Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
Sachverhalt
A. Das Nationale Antikorruptionsbüro der Ukraine (nachfolgend «NABU») führt u.a. gegen B., C., E., F. und G. das Strafverfahren Nr. […] wegen ungetreuer Amtsführung und Geldwäscherei nach ukrainischem Recht. In diesem Zu- sammenhang gelangte das NABU mit Rechtshilfeersuchen vom 18. April 2024 an die Schweiz und ersuchte nebst anderem um Übermittlung von Bankunterlagen zu diversen Bankkonten (Verfahrensakten, unpaginiert, Rechtshilfeersuchen vom 18. April 2024).
B. Am 8. Mai 2024 übertrug das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») das Rechtshilfeersuchen vom 18. April 2024 der Bundesanwaltschaft (nachfol- gend «BA») zum Vollzug (Verfahrensakten, unpaginiert, Schreiben des BJ vom 8. Mai 2024).
C. Daraufhin eröffnete die BA das Rechtshilfeverfahren RH.24.0079, trat mit Verfügung vom 11. September 2024 auf das Ersuchen vom 18. April 2024 ein und erhob die anbegehrten Unterlagen mit gleichtägiger Verfügung u.a. bei der Bank H. zum auf A. lautenden Konto Nr. 1 (Verfahrensakten, unpagi- niert, Eintretensverfügung und Editionsverfügung vom 11. September 2024). Die Bank H. reichte der BA die angeforderten Unterlagen mit Schreiben vom
24. September 2024 ein (Verfahrensakten, unpaginiert, Schreiben vom
24. September 2024).
D. Am 4. September 2025 gewährte die BA A. Akteneinsicht und ersuchte um Stellungnahme zur vereinfachten Ausführung i.S.v. Art. 80c IRSG (Verfah- rensakten, unpaginiert, Schreiben vom 4. September 2025). A. teilte der BA mit Schreiben vom 17. September 2025 mit, dass sie die vereinfachte Aus- führung ablehne und sprach sich gegen die Gewährung der Rechtshilfe an die Ukraine aus (Verfahrensakten, unpaginiert, Schreiben vom 17. Septem- ber 2025).
E. Mit Schlussverfügung vom 1. Oktober 2025 ordnete die BA die Herausgabe der darin genannten Unterlagen zur auf A. lautenden Bankbeziehung Nr. 1 an die ukrainische Behörde an (act. 1.1).
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F. Dagegen erhob A. am 23. Oktober 2025 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde. Sie beantragt die Aufhebung der Schluss- verfügung, eventualiter sei die Übermittlung der Unterlagen auf anonymi- sierte Daten zu beschränken, ohne Offenlegung der Vertragspartner und Zahlungszwecke (act. 1).
G. Nachdem A. vom Gericht zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefor- dert wurde, stellte sie am 31. Oktober 2025 sinngemäss ein Gesuch um un- entgeltliche Prozessführung, worauf die Beschwerdekammer das Nebenver- fahren RP.2025.70 eröffnete (RP.2025.70, act. 1).
H. Mit Schreiben vom 14. und 20. November 2025 teilten die BA und das BJ dem Gericht mit, auf eine Vernehmlassung zu verzichten und beantragten die kostenfällige Abweisung Beschwerde (act. 5, 7). Die Eingaben vom
14. und 20. November 2025 wurden A. am 24. November 2025 zur Kenntnis gebracht (act. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und der Ukraine sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und das hierzu ergangene zweite Zusatz- protokoll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) massgebend. Diese werden in concreto ergänzt durch das Übereinkommen vom 8. No- vember 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) sowie die Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Natio- nen gegen Korruption (UNCAC; SR.0.311.56).
E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere
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Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 148 IV 314 E. 2.1; 147 II 432 E. 3.1 S. 437 f.; 145 IV 294 E. 2.1 S. 297). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2020 64 E. 1.1 S. 67). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundes- gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwal- tungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
E. 2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenver- fügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persön- lich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen in diesem Sinne gilt namentlich der Kontoinhaber bei Erhebung von Kontoinformationen (Art. 9a lit. a IRSV).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin ist als Inhaberin des hier gegenständlichen Kontos gegen die rechtshilfeweise Herausgabe der betreffenden Bankunterlagen beschwerdelegitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten.
E. 3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen mit freier Kog- nition, befasst sich jedoch grundsätzlich nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
E. 3.2 Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde we- nigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179
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E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet das Vorliegen eines Zusammenhangs zwischen den von der Herausgabe betroffenen Bankunterlagen und dem in der Ukraine geführten Strafverfahren. Sie bringt vor, die Tätigkeit der I. AG sowie ihre Handlungen als deren Direktorin und Liquidatorin seien aus- schliesslich rechtmässig sowie wirtschaftlich begründet gewesen und stün- den in keinem Zusammenhang zu den im Ersuchen für die Jahre 2019 bis 2020 erwähnten Vorgängen. An diesen Vorgängen sei die Beschwerdefüh- rerin nicht beteiligt gewesen und habe von deren Inhalt erst durch die Unter- lagen aus dem von der Beschwerdegegnerin geführten Rechtshilfeverfahren erfahren. Die Behauptung der NABU, die Beschwerdeführerin habe an der Gründung einer Gesellschaft zum Zweck der Geldwäscherei mitgewirkt, ent- behre jeglicher Grundlage und sei nicht durch Beweismittel gestützt. Sie habe gestützt auf den Vertrag mit D. DMCC vom Oktober 2022 gehandelt, im Rahmen dessen die Gründung der I. AG in der Schweiz vorgesehen ge- wesen sei. Im Jahr 2023 habe die Bank eine Überprüfung der Zahlungsein- gänge auf ihrem Konto durchgeführt und eine Erläuterung zur Herkunft der Mittel verlangt. Sie habe der Bank sämtliche Unterlagen zwecks Nachweises der Herkunft und des Zwecks der Gelder eingereicht. Zu Ziff. 2 ihrer Anträge rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Grundsatzes der Verhält- nismässigkeit (act. 1).
E. 4.2.1 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (statt vieler vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2022.174 vom 5. Juli 2023 E. 7.2.1). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolg- ten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vor- wand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») er- scheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2; 139 II 404 E. 7.2.2; 136 IV 82 E. 4.1). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachver- halt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog.
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potenzielle Erheblichkeit; BGE 136 IV 82 E. 4.4; 128 II 407 E. 6.3.1; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch ent- lastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzi- siert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der ange- strebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vorausset- zungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermie- den werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten ge- tätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3; TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.).
E. 4.2.2 Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafunter- suchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejenigen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c). Es ist demgegenüber Sache des von der Rechtshilfemassnahme Betroffe- nen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterlagen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das ausländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 134 II 318 E. 6.4; 130 II 14 E. 4.3 S. 17; 126 II 258 E. 9b/aa; 122 II 367 E. 2d S. 371 f.). Der Inhaber der herauszugebenden Unterlagen hat die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sachgerechten Ausscheidung beschlagnahm- ter Dokumente nötigenfalls mitzuwirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Aktenstücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Partei- rechte gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzu- legen und diese Einwände auch ausreichend zu begründen (BGE 122 II 367 E. 2d S. 371 f.). Dies gilt besonders bei einer komplexen Untersuchung mit zahlreichen Akten. Kommt der Beschwerdeführer dieser Obliegenheit nicht nach, hat er im Beschwerdeverfahren sein Rügerecht verwirkt (BGE 130 II
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14 E. 4.3, S. 17; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2022.15 vom 9. De- zember 2022 E. 3.5.2; RR.2018.269 vom 18. Februar 2019 E. 7.3; RR.2018.234 vom 31. Januar 2019 E. 5.2).
E. 4.3 Das Rechtshilfeersuchen vom 18. April 2024 betrifft zahlreiche Beschuldigte, ist sehr umfassend und enthält mehrere Sachverhaltskomplexe. Aus dem Ersuchen ergibt sich insbesondere folgender Sachverhalt (Verfahrensakten, unpaginiert, Rechtshilfeersuchen vom 18. April 2024):
C. habe von Oktober 2019 bis Februar 2022 eine kriminelle Organisation geleitet, die von B. (Vorsitzender des […] der Ukraine) gegründet worden sei. Anfang Oktober 2019 habe B. zusammen mit C. und in Anwesenheit von E. die Struktur, den Aktionsplan und die Verteilung der funktionalen Aufgaben der Mitglieder der kriminellen Organisation entwickelt. Ziel dieser kriminellen Organisation sei es insbesondere gewesen, sich zu Lasten der staatlichen Unternehmen J. AG und K. AG zu bereichern. Die dadurch deliktisch erlang- ten Vermögenswerte seien in der Folge «gewaschen» worden, indem sie insbesondere unter dem Deckmantel von Scheinverträgen auf diverse Kon- ten von Gesellschaften weitertransferiert worden seien. Zu diesem Zweck seien Mitglieder der kriminellen Organisation in Führungspositionen dieser Gesellschaften gebracht worden, um die Kontrolle über deren Geschäftstä- tigkeit zu übernehmen und Rechtsgeschäfte abschliessen zu können, die im Interesse der Mitglieder der Organisation gewesen seien. Um die unrechtmässigen Vorteile aus der Tätigkeit der K. AG zu erlangen, seien mit Wirtschaftsakteuren Verträge zur Verarbeitung von Rohstoffen zu für die K. AG ungünstigen Bedingungen, insbesondere mit unterbewerteten Kosten für Dienstleistungen, abgeschlossen worden. Zu diesem Zweck habe C. im November 2019 F. und G., Mitbegründer der L. GmbH, beigezogen. G. habe familiäre Beziehungen zu C. gehabt und C. sei einer der Begünstig- ten der L. GmbH gewesen. Am 17. Juni 2020 sei ein Vertrag zwischen der J. AG und dem deutschen Unternehmen N. GmbH & Co KG über die Liefe- rung von Ilmenit-Konzentrat kommen. Der vereinbarte Kaufpreis sei zu tief gewesen, wodurch der J. AG ein Verlust von EUR 864'492.90 erwachsen sei. Die N. GmbH & Co KG habe dabei ausschliesslich Vermittlerfunktionen gehabt, die weder erforderlich noch gerechtfertigt gewesen seien. Die N. GmbH & Co KG habe weder vor noch nach Abschluss dieses Vertrages eine Beziehung zur J. AG gehabt. Ferner sei festgestellt worden, dass O. der Direktor der N. GmbH & Co KG gewesen sei und in deren Namen Verträge unterzeichnet habe. O. sei als Mitglied der kriminellen Organisation unter der Leitung von E. in das rechtswidrige Schema involviert gewesen. O. habe sein Unternehmen
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N. GmbH & Co KG für das illegale Schema zur Verfügung gestellt und habe in der Zeit von Februar bis September 2021 ca. EUR 478'000.-- von den auf die N. GmbH & Co KG lautenden Konten entnommen und diese möglicher- weise an die Mitglieder der kriminellen Organisation weitergeleitet. Die Gel- der, welche die N. GmbH & Co KG wahrscheinlich auf illegale Weise aus dem rechtswidrigen Schema erhalten habe, seien in Höhe von EUR 264'000.-- im Zeitraum von Oktober 2020 bis Oktober 2021 auf ein auf die Schweizer Beratungsfirma P. AG lautendes Konto überwiesen worden. O. sei unter anderem auf Registrierung, Kauf von Schweizer Unternehmen und Eröffnung von Bankkonten dieser Unternehmen bei Bankinstituten in eu- ropäischen Ländern spezialisiert. Zudem amtiere O. als formeller Direktor dieser Unternehmen und suche wahrscheinlich Personen, die als formelle Direktoren fungieren. O. führe diese Handlungen im Namen und unter dem Deckmantel der P. AG durch, welche Dienstleistungen zur Gründung von Unternehmen, möglicherweise auch für deren Verwendung in illegalen Sche- mata und zur möglichen Geldwäsche anbiete. P. AG erhalte für die Erbrin- gung solcher Dienstleistungen entsprechende Gebühren. O. habe bspw. zwischen Februar und Mai 2021 auf Anfrage der Mitglieder der kriminellen Organisation und der Gründer der L. GmbH (F. und G.) in der Schweiz die M. AG gegründet, die später von F. und G. übernommen worden sei. Auch für die M. AG habe O. Bankkonten in der Schweiz eröffnet. Für seine Dienst- leistung habe O. ungefähr im Mai-Juni 2021 eine Zahlung von ca. CHF 23'000.-- auf die Konten der P. AG erhalten. F. und G. hätten die auf die M. AG lautenden Konten genutzt, um der K. AG Gelder zu entziehen und die auf illegalem Weg erhaltenen Gelder zu legalisieren. Hierzu seien Rechtsgeschäfte zwischen der L. GmbH und den Käufern bezüglich des Ver- kaufs von der K. AG hergestellten Harnstoff und Ammoniak nicht direkt, son- dern über die M. AG geschlossen worden. Solche Rechtsgeschäfte und Fi- nanzoperationen seien durchgeführt worden, um den tatsächlichen Ver- kaufspreis der Düngemittel von der K. AG und den Gewinn der L. GmbH zu verbergen und Gelder, die aus diesem illegalen Schema erhalten worden seien, auf ausländische Konten zu transferieren. Auf diese Weise seien zwi- schen Juli und September 2021 total USD 7'064'918.31 auf das Konto der M. AG von der Q. DMCC und R. corporation als Zahlung für Harnstoff und Ammoniak eingegangen. Ein Teil dieser Gelder in Höhe von EUR 5'291'695.-- sei auf die Konten der L. GmbH überwiesen worden. Auf den Konten der M. AG seien aus dieser Operation mehr als USD 800'000.-- verblieben, die von F. und G. wahrscheinlich «gewaschen» worden seien. Es sei ausserdem festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin für die finanziellen Operationen zur Legalisierung von Geldern verantwortlich gewe- sen sei, welche die L. GmbH auf illegale Weise aus der Tätigkeit der K. AG erhalten habe. Insbesondere sei die Beschwerdeführerin für die Entwicklung
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und Umsetzung eines Geldwäscheplans zuständig gewesen, der darin be- standen habe, Gelder von den Konten der L. GmbH auf die Konten von Fi- nanzunternehmen ohne reale Geschäftstätigkeit zu übertragen (durch Nut- zung von diversen Verträgen). Im Laufe der Ermittlungen sei festgestellt wor- den, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2023 in der Schweiz die I. AG gegründet habe. Die Gesellschaft sei wahrscheinlich für C. zur Geldwäsche von unrechtmässigen Vermögenswerten gegründet worden, da das Stamm- kapital in Höhe von CHF 100'000.-- von ihm erbracht worden sei.
E. 4.4.1 Die Beschwerdegegnerin legte in der angefochtenen Schlussverfügung den Zusammenhang zwischen den von der Herausgabe betroffenen Bankunter- lagen und dem ausländischen Ersuchen ausführlich dar (act. 1.1, S. 6 ff.). U.a. führte die Beschwerdegegnerin mit Verweis auf die erhobenen Bankun- terlagen aus, dass die Beschwerdeführerin Geschäftsführerin und CEO der I. AG gewesen sei. Die D. DMCC sei ein Shareholder der Gesellschaft I. AG gewesen. Auf das Privatkonto der Beschwerdeführerin seien seitens der D. DMCC acht Zahlungen in der Höhe von total Fr. 81'480.-- eingegangen. Der Zahlungseingang vom 26. Mai 2023 in der Höhe von Fr. 35'000.-- sei mit der Angabe vermerkt worden, dass das Geld für operative Zwecke der I. AG bestimmt sei. Begründet sei die Einzahlung auf das Privatkonto von der Be- schwerdeführerin damit worden, dass die I. AG noch kein eigenes Firmen- konto besitze. Des Weiteren weist die Beschwerdegegnerin auf hohe Bar- geldeinzahlungen (rund Fr. 45'000.--) zugunsten des Kontos der Beschwer- deführerin hin. Die Beschwerdeführerin soll das Bargeld für geschäftliche Zwecke von der I. AG bezogen und auf ihr Privatkonto einbezahlt haben, um Rechnungen für die Gesellschaft zu begleichen. Überdies seien im Sommer Juni 2023 an S. Zahlungen in der Gesamthöhe von Fr. 20'304.70 geleistet worden, mit der Angabe, es handle sich um Lohnzahlungen der I. AG. Zu- dem erging am 27. Juni 2023 eine Zahlung in Höhe von Fr. 17'240.00 an die I. AG. Schliesslich weist die Beschwerdegegnerin auf den Umstand hin, dass die hier gegenständliche Geschäftsbeziehung am 7. März 2024 durch die Bank gekündigt wurde. Dies, nachdem die Bank Erklärungen u.a. zu den vorgängig erwähnten Transaktionen gefordert und eine Geldwäschereimel- dung geprüft hatte.
E. 4.4.2 Die Beschwerdeführerin wird laut den Ausführungen im Rechtshilfeersuchen verdächtigt, für die finanziellen Operationen zur Legalisierung von Geldern, welche die L. GmbH auf illegale Weise aus der Tätigkeit der K. AG erhalten haben soll, verantwortlich gewesen zu sein, und die I. AG mutmasslich im Auftrag von C. zwecks Geldwäsche gegründet zu haben. Wie die Beschwer- degegnerin zutreffend ausführt, können die edierten Kontounterlagen zur Klärung beitragen, ob über das betreffende Konto inkriminierte Gelder
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geflossen sind und welche Rolle der Beschwerdeführerin und weiteren invol- vierten Personen hinsichtlich der in der Ukraine untersuchten Straftaten zu- kam. Unter Berücksichtigung der aus den Bankunterlagen hervorgehenden Informationen sind die Bankunterlagen potenziell geeignet, mögliche Geld- flüsse im Zusammenhang mit dem im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt zu rekonstruieren. Im Übrigen sind die Überweisungen auch deshalb als potenziell relevant zu bezeichnen, weil sie Rückschlüsse be- aber auch entlastender Natur über das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten zu ziehen erlauben. Somit ist ein Zusammenhang zwischen dem auf die Beschwerdeführerin lautenden Konto und dem ausländischen Straf- verfahren zu bejahen.
E. 4.4.3 Was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, greift nicht. Zum einen verkennt sie, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe im Ersuchen nicht bereits abschliessend mit Beweisen zu belegen hat. Zum anderen hat der Schweizer Rechtshilferichter weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Da dem im vorliegenden Ersuchen wiedergegebenen Sachverhalt keine offensichtli- chen Fehler, Lücken oder Widersprüche zu entnehmen sind, ist er für den Rechtshilferichter grundsätzlich bindend (vgl. BGE 142 IV 250 E. 6.3; 139 II 451 E. 2.2.1; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1). Wie ausgeführt, entspricht es der Rechtsprechung, dass die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich alle sichergestellten Aktenstücke zu übermitteln haben, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können (supra E. 4.2.1). Dies gerade dann, wenn das Rechtshil- feersuchen, wie vorliegend, auf die Ermittlung abzielt, auf welchem Weg Geldmittel mutmasslich strafbarer Herkunft verschoben wurden. Deshalb hat auch der Umstand, dass sich in den edierten Bankunterlagen auch solche Transaktionen befinden könnten, die nicht im Zusammenhang mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt stehen, nicht zur Folge, dass diese zu anonymisieren wären. Ob und in welchem Umfang die Bankunterlagen und die darin erwähnten Transaktionen in das ausländische Verfahren einflies- sen, ist nicht vom Schweizer Rechtshilferichter zu bestimmen. Der entspre- chende Antrag der Beschwerdeführerin ist abzuweisen.
E. 4.4.4 Die edierten Bankunterlagen betreffen den Zeitraum von Januar 2023 bis Mai 2024. Da die ersuchende Behörde insbesondere möglichen Geldwä- schereihandlungen untersucht, die naturgemäss im Anschluss an die Vortat erfolgen, und die im Ersuchen erwähnte I. AG im Jahr 2023 gegründet und im Juni 2024 aufgelöst wurde, erweisen sich diese Unterlagen auch in zeitli- cher Hinsicht als verhältnismässig.
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E. 4.4.5 Somit ist eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips zu verneinen.
E. 4.5 Andere Rechtshilfehindernisse werden nicht genannt und sind auch nicht er- sichtlich.
E. 5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
E. 6.1 Die Beschwerdeführerin ersucht für das vorliegende Verfahren sinngemäss um unentgeltliche Prozessführung (RP.2025.70, act. 1).
E. 6.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aus- sichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer er- scheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aus- sichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 140 V 521 E. 9.1).
E. 6.3 Die vorliegende Beschwerde ist angesichts des oben Ausgeführten als aus- sichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG anzusehen, weshalb das Ge- such um unentgeltliche Prozessführung ungeachtet der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin abzuweisen ist.
E. 6.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 2. Februar 2026 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A.,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2025.158 Nebenverfahren: RP.2025.70
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Sachverhalt:
A. Das Nationale Antikorruptionsbüro der Ukraine (nachfolgend «NABU») führt u.a. gegen B., C., E., F. und G. das Strafverfahren Nr. […] wegen ungetreuer Amtsführung und Geldwäscherei nach ukrainischem Recht. In diesem Zu- sammenhang gelangte das NABU mit Rechtshilfeersuchen vom 18. April 2024 an die Schweiz und ersuchte nebst anderem um Übermittlung von Bankunterlagen zu diversen Bankkonten (Verfahrensakten, unpaginiert, Rechtshilfeersuchen vom 18. April 2024).
B. Am 8. Mai 2024 übertrug das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») das Rechtshilfeersuchen vom 18. April 2024 der Bundesanwaltschaft (nachfol- gend «BA») zum Vollzug (Verfahrensakten, unpaginiert, Schreiben des BJ vom 8. Mai 2024).
C. Daraufhin eröffnete die BA das Rechtshilfeverfahren RH.24.0079, trat mit Verfügung vom 11. September 2024 auf das Ersuchen vom 18. April 2024 ein und erhob die anbegehrten Unterlagen mit gleichtägiger Verfügung u.a. bei der Bank H. zum auf A. lautenden Konto Nr. 1 (Verfahrensakten, unpagi- niert, Eintretensverfügung und Editionsverfügung vom 11. September 2024). Die Bank H. reichte der BA die angeforderten Unterlagen mit Schreiben vom
24. September 2024 ein (Verfahrensakten, unpaginiert, Schreiben vom
24. September 2024).
D. Am 4. September 2025 gewährte die BA A. Akteneinsicht und ersuchte um Stellungnahme zur vereinfachten Ausführung i.S.v. Art. 80c IRSG (Verfah- rensakten, unpaginiert, Schreiben vom 4. September 2025). A. teilte der BA mit Schreiben vom 17. September 2025 mit, dass sie die vereinfachte Aus- führung ablehne und sprach sich gegen die Gewährung der Rechtshilfe an die Ukraine aus (Verfahrensakten, unpaginiert, Schreiben vom 17. Septem- ber 2025).
E. Mit Schlussverfügung vom 1. Oktober 2025 ordnete die BA die Herausgabe der darin genannten Unterlagen zur auf A. lautenden Bankbeziehung Nr. 1 an die ukrainische Behörde an (act. 1.1).
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F. Dagegen erhob A. am 23. Oktober 2025 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde. Sie beantragt die Aufhebung der Schluss- verfügung, eventualiter sei die Übermittlung der Unterlagen auf anonymi- sierte Daten zu beschränken, ohne Offenlegung der Vertragspartner und Zahlungszwecke (act. 1).
G. Nachdem A. vom Gericht zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefor- dert wurde, stellte sie am 31. Oktober 2025 sinngemäss ein Gesuch um un- entgeltliche Prozessführung, worauf die Beschwerdekammer das Nebenver- fahren RP.2025.70 eröffnete (RP.2025.70, act. 1).
H. Mit Schreiben vom 14. und 20. November 2025 teilten die BA und das BJ dem Gericht mit, auf eine Vernehmlassung zu verzichten und beantragten die kostenfällige Abweisung Beschwerde (act. 5, 7). Die Eingaben vom
14. und 20. November 2025 wurden A. am 24. November 2025 zur Kenntnis gebracht (act. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und der Ukraine sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und das hierzu ergangene zweite Zusatz- protokoll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) massgebend. Diese werden in concreto ergänzt durch das Übereinkommen vom 8. No- vember 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) sowie die Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Natio- nen gegen Korruption (UNCAC; SR.0.311.56).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere
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Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 148 IV 314 E. 2.1; 147 II 432 E. 3.1 S. 437 f.; 145 IV 294 E. 2.1 S. 297). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2020 64 E. 1.1 S. 67). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundes- gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwal- tungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2.
2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenver- fügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persön- lich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen in diesem Sinne gilt namentlich der Kontoinhaber bei Erhebung von Kontoinformationen (Art. 9a lit. a IRSV).
2.2 Die Beschwerdeführerin ist als Inhaberin des hier gegenständlichen Kontos gegen die rechtshilfeweise Herausgabe der betreffenden Bankunterlagen beschwerdelegitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen mit freier Kog- nition, befasst sich jedoch grundsätzlich nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
3.2 Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde we- nigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179
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E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet das Vorliegen eines Zusammenhangs zwischen den von der Herausgabe betroffenen Bankunterlagen und dem in der Ukraine geführten Strafverfahren. Sie bringt vor, die Tätigkeit der I. AG sowie ihre Handlungen als deren Direktorin und Liquidatorin seien aus- schliesslich rechtmässig sowie wirtschaftlich begründet gewesen und stün- den in keinem Zusammenhang zu den im Ersuchen für die Jahre 2019 bis 2020 erwähnten Vorgängen. An diesen Vorgängen sei die Beschwerdefüh- rerin nicht beteiligt gewesen und habe von deren Inhalt erst durch die Unter- lagen aus dem von der Beschwerdegegnerin geführten Rechtshilfeverfahren erfahren. Die Behauptung der NABU, die Beschwerdeführerin habe an der Gründung einer Gesellschaft zum Zweck der Geldwäscherei mitgewirkt, ent- behre jeglicher Grundlage und sei nicht durch Beweismittel gestützt. Sie habe gestützt auf den Vertrag mit D. DMCC vom Oktober 2022 gehandelt, im Rahmen dessen die Gründung der I. AG in der Schweiz vorgesehen ge- wesen sei. Im Jahr 2023 habe die Bank eine Überprüfung der Zahlungsein- gänge auf ihrem Konto durchgeführt und eine Erläuterung zur Herkunft der Mittel verlangt. Sie habe der Bank sämtliche Unterlagen zwecks Nachweises der Herkunft und des Zwecks der Gelder eingereicht. Zu Ziff. 2 ihrer Anträge rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Grundsatzes der Verhält- nismässigkeit (act. 1).
4.2
4.2.1 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (statt vieler vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2022.174 vom 5. Juli 2023 E. 7.2.1). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolg- ten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vor- wand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») er- scheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2; 139 II 404 E. 7.2.2; 136 IV 82 E. 4.1). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachver- halt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog.
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potenzielle Erheblichkeit; BGE 136 IV 82 E. 4.4; 128 II 407 E. 6.3.1; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch ent- lastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzi- siert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der ange- strebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vorausset- zungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermie- den werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten ge- tätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3; TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.). 4.2.2 Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafunter- suchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejenigen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c). Es ist demgegenüber Sache des von der Rechtshilfemassnahme Betroffe- nen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterlagen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das ausländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 134 II 318 E. 6.4; 130 II 14 E. 4.3 S. 17; 126 II 258 E. 9b/aa; 122 II 367 E. 2d S. 371 f.). Der Inhaber der herauszugebenden Unterlagen hat die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sachgerechten Ausscheidung beschlagnahm- ter Dokumente nötigenfalls mitzuwirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Aktenstücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Partei- rechte gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzu- legen und diese Einwände auch ausreichend zu begründen (BGE 122 II 367 E. 2d S. 371 f.). Dies gilt besonders bei einer komplexen Untersuchung mit zahlreichen Akten. Kommt der Beschwerdeführer dieser Obliegenheit nicht nach, hat er im Beschwerdeverfahren sein Rügerecht verwirkt (BGE 130 II
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14 E. 4.3, S. 17; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2022.15 vom 9. De- zember 2022 E. 3.5.2; RR.2018.269 vom 18. Februar 2019 E. 7.3; RR.2018.234 vom 31. Januar 2019 E. 5.2).
4.3 Das Rechtshilfeersuchen vom 18. April 2024 betrifft zahlreiche Beschuldigte, ist sehr umfassend und enthält mehrere Sachverhaltskomplexe. Aus dem Ersuchen ergibt sich insbesondere folgender Sachverhalt (Verfahrensakten, unpaginiert, Rechtshilfeersuchen vom 18. April 2024):
C. habe von Oktober 2019 bis Februar 2022 eine kriminelle Organisation geleitet, die von B. (Vorsitzender des […] der Ukraine) gegründet worden sei. Anfang Oktober 2019 habe B. zusammen mit C. und in Anwesenheit von E. die Struktur, den Aktionsplan und die Verteilung der funktionalen Aufgaben der Mitglieder der kriminellen Organisation entwickelt. Ziel dieser kriminellen Organisation sei es insbesondere gewesen, sich zu Lasten der staatlichen Unternehmen J. AG und K. AG zu bereichern. Die dadurch deliktisch erlang- ten Vermögenswerte seien in der Folge «gewaschen» worden, indem sie insbesondere unter dem Deckmantel von Scheinverträgen auf diverse Kon- ten von Gesellschaften weitertransferiert worden seien. Zu diesem Zweck seien Mitglieder der kriminellen Organisation in Führungspositionen dieser Gesellschaften gebracht worden, um die Kontrolle über deren Geschäftstä- tigkeit zu übernehmen und Rechtsgeschäfte abschliessen zu können, die im Interesse der Mitglieder der Organisation gewesen seien. Um die unrechtmässigen Vorteile aus der Tätigkeit der K. AG zu erlangen, seien mit Wirtschaftsakteuren Verträge zur Verarbeitung von Rohstoffen zu für die K. AG ungünstigen Bedingungen, insbesondere mit unterbewerteten Kosten für Dienstleistungen, abgeschlossen worden. Zu diesem Zweck habe C. im November 2019 F. und G., Mitbegründer der L. GmbH, beigezogen. G. habe familiäre Beziehungen zu C. gehabt und C. sei einer der Begünstig- ten der L. GmbH gewesen. Am 17. Juni 2020 sei ein Vertrag zwischen der J. AG und dem deutschen Unternehmen N. GmbH & Co KG über die Liefe- rung von Ilmenit-Konzentrat kommen. Der vereinbarte Kaufpreis sei zu tief gewesen, wodurch der J. AG ein Verlust von EUR 864'492.90 erwachsen sei. Die N. GmbH & Co KG habe dabei ausschliesslich Vermittlerfunktionen gehabt, die weder erforderlich noch gerechtfertigt gewesen seien. Die N. GmbH & Co KG habe weder vor noch nach Abschluss dieses Vertrages eine Beziehung zur J. AG gehabt. Ferner sei festgestellt worden, dass O. der Direktor der N. GmbH & Co KG gewesen sei und in deren Namen Verträge unterzeichnet habe. O. sei als Mitglied der kriminellen Organisation unter der Leitung von E. in das rechtswidrige Schema involviert gewesen. O. habe sein Unternehmen
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N. GmbH & Co KG für das illegale Schema zur Verfügung gestellt und habe in der Zeit von Februar bis September 2021 ca. EUR 478'000.-- von den auf die N. GmbH & Co KG lautenden Konten entnommen und diese möglicher- weise an die Mitglieder der kriminellen Organisation weitergeleitet. Die Gel- der, welche die N. GmbH & Co KG wahrscheinlich auf illegale Weise aus dem rechtswidrigen Schema erhalten habe, seien in Höhe von EUR 264'000.-- im Zeitraum von Oktober 2020 bis Oktober 2021 auf ein auf die Schweizer Beratungsfirma P. AG lautendes Konto überwiesen worden. O. sei unter anderem auf Registrierung, Kauf von Schweizer Unternehmen und Eröffnung von Bankkonten dieser Unternehmen bei Bankinstituten in eu- ropäischen Ländern spezialisiert. Zudem amtiere O. als formeller Direktor dieser Unternehmen und suche wahrscheinlich Personen, die als formelle Direktoren fungieren. O. führe diese Handlungen im Namen und unter dem Deckmantel der P. AG durch, welche Dienstleistungen zur Gründung von Unternehmen, möglicherweise auch für deren Verwendung in illegalen Sche- mata und zur möglichen Geldwäsche anbiete. P. AG erhalte für die Erbrin- gung solcher Dienstleistungen entsprechende Gebühren. O. habe bspw. zwischen Februar und Mai 2021 auf Anfrage der Mitglieder der kriminellen Organisation und der Gründer der L. GmbH (F. und G.) in der Schweiz die M. AG gegründet, die später von F. und G. übernommen worden sei. Auch für die M. AG habe O. Bankkonten in der Schweiz eröffnet. Für seine Dienst- leistung habe O. ungefähr im Mai-Juni 2021 eine Zahlung von ca. CHF 23'000.-- auf die Konten der P. AG erhalten. F. und G. hätten die auf die M. AG lautenden Konten genutzt, um der K. AG Gelder zu entziehen und die auf illegalem Weg erhaltenen Gelder zu legalisieren. Hierzu seien Rechtsgeschäfte zwischen der L. GmbH und den Käufern bezüglich des Ver- kaufs von der K. AG hergestellten Harnstoff und Ammoniak nicht direkt, son- dern über die M. AG geschlossen worden. Solche Rechtsgeschäfte und Fi- nanzoperationen seien durchgeführt worden, um den tatsächlichen Ver- kaufspreis der Düngemittel von der K. AG und den Gewinn der L. GmbH zu verbergen und Gelder, die aus diesem illegalen Schema erhalten worden seien, auf ausländische Konten zu transferieren. Auf diese Weise seien zwi- schen Juli und September 2021 total USD 7'064'918.31 auf das Konto der M. AG von der Q. DMCC und R. corporation als Zahlung für Harnstoff und Ammoniak eingegangen. Ein Teil dieser Gelder in Höhe von EUR 5'291'695.-- sei auf die Konten der L. GmbH überwiesen worden. Auf den Konten der M. AG seien aus dieser Operation mehr als USD 800'000.-- verblieben, die von F. und G. wahrscheinlich «gewaschen» worden seien. Es sei ausserdem festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin für die finanziellen Operationen zur Legalisierung von Geldern verantwortlich gewe- sen sei, welche die L. GmbH auf illegale Weise aus der Tätigkeit der K. AG erhalten habe. Insbesondere sei die Beschwerdeführerin für die Entwicklung
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und Umsetzung eines Geldwäscheplans zuständig gewesen, der darin be- standen habe, Gelder von den Konten der L. GmbH auf die Konten von Fi- nanzunternehmen ohne reale Geschäftstätigkeit zu übertragen (durch Nut- zung von diversen Verträgen). Im Laufe der Ermittlungen sei festgestellt wor- den, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2023 in der Schweiz die I. AG gegründet habe. Die Gesellschaft sei wahrscheinlich für C. zur Geldwäsche von unrechtmässigen Vermögenswerten gegründet worden, da das Stamm- kapital in Höhe von CHF 100'000.-- von ihm erbracht worden sei. 4.4
4.4.1 Die Beschwerdegegnerin legte in der angefochtenen Schlussverfügung den Zusammenhang zwischen den von der Herausgabe betroffenen Bankunter- lagen und dem ausländischen Ersuchen ausführlich dar (act. 1.1, S. 6 ff.). U.a. führte die Beschwerdegegnerin mit Verweis auf die erhobenen Bankun- terlagen aus, dass die Beschwerdeführerin Geschäftsführerin und CEO der I. AG gewesen sei. Die D. DMCC sei ein Shareholder der Gesellschaft I. AG gewesen. Auf das Privatkonto der Beschwerdeführerin seien seitens der D. DMCC acht Zahlungen in der Höhe von total Fr. 81'480.-- eingegangen. Der Zahlungseingang vom 26. Mai 2023 in der Höhe von Fr. 35'000.-- sei mit der Angabe vermerkt worden, dass das Geld für operative Zwecke der I. AG bestimmt sei. Begründet sei die Einzahlung auf das Privatkonto von der Be- schwerdeführerin damit worden, dass die I. AG noch kein eigenes Firmen- konto besitze. Des Weiteren weist die Beschwerdegegnerin auf hohe Bar- geldeinzahlungen (rund Fr. 45'000.--) zugunsten des Kontos der Beschwer- deführerin hin. Die Beschwerdeführerin soll das Bargeld für geschäftliche Zwecke von der I. AG bezogen und auf ihr Privatkonto einbezahlt haben, um Rechnungen für die Gesellschaft zu begleichen. Überdies seien im Sommer Juni 2023 an S. Zahlungen in der Gesamthöhe von Fr. 20'304.70 geleistet worden, mit der Angabe, es handle sich um Lohnzahlungen der I. AG. Zu- dem erging am 27. Juni 2023 eine Zahlung in Höhe von Fr. 17'240.00 an die I. AG. Schliesslich weist die Beschwerdegegnerin auf den Umstand hin, dass die hier gegenständliche Geschäftsbeziehung am 7. März 2024 durch die Bank gekündigt wurde. Dies, nachdem die Bank Erklärungen u.a. zu den vorgängig erwähnten Transaktionen gefordert und eine Geldwäschereimel- dung geprüft hatte. 4.4.2 Die Beschwerdeführerin wird laut den Ausführungen im Rechtshilfeersuchen verdächtigt, für die finanziellen Operationen zur Legalisierung von Geldern, welche die L. GmbH auf illegale Weise aus der Tätigkeit der K. AG erhalten haben soll, verantwortlich gewesen zu sein, und die I. AG mutmasslich im Auftrag von C. zwecks Geldwäsche gegründet zu haben. Wie die Beschwer- degegnerin zutreffend ausführt, können die edierten Kontounterlagen zur Klärung beitragen, ob über das betreffende Konto inkriminierte Gelder
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geflossen sind und welche Rolle der Beschwerdeführerin und weiteren invol- vierten Personen hinsichtlich der in der Ukraine untersuchten Straftaten zu- kam. Unter Berücksichtigung der aus den Bankunterlagen hervorgehenden Informationen sind die Bankunterlagen potenziell geeignet, mögliche Geld- flüsse im Zusammenhang mit dem im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt zu rekonstruieren. Im Übrigen sind die Überweisungen auch deshalb als potenziell relevant zu bezeichnen, weil sie Rückschlüsse be- aber auch entlastender Natur über das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten zu ziehen erlauben. Somit ist ein Zusammenhang zwischen dem auf die Beschwerdeführerin lautenden Konto und dem ausländischen Straf- verfahren zu bejahen. 4.4.3 Was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, greift nicht. Zum einen verkennt sie, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe im Ersuchen nicht bereits abschliessend mit Beweisen zu belegen hat. Zum anderen hat der Schweizer Rechtshilferichter weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Da dem im vorliegenden Ersuchen wiedergegebenen Sachverhalt keine offensichtli- chen Fehler, Lücken oder Widersprüche zu entnehmen sind, ist er für den Rechtshilferichter grundsätzlich bindend (vgl. BGE 142 IV 250 E. 6.3; 139 II 451 E. 2.2.1; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1). Wie ausgeführt, entspricht es der Rechtsprechung, dass die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich alle sichergestellten Aktenstücke zu übermitteln haben, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können (supra E. 4.2.1). Dies gerade dann, wenn das Rechtshil- feersuchen, wie vorliegend, auf die Ermittlung abzielt, auf welchem Weg Geldmittel mutmasslich strafbarer Herkunft verschoben wurden. Deshalb hat auch der Umstand, dass sich in den edierten Bankunterlagen auch solche Transaktionen befinden könnten, die nicht im Zusammenhang mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt stehen, nicht zur Folge, dass diese zu anonymisieren wären. Ob und in welchem Umfang die Bankunterlagen und die darin erwähnten Transaktionen in das ausländische Verfahren einflies- sen, ist nicht vom Schweizer Rechtshilferichter zu bestimmen. Der entspre- chende Antrag der Beschwerdeführerin ist abzuweisen. 4.4.4 Die edierten Bankunterlagen betreffen den Zeitraum von Januar 2023 bis Mai 2024. Da die ersuchende Behörde insbesondere möglichen Geldwä- schereihandlungen untersucht, die naturgemäss im Anschluss an die Vortat erfolgen, und die im Ersuchen erwähnte I. AG im Jahr 2023 gegründet und im Juni 2024 aufgelöst wurde, erweisen sich diese Unterlagen auch in zeitli- cher Hinsicht als verhältnismässig.
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4.4.5 Somit ist eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips zu verneinen. 4.5 Andere Rechtshilfehindernisse werden nicht genannt und sind auch nicht er- sichtlich.
5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin ersucht für das vorliegende Verfahren sinngemäss um unentgeltliche Prozessführung (RP.2025.70, act. 1).
6.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aus- sichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer er- scheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aus- sichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 140 V 521 E. 9.1).
6.3 Die vorliegende Beschwerde ist angesichts des oben Ausgeführten als aus- sichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG anzusehen, weshalb das Ge- such um unentgeltliche Prozessführung ungeachtet der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin abzuweisen ist.
6.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 2. Februar 2026
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A. - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).