Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland Teilfreigabe von vorsorglich gesperrtem Kontovermögen (Art. 33a IRSV)
Sachverhalt
A. Das Ministerium der Inneren Angelegenheiten Russlands führt gegen B. ein Strafverfahren wegen Betrug. Ihm wird zusammengefasst vorgeworfen, er habe als Generaldirektor der Offenen Aktiengesellschaft (OAO) C. zwei Verträge über USD 62 Mio. für den Kauf von Aktien zweier Gesellschaften abgeschlossen. Namens der Holdinggesellschaft D. N.V., der Muttergesell- schaft OAO C., habe B. in der Folge drei fingierte Verträge über USD 13,7 Mio. für Vertreterdienstleistungen abgeschlossen, wovon sicherlich zwei am 3. Juli 2006 geschlossen worden seien. Einen Vertrag habe B. mit der E. Ltd. im Umfang von USD 2 Mio. und einen Vertrag mit der A. Ltd. über USD 4 Mio. abgeschlossen. Den dritten Vertrag habe er mit der F. LLP über USD 7,7 Mio. abgeschlossen. Hierfür habe B. USD 13,7 Mio. aufgrund dieser vorgetäuschten Verträge überwiesen. Insbesondere habe B. am
5. Juni 2006 ab dem Bankkonto der OAO C. mittels einer Kontobeziehung der D. N.V. bei der Bank G. eine Zahlungsanweisung über USD 2 Mio. zu- gunsten der E. Ltd. in Auftrag gegeben. Am 15. Dezember 2006 habe B. auf dieselbe Art und Weise einen Zahlungsauftrag über USD 3 Mio. und am
4. Juni 2007 über USD 1 Mio. auf das Konto der A. Ltd. bei der Bank H. in Zürich erteilt. Am 15. Dezember 2006 habe er einen Zahlungsauftrag über USD 3 Mio. und am 4. Juni 2007 einen solchen über USD 1 Mio. ab dem Bankkonto der OAO C. auf das Konto der A. Ltd. bei der Bank H. in Zürich erteilt. B. habe der OAO C. dadurch einen Schaden von insgesamt USD 13,7 Mio. zugefügt, da die vorerwähnten Verträge nur fingiert gewe- sen und hierfür keine Gegenleistung erbracht worden seien.
B. In diesem Zusammenhang sind die russischen Behörden mit einem Rechtshilfeersuchen vom 25. Juni 2008 an die Schweiz gelangt. Darin er- suchten sie unter anderem um Vornahme von Bankenermittlung bei der Bank H. in Zürich hinsichtlich der A. Ltd..
Mit Eintretensverfügung vom 6. Januar 2009 ist die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend “Staatsanwaltschaft“) als ausführende Behörde auf das Rechtshilfeersuchen eingetreten und hat unter anderem die Bank H. zur Edition der Bankunterlagen betreffend die A. Ltd. verpflich- tet. Nach Übermittlung dieser Bankunterlagen hat die Staatsanwaltschaft deren Herausgabe mit Schlussverfügung vom 17. Februar 2009 angeord- net. Gegen diesen Entscheid hat die A. Ltd. Beschwerde erhoben (RR.2009.110). Die A. Ltd. wurde in der Folge eingeladen, innert bis
27. April 2009 erstreckter Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.--zu leisten. Mit Eingabe vom 20. April 2009 stellte die A. Ltd. den Antrag, ihr sei diese Frist abzunehmen. Im Eventualstandpunkt beantragte
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sie die teilweise Freigabe ihres rechtshilfeweise gesperrten Kontos in der Höhe des Kostenvorschusses zur Bezahlung desselben.
C. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 27. März 2009 hat die Staats- anwaltschaft gestützt auf Art. 18 IRSG eine vorsorgliche Kontosperre an- geordnet und die von der Bank H. in Zürich festgestellten Vermögenswerte und Schliessfächer, die auf die A. Ltd. lauten, bis zum Schluss des Rechts- hilfeverfahrens bis zu einer Höhe von USD 4 Mio. gesperrt. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass die angeordnete Kontosperre aufgehoben wird, wenn die zuständige russische Behörde nicht innert 90 Tagen ein Rechts- hilfeersuchen hinsichtlich der vorsorglich errichtete Kontosperre in Zürich stellt. Auch gegen diesen Entscheid hat die A. Ltd. Beschwerde erhoben (RR.2009.141). Sie wurde in der Folge eingeladen, bis 27. April 2009 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 6'000.-- zu leisten. Mit Eingabe vom
20. April 2009 stellte die A. Ltd. den Antrag, ihr sei diese Frist abzunehmen. Im Eventualstandpunkt beantragte sie die teilweise Freigabe ihres rechts- hilfeweise gesperrten Kontos in der Höhe des Kostenvorschusses zur Be- zahlung desselben.
D. Mit Schreiben vom 8. April 2009 stellte die A. Ltd. bei der Staatsanwalt- schaft das Gesuch um teilweise Freigabe des vorsorglich gesperrten Kontos Nr. 1 bei der Bank H. im Umfange von EUR 33'066.-- zu Gunsten der I. Ltd., von CHF 50'000.-- zu Gunsten ihrer Rechtsvertreter und von CHF 5'000.-- zu Gunsten des Bundesstrafgerichts (act. 1.1). Diesen Antrag hat die Staatsanwaltschaft am 8. April 2009 abgelehnt (act. 1.6).
E. Mit Eingabe vom 20. April 2009 beschwert sich die A. Ltd. beim hiesigen Gericht über den ablehnenden Entscheid der Staatsanwaltschaft vom
8. April 2009 betreffend die teilweise Aufhebung der Kontosperre. Dement- sprechend wird diese Eingabe als Beschwerde gegen den Entscheid der Staatsanwaltschaft vom 8. April 2009 entgegengenommen. Die Beschwer- deführerin beantragt damit die umgehende teilweise Freigabe des vorsorg- lich gesperrten Kontos bei der Bank H. im Umfange von EUR 33'066.-- zu Gunsten der I. Ltd. und von CHF 50'000.-- zu Gunsten ihrer Rechtsvertreter bis spätestens 22. April 2009. Für den Fall der Abweisung des Antrags vom 20. April 2009 im Verfahren RR.2009.110 betreffend Ab- nahme der Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses im Betrag vom CHF 5'000.-- sei vom gesperrten Konto ferner bis zum 22. April 2009 die Zahlung von CHF 5'000.-- zu Gunsten des Bundesstrafgerichts auszulösen bzw. zu bewilligen (act. 1).
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In der Folge werden sowohl die Staatsanwaltschaft sowie das Bundesamt für Justiz über diese Eingabe der A. Ltd. in Kenntnis gesetzt (act. 2). Auf die Durchführung eines formellen Schriftenwechsels wurde in Anwendung von Art. 57 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) in Verbindung mit Art. 30 lit. b des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundes- strafgericht (SGG; SR 173.71) verzichtet.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für die akzessorische Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Russland sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) massgebend, welchem beide Staaten beigetreten sind. Da die russischen Behörden auch wegen mutmasslicher Geldwäscherei ermitteln, ist sodann das von beiden Ländern ratifizierte Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einzie- hung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) anwendbar. Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangt das schweizerische Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundes- gesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über interna- tionale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11).
2.
2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen- den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG) einen unmittelbaren und nicht wieder gutzuma- chenden Nachteil bewirken .
2.2 Richtet sich die Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung, so muss die beschwerdeführende Person nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung mit konkreten Angaben glaubhaft machen, inwiefern die rechtshilfe- weise Beschlagnahme von Vermögenswerten zu einem nicht wieder gut-
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zumachenden Nachteil führt. In Betracht kommen insbesondere drohende Verletzungen von konkreten vertraglichen Verpflichtungen, unmittelbar be- vorstehende Betreibungsschritte, der drohende Entzug von behördlichen Bewilligungen oder das Entgehen von konkreten Geschäften. Die bloss ab- strakte Möglichkeit, dass sich eine Kontosperre negativ auf die Geschäfts- tätigkeit der rechtsuchenden Person auswirken könnte, ist hingegen für die Annahme eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 80e Ziff. 2 lit. a IRSG grundsätzlich nicht ausreichend. Der drohende unmittelbare und nicht wieder gutzumachende Nachteil muss glaubhaft gemacht werden; die blosse Behauptung eines solchen Nachteils genügt nicht (zum Ganzen BGE 130 II 329 E. 2 S. 332; 128 II 353 E. 3 S. 354, je m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.81/2006 vom 21. Juli 2006, E. 2 und 1A.183/2006 vom 1. Februar 2007, E. 1.2).
2.3 Die Beschwerdeführerin ficht den Entscheid der Staatsanwaltschaft vom
8. April 2009 an, mit welchem ihr gleichentags gestellter Antrag auf teilwei- se Aufhebung der vorsorglichen Kontosperre abgelehnt wurde. Beim ange- fochtenen Entscheid handelt es sich um eine Zwischenverfügung, welche sich auf die mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 27. März 2009 an- geordnete vorsorgliche Kontosperre bezieht. Wie einleitend festgehalten, hat die Beschwerdeführerin gegen diese Eintretens- und Zwischenverfü- gung vom 27. März 2009 Beschwerde erhoben (RR.2009.141). Grundsätz- lich verliert die Vorinstanz durch die Einreichung der Beschwerde die Be- fugnis, sich mit der Sache zu befassen, welche Gegenstand der mit Be- schwerde angefochtenen Verfügung bildet (Art. 54 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Sie kann aber gemäss Art. 58 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG die angefochtenen Verfügung bis zu ihrer Vernehmlassung im betreffenden Beschwerdeverfahren bzw. spätestens bis zum Abschluss des Schriften- wechsels in Wiedererwägung ziehen (PFLEIDERER, in: Waldmann/Weissen- berger, Praxiskommentar VwVG, 2009, N. 36 zu Art. 58 mit Hinweisen). Im Zeitpunkt des Erlasses ihres Entscheides vom 8. April 2009 lag die Ver- nehmlassung der Staatsanwaltschaft zur Beschwerde gegen ihre Eintre- tens- und Zwischenverfügung vom 27. März 2009 in jenem Verfahren (RR.2009.141) nicht vor. Im Lichte der vorgenannten Bestimmungen war sie deshalb ohne weiteres befugt, über die teilweise Aufhebung der mit Ein- tretens- und Zwischenverfügung vom 27. März 2009 vorsorglich angeord- neten und nunmehr angefochtenen Kontosperre zu entscheiden. Die vor- liegende Beschwerde richtet sich demnach gegen eine Zwischenverfügung gemäss Art. 80e Abs. 2 IRSG.
Als Inhaberin des beschlagnahmten Kontos ist die Beschwerdeführerin gemäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a lit. a IRSV zur Beschwerde legiti-
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miert. Weiter ist davon auszugehen, dass die Beschwerde vom 20. April 2009 gegen die Zwischenverfügung vom 8. April 2009 im Sinne von Art. 80k IRSG fristgerecht eingereicht wurde.
2.4 Im Hinblick auf das Erfordernis eines unmittelbaren und nicht wieder gut- zumachenden Nachteils begründet die Beschwerdeführerin ihre Beschwer- deanträge im Wesentlichen wie folgt:
Zur beantragten Freigabe des gesperrten Kontos im Umfang von EUR 33'066.-- führt sie aus, dass sie im Zuge des Rechtshilfeverfahrens bzw. im Vorfeld und Nachgang der Schlussverfügung vom 17. Februar 2009 von der I. Ltd. Beratungs- und andere Dienstleistungen im Umfange von EUR 33'066.-- habe beziehen müssen. Diese Forderung sei fällig. Könne die Beschwerdeführerin diese Kosten nicht aus ihrem Vermögen, konkret aus ihrem Guthaben bei der Bank H., decken, seien internationale Koordinations- sowie die Vornahme der notwendigen Verteidigungshand- lungen im Rahmen der pendenten Rechtshilfe- bzw. Beschwerdeverfahren nicht möglich. Auf Grund dessen setze die Durchsetzung der verfassungs- mässigen Verfahrensrechte auch die Freigabe des Betrages von EUR 33'066.-- voraus (act. 1 S. 5 f.).
Die beantragte Freigabe von USD 50'000.-- zur Leistung des Anwaltshono- rarvorschusses begründet die Beschwerdeführerin damit, dass sie anwaltli- cher Beratung bzw. Vertretung bedürfe und eine Ablehnung des Anliegens auch in diesem Falle die faktische Verweigerung des rechtlichen Gehörs und anderer verfassungsmässiger Rechte bzw. eine indirekte Rechtsver- weigerung zur Folge hätte. Die Entsperrung der USD 50'000.-- sei umso mehr deswegen angezeigt, als die entsprechenden Anwaltsleistungen zum Grossteil einzig in Folge der ungerechtfertigten Kontosperre vom 27. März 2009 bzw. zur Durchsetzung der legitimen Ansprüche der Beschwerdefüh- rerin anfallen würden. Die Forderung sei fällig (act. 1 S. 6 f.).
Hinsichtlich ihres Eventualantrages auf Freigabe von CHF 5'000.-- zur Be- gleichung des eingeforderten Kostenvorschusses im Beschwerdeverfahren RR.2009.110 argumentiert die Beschwerdeführerin, die Interessenwahrung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens setze zum Vornherein die Freigabe der blockierten Bankguthaben im Umfange des geforderten Kostenvor- schusses in der Höhe von CHF 5'000.-- voraus. Sie könne die auflaufenden Prozesskosten nicht auf Dritte überwälzen. Durch Verweigerung einer De- blockierung in diesem Umfange würden die materiellen Ansprüche und Verfahrensrechte, darunter jener auf rechtliches Gehör, illusorisch, was ei- ner Rechtsverweigerung gleich käme (act. 1 S. 7 f.).
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Im Übrigen rügt die Beschwerdeführerin die Rechtmässigkeit der angeord- neten vorsorglichen Kontosperre an sich und die Verletzung fundamentaler Verfahrensrechte durch die Staatsanwaltschaft im Verfahren betreffend die Schlussverfügung vom 17. Februar 2009 (act. 1 S. 10).
2.5
2.5.1 Leistet eine rechtsuchende Partei den Anwaltshonorar- und Gerichtsko- stenvorschuss nicht, führt dies selbstredend zu einem unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Die Annahme eines unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 80e Ziff. 2 lit. a IRSG setzt allerdings voraus, dass die angefochtene Zwischenverfü- gung selbst, d.h. die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertge- genständen, die Nichtleistung des Anwaltshonorar- und Gerichtskostenvor- schusses bewirkt. Diese Voraussetzung kann nur dann als erfüllt gelten, wenn die rechtsuchende Partei einerseits behauptet, weder sie noch die wirtschaftlich Berechtigten würden – über die beschlagnahmten Vermö- genswerte und Wertgegenstände hinaus – über weitere, ausreichende Mit- tel verfügen, um den Anwaltshonorar- und Gerichtskostenvorschuss zu lei- sten, und andererseits diese Sachdarstellung auch glaubhaft macht. Soweit die Beschwerdeführerin demnach vorbringt, die Nichtfreigabe eines Teils der rechtshilfeweise vorsorglich gesperrten Vermögenswerte bewirke die Nichtleistung des Anwaltshonorar- und Gerichtskostenvorschusses, kann der unmittelbare und nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 80e Ziff. 2 lit. a IRSG nur dann angenommen werden, wenn sie überdies geltend macht, weder sie noch die allenfalls wirtschaftlich Berech- tigten würden – über die vorsorglich beschlagnahmten Vermögenswerte und Wertgegenstände hinaus – über weitere, ausreichende Mittel verfügen, um die fraglichen Vorschüsse zu leisten. Diese Sachdarstellung hat sie so- dann glaubhaft zu machen. Dass eine solche Vermögenssituation vorliegen würde, hat die Beschwer- deführerin in ihrer Beschwerde – wie vorstehend dargelegt – indes nicht ausdrücklich behauptet. Ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachen- der Nachteil im Sinne von Art. 80e Ziff. 2 lit. a IRSG wurde somit nicht ge- nügend dargetan.
Wollte die in Russland tätige Beschwerdeführerin, die in Gibraltar über eine Geschäftsadresse verfügt, mit ihren Ausführungen allenfalls implizit geltend machen, ihr gesamtes Vermögen befinde sich auf dem vorsorglich gesperr- ten Konto in der Schweiz, so hätte sie das Vorliegen dieses Umstandes im Hinblick auf den geltend gemachten unmittelbaren und nicht wieder gutzu-
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machenden Nachteil glaubhaft zu machen gehabt. Die Beschwerdeführerin hat Bestand und Fälligkeit einer vertraglichen Verpflichtung zwar ver- gleichsweise annähernd substantiiert behauptet und hierfür auch eine Rechnung vorgelegt. Demgegenüber begnügt sie sich zur Darstellung ihrer Vermögenssituation mit blossen Behauptungen. Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin neben dem vorsorglich gesperrten Kontovermögen über keine weiteren Vermögenswerte, insbesondere über keine weiteren Konten verfügt, weshalb sie durch die Zwischenverfügung vom 8. April 2009 einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil er- leiden würde, ergeben sich auch nicht aus den übrigen Akten. Im Gegenteil bieten Gegenstand und Höhe der eingereichten Rechnungen über umge- rechnet total USD 93'800.-- (act. 1.3 und 1.4) vielmehr Anhaltspunkte für das Vorliegen ausreichender finanzieller Mittel auf Seiten der Beschwerde- führerin. So erschiene es angesichts der Gepflogenheiten im Geschäfts- verkehr als ausserordentlich ungewöhnlich, wenn gerade im Hinblick auf ein pendentes Straf- und Rechtshilfeverfahren, welche bekanntlich auch Zwangsmassnahmen, unter anderem Kontosperren, nach sich ziehen kön- nen, offenbar erhebliche anwaltliche Leistungen ohne vorherige Sicherhei- ten erbracht worden wären.
2.5.2 Bei der rechtshilfeweise Beschlagnahme von Vermögenswerten können nach der Rechtsprechung, wie einleitend erläutert (s. supra Ziff. 2.2), ins- besondere drohende Verletzungen von konkreten vertraglichen Verpflich- tungen, unmittelbar bevorstehende Betreibungsschritte, der drohende Ent- zug von behördlichen Bewilligungen oder das Entgehen von konkreten Ge- schäften einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darstellen. Hierfür ist selbstredend wiederum vorauszusetzen, dass die von der Rechtshilfe- massnahme betroffene Partei glaubhaft macht, dass sie und die wirtschaft- lich Berechtigten über keine weiteren Mittel verfügen, um die vorgenannten Folgen der Beschlagnahme abzuwenden. Was die eingereichte Rechnung der I. Ltd. in der Höhe von EUR 33'000.-- anbelangt, hat die Beschwerdeführerin nichts dergleichen behauptet. So hat sie beispielsweise nicht geltend gemacht, es stünden unmittelbar Betreibungsschritte bevor und diese könnten auch nicht durch andere Ver- mögensmittel abgewendet werden. Ebenso wenig brachte sie vor, durch die noch offene Rückzahlungsverpflichtung gegenüber der I. Ltd. würde sie unmittelbar in ihrer Existenz bedroht, und sie würde zugleich zur Beglei- chung dieser Rechnung nebst dem gesperrten Kontovermögen über kein weiteres Vermögen verfügen. Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern die Nichtteilfreigabe der vorsorglich gesperrten Vermögenswerte zur Beglei- chung der noch offenen Rechnung für bereits erbrachte Leistungen einen
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unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne der Rechtsprechung bewirken könnte. Wollte die Beschwerdeführerin allenfalls sinngemäss vorbringen, ohne die Begleichung dieser Rechnung sei ihre künftige Zusammenarbeit mit der I. Ltd. nicht gewährleistet, weshalb ihr ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil drohen würde, hätte sie auch dies glaubhaft zu machen gehabt. Ob die Beschwerdeführerin im Übrigen tatsächlich argu- mentierten wollte, die von ihr mandatierten Rechtsanwälte der Anwalts- kanzlei Lenz & Staehelin seien künftig nicht in der Lage (wie bereits schon in der Vergangenheit), ohne Rückgriff auf den fraglichen Trust die „notwen- digen Verteidigungshandlungen im Rahmen der pendenten Rechtshilfe- bzw. Beschwerdeverfahren“ vorzunehmen (act. 1 S. 5 f.), kann hier offen bleiben. Mit der künftigen Sicherstellung der anwaltlichen Vertretung im Beschwerdeverfahren kann die Forderung der I. Ltd. klarerweise nicht be- gründet werden. Die Beschwerdeführerin hat mit Vollmacht vom 20. Januar 2009 (RR.2009.110 act. 1.2) die Rechtsanwälte der Anwaltskanzlei Lenz & Staehelin mit der Wahrung ihrer Interessen im Rechtshilfeverfahren beauf- tragt. Bis auf Widerruf dieser Vollmachtserteilung ist deshalb davon auszu- gehen, dass die Wahrung der Interessen der Beschwerdeführerin im vorin- stanzlichen sowie im Beschwerdeverfahren durch ihre anwaltliche Vertre- tung ausreichend sichergestellt war bzw. ist. Bezüglich der offenen Forde- rung der I. Ltd. ist somit der geltend gemachte unmittelbare und nicht wie- der gutzumachende Nachteil auch unter diesem Gesichtspunkt zu vernei- nen.
2.5.3 Da die Beschwerdeführerin im Sinne der vorstehenden Erwägungen den unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil, soweit er über- haupt geltend gemacht wurde, nicht glaubhaft dargelegt hat, ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten. 3. Wenn der unmittelbare und nicht wieder gutzumachende Nachteil gleich- wohl bejaht und auf die Beschwerde eingetreten würde, wäre die Be- schwerde im Übrigen abzuweisen. Eine materielle Beurteilung der Be- schwerde ergibt, dass für die beantragte Freigabe von rechtshilfeweise ge- sperrten, mutmasslich deliktischen Vermögenswerten zur Deckung von Ko- stenvorschüssen, Honorarforderungen und Ähnlichem keine Rechtsgrund- lage besteht (vgl. in Bezug auf Honorarforderungen Urteil des Bundesge- richts 1A.335/2005 vom 22. März 2007, E. 4.3). Die fraglichen Vermögens- werte der Beschwerdeführerin sind vorsorglich beschlagnahmt worden, damit die allfällige spätere Rückerstattung an die Geschädigten oder gege- benenfalls eine Einziehung zu Gunsten des Staates sichergestellt ist und
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zwar im Umfange des ganzen Schadens bzw. Vermögensvorteils (RR.2009.141, act. 1.1). Würde ein Teil der vorsorglich beschlagnahmtem Vermögenswerte freigegeben, würde die Rückerstattung oder Einziehung substantiell gemindert (s. Urteil des Bundesgerichts 1S.16/2005 vom
7. Juni 2005, E. 2.3). Schliesslich ist zu bedenken, dass der Beschwerde- führerin nach wie vor die Möglichkeit offen steht, gegebenenfalls ein Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu stellen. Das Bundesgericht hat entschieden, dass für eine juristische Person aus- nahmsweise dann ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Ver- beiständung bestehen kann, wenn ihr einziges Aktivum im Streit liegt und neben ihr auch die wirtschaftlich Beteiligten mittellos sind (BGE 131 II 306 E. 5.2). Durch die Nichtfreigabe eines Teils der gesperrten Vermögenswer- te werden die verfassungsmässig garantierten Verfahrensrechte der Be- schwerdeführerin damit in keiner Weise präjudiziert. Von faktischer Rechts- verweigerung kann somit keine Rede sein. Ebenso wenig erweisen sich die weiteren Rügen als begründet. Soweit die Beschwerdeführerin die vorlie- gende Beschwerde damit begründet, die Anordnung der vorsorglichen Kon- tosperre sei an sich unrechtmässig und die Staatsanwaltschaft habe fun- damentale Verfahrensrechte im Verfahren betreffend die Schlussverfügung vom 17. Februar verletzt (act. 1 S. 10), wäre sie mit diesen Rügen ohnehin auf die entsprechenden Beschwerdeverfahren (RR.2009.110+141) zu ver- weisen gewesen.
4. Die im Beschwerdeverfahren RR.2009.110 laufende Frist zur Leistung des betreffenden Kostenvorschusses wird in jenem Verfahren neu anzusetzen sein (s. einleitend auf S. 2).
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG), wobei für die Be- rechnung der Gerichtsgebühr das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung gelangt (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Ge- richtsgebühr ist auf CHF 2'500.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements).
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Erwägungen (2 Absätze)
E. 5 Juni 2006 ab dem Bankkonto der OAO C. mittels einer Kontobeziehung der D. N.V. bei der Bank G. eine Zahlungsanweisung über USD 2 Mio. zu- gunsten der E. Ltd. in Auftrag gegeben. Am 15. Dezember 2006 habe B. auf dieselbe Art und Weise einen Zahlungsauftrag über USD 3 Mio. und am
4. Juni 2007 über USD 1 Mio. auf das Konto der A. Ltd. bei der Bank H. in Zürich erteilt. Am 15. Dezember 2006 habe er einen Zahlungsauftrag über USD 3 Mio. und am 4. Juni 2007 einen solchen über USD 1 Mio. ab dem Bankkonto der OAO C. auf das Konto der A. Ltd. bei der Bank H. in Zürich erteilt. B. habe der OAO C. dadurch einen Schaden von insgesamt USD 13,7 Mio. zugefügt, da die vorerwähnten Verträge nur fingiert gewe- sen und hierfür keine Gegenleistung erbracht worden seien.
B. In diesem Zusammenhang sind die russischen Behörden mit einem Rechtshilfeersuchen vom 25. Juni 2008 an die Schweiz gelangt. Darin er- suchten sie unter anderem um Vornahme von Bankenermittlung bei der Bank H. in Zürich hinsichtlich der A. Ltd..
Mit Eintretensverfügung vom 6. Januar 2009 ist die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend “Staatsanwaltschaft“) als ausführende Behörde auf das Rechtshilfeersuchen eingetreten und hat unter anderem die Bank H. zur Edition der Bankunterlagen betreffend die A. Ltd. verpflich- tet. Nach Übermittlung dieser Bankunterlagen hat die Staatsanwaltschaft deren Herausgabe mit Schlussverfügung vom 17. Februar 2009 angeord- net. Gegen diesen Entscheid hat die A. Ltd. Beschwerde erhoben (RR.2009.110). Die A. Ltd. wurde in der Folge eingeladen, innert bis
27. April 2009 erstreckter Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.--zu leisten. Mit Eingabe vom 20. April 2009 stellte die A. Ltd. den Antrag, ihr sei diese Frist abzunehmen. Im Eventualstandpunkt beantragte
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sie die teilweise Freigabe ihres rechtshilfeweise gesperrten Kontos in der Höhe des Kostenvorschusses zur Bezahlung desselben.
C. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 27. März 2009 hat die Staats- anwaltschaft gestützt auf Art. 18 IRSG eine vorsorgliche Kontosperre an- geordnet und die von der Bank H. in Zürich festgestellten Vermögenswerte und Schliessfächer, die auf die A. Ltd. lauten, bis zum Schluss des Rechts- hilfeverfahrens bis zu einer Höhe von USD 4 Mio. gesperrt. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass die angeordnete Kontosperre aufgehoben wird, wenn die zuständige russische Behörde nicht innert 90 Tagen ein Rechts- hilfeersuchen hinsichtlich der vorsorglich errichtete Kontosperre in Zürich stellt. Auch gegen diesen Entscheid hat die A. Ltd. Beschwerde erhoben (RR.2009.141). Sie wurde in der Folge eingeladen, bis 27. April 2009 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 6'000.-- zu leisten. Mit Eingabe vom
20. April 2009 stellte die A. Ltd. den Antrag, ihr sei diese Frist abzunehmen. Im Eventualstandpunkt beantragte sie die teilweise Freigabe ihres rechts- hilfeweise gesperrten Kontos in der Höhe des Kostenvorschusses zur Be- zahlung desselben.
D. Mit Schreiben vom 8. April 2009 stellte die A. Ltd. bei der Staatsanwalt- schaft das Gesuch um teilweise Freigabe des vorsorglich gesperrten Kontos Nr. 1 bei der Bank H. im Umfange von EUR 33'066.-- zu Gunsten der I. Ltd., von CHF 50'000.-- zu Gunsten ihrer Rechtsvertreter und von CHF 5'000.-- zu Gunsten des Bundesstrafgerichts (act. 1.1). Diesen Antrag hat die Staatsanwaltschaft am 8. April 2009 abgelehnt (act. 1.6).
E. Mit Eingabe vom 20. April 2009 beschwert sich die A. Ltd. beim hiesigen Gericht über den ablehnenden Entscheid der Staatsanwaltschaft vom
E. 8 April 2009 an, mit welchem ihr gleichentags gestellter Antrag auf teilwei- se Aufhebung der vorsorglichen Kontosperre abgelehnt wurde. Beim ange- fochtenen Entscheid handelt es sich um eine Zwischenverfügung, welche sich auf die mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 27. März 2009 an- geordnete vorsorgliche Kontosperre bezieht. Wie einleitend festgehalten, hat die Beschwerdeführerin gegen diese Eintretens- und Zwischenverfü- gung vom 27. März 2009 Beschwerde erhoben (RR.2009.141). Grundsätz- lich verliert die Vorinstanz durch die Einreichung der Beschwerde die Be- fugnis, sich mit der Sache zu befassen, welche Gegenstand der mit Be- schwerde angefochtenen Verfügung bildet (Art. 54 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Sie kann aber gemäss Art. 58 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG die angefochtenen Verfügung bis zu ihrer Vernehmlassung im betreffenden Beschwerdeverfahren bzw. spätestens bis zum Abschluss des Schriften- wechsels in Wiedererwägung ziehen (PFLEIDERER, in: Waldmann/Weissen- berger, Praxiskommentar VwVG, 2009, N. 36 zu Art. 58 mit Hinweisen). Im Zeitpunkt des Erlasses ihres Entscheides vom 8. April 2009 lag die Ver- nehmlassung der Staatsanwaltschaft zur Beschwerde gegen ihre Eintre- tens- und Zwischenverfügung vom 27. März 2009 in jenem Verfahren (RR.2009.141) nicht vor. Im Lichte der vorgenannten Bestimmungen war sie deshalb ohne weiteres befugt, über die teilweise Aufhebung der mit Ein- tretens- und Zwischenverfügung vom 27. März 2009 vorsorglich angeord- neten und nunmehr angefochtenen Kontosperre zu entscheiden. Die vor- liegende Beschwerde richtet sich demnach gegen eine Zwischenverfügung gemäss Art. 80e Abs. 2 IRSG.
Als Inhaberin des beschlagnahmten Kontos ist die Beschwerdeführerin gemäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a lit. a IRSV zur Beschwerde legiti-
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miert. Weiter ist davon auszugehen, dass die Beschwerde vom 20. April 2009 gegen die Zwischenverfügung vom 8. April 2009 im Sinne von Art. 80k IRSG fristgerecht eingereicht wurde.
2.4 Im Hinblick auf das Erfordernis eines unmittelbaren und nicht wieder gut- zumachenden Nachteils begründet die Beschwerdeführerin ihre Beschwer- deanträge im Wesentlichen wie folgt:
Zur beantragten Freigabe des gesperrten Kontos im Umfang von EUR 33'066.-- führt sie aus, dass sie im Zuge des Rechtshilfeverfahrens bzw. im Vorfeld und Nachgang der Schlussverfügung vom 17. Februar 2009 von der I. Ltd. Beratungs- und andere Dienstleistungen im Umfange von EUR 33'066.-- habe beziehen müssen. Diese Forderung sei fällig. Könne die Beschwerdeführerin diese Kosten nicht aus ihrem Vermögen, konkret aus ihrem Guthaben bei der Bank H., decken, seien internationale Koordinations- sowie die Vornahme der notwendigen Verteidigungshand- lungen im Rahmen der pendenten Rechtshilfe- bzw. Beschwerdeverfahren nicht möglich. Auf Grund dessen setze die Durchsetzung der verfassungs- mässigen Verfahrensrechte auch die Freigabe des Betrages von EUR 33'066.-- voraus (act. 1 S. 5 f.).
Die beantragte Freigabe von USD 50'000.-- zur Leistung des Anwaltshono- rarvorschusses begründet die Beschwerdeführerin damit, dass sie anwaltli- cher Beratung bzw. Vertretung bedürfe und eine Ablehnung des Anliegens auch in diesem Falle die faktische Verweigerung des rechtlichen Gehörs und anderer verfassungsmässiger Rechte bzw. eine indirekte Rechtsver- weigerung zur Folge hätte. Die Entsperrung der USD 50'000.-- sei umso mehr deswegen angezeigt, als die entsprechenden Anwaltsleistungen zum Grossteil einzig in Folge der ungerechtfertigten Kontosperre vom 27. März 2009 bzw. zur Durchsetzung der legitimen Ansprüche der Beschwerdefüh- rerin anfallen würden. Die Forderung sei fällig (act. 1 S. 6 f.).
Hinsichtlich ihres Eventualantrages auf Freigabe von CHF 5'000.-- zur Be- gleichung des eingeforderten Kostenvorschusses im Beschwerdeverfahren RR.2009.110 argumentiert die Beschwerdeführerin, die Interessenwahrung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens setze zum Vornherein die Freigabe der blockierten Bankguthaben im Umfange des geforderten Kostenvor- schusses in der Höhe von CHF 5'000.-- voraus. Sie könne die auflaufenden Prozesskosten nicht auf Dritte überwälzen. Durch Verweigerung einer De- blockierung in diesem Umfange würden die materiellen Ansprüche und Verfahrensrechte, darunter jener auf rechtliches Gehör, illusorisch, was ei- ner Rechtsverweigerung gleich käme (act. 1 S. 7 f.).
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Im Übrigen rügt die Beschwerdeführerin die Rechtmässigkeit der angeord- neten vorsorglichen Kontosperre an sich und die Verletzung fundamentaler Verfahrensrechte durch die Staatsanwaltschaft im Verfahren betreffend die Schlussverfügung vom 17. Februar 2009 (act. 1 S. 10).
2.5
2.5.1 Leistet eine rechtsuchende Partei den Anwaltshonorar- und Gerichtsko- stenvorschuss nicht, führt dies selbstredend zu einem unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Die Annahme eines unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 80e Ziff. 2 lit. a IRSG setzt allerdings voraus, dass die angefochtene Zwischenverfü- gung selbst, d.h. die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertge- genständen, die Nichtleistung des Anwaltshonorar- und Gerichtskostenvor- schusses bewirkt. Diese Voraussetzung kann nur dann als erfüllt gelten, wenn die rechtsuchende Partei einerseits behauptet, weder sie noch die wirtschaftlich Berechtigten würden – über die beschlagnahmten Vermö- genswerte und Wertgegenstände hinaus – über weitere, ausreichende Mit- tel verfügen, um den Anwaltshonorar- und Gerichtskostenvorschuss zu lei- sten, und andererseits diese Sachdarstellung auch glaubhaft macht. Soweit die Beschwerdeführerin demnach vorbringt, die Nichtfreigabe eines Teils der rechtshilfeweise vorsorglich gesperrten Vermögenswerte bewirke die Nichtleistung des Anwaltshonorar- und Gerichtskostenvorschusses, kann der unmittelbare und nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 80e Ziff. 2 lit. a IRSG nur dann angenommen werden, wenn sie überdies geltend macht, weder sie noch die allenfalls wirtschaftlich Berech- tigten würden – über die vorsorglich beschlagnahmten Vermögenswerte und Wertgegenstände hinaus – über weitere, ausreichende Mittel verfügen, um die fraglichen Vorschüsse zu leisten. Diese Sachdarstellung hat sie so- dann glaubhaft zu machen. Dass eine solche Vermögenssituation vorliegen würde, hat die Beschwer- deführerin in ihrer Beschwerde – wie vorstehend dargelegt – indes nicht ausdrücklich behauptet. Ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachen- der Nachteil im Sinne von Art. 80e Ziff. 2 lit. a IRSG wurde somit nicht ge- nügend dargetan.
Wollte die in Russland tätige Beschwerdeführerin, die in Gibraltar über eine Geschäftsadresse verfügt, mit ihren Ausführungen allenfalls implizit geltend machen, ihr gesamtes Vermögen befinde sich auf dem vorsorglich gesperr- ten Konto in der Schweiz, so hätte sie das Vorliegen dieses Umstandes im Hinblick auf den geltend gemachten unmittelbaren und nicht wieder gutzu-
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machenden Nachteil glaubhaft zu machen gehabt. Die Beschwerdeführerin hat Bestand und Fälligkeit einer vertraglichen Verpflichtung zwar ver- gleichsweise annähernd substantiiert behauptet und hierfür auch eine Rechnung vorgelegt. Demgegenüber begnügt sie sich zur Darstellung ihrer Vermögenssituation mit blossen Behauptungen. Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin neben dem vorsorglich gesperrten Kontovermögen über keine weiteren Vermögenswerte, insbesondere über keine weiteren Konten verfügt, weshalb sie durch die Zwischenverfügung vom 8. April 2009 einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil er- leiden würde, ergeben sich auch nicht aus den übrigen Akten. Im Gegenteil bieten Gegenstand und Höhe der eingereichten Rechnungen über umge- rechnet total USD 93'800.-- (act. 1.3 und 1.4) vielmehr Anhaltspunkte für das Vorliegen ausreichender finanzieller Mittel auf Seiten der Beschwerde- führerin. So erschiene es angesichts der Gepflogenheiten im Geschäfts- verkehr als ausserordentlich ungewöhnlich, wenn gerade im Hinblick auf ein pendentes Straf- und Rechtshilfeverfahren, welche bekanntlich auch Zwangsmassnahmen, unter anderem Kontosperren, nach sich ziehen kön- nen, offenbar erhebliche anwaltliche Leistungen ohne vorherige Sicherhei- ten erbracht worden wären.
2.5.2 Bei der rechtshilfeweise Beschlagnahme von Vermögenswerten können nach der Rechtsprechung, wie einleitend erläutert (s. supra Ziff. 2.2), ins- besondere drohende Verletzungen von konkreten vertraglichen Verpflich- tungen, unmittelbar bevorstehende Betreibungsschritte, der drohende Ent- zug von behördlichen Bewilligungen oder das Entgehen von konkreten Ge- schäften einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darstellen. Hierfür ist selbstredend wiederum vorauszusetzen, dass die von der Rechtshilfe- massnahme betroffene Partei glaubhaft macht, dass sie und die wirtschaft- lich Berechtigten über keine weiteren Mittel verfügen, um die vorgenannten Folgen der Beschlagnahme abzuwenden. Was die eingereichte Rechnung der I. Ltd. in der Höhe von EUR 33'000.-- anbelangt, hat die Beschwerdeführerin nichts dergleichen behauptet. So hat sie beispielsweise nicht geltend gemacht, es stünden unmittelbar Betreibungsschritte bevor und diese könnten auch nicht durch andere Ver- mögensmittel abgewendet werden. Ebenso wenig brachte sie vor, durch die noch offene Rückzahlungsverpflichtung gegenüber der I. Ltd. würde sie unmittelbar in ihrer Existenz bedroht, und sie würde zugleich zur Beglei- chung dieser Rechnung nebst dem gesperrten Kontovermögen über kein weiteres Vermögen verfügen. Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern die Nichtteilfreigabe der vorsorglich gesperrten Vermögenswerte zur Beglei- chung der noch offenen Rechnung für bereits erbrachte Leistungen einen
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unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne der Rechtsprechung bewirken könnte. Wollte die Beschwerdeführerin allenfalls sinngemäss vorbringen, ohne die Begleichung dieser Rechnung sei ihre künftige Zusammenarbeit mit der I. Ltd. nicht gewährleistet, weshalb ihr ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil drohen würde, hätte sie auch dies glaubhaft zu machen gehabt. Ob die Beschwerdeführerin im Übrigen tatsächlich argu- mentierten wollte, die von ihr mandatierten Rechtsanwälte der Anwalts- kanzlei Lenz & Staehelin seien künftig nicht in der Lage (wie bereits schon in der Vergangenheit), ohne Rückgriff auf den fraglichen Trust die „notwen- digen Verteidigungshandlungen im Rahmen der pendenten Rechtshilfe- bzw. Beschwerdeverfahren“ vorzunehmen (act. 1 S. 5 f.), kann hier offen bleiben. Mit der künftigen Sicherstellung der anwaltlichen Vertretung im Beschwerdeverfahren kann die Forderung der I. Ltd. klarerweise nicht be- gründet werden. Die Beschwerdeführerin hat mit Vollmacht vom 20. Januar 2009 (RR.2009.110 act. 1.2) die Rechtsanwälte der Anwaltskanzlei Lenz & Staehelin mit der Wahrung ihrer Interessen im Rechtshilfeverfahren beauf- tragt. Bis auf Widerruf dieser Vollmachtserteilung ist deshalb davon auszu- gehen, dass die Wahrung der Interessen der Beschwerdeführerin im vorin- stanzlichen sowie im Beschwerdeverfahren durch ihre anwaltliche Vertre- tung ausreichend sichergestellt war bzw. ist. Bezüglich der offenen Forde- rung der I. Ltd. ist somit der geltend gemachte unmittelbare und nicht wie- der gutzumachende Nachteil auch unter diesem Gesichtspunkt zu vernei- nen.
2.5.3 Da die Beschwerdeführerin im Sinne der vorstehenden Erwägungen den unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil, soweit er über- haupt geltend gemacht wurde, nicht glaubhaft dargelegt hat, ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten. 3. Wenn der unmittelbare und nicht wieder gutzumachende Nachteil gleich- wohl bejaht und auf die Beschwerde eingetreten würde, wäre die Be- schwerde im Übrigen abzuweisen. Eine materielle Beurteilung der Be- schwerde ergibt, dass für die beantragte Freigabe von rechtshilfeweise ge- sperrten, mutmasslich deliktischen Vermögenswerten zur Deckung von Ko- stenvorschüssen, Honorarforderungen und Ähnlichem keine Rechtsgrund- lage besteht (vgl. in Bezug auf Honorarforderungen Urteil des Bundesge- richts 1A.335/2005 vom 22. März 2007, E. 4.3). Die fraglichen Vermögens- werte der Beschwerdeführerin sind vorsorglich beschlagnahmt worden, damit die allfällige spätere Rückerstattung an die Geschädigten oder gege- benenfalls eine Einziehung zu Gunsten des Staates sichergestellt ist und
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zwar im Umfange des ganzen Schadens bzw. Vermögensvorteils (RR.2009.141, act. 1.1). Würde ein Teil der vorsorglich beschlagnahmtem Vermögenswerte freigegeben, würde die Rückerstattung oder Einziehung substantiell gemindert (s. Urteil des Bundesgerichts 1S.16/2005 vom
7. Juni 2005, E. 2.3). Schliesslich ist zu bedenken, dass der Beschwerde- führerin nach wie vor die Möglichkeit offen steht, gegebenenfalls ein Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu stellen. Das Bundesgericht hat entschieden, dass für eine juristische Person aus- nahmsweise dann ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Ver- beiständung bestehen kann, wenn ihr einziges Aktivum im Streit liegt und neben ihr auch die wirtschaftlich Beteiligten mittellos sind (BGE 131 II 306 E. 5.2). Durch die Nichtfreigabe eines Teils der gesperrten Vermögenswer- te werden die verfassungsmässig garantierten Verfahrensrechte der Be- schwerdeführerin damit in keiner Weise präjudiziert. Von faktischer Rechts- verweigerung kann somit keine Rede sein. Ebenso wenig erweisen sich die weiteren Rügen als begründet. Soweit die Beschwerdeführerin die vorlie- gende Beschwerde damit begründet, die Anordnung der vorsorglichen Kon- tosperre sei an sich unrechtmässig und die Staatsanwaltschaft habe fun- damentale Verfahrensrechte im Verfahren betreffend die Schlussverfügung vom 17. Februar verletzt (act. 1 S. 10), wäre sie mit diesen Rügen ohnehin auf die entsprechenden Beschwerdeverfahren (RR.2009.110+141) zu ver- weisen gewesen.
4. Die im Beschwerdeverfahren RR.2009.110 laufende Frist zur Leistung des betreffenden Kostenvorschusses wird in jenem Verfahren neu anzusetzen sein (s. einleitend auf S. 2).
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG), wobei für die Be- rechnung der Gerichtsgebühr das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung gelangt (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Ge- richtsgebühr ist auf CHF 2'500.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements).
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Der Beschwerdeführerin wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 7. Mai 2009 II. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A. LTD., vertreten durch die Rechtsanwälte Dominik Baeriswyl, Caroline M. López Nagai, Beschwerdeführerin
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜRICH, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland
Teilfreigabe von vorsorglich gesperrtem Kontovermö- gen (Art. 33a IRSV)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2009.155
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Sachverhalt:
A. Das Ministerium der Inneren Angelegenheiten Russlands führt gegen B. ein Strafverfahren wegen Betrug. Ihm wird zusammengefasst vorgeworfen, er habe als Generaldirektor der Offenen Aktiengesellschaft (OAO) C. zwei Verträge über USD 62 Mio. für den Kauf von Aktien zweier Gesellschaften abgeschlossen. Namens der Holdinggesellschaft D. N.V., der Muttergesell- schaft OAO C., habe B. in der Folge drei fingierte Verträge über USD 13,7 Mio. für Vertreterdienstleistungen abgeschlossen, wovon sicherlich zwei am 3. Juli 2006 geschlossen worden seien. Einen Vertrag habe B. mit der E. Ltd. im Umfang von USD 2 Mio. und einen Vertrag mit der A. Ltd. über USD 4 Mio. abgeschlossen. Den dritten Vertrag habe er mit der F. LLP über USD 7,7 Mio. abgeschlossen. Hierfür habe B. USD 13,7 Mio. aufgrund dieser vorgetäuschten Verträge überwiesen. Insbesondere habe B. am
5. Juni 2006 ab dem Bankkonto der OAO C. mittels einer Kontobeziehung der D. N.V. bei der Bank G. eine Zahlungsanweisung über USD 2 Mio. zu- gunsten der E. Ltd. in Auftrag gegeben. Am 15. Dezember 2006 habe B. auf dieselbe Art und Weise einen Zahlungsauftrag über USD 3 Mio. und am
4. Juni 2007 über USD 1 Mio. auf das Konto der A. Ltd. bei der Bank H. in Zürich erteilt. Am 15. Dezember 2006 habe er einen Zahlungsauftrag über USD 3 Mio. und am 4. Juni 2007 einen solchen über USD 1 Mio. ab dem Bankkonto der OAO C. auf das Konto der A. Ltd. bei der Bank H. in Zürich erteilt. B. habe der OAO C. dadurch einen Schaden von insgesamt USD 13,7 Mio. zugefügt, da die vorerwähnten Verträge nur fingiert gewe- sen und hierfür keine Gegenleistung erbracht worden seien.
B. In diesem Zusammenhang sind die russischen Behörden mit einem Rechtshilfeersuchen vom 25. Juni 2008 an die Schweiz gelangt. Darin er- suchten sie unter anderem um Vornahme von Bankenermittlung bei der Bank H. in Zürich hinsichtlich der A. Ltd..
Mit Eintretensverfügung vom 6. Januar 2009 ist die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend “Staatsanwaltschaft“) als ausführende Behörde auf das Rechtshilfeersuchen eingetreten und hat unter anderem die Bank H. zur Edition der Bankunterlagen betreffend die A. Ltd. verpflich- tet. Nach Übermittlung dieser Bankunterlagen hat die Staatsanwaltschaft deren Herausgabe mit Schlussverfügung vom 17. Februar 2009 angeord- net. Gegen diesen Entscheid hat die A. Ltd. Beschwerde erhoben (RR.2009.110). Die A. Ltd. wurde in der Folge eingeladen, innert bis
27. April 2009 erstreckter Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.--zu leisten. Mit Eingabe vom 20. April 2009 stellte die A. Ltd. den Antrag, ihr sei diese Frist abzunehmen. Im Eventualstandpunkt beantragte
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sie die teilweise Freigabe ihres rechtshilfeweise gesperrten Kontos in der Höhe des Kostenvorschusses zur Bezahlung desselben.
C. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 27. März 2009 hat die Staats- anwaltschaft gestützt auf Art. 18 IRSG eine vorsorgliche Kontosperre an- geordnet und die von der Bank H. in Zürich festgestellten Vermögenswerte und Schliessfächer, die auf die A. Ltd. lauten, bis zum Schluss des Rechts- hilfeverfahrens bis zu einer Höhe von USD 4 Mio. gesperrt. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass die angeordnete Kontosperre aufgehoben wird, wenn die zuständige russische Behörde nicht innert 90 Tagen ein Rechts- hilfeersuchen hinsichtlich der vorsorglich errichtete Kontosperre in Zürich stellt. Auch gegen diesen Entscheid hat die A. Ltd. Beschwerde erhoben (RR.2009.141). Sie wurde in der Folge eingeladen, bis 27. April 2009 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 6'000.-- zu leisten. Mit Eingabe vom
20. April 2009 stellte die A. Ltd. den Antrag, ihr sei diese Frist abzunehmen. Im Eventualstandpunkt beantragte sie die teilweise Freigabe ihres rechts- hilfeweise gesperrten Kontos in der Höhe des Kostenvorschusses zur Be- zahlung desselben.
D. Mit Schreiben vom 8. April 2009 stellte die A. Ltd. bei der Staatsanwalt- schaft das Gesuch um teilweise Freigabe des vorsorglich gesperrten Kontos Nr. 1 bei der Bank H. im Umfange von EUR 33'066.-- zu Gunsten der I. Ltd., von CHF 50'000.-- zu Gunsten ihrer Rechtsvertreter und von CHF 5'000.-- zu Gunsten des Bundesstrafgerichts (act. 1.1). Diesen Antrag hat die Staatsanwaltschaft am 8. April 2009 abgelehnt (act. 1.6).
E. Mit Eingabe vom 20. April 2009 beschwert sich die A. Ltd. beim hiesigen Gericht über den ablehnenden Entscheid der Staatsanwaltschaft vom
8. April 2009 betreffend die teilweise Aufhebung der Kontosperre. Dement- sprechend wird diese Eingabe als Beschwerde gegen den Entscheid der Staatsanwaltschaft vom 8. April 2009 entgegengenommen. Die Beschwer- deführerin beantragt damit die umgehende teilweise Freigabe des vorsorg- lich gesperrten Kontos bei der Bank H. im Umfange von EUR 33'066.-- zu Gunsten der I. Ltd. und von CHF 50'000.-- zu Gunsten ihrer Rechtsvertreter bis spätestens 22. April 2009. Für den Fall der Abweisung des Antrags vom 20. April 2009 im Verfahren RR.2009.110 betreffend Ab- nahme der Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses im Betrag vom CHF 5'000.-- sei vom gesperrten Konto ferner bis zum 22. April 2009 die Zahlung von CHF 5'000.-- zu Gunsten des Bundesstrafgerichts auszulösen bzw. zu bewilligen (act. 1).
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In der Folge werden sowohl die Staatsanwaltschaft sowie das Bundesamt für Justiz über diese Eingabe der A. Ltd. in Kenntnis gesetzt (act. 2). Auf die Durchführung eines formellen Schriftenwechsels wurde in Anwendung von Art. 57 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) in Verbindung mit Art. 30 lit. b des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundes- strafgericht (SGG; SR 173.71) verzichtet.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für die akzessorische Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Russland sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) massgebend, welchem beide Staaten beigetreten sind. Da die russischen Behörden auch wegen mutmasslicher Geldwäscherei ermitteln, ist sodann das von beiden Ländern ratifizierte Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einzie- hung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) anwendbar. Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangt das schweizerische Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundes- gesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über interna- tionale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11).
2.
2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen- den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG) einen unmittelbaren und nicht wieder gutzuma- chenden Nachteil bewirken .
2.2 Richtet sich die Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung, so muss die beschwerdeführende Person nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung mit konkreten Angaben glaubhaft machen, inwiefern die rechtshilfe- weise Beschlagnahme von Vermögenswerten zu einem nicht wieder gut-
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zumachenden Nachteil führt. In Betracht kommen insbesondere drohende Verletzungen von konkreten vertraglichen Verpflichtungen, unmittelbar be- vorstehende Betreibungsschritte, der drohende Entzug von behördlichen Bewilligungen oder das Entgehen von konkreten Geschäften. Die bloss ab- strakte Möglichkeit, dass sich eine Kontosperre negativ auf die Geschäfts- tätigkeit der rechtsuchenden Person auswirken könnte, ist hingegen für die Annahme eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 80e Ziff. 2 lit. a IRSG grundsätzlich nicht ausreichend. Der drohende unmittelbare und nicht wieder gutzumachende Nachteil muss glaubhaft gemacht werden; die blosse Behauptung eines solchen Nachteils genügt nicht (zum Ganzen BGE 130 II 329 E. 2 S. 332; 128 II 353 E. 3 S. 354, je m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.81/2006 vom 21. Juli 2006, E. 2 und 1A.183/2006 vom 1. Februar 2007, E. 1.2).
2.3 Die Beschwerdeführerin ficht den Entscheid der Staatsanwaltschaft vom
8. April 2009 an, mit welchem ihr gleichentags gestellter Antrag auf teilwei- se Aufhebung der vorsorglichen Kontosperre abgelehnt wurde. Beim ange- fochtenen Entscheid handelt es sich um eine Zwischenverfügung, welche sich auf die mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 27. März 2009 an- geordnete vorsorgliche Kontosperre bezieht. Wie einleitend festgehalten, hat die Beschwerdeführerin gegen diese Eintretens- und Zwischenverfü- gung vom 27. März 2009 Beschwerde erhoben (RR.2009.141). Grundsätz- lich verliert die Vorinstanz durch die Einreichung der Beschwerde die Be- fugnis, sich mit der Sache zu befassen, welche Gegenstand der mit Be- schwerde angefochtenen Verfügung bildet (Art. 54 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Sie kann aber gemäss Art. 58 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG die angefochtenen Verfügung bis zu ihrer Vernehmlassung im betreffenden Beschwerdeverfahren bzw. spätestens bis zum Abschluss des Schriften- wechsels in Wiedererwägung ziehen (PFLEIDERER, in: Waldmann/Weissen- berger, Praxiskommentar VwVG, 2009, N. 36 zu Art. 58 mit Hinweisen). Im Zeitpunkt des Erlasses ihres Entscheides vom 8. April 2009 lag die Ver- nehmlassung der Staatsanwaltschaft zur Beschwerde gegen ihre Eintre- tens- und Zwischenverfügung vom 27. März 2009 in jenem Verfahren (RR.2009.141) nicht vor. Im Lichte der vorgenannten Bestimmungen war sie deshalb ohne weiteres befugt, über die teilweise Aufhebung der mit Ein- tretens- und Zwischenverfügung vom 27. März 2009 vorsorglich angeord- neten und nunmehr angefochtenen Kontosperre zu entscheiden. Die vor- liegende Beschwerde richtet sich demnach gegen eine Zwischenverfügung gemäss Art. 80e Abs. 2 IRSG.
Als Inhaberin des beschlagnahmten Kontos ist die Beschwerdeführerin gemäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a lit. a IRSV zur Beschwerde legiti-
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miert. Weiter ist davon auszugehen, dass die Beschwerde vom 20. April 2009 gegen die Zwischenverfügung vom 8. April 2009 im Sinne von Art. 80k IRSG fristgerecht eingereicht wurde.
2.4 Im Hinblick auf das Erfordernis eines unmittelbaren und nicht wieder gut- zumachenden Nachteils begründet die Beschwerdeführerin ihre Beschwer- deanträge im Wesentlichen wie folgt:
Zur beantragten Freigabe des gesperrten Kontos im Umfang von EUR 33'066.-- führt sie aus, dass sie im Zuge des Rechtshilfeverfahrens bzw. im Vorfeld und Nachgang der Schlussverfügung vom 17. Februar 2009 von der I. Ltd. Beratungs- und andere Dienstleistungen im Umfange von EUR 33'066.-- habe beziehen müssen. Diese Forderung sei fällig. Könne die Beschwerdeführerin diese Kosten nicht aus ihrem Vermögen, konkret aus ihrem Guthaben bei der Bank H., decken, seien internationale Koordinations- sowie die Vornahme der notwendigen Verteidigungshand- lungen im Rahmen der pendenten Rechtshilfe- bzw. Beschwerdeverfahren nicht möglich. Auf Grund dessen setze die Durchsetzung der verfassungs- mässigen Verfahrensrechte auch die Freigabe des Betrages von EUR 33'066.-- voraus (act. 1 S. 5 f.).
Die beantragte Freigabe von USD 50'000.-- zur Leistung des Anwaltshono- rarvorschusses begründet die Beschwerdeführerin damit, dass sie anwaltli- cher Beratung bzw. Vertretung bedürfe und eine Ablehnung des Anliegens auch in diesem Falle die faktische Verweigerung des rechtlichen Gehörs und anderer verfassungsmässiger Rechte bzw. eine indirekte Rechtsver- weigerung zur Folge hätte. Die Entsperrung der USD 50'000.-- sei umso mehr deswegen angezeigt, als die entsprechenden Anwaltsleistungen zum Grossteil einzig in Folge der ungerechtfertigten Kontosperre vom 27. März 2009 bzw. zur Durchsetzung der legitimen Ansprüche der Beschwerdefüh- rerin anfallen würden. Die Forderung sei fällig (act. 1 S. 6 f.).
Hinsichtlich ihres Eventualantrages auf Freigabe von CHF 5'000.-- zur Be- gleichung des eingeforderten Kostenvorschusses im Beschwerdeverfahren RR.2009.110 argumentiert die Beschwerdeführerin, die Interessenwahrung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens setze zum Vornherein die Freigabe der blockierten Bankguthaben im Umfange des geforderten Kostenvor- schusses in der Höhe von CHF 5'000.-- voraus. Sie könne die auflaufenden Prozesskosten nicht auf Dritte überwälzen. Durch Verweigerung einer De- blockierung in diesem Umfange würden die materiellen Ansprüche und Verfahrensrechte, darunter jener auf rechtliches Gehör, illusorisch, was ei- ner Rechtsverweigerung gleich käme (act. 1 S. 7 f.).
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Im Übrigen rügt die Beschwerdeführerin die Rechtmässigkeit der angeord- neten vorsorglichen Kontosperre an sich und die Verletzung fundamentaler Verfahrensrechte durch die Staatsanwaltschaft im Verfahren betreffend die Schlussverfügung vom 17. Februar 2009 (act. 1 S. 10).
2.5
2.5.1 Leistet eine rechtsuchende Partei den Anwaltshonorar- und Gerichtsko- stenvorschuss nicht, führt dies selbstredend zu einem unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Die Annahme eines unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 80e Ziff. 2 lit. a IRSG setzt allerdings voraus, dass die angefochtene Zwischenverfü- gung selbst, d.h. die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertge- genständen, die Nichtleistung des Anwaltshonorar- und Gerichtskostenvor- schusses bewirkt. Diese Voraussetzung kann nur dann als erfüllt gelten, wenn die rechtsuchende Partei einerseits behauptet, weder sie noch die wirtschaftlich Berechtigten würden – über die beschlagnahmten Vermö- genswerte und Wertgegenstände hinaus – über weitere, ausreichende Mit- tel verfügen, um den Anwaltshonorar- und Gerichtskostenvorschuss zu lei- sten, und andererseits diese Sachdarstellung auch glaubhaft macht. Soweit die Beschwerdeführerin demnach vorbringt, die Nichtfreigabe eines Teils der rechtshilfeweise vorsorglich gesperrten Vermögenswerte bewirke die Nichtleistung des Anwaltshonorar- und Gerichtskostenvorschusses, kann der unmittelbare und nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 80e Ziff. 2 lit. a IRSG nur dann angenommen werden, wenn sie überdies geltend macht, weder sie noch die allenfalls wirtschaftlich Berech- tigten würden – über die vorsorglich beschlagnahmten Vermögenswerte und Wertgegenstände hinaus – über weitere, ausreichende Mittel verfügen, um die fraglichen Vorschüsse zu leisten. Diese Sachdarstellung hat sie so- dann glaubhaft zu machen. Dass eine solche Vermögenssituation vorliegen würde, hat die Beschwer- deführerin in ihrer Beschwerde – wie vorstehend dargelegt – indes nicht ausdrücklich behauptet. Ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachen- der Nachteil im Sinne von Art. 80e Ziff. 2 lit. a IRSG wurde somit nicht ge- nügend dargetan.
Wollte die in Russland tätige Beschwerdeführerin, die in Gibraltar über eine Geschäftsadresse verfügt, mit ihren Ausführungen allenfalls implizit geltend machen, ihr gesamtes Vermögen befinde sich auf dem vorsorglich gesperr- ten Konto in der Schweiz, so hätte sie das Vorliegen dieses Umstandes im Hinblick auf den geltend gemachten unmittelbaren und nicht wieder gutzu-
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machenden Nachteil glaubhaft zu machen gehabt. Die Beschwerdeführerin hat Bestand und Fälligkeit einer vertraglichen Verpflichtung zwar ver- gleichsweise annähernd substantiiert behauptet und hierfür auch eine Rechnung vorgelegt. Demgegenüber begnügt sie sich zur Darstellung ihrer Vermögenssituation mit blossen Behauptungen. Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin neben dem vorsorglich gesperrten Kontovermögen über keine weiteren Vermögenswerte, insbesondere über keine weiteren Konten verfügt, weshalb sie durch die Zwischenverfügung vom 8. April 2009 einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil er- leiden würde, ergeben sich auch nicht aus den übrigen Akten. Im Gegenteil bieten Gegenstand und Höhe der eingereichten Rechnungen über umge- rechnet total USD 93'800.-- (act. 1.3 und 1.4) vielmehr Anhaltspunkte für das Vorliegen ausreichender finanzieller Mittel auf Seiten der Beschwerde- führerin. So erschiene es angesichts der Gepflogenheiten im Geschäfts- verkehr als ausserordentlich ungewöhnlich, wenn gerade im Hinblick auf ein pendentes Straf- und Rechtshilfeverfahren, welche bekanntlich auch Zwangsmassnahmen, unter anderem Kontosperren, nach sich ziehen kön- nen, offenbar erhebliche anwaltliche Leistungen ohne vorherige Sicherhei- ten erbracht worden wären.
2.5.2 Bei der rechtshilfeweise Beschlagnahme von Vermögenswerten können nach der Rechtsprechung, wie einleitend erläutert (s. supra Ziff. 2.2), ins- besondere drohende Verletzungen von konkreten vertraglichen Verpflich- tungen, unmittelbar bevorstehende Betreibungsschritte, der drohende Ent- zug von behördlichen Bewilligungen oder das Entgehen von konkreten Ge- schäften einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darstellen. Hierfür ist selbstredend wiederum vorauszusetzen, dass die von der Rechtshilfe- massnahme betroffene Partei glaubhaft macht, dass sie und die wirtschaft- lich Berechtigten über keine weiteren Mittel verfügen, um die vorgenannten Folgen der Beschlagnahme abzuwenden. Was die eingereichte Rechnung der I. Ltd. in der Höhe von EUR 33'000.-- anbelangt, hat die Beschwerdeführerin nichts dergleichen behauptet. So hat sie beispielsweise nicht geltend gemacht, es stünden unmittelbar Betreibungsschritte bevor und diese könnten auch nicht durch andere Ver- mögensmittel abgewendet werden. Ebenso wenig brachte sie vor, durch die noch offene Rückzahlungsverpflichtung gegenüber der I. Ltd. würde sie unmittelbar in ihrer Existenz bedroht, und sie würde zugleich zur Beglei- chung dieser Rechnung nebst dem gesperrten Kontovermögen über kein weiteres Vermögen verfügen. Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern die Nichtteilfreigabe der vorsorglich gesperrten Vermögenswerte zur Beglei- chung der noch offenen Rechnung für bereits erbrachte Leistungen einen
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unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne der Rechtsprechung bewirken könnte. Wollte die Beschwerdeführerin allenfalls sinngemäss vorbringen, ohne die Begleichung dieser Rechnung sei ihre künftige Zusammenarbeit mit der I. Ltd. nicht gewährleistet, weshalb ihr ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil drohen würde, hätte sie auch dies glaubhaft zu machen gehabt. Ob die Beschwerdeführerin im Übrigen tatsächlich argu- mentierten wollte, die von ihr mandatierten Rechtsanwälte der Anwalts- kanzlei Lenz & Staehelin seien künftig nicht in der Lage (wie bereits schon in der Vergangenheit), ohne Rückgriff auf den fraglichen Trust die „notwen- digen Verteidigungshandlungen im Rahmen der pendenten Rechtshilfe- bzw. Beschwerdeverfahren“ vorzunehmen (act. 1 S. 5 f.), kann hier offen bleiben. Mit der künftigen Sicherstellung der anwaltlichen Vertretung im Beschwerdeverfahren kann die Forderung der I. Ltd. klarerweise nicht be- gründet werden. Die Beschwerdeführerin hat mit Vollmacht vom 20. Januar 2009 (RR.2009.110 act. 1.2) die Rechtsanwälte der Anwaltskanzlei Lenz & Staehelin mit der Wahrung ihrer Interessen im Rechtshilfeverfahren beauf- tragt. Bis auf Widerruf dieser Vollmachtserteilung ist deshalb davon auszu- gehen, dass die Wahrung der Interessen der Beschwerdeführerin im vorin- stanzlichen sowie im Beschwerdeverfahren durch ihre anwaltliche Vertre- tung ausreichend sichergestellt war bzw. ist. Bezüglich der offenen Forde- rung der I. Ltd. ist somit der geltend gemachte unmittelbare und nicht wie- der gutzumachende Nachteil auch unter diesem Gesichtspunkt zu vernei- nen.
2.5.3 Da die Beschwerdeführerin im Sinne der vorstehenden Erwägungen den unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil, soweit er über- haupt geltend gemacht wurde, nicht glaubhaft dargelegt hat, ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten. 3. Wenn der unmittelbare und nicht wieder gutzumachende Nachteil gleich- wohl bejaht und auf die Beschwerde eingetreten würde, wäre die Be- schwerde im Übrigen abzuweisen. Eine materielle Beurteilung der Be- schwerde ergibt, dass für die beantragte Freigabe von rechtshilfeweise ge- sperrten, mutmasslich deliktischen Vermögenswerten zur Deckung von Ko- stenvorschüssen, Honorarforderungen und Ähnlichem keine Rechtsgrund- lage besteht (vgl. in Bezug auf Honorarforderungen Urteil des Bundesge- richts 1A.335/2005 vom 22. März 2007, E. 4.3). Die fraglichen Vermögens- werte der Beschwerdeführerin sind vorsorglich beschlagnahmt worden, damit die allfällige spätere Rückerstattung an die Geschädigten oder gege- benenfalls eine Einziehung zu Gunsten des Staates sichergestellt ist und
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zwar im Umfange des ganzen Schadens bzw. Vermögensvorteils (RR.2009.141, act. 1.1). Würde ein Teil der vorsorglich beschlagnahmtem Vermögenswerte freigegeben, würde die Rückerstattung oder Einziehung substantiell gemindert (s. Urteil des Bundesgerichts 1S.16/2005 vom
7. Juni 2005, E. 2.3). Schliesslich ist zu bedenken, dass der Beschwerde- führerin nach wie vor die Möglichkeit offen steht, gegebenenfalls ein Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu stellen. Das Bundesgericht hat entschieden, dass für eine juristische Person aus- nahmsweise dann ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Ver- beiständung bestehen kann, wenn ihr einziges Aktivum im Streit liegt und neben ihr auch die wirtschaftlich Beteiligten mittellos sind (BGE 131 II 306 E. 5.2). Durch die Nichtfreigabe eines Teils der gesperrten Vermögenswer- te werden die verfassungsmässig garantierten Verfahrensrechte der Be- schwerdeführerin damit in keiner Weise präjudiziert. Von faktischer Rechts- verweigerung kann somit keine Rede sein. Ebenso wenig erweisen sich die weiteren Rügen als begründet. Soweit die Beschwerdeführerin die vorlie- gende Beschwerde damit begründet, die Anordnung der vorsorglichen Kon- tosperre sei an sich unrechtmässig und die Staatsanwaltschaft habe fun- damentale Verfahrensrechte im Verfahren betreffend die Schlussverfügung vom 17. Februar verletzt (act. 1 S. 10), wäre sie mit diesen Rügen ohnehin auf die entsprechenden Beschwerdeverfahren (RR.2009.110+141) zu ver- weisen gewesen.
4. Die im Beschwerdeverfahren RR.2009.110 laufende Frist zur Leistung des betreffenden Kostenvorschusses wird in jenem Verfahren neu anzusetzen sein (s. einleitend auf S. 2).
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG), wobei für die Be- rechnung der Gerichtsgebühr das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung gelangt (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Ge- richtsgebühr ist auf CHF 2'500.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements).
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Der Beschwerdeführerin wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- auferlegt.
Bellinzona, 8. Mai 2009
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwälte Dominik Baeriswyl, Caroline M. López Nagai - Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Gartenhofstrasse 17, Postfach 9680, 8036 Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, Bundesrain 20, 3003 Bern
Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).