vorliegend dieselben Rügen wie in ihrer Stellungnahme vom 13. Oktober 2025. Sie erachtet den Datenschutz in der Ukraine und innerhalb des NABU als ungenügend, was sowohl die Beschwerdeführerin als auch die dahinterstehenden natürlichen Personen gefährde. Die Beschwerdeführerin bemängelt zudem, dass sie im Rubrum der Schlussverfügung als «betroffene Person» bezeichnet wurde. Auch wenn die Beschwerdegegnerin die Anwendbarkeit von Art. 2 IRSG ver- neine, könne die Beschwerdeführerin unter den gegebenen Umständen nicht jeglicher (Daten-)Schutz abgesprochen werden. Die jüngst medial ver- breiteten Vorfälle der gravierenden Korruptionsvorfällen in der Ukraine wür- den Anlass zu höchster Besorgnis geben und würden eine Verschlechterung der Lage im Bereich des Datenschutzes zeigen. Aufgrund der in der Ukraine herrschenden Korruption und der daraus resultierenden Datenschutzproble- matik sei auch die Einhaltung des Spezialitätsprinzips höchst zweifelhaft, womit latente Gefahr bestehe, dass die Unterlagen auch zu politischen Zwe- cken verwendet werden könnten. Zudem sei das in der Ukraine geführte Strafverfahren vom NABU bereits abgeschlossen, womit mit dem Rechtshil- feersuchen kein Strafverfahren mehr unterstützt werde. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin gegen das Übermassverbot verstossen, indem sie die Herausgabe sämtlicher Konto- und Geschäftsunterlagen ohne Ein- schränkung verfügt habe. Dabei sei sie auf die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände nicht eingegangen (act. 1, S. 13 ff.).
5.2 Das Rechtshilfeersuchen haben die ukrainischen Behörden bis dato nicht zurückgezogen, weshalb das Ersuchen grundsätzlich zu vollziehen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_559/2009 vom 11. Februar 2010 E. 1; 1A.218/2003 vom 17. Dezember 2003 E. 3.5). Gemäss der von der Be- schwerdeführerin ins Recht gelegten Mitteilung, welche das NABU am 4. Ok- tober 2024 im Internet veröffentlichte, sei die von der NABU geführte Unter- suchung gegen die zehn Beschuldigten abgeschlossen (act. 1.4). Ob gegen die Beschuldigten die Anklage erhoben wurde, wie dies üblicherweise in der Ukraine der Fall ist (vgl. zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts RR.2024.145 vom 13. November 2025 E. 4), geht daraus indes nicht hervor. Damit steht nicht fest, dass das Strafverfahren Nr. […] vollständig beendet ist. Ausserdem wird in der Mitteilung abschliessend angemerkt, dass u.a. das NABU weiterhin Massnahmen trifft, um flüchtige verdächtige Personen aufzufinden, weitere Vorfälle im Zusammenhang mit den Aktivitäten der kri- minellen Organisation Gegenstand zu untersuchen und weitere mögliche Beteiligte zu identifizieren (act. 1.4). Unter diesen Umständen ist davon aus- zugehen, dass das von der NABU geführte Strafverfahren noch nicht voll- ständig abgeschlossen ist. Demzufolge ist ein Interesse der ukrainischen
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Behörden am Vollzug des hier gegenständlichen Rechtshilfeersuchens zu bejahen. Der entsprechende Einwand der Beschwerdeführerin stösst ins Leere.
5.3
5.3.1 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (statt vieler vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2022.174 vom 5. Juli 2023 E. 7.2.1). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolg- ten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vor- wand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») er- scheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2; 139 II 404 E. 7.2.2; 136 IV 82 E. 4.1). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachver- halt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. po- tenzielle Erheblichkeit; BGE 136 IV 82 E. 4.4; 128 II 407 E. 6.3.1; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlas- tende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Ver- dacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.).
Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzi- siert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der ange- strebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vorausset- zungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermie- den werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten ge- tätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3; TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.).
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Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafunter- suchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejenigen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c). Es ist demgegenüber Sache des von der Rechtshilfemassnahme Betroffe- nen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterlagen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das ausländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 134 II 318 E. 6.4; 130 II 14 E. 4.3 S. 17; 126 II 258 E. 9b/aa; 122 II 367 E. 2d S. 371 f.). Der Inhaber der herauszugebenden Unterlagen hat die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sachgerechten Ausscheidung beschlagnahm- ter Dokumente nötigenfalls mitzuwirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Aktenstücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Partei- rechte gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzu- legen und diese Einwände auch ausreichend zu begründen (BGE 122 II 367 E. 2d S. 371 f.). Dies gilt besonders bei einer komplexen Untersuchung mit zahlreichen Akten. Kommt der Beschwerdeführer dieser Obliegenheit nicht nach, hat er im Beschwerdeverfahren sein Rügerecht verwirkt (BGE 130 II 14 E. 4.3, S. 17; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2022.15 vom 9. De- zember 2022 E. 3.5.2; RR.2018.269 vom 18. Februar 2019 E. 7.3; RR.2018.234 vom 31. Januar 2019 E. 5.2).
5.4 Das Rechtshilfeersuchen vom 18. April 2024 betrifft zahlreiche Beschuldigte, ist sehr umfassend und enthält mehrere Sachverhaltskomplexe. Aus dem Ersuchen ergibt sich insbesondere folgender Sachverhalt (Verfahrensakten, unpaginiert, Rechtshilfeersuchen vom 18. April 2024):
C. habe von Oktober 2019 bis Februar 2022 eine kriminelle Organisation geleitet, die von B. (Vorsitzender des […] der Ukraine) gegründet worden sei. Anfang Oktober 2019 habe B. zusammen mit C. und in Anwesenheit von D. die Struktur, den Aktionsplan und die Verteilung der funktionalen Aufgaben der Mitglieder der kriminellen Organisation entwickelt. Ziel dieser kriminellen Organisation sei es insbesondere gewesen, sich zu Lasten der staatlichen Unternehmen I. AG und J. AG zu bereichern. Die dadurch deliktisch erlang- ten Vermögenswerte seien in der Folge «gewaschen» worden, indem sie insbesondere unter dem Deckmantel von Scheinverträgen auf diverse Kon- ten von Gesellschaften weitertransferiert worden seien. Zu diesem Zweck seien Mitglieder der kriminellen Organisation in Führungspositionen dieser Gesellschaften gebracht worden, um die Kontrolle über deren
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Geschäftstätigkeit zu übernehmen und Rechtsgeschäfte abschliessen zu können, die im Interesse der Mitglieder der Organisation gewesen seien. Um die unrechtmässigen Vorteile aus der Tätigkeit der J. AG zu erlangen, seien mit Wirtschaftsakteuren Verträge zur Verarbeitung von Rohstoffen zu für die J. AG ungünstigen Bedingungen, insbesondere mit unterbewerte- ten Kosten für Dienstleistungen, abgeschlossen worden. Zu diesem Zweck habe C. im November 2019 E. und F., Mitbegründer der K. GmbH, beigezo- gen. F. habe familiäre Beziehungen zu C. gehabt und C. sei einer der Be- günstigten der K. GmbH gewesen. Am 17. Juni 2020 sei ein Vertrag zwi- schen der I. AG und dem deutschen Unternehmen L. GmbH & Co KG über die Lieferung von Ilmenit-Konzentrat kommen. Der vereinbarte Kaufpreis sei zu tief gewesen, wodurch der I. AG ein Verlust von EUR 864'492.90 erwach- sen sei. Die L. GmbH & Co KG habe dabei ausschliesslich Vermittlerfunkti- onen gehabt, die weder erforderlich noch gerechtfertigt gewesen seien. Die L. GmbH & Co KG habe weder vor noch nach Abschluss dieses Vertrages eine Beziehung zur I. AG gehabt. Ferner sei festgestellt worden, dass M. der Direktor der L. GmbH & Co KG gewesen sei und in deren Namen Verträge unterzeichnet habe. M. sei als Mitglied der kriminellen Organisation unter der Leitung von D. in das rechts- widrige Schema involviert gewesen. M. habe sein Unternehmen L. GmbH & Co KG für das illegale Schema zur Verfügung gestellt und habe in der Zeit von Februar bis September 2021 ca. EUR 478'000.-- von den auf die L. GmbH & Co KG lautenden Konten entnommen und diese möglicherweise an die Mitglieder der kriminellen Organisation weitergeleitet. Die Gelder, wel- che die L. GmbH & Co KG wahrscheinlich auf illegale Weise aus dem rechts- widrigen Schema erhalten habe, seien in Höhe von EUR 264'000.-- im Zeit- raum von Oktober 2020 bis Oktober 2021 auf ein auf die Beschwerdeführerin lautendes Konto überwiesen worden. M. sei unter anderem auf Registrierung, Kauf von Schweizer Unternehmen und Eröffnung von Bank- konten dieser Unternehmen bei Bankinstituten in europäischen Ländern spe- zialisiert. Zudem amtiere M. als formeller Direktor dieser Unternehmen und suche wahrscheinlich Personen, die als formelle Direktoren fungieren. M. führe diese Handlungen im Namen und unter dem Deckmantel der Be- schwerdeführerin durch, welche Dienstleistungen zur Gründung von Unter- nehmen, möglicherweise auch für deren Verwendung in illegalen Schemata und zur möglichen Geldwäsche anbiete. Die Beschwerdeführerin erhalte für die Erbringung solcher Dienstleistungen entsprechende Gebühren. M. habe bspw. zwischen Februar und Mai 2021 auf Anfrage der Mitglieder der krimi- nellen Organisation und der Gründer der K. GmbH (E. und F.) in der Schweiz die N. AG gegründet, die später von E. und F. übernommen worden sei. Auch für die N. AG habe M. Bankkonten in der Schweiz eröffnet. Für seine
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Dienstleistung habe M. ungefähr im Mai-Juni 2021 eine Zahlung von ca. CHF 23'000.-- auf die Konten der Beschwerdeführerin erhalten. E. und F. hätten die auf die N. AG lautenden Konten genutzt, um der J. AG Gelder zu entziehen und die auf illegalem Weg erhaltenen Gelder zu legalisieren. Hierzu seien Rechtsgeschäfte zwischen der K. GmbH und den Käufern be- züglich des Verkaufs von der J. AG hergestellten Harnstoff und Ammoniak nicht direkt, sondern über die N. AG geschlossen worden. Solche Rechtsge- schäfte und Finanzoperationen seien durchgeführt worden, um den tatsäch- lichen Verkaufspreis der Düngemittel von der J. AG und den Gewinn der K. GmbH zu verbergen und Gelder, die aus diesem illegalen Schema erhal- ten worden seien, auf ausländische Konten zu transferieren. Auf diese Weise seien zwischen Juli und September 2021 total USD 7'064'918.31 auf das Konto der N. AG von der O. DMCC und P. corporation als Zahlung für Harn- stoff und Ammoniak eingegangen. Ein Teil dieser Gelder in Höhe von EUR 5'291'695.-- sei auf die Konten der K. GmbH überwiesen worden. Auf den Konten der N. AG seien aus dieser Operation mehr als USD 800'000.-- verblieben, die von E. und F. wahrscheinlich «gewaschen» worden seien. Es sei ausserdem festgestellt worden, dass Q. für die finanziellen Operatio- nen zur Legalisierung von Geldern verantwortlich gewesen sei, welche die K. GmbH auf illegale Weise aus der Tätigkeit der J. AG erhalten habe. Ins- besondere sei Q. für die Entwicklung und Umsetzung eines Geldwäsche- plans zuständig gewesen, der darin bestanden habe, Gelder von den Konten der K. GmbH auf die Konten von Finanzunternehmen ohne reale Geschäfts- tätigkeit zu übertragen (durch Nutzung von diversen Verträgen). Im Laufe der Ermittlungen sei festgestellt worden, dass Q. im Jahr 2023 in der Schweiz die R. AG gegründet habe. Die Gesellschaft sei wahrscheinlich für C. zur Geldwäsche von unrechtmässigen Vermögenswerten gegründet wor- den, da das Stammkapital in Höhe von CHF 100'000.-- von ihm erbracht wor- den sei. 5.5
5.5.1 Dem im Ersuchen wiedergegebenen Sachverhalt sind keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche zu entnehmen, weshalb der Schweizer Rechtshilferichter an die Sachverhaltsdarstellung grundsätzlich gebunden und diese den nachfolgenden Erwägungen zugrunde zu legen ist (vgl. BGE 142 IV 250 E. 6.3; 139 II 451 E. 2.2.1; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1).
5.5.2 Gemäss Ersuchen besteht der Verdacht, dass Gelder mutmasslich delikti- scher Herkunft von der L. GmbH & Co KG nebst anderem auf das Konto der Beschwerdeführerin transferiert worden sind, weshalb das NABU um Erhe- bung und Übermittlung von entsprechenden Bankunterlagen ersuchte. Die
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Beschwerdegegnerin legte in der angefochtenen Verfügung und unter Ver- weis auf die einschlägige Rechtsprechung ausführlich dar, weshalb die von der Herausgabe betroffenen Bankunterlagen für die ukrainischen Behörden von potenziellem Nutzen sein können. Dabei wies die Beschwerdegegnerin insbesondere auf die verdächtigen Transaktionen hin und ging auf die Vor- bringen der Beschwerdeführerin ein (act. 1.1, S. 9 ff.). Damit ist die Be- schwerdegegnerin der ihr obliegenden Begründungspflicht nachgekommen. Da das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung abzielt, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, ist nicht zu bemängeln, dass die Beschwerdegegnerin die Herausgabe aller bei der Bank edierten Unterlagen zum vorliegenden Konto verfügte. Das Ge- sagte gilt sinngemäss in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin der Be- schwerdegegnerin eingereichten Geschäftsunterlagen. Diese betreffen u.a. Verträge zwischen der Beschwerdeführerin und der N. AG und der L. GmbH & Co KG, womit sie zur Klärung des untersuchten Sachverhalts und der darin involvierten Gesellschaften beitragen können. Eine Verletzung des Verhält- nismässigkeitsprinzips ist nicht ersichtlich.
5.6
5.6.1 Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Straf- sachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der Europäischen Menschenrechtskonven- tion oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrens- grundsätzen nicht entspricht. Mit Art. 2 IRSG soll vermieden werden, dass die Schweiz durch Leistung von Rechtshilfe im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit die Durchführung solcher Strafverfahren unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem demokratischen Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK umschriebe- nen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verletzen (BGE 111 Ib 138 ff., BGE 109 Ib 64 ff., BGE 108 Ib 408 ff., ferner Urteil des Bundesgerichts A.156/1987 vom 1. Juli 1987 E. 7a).
Die Rechtsprechung zur Anwendbarkeit von Art. 2 IRSG nimmt auf die Um- stände verschiedener Fallkonstellationen Rücksicht. Auf diese Bestimmung kann sich demnach diejenige Person berufen, deren Auslieferung oder Über- stellung an ein internationales Strafgericht verlangt wird (BGE 130 II 217 E. 8.2). Juristische Personen sind gemäss gefestigter Praxis per se nicht le- gitimiert, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2; 129 II 268 E. 6 m.w.H.; vgl. TPF 2016 138 E. 4.2 m.w.H.). Gemäss Rechtsprechung der Beschwerdekammer kann sich indes auch eine juristische Person auf Art. 2 IRSG berufen, wenn sie selbst im ausländischen Verfahren beschuldigt ist.
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Ihre Rügemöglichkeit beschränkt sich dabei naturgemäss aber auf die Ver- letzung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK (TPF 2016 138 E. 4.2 und E. 4.3; vgl. zuletzt u.a. die Entscheide des Bundesstrafge- richts RR.2022.229 vom 12. April 2023 E. 3.3; RR.2021.202 vom 4. Ap- ril 2023 E. 6.2.2). Dieselben Überlegungen zur Rügemöglichkeit hinsichtlich Art. 2 IRSG gelten bei der Anrufung von Art. 3 IRSG (BGE 133 IV 30 E. 7.3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2023.358 vom 21. März 2014 E. 7.2 am Ende). 5.6.2 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine juristische Person mit Sitz in der Schweiz und somit ausserhalb des ersuchenden Staates. Sie ist im Strafverfahren in der Ukraine unbestrittenermassen nicht beschuldigt. Bei dieser Sachlage kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf eigene schüt- zenswerte Interessen berufen. Auf ihre Rüge, die Gewährung der Rechts- hilfe an die Ukraine würde vorliegend Art. 2 IRSG verletzen, ist die Be- schwerdegegnerin deshalb zurecht nicht näher eingegangen. Ebenso wenig kommt eine Überprüfung der Ausschlussgründe gemäss Art. 2 IRSG von Amtes wegen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in Betracht, zumin- dest soweit es – wie vorliegend – um die Herausgabe von Beweismitteln geht (Urteil des Bundesgerichts 1C_543/2023 vom 7. März 2024 E. 4.3). Auf all- fällige Interessen (nicht näher bezeichneter) Dritter kann sich die Beschwer- deführerin ohnehin nicht berufen.
Der Vollständigkeit sei angemerkt, dass die Beschwerdeführerin in der Schlussverfügung richtigerweise als «betroffene Person» bezeichnet wird, da Gegenstand der Rechtshilfemassnahme die sie betreffenden Unterlagen ist. Weshalb diese Bezeichnung nicht stimmen oder inwiefern dies für die Beschwerdeführerin von Nachteil sein soll, ist nicht ersichtlich und wird von ihr nicht nachvollziehbar dargelegt.
5.6.3 Unbehelflich erweist sich schliesslich die Befürchtung der Beschwerdeführe- rin, wonach das Spezialitätsprinzip verletzt werden könnte. In der angefoch- tenen Schlussverfügung wurde der in Fällen der vorliegenden Art übliche Spezialitätsvorbehalt angebracht. Die Einhaltung dieses Spezialitätsgrund- satzes durch Staaten, welche mit der Schweiz durch einen Rechtshilfever- trag verbunden sind, wird nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip als selbstverständlich vorausgesetzt, ohne dass die Einholung einer ausdrückli- chen Zusicherung notwendig wäre (vgl. BGE 143 II 136 E. 5.2.1; 142 II 161 E. 2.1.3; 121 I 181 E. 2c/aa; 107 Ib 264 E. 4b; zum Spezialitätsprinzip selbst: BGE 139 IV 137 E. 5.2.3; TPF 2008 68 E. 2.3). Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die ukrainischen Behörden das Spezialitätsprinzip bereits verletzt hätten oder sich künftig über einen solchen Vorbehalt hinwegsetzen würden. Jedenfalls erhellt weder aus den Akten noch wird von
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der Beschwerdeführerin konkret dargelegt, inwiefern die ukrainischen Behör- den die fraglichen Auskünfte aus den Unterlagen in Verfahren, welche dem Spezialitätsvorbehalt widersprechen, benützen oder als Beweismittel gegen die Beschwerdeführerin verwenden würden. 5.7 Andere Rechtshilfehindernisse werden nicht genannt und sind auch nicht er- sichtlich.
6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kosten- vorschusses in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 11. März 2026
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).