Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).
Sachverhalt
A. Am 10. Dezember 2014 ersuchte das Department of Justice der Vereinigten Staaten die Schweiz um Übermittlung von Bankunterlagen. Die US-Justiz ermittelt wegen Geldwäscherei, Bestechung fremder Amtsträger sowie an- deren Delikten im Zusammenhang mit dem in Venezuela durch die Strom- notlage von Ende 2009 ausgelösten Kaufverfahren von Turbinenausrüstun- gen im Wert von ungefähr USD 767 Mio. (act. 7.1). Das Rechtshilfeersuchen wurde am 7. November 2016 ergänzt (act. 7.3).
B. Die Zentralstelle USA des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend "BJ") trat am
26. April 2017 auf das jüngste Rechtshilfeersuchen ein (act. 7.4). Sie über- trug die Ausführung der Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA"). Die BA ordnete am 11. Mai 2017 die Edition von Bankunterlagen an, unter Anbrin- gung eines Mitteilungsverbots. Die Edition betraf unter anderem die von A. S.A. bei der Bank B. geführte Kontoverbindung (act. 7.24). Die Bank B. nahm die Edition am 1. Juni 2017 vor (act. 7.25). Das BJ hob daraufhin das Mitteilungsverbot mit Verfügung vom 31. Oktober 2017 wieder auf (act. 7.5).
C. Am 9. Februar 2018 stellte das BJ der Rechtsvertretung von A. S.A. die Ver- fahrensakten zu und gewährte das rechtliche Gehör (act. 7.16). A. S.A. nahm am 15. März 2018 Stellung (act. 7.30). Sie führte darin unter anderem aus, die Rechtshilfeersuchen würden sie nicht erwähnen und keinen Zusam- menhang zu ihrer Kontoverbindung aufzeigen.
D. Das BJ erliess am 19. April 2018 die Schlussverfügung (act. 7.6). Sie ent- sprach dem Rechtshilfeersuchen vom 7. November 2016 und ordnete an, sämtliche Dokumente des Kontos bei der Bank B. Nr. 1, lautend auf A. S.A., herauszugeben. Die Herausgabe betrifft den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis heute.
E. Dagegen erhob A. S.A. am 23. Mai 2018 Beschwerde (act. 1). Sie beantragt im Wesentlichen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und keine Rechtshilfe zu gewähren; subsidiär sei das Verfahren an die Vorinstanz zu- rückzuweisen (act. 1 S. 2).
Auf Aufforderung des Gerichts vom 28. Mai 2018 komplettierte A. S.A. am
18. Juni 2018 die Unterlagen zur Prozessbevollmächtigung (act. 3, 9).
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Das BJ beantragt am 8. Juni 2018, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 7). Die Beschwerdeführerin hielt am 12. Juli 2018 an ihren Anträgen und Darle- gungen fest (act. 12). Dies wurde dem BJ am 16. August 2018 zur Kenntnis gebracht (act. 13).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen den USA und der Schweiz ist primär der Staats- vertrag vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen massgebend (mit Briefwechseln; RVUS; SR 0.351.933.6; BGE 141 IV 108 E. 4.2; BGE 137 IV 25 E. 4.2.2; Verhältnis zum IRSG: BGE 132 II 178 E. 2.1; BGE 124 II 127 E. 2a; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., 2014, N. 60 ff., 82 ff.). In Ausführung dieses Staatsvertrages wurde am 3. Oktober 1975 das Bundes- gesetz zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über ge- genseitige Rechtshilfe in Strafsachen erlassen (BG-RVUS; SR 351.93). Die- ses enthält vor allem Zuständigkeits- und Vollzugsvorschriften. Sodann ist das von den USA und der Schweiz ratifizierte Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption vom 31. Oktober 2003 (SR 0.311.56) einschlä- gig, insbesondere dessen Art. 46 (vgl. BGE 140 IV 123 E. 2).
E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 229), ist das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verord- nung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).
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E. 2.1 Die Verfügung der Zentralstelle, mit der das Rechtshilfeverfahren abge- schlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenver- fügungen der ausführenden Behörde der Beschwerde an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 BG-RVUS und Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 4 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisations- gesetz, StBOG; SR 173.71]). Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Be- stimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 7 Abs. 1 BG-RVUS; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_763/2013 vom
27. September 2013 E. 2.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).
E. 2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen an den ersuchenden Staat die jeweilige Kontoinhaberin angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5; TPF 2010 47 E. 2.1).
E. 2.3 Die Eintretensvoraussetzungen liegen vor und geben zu keinen Bemerkun- gen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst als zu weitgehend die Abdeckungen in den ihr einsehbaren Akten, insbesondere den Rechtshilfeersuchen. Sie werde darin nirgends erwähnt und habe daher im Rechtshilfeverfahren auch nicht richtig Stellung nehmen können. Erst mit der Schlussverfügung werde klar, welche Passagen für sie einschlägig seien. Dies verletze ihr rechtliches Gehör. Könne sie die Argumente erst vor Bundesstrafgericht geltend ma- chen, so führe dies für sie zu einem Instanzverlust (act. 1 S. 5). Das BJ erklärt dazu in seiner Eingabe vom 8. Juni 2018 (act. 7), dass die Ersuchen nicht nur die Beschwerdeführerin, sondern auch weitere Personen beträfen. Es sei nicht die Sachverhaltsschilderung, sondern nur der Be- schrieb des Geldflusses abgedeckt worden. Im vorliegenden Fall seien die Abdeckungen gerechtfertigt aufgrund der grossen Zahl der betroffenen Kon- toinhaber, des zahlreiche Bankverbindungen berührenden Zahlungsflusses
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und der im ersuchenden Staat pendenten und sich nach wie vor ausweiten- den Strafuntersuchung. Allerdings seien Abdeckungen ein zeitaufwändiger und potenziell fehleranfälliger Arbeitsschritt. Vorliegend sei der Name der Beschwerdeführerin tatsächlich in der abgedeckten Version nicht ersichtlich. Das BJ reichte mit seiner Stellungnahme die Rechtshilfeersuchen ohne Ab- deckungen ein (act. 7 S. 3 f.; act. 7.1, 7.3)
Die Beschwerdeführerin erklärt am 12. Juli 2018 in ihrer Replik von einer Seite, an den gemachten Ausführungen festzuhalten. Die Ausführungen des BJ würden zeigen, dass ihr rechtliches Gehör im vorinstanzlichen Verfahren verletzt worden sei (act. 12).
E. 3.2.1 Art. 9 BG-RVUS und Art. 80b IRSG regeln gleichlautend die Teilnahme am Rechtshilfeverfahren und die Akteneinsicht (vgl. BGE 127 II 104 E. 3b). Diese Regelungen werden ergänzend in Art. 26 ff. VwVG (durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG) konkretisiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.57/2007 vom 24. September 2007 E. 2.1; TPF 2010 142 E. 2.1; 2008 91 E. 3.2). Die Berechtigten können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwen- dig ist (Art. 9 Abs. 1 BG-RVUS). Gemäss Absatz 2 können die Rechte nach Absatz 1 nur eingeschränkt werden:
a. im Interesse des ausländischen Verfahrens;
b. zum Schutz eines wesentlichen rechtlichen Interesses, sofern der er- suchende Staat es verlangt;
c. wegen der Natur oder der Dringlichkeit der zu treffenden Massnahme;
d. zum Schutz wesentlicher privater Interessen;
e. im Interesse eines schweizerischen Verfahrens.
Die Einsichtnahme oder die Teilnahme am Verfahren darf nur für Akten- stücke und Verfahrenshandlungen verweigert werden, für die Geheimhal- tungsgründe bestehen (Art. 9 Abs. 3 BG-RVUS).
E. 3.2.2 Nach Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses dient einerseits der Sachaufklärung. Andererseits stellt es ein per- sönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren auf Erlass eines Ent- scheides dar (vgl. BGE 142 I 86 E. 2.2 S. 89; 135 I 187 E. 2.2 S. 190; Urteil des Bundesgerichts 2C_702/2016 vom 30. Januar 2017 E. 3.3.2). Der An- spruch auf rechtliches Gehör umfasst namentlich das Recht der Parteien, sich vor Erlass eines Entscheids zur Sache zu äussern (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17; 140 I 99 E. 3.4 S. 102 f.; 135 II 286 E. 5.1 S. 293). Vorausset-
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zung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfah- rensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu wer- den (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17; 140 I 99 E. 3.4 S. 104). Entscheidend ist, dass es der betroffenen Partei ermöglicht wurde, ihren Standpunkt wirk- sam zur Geltung zu bringen (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17; 136 I 265 E. 3.2 S. 272; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2C_761/2017 vom 25. Juni 2018 E. 3.1.1 [zur Publikation vorgesehen]; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 472 ff., N. 477-482).
Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Be- urteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. zum Ganzen: BGE 137 I 195 E. 2.3.1; BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; BGE 133 I 201 E. 2.2).
E. 3.2.3 Die Beschwerdekammer entscheidet bei Beschwerden in Rechtshilfeange- legenheiten mit umfassender Kognition (Art. 17b Abs. 1 BG-RVUS i.V.m. Art. 49 lit. a VwVG; TPF 2007 57 E. 3.2; vgl. auch den Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2017.329 vom 8. Mai 2018 E. 3.7). Das Verfahren vor der Beschwerdekammer erlaubt demnach grundsätzlich die Heilung von Verletzungen des rechtlichen Gehörs, welche durch die ausführenden Be- hörden begangen wurden. Allerdings kommt eine nachträgliche Heilung nur ausnahmsweise in Frage. Die erstinstanzliche Behörde darf nicht darauf ver- trauen, dass von ihr missachtete Verfahrensrechte systematisch nachträg- lich geheilt werden, ansonsten die gerade für das erstinstanzliche Verfahren vorgesehenen prozessualen Garantien ihren Sinn verlieren (BGE 137 I 195 E. 2.7; BGE 126 II 111 E. 6b/aa S. 123 f. m.w.H.; Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2015.154 vom 23. Dezember 2015 E. 2.3.1 mit Hinweisen zur Praxis; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 488).
E. 3.3 Im ersten Rechtshilfeersuchen (10. Dezember 2014; act. 7.18, 7.1) sind vom zwölfseitigen Sachverhaltsbeschrieb deren fünfeinhalb abgedeckt. Dabei sind die allgemeine Sachverhaltsbeschreibung sichtbar und die dargelegten Zahlungsflüsse abgedeckt. Im Ersuchen vom 7. November 2016 (act. 7.22, 7.3) sind ebenso rund dreieinhalb von sechs Seiten Sachverhaltsbeschrieb
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abgedeckt. Bei den nachgesuchten Dokumenten beschreibt das erste Ersu- chen, welche Dokumentenarten benötigt werden, nicht jedoch auf welche Personen dies abzielt. In der nicht-abgedeckten Version des Ersuchens vom
E. 7 November 2016 ist der Name der hier Verfahrensbeteiligten ersichtlich. Die ausländischen Rechtshilfeersuchen sind Dokumente mit vorrangiger Be- deutung im Rechtshilfeverfahren (Urteil des Bundesgerichts 1A.94/2001 vom
25. Juni 2001 E. 2b). Der Geldfluss zwischen zahlreichen Konten und Ge- sellschaften nimmt im vorliegenden Geflecht eine zentrale Rolle ein (vgl. den Sachverhalt, Erwägung 4.2 nachfolgend). Ohne Information dazu und ohne dass ihr Name darin aufscheint, kann die Beschwerdeführerin die potenzielle Erheblichkeit der herauszugebenden Unterlagen und damit die Verhältnis- mässigkeit der Rechtshilfe vorliegend nicht zureichend beurteilen. Die Be- schwerdeführerin erhielt soweit ersichtlich auch keine Zusammenfassung der wesentlichen Vorgänge (z.B. ein aussagekräftiges Geldflussdiagramm). Die Abdeckungen verletzen vorliegend daher das rechtliche Gehör der Be- schwerdeführerin in nicht mehr leichter Weise. Erst durch das Beschwerde- verfahren gelangte sie direkt zu den wesentlichen Informationen. Indirekt wurden sie immerhin bereits in der Schlussverfügung wiedergegeben. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Beschwerdeführerin nach Kenntnisnahme der unabgedeckten Ersuchen im Beschwerdeverfahren keine weiteren Aus- führungen in der Replik machte, mithin sie in der Lage war, trotz Gehörsver- letzung im Verfahren der Vorinstanz aufgrund der Schlussverfügung die für sie wesentlichen Punkte bereits in der Beschwerde zu rügen. Auf Seiten des BJ spricht namentlich die Vertraulichkeit im internationalen Rechtshilfever- kehr (vgl. BGE 127 II 104 E. 3d in fine; TPF 2010 120 E. 1.3.1) und, soweit Dritte betroffen sind, das Amtsgeheimnis für eine Geheimhaltung (vgl. Art. 9 Abs. 2 lit. a–e BG-RVUS). Immerhin bringt das BJ nicht vor, dass die Abde- ckungen auf Wunsch der ersuchenden Behörde erfolgt seien (vgl. Art. 9 Abs. 2 lit. b BG-RVUS). Die Rechtshilfeersuchen enthalten nur aber immer- hin allgemeine Ersuchen um Vertraulichkeit (act. 7.1 S. 2, act. 7.3 S. 2; vgl. Art. 9 Abs. 2 lit. a BG-RVUS; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 480). Die Ersu- chen wurden denn auch vom BJ im Beschwerdeverfahren ohne weiteres of- fen gelegt, was gegen gewichtige und die Abdeckung auch des Namens der Beschwerdeführerin rechtfertigende Geheimhaltungsinteressen spricht. Die Vorinstanz erklärt vielmehr, wie es irrtümlich zu der weiten Anonymisierung gekommen ist. Diese Erklärungen sind nachvollziehbar und von der Gegen- partei auch nicht angezweifelt. Es ist der Beschwerdekammer keine irgend- wie geartete Häufung, geschweige denn Regelmässigkeit, von Gehörsver- letzungen der Vorinstanz bekannt. Damit kann die Gehörsverletzung im Be- schwerdeverfahren durch die Offenlegung der Rechtshilfeersuchen und Ge- legenheit zur Stellungnahme geheilt werden. Beides ist erfolgt, eine Heilung mithin eingetreten.
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Bei dieser Sachlage und unter Berücksichtigung des Beschleunigungsprin- zips kann auf eine Rückweisung verzichtet werden. Soweit der Beschwerde- führerin Kosten für dieses Verfahren aufzuerlegen sein werden, ist bei der Festlegung zu berücksichtigen, inwieweit das Beschwerdeverfahren für die Gewährung ihres rechtlichen Gehörs erforderlich war (vgl. TPF 2008 172 E. 6; BGE 137 I 195 E. 2.7 zur Kassation als Regel; Urteil des Bundesge- richts 1B_334/2018 vom 30. Juli 2018 E. 2.5 bis 2.6).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, das amerikanische Verfahren sei nicht gegen sie gerichtet und die Herausgabe der Bankunterlagen offensichtlich ungerechtfertigt und unverhältnismässig. Es handle sich um eine fishing ex- pedition (act. 1 S. 5 f.).
4.2 Die Rechtshilfeersuchen vom 10. Dezember 2014 und 7. November 2016 schildern im Wesentlichen folgenden Sachverhalt (act. 7.1 S. 1–13, act. 7.3 S. 1–6): Wegen einer Stromnotlage in Venezuela gegen Ende 2009 sei durch den damaligen Präsidenten Venezuelas, Hugo Chavez, am 2. Februar 2010 eine Notverordnung unterzeichnet worden, welche dazu gedient habe, die Standardverfahren für die Aus- schreibung, die Abgabe von Geboten und die Vertragsvergabe durch venezolani- sche staatlich geleitete Unternehmen zu beseitigen. Als Reaktion auf die Stromnot- lage und entsprechend dem modifizierten Vergabevorgang habe die staatliche Ge- sellschaft C. S.A. mit dem Kauf von Turbinenausrüstung im Wert von ca. USD 767 Millionen von drei Unternehmen mit Hauptsitz oder Betrieben in den USA begonnen, nämlich D. LLC, E. und F.
Die US-Behörden würden seit 2012 gegen G. und H. ermitteln, u.a. wegen des Ver- dachts der Zahlung von Bestechungsgeldern an verschiedene Regierungsbeamte in Venezuela. Zahlungsempfänger seien des Weiteren Funktionäre der venezolani- schen staatseigenen und staatlich geleiteten Ölfirma C. S.A. gewesen. Die Zahlun- gen hätten bezweckt, Verträge für Stromerzeugungsprojekte mit der Gesellschaft C. S.A. und deren Tochtergesellschaften für den Kauf von Turbinen und sonstiger Aus- rüstung zur Stromerzeugung zu sichern.
Gemäss bisherigen Erkenntnissen der ersuchenden Behörde soll die Gesellschaft C. S.A. die Turbinenausrüstung im Wert von ca. USD 767 Millionen nicht direkt von den Originalherstellern der Stromausrüstung gekauft haben. Vielmehr seien mit meh- reren Zwischenhandelsunternehmen, einschliesslich der Gesellschaften D. LLC und E., Verträge abgeschlossen worden, damit diese Firmen wiederum die Ausrüstung von etablierten Herstellern beschafften. Die Firma D. LLC stehe im Besitz von G. und dessen Sohn. Zum Zeitpunkt der Firmengründung sei jedoch I., die damals 21 Jahre
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alt gewesen sei und keinerlei einschlägige Berufserfahrung in der Energieindustrie gehabt habe, Präsidentin der Firma gewesen. Um eine Beteiligung an diversen Ge- schäften mit der C. S.A. zu verbergen, habe G. mehrere Firmen (unter anderem D. LLC und J. Ltd.) genutzt oder andere Personen vorgeschoben. So habe er der C. S.A. mehrere Angebote vorlegen können und auf diese Weise den Anschein einer in Tat und Wahrheit nicht existierenden Konkurrenz erwecken wollen. Zeugen hätten ausgesagt, dass G. im Rahmen des Transaktionsvorganges Bestechungsgelder an C. S.A.-Funktionäre gezahlt hätte, angefangen damit, dass er D. LLC auf das geneh- migte Lieferantenverzeichnis der C. S.A. gebracht habe, bis hin zur Erlangung des Turbinenvertrages und zur Freigabe von Inspektionen, damit Zahlungen beschleu- nigt würden. Nach Angaben mehrerer Zeugen sei H. der Geschäftspartner von G. gewesen. H. habe sein eigenes Netz von Firmen geführt, welche in vorgetäuschter Weise miteinander und mit Firmen von G. um Aufträge für die C. S.A. konkurriert hätten.
Die Analyse der in den USA vorhandenen Bankkonten – die von G., seinen Unter- nehmen und seinen Familienmitgliedern geführt worden seien und mit den venezo- lanischen Energieverträgen im Zusammenhang stünden – begründe ebenfalls den Verdacht, dass G. und H. versucht hätten, Zahlungen an C. S.A.-Funktionäre zu ver- schleiern. Die Zahlungen seien dazu zunächst über Unternehmen geleitet worden, die von ihnen selbst oder Familienmitgliedern geführt worden seien. Ermittlungen der US-Behörden hätten dabei eine Anzahl von direkten Zahlungen an C. S.A.-Funktio- näre identifiziert. Zahlungen der C. S.A. oder einer C. S.A.-Schwestergesellschaft seien dazu zwischen verschiedenen von G. geführten Konten hin- und hergeschoben worden. Auch Einzahlungen auf Schweizer Bankkonten durch G. und H. könnten auf Geldmittel zurückverfolgt werden, die von C. S.A. oder deren Schwester- oder Toch- tergesellschaft eingegangen seien.
Die ersuchende Behörde vermutet demnach, dass mutmasslich deliktische Gelder über eine Vielzahl von eigenen Bankkonten der Beschuldigten sowie von Gesell- schaften, wirtschaftlich zurechenbar den Beschuldigten, Familienangehörigen sowie Bekannten, in die Schweiz geflossen seien. Über G./H. zuzurechnende Konten seien mindestens 137 Überweisungen über rund USD 160 Mio. auf Schweizer Bankkonten geflossen. Vor dem Bundesgericht für den südlichen Distrikt von Texas habe sich am 22. März 2016 H. und am 16. Juni 2016 G. für schuldig bekannt, namentlich Kor- ruptionsdelikte begangen zu haben.
Die Gesellschaft K. sei die für Beschaffungen verantwortliche Tochtergesellschaft von C. S.A. L. sei der Assistent des Präsidenten von K. und als solcher in die Ab- wicklung der Zahlungen direkt involviert gewesen (act. 7.3 S. 4). L. sei auch wirt- schaftlich Berechtigter der Konten von A. S.A. und M. S.A. (act. 7.3 S. 6).
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4.3 Rechtshilfemassnahmen müssen verhältnismässig, mit anderen Worten für ihren Zweck tauglich, erforderlich und massvoll sein, also nicht über das hin- ausgehen, was zu dessen Erreichung notwendig ist (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 63 Abs. 1 IRSG).
Die Frage, welche Beweise zur Erhärtung des Verdachts erforderlich sind, ist dabei grundsätzlich dem Ermessen des ersuchenden Staates überlassen. Der ersuchte Staat ist im Allgemeinen gar nicht in der Lage, dies beurteilen zu können. Den ausländischen Strafverfolgungsbehörden sind diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich möglicherweise auf den im Rechtshil- feersuchen dargestellten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Si- cherheit nicht erheblich sind. Nicht zulässig wäre es, den ausländischen Be- hörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeer- suchen dargestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen. Massgeblich ist somit die potentielle Erheblichkeit der beschlagnahmten Aktenstücke (BGE 142 II 161 E. 2.1.2; 139 II 404 E. 7.2.2 Abs. 2; 136 IV 82 E. 4.1/4.4; TPF 2009 130 E. 4.2).
Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geld- mittel mit möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben wurden, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktio- nen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt wurden, welche in die Angelegenheit verwickelt sind. Es sind grundsätzlich alle sach- lich und zeitlich konnexen sichergestellten Aktenstücke zu übermitteln (BGE 136 IV 82 E. 4.4; 129 II 462 E. 5.3/5.5; 121 II 241 E. 3c; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007 E. 7.2, bestätigt in 1C_327/2018 vom 6. Juli 2018 E. 1.2; 1C_625/2012 vom 17. Dezember 2012 E. 2.2; 1A.79/2005 vom 27. April 2005 E. 4; TPF 2011 97 E. 5.1; TPF 2009 161 E. 5; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 723).
4.4 Die Rechtshilfeersuchen schildern, wie die Beschwerdeführerin Teil des G./H. zuzurechnenden Netzes aus Gesellschaften und Überweisungen sei, das zur Verschleierung der Herkunft der u.a. für C. S.A.-Funktionäre be- stimmten Gelder eingesetzt worden sei (vgl. act. 7.1 S. 3 f., 6): L. ist einerseits gemäss Formular A der wirtschaftlich Berechtigte des vorlie- gend von der Rechtshilfe betroffenen Kontos Nr. 1 der Beschwerdeführerin. Auch habe er das Konto der N. SA geführt (act. 7.3 S. 6). Andererseits sei er als Assistent des Präsidenten der für Beschaffungen zuständigen Tochter von C. S.A. (der Gesellschaft K.) mit den im ausländischen Verfahrenskom- plex interessierenden Zahlungen beschäftigt gewesen (act. 7.1 S. 2; act. 7.3 S. 4). Die J. Ltd.-Konten scheinen Knoten von Bedeutung des Netzwerks zu
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sein und seien auch direkt von K. geäufnet worden (vgl. act. 7.1 S. 7 f., 9 f.; act. 7.3 S. 5 f.). Die Ersuchen legen einen Fluss von Geldern von G./H., z.T. über J. Ltd.- Konten, zum Konto der N. SA bei der Bank B. dar (act. 7.1 S. 9; act. 7.3 S. 6). Es bestünden weiter Hinweise, dass sämtliche Gelder von N. SA alsdann am
E. 12 März 2015 auf das Konto der Beschwerdeführerin transferiert worden seien (act. 7.3 S. 6). Wie das BJ in der Schlussverfügung zutreffend darlegt, bestätigen die Bankbelege die Transaktionen ab J. Ltd./N. SA-Konten zur Beschwerdeführerin (act. 7.6 S. 9). Es besteht somit offensichtlich ein Inte- resse, im amerikanischen Strafverfahren den weiteren Geldfluss ab dem Konto Nr. 1 rekonstruieren zu können, umso mehr in der Strafuntersuchung ein Geflecht von Konten und Gesellschaften mit Bezug zu G./H. nachzuvoll- ziehen sei. Unterlagen ab 1. Januar 2009 sind für die US-amerikanische Strafuntersuchung von Interesse (act. 7.1 S. 20). Deren Herausgabe ist so- mit auch in zeitlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Das Konto Nr. 1 steht demnach in einem klaren Bezug zur ausländischen Strafuntersuchung. Die Herausgabe der betreffenden Bankunterlagen ist damit verhältnismässig. Aus den sehr allgemeinen Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. obige Erwägung 4.1) ergibt sich sodann nichts, was die Übermittlung der Bankun- terlagen als unverhältnismässig erscheinen lässt (zur Mitwirkungspflicht, vgl. BGE 134 II 318 E. 6.4; 130 II 14 E. 4.3; 126 II 258 E. 9b/aa; Urteil des Bundesgerichts 1C_307/2016 vom 2. August 2016 E. 1.2). Die Beschwer- deinstanz forscht nicht von sich aus nach einzelnen Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (vgl. z.B. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.62 vom 9. Juni 2016 E. 8.4). Die erhobenen Rügen gehen fehl.
5. Andere Rechtshilfehindernisse sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten als unbegründet abzuweisen. Dass Gehörsverletzungen zu heilen waren, ist bei den Kostenfolgen zu berück- sichtigen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG, Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG). Da im Beschwerdeverfahren eine nicht mehr leichte Gehörsverletzung zu heilen war (vgl. obige Erwä- gung 3.3), jedoch die unterliegende Beschwerdeführerin auch die Verhält- nismässigkeit der Rechtshilfe rügte (vgl. obige Erwägung 4.1), ist eine auf Fr. 2'000.-- reduzierte Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG
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letzter Satz). Daran ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- (act. 8) anzurechnen. Die Bundesstrafgerichtskasse ist somit anzuweisen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kosten- vorschuss von Fr. 4'000.--. Die Kasse des Bundesstrafgerichts wird angewie- sen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 2'000.-- zurückzuerstat- ten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 13. September 2018 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A. S.A., vertreten durch Rechtsanwälte Carlo Lombardini und/oder Garen Ucari, Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Zentralstelle USA, Beschwerdegegner
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2018.170
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Sachverhalt:
A. Am 10. Dezember 2014 ersuchte das Department of Justice der Vereinigten Staaten die Schweiz um Übermittlung von Bankunterlagen. Die US-Justiz ermittelt wegen Geldwäscherei, Bestechung fremder Amtsträger sowie an- deren Delikten im Zusammenhang mit dem in Venezuela durch die Strom- notlage von Ende 2009 ausgelösten Kaufverfahren von Turbinenausrüstun- gen im Wert von ungefähr USD 767 Mio. (act. 7.1). Das Rechtshilfeersuchen wurde am 7. November 2016 ergänzt (act. 7.3).
B. Die Zentralstelle USA des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend "BJ") trat am
26. April 2017 auf das jüngste Rechtshilfeersuchen ein (act. 7.4). Sie über- trug die Ausführung der Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA"). Die BA ordnete am 11. Mai 2017 die Edition von Bankunterlagen an, unter Anbrin- gung eines Mitteilungsverbots. Die Edition betraf unter anderem die von A. S.A. bei der Bank B. geführte Kontoverbindung (act. 7.24). Die Bank B. nahm die Edition am 1. Juni 2017 vor (act. 7.25). Das BJ hob daraufhin das Mitteilungsverbot mit Verfügung vom 31. Oktober 2017 wieder auf (act. 7.5).
C. Am 9. Februar 2018 stellte das BJ der Rechtsvertretung von A. S.A. die Ver- fahrensakten zu und gewährte das rechtliche Gehör (act. 7.16). A. S.A. nahm am 15. März 2018 Stellung (act. 7.30). Sie führte darin unter anderem aus, die Rechtshilfeersuchen würden sie nicht erwähnen und keinen Zusam- menhang zu ihrer Kontoverbindung aufzeigen.
D. Das BJ erliess am 19. April 2018 die Schlussverfügung (act. 7.6). Sie ent- sprach dem Rechtshilfeersuchen vom 7. November 2016 und ordnete an, sämtliche Dokumente des Kontos bei der Bank B. Nr. 1, lautend auf A. S.A., herauszugeben. Die Herausgabe betrifft den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis heute.
E. Dagegen erhob A. S.A. am 23. Mai 2018 Beschwerde (act. 1). Sie beantragt im Wesentlichen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und keine Rechtshilfe zu gewähren; subsidiär sei das Verfahren an die Vorinstanz zu- rückzuweisen (act. 1 S. 2).
Auf Aufforderung des Gerichts vom 28. Mai 2018 komplettierte A. S.A. am
18. Juni 2018 die Unterlagen zur Prozessbevollmächtigung (act. 3, 9).
- 3 -
Das BJ beantragt am 8. Juni 2018, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 7). Die Beschwerdeführerin hielt am 12. Juli 2018 an ihren Anträgen und Darle- gungen fest (act. 12). Dies wurde dem BJ am 16. August 2018 zur Kenntnis gebracht (act. 13).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen den USA und der Schweiz ist primär der Staats- vertrag vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen massgebend (mit Briefwechseln; RVUS; SR 0.351.933.6; BGE 141 IV 108 E. 4.2; BGE 137 IV 25 E. 4.2.2; Verhältnis zum IRSG: BGE 132 II 178 E. 2.1; BGE 124 II 127 E. 2a; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., 2014, N. 60 ff., 82 ff.). In Ausführung dieses Staatsvertrages wurde am 3. Oktober 1975 das Bundes- gesetz zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über ge- genseitige Rechtshilfe in Strafsachen erlassen (BG-RVUS; SR 351.93). Die- ses enthält vor allem Zuständigkeits- und Vollzugsvorschriften. Sodann ist das von den USA und der Schweiz ratifizierte Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption vom 31. Oktober 2003 (SR 0.311.56) einschlä- gig, insbesondere dessen Art. 46 (vgl. BGE 140 IV 123 E. 2). 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 229), ist das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verord- nung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).
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2.
2.1 Die Verfügung der Zentralstelle, mit der das Rechtshilfeverfahren abge- schlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenver- fügungen der ausführenden Behörde der Beschwerde an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 BG-RVUS und Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 4 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisations- gesetz, StBOG; SR 173.71]). Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Be- stimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 7 Abs. 1 BG-RVUS; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_763/2013 vom
27. September 2013 E. 2.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).
2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen an den ersuchenden Staat die jeweilige Kontoinhaberin angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5; TPF 2010 47 E. 2.1). 2.3 Die Eintretensvoraussetzungen liegen vor und geben zu keinen Bemerkun- gen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst als zu weitgehend die Abdeckungen in den ihr einsehbaren Akten, insbesondere den Rechtshilfeersuchen. Sie werde darin nirgends erwähnt und habe daher im Rechtshilfeverfahren auch nicht richtig Stellung nehmen können. Erst mit der Schlussverfügung werde klar, welche Passagen für sie einschlägig seien. Dies verletze ihr rechtliches Gehör. Könne sie die Argumente erst vor Bundesstrafgericht geltend ma- chen, so führe dies für sie zu einem Instanzverlust (act. 1 S. 5). Das BJ erklärt dazu in seiner Eingabe vom 8. Juni 2018 (act. 7), dass die Ersuchen nicht nur die Beschwerdeführerin, sondern auch weitere Personen beträfen. Es sei nicht die Sachverhaltsschilderung, sondern nur der Be- schrieb des Geldflusses abgedeckt worden. Im vorliegenden Fall seien die Abdeckungen gerechtfertigt aufgrund der grossen Zahl der betroffenen Kon- toinhaber, des zahlreiche Bankverbindungen berührenden Zahlungsflusses
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und der im ersuchenden Staat pendenten und sich nach wie vor ausweiten- den Strafuntersuchung. Allerdings seien Abdeckungen ein zeitaufwändiger und potenziell fehleranfälliger Arbeitsschritt. Vorliegend sei der Name der Beschwerdeführerin tatsächlich in der abgedeckten Version nicht ersichtlich. Das BJ reichte mit seiner Stellungnahme die Rechtshilfeersuchen ohne Ab- deckungen ein (act. 7 S. 3 f.; act. 7.1, 7.3)
Die Beschwerdeführerin erklärt am 12. Juli 2018 in ihrer Replik von einer Seite, an den gemachten Ausführungen festzuhalten. Die Ausführungen des BJ würden zeigen, dass ihr rechtliches Gehör im vorinstanzlichen Verfahren verletzt worden sei (act. 12).
3.2
3.2.1 Art. 9 BG-RVUS und Art. 80b IRSG regeln gleichlautend die Teilnahme am Rechtshilfeverfahren und die Akteneinsicht (vgl. BGE 127 II 104 E. 3b). Diese Regelungen werden ergänzend in Art. 26 ff. VwVG (durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG) konkretisiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.57/2007 vom 24. September 2007 E. 2.1; TPF 2010 142 E. 2.1; 2008 91 E. 3.2). Die Berechtigten können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwen- dig ist (Art. 9 Abs. 1 BG-RVUS). Gemäss Absatz 2 können die Rechte nach Absatz 1 nur eingeschränkt werden:
a. im Interesse des ausländischen Verfahrens;
b. zum Schutz eines wesentlichen rechtlichen Interesses, sofern der er- suchende Staat es verlangt;
c. wegen der Natur oder der Dringlichkeit der zu treffenden Massnahme;
d. zum Schutz wesentlicher privater Interessen;
e. im Interesse eines schweizerischen Verfahrens.
Die Einsichtnahme oder die Teilnahme am Verfahren darf nur für Akten- stücke und Verfahrenshandlungen verweigert werden, für die Geheimhal- tungsgründe bestehen (Art. 9 Abs. 3 BG-RVUS). 3.2.2 Nach Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses dient einerseits der Sachaufklärung. Andererseits stellt es ein per- sönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren auf Erlass eines Ent- scheides dar (vgl. BGE 142 I 86 E. 2.2 S. 89; 135 I 187 E. 2.2 S. 190; Urteil des Bundesgerichts 2C_702/2016 vom 30. Januar 2017 E. 3.3.2). Der An- spruch auf rechtliches Gehör umfasst namentlich das Recht der Parteien, sich vor Erlass eines Entscheids zur Sache zu äussern (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17; 140 I 99 E. 3.4 S. 102 f.; 135 II 286 E. 5.1 S. 293). Vorausset-
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zung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfah- rensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu wer- den (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17; 140 I 99 E. 3.4 S. 104). Entscheidend ist, dass es der betroffenen Partei ermöglicht wurde, ihren Standpunkt wirk- sam zur Geltung zu bringen (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17; 136 I 265 E. 3.2 S. 272; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2C_761/2017 vom 25. Juni 2018 E. 3.1.1 [zur Publikation vorgesehen]; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 472 ff., N. 477-482).
Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Be- urteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. zum Ganzen: BGE 137 I 195 E. 2.3.1; BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; BGE 133 I 201 E. 2.2).
3.2.3 Die Beschwerdekammer entscheidet bei Beschwerden in Rechtshilfeange- legenheiten mit umfassender Kognition (Art. 17b Abs. 1 BG-RVUS i.V.m. Art. 49 lit. a VwVG; TPF 2007 57 E. 3.2; vgl. auch den Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2017.329 vom 8. Mai 2018 E. 3.7). Das Verfahren vor der Beschwerdekammer erlaubt demnach grundsätzlich die Heilung von Verletzungen des rechtlichen Gehörs, welche durch die ausführenden Be- hörden begangen wurden. Allerdings kommt eine nachträgliche Heilung nur ausnahmsweise in Frage. Die erstinstanzliche Behörde darf nicht darauf ver- trauen, dass von ihr missachtete Verfahrensrechte systematisch nachträg- lich geheilt werden, ansonsten die gerade für das erstinstanzliche Verfahren vorgesehenen prozessualen Garantien ihren Sinn verlieren (BGE 137 I 195 E. 2.7; BGE 126 II 111 E. 6b/aa S. 123 f. m.w.H.; Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2015.154 vom 23. Dezember 2015 E. 2.3.1 mit Hinweisen zur Praxis; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 488). 3.3 Im ersten Rechtshilfeersuchen (10. Dezember 2014; act. 7.18, 7.1) sind vom zwölfseitigen Sachverhaltsbeschrieb deren fünfeinhalb abgedeckt. Dabei sind die allgemeine Sachverhaltsbeschreibung sichtbar und die dargelegten Zahlungsflüsse abgedeckt. Im Ersuchen vom 7. November 2016 (act. 7.22, 7.3) sind ebenso rund dreieinhalb von sechs Seiten Sachverhaltsbeschrieb
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abgedeckt. Bei den nachgesuchten Dokumenten beschreibt das erste Ersu- chen, welche Dokumentenarten benötigt werden, nicht jedoch auf welche Personen dies abzielt. In der nicht-abgedeckten Version des Ersuchens vom
7. November 2016 ist der Name der hier Verfahrensbeteiligten ersichtlich. Die ausländischen Rechtshilfeersuchen sind Dokumente mit vorrangiger Be- deutung im Rechtshilfeverfahren (Urteil des Bundesgerichts 1A.94/2001 vom
25. Juni 2001 E. 2b). Der Geldfluss zwischen zahlreichen Konten und Ge- sellschaften nimmt im vorliegenden Geflecht eine zentrale Rolle ein (vgl. den Sachverhalt, Erwägung 4.2 nachfolgend). Ohne Information dazu und ohne dass ihr Name darin aufscheint, kann die Beschwerdeführerin die potenzielle Erheblichkeit der herauszugebenden Unterlagen und damit die Verhältnis- mässigkeit der Rechtshilfe vorliegend nicht zureichend beurteilen. Die Be- schwerdeführerin erhielt soweit ersichtlich auch keine Zusammenfassung der wesentlichen Vorgänge (z.B. ein aussagekräftiges Geldflussdiagramm). Die Abdeckungen verletzen vorliegend daher das rechtliche Gehör der Be- schwerdeführerin in nicht mehr leichter Weise. Erst durch das Beschwerde- verfahren gelangte sie direkt zu den wesentlichen Informationen. Indirekt wurden sie immerhin bereits in der Schlussverfügung wiedergegeben. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Beschwerdeführerin nach Kenntnisnahme der unabgedeckten Ersuchen im Beschwerdeverfahren keine weiteren Aus- führungen in der Replik machte, mithin sie in der Lage war, trotz Gehörsver- letzung im Verfahren der Vorinstanz aufgrund der Schlussverfügung die für sie wesentlichen Punkte bereits in der Beschwerde zu rügen. Auf Seiten des BJ spricht namentlich die Vertraulichkeit im internationalen Rechtshilfever- kehr (vgl. BGE 127 II 104 E. 3d in fine; TPF 2010 120 E. 1.3.1) und, soweit Dritte betroffen sind, das Amtsgeheimnis für eine Geheimhaltung (vgl. Art. 9 Abs. 2 lit. a–e BG-RVUS). Immerhin bringt das BJ nicht vor, dass die Abde- ckungen auf Wunsch der ersuchenden Behörde erfolgt seien (vgl. Art. 9 Abs. 2 lit. b BG-RVUS). Die Rechtshilfeersuchen enthalten nur aber immer- hin allgemeine Ersuchen um Vertraulichkeit (act. 7.1 S. 2, act. 7.3 S. 2; vgl. Art. 9 Abs. 2 lit. a BG-RVUS; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 480). Die Ersu- chen wurden denn auch vom BJ im Beschwerdeverfahren ohne weiteres of- fen gelegt, was gegen gewichtige und die Abdeckung auch des Namens der Beschwerdeführerin rechtfertigende Geheimhaltungsinteressen spricht. Die Vorinstanz erklärt vielmehr, wie es irrtümlich zu der weiten Anonymisierung gekommen ist. Diese Erklärungen sind nachvollziehbar und von der Gegen- partei auch nicht angezweifelt. Es ist der Beschwerdekammer keine irgend- wie geartete Häufung, geschweige denn Regelmässigkeit, von Gehörsver- letzungen der Vorinstanz bekannt. Damit kann die Gehörsverletzung im Be- schwerdeverfahren durch die Offenlegung der Rechtshilfeersuchen und Ge- legenheit zur Stellungnahme geheilt werden. Beides ist erfolgt, eine Heilung mithin eingetreten.
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Bei dieser Sachlage und unter Berücksichtigung des Beschleunigungsprin- zips kann auf eine Rückweisung verzichtet werden. Soweit der Beschwerde- führerin Kosten für dieses Verfahren aufzuerlegen sein werden, ist bei der Festlegung zu berücksichtigen, inwieweit das Beschwerdeverfahren für die Gewährung ihres rechtlichen Gehörs erforderlich war (vgl. TPF 2008 172 E. 6; BGE 137 I 195 E. 2.7 zur Kassation als Regel; Urteil des Bundesge- richts 1B_334/2018 vom 30. Juli 2018 E. 2.5 bis 2.6).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, das amerikanische Verfahren sei nicht gegen sie gerichtet und die Herausgabe der Bankunterlagen offensichtlich ungerechtfertigt und unverhältnismässig. Es handle sich um eine fishing ex- pedition (act. 1 S. 5 f.).
4.2 Die Rechtshilfeersuchen vom 10. Dezember 2014 und 7. November 2016 schildern im Wesentlichen folgenden Sachverhalt (act. 7.1 S. 1–13, act. 7.3 S. 1–6): Wegen einer Stromnotlage in Venezuela gegen Ende 2009 sei durch den damaligen Präsidenten Venezuelas, Hugo Chavez, am 2. Februar 2010 eine Notverordnung unterzeichnet worden, welche dazu gedient habe, die Standardverfahren für die Aus- schreibung, die Abgabe von Geboten und die Vertragsvergabe durch venezolani- sche staatlich geleitete Unternehmen zu beseitigen. Als Reaktion auf die Stromnot- lage und entsprechend dem modifizierten Vergabevorgang habe die staatliche Ge- sellschaft C. S.A. mit dem Kauf von Turbinenausrüstung im Wert von ca. USD 767 Millionen von drei Unternehmen mit Hauptsitz oder Betrieben in den USA begonnen, nämlich D. LLC, E. und F.
Die US-Behörden würden seit 2012 gegen G. und H. ermitteln, u.a. wegen des Ver- dachts der Zahlung von Bestechungsgeldern an verschiedene Regierungsbeamte in Venezuela. Zahlungsempfänger seien des Weiteren Funktionäre der venezolani- schen staatseigenen und staatlich geleiteten Ölfirma C. S.A. gewesen. Die Zahlun- gen hätten bezweckt, Verträge für Stromerzeugungsprojekte mit der Gesellschaft C. S.A. und deren Tochtergesellschaften für den Kauf von Turbinen und sonstiger Aus- rüstung zur Stromerzeugung zu sichern.
Gemäss bisherigen Erkenntnissen der ersuchenden Behörde soll die Gesellschaft C. S.A. die Turbinenausrüstung im Wert von ca. USD 767 Millionen nicht direkt von den Originalherstellern der Stromausrüstung gekauft haben. Vielmehr seien mit meh- reren Zwischenhandelsunternehmen, einschliesslich der Gesellschaften D. LLC und E., Verträge abgeschlossen worden, damit diese Firmen wiederum die Ausrüstung von etablierten Herstellern beschafften. Die Firma D. LLC stehe im Besitz von G. und dessen Sohn. Zum Zeitpunkt der Firmengründung sei jedoch I., die damals 21 Jahre
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alt gewesen sei und keinerlei einschlägige Berufserfahrung in der Energieindustrie gehabt habe, Präsidentin der Firma gewesen. Um eine Beteiligung an diversen Ge- schäften mit der C. S.A. zu verbergen, habe G. mehrere Firmen (unter anderem D. LLC und J. Ltd.) genutzt oder andere Personen vorgeschoben. So habe er der C. S.A. mehrere Angebote vorlegen können und auf diese Weise den Anschein einer in Tat und Wahrheit nicht existierenden Konkurrenz erwecken wollen. Zeugen hätten ausgesagt, dass G. im Rahmen des Transaktionsvorganges Bestechungsgelder an C. S.A.-Funktionäre gezahlt hätte, angefangen damit, dass er D. LLC auf das geneh- migte Lieferantenverzeichnis der C. S.A. gebracht habe, bis hin zur Erlangung des Turbinenvertrages und zur Freigabe von Inspektionen, damit Zahlungen beschleu- nigt würden. Nach Angaben mehrerer Zeugen sei H. der Geschäftspartner von G. gewesen. H. habe sein eigenes Netz von Firmen geführt, welche in vorgetäuschter Weise miteinander und mit Firmen von G. um Aufträge für die C. S.A. konkurriert hätten.
Die Analyse der in den USA vorhandenen Bankkonten – die von G., seinen Unter- nehmen und seinen Familienmitgliedern geführt worden seien und mit den venezo- lanischen Energieverträgen im Zusammenhang stünden – begründe ebenfalls den Verdacht, dass G. und H. versucht hätten, Zahlungen an C. S.A.-Funktionäre zu ver- schleiern. Die Zahlungen seien dazu zunächst über Unternehmen geleitet worden, die von ihnen selbst oder Familienmitgliedern geführt worden seien. Ermittlungen der US-Behörden hätten dabei eine Anzahl von direkten Zahlungen an C. S.A.-Funktio- näre identifiziert. Zahlungen der C. S.A. oder einer C. S.A.-Schwestergesellschaft seien dazu zwischen verschiedenen von G. geführten Konten hin- und hergeschoben worden. Auch Einzahlungen auf Schweizer Bankkonten durch G. und H. könnten auf Geldmittel zurückverfolgt werden, die von C. S.A. oder deren Schwester- oder Toch- tergesellschaft eingegangen seien.
Die ersuchende Behörde vermutet demnach, dass mutmasslich deliktische Gelder über eine Vielzahl von eigenen Bankkonten der Beschuldigten sowie von Gesell- schaften, wirtschaftlich zurechenbar den Beschuldigten, Familienangehörigen sowie Bekannten, in die Schweiz geflossen seien. Über G./H. zuzurechnende Konten seien mindestens 137 Überweisungen über rund USD 160 Mio. auf Schweizer Bankkonten geflossen. Vor dem Bundesgericht für den südlichen Distrikt von Texas habe sich am 22. März 2016 H. und am 16. Juni 2016 G. für schuldig bekannt, namentlich Kor- ruptionsdelikte begangen zu haben.
Die Gesellschaft K. sei die für Beschaffungen verantwortliche Tochtergesellschaft von C. S.A. L. sei der Assistent des Präsidenten von K. und als solcher in die Ab- wicklung der Zahlungen direkt involviert gewesen (act. 7.3 S. 4). L. sei auch wirt- schaftlich Berechtigter der Konten von A. S.A. und M. S.A. (act. 7.3 S. 6).
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4.3 Rechtshilfemassnahmen müssen verhältnismässig, mit anderen Worten für ihren Zweck tauglich, erforderlich und massvoll sein, also nicht über das hin- ausgehen, was zu dessen Erreichung notwendig ist (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 63 Abs. 1 IRSG).
Die Frage, welche Beweise zur Erhärtung des Verdachts erforderlich sind, ist dabei grundsätzlich dem Ermessen des ersuchenden Staates überlassen. Der ersuchte Staat ist im Allgemeinen gar nicht in der Lage, dies beurteilen zu können. Den ausländischen Strafverfolgungsbehörden sind diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich möglicherweise auf den im Rechtshil- feersuchen dargestellten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Si- cherheit nicht erheblich sind. Nicht zulässig wäre es, den ausländischen Be- hörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeer- suchen dargestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen. Massgeblich ist somit die potentielle Erheblichkeit der beschlagnahmten Aktenstücke (BGE 142 II 161 E. 2.1.2; 139 II 404 E. 7.2.2 Abs. 2; 136 IV 82 E. 4.1/4.4; TPF 2009 130 E. 4.2).
Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geld- mittel mit möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben wurden, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktio- nen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt wurden, welche in die Angelegenheit verwickelt sind. Es sind grundsätzlich alle sach- lich und zeitlich konnexen sichergestellten Aktenstücke zu übermitteln (BGE 136 IV 82 E. 4.4; 129 II 462 E. 5.3/5.5; 121 II 241 E. 3c; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007 E. 7.2, bestätigt in 1C_327/2018 vom 6. Juli 2018 E. 1.2; 1C_625/2012 vom 17. Dezember 2012 E. 2.2; 1A.79/2005 vom 27. April 2005 E. 4; TPF 2011 97 E. 5.1; TPF 2009 161 E. 5; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 723).
4.4 Die Rechtshilfeersuchen schildern, wie die Beschwerdeführerin Teil des G./H. zuzurechnenden Netzes aus Gesellschaften und Überweisungen sei, das zur Verschleierung der Herkunft der u.a. für C. S.A.-Funktionäre be- stimmten Gelder eingesetzt worden sei (vgl. act. 7.1 S. 3 f., 6): L. ist einerseits gemäss Formular A der wirtschaftlich Berechtigte des vorlie- gend von der Rechtshilfe betroffenen Kontos Nr. 1 der Beschwerdeführerin. Auch habe er das Konto der N. SA geführt (act. 7.3 S. 6). Andererseits sei er als Assistent des Präsidenten der für Beschaffungen zuständigen Tochter von C. S.A. (der Gesellschaft K.) mit den im ausländischen Verfahrenskom- plex interessierenden Zahlungen beschäftigt gewesen (act. 7.1 S. 2; act. 7.3 S. 4). Die J. Ltd.-Konten scheinen Knoten von Bedeutung des Netzwerks zu
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sein und seien auch direkt von K. geäufnet worden (vgl. act. 7.1 S. 7 f., 9 f.; act. 7.3 S. 5 f.). Die Ersuchen legen einen Fluss von Geldern von G./H., z.T. über J. Ltd.- Konten, zum Konto der N. SA bei der Bank B. dar (act. 7.1 S. 9; act. 7.3 S. 6). Es bestünden weiter Hinweise, dass sämtliche Gelder von N. SA alsdann am
12. März 2015 auf das Konto der Beschwerdeführerin transferiert worden seien (act. 7.3 S. 6). Wie das BJ in der Schlussverfügung zutreffend darlegt, bestätigen die Bankbelege die Transaktionen ab J. Ltd./N. SA-Konten zur Beschwerdeführerin (act. 7.6 S. 9). Es besteht somit offensichtlich ein Inte- resse, im amerikanischen Strafverfahren den weiteren Geldfluss ab dem Konto Nr. 1 rekonstruieren zu können, umso mehr in der Strafuntersuchung ein Geflecht von Konten und Gesellschaften mit Bezug zu G./H. nachzuvoll- ziehen sei. Unterlagen ab 1. Januar 2009 sind für die US-amerikanische Strafuntersuchung von Interesse (act. 7.1 S. 20). Deren Herausgabe ist so- mit auch in zeitlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Das Konto Nr. 1 steht demnach in einem klaren Bezug zur ausländischen Strafuntersuchung. Die Herausgabe der betreffenden Bankunterlagen ist damit verhältnismässig. Aus den sehr allgemeinen Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. obige Erwägung 4.1) ergibt sich sodann nichts, was die Übermittlung der Bankun- terlagen als unverhältnismässig erscheinen lässt (zur Mitwirkungspflicht, vgl. BGE 134 II 318 E. 6.4; 130 II 14 E. 4.3; 126 II 258 E. 9b/aa; Urteil des Bundesgerichts 1C_307/2016 vom 2. August 2016 E. 1.2). Die Beschwer- deinstanz forscht nicht von sich aus nach einzelnen Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (vgl. z.B. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.62 vom 9. Juni 2016 E. 8.4). Die erhobenen Rügen gehen fehl.
5. Andere Rechtshilfehindernisse sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten als unbegründet abzuweisen. Dass Gehörsverletzungen zu heilen waren, ist bei den Kostenfolgen zu berück- sichtigen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG, Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG). Da im Beschwerdeverfahren eine nicht mehr leichte Gehörsverletzung zu heilen war (vgl. obige Erwä- gung 3.3), jedoch die unterliegende Beschwerdeführerin auch die Verhält- nismässigkeit der Rechtshilfe rügte (vgl. obige Erwägung 4.1), ist eine auf Fr. 2'000.-- reduzierte Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG
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letzter Satz). Daran ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- (act. 8) anzurechnen. Die Bundesstrafgerichtskasse ist somit anzuweisen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kosten- vorschuss von Fr. 4'000.--. Die Kasse des Bundesstrafgerichts wird angewie- sen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 2'000.-- zurückzuerstat- ten.
Bellinzona, 13. September 2018
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwälte Carlo Lombardini und Garen Ucari - Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).