Entsiegelung (Art. 9 IRSG i.V.m. Art. 69 Abs. 3 BStP).
Sachverhalt
A. Die Landesstaatsanwaltschaft der Republik Polen (nachfolgend „Landes- staatsanwaltschaft Polen“) führt gegen B., C. und andere ein Strafverfahren wegen des Verdachts von Korruptionsdelikten und Verletzung von Amts- pflichten im Sinne der Art. 228 § 1, Art. 229 § 1 und Art. 231 § 1 des Straf- gesetzbuchs der Republik Polen vom 6. Juni 1997 (act. 1.2, S. 1). Im Rah- men dieses Strafverfahrens ersuchte die Landesstaatsanwaltschaft Polen die schweizerischen Behörden am 8. April 2009 rechtshilfeweise um Durchsuchung der Geschäftsräume der D. AG mit Sitz in Z. zur Auffindung, Sicherstellung und Anfertigung beglaubigter Kopien von sämtlichen eine Reihe von bestimmten Sachverhalten betreffenden Geschäftsunterlagen (vgl. im Einzelnen, act. 1.2, S. 4). Abklärungen der Bundeskriminalpolizei zufolge handelt es sich beim Sitz der D. AG lediglich um eine Domizilad- resse. Einziges Mitglied des Verwaltungsrates der D. AG ist Rechtsanwalt E., Gesellschafter der Rechtsanwaltskanzlei A. (vgl. act. 1.1, S. 3, sowie Beilagen 1 bis 4). Mit Ergänzungsersuchen vom 17. September 2009 bean- tragte die offenbar mittlerweile zuständige Berufungsstaatsanwaltschaft Ka- towice die Bundesanwaltschaft zudem um Befragung von E. als Zeugen im Zusammenhang mit der Gesellschaft F. AG, mit Sitz im Fürstentum Liech- tenstein (act. 1.3, S. 2 f.)
B. Am 19. November 2009 wurde im Auftrag der Bundesanwaltschaft bei der A. eine Hausdurchsuchung durchgeführt, anlässlich derer verschiedene Unterlagen im Zusammenhang mit der D. AG und der F. AG sichergestellt wurden. Anlässlich der Hausdurchsuchung verlangte E. die Versiegelung sämtlicher sichergestellter Akten und Dokumente (act. 1.1, S. 6 f. sowie die dazu gehörenden Beilagen 11 und 12).
C. Mit Gesuch vom 22. Dezember 2009 gelangte die Bundesanwaltschaft an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, die am
19. November 2009 in der Kanzlei A. versiegelten Gegenstände seien zu entsiegeln und zu durchsuchen, unter Auferlegung der entstandenen Ver- fahrenskosten an den Gesuchsgegner (act. 1).
In zwei verschiedenen Gesuchsantworten vom 18. Januar 2010 beantragt die A., es sei der Antrag [der Bundesanwaltschaft] abzuweisen und die ver- siegelten Unterlagen der Gesuchsgegnerin herauszugeben; eventuell sei vom Gericht bzw. von einer Abordnung desselben in Anwesenheit und un-
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ter Mitwirkung der Parteien eine Triage der Akten im Hinblick auf eine Fest- stellung, welche dieser Akten dem Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte (Art. 77 BStP) unterstellt und dementsprechend der Gesuchsgegnerin he- rauszugeben sind, durchzuführen (act. 8 und 9).
Die Bundesanwaltschaft wurde daraufhin aufgefordert, der I. Beschwerde- kammer die sichergestellten Unterlagen einzureichen (act. 10). Nachdem Erstere am 28. Januar 2010 zwei versiegelte Kartons mit den verlangten Unterlagen einreichte, wurden diese in der Folge durch die I. Beschwerde- kammer im Rahmen der Entscheidfindung geöffnet und die enthaltenen Unterlagen gesichtet.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 In Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen gel- ten hinsichtlich der Durchsuchung und der Versiegelung von Papieren die Grundsätze des Art. 69 BStP (Art. 9 Satz 2 IRSG).
1.2 Werden im Rahmen eines Verfahrens der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen Papiere und Datenträger durchsucht, so ist dem Inhaber der- selben wenn immer möglich vor der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, sich über deren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt. Zur Einsprache gegen die Durchsuchung ist nur der Inhaber der Papiere legitimiert (Urteil des Bundesgerichts 1S.28/2005 vom 27. September 2005, E. 2.4.2 u. a. mit Hinweis auf den Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2005.20 vom
23. Juni 2005, E. 2.1.1). Mit der Siegelung entsteht ein suspensiv bedingtes Verwertungsverbot, das besteht bis die zuständige gerichtliche Behörde über die Zulässigkeit der Durchsuchung entschieden hat. Dabei bestimmt sie, ob die Wahrung des Privat- bzw. Geschäftsbereichs oder das öffentli- che Interesse an der Wahrheitsforschung höher zu werten ist (HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Ba- sel 2005, S. 353 N. 21). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entschei- det die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 9 IRSG i.V.m. Art. 69 Abs. 3 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG und Art. 9 Abs. 2 des Regle-
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ments vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710; vgl. zur Frage nach der Zuständigkeit TPF 2008 7 E. 2.4 in fine und BGE 130 II 302 E. 3.2 S. 305).
1.3 Die Gesuchsgegnerin ist Inhaberin der sichergestellten Unterlagen und somit zur Einsprache gegen deren Durchsuchung berechtigt. Die I. Be- schwerdekammer ist vorliegend zuständig, über die Zulässigkeit einer sol- chen Durchsuchung zu entscheiden. Auf das Entsiegelungsgesuch ist demnach einzutreten.
1.4 Die Gesuchsgegnerin bringt in ihren beiden Gesuchsantworten vor, dass das Entsiegelungsgesuch erst 33 Tage nach der Edition und somit ange- sichts des Art. 248 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom
5. Oktober 2007 (StPO) verspätet eingereicht worden ist (act. 8 N. 19; act. 9 N. 15). Die I. Beschwerdekammer hat erst kürzlich festgehalten, dass das geltende Recht hinsichtlich der Einreichung von Entsiegelungsgesu- chen keine Frist bzw. dass die StPO diesbezüglich keine Vorwirkung vor- sieht. Eine Abweisung des Gesuchs infolge Fristablaufs ist daher nicht möglich (Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2009.21 vom 14. Janu- ar 2010, E. 1.4 m.w.H.). Der Gesuchstellerin wird jedoch mit Blick auf das stets zu beachtende Beschleunigungsgebot empfohlen, sich bei weiteren Entsiegelungsgesuchen an der künftigen Frist von 20 Tagen zu orientieren.
2. Gemäss konstanter Praxis der I. Beschwerdekammer entscheidet diese bei Entsiegelungsgesuchen in einem ersten Schritt, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist und – bejahendenfalls – in einem zweiten Schritt, ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind. Von einer Durchsu- chung von Papieren, bei der es sich um eine strafprozessuale Zwangs- massnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Datenträ- ger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen und sie allenfalls beschlagnahmeweise zu den Akten zu nehmen. Eine derartige Durchsu- chung ist nur zulässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, anzu- nehmen ist, dass sich unter den Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 69 Abs. 2 BStP), und der Grund- satz der Verhältnismässigkeit respektiert wird. Die Durchsuchung von Pa- pieren ist dabei mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse und unter Wahrung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Art. 77 BStP durchzufüh- ren (Art. 69 Abs. 1 BStP; vgl. zum Ganzen TPF 2007 96 E. 2 S. 97 f. mit Hinweis auf die Entscheide des Bundesstrafgerichts BK_B 062/04 vom
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7. Juni 2004, E. 2; BE.2004.10 [BK_B 207/04] vom 22. April 2005, E. 2, je- weils m.w.H.).
Die mit dem Entsiegelungsverfahren im Rahmen von Verfahren der interna- tionalen Rechtshilfe betraute I. Beschwerdekammer hat lediglich den Zwi- schenentscheid über die Entsiegelung zu fällen, hingegen nicht darüber zu befinden, ob dem Rechtshilfeersuchen zu entsprechen ist (vgl. GSTÖHL, Geheimnisschutz im Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsa- chen, Diss. Bern 2008, S. 215). Hinsichtlich des angeführten Tatverdachts gilt für Zwangsmassnahmen in diesem Bereich, dass diese nur angeordnet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Rechtshilfe- ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objekti- ven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist (Art. 64 Abs. 1 IRSG). Für die Entsiegelung genügt es zudem, wenn die fraglichen Dokumente für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nützlich sind (BGE 127 II 151 E. 4c/bb S. 156; TPF 2004 12 E. 2.1 in fine; Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B 062/04 vom 7. Juni 2004, E. 2.1 in fine; GSTÖHL, a.a.O., S. 215)
2.1 Die Gesuchstellerin verweist zur Begründung ihres Gesuchs im Wesentli- chen auf das Rechtshilfeersuchen der Landesstaatsanwaltschaft Polen vom 8. April 2009 und dessen Ergänzung durch die Berufungsstaatsan- waltschaft Katowice vom 17. September 2009 (act. 1.2, 1.3). Dies schadet grundsätzlich nicht, ist doch die ersuchte Behörde wie auch das Rechtshil- fegericht an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. beispielsweise den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.39 vom 22. September 2009, E. 8.1 in fine m.w.H.).
Gestützt auf die Sachdarstellungen im Rechtshilfeersuchen bzw. in dessen Ergänzung besteht demnach der Verdacht, dass eine Gruppe von (ehema- ligen) polnischen Staatsbeamten bzw. Angestellten des Ministeriums für Umwandlung von Staatseigentum und des Finanzministeriums unter Schä- digung öffentlicher Interessen Privatisierungen von vormals staatlichen Ge- sellschaften erst dann ermöglicht hätten, nachdem diesen Schmiergelder gewährt worden waren. Die entsprechenden Korruptionstatbestände seien in den Jahren 1994 – 2004 verübt worden (act. 1.2, S. 1). Es sei festgestellt worden, dass nach Abschluss des jeweiligen Privatisierungsvertrages die Schmiergelder vom Investor an eine ausserhalb der Republik Polen einge- tragene Firma, bei deren Inhaber es sich um einen der fraglichen Staats- beamten oder einen von diesem eingesetzten Strohmann gehandelt habe, geflossen seien. In einem Teil der Fälle seien die Gelder erst an eine Fir-
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ma, die dem Investoren Beratungs- und andere Dienstleistungen angebo- ten habe, und erst danach an die den betreffenden Staatsbeamten zuzu- rechnende Firma geflossen (act. 1.2, S. 1 f.). Auch wenn im Rechtshilfeer- suchen der dem polnischen Strafverfahren zu Grunde liegende Sachverhalt nur rudimentär umschrieben wird, so lässt sich doch das den Staatsbeam- ten vorgeworfene Verhalten objektiv primär unter die Tatbestände der un- getreuen Amtsführung nach Art. 314 StGB sowie des sich Bestechen las- sens gemäss Art. 322quater StGB subsumieren. Auf Seiten der im Rechtshil- feersuchen nicht namentlich genannten Personen, welche die Schmiergel- der bezahlt haben sollen, steht diesbezüglich der Verdacht des Bestechens im Sinne von Art. 322ter StGB im Vordergrund. Bei den im Rechtshilfeersu- chen geschilderten Geldtransaktionsmechanismen dürfte es sich entspre- chend um Geldwäschereihandlungen im Sinne von Art. 305bis StGB han- deln. Sofern die Gesuchsgegnerin der Sachverhaltsdarstellung im Rechts- hilfeersuchen eine eigene Sachverhaltsdarstellung gegenüberstellt (act. 8 N. 15 f.; act. 9 N. 12) oder das Fehlen von entsprechenden Beweismitteln (act. 8 N. 20 f.; act. 9 N. 16 f.) rügt, ist sie mit Verweis auf die oben ange- führte Rechtsprechung (eingangs dieser Erwägung) nicht zu hören.
2.2 Gegenstand des Entsiegelungsgesuchs bilden bei der Gesuchsgegnerin sichergestellte Unterlagen betreffend die D. AG und die F. AG (act. 1.1, Beilage 12). Dem Rechtshilfeersuchen bzw. dessen Ergänzung ist hierzu zu entnehmen, dass die Beratungsfirma G. mit Sitz in Y. an den fraglichen Privatisierungsverfahren teilgenommen habe; bei deren Vorstandsvorsit- zenden habe es sich um den ehemaligen Vizeminister der Infrastruktur ge- handelt. Die G. habe im Rahmen der Privatisierungsverfahren sowohl für das Finanzministerium als auch für potentielle ausländische Investoren, die am Erwerb von Aktien der vormals im Staatsbesitz stehenden Gesellschaf- ten interessiert gewesen waren, Beratungsdienstleistungen erbracht (act. 1.2, S. 2). Anlässlich einer Durchsuchung bei der G. seien insgesamt sechs Rechnungen über einen Betrag von gesamthaft USD 184'000.-- der D. AG für angeblich zu Gunsten der G. erbrachte Beratungsdienstleistun- gen im Zusammenhang mit der Privatisierung der H. GmbH sowie mit der Privatisierung der I. AG sichergestellt worden. Es bestehe diesbezüglich der Verdacht, dass die Teilnahme der D. AG an den vorerwähnten Ge- schäften lediglich der scheinbaren Legalisierung der Schmiergelder gedient habe (act. 1.2, S. 3). Bei der Privatisierung der J. seien so EUR 1,2 Millio- nen auf ein Konto der K. geflossen. Diese habe anschliessend insgesamt EUR 600'000.-- auf ein Konto der L. Ltd. auf Zypern überwiesen. Von die- sem Konto aus seien in der Folge gestützt auf eine – von E. unterzeichnete
– Rechnung der F. AG vom 30. Mai 2003 EUR 400'000.-- auf ein Konto bei der Bank M. AG geflossen (act. 1.3, 5.2). Nachdem sowohl die D. AG als
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auch die F. AG bei diesen Transaktionen angeblicher Schmiergeldzahlun- gen beteiligt gewesen sein sollen, ist auch ohne Weiteres davon auszuge- hen, dass die sichergestellten, diese beiden Gesellschaften betreffenden Unterlagen für die Ermittlungen im Rahmen des polnischen Strafverfahrens von Nutzen sein können. Von der Gesuchstellerin kann nicht verlangt wer- den, dass sie bereits im Entsiegelungsverfahren darlegt, inwiefern ein kon- kreter Sachzusammenhang zwischen der ausländischen Strafuntersuchung und den einzelnen sichergestellten Dokumenten besteht. Ein solcher Zu- sammenhang ist erst im Rahmen einer allfälligen Schlussverfügung aufzu- zeigen, mit der die rechtshilfeweise Herausgabe von Akten bewilligt würde (vgl. BGE 130 II 193 E. 4.3 S. 197 m.w.H.). Der Durchsuchung der sicher- gestellten Unterlagen – und nur die Zulässigkeit einer solchen ist Gegen- stand des vorliegenden Entscheides – steht somit vor diesem Hintergrund nichts entgegen.
3.
3.1 Die Durchsuchung von Papieren ist mit grösster Schonung der Privatge- heimnisse und unter Wahrung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Art. 77 BStP durchzuführen (Art. 69 Abs. 1 BStP). Art. 77 BStP bestimmt, dass Geistliche, Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Apotheker, Hebammen und ihre beruflichen Gehilfen über Geheimnisse, die ihnen in ihrem Amte oder Berufe anvertraut worden sind, nicht zum Zeugnis angehalten werden dür- fen. Die Gesuchsgegnerin bringt diesbezüglich pauschal vor, bei E. handle es sich um den Anwalt der D. AG sowie der F. AG, weshalb eine Durchsu- chung nicht zulässig sei (act. 8 N. 23; act. 9 N. 19). Die Gesuchstellerin hält demgegenüber dafür, dass es sich bei der Tätigkeit von E. für die beiden Gesellschaften um eine treuhänderische und nicht um eine anwaltliche handelt, weshalb sich dieser nicht auf den Schutz des Anwaltsgeheimnis- ses berufen könne (act. 1 N. 11). Den von der Gesuchstellerin mit dem Entsiegelungsgesuch eingereichten Akten lässt sich entnehmen, dass E. einziges eingetragenes Mitglied des Verwaltungsrates der D. AG mit Ein- zelzeichnungsberechtigung ist (act. 1.1, Beilage 1). Bezüglich seiner Tätig- keit für die F. AG bringt die Gesuchstellerin lediglich vor, dass E. diese als Treuhänder betreut habe (act. 1 N. 11). Einem in den versiegelten Akten enthaltenen Auszug aus dem Öffentlichkeitsregister Liechtenstein ist dies- bezüglich zu entnehmen, dass es sich auch hier bei E. um ein Mitglied de- ren Verwaltungsrats mit Einzelzeichnungsberechtigung handelt.
3.2 Die I. Beschwerdekammer hielt bereits fest, dass das Anwaltsgeheimnis keine absolute Geltung beanspruchen kann; vielmehr bezieht es sich ge- mäss dem Wortlaut der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sowie
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gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung nur auf Informationen, die einem Anwalt im Rahmen seiner ursprünglichen, berufsspezifischen Tä- tigkeit, d.h. in Ausübung seines Anwaltsmandates, anvertraut worden sind. Tatsachen, die er in Zusammenhang mit einer anderen, nicht berufsspezifi- schen Tätigkeit erfahren hat, sind nicht geschützt (vgl. hierzu ausführlich TPF 2008 141 E. 4.1 S. 143; vgl. auch BGE 112 Ib 606 S. 607 ff.). Beson- dere Schwierigkeiten ergeben sich jedoch, wenn sich der Anwalt nicht auf rein anwaltliche Tätigkeiten beschränkt, namentlich wenn er zugleich Ver- waltungsrat seiner Klientin ist. Überwiegt in solchen Fällen das kaufmänni- sche Element derart, dass die Tätigkeit des Anwalts nicht mehr als anwalt- liche betrachtet werden kann, so kann sich der Anwalt nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichts zumindest nicht in einem umfassen- den Sinne auf sein Berufsgeheimnis berufen. Die Entscheidung darüber, welche Tatsachen vom Berufsgeheimnis erfasst werden, kann jedoch nur unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles getrof- fen werden (BGE 114 III 105 E. 3a S. 107 f.). Von den eigenen Akten des Anwaltes sind diesbezüglich die Geschäftsakten der Gesellschaft zu unter- scheiden. Für Letztere kann sich der Anwalt als einzelzeichnungsberechtig- tes Mitglied des Verwaltungsrates der Gesellschaft nicht auf sein Anwalts- geheimnis berufen, da die Verwaltungsratstätigkeit gerade nicht zur berufs- spezifischen Tätigkeit des Anwalts gehört. Anders zu entscheiden hiesse, dem Rechtsmissbrauch Tür und Tor zu öffnen (vgl. hierzu ausführlich BGE 115 Ia 197 E. 3d/cc S. 200 f.; 114 III 105 E. 3b und 3c S. 108 f.).
3.3 Die sichergestellten – nach Ansicht der Gesuchsgegnerin unter das An- waltsgeheimnis fallenden – Unterlagen wurden durch die I. Beschwerde- kammer im Rahmen der Entscheidfindung eingesehen. Bei sämtlichen Un- terlagen handelt es sich um ordentliche Geschäftsunterlagen bzw. Korres- pondenz der beiden Aktiengesellschaften D. AG und F. AG, für welche E. als einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrats fungiert. So beinhalten die Unterlagen beispielsweise Handelsregisterauszüge, Grün- dungsurkunden, Statuten, Aktionärsverzeichnisse, Treuhand- und Domizil- verträge, Protokolle der verschiedenen Gesellschaftsorgane, Buchhal- tungsunterlagen und Revisionsberichte, Kontounterlagen, verschiedene Verträge der Gesellschaften sowie allgemeine Korrespondenz der Gesell- schaften. Es wird in den Akten keine Unterscheidung in Gesellschaftsakten einerseits und Anwaltsakten andererseits getroffen, weshalb sämtliche Un- terlagen als Akten der betroffenen zwei Gesellschaften zu qualifizieren sind und nicht als Anwaltsakten, d.h. dem Rechtsberater der Gesellschaften zu- rechenbare Unterlagen, für welche sich eventuell die Frage stellen könnte, ob sie aus berufsspezifischer Anwaltstätigkeit hervorgegangen und damit gemäss Art. 77 BStP berufsgeheimnisgeschützt seien. Die Aktendurchsicht
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ergab auch keine Unterlagen, welche im weitesten Sinne als Verteidiger- korrespondenz der Gesellschaft bezeichnet und deshalb als geheimnisge- schützt qualifiziert werden könnten (vgl. hierzu den Entscheid des Bundes- strafgerichts BE.2009.21 vom 14. Januar 2010, E. 4.2 m.w.H.). Der Durch- suchung der sichergestellten Unterlagen durch die Gesuchstellerin steht demnach nichts entgegen.
4. Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen und es ist die Gesuch- stellerin zu ermächtigen, die am 19. November 2009 bei der Gesuchsgeg- nerin sichergestellten Unterlagen zu durchsuchen. Die von der I. Be- schwerdekammer entsiegelten Unterlagen werden der Gesuchstellerin zu diesem Zweck unmittelbar retourniert, da der vorliegende Entscheid nicht mittels ordentlichem Rechtsmittel, sondern allenfalls erst im Rahmen einer gegen die Schlussverfügung gerichteten Beschwerde angefochten werden kann (vgl. hierzu Art. 80e Abs. 2 IRSG e contrario; BGE 127 II 151 E. 4c/bb S. 156; 126 II 495 E. 5e/bb-dd S. 503 ff.). Die Gesuchstellerin wird diesbe- züglich ersucht, der I. Beschwerdekammer eine Kopie der die vorliegenden Unterlagen betreffenden Schlussverfügung zur Kenntnis zu bringen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Gesuchsgegnerin die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsge- bühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Erwägungen (2 Absätze)
E. 19 November 2009 in der Kanzlei A. versiegelten Gegenstände seien zu entsiegeln und zu durchsuchen, unter Auferlegung der entstandenen Ver- fahrenskosten an den Gesuchsgegner (act. 1).
In zwei verschiedenen Gesuchsantworten vom 18. Januar 2010 beantragt die A., es sei der Antrag [der Bundesanwaltschaft] abzuweisen und die ver- siegelten Unterlagen der Gesuchsgegnerin herauszugeben; eventuell sei vom Gericht bzw. von einer Abordnung desselben in Anwesenheit und un-
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ter Mitwirkung der Parteien eine Triage der Akten im Hinblick auf eine Fest- stellung, welche dieser Akten dem Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte (Art. 77 BStP) unterstellt und dementsprechend der Gesuchsgegnerin he- rauszugeben sind, durchzuführen (act. 8 und 9).
Die Bundesanwaltschaft wurde daraufhin aufgefordert, der I. Beschwerde- kammer die sichergestellten Unterlagen einzureichen (act. 10). Nachdem Erstere am 28. Januar 2010 zwei versiegelte Kartons mit den verlangten Unterlagen einreichte, wurden diese in der Folge durch die I. Beschwerde- kammer im Rahmen der Entscheidfindung geöffnet und die enthaltenen Unterlagen gesichtet.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 In Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen gel- ten hinsichtlich der Durchsuchung und der Versiegelung von Papieren die Grundsätze des Art. 69 BStP (Art. 9 Satz 2 IRSG).
1.2 Werden im Rahmen eines Verfahrens der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen Papiere und Datenträger durchsucht, so ist dem Inhaber der- selben wenn immer möglich vor der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, sich über deren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt. Zur Einsprache gegen die Durchsuchung ist nur der Inhaber der Papiere legitimiert (Urteil des Bundesgerichts 1S.28/2005 vom 27. September 2005, E. 2.4.2 u. a. mit Hinweis auf den Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2005.20 vom
E. 23 Juni 2005, E. 2.1.1). Mit der Siegelung entsteht ein suspensiv bedingtes Verwertungsverbot, das besteht bis die zuständige gerichtliche Behörde über die Zulässigkeit der Durchsuchung entschieden hat. Dabei bestimmt sie, ob die Wahrung des Privat- bzw. Geschäftsbereichs oder das öffentli- che Interesse an der Wahrheitsforschung höher zu werten ist (HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Ba- sel 2005, S. 353 N. 21). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entschei- det die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 9 IRSG i.V.m. Art. 69 Abs. 3 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG und Art. 9 Abs. 2 des Regle-
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ments vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710; vgl. zur Frage nach der Zuständigkeit TPF 2008 7 E. 2.4 in fine und BGE 130 II 302 E. 3.2 S. 305).
1.3 Die Gesuchsgegnerin ist Inhaberin der sichergestellten Unterlagen und somit zur Einsprache gegen deren Durchsuchung berechtigt. Die I. Be- schwerdekammer ist vorliegend zuständig, über die Zulässigkeit einer sol- chen Durchsuchung zu entscheiden. Auf das Entsiegelungsgesuch ist demnach einzutreten.
1.4 Die Gesuchsgegnerin bringt in ihren beiden Gesuchsantworten vor, dass das Entsiegelungsgesuch erst 33 Tage nach der Edition und somit ange- sichts des Art. 248 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom
5. Oktober 2007 (StPO) verspätet eingereicht worden ist (act. 8 N. 19; act. 9 N. 15). Die I. Beschwerdekammer hat erst kürzlich festgehalten, dass das geltende Recht hinsichtlich der Einreichung von Entsiegelungsgesu- chen keine Frist bzw. dass die StPO diesbezüglich keine Vorwirkung vor- sieht. Eine Abweisung des Gesuchs infolge Fristablaufs ist daher nicht möglich (Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2009.21 vom 14. Janu- ar 2010, E. 1.4 m.w.H.). Der Gesuchstellerin wird jedoch mit Blick auf das stets zu beachtende Beschleunigungsgebot empfohlen, sich bei weiteren Entsiegelungsgesuchen an der künftigen Frist von 20 Tagen zu orientieren.
2. Gemäss konstanter Praxis der I. Beschwerdekammer entscheidet diese bei Entsiegelungsgesuchen in einem ersten Schritt, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist und – bejahendenfalls – in einem zweiten Schritt, ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind. Von einer Durchsu- chung von Papieren, bei der es sich um eine strafprozessuale Zwangs- massnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Datenträ- ger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen und sie allenfalls beschlagnahmeweise zu den Akten zu nehmen. Eine derartige Durchsu- chung ist nur zulässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, anzu- nehmen ist, dass sich unter den Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 69 Abs. 2 BStP), und der Grund- satz der Verhältnismässigkeit respektiert wird. Die Durchsuchung von Pa- pieren ist dabei mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse und unter Wahrung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Art. 77 BStP durchzufüh- ren (Art. 69 Abs. 1 BStP; vgl. zum Ganzen TPF 2007 96 E. 2 S. 97 f. mit Hinweis auf die Entscheide des Bundesstrafgerichts BK_B 062/04 vom
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7. Juni 2004, E. 2; BE.2004.10 [BK_B 207/04] vom 22. April 2005, E. 2, je- weils m.w.H.).
Die mit dem Entsiegelungsverfahren im Rahmen von Verfahren der interna- tionalen Rechtshilfe betraute I. Beschwerdekammer hat lediglich den Zwi- schenentscheid über die Entsiegelung zu fällen, hingegen nicht darüber zu befinden, ob dem Rechtshilfeersuchen zu entsprechen ist (vgl. GSTÖHL, Geheimnisschutz im Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsa- chen, Diss. Bern 2008, S. 215). Hinsichtlich des angeführten Tatverdachts gilt für Zwangsmassnahmen in diesem Bereich, dass diese nur angeordnet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Rechtshilfe- ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objekti- ven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist (Art. 64 Abs. 1 IRSG). Für die Entsiegelung genügt es zudem, wenn die fraglichen Dokumente für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nützlich sind (BGE 127 II 151 E. 4c/bb S. 156; TPF 2004 12 E. 2.1 in fine; Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B 062/04 vom 7. Juni 2004, E. 2.1 in fine; GSTÖHL, a.a.O., S. 215)
2.1 Die Gesuchstellerin verweist zur Begründung ihres Gesuchs im Wesentli- chen auf das Rechtshilfeersuchen der Landesstaatsanwaltschaft Polen vom 8. April 2009 und dessen Ergänzung durch die Berufungsstaatsan- waltschaft Katowice vom 17. September 2009 (act. 1.2, 1.3). Dies schadet grundsätzlich nicht, ist doch die ersuchte Behörde wie auch das Rechtshil- fegericht an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. beispielsweise den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.39 vom 22. September 2009, E. 8.1 in fine m.w.H.).
Gestützt auf die Sachdarstellungen im Rechtshilfeersuchen bzw. in dessen Ergänzung besteht demnach der Verdacht, dass eine Gruppe von (ehema- ligen) polnischen Staatsbeamten bzw. Angestellten des Ministeriums für Umwandlung von Staatseigentum und des Finanzministeriums unter Schä- digung öffentlicher Interessen Privatisierungen von vormals staatlichen Ge- sellschaften erst dann ermöglicht hätten, nachdem diesen Schmiergelder gewährt worden waren. Die entsprechenden Korruptionstatbestände seien in den Jahren 1994 – 2004 verübt worden (act. 1.2, S. 1). Es sei festgestellt worden, dass nach Abschluss des jeweiligen Privatisierungsvertrages die Schmiergelder vom Investor an eine ausserhalb der Republik Polen einge- tragene Firma, bei deren Inhaber es sich um einen der fraglichen Staats- beamten oder einen von diesem eingesetzten Strohmann gehandelt habe, geflossen seien. In einem Teil der Fälle seien die Gelder erst an eine Fir-
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ma, die dem Investoren Beratungs- und andere Dienstleistungen angebo- ten habe, und erst danach an die den betreffenden Staatsbeamten zuzu- rechnende Firma geflossen (act. 1.2, S. 1 f.). Auch wenn im Rechtshilfeer- suchen der dem polnischen Strafverfahren zu Grunde liegende Sachverhalt nur rudimentär umschrieben wird, so lässt sich doch das den Staatsbeam- ten vorgeworfene Verhalten objektiv primär unter die Tatbestände der un- getreuen Amtsführung nach Art. 314 StGB sowie des sich Bestechen las- sens gemäss Art. 322quater StGB subsumieren. Auf Seiten der im Rechtshil- feersuchen nicht namentlich genannten Personen, welche die Schmiergel- der bezahlt haben sollen, steht diesbezüglich der Verdacht des Bestechens im Sinne von Art. 322ter StGB im Vordergrund. Bei den im Rechtshilfeersu- chen geschilderten Geldtransaktionsmechanismen dürfte es sich entspre- chend um Geldwäschereihandlungen im Sinne von Art. 305bis StGB han- deln. Sofern die Gesuchsgegnerin der Sachverhaltsdarstellung im Rechts- hilfeersuchen eine eigene Sachverhaltsdarstellung gegenüberstellt (act. 8 N. 15 f.; act. 9 N. 12) oder das Fehlen von entsprechenden Beweismitteln (act. 8 N. 20 f.; act. 9 N. 16 f.) rügt, ist sie mit Verweis auf die oben ange- führte Rechtsprechung (eingangs dieser Erwägung) nicht zu hören.
2.2 Gegenstand des Entsiegelungsgesuchs bilden bei der Gesuchsgegnerin sichergestellte Unterlagen betreffend die D. AG und die F. AG (act. 1.1, Beilage 12). Dem Rechtshilfeersuchen bzw. dessen Ergänzung ist hierzu zu entnehmen, dass die Beratungsfirma G. mit Sitz in Y. an den fraglichen Privatisierungsverfahren teilgenommen habe; bei deren Vorstandsvorsit- zenden habe es sich um den ehemaligen Vizeminister der Infrastruktur ge- handelt. Die G. habe im Rahmen der Privatisierungsverfahren sowohl für das Finanzministerium als auch für potentielle ausländische Investoren, die am Erwerb von Aktien der vormals im Staatsbesitz stehenden Gesellschaf- ten interessiert gewesen waren, Beratungsdienstleistungen erbracht (act. 1.2, S. 2). Anlässlich einer Durchsuchung bei der G. seien insgesamt sechs Rechnungen über einen Betrag von gesamthaft USD 184'000.-- der D. AG für angeblich zu Gunsten der G. erbrachte Beratungsdienstleistun- gen im Zusammenhang mit der Privatisierung der H. GmbH sowie mit der Privatisierung der I. AG sichergestellt worden. Es bestehe diesbezüglich der Verdacht, dass die Teilnahme der D. AG an den vorerwähnten Ge- schäften lediglich der scheinbaren Legalisierung der Schmiergelder gedient habe (act. 1.2, S. 3). Bei der Privatisierung der J. seien so EUR 1,2 Millio- nen auf ein Konto der K. geflossen. Diese habe anschliessend insgesamt EUR 600'000.-- auf ein Konto der L. Ltd. auf Zypern überwiesen. Von die- sem Konto aus seien in der Folge gestützt auf eine – von E. unterzeichnete
– Rechnung der F. AG vom 30. Mai 2003 EUR 400'000.-- auf ein Konto bei der Bank M. AG geflossen (act. 1.3, 5.2). Nachdem sowohl die D. AG als
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auch die F. AG bei diesen Transaktionen angeblicher Schmiergeldzahlun- gen beteiligt gewesen sein sollen, ist auch ohne Weiteres davon auszuge- hen, dass die sichergestellten, diese beiden Gesellschaften betreffenden Unterlagen für die Ermittlungen im Rahmen des polnischen Strafverfahrens von Nutzen sein können. Von der Gesuchstellerin kann nicht verlangt wer- den, dass sie bereits im Entsiegelungsverfahren darlegt, inwiefern ein kon- kreter Sachzusammenhang zwischen der ausländischen Strafuntersuchung und den einzelnen sichergestellten Dokumenten besteht. Ein solcher Zu- sammenhang ist erst im Rahmen einer allfälligen Schlussverfügung aufzu- zeigen, mit der die rechtshilfeweise Herausgabe von Akten bewilligt würde (vgl. BGE 130 II 193 E. 4.3 S. 197 m.w.H.). Der Durchsuchung der sicher- gestellten Unterlagen – und nur die Zulässigkeit einer solchen ist Gegen- stand des vorliegenden Entscheides – steht somit vor diesem Hintergrund nichts entgegen.
3.
3.1 Die Durchsuchung von Papieren ist mit grösster Schonung der Privatge- heimnisse und unter Wahrung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Art. 77 BStP durchzuführen (Art. 69 Abs. 1 BStP). Art. 77 BStP bestimmt, dass Geistliche, Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Apotheker, Hebammen und ihre beruflichen Gehilfen über Geheimnisse, die ihnen in ihrem Amte oder Berufe anvertraut worden sind, nicht zum Zeugnis angehalten werden dür- fen. Die Gesuchsgegnerin bringt diesbezüglich pauschal vor, bei E. handle es sich um den Anwalt der D. AG sowie der F. AG, weshalb eine Durchsu- chung nicht zulässig sei (act. 8 N. 23; act. 9 N. 19). Die Gesuchstellerin hält demgegenüber dafür, dass es sich bei der Tätigkeit von E. für die beiden Gesellschaften um eine treuhänderische und nicht um eine anwaltliche handelt, weshalb sich dieser nicht auf den Schutz des Anwaltsgeheimnis- ses berufen könne (act. 1 N. 11). Den von der Gesuchstellerin mit dem Entsiegelungsgesuch eingereichten Akten lässt sich entnehmen, dass E. einziges eingetragenes Mitglied des Verwaltungsrates der D. AG mit Ein- zelzeichnungsberechtigung ist (act. 1.1, Beilage 1). Bezüglich seiner Tätig- keit für die F. AG bringt die Gesuchstellerin lediglich vor, dass E. diese als Treuhänder betreut habe (act. 1 N. 11). Einem in den versiegelten Akten enthaltenen Auszug aus dem Öffentlichkeitsregister Liechtenstein ist dies- bezüglich zu entnehmen, dass es sich auch hier bei E. um ein Mitglied de- ren Verwaltungsrats mit Einzelzeichnungsberechtigung handelt.
3.2 Die I. Beschwerdekammer hielt bereits fest, dass das Anwaltsgeheimnis keine absolute Geltung beanspruchen kann; vielmehr bezieht es sich ge- mäss dem Wortlaut der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sowie
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gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung nur auf Informationen, die einem Anwalt im Rahmen seiner ursprünglichen, berufsspezifischen Tä- tigkeit, d.h. in Ausübung seines Anwaltsmandates, anvertraut worden sind. Tatsachen, die er in Zusammenhang mit einer anderen, nicht berufsspezifi- schen Tätigkeit erfahren hat, sind nicht geschützt (vgl. hierzu ausführlich TPF 2008 141 E. 4.1 S. 143; vgl. auch BGE 112 Ib 606 S. 607 ff.). Beson- dere Schwierigkeiten ergeben sich jedoch, wenn sich der Anwalt nicht auf rein anwaltliche Tätigkeiten beschränkt, namentlich wenn er zugleich Ver- waltungsrat seiner Klientin ist. Überwiegt in solchen Fällen das kaufmänni- sche Element derart, dass die Tätigkeit des Anwalts nicht mehr als anwalt- liche betrachtet werden kann, so kann sich der Anwalt nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichts zumindest nicht in einem umfassen- den Sinne auf sein Berufsgeheimnis berufen. Die Entscheidung darüber, welche Tatsachen vom Berufsgeheimnis erfasst werden, kann jedoch nur unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles getrof- fen werden (BGE 114 III 105 E. 3a S. 107 f.). Von den eigenen Akten des Anwaltes sind diesbezüglich die Geschäftsakten der Gesellschaft zu unter- scheiden. Für Letztere kann sich der Anwalt als einzelzeichnungsberechtig- tes Mitglied des Verwaltungsrates der Gesellschaft nicht auf sein Anwalts- geheimnis berufen, da die Verwaltungsratstätigkeit gerade nicht zur berufs- spezifischen Tätigkeit des Anwalts gehört. Anders zu entscheiden hiesse, dem Rechtsmissbrauch Tür und Tor zu öffnen (vgl. hierzu ausführlich BGE 115 Ia 197 E. 3d/cc S. 200 f.; 114 III 105 E. 3b und 3c S. 108 f.).
3.3 Die sichergestellten – nach Ansicht der Gesuchsgegnerin unter das An- waltsgeheimnis fallenden – Unterlagen wurden durch die I. Beschwerde- kammer im Rahmen der Entscheidfindung eingesehen. Bei sämtlichen Un- terlagen handelt es sich um ordentliche Geschäftsunterlagen bzw. Korres- pondenz der beiden Aktiengesellschaften D. AG und F. AG, für welche E. als einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrats fungiert. So beinhalten die Unterlagen beispielsweise Handelsregisterauszüge, Grün- dungsurkunden, Statuten, Aktionärsverzeichnisse, Treuhand- und Domizil- verträge, Protokolle der verschiedenen Gesellschaftsorgane, Buchhal- tungsunterlagen und Revisionsberichte, Kontounterlagen, verschiedene Verträge der Gesellschaften sowie allgemeine Korrespondenz der Gesell- schaften. Es wird in den Akten keine Unterscheidung in Gesellschaftsakten einerseits und Anwaltsakten andererseits getroffen, weshalb sämtliche Un- terlagen als Akten der betroffenen zwei Gesellschaften zu qualifizieren sind und nicht als Anwaltsakten, d.h. dem Rechtsberater der Gesellschaften zu- rechenbare Unterlagen, für welche sich eventuell die Frage stellen könnte, ob sie aus berufsspezifischer Anwaltstätigkeit hervorgegangen und damit gemäss Art. 77 BStP berufsgeheimnisgeschützt seien. Die Aktendurchsicht
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ergab auch keine Unterlagen, welche im weitesten Sinne als Verteidiger- korrespondenz der Gesellschaft bezeichnet und deshalb als geheimnisge- schützt qualifiziert werden könnten (vgl. hierzu den Entscheid des Bundes- strafgerichts BE.2009.21 vom 14. Januar 2010, E. 4.2 m.w.H.). Der Durch- suchung der sichergestellten Unterlagen durch die Gesuchstellerin steht demnach nichts entgegen.
4. Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen und es ist die Gesuch- stellerin zu ermächtigen, die am 19. November 2009 bei der Gesuchsgeg- nerin sichergestellten Unterlagen zu durchsuchen. Die von der I. Be- schwerdekammer entsiegelten Unterlagen werden der Gesuchstellerin zu diesem Zweck unmittelbar retourniert, da der vorliegende Entscheid nicht mittels ordentlichem Rechtsmittel, sondern allenfalls erst im Rahmen einer gegen die Schlussverfügung gerichteten Beschwerde angefochten werden kann (vgl. hierzu Art. 80e Abs. 2 IRSG e contrario; BGE 127 II 151 E. 4c/bb S. 156; 126 II 495 E. 5e/bb-dd S. 503 ff.). Die Gesuchstellerin wird diesbe- züglich ersucht, der I. Beschwerdekammer eine Kopie der die vorliegenden Unterlagen betreffenden Schlussverfügung zur Kenntnis zu bringen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Gesuchsgegnerin die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsge- bühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Das Gesuch wird gutgeheissen.
- Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, die am 19. November 2009 sicherge- stellten Unterlagen der Gesuchsgegnerin zu durchsuchen.
- Die Gesuchstellerin wird ersucht, der I. Beschwerdekammer eine Kopie der die vorliegenden Unterlagen betreffenden Schlussverfügung zur Kenntnis zu bringen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Gesuchsgegnerin auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 23. Februar 2010 I. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT,
Gesuchstellerin
gegen
A., vertreten durch Rechtsanwalt Michel Czitron, Gesuchsgegnerin
Gegenstand
Entsiegelung (Art. 9 IRSG i.V.m. Art. 69 Abs. 3 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BE.2009.22
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Sachverhalt:
A. Die Landesstaatsanwaltschaft der Republik Polen (nachfolgend „Landes- staatsanwaltschaft Polen“) führt gegen B., C. und andere ein Strafverfahren wegen des Verdachts von Korruptionsdelikten und Verletzung von Amts- pflichten im Sinne der Art. 228 § 1, Art. 229 § 1 und Art. 231 § 1 des Straf- gesetzbuchs der Republik Polen vom 6. Juni 1997 (act. 1.2, S. 1). Im Rah- men dieses Strafverfahrens ersuchte die Landesstaatsanwaltschaft Polen die schweizerischen Behörden am 8. April 2009 rechtshilfeweise um Durchsuchung der Geschäftsräume der D. AG mit Sitz in Z. zur Auffindung, Sicherstellung und Anfertigung beglaubigter Kopien von sämtlichen eine Reihe von bestimmten Sachverhalten betreffenden Geschäftsunterlagen (vgl. im Einzelnen, act. 1.2, S. 4). Abklärungen der Bundeskriminalpolizei zufolge handelt es sich beim Sitz der D. AG lediglich um eine Domizilad- resse. Einziges Mitglied des Verwaltungsrates der D. AG ist Rechtsanwalt E., Gesellschafter der Rechtsanwaltskanzlei A. (vgl. act. 1.1, S. 3, sowie Beilagen 1 bis 4). Mit Ergänzungsersuchen vom 17. September 2009 bean- tragte die offenbar mittlerweile zuständige Berufungsstaatsanwaltschaft Ka- towice die Bundesanwaltschaft zudem um Befragung von E. als Zeugen im Zusammenhang mit der Gesellschaft F. AG, mit Sitz im Fürstentum Liech- tenstein (act. 1.3, S. 2 f.)
B. Am 19. November 2009 wurde im Auftrag der Bundesanwaltschaft bei der A. eine Hausdurchsuchung durchgeführt, anlässlich derer verschiedene Unterlagen im Zusammenhang mit der D. AG und der F. AG sichergestellt wurden. Anlässlich der Hausdurchsuchung verlangte E. die Versiegelung sämtlicher sichergestellter Akten und Dokumente (act. 1.1, S. 6 f. sowie die dazu gehörenden Beilagen 11 und 12).
C. Mit Gesuch vom 22. Dezember 2009 gelangte die Bundesanwaltschaft an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, die am
19. November 2009 in der Kanzlei A. versiegelten Gegenstände seien zu entsiegeln und zu durchsuchen, unter Auferlegung der entstandenen Ver- fahrenskosten an den Gesuchsgegner (act. 1).
In zwei verschiedenen Gesuchsantworten vom 18. Januar 2010 beantragt die A., es sei der Antrag [der Bundesanwaltschaft] abzuweisen und die ver- siegelten Unterlagen der Gesuchsgegnerin herauszugeben; eventuell sei vom Gericht bzw. von einer Abordnung desselben in Anwesenheit und un-
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ter Mitwirkung der Parteien eine Triage der Akten im Hinblick auf eine Fest- stellung, welche dieser Akten dem Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte (Art. 77 BStP) unterstellt und dementsprechend der Gesuchsgegnerin he- rauszugeben sind, durchzuführen (act. 8 und 9).
Die Bundesanwaltschaft wurde daraufhin aufgefordert, der I. Beschwerde- kammer die sichergestellten Unterlagen einzureichen (act. 10). Nachdem Erstere am 28. Januar 2010 zwei versiegelte Kartons mit den verlangten Unterlagen einreichte, wurden diese in der Folge durch die I. Beschwerde- kammer im Rahmen der Entscheidfindung geöffnet und die enthaltenen Unterlagen gesichtet.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 In Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen gel- ten hinsichtlich der Durchsuchung und der Versiegelung von Papieren die Grundsätze des Art. 69 BStP (Art. 9 Satz 2 IRSG).
1.2 Werden im Rahmen eines Verfahrens der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen Papiere und Datenträger durchsucht, so ist dem Inhaber der- selben wenn immer möglich vor der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, sich über deren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt. Zur Einsprache gegen die Durchsuchung ist nur der Inhaber der Papiere legitimiert (Urteil des Bundesgerichts 1S.28/2005 vom 27. September 2005, E. 2.4.2 u. a. mit Hinweis auf den Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2005.20 vom
23. Juni 2005, E. 2.1.1). Mit der Siegelung entsteht ein suspensiv bedingtes Verwertungsverbot, das besteht bis die zuständige gerichtliche Behörde über die Zulässigkeit der Durchsuchung entschieden hat. Dabei bestimmt sie, ob die Wahrung des Privat- bzw. Geschäftsbereichs oder das öffentli- che Interesse an der Wahrheitsforschung höher zu werten ist (HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Ba- sel 2005, S. 353 N. 21). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entschei- det die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 9 IRSG i.V.m. Art. 69 Abs. 3 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG und Art. 9 Abs. 2 des Regle-
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ments vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710; vgl. zur Frage nach der Zuständigkeit TPF 2008 7 E. 2.4 in fine und BGE 130 II 302 E. 3.2 S. 305).
1.3 Die Gesuchsgegnerin ist Inhaberin der sichergestellten Unterlagen und somit zur Einsprache gegen deren Durchsuchung berechtigt. Die I. Be- schwerdekammer ist vorliegend zuständig, über die Zulässigkeit einer sol- chen Durchsuchung zu entscheiden. Auf das Entsiegelungsgesuch ist demnach einzutreten.
1.4 Die Gesuchsgegnerin bringt in ihren beiden Gesuchsantworten vor, dass das Entsiegelungsgesuch erst 33 Tage nach der Edition und somit ange- sichts des Art. 248 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom
5. Oktober 2007 (StPO) verspätet eingereicht worden ist (act. 8 N. 19; act. 9 N. 15). Die I. Beschwerdekammer hat erst kürzlich festgehalten, dass das geltende Recht hinsichtlich der Einreichung von Entsiegelungsgesu- chen keine Frist bzw. dass die StPO diesbezüglich keine Vorwirkung vor- sieht. Eine Abweisung des Gesuchs infolge Fristablaufs ist daher nicht möglich (Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2009.21 vom 14. Janu- ar 2010, E. 1.4 m.w.H.). Der Gesuchstellerin wird jedoch mit Blick auf das stets zu beachtende Beschleunigungsgebot empfohlen, sich bei weiteren Entsiegelungsgesuchen an der künftigen Frist von 20 Tagen zu orientieren.
2. Gemäss konstanter Praxis der I. Beschwerdekammer entscheidet diese bei Entsiegelungsgesuchen in einem ersten Schritt, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist und – bejahendenfalls – in einem zweiten Schritt, ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind. Von einer Durchsu- chung von Papieren, bei der es sich um eine strafprozessuale Zwangs- massnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Datenträ- ger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen und sie allenfalls beschlagnahmeweise zu den Akten zu nehmen. Eine derartige Durchsu- chung ist nur zulässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, anzu- nehmen ist, dass sich unter den Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 69 Abs. 2 BStP), und der Grund- satz der Verhältnismässigkeit respektiert wird. Die Durchsuchung von Pa- pieren ist dabei mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse und unter Wahrung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Art. 77 BStP durchzufüh- ren (Art. 69 Abs. 1 BStP; vgl. zum Ganzen TPF 2007 96 E. 2 S. 97 f. mit Hinweis auf die Entscheide des Bundesstrafgerichts BK_B 062/04 vom
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7. Juni 2004, E. 2; BE.2004.10 [BK_B 207/04] vom 22. April 2005, E. 2, je- weils m.w.H.).
Die mit dem Entsiegelungsverfahren im Rahmen von Verfahren der interna- tionalen Rechtshilfe betraute I. Beschwerdekammer hat lediglich den Zwi- schenentscheid über die Entsiegelung zu fällen, hingegen nicht darüber zu befinden, ob dem Rechtshilfeersuchen zu entsprechen ist (vgl. GSTÖHL, Geheimnisschutz im Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsa- chen, Diss. Bern 2008, S. 215). Hinsichtlich des angeführten Tatverdachts gilt für Zwangsmassnahmen in diesem Bereich, dass diese nur angeordnet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Rechtshilfe- ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objekti- ven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist (Art. 64 Abs. 1 IRSG). Für die Entsiegelung genügt es zudem, wenn die fraglichen Dokumente für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nützlich sind (BGE 127 II 151 E. 4c/bb S. 156; TPF 2004 12 E. 2.1 in fine; Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B 062/04 vom 7. Juni 2004, E. 2.1 in fine; GSTÖHL, a.a.O., S. 215)
2.1 Die Gesuchstellerin verweist zur Begründung ihres Gesuchs im Wesentli- chen auf das Rechtshilfeersuchen der Landesstaatsanwaltschaft Polen vom 8. April 2009 und dessen Ergänzung durch die Berufungsstaatsan- waltschaft Katowice vom 17. September 2009 (act. 1.2, 1.3). Dies schadet grundsätzlich nicht, ist doch die ersuchte Behörde wie auch das Rechtshil- fegericht an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. beispielsweise den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.39 vom 22. September 2009, E. 8.1 in fine m.w.H.).
Gestützt auf die Sachdarstellungen im Rechtshilfeersuchen bzw. in dessen Ergänzung besteht demnach der Verdacht, dass eine Gruppe von (ehema- ligen) polnischen Staatsbeamten bzw. Angestellten des Ministeriums für Umwandlung von Staatseigentum und des Finanzministeriums unter Schä- digung öffentlicher Interessen Privatisierungen von vormals staatlichen Ge- sellschaften erst dann ermöglicht hätten, nachdem diesen Schmiergelder gewährt worden waren. Die entsprechenden Korruptionstatbestände seien in den Jahren 1994 – 2004 verübt worden (act. 1.2, S. 1). Es sei festgestellt worden, dass nach Abschluss des jeweiligen Privatisierungsvertrages die Schmiergelder vom Investor an eine ausserhalb der Republik Polen einge- tragene Firma, bei deren Inhaber es sich um einen der fraglichen Staats- beamten oder einen von diesem eingesetzten Strohmann gehandelt habe, geflossen seien. In einem Teil der Fälle seien die Gelder erst an eine Fir-
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ma, die dem Investoren Beratungs- und andere Dienstleistungen angebo- ten habe, und erst danach an die den betreffenden Staatsbeamten zuzu- rechnende Firma geflossen (act. 1.2, S. 1 f.). Auch wenn im Rechtshilfeer- suchen der dem polnischen Strafverfahren zu Grunde liegende Sachverhalt nur rudimentär umschrieben wird, so lässt sich doch das den Staatsbeam- ten vorgeworfene Verhalten objektiv primär unter die Tatbestände der un- getreuen Amtsführung nach Art. 314 StGB sowie des sich Bestechen las- sens gemäss Art. 322quater StGB subsumieren. Auf Seiten der im Rechtshil- feersuchen nicht namentlich genannten Personen, welche die Schmiergel- der bezahlt haben sollen, steht diesbezüglich der Verdacht des Bestechens im Sinne von Art. 322ter StGB im Vordergrund. Bei den im Rechtshilfeersu- chen geschilderten Geldtransaktionsmechanismen dürfte es sich entspre- chend um Geldwäschereihandlungen im Sinne von Art. 305bis StGB han- deln. Sofern die Gesuchsgegnerin der Sachverhaltsdarstellung im Rechts- hilfeersuchen eine eigene Sachverhaltsdarstellung gegenüberstellt (act. 8 N. 15 f.; act. 9 N. 12) oder das Fehlen von entsprechenden Beweismitteln (act. 8 N. 20 f.; act. 9 N. 16 f.) rügt, ist sie mit Verweis auf die oben ange- führte Rechtsprechung (eingangs dieser Erwägung) nicht zu hören.
2.2 Gegenstand des Entsiegelungsgesuchs bilden bei der Gesuchsgegnerin sichergestellte Unterlagen betreffend die D. AG und die F. AG (act. 1.1, Beilage 12). Dem Rechtshilfeersuchen bzw. dessen Ergänzung ist hierzu zu entnehmen, dass die Beratungsfirma G. mit Sitz in Y. an den fraglichen Privatisierungsverfahren teilgenommen habe; bei deren Vorstandsvorsit- zenden habe es sich um den ehemaligen Vizeminister der Infrastruktur ge- handelt. Die G. habe im Rahmen der Privatisierungsverfahren sowohl für das Finanzministerium als auch für potentielle ausländische Investoren, die am Erwerb von Aktien der vormals im Staatsbesitz stehenden Gesellschaf- ten interessiert gewesen waren, Beratungsdienstleistungen erbracht (act. 1.2, S. 2). Anlässlich einer Durchsuchung bei der G. seien insgesamt sechs Rechnungen über einen Betrag von gesamthaft USD 184'000.-- der D. AG für angeblich zu Gunsten der G. erbrachte Beratungsdienstleistun- gen im Zusammenhang mit der Privatisierung der H. GmbH sowie mit der Privatisierung der I. AG sichergestellt worden. Es bestehe diesbezüglich der Verdacht, dass die Teilnahme der D. AG an den vorerwähnten Ge- schäften lediglich der scheinbaren Legalisierung der Schmiergelder gedient habe (act. 1.2, S. 3). Bei der Privatisierung der J. seien so EUR 1,2 Millio- nen auf ein Konto der K. geflossen. Diese habe anschliessend insgesamt EUR 600'000.-- auf ein Konto der L. Ltd. auf Zypern überwiesen. Von die- sem Konto aus seien in der Folge gestützt auf eine – von E. unterzeichnete
– Rechnung der F. AG vom 30. Mai 2003 EUR 400'000.-- auf ein Konto bei der Bank M. AG geflossen (act. 1.3, 5.2). Nachdem sowohl die D. AG als
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auch die F. AG bei diesen Transaktionen angeblicher Schmiergeldzahlun- gen beteiligt gewesen sein sollen, ist auch ohne Weiteres davon auszuge- hen, dass die sichergestellten, diese beiden Gesellschaften betreffenden Unterlagen für die Ermittlungen im Rahmen des polnischen Strafverfahrens von Nutzen sein können. Von der Gesuchstellerin kann nicht verlangt wer- den, dass sie bereits im Entsiegelungsverfahren darlegt, inwiefern ein kon- kreter Sachzusammenhang zwischen der ausländischen Strafuntersuchung und den einzelnen sichergestellten Dokumenten besteht. Ein solcher Zu- sammenhang ist erst im Rahmen einer allfälligen Schlussverfügung aufzu- zeigen, mit der die rechtshilfeweise Herausgabe von Akten bewilligt würde (vgl. BGE 130 II 193 E. 4.3 S. 197 m.w.H.). Der Durchsuchung der sicher- gestellten Unterlagen – und nur die Zulässigkeit einer solchen ist Gegen- stand des vorliegenden Entscheides – steht somit vor diesem Hintergrund nichts entgegen.
3.
3.1 Die Durchsuchung von Papieren ist mit grösster Schonung der Privatge- heimnisse und unter Wahrung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Art. 77 BStP durchzuführen (Art. 69 Abs. 1 BStP). Art. 77 BStP bestimmt, dass Geistliche, Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Apotheker, Hebammen und ihre beruflichen Gehilfen über Geheimnisse, die ihnen in ihrem Amte oder Berufe anvertraut worden sind, nicht zum Zeugnis angehalten werden dür- fen. Die Gesuchsgegnerin bringt diesbezüglich pauschal vor, bei E. handle es sich um den Anwalt der D. AG sowie der F. AG, weshalb eine Durchsu- chung nicht zulässig sei (act. 8 N. 23; act. 9 N. 19). Die Gesuchstellerin hält demgegenüber dafür, dass es sich bei der Tätigkeit von E. für die beiden Gesellschaften um eine treuhänderische und nicht um eine anwaltliche handelt, weshalb sich dieser nicht auf den Schutz des Anwaltsgeheimnis- ses berufen könne (act. 1 N. 11). Den von der Gesuchstellerin mit dem Entsiegelungsgesuch eingereichten Akten lässt sich entnehmen, dass E. einziges eingetragenes Mitglied des Verwaltungsrates der D. AG mit Ein- zelzeichnungsberechtigung ist (act. 1.1, Beilage 1). Bezüglich seiner Tätig- keit für die F. AG bringt die Gesuchstellerin lediglich vor, dass E. diese als Treuhänder betreut habe (act. 1 N. 11). Einem in den versiegelten Akten enthaltenen Auszug aus dem Öffentlichkeitsregister Liechtenstein ist dies- bezüglich zu entnehmen, dass es sich auch hier bei E. um ein Mitglied de- ren Verwaltungsrats mit Einzelzeichnungsberechtigung handelt.
3.2 Die I. Beschwerdekammer hielt bereits fest, dass das Anwaltsgeheimnis keine absolute Geltung beanspruchen kann; vielmehr bezieht es sich ge- mäss dem Wortlaut der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sowie
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gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung nur auf Informationen, die einem Anwalt im Rahmen seiner ursprünglichen, berufsspezifischen Tä- tigkeit, d.h. in Ausübung seines Anwaltsmandates, anvertraut worden sind. Tatsachen, die er in Zusammenhang mit einer anderen, nicht berufsspezifi- schen Tätigkeit erfahren hat, sind nicht geschützt (vgl. hierzu ausführlich TPF 2008 141 E. 4.1 S. 143; vgl. auch BGE 112 Ib 606 S. 607 ff.). Beson- dere Schwierigkeiten ergeben sich jedoch, wenn sich der Anwalt nicht auf rein anwaltliche Tätigkeiten beschränkt, namentlich wenn er zugleich Ver- waltungsrat seiner Klientin ist. Überwiegt in solchen Fällen das kaufmänni- sche Element derart, dass die Tätigkeit des Anwalts nicht mehr als anwalt- liche betrachtet werden kann, so kann sich der Anwalt nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichts zumindest nicht in einem umfassen- den Sinne auf sein Berufsgeheimnis berufen. Die Entscheidung darüber, welche Tatsachen vom Berufsgeheimnis erfasst werden, kann jedoch nur unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles getrof- fen werden (BGE 114 III 105 E. 3a S. 107 f.). Von den eigenen Akten des Anwaltes sind diesbezüglich die Geschäftsakten der Gesellschaft zu unter- scheiden. Für Letztere kann sich der Anwalt als einzelzeichnungsberechtig- tes Mitglied des Verwaltungsrates der Gesellschaft nicht auf sein Anwalts- geheimnis berufen, da die Verwaltungsratstätigkeit gerade nicht zur berufs- spezifischen Tätigkeit des Anwalts gehört. Anders zu entscheiden hiesse, dem Rechtsmissbrauch Tür und Tor zu öffnen (vgl. hierzu ausführlich BGE 115 Ia 197 E. 3d/cc S. 200 f.; 114 III 105 E. 3b und 3c S. 108 f.).
3.3 Die sichergestellten – nach Ansicht der Gesuchsgegnerin unter das An- waltsgeheimnis fallenden – Unterlagen wurden durch die I. Beschwerde- kammer im Rahmen der Entscheidfindung eingesehen. Bei sämtlichen Un- terlagen handelt es sich um ordentliche Geschäftsunterlagen bzw. Korres- pondenz der beiden Aktiengesellschaften D. AG und F. AG, für welche E. als einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrats fungiert. So beinhalten die Unterlagen beispielsweise Handelsregisterauszüge, Grün- dungsurkunden, Statuten, Aktionärsverzeichnisse, Treuhand- und Domizil- verträge, Protokolle der verschiedenen Gesellschaftsorgane, Buchhal- tungsunterlagen und Revisionsberichte, Kontounterlagen, verschiedene Verträge der Gesellschaften sowie allgemeine Korrespondenz der Gesell- schaften. Es wird in den Akten keine Unterscheidung in Gesellschaftsakten einerseits und Anwaltsakten andererseits getroffen, weshalb sämtliche Un- terlagen als Akten der betroffenen zwei Gesellschaften zu qualifizieren sind und nicht als Anwaltsakten, d.h. dem Rechtsberater der Gesellschaften zu- rechenbare Unterlagen, für welche sich eventuell die Frage stellen könnte, ob sie aus berufsspezifischer Anwaltstätigkeit hervorgegangen und damit gemäss Art. 77 BStP berufsgeheimnisgeschützt seien. Die Aktendurchsicht
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ergab auch keine Unterlagen, welche im weitesten Sinne als Verteidiger- korrespondenz der Gesellschaft bezeichnet und deshalb als geheimnisge- schützt qualifiziert werden könnten (vgl. hierzu den Entscheid des Bundes- strafgerichts BE.2009.21 vom 14. Januar 2010, E. 4.2 m.w.H.). Der Durch- suchung der sichergestellten Unterlagen durch die Gesuchstellerin steht demnach nichts entgegen.
4. Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen und es ist die Gesuch- stellerin zu ermächtigen, die am 19. November 2009 bei der Gesuchsgeg- nerin sichergestellten Unterlagen zu durchsuchen. Die von der I. Be- schwerdekammer entsiegelten Unterlagen werden der Gesuchstellerin zu diesem Zweck unmittelbar retourniert, da der vorliegende Entscheid nicht mittels ordentlichem Rechtsmittel, sondern allenfalls erst im Rahmen einer gegen die Schlussverfügung gerichteten Beschwerde angefochten werden kann (vgl. hierzu Art. 80e Abs. 2 IRSG e contrario; BGE 127 II 151 E. 4c/bb S. 156; 126 II 495 E. 5e/bb-dd S. 503 ff.). Die Gesuchstellerin wird diesbe- züglich ersucht, der I. Beschwerdekammer eine Kopie der die vorliegenden Unterlagen betreffenden Schlussverfügung zur Kenntnis zu bringen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Gesuchsgegnerin die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsge- bühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch wird gutgeheissen.
2. Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, die am 19. November 2009 sicherge- stellten Unterlagen der Gesuchsgegnerin zu durchsuchen.
3. Die Gesuchstellerin wird ersucht, der I. Beschwerdekammer eine Kopie der die vorliegenden Unterlagen betreffenden Schlussverfügung zur Kenntnis zu bringen.
4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Gesuchsgegnerin auferlegt.
Bellinzona, 23. Februar 2010
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Bundesanwaltschaft - Rechtsanwalt Michel Czitron
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.