Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Israel. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Sachverhalt
A. Gegen B. und C. wird in Israel ein Strafverfahren wegen Betrugs geführt. Den beiden wird vorgeworfen, seit Januar 2008 Kunden für Geldanlagen bei einer fiktiven Bank namens Bank D. angeworben zu haben. Die von den Geschädigten eingezahlten Gelder sollen unter anderem auf einem Bankkonto, lautend auf die Bank D, bei der Bank E. AG in Lugano sowie einem Bankkonto, lautend auf A. Corp. Ltd., bei der Bank F. in Zürich ge- landet sein.
In diesem Zusammenhang sind die zuständigen israelischen Strafverfol- gungsbehörden mit Rechtshilfeersuchen vom 19. Januar 2009 an die Schweiz gelangt. Die Schweiz wird darin um Vornahme der Bankenermitt- lungen hinsichtlich der genannten Konten für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 sowie Eruierung und Befragung der entsprechenden Kontoinhaber ersucht (act. 1.2 und 1.3).
B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) übertrug den Vollzug des vor- liegenden Rechtshilfeersuchens mit Schreiben vom 27. März 2009 an die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend „Staatsanwalt- schaft“) (Akten Staatsanwaltschaft, doc. 1). Diese trat mit Eintretensverfü- gung vom 31. März 2009 auf das Rechtshilfeersuchen ein und ordnete eine Aktenedition bei der Bank F. und der Bank E. AG an (act. 1.5). Mit Schrei- ben vom 20. bzw. 27. April 2009 übermittelten die genannten Banken die geforderten Unterlagen (Akten Staatsanwaltschaft, doc. 8 und 9). Nachdem sich ergeben hatte, dass es sich bei dem im Rechtshilfeersuchen angege- benen Konto bei der Bank F. um ein Durchgangskonto der Bank G. AG handelt, ordnete die Staatsanwaltschaft mit Eintretensverfügung vom
15. Mai 2009 eine Aktenedition bei der Bank G. AG an (act. 1.7). Mit Schreiben vom 15. Juni 2009 übermittelte die Bank H. Ltd. als Rechtsnach- folgerin der Bank G. AG die entsprechenden Dokumente (Akten Staatsan- waltschaft, doc. 10).
C. Mit Schlussverfügung vom 19. Juni 2009 entsprach die Staatsanwaltschaft dem israelischen Rechtshilfeersuchen und ordnete die Herausgabe diver- ser Bankunterlagen betreffend die Kundenbeziehung der A. Corp. Ltd. mit Sitz in Toronto, Kanada bei der Bank E. AG sowie die jeweilige Kundenbe- ziehung von A. Corp. Ltd. mit Sitz auf den British Virgin Islands (nachfol- gend „A. Corp. Ltd. BVI“), B. und C. bei der Bank H. Ltd. (vormals Bank G. AG) an die ersuchende Behörde an (act. 1.4).
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D. Dagegen führen A. Corp. Ltd., B. und C. mit Eingabe vom 27. Juli 2009 Be- schwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, die Schlussverfügung vom 19. Juni 2009 sei aufzuheben und die Rechtshilfe sei zu verweigern. Eventualiter sei die Schlussverfügung auf- zuheben und die Sache an die Vollzugsbehörde zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen dieses Gerichts zurückzuweisen. Alles unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen (act. 1).
In den Vernehmlassungen vom 11. und 12. August 2009 beantragt die Staatsanwaltschaft, auf die Beschwerde hinsichtlich der Beschwerdeführe- rin A. Corp. Ltd. bezüglich der Kundenbeziehung bei der Bank E. AG sei nicht einzutreten. Eventualiter sei sie abzuweisen, soweit darauf einzutre- ten ist. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutre- ten ist. Die Kosten seien den Beschwerdeführern aufzuerlegen (act. 6). Das BJ beantragt in der Vernehmlassung vom 18. August 2009 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 7). A. Corp. Ltd., B. und C. halten in der Beschwerdereplik vom 31. August 2009 an ihren Anträgen fest (act. 9). Die Beschwerdereplik wurde dem BJ und der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 2. September 2009 zur Kenntnis übermittelt (act. 10).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für die Verfahrenssprache ist im Beschwerdeverfahren die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend. Verwenden die Parteien eine an- dere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt wer- den (Art. 33a Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021] i.V.m. Art. 30 lit. b des Bun- desgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht [SGG; SR 173.71]). Vorliegend ist die angefochtene Verfügung in deutscher Spra- che ergangen (act. 1.4). Zudem haben von den Parteien sowohl die Be- schwerdegegnerin wie auch das BJ ihre Eingaben auf Deutsch verfasst (act. 6 und 7). Einzig die Beschwerdeführer haben ihre Eingaben in franzö- sischer Sprache eingereicht (act. 1 und 9). Unter diesen Umständen ist der vorliegende Entscheid in Anwendung von Art. 33a Abs. 2 Satz 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG auf Deutsch auszufertigen.
2. Für die akzessorische Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Israel sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über
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die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) massgebend, welchem beide Staaten beigetreten sind. Soweit dieser Staatsvertrag bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das schweizerische Landesrecht, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11), zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464).
3.
3.1
3.1.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen- den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e Ziff. 1 SGG; Art. 9 Abs. 3 des Regle- ments vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht [SR 173.710]).
3.1.2 Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG). Eine Verpflichtung zur Zustellung der Rechtshilfeverfügung an den Berechtigten besteht aller- dings nur, wenn dieser einen Wohnsitz oder zumindest ein Zustellungsdo- mizil im Inland hat (Art. 80m Abs. 1 IRSG). Art. 9 IRSV präzisiert, dass eine Partei oder ihr Rechtsbeistand, die im Ausland wohnen, ein Zustellungs- domizil in der Schweiz bezeichnen müssen; unterlassen sie dies, kann die Zustellung unterbleiben. In diesem Fall genügt es, die Verfügung dem In- haber der Schriftstücke, d.h. in der Regel der Bank, zur Kenntnis zu brin- gen. Diese ist nach Art. 80n Abs. 1 IRSG berechtigt und aufgrund des Ver- trags mit ihrem Mandanten regelmässig verpflichtet, diesen über das Vor- liegen des Rechtshilfeersuchens und alle damit zusammenhängenden Tat- sachen zu informieren, sofern die zuständige Behörde dies nicht aus- nahmsweise ausdrücklich untersagt hat.
Zur Frage des Fristenlaufes bei Eröffnung von Rechtshilfeverfügungen an die kontoführende Bank wird in der Rechtsprechung wie folgt differenziert: Zwar sei die Bank nicht automatisch Stellvertreterin ihres Kunden, weshalb die Rechtsmittelfrist mangels spezieller interner Vereinbarung erst ab dem Zeitpunkt laufe, in dem die Bank den Kunden über die Rechtshilfemass- nahmen informiert. Anders sei jedoch zu entscheiden, wenn zwischen der Bank und ihrem Kunden eine Korrespondenzvereinbarung besteht, wonach
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die Bank sowohl die Dokumente über die interne Kundenbeziehung als auch den Kunden betreffende externe Post weiterzuleiten oder zu verwah- ren habe. Im Falle einer sogenannten "Banklagernd-Vereinbarung" seien die der Bank zugestellten amtlichen Dokumente als dem Kunden rechtsgül- tig eröffnet anzusehen. Dabei könne es nicht darauf ankommen, ob die Bank ihren zivilrechtlichen Verpflichtungen zur Information und Weiterlei- tung tatsächlich nachgekommen sei oder nicht. Die Beschwerdefrist von Art. 80k IRSG beginne vielmehr ab dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Kunde die fraglichen Informationen zur Kenntnis genommen hätte, falls die Bank ihrer internen Informationspflicht ohne Verzug nachgekommen wäre (BGE 124 II 124 E. 2d/aa S. 127 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.212/2003 vom 30. August 2004, E. 7.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.110 vom 21. Juli 2009, E. 2.3.3, je m.w.H.). Zwar könne diese Praxis für die von der Rechtshilfe Betroffenen streng erscheinen. Sie liege jedoch im öffentlichen Interesse an einem zügigen Rechtshilfeverfahren sowie im Interesse der Rechtssicherheit. Gerade bei Banklagernd- Vereinbarungen bestehe andernfalls die Gefahr von prozessualen Miss- bräuchen und Trölerei (BGE 124 II 124 E. 2d/dd S. 130 mit Hinweisen).
3.1.3 Bei dem vorliegend angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung. Mangels Wohn- bzw. Firmensitz oder Zustellungsdomi- zil in der Schweiz wurde die Verfügung den Beschwerdeführern durch Mit- teilung an die kontoführenden Banken eröffnet (act. 1.4 S. 6). Die Bank E. AG, mit der die Beschwerdeführerin 1 eine Vereinbarung über die banklagernde Korrespondenz abgeschlossen hatte, nahm die Verfü- gung am 24. Juni 2009 entgegen (Akten Staatsanwaltschaft, doc. 14). Da- mit gilt die Zustellung der Verfügung in Bezug auf die Kundenbeziehung der Beschwerdeführerin 1 bei der Bank E. AG als an diesem Datum erfolgt. Die Beschwerde datiert vom 27. Juli 2009 und ist somit, soweit sie die ge- nannte Kundenbeziehung betrifft, nicht innert der dreissigtägigen Frist von Art. 80k IRSG erhoben worden. Daran ändert auch der vom Rechtsvertre- ter der Beschwerdeführer geltend gemachte Umstand nichts, dass die Bank die Verfügung erst am 30. Juni 2009 im Banklagernd-Dossier abge- legt haben soll (act. 9 Ziff. 1 S. 2 f. sowie act. 9.1). Entgegen den in der Be- schwerdereplik vorgetragenen Ausführungen, ist es für den Fristenlauf un- erheblich, ob die Bank ihren zivilrechtlichen Verpflichtungen zur Weiterlei- tung an den Kunden oder an Dritte nachgekommen ist oder nicht. Nach der Entgegennahme des amtlichen Dokuments vermögen allfällige Pflichtver- letzungen der Bank die Fristauslösung nicht zu verhindern (Urteil des Bun- desgerichts 1A.212/2003 vom 30. August 2004, E. 7.3; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2009.110 vom 21. Juli 2009, E. 2.3.3). Die gegenteilige Auffassung beruht auf einer einseitigen Würdigung der in der Beschwerde-
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replik zitierten Entscheide (BGE 124 II 124 E. 2d/aa S. 128; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.11 vom 9. März 2009; RR.2008.125 vom
2. September 2008, E. 1.4; RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 2.2), die ins- besondere die für den Fristenlauf im Falle einer Banklagernd-Vereinbarung massgeblichen Grundsätze gemäss der hierzu ergangenen Rechtspre- chung ausser Acht lässt. Nach dem Gesagten muss sich die Beschwerde- führerin 1 angesichts ihrer Banklagernd-Vereinbarung die Zustellung der angefochtenen Verfügung an die Bank als fristauslösend anrechnen las- sen, weshalb auf ihre Beschwerde bezüglich der Kundenbeziehung bei der Bank E. AG wegen Fristversäumnis nicht einzutreten ist. 3.1.4 Die Bank H. Ltd., mit der die Beschwerdeführer 1-3 keine Banklagernd- Vereinbarung hatten, nahm die Verfügung am 25. Juni 2009 entgegen (Ak- ten Staatsanwaltschaft, doc. 13) und leitete sie am 29. Juni 2009 dem Be- schwerdeführer 3 weiter (act. 1.9), der umgehend den Beschwerdeführer 2 darüber informiert haben soll (act. 1 S. 9). Mit Bezug auf die Beschwerde- führerin 1, die eine den Beschwerdeführern 2 und 3 zuzurechnende Ge- sellschaft darstellt, gilt die Zustellung der Verfügung hinsichtlich der Bank- verbindung bei der Bank H. Ltd. ebenfalls als am 29. Juni 2009 erfolgt. Die vorliegende Beschwerde vom 27. Juli 2009 ist somit, soweit sie die Bank- unterlagen der Bank H. Ltd. betrifft, fristgerecht eingereicht worden. 3.2
3.2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Bei der Erhe- bung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV). 3.2.2 Die Beschwerdeführer 2 und 3 sind als Inhaber der von der streitigen Rechtshilfemassnahme betroffenen Konten bei der Bank H. Ltd. zur Be- schwerde legitimiert. Fraglich ist hingegen die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin 1. Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf ein Konto bei der vormaligen Bank G. AG, das auf A. Corp. Ltd. BVI lautet. In- dessen handelt es sich bei der Kontoinhaberin nicht um die Beschwerde- führerin 1 sondern um eine gleichnamige Gesellschaft mit Sitz auf den Bri- tish Virgin Islands (Akten Staatsanwaltschaft, doc. 10.4). Diese soll laut den Beschwerdeführern inzwischen aufgelöst worden sein. Die Beschwerdefüh- rerin 1, eine im Oktober 2007 nach kanadischem Recht gegründete Gesell- schaft, soll die Aktiven und Passiven der aufgelösten Gesellschaft über-
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nommen haben (act. 1 Ziff. 2 S. 5). Ob es sich bei der Beschwerdeführerin 1 tatsächlich um eine beschwerdelegitimierte Rechtsnachfolgerin der Kon- toinhaberin handelt, ist allerdings mangels eines entsprechenden Nachwei- ses nicht mit Sicherheit erstellt. Diese Frage kann vorliegend jedoch offen gelassen werden, da sich die diesbezügliche Beschwerde ohnehin als ma- teriell unbegründet erweist. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer 1-3 hinsichtlich der Bankverbindungen bei der Bank H. Ltd. ist somit einzutre- ten. 3.3 Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Die II. Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.2 vom 9. Juli 2009, E. 2.4; RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3, je m.w.H.). Nach der bundesgericht- lichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Ent- scheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2 m.w.H.). 4.
4.1 Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung von Art. 14 EUeR und Art. 28 IRSG. Die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen sei unklar und lückenhaft, so dass kein Zusammenhang zwischen den geschilderten Tat- sachen und einer Straftat bzw. den zur Übermittlung vorgesehenen Unter- lagen erkennbar sei. Im Einzelnen machen die Beschwerdeführer geltend, im Rechtshilfeersuchen seien weder konkrete Zahlungen der Geschädigten noch genaue Daten, an denen sie getätigt worden sein sollen, angegeben. Ferner nenne das Rechtshilfeersuchen mehrere Gesellschaften und E-Mail-Adressen, ohne jedoch zu erklären, in welchem Zusammenhang sie mit den Beschwerdeführern stehen. Sodann fehle jegliche Erwähnung des Namens der Beschwerdeführerin 1, die die Zahlungen von Kunden erhalten haben soll, und dies obschon die israelischen Behörden um die Übermitt- lung von Bankunterlagen ersuchen, die das Konto der Beschwerdeführerin 1 bei der Bank E. AG betreffen. Des Weiteren sei es erstaunlich, dass die israelischen Behörden die Bank D. nicht hätten lokalisieren können und sie als „unbekannt“ bezeichnet hätten, obwohl eine einfache Recherche im In- ternet genügt hätte, um die Adresse und Telefonnummer dieser Gesell- schaft zu finden. Schliesslich werde im Rechtshilfeersuchen weder behaup- tet, dass die von den Beschwerdeführern 2 und 3 an Kunden adressierte
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Korrespondenz nicht der Wahrheit entsprochen oder einen illegalen Inhalt gehabt hätte, noch, dass die beiden zur Benutzung der entsprechenden E-Mail-Adressen nicht befugt gewesen wären. Aufgrund dieser offensichtli- chen Mängel und Lücken in der Sachverhaltsdarstellung sei es für die er- suchte Behörde unmöglich festzustellen, ob eine rechtshilfefähige Straftat vorliege und ob die Herausgabe der verlangten Unterlagen verhältnismäs- sig sei (act. 1 Ziff. 2.1 S. 11 f.). 4.2 Ein Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen- stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vorliegenden die strafba- re Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts ent- halten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde allerdings nur die Prüfung erlau- ben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politi- sche oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 f. m.w.H.). Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ- lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen ande- ren gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prü- fen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe be- reits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweis- würdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.39 vom 22. September 2009, E. 8.1; RR.2008.158 vom 20. November 2008, E. 5.3, je m.w.H).
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4.3 Angesichts der einschlägigen Bestimmungen und der hierzu ergangenen Rechtsprechung sind die Einwendungen der Beschwerdeführer gegen die Gültigkeit des Rechtshilfeersuchens unbehelflich. Die Beschwerdeführer verkennen, dass ein Rechtshilfeersuchen keine detaillierten Angaben zu al- len darin erwähnten Personen und Transaktionen enthalten muss, um den angerufenen Bestimmungen standzuhalten. Erforderlich ist vielmehr eine „kurze Darstellung des Sachverhalts“ (Art. 14 Ziff. 2 EUeR) bzw. eine „kur- ze Darstellung des wesentlichen Sachverhalts“ (Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG). Dieser Anforderung genügt das vorliegende Rechtshilfeersuchen ohne Weiteres. Insbesondere ermöglicht es den schweizerischen Behörden, wie unten dargelegt wird, zu prüfen, ob eine rechtshilfefähige Straftat vorliegt (vgl. E. 5) und in welchem Umfang dem Begehren zu entsprechen ist (vgl. E. 7). Die Rüge der Verletzung von Art. 14 EUeR und Art. 28 IRSG geht demzufolge fehl. 5.
5.1 Die Beschwerdeführer rügen des Weiteren die Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR und Art. 64 Abs. 1 IRSG. Aufgrund der Lückenhaftigkeit der Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen sei es vorliegend sehr schwierig, über die Frage der doppelten Strafbarkeit zu befinden. Dies sei offenbar auch der ersuchten Behörde nicht entgangen, habe sich diese doch nicht festlegen können, ob der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter den Tatbestand des Betrugs, der Veruntreuung oder der ungetreuen Geschäftsbesorgung falle. Mit Bezug auf die Subsumierbarkeit des Sachverhalts unter den Tatbestand des Betrugs nach Art. 146 StGB wenden die Beschwerdeführer insbesondere ein, dass die ersuchende Be- hörde nicht dargelegt habe, inwiefern die den Beschwerdeführern 2 und 3 zur Last gelegten Handlungen irreführend bzw. arglistig gewesen sein soll- ten. Vielmehr scheine es, dass diese Art von Geldanlage von den Kunden freiwillig gewählt worden sei. Daher könne aus der Sachverhaltsschilderung im Rechtshilfeersuchen nicht geschlossen werden, dass die Beschwerde- führer 2 und 3 Betrug im Sinne von Art. 146 StGB begangen hätten (act. 1 Ziff. 2.2 S. 14 f.). 5.2 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersu- chenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Vollziehung von Rechtshilfeersuchen, mit welchen Zwangsmassnahmen beantragt werden, einen entsprechen- den Vorbehalt angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt für die akzessori- sche Rechtshilfe, dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet
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werden dürfen, wenn aus der Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen hervor- geht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale ei- nes nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4 S. 465). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, so- fern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbe- standsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des er- suchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6 S. 466). Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob der von der ersuchenden Behörde dar- gelegte Sachverhalt unter eine Strafbestimmung des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. 5.3 Den Tatbestand des Betrugs erfüllt nach schweizerischem Recht, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jeman- den durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irre- führt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu ei- nem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt insbesondere arg- listig, wer ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Ma- chenschaften oder Kniffe bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn meh- rere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonde- rer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich auch das kritische Opfer täuschen lässt. Ist dies nicht der Fall, scheidet Arglist jedenfalls dann aus, wenn so- wohl das vom Täter gezeichnete Bild insgesamt wie auch die falschen Tat- sachen für sich allein in zumutbarer Weise überprüfbar gewesen wären und schon die Aufdeckung einer Lüge zur Aufdeckung des ganzen Schwindels geführt hätte (BGE 126 IV 165 E. 2a S. 171; 119 IV 28 E. 3a-c S. 34 ff., je m.w.H.). Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkeh- ren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen. Machenschaften sind eigentliche Inszenierungen; sie bestehen aus einem ganzen System
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von Lügen und setzen damit gegenüber einer blossen Summierung von Lügen höhere Anforderungen an die Vorbereitung, Durchführung und Wir- kung der Täuschungshandlung voraus. Sie sind gekennzeichnet durch in- tensive, planmässige und systematische Vorkehren, nicht aber notwendi- gerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität (BGE 126 IV 165 E. 2a S. 171; 122 IV 197 E. 3d S. 205 f., je m.w.H.). 5.4 Gemäss dem vorliegenden Rechtshilfeersuchen sollen die Beschwerdefüh- rer 2 und 3 als Vertreter einer im Devisenhandel tätigen Gesellschaft aufge- treten sein und Kunden dafür angeworben haben, Geld bei einer Bank na- mens Bank D. anzulegen. Aus den Ermittlungen der israelischen Polizei gehe indessen hervor, dass eine Bank mit diesem Namen nicht existiere. Die diesbezügliche Einwendung der Beschwerdeführer, die ersuchende Behörde hätte die Bank D. zu Unrecht als „unbekannt“ bezeichnet, stellt ei- ne unzulässige Gegendarstellung dar. Unbehelflich ist auch die Behaup- tung, eine Gesellschaft müsse nicht notwendig als Bank zugelassen sein, um auf dem Devisenmarkt Transaktionen tätigen zu dürfen (act. 9 S. 4). Der Vorwurf der israelischen Strafverfolgungsbehörden ist gerade dahin gerichtet, dass die Beschwerdeführer 2 und 3 mit der Bank D. den Ge- schädigten eine rechtmässige Banktätigkeit vorgespiegelt hätten. In diesem Zusammenhang sollen sie den Kunden E-Mails und Dokumente der angeb- lichen Bank zugesandt haben, aus welchen hervorgegangen sei, dass das jeweilige Bankkonto eröffnet und das eingezahlte Geld darauf platziert wor- den sei. Zudem seien die Kunden auf die Website der angeblichen Bank verwiesen worden, auf der sie direkt Einblick in ihre Konten nehmen könn- ten. Nachdem die Kunden jedoch das Geld zurückgefordert bzw. nähere Angaben über die Bank eingefordert hätten, sollen die Beschwerdeführer 2 und 3 jeglichen Kontakt mit ihnen abgebrochen haben. Aus dem Rechtshil- feersuchen und den erhobenen Bankunterlagen ist sodann ersichtlich, dass die von mindestens sieben Kunden zwecks Investition eingezahlten Beträ- ge, deren Gesamtsumme sich auf ca. USD 400’000 beläuft, auf dem Konto der Beschwerdeführerin 1, einer den Beschwerdeführern 2 und 3 zuzu- rechnenden Gesellschaft, bei der Bank E. AG in der Schweiz gelandet sind. Die Beschwerdeführer gehen fehl, wenn sie behaupten, der im Rechtshilfe- ersuchen geschilderte Sachverhalt gebe keine Anhaltspunkte für die An- nahme eines Betrugs, weil die Kunden ihr Geld allem Anschein nach frei- willig bei ihnen angelegt hätten. Es ist gerade ein Bestandteil des betrüge- rischen Vorgehens, dass der Täter sein Opfer durch Irreführung bzw. Be- stärken in einem Irrtum dazu bringt, dass dieses eine ihn selbst schädigen- de Vermögensdisposition vornimmt. Vorliegend sollen die Beschwerdefüh- rer 2 und 3 den Geschädigten mittels eines entsprechenden Webauftritts und Korrespondenz eine rechtmässige Banktätigkeit vorgespiegelt, sie in den Irrtum versetzt, sie würden ihr Geld bei einer Bank gewinnbringend an-
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legen, und auf diese Weise dazu gebracht haben, das Geld auf das Konto der Beschwerdeführerin 1 zu überweisen. Damit hätten die Beschwerde- führer 2 und 3 in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, ein ganzes Lügengebäude errichtet resp. sich besonderer Machenschaften bedient, mit deren Hilfe sie ihre Opfer irregeführt und so zu einem Verhalten be- stimmt hätten, wodurch sich diese selbst am Vermögen geschädigt hätten. Demnach lässt sich der von der ersuchenden Behörde dargelegte Sach- verhalt unter den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB sub- sumieren. Das Erfordernis der doppelten Strafbarkeit ist vorliegend somit erfüllt, weshalb die diesbezügliche Beschwerde als unbegründet abzuwei- sen ist. 6. Die Beschwerdeführer bringen vor, dass alle Strafanzeigen gegen die Be- schwerdeführer 2 und 3 zurückgezogen worden seien, so dass sie in Israel nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden (act. 1 Ziff. 2.3 S. 19 sowie act. 9 Ziff. 2 S. 3). Dabei stützen sie sich auf ein von ihrem israelischen Rechts- vertreter verfasstes Schreiben. Gemäss diesem sollen die Beschwerdefüh- rer 2 und 3 nach Durchführung der polizeilichen Ermittlung aus der Haft entlassen worden seien. Seither sei über ein Jahr vergangen, ohne dass eine Anklage erhoben oder sonst ein weiteres Strafverfahren gegen sie ein- geleitet worden wäre. Die Anzeigeerstatter hätten inzwischen ihre Anzeigen zurückgezogen (act. 1.31). Sofern die Beschwerdeführer damit das Erlö- schen des Strafanspruchs im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 IRSG gel- tend machen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass diese Bestimmung die Verweigerung der Rechtshilfe nur für den – vorliegend nicht gegebenen – Fall vorsieht, dass der Richter in der Schweiz oder im Tatortstaat aus mate- riellrechtlichen Gründen den Verfolgten freigesprochen oder das Verfahren eingestellt hat. Gemäss von der Beschwerdegegnerin eingeholter Auskunft der israelischen Staatsanwaltschaft vom 10. August 2009 ist das Strafver- fahren gegen die Beschwerdeführer 2 und 3 immer noch pendent. Das Ver- fahren stehe derzeit lediglich still, weil man auf die rechtshilfeweise zu er- hebenden Unterlagen aus der Schweiz warte (act. 6, Aktennotiz). Ange- sichts dieser Sachlage kann von einem Erlöschen des Strafanspruchs kei- ne Rede sein. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als un- begründet. 7.
7.1 Die Beschwerdeführer beanstanden sodann die Verletzung des Prinzips der Verhältnismässigkeit. Die zur Übermittlung vorgesehenen Bankunterla- gen der Kundenbeziehungen bei der vormaligen Bank G. AG hätten keiner- lei Zusammenhang mit dem israelischen Strafverfahren. Die Konten der Beschwerdeführer 2 und 3 seien vor dem Zeitraum, auf den sich das Rechtshilfeersuchen beziehe, geschlossen worden. Die Beschwerdeführe-
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rin 1 hätte wiederum das fragliche Konto nie eröffnet. Die Inhaberin dieses Kontos sei vielmehr A. Corp. Ltd. BVI gewesen, die von der Beschwerde- führerin 1 übernommen worden sei (act. 1 Ziff. 2.3 S. 17 f.). 7.2 Rechtshilfemassnahmen haben dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 669 ff. N 715 ff. mit Verweisen auf die Rechtsprechung). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erfor- derlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (Art. 63 Abs. 1 IRSG). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grund- sätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen. Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat keinen Zusam- menhang haben und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung vo- ranzutreiben, so dass das Ersuchen als Vorwand für eine unbestimmte Su- che nach Beweismitteln (“fishing expedition“) erscheint (Urteile des Bun- desgerichts 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.182/2001 vom
26. März 2002, E. 4.2, je m.w.H.). Massgeblich ist die potentielle Erheblich- keit der beschlagnahmten Aktenstücke: Den ausländischen Strafverfol- gungsbehörden sind alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verbietet es der ersuchten Behör- de sodann, über das an sie gerichtete Ersuchen hinauszugehen und dem ersuchenden Staat mehr zu gewähren als er verlangt hat (Übermassverbot; BGE 115 Ib 186, E. 4 S. 192 mit Hinweisen). Um festzustellen, ob der er- suchende Staat eine bestimmte Massnahme verlangt hat, muss die ersuch- te Behörde das Rechtshilfeersuchen nach dem Sinn auslegen, der ihm vernünftigerweise zukommt. Dabei spricht nichts gegen eine weite Ausle- gung, soweit erstellt ist, dass auf dieser Grundlage alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Damit können unnötige Pro- zessleerläufe vermieden werden (BGE 121 II 241 E. 3a S. 243; Urteile des Bundesgerichts 1A.227/2006 vom 22. Februar 2007, E. 2.5; 1A.303/2004 vom 29. März 2005, E. 4.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts
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RR.2009.257 vom 29. März 2010, E. 4.2 m.w.H.). Bei Ersuchen um Kon- tenerhebungen sind nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich alle sichergestellten Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Ersu- chen dargelegten Verdacht beziehen können. Erforderlich ist mithin, dass ein ausreichender sachlicher Konnex zwischen dem untersuchten Sach- verhalt und den fraglichen Dokumenten erstellt ist (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468 m.w.H.). 7.3 Mit Bezug auf die Kontoeröffnungsunterlagen des auf A. Corp. Ltd. BVI lau- tenden Kontos bei der Bank G. AG ist der erforderliche Sachzusammen- hang zum Gegenstand des ausländischen Strafverfahrens gegeben. Das Rechtshilfeersuchen bezieht sich auf das besagte Konto, indem die Schweiz darin ausdrücklich um Erhebung der Unterlagen des Bankkontos mit IBAN-Nr. 1 bei der Bank F. gebeten wird, es sich beim betreffenden Konto um ein Durchgangskonto der vormaligen Bank G. AG handelt und die von der ersuchenden Behörde genannte Gesellschaft über ein Konto bei dieser Bank verfügt hat. Darüber, dass es sich bei der Kontoinhaberin um die von der ersuchenden Behörde anvisierte Gesellschaft handelt, be- steht, ungeachtet der unvollständigen Namensangabe im Rechtshilfeersu- chen, kein vernünftiger Zweifel. Der Einwand der Beschwerdeführer, dass das von der angefochtenen Verfügung betroffene Konto nicht auf die Be- schwerdeführerin 1 sondern auf A. Corp. Ltd. BVI laute, geht fehl. Ob die Beschwerdeführerin 1 Inhaberin dieses Kontos ist oder nicht, ist für die Be- urteilung der vorliegenden Frage irrelevant. Entscheidend ist vielmehr, dass es sich beim fraglichen Konto um eine Bankverbindung handelt, auf welche sich das Rechtshilfeersuchen bezieht. Der Annahme der potentiellen Er- heblichkeit der zu übermittelnden Unterlagen der Bankverbindung der A. Corp. Ltd. BVI steht sodann auch der Umstand nicht entgegen, dass das betreffende Konto im Oktober 2007, mithin ca. 2 Monate vor Beginn der mutmasslichen Tatzeit, geschlossen wurde (Akten Staatsanwaltschaft, doc. 10.1). Die Beschwerdegegnerin hat diesem Umstand dadurch Rech- nung getragen, dass sie die Herausgabe auf die Kontoeröffnungsunterla- gen beschränkt hat. Kontoeröffnungsunterlagen müssen nicht unbedingt mit dem Tatzeitraum korrelieren, um für das ausländische Strafverfahren potentiell erheblich sein zu können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.195 vom 7. Januar 2010, E. 6.3; RR.2009.37 vom 2. September 2009, E. 8.4). Zu bedenken ist ferner, dass nicht nur belastende, sondern auch entlastende Unterlagen für das ausländische Strafverfahren von Be- deutung sein können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.88/2006 vom
22. Juni 2006, E. 5.3). Da aus den Eröffnungsunterlagen des Kontos der A. Corp. Ltd. BVI ersichtlich ist, dass – entgegen dem von der ersuchenden Behörde verfolgten Ermittlungsansatz – auf dieses Konto ab Januar 2008
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keine Gelder von Geschädigten geflossen sein können, können sie zur Ent- lastung der Angeschuldigten beitragen und sind somit für das israelische Strafverfahren potentiell erheblich, weshalb deren Übermittlung verhältnis- mässig ist. Die diesbezügliche Rüge geht somit fehl. 7.4 Mit Bezug auf die zur Übermittlung vorgesehenen Eröffnungsunterlagen der Kundenbeziehungen der Beschwerdeführer 2 und 3 bei der Bank G. AG ist die potentielle Erheblichkeit für das israelische Strafverfah- ren hingegen zu verneinen. Von der ersuchenden Behörde sind keine An- fragen bezüglich Konten der Beschwerdeführer 2 und 3 gemacht worden. Zwar kann ein Rechtshilfeersuchen weit ausgelegt werden und können dem ersuchenden Staat Bankunterlagen von Konten übermittelt werden, die im Rechtshilfeersuchen nicht explizit erwähnt sind. Dieses Vorgehen ist indessen nur dann gerechtfertigt, wenn die betreffenden Konten in einem ausreichenden Sachzusammenhang mit dem untersuchten Sachverhalt stehen. Ein solcher Zusammenhang ist vorliegend jedoch nicht erstellt. Das israelische Rechtshilfeersuchen bezieht sich auf Handlungen ab Januar
2008. Frühere Taten werden nicht erwähnt. Aus den bei der Bank H. Ltd. erhobenen Unterlagen ist ersichtlich, dass das Konto des Beschwerdefüh- rers 2 bei der Bank G. AG 1998, mithin ca. 10 Jahre vor dem massgebli- chen Zeitraum, geschlossen worden ist. Das bei derselben Bank eröffnete Konto des Beschwerdeführers 3 ist 2007, somit ebenfalls deutlich vor dem genannten Zeitraum, saldiert worden (Akten Staatsanwaltschaft, doc. 10.1). Bei dieser Sachlage können den entsprechenden Bankunterlagen entge- gen der Beschwerdegegnerin keine Informationen entnommen werden, die zur Ermittlung des konkreten Geldflusses bzw. der Begünstigten oder Ge- schädigten beitragen könnten. Ebenso wenig kann aus diesen Unterlagen etwas zugunsten der Beschwerdeführer abgeleitet werden. Das Vorbringen der Beschwerdegegnerin, die Übermittlung der Basisunterlagen der fragli- chen Konten diene der Entlastung der Angeschuldigten, indem sie der er- suchenden Behörde aufzeigen solle, dass – entgegen dem in Israel verfolg- ten Ansatz – auf diese Konten ab Januar 2008 keine Gelder von Geschä- digten geflossen sein könnten, stösst mit Bezug auf die Konten der Be- schwerdeführer 2 und 3 ins Leere. Das Rechtshilfeersuchen bezieht sich in keiner Weise auf diese Konten, gibt mithin keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass die israelischen Behörden einen Ansatz verfolgen, wonach die besag- ten Konten in die inkriminierten Handlungen verwickelt sein könnten. Die Übermittlung der diese Konten betreffenden Bankunterlagen kann folglich keinen Beitrag zur Entlastung der Beschwerdeführer 2 und 3 leisten. Nach dem Gesagten verstösst die Herausgabe der Unterlagen der Konten der Beschwerdeführer 2 und 3 bei der Bank G. AG, einschliesslich des Schreibens der Bank H. Ltd. bezüglich der Einreichung der Bankunterlagen
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vom 15. Juni 2009, gegen den in Art. 63 Abs. 1 IRSG verankerten Verhält- nismässigkeitsgrundsatz und das daraus fliessende Übermassverbot, wes- halb die diesbezügliche Beschwerde zu schützen und der die genannten Unterlagen betreffende Teil der angefochtenen Verfügung, namentlich Ziff. 2b-c des Dispositivs, aufzuheben ist. Mit Bezug auf Ziff. 2d des Dispo- sitivs ist festzuhalten, dass diese ausschliesslich die Kontoeröffnungsunter- lagen der Kundenbeziehung von A. Corp. Ltd. BVI betrifft und dass die auf den Beschwerdeführer 3 lautende Kundenbeziehung darin offensichtlich aus Versehen aufgeführt wird. 8.
8.1 Die Beschwerdeführer bringen schliesslich vor, dass nach israelischem Recht Akten aus Strafverfahren auch für Steuerverfahren verwendet wer- den könnten, weshalb die Gefahr bestehe, dass das Spezialitätsprinzip nicht eingehalten werde (act. 1 Ziff. 2.3 S. 19 f. sowie act. 1.31). 8.2 Gemäss Art. 67 Abs. 1 IRSG dürfen durch Rechtshilfe erhaltene Auskünfte und Schriftstücke im ersuchenden Staat in Verfahren wegen Taten, bei de- nen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Beweismittel verwendet werden. Nach Art. 3 Abs. 3 IRSG ist in Fiskalstraf- sachen keine Rechtshilfe zu leisten, es sei denn, es liege ein rechtshilfefä- higer Abgabebetrug vor. Die Schweiz hat denn auch zu Art. 2 lit. a EUeR, welcher den Vertragsparteien die Verweigerung von Rechtshilfe erlaubt, sofern sich das Ersuchen auf Sachverhalte bezieht, die vom ersuchten Staat als fiskalische strafbare Handlungen angesehen werden, eine ent- sprechende Vorbehaltserklärung abgegeben. 8.3 Die Beschwerdegegnerin hat die Schlussverfügung vom 19. Juni 2009 mit dem gemäss Art. 2 lit. a EUeR und Art. 67 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 IRSG übli- chen Spezialitätsvorbehalt versehen. Die Einhaltung des Spezialitätsgrund- satzes durch die Vertragsstaaten des EUeR wird nach dem völkerrechtli- chen Vertrauensprinzip als selbstverständlich vorausgesetzt, ohne dass die Einholung ausdrücklicher Zusicherungen notwendig wäre (BGE 115 Ib 373 E. 8 S. 377 mit Hinweis). Konkrete Anhaltspunkte, dass die israelischen Behörden den Spezialitätsvorbehalt missachten könnten, sind vorliegend nicht ersichtlich. Entgegen den Beschwerdeführern impliziert der Umstand, dass in Israel, wie im Übrigen auch in vielen anderen Staaten, Akten aus Strafverfahren auch für Steuerverfahren verwendet werden dürfen, keines- wegs die Gefahr der Missachtung des Spezialitätsvorbehaltes, der ja dem nationalen Recht übergeordnet ist. Die diesbezügliche Rüge geht somit fehl.
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9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin 1 kos- tenpflichtig, während die Beschwerdeführer 2 und 3 keine Kosten zu tragen haben (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafge- richt (SR 173.711.32) zur Anwendung. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4’000.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements) und der Beschwerdefüh- rerin 1 aufzuerlegen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 6’000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, den Be- schwerdeführern 2 und 3 den Restbetrag von Fr. 2'000.-- zurückzuerstat- ten. 9.2 Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführer 2 und 3 für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässigen Parteikosten zu ent- schädigen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Vorliegend erscheint eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1'000.-- inkl. MwSt. als angemessen (vgl. Art. 3 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht [SR 173.711.31]; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.1 vom
29. Januar 2007, E. 6.2.1).
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Erwägungen (1 Absätze)
E. 15 Mai 2009 eine Aktenedition bei der Bank G. AG an (act. 1.7). Mit Schreiben vom 15. Juni 2009 übermittelte die Bank H. Ltd. als Rechtsnach- folgerin der Bank G. AG die entsprechenden Dokumente (Akten Staatsan- waltschaft, doc. 10).
C. Mit Schlussverfügung vom 19. Juni 2009 entsprach die Staatsanwaltschaft dem israelischen Rechtshilfeersuchen und ordnete die Herausgabe diver- ser Bankunterlagen betreffend die Kundenbeziehung der A. Corp. Ltd. mit Sitz in Toronto, Kanada bei der Bank E. AG sowie die jeweilige Kundenbe- ziehung von A. Corp. Ltd. mit Sitz auf den British Virgin Islands (nachfol- gend „A. Corp. Ltd. BVI“), B. und C. bei der Bank H. Ltd. (vormals Bank G. AG) an die ersuchende Behörde an (act. 1.4).
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D. Dagegen führen A. Corp. Ltd., B. und C. mit Eingabe vom 27. Juli 2009 Be- schwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, die Schlussverfügung vom 19. Juni 2009 sei aufzuheben und die Rechtshilfe sei zu verweigern. Eventualiter sei die Schlussverfügung auf- zuheben und die Sache an die Vollzugsbehörde zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen dieses Gerichts zurückzuweisen. Alles unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen (act. 1).
In den Vernehmlassungen vom 11. und 12. August 2009 beantragt die Staatsanwaltschaft, auf die Beschwerde hinsichtlich der Beschwerdeführe- rin A. Corp. Ltd. bezüglich der Kundenbeziehung bei der Bank E. AG sei nicht einzutreten. Eventualiter sei sie abzuweisen, soweit darauf einzutre- ten ist. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutre- ten ist. Die Kosten seien den Beschwerdeführern aufzuerlegen (act. 6). Das BJ beantragt in der Vernehmlassung vom 18. August 2009 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 7). A. Corp. Ltd., B. und C. halten in der Beschwerdereplik vom 31. August 2009 an ihren Anträgen fest (act. 9). Die Beschwerdereplik wurde dem BJ und der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 2. September 2009 zur Kenntnis übermittelt (act. 10).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für die Verfahrenssprache ist im Beschwerdeverfahren die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend. Verwenden die Parteien eine an- dere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt wer- den (Art. 33a Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021] i.V.m. Art. 30 lit. b des Bun- desgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht [SGG; SR 173.71]). Vorliegend ist die angefochtene Verfügung in deutscher Spra- che ergangen (act. 1.4). Zudem haben von den Parteien sowohl die Be- schwerdegegnerin wie auch das BJ ihre Eingaben auf Deutsch verfasst (act. 6 und 7). Einzig die Beschwerdeführer haben ihre Eingaben in franzö- sischer Sprache eingereicht (act. 1 und 9). Unter diesen Umständen ist der vorliegende Entscheid in Anwendung von Art. 33a Abs. 2 Satz 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG auf Deutsch auszufertigen.
2. Für die akzessorische Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Israel sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über
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die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) massgebend, welchem beide Staaten beigetreten sind. Soweit dieser Staatsvertrag bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das schweizerische Landesrecht, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11), zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464).
3.
3.1
3.1.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen- den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e Ziff. 1 SGG; Art. 9 Abs. 3 des Regle- ments vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht [SR 173.710]).
3.1.2 Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG). Eine Verpflichtung zur Zustellung der Rechtshilfeverfügung an den Berechtigten besteht aller- dings nur, wenn dieser einen Wohnsitz oder zumindest ein Zustellungsdo- mizil im Inland hat (Art. 80m Abs. 1 IRSG). Art. 9 IRSV präzisiert, dass eine Partei oder ihr Rechtsbeistand, die im Ausland wohnen, ein Zustellungs- domizil in der Schweiz bezeichnen müssen; unterlassen sie dies, kann die Zustellung unterbleiben. In diesem Fall genügt es, die Verfügung dem In- haber der Schriftstücke, d.h. in der Regel der Bank, zur Kenntnis zu brin- gen. Diese ist nach Art. 80n Abs. 1 IRSG berechtigt und aufgrund des Ver- trags mit ihrem Mandanten regelmässig verpflichtet, diesen über das Vor- liegen des Rechtshilfeersuchens und alle damit zusammenhängenden Tat- sachen zu informieren, sofern die zuständige Behörde dies nicht aus- nahmsweise ausdrücklich untersagt hat.
Zur Frage des Fristenlaufes bei Eröffnung von Rechtshilfeverfügungen an die kontoführende Bank wird in der Rechtsprechung wie folgt differenziert: Zwar sei die Bank nicht automatisch Stellvertreterin ihres Kunden, weshalb die Rechtsmittelfrist mangels spezieller interner Vereinbarung erst ab dem Zeitpunkt laufe, in dem die Bank den Kunden über die Rechtshilfemass- nahmen informiert. Anders sei jedoch zu entscheiden, wenn zwischen der Bank und ihrem Kunden eine Korrespondenzvereinbarung besteht, wonach
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die Bank sowohl die Dokumente über die interne Kundenbeziehung als auch den Kunden betreffende externe Post weiterzuleiten oder zu verwah- ren habe. Im Falle einer sogenannten "Banklagernd-Vereinbarung" seien die der Bank zugestellten amtlichen Dokumente als dem Kunden rechtsgül- tig eröffnet anzusehen. Dabei könne es nicht darauf ankommen, ob die Bank ihren zivilrechtlichen Verpflichtungen zur Information und Weiterlei- tung tatsächlich nachgekommen sei oder nicht. Die Beschwerdefrist von Art. 80k IRSG beginne vielmehr ab dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Kunde die fraglichen Informationen zur Kenntnis genommen hätte, falls die Bank ihrer internen Informationspflicht ohne Verzug nachgekommen wäre (BGE 124 II 124 E. 2d/aa S. 127 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.212/2003 vom 30. August 2004, E. 7.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.110 vom 21. Juli 2009, E. 2.3.3, je m.w.H.). Zwar könne diese Praxis für die von der Rechtshilfe Betroffenen streng erscheinen. Sie liege jedoch im öffentlichen Interesse an einem zügigen Rechtshilfeverfahren sowie im Interesse der Rechtssicherheit. Gerade bei Banklagernd- Vereinbarungen bestehe andernfalls die Gefahr von prozessualen Miss- bräuchen und Trölerei (BGE 124 II 124 E. 2d/dd S. 130 mit Hinweisen).
3.1.3 Bei dem vorliegend angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung. Mangels Wohn- bzw. Firmensitz oder Zustellungsdomi- zil in der Schweiz wurde die Verfügung den Beschwerdeführern durch Mit- teilung an die kontoführenden Banken eröffnet (act. 1.4 S. 6). Die Bank E. AG, mit der die Beschwerdeführerin 1 eine Vereinbarung über die banklagernde Korrespondenz abgeschlossen hatte, nahm die Verfü- gung am 24. Juni 2009 entgegen (Akten Staatsanwaltschaft, doc. 14). Da- mit gilt die Zustellung der Verfügung in Bezug auf die Kundenbeziehung der Beschwerdeführerin 1 bei der Bank E. AG als an diesem Datum erfolgt. Die Beschwerde datiert vom 27. Juli 2009 und ist somit, soweit sie die ge- nannte Kundenbeziehung betrifft, nicht innert der dreissigtägigen Frist von Art. 80k IRSG erhoben worden. Daran ändert auch der vom Rechtsvertre- ter der Beschwerdeführer geltend gemachte Umstand nichts, dass die Bank die Verfügung erst am 30. Juni 2009 im Banklagernd-Dossier abge- legt haben soll (act. 9 Ziff. 1 S. 2 f. sowie act. 9.1). Entgegen den in der Be- schwerdereplik vorgetragenen Ausführungen, ist es für den Fristenlauf un- erheblich, ob die Bank ihren zivilrechtlichen Verpflichtungen zur Weiterlei- tung an den Kunden oder an Dritte nachgekommen ist oder nicht. Nach der Entgegennahme des amtlichen Dokuments vermögen allfällige Pflichtver- letzungen der Bank die Fristauslösung nicht zu verhindern (Urteil des Bun- desgerichts 1A.212/2003 vom 30. August 2004, E. 7.3; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2009.110 vom 21. Juli 2009, E. 2.3.3). Die gegenteilige Auffassung beruht auf einer einseitigen Würdigung der in der Beschwerde-
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replik zitierten Entscheide (BGE 124 II 124 E. 2d/aa S. 128; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.11 vom 9. März 2009; RR.2008.125 vom
2. September 2008, E. 1.4; RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 2.2), die ins- besondere die für den Fristenlauf im Falle einer Banklagernd-Vereinbarung massgeblichen Grundsätze gemäss der hierzu ergangenen Rechtspre- chung ausser Acht lässt. Nach dem Gesagten muss sich die Beschwerde- führerin 1 angesichts ihrer Banklagernd-Vereinbarung die Zustellung der angefochtenen Verfügung an die Bank als fristauslösend anrechnen las- sen, weshalb auf ihre Beschwerde bezüglich der Kundenbeziehung bei der Bank E. AG wegen Fristversäumnis nicht einzutreten ist. 3.1.4 Die Bank H. Ltd., mit der die Beschwerdeführer 1-3 keine Banklagernd- Vereinbarung hatten, nahm die Verfügung am 25. Juni 2009 entgegen (Ak- ten Staatsanwaltschaft, doc. 13) und leitete sie am 29. Juni 2009 dem Be- schwerdeführer 3 weiter (act. 1.9), der umgehend den Beschwerdeführer 2 darüber informiert haben soll (act. 1 S. 9). Mit Bezug auf die Beschwerde- führerin 1, die eine den Beschwerdeführern 2 und 3 zuzurechnende Ge- sellschaft darstellt, gilt die Zustellung der Verfügung hinsichtlich der Bank- verbindung bei der Bank H. Ltd. ebenfalls als am 29. Juni 2009 erfolgt. Die vorliegende Beschwerde vom 27. Juli 2009 ist somit, soweit sie die Bank- unterlagen der Bank H. Ltd. betrifft, fristgerecht eingereicht worden. 3.2
3.2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Bei der Erhe- bung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV). 3.2.2 Die Beschwerdeführer 2 und 3 sind als Inhaber der von der streitigen Rechtshilfemassnahme betroffenen Konten bei der Bank H. Ltd. zur Be- schwerde legitimiert. Fraglich ist hingegen die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin 1. Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf ein Konto bei der vormaligen Bank G. AG, das auf A. Corp. Ltd. BVI lautet. In- dessen handelt es sich bei der Kontoinhaberin nicht um die Beschwerde- führerin 1 sondern um eine gleichnamige Gesellschaft mit Sitz auf den Bri- tish Virgin Islands (Akten Staatsanwaltschaft, doc. 10.4). Diese soll laut den Beschwerdeführern inzwischen aufgelöst worden sein. Die Beschwerdefüh- rerin 1, eine im Oktober 2007 nach kanadischem Recht gegründete Gesell- schaft, soll die Aktiven und Passiven der aufgelösten Gesellschaft über-
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nommen haben (act. 1 Ziff. 2 S. 5). Ob es sich bei der Beschwerdeführerin 1 tatsächlich um eine beschwerdelegitimierte Rechtsnachfolgerin der Kon- toinhaberin handelt, ist allerdings mangels eines entsprechenden Nachwei- ses nicht mit Sicherheit erstellt. Diese Frage kann vorliegend jedoch offen gelassen werden, da sich die diesbezügliche Beschwerde ohnehin als ma- teriell unbegründet erweist. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer 1-3 hinsichtlich der Bankverbindungen bei der Bank H. Ltd. ist somit einzutre- ten. 3.3 Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Die II. Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.2 vom 9. Juli 2009, E. 2.4; RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3, je m.w.H.). Nach der bundesgericht- lichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Ent- scheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2 m.w.H.). 4.
4.1 Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung von Art. 14 EUeR und Art. 28 IRSG. Die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen sei unklar und lückenhaft, so dass kein Zusammenhang zwischen den geschilderten Tat- sachen und einer Straftat bzw. den zur Übermittlung vorgesehenen Unter- lagen erkennbar sei. Im Einzelnen machen die Beschwerdeführer geltend, im Rechtshilfeersuchen seien weder konkrete Zahlungen der Geschädigten noch genaue Daten, an denen sie getätigt worden sein sollen, angegeben. Ferner nenne das Rechtshilfeersuchen mehrere Gesellschaften und E-Mail-Adressen, ohne jedoch zu erklären, in welchem Zusammenhang sie mit den Beschwerdeführern stehen. Sodann fehle jegliche Erwähnung des Namens der Beschwerdeführerin 1, die die Zahlungen von Kunden erhalten haben soll, und dies obschon die israelischen Behörden um die Übermitt- lung von Bankunterlagen ersuchen, die das Konto der Beschwerdeführerin 1 bei der Bank E. AG betreffen. Des Weiteren sei es erstaunlich, dass die israelischen Behörden die Bank D. nicht hätten lokalisieren können und sie als „unbekannt“ bezeichnet hätten, obwohl eine einfache Recherche im In- ternet genügt hätte, um die Adresse und Telefonnummer dieser Gesell- schaft zu finden. Schliesslich werde im Rechtshilfeersuchen weder behaup- tet, dass die von den Beschwerdeführern 2 und 3 an Kunden adressierte
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Korrespondenz nicht der Wahrheit entsprochen oder einen illegalen Inhalt gehabt hätte, noch, dass die beiden zur Benutzung der entsprechenden E-Mail-Adressen nicht befugt gewesen wären. Aufgrund dieser offensichtli- chen Mängel und Lücken in der Sachverhaltsdarstellung sei es für die er- suchte Behörde unmöglich festzustellen, ob eine rechtshilfefähige Straftat vorliege und ob die Herausgabe der verlangten Unterlagen verhältnismäs- sig sei (act. 1 Ziff. 2.1 S. 11 f.). 4.2 Ein Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen- stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vorliegenden die strafba- re Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts ent- halten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde allerdings nur die Prüfung erlau- ben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politi- sche oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 f. m.w.H.). Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ- lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen ande- ren gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prü- fen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe be- reits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweis- würdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.39 vom 22. September 2009, E. 8.1; RR.2008.158 vom 20. November 2008, E. 5.3, je m.w.H).
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4.3 Angesichts der einschlägigen Bestimmungen und der hierzu ergangenen Rechtsprechung sind die Einwendungen der Beschwerdeführer gegen die Gültigkeit des Rechtshilfeersuchens unbehelflich. Die Beschwerdeführer verkennen, dass ein Rechtshilfeersuchen keine detaillierten Angaben zu al- len darin erwähnten Personen und Transaktionen enthalten muss, um den angerufenen Bestimmungen standzuhalten. Erforderlich ist vielmehr eine „kurze Darstellung des Sachverhalts“ (Art. 14 Ziff. 2 EUeR) bzw. eine „kur- ze Darstellung des wesentlichen Sachverhalts“ (Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG). Dieser Anforderung genügt das vorliegende Rechtshilfeersuchen ohne Weiteres. Insbesondere ermöglicht es den schweizerischen Behörden, wie unten dargelegt wird, zu prüfen, ob eine rechtshilfefähige Straftat vorliegt (vgl. E. 5) und in welchem Umfang dem Begehren zu entsprechen ist (vgl. E. 7). Die Rüge der Verletzung von Art. 14 EUeR und Art. 28 IRSG geht demzufolge fehl. 5.
5.1 Die Beschwerdeführer rügen des Weiteren die Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR und Art. 64 Abs. 1 IRSG. Aufgrund der Lückenhaftigkeit der Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen sei es vorliegend sehr schwierig, über die Frage der doppelten Strafbarkeit zu befinden. Dies sei offenbar auch der ersuchten Behörde nicht entgangen, habe sich diese doch nicht festlegen können, ob der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter den Tatbestand des Betrugs, der Veruntreuung oder der ungetreuen Geschäftsbesorgung falle. Mit Bezug auf die Subsumierbarkeit des Sachverhalts unter den Tatbestand des Betrugs nach Art. 146 StGB wenden die Beschwerdeführer insbesondere ein, dass die ersuchende Be- hörde nicht dargelegt habe, inwiefern die den Beschwerdeführern 2 und 3 zur Last gelegten Handlungen irreführend bzw. arglistig gewesen sein soll- ten. Vielmehr scheine es, dass diese Art von Geldanlage von den Kunden freiwillig gewählt worden sei. Daher könne aus der Sachverhaltsschilderung im Rechtshilfeersuchen nicht geschlossen werden, dass die Beschwerde- führer 2 und 3 Betrug im Sinne von Art. 146 StGB begangen hätten (act. 1 Ziff. 2.2 S. 14 f.). 5.2 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersu- chenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Vollziehung von Rechtshilfeersuchen, mit welchen Zwangsmassnahmen beantragt werden, einen entsprechen- den Vorbehalt angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt für die akzessori- sche Rechtshilfe, dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet
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werden dürfen, wenn aus der Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen hervor- geht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale ei- nes nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4 S. 465). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, so- fern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbe- standsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des er- suchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6 S. 466). Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob der von der ersuchenden Behörde dar- gelegte Sachverhalt unter eine Strafbestimmung des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. 5.3 Den Tatbestand des Betrugs erfüllt nach schweizerischem Recht, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jeman- den durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irre- führt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu ei- nem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt insbesondere arg- listig, wer ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Ma- chenschaften oder Kniffe bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn meh- rere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonde- rer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich auch das kritische Opfer täuschen lässt. Ist dies nicht der Fall, scheidet Arglist jedenfalls dann aus, wenn so- wohl das vom Täter gezeichnete Bild insgesamt wie auch die falschen Tat- sachen für sich allein in zumutbarer Weise überprüfbar gewesen wären und schon die Aufdeckung einer Lüge zur Aufdeckung des ganzen Schwindels geführt hätte (BGE 126 IV 165 E. 2a S. 171; 119 IV 28 E. 3a-c S. 34 ff., je m.w.H.). Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkeh- ren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen. Machenschaften sind eigentliche Inszenierungen; sie bestehen aus einem ganzen System
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von Lügen und setzen damit gegenüber einer blossen Summierung von Lügen höhere Anforderungen an die Vorbereitung, Durchführung und Wir- kung der Täuschungshandlung voraus. Sie sind gekennzeichnet durch in- tensive, planmässige und systematische Vorkehren, nicht aber notwendi- gerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität (BGE 126 IV 165 E. 2a S. 171; 122 IV 197 E. 3d S. 205 f., je m.w.H.). 5.4 Gemäss dem vorliegenden Rechtshilfeersuchen sollen die Beschwerdefüh- rer 2 und 3 als Vertreter einer im Devisenhandel tätigen Gesellschaft aufge- treten sein und Kunden dafür angeworben haben, Geld bei einer Bank na- mens Bank D. anzulegen. Aus den Ermittlungen der israelischen Polizei gehe indessen hervor, dass eine Bank mit diesem Namen nicht existiere. Die diesbezügliche Einwendung der Beschwerdeführer, die ersuchende Behörde hätte die Bank D. zu Unrecht als „unbekannt“ bezeichnet, stellt ei- ne unzulässige Gegendarstellung dar. Unbehelflich ist auch die Behaup- tung, eine Gesellschaft müsse nicht notwendig als Bank zugelassen sein, um auf dem Devisenmarkt Transaktionen tätigen zu dürfen (act. 9 S. 4). Der Vorwurf der israelischen Strafverfolgungsbehörden ist gerade dahin gerichtet, dass die Beschwerdeführer 2 und 3 mit der Bank D. den Ge- schädigten eine rechtmässige Banktätigkeit vorgespiegelt hätten. In diesem Zusammenhang sollen sie den Kunden E-Mails und Dokumente der angeb- lichen Bank zugesandt haben, aus welchen hervorgegangen sei, dass das jeweilige Bankkonto eröffnet und das eingezahlte Geld darauf platziert wor- den sei. Zudem seien die Kunden auf die Website der angeblichen Bank verwiesen worden, auf der sie direkt Einblick in ihre Konten nehmen könn- ten. Nachdem die Kunden jedoch das Geld zurückgefordert bzw. nähere Angaben über die Bank eingefordert hätten, sollen die Beschwerdeführer 2 und 3 jeglichen Kontakt mit ihnen abgebrochen haben. Aus dem Rechtshil- feersuchen und den erhobenen Bankunterlagen ist sodann ersichtlich, dass die von mindestens sieben Kunden zwecks Investition eingezahlten Beträ- ge, deren Gesamtsumme sich auf ca. USD 400’000 beläuft, auf dem Konto der Beschwerdeführerin 1, einer den Beschwerdeführern 2 und 3 zuzu- rechnenden Gesellschaft, bei der Bank E. AG in der Schweiz gelandet sind. Die Beschwerdeführer gehen fehl, wenn sie behaupten, der im Rechtshilfe- ersuchen geschilderte Sachverhalt gebe keine Anhaltspunkte für die An- nahme eines Betrugs, weil die Kunden ihr Geld allem Anschein nach frei- willig bei ihnen angelegt hätten. Es ist gerade ein Bestandteil des betrüge- rischen Vorgehens, dass der Täter sein Opfer durch Irreführung bzw. Be- stärken in einem Irrtum dazu bringt, dass dieses eine ihn selbst schädigen- de Vermögensdisposition vornimmt. Vorliegend sollen die Beschwerdefüh- rer 2 und 3 den Geschädigten mittels eines entsprechenden Webauftritts und Korrespondenz eine rechtmässige Banktätigkeit vorgespiegelt, sie in den Irrtum versetzt, sie würden ihr Geld bei einer Bank gewinnbringend an-
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legen, und auf diese Weise dazu gebracht haben, das Geld auf das Konto der Beschwerdeführerin 1 zu überweisen. Damit hätten die Beschwerde- führer 2 und 3 in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, ein ganzes Lügengebäude errichtet resp. sich besonderer Machenschaften bedient, mit deren Hilfe sie ihre Opfer irregeführt und so zu einem Verhalten be- stimmt hätten, wodurch sich diese selbst am Vermögen geschädigt hätten. Demnach lässt sich der von der ersuchenden Behörde dargelegte Sach- verhalt unter den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB sub- sumieren. Das Erfordernis der doppelten Strafbarkeit ist vorliegend somit erfüllt, weshalb die diesbezügliche Beschwerde als unbegründet abzuwei- sen ist. 6. Die Beschwerdeführer bringen vor, dass alle Strafanzeigen gegen die Be- schwerdeführer 2 und 3 zurückgezogen worden seien, so dass sie in Israel nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden (act. 1 Ziff. 2.3 S. 19 sowie act. 9 Ziff. 2 S. 3). Dabei stützen sie sich auf ein von ihrem israelischen Rechts- vertreter verfasstes Schreiben. Gemäss diesem sollen die Beschwerdefüh- rer 2 und 3 nach Durchführung der polizeilichen Ermittlung aus der Haft entlassen worden seien. Seither sei über ein Jahr vergangen, ohne dass eine Anklage erhoben oder sonst ein weiteres Strafverfahren gegen sie ein- geleitet worden wäre. Die Anzeigeerstatter hätten inzwischen ihre Anzeigen zurückgezogen (act. 1.31). Sofern die Beschwerdeführer damit das Erlö- schen des Strafanspruchs im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 IRSG gel- tend machen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass diese Bestimmung die Verweigerung der Rechtshilfe nur für den – vorliegend nicht gegebenen – Fall vorsieht, dass der Richter in der Schweiz oder im Tatortstaat aus mate- riellrechtlichen Gründen den Verfolgten freigesprochen oder das Verfahren eingestellt hat. Gemäss von der Beschwerdegegnerin eingeholter Auskunft der israelischen Staatsanwaltschaft vom 10. August 2009 ist das Strafver- fahren gegen die Beschwerdeführer 2 und 3 immer noch pendent. Das Ver- fahren stehe derzeit lediglich still, weil man auf die rechtshilfeweise zu er- hebenden Unterlagen aus der Schweiz warte (act. 6, Aktennotiz). Ange- sichts dieser Sachlage kann von einem Erlöschen des Strafanspruchs kei- ne Rede sein. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als un- begründet. 7.
7.1 Die Beschwerdeführer beanstanden sodann die Verletzung des Prinzips der Verhältnismässigkeit. Die zur Übermittlung vorgesehenen Bankunterla- gen der Kundenbeziehungen bei der vormaligen Bank G. AG hätten keiner- lei Zusammenhang mit dem israelischen Strafverfahren. Die Konten der Beschwerdeführer 2 und 3 seien vor dem Zeitraum, auf den sich das Rechtshilfeersuchen beziehe, geschlossen worden. Die Beschwerdeführe-
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rin 1 hätte wiederum das fragliche Konto nie eröffnet. Die Inhaberin dieses Kontos sei vielmehr A. Corp. Ltd. BVI gewesen, die von der Beschwerde- führerin 1 übernommen worden sei (act. 1 Ziff. 2.3 S. 17 f.). 7.2 Rechtshilfemassnahmen haben dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 669 ff. N 715 ff. mit Verweisen auf die Rechtsprechung). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erfor- derlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (Art. 63 Abs. 1 IRSG). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grund- sätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen. Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat keinen Zusam- menhang haben und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung vo- ranzutreiben, so dass das Ersuchen als Vorwand für eine unbestimmte Su- che nach Beweismitteln (“fishing expedition“) erscheint (Urteile des Bun- desgerichts 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.182/2001 vom
26. März 2002, E. 4.2, je m.w.H.). Massgeblich ist die potentielle Erheblich- keit der beschlagnahmten Aktenstücke: Den ausländischen Strafverfol- gungsbehörden sind alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verbietet es der ersuchten Behör- de sodann, über das an sie gerichtete Ersuchen hinauszugehen und dem ersuchenden Staat mehr zu gewähren als er verlangt hat (Übermassverbot; BGE 115 Ib 186, E. 4 S. 192 mit Hinweisen). Um festzustellen, ob der er- suchende Staat eine bestimmte Massnahme verlangt hat, muss die ersuch- te Behörde das Rechtshilfeersuchen nach dem Sinn auslegen, der ihm vernünftigerweise zukommt. Dabei spricht nichts gegen eine weite Ausle- gung, soweit erstellt ist, dass auf dieser Grundlage alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Damit können unnötige Pro- zessleerläufe vermieden werden (BGE 121 II 241 E. 3a S. 243; Urteile des Bundesgerichts 1A.227/2006 vom 22. Februar 2007, E. 2.5; 1A.303/2004 vom 29. März 2005, E. 4.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts
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RR.2009.257 vom 29. März 2010, E. 4.2 m.w.H.). Bei Ersuchen um Kon- tenerhebungen sind nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich alle sichergestellten Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Ersu- chen dargelegten Verdacht beziehen können. Erforderlich ist mithin, dass ein ausreichender sachlicher Konnex zwischen dem untersuchten Sach- verhalt und den fraglichen Dokumenten erstellt ist (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468 m.w.H.). 7.3 Mit Bezug auf die Kontoeröffnungsunterlagen des auf A. Corp. Ltd. BVI lau- tenden Kontos bei der Bank G. AG ist der erforderliche Sachzusammen- hang zum Gegenstand des ausländischen Strafverfahrens gegeben. Das Rechtshilfeersuchen bezieht sich auf das besagte Konto, indem die Schweiz darin ausdrücklich um Erhebung der Unterlagen des Bankkontos mit IBAN-Nr. 1 bei der Bank F. gebeten wird, es sich beim betreffenden Konto um ein Durchgangskonto der vormaligen Bank G. AG handelt und die von der ersuchenden Behörde genannte Gesellschaft über ein Konto bei dieser Bank verfügt hat. Darüber, dass es sich bei der Kontoinhaberin um die von der ersuchenden Behörde anvisierte Gesellschaft handelt, be- steht, ungeachtet der unvollständigen Namensangabe im Rechtshilfeersu- chen, kein vernünftiger Zweifel. Der Einwand der Beschwerdeführer, dass das von der angefochtenen Verfügung betroffene Konto nicht auf die Be- schwerdeführerin 1 sondern auf A. Corp. Ltd. BVI laute, geht fehl. Ob die Beschwerdeführerin 1 Inhaberin dieses Kontos ist oder nicht, ist für die Be- urteilung der vorliegenden Frage irrelevant. Entscheidend ist vielmehr, dass es sich beim fraglichen Konto um eine Bankverbindung handelt, auf welche sich das Rechtshilfeersuchen bezieht. Der Annahme der potentiellen Er- heblichkeit der zu übermittelnden Unterlagen der Bankverbindung der A. Corp. Ltd. BVI steht sodann auch der Umstand nicht entgegen, dass das betreffende Konto im Oktober 2007, mithin ca. 2 Monate vor Beginn der mutmasslichen Tatzeit, geschlossen wurde (Akten Staatsanwaltschaft, doc. 10.1). Die Beschwerdegegnerin hat diesem Umstand dadurch Rech- nung getragen, dass sie die Herausgabe auf die Kontoeröffnungsunterla- gen beschränkt hat. Kontoeröffnungsunterlagen müssen nicht unbedingt mit dem Tatzeitraum korrelieren, um für das ausländische Strafverfahren potentiell erheblich sein zu können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.195 vom 7. Januar 2010, E. 6.3; RR.2009.37 vom 2. September 2009, E. 8.4). Zu bedenken ist ferner, dass nicht nur belastende, sondern auch entlastende Unterlagen für das ausländische Strafverfahren von Be- deutung sein können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.88/2006 vom
22. Juni 2006, E. 5.3). Da aus den Eröffnungsunterlagen des Kontos der A. Corp. Ltd. BVI ersichtlich ist, dass – entgegen dem von der ersuchenden Behörde verfolgten Ermittlungsansatz – auf dieses Konto ab Januar 2008
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keine Gelder von Geschädigten geflossen sein können, können sie zur Ent- lastung der Angeschuldigten beitragen und sind somit für das israelische Strafverfahren potentiell erheblich, weshalb deren Übermittlung verhältnis- mässig ist. Die diesbezügliche Rüge geht somit fehl. 7.4 Mit Bezug auf die zur Übermittlung vorgesehenen Eröffnungsunterlagen der Kundenbeziehungen der Beschwerdeführer 2 und 3 bei der Bank G. AG ist die potentielle Erheblichkeit für das israelische Strafverfah- ren hingegen zu verneinen. Von der ersuchenden Behörde sind keine An- fragen bezüglich Konten der Beschwerdeführer 2 und 3 gemacht worden. Zwar kann ein Rechtshilfeersuchen weit ausgelegt werden und können dem ersuchenden Staat Bankunterlagen von Konten übermittelt werden, die im Rechtshilfeersuchen nicht explizit erwähnt sind. Dieses Vorgehen ist indessen nur dann gerechtfertigt, wenn die betreffenden Konten in einem ausreichenden Sachzusammenhang mit dem untersuchten Sachverhalt stehen. Ein solcher Zusammenhang ist vorliegend jedoch nicht erstellt. Das israelische Rechtshilfeersuchen bezieht sich auf Handlungen ab Januar
2008. Frühere Taten werden nicht erwähnt. Aus den bei der Bank H. Ltd. erhobenen Unterlagen ist ersichtlich, dass das Konto des Beschwerdefüh- rers 2 bei der Bank G. AG 1998, mithin ca. 10 Jahre vor dem massgebli- chen Zeitraum, geschlossen worden ist. Das bei derselben Bank eröffnete Konto des Beschwerdeführers 3 ist 2007, somit ebenfalls deutlich vor dem genannten Zeitraum, saldiert worden (Akten Staatsanwaltschaft, doc. 10.1). Bei dieser Sachlage können den entsprechenden Bankunterlagen entge- gen der Beschwerdegegnerin keine Informationen entnommen werden, die zur Ermittlung des konkreten Geldflusses bzw. der Begünstigten oder Ge- schädigten beitragen könnten. Ebenso wenig kann aus diesen Unterlagen etwas zugunsten der Beschwerdeführer abgeleitet werden. Das Vorbringen der Beschwerdegegnerin, die Übermittlung der Basisunterlagen der fragli- chen Konten diene der Entlastung der Angeschuldigten, indem sie der er- suchenden Behörde aufzeigen solle, dass – entgegen dem in Israel verfolg- ten Ansatz – auf diese Konten ab Januar 2008 keine Gelder von Geschä- digten geflossen sein könnten, stösst mit Bezug auf die Konten der Be- schwerdeführer 2 und 3 ins Leere. Das Rechtshilfeersuchen bezieht sich in keiner Weise auf diese Konten, gibt mithin keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass die israelischen Behörden einen Ansatz verfolgen, wonach die besag- ten Konten in die inkriminierten Handlungen verwickelt sein könnten. Die Übermittlung der diese Konten betreffenden Bankunterlagen kann folglich keinen Beitrag zur Entlastung der Beschwerdeführer 2 und 3 leisten. Nach dem Gesagten verstösst die Herausgabe der Unterlagen der Konten der Beschwerdeführer 2 und 3 bei der Bank G. AG, einschliesslich des Schreibens der Bank H. Ltd. bezüglich der Einreichung der Bankunterlagen
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vom 15. Juni 2009, gegen den in Art. 63 Abs. 1 IRSG verankerten Verhält- nismässigkeitsgrundsatz und das daraus fliessende Übermassverbot, wes- halb die diesbezügliche Beschwerde zu schützen und der die genannten Unterlagen betreffende Teil der angefochtenen Verfügung, namentlich Ziff. 2b-c des Dispositivs, aufzuheben ist. Mit Bezug auf Ziff. 2d des Dispo- sitivs ist festzuhalten, dass diese ausschliesslich die Kontoeröffnungsunter- lagen der Kundenbeziehung von A. Corp. Ltd. BVI betrifft und dass die auf den Beschwerdeführer 3 lautende Kundenbeziehung darin offensichtlich aus Versehen aufgeführt wird. 8.
8.1 Die Beschwerdeführer bringen schliesslich vor, dass nach israelischem Recht Akten aus Strafverfahren auch für Steuerverfahren verwendet wer- den könnten, weshalb die Gefahr bestehe, dass das Spezialitätsprinzip nicht eingehalten werde (act. 1 Ziff. 2.3 S. 19 f. sowie act. 1.31). 8.2 Gemäss Art. 67 Abs. 1 IRSG dürfen durch Rechtshilfe erhaltene Auskünfte und Schriftstücke im ersuchenden Staat in Verfahren wegen Taten, bei de- nen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Beweismittel verwendet werden. Nach Art. 3 Abs. 3 IRSG ist in Fiskalstraf- sachen keine Rechtshilfe zu leisten, es sei denn, es liege ein rechtshilfefä- higer Abgabebetrug vor. Die Schweiz hat denn auch zu Art. 2 lit. a EUeR, welcher den Vertragsparteien die Verweigerung von Rechtshilfe erlaubt, sofern sich das Ersuchen auf Sachverhalte bezieht, die vom ersuchten Staat als fiskalische strafbare Handlungen angesehen werden, eine ent- sprechende Vorbehaltserklärung abgegeben. 8.3 Die Beschwerdegegnerin hat die Schlussverfügung vom 19. Juni 2009 mit dem gemäss Art. 2 lit. a EUeR und Art. 67 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 IRSG übli- chen Spezialitätsvorbehalt versehen. Die Einhaltung des Spezialitätsgrund- satzes durch die Vertragsstaaten des EUeR wird nach dem völkerrechtli- chen Vertrauensprinzip als selbstverständlich vorausgesetzt, ohne dass die Einholung ausdrücklicher Zusicherungen notwendig wäre (BGE 115 Ib 373 E. 8 S. 377 mit Hinweis). Konkrete Anhaltspunkte, dass die israelischen Behörden den Spezialitätsvorbehalt missachten könnten, sind vorliegend nicht ersichtlich. Entgegen den Beschwerdeführern impliziert der Umstand, dass in Israel, wie im Übrigen auch in vielen anderen Staaten, Akten aus Strafverfahren auch für Steuerverfahren verwendet werden dürfen, keines- wegs die Gefahr der Missachtung des Spezialitätsvorbehaltes, der ja dem nationalen Recht übergeordnet ist. Die diesbezügliche Rüge geht somit fehl.
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9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin 1 kos- tenpflichtig, während die Beschwerdeführer 2 und 3 keine Kosten zu tragen haben (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafge- richt (SR 173.711.32) zur Anwendung. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4’000.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements) und der Beschwerdefüh- rerin 1 aufzuerlegen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 6’000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, den Be- schwerdeführern 2 und 3 den Restbetrag von Fr. 2'000.-- zurückzuerstat- ten. 9.2 Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführer 2 und 3 für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässigen Parteikosten zu ent- schädigen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Vorliegend erscheint eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1'000.-- inkl. MwSt. als angemessen (vgl. Art. 3 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht [SR 173.711.31]; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.1 vom
29. Januar 2007, E. 6.2.1).
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 19. Juni 2009 im Sinne der Erwägungen aufgehoben.
- Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Der Beschwerdeführerin 1 wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- aufer- legt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 6'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern 2 und 3 Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.
- Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführer 2 und 3 für das Verfah- ren vor dem Bundesstrafgericht mit insgesamt Fr. 1'000.-- inkl. MwSt. zu ent- schädigen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 22. Juni 2010 II. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Jean-Luc Bacher, Gerichtsschreiber Tornike Keshelava
Parteien
1. A. CORP. LTD., 2. B., 3. C.,
alle vertreten durch Paul Gully-Hart,
Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ- RICH, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Israel
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2009.254-256
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Sachverhalt:
A. Gegen B. und C. wird in Israel ein Strafverfahren wegen Betrugs geführt. Den beiden wird vorgeworfen, seit Januar 2008 Kunden für Geldanlagen bei einer fiktiven Bank namens Bank D. angeworben zu haben. Die von den Geschädigten eingezahlten Gelder sollen unter anderem auf einem Bankkonto, lautend auf die Bank D, bei der Bank E. AG in Lugano sowie einem Bankkonto, lautend auf A. Corp. Ltd., bei der Bank F. in Zürich ge- landet sein.
In diesem Zusammenhang sind die zuständigen israelischen Strafverfol- gungsbehörden mit Rechtshilfeersuchen vom 19. Januar 2009 an die Schweiz gelangt. Die Schweiz wird darin um Vornahme der Bankenermitt- lungen hinsichtlich der genannten Konten für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 sowie Eruierung und Befragung der entsprechenden Kontoinhaber ersucht (act. 1.2 und 1.3).
B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) übertrug den Vollzug des vor- liegenden Rechtshilfeersuchens mit Schreiben vom 27. März 2009 an die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend „Staatsanwalt- schaft“) (Akten Staatsanwaltschaft, doc. 1). Diese trat mit Eintretensverfü- gung vom 31. März 2009 auf das Rechtshilfeersuchen ein und ordnete eine Aktenedition bei der Bank F. und der Bank E. AG an (act. 1.5). Mit Schrei- ben vom 20. bzw. 27. April 2009 übermittelten die genannten Banken die geforderten Unterlagen (Akten Staatsanwaltschaft, doc. 8 und 9). Nachdem sich ergeben hatte, dass es sich bei dem im Rechtshilfeersuchen angege- benen Konto bei der Bank F. um ein Durchgangskonto der Bank G. AG handelt, ordnete die Staatsanwaltschaft mit Eintretensverfügung vom
15. Mai 2009 eine Aktenedition bei der Bank G. AG an (act. 1.7). Mit Schreiben vom 15. Juni 2009 übermittelte die Bank H. Ltd. als Rechtsnach- folgerin der Bank G. AG die entsprechenden Dokumente (Akten Staatsan- waltschaft, doc. 10).
C. Mit Schlussverfügung vom 19. Juni 2009 entsprach die Staatsanwaltschaft dem israelischen Rechtshilfeersuchen und ordnete die Herausgabe diver- ser Bankunterlagen betreffend die Kundenbeziehung der A. Corp. Ltd. mit Sitz in Toronto, Kanada bei der Bank E. AG sowie die jeweilige Kundenbe- ziehung von A. Corp. Ltd. mit Sitz auf den British Virgin Islands (nachfol- gend „A. Corp. Ltd. BVI“), B. und C. bei der Bank H. Ltd. (vormals Bank G. AG) an die ersuchende Behörde an (act. 1.4).
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D. Dagegen führen A. Corp. Ltd., B. und C. mit Eingabe vom 27. Juli 2009 Be- schwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, die Schlussverfügung vom 19. Juni 2009 sei aufzuheben und die Rechtshilfe sei zu verweigern. Eventualiter sei die Schlussverfügung auf- zuheben und die Sache an die Vollzugsbehörde zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen dieses Gerichts zurückzuweisen. Alles unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen (act. 1).
In den Vernehmlassungen vom 11. und 12. August 2009 beantragt die Staatsanwaltschaft, auf die Beschwerde hinsichtlich der Beschwerdeführe- rin A. Corp. Ltd. bezüglich der Kundenbeziehung bei der Bank E. AG sei nicht einzutreten. Eventualiter sei sie abzuweisen, soweit darauf einzutre- ten ist. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutre- ten ist. Die Kosten seien den Beschwerdeführern aufzuerlegen (act. 6). Das BJ beantragt in der Vernehmlassung vom 18. August 2009 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 7). A. Corp. Ltd., B. und C. halten in der Beschwerdereplik vom 31. August 2009 an ihren Anträgen fest (act. 9). Die Beschwerdereplik wurde dem BJ und der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 2. September 2009 zur Kenntnis übermittelt (act. 10).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für die Verfahrenssprache ist im Beschwerdeverfahren die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend. Verwenden die Parteien eine an- dere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt wer- den (Art. 33a Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021] i.V.m. Art. 30 lit. b des Bun- desgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht [SGG; SR 173.71]). Vorliegend ist die angefochtene Verfügung in deutscher Spra- che ergangen (act. 1.4). Zudem haben von den Parteien sowohl die Be- schwerdegegnerin wie auch das BJ ihre Eingaben auf Deutsch verfasst (act. 6 und 7). Einzig die Beschwerdeführer haben ihre Eingaben in franzö- sischer Sprache eingereicht (act. 1 und 9). Unter diesen Umständen ist der vorliegende Entscheid in Anwendung von Art. 33a Abs. 2 Satz 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG auf Deutsch auszufertigen.
2. Für die akzessorische Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Israel sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über
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die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) massgebend, welchem beide Staaten beigetreten sind. Soweit dieser Staatsvertrag bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das schweizerische Landesrecht, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11), zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464).
3.
3.1
3.1.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen- den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e Ziff. 1 SGG; Art. 9 Abs. 3 des Regle- ments vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht [SR 173.710]).
3.1.2 Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG). Eine Verpflichtung zur Zustellung der Rechtshilfeverfügung an den Berechtigten besteht aller- dings nur, wenn dieser einen Wohnsitz oder zumindest ein Zustellungsdo- mizil im Inland hat (Art. 80m Abs. 1 IRSG). Art. 9 IRSV präzisiert, dass eine Partei oder ihr Rechtsbeistand, die im Ausland wohnen, ein Zustellungs- domizil in der Schweiz bezeichnen müssen; unterlassen sie dies, kann die Zustellung unterbleiben. In diesem Fall genügt es, die Verfügung dem In- haber der Schriftstücke, d.h. in der Regel der Bank, zur Kenntnis zu brin- gen. Diese ist nach Art. 80n Abs. 1 IRSG berechtigt und aufgrund des Ver- trags mit ihrem Mandanten regelmässig verpflichtet, diesen über das Vor- liegen des Rechtshilfeersuchens und alle damit zusammenhängenden Tat- sachen zu informieren, sofern die zuständige Behörde dies nicht aus- nahmsweise ausdrücklich untersagt hat.
Zur Frage des Fristenlaufes bei Eröffnung von Rechtshilfeverfügungen an die kontoführende Bank wird in der Rechtsprechung wie folgt differenziert: Zwar sei die Bank nicht automatisch Stellvertreterin ihres Kunden, weshalb die Rechtsmittelfrist mangels spezieller interner Vereinbarung erst ab dem Zeitpunkt laufe, in dem die Bank den Kunden über die Rechtshilfemass- nahmen informiert. Anders sei jedoch zu entscheiden, wenn zwischen der Bank und ihrem Kunden eine Korrespondenzvereinbarung besteht, wonach
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die Bank sowohl die Dokumente über die interne Kundenbeziehung als auch den Kunden betreffende externe Post weiterzuleiten oder zu verwah- ren habe. Im Falle einer sogenannten "Banklagernd-Vereinbarung" seien die der Bank zugestellten amtlichen Dokumente als dem Kunden rechtsgül- tig eröffnet anzusehen. Dabei könne es nicht darauf ankommen, ob die Bank ihren zivilrechtlichen Verpflichtungen zur Information und Weiterlei- tung tatsächlich nachgekommen sei oder nicht. Die Beschwerdefrist von Art. 80k IRSG beginne vielmehr ab dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Kunde die fraglichen Informationen zur Kenntnis genommen hätte, falls die Bank ihrer internen Informationspflicht ohne Verzug nachgekommen wäre (BGE 124 II 124 E. 2d/aa S. 127 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.212/2003 vom 30. August 2004, E. 7.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.110 vom 21. Juli 2009, E. 2.3.3, je m.w.H.). Zwar könne diese Praxis für die von der Rechtshilfe Betroffenen streng erscheinen. Sie liege jedoch im öffentlichen Interesse an einem zügigen Rechtshilfeverfahren sowie im Interesse der Rechtssicherheit. Gerade bei Banklagernd- Vereinbarungen bestehe andernfalls die Gefahr von prozessualen Miss- bräuchen und Trölerei (BGE 124 II 124 E. 2d/dd S. 130 mit Hinweisen).
3.1.3 Bei dem vorliegend angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung. Mangels Wohn- bzw. Firmensitz oder Zustellungsdomi- zil in der Schweiz wurde die Verfügung den Beschwerdeführern durch Mit- teilung an die kontoführenden Banken eröffnet (act. 1.4 S. 6). Die Bank E. AG, mit der die Beschwerdeführerin 1 eine Vereinbarung über die banklagernde Korrespondenz abgeschlossen hatte, nahm die Verfü- gung am 24. Juni 2009 entgegen (Akten Staatsanwaltschaft, doc. 14). Da- mit gilt die Zustellung der Verfügung in Bezug auf die Kundenbeziehung der Beschwerdeführerin 1 bei der Bank E. AG als an diesem Datum erfolgt. Die Beschwerde datiert vom 27. Juli 2009 und ist somit, soweit sie die ge- nannte Kundenbeziehung betrifft, nicht innert der dreissigtägigen Frist von Art. 80k IRSG erhoben worden. Daran ändert auch der vom Rechtsvertre- ter der Beschwerdeführer geltend gemachte Umstand nichts, dass die Bank die Verfügung erst am 30. Juni 2009 im Banklagernd-Dossier abge- legt haben soll (act. 9 Ziff. 1 S. 2 f. sowie act. 9.1). Entgegen den in der Be- schwerdereplik vorgetragenen Ausführungen, ist es für den Fristenlauf un- erheblich, ob die Bank ihren zivilrechtlichen Verpflichtungen zur Weiterlei- tung an den Kunden oder an Dritte nachgekommen ist oder nicht. Nach der Entgegennahme des amtlichen Dokuments vermögen allfällige Pflichtver- letzungen der Bank die Fristauslösung nicht zu verhindern (Urteil des Bun- desgerichts 1A.212/2003 vom 30. August 2004, E. 7.3; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2009.110 vom 21. Juli 2009, E. 2.3.3). Die gegenteilige Auffassung beruht auf einer einseitigen Würdigung der in der Beschwerde-
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replik zitierten Entscheide (BGE 124 II 124 E. 2d/aa S. 128; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.11 vom 9. März 2009; RR.2008.125 vom
2. September 2008, E. 1.4; RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 2.2), die ins- besondere die für den Fristenlauf im Falle einer Banklagernd-Vereinbarung massgeblichen Grundsätze gemäss der hierzu ergangenen Rechtspre- chung ausser Acht lässt. Nach dem Gesagten muss sich die Beschwerde- führerin 1 angesichts ihrer Banklagernd-Vereinbarung die Zustellung der angefochtenen Verfügung an die Bank als fristauslösend anrechnen las- sen, weshalb auf ihre Beschwerde bezüglich der Kundenbeziehung bei der Bank E. AG wegen Fristversäumnis nicht einzutreten ist. 3.1.4 Die Bank H. Ltd., mit der die Beschwerdeführer 1-3 keine Banklagernd- Vereinbarung hatten, nahm die Verfügung am 25. Juni 2009 entgegen (Ak- ten Staatsanwaltschaft, doc. 13) und leitete sie am 29. Juni 2009 dem Be- schwerdeführer 3 weiter (act. 1.9), der umgehend den Beschwerdeführer 2 darüber informiert haben soll (act. 1 S. 9). Mit Bezug auf die Beschwerde- führerin 1, die eine den Beschwerdeführern 2 und 3 zuzurechnende Ge- sellschaft darstellt, gilt die Zustellung der Verfügung hinsichtlich der Bank- verbindung bei der Bank H. Ltd. ebenfalls als am 29. Juni 2009 erfolgt. Die vorliegende Beschwerde vom 27. Juli 2009 ist somit, soweit sie die Bank- unterlagen der Bank H. Ltd. betrifft, fristgerecht eingereicht worden. 3.2
3.2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Bei der Erhe- bung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV). 3.2.2 Die Beschwerdeführer 2 und 3 sind als Inhaber der von der streitigen Rechtshilfemassnahme betroffenen Konten bei der Bank H. Ltd. zur Be- schwerde legitimiert. Fraglich ist hingegen die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin 1. Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf ein Konto bei der vormaligen Bank G. AG, das auf A. Corp. Ltd. BVI lautet. In- dessen handelt es sich bei der Kontoinhaberin nicht um die Beschwerde- führerin 1 sondern um eine gleichnamige Gesellschaft mit Sitz auf den Bri- tish Virgin Islands (Akten Staatsanwaltschaft, doc. 10.4). Diese soll laut den Beschwerdeführern inzwischen aufgelöst worden sein. Die Beschwerdefüh- rerin 1, eine im Oktober 2007 nach kanadischem Recht gegründete Gesell- schaft, soll die Aktiven und Passiven der aufgelösten Gesellschaft über-
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nommen haben (act. 1 Ziff. 2 S. 5). Ob es sich bei der Beschwerdeführerin 1 tatsächlich um eine beschwerdelegitimierte Rechtsnachfolgerin der Kon- toinhaberin handelt, ist allerdings mangels eines entsprechenden Nachwei- ses nicht mit Sicherheit erstellt. Diese Frage kann vorliegend jedoch offen gelassen werden, da sich die diesbezügliche Beschwerde ohnehin als ma- teriell unbegründet erweist. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer 1-3 hinsichtlich der Bankverbindungen bei der Bank H. Ltd. ist somit einzutre- ten. 3.3 Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Die II. Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.2 vom 9. Juli 2009, E. 2.4; RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3, je m.w.H.). Nach der bundesgericht- lichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Ent- scheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2 m.w.H.). 4.
4.1 Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung von Art. 14 EUeR und Art. 28 IRSG. Die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen sei unklar und lückenhaft, so dass kein Zusammenhang zwischen den geschilderten Tat- sachen und einer Straftat bzw. den zur Übermittlung vorgesehenen Unter- lagen erkennbar sei. Im Einzelnen machen die Beschwerdeführer geltend, im Rechtshilfeersuchen seien weder konkrete Zahlungen der Geschädigten noch genaue Daten, an denen sie getätigt worden sein sollen, angegeben. Ferner nenne das Rechtshilfeersuchen mehrere Gesellschaften und E-Mail-Adressen, ohne jedoch zu erklären, in welchem Zusammenhang sie mit den Beschwerdeführern stehen. Sodann fehle jegliche Erwähnung des Namens der Beschwerdeführerin 1, die die Zahlungen von Kunden erhalten haben soll, und dies obschon die israelischen Behörden um die Übermitt- lung von Bankunterlagen ersuchen, die das Konto der Beschwerdeführerin 1 bei der Bank E. AG betreffen. Des Weiteren sei es erstaunlich, dass die israelischen Behörden die Bank D. nicht hätten lokalisieren können und sie als „unbekannt“ bezeichnet hätten, obwohl eine einfache Recherche im In- ternet genügt hätte, um die Adresse und Telefonnummer dieser Gesell- schaft zu finden. Schliesslich werde im Rechtshilfeersuchen weder behaup- tet, dass die von den Beschwerdeführern 2 und 3 an Kunden adressierte
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Korrespondenz nicht der Wahrheit entsprochen oder einen illegalen Inhalt gehabt hätte, noch, dass die beiden zur Benutzung der entsprechenden E-Mail-Adressen nicht befugt gewesen wären. Aufgrund dieser offensichtli- chen Mängel und Lücken in der Sachverhaltsdarstellung sei es für die er- suchte Behörde unmöglich festzustellen, ob eine rechtshilfefähige Straftat vorliege und ob die Herausgabe der verlangten Unterlagen verhältnismäs- sig sei (act. 1 Ziff. 2.1 S. 11 f.). 4.2 Ein Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen- stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vorliegenden die strafba- re Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts ent- halten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde allerdings nur die Prüfung erlau- ben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politi- sche oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 f. m.w.H.). Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ- lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen ande- ren gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prü- fen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe be- reits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweis- würdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.39 vom 22. September 2009, E. 8.1; RR.2008.158 vom 20. November 2008, E. 5.3, je m.w.H).
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4.3 Angesichts der einschlägigen Bestimmungen und der hierzu ergangenen Rechtsprechung sind die Einwendungen der Beschwerdeführer gegen die Gültigkeit des Rechtshilfeersuchens unbehelflich. Die Beschwerdeführer verkennen, dass ein Rechtshilfeersuchen keine detaillierten Angaben zu al- len darin erwähnten Personen und Transaktionen enthalten muss, um den angerufenen Bestimmungen standzuhalten. Erforderlich ist vielmehr eine „kurze Darstellung des Sachverhalts“ (Art. 14 Ziff. 2 EUeR) bzw. eine „kur- ze Darstellung des wesentlichen Sachverhalts“ (Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG). Dieser Anforderung genügt das vorliegende Rechtshilfeersuchen ohne Weiteres. Insbesondere ermöglicht es den schweizerischen Behörden, wie unten dargelegt wird, zu prüfen, ob eine rechtshilfefähige Straftat vorliegt (vgl. E. 5) und in welchem Umfang dem Begehren zu entsprechen ist (vgl. E. 7). Die Rüge der Verletzung von Art. 14 EUeR und Art. 28 IRSG geht demzufolge fehl. 5.
5.1 Die Beschwerdeführer rügen des Weiteren die Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR und Art. 64 Abs. 1 IRSG. Aufgrund der Lückenhaftigkeit der Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen sei es vorliegend sehr schwierig, über die Frage der doppelten Strafbarkeit zu befinden. Dies sei offenbar auch der ersuchten Behörde nicht entgangen, habe sich diese doch nicht festlegen können, ob der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter den Tatbestand des Betrugs, der Veruntreuung oder der ungetreuen Geschäftsbesorgung falle. Mit Bezug auf die Subsumierbarkeit des Sachverhalts unter den Tatbestand des Betrugs nach Art. 146 StGB wenden die Beschwerdeführer insbesondere ein, dass die ersuchende Be- hörde nicht dargelegt habe, inwiefern die den Beschwerdeführern 2 und 3 zur Last gelegten Handlungen irreführend bzw. arglistig gewesen sein soll- ten. Vielmehr scheine es, dass diese Art von Geldanlage von den Kunden freiwillig gewählt worden sei. Daher könne aus der Sachverhaltsschilderung im Rechtshilfeersuchen nicht geschlossen werden, dass die Beschwerde- führer 2 und 3 Betrug im Sinne von Art. 146 StGB begangen hätten (act. 1 Ziff. 2.2 S. 14 f.). 5.2 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersu- chenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Vollziehung von Rechtshilfeersuchen, mit welchen Zwangsmassnahmen beantragt werden, einen entsprechen- den Vorbehalt angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt für die akzessori- sche Rechtshilfe, dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet
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werden dürfen, wenn aus der Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen hervor- geht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale ei- nes nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4 S. 465). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, so- fern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbe- standsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des er- suchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6 S. 466). Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob der von der ersuchenden Behörde dar- gelegte Sachverhalt unter eine Strafbestimmung des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. 5.3 Den Tatbestand des Betrugs erfüllt nach schweizerischem Recht, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jeman- den durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irre- führt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu ei- nem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt insbesondere arg- listig, wer ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Ma- chenschaften oder Kniffe bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn meh- rere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonde- rer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich auch das kritische Opfer täuschen lässt. Ist dies nicht der Fall, scheidet Arglist jedenfalls dann aus, wenn so- wohl das vom Täter gezeichnete Bild insgesamt wie auch die falschen Tat- sachen für sich allein in zumutbarer Weise überprüfbar gewesen wären und schon die Aufdeckung einer Lüge zur Aufdeckung des ganzen Schwindels geführt hätte (BGE 126 IV 165 E. 2a S. 171; 119 IV 28 E. 3a-c S. 34 ff., je m.w.H.). Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkeh- ren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen. Machenschaften sind eigentliche Inszenierungen; sie bestehen aus einem ganzen System
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von Lügen und setzen damit gegenüber einer blossen Summierung von Lügen höhere Anforderungen an die Vorbereitung, Durchführung und Wir- kung der Täuschungshandlung voraus. Sie sind gekennzeichnet durch in- tensive, planmässige und systematische Vorkehren, nicht aber notwendi- gerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität (BGE 126 IV 165 E. 2a S. 171; 122 IV 197 E. 3d S. 205 f., je m.w.H.). 5.4 Gemäss dem vorliegenden Rechtshilfeersuchen sollen die Beschwerdefüh- rer 2 und 3 als Vertreter einer im Devisenhandel tätigen Gesellschaft aufge- treten sein und Kunden dafür angeworben haben, Geld bei einer Bank na- mens Bank D. anzulegen. Aus den Ermittlungen der israelischen Polizei gehe indessen hervor, dass eine Bank mit diesem Namen nicht existiere. Die diesbezügliche Einwendung der Beschwerdeführer, die ersuchende Behörde hätte die Bank D. zu Unrecht als „unbekannt“ bezeichnet, stellt ei- ne unzulässige Gegendarstellung dar. Unbehelflich ist auch die Behaup- tung, eine Gesellschaft müsse nicht notwendig als Bank zugelassen sein, um auf dem Devisenmarkt Transaktionen tätigen zu dürfen (act. 9 S. 4). Der Vorwurf der israelischen Strafverfolgungsbehörden ist gerade dahin gerichtet, dass die Beschwerdeführer 2 und 3 mit der Bank D. den Ge- schädigten eine rechtmässige Banktätigkeit vorgespiegelt hätten. In diesem Zusammenhang sollen sie den Kunden E-Mails und Dokumente der angeb- lichen Bank zugesandt haben, aus welchen hervorgegangen sei, dass das jeweilige Bankkonto eröffnet und das eingezahlte Geld darauf platziert wor- den sei. Zudem seien die Kunden auf die Website der angeblichen Bank verwiesen worden, auf der sie direkt Einblick in ihre Konten nehmen könn- ten. Nachdem die Kunden jedoch das Geld zurückgefordert bzw. nähere Angaben über die Bank eingefordert hätten, sollen die Beschwerdeführer 2 und 3 jeglichen Kontakt mit ihnen abgebrochen haben. Aus dem Rechtshil- feersuchen und den erhobenen Bankunterlagen ist sodann ersichtlich, dass die von mindestens sieben Kunden zwecks Investition eingezahlten Beträ- ge, deren Gesamtsumme sich auf ca. USD 400’000 beläuft, auf dem Konto der Beschwerdeführerin 1, einer den Beschwerdeführern 2 und 3 zuzu- rechnenden Gesellschaft, bei der Bank E. AG in der Schweiz gelandet sind. Die Beschwerdeführer gehen fehl, wenn sie behaupten, der im Rechtshilfe- ersuchen geschilderte Sachverhalt gebe keine Anhaltspunkte für die An- nahme eines Betrugs, weil die Kunden ihr Geld allem Anschein nach frei- willig bei ihnen angelegt hätten. Es ist gerade ein Bestandteil des betrüge- rischen Vorgehens, dass der Täter sein Opfer durch Irreführung bzw. Be- stärken in einem Irrtum dazu bringt, dass dieses eine ihn selbst schädigen- de Vermögensdisposition vornimmt. Vorliegend sollen die Beschwerdefüh- rer 2 und 3 den Geschädigten mittels eines entsprechenden Webauftritts und Korrespondenz eine rechtmässige Banktätigkeit vorgespiegelt, sie in den Irrtum versetzt, sie würden ihr Geld bei einer Bank gewinnbringend an-
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legen, und auf diese Weise dazu gebracht haben, das Geld auf das Konto der Beschwerdeführerin 1 zu überweisen. Damit hätten die Beschwerde- führer 2 und 3 in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, ein ganzes Lügengebäude errichtet resp. sich besonderer Machenschaften bedient, mit deren Hilfe sie ihre Opfer irregeführt und so zu einem Verhalten be- stimmt hätten, wodurch sich diese selbst am Vermögen geschädigt hätten. Demnach lässt sich der von der ersuchenden Behörde dargelegte Sach- verhalt unter den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB sub- sumieren. Das Erfordernis der doppelten Strafbarkeit ist vorliegend somit erfüllt, weshalb die diesbezügliche Beschwerde als unbegründet abzuwei- sen ist. 6. Die Beschwerdeführer bringen vor, dass alle Strafanzeigen gegen die Be- schwerdeführer 2 und 3 zurückgezogen worden seien, so dass sie in Israel nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden (act. 1 Ziff. 2.3 S. 19 sowie act. 9 Ziff. 2 S. 3). Dabei stützen sie sich auf ein von ihrem israelischen Rechts- vertreter verfasstes Schreiben. Gemäss diesem sollen die Beschwerdefüh- rer 2 und 3 nach Durchführung der polizeilichen Ermittlung aus der Haft entlassen worden seien. Seither sei über ein Jahr vergangen, ohne dass eine Anklage erhoben oder sonst ein weiteres Strafverfahren gegen sie ein- geleitet worden wäre. Die Anzeigeerstatter hätten inzwischen ihre Anzeigen zurückgezogen (act. 1.31). Sofern die Beschwerdeführer damit das Erlö- schen des Strafanspruchs im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 IRSG gel- tend machen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass diese Bestimmung die Verweigerung der Rechtshilfe nur für den – vorliegend nicht gegebenen – Fall vorsieht, dass der Richter in der Schweiz oder im Tatortstaat aus mate- riellrechtlichen Gründen den Verfolgten freigesprochen oder das Verfahren eingestellt hat. Gemäss von der Beschwerdegegnerin eingeholter Auskunft der israelischen Staatsanwaltschaft vom 10. August 2009 ist das Strafver- fahren gegen die Beschwerdeführer 2 und 3 immer noch pendent. Das Ver- fahren stehe derzeit lediglich still, weil man auf die rechtshilfeweise zu er- hebenden Unterlagen aus der Schweiz warte (act. 6, Aktennotiz). Ange- sichts dieser Sachlage kann von einem Erlöschen des Strafanspruchs kei- ne Rede sein. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als un- begründet. 7.
7.1 Die Beschwerdeführer beanstanden sodann die Verletzung des Prinzips der Verhältnismässigkeit. Die zur Übermittlung vorgesehenen Bankunterla- gen der Kundenbeziehungen bei der vormaligen Bank G. AG hätten keiner- lei Zusammenhang mit dem israelischen Strafverfahren. Die Konten der Beschwerdeführer 2 und 3 seien vor dem Zeitraum, auf den sich das Rechtshilfeersuchen beziehe, geschlossen worden. Die Beschwerdeführe-
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rin 1 hätte wiederum das fragliche Konto nie eröffnet. Die Inhaberin dieses Kontos sei vielmehr A. Corp. Ltd. BVI gewesen, die von der Beschwerde- führerin 1 übernommen worden sei (act. 1 Ziff. 2.3 S. 17 f.). 7.2 Rechtshilfemassnahmen haben dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 669 ff. N 715 ff. mit Verweisen auf die Rechtsprechung). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erfor- derlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (Art. 63 Abs. 1 IRSG). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grund- sätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen. Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat keinen Zusam- menhang haben und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung vo- ranzutreiben, so dass das Ersuchen als Vorwand für eine unbestimmte Su- che nach Beweismitteln (“fishing expedition“) erscheint (Urteile des Bun- desgerichts 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.182/2001 vom
26. März 2002, E. 4.2, je m.w.H.). Massgeblich ist die potentielle Erheblich- keit der beschlagnahmten Aktenstücke: Den ausländischen Strafverfol- gungsbehörden sind alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verbietet es der ersuchten Behör- de sodann, über das an sie gerichtete Ersuchen hinauszugehen und dem ersuchenden Staat mehr zu gewähren als er verlangt hat (Übermassverbot; BGE 115 Ib 186, E. 4 S. 192 mit Hinweisen). Um festzustellen, ob der er- suchende Staat eine bestimmte Massnahme verlangt hat, muss die ersuch- te Behörde das Rechtshilfeersuchen nach dem Sinn auslegen, der ihm vernünftigerweise zukommt. Dabei spricht nichts gegen eine weite Ausle- gung, soweit erstellt ist, dass auf dieser Grundlage alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Damit können unnötige Pro- zessleerläufe vermieden werden (BGE 121 II 241 E. 3a S. 243; Urteile des Bundesgerichts 1A.227/2006 vom 22. Februar 2007, E. 2.5; 1A.303/2004 vom 29. März 2005, E. 4.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts
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RR.2009.257 vom 29. März 2010, E. 4.2 m.w.H.). Bei Ersuchen um Kon- tenerhebungen sind nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich alle sichergestellten Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Ersu- chen dargelegten Verdacht beziehen können. Erforderlich ist mithin, dass ein ausreichender sachlicher Konnex zwischen dem untersuchten Sach- verhalt und den fraglichen Dokumenten erstellt ist (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468 m.w.H.). 7.3 Mit Bezug auf die Kontoeröffnungsunterlagen des auf A. Corp. Ltd. BVI lau- tenden Kontos bei der Bank G. AG ist der erforderliche Sachzusammen- hang zum Gegenstand des ausländischen Strafverfahrens gegeben. Das Rechtshilfeersuchen bezieht sich auf das besagte Konto, indem die Schweiz darin ausdrücklich um Erhebung der Unterlagen des Bankkontos mit IBAN-Nr. 1 bei der Bank F. gebeten wird, es sich beim betreffenden Konto um ein Durchgangskonto der vormaligen Bank G. AG handelt und die von der ersuchenden Behörde genannte Gesellschaft über ein Konto bei dieser Bank verfügt hat. Darüber, dass es sich bei der Kontoinhaberin um die von der ersuchenden Behörde anvisierte Gesellschaft handelt, be- steht, ungeachtet der unvollständigen Namensangabe im Rechtshilfeersu- chen, kein vernünftiger Zweifel. Der Einwand der Beschwerdeführer, dass das von der angefochtenen Verfügung betroffene Konto nicht auf die Be- schwerdeführerin 1 sondern auf A. Corp. Ltd. BVI laute, geht fehl. Ob die Beschwerdeführerin 1 Inhaberin dieses Kontos ist oder nicht, ist für die Be- urteilung der vorliegenden Frage irrelevant. Entscheidend ist vielmehr, dass es sich beim fraglichen Konto um eine Bankverbindung handelt, auf welche sich das Rechtshilfeersuchen bezieht. Der Annahme der potentiellen Er- heblichkeit der zu übermittelnden Unterlagen der Bankverbindung der A. Corp. Ltd. BVI steht sodann auch der Umstand nicht entgegen, dass das betreffende Konto im Oktober 2007, mithin ca. 2 Monate vor Beginn der mutmasslichen Tatzeit, geschlossen wurde (Akten Staatsanwaltschaft, doc. 10.1). Die Beschwerdegegnerin hat diesem Umstand dadurch Rech- nung getragen, dass sie die Herausgabe auf die Kontoeröffnungsunterla- gen beschränkt hat. Kontoeröffnungsunterlagen müssen nicht unbedingt mit dem Tatzeitraum korrelieren, um für das ausländische Strafverfahren potentiell erheblich sein zu können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.195 vom 7. Januar 2010, E. 6.3; RR.2009.37 vom 2. September 2009, E. 8.4). Zu bedenken ist ferner, dass nicht nur belastende, sondern auch entlastende Unterlagen für das ausländische Strafverfahren von Be- deutung sein können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.88/2006 vom
22. Juni 2006, E. 5.3). Da aus den Eröffnungsunterlagen des Kontos der A. Corp. Ltd. BVI ersichtlich ist, dass – entgegen dem von der ersuchenden Behörde verfolgten Ermittlungsansatz – auf dieses Konto ab Januar 2008
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keine Gelder von Geschädigten geflossen sein können, können sie zur Ent- lastung der Angeschuldigten beitragen und sind somit für das israelische Strafverfahren potentiell erheblich, weshalb deren Übermittlung verhältnis- mässig ist. Die diesbezügliche Rüge geht somit fehl. 7.4 Mit Bezug auf die zur Übermittlung vorgesehenen Eröffnungsunterlagen der Kundenbeziehungen der Beschwerdeführer 2 und 3 bei der Bank G. AG ist die potentielle Erheblichkeit für das israelische Strafverfah- ren hingegen zu verneinen. Von der ersuchenden Behörde sind keine An- fragen bezüglich Konten der Beschwerdeführer 2 und 3 gemacht worden. Zwar kann ein Rechtshilfeersuchen weit ausgelegt werden und können dem ersuchenden Staat Bankunterlagen von Konten übermittelt werden, die im Rechtshilfeersuchen nicht explizit erwähnt sind. Dieses Vorgehen ist indessen nur dann gerechtfertigt, wenn die betreffenden Konten in einem ausreichenden Sachzusammenhang mit dem untersuchten Sachverhalt stehen. Ein solcher Zusammenhang ist vorliegend jedoch nicht erstellt. Das israelische Rechtshilfeersuchen bezieht sich auf Handlungen ab Januar
2008. Frühere Taten werden nicht erwähnt. Aus den bei der Bank H. Ltd. erhobenen Unterlagen ist ersichtlich, dass das Konto des Beschwerdefüh- rers 2 bei der Bank G. AG 1998, mithin ca. 10 Jahre vor dem massgebli- chen Zeitraum, geschlossen worden ist. Das bei derselben Bank eröffnete Konto des Beschwerdeführers 3 ist 2007, somit ebenfalls deutlich vor dem genannten Zeitraum, saldiert worden (Akten Staatsanwaltschaft, doc. 10.1). Bei dieser Sachlage können den entsprechenden Bankunterlagen entge- gen der Beschwerdegegnerin keine Informationen entnommen werden, die zur Ermittlung des konkreten Geldflusses bzw. der Begünstigten oder Ge- schädigten beitragen könnten. Ebenso wenig kann aus diesen Unterlagen etwas zugunsten der Beschwerdeführer abgeleitet werden. Das Vorbringen der Beschwerdegegnerin, die Übermittlung der Basisunterlagen der fragli- chen Konten diene der Entlastung der Angeschuldigten, indem sie der er- suchenden Behörde aufzeigen solle, dass – entgegen dem in Israel verfolg- ten Ansatz – auf diese Konten ab Januar 2008 keine Gelder von Geschä- digten geflossen sein könnten, stösst mit Bezug auf die Konten der Be- schwerdeführer 2 und 3 ins Leere. Das Rechtshilfeersuchen bezieht sich in keiner Weise auf diese Konten, gibt mithin keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass die israelischen Behörden einen Ansatz verfolgen, wonach die besag- ten Konten in die inkriminierten Handlungen verwickelt sein könnten. Die Übermittlung der diese Konten betreffenden Bankunterlagen kann folglich keinen Beitrag zur Entlastung der Beschwerdeführer 2 und 3 leisten. Nach dem Gesagten verstösst die Herausgabe der Unterlagen der Konten der Beschwerdeführer 2 und 3 bei der Bank G. AG, einschliesslich des Schreibens der Bank H. Ltd. bezüglich der Einreichung der Bankunterlagen
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vom 15. Juni 2009, gegen den in Art. 63 Abs. 1 IRSG verankerten Verhält- nismässigkeitsgrundsatz und das daraus fliessende Übermassverbot, wes- halb die diesbezügliche Beschwerde zu schützen und der die genannten Unterlagen betreffende Teil der angefochtenen Verfügung, namentlich Ziff. 2b-c des Dispositivs, aufzuheben ist. Mit Bezug auf Ziff. 2d des Dispo- sitivs ist festzuhalten, dass diese ausschliesslich die Kontoeröffnungsunter- lagen der Kundenbeziehung von A. Corp. Ltd. BVI betrifft und dass die auf den Beschwerdeführer 3 lautende Kundenbeziehung darin offensichtlich aus Versehen aufgeführt wird. 8.
8.1 Die Beschwerdeführer bringen schliesslich vor, dass nach israelischem Recht Akten aus Strafverfahren auch für Steuerverfahren verwendet wer- den könnten, weshalb die Gefahr bestehe, dass das Spezialitätsprinzip nicht eingehalten werde (act. 1 Ziff. 2.3 S. 19 f. sowie act. 1.31). 8.2 Gemäss Art. 67 Abs. 1 IRSG dürfen durch Rechtshilfe erhaltene Auskünfte und Schriftstücke im ersuchenden Staat in Verfahren wegen Taten, bei de- nen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Beweismittel verwendet werden. Nach Art. 3 Abs. 3 IRSG ist in Fiskalstraf- sachen keine Rechtshilfe zu leisten, es sei denn, es liege ein rechtshilfefä- higer Abgabebetrug vor. Die Schweiz hat denn auch zu Art. 2 lit. a EUeR, welcher den Vertragsparteien die Verweigerung von Rechtshilfe erlaubt, sofern sich das Ersuchen auf Sachverhalte bezieht, die vom ersuchten Staat als fiskalische strafbare Handlungen angesehen werden, eine ent- sprechende Vorbehaltserklärung abgegeben. 8.3 Die Beschwerdegegnerin hat die Schlussverfügung vom 19. Juni 2009 mit dem gemäss Art. 2 lit. a EUeR und Art. 67 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 IRSG übli- chen Spezialitätsvorbehalt versehen. Die Einhaltung des Spezialitätsgrund- satzes durch die Vertragsstaaten des EUeR wird nach dem völkerrechtli- chen Vertrauensprinzip als selbstverständlich vorausgesetzt, ohne dass die Einholung ausdrücklicher Zusicherungen notwendig wäre (BGE 115 Ib 373 E. 8 S. 377 mit Hinweis). Konkrete Anhaltspunkte, dass die israelischen Behörden den Spezialitätsvorbehalt missachten könnten, sind vorliegend nicht ersichtlich. Entgegen den Beschwerdeführern impliziert der Umstand, dass in Israel, wie im Übrigen auch in vielen anderen Staaten, Akten aus Strafverfahren auch für Steuerverfahren verwendet werden dürfen, keines- wegs die Gefahr der Missachtung des Spezialitätsvorbehaltes, der ja dem nationalen Recht übergeordnet ist. Die diesbezügliche Rüge geht somit fehl.
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9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin 1 kos- tenpflichtig, während die Beschwerdeführer 2 und 3 keine Kosten zu tragen haben (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafge- richt (SR 173.711.32) zur Anwendung. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4’000.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements) und der Beschwerdefüh- rerin 1 aufzuerlegen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 6’000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, den Be- schwerdeführern 2 und 3 den Restbetrag von Fr. 2'000.-- zurückzuerstat- ten. 9.2 Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführer 2 und 3 für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässigen Parteikosten zu ent- schädigen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Vorliegend erscheint eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1'000.-- inkl. MwSt. als angemessen (vgl. Art. 3 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht [SR 173.711.31]; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.1 vom
29. Januar 2007, E. 6.2.1).
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 19. Juni 2009 im Sinne der Erwägungen aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3. Der Beschwerdeführerin 1 wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- aufer- legt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 6'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern 2 und 3 Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.
4. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführer 2 und 3 für das Verfah- ren vor dem Bundesstrafgericht mit insgesamt Fr. 1'000.-- inkl. MwSt. zu ent- schädigen.
Bellinzona, 24. Juni 2010
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Paul Gully-Hart - Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
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Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).