Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV).
Sachverhalt
A. Die brasilianischen Behörden führen ein Strafverfahren gegen den ehemali- gen […] von Rio de Janeiro, E., und weitere Personen unter anderem wegen des Verdachts der Bestechung, der Geldwäscherei und der Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Untersuchung «Eficiencia»). Diese Untersu- chung ist Teil einer umfangreichen und komplexen Untersuchung «Opera- tion Lava-Jato» im Zusammenhang mit der Gesellschaft F. SA. In diesem Zusammenhang gelangte die Generalstaatsanwaltschaft der Republik Rio de Janeiro mit Rechtshilfeersuchen vom 21. Juni 2018 an die Schweiz und ersuchte unter anderem um Herausgabe von Bankunterlagen zu darin ge- nannten Konten und um deren Sperrung (Verfahrensakten RH.18.0211, Rechtshilfeersuchen vom 21. Juni 2018).
B. Mit Eintretensverfügungen vom 28. Januar 2019 entsprach die Bundesan- waltschaft (nachfolgend «BA») dem Ersuchen (RR.2019.304, act. 1.31; RR.2019.305, act. 1.27; RR.2019.306, act. 1.26; RR.2019.307, act. 1.28). Mit Verfügungen vom 29. Januar 2019 und 21. Februar 2019 forderte die BA die Bank G. auf, ihr Unterlagen zu den Konten mit den Nrn. 1, 2, 3 und 4, lautend auf A. Corp., B. Corp., C. Ltd. und D. Ltd., einzureichen und diese Konten zu sperren (RR.2019.304, act. 1.32; RR.2019.305, act. 1.28; RR.2019.306, act. 1.27; RR.2019.307, act. 1.29). Die Bank G. kam dieser Aufforderung nach und reichte der BA die angeforderten Unterlagen ein. Da das auf die A. Corp. lautende Konto Nr. 1 im Februar 2018 saldiert wurde, sperrte die Bank G. nur die Konten Nrn. 2, 3 und 4.
C. Am 9. September 2019 verweigerten A. Corp., B. Corp., C. Ltd. und D. Ltd. gegenüber der BA ihre Zustimmung zur vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80c IRSG und nahmen zur beabsichtigten Herausgabe der Bankunter- lagen Stellung (RR.2019.304-RR.2019.305, jeweils act. 1.42; RR.2019.306, act. 1.41; RR.2019.307, act. 1.43).
D. Mit Schlussverfügungen vom 17. Oktober 2019 verfügte die BA die Heraus- gabe der Unterlagen zu den obgenannten Konten bei der Bank G. an die brasilianischen Behörden und hielt die in Bezug auf die Konten Nrn. 2, 3 und 4 angeordneten Vermögenssperren aufrecht (RR.2019.304-RR.2019.307, jeweils act. 1.1).
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E. Dagegen liessen A. Corp., B. Corp., C. Ltd. und D. Ltd. am 18. November 2019 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- heben. Sie beantragen im Hauptbegehren die kostenfällige Aufhebung der Schlussverfügungen vom 17. Oktober 2019 (RR.2019.304-RR.2019.307, je- weils act. 1).
F. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2019 nahm die BA zu den Beschwerden von B. Corp., C. Ltd. und D. Ltd. Stellung und beantragt deren kostenfällige Abweisung (RR.2019.305-RR.2019.307, jeweils act. 7). Im Verfahren von A. Corp. verzichtete die BA auf die Einreichung einer begründeten Be- schwerdeantwort und beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwer- de (RR.2019.304, act. 7). Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») ver- zichtete mit Eingabe vom 20. Dezember 2019 auf die Einreichung von be- gründeten Stellungnahmen. Es beantragt ebenfalls die Abweisung der Be- schwerden, soweit darauf eingetreten werden könne (RR.2019.304- RR.2019.307, jeweils act. 9). Die Beschwerdeantworten des BJ und der BA wurden den Beschwerdeführerinnen am 27. Dezember 2020 zur Kenntnis gebracht (RR.2019.304-RR.2019.307, jeweils act. 10). Die Replikschrift von B. Corp., C. Ltd. und D. Ltd. sowie die unaufgefordert eingereichte Stellung- nahme von A. Corp. vom 9. Januar 2020 wurden der BA und dem BJ am
13. Januar 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt (RR.2019.304-RR.2019.307, jeweils act. 11, 12).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Brasilien ist primär der Vertrag vom 12. Mai 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien über Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.919.81; nachfolgend «RV-BRA») massgebend. Ausserdem ge- langen vorliegend, soweit direkt anwendbar, das Übereinkommen vom
17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (SR 0.311.21) sowie die Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Natio- nen gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56) zur Anwendung.
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Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verord- nung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG, Art. 32 Ziff. 1 RV-BRA; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Men- schenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).
E. 1.2 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehörden- organisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_763/2013 vom 27. September 2013 E. 2.2; ZIMMER- MANN, a.a.O., N. 273).
E. 2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die Beschwerde- kammer nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom
16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).
E. 3.1 Nach dem Grundsatz der Prozessökonomie sind Verfahren möglichst ein- fach, rasch und zweckmässig zum Abschluss zu bringen (BGE 126 V 283 E. 1 S. 285; Urteile des Bundesgerichts 6S.709/2000 und 6S.710/2000 vom
26. Mai 2003 E. 1; 1A.60-62/2000 vom 22. Juni 2000 E. 1a; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.245 vom 19. Mai 2017 E. 2.1; RR.2016.332 vom 16. März 2017 E. 2; je m.w.H). Es steht im Ermessen des Gerichts, Verfahren nach diesem Grundsatz zu vereinen (Beschluss des Bundesstraf- gerichts BV.2014.13, BV.2014.22, BP.2014.27 vom 15. September 2014 E. 1).
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E. 3.2 Die angefochtenen Schlussverfügungen gehen auf dasselbe brasilianische Rechtshilfeersuchen vom 21. Juni 2018 zurück und die beinahe gleichlau- tenden Beschwerden werfen im Wesentlichen dieselben Rechtsfragen auf. Zudem werden die Beschwerdeführerinnen durch dieselben Rechtsanwälte vertreten. Im Sinne der Anträge der Beschwerdeführerinnen rechtfertigt es sich, die Beschwerdeverfahren RR.2019.304, RR.2019.305, RR.2019.306 und RR.2019.307 zu vereinigen und mit einem einzigen Entscheid zu erledi- gen.
E. 4.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder Bundes- behörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügun- gen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 und Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG). Zur Beschwer- deführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfe- massnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe- bung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt be- troffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen an den ersu- chenden Staat der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5; TPF 2010 47 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014 E. 1.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 524-535).
E. 4.2 Die vorliegenden Beschwerden richten sich gegen vier Schlussverfügungen der ausführenden Bundesbehörde. Als Inhaberinnen der von der Rechtshil- femassnahme betroffenen Konten bei der Bank G. sind die Beschwerdefüh- rerinnen beschwerdebefugt. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erho- benen Beschwerden ist einzutreten.
E. 5.1 In formeller Hinsicht machen die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend (RR.2019.304-RR.2019.307, jeweils act. 1, S. 18 ff.).
E. 5.2 Der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 BV. Daraus fliesst als Teilgehalt die Pflicht der Behörde, die Vorbrin- gen der Beteiligten tatsächlich zu hören, zu prüfen und bei der Entscheid- findung zu berücksichtigen. Ausserdem hat die Behörde ihren Entscheid zu
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begründen, wobei sie wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nen- nen muss, von denen sie sich hat leiten lassen (BGE 142 I 135 E. 2.1; 138 I 232 E. 5.1 S. 237; 137 II 266 E. 3.2 S. 270; 136 I 229 E. 5.2 S. 236; Urteil des Bundesgerichts 6B_111/2015 vom 3. März 2016 E. 2.4 [in BGE 142 IV 196 nicht publizierte Erwägung]). Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird im schweizerischen Rechtshilfeverfahren durch Art. 80b IRSG und Art. 26 ff. VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG konkretisiert.
Die Beschwerdekammer entscheidet bei Beschwerden in Rechtshilfeange- legenheiten mit umfassender Kognition (Art. 80i Abs. 1 lit. a IRSG i.V.m. Art. 49 lit. a VwVG; TPF 2007 57 E. 3.2; vgl. auch den Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2017.329 vom 8. Mai 2018 E. 3.7). Das Verfahren vor der Beschwerdekammer erlaubt demnach grundsätzlich, Verletzungen des rechtlichen Gehörs zu heilen, welche durch die ausführenden Behörden be- gangen wurden. Allerdings kommt eine nachträgliche Heilung nur aus- nahmsweise in Frage. Die erstinstanzliche Behörde darf nicht darauf ver- trauen, dass von ihr missachtete Verfahrensrechte systematisch nachträg- lich geheilt werden, ansonsten die gerade für das erstinstanzliche Verfahren vorgesehenen prozessualen Garantien ihren Sinn verlieren (BGE 137 I 195 E. 2.7; 126 II 111 E. 6b/aa S. 123 f.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.154 vom 23. Dezember 2015 E. 2.3.1).
E. 5.3 Nachdem die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen die Beschwerde- gegnerin am 25. März 2019 über ihre Mandatierung in Kenntnis setzten, wurde ihnen am 27. März 2019 Akteneinsicht gewährt und sowohl das Rechtshilfeersuchen als auch die Eintretensverfügungen zugestellt (Verfah- rensakten RH.18.0211, Schreiben der BA vom 27. März 2019). In der Folge wurde den Rechtsvertretern der Beschwerdeführerinnen in weitere Unterla- gen Einsicht gewährt und die Gelegenheit eingeräumt, sich zur vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80c IRSG zu äussern. Mit Eingabe vom 9. Septem- ber 2019 liessen sich die Beschwerdeführerinnen zum Rechtshilfeersuchen ausführlich vernehmen (RR.2019.304-RR.2019.305, jeweils act. 1.42; RR.2019.306, act. 1.41; RR.2019.307, act. 1.43). Inwiefern ihnen nicht das Recht eingeräumt worden sei, sich vor Erlass der Schlussverfügungen zum Ersuchen und insbesondere zu ihrer Stellung im Rechtshilfeverfahren zu äussern, ist deshalb nicht zu erkennen. Das diesbezügliche Vorbringen geht fehl.
E. 5.4 Ebenso unberechtigt ist der Vorwurf der Beschwerdeführerinnen, die Be- schwerdegegnerin habe sich in den Schlussverfügungen nicht mit ihren Vor- bringen auseinandergesetzt. Die Beschwerdegegnerin nahm in den Schluss- verfügungen zu den wesentlichen Argumenten Stellung. Insbesondere führte
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sie darin aus, weshalb sie einen Zusammenhang zwischen den auf die Be- schwerdeführerinnen lautenden Geschäftsbeziehungen und dem brasiliani- schen Strafverfahren erkenne. Zur Begründung führte sie an, dass sowohl die Beschwerdeführerin 1 als auch die H. Inc. im Ersuchen als zwei der zahl- reichen Gesellschaften erwähnt werden, die zwecks Verschleierung der Her- kunft der mutmasslichen Bestechungsgelder von E. verwendet worden seien. Weiter gab die Beschwerdegegnerin an, dass im tatrelevanten Zeit- raum vom Konto der H. Inc. auf das hier gegenständliche Konto der Be- schwerdeführerin 1 insgesamt USD 527‘000.-- überwiesen worden seien. In der Folge habe die Beschwerdeführerin 1 auf das Konto der H. Inc. einen Betrag von USD 550‘000.-- überwiesen. Des Weiteren seien im tatrelevanten Zeitraum von der Beschwerdeführerin 1 Transaktionen zu Gunsten der Kon- ten der Beschwerdeführerinnen 2-4 erfolgt. Schliesslich wies die Beschwer- degegnerin darauf hin, dass die Frage, ob die erwähnten Transaktionen tat- sächlich deliktischen Hintergrund hätten, von der ersuchenden Behörde zu prüfen sei (RR.2019.304-RR.2019.307, jeweils act. 1). Mit diesen Ausfüh- rungen legte die Beschwerdegegnerin dar, weshalb sie einen ausreichenden Zusammenhang erkennt und die Rechtshilfe zu gewähren beabsichtigt. Je- denfalls hat die Begründung der Schlussverfügungen vom 17. Oktober 2019 den Beschwerdeführerinnen erlaubt, die vorliegenden Beschwerden zu er- heben und diese rechtsgenüglich zu begründen. Daraus lässt sich schlies- sen, dass die Begründung der Schlussverfügungen den verfassungs- und gesetzmässigen Anforderungen entspricht. Ob deren Begründung auch in- haltlich korrekt ist, ist eine materielle Frage und wird in den folgenden Erwä- gungen zu prüfen sein.
E. 5.5 Nach dem Gesagten ist eine Gehörsverletzung nicht auszumachen. Die Rüge ist unbegründet.
E. 6.1 Gemäss Art. 24 Ziff. 1 RV-BRA haben Rechtshilfeersuchen nebst anderem folgende Angaben zu enthalten: die Behörde, von der es ausgeht, und ge- gebenenfalls die im ersuchenden Staat für das Strafverfahren zuständige Behörde (lit. a); den Gegenstand und den Grund des Ersuchens (lit. b); so- weit möglich, den vollständigen Namen, Geburtsort und -datum, Staatsan- gehörigkeit, den Namen der Eltern und die Adressen derjenigen Personen, gegen die sich das Strafverfahren im Zeitpunkt des Ersuchens richtet (lit. c); den Hauptgrund, warum die Beweismittel oder Auskünfte verlangt werden, sowie eine Darstellung des Sachverhalts (Zeitpunkt, Ort und Umstände der Tatbegehung), der im ersuchenden Staat Anlass zum Verfahren gibt. Art. 46 Abs. 15 UNCAC, Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG sowie Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen (vgl. Urteil des
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Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014 E. 4.2). Der ersuchte Ver- tragsstaat kann ergänzende Angaben anfordern, wenn dies für die Erledi- gung des Ersuchens nach seinem innerstaatlichen Recht erforderlich er- scheint oder die Erledigung erleichtern kann (Art. 25 Ziff. 1 RV-BRA).
Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Danach kann von den Behörden des ersuchenden Staates nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand der Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig wider- spruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfe- verfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade des- wegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte auf- grund von Unterlagen, die im Besitze des ersuchten Staates sind, klären kann. Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshilfebe- gehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zu- treffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhaltes im Ersuchen und dessen allfälligen Ergänzungen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lü- cken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196; TPF 2007 150 E. 3.2.4; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 293, 302).
E. 6.2 Dem brasilianischen Rechtshilfeersuchen vom 21. Juni 2018 lässt sich zu- sammenfassend folgender Sachverhalt entnehmen (Verfahrensakten RH.18.0211, Rechtshilfeersuchen vom 21. Juni 2018):
E. soll während seiner Amtszeit als […] von Rio de Janeiro (2007 bis 2014) an der Spitze eines organisierten Netzwerkes gestanden haben, das unter anderem alle wichtigen öffentlichen Verträge zwecks Leistung von Beste- chungsgeldern mit 5 % überfakturiert habe. E. habe mehr als USD 100 Mio. an Bestechungsgeldern erhalten. Die erhaltenen Bestechungsgelder seien unter anderem ins Ausland, namentlich auf Konten von Offshore-Gesell- schaften geflossen und seien auf diese Weise gewaschen worden. Die Geld- wäschereivorgänge seien infolge der Kooperation der Brüder I. und J. ent- deckt worden, die als «operateurs financiers» von E. für die Verwaltung der Bestechungsgelder und für den Transfer ins Ausland verantwortlich gewe- sen seien. Aufgrund der exorbitanten Summe der von E. erhaltenen Beste- chungsgelder hätten die Brüder I. und J. auf die Dienstleistungen von in Uru- guay wohnhaften K. und L. zurückgegriffen, die auf dem Schwarzmarkt als «M.» und «N.» bekannt gewesen seien. Nach ihrer Verhaftung in Uruguay hätten K. und L. eine Kollaborationsvereinbarung unterzeichnet und die ihnen vorgeworfenen kriminellen Handlungen gestanden. Namentlich hätten
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sie angegeben, die aus Korruption stammenden Mittel von E. ins Ausland transferiert und dabei auf ein weites Geldwäschereinetzwerk zurückgegriffen zu haben. Dieses Netzwerk bestehe aus dutzenden Finanzagenten, die es ermöglicht hätten, die Vermögenwerte in Banksystemen zu verschieben und behördlichen Kontrollen zu entgehen. E. sei nur einer der Staatsfunktionäre, der von den Geldwäschereipraktiken von K. und L. profitiert habe. Ferner hätten K. und L. zugegeben, dass sie während 25 Jahren der Organisations- struktur der Gesellschaft O. im Bereich der Bestechungsgelder angehört hät- ten. Um Eingänge und Ausgänge der Geldflüsse von solch hohem Umfang kontrollieren zu können, hätten K. und L. das computerisierte System na- mens «P.» kreiert. Darin seien alle Transaktionen von Bestechungsgeldern, die Begünstigten sowie die Empfängerbanken und –konten verzeichnet wor- den. Das System weise ein Register mit über 3’000 Offshore-Gesellschaften in 53 Ländern auf und die Transaktionssumme belaufe sich auf über USD 1'632’000'000.--. Davon seien rund USD 348 Mio. in die Schweiz über- wiesen worden. Die Analyse des «P.» Systems habe ergeben, dass auf das Konto Nr. 1 der Beschwerdeführerin 1 bei der Bank G. Transaktionen im Umfang von USD 5‘271‘966.-- erfolgt seien.
E. 6.3 Die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen vermag den oben erwähnten ge- setzlichen Anforderungen sowie der diesbezüglichen Rechtsprechung zu ge- nügen und ist weder mit offensichtlichen Fehlern noch mit Lücken behaftet. Insbesondere wird darin ausführlich dargelegt, in welchem Zeitraum und un- ter Beteiligung welcher Personen die mutmasslich E. gehörenden Beste- chungsgelder gewaschen worden seien. Ebenso sind im Ersuchen keine wi- dersprüchlichen Angaben zu erkennen. Folglich ist der im brasilianischen Er- suchen dargestellte Sachverhalt für den Rechtshilferichter bindend und den nachfolgenden Erwägungen zugrunde zu legen.
E. 6.4 Gestützt auf die Darstellung im Ersuchen lässt sich auch die doppelte Straf- barkeit beurteilen, welche von den Beschwerdeführerinnen im Übrigen nicht in Frage gestellt wird. Namentlich geht aus dem Ersuchen ausreichend her- vor, dass E. während seiner Zeit als […] von Rio de Janeiro über USD 100 Mio. an Bestechungsgeldern im Zusammenhang mit Vergaben im öffentli- chen Beschaffungswesen erhalten haben soll, die anschliessend mittels ei- nes weiten Netzwerkes von natürlichen Personen und Offshore-Gesellschaf- ten durch Überweisungen auf ausländische Bankkonten gewaschen worden seien. Als Vortat der Geldwäscherei nahm die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angaben im Ersuchen richtigerweise Bestechung an. Hinweise, dass die brasilianischen Behörden das Ersuchen zwecks Verfolgung von Wider- handlungen fiskalischer Natur gestellt hätten, lassen sich aus den Akten
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nicht entnehmen. Die E. vorgeworfenen Handlungen, namentlich der in Auf- trag gegebene Transfer von mutmasslich aus Bestechungshandlungen stammenden Geldern auf Schweizer Konten können prima facie als Geldwä- schereihandlungen i.S.v. Art. 305bis StGB qualifiziert werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_416/2019 vom 4. Juli 2019 E. 4). Hierbei ist das Verhält- nis der mutmasslich in der Schweiz gewaschen Vermögenswerte im Ver- gleich zum Gesamtbetrag der von den Brüdern I. und J. begangenen Geld- wäschereihandlungen nicht relevant.
E. 7.1 In materieller Hinsicht bringen die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen vor, die von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Konten stünden in kei- nem hinreichenden Zusammenhang mit den im Rahmen der Untersuchung erhobenen Vorwürfen. Die Konten seien mit legalen Mitteln alimentiert wor- den und die Beschwerdeführerinnen stünden in keinem Zusammenhang zu E. Weiter rügen sie eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (RR.2019.304, act. 1, S. 21 ff.; RR.2019.305-RR.2019.307, jeweils act. 1, S. 22 ff.; RR.2019.304-RR.2019.307, jeweils act. 11).
E. 7.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (statt vieler vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolg- ten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vor- wand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») er- scheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2 S. 166 f.; 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im er- suchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwor- tung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimge- stellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle die- jenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur die- jenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
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Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der an- gestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vorausset- zungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermie- den werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
E. 7.3 Die Beschwerdeführerinnen zeigen nicht konkret auf, welche in den Schluss- verfügungen bezeichneten Bankunterlagen nicht an die ersuchende Be- hörde herauszugeben sind. Sie beschränken ihre Ausführungen auf die Be- streitung eines Zusammenhangs zwischen den hier gegenständlichen Bank- konten und dem brasilianischen Strafverfahren. Diese lediglich allgemein ge- haltenen Ausführungen genügen den Begründungsanforderungen nicht, weshalb das Vorbringen bereits aus diesem Grund abzuweisen ist.
E. 7.4.1 Im Übrigen wäre das Vorbringen auch inhaltlich unbegründet. Gemäss den für den Rechtshilferichter verbindlichen Ausführungen im Ersuchen besteht der Verdacht, dass E. Bestechungsgelder erhalten hätte, die er unter Beizug der Brüder I. und J., K. und L. und dem ihnen zur Verfügung stehenden Netz- werk von natürlichen Personen und Offshore-Gesellschaften gewaschen hätte. Zwecks Verschleierung der mutmasslichen Bestechungsgelder seien gemäss Ersuchen sowohl die Beschwerdeführerin 1 als auch die H. Inc. ver- wendet worden. Die Beschwerdegegnerin weist zu Recht auf die Überwei- sungen der H. Inc. zu Gunsten der Beschwerdeführerin 1 von insgesamt USD 527‘000.-- und auf die Transaktion vom Konto der Beschwerdeführe- rin 1 zu Gunsten der H. Inc. von USD 550‘000.-- hin. Diese Transaktionen fanden zwischen September 2009 und November 2011 statt (Verfahrensak- ten RH.18.0211, MPC1_20190312_018_0082_ F ff., MPC1_20190312_ 018_0116_F), somit im tatrelevanten Zeitraum (s. E. 6.2 hiervor). Vom Konto der Beschwerdeführerin 1 erfolgte im November 2010 eine Überweisung in der Höhe von USD 450‘000.-- zu Gunsten der Beschwerdeführerin 2 (Ver- fahrensakten RH.18.0211, MPC1_20190312_018_0082_ F) und im Novem- ber 2011 überwies die H. Inc. der Beschwerdeführerin 2 insgesamt rund USD 350‘000.-- (Verfahrensakten RH.18.0211, MPC1_20190410_010_
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0137_F, MPC1_20190410_010_0140_ F). Zudem lässt sich den Bankunter- lagen eine Überweisung seitens der Beschwerdeführerin 1 zu Gunsten der Beschwerdeführerin 3 vom 28. Dezember 2017 von USD 514‘711.60 ent- nehmen (Verfahrensakten RH.18.0211, MPC1_20190408_009_0167_F). Das auf die Beschwerdeführerin 4 lautende Konto bei der Bank G. wurde mit Vermögenswerten der Beschwerdeführerin 1 alimentiert und enthält zudem eine Überweisung seitens der Beschwerdeführerin 3 vom 29. Juni 2018 in der Höhe von USD 400‘000.-- (Verfahrensakten RH.18.0211, MPC1_20190410_005_0060_F, MPC1_20190410_007_0417_F). Damit wurden die hier gegenständlichen Geschäftsbeziehungen mit Geldern ali- mentiert, die im Zusammenhang mit den Konten der Beschwerdeführerin 1 oder der H. Inc., d.h. mit im Ersuchen ausdrücklich erwähnten Gesellschaf- ten des «P.» Systems stehen. Deshalb erscheinen diese Vermögenswerte prima facie als Erzeugnis oder Erlös einer strafbaren Handlung zu sein. Die angefochtenen Schlussverfügungen sind diesbezüglich nicht zu beanstan- den.
E. 7.4.2 Der Umstand, dass die Beschwerdeführerinnen 2-4 im brasilianischen Ersu- chen nicht explizit genannt werden, vermag an der vorgängigen Schlussfol- gerung nichts zu ändern. Zum einen sind die Beschwerdeführerinnen 2-4 wie die Beschwerdeführerin 1 der Familie Q. zuzurechnen. Zum anderen wurden ihre Konten mit Vermögenswerten der Beschwerdeführerin 1 und/oder der H. Inc. alimentiert (s. E. 7.4.1). Damit ist ein hinreichender Zusammenhang zwischen den auf die Beschwerdeführerinnen 2-4 lautenden Konten und der auf die Beschwerdeführerin 1 und H. Inc. lautenden Geschäftsbeziehungen zu bejahen. Im Übrigen ist das Ersuchen weit auszulegen, wenn so notwen- dige Ergänzungen des Ersuchens vermieden werden können. Auf eine weite Auslegung deuten auch die Ausführungen der brasilianischen Behörde hin, als sie die Schweizer Behörden anbegehrt, ihr auch im Ersuchen nicht ge- nannte Informationen und Beweismittel zu übermitteln, die der in Brasilien geführten Untersuchung behilflich sein könnten. Aus diesem Grund greift der Einwand der Beschwerdeführerinnen 2-4 nicht. Nach dem Gesagten kann nicht ausgeschlossen werden, dass E. mithilfe der hier gegenständlichen Bankkonten der Beschwerdeführerinnen Gelder mutmasslich deliktischer Herkunft gewaschen haben könnte.
E. 7.4.3 Zudem handelt es sich bei den von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Unterlagen unter anderem um Kontoeröffnungsunterlagen sowie um Doku- mente zu den Kontobewegungen. Als solche sind sie geeignet, der auslän- dischen Behörde zu ermöglichen, den Fluss von allfälligen Bestechungsgel- dern zu ermitteln. Ob es sich bei den in den Schlussverfügungen erwähnten Transaktionen um legale Investitionen handelt und zu welchen Zwecken die hier gegenständlichen Konten verwendet wurden, wird der brasilianische
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Sachrichter zu beurteilen haben. Dasselbe gilt in Bezug auf die Höhe der im Ersuchen erwähnten und von den Beschwerdeführerinnen bestrittenen Transaktionen auf das Konto der Beschwerdeführerin 1 im Umfang von USD 5‘271‘966.--. Die Prüfung der Tat- und Schuldfrage obliegt nicht dem Schweizer Rechtshilferichter (s. E. 7.2 hiervor). Bei diesem Ergebnis ist der Vorwurf, die Beschwerdegegnerin habe die relevanten Sachverhaltsele- mente nicht richtig oder unvollständig ermittelt, unberechtigt.
E. 7.4.4 Nicht nachvollziehbar ist ferner die Argumentation der Beschwerdeführerin- nen, wonach E. Bestechungsgelder im Umfang von USD 100 Mio. erhalten haben soll und dass die Brüder I. und J. USD 101 Mio. von mutmasslich gewaschenen Geldern an die brasilianischen Behörden bereits zurückbe- zahlt hätten. Zum einen wird vorliegend nicht um Einziehung der mutmass- lich E. gehörenden Bestechungsgelder ersucht, weshalb sich die Frage nach der Einziehungsfähigkeit der beschlagnahmten Vermögenswerte vorliegend nicht stellt. Zum anderen wird im Ersuchen ausgeführt, dass E. lediglich einer der staatlichen Funktionäre gewesen sei, die auf die Dienstleistungen der Brüder I. und J. zurückgegriffen hätten und dass sich der von den Brüdern I. und J. transferierte Gesamtbetrag auf über USD 1‘632‘000‘000.-- beläuft.
E. 7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in der Schlussverfügung ge- nannten Unterlagen für das ausländische Strafverfahren von Bedeutung sein können und der ersuchenden Behörde deshalb herauszugeben sind. Andere Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe entgegenstünden, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.
E. 8.1 Schliesslich verlangen die Beschwerdeführerinnen 2-4 die Aufhebung der angeordneten Vermögensbeschlagnahme und bestreiten einen ausreichen- den Zusammenhang der gesperrten Vermögenswerte zu den im Ersuchen dargelegten Handlungen (RR.2019.305-RR.2019.307, jeweils act. 1, S. 28 f.; act. 11).
E. 8.2 Da das betreffende Kontovermögen bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Einziehungs- bzw. Rückerstattungsentscheids des ersu- chenden Staates bzw. bis zur Mitteilung seitens des ersuchenden Staates, dass ein solcher Entscheid nicht mehr erfolgen kann, grundsätzlich be- schlagnahmt bleibt (vgl. Art. 33a IRSV; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2017.282 vom 16. Januar 2018 E. 4.1; RR.2017.241 vom 7. September 2017 E. 3.5), sind die angeordneten Vermögenssperren weiterhin aufrecht zu erhalten. Aufgrund der verbindlichen Ausführungen im Rechtshilfeersu- chen kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden,
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dass es sich bei den gesperrten Vermögenswerten um Bestechungsgelder und damit um Erzeugnis oder Erlös aus einer strafbaren Handlung bzw. um deren Ersatzwert und um einen unrechtmässigen Vorteil im Sinne von Art. 74a Abs. 2 lit. b IRSG handeln könnte. Somit stellen diese Vermögens- werte prima facie Erzeugnis bzw. Erlös einer strafbaren Handlung dar. Als solche haben sie grundsätzlich beschlagnahmt zu bleiben bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Einziehungs- bzw. Rückerstat- tungsentscheids bzw. bis der ersuchende Staat mitteilt, dass ein solcher Ent- scheid nicht mehr erfolgen kann (Art. 33a IRSV). Die brasilianischen Ermitt- lungen werden zeigen müssen, ob es sich bei den beschlagnahmten Vermö- genswerten der Beschwerdeführerinnen 2-4 um solche deliktischer Herkunft handelt. Bis dahin sind die angefochtenen Beschlagnahmen aufrechtzuer- halten.
E. 8.3 Angesichts der mutmasslichen Deliktshöhe von mehreren Milliarden US Dol- lar sind die am 21. Februar 2019 angeordneten Beschlagnahmen im Umfang von USD 1‘701‘737.-- (Beschwerdeführerin 2); USD 14‘634‘621.-- (Be- schwerdeführerin 3) und USD 528‘006.-- (Beschwerdeführerin 4) zum ge- genwärtigen Zeitpunkt ohne weiteres als verhältnismässig zu werten. Bei diesem Ergebnis sind die von den Beschwerdeführerinnen 2-4 gestellten Eventualanträge abzuweisen (RR.2019.305-RR.2019.307, jeweils act. 1, S. 28).
E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwer- deführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf insgesamt Fr. 12'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) und den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen, unter Anrechnung des entsprechen- den Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von total Fr. 28‘000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, den Beschwerdeführerinnen Fr. 16‘000.-- zurückzuerstatten.
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Dispositiv
- Die Verfahren RR.2019.304, RR.2019.305, RR.2019.306 und RR.2019.307 werden vereinigt.
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 12‘000.-- wird den Beschwerdeführerinnen aufer- legt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kosten- vorschuss von Fr. 28‘000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen Fr. 16‘000.-- zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 30. April 2020 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
1. A. CORP.,
2. B. CORP.,
3. C. LTD,
4. D. LTD,
alle vertreten durch Rechtsanwälte Saverio Lembo und Louis Frédéric Muskens,
Beschwerdeführerinnen
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2019.304-307
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Sachverhalt:
A. Die brasilianischen Behörden führen ein Strafverfahren gegen den ehemali- gen […] von Rio de Janeiro, E., und weitere Personen unter anderem wegen des Verdachts der Bestechung, der Geldwäscherei und der Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Untersuchung «Eficiencia»). Diese Untersu- chung ist Teil einer umfangreichen und komplexen Untersuchung «Opera- tion Lava-Jato» im Zusammenhang mit der Gesellschaft F. SA. In diesem Zusammenhang gelangte die Generalstaatsanwaltschaft der Republik Rio de Janeiro mit Rechtshilfeersuchen vom 21. Juni 2018 an die Schweiz und ersuchte unter anderem um Herausgabe von Bankunterlagen zu darin ge- nannten Konten und um deren Sperrung (Verfahrensakten RH.18.0211, Rechtshilfeersuchen vom 21. Juni 2018).
B. Mit Eintretensverfügungen vom 28. Januar 2019 entsprach die Bundesan- waltschaft (nachfolgend «BA») dem Ersuchen (RR.2019.304, act. 1.31; RR.2019.305, act. 1.27; RR.2019.306, act. 1.26; RR.2019.307, act. 1.28). Mit Verfügungen vom 29. Januar 2019 und 21. Februar 2019 forderte die BA die Bank G. auf, ihr Unterlagen zu den Konten mit den Nrn. 1, 2, 3 und 4, lautend auf A. Corp., B. Corp., C. Ltd. und D. Ltd., einzureichen und diese Konten zu sperren (RR.2019.304, act. 1.32; RR.2019.305, act. 1.28; RR.2019.306, act. 1.27; RR.2019.307, act. 1.29). Die Bank G. kam dieser Aufforderung nach und reichte der BA die angeforderten Unterlagen ein. Da das auf die A. Corp. lautende Konto Nr. 1 im Februar 2018 saldiert wurde, sperrte die Bank G. nur die Konten Nrn. 2, 3 und 4.
C. Am 9. September 2019 verweigerten A. Corp., B. Corp., C. Ltd. und D. Ltd. gegenüber der BA ihre Zustimmung zur vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80c IRSG und nahmen zur beabsichtigten Herausgabe der Bankunter- lagen Stellung (RR.2019.304-RR.2019.305, jeweils act. 1.42; RR.2019.306, act. 1.41; RR.2019.307, act. 1.43).
D. Mit Schlussverfügungen vom 17. Oktober 2019 verfügte die BA die Heraus- gabe der Unterlagen zu den obgenannten Konten bei der Bank G. an die brasilianischen Behörden und hielt die in Bezug auf die Konten Nrn. 2, 3 und 4 angeordneten Vermögenssperren aufrecht (RR.2019.304-RR.2019.307, jeweils act. 1.1).
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E. Dagegen liessen A. Corp., B. Corp., C. Ltd. und D. Ltd. am 18. November 2019 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- heben. Sie beantragen im Hauptbegehren die kostenfällige Aufhebung der Schlussverfügungen vom 17. Oktober 2019 (RR.2019.304-RR.2019.307, je- weils act. 1).
F. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2019 nahm die BA zu den Beschwerden von B. Corp., C. Ltd. und D. Ltd. Stellung und beantragt deren kostenfällige Abweisung (RR.2019.305-RR.2019.307, jeweils act. 7). Im Verfahren von A. Corp. verzichtete die BA auf die Einreichung einer begründeten Be- schwerdeantwort und beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwer- de (RR.2019.304, act. 7). Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») ver- zichtete mit Eingabe vom 20. Dezember 2019 auf die Einreichung von be- gründeten Stellungnahmen. Es beantragt ebenfalls die Abweisung der Be- schwerden, soweit darauf eingetreten werden könne (RR.2019.304- RR.2019.307, jeweils act. 9). Die Beschwerdeantworten des BJ und der BA wurden den Beschwerdeführerinnen am 27. Dezember 2020 zur Kenntnis gebracht (RR.2019.304-RR.2019.307, jeweils act. 10). Die Replikschrift von B. Corp., C. Ltd. und D. Ltd. sowie die unaufgefordert eingereichte Stellung- nahme von A. Corp. vom 9. Januar 2020 wurden der BA und dem BJ am
13. Januar 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt (RR.2019.304-RR.2019.307, jeweils act. 11, 12).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Brasilien ist primär der Vertrag vom 12. Mai 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien über Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.919.81; nachfolgend «RV-BRA») massgebend. Ausserdem ge- langen vorliegend, soweit direkt anwendbar, das Übereinkommen vom
17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (SR 0.311.21) sowie die Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Natio- nen gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56) zur Anwendung.
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Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verord- nung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG, Art. 32 Ziff. 1 RV-BRA; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Men- schenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).
1.2 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehörden- organisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_763/2013 vom 27. September 2013 E. 2.2; ZIMMER- MANN, a.a.O., N. 273).
2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die Beschwerde- kammer nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom
16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).
3.
3.1 Nach dem Grundsatz der Prozessökonomie sind Verfahren möglichst ein- fach, rasch und zweckmässig zum Abschluss zu bringen (BGE 126 V 283 E. 1 S. 285; Urteile des Bundesgerichts 6S.709/2000 und 6S.710/2000 vom
26. Mai 2003 E. 1; 1A.60-62/2000 vom 22. Juni 2000 E. 1a; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.245 vom 19. Mai 2017 E. 2.1; RR.2016.332 vom 16. März 2017 E. 2; je m.w.H). Es steht im Ermessen des Gerichts, Verfahren nach diesem Grundsatz zu vereinen (Beschluss des Bundesstraf- gerichts BV.2014.13, BV.2014.22, BP.2014.27 vom 15. September 2014 E. 1).
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3.2 Die angefochtenen Schlussverfügungen gehen auf dasselbe brasilianische Rechtshilfeersuchen vom 21. Juni 2018 zurück und die beinahe gleichlau- tenden Beschwerden werfen im Wesentlichen dieselben Rechtsfragen auf. Zudem werden die Beschwerdeführerinnen durch dieselben Rechtsanwälte vertreten. Im Sinne der Anträge der Beschwerdeführerinnen rechtfertigt es sich, die Beschwerdeverfahren RR.2019.304, RR.2019.305, RR.2019.306 und RR.2019.307 zu vereinigen und mit einem einzigen Entscheid zu erledi- gen.
4.
4.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder Bundes- behörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügun- gen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 und Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG). Zur Beschwer- deführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfe- massnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe- bung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt be- troffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen an den ersu- chenden Staat der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5; TPF 2010 47 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014 E. 1.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 524-535).
4.2 Die vorliegenden Beschwerden richten sich gegen vier Schlussverfügungen der ausführenden Bundesbehörde. Als Inhaberinnen der von der Rechtshil- femassnahme betroffenen Konten bei der Bank G. sind die Beschwerdefüh- rerinnen beschwerdebefugt. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erho- benen Beschwerden ist einzutreten.
5.
5.1 In formeller Hinsicht machen die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend (RR.2019.304-RR.2019.307, jeweils act. 1, S. 18 ff.).
5.2 Der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 BV. Daraus fliesst als Teilgehalt die Pflicht der Behörde, die Vorbrin- gen der Beteiligten tatsächlich zu hören, zu prüfen und bei der Entscheid- findung zu berücksichtigen. Ausserdem hat die Behörde ihren Entscheid zu
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begründen, wobei sie wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nen- nen muss, von denen sie sich hat leiten lassen (BGE 142 I 135 E. 2.1; 138 I 232 E. 5.1 S. 237; 137 II 266 E. 3.2 S. 270; 136 I 229 E. 5.2 S. 236; Urteil des Bundesgerichts 6B_111/2015 vom 3. März 2016 E. 2.4 [in BGE 142 IV 196 nicht publizierte Erwägung]). Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird im schweizerischen Rechtshilfeverfahren durch Art. 80b IRSG und Art. 26 ff. VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG konkretisiert.
Die Beschwerdekammer entscheidet bei Beschwerden in Rechtshilfeange- legenheiten mit umfassender Kognition (Art. 80i Abs. 1 lit. a IRSG i.V.m. Art. 49 lit. a VwVG; TPF 2007 57 E. 3.2; vgl. auch den Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2017.329 vom 8. Mai 2018 E. 3.7). Das Verfahren vor der Beschwerdekammer erlaubt demnach grundsätzlich, Verletzungen des rechtlichen Gehörs zu heilen, welche durch die ausführenden Behörden be- gangen wurden. Allerdings kommt eine nachträgliche Heilung nur aus- nahmsweise in Frage. Die erstinstanzliche Behörde darf nicht darauf ver- trauen, dass von ihr missachtete Verfahrensrechte systematisch nachträg- lich geheilt werden, ansonsten die gerade für das erstinstanzliche Verfahren vorgesehenen prozessualen Garantien ihren Sinn verlieren (BGE 137 I 195 E. 2.7; 126 II 111 E. 6b/aa S. 123 f.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.154 vom 23. Dezember 2015 E. 2.3.1).
5.3 Nachdem die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen die Beschwerde- gegnerin am 25. März 2019 über ihre Mandatierung in Kenntnis setzten, wurde ihnen am 27. März 2019 Akteneinsicht gewährt und sowohl das Rechtshilfeersuchen als auch die Eintretensverfügungen zugestellt (Verfah- rensakten RH.18.0211, Schreiben der BA vom 27. März 2019). In der Folge wurde den Rechtsvertretern der Beschwerdeführerinnen in weitere Unterla- gen Einsicht gewährt und die Gelegenheit eingeräumt, sich zur vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80c IRSG zu äussern. Mit Eingabe vom 9. Septem- ber 2019 liessen sich die Beschwerdeführerinnen zum Rechtshilfeersuchen ausführlich vernehmen (RR.2019.304-RR.2019.305, jeweils act. 1.42; RR.2019.306, act. 1.41; RR.2019.307, act. 1.43). Inwiefern ihnen nicht das Recht eingeräumt worden sei, sich vor Erlass der Schlussverfügungen zum Ersuchen und insbesondere zu ihrer Stellung im Rechtshilfeverfahren zu äussern, ist deshalb nicht zu erkennen. Das diesbezügliche Vorbringen geht fehl.
5.4 Ebenso unberechtigt ist der Vorwurf der Beschwerdeführerinnen, die Be- schwerdegegnerin habe sich in den Schlussverfügungen nicht mit ihren Vor- bringen auseinandergesetzt. Die Beschwerdegegnerin nahm in den Schluss- verfügungen zu den wesentlichen Argumenten Stellung. Insbesondere führte
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sie darin aus, weshalb sie einen Zusammenhang zwischen den auf die Be- schwerdeführerinnen lautenden Geschäftsbeziehungen und dem brasiliani- schen Strafverfahren erkenne. Zur Begründung führte sie an, dass sowohl die Beschwerdeführerin 1 als auch die H. Inc. im Ersuchen als zwei der zahl- reichen Gesellschaften erwähnt werden, die zwecks Verschleierung der Her- kunft der mutmasslichen Bestechungsgelder von E. verwendet worden seien. Weiter gab die Beschwerdegegnerin an, dass im tatrelevanten Zeit- raum vom Konto der H. Inc. auf das hier gegenständliche Konto der Be- schwerdeführerin 1 insgesamt USD 527‘000.-- überwiesen worden seien. In der Folge habe die Beschwerdeführerin 1 auf das Konto der H. Inc. einen Betrag von USD 550‘000.-- überwiesen. Des Weiteren seien im tatrelevanten Zeitraum von der Beschwerdeführerin 1 Transaktionen zu Gunsten der Kon- ten der Beschwerdeführerinnen 2-4 erfolgt. Schliesslich wies die Beschwer- degegnerin darauf hin, dass die Frage, ob die erwähnten Transaktionen tat- sächlich deliktischen Hintergrund hätten, von der ersuchenden Behörde zu prüfen sei (RR.2019.304-RR.2019.307, jeweils act. 1). Mit diesen Ausfüh- rungen legte die Beschwerdegegnerin dar, weshalb sie einen ausreichenden Zusammenhang erkennt und die Rechtshilfe zu gewähren beabsichtigt. Je- denfalls hat die Begründung der Schlussverfügungen vom 17. Oktober 2019 den Beschwerdeführerinnen erlaubt, die vorliegenden Beschwerden zu er- heben und diese rechtsgenüglich zu begründen. Daraus lässt sich schlies- sen, dass die Begründung der Schlussverfügungen den verfassungs- und gesetzmässigen Anforderungen entspricht. Ob deren Begründung auch in- haltlich korrekt ist, ist eine materielle Frage und wird in den folgenden Erwä- gungen zu prüfen sein.
5.5 Nach dem Gesagten ist eine Gehörsverletzung nicht auszumachen. Die Rüge ist unbegründet.
6.
6.1 Gemäss Art. 24 Ziff. 1 RV-BRA haben Rechtshilfeersuchen nebst anderem folgende Angaben zu enthalten: die Behörde, von der es ausgeht, und ge- gebenenfalls die im ersuchenden Staat für das Strafverfahren zuständige Behörde (lit. a); den Gegenstand und den Grund des Ersuchens (lit. b); so- weit möglich, den vollständigen Namen, Geburtsort und -datum, Staatsan- gehörigkeit, den Namen der Eltern und die Adressen derjenigen Personen, gegen die sich das Strafverfahren im Zeitpunkt des Ersuchens richtet (lit. c); den Hauptgrund, warum die Beweismittel oder Auskünfte verlangt werden, sowie eine Darstellung des Sachverhalts (Zeitpunkt, Ort und Umstände der Tatbegehung), der im ersuchenden Staat Anlass zum Verfahren gibt. Art. 46 Abs. 15 UNCAC, Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG sowie Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen (vgl. Urteil des
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Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014 E. 4.2). Der ersuchte Ver- tragsstaat kann ergänzende Angaben anfordern, wenn dies für die Erledi- gung des Ersuchens nach seinem innerstaatlichen Recht erforderlich er- scheint oder die Erledigung erleichtern kann (Art. 25 Ziff. 1 RV-BRA).
Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Danach kann von den Behörden des ersuchenden Staates nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand der Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig wider- spruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfe- verfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade des- wegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte auf- grund von Unterlagen, die im Besitze des ersuchten Staates sind, klären kann. Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshilfebe- gehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zu- treffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhaltes im Ersuchen und dessen allfälligen Ergänzungen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lü- cken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196; TPF 2007 150 E. 3.2.4; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 293, 302).
6.2 Dem brasilianischen Rechtshilfeersuchen vom 21. Juni 2018 lässt sich zu- sammenfassend folgender Sachverhalt entnehmen (Verfahrensakten RH.18.0211, Rechtshilfeersuchen vom 21. Juni 2018):
E. soll während seiner Amtszeit als […] von Rio de Janeiro (2007 bis 2014) an der Spitze eines organisierten Netzwerkes gestanden haben, das unter anderem alle wichtigen öffentlichen Verträge zwecks Leistung von Beste- chungsgeldern mit 5 % überfakturiert habe. E. habe mehr als USD 100 Mio. an Bestechungsgeldern erhalten. Die erhaltenen Bestechungsgelder seien unter anderem ins Ausland, namentlich auf Konten von Offshore-Gesell- schaften geflossen und seien auf diese Weise gewaschen worden. Die Geld- wäschereivorgänge seien infolge der Kooperation der Brüder I. und J. ent- deckt worden, die als «operateurs financiers» von E. für die Verwaltung der Bestechungsgelder und für den Transfer ins Ausland verantwortlich gewe- sen seien. Aufgrund der exorbitanten Summe der von E. erhaltenen Beste- chungsgelder hätten die Brüder I. und J. auf die Dienstleistungen von in Uru- guay wohnhaften K. und L. zurückgegriffen, die auf dem Schwarzmarkt als «M.» und «N.» bekannt gewesen seien. Nach ihrer Verhaftung in Uruguay hätten K. und L. eine Kollaborationsvereinbarung unterzeichnet und die ihnen vorgeworfenen kriminellen Handlungen gestanden. Namentlich hätten
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sie angegeben, die aus Korruption stammenden Mittel von E. ins Ausland transferiert und dabei auf ein weites Geldwäschereinetzwerk zurückgegriffen zu haben. Dieses Netzwerk bestehe aus dutzenden Finanzagenten, die es ermöglicht hätten, die Vermögenwerte in Banksystemen zu verschieben und behördlichen Kontrollen zu entgehen. E. sei nur einer der Staatsfunktionäre, der von den Geldwäschereipraktiken von K. und L. profitiert habe. Ferner hätten K. und L. zugegeben, dass sie während 25 Jahren der Organisations- struktur der Gesellschaft O. im Bereich der Bestechungsgelder angehört hät- ten. Um Eingänge und Ausgänge der Geldflüsse von solch hohem Umfang kontrollieren zu können, hätten K. und L. das computerisierte System na- mens «P.» kreiert. Darin seien alle Transaktionen von Bestechungsgeldern, die Begünstigten sowie die Empfängerbanken und –konten verzeichnet wor- den. Das System weise ein Register mit über 3’000 Offshore-Gesellschaften in 53 Ländern auf und die Transaktionssumme belaufe sich auf über USD 1'632’000'000.--. Davon seien rund USD 348 Mio. in die Schweiz über- wiesen worden. Die Analyse des «P.» Systems habe ergeben, dass auf das Konto Nr. 1 der Beschwerdeführerin 1 bei der Bank G. Transaktionen im Umfang von USD 5‘271‘966.-- erfolgt seien.
6.3 Die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen vermag den oben erwähnten ge- setzlichen Anforderungen sowie der diesbezüglichen Rechtsprechung zu ge- nügen und ist weder mit offensichtlichen Fehlern noch mit Lücken behaftet. Insbesondere wird darin ausführlich dargelegt, in welchem Zeitraum und un- ter Beteiligung welcher Personen die mutmasslich E. gehörenden Beste- chungsgelder gewaschen worden seien. Ebenso sind im Ersuchen keine wi- dersprüchlichen Angaben zu erkennen. Folglich ist der im brasilianischen Er- suchen dargestellte Sachverhalt für den Rechtshilferichter bindend und den nachfolgenden Erwägungen zugrunde zu legen.
6.4 Gestützt auf die Darstellung im Ersuchen lässt sich auch die doppelte Straf- barkeit beurteilen, welche von den Beschwerdeführerinnen im Übrigen nicht in Frage gestellt wird. Namentlich geht aus dem Ersuchen ausreichend her- vor, dass E. während seiner Zeit als […] von Rio de Janeiro über USD 100 Mio. an Bestechungsgeldern im Zusammenhang mit Vergaben im öffentli- chen Beschaffungswesen erhalten haben soll, die anschliessend mittels ei- nes weiten Netzwerkes von natürlichen Personen und Offshore-Gesellschaf- ten durch Überweisungen auf ausländische Bankkonten gewaschen worden seien. Als Vortat der Geldwäscherei nahm die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angaben im Ersuchen richtigerweise Bestechung an. Hinweise, dass die brasilianischen Behörden das Ersuchen zwecks Verfolgung von Wider- handlungen fiskalischer Natur gestellt hätten, lassen sich aus den Akten
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nicht entnehmen. Die E. vorgeworfenen Handlungen, namentlich der in Auf- trag gegebene Transfer von mutmasslich aus Bestechungshandlungen stammenden Geldern auf Schweizer Konten können prima facie als Geldwä- schereihandlungen i.S.v. Art. 305bis StGB qualifiziert werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_416/2019 vom 4. Juli 2019 E. 4). Hierbei ist das Verhält- nis der mutmasslich in der Schweiz gewaschen Vermögenswerte im Ver- gleich zum Gesamtbetrag der von den Brüdern I. und J. begangenen Geld- wäschereihandlungen nicht relevant.
7.
7.1 In materieller Hinsicht bringen die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen vor, die von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Konten stünden in kei- nem hinreichenden Zusammenhang mit den im Rahmen der Untersuchung erhobenen Vorwürfen. Die Konten seien mit legalen Mitteln alimentiert wor- den und die Beschwerdeführerinnen stünden in keinem Zusammenhang zu E. Weiter rügen sie eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (RR.2019.304, act. 1, S. 21 ff.; RR.2019.305-RR.2019.307, jeweils act. 1, S. 22 ff.; RR.2019.304-RR.2019.307, jeweils act. 11).
7.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (statt vieler vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolg- ten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vor- wand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») er- scheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2 S. 166 f.; 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im er- suchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwor- tung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimge- stellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle die- jenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur die- jenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
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Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der an- gestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vorausset- zungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermie- den werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
7.3 Die Beschwerdeführerinnen zeigen nicht konkret auf, welche in den Schluss- verfügungen bezeichneten Bankunterlagen nicht an die ersuchende Be- hörde herauszugeben sind. Sie beschränken ihre Ausführungen auf die Be- streitung eines Zusammenhangs zwischen den hier gegenständlichen Bank- konten und dem brasilianischen Strafverfahren. Diese lediglich allgemein ge- haltenen Ausführungen genügen den Begründungsanforderungen nicht, weshalb das Vorbringen bereits aus diesem Grund abzuweisen ist.
7.4
7.4.1 Im Übrigen wäre das Vorbringen auch inhaltlich unbegründet. Gemäss den für den Rechtshilferichter verbindlichen Ausführungen im Ersuchen besteht der Verdacht, dass E. Bestechungsgelder erhalten hätte, die er unter Beizug der Brüder I. und J., K. und L. und dem ihnen zur Verfügung stehenden Netz- werk von natürlichen Personen und Offshore-Gesellschaften gewaschen hätte. Zwecks Verschleierung der mutmasslichen Bestechungsgelder seien gemäss Ersuchen sowohl die Beschwerdeführerin 1 als auch die H. Inc. ver- wendet worden. Die Beschwerdegegnerin weist zu Recht auf die Überwei- sungen der H. Inc. zu Gunsten der Beschwerdeführerin 1 von insgesamt USD 527‘000.-- und auf die Transaktion vom Konto der Beschwerdeführe- rin 1 zu Gunsten der H. Inc. von USD 550‘000.-- hin. Diese Transaktionen fanden zwischen September 2009 und November 2011 statt (Verfahrensak- ten RH.18.0211, MPC1_20190312_018_0082_ F ff., MPC1_20190312_ 018_0116_F), somit im tatrelevanten Zeitraum (s. E. 6.2 hiervor). Vom Konto der Beschwerdeführerin 1 erfolgte im November 2010 eine Überweisung in der Höhe von USD 450‘000.-- zu Gunsten der Beschwerdeführerin 2 (Ver- fahrensakten RH.18.0211, MPC1_20190312_018_0082_ F) und im Novem- ber 2011 überwies die H. Inc. der Beschwerdeführerin 2 insgesamt rund USD 350‘000.-- (Verfahrensakten RH.18.0211, MPC1_20190410_010_
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0137_F, MPC1_20190410_010_0140_ F). Zudem lässt sich den Bankunter- lagen eine Überweisung seitens der Beschwerdeführerin 1 zu Gunsten der Beschwerdeführerin 3 vom 28. Dezember 2017 von USD 514‘711.60 ent- nehmen (Verfahrensakten RH.18.0211, MPC1_20190408_009_0167_F). Das auf die Beschwerdeführerin 4 lautende Konto bei der Bank G. wurde mit Vermögenswerten der Beschwerdeführerin 1 alimentiert und enthält zudem eine Überweisung seitens der Beschwerdeführerin 3 vom 29. Juni 2018 in der Höhe von USD 400‘000.-- (Verfahrensakten RH.18.0211, MPC1_20190410_005_0060_F, MPC1_20190410_007_0417_F). Damit wurden die hier gegenständlichen Geschäftsbeziehungen mit Geldern ali- mentiert, die im Zusammenhang mit den Konten der Beschwerdeführerin 1 oder der H. Inc., d.h. mit im Ersuchen ausdrücklich erwähnten Gesellschaf- ten des «P.» Systems stehen. Deshalb erscheinen diese Vermögenswerte prima facie als Erzeugnis oder Erlös einer strafbaren Handlung zu sein. Die angefochtenen Schlussverfügungen sind diesbezüglich nicht zu beanstan- den. 7.4.2 Der Umstand, dass die Beschwerdeführerinnen 2-4 im brasilianischen Ersu- chen nicht explizit genannt werden, vermag an der vorgängigen Schlussfol- gerung nichts zu ändern. Zum einen sind die Beschwerdeführerinnen 2-4 wie die Beschwerdeführerin 1 der Familie Q. zuzurechnen. Zum anderen wurden ihre Konten mit Vermögenswerten der Beschwerdeführerin 1 und/oder der H. Inc. alimentiert (s. E. 7.4.1). Damit ist ein hinreichender Zusammenhang zwischen den auf die Beschwerdeführerinnen 2-4 lautenden Konten und der auf die Beschwerdeführerin 1 und H. Inc. lautenden Geschäftsbeziehungen zu bejahen. Im Übrigen ist das Ersuchen weit auszulegen, wenn so notwen- dige Ergänzungen des Ersuchens vermieden werden können. Auf eine weite Auslegung deuten auch die Ausführungen der brasilianischen Behörde hin, als sie die Schweizer Behörden anbegehrt, ihr auch im Ersuchen nicht ge- nannte Informationen und Beweismittel zu übermitteln, die der in Brasilien geführten Untersuchung behilflich sein könnten. Aus diesem Grund greift der Einwand der Beschwerdeführerinnen 2-4 nicht. Nach dem Gesagten kann nicht ausgeschlossen werden, dass E. mithilfe der hier gegenständlichen Bankkonten der Beschwerdeführerinnen Gelder mutmasslich deliktischer Herkunft gewaschen haben könnte. 7.4.3 Zudem handelt es sich bei den von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Unterlagen unter anderem um Kontoeröffnungsunterlagen sowie um Doku- mente zu den Kontobewegungen. Als solche sind sie geeignet, der auslän- dischen Behörde zu ermöglichen, den Fluss von allfälligen Bestechungsgel- dern zu ermitteln. Ob es sich bei den in den Schlussverfügungen erwähnten Transaktionen um legale Investitionen handelt und zu welchen Zwecken die hier gegenständlichen Konten verwendet wurden, wird der brasilianische
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Sachrichter zu beurteilen haben. Dasselbe gilt in Bezug auf die Höhe der im Ersuchen erwähnten und von den Beschwerdeführerinnen bestrittenen Transaktionen auf das Konto der Beschwerdeführerin 1 im Umfang von USD 5‘271‘966.--. Die Prüfung der Tat- und Schuldfrage obliegt nicht dem Schweizer Rechtshilferichter (s. E. 7.2 hiervor). Bei diesem Ergebnis ist der Vorwurf, die Beschwerdegegnerin habe die relevanten Sachverhaltsele- mente nicht richtig oder unvollständig ermittelt, unberechtigt. 7.4.4 Nicht nachvollziehbar ist ferner die Argumentation der Beschwerdeführerin- nen, wonach E. Bestechungsgelder im Umfang von USD 100 Mio. erhalten haben soll und dass die Brüder I. und J. USD 101 Mio. von mutmasslich gewaschenen Geldern an die brasilianischen Behörden bereits zurückbe- zahlt hätten. Zum einen wird vorliegend nicht um Einziehung der mutmass- lich E. gehörenden Bestechungsgelder ersucht, weshalb sich die Frage nach der Einziehungsfähigkeit der beschlagnahmten Vermögenswerte vorliegend nicht stellt. Zum anderen wird im Ersuchen ausgeführt, dass E. lediglich einer der staatlichen Funktionäre gewesen sei, die auf die Dienstleistungen der Brüder I. und J. zurückgegriffen hätten und dass sich der von den Brüdern I. und J. transferierte Gesamtbetrag auf über USD 1‘632‘000‘000.-- beläuft.
7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in der Schlussverfügung ge- nannten Unterlagen für das ausländische Strafverfahren von Bedeutung sein können und der ersuchenden Behörde deshalb herauszugeben sind. Andere Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe entgegenstünden, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.
8.
8.1 Schliesslich verlangen die Beschwerdeführerinnen 2-4 die Aufhebung der angeordneten Vermögensbeschlagnahme und bestreiten einen ausreichen- den Zusammenhang der gesperrten Vermögenswerte zu den im Ersuchen dargelegten Handlungen (RR.2019.305-RR.2019.307, jeweils act. 1, S. 28 f.; act. 11).
8.2 Da das betreffende Kontovermögen bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Einziehungs- bzw. Rückerstattungsentscheids des ersu- chenden Staates bzw. bis zur Mitteilung seitens des ersuchenden Staates, dass ein solcher Entscheid nicht mehr erfolgen kann, grundsätzlich be- schlagnahmt bleibt (vgl. Art. 33a IRSV; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2017.282 vom 16. Januar 2018 E. 4.1; RR.2017.241 vom 7. September 2017 E. 3.5), sind die angeordneten Vermögenssperren weiterhin aufrecht zu erhalten. Aufgrund der verbindlichen Ausführungen im Rechtshilfeersu- chen kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden,
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dass es sich bei den gesperrten Vermögenswerten um Bestechungsgelder und damit um Erzeugnis oder Erlös aus einer strafbaren Handlung bzw. um deren Ersatzwert und um einen unrechtmässigen Vorteil im Sinne von Art. 74a Abs. 2 lit. b IRSG handeln könnte. Somit stellen diese Vermögens- werte prima facie Erzeugnis bzw. Erlös einer strafbaren Handlung dar. Als solche haben sie grundsätzlich beschlagnahmt zu bleiben bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Einziehungs- bzw. Rückerstat- tungsentscheids bzw. bis der ersuchende Staat mitteilt, dass ein solcher Ent- scheid nicht mehr erfolgen kann (Art. 33a IRSV). Die brasilianischen Ermitt- lungen werden zeigen müssen, ob es sich bei den beschlagnahmten Vermö- genswerten der Beschwerdeführerinnen 2-4 um solche deliktischer Herkunft handelt. Bis dahin sind die angefochtenen Beschlagnahmen aufrechtzuer- halten.
8.3 Angesichts der mutmasslichen Deliktshöhe von mehreren Milliarden US Dol- lar sind die am 21. Februar 2019 angeordneten Beschlagnahmen im Umfang von USD 1‘701‘737.-- (Beschwerdeführerin 2); USD 14‘634‘621.-- (Be- schwerdeführerin 3) und USD 528‘006.-- (Beschwerdeführerin 4) zum ge- genwärtigen Zeitpunkt ohne weiteres als verhältnismässig zu werten. Bei diesem Ergebnis sind die von den Beschwerdeführerinnen 2-4 gestellten Eventualanträge abzuweisen (RR.2019.305-RR.2019.307, jeweils act. 1, S. 28).
9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwer- deführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf insgesamt Fr. 12'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) und den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen, unter Anrechnung des entsprechen- den Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von total Fr. 28‘000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, den Beschwerdeführerinnen Fr. 16‘000.-- zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Verfahren RR.2019.304, RR.2019.305, RR.2019.306 und RR.2019.307 werden vereinigt.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 12‘000.-- wird den Beschwerdeführerinnen aufer- legt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kosten- vorschuss von Fr. 28‘000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen Fr. 16‘000.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 30. April 2020
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwälte Saverio Lembo und Louis Frédéric Muskens - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).