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RR.2025.12

Bundesstrafgericht · 2025-08-11 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Belgien; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV)

Sachverhalt

A. Der Untersuchungsrichter am erstinstanzlichen Gericht von Anvers (Belgien) ersuchte die Schweiz am 9. Juni 2021 um Rechtshilfe für das Strafverfahren gegen C., D., E. und F. wegen Betruges, Geldwäscherei und Bildung einer kriminellen Organisation. Im Strafverfahren seien die Schweizer Gesell- schaften G. AG, H. AG, A. AG (nachfolgend auch «Beschwerdeführerin») sowie die B. GmbH beschuldigt (act. 1.4.1 Rechtshilfeersuchen, S. 1ff.).

Im belgischen Strafverfahren gehe es gemäss Rechtshilfeersuchen um ein von der Schweizer G. AG bzw. von den dahinterstehenden Personen aus- gehendes Pyramidensystem (Multi-Level-Marketing oder Ponzi-System) im Zusammenhang mit der virtuellen Währung «G.» (G. Token) und der Web- site «[…]», welche einer herkömmlichen Social-Media-Plattform gleiche. G. AG sei im Mai 2018 gegründet worden. Mitglieder könnten mit der Anwer- bung neuer Mitglieder scheinbar erhebliche Gewinne erzielen, wobei die ge- winnberechtigte Mitgliederstruktur nach dem Muster einer Pyramide gebildet werde. Die Mitglieder investierten echtes Geld in die virtuelle Währung «G.», welche sodann auf der Website «[…]» scheinbar in eine persönliche «Wal- let» transferiert werde, tatsächlich aber zurück in die Verfügungsmacht der G. AG fliesse. Die investierenden Mitglieder würden auf der Website Gut- schriften erhalten, ohne zu wissen, dass diese faktisch wertlos seien. Die G. AG mit Sitz in Z. habe die in diesem Zusammenhang angefallenen Ver- mögenswerte verwaltet (act. 1.2 Schlussverfügung, S. 4 f.; act. 1.4.1 Rechts- hilfeersuchen, S. 5–10).

Das Rechtshilfeersuchen schildert die Rolle der A. AG wie folgt: C. habe die A. AG bei der Gründung der G. AG vertreten. Der A. AG seien die Namen- aktien der G. AG ausgehändigt worden, ohne dabei die eigentlichen Gründer zu bezeichnen. Die Namenaktien seien später an belgische Mitglieder der Organisation überschrieben worden. Die G. AG habe bei ihrer Konstituierung keine Bankverbindung erlangen können und daher unter anderem das Konto von A. AG bei der Bank I. benutzt. Die A. AG habe auch das auf ihren Namen lautende Konto bei J./der Bank I. der G. AG zur Verfügung gestellt, damit sie dort Gelder aus den kommerziellen Tätigkeiten deponieren könne. Die A. AG soll auch als Trustgesellschaft der G. AG fungiert haben (Rechtshilfeersu- chen, S. 8–11).

B. Die belgische Behörde ersuchte die Schweiz insbesondere um die Heraus- gabe von Beweismitteln sowie die Blockierung des Kontos 1, lautend auf die A. AG, bei der Bank I. (act. 1.4.1 Rechtshilfeersuchen, S. 2 f.). Die

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Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») trat am 16. Juni 2021 auf das Ersuchen ein (act. 1.4.2). Am 21. Juni 2021 ordnete die BA die Sperre der Kontoverbindung der A. AG Nr. 2 bei der Bank I. an und erhob die Bankun- terlagen (act. 1.5). An Bankunterlagen verlangte sie die Eröffnungsunterla- gen, KYC-Dokumente, Vermögensauszüge inkl. allfälliger nachträglicher Anpassungen. Sie verlangte weiter Auskunft über Konten, Vermögen und Wertschriften ab 1. Januar 2018. Die BA liess sich am 1. September 2021 zudem die interne und externe Bankkorrespondenz zur Kontoverbindung so- wie alle Transaktionen ab einem Betrag von Fr. 1'000.-- edieren (act. 1.8). Die Geschäftsbeziehung bei der Bank I. wies per 4. Dezember 2024 einen Saldo von CHF 260'541.11 auf (act. 1.2, Schlussverfügung, S. 3).

Die A. AG ersuchte die BA am 2. August 2021, die Kontosperre sei aufzuhe- ben (act. 1.7). Sie nahm am 23. März 2022 zur beabsichtigten Herausgabe von Unterlagen Stellung (Anhang 1 in act. 1.9.2). Am 16. Oktober 2023 er- suchte die A. AG die BA wiederum um Freigabe des Kontos (act. 1.11). Am

14. November 2023 bat sie um Freigabe der Konten noch vor ihrer Konkurs- verhandlung (act. 1.12). Das Kantonsgericht Zug eröffnete am 12. Dezember 2023 über die A. AG den Konkurs (act. 1.2, Schlussverfügung, S. 3). Die obigen Schreiben zeichnete jeweils C. auf dem Briefpapier der A. AG ohne Angabe des Vertretungsverhältnisses oder Anpassung der Firma (vgl. dazu nachfolgende Erwägung 2.3).

C. Die BA erliess am 18. Dezember 2024 die Schlussverfügung. Sie entsprach damit dem Rechtshilfeersuchen vom 9. Juni 2021, ordnete die Herausgabe der erhobenen Bankunterlagen der Geschäftsbeziehung der Bank I. Nr. 2, lautend auf A. AG in Liquidation an, und hielt diese Bankverbindung weiter- hin gesperrt (act. 1.2 S. 8).

D. Dagegen erhoben Anwälte der H. AG für die A. AG in Liquidation am 27. Ja- nuar 2025 Beschwerde ans Bundesstrafgericht (act. 1). Beantragt ist:

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1. Ziff. 1 der Schlussverfügung vom 18.12.24 (RH.21.0134) sei aufzuheben;

2. Ziff. 2 der der Schlussverfügung vom 18.12.24 (RH.21.0134) sei aufzuheben und seien der Beschwerdegegnerin die Akten zur Schwärzung von Anwaltsunterla- gen sowie zur Aussonderung von für das belgische Strafverfahren offensichtlich unerheblichen Unterlagen zu retournieren;

3. Ziff. 3 der Schlussverfügung vom 18.12.24 (RH.21.0134) sei aufzuheben;

4. Die mit Verfügung vom 26. Juli 2021 angeordnete Beschlagnahme des Kontos 1 sowie 3, beide bei der Bank I. lautend auf die Beschwerdeführerin, seien aufzu- heben und es sei die Bank I. anzuweisen, der Beschwerdeführerin die Konten unbelastet vollständig freizugeben;

5. Ziff. 4 der Schlussverfügung vom 18.12.24 (RH.21.0134) sei aufzuheben;

6. Es sei festzustellen, dass der vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung i.S.v. Art. 80l Abs. 1 IRSG zukommt;

7. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (zuzüglich MWST).

Die Beschwerde gegen Ziff. 1 und 2 des Dispositivs der Schlussverfügung hat aufschiebende Wirkung (act. 2).

Das Bundesamt für Justiz beantragt am 5. Februar 2025, die Beschwerde sei abzuweisen, sofern auf sie einzutreten sei (act. 6). Die BA beantragt am

18. Februar 2025, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 8). Die Beschwer- deführerin hielt in ihrer Replik vom 26. März 2025 an den gestellten Anträgen fest (act. 12). Die Replik wurde den Gegenparteien am 28. März 2025 zur Kenntnis gebracht (act. 13).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Belgien sind primär das Eu- ropäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Straf- sachen (EUeR; SR 0.351.1) und das hierzu ergangene zweite Zusatzproto- koll vom 8. November 2001 (SR 0.351.12) massgebend. Diese werden vor- liegend ergänzt durch das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträ- gen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53). Ausserdem gelangen die Bestim- mungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durch- führung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schenge- ner Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922[02];

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Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossen- schaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/international- agreements/008.html) zur Anwendung (TPF 2009 111 E. 1.2 S. 113). Güns- tigere Bestimmungen bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien bleiben unberührt (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Abs. 2 und 3 EUeR).

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) An- wendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 148 IV 314 E. 2.1; 147 II 432 E. 3.1 S. 437 f.; 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2020 64 E. 1.1 S. 67). Auf Beschwerdeverfahren in inter- nationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

E. 2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten, gegen welche innert 30 Ta- gen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).

E. 2.2 Im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen ist der jeweilige Kontoin- haber beschwerdelegitimiert (Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV). Für die Bejahung der Beschwerdelegitimation und der Parteistellung ist bei der Herausgabe von Kontoinformationen mithin massgeblich, wer Kontoin- haber ist und damit (originär) schutzwürdige Interessen an der Geheimhal- tung der Kontoinformationen bzw. am Schutz des Bankgeheimnisses hat (BGE 137 IV 134 E. 6.1; 128 II 211 E. 2.3; s. auch BGE 130 II 162 E. 1.3; 129 II 268 E. 2.3.3; 123 II 153 E. 2b; 123 II 161 E. 1d/bb).

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E. 2.3 Die A. AG in Liquidation ist als Inhaberin der rechtshilfebetroffenen Konto- verbindung und Adressatin der Schlussverfügung zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde ist auch frist- und formgerecht ein- gereicht. Nicht eindeutig ist vorliegend indes die Bevollmächtigung: Die A. AG in Liquidation löste sich gemäss Handelsregister mit Beschluss der Generalversammlung vom 19. August 2022 auf und der Einzelrichter am Kantonsgericht eröffnete über sie am 12. Dezember 2023 den Konkurs. C. schrieb der BA in dieser Zeit (vgl. obige Erwägung lit. B, 2. Absatz) stets ohne Angabe zum Vertretungsverhältnis. Gemäss Handelsregister war C. bis am 16. Februar 2023 der Liquidator, ab 24. Oktober 2023 ist es die K. GmbH. Diese leistete vorliegend auch den Kostenvorschuss. Geschäfts- führer mit Einzelunterschrift der K. GmbH ist gemäss Handelsregister C. Bis zum 22. Juli 2021 war die A. AG auch die Gesellschafterin der K. GmbH, seitdem ist es die L. AG (Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunter- schrift: C.), die auch Gesellschafterin der B. GmbH und im Rechtshilfeersu- chen ebenfalls erwähnt ist. Die A. AG in Liquidation nannte in der Be- schwerde als ihre Zustelladresse eine Adresse «c/o B. GmbH» (Geschäfts- führer mit Einzelunterschrift: C.), wobei auch die Schlussverfügung der BA an diese Adresse zugestellt wurde (act. 1.2 S. 8). Die A. AG war bis 14. No- vember 2018 die Gesellschafterin der B. GmbH, seitdem ist es die L. AG. Gemäss Bericht des VQF zur GwG-Prüfung gehört diese C. (act. 1.18). Die für die A. AG in Liquidation vorliegend prozessführenden Anwälte der H. AG reichen dafür eine Vollmacht ein, deren Unterschrift keinen leserlichen Namen und keinen Stempel enthält. Es scheint nicht die Unterschrift von C. zu sein (vgl. act. 1.1 mit act. 1.7 S. 3). Die Beschwerde äussert sich zur Ver- tretungsbefugnis im Verfahren – neben dem Satz «Die Unterzeichnenden sind gehörig bevollmächtigt» (act. 1 S. 2) – nicht weiter. Die Beschwerdefüh- rerin hat dies auch nicht getan, nachdem das BJ auch beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten (act. 6). Vorliegend ist nicht eindeutig, ob die Anwälte der H. AG von der Liquidatorin gehörig bevollmächtigt sind. Auch der Auflösungsbeschluss der Generalversammlung der Beschwerdeführerin oder der Entscheid vom 12. Dezember 2023 des Einzelrichters am Kantons- gericht Zug sind nicht in den Akten. Immerhin bezahlte die Liquidatorin K. GmbH den Kostenvorschuss. Die Situation ist intransparent und die or- dentliche Bevollmächtigung nicht eindeutig. Da die folgenden Erwägungen zeigen, dass die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist, kann die Eintretens- frage offen bleiben.

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E. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, sie habe am 23. März 2022 ausführlich und konkret «Dokument für Dokument» dargelegt und begründet, welche Unter- lagen und Passagen daraus für das belgische Strafverfahren offensichtlich nicht relevant seien und nicht oder nur geschwärzt herausgegeben werden dürften. Dies werde ihr nur als blosse pauschale Vorbringen zuerkannt. Mit ihren zahlreichen Vorbringen setze sich die BA nicht auseinander. Geschützt seien unter dem Blickwinkel des Geschäftsgeheimnisses Informationen, die einem Treuhänder im Rahmen seiner berufsspezifischen Tätigkeit anvertraut worden seien. Die BA lege die Bewertung der Nützlichkeit der zu übermit- telnden Dokumente in die Hände des ersuchenden Staates, indem sie alle Transaktionen offenlegen wolle. Dies stelle faktisch einen Persilschein dar, um Suchexpeditionen fremder Staaten zu ermöglichen. Es sei offensichtlich, dass Unterlagen vor dem Initialkontakt durch E-Mail von M. an C. am

12. März 2019 keinen Sachbezug hätten (act. 1 S. 5–7). Die Beschwerde- führerin äussert sich in der Beschwerde sodann im Einzelnen zu verschie- denen Unterlagen (act. 1 S. 7–17) und reicht dazu zahlreiche Beilagen ein. Die Beschwerdeführerin ergänzt in der Replik, das Bundesgericht habe in BGE 130 II 14 E. 4.3 zwar festgehalten, aus Treu und Glauben sei es nicht zulässig, wenn der Inhaber beschlagnahmter Unterlagen die Vollstreckungs- organe «alleine und ohne jegliche Unterstützung» die Triage vornehmen lasse. Eine solche Sachlage liege hier aber klarerweise nicht vor. Die Be- schwerdeführerin habe die BA bereits anlässlich der Hausdurchsuchung über mehrere Stunden hinweg bei der Aussonderung unterstützt. Sie habe in der Stellungnahme vom 23. März 2022 ausführlich dargelegt, welche Un- terlagen zu schwärzen und auszusondern seien. Die Beschwerdeführerin verweist beispielhaft auf Stellen in der Beschwerde (S. 7 Ziff. 23, Ziff. 24). Sie habe dies gegenüber der BA bereits in der Stellungnahme vom 23. März 2022 vorgebracht. Gemäss Rechtshilfeersuchen (act. 1.4.1 S. 7 Ziff. 2.1) sei die Organisation G. AG C. mit E-Mail vom 12. März 2019 vorgestellt worden. Bereits daraus könne geschlossen werden, dass sämtliche Belege und Re- ferenzen vor diesem Datum sicherlich in keinem Zusammenhang mit der Strafuntersuchung stünden. Die BA habe sich mit diesen Vorbringen nicht oder nur pauschal auseinandergesetzt. Es seien, wie beantragt, sämtliche Unterlagen und Stellen aufgrund offensichtlich fehlenden Konnexes auszu- sondern (act. 12 S. 2 f. Rz. 2–5).

E. 3.2 Die BA legt dar, gemäss Rechtshilfeersuchen bestehe der Verdacht, dass die Kapitalerhöhung der G. AG mittels Ausgabe von Beteiligungsrechten über ein auf die Beschwerdeführerin laufendes Konto bei der Bank I. erfolgt sei (act. 1.4.1 Rechtshilfeersuchen, S. 10). Die herauszugebenden Unterla- gen beträfen genau diese Kontoverbindung und enthielten zudem

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Informationen, die Aufschluss über die Sachverhaltsdarstellung im Rechts- hilfeersuchen gäben. Sie zeigten rund 200 Gutschriften mit der Referenz «Loan/Share participation G. AG» über insgesamt EUR 100'000.--. Auch weitere Zahlungen würden einen Verweis auf die G. AG enthalten (act. 8 S.

E. 3.3 Bei der Ausführung von Ersuchen richtet sich gemäss Art. 9 IRSG der Schutz des Geheimbereichs nach den Bestimmungen über das Zeugnisverweige- rungsrecht. Soweit die Beschwerdeführerin das «Berufsgeheimnis des Treu- händers» vorbringt, wird dieses im 2. Abschnitt des 3. Kapitels der StPO (Zeugnisverweigerungsrechte) nicht geschützt (Urteil des Bundesgerichts 1C/247_2011 vom 6. Juni 2011 E. 1.3). Damit bleibt zu prüfen, ob die Her- ausgabe verhältnismässig ist.

E. 3.4.1 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (statt vieler Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolg- ten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vor- wand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») er- scheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2; 139 II 404 E. 7.2.2; 136 IV 82 E. 4.1). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachver- halt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. «potentielle Erheblichkeit»; BGE 128 II 407 E. 6.3.1; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländi- sche Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweis- mittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allen- falls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechts- hilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Ge- währung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden

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(BGE 136 IV 82 E. 4.1; zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Be- hörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3; TPF 2011 97 E. 5.1, mit. Hinw.).

E. 3.4.2 Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafunter- suchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejenigen Ak- ten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c). Es ist demgegenüber Sache des von der Rechtshilfemassnahme Betroffe- nen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterlagen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das aus- ländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 134 II 318 E. 6.4; 130 II 14 E. 4.3 S. 17; 126 II 258 E. 9b/aa; 122 II 367 E. 2d S. 371 f.). Der Inhaber der herauszugebenden Unterlagen hat die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sachgerechten Ausscheidung beschlagnahm- ter Dokumente nötigenfalls mitzuwirken, allfällige Einwände gegen die Wei- terleitung einzelner Aktenstücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Partei- rechte gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzu- legen und diese Einwände auch ausreichend zu begründen (BGE 122 II 367 E. 2d S. 371 f.). Dies gilt besonders bei einer komplexen Untersuchung mit zahlreichen Akten. Kommt der Beschwerdeführer dieser Obliegenheit nicht nach, hat er im Beschwerdeverfahren sein Rügerecht verwirkt (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 17; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2022.15 vom 9. De- zember 2022 E. 3.5.2; RR.2018.269 vom 18. Februar 2019 E. 7.3; RR.2018.234 vom 31. Januar 2019 E. 5.2).

E. 3.5 Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 23. März 2022 zur Heraus- gabe der Bankunterlagen macht auch in deren Anhang 1 (act. 1.9.3) wenige konkrete, inhaltliche Angaben. Sie bringt in der Hauptsache und in diesen Worten vor, dass die Herausgabe der jeweiligen Dokumente nicht vom Un- tersuchungszweck gedeckt sei. Solche reinen Behauptungen oder auch nackte Jahreszahlen sind nicht geeignet, vorliegend eine potenzielle Erheb- lichkeit in Abrede zu stellen. Der Beschwerdeführerin wird im belgischen Sachverhalt namentlich vorgeworfen, dass ihre Treuhandstrukturen C. dazu gedient hätten, deliktische Tätigkeiten der G. AG zu ermöglichen und zu

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fördern (vgl. obige Erwägung lit. A). Bankkorrespondenz oder Namen der Treuhandgeber sind dafür z.B. relevant, wenn es darum geht, das Ge- schäftsgebaren der Beschwerdeführerin sowie tatverdächtige Geschäfte und ihre Zusammenhänge im Einzelnen oder Geldflüsse im Ganzen zu verste- hen. Dies vermeidet auch belgische Nachtragsersuchen. Angesichts der en- gen Verstrickung der Beschwerdeführerin mit dem in Belgien untersuchten Sachverhalt und der durch die Treuhandstrukturen geschaffenen Intranspa- renz überwiegt vorliegend das Interesse im belgischen Strafverfahren an der gesamten Bankdokumentation klar. Damit ist die vorgesehene Herausgabe der Bankdokumentation verhältnismässig.

E. 3.6.1 Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde ergänzende Darlegungen zum Geheimnisschutz und reicht zahlreiche Belege ein. Sie sei am 24. Ja- nuar 2022 von der BA eingeladen worden, allfällige Einwände geltend zu machen. Sie sei jedoch in keiner Art und Weise über formelle Anforderungen an ihre Einwände aufgeklärt worden. Vielmehr zeige die Wortwahl der BA, dass gar keine Begründung eingefordert worden sei. Es sei der Beschwer- deführerin nicht ersichtlich gewesen, dass die Anforderungen an die Sub- stantiierung angeblich nicht im Rahmen der Überprüfung der Schlussverfü- gung korrigiert werden könnten. Sie habe schon in vorangehenden Befra- gungen massgebliche Informationen bereitgestellt und sei zu dem Zeitpunkt auch nicht anwaltlich vertreten gewesen, was für die BA offensichtlich gewe- sen sei. Die BA habe die gebotene Aufklärung unterlassen. Wenn die BA sich auf die mangelnde Substantiierung und eine Verwirkung des Rüge- rechts berufe, so verletze sie damit den Grundsatz von Treu und Glauben (act. 12 S. 3 f. Rz. 6 f.).

E. 3.6.2 Die Beschwerdeführerin handelte vor der BA stets durch C., einen praktizie- renden Schweizer Rechtsanwalt (vgl. obige Erwägung litera B., 2. Absatz sowie act. 1 S. 1). Sie kann sich von vornherein nicht darauf berufen, die langjährige und ständige Rechtsprechung zur Mitwirkungspflicht im Rechts- hilfeverfahren nicht gekannt zu haben. Wie die BA richtigerweise ausführt, wäre es der Beschwerdeführerin schon am 23. März 2022 möglich gewesen und oblegen, sich sachdienlich und inhaltlich zur potenziellen Relevanz der vorgesehenen Herausgabe zu äussern (act. 8 S. 3 Ziff. 8 f.). Das Beschwer- deverfahren dient nicht dazu, die Mitwirkungspflicht bei der Aussonderung nachträglich noch zu erfüllen. Soweit sie ihre Vorbringen vom 23. März 2022 ergänzen will, hat die Beschwerdeführerin dieses Recht vielmehr verwirkt (vgl. obige Erwägung 3.4.2, 2. Absatz), weshalb sie mit ihren diesbezügli- chen Vorbringen in der Beschwerde (act. 1 S. 7–18 Äusserungen zu einzel- nen Unterlagen) nicht weiter zu hören ist.

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E. 3.7 Zusammenfassend hat die BA nachvollziehbar und zutreffend begründet, dass die herauszugebenden Unterlagen in potenziellem Zusammenhang mit dem belgischen Strafverfahren stehen. Die vorgesehene Herausgabe ist ver- hältnismässig. Die dagegen erhobenen Rügen gehen fehl.

E. 4 Rz. 12; act. 1.2 Schlussverfügung, S. 5).

E. 4.1 Die BA führt aus, die ersuchende Behörde habe ausdrücklich um die Sperre von Vermögenswerten ersucht und dabei das Konto IBAN 1 erwähnt (S. 3). Diese IBAN beziehe sich auf ein Unterkonto der Geschäftsbeziehung Nr. 2, lautend auf die Beschwerdeführerin, bei der Bank I. Das von der BA ge- sperrte Konto 3 sei ein weiteres Unterkonto derselben Geschäftsbeziehung. Das Ermittlungsinteresse der ersuchenden Behörde und die Sicherung der Vermögenswerte verlange, nicht nur das eine Unterkonto zu sperren. Die Bankunterlagen würden zeigen, dass die beschlagnahmten Gelder aus Ver- mögensquellen stammen würden, die Gegenstand des ausländischen Ver- fahrens seien. Die gesperrten Gelder erschienen «prima facie» als Erzeug- nis oder Erlös einer strafbaren Handlung (act. 8 S. 5 Ziff. 18 f.).

E. 4.2.1 Die Beschwerdeführerin rügt, das Rechtshilfeersuchen verlange nicht die Sperre der gesamten Geschäftsbeziehung Nr. 2 bei der Bank I., sondern nur eine Beschlagnahme des Kontos IBAN 1. Die Sperre auch des Kontos 3 gehe über das Ersuchte hinaus und lasse sich nicht rechtfertigen. Ein an- geblicher Konnex der Sperre des zweitgenannten Kontos zum ausländi- schen Strafverfahren sei nicht dargetan. Es sei ein Treuhandkonto, von dem die letzte Zahlung von Treuhandgeldern an G. AG am 9. Februar 2021 vor- genommen worden sei. Das Treuhandverhältnis sei somit Monate vor der Beschlagnahme beendet gewesen. Das erstgenannte Konto wiederum sei ebenfalls ein Treuhandkonto und sei bei der Bank auch explizit als solches bezeichnet. Die Beschwerdeführerin habe die Treuhandgelder gezielt und bewusst von ihrem operativen Vermögen gesondert verwahrt und akkurat Buch geführt. Die Abrechnung der Treuhandgelder zeige klar, dass aus der Sperrung keine allenfalls deliktischen Vermögenswerte mehr auf dem Konto 1 enthalten seien. Der Restbetrag auf dem Konto stehe in keinerlei Beziehung zu Personen, die im Rechtshilfeersuchen aufgeführt seien (act. 1 S. 18 f. Ziff. 84–94).

E. 4.2.2 Die Beschwerdeführerin ergänzt in der Replik, das Rechtshilfeersuchen sei ausführlich und detailliert. Es nenne spezifisch zahlreiche Bankkonten. Die belgische Behörde habe im Vorfeld einen V-Mann eingesetzt und so über eine umfassende Dokumentation verfügt. Die BA habe den Zusammenhang zwischen den gesperrten Kontobeziehungen und dem untersuchten

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Sachverhalt zu belegen. Da die Strafverfolgungsbehörden umfassend infor- miert gewesen seien, sei daran ein erhöhter Anspruch zu stellen. Die BA habe auch eine einheitliche Geschäftsbeziehung nicht bewiesen. Dass der Gesamtwert eines Vermögensvorteils erst bei Kenntnis der Bankunterlagen der ersuchenden Behörde bekannt sei, habe keinen Einfluss auf die Konto- sperre. Dies betreffe allenfalls die Herausgabe von Informationen. Die ge- sperrten Gelder seien ja explizit auf «Treuhandkonten» und damit als solche von Dritten ausgewiesen und von den operativen Konten getrennt geführt worden. Sie habe in der Stellungnahme vom 23. März 2022 und in der Be- schwerde das Dritteigentum von Parteien nachgewiesen, die in keinerlei Be- zug zum im Ausland geführten Verfahren stünden. Die gesperrten Gelder seien so gerade eben nicht «prima facie» Erzeugnis oder Erlös einer straf- baren Handlung, sondern in guten Treuen «in eigenem Namen für Dritte» gehaltenes Eigentum Dritter (act. 12 S. 4 f. Rz. 9–16).

E. 4.3 Eine Vertragspartei trifft auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei, die ein Strafverfahren oder ein Einziehungsverfahren eingeleitet hat, die notwendi- gen vorläufigen Massnahmen wie Einfrieren oder Beschlagnahme, um jedes Geschäft, jede Übertragung oder jede Veräusserung in Bezug auf einen Ver- mögenswert zu verhindern, der später Gegenstand eines Ersuchens um Ein- ziehung werden oder der es ermöglichen könnte, dass einem solchen Ersu- chen entsprochen wird (Art. 11 Abs. 1 GwUe). Die in Artikel 11 genannten vorläufigen Massnahmen werden nach Massgabe und vorbehältlich des in- nerstaatlichen Rechts der ersuchten Vertragspartei sowie in Übereinstim- mung mit den in dem Ersuchen bezeichneten Verfahren durchgeführt, soweit dies mit dem innerstaatlichen Recht nicht unvereinbar ist (Art. 12 Abs. 1 GwUe). Auf ausdrückliches Ersuchen eines anderen Staates kann die zu- ständige Behörde vorläufige Massnahmen zur Erhaltung des bestehenden Zustandes, zur Wahrung bedrohter rechtlicher Interessen oder zur Siche- rung gefährdeter Beweismittel anordnen, wenn ein in diesem Gesetz vorge- sehenes Verfahren nicht offensichtlich unzulässig oder unzweckmässig er- scheint (Art. 18 Abs. 1 IRSG). Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht (Art. 12 Abs. 1 IRSG). Gegenstände oder Vermögenswerte, die erst gestützt auf einen rechtskräfti- gen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates (Art. 74a Abs. 3 IRSG) herausgegeben werden, bleiben beschlagnahmt, bis dieser Entscheid vorliegt oder der ersuchende Staat der zuständigen aus- führenden Behörde mitteilt, dass ein solcher Entscheid nach dem Recht die- ses Staates nicht mehr erfolgen kann, insbesondere weil die Verjährung ein- gesetzt hat (Art. 33a IRSV; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internati- onale en matière pénale, 6. Aufl. 2024, S. 345 ff., S. 393 N. 456, S. 395 N. 459).

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E. 4.4 Die BA sperrte vorliegend die Gelder der auf die Beschwerdeführerin lauten- den Geschäftsbeziehung bei der Bank I., über die sie verfügungsberechtigt war. Die Beschwerdeführerin wendet ein, es handle sich um treuhänderi- sches Dritteigentum. Sie ist indessen vorliegend gerade in ihrer Rolle als Treuhänderin auch selbst beschuldigt. So soll sie die G. AG bei der Grün- dung und bei der Übertragung der Namenaktien unterstützt haben. Sie soll der G. AG ihre Konten zur Verfügung gestellt und ihr als Trustgesellschaft gedient haben (vgl. obige Erwägung lit. A). Die BA legt sodann im Einzelnen dar, dass über die Geschäftsbeziehung der Beschwerdeführerin deliktsver- dächtige Zahlungen für mitbeschuldigte Personen abgewickelt worden seien (vgl. act. 8 S. 4 Rz. 12 und act. 1.2 Schlussverfügung, S. 5; darauf kann hier verwiesen werden). Die Beschwerdeführerin gesteht diese Verstrickung denn auch selbst ein (vgl. obige Erwägung 4.2.1, letzte Zahlung von Treu- handgeldern an G. AG am 9. Februar 2021). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin gemäss Rechtshilfeersuchen ein zentrales Werkzeug des Beschuldigten C. gewesen zu sein scheint. C. war gemäss Kundenrisikobeurteilung der Bank I. ihr 100%iger Eigentümer und C. taucht bei verschiedenen Akteuren des untersuchten Sachverhalts auf. Die Situation ist insgesamt intransparent strukturiert und C. tritt z.B. im vorliegenden Verfahren für juristische Personen auf, ohne jeweils das Ver- tretungsverhältnis klarzustellen (vgl. obige Erwägung 2.3). Die Analyse des Geldflusses der Treuhandtätigkeiten kann zum Einbezug weiterer Personen ins belgische Strafverfahren führen. Die treuhänderische Geschäftsbezie- hung der Beschwerdeführerin bei der Bank I. ist klar und offensichtlich in die belgische Strafuntersuchung verstrickt. Der ersuchenden Behörde war die Existenz eines Teils der gesperrten Geschäftsbeziehung bei der Bank I. be- kannt und sie hat daher insoweit (bezüglich eines Unterkontos) die Sperre ausdrücklich verlangt. Die von der BA angeordnete Sperre der gesamten Kontoverbindung liegt im belgischen Strafverfolgungsinteresse und erfüllt die in Art. 11 Abs. 1 GwG niedergelegte internationale Verpflichtung der Schweiz. Die belgischen Ermittlungen werden zeigen müssen, ob es sich bei den beschlagnahmten Vermögenswerten der Beschwerdeführerin um sol- che deliktischer Herkunft handelt oder ob sie in relevanter Weise Dritten zu- stehen. Bis dahin ist die angefochtene Beschlagnahme aufrechtzuerhalten.

E. 5 Insgesamt ist nicht klar, ob die Beschwerdeführerin vorliegend gehörig ver- treten ist; ob auf die Beschwerde einzutreten ist, kann indes offen bleiben, da die erhobenen Rügen fehl gehen. Die vorgesehene Herausgabe der Un- terlagen ist zulässig und verhältnismässig. Die Sperre der Kontobeziehung bleibt aufrechtzuerhalten. Die Beschwerde gegen die Schlussverfügung der

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BA vom 18. Dezember 2024 ist damit abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

E. 6 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 4 lit. b VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. b des Reglements des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des von der K. GmbH geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 5'000.-- (act. 5).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses im gleichen Betrag.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 11. August 2025 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Giorgio Bomio-Giovanascini, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A. AG IN LIQUIDATION, anscheinend vertreten durch Rechtsanwälte Darko Ra- dovic und Gregor Jeker Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Belgien

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2025.12

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Sachverhalt:

A. Der Untersuchungsrichter am erstinstanzlichen Gericht von Anvers (Belgien) ersuchte die Schweiz am 9. Juni 2021 um Rechtshilfe für das Strafverfahren gegen C., D., E. und F. wegen Betruges, Geldwäscherei und Bildung einer kriminellen Organisation. Im Strafverfahren seien die Schweizer Gesell- schaften G. AG, H. AG, A. AG (nachfolgend auch «Beschwerdeführerin») sowie die B. GmbH beschuldigt (act. 1.4.1 Rechtshilfeersuchen, S. 1ff.).

Im belgischen Strafverfahren gehe es gemäss Rechtshilfeersuchen um ein von der Schweizer G. AG bzw. von den dahinterstehenden Personen aus- gehendes Pyramidensystem (Multi-Level-Marketing oder Ponzi-System) im Zusammenhang mit der virtuellen Währung «G.» (G. Token) und der Web- site «[…]», welche einer herkömmlichen Social-Media-Plattform gleiche. G. AG sei im Mai 2018 gegründet worden. Mitglieder könnten mit der Anwer- bung neuer Mitglieder scheinbar erhebliche Gewinne erzielen, wobei die ge- winnberechtigte Mitgliederstruktur nach dem Muster einer Pyramide gebildet werde. Die Mitglieder investierten echtes Geld in die virtuelle Währung «G.», welche sodann auf der Website «[…]» scheinbar in eine persönliche «Wal- let» transferiert werde, tatsächlich aber zurück in die Verfügungsmacht der G. AG fliesse. Die investierenden Mitglieder würden auf der Website Gut- schriften erhalten, ohne zu wissen, dass diese faktisch wertlos seien. Die G. AG mit Sitz in Z. habe die in diesem Zusammenhang angefallenen Ver- mögenswerte verwaltet (act. 1.2 Schlussverfügung, S. 4 f.; act. 1.4.1 Rechts- hilfeersuchen, S. 5–10).

Das Rechtshilfeersuchen schildert die Rolle der A. AG wie folgt: C. habe die A. AG bei der Gründung der G. AG vertreten. Der A. AG seien die Namen- aktien der G. AG ausgehändigt worden, ohne dabei die eigentlichen Gründer zu bezeichnen. Die Namenaktien seien später an belgische Mitglieder der Organisation überschrieben worden. Die G. AG habe bei ihrer Konstituierung keine Bankverbindung erlangen können und daher unter anderem das Konto von A. AG bei der Bank I. benutzt. Die A. AG habe auch das auf ihren Namen lautende Konto bei J./der Bank I. der G. AG zur Verfügung gestellt, damit sie dort Gelder aus den kommerziellen Tätigkeiten deponieren könne. Die A. AG soll auch als Trustgesellschaft der G. AG fungiert haben (Rechtshilfeersu- chen, S. 8–11).

B. Die belgische Behörde ersuchte die Schweiz insbesondere um die Heraus- gabe von Beweismitteln sowie die Blockierung des Kontos 1, lautend auf die A. AG, bei der Bank I. (act. 1.4.1 Rechtshilfeersuchen, S. 2 f.). Die

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Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») trat am 16. Juni 2021 auf das Ersuchen ein (act. 1.4.2). Am 21. Juni 2021 ordnete die BA die Sperre der Kontoverbindung der A. AG Nr. 2 bei der Bank I. an und erhob die Bankun- terlagen (act. 1.5). An Bankunterlagen verlangte sie die Eröffnungsunterla- gen, KYC-Dokumente, Vermögensauszüge inkl. allfälliger nachträglicher Anpassungen. Sie verlangte weiter Auskunft über Konten, Vermögen und Wertschriften ab 1. Januar 2018. Die BA liess sich am 1. September 2021 zudem die interne und externe Bankkorrespondenz zur Kontoverbindung so- wie alle Transaktionen ab einem Betrag von Fr. 1'000.-- edieren (act. 1.8). Die Geschäftsbeziehung bei der Bank I. wies per 4. Dezember 2024 einen Saldo von CHF 260'541.11 auf (act. 1.2, Schlussverfügung, S. 3).

Die A. AG ersuchte die BA am 2. August 2021, die Kontosperre sei aufzuhe- ben (act. 1.7). Sie nahm am 23. März 2022 zur beabsichtigten Herausgabe von Unterlagen Stellung (Anhang 1 in act. 1.9.2). Am 16. Oktober 2023 er- suchte die A. AG die BA wiederum um Freigabe des Kontos (act. 1.11). Am

14. November 2023 bat sie um Freigabe der Konten noch vor ihrer Konkurs- verhandlung (act. 1.12). Das Kantonsgericht Zug eröffnete am 12. Dezember 2023 über die A. AG den Konkurs (act. 1.2, Schlussverfügung, S. 3). Die obigen Schreiben zeichnete jeweils C. auf dem Briefpapier der A. AG ohne Angabe des Vertretungsverhältnisses oder Anpassung der Firma (vgl. dazu nachfolgende Erwägung 2.3).

C. Die BA erliess am 18. Dezember 2024 die Schlussverfügung. Sie entsprach damit dem Rechtshilfeersuchen vom 9. Juni 2021, ordnete die Herausgabe der erhobenen Bankunterlagen der Geschäftsbeziehung der Bank I. Nr. 2, lautend auf A. AG in Liquidation an, und hielt diese Bankverbindung weiter- hin gesperrt (act. 1.2 S. 8).

D. Dagegen erhoben Anwälte der H. AG für die A. AG in Liquidation am 27. Ja- nuar 2025 Beschwerde ans Bundesstrafgericht (act. 1). Beantragt ist:

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1. Ziff. 1 der Schlussverfügung vom 18.12.24 (RH.21.0134) sei aufzuheben;

2. Ziff. 2 der der Schlussverfügung vom 18.12.24 (RH.21.0134) sei aufzuheben und seien der Beschwerdegegnerin die Akten zur Schwärzung von Anwaltsunterla- gen sowie zur Aussonderung von für das belgische Strafverfahren offensichtlich unerheblichen Unterlagen zu retournieren;

3. Ziff. 3 der Schlussverfügung vom 18.12.24 (RH.21.0134) sei aufzuheben;

4. Die mit Verfügung vom 26. Juli 2021 angeordnete Beschlagnahme des Kontos 1 sowie 3, beide bei der Bank I. lautend auf die Beschwerdeführerin, seien aufzu- heben und es sei die Bank I. anzuweisen, der Beschwerdeführerin die Konten unbelastet vollständig freizugeben;

5. Ziff. 4 der Schlussverfügung vom 18.12.24 (RH.21.0134) sei aufzuheben;

6. Es sei festzustellen, dass der vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung i.S.v. Art. 80l Abs. 1 IRSG zukommt;

7. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (zuzüglich MWST).

Die Beschwerde gegen Ziff. 1 und 2 des Dispositivs der Schlussverfügung hat aufschiebende Wirkung (act. 2).

Das Bundesamt für Justiz beantragt am 5. Februar 2025, die Beschwerde sei abzuweisen, sofern auf sie einzutreten sei (act. 6). Die BA beantragt am

18. Februar 2025, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 8). Die Beschwer- deführerin hielt in ihrer Replik vom 26. März 2025 an den gestellten Anträgen fest (act. 12). Die Replik wurde den Gegenparteien am 28. März 2025 zur Kenntnis gebracht (act. 13).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Belgien sind primär das Eu- ropäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Straf- sachen (EUeR; SR 0.351.1) und das hierzu ergangene zweite Zusatzproto- koll vom 8. November 2001 (SR 0.351.12) massgebend. Diese werden vor- liegend ergänzt durch das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträ- gen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53). Ausserdem gelangen die Bestim- mungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durch- führung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schenge- ner Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922[02];

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Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossen- schaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/international- agreements/008.html) zur Anwendung (TPF 2009 111 E. 1.2 S. 113). Güns- tigere Bestimmungen bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien bleiben unberührt (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Abs. 2 und 3 EUeR).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) An- wendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 148 IV 314 E. 2.1; 147 II 432 E. 3.1 S. 437 f.; 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2020 64 E. 1.1 S. 67). Auf Beschwerdeverfahren in inter- nationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2.

2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten, gegen welche innert 30 Ta- gen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). 2.2 Im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen ist der jeweilige Kontoin- haber beschwerdelegitimiert (Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV). Für die Bejahung der Beschwerdelegitimation und der Parteistellung ist bei der Herausgabe von Kontoinformationen mithin massgeblich, wer Kontoin- haber ist und damit (originär) schutzwürdige Interessen an der Geheimhal- tung der Kontoinformationen bzw. am Schutz des Bankgeheimnisses hat (BGE 137 IV 134 E. 6.1; 128 II 211 E. 2.3; s. auch BGE 130 II 162 E. 1.3; 129 II 268 E. 2.3.3; 123 II 153 E. 2b; 123 II 161 E. 1d/bb).

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2.3 Die A. AG in Liquidation ist als Inhaberin der rechtshilfebetroffenen Konto- verbindung und Adressatin der Schlussverfügung zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde ist auch frist- und formgerecht ein- gereicht. Nicht eindeutig ist vorliegend indes die Bevollmächtigung: Die A. AG in Liquidation löste sich gemäss Handelsregister mit Beschluss der Generalversammlung vom 19. August 2022 auf und der Einzelrichter am Kantonsgericht eröffnete über sie am 12. Dezember 2023 den Konkurs. C. schrieb der BA in dieser Zeit (vgl. obige Erwägung lit. B, 2. Absatz) stets ohne Angabe zum Vertretungsverhältnis. Gemäss Handelsregister war C. bis am 16. Februar 2023 der Liquidator, ab 24. Oktober 2023 ist es die K. GmbH. Diese leistete vorliegend auch den Kostenvorschuss. Geschäfts- führer mit Einzelunterschrift der K. GmbH ist gemäss Handelsregister C. Bis zum 22. Juli 2021 war die A. AG auch die Gesellschafterin der K. GmbH, seitdem ist es die L. AG (Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunter- schrift: C.), die auch Gesellschafterin der B. GmbH und im Rechtshilfeersu- chen ebenfalls erwähnt ist. Die A. AG in Liquidation nannte in der Be- schwerde als ihre Zustelladresse eine Adresse «c/o B. GmbH» (Geschäfts- führer mit Einzelunterschrift: C.), wobei auch die Schlussverfügung der BA an diese Adresse zugestellt wurde (act. 1.2 S. 8). Die A. AG war bis 14. No- vember 2018 die Gesellschafterin der B. GmbH, seitdem ist es die L. AG. Gemäss Bericht des VQF zur GwG-Prüfung gehört diese C. (act. 1.18). Die für die A. AG in Liquidation vorliegend prozessführenden Anwälte der H. AG reichen dafür eine Vollmacht ein, deren Unterschrift keinen leserlichen Namen und keinen Stempel enthält. Es scheint nicht die Unterschrift von C. zu sein (vgl. act. 1.1 mit act. 1.7 S. 3). Die Beschwerde äussert sich zur Ver- tretungsbefugnis im Verfahren – neben dem Satz «Die Unterzeichnenden sind gehörig bevollmächtigt» (act. 1 S. 2) – nicht weiter. Die Beschwerdefüh- rerin hat dies auch nicht getan, nachdem das BJ auch beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten (act. 6). Vorliegend ist nicht eindeutig, ob die Anwälte der H. AG von der Liquidatorin gehörig bevollmächtigt sind. Auch der Auflösungsbeschluss der Generalversammlung der Beschwerdeführerin oder der Entscheid vom 12. Dezember 2023 des Einzelrichters am Kantons- gericht Zug sind nicht in den Akten. Immerhin bezahlte die Liquidatorin K. GmbH den Kostenvorschuss. Die Situation ist intransparent und die or- dentliche Bevollmächtigung nicht eindeutig. Da die folgenden Erwägungen zeigen, dass die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist, kann die Eintretens- frage offen bleiben.

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3.

3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, sie habe am 23. März 2022 ausführlich und konkret «Dokument für Dokument» dargelegt und begründet, welche Unter- lagen und Passagen daraus für das belgische Strafverfahren offensichtlich nicht relevant seien und nicht oder nur geschwärzt herausgegeben werden dürften. Dies werde ihr nur als blosse pauschale Vorbringen zuerkannt. Mit ihren zahlreichen Vorbringen setze sich die BA nicht auseinander. Geschützt seien unter dem Blickwinkel des Geschäftsgeheimnisses Informationen, die einem Treuhänder im Rahmen seiner berufsspezifischen Tätigkeit anvertraut worden seien. Die BA lege die Bewertung der Nützlichkeit der zu übermit- telnden Dokumente in die Hände des ersuchenden Staates, indem sie alle Transaktionen offenlegen wolle. Dies stelle faktisch einen Persilschein dar, um Suchexpeditionen fremder Staaten zu ermöglichen. Es sei offensichtlich, dass Unterlagen vor dem Initialkontakt durch E-Mail von M. an C. am

12. März 2019 keinen Sachbezug hätten (act. 1 S. 5–7). Die Beschwerde- führerin äussert sich in der Beschwerde sodann im Einzelnen zu verschie- denen Unterlagen (act. 1 S. 7–17) und reicht dazu zahlreiche Beilagen ein. Die Beschwerdeführerin ergänzt in der Replik, das Bundesgericht habe in BGE 130 II 14 E. 4.3 zwar festgehalten, aus Treu und Glauben sei es nicht zulässig, wenn der Inhaber beschlagnahmter Unterlagen die Vollstreckungs- organe «alleine und ohne jegliche Unterstützung» die Triage vornehmen lasse. Eine solche Sachlage liege hier aber klarerweise nicht vor. Die Be- schwerdeführerin habe die BA bereits anlässlich der Hausdurchsuchung über mehrere Stunden hinweg bei der Aussonderung unterstützt. Sie habe in der Stellungnahme vom 23. März 2022 ausführlich dargelegt, welche Un- terlagen zu schwärzen und auszusondern seien. Die Beschwerdeführerin verweist beispielhaft auf Stellen in der Beschwerde (S. 7 Ziff. 23, Ziff. 24). Sie habe dies gegenüber der BA bereits in der Stellungnahme vom 23. März 2022 vorgebracht. Gemäss Rechtshilfeersuchen (act. 1.4.1 S. 7 Ziff. 2.1) sei die Organisation G. AG C. mit E-Mail vom 12. März 2019 vorgestellt worden. Bereits daraus könne geschlossen werden, dass sämtliche Belege und Re- ferenzen vor diesem Datum sicherlich in keinem Zusammenhang mit der Strafuntersuchung stünden. Die BA habe sich mit diesen Vorbringen nicht oder nur pauschal auseinandergesetzt. Es seien, wie beantragt, sämtliche Unterlagen und Stellen aufgrund offensichtlich fehlenden Konnexes auszu- sondern (act. 12 S. 2 f. Rz. 2–5). 3.2 Die BA legt dar, gemäss Rechtshilfeersuchen bestehe der Verdacht, dass die Kapitalerhöhung der G. AG mittels Ausgabe von Beteiligungsrechten über ein auf die Beschwerdeführerin laufendes Konto bei der Bank I. erfolgt sei (act. 1.4.1 Rechtshilfeersuchen, S. 10). Die herauszugebenden Unterla- gen beträfen genau diese Kontoverbindung und enthielten zudem

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Informationen, die Aufschluss über die Sachverhaltsdarstellung im Rechts- hilfeersuchen gäben. Sie zeigten rund 200 Gutschriften mit der Referenz «Loan/Share participation G. AG» über insgesamt EUR 100'000.--. Auch weitere Zahlungen würden einen Verweis auf die G. AG enthalten (act. 8 S. 4 Rz. 12; act. 1.2 Schlussverfügung, S. 5). 3.3 Bei der Ausführung von Ersuchen richtet sich gemäss Art. 9 IRSG der Schutz des Geheimbereichs nach den Bestimmungen über das Zeugnisverweige- rungsrecht. Soweit die Beschwerdeführerin das «Berufsgeheimnis des Treu- händers» vorbringt, wird dieses im 2. Abschnitt des 3. Kapitels der StPO (Zeugnisverweigerungsrechte) nicht geschützt (Urteil des Bundesgerichts 1C/247_2011 vom 6. Juni 2011 E. 1.3). Damit bleibt zu prüfen, ob die Her- ausgabe verhältnismässig ist. 3.4

3.4.1 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (statt vieler Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolg- ten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vor- wand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») er- scheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2; 139 II 404 E. 7.2.2; 136 IV 82 E. 4.1). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachver- halt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. «potentielle Erheblichkeit»; BGE 128 II 407 E. 6.3.1; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländi- sche Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweis- mittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allen- falls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechts- hilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Ge- währung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden

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(BGE 136 IV 82 E. 4.1; zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Be- hörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3; TPF 2011 97 E. 5.1, mit. Hinw.).

3.4.2 Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafunter- suchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejenigen Ak- ten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c). Es ist demgegenüber Sache des von der Rechtshilfemassnahme Betroffe- nen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterlagen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das aus- ländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 134 II 318 E. 6.4; 130 II 14 E. 4.3 S. 17; 126 II 258 E. 9b/aa; 122 II 367 E. 2d S. 371 f.). Der Inhaber der herauszugebenden Unterlagen hat die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sachgerechten Ausscheidung beschlagnahm- ter Dokumente nötigenfalls mitzuwirken, allfällige Einwände gegen die Wei- terleitung einzelner Aktenstücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Partei- rechte gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzu- legen und diese Einwände auch ausreichend zu begründen (BGE 122 II 367 E. 2d S. 371 f.). Dies gilt besonders bei einer komplexen Untersuchung mit zahlreichen Akten. Kommt der Beschwerdeführer dieser Obliegenheit nicht nach, hat er im Beschwerdeverfahren sein Rügerecht verwirkt (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 17; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2022.15 vom 9. De- zember 2022 E. 3.5.2; RR.2018.269 vom 18. Februar 2019 E. 7.3; RR.2018.234 vom 31. Januar 2019 E. 5.2).

3.5 Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 23. März 2022 zur Heraus- gabe der Bankunterlagen macht auch in deren Anhang 1 (act. 1.9.3) wenige konkrete, inhaltliche Angaben. Sie bringt in der Hauptsache und in diesen Worten vor, dass die Herausgabe der jeweiligen Dokumente nicht vom Un- tersuchungszweck gedeckt sei. Solche reinen Behauptungen oder auch nackte Jahreszahlen sind nicht geeignet, vorliegend eine potenzielle Erheb- lichkeit in Abrede zu stellen. Der Beschwerdeführerin wird im belgischen Sachverhalt namentlich vorgeworfen, dass ihre Treuhandstrukturen C. dazu gedient hätten, deliktische Tätigkeiten der G. AG zu ermöglichen und zu

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fördern (vgl. obige Erwägung lit. A). Bankkorrespondenz oder Namen der Treuhandgeber sind dafür z.B. relevant, wenn es darum geht, das Ge- schäftsgebaren der Beschwerdeführerin sowie tatverdächtige Geschäfte und ihre Zusammenhänge im Einzelnen oder Geldflüsse im Ganzen zu verste- hen. Dies vermeidet auch belgische Nachtragsersuchen. Angesichts der en- gen Verstrickung der Beschwerdeführerin mit dem in Belgien untersuchten Sachverhalt und der durch die Treuhandstrukturen geschaffenen Intranspa- renz überwiegt vorliegend das Interesse im belgischen Strafverfahren an der gesamten Bankdokumentation klar. Damit ist die vorgesehene Herausgabe der Bankdokumentation verhältnismässig. 3.6

3.6.1 Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde ergänzende Darlegungen zum Geheimnisschutz und reicht zahlreiche Belege ein. Sie sei am 24. Ja- nuar 2022 von der BA eingeladen worden, allfällige Einwände geltend zu machen. Sie sei jedoch in keiner Art und Weise über formelle Anforderungen an ihre Einwände aufgeklärt worden. Vielmehr zeige die Wortwahl der BA, dass gar keine Begründung eingefordert worden sei. Es sei der Beschwer- deführerin nicht ersichtlich gewesen, dass die Anforderungen an die Sub- stantiierung angeblich nicht im Rahmen der Überprüfung der Schlussverfü- gung korrigiert werden könnten. Sie habe schon in vorangehenden Befra- gungen massgebliche Informationen bereitgestellt und sei zu dem Zeitpunkt auch nicht anwaltlich vertreten gewesen, was für die BA offensichtlich gewe- sen sei. Die BA habe die gebotene Aufklärung unterlassen. Wenn die BA sich auf die mangelnde Substantiierung und eine Verwirkung des Rüge- rechts berufe, so verletze sie damit den Grundsatz von Treu und Glauben (act. 12 S. 3 f. Rz. 6 f.). 3.6.2 Die Beschwerdeführerin handelte vor der BA stets durch C., einen praktizie- renden Schweizer Rechtsanwalt (vgl. obige Erwägung litera B., 2. Absatz sowie act. 1 S. 1). Sie kann sich von vornherein nicht darauf berufen, die langjährige und ständige Rechtsprechung zur Mitwirkungspflicht im Rechts- hilfeverfahren nicht gekannt zu haben. Wie die BA richtigerweise ausführt, wäre es der Beschwerdeführerin schon am 23. März 2022 möglich gewesen und oblegen, sich sachdienlich und inhaltlich zur potenziellen Relevanz der vorgesehenen Herausgabe zu äussern (act. 8 S. 3 Ziff. 8 f.). Das Beschwer- deverfahren dient nicht dazu, die Mitwirkungspflicht bei der Aussonderung nachträglich noch zu erfüllen. Soweit sie ihre Vorbringen vom 23. März 2022 ergänzen will, hat die Beschwerdeführerin dieses Recht vielmehr verwirkt (vgl. obige Erwägung 3.4.2, 2. Absatz), weshalb sie mit ihren diesbezügli- chen Vorbringen in der Beschwerde (act. 1 S. 7–18 Äusserungen zu einzel- nen Unterlagen) nicht weiter zu hören ist.

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3.7 Zusammenfassend hat die BA nachvollziehbar und zutreffend begründet, dass die herauszugebenden Unterlagen in potenziellem Zusammenhang mit dem belgischen Strafverfahren stehen. Die vorgesehene Herausgabe ist ver- hältnismässig. Die dagegen erhobenen Rügen gehen fehl.

4.

4.1 Die BA führt aus, die ersuchende Behörde habe ausdrücklich um die Sperre von Vermögenswerten ersucht und dabei das Konto IBAN 1 erwähnt (S. 3). Diese IBAN beziehe sich auf ein Unterkonto der Geschäftsbeziehung Nr. 2, lautend auf die Beschwerdeführerin, bei der Bank I. Das von der BA ge- sperrte Konto 3 sei ein weiteres Unterkonto derselben Geschäftsbeziehung. Das Ermittlungsinteresse der ersuchenden Behörde und die Sicherung der Vermögenswerte verlange, nicht nur das eine Unterkonto zu sperren. Die Bankunterlagen würden zeigen, dass die beschlagnahmten Gelder aus Ver- mögensquellen stammen würden, die Gegenstand des ausländischen Ver- fahrens seien. Die gesperrten Gelder erschienen «prima facie» als Erzeug- nis oder Erlös einer strafbaren Handlung (act. 8 S. 5 Ziff. 18 f.). 4.2

4.2.1 Die Beschwerdeführerin rügt, das Rechtshilfeersuchen verlange nicht die Sperre der gesamten Geschäftsbeziehung Nr. 2 bei der Bank I., sondern nur eine Beschlagnahme des Kontos IBAN 1. Die Sperre auch des Kontos 3 gehe über das Ersuchte hinaus und lasse sich nicht rechtfertigen. Ein an- geblicher Konnex der Sperre des zweitgenannten Kontos zum ausländi- schen Strafverfahren sei nicht dargetan. Es sei ein Treuhandkonto, von dem die letzte Zahlung von Treuhandgeldern an G. AG am 9. Februar 2021 vor- genommen worden sei. Das Treuhandverhältnis sei somit Monate vor der Beschlagnahme beendet gewesen. Das erstgenannte Konto wiederum sei ebenfalls ein Treuhandkonto und sei bei der Bank auch explizit als solches bezeichnet. Die Beschwerdeführerin habe die Treuhandgelder gezielt und bewusst von ihrem operativen Vermögen gesondert verwahrt und akkurat Buch geführt. Die Abrechnung der Treuhandgelder zeige klar, dass aus der Sperrung keine allenfalls deliktischen Vermögenswerte mehr auf dem Konto 1 enthalten seien. Der Restbetrag auf dem Konto stehe in keinerlei Beziehung zu Personen, die im Rechtshilfeersuchen aufgeführt seien (act. 1 S. 18 f. Ziff. 84–94). 4.2.2 Die Beschwerdeführerin ergänzt in der Replik, das Rechtshilfeersuchen sei ausführlich und detailliert. Es nenne spezifisch zahlreiche Bankkonten. Die belgische Behörde habe im Vorfeld einen V-Mann eingesetzt und so über eine umfassende Dokumentation verfügt. Die BA habe den Zusammenhang zwischen den gesperrten Kontobeziehungen und dem untersuchten

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Sachverhalt zu belegen. Da die Strafverfolgungsbehörden umfassend infor- miert gewesen seien, sei daran ein erhöhter Anspruch zu stellen. Die BA habe auch eine einheitliche Geschäftsbeziehung nicht bewiesen. Dass der Gesamtwert eines Vermögensvorteils erst bei Kenntnis der Bankunterlagen der ersuchenden Behörde bekannt sei, habe keinen Einfluss auf die Konto- sperre. Dies betreffe allenfalls die Herausgabe von Informationen. Die ge- sperrten Gelder seien ja explizit auf «Treuhandkonten» und damit als solche von Dritten ausgewiesen und von den operativen Konten getrennt geführt worden. Sie habe in der Stellungnahme vom 23. März 2022 und in der Be- schwerde das Dritteigentum von Parteien nachgewiesen, die in keinerlei Be- zug zum im Ausland geführten Verfahren stünden. Die gesperrten Gelder seien so gerade eben nicht «prima facie» Erzeugnis oder Erlös einer straf- baren Handlung, sondern in guten Treuen «in eigenem Namen für Dritte» gehaltenes Eigentum Dritter (act. 12 S. 4 f. Rz. 9–16). 4.3 Eine Vertragspartei trifft auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei, die ein Strafverfahren oder ein Einziehungsverfahren eingeleitet hat, die notwendi- gen vorläufigen Massnahmen wie Einfrieren oder Beschlagnahme, um jedes Geschäft, jede Übertragung oder jede Veräusserung in Bezug auf einen Ver- mögenswert zu verhindern, der später Gegenstand eines Ersuchens um Ein- ziehung werden oder der es ermöglichen könnte, dass einem solchen Ersu- chen entsprochen wird (Art. 11 Abs. 1 GwUe). Die in Artikel 11 genannten vorläufigen Massnahmen werden nach Massgabe und vorbehältlich des in- nerstaatlichen Rechts der ersuchten Vertragspartei sowie in Übereinstim- mung mit den in dem Ersuchen bezeichneten Verfahren durchgeführt, soweit dies mit dem innerstaatlichen Recht nicht unvereinbar ist (Art. 12 Abs. 1 GwUe). Auf ausdrückliches Ersuchen eines anderen Staates kann die zu- ständige Behörde vorläufige Massnahmen zur Erhaltung des bestehenden Zustandes, zur Wahrung bedrohter rechtlicher Interessen oder zur Siche- rung gefährdeter Beweismittel anordnen, wenn ein in diesem Gesetz vorge- sehenes Verfahren nicht offensichtlich unzulässig oder unzweckmässig er- scheint (Art. 18 Abs. 1 IRSG). Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht (Art. 12 Abs. 1 IRSG). Gegenstände oder Vermögenswerte, die erst gestützt auf einen rechtskräfti- gen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates (Art. 74a Abs. 3 IRSG) herausgegeben werden, bleiben beschlagnahmt, bis dieser Entscheid vorliegt oder der ersuchende Staat der zuständigen aus- führenden Behörde mitteilt, dass ein solcher Entscheid nach dem Recht die- ses Staates nicht mehr erfolgen kann, insbesondere weil die Verjährung ein- gesetzt hat (Art. 33a IRSV; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internati- onale en matière pénale, 6. Aufl. 2024, S. 345 ff., S. 393 N. 456, S. 395 N. 459).

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4.4 Die BA sperrte vorliegend die Gelder der auf die Beschwerdeführerin lauten- den Geschäftsbeziehung bei der Bank I., über die sie verfügungsberechtigt war. Die Beschwerdeführerin wendet ein, es handle sich um treuhänderi- sches Dritteigentum. Sie ist indessen vorliegend gerade in ihrer Rolle als Treuhänderin auch selbst beschuldigt. So soll sie die G. AG bei der Grün- dung und bei der Übertragung der Namenaktien unterstützt haben. Sie soll der G. AG ihre Konten zur Verfügung gestellt und ihr als Trustgesellschaft gedient haben (vgl. obige Erwägung lit. A). Die BA legt sodann im Einzelnen dar, dass über die Geschäftsbeziehung der Beschwerdeführerin deliktsver- dächtige Zahlungen für mitbeschuldigte Personen abgewickelt worden seien (vgl. act. 8 S. 4 Rz. 12 und act. 1.2 Schlussverfügung, S. 5; darauf kann hier verwiesen werden). Die Beschwerdeführerin gesteht diese Verstrickung denn auch selbst ein (vgl. obige Erwägung 4.2.1, letzte Zahlung von Treu- handgeldern an G. AG am 9. Februar 2021). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin gemäss Rechtshilfeersuchen ein zentrales Werkzeug des Beschuldigten C. gewesen zu sein scheint. C. war gemäss Kundenrisikobeurteilung der Bank I. ihr 100%iger Eigentümer und C. taucht bei verschiedenen Akteuren des untersuchten Sachverhalts auf. Die Situation ist insgesamt intransparent strukturiert und C. tritt z.B. im vorliegenden Verfahren für juristische Personen auf, ohne jeweils das Ver- tretungsverhältnis klarzustellen (vgl. obige Erwägung 2.3). Die Analyse des Geldflusses der Treuhandtätigkeiten kann zum Einbezug weiterer Personen ins belgische Strafverfahren führen. Die treuhänderische Geschäftsbezie- hung der Beschwerdeführerin bei der Bank I. ist klar und offensichtlich in die belgische Strafuntersuchung verstrickt. Der ersuchenden Behörde war die Existenz eines Teils der gesperrten Geschäftsbeziehung bei der Bank I. be- kannt und sie hat daher insoweit (bezüglich eines Unterkontos) die Sperre ausdrücklich verlangt. Die von der BA angeordnete Sperre der gesamten Kontoverbindung liegt im belgischen Strafverfolgungsinteresse und erfüllt die in Art. 11 Abs. 1 GwG niedergelegte internationale Verpflichtung der Schweiz. Die belgischen Ermittlungen werden zeigen müssen, ob es sich bei den beschlagnahmten Vermögenswerten der Beschwerdeführerin um sol- che deliktischer Herkunft handelt oder ob sie in relevanter Weise Dritten zu- stehen. Bis dahin ist die angefochtene Beschlagnahme aufrechtzuerhalten.

5. Insgesamt ist nicht klar, ob die Beschwerdeführerin vorliegend gehörig ver- treten ist; ob auf die Beschwerde einzutreten ist, kann indes offen bleiben, da die erhobenen Rügen fehl gehen. Die vorgesehene Herausgabe der Un- terlagen ist zulässig und verhältnismässig. Die Sperre der Kontobeziehung bleibt aufrechtzuerhalten. Die Beschwerde gegen die Schlussverfügung der

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BA vom 18. Dezember 2024 ist damit abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

6. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 4 lit. b VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. b des Reglements des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des von der K. GmbH geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 5'000.-- (act. 5).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses im gleichen Betrag.

Bellinzona, 12. August 2025

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwälte Darko Radovic und Gregor Jeker - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

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Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).