Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland. Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Zwischenentscheid.
Erwägungen (3 Absätze)
E. 17 Februar 2009 die rechtshilfeweise Herausgabe von Bankunterlagen der Gesellschaft A. Ltd. verfügt hat (act. 1.1);
- die A. Ltd. mit Beschwerde vom 26. März 2009 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt und unter anderem beantragt, es sei die vorgenannte Schlussverfügung aufzuheben (act. 1);
- die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. März 2009 eingeladen wurde, bis zum 9. April 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zu leisten und darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 3);
- diese Frist zur Leistung des Kostenvorschusses auf entsprechende Gesuche der Beschwerdeführerin hin mehrfach, schliesslich bis am 27. April 2009 letztmals erstreckt wurde (act. 4, 5, 6, 7 und 8).
- die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. April 2009 den Hauptantrag stellt, es sei die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 5'000.-- abzunehmen; sie im Eventualstandpunkt beantragt, die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses sei bis zur Gutheissung des Antrags vom
E. 20 April 2009 auf Freigabe bzw. Autorisierung von Zahlungen vom Konto Bank B. Nr. 1 im Verfahren RR.2009.141 abzunehmen (act. 10);
- die Beschwerdeführerin mit ihrem Gesuch um Abnahme der Frist im Sinne des Hauptantrages den Erlass des Kostenvorschusses beantragt; sie mit ih- rem eventualiter gestellten Gesuch um Abnahme der Frist hingegen nicht ver- langt, sie sei von Kostenvorschusspflicht zu befreien, sondern lediglich die angesetzte Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zur autorisierten Freigabe gehemmt wissen will;
- die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG grundsätzlich gehalten ist, von der Beschwerdeführerin einen Kostenvor- schuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu erheben;
- auf die Leistung eines Kostenvorschusses nur dann ganz oder teilweise ver- zichtet werden kann, wenn besondere Gründe vorliegen; es insoweit nicht auf allfällige Besonderheiten des Streitgegenstandes bzw. des diesem zugrunde liegenden Sachverhalts ankommen kann;
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- die Prozessarmut für natürliche Personen zum Vornherein keinen “besonde- rer Grund“ im Sinne von Art. 63 Abs. 4 VwVG darstellt, weil der Bedürftige gegebenenfalls Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat (vgl. Art. 65 VwVG); nichts anderes insoweit für juristische Personen gilt, auch wenn die- sen grundsätzlich keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 2A.488/2006 vom 1. September 2009, E. 3.2; MARCEL MAILLARD, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, 2009, N. 37 f. zu Art. 63); vielmehr spezielle Umstände in Bezug auf die Lei- stung des Kostenvorschusses an und für sich darzutun sind, welche einen Verzicht auf dessen Erhebung angezeigt erscheinen lassen; die Rechtspre- chung einen Verzicht auf den Kostenvorschuss insbesondere dann als ange- zeigt erachtet, wenn der Beschwerdeführer aus irgendeinem Grund die Ver- fahrenskosten selbst dann nicht zu tragen hätte, wenn er unterliegen sollte, oder wenn ihm die Bezahlung eines (beträchtlichen) Kostenvorschusses mangels Liquidität Schwierigkeiten bereiten würde (Urteile des Bundesge- richts 2A.536/2005 vom 16. September 2005, E. 3 und 2A.488/2006 vom
1. September 2009, E. 3.2);
- sich die urteilende Instanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss; sie sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken kann; es genügt, wenn die Be- hörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen);
- die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Hauptantrages im Kern vor- bringen lässt, die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich habe am 27. März 2009 Vermögenswerte der Beschwerdeführerin im Umfang von 4 Millionen blockiert; sie der Ansicht ist, dass gestützt auf Art. 74a Abs. 4 IRSG, wonach die Schweizer Strafverfolgungsbehörden Vermögenswerte in der Schweiz zurückbehalten können, wenn eine Behörde Rechte daran geltend mache, die Grundlagen vorhanden seien, dass das hiesige Gericht allfällig verhängte Gerichtsgebühren aus den blockierten Vermögenswerten beziehen könne; weshalb die Kostenvorschusspflicht abzunehmen sei (act. 10 S. 5);
- die Beschwerdeführerin bei dieser Argumentation verkennt, dass gestützt auf das russische Rechtshilfeersuchen die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zü- rich in ihrer Eintretens- und Zwischenverfügung vom 27. März 2009 davon ausgeht, dass es sich beim vorsorglich gesperrten Kontovermögen um mut- masslich deliktisch erlangte Gelder handelt; diese zur Sicherung der Ansprü- che der potentiellen Geschädigten vorsorglich beschlagnahmt wurden
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(act. 10.1); deren Ansprüche materiell nicht vom Rechtshilferichter, sondern vom zuständigen Sachrichter zu beurteilen sind, weshalb die Beschwerdefüh- rerin aus der beigebrachten Bestätigung der mutmasslichen Geschädigten in diesem Verfahren nichts zu ihren Gunsten ableiten kann (RR.2009.141, act. 5.8);
- die rechtshilfeweise gesperrten Vermögenswerte, wie vorstehend bereits er- läutert, mutmasslich deliktisch erlangt wurden und grundsätzlich kein Substrat zur Deckung von Gerichtskosten darstellen; in diesem Sinne auch keine Rechtsgrundlage für die Freigabe der blockierten Gelder zur Deckung des Kostenvorschusses besteht (Urteil des Bundesgerichts 1A.335/2005 vom
E. 22 März 2007, E. 4.3, in Bezug auf Honorarforderungen); es vor diesem Hin- tergrund keine Rolle spielt, ob die Beschwerdeführerin am inkriminierten Sachverhalt beteiligt ist oder nicht;
- im vorliegenden Verfahrensstadium im Übrigen noch völlig offen ist, ob die vorsorglich gesperrten Vermögenswerte – soweit diese den dannzumal ge- richtlich festgestellten Geschädigten nicht ganz oder teilweise herauszugeben sein werden – überhaupt eingezogen und sie allenfalls zu einem Teil der Schweiz auf Grund einer Teilungsvereinbarung gestützt auf das Bundesge- setz vom 19. März 2004 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte (TEVG; SR 312.4) zustehen werden bzw. ein Teil davon allenfalls der Bun- desstrafgerichtskasse zugeführt werden;
- die Begleichung der Gerichtskosten durch die Beschwerdeführerin für den Fall ihres Unterliegens auch nicht anderweitig sichergestellt ist;
- nach der Rechtsprechung für eine juristische Person ausnahmsweise dann ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung bestehen kann, wenn ihr einziges Aktivum im Streit liegt und neben ihr auch die wirt- schaftlich Beteiligten mittellos sind (BGE 131 II 306 E. 5.2); insofern die ver- fassungsmässig garantierten Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin ge- wahrt sind; ihr in diesem Sinne nach wie vor die Möglichkeit offen steht, ge- gebenenfalls ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeistän- dung zu stellen; unter Berücksichtigung aller Umstände von faktischer Rechtsverweigerung hier keine Rede sein kann;
- die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Hauptantrag keine besondere Gründe enthalten, weshalb hier von einem überdies – ange- sichts der hohen im Spiel stehenden Vermögensinteressen – äusserst mass- voll festgesetzten Kostenvorschuss abgesehen werden soll; folglich das Ge-
- 5 -
such der Beschwerdeführerin um Erlass des Kostenvorschusses im Sinne ih- res Hauptantrages abzuweisen ist;
- die Beschwerdeführerin im Eventualstandpunkt beantragt, die Frist zur Lei- stung des Kostenvorschusses sei bis zur Gutheissung des Antrags vom
20. April 2009 auf Freigabe bzw. Autorisierung von Zahlungen vom Konto Bank B. Nr. 1 im Verfahren RR.2009.141 abzunehmen;
- der Antrag auf Freigabe von Fr. 5'000.-- zur Begleichung des Kostenvor- schusses im Beschwerdeverfahren RR.2009.155 abgewiesen wurde;
- der Beschwerdeführerin eine kurze Nachfrist bis zum 18. Mai 2009 zur Lei- stung eines Kostenvorschusses von Fr. 5’000.-- anzusetzen ist, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird;
- die Kosten des vorliegenden Entscheids bei der Hauptsache bleiben.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass des Kostenvorschusses wird abgewiesen.
- Der Beschwerdeführerin wird eine kurze Nachfrist bis zum 18. Mai 2009 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 5’000.-- angesetzt, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Zwischenentscheid vom 7. Mai 2009 II. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A. LTD., vertreten durch die Rechtsanwälte Martin Burkhardt, Dominik Baeriswyl, Caroline M. López Nagai
Beschwerdeführerin
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ- RICH,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland
Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2009.110
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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich mit Schlussverfügung vom
17. Februar 2009 die rechtshilfeweise Herausgabe von Bankunterlagen der Gesellschaft A. Ltd. verfügt hat (act. 1.1);
- die A. Ltd. mit Beschwerde vom 26. März 2009 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt und unter anderem beantragt, es sei die vorgenannte Schlussverfügung aufzuheben (act. 1);
- die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. März 2009 eingeladen wurde, bis zum 9. April 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zu leisten und darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 3);
- diese Frist zur Leistung des Kostenvorschusses auf entsprechende Gesuche der Beschwerdeführerin hin mehrfach, schliesslich bis am 27. April 2009 letztmals erstreckt wurde (act. 4, 5, 6, 7 und 8).
- die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. April 2009 den Hauptantrag stellt, es sei die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 5'000.-- abzunehmen; sie im Eventualstandpunkt beantragt, die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses sei bis zur Gutheissung des Antrags vom
20. April 2009 auf Freigabe bzw. Autorisierung von Zahlungen vom Konto Bank B. Nr. 1 im Verfahren RR.2009.141 abzunehmen (act. 10);
- die Beschwerdeführerin mit ihrem Gesuch um Abnahme der Frist im Sinne des Hauptantrages den Erlass des Kostenvorschusses beantragt; sie mit ih- rem eventualiter gestellten Gesuch um Abnahme der Frist hingegen nicht ver- langt, sie sei von Kostenvorschusspflicht zu befreien, sondern lediglich die angesetzte Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zur autorisierten Freigabe gehemmt wissen will;
- die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG grundsätzlich gehalten ist, von der Beschwerdeführerin einen Kostenvor- schuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu erheben;
- auf die Leistung eines Kostenvorschusses nur dann ganz oder teilweise ver- zichtet werden kann, wenn besondere Gründe vorliegen; es insoweit nicht auf allfällige Besonderheiten des Streitgegenstandes bzw. des diesem zugrunde liegenden Sachverhalts ankommen kann;
- 3 -
- die Prozessarmut für natürliche Personen zum Vornherein keinen “besonde- rer Grund“ im Sinne von Art. 63 Abs. 4 VwVG darstellt, weil der Bedürftige gegebenenfalls Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat (vgl. Art. 65 VwVG); nichts anderes insoweit für juristische Personen gilt, auch wenn die- sen grundsätzlich keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 2A.488/2006 vom 1. September 2009, E. 3.2; MARCEL MAILLARD, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, 2009, N. 37 f. zu Art. 63); vielmehr spezielle Umstände in Bezug auf die Lei- stung des Kostenvorschusses an und für sich darzutun sind, welche einen Verzicht auf dessen Erhebung angezeigt erscheinen lassen; die Rechtspre- chung einen Verzicht auf den Kostenvorschuss insbesondere dann als ange- zeigt erachtet, wenn der Beschwerdeführer aus irgendeinem Grund die Ver- fahrenskosten selbst dann nicht zu tragen hätte, wenn er unterliegen sollte, oder wenn ihm die Bezahlung eines (beträchtlichen) Kostenvorschusses mangels Liquidität Schwierigkeiten bereiten würde (Urteile des Bundesge- richts 2A.536/2005 vom 16. September 2005, E. 3 und 2A.488/2006 vom
1. September 2009, E. 3.2);
- sich die urteilende Instanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss; sie sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken kann; es genügt, wenn die Be- hörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen);
- die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Hauptantrages im Kern vor- bringen lässt, die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich habe am 27. März 2009 Vermögenswerte der Beschwerdeführerin im Umfang von 4 Millionen blockiert; sie der Ansicht ist, dass gestützt auf Art. 74a Abs. 4 IRSG, wonach die Schweizer Strafverfolgungsbehörden Vermögenswerte in der Schweiz zurückbehalten können, wenn eine Behörde Rechte daran geltend mache, die Grundlagen vorhanden seien, dass das hiesige Gericht allfällig verhängte Gerichtsgebühren aus den blockierten Vermögenswerten beziehen könne; weshalb die Kostenvorschusspflicht abzunehmen sei (act. 10 S. 5);
- die Beschwerdeführerin bei dieser Argumentation verkennt, dass gestützt auf das russische Rechtshilfeersuchen die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zü- rich in ihrer Eintretens- und Zwischenverfügung vom 27. März 2009 davon ausgeht, dass es sich beim vorsorglich gesperrten Kontovermögen um mut- masslich deliktisch erlangte Gelder handelt; diese zur Sicherung der Ansprü- che der potentiellen Geschädigten vorsorglich beschlagnahmt wurden
- 4 -
(act. 10.1); deren Ansprüche materiell nicht vom Rechtshilferichter, sondern vom zuständigen Sachrichter zu beurteilen sind, weshalb die Beschwerdefüh- rerin aus der beigebrachten Bestätigung der mutmasslichen Geschädigten in diesem Verfahren nichts zu ihren Gunsten ableiten kann (RR.2009.141, act. 5.8);
- die rechtshilfeweise gesperrten Vermögenswerte, wie vorstehend bereits er- läutert, mutmasslich deliktisch erlangt wurden und grundsätzlich kein Substrat zur Deckung von Gerichtskosten darstellen; in diesem Sinne auch keine Rechtsgrundlage für die Freigabe der blockierten Gelder zur Deckung des Kostenvorschusses besteht (Urteil des Bundesgerichts 1A.335/2005 vom
22. März 2007, E. 4.3, in Bezug auf Honorarforderungen); es vor diesem Hin- tergrund keine Rolle spielt, ob die Beschwerdeführerin am inkriminierten Sachverhalt beteiligt ist oder nicht;
- im vorliegenden Verfahrensstadium im Übrigen noch völlig offen ist, ob die vorsorglich gesperrten Vermögenswerte – soweit diese den dannzumal ge- richtlich festgestellten Geschädigten nicht ganz oder teilweise herauszugeben sein werden – überhaupt eingezogen und sie allenfalls zu einem Teil der Schweiz auf Grund einer Teilungsvereinbarung gestützt auf das Bundesge- setz vom 19. März 2004 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte (TEVG; SR 312.4) zustehen werden bzw. ein Teil davon allenfalls der Bun- desstrafgerichtskasse zugeführt werden;
- die Begleichung der Gerichtskosten durch die Beschwerdeführerin für den Fall ihres Unterliegens auch nicht anderweitig sichergestellt ist;
- nach der Rechtsprechung für eine juristische Person ausnahmsweise dann ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung bestehen kann, wenn ihr einziges Aktivum im Streit liegt und neben ihr auch die wirt- schaftlich Beteiligten mittellos sind (BGE 131 II 306 E. 5.2); insofern die ver- fassungsmässig garantierten Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin ge- wahrt sind; ihr in diesem Sinne nach wie vor die Möglichkeit offen steht, ge- gebenenfalls ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeistän- dung zu stellen; unter Berücksichtigung aller Umstände von faktischer Rechtsverweigerung hier keine Rede sein kann;
- die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Hauptantrag keine besondere Gründe enthalten, weshalb hier von einem überdies – ange- sichts der hohen im Spiel stehenden Vermögensinteressen – äusserst mass- voll festgesetzten Kostenvorschuss abgesehen werden soll; folglich das Ge-
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such der Beschwerdeführerin um Erlass des Kostenvorschusses im Sinne ih- res Hauptantrages abzuweisen ist;
- die Beschwerdeführerin im Eventualstandpunkt beantragt, die Frist zur Lei- stung des Kostenvorschusses sei bis zur Gutheissung des Antrags vom
20. April 2009 auf Freigabe bzw. Autorisierung von Zahlungen vom Konto Bank B. Nr. 1 im Verfahren RR.2009.141 abzunehmen;
- der Antrag auf Freigabe von Fr. 5'000.-- zur Begleichung des Kostenvor- schusses im Beschwerdeverfahren RR.2009.155 abgewiesen wurde;
- der Beschwerdeführerin eine kurze Nachfrist bis zum 18. Mai 2009 zur Lei- stung eines Kostenvorschusses von Fr. 5’000.-- anzusetzen ist, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird;
- die Kosten des vorliegenden Entscheids bei der Hauptsache bleiben.
- 6 -
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass des Kostenvorschusses wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführerin wird eine kurze Nachfrist bis zum 18. Mai 2009 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 5’000.-- angesetzt, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
Bellinzona, 8. Mai 2009
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwälte Martin Burkhardt, Dominik Baeriswyl, Caroline M. López Nagai - Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 93 Abs. 2 BGG).