Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV).
Sachverhalt
A. Die brasilianischen Behörden führen gegen den ehemaligen […] von Rio de Janeiro, B., D. sowie weitere Personen ein Strafverfahren unter anderem wegen des Verdachts der Bestechung, der Geldwäscherei und der Beteili- gung an einer kriminellen Organisation. Die Untersuchung gegen D. trägt die Bezeichnung «Q.» und diejenige gegen B. «Eficiência». Diese Untersu- chungen sind Teil einer umfangreichen und komplexen Untersuchung «Operation Lava-Jato» im Zusammenhang mit der Gesellschaft C. Die Ge- neralstaatsanwaltschaft von Rio de Janeiro, Task Force Lava Jato, gelang- te mit Rechtshilfeersuchen vom 10. September 2019 an die Schweiz und ersuchte unter anderem um Herausgabe von Bankunterlagen zum Konto Nr. 1 mit der Bezeichnung «E.» bei der Bank F., lautend auf die A. Ltd., das einen Kontostand von CHF 12'609'370.-- aufweise. Des Weiteren ersuchte sie um dessen Sperrung (Verfahrensakten RH.19.0257, unpaginiert, Rechtshilfeersuchen vom 10. September 2019).
B. Am 27. September 2019 übertrug das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») das brasilianische Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») zum Vollzug. Mit Eintretensverfügung vom 22. Oktober 2019 entsprach die BA dem Ersuchen (act. 1.13). Mit gleichtägiger Zwi- schenverfügung forderte die BA die Bank F. auf, ihr Unterlagen zum Konto E. Nr. 1, lautend auf die A. Ltd., einzureichen und dieses Konto zu sperren (act. 1.14). Die Bank F. kam dieser Aufforderung nach und reichte der BA die angeforderten Unterlagen zum Konto E. Nr. 1 ein und sperrte das Kon- to.
C. Am 20. April 2020 verweigerte die A. Ltd. gegenüber der BA ihre Zustim- mung zur vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80c IRSG und nahm zur beabsichtigten Herausgabe der Bankunterlagen schriftlich Stellung (act. 1.16).
D. Mit Schlussverfügung vom 7. Mai 2020 verfügte die BA die Herausgabe der Unterlagen zum Konto Nr. 1 bei der Bank F. an die ersuchende Behörde und hielt die angeordnete Vermögenssperre aufrecht (act. 1.1).
E. Dagegen liess die A. Ltd. am 8. Juni 2020 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Sie beantragt im Hauptbegeh-
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ren die kostenfällige Aufhebung der Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2019 sowie der Schlussverfügung vom 7. Mai 2020 (act. 1).
F. Mit Schreiben vom 30. Juli 2020 nahm die BA Stellung, worin sie die kos- tenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt, soweit darauf eingetreten werden könne (act. 11). Das BJ liess sich mit Eingabe vom 14. August 2020 vernehmen und ersucht ebenfalls um kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 13). Die Beschwerdeantworten wurden der A. Ltd. am
17. August 2020 zur Kenntnis gebracht (act. 14). Die Eingabe der A. Ltd. vom 28. August 2020, mit welcher sie unaufgefordert zu den Beschwerde- antworten Stellung nahm, wurde dem BJ und der BA am 31. August 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 15, 16).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug ge- nommen.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Im Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG). Vorliegend besteht kein Grund, von dieser Regel abzuweichen, weshalb der vorliegende Ent- scheid in deutscher Sprache ergeht, auch wenn die Beschwerde in Franzö- sisch verfasst ist.
E. 2.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Brasilien ist primär der Ver- trag vom 12. Mai 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien über Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.919.81; nachfolgend «RV-BRA») massgebend. Ausserdem ge- langen vorliegend, soweit direkt anwendbar, das Übereinkommen vom
17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (SR 0.311.21) sowie die Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Nati- onen gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56) zur Anwendung.
Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An-
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forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMER- MANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale,
E. 2.2 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver- fahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_763/2013 vom 27. September 2013 E. 2.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).
3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die Beschwerde- kammer nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom
16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).
4.
4.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder Bun- desbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfü- gungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts (Art. 25 Abs. 1 und Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich
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und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5; TPF 2010 47 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014 E. 1.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 524-535).
4.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde. Als Inhaberin des von der Rechtshilfe- massnahme betroffenen Kontos ist die Beschwerdeführerin beschwerdebe- fugt. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
E. 5 Aufl. 2019, N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazuge- hörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG, Art. 32 Ziff. 1 RV-BRA; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).
E. 5.1 Zunächst rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 28 IRSG und bringt vor, aus dem Ersuchen gehe der Zusammenhang zwischen den von der Herausgabe betroffenen Unterlagen und der in Brasilien verfolgten Tat nicht hervor. Das Ersuchen basiere lediglich auf Indizien, aus welchen die ersuchende Behörde den falschen Schluss gezogen habe, D. sei der wirtschaftlich Berechtigte des von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Kontos (act. 1, S. 22 ff.).
E. 5.2 Gemäss Art. 24 Ziff. 1 RV-BRA haben Rechtshilfeersuchen nebst anderem folgende Angaben zu enthalten: die Behörde, von der es ausgeht, und ge- gebenenfalls die im ersuchenden Staat für das Strafverfahren zuständige Behörde (lit. a); den Gegenstand und den Grund des Ersuchens (lit. b); so- weit möglich, den vollständigen Namen, Geburtsort und -datum, Staatsan- gehörigkeit, den Namen der Eltern und die Adressen derjenigen Personen, gegen die sich das Strafverfahren im Zeitpunkt des Ersuchens richtet (lit. c); den Hauptgrund, warum die Beweismittel oder Auskünfte verlangt werden, sowie eine Darstellung des Sachverhalts (Zeitpunkt, Ort und Um- stände der Tatbegehung), der im ersuchenden Staat Anlass zum Verfahren gibt. Art. 46 Abs. 15 UNCAC, Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG sowie Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeer- suchen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014 E. 4.2). Der ersuchte Vertragsstaat kann ergänzende Angaben anfordern, wenn dies für die Erledigung des Ersuchens nach seinem innerstaatlichen Recht erforderlich erscheint oder die Erledigung erleichtern kann (Art. 25 Ziff. 1 RV-BRA).
Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Danach kann von den Behörden
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des ersuchenden Staates nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand der Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig wider- spruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfe- verfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade des- wegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte auf- grund von Unterlagen, die im Besitze des ersuchten Staates sind, klären kann. Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshil- febegehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist viel- mehr an die Darstellung des Sachverhaltes im Ersuchen und dessen allfäl- ligen Ergänzungen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Feh- ler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196; TPF 2007 150 E. 3.2.4; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 293, 302).
E. 5.3 Der französischen Übersetzung des brasilianischen Rechtshilfeersuchens vom 10. September 2019 lässt sich zusammenfassend folgender Sachver- halt entnehmen (Verfahrensakten RH.19.0257, unpaginiert, Rechtshilfeer- suchen vom 10. September 2019):
D. werde vorgeworfen, ein Geldwäschereinetzwerk betrieben zu haben, das unter anderem B. ermöglicht habe, die Herkunft der Bestechungsgel- der von mehr als USD 100 Mio. zu verschleiern. Die Auswertung der Er- gebnisse der Untersuchung «Eficiência» habe gezeigt, dass B. eine krimi- nelle Organisation geleitet habe, die ihm erlaubt habe, einen Teil der erhal- tenen Bestechungsgelder unter anderem ins Ausland zu transferieren. Gemäss den Aussagen der mit den brasilianischen Behörden kooperieren- den Brüder G. und H. habe die kriminelle Organisation aufgrund der exorbi- tanten Summe der von B. erhaltenen Bestechungsgelder ab 2007 auf die Dienstleistungen der Geldwechsler (sog. Doleiros) I. und J. zurückgegriffen. I. und J. hätten mit den Systemen «K.» und «L.» operiert, um die Herkunft der Bestechungsgelder zu verschleiern. Dabei handle es sich um informelle Geldwechseltransaktionen, bei denen die Partei den entsprechenden Be- trag aus dem Ausland bzw. in Brasilien erhalte. Die Ermittlungen hätten er- geben, dass die Doleiros auf ein komplexes Netz von Bankkonten in ver- schiedenen Ländern und auf zahlreiche (Offshore-)Gesellschaften und na- türliche Personen zurückgreifen konnten. So habe bspw. B. mehr als USD 100 Mio. ins Ausland überweisen können. Gemäss den Angaben von I. und J. seien die korrupten Beamten als grosse Währungskäufer aufgetre- ten. Sie hätten die in brasilianischer Währung erhaltenen Bestechungsgel- der in US-Dollar umwandeln wollen, um diese anschliessend auf ausländi-
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sche Konten zu transferieren. Im Gegenzug würden die bestechenden Un- ternehmen in Brasilien als Verkäufer auftreten, welche die Bestechungs- gelder in brasilianischer Währung leisten. Auf diese Weise hätten die Be- amten auf dieses, von D. kontrollierte System zurückgegriffen, wenn sie die Gelder nicht direkt von ihren Konten in Brasilien abheben konnten. I. und J. hätten zudem angegeben, dass D. als Geldwechsler der Geldwechsler agiert und jeweils zwischen den von den Beteiligten beauftragten Doleiros vermittelt habe. Namentlich habe er diejenigen Personen, die an US-Dollar interessiert gewesen seien, mit denjenigen in Verbindung gebracht, die US-Dollar verkaufen wollten. In dieses System, das mit «M.» bezeichnet werde, seien mehr als 3'000 Offshore-Gesellschaften aus 52 Ländern in- volviert. Die Transaktionssumme zwischen 2011 und 2016 belaufe sich auf über USD 1'652’000'000.--. Die von I. und J. an die brasilianischen Behör- den gelieferten Informationen seien reich an Details in Bezug auf die Fi- nanztransaktionen, die beteiligten Personen, Daten sowie die hierzu ver- wendeten Bankkonten. Gestützt auf die Angaben von I. und J. hätten weite- re zahlreiche Doleiros identifiziert und verhaftet werden können. Insbeson- dere hätten I. und J. angegeben, dass D. 60 % des Profits aus den illegalen Aktivitäten erhalten haben soll, was für die Jahre 2010 bis 2016 einem Be- trag von mehr als USD 30 Mio. entspreche. Die Ermittlungen der brasiliani- schen «Unité de d'Intelligence Financière» hätten ergeben, dass die Fami- lie D., insbesondere D. selbst als Begünstigter des auf die Beschwerdefüh- rerin lautenden Kontos Nr. 1 bei der Bank F. eingetragen sei, das einen Vermögenswert von CHF 12'609'370.-- aufweise. D. habe seine kriminelle Karriere wegen seines Vaters begonnen, der einer der bedeutendsten Doleiros in Brasilien gewesen sei. Es bestünden Hinweise, dass die Ver- mögenswerte auf diesem Konto aus der illegalen Tätigkeit von D. als Geldwechsler stammen könnten.
E. 5.4 Die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen vermag den oben erwähnten ge- setzlichen Anforderungen sowie der diesbezüglichen Rechtsprechung zu genügen und ist weder mit offensichtlichen Fehlern noch mit Lücken behaf- tet. Wie im Ersuchen beschrieben, lautet das Konto Nr. 1 bei der Bank F. auf die Beschwerdeführerin und trägt die Bezeichnung «E.». Angesichts dieser zutreffenden Angaben ist mit der Beschwerdegegnerin davon aus- zugehen, dass der ersuchenden Behörde im Zusammenhang mit der Nen- nung des Kontos Nr. 1 ein Tippfehler unterlaufen ist. Dies wird von der Be- schwerdeführerin auch nicht bestritten. Im Ersuchen wird ausführlich darge- legt, in welchem Zeitraum und unter Beteiligung welcher Personen die mutmasslich B. gehörenden Bestechungsgelder gewaschen worden seien. Ebenso sind im Ersuchen keine widersprüchlichen Angaben zu erkennen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass im Ersuchen D. als wirtschaft-
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lich Berechtigter des hier gegenständlichen Kontos und nicht die Familie des in der Untersuchung «Lava-Jato» beschuldigten N. genannt wird. Es ist gerade der Sinn und Zweck eines Ersuchens, mit den mittels Rechtshilfe erlangten Unterlagen die bisher nicht abschliessend bekannten Elemente zu klären. Dementsprechend musste die Beschwerdegegnerin der ersu- chenden Behörde nicht vor Erlass der Schlussverfügung mitteilen, dass D. am Konto Nr. 1 nicht wirtschaftlich berechtigt ist. Nicht zu bemängeln ist ferner, dass dem Ersuchen die darin erwähnten Beweise für die D. und weiteren Beteiligten vorgeworfenen Handlungen nicht beigelegt wurden. Das Einreichen von Beweismitteln schreibt der Rechtshilfevertrag mit Brasi- lien nicht vor (vgl. Art. 24 RV-BRA).
Aus dem Gesagten folgt, dass der im brasilianischen Ersuchen dargestellte Sachverhalt für den Rechtshilferichter bindend und den nachfolgenden Er- wägungen zugrunde zu legen ist. Wie in diesen zu zeigen sein wird, ist ein Zusammenhang zwischen dem auf die Beschwerdeführerin lautenden Kon- to und dem brasilianischen Strafverfahren zu bejahen (E. 6.4 hiernach).
E. 5.5 Gestützt auf die Darstellung im Ersuchen lässt sich auch die doppelte Strafbarkeit beurteilen, welche von der Beschwerdeführerin im Übrigen nicht in Frage gestellt wird. Namentlich geht aus dem Ersuchen ausrei- chend hervor, dass B. über USD 100 Mio. an Bestechungsgeldern im Zu- sammenhang mit Vergaben im öffentlichen Beschaffungswesen erhalten haben soll. Diese Gelder soll B. mithilfe der Brüder G. und H. und D. bzw. mittels des ihnen zur Verfügung stehenden Netzwerkes von natürlichen Personen und Offshore-Gesellschaften durch Überweisungen auf ausländi- sche Bankkonten gewaschen haben. Als Vortat der Geldwäscherei ist ge- stützt auf die Angaben im Ersuchen Bestechung anzunehmen. Die unter anderem B. vorgeworfenen Handlungen, namentlich mutmasslich aus Be- stechungshandlungen stammenden Gelder mithilfe von Doleiros wie D. und weiterer Beteiligten in US-Dollar gewechselt und anschliessend auf Schweizer Konten transferiert zu haben, können prima facie als Geldwä- schereihandlungen i.S.v. Art. 305bis StGB qualifiziert werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_416/2019 vom 4. Juli 2019 E. 4).
E. 6.1 Weiter macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Verhältnismäs- sigkeitsprinzips geltend und bringt vor, dass das von der Rechtshilfemass- nahme betroffene Konto und seine wirtschaftlich Berechtigten in keinem Zusammenhang zu D. oder seinen Komplizen stünden. In ihrer unaufgefor- derten Eingabe vom 28. August 2020 macht die Beschwerdeführerin neue
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Tatsachen geltend, die nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingetre- ten sind. Namentlich führt sie aus, dass das in Brasilien gegen D. geführte Strafverfahren mit einer Vereinbarung vom 12. August 2020 zwischen ihm und der Bundestaatsanwaltschaft beendet worden sei. Somit sei das Ver- fahren beendet und die herauszugebenden Unterlagen seien der ersu- chenden Behörde nicht mehr nützlich. Eine solche Vereinbarung könne gemäss brasilianischem Recht nur unter bestimmten Voraussetzungen, namentlich in Kenntnis aller Umstände und Beweise geschlossen werden. Daraus sei zu schliessen, dass die brasilianischen Behörden wüssten, dass D. am hier gegenständlichen Konto nicht wirtschaftlich berechtigt sei (act. 1, S. 27 ff.; act. 15).
E. 6.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (statt vieler vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der ver- folgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich unge- eignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expediti- on») erscheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2 S. 166 f.; 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85). Ob die verlangten Auskünfte für das Straf- verfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, de- ren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staa- tes anheimgestellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfah- ren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismit- tel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersu- chen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil inso- fern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vo- raussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersu- chens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen
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auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Her- kunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Ge- sellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angele- genheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
E. 6.3 Gemäss den für den Rechtshilferichter verbindlichen Ausführungen im Er- suchen wird B. verdächtigt, Bestechungsgelder erhalten zu haben, die er unter Beizug von sog. Doleiros und dem ihnen zur Verfügung stehenden Netzwerk von natürlichen Personen und Offshore-Gesellschaften gewa- schen habe. Laut dem Ersuchen bestünden Hinweise, dass zur Verschleie- rung der mutmasslichen Bestechungsgelder das auf die Beschwerdeführe- rin lautende Bankkonto verwendet worden sei. Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Schlussverfügung mit Hinweis auf die in den Bankunterlagen enthaltenen Buchungsvorgänge ausführlich dargelegt, weshalb sie die darin bezeichneten Transaktionen als verdächtig erachtet und einen Zusammenhang zur brasilianischen Untersuchung erkennt (act. 1.1, S. 5). Wie die Beschwerdegegnerin in der Schlussverfügung zu- treffend ausführt, sind an dem hier gegenständlichen Bankkonto Mitglieder der Familie N. und O. wirtschaftlich berechtigt, die unter anderem im Transportgeschäft in Rio de Janeiro (resp. gemäss Angaben der Be- schwerdeführerin im öffentlichen Transportwesen «transports publics»; act. 1 S. 11) tätig sind. Nebst anderem ist O. als wirtschaftlich Berechtigte am Konto eingetragen, die zudem zu 25 % Aktionärin an der Beschwerde- führerin ist (Verfahrensakten RH.19.0257, MPC1_20191127_006_0008_F). Laut den edierten Bankunterlagen ist O. die Schwester des in der Untersu- chung «Operation Lava-Jato» beschuldigten N. (act. 1.1, S. 5; Verfahrens- akten RH.19.0257, MPC1_20191127_006_0118_F ff.). Weiter lassen sich den Bankunterlagen Transaktionen zugunsten der P. SA entnehmen, wobei die Bank F. die Zahlungsempfängerin einer näheren Prüfung unterzog. In den edierten Unterlagen befindet sich ein Dokument der Generalstaatsan- waltschaft von Rio de Janeiro, das auf das in Brasilien geführte Strafverfah- ren gegen D., J., I. sowie weitere 33 Beschuldigte Bezug nimmt (Verfah- rensakten RH.19.0257, MPC1_20191127_006_0331_F ff.). Am Ende des Dokuments führte die Generalstaatsanwaltschaft aus, dass zwei Doleiros am 11. Dezember 2013 auf das Konto der Offshore-Gesellschaft P. SA USD 150‘000.-- überwiesen hätten (Verfahrensakten RH.19.0257, MPC1_20191127_006_0217_F ff.). Zudem weist die Beschwerdegegnerin auf Ein- und Ausgänge in brasilianischer Währung hin und betont die unter anderem D. vorgeworfenen Umwandlungsgeschäfte zur Verschleierung
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von mutmasslich aus Bestechungshandlungen stammenden Geldern. Aus dem Gesagten folgt, dass ein Zusammenhang zwischen den herauszuge- benden Bankunterlagen und den in Brasilien untersuchten Straftaten zu be- jahen ist. Nachdem die Beschwerdegegnerin auf die im Schreiben vom
20. April 2020 vorgebrachten Argumente der Beschwerdeführerin einge- gangen ist, ist eine Gehörsverletzung nicht zu erkennen.
Nach dem Gesagten kann nicht ausgeschlossen werden, dass B. mithilfe des hier gegenständlichen Bankkontos Gelder mutmasslich deliktischer Herkunft gewaschen haben könnte. Da es sich bei den von der Rechtshil- femassnahme betroffenen Unterlagen unter anderem um Kontoeröffnungs- unterlagen sowie um Dokumente zu den Kontobewegungen handelt, sind sie als solche geeignet, der ausländischen Behörde zu ermöglichen, den Fluss von allfälligen Bestechungsgeldern zu ermitteln.
E. 6.4 Was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, greift nicht. Sowohl die gegen D. und weitere Personen geführte Untersuchung «Q.» als auch die gegen B. und weitere Personen geführte Untersuchung «Eficiência» sind Teil umfangreicher und komplexer Untersuchungen der «Operation Lava- Jato». Damit ist das vorliegende Ersuchen in einem Gesamtkontext zu be- trachten und ist weit auszulegen, um so notwendige Ergänzungen des Er- suchens zu vermeiden (vgl. supra E. 6.2). Mit der Argumentation, dass D. nicht wirtschaftlich Berechtigter am Konto Nr. 1 sei und ob die Familienmit- glieder von N. D. oder seine Mittäter kennen, übersieht die Beschwerdefüh- rerin, dass der Rechtshilferichter keine Beweiswürdigung vorzunehmen hat. Ausserdem können die im Rechtshilfeverfahren übermittelten Auskünfte und Dokumente auch der Entlastung der Beschuldigten dienen. Dasselbe gilt sinngemäss in Bezug auf die Frage, ob es sich bei den auf dem Konto Nr. 1 befindlichen Vermögenswerten um legal erwirtschaftete Gelder han- delt. Ob die genannten Zahlungsflüsse tatsächlich deliktischen Hinter- grunds sind, wird im brasilianischen Strafverfahren zu prüfen sein. Ebenso zielt das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach gegen sie in Brasili- en kein Strafverfahren eröffnet worden sei (act. 1, S. 25) ins Leere, zumal von Rechtshilfemassnahmen nebst beschuldigten Personen auch Dritte be- troffen sein können.
Auch eine allfällige Abmachung zwischen D. und den brasilianischen Straf- verfolgungsbehörden schliesst die vorliegende Rechtshilfe nicht aus. In Brasilien wird nicht nur gegen D., sondern auch gegen weitere zahlreiche Doleiros und Staatsbeamte ermittelt, was von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird (act. 1, S. 23 i.f.). Somit können die von der Herausgabe be- troffenen Bankunterlagen nebst D. auch in gegen die anderen Beschuldigte
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geführten Strafverfahren verwendet werden. Entgegen der Ansicht der Be- schwerdeführerin können diese von der Herausgabe betroffenen Unterla- gen für die ersuchende Behörde daher von Nutzen sein. Jedenfalls hat die ersuchende Behörde ihr Ersuchen vom 10. September 2019 bis dato nicht zurückgezogen, weshalb es grundsätzlich zu vollziehen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_559/2009 vom 11. Februar 2010 E. 1, mit Hinweisen; 1A.218/2003 vom 17. Dezember 2003 E. 3.5; Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2013.291 vom 3. Juli 2014 E. 6.2).
E. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in der Schlussverfügung ge- nannten Unterlagen für das ausländische Strafverfahren von Bedeutung sein können und der ersuchenden Behörde deshalb herauszugeben sind.
E. 7.1 Des Weiteren befürchtet die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Spe- zialitätsprinzips i.S.v. Art. 67 IRSG seitens der ersuchenden Behörde. In Brasilien werde N., der Bruder von O., strafrechtlich verfolgt. Weder die Beschwerdeführerin noch ihre wirtschaftlich Berechtigte seien in dieses Strafverfahren involviert. Da bereits die Beschwerdegegnerin die in Brasili- en geführten Strafverfahren gegen D. und N. vermische, sei davon auszu- gehen, dass dies auch die brasilianischen Behörden tun würden, obschon das hier zu beurteilende Ersuchen N. nicht erwähne. Es sei daher zu be- fürchten, dass die ersuchende Behörde die von der Schweiz erhaltenen Unterlagen im Verfahren gegen N. verwenden werde. Auch aus diesem Grund sei die Schlussverfügung aufzuheben und dem Ersuchen nicht zu entsprechen (act. 1, S. 29 ff.).
E. 7.2 Nach dem Grundsatz der Spezialität dürfen rechtshilfeweise erhaltene Auskünfte und Schriftstücke im ersuchenden Staat in Verfahren, bei denen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Be- weismittel verwendet werden. Eine weitere Verwendung bedarf grundsätz- lich der Zustimmung des zuständigen Bundesamtes (Art. 13 RV-BRA; Art. 67 Abs. 1–2 IRSG). Keine Rechtshilfe gewährt die Schweiz namentlich für rein fiskalische Verfahren, nämlich wenn die verfolgte Tat auf die blosse Verkürzung von Fiskalabgaben (Steuerhinterziehung) gerichtet erscheint (Art. 3 Ziff. 1 lit. c RV-BRA; Art. 3 Abs. 3 IRSG).
E. 7.3 Wie oben festgestellt, richtet sich das hier zu beurteilende Rechtshilfeersu- chen nicht auf die Verfolgung von Fiskaldelikten (vgl. E. 5.5). Zudem hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Schlussverfügung den übli- chen Spezialitätsvorbehalt angebracht. Nach dem völkerrechtlichen Ver-
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trauensprinzip wird die Einhaltung des Spezialitätsprinzips durch die Ver- tragsstaaten des Rechtshilfevertrags als selbstverständlich vorausgesetzt (BGE 143 II 136 E. 5.2.1; 142 II 161 E. 2.1.3; 121 I 181 E. 2c/aa; 107 Ib 264 E. 4b S. 271; zum Spezialitätsprinzip selbst: BGE 139 IV 137 E. 5.2.3; TPF 2008 68 E. 2.3). Gründe um zu bezweifeln, dass der ersuchende Staat den Spezialitätsvorbehalt beachten und die Informationen in einem dem Ersuchen nicht zugrundeliegenden Strafverfahren verwenden wird, sind keine ersichtlich. Gemäss den Ausführungen im Ersuchen richtet sich das brasilianische Strafverfahren nebst D. gegen zahlreiche Mittäter und es wird ihnen vorgeworfen, B. und weiteren brasilianischen Beamten als sog. Doleiros geholfen zu haben, mutmasslich aus Bestechungshandlungen stammende Gelder zu waschen. Ausserdem bildet das dem Ersuchen zu- grundeliegende Strafverfahren mit der Bezeichnung «Q.» Teil der umfang- reichen und komplexen Strafuntersuchung «Operation Lava-Jato», die sich unter anderem gegen N. richtet. Die Rüge ist deshalb unbegründet.
E. 8.1 Schliesslich verlangt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angeord- neten Vermögensbeschlagnahme (act. 1, S. 26 f.; act. 15).
E. 8.2 Da das betreffende Kontovermögen bis zum Vorliegen eines rechtskräfti- gen und vollstreckbaren Einziehungs- bzw. Rückerstattungsentscheids des ersuchenden Staates bzw. bis zur Mitteilung seitens des ersuchenden Staates, dass ein solcher Entscheid nicht mehr erfolgen kann, grundsätz- lich beschlagnahmt bleibt (vgl. Art. 33a IRSV; Entscheide des Bundesstraf- gerichts RR.2017.282 vom 16. Januar 2018 E. 4.1; RR.2017.241 vom
7. September 2017 E. 3.5), ist die angeordnete Vermögenssperre weiterhin aufrecht zu erhalten. Aufgrund der verbindlichen Ausführungen im Rechts- hilfeersuchen kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei den gesperrten Vermögenswerten um Beste- chungsgelder und damit um Erzeugnis oder Erlös aus einer strafbaren Handlung bzw. um deren Ersatzwert und um einen unrechtmässigen Vorteil im Sinne von Art. 74a Abs. 2 lit. b IRSG handeln könnte. Somit stellen die- se Vermögenswerte prima facie Erzeugnis bzw. Erlös einer strafbaren Handlung dar. Als solche haben sie grundsätzlich beschlagnahmt zu blei- ben bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Einzie- hungs- bzw. Rückerstattungsentscheids bzw. bis der ersuchende Staat mit- teilt, dass ein solcher Entscheid nicht mehr erfolgen kann (Art. 33a IRSV). Die brasilianischen Ermittlungen werden zeigen müssen, ob es sich bei den beschlagnahmten Vermögenswerten der Beschwerdeführerin um solche deliktischer Herkunft handelt. Bis dahin ist die angefochtene Beschlagnah-
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me aufrechtzuerhalten. Angesichts der mutmasslichen Deliktshöhe von mehreren Milliarden US Dollar (vgl. supra E. 5.3) ist die am 22. Oktober 2019 angeordnete Beschlagnahme im Umfang von USD 13'154'516.77 zum gegenwärtigen Zeitpunkt als verhältnismässig zu werten.
E. 8.3 Unbegründet ist ferner die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Gehörsverletzung. Die Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2019, mit wel- cher Vermögenswerte der Beschwerdeführerin auf dem hier gegenständli- chen Bankkonto gesperrt worden sind, verweist in Bezug auf die Begrün- dung der Beschlagnahme auf die gleichtägige Eintretensverfügung, die der Zwischenverfügung in Kopie beigelegt wurde (act. 1.14). Dies reicht zur Begründung der angeordneten Zwangsmassnahme aus, zumal es der Be- schwerdegegnerin offenstand, die Beschlagnahme statt in einer separaten Verfügung lediglich in einer Eintretens- und Zwischenverfügung anzuord- nen. Dass die Eintretensverfügung vom 22. Oktober 2019 den Begrün- dungsanforderungen nicht genügen würde, bringt die Beschwerdeführerin zu Recht nicht vor.
E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 10'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. b des Reglements des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 10‘000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 9. September 2020 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A. LTD, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Lüscher,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2020.141
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Sachverhalt:
A. Die brasilianischen Behörden führen gegen den ehemaligen […] von Rio de Janeiro, B., D. sowie weitere Personen ein Strafverfahren unter anderem wegen des Verdachts der Bestechung, der Geldwäscherei und der Beteili- gung an einer kriminellen Organisation. Die Untersuchung gegen D. trägt die Bezeichnung «Q.» und diejenige gegen B. «Eficiência». Diese Untersu- chungen sind Teil einer umfangreichen und komplexen Untersuchung «Operation Lava-Jato» im Zusammenhang mit der Gesellschaft C. Die Ge- neralstaatsanwaltschaft von Rio de Janeiro, Task Force Lava Jato, gelang- te mit Rechtshilfeersuchen vom 10. September 2019 an die Schweiz und ersuchte unter anderem um Herausgabe von Bankunterlagen zum Konto Nr. 1 mit der Bezeichnung «E.» bei der Bank F., lautend auf die A. Ltd., das einen Kontostand von CHF 12'609'370.-- aufweise. Des Weiteren ersuchte sie um dessen Sperrung (Verfahrensakten RH.19.0257, unpaginiert, Rechtshilfeersuchen vom 10. September 2019).
B. Am 27. September 2019 übertrug das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») das brasilianische Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») zum Vollzug. Mit Eintretensverfügung vom 22. Oktober 2019 entsprach die BA dem Ersuchen (act. 1.13). Mit gleichtägiger Zwi- schenverfügung forderte die BA die Bank F. auf, ihr Unterlagen zum Konto E. Nr. 1, lautend auf die A. Ltd., einzureichen und dieses Konto zu sperren (act. 1.14). Die Bank F. kam dieser Aufforderung nach und reichte der BA die angeforderten Unterlagen zum Konto E. Nr. 1 ein und sperrte das Kon- to.
C. Am 20. April 2020 verweigerte die A. Ltd. gegenüber der BA ihre Zustim- mung zur vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80c IRSG und nahm zur beabsichtigten Herausgabe der Bankunterlagen schriftlich Stellung (act. 1.16).
D. Mit Schlussverfügung vom 7. Mai 2020 verfügte die BA die Herausgabe der Unterlagen zum Konto Nr. 1 bei der Bank F. an die ersuchende Behörde und hielt die angeordnete Vermögenssperre aufrecht (act. 1.1).
E. Dagegen liess die A. Ltd. am 8. Juni 2020 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Sie beantragt im Hauptbegeh-
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ren die kostenfällige Aufhebung der Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2019 sowie der Schlussverfügung vom 7. Mai 2020 (act. 1).
F. Mit Schreiben vom 30. Juli 2020 nahm die BA Stellung, worin sie die kos- tenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt, soweit darauf eingetreten werden könne (act. 11). Das BJ liess sich mit Eingabe vom 14. August 2020 vernehmen und ersucht ebenfalls um kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 13). Die Beschwerdeantworten wurden der A. Ltd. am
17. August 2020 zur Kenntnis gebracht (act. 14). Die Eingabe der A. Ltd. vom 28. August 2020, mit welcher sie unaufgefordert zu den Beschwerde- antworten Stellung nahm, wurde dem BJ und der BA am 31. August 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 15, 16).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug ge- nommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Im Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG). Vorliegend besteht kein Grund, von dieser Regel abzuweichen, weshalb der vorliegende Ent- scheid in deutscher Sprache ergeht, auch wenn die Beschwerde in Franzö- sisch verfasst ist.
2.
2.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Brasilien ist primär der Ver- trag vom 12. Mai 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien über Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.919.81; nachfolgend «RV-BRA») massgebend. Ausserdem ge- langen vorliegend, soweit direkt anwendbar, das Übereinkommen vom
17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (SR 0.311.21) sowie die Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Nati- onen gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56) zur Anwendung.
Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An-
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forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMER- MANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale,
5. Aufl. 2019, N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazuge- hörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG, Art. 32 Ziff. 1 RV-BRA; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).
2.2 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver- fahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_763/2013 vom 27. September 2013 E. 2.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).
3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die Beschwerde- kammer nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom
16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).
4.
4.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder Bun- desbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfü- gungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts (Art. 25 Abs. 1 und Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich
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und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5; TPF 2010 47 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014 E. 1.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 524-535).
4.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde. Als Inhaberin des von der Rechtshilfe- massnahme betroffenen Kontos ist die Beschwerdeführerin beschwerdebe- fugt. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
5.
5.1 Zunächst rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 28 IRSG und bringt vor, aus dem Ersuchen gehe der Zusammenhang zwischen den von der Herausgabe betroffenen Unterlagen und der in Brasilien verfolgten Tat nicht hervor. Das Ersuchen basiere lediglich auf Indizien, aus welchen die ersuchende Behörde den falschen Schluss gezogen habe, D. sei der wirtschaftlich Berechtigte des von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Kontos (act. 1, S. 22 ff.).
5.2 Gemäss Art. 24 Ziff. 1 RV-BRA haben Rechtshilfeersuchen nebst anderem folgende Angaben zu enthalten: die Behörde, von der es ausgeht, und ge- gebenenfalls die im ersuchenden Staat für das Strafverfahren zuständige Behörde (lit. a); den Gegenstand und den Grund des Ersuchens (lit. b); so- weit möglich, den vollständigen Namen, Geburtsort und -datum, Staatsan- gehörigkeit, den Namen der Eltern und die Adressen derjenigen Personen, gegen die sich das Strafverfahren im Zeitpunkt des Ersuchens richtet (lit. c); den Hauptgrund, warum die Beweismittel oder Auskünfte verlangt werden, sowie eine Darstellung des Sachverhalts (Zeitpunkt, Ort und Um- stände der Tatbegehung), der im ersuchenden Staat Anlass zum Verfahren gibt. Art. 46 Abs. 15 UNCAC, Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG sowie Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeer- suchen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014 E. 4.2). Der ersuchte Vertragsstaat kann ergänzende Angaben anfordern, wenn dies für die Erledigung des Ersuchens nach seinem innerstaatlichen Recht erforderlich erscheint oder die Erledigung erleichtern kann (Art. 25 Ziff. 1 RV-BRA).
Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Danach kann von den Behörden
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des ersuchenden Staates nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand der Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig wider- spruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfe- verfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade des- wegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte auf- grund von Unterlagen, die im Besitze des ersuchten Staates sind, klären kann. Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshil- febegehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist viel- mehr an die Darstellung des Sachverhaltes im Ersuchen und dessen allfäl- ligen Ergänzungen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Feh- ler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196; TPF 2007 150 E. 3.2.4; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 293, 302).
5.3 Der französischen Übersetzung des brasilianischen Rechtshilfeersuchens vom 10. September 2019 lässt sich zusammenfassend folgender Sachver- halt entnehmen (Verfahrensakten RH.19.0257, unpaginiert, Rechtshilfeer- suchen vom 10. September 2019):
D. werde vorgeworfen, ein Geldwäschereinetzwerk betrieben zu haben, das unter anderem B. ermöglicht habe, die Herkunft der Bestechungsgel- der von mehr als USD 100 Mio. zu verschleiern. Die Auswertung der Er- gebnisse der Untersuchung «Eficiência» habe gezeigt, dass B. eine krimi- nelle Organisation geleitet habe, die ihm erlaubt habe, einen Teil der erhal- tenen Bestechungsgelder unter anderem ins Ausland zu transferieren. Gemäss den Aussagen der mit den brasilianischen Behörden kooperieren- den Brüder G. und H. habe die kriminelle Organisation aufgrund der exorbi- tanten Summe der von B. erhaltenen Bestechungsgelder ab 2007 auf die Dienstleistungen der Geldwechsler (sog. Doleiros) I. und J. zurückgegriffen. I. und J. hätten mit den Systemen «K.» und «L.» operiert, um die Herkunft der Bestechungsgelder zu verschleiern. Dabei handle es sich um informelle Geldwechseltransaktionen, bei denen die Partei den entsprechenden Be- trag aus dem Ausland bzw. in Brasilien erhalte. Die Ermittlungen hätten er- geben, dass die Doleiros auf ein komplexes Netz von Bankkonten in ver- schiedenen Ländern und auf zahlreiche (Offshore-)Gesellschaften und na- türliche Personen zurückgreifen konnten. So habe bspw. B. mehr als USD 100 Mio. ins Ausland überweisen können. Gemäss den Angaben von I. und J. seien die korrupten Beamten als grosse Währungskäufer aufgetre- ten. Sie hätten die in brasilianischer Währung erhaltenen Bestechungsgel- der in US-Dollar umwandeln wollen, um diese anschliessend auf ausländi-
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sche Konten zu transferieren. Im Gegenzug würden die bestechenden Un- ternehmen in Brasilien als Verkäufer auftreten, welche die Bestechungs- gelder in brasilianischer Währung leisten. Auf diese Weise hätten die Be- amten auf dieses, von D. kontrollierte System zurückgegriffen, wenn sie die Gelder nicht direkt von ihren Konten in Brasilien abheben konnten. I. und J. hätten zudem angegeben, dass D. als Geldwechsler der Geldwechsler agiert und jeweils zwischen den von den Beteiligten beauftragten Doleiros vermittelt habe. Namentlich habe er diejenigen Personen, die an US-Dollar interessiert gewesen seien, mit denjenigen in Verbindung gebracht, die US-Dollar verkaufen wollten. In dieses System, das mit «M.» bezeichnet werde, seien mehr als 3'000 Offshore-Gesellschaften aus 52 Ländern in- volviert. Die Transaktionssumme zwischen 2011 und 2016 belaufe sich auf über USD 1'652’000'000.--. Die von I. und J. an die brasilianischen Behör- den gelieferten Informationen seien reich an Details in Bezug auf die Fi- nanztransaktionen, die beteiligten Personen, Daten sowie die hierzu ver- wendeten Bankkonten. Gestützt auf die Angaben von I. und J. hätten weite- re zahlreiche Doleiros identifiziert und verhaftet werden können. Insbeson- dere hätten I. und J. angegeben, dass D. 60 % des Profits aus den illegalen Aktivitäten erhalten haben soll, was für die Jahre 2010 bis 2016 einem Be- trag von mehr als USD 30 Mio. entspreche. Die Ermittlungen der brasiliani- schen «Unité de d'Intelligence Financière» hätten ergeben, dass die Fami- lie D., insbesondere D. selbst als Begünstigter des auf die Beschwerdefüh- rerin lautenden Kontos Nr. 1 bei der Bank F. eingetragen sei, das einen Vermögenswert von CHF 12'609'370.-- aufweise. D. habe seine kriminelle Karriere wegen seines Vaters begonnen, der einer der bedeutendsten Doleiros in Brasilien gewesen sei. Es bestünden Hinweise, dass die Ver- mögenswerte auf diesem Konto aus der illegalen Tätigkeit von D. als Geldwechsler stammen könnten.
5.4 Die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen vermag den oben erwähnten ge- setzlichen Anforderungen sowie der diesbezüglichen Rechtsprechung zu genügen und ist weder mit offensichtlichen Fehlern noch mit Lücken behaf- tet. Wie im Ersuchen beschrieben, lautet das Konto Nr. 1 bei der Bank F. auf die Beschwerdeführerin und trägt die Bezeichnung «E.». Angesichts dieser zutreffenden Angaben ist mit der Beschwerdegegnerin davon aus- zugehen, dass der ersuchenden Behörde im Zusammenhang mit der Nen- nung des Kontos Nr. 1 ein Tippfehler unterlaufen ist. Dies wird von der Be- schwerdeführerin auch nicht bestritten. Im Ersuchen wird ausführlich darge- legt, in welchem Zeitraum und unter Beteiligung welcher Personen die mutmasslich B. gehörenden Bestechungsgelder gewaschen worden seien. Ebenso sind im Ersuchen keine widersprüchlichen Angaben zu erkennen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass im Ersuchen D. als wirtschaft-
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lich Berechtigter des hier gegenständlichen Kontos und nicht die Familie des in der Untersuchung «Lava-Jato» beschuldigten N. genannt wird. Es ist gerade der Sinn und Zweck eines Ersuchens, mit den mittels Rechtshilfe erlangten Unterlagen die bisher nicht abschliessend bekannten Elemente zu klären. Dementsprechend musste die Beschwerdegegnerin der ersu- chenden Behörde nicht vor Erlass der Schlussverfügung mitteilen, dass D. am Konto Nr. 1 nicht wirtschaftlich berechtigt ist. Nicht zu bemängeln ist ferner, dass dem Ersuchen die darin erwähnten Beweise für die D. und weiteren Beteiligten vorgeworfenen Handlungen nicht beigelegt wurden. Das Einreichen von Beweismitteln schreibt der Rechtshilfevertrag mit Brasi- lien nicht vor (vgl. Art. 24 RV-BRA).
Aus dem Gesagten folgt, dass der im brasilianischen Ersuchen dargestellte Sachverhalt für den Rechtshilferichter bindend und den nachfolgenden Er- wägungen zugrunde zu legen ist. Wie in diesen zu zeigen sein wird, ist ein Zusammenhang zwischen dem auf die Beschwerdeführerin lautenden Kon- to und dem brasilianischen Strafverfahren zu bejahen (E. 6.4 hiernach).
5.5 Gestützt auf die Darstellung im Ersuchen lässt sich auch die doppelte Strafbarkeit beurteilen, welche von der Beschwerdeführerin im Übrigen nicht in Frage gestellt wird. Namentlich geht aus dem Ersuchen ausrei- chend hervor, dass B. über USD 100 Mio. an Bestechungsgeldern im Zu- sammenhang mit Vergaben im öffentlichen Beschaffungswesen erhalten haben soll. Diese Gelder soll B. mithilfe der Brüder G. und H. und D. bzw. mittels des ihnen zur Verfügung stehenden Netzwerkes von natürlichen Personen und Offshore-Gesellschaften durch Überweisungen auf ausländi- sche Bankkonten gewaschen haben. Als Vortat der Geldwäscherei ist ge- stützt auf die Angaben im Ersuchen Bestechung anzunehmen. Die unter anderem B. vorgeworfenen Handlungen, namentlich mutmasslich aus Be- stechungshandlungen stammenden Gelder mithilfe von Doleiros wie D. und weiterer Beteiligten in US-Dollar gewechselt und anschliessend auf Schweizer Konten transferiert zu haben, können prima facie als Geldwä- schereihandlungen i.S.v. Art. 305bis StGB qualifiziert werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_416/2019 vom 4. Juli 2019 E. 4).
6.
6.1 Weiter macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Verhältnismäs- sigkeitsprinzips geltend und bringt vor, dass das von der Rechtshilfemass- nahme betroffene Konto und seine wirtschaftlich Berechtigten in keinem Zusammenhang zu D. oder seinen Komplizen stünden. In ihrer unaufgefor- derten Eingabe vom 28. August 2020 macht die Beschwerdeführerin neue
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Tatsachen geltend, die nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingetre- ten sind. Namentlich führt sie aus, dass das in Brasilien gegen D. geführte Strafverfahren mit einer Vereinbarung vom 12. August 2020 zwischen ihm und der Bundestaatsanwaltschaft beendet worden sei. Somit sei das Ver- fahren beendet und die herauszugebenden Unterlagen seien der ersu- chenden Behörde nicht mehr nützlich. Eine solche Vereinbarung könne gemäss brasilianischem Recht nur unter bestimmten Voraussetzungen, namentlich in Kenntnis aller Umstände und Beweise geschlossen werden. Daraus sei zu schliessen, dass die brasilianischen Behörden wüssten, dass D. am hier gegenständlichen Konto nicht wirtschaftlich berechtigt sei (act. 1, S. 27 ff.; act. 15).
6.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (statt vieler vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der ver- folgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich unge- eignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expediti- on») erscheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2 S. 166 f.; 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85). Ob die verlangten Auskünfte für das Straf- verfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, de- ren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staa- tes anheimgestellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfah- ren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismit- tel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersu- chen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil inso- fern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vo- raussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersu- chens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen
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auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Her- kunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Ge- sellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angele- genheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
6.3 Gemäss den für den Rechtshilferichter verbindlichen Ausführungen im Er- suchen wird B. verdächtigt, Bestechungsgelder erhalten zu haben, die er unter Beizug von sog. Doleiros und dem ihnen zur Verfügung stehenden Netzwerk von natürlichen Personen und Offshore-Gesellschaften gewa- schen habe. Laut dem Ersuchen bestünden Hinweise, dass zur Verschleie- rung der mutmasslichen Bestechungsgelder das auf die Beschwerdeführe- rin lautende Bankkonto verwendet worden sei. Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Schlussverfügung mit Hinweis auf die in den Bankunterlagen enthaltenen Buchungsvorgänge ausführlich dargelegt, weshalb sie die darin bezeichneten Transaktionen als verdächtig erachtet und einen Zusammenhang zur brasilianischen Untersuchung erkennt (act. 1.1, S. 5). Wie die Beschwerdegegnerin in der Schlussverfügung zu- treffend ausführt, sind an dem hier gegenständlichen Bankkonto Mitglieder der Familie N. und O. wirtschaftlich berechtigt, die unter anderem im Transportgeschäft in Rio de Janeiro (resp. gemäss Angaben der Be- schwerdeführerin im öffentlichen Transportwesen «transports publics»; act. 1 S. 11) tätig sind. Nebst anderem ist O. als wirtschaftlich Berechtigte am Konto eingetragen, die zudem zu 25 % Aktionärin an der Beschwerde- führerin ist (Verfahrensakten RH.19.0257, MPC1_20191127_006_0008_F). Laut den edierten Bankunterlagen ist O. die Schwester des in der Untersu- chung «Operation Lava-Jato» beschuldigten N. (act. 1.1, S. 5; Verfahrens- akten RH.19.0257, MPC1_20191127_006_0118_F ff.). Weiter lassen sich den Bankunterlagen Transaktionen zugunsten der P. SA entnehmen, wobei die Bank F. die Zahlungsempfängerin einer näheren Prüfung unterzog. In den edierten Unterlagen befindet sich ein Dokument der Generalstaatsan- waltschaft von Rio de Janeiro, das auf das in Brasilien geführte Strafverfah- ren gegen D., J., I. sowie weitere 33 Beschuldigte Bezug nimmt (Verfah- rensakten RH.19.0257, MPC1_20191127_006_0331_F ff.). Am Ende des Dokuments führte die Generalstaatsanwaltschaft aus, dass zwei Doleiros am 11. Dezember 2013 auf das Konto der Offshore-Gesellschaft P. SA USD 150‘000.-- überwiesen hätten (Verfahrensakten RH.19.0257, MPC1_20191127_006_0217_F ff.). Zudem weist die Beschwerdegegnerin auf Ein- und Ausgänge in brasilianischer Währung hin und betont die unter anderem D. vorgeworfenen Umwandlungsgeschäfte zur Verschleierung
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von mutmasslich aus Bestechungshandlungen stammenden Geldern. Aus dem Gesagten folgt, dass ein Zusammenhang zwischen den herauszuge- benden Bankunterlagen und den in Brasilien untersuchten Straftaten zu be- jahen ist. Nachdem die Beschwerdegegnerin auf die im Schreiben vom
20. April 2020 vorgebrachten Argumente der Beschwerdeführerin einge- gangen ist, ist eine Gehörsverletzung nicht zu erkennen.
Nach dem Gesagten kann nicht ausgeschlossen werden, dass B. mithilfe des hier gegenständlichen Bankkontos Gelder mutmasslich deliktischer Herkunft gewaschen haben könnte. Da es sich bei den von der Rechtshil- femassnahme betroffenen Unterlagen unter anderem um Kontoeröffnungs- unterlagen sowie um Dokumente zu den Kontobewegungen handelt, sind sie als solche geeignet, der ausländischen Behörde zu ermöglichen, den Fluss von allfälligen Bestechungsgeldern zu ermitteln.
6.4 Was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, greift nicht. Sowohl die gegen D. und weitere Personen geführte Untersuchung «Q.» als auch die gegen B. und weitere Personen geführte Untersuchung «Eficiência» sind Teil umfangreicher und komplexer Untersuchungen der «Operation Lava- Jato». Damit ist das vorliegende Ersuchen in einem Gesamtkontext zu be- trachten und ist weit auszulegen, um so notwendige Ergänzungen des Er- suchens zu vermeiden (vgl. supra E. 6.2). Mit der Argumentation, dass D. nicht wirtschaftlich Berechtigter am Konto Nr. 1 sei und ob die Familienmit- glieder von N. D. oder seine Mittäter kennen, übersieht die Beschwerdefüh- rerin, dass der Rechtshilferichter keine Beweiswürdigung vorzunehmen hat. Ausserdem können die im Rechtshilfeverfahren übermittelten Auskünfte und Dokumente auch der Entlastung der Beschuldigten dienen. Dasselbe gilt sinngemäss in Bezug auf die Frage, ob es sich bei den auf dem Konto Nr. 1 befindlichen Vermögenswerten um legal erwirtschaftete Gelder han- delt. Ob die genannten Zahlungsflüsse tatsächlich deliktischen Hinter- grunds sind, wird im brasilianischen Strafverfahren zu prüfen sein. Ebenso zielt das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach gegen sie in Brasili- en kein Strafverfahren eröffnet worden sei (act. 1, S. 25) ins Leere, zumal von Rechtshilfemassnahmen nebst beschuldigten Personen auch Dritte be- troffen sein können.
Auch eine allfällige Abmachung zwischen D. und den brasilianischen Straf- verfolgungsbehörden schliesst die vorliegende Rechtshilfe nicht aus. In Brasilien wird nicht nur gegen D., sondern auch gegen weitere zahlreiche Doleiros und Staatsbeamte ermittelt, was von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird (act. 1, S. 23 i.f.). Somit können die von der Herausgabe be- troffenen Bankunterlagen nebst D. auch in gegen die anderen Beschuldigte
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geführten Strafverfahren verwendet werden. Entgegen der Ansicht der Be- schwerdeführerin können diese von der Herausgabe betroffenen Unterla- gen für die ersuchende Behörde daher von Nutzen sein. Jedenfalls hat die ersuchende Behörde ihr Ersuchen vom 10. September 2019 bis dato nicht zurückgezogen, weshalb es grundsätzlich zu vollziehen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_559/2009 vom 11. Februar 2010 E. 1, mit Hinweisen; 1A.218/2003 vom 17. Dezember 2003 E. 3.5; Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2013.291 vom 3. Juli 2014 E. 6.2).
6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in der Schlussverfügung ge- nannten Unterlagen für das ausländische Strafverfahren von Bedeutung sein können und der ersuchenden Behörde deshalb herauszugeben sind.
7.
7.1 Des Weiteren befürchtet die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Spe- zialitätsprinzips i.S.v. Art. 67 IRSG seitens der ersuchenden Behörde. In Brasilien werde N., der Bruder von O., strafrechtlich verfolgt. Weder die Beschwerdeführerin noch ihre wirtschaftlich Berechtigte seien in dieses Strafverfahren involviert. Da bereits die Beschwerdegegnerin die in Brasili- en geführten Strafverfahren gegen D. und N. vermische, sei davon auszu- gehen, dass dies auch die brasilianischen Behörden tun würden, obschon das hier zu beurteilende Ersuchen N. nicht erwähne. Es sei daher zu be- fürchten, dass die ersuchende Behörde die von der Schweiz erhaltenen Unterlagen im Verfahren gegen N. verwenden werde. Auch aus diesem Grund sei die Schlussverfügung aufzuheben und dem Ersuchen nicht zu entsprechen (act. 1, S. 29 ff.).
7.2 Nach dem Grundsatz der Spezialität dürfen rechtshilfeweise erhaltene Auskünfte und Schriftstücke im ersuchenden Staat in Verfahren, bei denen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Be- weismittel verwendet werden. Eine weitere Verwendung bedarf grundsätz- lich der Zustimmung des zuständigen Bundesamtes (Art. 13 RV-BRA; Art. 67 Abs. 1–2 IRSG). Keine Rechtshilfe gewährt die Schweiz namentlich für rein fiskalische Verfahren, nämlich wenn die verfolgte Tat auf die blosse Verkürzung von Fiskalabgaben (Steuerhinterziehung) gerichtet erscheint (Art. 3 Ziff. 1 lit. c RV-BRA; Art. 3 Abs. 3 IRSG).
7.3 Wie oben festgestellt, richtet sich das hier zu beurteilende Rechtshilfeersu- chen nicht auf die Verfolgung von Fiskaldelikten (vgl. E. 5.5). Zudem hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Schlussverfügung den übli- chen Spezialitätsvorbehalt angebracht. Nach dem völkerrechtlichen Ver-
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trauensprinzip wird die Einhaltung des Spezialitätsprinzips durch die Ver- tragsstaaten des Rechtshilfevertrags als selbstverständlich vorausgesetzt (BGE 143 II 136 E. 5.2.1; 142 II 161 E. 2.1.3; 121 I 181 E. 2c/aa; 107 Ib 264 E. 4b S. 271; zum Spezialitätsprinzip selbst: BGE 139 IV 137 E. 5.2.3; TPF 2008 68 E. 2.3). Gründe um zu bezweifeln, dass der ersuchende Staat den Spezialitätsvorbehalt beachten und die Informationen in einem dem Ersuchen nicht zugrundeliegenden Strafverfahren verwenden wird, sind keine ersichtlich. Gemäss den Ausführungen im Ersuchen richtet sich das brasilianische Strafverfahren nebst D. gegen zahlreiche Mittäter und es wird ihnen vorgeworfen, B. und weiteren brasilianischen Beamten als sog. Doleiros geholfen zu haben, mutmasslich aus Bestechungshandlungen stammende Gelder zu waschen. Ausserdem bildet das dem Ersuchen zu- grundeliegende Strafverfahren mit der Bezeichnung «Q.» Teil der umfang- reichen und komplexen Strafuntersuchung «Operation Lava-Jato», die sich unter anderem gegen N. richtet. Die Rüge ist deshalb unbegründet.
8.
8.1 Schliesslich verlangt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angeord- neten Vermögensbeschlagnahme (act. 1, S. 26 f.; act. 15).
8.2 Da das betreffende Kontovermögen bis zum Vorliegen eines rechtskräfti- gen und vollstreckbaren Einziehungs- bzw. Rückerstattungsentscheids des ersuchenden Staates bzw. bis zur Mitteilung seitens des ersuchenden Staates, dass ein solcher Entscheid nicht mehr erfolgen kann, grundsätz- lich beschlagnahmt bleibt (vgl. Art. 33a IRSV; Entscheide des Bundesstraf- gerichts RR.2017.282 vom 16. Januar 2018 E. 4.1; RR.2017.241 vom
7. September 2017 E. 3.5), ist die angeordnete Vermögenssperre weiterhin aufrecht zu erhalten. Aufgrund der verbindlichen Ausführungen im Rechts- hilfeersuchen kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei den gesperrten Vermögenswerten um Beste- chungsgelder und damit um Erzeugnis oder Erlös aus einer strafbaren Handlung bzw. um deren Ersatzwert und um einen unrechtmässigen Vorteil im Sinne von Art. 74a Abs. 2 lit. b IRSG handeln könnte. Somit stellen die- se Vermögenswerte prima facie Erzeugnis bzw. Erlös einer strafbaren Handlung dar. Als solche haben sie grundsätzlich beschlagnahmt zu blei- ben bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Einzie- hungs- bzw. Rückerstattungsentscheids bzw. bis der ersuchende Staat mit- teilt, dass ein solcher Entscheid nicht mehr erfolgen kann (Art. 33a IRSV). Die brasilianischen Ermittlungen werden zeigen müssen, ob es sich bei den beschlagnahmten Vermögenswerten der Beschwerdeführerin um solche deliktischer Herkunft handelt. Bis dahin ist die angefochtene Beschlagnah-
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me aufrechtzuerhalten. Angesichts der mutmasslichen Deliktshöhe von mehreren Milliarden US Dollar (vgl. supra E. 5.3) ist die am 22. Oktober 2019 angeordnete Beschlagnahme im Umfang von USD 13'154'516.77 zum gegenwärtigen Zeitpunkt als verhältnismässig zu werten.
8.3 Unbegründet ist ferner die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Gehörsverletzung. Die Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2019, mit wel- cher Vermögenswerte der Beschwerdeführerin auf dem hier gegenständli- chen Bankkonto gesperrt worden sind, verweist in Bezug auf die Begrün- dung der Beschlagnahme auf die gleichtägige Eintretensverfügung, die der Zwischenverfügung in Kopie beigelegt wurde (act. 1.14). Dies reicht zur Begründung der angeordneten Zwangsmassnahme aus, zumal es der Be- schwerdegegnerin offenstand, die Beschlagnahme statt in einer separaten Verfügung lediglich in einer Eintretens- und Zwischenverfügung anzuord- nen. Dass die Eintretensverfügung vom 22. Oktober 2019 den Begrün- dungsanforderungen nicht genügen würde, bringt die Beschwerdeführerin zu Recht nicht vor.
9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 10'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. b des Reglements des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 10‘000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 9. September 2020
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Christian Lüscher - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).