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RR.2024.151

Bundesstrafgericht · 2025-05-06 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Sachverhalt

A. Deutschland ersuchte die Schweiz in folgendem Sachverhalt mit Ersuchen vom 23. Juli 2024 um Rechtshilfe, namentlich Beweiserhebungen:

Die Staatsanwaltschaft München I führte gegen unbekannte Täterschaft bzw. unter dem Namen «B.» ein Strafverfahren wegen Betrugs. Der unbe- kannte Beschuldigte habe unter diesem Namen als Mitarbeiter der Firma C. dem Geschädigten D. nach dem 14. Juni 2023 telefonisch eine Festgeldan- lage bei der Bank E. ohne Risiko angeboten (Zinssatz 4.75%, Laufzeit sechs Monate). D. sei versichert worden, die Anlage sei bis zu einem Betrag von EUR 100'000.-- für alle Kunden mit Wohnsitz in der EU abgesichert. Eine Rückzahlung des Geldes habe der Beschuldigte von Anfang an nicht beab- sichtigt. Nachdem D. den Antrag auf Eröffnung eines Festgeldkontos via der Firma C. unterzeichnet habe, habe er am 22. und 30. Juni je EUR 49'875.-- auf das Konto IBAN 1 der Bank E. überwiesen. Das Geld sei nicht zurückbe- zahlt worden.

B. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug trat am 14. August 2024 auf das Rechtshilfeersuchen ein und ordnete die Edition von Kontounterlagen bei der Bank E. AG und der Bank E1. AG (nachfolgend kollektiv «E.») an. Die E. entsprach dem mit Schreiben vom 16. September 2024. Die Staatsanwalt- schaft Zug gab der A. GmbH am 8. Oktober 2024 Gelegenheit, sich zum Rechtshilfeersuchen und der vorgesehenen Herausgabe von Kontounterla- gen zu äussern. A. GmbH liess sich nicht vernehmen.

C. Die Staatsanwaltschaft Zug erliess am 11. November 2024 die Schlussver- fügung. Sie ordnete darin an, die erhobenen Bankunterlagen herauszugeben (act. 1.3 S. 4).

D. Dagegen erhob die A. GmbH am 12. Dezember 2024 Beschwerde ans Bun- desstrafgericht (act. 1). Sie beantragt:

1. Die Schlussverfügung vom 11.11.2024 der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Internationale Rechtshilfe (RHI 2024 93), sei aufzuheben und die Rechtshilfe sei nicht zu gewähren.

2. Eventualiter zu Rechtsbegehren 1 sei die rechtshilfeweise Übermittlung an die Staatsanwaltschaft München I (ersuchende Behörde) auf folgende Dokumente und Beweismittel der Kontoverbindung bei der Bank E. AG mit der IBAN 1, lautend auf A. GmbH (Konto-Nummern: 2, 3, 4) zu begrenzen:

- 3 -

a) Basisdokumente (inkl. Kontoeröffnungsunterlagen, Unterlagen betreffend die wirtschaftliche Berechtigung sowie Vollmachten);

b) Belege Transaktionen mit D.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der Staatskasse.

Das Bundesamt für Justiz reichte am 20. Dezember 2024 eine Vernehmlas- sung ein. Die Beschwerde sei abzuweisen (act. 5). Die Zuger Staatsanwalt- schaft beantragt am 30. Dezember 2024 ebenfalls, die Beschwerde sei ab- zuweisen (act. 7).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzproto- koll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61) massgebend. Ausser- dem gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom

19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom

14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX- Nr. 42000A0922[02]; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Ab- kommen mit der EU», 8.1 Anhang A) zur Anwendung (TPF 2009 111 E. 1.2 S. 113). Günstigere Bestimmungen bilateraler oder multilateraler Überein- künfte zwischen den Vertragsparteien bleiben unberührt (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Abs. 2 und 3 EUeR).

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere

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Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbe- hörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

E. 2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten, gegen welche innert 30 Ta- gen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).

E. 2.2 Im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen ist der jeweilige Kontoin- haber beschwerdelegitimiert (Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV). Für die Bejahung der Beschwerdelegitimation und der Parteistellung ist bei der Herausgabe von Kontoinformationen mithin massgeblich, wer Kontoin- haber ist und damit (originär) schutzwürdige Interessen an der Geheimhal- tung der Kontoinformationen bzw. am Schutz des Bankgeheimnisses hat (BGE 137 IV 134 E. 6.1; 128 II 211 E. 2.3; s. auch BGE 130 II 162 E. 1.3; 129 II 268 E. 2.3.3; 123 II 153 E. 2b; 123 II 161 E. 1d/bb).

E. 2.3 Die Beschwerdeführerin ist als Inhaberin der rechtshilfebetroffenen Konto- verbindung und Adressatin der Schlussverfügung zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die auch frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten.

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die StA ZG habe ihr Ermessen überschritten, indem sie Unterlagen übermittelt habe, die im deutschen Strafverfahren nicht benötigt würden. Dort sei nur von Interesse, wer hinter der Kontoverbindung stehe, auf die D. die beiden Zahlungen geleistet habe. Kontoauszüge zwi- schen 1. Juni bis 31. Juli 2023 bzw. zwischen Eröffnung und Saldierung der Verbindung zu verlangen, sei zudem übermässig. Sie sei in Deutschland nicht Beschuldigte, sondern sehr wahrscheinlich selbst Opfer betrügerischer

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Machenschaften geworden. Ihre Interessen würden mit der übermässigen Übermittlung in gravierender und nicht wiedergutzumachender Weise ver- letzt, namentlich zu einem substanziellen, geschäftsschädigenden Reputati- onsschaden für ein junges FinTech-Unternehmen führen. Dies sei von der Staatsanwaltschaft nicht berücksichtigt worden und müsse zur Einschrän- kung der Rechtshilfe führen. Die vorgesehene Übermittlung verletze so das Verhältnismässigkeitsgebot (act. 1 S. 8–10).

E. 3.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (statt vieler Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolg- ten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vor- wand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») er- scheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2; 139 II 404 E. 7.2.2; 136 IV 82 E. 4.1). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachver- halt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. «potentielle Erheblichkeit»; BGE 128 II 407 E. 6.3.1; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländi- sche Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweis- mittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allen- falls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechts- hilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Ge- währung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1; zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Be- hörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3; TPF 2011 97 E. 5.1).

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E. 3.3 Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafunter- suchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejenigen Ak- ten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c).

Es ist demgegenüber Sache des von der Rechtshilfemassnahme Betroffe- nen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterlagen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das aus- ländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 134 II 318 E. 6.4; 130 II 14 E. 4.3 S. 17; 126 II 258 E. 9b.aa; 122 II 367 E. 2d S. 371 f.). Der Inhaber der herauszugebenden Unterlagen hat die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sachgerechten Ausscheidung beschlagnahm- ter Dokumente nötigenfalls mitzuwirken, allfällige Einwände gegen die Wei- terleitung einzelner Aktenstücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Partei- rechte gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzu- legen und diese Einwände auch ausreichend zu begründen (BGE 122 II 367 E. 2d S. 371 f.). Dies gilt besonders bei einer komplexen Untersuchung mit zahlreichen Akten. Kommt der Beschwerdeführer dieser Obliegenheit nicht nach, hat er im Beschwerdeverfahren sein Rügerecht verwirkt (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 17; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2022.15 vom 9. De- zember 2022 E. 3.5.2; RR.2018.269 vom 18. Februar 2019 E. 7.3; RR.2018.234 vom 31. Januar 2019 E. 5.2).

E. 3.4 Die Schlussverfügung begründet die Herausgabe von Unterlagen der Kon- tobeziehung 1 bei der Bank E. AG damit, dass über dieses Konto Zahlungen des Geschädigten D. abgewickelt worden seien (act. 1.3 S. 3 f.). Die Staats- anwaltschaft führt in ihrer Beschwerdeantwort aus, auf dem Kontoauszug des EUR-Kontos (1) seien zahlreiche Eingänge von natürlichen Personen ersichtlich, so auch von D. Bezüglich sämtlicher Gutschriften habe F. als Ge- sellschafter und Geschäftsführer der A. GmbH je das Formular A unterzeich- net, mit Angabe der entsprechenden natürlichen Person. D. habe darauf am

23. Juni 2023 EUR 49'875.-- und am 30. Juni 2023 EUR 49'875.--. einbe- zahlt. Im Juni 2023 seien Gelder nicht nur von D., sondern auch von fünf weiteren natürlichen Personen aus Deutschland gutgeschrieben worden. Unterlagen zu diesen Zahlungen seien auch herauszugeben, da die Abläufe bei der Kapitalbeschaffung nicht restlos geklärt seien. Am 28. Juni 2023 seien vom EUR Konto CHF 15'000.-- dem CHF Konto 5 der Beschwerdefüh- rerin gutgeschrieben worden. Die Geldflüsse und Einzahlungen seien zeitlich

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und örtlich konnex und die herauszugebenden Unterlagen potenziell für die deutsche Strafuntersuchung erheblich (act. 7).

E. 3.5 Vorliegend sind über das Konto der Beschwerdeführerin Zahlungen gelau- fen, die mit dem in Deutschland untersuchten Sachverhalt zusammenhän- gen. Dabei sind für die deutschen Untersuchungsbehörden die Einzahlun- gen namentlich von fünf natürlichen Personen interessant. Die Kenntnis der Kontoeröffnungsunterlagen erlaubt zu verstehen, auf welche natürlichen Personen die Untersuchung allenfalls fokussiert werden könnte. Ihr Ver- ständnis kann weiter helfen zu entscheiden, ob die Beschwerdeführerin Ge- schädigte sein könnte. Die vorgesehene Herausgabe von Kontounterlagen ist auch zeitlich offensichtlich konnex zur deutschen Strafuntersuchung und notwendig, um den Geldfluss nachzuvollziehen. Die vorgesehene Rechts- hilfe ist verhältnismässig.

Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht mit den einzelnen Zahlungen ausei- nander und hat vor der Vorinstanz darauf verzichtet, sich zu den herauszu- gebenden Unterlagen zu äussern. Dies wäre aber ihre Pflicht gewesen. Sie hat damit ihr Teilnahmerecht verwirkt (vgl. supra Erwägung 3.3 in fine) und kann dies nicht im Beschwerdeverfahren nachholen. Sie legt sodann nicht näher dar, wie Beweiserhebungen unter dem Amtsgeheimnis reputations- schädigend sein sollen. Sie können im Gegenteil auch dazu dienen, einen allfälligen Verdacht deutscher Behörden zu zerstreuen. Das EUeR kennt so- dann keine spezielle Behandlung für nicht beschuldigte Dritte und ebenso wenig das IRSG (ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 6. Aufl. 2024, N. 490 S. 422 f.).

E. 3.6 Die Beschwerde ist damit unbegründet und abzuweisen.

E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und

E. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 5'000.– (act. 6).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses im gleichen Betrag.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 6. Mai 2025 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Nathalie Zufferey, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A. GMBH, vertreten durch Rechtsanwälte Adriano Maissen, Thomas Nagel und Daniel S. Weber, Beschwerdeführerin

gegen

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS ZUG, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2024.151

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Sachverhalt:

A. Deutschland ersuchte die Schweiz in folgendem Sachverhalt mit Ersuchen vom 23. Juli 2024 um Rechtshilfe, namentlich Beweiserhebungen:

Die Staatsanwaltschaft München I führte gegen unbekannte Täterschaft bzw. unter dem Namen «B.» ein Strafverfahren wegen Betrugs. Der unbe- kannte Beschuldigte habe unter diesem Namen als Mitarbeiter der Firma C. dem Geschädigten D. nach dem 14. Juni 2023 telefonisch eine Festgeldan- lage bei der Bank E. ohne Risiko angeboten (Zinssatz 4.75%, Laufzeit sechs Monate). D. sei versichert worden, die Anlage sei bis zu einem Betrag von EUR 100'000.-- für alle Kunden mit Wohnsitz in der EU abgesichert. Eine Rückzahlung des Geldes habe der Beschuldigte von Anfang an nicht beab- sichtigt. Nachdem D. den Antrag auf Eröffnung eines Festgeldkontos via der Firma C. unterzeichnet habe, habe er am 22. und 30. Juni je EUR 49'875.-- auf das Konto IBAN 1 der Bank E. überwiesen. Das Geld sei nicht zurückbe- zahlt worden.

B. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug trat am 14. August 2024 auf das Rechtshilfeersuchen ein und ordnete die Edition von Kontounterlagen bei der Bank E. AG und der Bank E1. AG (nachfolgend kollektiv «E.») an. Die E. entsprach dem mit Schreiben vom 16. September 2024. Die Staatsanwalt- schaft Zug gab der A. GmbH am 8. Oktober 2024 Gelegenheit, sich zum Rechtshilfeersuchen und der vorgesehenen Herausgabe von Kontounterla- gen zu äussern. A. GmbH liess sich nicht vernehmen.

C. Die Staatsanwaltschaft Zug erliess am 11. November 2024 die Schlussver- fügung. Sie ordnete darin an, die erhobenen Bankunterlagen herauszugeben (act. 1.3 S. 4).

D. Dagegen erhob die A. GmbH am 12. Dezember 2024 Beschwerde ans Bun- desstrafgericht (act. 1). Sie beantragt:

1. Die Schlussverfügung vom 11.11.2024 der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Internationale Rechtshilfe (RHI 2024 93), sei aufzuheben und die Rechtshilfe sei nicht zu gewähren.

2. Eventualiter zu Rechtsbegehren 1 sei die rechtshilfeweise Übermittlung an die Staatsanwaltschaft München I (ersuchende Behörde) auf folgende Dokumente und Beweismittel der Kontoverbindung bei der Bank E. AG mit der IBAN 1, lautend auf A. GmbH (Konto-Nummern: 2, 3, 4) zu begrenzen:

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a) Basisdokumente (inkl. Kontoeröffnungsunterlagen, Unterlagen betreffend die wirtschaftliche Berechtigung sowie Vollmachten);

b) Belege Transaktionen mit D.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der Staatskasse.

Das Bundesamt für Justiz reichte am 20. Dezember 2024 eine Vernehmlas- sung ein. Die Beschwerde sei abzuweisen (act. 5). Die Zuger Staatsanwalt- schaft beantragt am 30. Dezember 2024 ebenfalls, die Beschwerde sei ab- zuweisen (act. 7).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzproto- koll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61) massgebend. Ausser- dem gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom

19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom

14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX- Nr. 42000A0922[02]; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Ab- kommen mit der EU», 8.1 Anhang A) zur Anwendung (TPF 2009 111 E. 1.2 S. 113). Günstigere Bestimmungen bilateraler oder multilateraler Überein- künfte zwischen den Vertragsparteien bleiben unberührt (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Abs. 2 und 3 EUeR). 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere

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Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbe- hörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2.

2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten, gegen welche innert 30 Ta- gen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). 2.2 Im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen ist der jeweilige Kontoin- haber beschwerdelegitimiert (Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV). Für die Bejahung der Beschwerdelegitimation und der Parteistellung ist bei der Herausgabe von Kontoinformationen mithin massgeblich, wer Kontoin- haber ist und damit (originär) schutzwürdige Interessen an der Geheimhal- tung der Kontoinformationen bzw. am Schutz des Bankgeheimnisses hat (BGE 137 IV 134 E. 6.1; 128 II 211 E. 2.3; s. auch BGE 130 II 162 E. 1.3; 129 II 268 E. 2.3.3; 123 II 153 E. 2b; 123 II 161 E. 1d/bb). 2.3 Die Beschwerdeführerin ist als Inhaberin der rechtshilfebetroffenen Konto- verbindung und Adressatin der Schlussverfügung zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die auch frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten.

3.

3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die StA ZG habe ihr Ermessen überschritten, indem sie Unterlagen übermittelt habe, die im deutschen Strafverfahren nicht benötigt würden. Dort sei nur von Interesse, wer hinter der Kontoverbindung stehe, auf die D. die beiden Zahlungen geleistet habe. Kontoauszüge zwi- schen 1. Juni bis 31. Juli 2023 bzw. zwischen Eröffnung und Saldierung der Verbindung zu verlangen, sei zudem übermässig. Sie sei in Deutschland nicht Beschuldigte, sondern sehr wahrscheinlich selbst Opfer betrügerischer

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Machenschaften geworden. Ihre Interessen würden mit der übermässigen Übermittlung in gravierender und nicht wiedergutzumachender Weise ver- letzt, namentlich zu einem substanziellen, geschäftsschädigenden Reputati- onsschaden für ein junges FinTech-Unternehmen führen. Dies sei von der Staatsanwaltschaft nicht berücksichtigt worden und müsse zur Einschrän- kung der Rechtshilfe führen. Die vorgesehene Übermittlung verletze so das Verhältnismässigkeitsgebot (act. 1 S. 8–10).

3.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (statt vieler Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolg- ten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vor- wand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») er- scheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2; 139 II 404 E. 7.2.2; 136 IV 82 E. 4.1). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachver- halt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. «potentielle Erheblichkeit»; BGE 128 II 407 E. 6.3.1; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländi- sche Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweis- mittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allen- falls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechts- hilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Ge- währung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1; zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Be- hörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3; TPF 2011 97 E. 5.1).

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3.3 Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafunter- suchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejenigen Ak- ten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c).

Es ist demgegenüber Sache des von der Rechtshilfemassnahme Betroffe- nen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterlagen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das aus- ländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 134 II 318 E. 6.4; 130 II 14 E. 4.3 S. 17; 126 II 258 E. 9b.aa; 122 II 367 E. 2d S. 371 f.). Der Inhaber der herauszugebenden Unterlagen hat die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sachgerechten Ausscheidung beschlagnahm- ter Dokumente nötigenfalls mitzuwirken, allfällige Einwände gegen die Wei- terleitung einzelner Aktenstücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Partei- rechte gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzu- legen und diese Einwände auch ausreichend zu begründen (BGE 122 II 367 E. 2d S. 371 f.). Dies gilt besonders bei einer komplexen Untersuchung mit zahlreichen Akten. Kommt der Beschwerdeführer dieser Obliegenheit nicht nach, hat er im Beschwerdeverfahren sein Rügerecht verwirkt (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 17; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2022.15 vom 9. De- zember 2022 E. 3.5.2; RR.2018.269 vom 18. Februar 2019 E. 7.3; RR.2018.234 vom 31. Januar 2019 E. 5.2).

3.4 Die Schlussverfügung begründet die Herausgabe von Unterlagen der Kon- tobeziehung 1 bei der Bank E. AG damit, dass über dieses Konto Zahlungen des Geschädigten D. abgewickelt worden seien (act. 1.3 S. 3 f.). Die Staats- anwaltschaft führt in ihrer Beschwerdeantwort aus, auf dem Kontoauszug des EUR-Kontos (1) seien zahlreiche Eingänge von natürlichen Personen ersichtlich, so auch von D. Bezüglich sämtlicher Gutschriften habe F. als Ge- sellschafter und Geschäftsführer der A. GmbH je das Formular A unterzeich- net, mit Angabe der entsprechenden natürlichen Person. D. habe darauf am

23. Juni 2023 EUR 49'875.-- und am 30. Juni 2023 EUR 49'875.--. einbe- zahlt. Im Juni 2023 seien Gelder nicht nur von D., sondern auch von fünf weiteren natürlichen Personen aus Deutschland gutgeschrieben worden. Unterlagen zu diesen Zahlungen seien auch herauszugeben, da die Abläufe bei der Kapitalbeschaffung nicht restlos geklärt seien. Am 28. Juni 2023 seien vom EUR Konto CHF 15'000.-- dem CHF Konto 5 der Beschwerdefüh- rerin gutgeschrieben worden. Die Geldflüsse und Einzahlungen seien zeitlich

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und örtlich konnex und die herauszugebenden Unterlagen potenziell für die deutsche Strafuntersuchung erheblich (act. 7).

3.5 Vorliegend sind über das Konto der Beschwerdeführerin Zahlungen gelau- fen, die mit dem in Deutschland untersuchten Sachverhalt zusammenhän- gen. Dabei sind für die deutschen Untersuchungsbehörden die Einzahlun- gen namentlich von fünf natürlichen Personen interessant. Die Kenntnis der Kontoeröffnungsunterlagen erlaubt zu verstehen, auf welche natürlichen Personen die Untersuchung allenfalls fokussiert werden könnte. Ihr Ver- ständnis kann weiter helfen zu entscheiden, ob die Beschwerdeführerin Ge- schädigte sein könnte. Die vorgesehene Herausgabe von Kontounterlagen ist auch zeitlich offensichtlich konnex zur deutschen Strafuntersuchung und notwendig, um den Geldfluss nachzuvollziehen. Die vorgesehene Rechts- hilfe ist verhältnismässig.

Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht mit den einzelnen Zahlungen ausei- nander und hat vor der Vorinstanz darauf verzichtet, sich zu den herauszu- gebenden Unterlagen zu äussern. Dies wäre aber ihre Pflicht gewesen. Sie hat damit ihr Teilnahmerecht verwirkt (vgl. supra Erwägung 3.3 in fine) und kann dies nicht im Beschwerdeverfahren nachholen. Sie legt sodann nicht näher dar, wie Beweiserhebungen unter dem Amtsgeheimnis reputations- schädigend sein sollen. Sie können im Gegenteil auch dazu dienen, einen allfälligen Verdacht deutscher Behörden zu zerstreuen. Das EUeR kennt so- dann keine spezielle Behandlung für nicht beschuldigte Dritte und ebenso wenig das IRSG (ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 6. Aufl. 2024, N. 490 S. 422 f.).

3.6 Die Beschwerde ist damit unbegründet und abzuweisen.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 5'000.– (act. 6).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses im gleichen Betrag.

Bellinzona, 6. Mai 2025

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwälte Adriano Maissen und Thomas Nagel - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe II

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).