opencaselaw.ch

RR.2019.340

Bundesstrafgericht · 2020-03-25 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV).

Sachverhalt

A. Die brasilianischen Behörden führen ein Strafverfahren gegen den ehemali- gen […] von Rio de Janeiro, B., und weitere Personen unter anderem wegen des Verdachts der Bestechung, der Geldwäscherei und der Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Untersuchung «Eficiencia»). Diese Untersu- chung ist Teil einer umfangreichen und komplexen Untersuchung «Opera- tion Lava-Jato» im Zusammenhang mit der Gesellschaft C. SA. In diesem Zusammenhang gelangte die Generalstaatsanwaltschaft der Republik Rio de Janeiro mit Rechtshilfeersuchen vom 21. Juni 2018 an die Schweiz und ersuchte unter anderem um Herausgabe von Bankunterlagen zu darin ge- nannten Konten und deren Sperrung (act. 1.7).

B. Mit Eintretensverfügung vom 28. Januar 2019 entsprach die Bundesanwalt- schaft (nachfolgend «BA») dem Ersuchen (act. 1.2). Mit Editionsverfügung vom 22. Februar 2019 forderte die BA die Bank D. auf, ihr Unterlagen zum Konto Nr. 1, lautend auf die Foundation A., einzureichen und untersagte der Bank D., die Kontoinhaberin oder andere Drittpersonen über die angeordne- ten Zwangsmassnahmen zu informieren (act. 1.3). Am 13. Mai 2019 verfügte die BA die Sperrung des Kontos Nr. 1 und hob das Mitteilungsverbot auf (act. 1.4).

C. Am 31. Oktober 2019 verweigerte die Foundation A. gegenüber der BA ihre Zustimmung zur vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80c IRSG und nahm zur beabsichtigten Herausgabe der Unterlagen Stellung (act. 1.12).

D. Mit Schlussverfügung vom 13. November 2019 verfügte die BA die Heraus- gabe der in der Verfügung genannten Unterlagen zum Konto Nr. 1 bei der Bank D. an die brasilianischen Behörden (act. 1.1).

E. Dagegen liess die Foundation A. am 16. Dezember 2019 bei der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Sie beantragt im Hauptbegehren die kostenfällige Aufhebung der Schlussverfügung sowie der ihr vorangehenden Verfügungen (act. 1).

F. In ihren Schreiben vom 23. Januar 2020 verzichteten die BA und das Bun- desamt für Justiz (nachfolgend «BJ») auf die Einreichung einer begründeten

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Stellungnahme und beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit da- rauf eingetreten werden könne (act. 8, 9). Die Beschwerdeantworten wurde der Foundation A. am 27. Januar 2020 zur Kenntnis gebracht (act. 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Brasilien ist primär der Vertrag vom 12. Mai 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien über Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.919.81; nachfolgend «RV-BRA») massgebend. Ausserdem ge- langen vorliegend, soweit direkt anwendbar, das Übereinkommen vom

17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (SR 0.311.21) sowie die Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Natio- nen gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56) zur Anwendung.

Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verord- nung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG, Art. 32 Ziff. 1 RV-BRA; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Men- schenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).

E. 1.2 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehörden- organisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; Urteil des

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Bundesgerichts 1C_763/2013 vom 27. September 2013 E. 2.2; ZIMMER- MANN, a.a.O., N. 273).

E. 2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die Beschwerde- kammer nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom

16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).

E. 3.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder Bundes- behörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügun- gen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 und Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG). Zur Beschwer- deführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfe- massnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe- bung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt be- troffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen an den ersu- chenden Staat der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5; TPF 2010 47 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014 E. 1.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 524-535).

E. 3.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde. Als Inhaberin des von der Rechtshilfemass- nahme betroffenen Kontos bei der Bank D. ist die Beschwerdeführerin be- schwerdebefugt. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Be- schwerde ist einzutreten.

E. 4.1 Obwohl die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf recht- liches Gehör nicht ausdrücklich geltend macht, sei einleitend Folgendes an- gemerkt:

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Die Beschwerdegegnerin stellte der Beschwerdeführerin am 13. September 2019 unter anderem das Rechtshilfeersuchen zu, ohne zugleich die in der Fussnote auf der Seite 9 des Ersuchens erwähnte Zahlungsliste beizulegen (act. 1.9). Die Beschwerdegegnerin stellte die Zahlungsliste der Beschwer- deführerin erst mit Schreiben vom 21. November 2019 zu (act. 1.8). Zwar erging die hier angefochtene Schlussverfügung am 13. November 2019, mit- hin vor Zustellung der Zahlungsliste an die Beschwerdeführerin (act. 1.11). Indes lag die Zahlungsliste der Beschwerdeführerin während der laufenden 30-tägigen Rechtsmittelfrist vor, zu welcher sie in der Beschwerdeschrift Stellung nahm. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin durch verspätete Zustellung der Liste kein Nachteil erwachsen ist. Eine all- fällige Gehörsverletzung wäre mit der nachträglichen Zustellung der Liste am

21. November 2019 geheilt worden.

E. 4.2 Das Gesagte gilt sinngemäss in Bezug auf die der Beschwerdeführerin nicht am 13. September 2019, sondern erst mit Schreiben vom 12. November 2019 zugestellten Anhänge des brasilianischen Rechtshilfeersuchens (act. 1.14). Diese Rechtshilfebeilagen hätten der Beschwerdeführerin vor Er- lass der angefochtenen Schlussverfügung zugestellt werden müssen und dies unabhängig davon, ob diese Anhänge der Beschwerdegegnerin für den Erlass der Schlussverfügung als Grundlage dienten. Dies gilt umso mehr, als es sich dabei um die Kollaborationsvereinbarungen seitens E. und F. sowie den Gerichtsentscheid betreffend die Anordnung der von den brasilianischen Behörden ersuchten Rechtshilfemassnahmen handelt, die einen wesentli- chen Bestandteil des Ersuchens bilden (siehe auch E. 5.3 hiernach). Durch deren Zustellung am 12. November 2019 und der Möglichkeit, hierzu in der Beschwerdeschrift Stellung zu nehmen, wäre eine allfällige Gehörsverlet- zung als geheilt zu erachten.

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, das Ersuchen sei zu wenig prä- zise und gestützt darauf liessen sich die doppelte Strafbarkeit sowie Verwei- gerungsgründe nicht beurteilen (act. 1, S. 17 ff.).

E. 5.2 Gemäss Art. 24 Ziff. 1 RV-BRA haben Rechtshilfeersuchen nebst anderem folgenden Angaben zu enthalten: die Behörde, von der es ausgeht, und ge- gebenenfalls die im ersuchenden Staat für das Strafverfahren zuständige Behörde (lit. a); den Gegenstand und den Grund des Ersuchens (lit. b); so- weit möglich, den vollständigen Namen, Geburtsort und -datum, Staatsan- gehörigkeit, den Namen der Eltern und die Adressen derjenigen Personen, gegen die sich das Strafverfahren im Zeitpunkt des Ersuchens richtet (lit. c); den Hauptgrund, warum die Beweismittel oder Auskünfte verlangt werden,

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sowie eine Darstellung des Sachverhalts (Zeitpunkt, Ort und Umstände der Tatbegehung), der im ersuchenden Staat Anlass zum Verfahren gibt, [...]. Art. 46 Abs. 15 UNCAC, Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG sowie Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014 E. 4.2). Der er- suchte Vertragsstaat kann ergänzende Angaben anfordern, wenn dies für die Erledigung des Ersuchens nach seinem innerstaatlichen Recht erforder- lich erscheint oder die Erledigung erleichtern kann (Art. 25 Ziff. 1 RV-BRA).

Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Danach kann von den Behörden des ersuchenden Staates nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand der Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig wider- spruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfe- verfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade des- wegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte auf- grund von Unterlagen, die im Besitze des ersuchten Staates sind, klären kann. Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshilfebe- gehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zu- treffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhaltes im Ersuchen und dessen allfälligen Ergänzungen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196; TPF 2007 150 E. 3.2.4; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 293, 302).

E. 5.3 Dem brasilianischen Rechtshilfeersuchen vom 21. Juni 2018 lässt sich zu- sammenfassend folgender Sachverhalt entnehmen (act. 1.7):

B. soll während seiner Amtszeit als […] von Rio de Janeiro (2007 - 2014) an der Spitze eines organisierten Netzwerkes gestanden haben, das unter an- derem alle wichtigen öffentlichen Verträge zwecks Leistung von Beste- chungsgelder mit 5 % überfakturiert habe. B. habe mehr als USD 100 Mio. an Bestechungsgeldern erhalten. Die erhaltenen Bestechungsgelder seien unter anderem ins Ausland, namentlich auf Konten von Offshore-Gesell- schaften geflossen und seien auf diese Weise gewaschen worden. Die Geld- wäschereivorgänge seien infolge der Kooperation der Brüder G. und H. ent- deckt worden, die als «operateurs financiers» von B. für die Verwaltung der Bestechungsgelder und für den Transfer ins Ausland verantwortlich gewe- sen seien. Aufgrund der exorbitanten Summe der von B. erhaltenen Beste- chungsgelder hätten die Brüder G. und H. auf die Dienstleistungen von in Uruguay wohnhaften E. und F. zurückgegriffen, die auf dem Schwarzmarkt

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als «I.» und «J.» bekannt gewesen seien. Nach ihrer Verhaftung in Uruguay hätten E. und F. eine Kollaborationsvereinbarung unterzeichnet und die ihnen vorgeworfenen kriminellen Handlungen gestanden. Namentlich hätten sie angegeben, die aus Korruption stammenden Mittel von B. ins Ausland transferiert und dabei auf ein weites Geldwäschereinetzwerk zurückgegriffen zu haben. Dieses Netzwerk bestehe aus dutzenden Finanzagenten, die es ermöglicht hätten, die Vermögenwerte in Banksystemen zu verschieben und behördlichen Kontrollen zu entgehen. B. sei nur einer der Staatsfunktionäre, der von den Geldwäschereipraktiken von E. und F. profitiert habe. Ferner hätten E. und F. zugegeben, dass sie während 25 Jahren der Organisations- struktur der Gesellschaft K. im Bereich der Bestechungsgelder angehört hät- ten. Um Eingänge und Ausgänge der Geldflüsse von solch hohem Umfang kontrollieren zu können, hätten E. und F. das computerisierte System na- mens «L.» kreiert. Darin seien alle Transaktionen von Bestechungsgeldern, die Begünstigten sowie die Empfängerbanken und –konten verzeichnet wor- den. Das System weise ein Register mit über 3’000 Offshore-Gesellschaften in 53 Ländern auf und die Transaktionssumme belaufe sich auf über USD 1'632’000'000.--. Davon seien rund USD 348 Mio. in die Schweiz über- wiesen worden. Die Analyse des «L.» Systems habe ergeben, dass auf das Konto Nr. 2 bei der Bank M. und auf das Konto Nr. 3 bei der Bank D., beide lautend auf die N. SA, Transaktionen im Umfang von USD 342'174.69 bzw. USD 15'525.-- erfolgt seien.

E. 5.4.1 Die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen vermag den oben erwähnten ge- setzlichen Anforderungen sowie der diesbezüglichen Rechtsprechung zu ge- nügen und ist weder mit offensichtlichen Fehlern noch mit Lücken behaftet. Insbesondere wird darin ausführlich dargelegt, in welchem Zeitraum und un- ter Beteiligung welcher Personen die mutmasslich B. gehörenden Beste- chungsgelder gewaschen worden seien. Ebenso sind im Ersuchen keine wi- dersprüchlichen Angaben zu erkennen.

E. 5.4.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin lässt sich gestützt auf die Dar- stellung im Ersuchen auch die doppelte Strafbarkeit beurteilen, welche von ihr im Übrigen nicht in Frage gestellt wird. Namentlich geht aus dem Ersu- chen ausreichend hervor, dass B. während seiner Zeit als […] von Rio de Janeiro über USD 100 Mio. an Bestechungsgeldern im Zusammenhang mit Vergaben im öffentlichen Beschaffungswesen erhalten haben soll, die an- schliessend mittels eines weiten Netzwerkes von natürlichen Personen und Offshore-Gesellschaften durch Überweisungen auf ausländische Bankkon- ten gewaschen worden seien. Als Vortat der Geldwäscherei nahm die Be- schwerdegegnerin gestützt auf die Angaben im Ersuchen richtigerweise ak-

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tive Bestechung i.S.v. Art. 322ter StGB an. Hinweise, dass die B. vorgewor- fenen Widerhandlungen fiskalischer Natur seien, wie von der Beschwerde- führerin aufgeworfen wird, lassen sich dem Ersuchen nicht entnehmen. So- weit ersichtlich, ist die Untersuchung gegen B. noch nicht abgeschlossen. Deshalb ist nicht zu bemängeln, dass die ersuchende Behörde die von B. mutmasslich begangene aktive Bestechung als Vortat nur allgemein um- schreibt, was im Rechtshilfeverkehr nicht unüblich ist, zumal über die Vortat oftmals (noch) keine genaueren Kenntnisse vorliegen. Im Bereich der Geld- wäscherei ist es als ausreichend zu erachten, wenn das Rechtshilfeersuchen verdächtige, geldwäschereitypische Handlungen schildert (BGE 130 II 329 E. 5.1; 129 II 97 E. 3; ENGLER, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, Art. 28 N. 21). Die B. vorgeworfenen Handlungen, namentlich der in Auftrag gegebene Transfer von mutmasslich aus Bestechungshandlungen stammenden Gelder auf Schweizer Konten können prima facie als Geldwä- schereihandlungen i.S.v. Art. 305bis StGB qualifiziert werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_416/2019 vom 4. Juli 2019 E. 4). Hierbei ist das Verhält- nis der mutmasslich in der Schweiz gewaschen Vermögenswerte im Ver- gleich zum Gesamtbetrag der von den Brüdern G. und H. begangenen Geld- wäschereihandlungen nicht relevant.

E. 5.4.3 Entsprechend durfte die Beschwerdegegnerin auf das Ersuchen ohne wei- teres eintreten. Die Rüge der Beschwerdeführerin ist unbegründet. Bei die- sem Ergebnis war und ist die Einholung weiterer Informationen zwecks Er- gänzung des Ersuchens nicht notwendig. Der entsprechende Eventualan- trag der Beschwerdeführerin ist abzuweisen.

E. 5.5 Nach dem Gesagten ist der im brasilianischen Ersuchen dargestellte Sach- verhalt für den Rechtshilferichter bindend und den nachfolgenden Erwägun- gen zugrunde zu legen.

E. 6.1 Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung von Art. 2 IRSG (act. 1, S. 13 f.).

E. 6.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich grundsätzlich nur Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es um die Herausgabe von Beweismitteln, kann sich nur der Beschul- digte auf Art. 2 IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich natürliche Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf

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dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr aus- gesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1C_70/2009 vom 17. Ap- ril 2009 E. 1.2; 1C_103/2009 vom 6. April 2009 E. 2; 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007 E. 3.2; 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E. 3a/cc). Eine juristi- sche Person kann sich auf Art. 2 IRSG nur berufen, wenn sie selbst im aus- ländischen Strafverfahren beschuldigt ist, wobei sich ihre Rügemöglichkeit naturgemäss auf die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK beschränkt (TPF 2016 138 E. 4 S. 139 ff.; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2016.271 vom 4. Mai 2017 E. 12.2 und Nichteintretens- entscheid des Bundesgerichts 1C_286/2017 vom 28. Juni 2017 E. 1.2; vgl. auch u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.313 vom 12. Februar 2019 E. 2.3).

E. 6.3 Die Beschwerdeführerin ist eine juristische Person und hat ihren Gesell- schaftssitz in Panama. Sie selbst ist im brasilianischen Strafverfahren nicht beschuldigt. Aus diesem Grund kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf Art. 2 IRSG berufen und die diesbezügliche Rüge ist nicht zu hören.

E. 7.1 In einem weiteren Punkt rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (act. 1, S. 20 ff.).

E. 7.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (statt vieler vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolg- ten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vor- wand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») er- scheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2 S. 166 f.; 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im er- suchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwor- tung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimge- stellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle die- jenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur die- jenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende,

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sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der an- gestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vorausset- zungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermie- den werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

E. 7.3 Die Beschwerdeführerin zeigt nicht konkret auf, welche in der Schlussverfü- gung bezeichneten Bankunterlagen nicht an die ersuchende Behörde her- auszugeben sind. Sie beschränkt ihre Ausführungen auf die Bestreitung eines Zusammenhangs zwischen dem hier gegenständlichen Konto und dem brasilianischen Strafverfahren. Diese lediglich allgemein gehaltenen Ausführungen genügen den Begründungsanforderungen nicht, weshalb das Vorbringen bereits aus diesem Grund abzuweisen ist.

E. 7.4.1 Im Übrigen wäre das Vorbringen auch inhaltlich unbegründet. Gemäss den für den Rechtshilferichter verbindlichen Ausführungen im Ersuchen besteht der Verdacht, dass B. Bestechungsgelder erhalten hätte, die er unter Beizug der Brüder G. und H., E. und F. und dem ihnen zur Verfügung stehenden Netzwerk von natürlichen und Offshore-Gesellschaften gewaschen hätte. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Ersuchen nicht explizit ge- nannt wird, vermag daran nichts zu ändern. Zum einen wird die Beschwer- deführerin wie die N. SA von O. kontrolliert, was von ihr nicht bestritten wird (act. 1, S. 10). Zum anderen geht den Eröffnungsunterlagen hervor, dass das hier gegenständliche Bankkonto am 22. April 2016 eröffnet und mit Vermögenswerten alimentiert wurde, die aus dem auf die N. SA lautenden Konto Nr. 3 bei der Bank D. stammen (Verfahrensakten, MPC1_20190314_004_0006_F das im brasilianischen Ersuchen als eines der im «L.» System verzeichneten Bankkonten genannt wird (s. E. 5.3). Da-

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mit ist ein Zusammenhang zwischen dem auf die Beschwerdeführerin lau- tenden Konto und der Geschäftsbeziehung Nr. 3 zu bejahen. Wie die Be- schwerdegegnerin zutreffend ausführt, ist das Ersuchen weit auszulegen, wenn so notwendige Ergänzungen des Ersuchens vermieden werden kön- nen. Auf eine weite Auslegung deuten auch die Ausführungen der brasiliani- schen Behörde hin, als sie die Schweizer Behörden anbegehrt, ihr auch im Ersuchen nicht genannten Informationen und Beweismittel zu übermitteln, die der in Brasilien geführten Untersuchung behilflich sein könnten. Aus die- sem Grund greift der Einwand der Beschwerdeführerin nicht. Nach dem Ge- sagten kann nicht ausgeschlossen werden, dass B. mithilfe des hier gegen- ständlichen Bankkontos der Beschwerdeführerin Gelder mutmasslich delik- tischer Herkunft gewaschen haben könnte.

E. 7.4.2 Zudem handelt es sich bei den von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Unterlagen unter anderem um Kontoeröffnungsunterlagen sowie um Doku- mente zu den Kontobewegungen. Als solche sind sie geeignet, der auslän- dischen Behörde zu ermöglichen, den Fluss von allfälligen Bestechungsgel- der zu ermitteln. Ob das vorliegende Rechtshilfeersuchen auf illegalem Weg erhaltenen Informationen beruht, wie die Beschwerdeführerin behauptet, wird der ausländische Sachrichter zu beurteilen haben. Dasselbe gilt sinn- gemäss in Bezug auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin, mit welchen sie die Nutzung des hier gegenständlichen Kontos für allfällige deliktische Zwecke bestreitet. Die Prüfung der Tat- und Schuldfrage obliegt nicht dem Schweizer Rechtshilferichter (s. E. 5.2 hiervor).

E. 7.4.3 Nicht nachvollziehbar ist die Argumentation der Beschwerdeführerin, wo- nach B. Bestechungsgelder im Umfang von USD 100 Mio. erhalten haben soll und dass die Brüder G. und H. genau diesen Betrag von mutmasslich gewaschenen Geldern an die brasilianischen Behörden via das System «L.» bereits zurückbezahlt hätten (act. 1, S. 21). Zum einen wird vorliegend nicht um Einziehung der mutmasslich B. gehörenden Bestechungsgelder ersucht, weshalb sich die Frage nach der Einziehungsfähigkeit der beschlagnahmten Vermögenswerte vorliegend nicht stellt. Zum anderen wird im Ersuchen aus- geführt wird, dass B. lediglich einer der staatlichen Funktionäre gewesen sei, die auf die Dienstleistungen der Brüder G. und H. zurückgegriffen hätten und dass sich der von den Brüdern G. und H. transferierte Betrag auf über USD 1‘632‘000‘000.-- beläuft.

E. 7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in der Schlussverfügung ge- nannten Unterlagen für das ausländische Strafverfahren von Bedeutung sein können und der ersuchenden Behörde deshalb herauszugeben sind. Andere Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe entgegenstünden, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.

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E. 8 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Subeventualanträge bezüglich des Spezialitätsprinzips und der Sortierung der an die ausländische Behörde her- auszugebenden Unterlagen nicht, weshalb diese bereits mangels einer aus- reichenden Begründung abzuweisen sind. Im Übrigen hat die Beschwerde- gegnerin in der Schlussverfügung den üblichen Spezialitätsvorbehalt ange- bracht. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt, weshalb zu befürchten ist, dass sich die brasilianischen Be- hörden nicht an den Spezialitätsvorbehalt halten werden.

E. 9.1 Schliesslich verlangt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angeordne- ten Vermögensbeschlagnahme. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, das gesperrte Konto stehe in keinem Zusammenhang mit den im Rah- men der Untersuchung erhobenen Vorwürfen (act. 1, S. 12).

E. 9.2 Da das betreffende Kontovermögen bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Einziehungs- bzw. Rückerstattungsentscheids des ersu- chenden Staates bzw. bis zur Mitteilung seitens des ersuchenden Staates, dass ein solcher Entscheid nicht mehr erfolgen kann, grundsätzlich be- schlagnahmt bleibt (vgl. Art. 33a IRSV; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2017.282 vom 16. Januar 2018 E. 4.1; RR.2017.241 vom 7. September 2017 E. 3.5), ist die Beschlagnahme weiterhin aufrecht zu erhalten. Aufgrund der verbindlichen Ausführungen im Rechtshilfeersuchen kann zum gegen- wärtigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei den ge- sperrten Vermögenswerten um Bestechungsgelder und damit um Erlös aus einer strafbaren Handlung bzw. um deren Ersatzwert und um einen unrecht- mässigen Vorteil im Sinne von Art. 74a Abs. 2 lit. b IRSG handeln könnte. Als solche haben sie grundsätzlich beschlagnahmt zu bleiben bis zum Vor- liegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Einziehungs- bzw. Rücker- stattungsentscheids bzw. bis der ersuchende Staat mitteilt, dass ein solcher Entscheid nicht mehr erfolgen kann (Art. 33a IRSV). Die brasilianischen Er- mittlungen werden zeigen müssen, ob es sich bei den beschlagnahmten Ver- mögenswerten um solche deliktischer Herkunft handelt. Bis dahin ist die an- gefochtene Beschlagnahme aufrechtzuerhalten.

E. 9.3 Angesichts der mutmasslichen Deliktshöhe von mehreren Milliarden US Dol- lar und der Dauer der am 13. Mai 2019 angeordneten Beschlagnahme ist diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt als verhältnismässig zu werten.

- 13 -

E. 10 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf insgesamt Fr. 6'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 6‘000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 25. März 2020 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

FOUNDATION A., vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Marc Carnicé, Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2019.340

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Sachverhalt:

A. Die brasilianischen Behörden führen ein Strafverfahren gegen den ehemali- gen […] von Rio de Janeiro, B., und weitere Personen unter anderem wegen des Verdachts der Bestechung, der Geldwäscherei und der Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Untersuchung «Eficiencia»). Diese Untersu- chung ist Teil einer umfangreichen und komplexen Untersuchung «Opera- tion Lava-Jato» im Zusammenhang mit der Gesellschaft C. SA. In diesem Zusammenhang gelangte die Generalstaatsanwaltschaft der Republik Rio de Janeiro mit Rechtshilfeersuchen vom 21. Juni 2018 an die Schweiz und ersuchte unter anderem um Herausgabe von Bankunterlagen zu darin ge- nannten Konten und deren Sperrung (act. 1.7).

B. Mit Eintretensverfügung vom 28. Januar 2019 entsprach die Bundesanwalt- schaft (nachfolgend «BA») dem Ersuchen (act. 1.2). Mit Editionsverfügung vom 22. Februar 2019 forderte die BA die Bank D. auf, ihr Unterlagen zum Konto Nr. 1, lautend auf die Foundation A., einzureichen und untersagte der Bank D., die Kontoinhaberin oder andere Drittpersonen über die angeordne- ten Zwangsmassnahmen zu informieren (act. 1.3). Am 13. Mai 2019 verfügte die BA die Sperrung des Kontos Nr. 1 und hob das Mitteilungsverbot auf (act. 1.4).

C. Am 31. Oktober 2019 verweigerte die Foundation A. gegenüber der BA ihre Zustimmung zur vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80c IRSG und nahm zur beabsichtigten Herausgabe der Unterlagen Stellung (act. 1.12).

D. Mit Schlussverfügung vom 13. November 2019 verfügte die BA die Heraus- gabe der in der Verfügung genannten Unterlagen zum Konto Nr. 1 bei der Bank D. an die brasilianischen Behörden (act. 1.1).

E. Dagegen liess die Foundation A. am 16. Dezember 2019 bei der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Sie beantragt im Hauptbegehren die kostenfällige Aufhebung der Schlussverfügung sowie der ihr vorangehenden Verfügungen (act. 1).

F. In ihren Schreiben vom 23. Januar 2020 verzichteten die BA und das Bun- desamt für Justiz (nachfolgend «BJ») auf die Einreichung einer begründeten

- 3 -

Stellungnahme und beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit da- rauf eingetreten werden könne (act. 8, 9). Die Beschwerdeantworten wurde der Foundation A. am 27. Januar 2020 zur Kenntnis gebracht (act. 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Brasilien ist primär der Vertrag vom 12. Mai 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien über Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.919.81; nachfolgend «RV-BRA») massgebend. Ausserdem ge- langen vorliegend, soweit direkt anwendbar, das Übereinkommen vom

17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (SR 0.311.21) sowie die Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Natio- nen gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56) zur Anwendung.

Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verord- nung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG, Art. 32 Ziff. 1 RV-BRA; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Men- schenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).

1.2 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehörden- organisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; Urteil des

- 4 -

Bundesgerichts 1C_763/2013 vom 27. September 2013 E. 2.2; ZIMMER- MANN, a.a.O., N. 273).

2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die Beschwerde- kammer nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom

16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).

3.

3.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder Bundes- behörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügun- gen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 und Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG). Zur Beschwer- deführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfe- massnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe- bung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt be- troffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen an den ersu- chenden Staat der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5; TPF 2010 47 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014 E. 1.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 524-535).

3.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde. Als Inhaberin des von der Rechtshilfemass- nahme betroffenen Kontos bei der Bank D. ist die Beschwerdeführerin be- schwerdebefugt. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Be- schwerde ist einzutreten.

4.

4.1 Obwohl die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf recht- liches Gehör nicht ausdrücklich geltend macht, sei einleitend Folgendes an- gemerkt:

- 5 -

Die Beschwerdegegnerin stellte der Beschwerdeführerin am 13. September 2019 unter anderem das Rechtshilfeersuchen zu, ohne zugleich die in der Fussnote auf der Seite 9 des Ersuchens erwähnte Zahlungsliste beizulegen (act. 1.9). Die Beschwerdegegnerin stellte die Zahlungsliste der Beschwer- deführerin erst mit Schreiben vom 21. November 2019 zu (act. 1.8). Zwar erging die hier angefochtene Schlussverfügung am 13. November 2019, mit- hin vor Zustellung der Zahlungsliste an die Beschwerdeführerin (act. 1.11). Indes lag die Zahlungsliste der Beschwerdeführerin während der laufenden 30-tägigen Rechtsmittelfrist vor, zu welcher sie in der Beschwerdeschrift Stellung nahm. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin durch verspätete Zustellung der Liste kein Nachteil erwachsen ist. Eine all- fällige Gehörsverletzung wäre mit der nachträglichen Zustellung der Liste am

21. November 2019 geheilt worden.

4.2 Das Gesagte gilt sinngemäss in Bezug auf die der Beschwerdeführerin nicht am 13. September 2019, sondern erst mit Schreiben vom 12. November 2019 zugestellten Anhänge des brasilianischen Rechtshilfeersuchens (act. 1.14). Diese Rechtshilfebeilagen hätten der Beschwerdeführerin vor Er- lass der angefochtenen Schlussverfügung zugestellt werden müssen und dies unabhängig davon, ob diese Anhänge der Beschwerdegegnerin für den Erlass der Schlussverfügung als Grundlage dienten. Dies gilt umso mehr, als es sich dabei um die Kollaborationsvereinbarungen seitens E. und F. sowie den Gerichtsentscheid betreffend die Anordnung der von den brasilianischen Behörden ersuchten Rechtshilfemassnahmen handelt, die einen wesentli- chen Bestandteil des Ersuchens bilden (siehe auch E. 5.3 hiernach). Durch deren Zustellung am 12. November 2019 und der Möglichkeit, hierzu in der Beschwerdeschrift Stellung zu nehmen, wäre eine allfällige Gehörsverlet- zung als geheilt zu erachten.

5.

5.1 Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, das Ersuchen sei zu wenig prä- zise und gestützt darauf liessen sich die doppelte Strafbarkeit sowie Verwei- gerungsgründe nicht beurteilen (act. 1, S. 17 ff.).

5.2 Gemäss Art. 24 Ziff. 1 RV-BRA haben Rechtshilfeersuchen nebst anderem folgenden Angaben zu enthalten: die Behörde, von der es ausgeht, und ge- gebenenfalls die im ersuchenden Staat für das Strafverfahren zuständige Behörde (lit. a); den Gegenstand und den Grund des Ersuchens (lit. b); so- weit möglich, den vollständigen Namen, Geburtsort und -datum, Staatsan- gehörigkeit, den Namen der Eltern und die Adressen derjenigen Personen, gegen die sich das Strafverfahren im Zeitpunkt des Ersuchens richtet (lit. c); den Hauptgrund, warum die Beweismittel oder Auskünfte verlangt werden,

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sowie eine Darstellung des Sachverhalts (Zeitpunkt, Ort und Umstände der Tatbegehung), der im ersuchenden Staat Anlass zum Verfahren gibt, [...]. Art. 46 Abs. 15 UNCAC, Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG sowie Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014 E. 4.2). Der er- suchte Vertragsstaat kann ergänzende Angaben anfordern, wenn dies für die Erledigung des Ersuchens nach seinem innerstaatlichen Recht erforder- lich erscheint oder die Erledigung erleichtern kann (Art. 25 Ziff. 1 RV-BRA).

Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Danach kann von den Behörden des ersuchenden Staates nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand der Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig wider- spruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfe- verfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade des- wegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte auf- grund von Unterlagen, die im Besitze des ersuchten Staates sind, klären kann. Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshilfebe- gehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zu- treffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhaltes im Ersuchen und dessen allfälligen Ergänzungen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196; TPF 2007 150 E. 3.2.4; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 293, 302).

5.3 Dem brasilianischen Rechtshilfeersuchen vom 21. Juni 2018 lässt sich zu- sammenfassend folgender Sachverhalt entnehmen (act. 1.7):

B. soll während seiner Amtszeit als […] von Rio de Janeiro (2007 - 2014) an der Spitze eines organisierten Netzwerkes gestanden haben, das unter an- derem alle wichtigen öffentlichen Verträge zwecks Leistung von Beste- chungsgelder mit 5 % überfakturiert habe. B. habe mehr als USD 100 Mio. an Bestechungsgeldern erhalten. Die erhaltenen Bestechungsgelder seien unter anderem ins Ausland, namentlich auf Konten von Offshore-Gesell- schaften geflossen und seien auf diese Weise gewaschen worden. Die Geld- wäschereivorgänge seien infolge der Kooperation der Brüder G. und H. ent- deckt worden, die als «operateurs financiers» von B. für die Verwaltung der Bestechungsgelder und für den Transfer ins Ausland verantwortlich gewe- sen seien. Aufgrund der exorbitanten Summe der von B. erhaltenen Beste- chungsgelder hätten die Brüder G. und H. auf die Dienstleistungen von in Uruguay wohnhaften E. und F. zurückgegriffen, die auf dem Schwarzmarkt

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als «I.» und «J.» bekannt gewesen seien. Nach ihrer Verhaftung in Uruguay hätten E. und F. eine Kollaborationsvereinbarung unterzeichnet und die ihnen vorgeworfenen kriminellen Handlungen gestanden. Namentlich hätten sie angegeben, die aus Korruption stammenden Mittel von B. ins Ausland transferiert und dabei auf ein weites Geldwäschereinetzwerk zurückgegriffen zu haben. Dieses Netzwerk bestehe aus dutzenden Finanzagenten, die es ermöglicht hätten, die Vermögenwerte in Banksystemen zu verschieben und behördlichen Kontrollen zu entgehen. B. sei nur einer der Staatsfunktionäre, der von den Geldwäschereipraktiken von E. und F. profitiert habe. Ferner hätten E. und F. zugegeben, dass sie während 25 Jahren der Organisations- struktur der Gesellschaft K. im Bereich der Bestechungsgelder angehört hät- ten. Um Eingänge und Ausgänge der Geldflüsse von solch hohem Umfang kontrollieren zu können, hätten E. und F. das computerisierte System na- mens «L.» kreiert. Darin seien alle Transaktionen von Bestechungsgeldern, die Begünstigten sowie die Empfängerbanken und –konten verzeichnet wor- den. Das System weise ein Register mit über 3’000 Offshore-Gesellschaften in 53 Ländern auf und die Transaktionssumme belaufe sich auf über USD 1'632’000'000.--. Davon seien rund USD 348 Mio. in die Schweiz über- wiesen worden. Die Analyse des «L.» Systems habe ergeben, dass auf das Konto Nr. 2 bei der Bank M. und auf das Konto Nr. 3 bei der Bank D., beide lautend auf die N. SA, Transaktionen im Umfang von USD 342'174.69 bzw. USD 15'525.-- erfolgt seien.

5.4

5.4.1 Die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen vermag den oben erwähnten ge- setzlichen Anforderungen sowie der diesbezüglichen Rechtsprechung zu ge- nügen und ist weder mit offensichtlichen Fehlern noch mit Lücken behaftet. Insbesondere wird darin ausführlich dargelegt, in welchem Zeitraum und un- ter Beteiligung welcher Personen die mutmasslich B. gehörenden Beste- chungsgelder gewaschen worden seien. Ebenso sind im Ersuchen keine wi- dersprüchlichen Angaben zu erkennen. 5.4.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin lässt sich gestützt auf die Dar- stellung im Ersuchen auch die doppelte Strafbarkeit beurteilen, welche von ihr im Übrigen nicht in Frage gestellt wird. Namentlich geht aus dem Ersu- chen ausreichend hervor, dass B. während seiner Zeit als […] von Rio de Janeiro über USD 100 Mio. an Bestechungsgeldern im Zusammenhang mit Vergaben im öffentlichen Beschaffungswesen erhalten haben soll, die an- schliessend mittels eines weiten Netzwerkes von natürlichen Personen und Offshore-Gesellschaften durch Überweisungen auf ausländische Bankkon- ten gewaschen worden seien. Als Vortat der Geldwäscherei nahm die Be- schwerdegegnerin gestützt auf die Angaben im Ersuchen richtigerweise ak-

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tive Bestechung i.S.v. Art. 322ter StGB an. Hinweise, dass die B. vorgewor- fenen Widerhandlungen fiskalischer Natur seien, wie von der Beschwerde- führerin aufgeworfen wird, lassen sich dem Ersuchen nicht entnehmen. So- weit ersichtlich, ist die Untersuchung gegen B. noch nicht abgeschlossen. Deshalb ist nicht zu bemängeln, dass die ersuchende Behörde die von B. mutmasslich begangene aktive Bestechung als Vortat nur allgemein um- schreibt, was im Rechtshilfeverkehr nicht unüblich ist, zumal über die Vortat oftmals (noch) keine genaueren Kenntnisse vorliegen. Im Bereich der Geld- wäscherei ist es als ausreichend zu erachten, wenn das Rechtshilfeersuchen verdächtige, geldwäschereitypische Handlungen schildert (BGE 130 II 329 E. 5.1; 129 II 97 E. 3; ENGLER, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, Art. 28 N. 21). Die B. vorgeworfenen Handlungen, namentlich der in Auftrag gegebene Transfer von mutmasslich aus Bestechungshandlungen stammenden Gelder auf Schweizer Konten können prima facie als Geldwä- schereihandlungen i.S.v. Art. 305bis StGB qualifiziert werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_416/2019 vom 4. Juli 2019 E. 4). Hierbei ist das Verhält- nis der mutmasslich in der Schweiz gewaschen Vermögenswerte im Ver- gleich zum Gesamtbetrag der von den Brüdern G. und H. begangenen Geld- wäschereihandlungen nicht relevant. 5.4.3 Entsprechend durfte die Beschwerdegegnerin auf das Ersuchen ohne wei- teres eintreten. Die Rüge der Beschwerdeführerin ist unbegründet. Bei die- sem Ergebnis war und ist die Einholung weiterer Informationen zwecks Er- gänzung des Ersuchens nicht notwendig. Der entsprechende Eventualan- trag der Beschwerdeführerin ist abzuweisen.

5.5 Nach dem Gesagten ist der im brasilianischen Ersuchen dargestellte Sach- verhalt für den Rechtshilferichter bindend und den nachfolgenden Erwägun- gen zugrunde zu legen.

6.

6.1 Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung von Art. 2 IRSG (act. 1, S. 13 f.).

6.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich grundsätzlich nur Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es um die Herausgabe von Beweismitteln, kann sich nur der Beschul- digte auf Art. 2 IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich natürliche Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf

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dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr aus- gesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1C_70/2009 vom 17. Ap- ril 2009 E. 1.2; 1C_103/2009 vom 6. April 2009 E. 2; 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007 E. 3.2; 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E. 3a/cc). Eine juristi- sche Person kann sich auf Art. 2 IRSG nur berufen, wenn sie selbst im aus- ländischen Strafverfahren beschuldigt ist, wobei sich ihre Rügemöglichkeit naturgemäss auf die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK beschränkt (TPF 2016 138 E. 4 S. 139 ff.; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2016.271 vom 4. Mai 2017 E. 12.2 und Nichteintretens- entscheid des Bundesgerichts 1C_286/2017 vom 28. Juni 2017 E. 1.2; vgl. auch u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.313 vom 12. Februar 2019 E. 2.3).

6.3 Die Beschwerdeführerin ist eine juristische Person und hat ihren Gesell- schaftssitz in Panama. Sie selbst ist im brasilianischen Strafverfahren nicht beschuldigt. Aus diesem Grund kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf Art. 2 IRSG berufen und die diesbezügliche Rüge ist nicht zu hören.

7.

7.1 In einem weiteren Punkt rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (act. 1, S. 20 ff.).

7.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (statt vieler vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolg- ten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vor- wand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») er- scheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2 S. 166 f.; 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im er- suchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwor- tung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimge- stellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle die- jenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur die- jenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende,

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sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der an- gestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vorausset- zungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermie- den werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

7.3 Die Beschwerdeführerin zeigt nicht konkret auf, welche in der Schlussverfü- gung bezeichneten Bankunterlagen nicht an die ersuchende Behörde her- auszugeben sind. Sie beschränkt ihre Ausführungen auf die Bestreitung eines Zusammenhangs zwischen dem hier gegenständlichen Konto und dem brasilianischen Strafverfahren. Diese lediglich allgemein gehaltenen Ausführungen genügen den Begründungsanforderungen nicht, weshalb das Vorbringen bereits aus diesem Grund abzuweisen ist.

7.4

7.4.1 Im Übrigen wäre das Vorbringen auch inhaltlich unbegründet. Gemäss den für den Rechtshilferichter verbindlichen Ausführungen im Ersuchen besteht der Verdacht, dass B. Bestechungsgelder erhalten hätte, die er unter Beizug der Brüder G. und H., E. und F. und dem ihnen zur Verfügung stehenden Netzwerk von natürlichen und Offshore-Gesellschaften gewaschen hätte. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Ersuchen nicht explizit ge- nannt wird, vermag daran nichts zu ändern. Zum einen wird die Beschwer- deführerin wie die N. SA von O. kontrolliert, was von ihr nicht bestritten wird (act. 1, S. 10). Zum anderen geht den Eröffnungsunterlagen hervor, dass das hier gegenständliche Bankkonto am 22. April 2016 eröffnet und mit Vermögenswerten alimentiert wurde, die aus dem auf die N. SA lautenden Konto Nr. 3 bei der Bank D. stammen (Verfahrensakten, MPC1_20190314_004_0006_F das im brasilianischen Ersuchen als eines der im «L.» System verzeichneten Bankkonten genannt wird (s. E. 5.3). Da-

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mit ist ein Zusammenhang zwischen dem auf die Beschwerdeführerin lau- tenden Konto und der Geschäftsbeziehung Nr. 3 zu bejahen. Wie die Be- schwerdegegnerin zutreffend ausführt, ist das Ersuchen weit auszulegen, wenn so notwendige Ergänzungen des Ersuchens vermieden werden kön- nen. Auf eine weite Auslegung deuten auch die Ausführungen der brasiliani- schen Behörde hin, als sie die Schweizer Behörden anbegehrt, ihr auch im Ersuchen nicht genannten Informationen und Beweismittel zu übermitteln, die der in Brasilien geführten Untersuchung behilflich sein könnten. Aus die- sem Grund greift der Einwand der Beschwerdeführerin nicht. Nach dem Ge- sagten kann nicht ausgeschlossen werden, dass B. mithilfe des hier gegen- ständlichen Bankkontos der Beschwerdeführerin Gelder mutmasslich delik- tischer Herkunft gewaschen haben könnte. 7.4.2 Zudem handelt es sich bei den von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Unterlagen unter anderem um Kontoeröffnungsunterlagen sowie um Doku- mente zu den Kontobewegungen. Als solche sind sie geeignet, der auslän- dischen Behörde zu ermöglichen, den Fluss von allfälligen Bestechungsgel- der zu ermitteln. Ob das vorliegende Rechtshilfeersuchen auf illegalem Weg erhaltenen Informationen beruht, wie die Beschwerdeführerin behauptet, wird der ausländische Sachrichter zu beurteilen haben. Dasselbe gilt sinn- gemäss in Bezug auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin, mit welchen sie die Nutzung des hier gegenständlichen Kontos für allfällige deliktische Zwecke bestreitet. Die Prüfung der Tat- und Schuldfrage obliegt nicht dem Schweizer Rechtshilferichter (s. E. 5.2 hiervor). 7.4.3 Nicht nachvollziehbar ist die Argumentation der Beschwerdeführerin, wo- nach B. Bestechungsgelder im Umfang von USD 100 Mio. erhalten haben soll und dass die Brüder G. und H. genau diesen Betrag von mutmasslich gewaschenen Geldern an die brasilianischen Behörden via das System «L.» bereits zurückbezahlt hätten (act. 1, S. 21). Zum einen wird vorliegend nicht um Einziehung der mutmasslich B. gehörenden Bestechungsgelder ersucht, weshalb sich die Frage nach der Einziehungsfähigkeit der beschlagnahmten Vermögenswerte vorliegend nicht stellt. Zum anderen wird im Ersuchen aus- geführt wird, dass B. lediglich einer der staatlichen Funktionäre gewesen sei, die auf die Dienstleistungen der Brüder G. und H. zurückgegriffen hätten und dass sich der von den Brüdern G. und H. transferierte Betrag auf über USD 1‘632‘000‘000.-- beläuft.

7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in der Schlussverfügung ge- nannten Unterlagen für das ausländische Strafverfahren von Bedeutung sein können und der ersuchenden Behörde deshalb herauszugeben sind. Andere Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe entgegenstünden, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.

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8. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Subeventualanträge bezüglich des Spezialitätsprinzips und der Sortierung der an die ausländische Behörde her- auszugebenden Unterlagen nicht, weshalb diese bereits mangels einer aus- reichenden Begründung abzuweisen sind. Im Übrigen hat die Beschwerde- gegnerin in der Schlussverfügung den üblichen Spezialitätsvorbehalt ange- bracht. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt, weshalb zu befürchten ist, dass sich die brasilianischen Be- hörden nicht an den Spezialitätsvorbehalt halten werden.

9.

9.1 Schliesslich verlangt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angeordne- ten Vermögensbeschlagnahme. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, das gesperrte Konto stehe in keinem Zusammenhang mit den im Rah- men der Untersuchung erhobenen Vorwürfen (act. 1, S. 12).

9.2 Da das betreffende Kontovermögen bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Einziehungs- bzw. Rückerstattungsentscheids des ersu- chenden Staates bzw. bis zur Mitteilung seitens des ersuchenden Staates, dass ein solcher Entscheid nicht mehr erfolgen kann, grundsätzlich be- schlagnahmt bleibt (vgl. Art. 33a IRSV; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2017.282 vom 16. Januar 2018 E. 4.1; RR.2017.241 vom 7. September 2017 E. 3.5), ist die Beschlagnahme weiterhin aufrecht zu erhalten. Aufgrund der verbindlichen Ausführungen im Rechtshilfeersuchen kann zum gegen- wärtigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei den ge- sperrten Vermögenswerten um Bestechungsgelder und damit um Erlös aus einer strafbaren Handlung bzw. um deren Ersatzwert und um einen unrecht- mässigen Vorteil im Sinne von Art. 74a Abs. 2 lit. b IRSG handeln könnte. Als solche haben sie grundsätzlich beschlagnahmt zu bleiben bis zum Vor- liegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Einziehungs- bzw. Rücker- stattungsentscheids bzw. bis der ersuchende Staat mitteilt, dass ein solcher Entscheid nicht mehr erfolgen kann (Art. 33a IRSV). Die brasilianischen Er- mittlungen werden zeigen müssen, ob es sich bei den beschlagnahmten Ver- mögenswerten um solche deliktischer Herkunft handelt. Bis dahin ist die an- gefochtene Beschlagnahme aufrechtzuerhalten.

9.3 Angesichts der mutmasslichen Deliktshöhe von mehreren Milliarden US Dol- lar und der Dauer der am 13. Mai 2019 angeordneten Beschlagnahme ist diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt als verhältnismässig zu werten.

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10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf insgesamt Fr. 6'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 6‘000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 25. März 2020

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Jean-Marc Carnicé - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).