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RR.2020.26

Bundesstrafgericht · 2020-05-20 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Volksrepublik China. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV).

Sachverhalt

A. Die chinesischen Behörden eröffneten im Juli 2008 unter anderem gegen A., B. und C. ein Strafverfahren wegen Betrugs. A. wurde vorgeworfen, zusam- men mit B. zwischen November 2005 und Dezember 2007 mithilfe von 40 Sitzgesellschaften und gefälschten Unterlagen von der Bank D. Kredite im Umfang von rund RMB 7.2 Mia. (ca. CHF 1.1 Mia.) erlangt und dadurch Kreditbetrug begangen zu haben. Während A. und C. im Oktober 2008 ver- haftet wurden, galt B. zu diesem Zeitpunkt als flüchtig (Verfahrensakten RH.19.0210, pag. 01.000-0029 ff.).

B. Gestützt auf die Meldung der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) vom

16. Oktober 2009 eröffnete die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») gleichentags gegen A., E. (die Ehefrau von A.), B. und F. (die Ehefrau von B.) eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der Geldwäscherei (act. 1.6). Mit Verfügung vom 21. Oktober 2009 ersuchte die BA die Bank G. unter anderem um Auskunft über die auf A. lautenden Konten und um deren Sper- rung (act. 1.7).

C. Am 31. März 2010, ergänzt am 29. Juni 2010, richtete die BA ein Rechtshil- feersuchen an die chinesischen Behörden und ersuchte um Auskunft über das in China gegen A. und weitere Personen geführte Strafverfahren. Im Er- suchen legte die BA ihre bisherigen Ermittlungshandlungen dar und führte unter anderem aus, dass bei der Bank G. unter anderem auf A. lautenden Konten bestünden, auf welche in den Jahren 2007 und 2008 Überweisungen aus China erfolgt seien, die im Zusammenhang mit dem Kreditbetrug stehen und deshalb als Geldwäschereihandlungen qualifiziert werden könnten (act. 1.8).

D. Die BA ersuchte die chinesischen Behörden mit ergänzendem Rechtshilfeer- suchen vom 16. Oktober 2012 um Auskunft zwecks Identifizierung der in China erfolgten Vortat und der Dokumentation des Zusammenhangs zwi- schen einer allfälligen Vortat und den über Schweizer Bankkonten transfe- rierten Vermögenswerte. Zudem legte die BA im Ersuchen die ihrer Ansicht nach verdächtigen Transaktionen im Einzelnen dar (act. 1.10).

E. Die chinesischen Behörden beantworteten die Ersuchen der BA mit Schrei- ben vom 13. Mai 2013 und legten die Anklageschrift vom 6. Juli 2009, das

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Urteil des Volksgerichts des Bezirks Yuxiu der Stadt Guangzhou (nachfol- gend «Volksgericht Guangzhou») vom 17. Dezember 2010, den Haftbefehl gegen B. vom 28. September 2008 und die Verfügung über die Einleitung des Strafverfahrens gegen B. vom 1. Juli 2008 bei (act. 1.11). Das Volksge- richt Guangzhou verurteilte A. mit Urteil vom 17. Dezember 2010 zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und einer Geldstrafe von RMB 3 Mio. Die Freiheitsstrafe hat A. zwischen 2008 und 2013 vollständig verbüsst (Verfah- rensakten RH.19.0210, pag. 01.000-0018 ff.).

F. Mit Schreiben vom 15. Mai 2018 kündigte die BA A. die Einstellung des ge- gen ihn geführten Strafverfahrens unter gleichzeitiger Einziehung von Ver- mögenswerten und Kostenauflage an (act. 1.12). Am 14. Februar 2019 teilte die BA A. mit, dass die chinesischen Behörden dem BJ einen vollständigen Vollzug des von der BA gestellten Rechtshilfeersuchens in Aussicht gestellt hätten, weshalb die BA die Strafuntersuchung noch nicht abschliesse und den Vollzug des Ersuchens abwarten werde (act. 1.13).

G. Am 12. März 2019 fand in den Räumlichkeiten des BJ in Bern zwischen dem BJ und der chinesischen Delegation ein Treffen statt, welchem die BA bei- wohnte. Anlässlich dieses Treffens legte die BA den Hintergrund und den Zweck des ergänzenden Ersuchens vom 16. Oktober 2012 dar und bekräf- tigte ihr Interesse an dessen Vollzug (act. 1.15).

H. Das Schreiben vom 26. Februar 2019, mit welchem A. das im Schreiben der BA vom 14. Februar 2019 dargelegte Vorgehen bemängelte, beantwortete die BA am 18. März 2019. Darin bestritt sie eine «Kehrtwende» vollzogen zu haben und wies auf das am 13. Mai 2013 nicht vollständig beantwortete Er- suchen und auf ihre erneute Anfrage an die chinesischen Behörden vom 26. Mai 2014 hin, ihr Rechtshilfeersuchen aus dem Jahr 2012 vollständig zu be- antworten. Weiter führte die BA aus, dass solange eine konkrete Aussicht bestehe, dass die Beweiserhebung in der laufenden Untersuchung bezüglich tatrelevanter Sachverhalte ergänzt und vervollständigt werden könnte, die Untersuchung nicht vollständig i.S.v. Art. 318 StPO sei (act. 1.14).

I. Im April 2016 eröffnete das Polizeiamt der Stadt Guangzhou eine Untersu- chung unter anderem gegen A., B., E. und F. wegen des Verdachts der Geld- wäscherei. Ihnen wird vorgeworfen, von den erschlichenen Darlehensbeträ- gen Gelder in der Höhe von RMB 643 Mio. (ca. CHF 100 Mio.) auf A., F. und

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E. lautenden Bankkonten in der Schweiz transferiert zu haben. In diesem Zusammenhang gelangte das Ermittlungsamt gegen Wirtschaftskriminalität des Ministeriums für öffentliche Sicherheit der Volksrepublik China mit Rechtshilfeersuchen vom 3. Juli 2019 an die Schweiz und ersuchte nebst anderem um Herausgabe von Bankunterlagen zu fünf im Ersuchen genann- ten Konten bei der Bank G., lautend auf A., und um deren Sperrung (Verfah- rensakten RH.19.0210, pag. 01.000-0029 ff.).

J. Am 9. August 2019 übertrug das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») das Ersuchen an die BA zum Vollzug (Verfahrensakten RH.19.0210, pag. 02.000-0001 f.)

K. Mit Eintretensverfügung vom 25. September 2019 entsprach die BA dem Er- suchen (Verfahrensakten RH.19.0210, pag. 04.000-0001 ff.). Gleichentags zog die BA die ihr von der Bank G. im gegen A. geführten Strafverfahren SV.09.0161 eingereichten Bankunterlagen bei und forderte die Bank G. auf, die auf A. lautenden Konten zu sperren (Verfahrensakten RH.19.0210, pag. 05.001-0001 ff.; 05.101-0001 ff.).

L. Die BA gewährte A. am 9. Oktober 2019 die Gelegenheit, sich zur verein- fachten Ausführung gemäss Art. 80c IRSG und zum Ersuchen zu äussern (Verfahrensakten RH.19.0210, pag. 14.001-0001 ff.). A. liess sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen.

M. Mit Schlussverfügung vom 13. Dezember 2019 verfügte die BA die Heraus- gabe der darin genannten Unterlagen zu den Konten Nrn. 1, 2 und 3 bei der Bank G. an die chinesischen Behörden. Zugleich hielt die BA die angeord- neten Vermögenssperren betreffend die Konten Nrn. 1 und 2 aufrecht (Ver- fahrensakten RH.19.0210, pag. 16.001-0001 ff.).

N. Dagegen liess A. am 15. Januar 2020 bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde erheben. Er beantragt im Hauptbegehren die kostenfällige Aufhebung der Schlussverfügung und der angeordneten Be- schlagnahme (act. 1).

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O. Mit Schreiben vom 7. und 18. Februar 2020 nahmen die BA und das BJ zur Beschwerde von A. Stellung, worin sie die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde beantragen (act. 8, 10). Mit Eingabe vom 12. März 2020 replizierte A. und hielt an seinen in der Beschwerde gestellten Begehren fest (act. 13). Das BJ teilte dem Gericht mit Schreiben vom 17. März 2020 mit, dass es auf die Einreichung einer Duplik verzichte (act. 15). Die BA liess sich zur Replik- schrift von A. nicht vernehmen.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Für die vorliegend zur Diskussion stehende Rechtshilfe zwischen der Schweiz und der Volksrepublik China kommt kein Staatsvertrag zur Anwen- dung. Entsprechend sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über inter- nationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) massgebend (Art. 1 Abs. 1 IRSG; vgl. auch Art. 54 StPO).

E. 1.2 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehörden- organisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_763/2013 vom 27. September 2013 E. 2.2; ZIMMER- MANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale,

E. 5 Aufl. 2019, N. 273).

2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die Beschwerde- kammer nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249

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E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom

16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).

3.

3.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder Bundes- behörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügun- gen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 und Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG). Zur Beschwer- deführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfe- massnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe- bung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt be- troffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen an den ersu- chenden Staat der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5; TPF 2010 47 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014 E. 1.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 524-535).

3.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde. Als Inhaber bzw. Mitinhaber der von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Konten bei der Bank G. ist der Be- schwerdeführer beschwerdebefugt. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

4.

4.1 Zunächst ist auf das Vorbingen des Beschwerdeführers einzugehen, wonach hinsichtlich des Geldwäschereivorwurfs eine materielle Einstellung i.S.v. Art. 5 Abs. 1 lit. a IRSG vorliege. Er habe die ihm mit Urteil des Volksgerichts Guangzhou vom 17. Dezember 2010 auferlegte Freiheitsstrafe von fünf Jah- ren verbüsst. Aus den darauffolgenden Urteilen vom 16. Januar 2012 und

19. März 2012 gehe hervor, dass er die Geldstrafe von RMB 3 Mio. bezahlt und sämtliche ihn betreffenden finanziellen Verpflichtungen erfüllt habe, res- pektive, dass aus seinen beschlagnahmten Vermögenswerten alle Einzie- hungs- und Ersatzforderungen gedeckt worden seien. Die übrigen beschlag- nahmten Vermögenswerte seien ihm deshalb freigegeben worden. Mit die- sen Urteilen hätten die chinesischen Behörden den strafrechtlich relevanten Sachverhalt rund um den Beschwerdeführer abgeurteilt und die Geldwä- schereivorwürfe implizit eingestellt, weil die Verdachtslage nicht ausreichend klar gewesen sei (act. 1, S. 11 ff.; act. 13, S. 2 ff.).

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4.2 Grundsätzlich ist ein Rechtshilfeersuchen zu vollziehen, sofern es nicht zu- rückgezogen worden ist (Urteile des Bundesgerichts 1C_559/2009 vom

11. Februar 2010 E. 1; 1A.218/2003 vom 17. Dezember 2003 E. 3.5). Indes gilt zu beachten, dass die internationale Rechtshilfe in Strafsachen nur ge- währt werden kann, wenn dies der strafrechtlichen Verfolgung im ersuchen- den Staat dient, was voraussetzt, dass im ersuchenden Staat ein Strafver- fahren eröffnet wurde (vgl. BGE 123 II 161 E. 3a S. 165; 118 Ib 457 E. 4b S. 460; Urteil des Bundesgerichts 1A.149/2006 vom 27. November 2006 E. 3.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.207 -208 vom 22. Okto- ber 2013 E. 4.3). Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 IRSG wird einem Rechts- hilfeersuchen nicht entsprochen, wenn «der Richter» den Verfolgten in der Schweiz oder im Tatortstaat freigesprochen oder wenn er das Verfahren «aus materiellrechtlichen Gründen» eingestellt hat (vgl. Urteile des Bundes- gerichts 1A.69/2006 vom 28. Juli 2006 E. 4.1; 1A.191/2005 vom 24. Februar 2006 E. 3.1; 1A.145/2005 vom 20. Oktober 2005 E. 4.1; 1A.249/1999 vom

1. Februar 2000 E. 3 f.).

4.3 Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach das Verfahren gegen ihn wegen des Verdachts der Geldwäscherei eingestellt worden sei, findet in den vorliegenden Akten keine Stütze. Eine ausdrückliche Einstellung der Unter- suchung bezüglich der Geldwäschereivorwürfe ist bis dato nicht ergangen, was vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet wird. Ebenso wenig liegt eine implizite Einstellung der diesbezüglichen Vorwürfe seitens der chinesi- schen Behörden vor. Entgegen der Ansicht des BJ (act. 8, S. 3) kann ge- stützt auf die Dauer der Gerichtsverhandlung im Jahr 2010 nicht festgestellt werden, ob damals auch die Geldwäschereivorwürfe beurteilt worden sind. Die diesbezüglichen Ausführungen des BJ stellen lediglich Mutmassungen dar. Indessen ist diese Fragestellung aufgrund der nachstehenden Ausfüh- rungen unter Erwägung 6.2 für den Ausgang des Verfahrens letztlich irrele- vant. Die doppelte Strafbarkeit für nach Schweizer Recht nicht absolut ver- jährte Straftaten lässt sich nämlich aufgrund der Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen (siehe unten E. 5.3) auch ohne Rückgriff auf den Tat- bestand der Geldwäscherei begründen.

E. 5.1 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, das Ersuchen genüge den Anforde- rungen von Art. 28 IRSG nicht. Namentlich gingen daraus weder die Ver- dachtsmomente rund um die mutmasslichen Geldwäschereihandlungen

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noch ein Konnex zwischen den auf den Konten befindlichen Vermögenswer- ten und den Straftaten hervor, für welche er im Dezember 2010 verurteilt worden sei (act. 1, S. 12 ff.).

E. 5.2 Gemäss Art. 28 IRSG müssen Rechtshilfeersuchen insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens sowie eine rechtliche Bezeichnung der Tat enthalten (Abs. 2 lit. b und c). Für die rechtliche Beur- teilung der Tat ist in Fällen wie dem vorliegenden eine kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhalts beizufügen (Abs. 3 lit. a). Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen keine ho- hen Anforderungen. Danach kann von den Behörden des ersuchenden Staa- tes nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand der Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Unterlagen, die im Besitze des ersuchten Staates sind, klären kann. Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshilfebegehren nicht dazu auszuspre- chen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. So hat der Rechtshilferichter weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtli- che Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1; 2007 150 E. 3.2.4).

E. 5.3 Dem Ersuchen vom 3. Juli 2019 lässt sich zusammenfassend Folgendes entnehmen (Verfahrensakten RH.19.0210, pag. 01.000-0018 ff.):

Zwischen November 2005 und Dezember 2007 habe der Beschwerdeführer zusammen mit B., dem damaligen Geschäftsführer der Filiale in Guangzhou der Bank D., und mithilfe von C., von 40 Sitzgesellschaften sowie mittels ge- fälschten Unterlagen von der Bank D. Kredite im Umfang von rund RMB 7,2 Mia. erlangt und dadurch Kreditbetrug begangen. Die Kredite haben sie er- hältlich machen können, weil aufseiten der Bank deren Geschäftsführer B. und dessen Stellvertreter H. agierten, welche die Darlehensvergabe ohne die obligatorischen Prüfungen, Kontrollen und Sicherheiten gewährt hätten. Davon seien Darlehen von rund RMB 6,3 Mia. nach dem 29. Juni 2006 ein- geräumt worden. Bis zur Entdeckung der kriminellen Tätigkeit im August 2008 habe die Schuld des Beschwerdeführers rund RMB 4,5 Mia. betragen. Alle durch den Betrug erhaltenen Darlehen habe C. behalten. Wenn der Be- schwerdeführer finanzielle Mittel benötigt habe, habe C. jeweils auf das vom

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Beschwerdeführer bezeichnete Konto Geld überwiesen. Die durch den Kre- ditbetrug erhaltenen Vermögenswerte seien in diverse Projekte investiert, von C. in bar abgehoben oder gestützt auf genaue Vorgaben seitens des Beschwerdeführers nach Hongkong überwiesen worden. Gestützt auf die Aussage von C. und der vom Gericht durchgeführten Bücherrevision seien von den aus dem Betrug stammenden Geldern schätzungsweise zwischen RMB 588 Mio. bis 643.9 Mio. vom chinesischen Festland ins Ausland trans- feriert worden. Der Beschwerdeführer habe in Hongkong und auf den briti- schen Jungferninseln die Gesellschaften I., J. Ltd., K. Group und L. Invest- ment gegründet. Über diese Gesellschaften habe der Beschwerdeführer alle Schwarzgelder vom chinesischen Festland nach Hongkong transferiert und die Gelder teilweise als Kapitaleinlage verwendet. C. habe anlässlich der Einvernahme bestätigt, dass die vorgenannten Gesellschaften keine Tätig- keit ausgeübt hätten. Alle im Klagefall involvierten Schwarzgelder und Ge- genstände seien eingezogen worden. Die Aktionärsrechte und Anteile des Beschwerdeführers an Gesellschaften seien eingefroren und anschliessend versteigert worden. Die durch Versteigerung gewonnen Gelder seien für die Tilgung der Darlehen und der gesetzlichen Zinsen für die betroffene Filiale der Bank D. in Guangzhou verwendet worden.

Nebst den bereits gerichtlich bestimmten und verurteilten Tatsachen seien während der Verfolgung des damals flüchtigen B. vom Polizeiamt der Stadt Guangzhou neue kriminelle Handlungen festgestellt worden. Der Beschwer- deführer, B., C. und H. werden verdächtigt, mithilfe von F. und E. Gelder nach Hongkong oder ins Ausland transferiert und dadurch gewaschen zu haben. Aus diesem Grund habe das Polizeiamt der Stadt Guangzhou gegen den Beschwerdeführer, B., F. und E. am 15. April 2016 eine Untersuchung wegen des Verdachts der Geldwäscherei eröffnet. Namentlich seien die vom chinesischen Festland nach Hongkong transferierten Gelder teilweise weiter auf Schweizer Konten bei der Bank G. überwiesen worden. Zwischen August 2006 und August 2007 habe C. Vermittlungsfirmen kontaktiert, die den ille- galen Geldüberweisungsweg aufgebaut hätten. Mithilfe dieser Vermittlungs- firmen hätten die Beschuldigten durch komplexe Prozesse insgesamt rund RMB 643 Mio. auf in Hongkong bzw. auf Konten von Gesellschaften bzw. vom Beschwerdeführer beherrschten Konten, lautend auf M. Ltd., J. Ltd. und N. überwiesen. Danach seien die Gelder teilweise und getrennt auf den Be- schwerdeführer, F. und E. lautende Konten bei der Bank G. transferiert wor- den. Die in der Schweiz eingefrorenen Konten stünden im Zusammenhang mit den den Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen. F. sei am 17. Juni 2018 vom Polizeiamt der Stadt Guangzhou verhaftet worden und sie habe sich bereit erklärt, die Behörden bei der Wiedererlangung der Vermögens-

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werte aus dem Ausland zu unterstützen. F. habe ausgesagt, dass sie zu- sammen mit dem Beschwerdeführer im Jahr 2007 zwecks Eröffnung von vie- len Bankkonten in die Schweiz gereist sei, die Zielkonten der fallinvolvierten Schwarzgelder seien. F. habe angegeben, dass sie im Januar 2007 und April 2007 bei der Bank G. auf sich und auf diverse Offshore-Gesellschaften (O. GmbH, P. Ltd. B.V.I und Q. Ltd. B.V.I) lautende Konten eröffnet habe. Da- raufhin habe sie ihrem Ehemann B. die Ermächtigung über diese Konten er- teilt. Weiter habe F. angegeben, dass sie kurz nach der Eröffnung der Konten von der Bank G. eine E-Mail erhalten habe, worin ihr die Gutschrift von rie- sigen Beträgen bestätigt worden sei. Ebenso habe sie der Beschwerdeführer darüber orientiert, dass die Gelder auf ihre Konten überwiesen worden seien. Da F. gewusst habe, dass diese Gelder auf illegale Weise erworben worden seien, habe sie sich nicht getraut, diese zu verwenden.

E. 5.4 Die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen vermag den oben erwähnten ge- setzlichen Anforderungen sowie der diesbezüglichen Rechtsprechung (E. 5.2) zu genügen und ist weder mit offensichtlichen Fehlern noch mit Lü- cken behaftet. Insbesondere wird darin ausführlich dargelegt, in welchem Zeitraum und unter Beteiligung welcher Personen der Beschwerdeführer Kreditbetrug begangen habe und auf welche Weise die mutmasslich aus die- sem Betrug stammenden Gelder gewaschen worden seien. Ebenso sind im Ersuchen keine widersprüchlichen Angaben zu erkennen. Zudem lässt sich gestützt auf die Darstellung im Ersuchen die doppelte Strafbarkeit beurteilen, die vorliegend zu bejahen ist (dazu s. E. 6 hiernach). Aus dem Gesagten folgt, dass der im Ersuchen dargestellte Sachverhalt für den Rechtshilferich- ter bindend und den nachfolgenden Erwägungen zugrunde zu legen ist.

E. 6.1 Die vorliegend angefochtenen Massnahmen dürfen gemäss Art. 64 Abs. 1 IRSG nur angeordnet werden, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objek- tiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Für die Frage der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren ein- geleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – ana- log – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale ei- ner schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 84; 129 II 462 E. 4.6; 124 II 184 E.

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4b/cc; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Dabei genügt es, wenn der im Rechts- hilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6).

E. 6.2.1 Den Tatbestand des Betrugs erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen an- dern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Un- terdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Als Täuschung gilt die unrichtige Erklärung über Tatsachen, d.h. über objek- tiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zu- stände, die darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Arglist ist zu bejahen, wenn der Tä- ter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaf- ten oder Kniffe bedient. Eine mit gefälschten oder verfälschten Urkunden verübte Täuschung ist grundsätzlich arglistig, da im geschäftlichen Verkehr in aller Regel auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf. Man muss sich im Rechtsverkehr auf Urkunden verlassen können (BGE 133 IV 256 E. 4.4.3 S. 264). Der Betrugstatbestand verlangt ferner einen Vermögensscha- den. Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen des Täu- schungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert – durch Verringerung der Aktiven oder Vermehrung der Passiven – tatsächlich verringert ist. Das ist auch der Fall, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist, d.h. wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 142 IV 346 E. 3.2 S. 350; 129 IV 124 E. 3.1 S. 125 f.; 122 IV 279 E. 2a S. 281; 121 IV 104 E. 2c S. 107 f.; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017 E. 4.3 und 7.4).

E. 6.2.2 Gemäss Ersuchen vom 3. Juli 2019 wurde dem Beschwerdeführer und wird B. vorgeworfen, von der Bank D. in Guangzhou mithilfe von insgesamt 40 Gesellschaften Darlehen über total RMB 7.2 Mia. erhältlich gemacht zu ha- ben. Hinter den zahlreichen Firmen und dem ganzen Konstrukt seien als in- direkter Inhaber der Beschwerdeführer mit C. gestanden, wobei aus dem Er- suchen die konkrete Rolle des Letzteren nicht genau hervorgeht. Die Kredite konnten sie erhältlich machen, weil aufseiten der Bank deren Geschäftsfüh- rer B. und dessen Stellvertreter H. agierten, welche die Darlehensvergabe ohne die obligatorischen Prüfungen, Kontrollen und Sicherheiten gewährt hätten. Dabei handelt es sich um ein klassisches Konstrukt eines Betruges

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zulasten einer Gesellschaft unter Mithilfe von deren Angestellten. Das Erwir- ken von Darlehen im Betrag von über RMB 7.2 Mia. für 40 vorgeschobene Gesellschaften und gestützt auf gefälschte Unterlagen und unter Beteiligung des Geschäftsführers der Bank (und dessen Stellvertreters) stellt gegenüber der Bank eine arglistige Irreführung dar. Es handelt sich bei einem solchen Komplott, welches zudem viele verschiedene Kreditnehmer vorgaukelt, um eine schwer durchschaubare Machenschaft und ist daher als arglistig zu wer- ten. Während der Beschwerdeführer und C. wegen des Verdachts des Kre- ditbetrugs bereits verurteilt wurden, ist das Verfahren gegen B. derzeit noch nicht abgeschlossen. Gemäss Ersuchen kennt das chinesische Recht kein Abwesenheitsverfahren, weshalb B. aufgrund seiner Flucht in die USA we- gen des Verdachts der Beteiligung am Kreditbetrug bisher nicht angeklagt werden konnte.

E. 6.2.3 Zudem könnte das Verhalten von B. (und allenfalls seines Stellvertreters) zulasten der Bankfiliale in Guangzhou prima facie als ungetreue Geschäfts- führung i.S.v. Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB qualifiziert werden. Als Geschäfts- führer der Bankfiliale in Guangzhou war B. damit betraut, das Vermögen der Bank zu verwalten. Durch die Vergabe der Kredite von RMB 7.2 Mia. (ca. CHF 1.1 Mia.) an die vorgeschobenen Gesellschaften und damit indirekt an den Beschwerdeführer verletzte B. mutmasslich seine Pflichten, die zur Schädigung des Bankvermögens geführt hat. Gestützt auf die Ausführungen im Ersuchen ist davon auszugehen, dass zumindest B. aufgrund seiner Stel- lung über ein hinreichendes Mass an Selbstständigkeit verfügte, mit welcher er für das Bankvermögen zu sorgen hatte (zum Begriff des Geschäftsführers vgl. BGE 129 IV 124 E. 3.1; 123 IV 17 E. 3b; 120 IV 190 E. 2b; 105 IV 106 E. 2; 100 IV 113 f.). Indem B. gestützt auf gefälschte Unterlagen an zahlrei- che, dem Beschwerdeführer zuzurechnende Gesellschaften Darlehen ge- währte, ging er prima facie ein unerlaubtes Geschäftsrisiko ein, die ein um- sichtiger Geschäftsführer in derselben Situation nicht eingegangen wäre (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_824/2011 vom 17. August 2012 E. 4.2; 6B_446/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 8.4; 6B_86/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 6.3 m.H.). Ebenso ist davon auszugehen, dass die Pflichtverletzung vorsätzlich und mit der Absicht unrechtmässiger Bereicherung erfolgte.

E. 6.3.1 Die Beschwerdegegnerin subsumierte die dem Beschwerdeführer vorgewor- fenen Handlungen unter den Tatbestand der gewerbsmässigen Geldwä- scherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 2 StGB (Verfahrensakten RH.19.0210, pag. 16.001-0001 ff.; act. 10, S. 3 ff.). Das BJ geht in seiner Beschwerdean- twort ebenfalls von einem schweren Fall i.S.v. Art. 305bis Ziff. 2 StGB aus (act. 8, S. 2).

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E. 6.3.2 Geldwäscherei begeht, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögens- werten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Ver- brechen herrühren (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Durch Geldwäscherei wird der Zugriff der Strafbehörden auf die Verbrechensbeute vereitelt. Tatobjekt sind alle Vermögenswerte, die einem Verbrechen entstammen (BGE 128 IV 117 E. 7a S. 131; 126 V 255 E. 3a; je mit Hinweis). Ein schwerer Fall der Geld- wäscherei liegt insbesondere vor, wenn der Täter als Mitglied einer Verbre- chensorganisation (lit. a), als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fort- gesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat (lit. b) oder durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen er- heblichen Gewinn erzielt (lit. c). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung ist Bandenmässigkeit gegeben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicher- weise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken (BGE 135 IV 158 E. 2). Der Täter handelt gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestreb- ten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Wesentlich ist ausserdem, dass der Täter sich da- rauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnah- men zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebens- gestaltung darstellen, und dass er die Tat bereits mehrfach begangen hat (BGE 129 IV 188 E. 3.1.2 S. 191; 119 IV 129 E. 3a S. 132 f.; je mit Hinweis). Ein grosser Umsatz liegt ab Fr. 100'000.--, ein grosser Gewinn ab Fr. 10'000.-- vor (BGE 129 IV 188 E. 3.1.3 S. 192; 129 IV 253 E. 2.2 S. 255 f.; vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_976/2015 vom 27. September 2016 E. 10.3.2; je m.H.). Die Rechtsprechung verneint die Voraussetzungen eines schweren Falles i.S.v. Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB, wenn der Täter eine Vielzahl von Geldwäschereihandlungen vornimmt und damit einen grossen Umsatz erzielt, jedoch keine Einnahmen durch Geldwäscherei erwirtschaftet (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_993/2017 vom 20. August 2019 E. 4.2; 6B_217/2013 vom 28. Juli 2014 E. 4.2 f.; TPF 2014 1 E. 9.1). Die Aufzählung in Art. 305bis Ziff. 2 StGB ist nicht abschliessend. Auch andere als die aufge- zählten schweren Fälle sind denkbar. Dabei müssen die Taten in objektiver und subjektiver Hinsicht gleich schwer wiegen wie die im Gesetz genannten Beispiele (BGE 114 IV 164 E. 2b S. 167 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_461/2018 vom 24. Januar 2019 E. 9.7.2; 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 6.2 und 6.3).

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E. 6.3.3 Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen, namentlich der Transfer von mutmasslich aus dem Kreditbetrug stammenden Gelder auf Schweizer Konten können prima facie zwar als Geldwäschereihandlungen i.S.v. Art. 305bis StGB qualifiziert werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_416/2019 vom 4. Juli 2019 E. 4). Indes ist ein gewerbsmässiges Handeln zu verneinen. Der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt enthält nicht genü- gende Elemente, woraus hervorginge, dass der Beschwerdeführer durch die Gelwäschereihandlungen regelmässige Einnahmen erzielt hätte, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen wür- den. Die Beschwerdegegnerin und das BJ gingen daher zu Unrecht von ge- werbsmässigen Geldwäscherei aus. Sofern die Beschwerdegegnerin und das BJ vom Vorliegen der gewerbsmässigen Geldwäscherei ausgehen, sind sie gehalten, in den Verfügungen ausreichend darzulegen, inwiefern der hohe Gewinn für die Lebensführung aus der Geldwäscherei selbst und nicht aus deren Vortat resultiert.

Die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen reicht auch nicht zur Annahme ei- nes Handels als Mitglied einer Bande aus. Damit lässt sich der im Ersuchen beschriebene Sachverhalt entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin und des BJ weder unter Art. 305bis Ziff. 2 lit. b noch lit. c StGB subsumieren. Nicht zu erkennen ist auch ein anderer, gesetzlich nicht explizit geregelter schwerer Fall der Geldwäscherei. Somit lässt sich der dem Beschwerdefüh- rer gemachte Vorwurf prima facie lediglich als einfache Gelwäschereihand- lung i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 StGB qualifizieren.

E. 6.4 Zusammengefasst kann der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt in Bezug auf den Beschwerdeführer prima facie als (Kredit-)Betrug i.S.v. Art. 146 StGB und einfache Gelwäschereihandlung i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 StGB qua- lifiziert werden. Das Verhalten von B. (und allenfalls seines Stellvertreters) lässt sich hingegen nebst der Beteiligung am Kreditbetrug prima facie zu- sätzlich oder alternativ unter Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB subsumieren. Somit ist das Vorliegen der beidseitigen Strafbarkeit zu bejahen. Bei diesem Er- gebnis kann offengelassen werden, ob dem Ersuchen genügende Elemente in Bezug auf die Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB entnommen werden können.

E. 6.5 Aufgrund der soeben gemachten Ausführungen steht dem Ersuchen somit auch Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG nicht entgegen. Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG wird dem Ersuchen nicht entsprochen, wenn seine Ausführung Zwangsmas- snahmen erfordert und die Strafverfolgung oder die Vollstreckung nach schweizerischem Recht wegen absoluter Verjährung ausgeschlossen wäre.

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Wie in der Erwägung 6.2 aufgezeigt wurde, ist das Verfahren gegen B. in- folge seiner Beteiligung am Kreditbetrug wegen des Verdachts des Betrugs (Art. 146 StGB) und allenfalls wegen der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB) noch nicht abgeschlossen. Diese fanden laut den Angaben im Ersuchen zwischen November 2005 und Dezember 2007 statt (Verfahrensakten RH.19.0210, pag. 01.000-0036 ff.). Somit tritt die Ver- folgungsverjährung nach Schweizer Recht nach 15 Jahren, mithin frühes- tens November 2020 ein (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). Auf das Argument des Beschwerdeführers, wonach die Einziehung der gesperrten Vermögens- werte wegen der eingetretenen Verjährung nach chinesischem Recht nicht mehr möglich sei, wird in der Erwägung 8.5 eingegangen. Für die Heraus- gabe der Bankunterlagen spielt die Verjährung nach chinesischem Recht je- doch wegen Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG keine Rolle. Diesbezüglich ist allein die Verjährung nach Schweizer Recht massgeblich.

E. 7.1 Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Verhältnismässig- keitsprinzips (act. 1, S. 13 ff.; act. 13, S. 2 ff.).

E. 7.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (statt vieler vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolg- ten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vor- wand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») er- scheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2 S. 166 f.; 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im er- suchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwor- tung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimge- stellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle die- jenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur die- jenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um ei- nen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

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Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der an- gestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vorausset- zungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermie- den werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

E. 7.3 Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist unbegründet. Gemäss den für den Rechtshilferichter verbindlichen Ausführungen im Ersuchen besteht der Verdacht, dass über die auf den Beschwerdeführer lautenden Konten Trans- aktionen abgewickelt worden sind, die im Zusammenhang mit dem Strafver- fahren stehen könnten. Namentlich wird im Ersuchen dargelegt, dass mut- masslich aus dem Kreditbetrug stammende Gelder mithilfe von natürlichen Personen und Offshore-Gesellschaften in die Schweiz transferiert worden seien. In diesem Sinne ist auch die Aussage von F. gegenüber den chinesi- schen Behörden zu interpretieren (s. E. 5.3). Es ist deshalb nicht auszu- schliessen, dass es sich bei den Guthaben der hier gegenständlichen Bank- konten um aus dem Kreditbetrug und/oder der ungetreuen Geschäftsbesor- gung stammende Gelder handeln könnte. Bei den von der Rechtshilfemass- nahme betroffenen Unterlagen handelt es sich unter anderem um Kontoer- öffnungsunterlagen sowie um Dokumente zu den Kontobewegungen. Als solche sind sie geeignet, der ausländischen Behörde zu ermöglichen, die Herkunft und den Fluss von allfälligen Geldern deliktischer Herkunft zu er- mitteln. Die Herausgabe der Bankunterlagen erscheint unter diesen Umstän- den ohne Weiteres als verhältnismässig.

E. 7.4 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, greift nicht. Gestützt auf das im Ersuchen Ausgeführte, reiste F. zusammen mit dem Beschwerdeführer im Jahr 2007 in die Schweiz und eröffnete auf sie und auf die von ihr gegrün- deten Offshore-Gesellschaften diverse Bankkonten. In der Folge seien mut- masslich aus dem Kreditbetrug stammende Gelder auf eben diese Konten überwiesen worden. Somit wurden die fallinvolvierten Konten im Beisein oder sogar auf Anweisung des Beschwerdeführers eröffnet. Entsprechend

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ist ein Zusammenhang nicht nur in Bezug auf F., sondern auch bezüglich des Beschwerdeführers zu bejahen.

Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerde- gegnerin das in der Schweiz gegen den Beschwerdeführer eröffnete Verfah- ren im Februar 2019 einzustellen beabsichtigte. Im Gegensatz zum nationa- len Strafverfahren wird im Rechtshilfeverfahren nur eine prima facie Beurtei- lung des hinreichenden Tatverdachts vorgenommen und die Rechtshilfebe- hörde stützt sich hauptsächlich auf die Ausführungen der ersuchenden Be- hörde. Gründe, weshalb die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Einstellung des nationalen Strafverfahrens in Aussicht gestellt und ihre Meinung anschliessend geänderte hatte, sind nicht im Rahmen des vorlie- genden Beschwerdeverfahrens zu beurteilen. Jedenfalls ist das gegen den Beschwerdeführer in der Schweiz eröffnete Strafverfahren, das unter ande- rem vom vollständigen Vollzug des von der Beschwerdegegnerin gestellten Ersuchens durch die chinesischen Behörden abhängt, bis dato nicht einge- stellt worden. Somit geht die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der im Strafverfahren anfänglich festgestellte Tatverdacht hinsichtlich Art. 305bis Ziff. 2 StGB weiterhin besteht. Ausserdem stellte die Beschwerdegegnerin die Einstellung des gegen den Beschwerdeführer in der Schweiz geführten Strafverfahrens unter gleichzeitiger Einziehung von Vermögenswerten (Art. 70 f. StGB) in Aussicht. Daraus ist zu schliessen, dass die Beschwer- degegnerin von der Einziehungsfähigkeit der von der Beschlagnahme be- troffenen Vermögenswerte des Beschwerdeführers ausging. Auch aus die- sem Grund überzeugt das Vorbringen nicht.

E. 7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in der Schlussverfügung ge- nannten Unterlagen für das ausländische Strafverfahren von Bedeutung sein können und der ersuchenden Behörde deshalb herauszugeben sind.

E. 8.1 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 33a IRSV und verlangt die Aufhebung der angeordneten Vermögensbeschlagnahme. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, dass zum einen der Konnex zwischen den gesperrten Vermögenswerten und dem chinesischen Verfah- ren gegen ihn nicht gegeben sei. Zudem seien die ihm vorgeworfenen Geld- wäschereihandlungen nach chinesischem Recht spätestens Ende 2018 ver- jährt. Ein Strafurteil, mit dem die Einziehung der beschlagnahmten Vermö- genswerte verfügt wird, könne in China nicht mehr ergehen, weshalb die Auf- rechterhaltung der Vermögenssperre unzulässig sei (act. 1, S. 15 f.; act. 13, S. 2 ff.).

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E. 8.2 Gegenstände oder Vermögenswerte, die zu Sicherungszwecken beschlag- nahmt wurden, können der zuständigen ausländischen Behörde gemäss Art. 74a Abs. 3 IRSG in der Regel erst gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Einziehungs- oder Rückerstattungsentscheid herausgege- ben werden. Bis dieser Entscheid vorliegt oder die ersuchende Behörde mit- teilt, dass ein solcher nach dem Recht des ersuchenden Staates nicht mehr erfolgen kann – insbesondere weil die Verjährung eingetreten ist – bleiben die Gegenstände oder Vermögenswerte beschlagnahmt (Art. 33a IRSV). Vorbehalten bleibt der Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 BV) i.V.m. der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV).

E. 8.3 Da das betreffende Kontovermögen bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Einziehungs- bzw. Rückerstattungsentscheids des ersu- chenden Staates bzw. bis zur Mitteilung seitens des ersuchenden Staates, dass ein solcher Entscheid nicht mehr erfolgen kann, grundsätzlich be- schlagnahmt bleibt (vgl. Art. 33a IRSV; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2017.282 vom 16. Januar 2018 E. 4.1; RR.2017.241 vom 7. Septem- ber 2017 E. 3.5), ist die Beschlagnahme grundsätzlich aufrechtzuerhalten. Gestützt auf die verbindlichen Ausführungen im chinesischen Ersuchen und die von der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort im Einzelnen dargelegten Transaktionen (act. 10, S. 3 f.) kann zum gegenwärtigen Zeit- punkt nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei den gesperrten Ver- mögenswerten um aus dem Kreditbetrug und/oder ungetreuen Geschäfts- führung stammende Gelder, und damit um Erlös oder Erzeugnis aus einer strafbaren Handlung bzw. um deren Ersatzwert und um einen unrechtmäs- sigen Vorteil im Sinne von Art. 74a Abs. 2 lit. b IRSG handeln könnte (s. E. 7.3 hiervor). Als solche haben diese Vermögenswerte grundsätzlich beschlagnahmt zu bleiben bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen und voll- streckbaren Einziehungs- bzw. Rückerstattungsentscheids bzw. bis der er- suchende Staat mitteilt, dass ein solcher Entscheid nicht mehr erfolgen kann (Art. 33a IRSV). Die chinesischen Ermittlungen werden zeigen müssen, ob es sich bei den beschlagnahmten Vermögenswerten um solche deliktischer Herkunft handelt.

E. 8.4 Bezüglich der Verjährung allfälliger Einziehungsansprüche gilt, dass eine ge- stützt auf Art. 33a IRSV andauernde Beschlagnahme von Gegenständen und Vermögenswerten auch nach Eintritt der – hier noch nicht eingetretenen (s. E. 6.5 hiervor) – absoluten Verfolgungsverjährung nach schweizerischem Recht aufrechterhalten werden kann. Massgeblich nach Art. 33a IRSV ist nur, ob die Einziehung nach dem Recht des ersuchenden Staates noch er- folgen kann oder bereits verjährt ist. Das Abstellen auf die Verjährung nach

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dem Recht des ersuchenden Staates ermöglicht in aller Regel eine sinnvolle Befristung der Kontensperren. In Fällen, in denen der ersuchende Staat eine sehr lange oder keine Verjährungsfrist für bestimmte Straftaten oder Einzie- hungstatbestände kennt, kann allerdings die Gefahr einer unverhältnismäs- sigen Einschränkung der Eigentumsrechte der Kontoinhaber und einer Ver- letzung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 29 Abs. 1 BV bestehen, weshalb die Rechtshilfebehörde Kontensperren nicht unbeschränkt auf- rechterhalten darf, sondern dafür sorgen muss, dass das Verfahren innert vernünftiger Frist zum Abschluss gelangt. Zwar muss einerseits dem ersu- chenden Staat die Möglichkeit gegeben werden, übermittelte Beweismittel auszuwerten, in das hängige Verfahren einzubeziehen und dieses zu einem rechtskräftigen Abschluss zu bringen; andererseits müssen aber auch die Beschwerdeführer die Aussicht haben, innert vernünftiger Frist wieder über ihre Konten verfügen zu können. Die ausführende Behörde und das Bundes- amt sind daher verpflichtet, den Fortgang des Straf- und Einziehungsverfah- rens im ersuchenden Staat aufmerksam zu verfolgen. Sollte dieses Verfah- ren nicht mehr vorangetrieben werden (können), so dass mit einer Heraus- gabe der sichergestellten Gelder innert vernünftiger Frist nicht mehr zu rech- nen ist, müssen die Kontensperren aufgehoben werden (vgl. zum Ganzen BGE 126 II 462 E. 5 S. 467 ff.; Urteile des Bundesgerichts 1A.27/2006 und 1A.335/2005 vom 18. August 2006 E. 2.2; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2007.7-11 vom 27. Juni 2007 E. 3.2 und 3.3).

E. 8.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, eine Einziehung in China sei wegen der nach chinesischem Recht eingetretenen Verjährung nicht mehr möglich. Massgeblich ist das diesbezügliche chinesische Recht, konkret die §§ 87 f. des chinesischen Strafgesetzbuches (nachfolgend «CHN-StGB»), welche die Strafverfolgungsverjährung regeln. Gemäss § 87 CHN-StGB verjährt die Strafverfolgung von Geldwäsche nach chinesischem Recht nach fünf Jahren (lit. i). Für besonders schwere Fälle gilt laut § 87 lit. ii CHN-StGB eine zehn- jährige Verjährungsfrist (Verfahrensakten RH.19.0210, pag. 01.000-0044). Es ist seitens des Beschwerdeführers unbestritten, dass ihm in China eine besonders schwere Form der Geldwäsche vorgeworfen wird. Mithin gilt die zehnjährige Verjährungsfrist.

Umstritten zwischen den Parteien ist hingegen die Auslegung von § 88 CHN- StGB, der den Stillstand der Verjährungsfrist regelt. Die Beschwerdegegne- rin und das BJ stützen sich auf die deutsche Übersetzung von § 88 CHN- StGB und stellen sich auf den Standpunkt, dass bereits die Eröffnung eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens zum Stillstand der Verjährungsfrist führe. Da ein solches im April 2016 eröffnet worden sei, seien die den Beschuldig-

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ten vorgeworfenen Handlungen nach chinesischem Recht noch nicht ver- jährt (act. 8, S. 2 f.; act. 10, S. 2). Der Beschwerdeführer ist dagegen der Ansicht, dass gemäss der englischen Fassung von § 88 CHN-StGB die Po- lizeihandlungen alleine die Verjährung weder unterbrechen noch zu deren Stillstand führen (act. 13, S. 2 f.).

E. 8.6 Bezüglich § 88 CHN-StGB ist zunächst unklar, ob nach chinesischem Recht das Recht zur Einziehung der Dauer der Strafverfolgungsverjährung ent- spricht (zur Regelung in der Schweiz vgl. Art. 70 Abs. 3 StGB). Davon aus- gehend, dass sich das Recht zur Einziehung nach der Verjährung der Straf- verfolgung richtet, wäre der Einziehungsanspruch des ersuchenden Staates wegen den Geldwäschereivorwürfen gestützt auf die Ausführungen im Ersu- chen im August 2018 verjährt, sofern die Verjährung nicht stillsteht.

Des Weiteren gilt festzuhalten, dass die Übersetzung von § 88 CHN-StGB gewissen Interpretationsraum zulässt. Im Ersuchen wird § 88 CHN-StGB auf Deutsch wie folgt übersetzt (Verfahrensakten RH.19.0210, pag. 01.000- 0044): «Im Kapitel § 88 vom Strafgesetzbuch Chinas schreibt es vor, daß die Verfolgung und die Klage fristlos sind, wenn Akten für eine Straftat bereits von der Polizei oder Stattanwaltschaft oder von einem Staatssicherheitsor- gan angelegt sind, oder wenn eine Klage bereits vor dem Gericht zugelassen ist, aber der Angeklagte flüchtig bleibt». Die englische Übersetzung von § 88 CHN-StGB lautet hingegen (Verfahrensakten RH.19.0210, pag. 01.000- 0026): «No limitation on the period for prosecution shall be imposed with respect to a criminal who escapes from investigation or trial after a People's Procuratorate, public security organ or national security organ files the case or a People's Court accepts the case.» Gemäss der englischen Übersetzung findet der in § 88 CHN-StGB geregelte Fristenstillstand lediglich im Falle ei- ner beschuldigten Person Anwendung, die sich der Untersuchung durch Flucht entzieht, nachdem die Strafverfolgungsbehörden eine Untersuchung gegen sie eröffnet haben. Dass alleine das Anlegen einer Akte durch die Polizeibehörden zum Verjährungsstillstand führt, wie von der Beschwerde- gegnerin und dem BJ behauptet wird, lässt sich der englischen Übersetzung von § 88 CHN-StGB nicht entnehmen. Somit besteht diesbezüglich eine ge- wisse Unsicherheit, die nur durch die ersuchende Behörde beseitigt werden kann. Das BJ ist gehalten, die diesbezüglichen Abklärungen vorzunehmen.

E. 8.7 Gemäss den Angaben im Ersuchen hat sich B. der Strafverfolgung durch Flucht in die USA entzogen. Somit wäre B. i.S.v. § 88 CHN-StGB flüchtig. Ob dies gegenwärtig immer noch der Fall, ist bei den chinesischen Behörden abzuklären. Schliesslich lässt sich gestützt auf das Ersuchen und die Aus-

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führungen der Parteien nicht bestimmen, ob der in Hongkong wohnhafte Be- schwerdeführer ebenfalls als flüchtig i.S.v. § 88 CHN-StGB gilt. Auch dies- bezüglich hat das BJ die ersuchende Behörde um aktuelle Information an- zufragen.

E. 8.8 Das BJ ist nach dem Gesagten gehalten, ganz konkret die Verjährung des Einziehungsrechts nach chinesischem Recht sowie deren Eintreten im Falle des Beschwerdeführers bei der ersuchenden Behörde abzuklären. Unter an- derem ist zu klären, ob sich die Verjährung des Einziehungsanspruchs eben- falls nach den §§ 87 f. CHN-StGB richtet. Sodann ist abzuklären, ob die im vorliegenden Fall im Jahre 2016 vorgenommenen Handlungen der Ermitt- lungsorgane (public security organ) die Verjährung konkret unterbrochen ha- ben. Schliesslich wird die Frage zu beantworten sein, ob die Regelung von § 88 CHN-StGB so zu verstehen ist, dass sie nur dann gilt, wenn sich der Beschuldigten der Strafverfolgung nach Eröffnung einer Untersuchung durch Flucht entzieht, und ob B. und der in Hongkong wohnhafte Beschwerdefüh- rer als flüchtig im Sinne des § 88 CHN-StGB gelten.

E. 8.9 Nach erfolgten Abklärungen bei der ersuchenden Behörde und nach Vorlie- gen derselben hat die Beschwerdegegnerin erneut über die Vermögens- sperre zu entscheiden. Bis dahin ist die angeordnete Vermögenssperre auf- rechtzuerhalten.

E. 8.10 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde hinsichtlich der Beschlagnahme im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen.

E. 9 Zusammenfassend ist die Beschwerde in Bezug auf die angefochtene Her- ausgabe der Beweismittel abzuweisen. Die Beschwerde in Bezug auf die angeordnete Beschlagnahme ist im Sinne der Erwägung teilweise gutzuheis- sen.

E. 10.1 Die Gerichtsgebühr ist den Parteien nach dem Ausgang des Verfahrens auf- zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und ist für das vorliegende Verfahren auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG so- wie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Der Beschwerdeführer hat vorliegend teilweise obsiegt. Damit ist dem Beschwerdeführer eine redu- zierte Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- aufzuerlegen, unter Anrechnung des

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entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5‘000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Kostenvorschuss von Fr. 1‘000.-- zurückzuerstatten.

E. 10.2 Angesichts des Ausgangs des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für seine Aufwendungen im vorliegenden Beschwerde- verfahren eine reduzierte Entschädigung zu leisten. Nachdem der Rechts- vertreter des Beschwerdeführers dem Gericht keine Kostennote eingereicht hat, ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. MwSt.) zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 73 Abs. 1 lit. c StBOG i.V.m. Art. 12 Abs. 2 BStKR). Damit hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1’000.-- auszurich- ten.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird in Bezug auf die Herausgabe von Beweismitteln abge- wiesen.
  2. Die Beschwerde wird in Bezug auf die angeordnete Beschlagnahme von Ver- mögenswerten im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen.
  3. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 4‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kos- tenvorschuss von Fr. 5‘000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewie- sen, dem Beschwerdeführer den Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘000.- - zurückzuerstatten.
  4. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das vorliegende Ver- fahren eine Parteientschädigung von Fr. 1‘000.-- auszurichten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 20. Mai 2020 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Sprenger,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Volksrepublik China

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2020.26

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Sachverhalt:

A. Die chinesischen Behörden eröffneten im Juli 2008 unter anderem gegen A., B. und C. ein Strafverfahren wegen Betrugs. A. wurde vorgeworfen, zusam- men mit B. zwischen November 2005 und Dezember 2007 mithilfe von 40 Sitzgesellschaften und gefälschten Unterlagen von der Bank D. Kredite im Umfang von rund RMB 7.2 Mia. (ca. CHF 1.1 Mia.) erlangt und dadurch Kreditbetrug begangen zu haben. Während A. und C. im Oktober 2008 ver- haftet wurden, galt B. zu diesem Zeitpunkt als flüchtig (Verfahrensakten RH.19.0210, pag. 01.000-0029 ff.).

B. Gestützt auf die Meldung der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) vom

16. Oktober 2009 eröffnete die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») gleichentags gegen A., E. (die Ehefrau von A.), B. und F. (die Ehefrau von B.) eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der Geldwäscherei (act. 1.6). Mit Verfügung vom 21. Oktober 2009 ersuchte die BA die Bank G. unter anderem um Auskunft über die auf A. lautenden Konten und um deren Sper- rung (act. 1.7).

C. Am 31. März 2010, ergänzt am 29. Juni 2010, richtete die BA ein Rechtshil- feersuchen an die chinesischen Behörden und ersuchte um Auskunft über das in China gegen A. und weitere Personen geführte Strafverfahren. Im Er- suchen legte die BA ihre bisherigen Ermittlungshandlungen dar und führte unter anderem aus, dass bei der Bank G. unter anderem auf A. lautenden Konten bestünden, auf welche in den Jahren 2007 und 2008 Überweisungen aus China erfolgt seien, die im Zusammenhang mit dem Kreditbetrug stehen und deshalb als Geldwäschereihandlungen qualifiziert werden könnten (act. 1.8).

D. Die BA ersuchte die chinesischen Behörden mit ergänzendem Rechtshilfeer- suchen vom 16. Oktober 2012 um Auskunft zwecks Identifizierung der in China erfolgten Vortat und der Dokumentation des Zusammenhangs zwi- schen einer allfälligen Vortat und den über Schweizer Bankkonten transfe- rierten Vermögenswerte. Zudem legte die BA im Ersuchen die ihrer Ansicht nach verdächtigen Transaktionen im Einzelnen dar (act. 1.10).

E. Die chinesischen Behörden beantworteten die Ersuchen der BA mit Schrei- ben vom 13. Mai 2013 und legten die Anklageschrift vom 6. Juli 2009, das

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Urteil des Volksgerichts des Bezirks Yuxiu der Stadt Guangzhou (nachfol- gend «Volksgericht Guangzhou») vom 17. Dezember 2010, den Haftbefehl gegen B. vom 28. September 2008 und die Verfügung über die Einleitung des Strafverfahrens gegen B. vom 1. Juli 2008 bei (act. 1.11). Das Volksge- richt Guangzhou verurteilte A. mit Urteil vom 17. Dezember 2010 zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und einer Geldstrafe von RMB 3 Mio. Die Freiheitsstrafe hat A. zwischen 2008 und 2013 vollständig verbüsst (Verfah- rensakten RH.19.0210, pag. 01.000-0018 ff.).

F. Mit Schreiben vom 15. Mai 2018 kündigte die BA A. die Einstellung des ge- gen ihn geführten Strafverfahrens unter gleichzeitiger Einziehung von Ver- mögenswerten und Kostenauflage an (act. 1.12). Am 14. Februar 2019 teilte die BA A. mit, dass die chinesischen Behörden dem BJ einen vollständigen Vollzug des von der BA gestellten Rechtshilfeersuchens in Aussicht gestellt hätten, weshalb die BA die Strafuntersuchung noch nicht abschliesse und den Vollzug des Ersuchens abwarten werde (act. 1.13).

G. Am 12. März 2019 fand in den Räumlichkeiten des BJ in Bern zwischen dem BJ und der chinesischen Delegation ein Treffen statt, welchem die BA bei- wohnte. Anlässlich dieses Treffens legte die BA den Hintergrund und den Zweck des ergänzenden Ersuchens vom 16. Oktober 2012 dar und bekräf- tigte ihr Interesse an dessen Vollzug (act. 1.15).

H. Das Schreiben vom 26. Februar 2019, mit welchem A. das im Schreiben der BA vom 14. Februar 2019 dargelegte Vorgehen bemängelte, beantwortete die BA am 18. März 2019. Darin bestritt sie eine «Kehrtwende» vollzogen zu haben und wies auf das am 13. Mai 2013 nicht vollständig beantwortete Er- suchen und auf ihre erneute Anfrage an die chinesischen Behörden vom 26. Mai 2014 hin, ihr Rechtshilfeersuchen aus dem Jahr 2012 vollständig zu be- antworten. Weiter führte die BA aus, dass solange eine konkrete Aussicht bestehe, dass die Beweiserhebung in der laufenden Untersuchung bezüglich tatrelevanter Sachverhalte ergänzt und vervollständigt werden könnte, die Untersuchung nicht vollständig i.S.v. Art. 318 StPO sei (act. 1.14).

I. Im April 2016 eröffnete das Polizeiamt der Stadt Guangzhou eine Untersu- chung unter anderem gegen A., B., E. und F. wegen des Verdachts der Geld- wäscherei. Ihnen wird vorgeworfen, von den erschlichenen Darlehensbeträ- gen Gelder in der Höhe von RMB 643 Mio. (ca. CHF 100 Mio.) auf A., F. und

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E. lautenden Bankkonten in der Schweiz transferiert zu haben. In diesem Zusammenhang gelangte das Ermittlungsamt gegen Wirtschaftskriminalität des Ministeriums für öffentliche Sicherheit der Volksrepublik China mit Rechtshilfeersuchen vom 3. Juli 2019 an die Schweiz und ersuchte nebst anderem um Herausgabe von Bankunterlagen zu fünf im Ersuchen genann- ten Konten bei der Bank G., lautend auf A., und um deren Sperrung (Verfah- rensakten RH.19.0210, pag. 01.000-0029 ff.).

J. Am 9. August 2019 übertrug das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») das Ersuchen an die BA zum Vollzug (Verfahrensakten RH.19.0210, pag. 02.000-0001 f.)

K. Mit Eintretensverfügung vom 25. September 2019 entsprach die BA dem Er- suchen (Verfahrensakten RH.19.0210, pag. 04.000-0001 ff.). Gleichentags zog die BA die ihr von der Bank G. im gegen A. geführten Strafverfahren SV.09.0161 eingereichten Bankunterlagen bei und forderte die Bank G. auf, die auf A. lautenden Konten zu sperren (Verfahrensakten RH.19.0210, pag. 05.001-0001 ff.; 05.101-0001 ff.).

L. Die BA gewährte A. am 9. Oktober 2019 die Gelegenheit, sich zur verein- fachten Ausführung gemäss Art. 80c IRSG und zum Ersuchen zu äussern (Verfahrensakten RH.19.0210, pag. 14.001-0001 ff.). A. liess sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen.

M. Mit Schlussverfügung vom 13. Dezember 2019 verfügte die BA die Heraus- gabe der darin genannten Unterlagen zu den Konten Nrn. 1, 2 und 3 bei der Bank G. an die chinesischen Behörden. Zugleich hielt die BA die angeord- neten Vermögenssperren betreffend die Konten Nrn. 1 und 2 aufrecht (Ver- fahrensakten RH.19.0210, pag. 16.001-0001 ff.).

N. Dagegen liess A. am 15. Januar 2020 bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde erheben. Er beantragt im Hauptbegehren die kostenfällige Aufhebung der Schlussverfügung und der angeordneten Be- schlagnahme (act. 1).

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O. Mit Schreiben vom 7. und 18. Februar 2020 nahmen die BA und das BJ zur Beschwerde von A. Stellung, worin sie die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde beantragen (act. 8, 10). Mit Eingabe vom 12. März 2020 replizierte A. und hielt an seinen in der Beschwerde gestellten Begehren fest (act. 13). Das BJ teilte dem Gericht mit Schreiben vom 17. März 2020 mit, dass es auf die Einreichung einer Duplik verzichte (act. 15). Die BA liess sich zur Replik- schrift von A. nicht vernehmen.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die vorliegend zur Diskussion stehende Rechtshilfe zwischen der Schweiz und der Volksrepublik China kommt kein Staatsvertrag zur Anwen- dung. Entsprechend sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über inter- nationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) massgebend (Art. 1 Abs. 1 IRSG; vgl. auch Art. 54 StPO).

1.2 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehörden- organisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_763/2013 vom 27. September 2013 E. 2.2; ZIMMER- MANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale,

5. Aufl. 2019, N. 273).

2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die Beschwerde- kammer nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249

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E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom

16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).

3.

3.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder Bundes- behörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügun- gen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 und Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG). Zur Beschwer- deführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfe- massnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe- bung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt be- troffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen an den ersu- chenden Staat der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5; TPF 2010 47 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014 E. 1.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 524-535).

3.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde. Als Inhaber bzw. Mitinhaber der von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Konten bei der Bank G. ist der Be- schwerdeführer beschwerdebefugt. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

4.

4.1 Zunächst ist auf das Vorbingen des Beschwerdeführers einzugehen, wonach hinsichtlich des Geldwäschereivorwurfs eine materielle Einstellung i.S.v. Art. 5 Abs. 1 lit. a IRSG vorliege. Er habe die ihm mit Urteil des Volksgerichts Guangzhou vom 17. Dezember 2010 auferlegte Freiheitsstrafe von fünf Jah- ren verbüsst. Aus den darauffolgenden Urteilen vom 16. Januar 2012 und

19. März 2012 gehe hervor, dass er die Geldstrafe von RMB 3 Mio. bezahlt und sämtliche ihn betreffenden finanziellen Verpflichtungen erfüllt habe, res- pektive, dass aus seinen beschlagnahmten Vermögenswerten alle Einzie- hungs- und Ersatzforderungen gedeckt worden seien. Die übrigen beschlag- nahmten Vermögenswerte seien ihm deshalb freigegeben worden. Mit die- sen Urteilen hätten die chinesischen Behörden den strafrechtlich relevanten Sachverhalt rund um den Beschwerdeführer abgeurteilt und die Geldwä- schereivorwürfe implizit eingestellt, weil die Verdachtslage nicht ausreichend klar gewesen sei (act. 1, S. 11 ff.; act. 13, S. 2 ff.).

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4.2 Grundsätzlich ist ein Rechtshilfeersuchen zu vollziehen, sofern es nicht zu- rückgezogen worden ist (Urteile des Bundesgerichts 1C_559/2009 vom

11. Februar 2010 E. 1; 1A.218/2003 vom 17. Dezember 2003 E. 3.5). Indes gilt zu beachten, dass die internationale Rechtshilfe in Strafsachen nur ge- währt werden kann, wenn dies der strafrechtlichen Verfolgung im ersuchen- den Staat dient, was voraussetzt, dass im ersuchenden Staat ein Strafver- fahren eröffnet wurde (vgl. BGE 123 II 161 E. 3a S. 165; 118 Ib 457 E. 4b S. 460; Urteil des Bundesgerichts 1A.149/2006 vom 27. November 2006 E. 3.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.207 -208 vom 22. Okto- ber 2013 E. 4.3). Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 IRSG wird einem Rechts- hilfeersuchen nicht entsprochen, wenn «der Richter» den Verfolgten in der Schweiz oder im Tatortstaat freigesprochen oder wenn er das Verfahren «aus materiellrechtlichen Gründen» eingestellt hat (vgl. Urteile des Bundes- gerichts 1A.69/2006 vom 28. Juli 2006 E. 4.1; 1A.191/2005 vom 24. Februar 2006 E. 3.1; 1A.145/2005 vom 20. Oktober 2005 E. 4.1; 1A.249/1999 vom

1. Februar 2000 E. 3 f.).

4.3 Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach das Verfahren gegen ihn wegen des Verdachts der Geldwäscherei eingestellt worden sei, findet in den vorliegenden Akten keine Stütze. Eine ausdrückliche Einstellung der Unter- suchung bezüglich der Geldwäschereivorwürfe ist bis dato nicht ergangen, was vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet wird. Ebenso wenig liegt eine implizite Einstellung der diesbezüglichen Vorwürfe seitens der chinesi- schen Behörden vor. Entgegen der Ansicht des BJ (act. 8, S. 3) kann ge- stützt auf die Dauer der Gerichtsverhandlung im Jahr 2010 nicht festgestellt werden, ob damals auch die Geldwäschereivorwürfe beurteilt worden sind. Die diesbezüglichen Ausführungen des BJ stellen lediglich Mutmassungen dar. Indessen ist diese Fragestellung aufgrund der nachstehenden Ausfüh- rungen unter Erwägung 6.2 für den Ausgang des Verfahrens letztlich irrele- vant. Die doppelte Strafbarkeit für nach Schweizer Recht nicht absolut ver- jährte Straftaten lässt sich nämlich aufgrund der Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen (siehe unten E. 5.3) auch ohne Rückgriff auf den Tat- bestand der Geldwäscherei begründen.

5.

5.1 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, das Ersuchen genüge den Anforde- rungen von Art. 28 IRSG nicht. Namentlich gingen daraus weder die Ver- dachtsmomente rund um die mutmasslichen Geldwäschereihandlungen

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noch ein Konnex zwischen den auf den Konten befindlichen Vermögenswer- ten und den Straftaten hervor, für welche er im Dezember 2010 verurteilt worden sei (act. 1, S. 12 ff.).

5.2 Gemäss Art. 28 IRSG müssen Rechtshilfeersuchen insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens sowie eine rechtliche Bezeichnung der Tat enthalten (Abs. 2 lit. b und c). Für die rechtliche Beur- teilung der Tat ist in Fällen wie dem vorliegenden eine kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhalts beizufügen (Abs. 3 lit. a). Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen keine ho- hen Anforderungen. Danach kann von den Behörden des ersuchenden Staa- tes nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand der Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Unterlagen, die im Besitze des ersuchten Staates sind, klären kann. Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshilfebegehren nicht dazu auszuspre- chen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. So hat der Rechtshilferichter weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtli- che Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1; 2007 150 E. 3.2.4).

5.3 Dem Ersuchen vom 3. Juli 2019 lässt sich zusammenfassend Folgendes entnehmen (Verfahrensakten RH.19.0210, pag. 01.000-0018 ff.):

Zwischen November 2005 und Dezember 2007 habe der Beschwerdeführer zusammen mit B., dem damaligen Geschäftsführer der Filiale in Guangzhou der Bank D., und mithilfe von C., von 40 Sitzgesellschaften sowie mittels ge- fälschten Unterlagen von der Bank D. Kredite im Umfang von rund RMB 7,2 Mia. erlangt und dadurch Kreditbetrug begangen. Die Kredite haben sie er- hältlich machen können, weil aufseiten der Bank deren Geschäftsführer B. und dessen Stellvertreter H. agierten, welche die Darlehensvergabe ohne die obligatorischen Prüfungen, Kontrollen und Sicherheiten gewährt hätten. Davon seien Darlehen von rund RMB 6,3 Mia. nach dem 29. Juni 2006 ein- geräumt worden. Bis zur Entdeckung der kriminellen Tätigkeit im August 2008 habe die Schuld des Beschwerdeführers rund RMB 4,5 Mia. betragen. Alle durch den Betrug erhaltenen Darlehen habe C. behalten. Wenn der Be- schwerdeführer finanzielle Mittel benötigt habe, habe C. jeweils auf das vom

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Beschwerdeführer bezeichnete Konto Geld überwiesen. Die durch den Kre- ditbetrug erhaltenen Vermögenswerte seien in diverse Projekte investiert, von C. in bar abgehoben oder gestützt auf genaue Vorgaben seitens des Beschwerdeführers nach Hongkong überwiesen worden. Gestützt auf die Aussage von C. und der vom Gericht durchgeführten Bücherrevision seien von den aus dem Betrug stammenden Geldern schätzungsweise zwischen RMB 588 Mio. bis 643.9 Mio. vom chinesischen Festland ins Ausland trans- feriert worden. Der Beschwerdeführer habe in Hongkong und auf den briti- schen Jungferninseln die Gesellschaften I., J. Ltd., K. Group und L. Invest- ment gegründet. Über diese Gesellschaften habe der Beschwerdeführer alle Schwarzgelder vom chinesischen Festland nach Hongkong transferiert und die Gelder teilweise als Kapitaleinlage verwendet. C. habe anlässlich der Einvernahme bestätigt, dass die vorgenannten Gesellschaften keine Tätig- keit ausgeübt hätten. Alle im Klagefall involvierten Schwarzgelder und Ge- genstände seien eingezogen worden. Die Aktionärsrechte und Anteile des Beschwerdeführers an Gesellschaften seien eingefroren und anschliessend versteigert worden. Die durch Versteigerung gewonnen Gelder seien für die Tilgung der Darlehen und der gesetzlichen Zinsen für die betroffene Filiale der Bank D. in Guangzhou verwendet worden.

Nebst den bereits gerichtlich bestimmten und verurteilten Tatsachen seien während der Verfolgung des damals flüchtigen B. vom Polizeiamt der Stadt Guangzhou neue kriminelle Handlungen festgestellt worden. Der Beschwer- deführer, B., C. und H. werden verdächtigt, mithilfe von F. und E. Gelder nach Hongkong oder ins Ausland transferiert und dadurch gewaschen zu haben. Aus diesem Grund habe das Polizeiamt der Stadt Guangzhou gegen den Beschwerdeführer, B., F. und E. am 15. April 2016 eine Untersuchung wegen des Verdachts der Geldwäscherei eröffnet. Namentlich seien die vom chinesischen Festland nach Hongkong transferierten Gelder teilweise weiter auf Schweizer Konten bei der Bank G. überwiesen worden. Zwischen August 2006 und August 2007 habe C. Vermittlungsfirmen kontaktiert, die den ille- galen Geldüberweisungsweg aufgebaut hätten. Mithilfe dieser Vermittlungs- firmen hätten die Beschuldigten durch komplexe Prozesse insgesamt rund RMB 643 Mio. auf in Hongkong bzw. auf Konten von Gesellschaften bzw. vom Beschwerdeführer beherrschten Konten, lautend auf M. Ltd., J. Ltd. und N. überwiesen. Danach seien die Gelder teilweise und getrennt auf den Be- schwerdeführer, F. und E. lautende Konten bei der Bank G. transferiert wor- den. Die in der Schweiz eingefrorenen Konten stünden im Zusammenhang mit den den Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen. F. sei am 17. Juni 2018 vom Polizeiamt der Stadt Guangzhou verhaftet worden und sie habe sich bereit erklärt, die Behörden bei der Wiedererlangung der Vermögens-

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werte aus dem Ausland zu unterstützen. F. habe ausgesagt, dass sie zu- sammen mit dem Beschwerdeführer im Jahr 2007 zwecks Eröffnung von vie- len Bankkonten in die Schweiz gereist sei, die Zielkonten der fallinvolvierten Schwarzgelder seien. F. habe angegeben, dass sie im Januar 2007 und April 2007 bei der Bank G. auf sich und auf diverse Offshore-Gesellschaften (O. GmbH, P. Ltd. B.V.I und Q. Ltd. B.V.I) lautende Konten eröffnet habe. Da- raufhin habe sie ihrem Ehemann B. die Ermächtigung über diese Konten er- teilt. Weiter habe F. angegeben, dass sie kurz nach der Eröffnung der Konten von der Bank G. eine E-Mail erhalten habe, worin ihr die Gutschrift von rie- sigen Beträgen bestätigt worden sei. Ebenso habe sie der Beschwerdeführer darüber orientiert, dass die Gelder auf ihre Konten überwiesen worden seien. Da F. gewusst habe, dass diese Gelder auf illegale Weise erworben worden seien, habe sie sich nicht getraut, diese zu verwenden.

5.4 Die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen vermag den oben erwähnten ge- setzlichen Anforderungen sowie der diesbezüglichen Rechtsprechung (E. 5.2) zu genügen und ist weder mit offensichtlichen Fehlern noch mit Lü- cken behaftet. Insbesondere wird darin ausführlich dargelegt, in welchem Zeitraum und unter Beteiligung welcher Personen der Beschwerdeführer Kreditbetrug begangen habe und auf welche Weise die mutmasslich aus die- sem Betrug stammenden Gelder gewaschen worden seien. Ebenso sind im Ersuchen keine widersprüchlichen Angaben zu erkennen. Zudem lässt sich gestützt auf die Darstellung im Ersuchen die doppelte Strafbarkeit beurteilen, die vorliegend zu bejahen ist (dazu s. E. 6 hiernach). Aus dem Gesagten folgt, dass der im Ersuchen dargestellte Sachverhalt für den Rechtshilferich- ter bindend und den nachfolgenden Erwägungen zugrunde zu legen ist.

6.

6.1 Die vorliegend angefochtenen Massnahmen dürfen gemäss Art. 64 Abs. 1 IRSG nur angeordnet werden, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objek- tiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Für die Frage der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren ein- geleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – ana- log – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale ei- ner schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 84; 129 II 462 E. 4.6; 124 II 184 E.

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4b/cc; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Dabei genügt es, wenn der im Rechts- hilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6).

6.2

6.2.1 Den Tatbestand des Betrugs erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen an- dern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Un- terdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Als Täuschung gilt die unrichtige Erklärung über Tatsachen, d.h. über objek- tiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zu- stände, die darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Arglist ist zu bejahen, wenn der Tä- ter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaf- ten oder Kniffe bedient. Eine mit gefälschten oder verfälschten Urkunden verübte Täuschung ist grundsätzlich arglistig, da im geschäftlichen Verkehr in aller Regel auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf. Man muss sich im Rechtsverkehr auf Urkunden verlassen können (BGE 133 IV 256 E. 4.4.3 S. 264). Der Betrugstatbestand verlangt ferner einen Vermögensscha- den. Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen des Täu- schungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert – durch Verringerung der Aktiven oder Vermehrung der Passiven – tatsächlich verringert ist. Das ist auch der Fall, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist, d.h. wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 142 IV 346 E. 3.2 S. 350; 129 IV 124 E. 3.1 S. 125 f.; 122 IV 279 E. 2a S. 281; 121 IV 104 E. 2c S. 107 f.; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017 E. 4.3 und 7.4).

6.2.2 Gemäss Ersuchen vom 3. Juli 2019 wurde dem Beschwerdeführer und wird B. vorgeworfen, von der Bank D. in Guangzhou mithilfe von insgesamt 40 Gesellschaften Darlehen über total RMB 7.2 Mia. erhältlich gemacht zu ha- ben. Hinter den zahlreichen Firmen und dem ganzen Konstrukt seien als in- direkter Inhaber der Beschwerdeführer mit C. gestanden, wobei aus dem Er- suchen die konkrete Rolle des Letzteren nicht genau hervorgeht. Die Kredite konnten sie erhältlich machen, weil aufseiten der Bank deren Geschäftsfüh- rer B. und dessen Stellvertreter H. agierten, welche die Darlehensvergabe ohne die obligatorischen Prüfungen, Kontrollen und Sicherheiten gewährt hätten. Dabei handelt es sich um ein klassisches Konstrukt eines Betruges

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zulasten einer Gesellschaft unter Mithilfe von deren Angestellten. Das Erwir- ken von Darlehen im Betrag von über RMB 7.2 Mia. für 40 vorgeschobene Gesellschaften und gestützt auf gefälschte Unterlagen und unter Beteiligung des Geschäftsführers der Bank (und dessen Stellvertreters) stellt gegenüber der Bank eine arglistige Irreführung dar. Es handelt sich bei einem solchen Komplott, welches zudem viele verschiedene Kreditnehmer vorgaukelt, um eine schwer durchschaubare Machenschaft und ist daher als arglistig zu wer- ten. Während der Beschwerdeführer und C. wegen des Verdachts des Kre- ditbetrugs bereits verurteilt wurden, ist das Verfahren gegen B. derzeit noch nicht abgeschlossen. Gemäss Ersuchen kennt das chinesische Recht kein Abwesenheitsverfahren, weshalb B. aufgrund seiner Flucht in die USA we- gen des Verdachts der Beteiligung am Kreditbetrug bisher nicht angeklagt werden konnte.

6.2.3 Zudem könnte das Verhalten von B. (und allenfalls seines Stellvertreters) zulasten der Bankfiliale in Guangzhou prima facie als ungetreue Geschäfts- führung i.S.v. Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB qualifiziert werden. Als Geschäfts- führer der Bankfiliale in Guangzhou war B. damit betraut, das Vermögen der Bank zu verwalten. Durch die Vergabe der Kredite von RMB 7.2 Mia. (ca. CHF 1.1 Mia.) an die vorgeschobenen Gesellschaften und damit indirekt an den Beschwerdeführer verletzte B. mutmasslich seine Pflichten, die zur Schädigung des Bankvermögens geführt hat. Gestützt auf die Ausführungen im Ersuchen ist davon auszugehen, dass zumindest B. aufgrund seiner Stel- lung über ein hinreichendes Mass an Selbstständigkeit verfügte, mit welcher er für das Bankvermögen zu sorgen hatte (zum Begriff des Geschäftsführers vgl. BGE 129 IV 124 E. 3.1; 123 IV 17 E. 3b; 120 IV 190 E. 2b; 105 IV 106 E. 2; 100 IV 113 f.). Indem B. gestützt auf gefälschte Unterlagen an zahlrei- che, dem Beschwerdeführer zuzurechnende Gesellschaften Darlehen ge- währte, ging er prima facie ein unerlaubtes Geschäftsrisiko ein, die ein um- sichtiger Geschäftsführer in derselben Situation nicht eingegangen wäre (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_824/2011 vom 17. August 2012 E. 4.2; 6B_446/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 8.4; 6B_86/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 6.3 m.H.). Ebenso ist davon auszugehen, dass die Pflichtverletzung vorsätzlich und mit der Absicht unrechtmässiger Bereicherung erfolgte.

6.3

6.3.1 Die Beschwerdegegnerin subsumierte die dem Beschwerdeführer vorgewor- fenen Handlungen unter den Tatbestand der gewerbsmässigen Geldwä- scherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 2 StGB (Verfahrensakten RH.19.0210, pag. 16.001-0001 ff.; act. 10, S. 3 ff.). Das BJ geht in seiner Beschwerdean- twort ebenfalls von einem schweren Fall i.S.v. Art. 305bis Ziff. 2 StGB aus (act. 8, S. 2).

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6.3.2 Geldwäscherei begeht, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögens- werten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Ver- brechen herrühren (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Durch Geldwäscherei wird der Zugriff der Strafbehörden auf die Verbrechensbeute vereitelt. Tatobjekt sind alle Vermögenswerte, die einem Verbrechen entstammen (BGE 128 IV 117 E. 7a S. 131; 126 V 255 E. 3a; je mit Hinweis). Ein schwerer Fall der Geld- wäscherei liegt insbesondere vor, wenn der Täter als Mitglied einer Verbre- chensorganisation (lit. a), als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fort- gesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat (lit. b) oder durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen er- heblichen Gewinn erzielt (lit. c). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung ist Bandenmässigkeit gegeben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicher- weise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken (BGE 135 IV 158 E. 2). Der Täter handelt gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestreb- ten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Wesentlich ist ausserdem, dass der Täter sich da- rauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnah- men zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebens- gestaltung darstellen, und dass er die Tat bereits mehrfach begangen hat (BGE 129 IV 188 E. 3.1.2 S. 191; 119 IV 129 E. 3a S. 132 f.; je mit Hinweis). Ein grosser Umsatz liegt ab Fr. 100'000.--, ein grosser Gewinn ab Fr. 10'000.-- vor (BGE 129 IV 188 E. 3.1.3 S. 192; 129 IV 253 E. 2.2 S. 255 f.; vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_976/2015 vom 27. September 2016 E. 10.3.2; je m.H.). Die Rechtsprechung verneint die Voraussetzungen eines schweren Falles i.S.v. Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB, wenn der Täter eine Vielzahl von Geldwäschereihandlungen vornimmt und damit einen grossen Umsatz erzielt, jedoch keine Einnahmen durch Geldwäscherei erwirtschaftet (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_993/2017 vom 20. August 2019 E. 4.2; 6B_217/2013 vom 28. Juli 2014 E. 4.2 f.; TPF 2014 1 E. 9.1). Die Aufzählung in Art. 305bis Ziff. 2 StGB ist nicht abschliessend. Auch andere als die aufge- zählten schweren Fälle sind denkbar. Dabei müssen die Taten in objektiver und subjektiver Hinsicht gleich schwer wiegen wie die im Gesetz genannten Beispiele (BGE 114 IV 164 E. 2b S. 167 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_461/2018 vom 24. Januar 2019 E. 9.7.2; 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 6.2 und 6.3).

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6.3.3 Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen, namentlich der Transfer von mutmasslich aus dem Kreditbetrug stammenden Gelder auf Schweizer Konten können prima facie zwar als Geldwäschereihandlungen i.S.v. Art. 305bis StGB qualifiziert werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_416/2019 vom 4. Juli 2019 E. 4). Indes ist ein gewerbsmässiges Handeln zu verneinen. Der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt enthält nicht genü- gende Elemente, woraus hervorginge, dass der Beschwerdeführer durch die Gelwäschereihandlungen regelmässige Einnahmen erzielt hätte, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen wür- den. Die Beschwerdegegnerin und das BJ gingen daher zu Unrecht von ge- werbsmässigen Geldwäscherei aus. Sofern die Beschwerdegegnerin und das BJ vom Vorliegen der gewerbsmässigen Geldwäscherei ausgehen, sind sie gehalten, in den Verfügungen ausreichend darzulegen, inwiefern der hohe Gewinn für die Lebensführung aus der Geldwäscherei selbst und nicht aus deren Vortat resultiert.

Die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen reicht auch nicht zur Annahme ei- nes Handels als Mitglied einer Bande aus. Damit lässt sich der im Ersuchen beschriebene Sachverhalt entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin und des BJ weder unter Art. 305bis Ziff. 2 lit. b noch lit. c StGB subsumieren. Nicht zu erkennen ist auch ein anderer, gesetzlich nicht explizit geregelter schwerer Fall der Geldwäscherei. Somit lässt sich der dem Beschwerdefüh- rer gemachte Vorwurf prima facie lediglich als einfache Gelwäschereihand- lung i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 StGB qualifizieren.

6.4 Zusammengefasst kann der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt in Bezug auf den Beschwerdeführer prima facie als (Kredit-)Betrug i.S.v. Art. 146 StGB und einfache Gelwäschereihandlung i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 StGB qua- lifiziert werden. Das Verhalten von B. (und allenfalls seines Stellvertreters) lässt sich hingegen nebst der Beteiligung am Kreditbetrug prima facie zu- sätzlich oder alternativ unter Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB subsumieren. Somit ist das Vorliegen der beidseitigen Strafbarkeit zu bejahen. Bei diesem Er- gebnis kann offengelassen werden, ob dem Ersuchen genügende Elemente in Bezug auf die Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB entnommen werden können.

6.5 Aufgrund der soeben gemachten Ausführungen steht dem Ersuchen somit auch Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG nicht entgegen. Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG wird dem Ersuchen nicht entsprochen, wenn seine Ausführung Zwangsmas- snahmen erfordert und die Strafverfolgung oder die Vollstreckung nach schweizerischem Recht wegen absoluter Verjährung ausgeschlossen wäre.

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Wie in der Erwägung 6.2 aufgezeigt wurde, ist das Verfahren gegen B. in- folge seiner Beteiligung am Kreditbetrug wegen des Verdachts des Betrugs (Art. 146 StGB) und allenfalls wegen der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB) noch nicht abgeschlossen. Diese fanden laut den Angaben im Ersuchen zwischen November 2005 und Dezember 2007 statt (Verfahrensakten RH.19.0210, pag. 01.000-0036 ff.). Somit tritt die Ver- folgungsverjährung nach Schweizer Recht nach 15 Jahren, mithin frühes- tens November 2020 ein (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). Auf das Argument des Beschwerdeführers, wonach die Einziehung der gesperrten Vermögens- werte wegen der eingetretenen Verjährung nach chinesischem Recht nicht mehr möglich sei, wird in der Erwägung 8.5 eingegangen. Für die Heraus- gabe der Bankunterlagen spielt die Verjährung nach chinesischem Recht je- doch wegen Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG keine Rolle. Diesbezüglich ist allein die Verjährung nach Schweizer Recht massgeblich.

7.

7.1 Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Verhältnismässig- keitsprinzips (act. 1, S. 13 ff.; act. 13, S. 2 ff.).

7.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (statt vieler vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolg- ten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vor- wand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») er- scheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2 S. 166 f.; 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im er- suchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwor- tung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimge- stellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle die- jenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur die- jenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um ei- nen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

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Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der an- gestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vorausset- zungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermie- den werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

7.3 Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist unbegründet. Gemäss den für den Rechtshilferichter verbindlichen Ausführungen im Ersuchen besteht der Verdacht, dass über die auf den Beschwerdeführer lautenden Konten Trans- aktionen abgewickelt worden sind, die im Zusammenhang mit dem Strafver- fahren stehen könnten. Namentlich wird im Ersuchen dargelegt, dass mut- masslich aus dem Kreditbetrug stammende Gelder mithilfe von natürlichen Personen und Offshore-Gesellschaften in die Schweiz transferiert worden seien. In diesem Sinne ist auch die Aussage von F. gegenüber den chinesi- schen Behörden zu interpretieren (s. E. 5.3). Es ist deshalb nicht auszu- schliessen, dass es sich bei den Guthaben der hier gegenständlichen Bank- konten um aus dem Kreditbetrug und/oder der ungetreuen Geschäftsbesor- gung stammende Gelder handeln könnte. Bei den von der Rechtshilfemass- nahme betroffenen Unterlagen handelt es sich unter anderem um Kontoer- öffnungsunterlagen sowie um Dokumente zu den Kontobewegungen. Als solche sind sie geeignet, der ausländischen Behörde zu ermöglichen, die Herkunft und den Fluss von allfälligen Geldern deliktischer Herkunft zu er- mitteln. Die Herausgabe der Bankunterlagen erscheint unter diesen Umstän- den ohne Weiteres als verhältnismässig.

7.4 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, greift nicht. Gestützt auf das im Ersuchen Ausgeführte, reiste F. zusammen mit dem Beschwerdeführer im Jahr 2007 in die Schweiz und eröffnete auf sie und auf die von ihr gegrün- deten Offshore-Gesellschaften diverse Bankkonten. In der Folge seien mut- masslich aus dem Kreditbetrug stammende Gelder auf eben diese Konten überwiesen worden. Somit wurden die fallinvolvierten Konten im Beisein oder sogar auf Anweisung des Beschwerdeführers eröffnet. Entsprechend

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ist ein Zusammenhang nicht nur in Bezug auf F., sondern auch bezüglich des Beschwerdeführers zu bejahen.

Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerde- gegnerin das in der Schweiz gegen den Beschwerdeführer eröffnete Verfah- ren im Februar 2019 einzustellen beabsichtigte. Im Gegensatz zum nationa- len Strafverfahren wird im Rechtshilfeverfahren nur eine prima facie Beurtei- lung des hinreichenden Tatverdachts vorgenommen und die Rechtshilfebe- hörde stützt sich hauptsächlich auf die Ausführungen der ersuchenden Be- hörde. Gründe, weshalb die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Einstellung des nationalen Strafverfahrens in Aussicht gestellt und ihre Meinung anschliessend geänderte hatte, sind nicht im Rahmen des vorlie- genden Beschwerdeverfahrens zu beurteilen. Jedenfalls ist das gegen den Beschwerdeführer in der Schweiz eröffnete Strafverfahren, das unter ande- rem vom vollständigen Vollzug des von der Beschwerdegegnerin gestellten Ersuchens durch die chinesischen Behörden abhängt, bis dato nicht einge- stellt worden. Somit geht die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der im Strafverfahren anfänglich festgestellte Tatverdacht hinsichtlich Art. 305bis Ziff. 2 StGB weiterhin besteht. Ausserdem stellte die Beschwerdegegnerin die Einstellung des gegen den Beschwerdeführer in der Schweiz geführten Strafverfahrens unter gleichzeitiger Einziehung von Vermögenswerten (Art. 70 f. StGB) in Aussicht. Daraus ist zu schliessen, dass die Beschwer- degegnerin von der Einziehungsfähigkeit der von der Beschlagnahme be- troffenen Vermögenswerte des Beschwerdeführers ausging. Auch aus die- sem Grund überzeugt das Vorbringen nicht.

7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in der Schlussverfügung ge- nannten Unterlagen für das ausländische Strafverfahren von Bedeutung sein können und der ersuchenden Behörde deshalb herauszugeben sind.

8.

8.1 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 33a IRSV und verlangt die Aufhebung der angeordneten Vermögensbeschlagnahme. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, dass zum einen der Konnex zwischen den gesperrten Vermögenswerten und dem chinesischen Verfah- ren gegen ihn nicht gegeben sei. Zudem seien die ihm vorgeworfenen Geld- wäschereihandlungen nach chinesischem Recht spätestens Ende 2018 ver- jährt. Ein Strafurteil, mit dem die Einziehung der beschlagnahmten Vermö- genswerte verfügt wird, könne in China nicht mehr ergehen, weshalb die Auf- rechterhaltung der Vermögenssperre unzulässig sei (act. 1, S. 15 f.; act. 13, S. 2 ff.).

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8.2 Gegenstände oder Vermögenswerte, die zu Sicherungszwecken beschlag- nahmt wurden, können der zuständigen ausländischen Behörde gemäss Art. 74a Abs. 3 IRSG in der Regel erst gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Einziehungs- oder Rückerstattungsentscheid herausgege- ben werden. Bis dieser Entscheid vorliegt oder die ersuchende Behörde mit- teilt, dass ein solcher nach dem Recht des ersuchenden Staates nicht mehr erfolgen kann – insbesondere weil die Verjährung eingetreten ist – bleiben die Gegenstände oder Vermögenswerte beschlagnahmt (Art. 33a IRSV). Vorbehalten bleibt der Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 BV) i.V.m. der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV).

8.3 Da das betreffende Kontovermögen bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Einziehungs- bzw. Rückerstattungsentscheids des ersu- chenden Staates bzw. bis zur Mitteilung seitens des ersuchenden Staates, dass ein solcher Entscheid nicht mehr erfolgen kann, grundsätzlich be- schlagnahmt bleibt (vgl. Art. 33a IRSV; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2017.282 vom 16. Januar 2018 E. 4.1; RR.2017.241 vom 7. Septem- ber 2017 E. 3.5), ist die Beschlagnahme grundsätzlich aufrechtzuerhalten. Gestützt auf die verbindlichen Ausführungen im chinesischen Ersuchen und die von der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort im Einzelnen dargelegten Transaktionen (act. 10, S. 3 f.) kann zum gegenwärtigen Zeit- punkt nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei den gesperrten Ver- mögenswerten um aus dem Kreditbetrug und/oder ungetreuen Geschäfts- führung stammende Gelder, und damit um Erlös oder Erzeugnis aus einer strafbaren Handlung bzw. um deren Ersatzwert und um einen unrechtmäs- sigen Vorteil im Sinne von Art. 74a Abs. 2 lit. b IRSG handeln könnte (s. E. 7.3 hiervor). Als solche haben diese Vermögenswerte grundsätzlich beschlagnahmt zu bleiben bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen und voll- streckbaren Einziehungs- bzw. Rückerstattungsentscheids bzw. bis der er- suchende Staat mitteilt, dass ein solcher Entscheid nicht mehr erfolgen kann (Art. 33a IRSV). Die chinesischen Ermittlungen werden zeigen müssen, ob es sich bei den beschlagnahmten Vermögenswerten um solche deliktischer Herkunft handelt.

8.4 Bezüglich der Verjährung allfälliger Einziehungsansprüche gilt, dass eine ge- stützt auf Art. 33a IRSV andauernde Beschlagnahme von Gegenständen und Vermögenswerten auch nach Eintritt der – hier noch nicht eingetretenen (s. E. 6.5 hiervor) – absoluten Verfolgungsverjährung nach schweizerischem Recht aufrechterhalten werden kann. Massgeblich nach Art. 33a IRSV ist nur, ob die Einziehung nach dem Recht des ersuchenden Staates noch er- folgen kann oder bereits verjährt ist. Das Abstellen auf die Verjährung nach

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dem Recht des ersuchenden Staates ermöglicht in aller Regel eine sinnvolle Befristung der Kontensperren. In Fällen, in denen der ersuchende Staat eine sehr lange oder keine Verjährungsfrist für bestimmte Straftaten oder Einzie- hungstatbestände kennt, kann allerdings die Gefahr einer unverhältnismäs- sigen Einschränkung der Eigentumsrechte der Kontoinhaber und einer Ver- letzung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 29 Abs. 1 BV bestehen, weshalb die Rechtshilfebehörde Kontensperren nicht unbeschränkt auf- rechterhalten darf, sondern dafür sorgen muss, dass das Verfahren innert vernünftiger Frist zum Abschluss gelangt. Zwar muss einerseits dem ersu- chenden Staat die Möglichkeit gegeben werden, übermittelte Beweismittel auszuwerten, in das hängige Verfahren einzubeziehen und dieses zu einem rechtskräftigen Abschluss zu bringen; andererseits müssen aber auch die Beschwerdeführer die Aussicht haben, innert vernünftiger Frist wieder über ihre Konten verfügen zu können. Die ausführende Behörde und das Bundes- amt sind daher verpflichtet, den Fortgang des Straf- und Einziehungsverfah- rens im ersuchenden Staat aufmerksam zu verfolgen. Sollte dieses Verfah- ren nicht mehr vorangetrieben werden (können), so dass mit einer Heraus- gabe der sichergestellten Gelder innert vernünftiger Frist nicht mehr zu rech- nen ist, müssen die Kontensperren aufgehoben werden (vgl. zum Ganzen BGE 126 II 462 E. 5 S. 467 ff.; Urteile des Bundesgerichts 1A.27/2006 und 1A.335/2005 vom 18. August 2006 E. 2.2; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2007.7-11 vom 27. Juni 2007 E. 3.2 und 3.3).

8.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, eine Einziehung in China sei wegen der nach chinesischem Recht eingetretenen Verjährung nicht mehr möglich. Massgeblich ist das diesbezügliche chinesische Recht, konkret die §§ 87 f. des chinesischen Strafgesetzbuches (nachfolgend «CHN-StGB»), welche die Strafverfolgungsverjährung regeln. Gemäss § 87 CHN-StGB verjährt die Strafverfolgung von Geldwäsche nach chinesischem Recht nach fünf Jahren (lit. i). Für besonders schwere Fälle gilt laut § 87 lit. ii CHN-StGB eine zehn- jährige Verjährungsfrist (Verfahrensakten RH.19.0210, pag. 01.000-0044). Es ist seitens des Beschwerdeführers unbestritten, dass ihm in China eine besonders schwere Form der Geldwäsche vorgeworfen wird. Mithin gilt die zehnjährige Verjährungsfrist.

Umstritten zwischen den Parteien ist hingegen die Auslegung von § 88 CHN- StGB, der den Stillstand der Verjährungsfrist regelt. Die Beschwerdegegne- rin und das BJ stützen sich auf die deutsche Übersetzung von § 88 CHN- StGB und stellen sich auf den Standpunkt, dass bereits die Eröffnung eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens zum Stillstand der Verjährungsfrist führe. Da ein solches im April 2016 eröffnet worden sei, seien die den Beschuldig-

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ten vorgeworfenen Handlungen nach chinesischem Recht noch nicht ver- jährt (act. 8, S. 2 f.; act. 10, S. 2). Der Beschwerdeführer ist dagegen der Ansicht, dass gemäss der englischen Fassung von § 88 CHN-StGB die Po- lizeihandlungen alleine die Verjährung weder unterbrechen noch zu deren Stillstand führen (act. 13, S. 2 f.).

8.6 Bezüglich § 88 CHN-StGB ist zunächst unklar, ob nach chinesischem Recht das Recht zur Einziehung der Dauer der Strafverfolgungsverjährung ent- spricht (zur Regelung in der Schweiz vgl. Art. 70 Abs. 3 StGB). Davon aus- gehend, dass sich das Recht zur Einziehung nach der Verjährung der Straf- verfolgung richtet, wäre der Einziehungsanspruch des ersuchenden Staates wegen den Geldwäschereivorwürfen gestützt auf die Ausführungen im Ersu- chen im August 2018 verjährt, sofern die Verjährung nicht stillsteht.

Des Weiteren gilt festzuhalten, dass die Übersetzung von § 88 CHN-StGB gewissen Interpretationsraum zulässt. Im Ersuchen wird § 88 CHN-StGB auf Deutsch wie folgt übersetzt (Verfahrensakten RH.19.0210, pag. 01.000- 0044): «Im Kapitel § 88 vom Strafgesetzbuch Chinas schreibt es vor, daß die Verfolgung und die Klage fristlos sind, wenn Akten für eine Straftat bereits von der Polizei oder Stattanwaltschaft oder von einem Staatssicherheitsor- gan angelegt sind, oder wenn eine Klage bereits vor dem Gericht zugelassen ist, aber der Angeklagte flüchtig bleibt». Die englische Übersetzung von § 88 CHN-StGB lautet hingegen (Verfahrensakten RH.19.0210, pag. 01.000- 0026): «No limitation on the period for prosecution shall be imposed with respect to a criminal who escapes from investigation or trial after a People's Procuratorate, public security organ or national security organ files the case or a People's Court accepts the case.» Gemäss der englischen Übersetzung findet der in § 88 CHN-StGB geregelte Fristenstillstand lediglich im Falle ei- ner beschuldigten Person Anwendung, die sich der Untersuchung durch Flucht entzieht, nachdem die Strafverfolgungsbehörden eine Untersuchung gegen sie eröffnet haben. Dass alleine das Anlegen einer Akte durch die Polizeibehörden zum Verjährungsstillstand führt, wie von der Beschwerde- gegnerin und dem BJ behauptet wird, lässt sich der englischen Übersetzung von § 88 CHN-StGB nicht entnehmen. Somit besteht diesbezüglich eine ge- wisse Unsicherheit, die nur durch die ersuchende Behörde beseitigt werden kann. Das BJ ist gehalten, die diesbezüglichen Abklärungen vorzunehmen.

8.7 Gemäss den Angaben im Ersuchen hat sich B. der Strafverfolgung durch Flucht in die USA entzogen. Somit wäre B. i.S.v. § 88 CHN-StGB flüchtig. Ob dies gegenwärtig immer noch der Fall, ist bei den chinesischen Behörden abzuklären. Schliesslich lässt sich gestützt auf das Ersuchen und die Aus-

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führungen der Parteien nicht bestimmen, ob der in Hongkong wohnhafte Be- schwerdeführer ebenfalls als flüchtig i.S.v. § 88 CHN-StGB gilt. Auch dies- bezüglich hat das BJ die ersuchende Behörde um aktuelle Information an- zufragen.

8.8 Das BJ ist nach dem Gesagten gehalten, ganz konkret die Verjährung des Einziehungsrechts nach chinesischem Recht sowie deren Eintreten im Falle des Beschwerdeführers bei der ersuchenden Behörde abzuklären. Unter an- derem ist zu klären, ob sich die Verjährung des Einziehungsanspruchs eben- falls nach den §§ 87 f. CHN-StGB richtet. Sodann ist abzuklären, ob die im vorliegenden Fall im Jahre 2016 vorgenommenen Handlungen der Ermitt- lungsorgane (public security organ) die Verjährung konkret unterbrochen ha- ben. Schliesslich wird die Frage zu beantworten sein, ob die Regelung von § 88 CHN-StGB so zu verstehen ist, dass sie nur dann gilt, wenn sich der Beschuldigten der Strafverfolgung nach Eröffnung einer Untersuchung durch Flucht entzieht, und ob B. und der in Hongkong wohnhafte Beschwerdefüh- rer als flüchtig im Sinne des § 88 CHN-StGB gelten.

8.9 Nach erfolgten Abklärungen bei der ersuchenden Behörde und nach Vorlie- gen derselben hat die Beschwerdegegnerin erneut über die Vermögens- sperre zu entscheiden. Bis dahin ist die angeordnete Vermögenssperre auf- rechtzuerhalten.

8.10 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde hinsichtlich der Beschlagnahme im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen.

9. Zusammenfassend ist die Beschwerde in Bezug auf die angefochtene Her- ausgabe der Beweismittel abzuweisen. Die Beschwerde in Bezug auf die angeordnete Beschlagnahme ist im Sinne der Erwägung teilweise gutzuheis- sen.

10.

10.1 Die Gerichtsgebühr ist den Parteien nach dem Ausgang des Verfahrens auf- zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und ist für das vorliegende Verfahren auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG so- wie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Der Beschwerdeführer hat vorliegend teilweise obsiegt. Damit ist dem Beschwerdeführer eine redu- zierte Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- aufzuerlegen, unter Anrechnung des

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entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5‘000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Kostenvorschuss von Fr. 1‘000.-- zurückzuerstatten.

10.2 Angesichts des Ausgangs des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für seine Aufwendungen im vorliegenden Beschwerde- verfahren eine reduzierte Entschädigung zu leisten. Nachdem der Rechts- vertreter des Beschwerdeführers dem Gericht keine Kostennote eingereicht hat, ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. MwSt.) zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 73 Abs. 1 lit. c StBOG i.V.m. Art. 12 Abs. 2 BStKR). Damit hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1’000.-- auszurich- ten.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird in Bezug auf die Herausgabe von Beweismitteln abge- wiesen.

2. Die Beschwerde wird in Bezug auf die angeordnete Beschlagnahme von Ver- mögenswerten im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen.

3. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 4‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kos- tenvorschuss von Fr. 5‘000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewie- sen, dem Beschwerdeführer den Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘000.-

- zurückzuerstatten.

4. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das vorliegende Ver- fahren eine Parteientschädigung von Fr. 1‘000.-- auszurichten.

Bellinzona, 22. Mai 2020

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

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- Rechtsanwalt Thomas Sprenger - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

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Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).