Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).
Sachverhalt
A. Am 10. Dezember 2014 ersuchte das Department of Justice der Vereinigten Staaten die Schweiz um Übermittlung von Bankunterlagen. Die US-Justiz ermittelt wegen Geldwäscherei, Bestechung fremder Amtsträger sowie an- deren Delikten im Zusammenhang mit dem in Venezuela durch die Strom- notlage von Ende 2009 ausgelösten Kaufverfahren von Turbinenausrüstun- gen im Wert von ungefähr USD 767 Mio. (act. 7.1). Das Rechtshilfeersuchen wurde am 7. November 2016 ergänzt (act. 7.3).
B. Die Zentralstelle USA des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend "BJ") trat am
26. April 2017 auf das jüngste Rechtshilfeersuchen ein (act. 7.4). Sie über- trug die Ausführung der Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA"). Die BA ordnete am 11. Mai 2017 die Edition von Bankunterlagen an, unter Anbrin- gung eines Mitteilungsverbots. Die Edition betraf unter anderem die von A. Limited bei der Bank B. geführte Kontoverbindung Nr. 1 (act. 7.24). Die Bank B. nahm die Edition am 1. Juni 2017 vor (act. 7.25). Das BJ hob da- raufhin das Mitteilungsverbot mit Verfügung vom 31. Oktober 2017 wieder auf (act. 7.5). Die Beschwerdeführerin erhielt mit Schreiben vom 9. Februar 2018 die Akten (inkl. die Eintretensverfügung [act. 7.19] sowie teilweise ab- gedeckte Versionen der beiden Rechtshilfeersuchen) zur Einsicht. Das BJ gab zugleich Gelegenheit, um ihm die Gründe mitzuteilen, welche gegen eine Übersendung der Bankunterlagen an die US-Behörden sprechen (act. 7.16). Die Beschwerdeführerin nahm am 15. März 2018 zu den Rechts- hilfeersuchen Stellung (act. 7.30).
C. Das BJ erliess am 19. April 2018 die Schlussverfügung (act. 7.6). Sie ent- sprach dem Rechtshilfeersuchen vom 7. November 2016 und ordnete an, sämtliche Dokumente des Kontos bei der Bank B. Nr. 1, lautend auf A. Li- mited, herauszugeben. Die Herausgabe betrifft den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis heute.
D. Dagegen erhob A. Limited am 23. Mai 2018 Beschwerde (act. 1), mit den Anträgen in der Hauptsache:
1. Es sei die Schlussverfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. April 2018 (Ver- fahren Nr. B-16-291-1) aufzuheben und das Rechtshilfeersuchen abzuweisen.
2. Eventualiter sei die Schlussverfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. April 2018 (Verfahren Nr. B-16-291-1) aufzuheben und zur Gewährung des rechtlichen
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Gehörs und zur Durchführung des Einigungsverfahrens an die Vorinstanz zu- rückzuweisen.
3. Subeventualiter seien die in Rz 71 (Beilagen 11-113) nachfolgend bezeichneten Dokumente von der Rechtshilfe auszunehmen und nicht an die ersuchende Be- hörde zu übermitteln.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegne- rin.
Das BJ beantragt am 5. Juni 2018, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 7). Am 18. Juni 2018 reichte die Beschwerdeführerin nach Aufforderung des Gerichts vom 28. Mai 2018 Unterlagen bezüglich der Unterschriftsberechti- gung ein (act. 3, 9). Die Replik vom 20. Juli 2018 hielt an den gestellten An- trägen fest (act. 12). Sie wurde dem BJ am 23. Juli 2018 zur Kenntnis ge- bracht (act. 13).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen den USA und der Schweiz ist primär der Staats- vertrag vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen massgebend (mit Briefwechseln; RVUS; SR 0.351.933.6; BGE 141 IV 108 E. 4.2; BGE 137 IV 25 E. 4.2.2; Verhältnis zum IRSG: BGE 132 II 178 E. 2.1; BGE 124 II 127 E. 2a; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., 2014, N. 60 ff., 82 ff.). In Ausführung dieses Staatsvertrages wurde am 3. Oktober 1975 das Bundes- gesetz zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über ge- genseitige Rechtshilfe in Strafsachen erlassen (BG-RVUS; SR 351.93). Die- ses enthält vor allem Zuständigkeits- und Vollzugsvorschriften. Sodann ist das von den USA und der Schweiz ratifizierte Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption vom 31. Oktober 2003 (SR 0.311.56) einschlä- gig, insbesondere dessen Art. 46 (vgl. BGE 140 IV 123 E. 2).
E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV
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250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 229), ist das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verord- nung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).
E. 2.1 Die Verfügung der Zentralstelle, mit der das Rechtshilfeverfahren abge- schlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenver- fügungen der ausführenden Behörde der Beschwerde an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 BG-RVUS und Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 4 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisations- gesetz, StBOG; SR 173.71]). Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Be- stimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 7 Abs. 1 BG-RVUS; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_763/2013 vom
27. September 2013 E. 2.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).
E. 2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen an den ersuchenden Staat die jeweilige Kontoinhaberin angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5; TPF 2010 47 E. 2.1).
E. 2.3 Die Eintretensvoraussetzungen liegen vor und geben zu keinen Bemerkun- gen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG) und prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 Il 81 E. 1.4; 130 Il 337
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E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5). Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_143/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2 mit Hinweisen).
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt, vom BJ nur mehrheitlich abgedeckte Rechts- hilfeersuchen erhalten zu haben, ohne dass die Schlussverfügung dies be- gründe. Sie habe nur bruchstückhafte Angaben zur Begründung der Ersu- chen erhalten. Weder ihr Name noch ihr Bankkonto würden erwähnt. Auf- grund der Abdeckungen sei es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewe- sen, sich zur Rechtshilfefähigkeit zu äussern. Es liege eine Gehörsverlet- zung vor, schon aus diesem Grunde sei die Schlussverfügung aufzuheben (act. 1 S. 6–12). Zwar habe das BJ die Gehörsverletzung anerkannt. Die Verletzung müsse aber angesichts der Rechtsprechung als schwerwiegend gelten. So habe im Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.178 vom
30. Januar 2012 E. 4.3 die Vorenthaltung von Tonmaterial ohne Geltendma- chung von Verweigerungsgründen eine Heilung ausgeschlossen. Es handle sich vorliegend auch nicht um eine bloss formelle Verletzungen mit gering- fügigen Auswirkungen, sondern um eine schwerwiegende Verfahrensverlet- zung. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführerin bis heute die beantrag- ten Unterlagen aus dem Rechtshilfeverfahren von C. S.A. nicht offengelegt worden seien (act. 12 S. 4–7, S. 10 f.). Das BJ erklärt dazu in seiner Eingabe vom 5. Juni 2018, dass das Ersuchen nicht nur die Beschwerdeführerin, sondern auch weitere Personen betreffe. Im vorliegenden Fall wären die Abdeckungen gerechtfertigt aufgrund der grossen Zahl der betroffenen Kontoinhaber, des zahlreiche Bankverbindun- gen berührende Zahlungsflusses und der im ersuchenden Staat pendenten und sich nach wie vor ausweitenden Strafuntersuchung. Allerdings seien Ab- deckungen ein zeitaufwändiger und potenziell fehleranfälliger Arbeitsschritt. Vorliegend sei der Name der Beschwerdeführerin tatsächlich in der abge- deckten Version nicht ersichtlich. Das BJ reichte die Rechtshilfeersuchen ohne Abdeckungen ein. Das Rechtshilfeverfahren bezüglich der C. S.A. sei bereits abgeschlossen (act. 7 S. 4 f.; act. 7.1, 7.3).
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E. 4.2.1 Art. 9 BG-RVUS und Art. 80b IRSG regeln gleichlautend die Teilnahme am Rechtshilfeverfahren und die Akteneinsicht (vgl. BGE 127 II 104 E. 3b). Diese Regelungen werden ergänzend in Art. 26 ff. VwVG (durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG) konkretisiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.57/2007 vom 24. September 2007 E. 2.1; TPF 2010 142 E. 2.1; 2008 91 E. 3.2). Die Berechtigten können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten neh- men, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist (Art. 9 Abs. 1 BG-RVUS). Gemäss Absatz 2 können die Rechte nach Absatz 1 nur einge- schränkt werden:
a. im Interesse des ausländischen Verfahrens;
b. zum Schutz eines wesentlichen rechtlichen Interesses, sofern der er- suchende Staat es verlangt;
c. wegen der Natur oder der Dringlichkeit der zu treffenden Massnahme;
d. zum Schutz wesentlicher privater Interessen;
e. im Interesse eines schweizerischen Verfahrens.
Die Einsichtnahme oder die Teilnahme am Verfahren darf nur für Akten- stücke und Verfahrenshandlungen verweigert werden, für die Geheimhal- tungsgründe bestehen (Art. 9 Abs. 3 BG-RVUS).
E. 4.2.2 Nach Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses dient einerseits der Sachaufklärung. Andererseits stellt es ein per- sönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren auf Erlass eines Ent- scheides dar (vgl. BGE 142 I 86 E. 2.2 S. 89; 135 I 187 E. 2.2 S. 190; Urteil des Bundesgerichts 2C_702/2016 vom 30. Januar 2017 E. 3.3.2). Der An- spruch auf rechtliches Gehör umfasst namentlich das Recht der Parteien, sich vor Erlass eines Entscheids zur Sache zu äussern (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17; 140 I 99 E. 3.4 S. 102 f.; 135 II 286 E. 5.1 S. 293). Vorausset- zung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfah- rensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu wer- den (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17; 140 I 99 E. 3.4 S. 104). Entscheidend ist, dass es der betroffenen Partei ermöglicht wurde, ihren Standpunkt wirk- sam zur Geltung zu bringen (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17; 136 I 265 E. 3.2 S. 272; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2C_761/2017 vom 25. Juni 2018 E. 3.1.1 [zur Publikation vorgesehen]; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 472 ff., N. 477-482).
Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl
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den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Be- urteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. zum Ganzen: BGE 137 I 195 E. 2.3.1; BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; BGE 133 I 201 E. 2.2).
E. 4.2.3 Die Beschwerdekammer entscheidet bei Beschwerden in Rechtshilfeange- legenheiten mit umfassender Kognition (Art. 17b Abs. 1 BG-RVUS i.V.m. Art. 49 lit. a VwVG; TPF 2007 57 E. 3.2; vgl. auch den Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2017.329 vom 8. Mai 2018 E. 3.7). Das Verfahren vor der Beschwerdekammer erlaubt demnach grundsätzlich die Heilung von Verletzungen des rechtlichen Gehörs, welche durch die ausführenden Be- hörden begangen wurden. Allerdings kommt eine nachträgliche Heilung nur ausnahmsweise in Frage. Die erstinstanzliche Behörde darf nicht darauf ver- trauen, dass von ihr missachtete Verfahrensrechte systematisch nachträg- lich geheilt werden, ansonsten die gerade für das erstinstanzliche Verfahren vorgesehenen prozessualen Garantien ihren Sinn verlieren (BGE 137 I 195 E. 2.7; BGE 126 II 111 E. 6b/aa S. 123 f. m.w.H.; Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2015.154 vom 23. Dezember 2015 E. 2.3.1 mit Hinweisen zur Praxis; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 488).
E. 4.3 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Schlussverfügung begründe die Herausgabe gestützt auf Zahlungsbelege, in welche ihr die Einsicht verwei- gert worden sei. Dies betrifft Zahlungen ab einem Konto der Beschwerde- führerin bei der Bank D., zum einen an die C. S.A., zum anderen auf ihr Konto bei der Bank B. (act. 7.6 S. 9 f. Ziff. 8 letzte knapp 5 Zeilen; act. 1 S. 18 Ziff. 60, act. 12 S. 7 Ziff. 15 und S. 9–11). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht kein Recht auf Ein- sicht in abgeschlossene Rechtshilfeverfahren (BGE 136 IV 16 E. 2.4). Denn mit rechtskräftig gewordener Entscheidung erlischt sowohl das Anfechtungs- recht (Art. 80n Abs. 2 IRSG) als auch das Recht auf Zustellung der (voll- streckbar gewordenen) Entscheidung (Art. 80m Abs. 2 IRSG; zur Anwen- dung des IRSG, BGE 124 II 124 E. 2). Damit besteht diesfalls aber nach Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 17a BG-RVUS grundsätzlich auch kein Interesse mehr, die Verfahrensakten einzusehen. Davon ist vorliegender Fall abzugrenzen. Der Verweis auf Akten eines ab- geschlossenen Rechtshilfeverfahrens dient hier dazu, die Schlussverfügung
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im Verfahren der Beschwerdeführerin zu begründen. Die verwiesenen Akten sind insoweit beigezogen und damit zu Akten des vorliegenden Rechtshilfe- verfahrens geworden. Die Beschwerdeführerin ist grundsätzlich berechtigt, Akten des eigenen Verfahrens einzusehen, welche die Begründung der Schlussverfügung tragen (vgl. TPF 2010 142 E. 2.1). Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheim- haltungsgründe bestehen (Art. 9 Abs. 3 BG-RVUS; Art. 27 Abs. 2 VwVG). Würden solche Geheimhaltungsgründe bestehen, was hier offen bleiben kann, so wäre der Beschwerdeführerin immerhin der wesentliche Inhalt der Überweisungen in der Schlussverfügung mitgeteilt worden (vgl. Art. 28 VwVG). Indes ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin betr. Verletzung ihres rechtlichen Gehörs durch Verweigerung der Einsicht in die Transak- tionsbelege unberechtigt. Sie und die C. S.A. teilen den gleichen wirtschaft- lich Berechtigten (E.) und die C. S.A. wurde im damaligen Rechtshilfeverfah- ren vom gleichen Anwalt vertreten wie die Beschwerdeführerin vorliegend vor dem BJ (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.70 vom 7. Juli 2016). Weiter geht aus den Rechtshilfeakten hervor, dass die Beschwerde- führerin ein Konto bei der Bank D. in den USA besitzt (vgl. Swift Nachricht vom 30. Januar 2013, Transfer von USD 10 Mio. auf ihr Konto bei der Bank B.). Sie kann damit nicht guten Glaubens behaupten, von den Hintergründen der Transfers ab ihrem US-Konto so wenig zu wissen, dass sie nicht Stellung nehmen könne. Selbst wenn dem so wäre, so sind die betreffenden Über- weisungen ohne Relevanz für die Begründung des Zusammenhangs ihres Kontos mit der ausländischen Strafuntersuchung (vgl. Erwägung 5.4 nach- folgend). Damit wäre auch keine vorgebrachte Gehörsverletzung zu heilen (vgl. ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Diss Bern, 2000, S. 456 f.; vgl. zum Ganzen WALDMANN/OESCHGER, Praxiskommentar Verwaltungsver- fahrensgesetz, 2. Aufl., 2016, Art. 28 N. 2). Die Rüge geht somit mehrfach fehl.
E. 4.4 Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin die weitgehenden Abdeckun- gen. Im ersten Rechtshilfeersuchen (10. Dezember 2014; act. 7.18, 7.1) sind vom zwölfseitigen Sachverhaltsbeschrieb deren fünfeinhalb abgedeckt. Da- bei sind die allgemeine Sachverhaltsbeschreibung sichtbar und die darge- legten Zahlungsflüsse abgedeckt. Im Ersuchen vom 7. November 2016 (act. 7.22, 7.3) sind ebenso rund dreieinhalb von sechs Seiten Sachverhalts- beschrieb abgedeckt. Bei den nachgesuchten Dokumenten liegt im ersten Ersuchen die Beschreibung vor, welche Dokumentenarten benötigt werden, nicht jedoch auf welche Personen dies abzielt. Im Ersuchen vom 7. Novem- ber 2016 ohne Abdeckungen ist der Name der hier Verfahrensbeteiligten er- sichtlich.
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Die ausländischen Rechtshilfeersuchen sind Dokumente mit vorrangiger Be- deutung im Rechtshilfeverfahren (Urteil des Bundesgerichts 1A.94/2001 vom
25. Juni 2001 E. 2b). Der Geldfluss zwischen zahlreichen Bankkonten und Gesellschaften nimmt im vorliegenden Geflecht eine zentrale Rolle ein (vgl. den Sachverhalt, Erwägung 5.2 nachfolgend). Ohne Information dazu und ohne dass ihr Name darin aufscheint, kann die Beschwerdeführerin die potenzielle Erheblichkeit der herauszugebenden Unterlagen vorliegend nicht zureichend beurteilen. Die Beschwerdeführerin erhielt soweit ersichtlich auch keine Zusammenfassung der wesentlichen Vorgänge (z.B. ein aussa- gekräftiges Geldflussdiagramm). Die Abdeckungen verletzen vorliegend da- her das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin in nicht mehr leichter Weise. Erst durch das Beschwerdeverfahren gelangte sie direkt zu den we- sentlichen Informationen. Indirekt wurden sie bereits in der Schlussverfü- gung wiedergegeben. Für die Abdeckungen spricht namentlich die Vertrau- lichkeit im internationalen Rechtshilfeverkehr (vgl. BGE 127 II 104 E. 3d in fine; TPF 2010 120 E. 1.3.1) und, soweit Dritte betroffen sind, das Amtsge- heimnis (vgl. Art. 9 Abs. 2 lit. a–e BG-RVUS). Immerhin bringt das BJ nicht vor, dass die Abdeckungen auf Wunsch der ersuchenden Behörde erfolgt seien (vgl. Art. 9 Abs. 2 lit. b BG-RVUS). Die Rechtshilfeersuchen enthalten nur aber immerhin allgemeine Ersuchen um Vertraulichkeit (act. 7.1 S. 2, act. 7.3 S. 2; vgl. Art. 9 Abs. 2 lit. a BG-RVUS; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 480). Die Ersuchen wurden denn auch vom BJ im Beschwerdeverfahren ohne wei- teres offen gelegt, was gegen gewichtige und die Abdeckung auch des Na- mens der Beschwerdeführerin rechtfertigende Geheimhaltungsinteressen spricht. Die Vorinstanz erklärt vielmehr, wie es irrtümlich zu der weiten Ano- nymisierung gekommen sei. Diese Erklärungen sind nachvollziehbar und von der Gegenpartei auch nicht angezweifelt. Es ist der Beschwerdekammer auch keine irgendwie geartete Häufung, geschweige denn Regelmässigkeit, von Gehörsverletzungen der Vorinstanz bekannt. Damit kann die Gehörsver- letzung im Beschwerdeverfahren durch die Offenlegung der Rechtshilfeer- suchen und Gelegenheit zur Stellungnahme geheilt werden. Beides ist er- folgt, eine diesbezügliche Heilung mithin eingetreten.
Bei dieser Sachlage und unter Berücksichtigung des Beschleunigungsprin- zips kann auf eine Rückweisung verzichtet werden. Soweit der Beschwerde- führerin die Kosten für dieses Verfahren aufzuerlegen sein werden, ist bei der Festlegung zu berücksichtigen, inwieweit das Beschwerdeverfahren für die Gewährung ihres rechtlichen Gehörs erforderlich war (vgl. TPF 2008 172 E. 6; BGE 137 I 195 E. 2.7 zur Kassation als Regel; Urteil des Bundesge- richts 1B_334/2018 vom 30. Juli 2018 E. 2.5 bis 2.6).
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E. 5.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet (act. 1 S. 13–20; act. 12 S. 8–12) den fehlenden Konnex ihres Kontos mit dem ausländischen Strafverfahren und in diesem Zusammenhang insbesondere einen fehlenden Anfangsverdacht. Es könne nicht im Sinne eines eigentlichen Generalverdachts jede Ge- schäftsbeziehung mit F. S.A. als potenziell kriminell qualifiziert werden. Über das Konto seien auch keinerlei Transfers von F. S.A. gelaufen. Die Bankun- terlagen würden belegen, dass nie Zahlungen von Gesellschaften oder Per- sonen, die in den Rechtshilfeersuchen erwähnt seien, zugeflossen seien. Zahlreiche Dokumente würden aus dem in den USA untersuchten Zeitraum von 2009-2013 fallen. Die Kontoinhaber würden in den Rechtshilfeersuchen nur nebenbei erwähnt. Ein Bezug könne auch nicht durch die Transaktionen mit G. begründet wer- den. Diese Geschäfte seien ohne Zusammenhang mit den in den USA un- tersuchten Sachverhalten. Die Beschwerdeführerin erklärt, wie die Lieferun- gen von Stahlteilen nach Venezuela begründet seien (von einer Drittgesell- schaft unter Gewinnbeteiligung finanzierte Lieferung an H. C.A. / purchase orders für Stahlteile zwecks Bau von Unterkünften für Unwetteropfer). Dass bestimmte Transaktionen als verdächtig bezeichnet würden, finde keine Stütze in den Rechtshilfeersuchen. Das Klientenkontaktjournal der Bank B. enthalte diverse Einträge ohne Zu- sammenhang mit der ausländischen Strafuntersuchung; nur die ersten sie- ben Seiten seien zu übermitteln. Auch vom kompletten Auszug ihres Kontos Nr. 1 bei der Bank B. dürften nur gewisse Seiten komplett herausgegeben werden (act. 1 S. 38 f.). Die Beschwerdeführerin erwähnt und kommentiert sodann im Einzelnen Do- kumente ohne Bezug zum ausländischen Strafverfahren (act. 1 S. 20–38).
E. 5.2 Die Rechtshilfeersuchen vom 10. Dezember 2014 und 7. November 2016 schildern im Wesentlichen folgenden Sachverhalt (act. 7.1 S. 1–13, act. 7.3 S. 1–6): Wegen einer Stromnotlage in Venezuela gegen Ende 2009 sei durch den damaligen Präsidenten Venezuelas, Hugo Chavez, am 2. Februar 2010 eine Notverordnung unterzeichnet worden, welche dazu gedient habe, die Standardverfahren für die Aus- schreibung, die Abgabe von Geboten und die Vertragsvergabe durch venezolani- sche staatlich geleitete Unternehmen zu beseitigen. Als Reaktion auf die Stromnot- lage und entsprechend dem modifizierten Vergabevorgang habe die staatliche Ge- sellschaft F. S.A. mit dem Kauf von Turbinenausrüstung im Wert von ca. USD 767 Millionen von drei Unternehmen mit Hauptsitz oder Betrieben in den USA begonnen, nämlich I. LLC, J. und K.
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Die US-Behörden würden seit 2012 gegen L. und M. ermitteln, u.a. wegen des Ver- dachts der Zahlung von Bestechungsgeldern an verschiedene Regierungsbeamte in Venezuela. Zahlungsempfänger seien des Weiteren Funktionäre der venezolani- schen staatseigenen und staatlich geleiteten Ölfirma F. S.A. gewesen. Die Zahlun- gen hätten bezweckt, Verträge für Stromerzeugungsprojekte mit der Firma F. S.A. und deren Tochtergesellschaften für den Kauf von Turbinen und sonstiger Ausrüs- tung zur Stromerzeugung zu sichern.
Gemäss bisherigen Erkenntnissen der ersuchenden Behörde soll die Firma F. S.A. die Turbinenausrüstung im Wert von ca. USD 767 Millionen nicht direkt von den Ori- ginalherstellern der Stromausrüstung gekauft haben. Vielmehr seien mit mehreren Zwischenhandelsunternehmen, einschliesslich der Firmen I. LLC und J., Verträge abgeschlossen worden, damit diese Firmen wiederum die Ausrüstung von etablier- ten Herstellern beschafften. Die Firma I. LLC stehe im Besitz von L. und dessen Sohn. Zum Zeitpunkt der Firmengründung sei jedoch N., die damals 21 Jahre alt gewesen sei und keinerlei einschlägige Berufserfahrung in der Energieindustrie ge- habt habe, Präsidentin der Firma gewesen. Um eine Beteiligung an diversen Ge- schäften mit der F. S.A. zu verbergen, habe L. mehrere Firmen (unter anderem I. LLC und O. Ltd.) genutzt oder andere Personen vorgeschoben. So habe er der F. S.A. mehrere Angebote vorlegen können und auf diese Weise den Anschein einer in Tat und Wahrheit nicht existierenden Konkurrenz erwecken wollen. Zeugen hätten aus- gesagt, dass L. im Rahmen des Transaktionsvorganges Bestechungsgelder an F. S.A.-Funktionäre gezahlt hätte, angefangen damit, dass er I. LLC auf das geneh- migte Lieferantenverzeichnis der F. S.A. gebracht habe, bis hin zur Erlangung des Turbinenvertrages und zur Freigabe von Inspektionen, damit Zahlungen beschleu- nigt würden. Nach Angaben mehrerer Zeugen sei M. der Geschäftspartner von L. gewesen. M. habe sein eigenes Netz von Firmen geführt, welche in vorgetäuschter Weise miteinander und mit Firmen von L. um Aufträge für die F. S.A. konkurriert hätten.
Die Analyse der in den USA vorhandenen Bankkonten – die von L., seinen Unter- nehmen und seinen Familienmitgliedern geführt worden seien und mit den venezo- lanischen Energieverträgen im Zusammenhang stünden – begründe ebenfalls den Verdacht, dass L. und M. versucht hätten, Zahlungen an F. S.A.-Funktionäre zu ver- schleiern. Die Zahlungen seien dazu zunächst über Unternehmen geleitet worden, die von ihnen selbst oder Familienmitgliedern geführt worden seien. Ermittlungen der US-Behörden hätten dabei eine Anzahl von direkten Zahlungen an F. S.A.-Funktio- näre identifiziert. Zahlungen der F. S.A. oder einer F. S.A.-Schwestergesellschaft seien dazu zwischen verschiedenen von L. geführten Konten hin- und hergeschoben worden. Auch Einzahlungen auf Schweizer Bankkonten durch L. und M. könnten auf Geldmittel zurückverfolgt werden, die von F. S.A. oder deren Schwester- oder Toch- tergesellschaft eingegangen seien.
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Die ersuchende Behörde vermutet demnach, dass mutmasslich deliktische Gelder über eine Vielzahl von eigenen Bankkonten der Beschuldigten sowie von Gesell- schaften, wirtschaftlich zurechenbar den Beschuldigten, Familienangehörigen sowie Bekannten, in die Schweiz geflossen seien. Über L./M. zuzurechnende Konten seien mindestens 137 Überweisungen über rund USD 160 Mio. auf Schweizer Bankkonten geflossen. Vor dem Bundesgericht für den südlichen Distrikt von Texas habe sich am 22. März 2016 M. und am 16. Juni 2016 L. für schuldig bekannt, namentlich Kor- ruptionsdelikte begangen zu haben.
Die Firma J. werde von G. (Mitgründer und Präsident) und P. (Mitgründer und Vize- präsident) geführt. Beide hätten keine einschlägige Berufserfahrung, Ausbildung oder irgendwelche Fachkenntnisse in der Energieindustrie. Dennoch sei es J. im Jahr 2010 gelungen über ein Vertragsverhältnis mit der Q. Services, Verträge für den Verkauf von Turbinenausrüstung und andere damit verbundene Dienstleistungen an die F. S.A. in der Höhe von ca. USD 209 Millionen zu sichern. Venezolanischen Me- dienberichten zufolge habe die F. S.A. für die Turbinenausrüstung ungefähr den drei- fachen Marktwert bezahlt. Eine Analyse von US-Finanzkonten, die mit den venezo- lanischen Energieverträgen im Zusammenhang stünden, habe gezeigt, dass J. an eine Anzahl von Konten in der Schweiz Zahlungen geleistet hätte. Viele dieser Zah- lungen würden sich zeitlich decken mit den von F. S.A. oder deren Schwester- oder Tochtergesellschaften bei J. eingegangenen Zahlungen.
Die Gesellschaft R. sei die für Beschaffungen verantwortliche Tochtergesellschaft von F. S.A. E. sei der Assistent des Präsidenten von R. und als solcher in die Ab- wicklung der Zahlungen direkt involviert gewesen (act. 7.3 S. 4). E. sei auch wirt- schaftlich Berechtigter der Konten von S. S.A. und A. Limited(act. 7.3 S. 6).
E. 5.3 Rechtshilfemassnahmen müssen verhältnismässig, mit anderen Worten für ihren Zweck tauglich, erforderlich und massvoll sein, also nicht über das hin- ausgehen, was zu dessen Erreichung notwendig ist (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 63 Abs. 1 IRSG).
Die Frage, welche Beweise zur Erhärtung des Verdachts erforderlich sind, ist dabei grundsätzlich dem Ermessen des ersuchenden Staates überlassen. Der ersuchte Staat ist im Allgemeinen gar nicht in der Lage, dies beurteilen zu können. Den ausländischen Strafverfolgungsbehörden sind diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich möglicherweise auf den im Rechtshil- feersuchen dargestellten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Si- cherheit nicht erheblich sind. Nicht zulässig wäre es, den ausländischen Be- hörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeer- suchen dargestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen. Massgeblich ist
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somit die potentielle Erheblichkeit der beschlagnahmten Aktenstücke (BGE 142 II 161 E. 2.1.2; 139 II 404 E. 7.2.2 Abs. 2; 136 IV 82 E. 4.1/4.4; TPF 2009 130 E. 4.2).
Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geld- mittel mit möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben wurden, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktio- nen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt wurden, welche in die Angelegenheit verwickelt sind. Es sind grundsätzlich alle sach- lich und zeitlich konnexen sichergestellten Aktenstücke zu übermitteln (BGE 136 IV 82 E. 4.4; 129 II 462 E. 5.3/5.5; 121 II 241 E. 3c; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007 E. 7.2, bestätigt in 1C_327/2018 vom 6. Juli 2018 E. 1.2; 1C_625/2012 vom 17. Dezember 2012 E. 2.2; 1A.79/2005 vom 27. April 2005 E. 4; TPF 2011 97 E. 5.1; TPF 2009 161 E. 5; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 723).
E. 5.4 Vorliegend ergibt sich aus dem Formular A vom 27. Mai 2015, dass zumin- dest einzelne Transaktionen für G. ausgeführt wurden. Die Kontoverbindung der A. Limited ist so direkt verknüpft mit dem Mitgründer und Präsidenten der J., einer im Geflecht von Gesellschaften und Bankkonten zentralen Gesell- schaft. Auch der wirtschaftlich Mitberechtigte an der Kontoverbindung der Beschwerdeführerin, E., spielt eine Rolle im US-Strafverfahren. Er war als Assistent des Präsidenten von R. (der Beschaffungsgesellschaft von F. S.A.) in die Abwicklung von im Strafverfahren interessierenden Zahlungen direkt involviert. Als wirtschaftlich Berechtigter der in den Ersuchen erwähnten C. S.A. sowie S. S.A ist E. tief in die ausländische Strafuntersuchung ver- strickt (zur Verstrickung von S. S.A., vgl. den heutigen Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2018.170 E. 4.4). Auch in sachlicher Hinsicht besteht ein Zusammenhang. Auf die Kontover- bindung der S. S.A., ebenfalls geführt bei der Bank B., wurden vom Konto der A. Limited Wertschriften übertragen (E-Mail von T. vom 24. Juli 2014; Einträge im Bankjournal vom 11. und 29. Juli 2014). Als Zweck der Übertra- gung wurde gegenüber der Bank ein Ausgleich zwischen Partnern angege- ben ("ajustement entre partenaires"). Den Hintergrund dieser Transaktion zu klären ist zweifellos von Interesse im Strafverfahren, ein Verständnis der Kontotransaktionen dafür unabdingbar. A. Limited handelte sodann mit der R. (Beschaffungsgesellschaft der F. S.A.), wo E. Assistent des Präsidenten war, aufgrund einer öffentlichen Ausschreibung und tätigte ebenso Ge- schäfte mit der im Rechtshilfeersuchen erwähnten venezolanischen staats- eigenen Gesellschaft H. C.A. (act. 7.1 S. 11 Ersuchen vom 10. Dezember 2014; Eintrag im Bankjournal vom 17. Juli 2015; Statement der A. Limited
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vom 10. Juli 2012 zuhanden der Bank B.). Überhaupt hingen, nach dem Ver- ständnis der Bank B. der ihr abgegebenen Erklärungen zu u.a. A. Limited, ihre sämtlichen Geschäfte mit F. S.A. zusammen (E-Mail von AA. vom
30. Juli 2013). Die Herausgabe ist auch in zeitlicher Hinsicht verhältnismässig: Die vorlie- gende Kontoverbindung wurde am 23. Oktober 2012 eröffnet. Unterlagen ab
1. Januar 2009 sind für die US-amerikanische Strafuntersuchung von Inte- resse (act. 7.1 S. 20). Die Kontoverbindung der A. Limited erscheint insgesamt als Teil des in den Rechtshilfeersuchen geschilderten Netzes von Bankverbindungen und Ge- sellschaften. Ihre Verwicklung ins Strafverfahren geht über einzelne Aktivitä- ten einer Geschäftsbeziehung deutlich hinaus. Die Kontoverbindung Nr. 1, lautend auf A. Limited, steht demnach in einem klaren Bezug zur ausländi- schen Strafuntersuchung. Die Herausgabe der betreffenden Bankunterlagen ist damit nicht zu beanstanden.
E. 5.5 Was die Beschwerdeführerin dagegen ausführt (act. 1 S. 15–39), verfängt nicht. Das Konto steht in einem klaren Zusammenhang mit der ausländi- schen Strafuntersuchung (vgl. vorstehende Erwägung 5.4) und somit sind sowohl die Kontoübersicht (Komplettauszug), als auch das dazugehörige Klientenkontaktjournal herauszugeben. Die Geschäfte der Beschwerdefüh- rerin hängen nach Auffassung der Bank B. sämtliche mit F. S.A. zusammen (vgl. vorstehende Erwägung 5.4). Die Beschwerdeführerin kann damit nicht mit Erfolg geltend machen, gewisse Transaktionen hätten gar nichts mit der ausländischen Strafuntersuchung zu tun. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob dies nun Stahl- (BB. C.A.; H. C.A.; CC.) oder Ölgeschäfte sind. Die Klä- rung der Hintergründe dieser Verbindungen und Transaktionen, ob sie delik- tischer Natur seien oder nicht, hat im US-amerikanischen Strafverfahren zu erfolgen. Besteht wie vorliegend aufgrund des Sachverhalts die Möglichkeit, dass Gel- der deliktischen Ursprungs über die Konten der Beschwerdeführerin gelau- fen sind, so ist ebenso deren Weiterverbleib von Interesse (vgl. ZIMMER- MANN, a.a.O., N. 723). Insoweit ist es – entgegen den Vorbringen der Be- schwerdeführerin – ohne Belang, ob Gelder für Konsum (Miete eines Hauses in Gstaad, Bezahlung von Ferien; Kauf eines Verlobungsrings), für Immobi- lienprojekte (in den USA, Caracas) verwendet oder auf ein anderes eigenes Konto überwiesen wurden. Wertschriftentransaktionen sind vorliegend sogar von besonderem Interesse (vgl. vorstehende Erwägung 5.4 zum "ajuste- ment"). Die Rügen gehen fehl.
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E. 6 Andere Rechtshilfehindernisse sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten als unbegründet abzuweisen. Dass Gehörsverletzungen zu heilen waren, wird bei den Kostenfolgen zu berück- sichtigen sein.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG, Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG). Während der Grossteil der Ausführungen der Beschwerdeführerin die Verhältnismässigkeit der Rechts- hilfe betrifft (vgl. obige Erwägung 5), war im Beschwerdeverfahren eine nicht mehr leichte Gehörsverletzung zu heilen (vgl. obige Erwägung 4.4). Es ist daher eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG letzter Satz; vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Bundesstrafge- richtskasse ist anzuweisen, Fr. 2'000.-- aus dem geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 5'000.-- (act. 8) zurückzuerstatten.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kosten- vorschuss von Fr. 5'000.--. Die Kasse des Bundesstrafgerichts wird angewie- sen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 2'000.-- zurückzuerstat- ten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 13. September 2018 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A. LIMITED, vertreten durch Rechtsanwälte Niccolò Gozzi und/ oder Nicolas Herzog Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Zentralstelle USA, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2018.172
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Sachverhalt:
A. Am 10. Dezember 2014 ersuchte das Department of Justice der Vereinigten Staaten die Schweiz um Übermittlung von Bankunterlagen. Die US-Justiz ermittelt wegen Geldwäscherei, Bestechung fremder Amtsträger sowie an- deren Delikten im Zusammenhang mit dem in Venezuela durch die Strom- notlage von Ende 2009 ausgelösten Kaufverfahren von Turbinenausrüstun- gen im Wert von ungefähr USD 767 Mio. (act. 7.1). Das Rechtshilfeersuchen wurde am 7. November 2016 ergänzt (act. 7.3).
B. Die Zentralstelle USA des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend "BJ") trat am
26. April 2017 auf das jüngste Rechtshilfeersuchen ein (act. 7.4). Sie über- trug die Ausführung der Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA"). Die BA ordnete am 11. Mai 2017 die Edition von Bankunterlagen an, unter Anbrin- gung eines Mitteilungsverbots. Die Edition betraf unter anderem die von A. Limited bei der Bank B. geführte Kontoverbindung Nr. 1 (act. 7.24). Die Bank B. nahm die Edition am 1. Juni 2017 vor (act. 7.25). Das BJ hob da- raufhin das Mitteilungsverbot mit Verfügung vom 31. Oktober 2017 wieder auf (act. 7.5). Die Beschwerdeführerin erhielt mit Schreiben vom 9. Februar 2018 die Akten (inkl. die Eintretensverfügung [act. 7.19] sowie teilweise ab- gedeckte Versionen der beiden Rechtshilfeersuchen) zur Einsicht. Das BJ gab zugleich Gelegenheit, um ihm die Gründe mitzuteilen, welche gegen eine Übersendung der Bankunterlagen an die US-Behörden sprechen (act. 7.16). Die Beschwerdeführerin nahm am 15. März 2018 zu den Rechts- hilfeersuchen Stellung (act. 7.30).
C. Das BJ erliess am 19. April 2018 die Schlussverfügung (act. 7.6). Sie ent- sprach dem Rechtshilfeersuchen vom 7. November 2016 und ordnete an, sämtliche Dokumente des Kontos bei der Bank B. Nr. 1, lautend auf A. Li- mited, herauszugeben. Die Herausgabe betrifft den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis heute.
D. Dagegen erhob A. Limited am 23. Mai 2018 Beschwerde (act. 1), mit den Anträgen in der Hauptsache:
1. Es sei die Schlussverfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. April 2018 (Ver- fahren Nr. B-16-291-1) aufzuheben und das Rechtshilfeersuchen abzuweisen.
2. Eventualiter sei die Schlussverfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. April 2018 (Verfahren Nr. B-16-291-1) aufzuheben und zur Gewährung des rechtlichen
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Gehörs und zur Durchführung des Einigungsverfahrens an die Vorinstanz zu- rückzuweisen.
3. Subeventualiter seien die in Rz 71 (Beilagen 11-113) nachfolgend bezeichneten Dokumente von der Rechtshilfe auszunehmen und nicht an die ersuchende Be- hörde zu übermitteln.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegne- rin.
Das BJ beantragt am 5. Juni 2018, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 7). Am 18. Juni 2018 reichte die Beschwerdeführerin nach Aufforderung des Gerichts vom 28. Mai 2018 Unterlagen bezüglich der Unterschriftsberechti- gung ein (act. 3, 9). Die Replik vom 20. Juli 2018 hielt an den gestellten An- trägen fest (act. 12). Sie wurde dem BJ am 23. Juli 2018 zur Kenntnis ge- bracht (act. 13).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen den USA und der Schweiz ist primär der Staats- vertrag vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen massgebend (mit Briefwechseln; RVUS; SR 0.351.933.6; BGE 141 IV 108 E. 4.2; BGE 137 IV 25 E. 4.2.2; Verhältnis zum IRSG: BGE 132 II 178 E. 2.1; BGE 124 II 127 E. 2a; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., 2014, N. 60 ff., 82 ff.). In Ausführung dieses Staatsvertrages wurde am 3. Oktober 1975 das Bundes- gesetz zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über ge- genseitige Rechtshilfe in Strafsachen erlassen (BG-RVUS; SR 351.93). Die- ses enthält vor allem Zuständigkeits- und Vollzugsvorschriften. Sodann ist das von den USA und der Schweiz ratifizierte Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption vom 31. Oktober 2003 (SR 0.311.56) einschlä- gig, insbesondere dessen Art. 46 (vgl. BGE 140 IV 123 E. 2). 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV
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250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 229), ist das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verord- nung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).
2.
2.1 Die Verfügung der Zentralstelle, mit der das Rechtshilfeverfahren abge- schlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenver- fügungen der ausführenden Behörde der Beschwerde an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 BG-RVUS und Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 4 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisations- gesetz, StBOG; SR 173.71]). Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Be- stimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 7 Abs. 1 BG-RVUS; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_763/2013 vom
27. September 2013 E. 2.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).
2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen an den ersuchenden Staat die jeweilige Kontoinhaberin angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5; TPF 2010 47 E. 2.1). 2.3 Die Eintretensvoraussetzungen liegen vor und geben zu keinen Bemerkun- gen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG) und prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 Il 81 E. 1.4; 130 Il 337
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E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5). Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_143/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2 mit Hinweisen).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt, vom BJ nur mehrheitlich abgedeckte Rechts- hilfeersuchen erhalten zu haben, ohne dass die Schlussverfügung dies be- gründe. Sie habe nur bruchstückhafte Angaben zur Begründung der Ersu- chen erhalten. Weder ihr Name noch ihr Bankkonto würden erwähnt. Auf- grund der Abdeckungen sei es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewe- sen, sich zur Rechtshilfefähigkeit zu äussern. Es liege eine Gehörsverlet- zung vor, schon aus diesem Grunde sei die Schlussverfügung aufzuheben (act. 1 S. 6–12). Zwar habe das BJ die Gehörsverletzung anerkannt. Die Verletzung müsse aber angesichts der Rechtsprechung als schwerwiegend gelten. So habe im Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.178 vom
30. Januar 2012 E. 4.3 die Vorenthaltung von Tonmaterial ohne Geltendma- chung von Verweigerungsgründen eine Heilung ausgeschlossen. Es handle sich vorliegend auch nicht um eine bloss formelle Verletzungen mit gering- fügigen Auswirkungen, sondern um eine schwerwiegende Verfahrensverlet- zung. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführerin bis heute die beantrag- ten Unterlagen aus dem Rechtshilfeverfahren von C. S.A. nicht offengelegt worden seien (act. 12 S. 4–7, S. 10 f.). Das BJ erklärt dazu in seiner Eingabe vom 5. Juni 2018, dass das Ersuchen nicht nur die Beschwerdeführerin, sondern auch weitere Personen betreffe. Im vorliegenden Fall wären die Abdeckungen gerechtfertigt aufgrund der grossen Zahl der betroffenen Kontoinhaber, des zahlreiche Bankverbindun- gen berührende Zahlungsflusses und der im ersuchenden Staat pendenten und sich nach wie vor ausweitenden Strafuntersuchung. Allerdings seien Ab- deckungen ein zeitaufwändiger und potenziell fehleranfälliger Arbeitsschritt. Vorliegend sei der Name der Beschwerdeführerin tatsächlich in der abge- deckten Version nicht ersichtlich. Das BJ reichte die Rechtshilfeersuchen ohne Abdeckungen ein. Das Rechtshilfeverfahren bezüglich der C. S.A. sei bereits abgeschlossen (act. 7 S. 4 f.; act. 7.1, 7.3).
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4.2
4.2.1 Art. 9 BG-RVUS und Art. 80b IRSG regeln gleichlautend die Teilnahme am Rechtshilfeverfahren und die Akteneinsicht (vgl. BGE 127 II 104 E. 3b). Diese Regelungen werden ergänzend in Art. 26 ff. VwVG (durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG) konkretisiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.57/2007 vom 24. September 2007 E. 2.1; TPF 2010 142 E. 2.1; 2008 91 E. 3.2). Die Berechtigten können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten neh- men, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist (Art. 9 Abs. 1 BG-RVUS). Gemäss Absatz 2 können die Rechte nach Absatz 1 nur einge- schränkt werden:
a. im Interesse des ausländischen Verfahrens;
b. zum Schutz eines wesentlichen rechtlichen Interesses, sofern der er- suchende Staat es verlangt;
c. wegen der Natur oder der Dringlichkeit der zu treffenden Massnahme;
d. zum Schutz wesentlicher privater Interessen;
e. im Interesse eines schweizerischen Verfahrens.
Die Einsichtnahme oder die Teilnahme am Verfahren darf nur für Akten- stücke und Verfahrenshandlungen verweigert werden, für die Geheimhal- tungsgründe bestehen (Art. 9 Abs. 3 BG-RVUS). 4.2.2 Nach Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses dient einerseits der Sachaufklärung. Andererseits stellt es ein per- sönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren auf Erlass eines Ent- scheides dar (vgl. BGE 142 I 86 E. 2.2 S. 89; 135 I 187 E. 2.2 S. 190; Urteil des Bundesgerichts 2C_702/2016 vom 30. Januar 2017 E. 3.3.2). Der An- spruch auf rechtliches Gehör umfasst namentlich das Recht der Parteien, sich vor Erlass eines Entscheids zur Sache zu äussern (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17; 140 I 99 E. 3.4 S. 102 f.; 135 II 286 E. 5.1 S. 293). Vorausset- zung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfah- rensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu wer- den (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17; 140 I 99 E. 3.4 S. 104). Entscheidend ist, dass es der betroffenen Partei ermöglicht wurde, ihren Standpunkt wirk- sam zur Geltung zu bringen (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17; 136 I 265 E. 3.2 S. 272; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2C_761/2017 vom 25. Juni 2018 E. 3.1.1 [zur Publikation vorgesehen]; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 472 ff., N. 477-482).
Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl
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den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Be- urteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. zum Ganzen: BGE 137 I 195 E. 2.3.1; BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; BGE 133 I 201 E. 2.2).
4.2.3 Die Beschwerdekammer entscheidet bei Beschwerden in Rechtshilfeange- legenheiten mit umfassender Kognition (Art. 17b Abs. 1 BG-RVUS i.V.m. Art. 49 lit. a VwVG; TPF 2007 57 E. 3.2; vgl. auch den Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2017.329 vom 8. Mai 2018 E. 3.7). Das Verfahren vor der Beschwerdekammer erlaubt demnach grundsätzlich die Heilung von Verletzungen des rechtlichen Gehörs, welche durch die ausführenden Be- hörden begangen wurden. Allerdings kommt eine nachträgliche Heilung nur ausnahmsweise in Frage. Die erstinstanzliche Behörde darf nicht darauf ver- trauen, dass von ihr missachtete Verfahrensrechte systematisch nachträg- lich geheilt werden, ansonsten die gerade für das erstinstanzliche Verfahren vorgesehenen prozessualen Garantien ihren Sinn verlieren (BGE 137 I 195 E. 2.7; BGE 126 II 111 E. 6b/aa S. 123 f. m.w.H.; Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2015.154 vom 23. Dezember 2015 E. 2.3.1 mit Hinweisen zur Praxis; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 488). 4.3 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Schlussverfügung begründe die Herausgabe gestützt auf Zahlungsbelege, in welche ihr die Einsicht verwei- gert worden sei. Dies betrifft Zahlungen ab einem Konto der Beschwerde- führerin bei der Bank D., zum einen an die C. S.A., zum anderen auf ihr Konto bei der Bank B. (act. 7.6 S. 9 f. Ziff. 8 letzte knapp 5 Zeilen; act. 1 S. 18 Ziff. 60, act. 12 S. 7 Ziff. 15 und S. 9–11). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht kein Recht auf Ein- sicht in abgeschlossene Rechtshilfeverfahren (BGE 136 IV 16 E. 2.4). Denn mit rechtskräftig gewordener Entscheidung erlischt sowohl das Anfechtungs- recht (Art. 80n Abs. 2 IRSG) als auch das Recht auf Zustellung der (voll- streckbar gewordenen) Entscheidung (Art. 80m Abs. 2 IRSG; zur Anwen- dung des IRSG, BGE 124 II 124 E. 2). Damit besteht diesfalls aber nach Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 17a BG-RVUS grundsätzlich auch kein Interesse mehr, die Verfahrensakten einzusehen. Davon ist vorliegender Fall abzugrenzen. Der Verweis auf Akten eines ab- geschlossenen Rechtshilfeverfahrens dient hier dazu, die Schlussverfügung
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im Verfahren der Beschwerdeführerin zu begründen. Die verwiesenen Akten sind insoweit beigezogen und damit zu Akten des vorliegenden Rechtshilfe- verfahrens geworden. Die Beschwerdeführerin ist grundsätzlich berechtigt, Akten des eigenen Verfahrens einzusehen, welche die Begründung der Schlussverfügung tragen (vgl. TPF 2010 142 E. 2.1). Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheim- haltungsgründe bestehen (Art. 9 Abs. 3 BG-RVUS; Art. 27 Abs. 2 VwVG). Würden solche Geheimhaltungsgründe bestehen, was hier offen bleiben kann, so wäre der Beschwerdeführerin immerhin der wesentliche Inhalt der Überweisungen in der Schlussverfügung mitgeteilt worden (vgl. Art. 28 VwVG). Indes ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin betr. Verletzung ihres rechtlichen Gehörs durch Verweigerung der Einsicht in die Transak- tionsbelege unberechtigt. Sie und die C. S.A. teilen den gleichen wirtschaft- lich Berechtigten (E.) und die C. S.A. wurde im damaligen Rechtshilfeverfah- ren vom gleichen Anwalt vertreten wie die Beschwerdeführerin vorliegend vor dem BJ (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.70 vom 7. Juli 2016). Weiter geht aus den Rechtshilfeakten hervor, dass die Beschwerde- führerin ein Konto bei der Bank D. in den USA besitzt (vgl. Swift Nachricht vom 30. Januar 2013, Transfer von USD 10 Mio. auf ihr Konto bei der Bank B.). Sie kann damit nicht guten Glaubens behaupten, von den Hintergründen der Transfers ab ihrem US-Konto so wenig zu wissen, dass sie nicht Stellung nehmen könne. Selbst wenn dem so wäre, so sind die betreffenden Über- weisungen ohne Relevanz für die Begründung des Zusammenhangs ihres Kontos mit der ausländischen Strafuntersuchung (vgl. Erwägung 5.4 nach- folgend). Damit wäre auch keine vorgebrachte Gehörsverletzung zu heilen (vgl. ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Diss Bern, 2000, S. 456 f.; vgl. zum Ganzen WALDMANN/OESCHGER, Praxiskommentar Verwaltungsver- fahrensgesetz, 2. Aufl., 2016, Art. 28 N. 2). Die Rüge geht somit mehrfach fehl. 4.4 Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin die weitgehenden Abdeckun- gen. Im ersten Rechtshilfeersuchen (10. Dezember 2014; act. 7.18, 7.1) sind vom zwölfseitigen Sachverhaltsbeschrieb deren fünfeinhalb abgedeckt. Da- bei sind die allgemeine Sachverhaltsbeschreibung sichtbar und die darge- legten Zahlungsflüsse abgedeckt. Im Ersuchen vom 7. November 2016 (act. 7.22, 7.3) sind ebenso rund dreieinhalb von sechs Seiten Sachverhalts- beschrieb abgedeckt. Bei den nachgesuchten Dokumenten liegt im ersten Ersuchen die Beschreibung vor, welche Dokumentenarten benötigt werden, nicht jedoch auf welche Personen dies abzielt. Im Ersuchen vom 7. Novem- ber 2016 ohne Abdeckungen ist der Name der hier Verfahrensbeteiligten er- sichtlich.
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Die ausländischen Rechtshilfeersuchen sind Dokumente mit vorrangiger Be- deutung im Rechtshilfeverfahren (Urteil des Bundesgerichts 1A.94/2001 vom
25. Juni 2001 E. 2b). Der Geldfluss zwischen zahlreichen Bankkonten und Gesellschaften nimmt im vorliegenden Geflecht eine zentrale Rolle ein (vgl. den Sachverhalt, Erwägung 5.2 nachfolgend). Ohne Information dazu und ohne dass ihr Name darin aufscheint, kann die Beschwerdeführerin die potenzielle Erheblichkeit der herauszugebenden Unterlagen vorliegend nicht zureichend beurteilen. Die Beschwerdeführerin erhielt soweit ersichtlich auch keine Zusammenfassung der wesentlichen Vorgänge (z.B. ein aussa- gekräftiges Geldflussdiagramm). Die Abdeckungen verletzen vorliegend da- her das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin in nicht mehr leichter Weise. Erst durch das Beschwerdeverfahren gelangte sie direkt zu den we- sentlichen Informationen. Indirekt wurden sie bereits in der Schlussverfü- gung wiedergegeben. Für die Abdeckungen spricht namentlich die Vertrau- lichkeit im internationalen Rechtshilfeverkehr (vgl. BGE 127 II 104 E. 3d in fine; TPF 2010 120 E. 1.3.1) und, soweit Dritte betroffen sind, das Amtsge- heimnis (vgl. Art. 9 Abs. 2 lit. a–e BG-RVUS). Immerhin bringt das BJ nicht vor, dass die Abdeckungen auf Wunsch der ersuchenden Behörde erfolgt seien (vgl. Art. 9 Abs. 2 lit. b BG-RVUS). Die Rechtshilfeersuchen enthalten nur aber immerhin allgemeine Ersuchen um Vertraulichkeit (act. 7.1 S. 2, act. 7.3 S. 2; vgl. Art. 9 Abs. 2 lit. a BG-RVUS; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 480). Die Ersuchen wurden denn auch vom BJ im Beschwerdeverfahren ohne wei- teres offen gelegt, was gegen gewichtige und die Abdeckung auch des Na- mens der Beschwerdeführerin rechtfertigende Geheimhaltungsinteressen spricht. Die Vorinstanz erklärt vielmehr, wie es irrtümlich zu der weiten Ano- nymisierung gekommen sei. Diese Erklärungen sind nachvollziehbar und von der Gegenpartei auch nicht angezweifelt. Es ist der Beschwerdekammer auch keine irgendwie geartete Häufung, geschweige denn Regelmässigkeit, von Gehörsverletzungen der Vorinstanz bekannt. Damit kann die Gehörsver- letzung im Beschwerdeverfahren durch die Offenlegung der Rechtshilfeer- suchen und Gelegenheit zur Stellungnahme geheilt werden. Beides ist er- folgt, eine diesbezügliche Heilung mithin eingetreten.
Bei dieser Sachlage und unter Berücksichtigung des Beschleunigungsprin- zips kann auf eine Rückweisung verzichtet werden. Soweit der Beschwerde- führerin die Kosten für dieses Verfahren aufzuerlegen sein werden, ist bei der Festlegung zu berücksichtigen, inwieweit das Beschwerdeverfahren für die Gewährung ihres rechtlichen Gehörs erforderlich war (vgl. TPF 2008 172 E. 6; BGE 137 I 195 E. 2.7 zur Kassation als Regel; Urteil des Bundesge- richts 1B_334/2018 vom 30. Juli 2018 E. 2.5 bis 2.6).
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5.
5.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet (act. 1 S. 13–20; act. 12 S. 8–12) den fehlenden Konnex ihres Kontos mit dem ausländischen Strafverfahren und in diesem Zusammenhang insbesondere einen fehlenden Anfangsverdacht. Es könne nicht im Sinne eines eigentlichen Generalverdachts jede Ge- schäftsbeziehung mit F. S.A. als potenziell kriminell qualifiziert werden. Über das Konto seien auch keinerlei Transfers von F. S.A. gelaufen. Die Bankun- terlagen würden belegen, dass nie Zahlungen von Gesellschaften oder Per- sonen, die in den Rechtshilfeersuchen erwähnt seien, zugeflossen seien. Zahlreiche Dokumente würden aus dem in den USA untersuchten Zeitraum von 2009-2013 fallen. Die Kontoinhaber würden in den Rechtshilfeersuchen nur nebenbei erwähnt. Ein Bezug könne auch nicht durch die Transaktionen mit G. begründet wer- den. Diese Geschäfte seien ohne Zusammenhang mit den in den USA un- tersuchten Sachverhalten. Die Beschwerdeführerin erklärt, wie die Lieferun- gen von Stahlteilen nach Venezuela begründet seien (von einer Drittgesell- schaft unter Gewinnbeteiligung finanzierte Lieferung an H. C.A. / purchase orders für Stahlteile zwecks Bau von Unterkünften für Unwetteropfer). Dass bestimmte Transaktionen als verdächtig bezeichnet würden, finde keine Stütze in den Rechtshilfeersuchen. Das Klientenkontaktjournal der Bank B. enthalte diverse Einträge ohne Zu- sammenhang mit der ausländischen Strafuntersuchung; nur die ersten sie- ben Seiten seien zu übermitteln. Auch vom kompletten Auszug ihres Kontos Nr. 1 bei der Bank B. dürften nur gewisse Seiten komplett herausgegeben werden (act. 1 S. 38 f.). Die Beschwerdeführerin erwähnt und kommentiert sodann im Einzelnen Do- kumente ohne Bezug zum ausländischen Strafverfahren (act. 1 S. 20–38). 5.2 Die Rechtshilfeersuchen vom 10. Dezember 2014 und 7. November 2016 schildern im Wesentlichen folgenden Sachverhalt (act. 7.1 S. 1–13, act. 7.3 S. 1–6): Wegen einer Stromnotlage in Venezuela gegen Ende 2009 sei durch den damaligen Präsidenten Venezuelas, Hugo Chavez, am 2. Februar 2010 eine Notverordnung unterzeichnet worden, welche dazu gedient habe, die Standardverfahren für die Aus- schreibung, die Abgabe von Geboten und die Vertragsvergabe durch venezolani- sche staatlich geleitete Unternehmen zu beseitigen. Als Reaktion auf die Stromnot- lage und entsprechend dem modifizierten Vergabevorgang habe die staatliche Ge- sellschaft F. S.A. mit dem Kauf von Turbinenausrüstung im Wert von ca. USD 767 Millionen von drei Unternehmen mit Hauptsitz oder Betrieben in den USA begonnen, nämlich I. LLC, J. und K.
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Die US-Behörden würden seit 2012 gegen L. und M. ermitteln, u.a. wegen des Ver- dachts der Zahlung von Bestechungsgeldern an verschiedene Regierungsbeamte in Venezuela. Zahlungsempfänger seien des Weiteren Funktionäre der venezolani- schen staatseigenen und staatlich geleiteten Ölfirma F. S.A. gewesen. Die Zahlun- gen hätten bezweckt, Verträge für Stromerzeugungsprojekte mit der Firma F. S.A. und deren Tochtergesellschaften für den Kauf von Turbinen und sonstiger Ausrüs- tung zur Stromerzeugung zu sichern.
Gemäss bisherigen Erkenntnissen der ersuchenden Behörde soll die Firma F. S.A. die Turbinenausrüstung im Wert von ca. USD 767 Millionen nicht direkt von den Ori- ginalherstellern der Stromausrüstung gekauft haben. Vielmehr seien mit mehreren Zwischenhandelsunternehmen, einschliesslich der Firmen I. LLC und J., Verträge abgeschlossen worden, damit diese Firmen wiederum die Ausrüstung von etablier- ten Herstellern beschafften. Die Firma I. LLC stehe im Besitz von L. und dessen Sohn. Zum Zeitpunkt der Firmengründung sei jedoch N., die damals 21 Jahre alt gewesen sei und keinerlei einschlägige Berufserfahrung in der Energieindustrie ge- habt habe, Präsidentin der Firma gewesen. Um eine Beteiligung an diversen Ge- schäften mit der F. S.A. zu verbergen, habe L. mehrere Firmen (unter anderem I. LLC und O. Ltd.) genutzt oder andere Personen vorgeschoben. So habe er der F. S.A. mehrere Angebote vorlegen können und auf diese Weise den Anschein einer in Tat und Wahrheit nicht existierenden Konkurrenz erwecken wollen. Zeugen hätten aus- gesagt, dass L. im Rahmen des Transaktionsvorganges Bestechungsgelder an F. S.A.-Funktionäre gezahlt hätte, angefangen damit, dass er I. LLC auf das geneh- migte Lieferantenverzeichnis der F. S.A. gebracht habe, bis hin zur Erlangung des Turbinenvertrages und zur Freigabe von Inspektionen, damit Zahlungen beschleu- nigt würden. Nach Angaben mehrerer Zeugen sei M. der Geschäftspartner von L. gewesen. M. habe sein eigenes Netz von Firmen geführt, welche in vorgetäuschter Weise miteinander und mit Firmen von L. um Aufträge für die F. S.A. konkurriert hätten.
Die Analyse der in den USA vorhandenen Bankkonten – die von L., seinen Unter- nehmen und seinen Familienmitgliedern geführt worden seien und mit den venezo- lanischen Energieverträgen im Zusammenhang stünden – begründe ebenfalls den Verdacht, dass L. und M. versucht hätten, Zahlungen an F. S.A.-Funktionäre zu ver- schleiern. Die Zahlungen seien dazu zunächst über Unternehmen geleitet worden, die von ihnen selbst oder Familienmitgliedern geführt worden seien. Ermittlungen der US-Behörden hätten dabei eine Anzahl von direkten Zahlungen an F. S.A.-Funktio- näre identifiziert. Zahlungen der F. S.A. oder einer F. S.A.-Schwestergesellschaft seien dazu zwischen verschiedenen von L. geführten Konten hin- und hergeschoben worden. Auch Einzahlungen auf Schweizer Bankkonten durch L. und M. könnten auf Geldmittel zurückverfolgt werden, die von F. S.A. oder deren Schwester- oder Toch- tergesellschaft eingegangen seien.
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Die ersuchende Behörde vermutet demnach, dass mutmasslich deliktische Gelder über eine Vielzahl von eigenen Bankkonten der Beschuldigten sowie von Gesell- schaften, wirtschaftlich zurechenbar den Beschuldigten, Familienangehörigen sowie Bekannten, in die Schweiz geflossen seien. Über L./M. zuzurechnende Konten seien mindestens 137 Überweisungen über rund USD 160 Mio. auf Schweizer Bankkonten geflossen. Vor dem Bundesgericht für den südlichen Distrikt von Texas habe sich am 22. März 2016 M. und am 16. Juni 2016 L. für schuldig bekannt, namentlich Kor- ruptionsdelikte begangen zu haben.
Die Firma J. werde von G. (Mitgründer und Präsident) und P. (Mitgründer und Vize- präsident) geführt. Beide hätten keine einschlägige Berufserfahrung, Ausbildung oder irgendwelche Fachkenntnisse in der Energieindustrie. Dennoch sei es J. im Jahr 2010 gelungen über ein Vertragsverhältnis mit der Q. Services, Verträge für den Verkauf von Turbinenausrüstung und andere damit verbundene Dienstleistungen an die F. S.A. in der Höhe von ca. USD 209 Millionen zu sichern. Venezolanischen Me- dienberichten zufolge habe die F. S.A. für die Turbinenausrüstung ungefähr den drei- fachen Marktwert bezahlt. Eine Analyse von US-Finanzkonten, die mit den venezo- lanischen Energieverträgen im Zusammenhang stünden, habe gezeigt, dass J. an eine Anzahl von Konten in der Schweiz Zahlungen geleistet hätte. Viele dieser Zah- lungen würden sich zeitlich decken mit den von F. S.A. oder deren Schwester- oder Tochtergesellschaften bei J. eingegangenen Zahlungen.
Die Gesellschaft R. sei die für Beschaffungen verantwortliche Tochtergesellschaft von F. S.A. E. sei der Assistent des Präsidenten von R. und als solcher in die Ab- wicklung der Zahlungen direkt involviert gewesen (act. 7.3 S. 4). E. sei auch wirt- schaftlich Berechtigter der Konten von S. S.A. und A. Limited(act. 7.3 S. 6).
5.3 Rechtshilfemassnahmen müssen verhältnismässig, mit anderen Worten für ihren Zweck tauglich, erforderlich und massvoll sein, also nicht über das hin- ausgehen, was zu dessen Erreichung notwendig ist (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 63 Abs. 1 IRSG).
Die Frage, welche Beweise zur Erhärtung des Verdachts erforderlich sind, ist dabei grundsätzlich dem Ermessen des ersuchenden Staates überlassen. Der ersuchte Staat ist im Allgemeinen gar nicht in der Lage, dies beurteilen zu können. Den ausländischen Strafverfolgungsbehörden sind diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich möglicherweise auf den im Rechtshil- feersuchen dargestellten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Si- cherheit nicht erheblich sind. Nicht zulässig wäre es, den ausländischen Be- hörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeer- suchen dargestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen. Massgeblich ist
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somit die potentielle Erheblichkeit der beschlagnahmten Aktenstücke (BGE 142 II 161 E. 2.1.2; 139 II 404 E. 7.2.2 Abs. 2; 136 IV 82 E. 4.1/4.4; TPF 2009 130 E. 4.2).
Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geld- mittel mit möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben wurden, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktio- nen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt wurden, welche in die Angelegenheit verwickelt sind. Es sind grundsätzlich alle sach- lich und zeitlich konnexen sichergestellten Aktenstücke zu übermitteln (BGE 136 IV 82 E. 4.4; 129 II 462 E. 5.3/5.5; 121 II 241 E. 3c; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007 E. 7.2, bestätigt in 1C_327/2018 vom 6. Juli 2018 E. 1.2; 1C_625/2012 vom 17. Dezember 2012 E. 2.2; 1A.79/2005 vom 27. April 2005 E. 4; TPF 2011 97 E. 5.1; TPF 2009 161 E. 5; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 723).
5.4 Vorliegend ergibt sich aus dem Formular A vom 27. Mai 2015, dass zumin- dest einzelne Transaktionen für G. ausgeführt wurden. Die Kontoverbindung der A. Limited ist so direkt verknüpft mit dem Mitgründer und Präsidenten der J., einer im Geflecht von Gesellschaften und Bankkonten zentralen Gesell- schaft. Auch der wirtschaftlich Mitberechtigte an der Kontoverbindung der Beschwerdeführerin, E., spielt eine Rolle im US-Strafverfahren. Er war als Assistent des Präsidenten von R. (der Beschaffungsgesellschaft von F. S.A.) in die Abwicklung von im Strafverfahren interessierenden Zahlungen direkt involviert. Als wirtschaftlich Berechtigter der in den Ersuchen erwähnten C. S.A. sowie S. S.A ist E. tief in die ausländische Strafuntersuchung ver- strickt (zur Verstrickung von S. S.A., vgl. den heutigen Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2018.170 E. 4.4). Auch in sachlicher Hinsicht besteht ein Zusammenhang. Auf die Kontover- bindung der S. S.A., ebenfalls geführt bei der Bank B., wurden vom Konto der A. Limited Wertschriften übertragen (E-Mail von T. vom 24. Juli 2014; Einträge im Bankjournal vom 11. und 29. Juli 2014). Als Zweck der Übertra- gung wurde gegenüber der Bank ein Ausgleich zwischen Partnern angege- ben ("ajustement entre partenaires"). Den Hintergrund dieser Transaktion zu klären ist zweifellos von Interesse im Strafverfahren, ein Verständnis der Kontotransaktionen dafür unabdingbar. A. Limited handelte sodann mit der R. (Beschaffungsgesellschaft der F. S.A.), wo E. Assistent des Präsidenten war, aufgrund einer öffentlichen Ausschreibung und tätigte ebenso Ge- schäfte mit der im Rechtshilfeersuchen erwähnten venezolanischen staats- eigenen Gesellschaft H. C.A. (act. 7.1 S. 11 Ersuchen vom 10. Dezember 2014; Eintrag im Bankjournal vom 17. Juli 2015; Statement der A. Limited
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vom 10. Juli 2012 zuhanden der Bank B.). Überhaupt hingen, nach dem Ver- ständnis der Bank B. der ihr abgegebenen Erklärungen zu u.a. A. Limited, ihre sämtlichen Geschäfte mit F. S.A. zusammen (E-Mail von AA. vom
30. Juli 2013). Die Herausgabe ist auch in zeitlicher Hinsicht verhältnismässig: Die vorlie- gende Kontoverbindung wurde am 23. Oktober 2012 eröffnet. Unterlagen ab
1. Januar 2009 sind für die US-amerikanische Strafuntersuchung von Inte- resse (act. 7.1 S. 20). Die Kontoverbindung der A. Limited erscheint insgesamt als Teil des in den Rechtshilfeersuchen geschilderten Netzes von Bankverbindungen und Ge- sellschaften. Ihre Verwicklung ins Strafverfahren geht über einzelne Aktivitä- ten einer Geschäftsbeziehung deutlich hinaus. Die Kontoverbindung Nr. 1, lautend auf A. Limited, steht demnach in einem klaren Bezug zur ausländi- schen Strafuntersuchung. Die Herausgabe der betreffenden Bankunterlagen ist damit nicht zu beanstanden. 5.5 Was die Beschwerdeführerin dagegen ausführt (act. 1 S. 15–39), verfängt nicht. Das Konto steht in einem klaren Zusammenhang mit der ausländi- schen Strafuntersuchung (vgl. vorstehende Erwägung 5.4) und somit sind sowohl die Kontoübersicht (Komplettauszug), als auch das dazugehörige Klientenkontaktjournal herauszugeben. Die Geschäfte der Beschwerdefüh- rerin hängen nach Auffassung der Bank B. sämtliche mit F. S.A. zusammen (vgl. vorstehende Erwägung 5.4). Die Beschwerdeführerin kann damit nicht mit Erfolg geltend machen, gewisse Transaktionen hätten gar nichts mit der ausländischen Strafuntersuchung zu tun. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob dies nun Stahl- (BB. C.A.; H. C.A.; CC.) oder Ölgeschäfte sind. Die Klä- rung der Hintergründe dieser Verbindungen und Transaktionen, ob sie delik- tischer Natur seien oder nicht, hat im US-amerikanischen Strafverfahren zu erfolgen. Besteht wie vorliegend aufgrund des Sachverhalts die Möglichkeit, dass Gel- der deliktischen Ursprungs über die Konten der Beschwerdeführerin gelau- fen sind, so ist ebenso deren Weiterverbleib von Interesse (vgl. ZIMMER- MANN, a.a.O., N. 723). Insoweit ist es – entgegen den Vorbringen der Be- schwerdeführerin – ohne Belang, ob Gelder für Konsum (Miete eines Hauses in Gstaad, Bezahlung von Ferien; Kauf eines Verlobungsrings), für Immobi- lienprojekte (in den USA, Caracas) verwendet oder auf ein anderes eigenes Konto überwiesen wurden. Wertschriftentransaktionen sind vorliegend sogar von besonderem Interesse (vgl. vorstehende Erwägung 5.4 zum "ajuste- ment"). Die Rügen gehen fehl.
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6. Andere Rechtshilfehindernisse sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten als unbegründet abzuweisen. Dass Gehörsverletzungen zu heilen waren, wird bei den Kostenfolgen zu berück- sichtigen sein.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG, Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG). Während der Grossteil der Ausführungen der Beschwerdeführerin die Verhältnismässigkeit der Rechts- hilfe betrifft (vgl. obige Erwägung 5), war im Beschwerdeverfahren eine nicht mehr leichte Gehörsverletzung zu heilen (vgl. obige Erwägung 4.4). Es ist daher eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG letzter Satz; vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Bundesstrafge- richtskasse ist anzuweisen, Fr. 2'000.-- aus dem geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 5'000.-- (act. 8) zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kosten- vorschuss von Fr. 5'000.--. Die Kasse des Bundesstrafgerichts wird angewie- sen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 2'000.-- zurückzuerstat- ten.
Bellinzona, 13. September 2018
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwälte Niccolò Gozzi und Nicolas Herzog - Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).