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RR.2009.11

Bundesstrafgericht · 2009-03-09 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Erwägungen (1 Absätze)

E. 13 Juni 2008 an die Schweiz gelangt ist;

- das Bundesamt für Justiz das Rechtshilfeersuchen der für den Kanton Zü- rich zuständigen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend “Staatsanwaltschaft“) übermittelt hat;

- die Staatsanwaltschaft mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom

28. August 2008 auf das Rechtshilfeersuchen eingetreten ist, diesem mit Schlussverfügung vom 15. Dezember 2008 entsprochen und die Heraus- gabe verschiedener Bankunterlagen und Beweismittel unter Aufrechterhal- tung der am 28. August 2008 angeordneten Sperre der Bankkonten bei der Bank B. von A. verfügt hat;

- die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. Dezember 2008 der vom Rechtshilfeersuchen betroffenen Bank zugestellt worden ist; die Bank die Schlussverfügung mit Schreiben vom 18. Dezember 2008 an “C.“ wei- tergeleitet hat (act. 1.1);

- der Beschwerdeführer gegen die Schlussverfügung vom 15. Dezember 2008 mit Beschwerde vom 23. Januar 2009, eingegangen am 26. Januar 2009, an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt ist (act. 1);

- der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Januar 2009 eingeladen wurde, bis zum 3. Februar 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- zu leisten und darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (act. 3); er zudem aufgefordert wurde, bis zum gleichen Datum in der Schweiz ein Zustelldomizil (eine Adresse, an die alle gerichtlichen Schriftstücke rechtsgültig übermittelt werden kön- nen) zu bezeichnen, ansonsten weitere Zustellungen durch das Bundes- strafgericht grundsätzlich unterbleiben und insbesondere der Schlussent- scheid nicht zugestellt wird (act. 3);

- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Be- trag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post überge-

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ben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);

- der Beschwerdeführer innert Frist den verlangten Kostenvorschuss nicht bezahlt und weder um Zahlungserleichterungen noch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hat;

- nach Ablauf der Frist der schwedische Rechtsvertreter des Beschwerdefüh- rers mit Schreiben vom 12. Februar 2009, eingegangen am 19. Februar 2009, auf Englisch geltend macht, verschiedene Dokumente auf Deutsch erhalten zu haben, deren Inhalt mangels deutscher Sprachkenntnisse we- der er noch der Beschwerdeführer verstanden hätten; er im nämlichen Schreiben um Übermittlung der bisher auf Deutsch verfassten Korrespon- denz dieser Behörde in englischer oder schwedischer Sprache ersucht (act. 4 und 4.1);

- vor den Bundesbehörden eine der vier Amtssprachen zu benutzen ist (Art. 33a Abs. 1 VwVG); Amtssprachen des Bundes Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch sind (Art. 4 BV); im Beschwerdeverfahren die Sprache des angefochtenen Entscheides massgebend ist (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG); die angefochtene Schlussverfügung vom 15. Dezember 2008 auf Deutsch einging, weshalb in Anwendung der vorgenannten Bestimmungen das vorliegende Verfahren, inklusive Korre- spondenz mit den Verfahrensbeteiligten, auf Deutsch geführt wird;

- gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sich aus dem grund- rechtlichen Gehörsanspruch keine allgemeine Pflicht der Behörde ergibt, sich in der Sprache des Betroffenen an diesen zu wenden, wenn er die Amtssprache nicht beherrscht (Urteil des Bundesgerichts 5A.20/2002 vom

27. November 2002, E. 2; BGE 115 Ia 64 E. 6b; MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsver- fahren des modernen Staates, Diss. iur., Bern 2000, S. 342);

- es im Lichte dieser Lehre und Rechtsprechung dem Beschwerdeführer ob- liegt, einen Übersetzer beizuziehen, wenn er die in einer Amtssprache ver- fasste Korrespondenz einer Behörde nicht versteht; Gründe, weshalb der Beizug eines Übersetzers vorliegend nicht zumutbar gewesen sein soll, weder geltend gemacht wurden noch ersichtlich sind;

- in diesem Sinne dem Ersuchen des Beschwerdeführers um Übersetzung der Korrespondenz des Bundesgerichts nicht stattzugeben ist; der Be- schwerdeführer aus dem geltend gemachten Umstand, die ihm zugestellten

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Schreiben, darunter die Einladung zur Einzahlung des Kostenvorschusses unter Hinweis auf die Säumnisfolgen, nicht verstanden zu haben, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann; bei dieser Sachlage ebenso wenig einem al- lenfalls sinngemäss gestellten Gesuch des Beschwerdeführers um Wieder- herstellung der Frist entsprochen würde;

- auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);

- im Übrigen gegen Schlussverfügungen der ausführenden kantonalen Be- hörde innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht, SR 173.710);

- die Rechtshilfeverfügung im Zeitpunkt der Entgegennahme durch die Bank grundsätzlich als eröffnet gilt (Urteil des Bundesgerichts 1A.212/2003 vom

30. August 2004, E. 7.3), jedoch spätestens ab dem Zeitpunkt der Ablage der Verfügung in das Banklagernd-Dossier (BGE 124 II 124 E. 2 S. 126), wenn der von der Verfügung betroffene Kontoinhaber mit seiner Bank eine Vereinbarung über die banklagernde Korrespondenz abgeschlossen und den Rechtshilfebehörden keine Zustelladresse in der Schweiz notifiziert hat;

- anhand der Zustelladresse “C.“ in der Mitteilung der Schlussverfügung durch die Bank auf eine Vereinbarung über die banklagernde Korrespon- denz zwischen der Bank und dem Beschwerdeführer zu schliessen ist; die Ablage der Schlussverfügung vom 15. Dezember 2008 in das Banklagernd- Dossier somit noch am selben Tag der Mitteilung, d.h. am 18. Dezember 2008, erfolgt ist; der Beschwerdeführer den Rechtshilfebehörden keine Zu- stelladresse in der Schweiz notifiziert hat;

- die Schlussverfügung demgemäss spätestens am 18. Dezember 2008 als dem Beschwerdeführer eröffnet zu gelten hat; die 30-tägige Frist zur Erhe- bung der Beschwerde demzufolge am 19. Januar 2009 abgelaufen ist; der Beschwerdeführer seine vom 23. Januar 2009 datierte Beschwerde, einge- gangen am 26. Januar 2009, somit verspätet erhoben hat, weshalb auch aus diesem Grund auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist;

- es sich vorliegend rechtfertigt, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (Art. 63 Abs. 1 Satz VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);

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- eine Partei, die im Ausland wohnt, gemäss Art. 80m lit. b IRSG i.V.m. Art. 9 IRSV ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen muss, ansonsten die Zustellung unterbleiben kann;

- der Beschwerdeführer der Aufforderung vom 26. Januar 2009 zur Bezeich- nung eines Zustelldomizils in der Schweiz nicht nachgekommen ist, wes- halb dieser Entscheid ihm androhungsgemäss nicht formell eröffnet wird und die Zustellung an den Beschwerdeführer anstelle dessen ad acta er- folgt.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 9. März 2009 II. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt John Nordlund Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜRICH, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch- land

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2009.11

- 2 -

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

- die Åklagarmyndigheten Stockholm gegen A. und weitere Personen ein Strafverfahren wegen Betrugs und Urkundenfälschung führt;

- die Åklagarmyndigheten Stockholm mit einem Rechtshilfeersuchen vom

13. Juni 2008 an die Schweiz gelangt ist;

- das Bundesamt für Justiz das Rechtshilfeersuchen der für den Kanton Zü- rich zuständigen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend “Staatsanwaltschaft“) übermittelt hat;

- die Staatsanwaltschaft mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom

28. August 2008 auf das Rechtshilfeersuchen eingetreten ist, diesem mit Schlussverfügung vom 15. Dezember 2008 entsprochen und die Heraus- gabe verschiedener Bankunterlagen und Beweismittel unter Aufrechterhal- tung der am 28. August 2008 angeordneten Sperre der Bankkonten bei der Bank B. von A. verfügt hat;

- die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. Dezember 2008 der vom Rechtshilfeersuchen betroffenen Bank zugestellt worden ist; die Bank die Schlussverfügung mit Schreiben vom 18. Dezember 2008 an “C.“ wei- tergeleitet hat (act. 1.1);

- der Beschwerdeführer gegen die Schlussverfügung vom 15. Dezember 2008 mit Beschwerde vom 23. Januar 2009, eingegangen am 26. Januar 2009, an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt ist (act. 1);

- der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Januar 2009 eingeladen wurde, bis zum 3. Februar 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- zu leisten und darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (act. 3); er zudem aufgefordert wurde, bis zum gleichen Datum in der Schweiz ein Zustelldomizil (eine Adresse, an die alle gerichtlichen Schriftstücke rechtsgültig übermittelt werden kön- nen) zu bezeichnen, ansonsten weitere Zustellungen durch das Bundes- strafgericht grundsätzlich unterbleiben und insbesondere der Schlussent- scheid nicht zugestellt wird (act. 3);

- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Be- trag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post überge-

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ben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);

- der Beschwerdeführer innert Frist den verlangten Kostenvorschuss nicht bezahlt und weder um Zahlungserleichterungen noch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hat;

- nach Ablauf der Frist der schwedische Rechtsvertreter des Beschwerdefüh- rers mit Schreiben vom 12. Februar 2009, eingegangen am 19. Februar 2009, auf Englisch geltend macht, verschiedene Dokumente auf Deutsch erhalten zu haben, deren Inhalt mangels deutscher Sprachkenntnisse we- der er noch der Beschwerdeführer verstanden hätten; er im nämlichen Schreiben um Übermittlung der bisher auf Deutsch verfassten Korrespon- denz dieser Behörde in englischer oder schwedischer Sprache ersucht (act. 4 und 4.1);

- vor den Bundesbehörden eine der vier Amtssprachen zu benutzen ist (Art. 33a Abs. 1 VwVG); Amtssprachen des Bundes Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch sind (Art. 4 BV); im Beschwerdeverfahren die Sprache des angefochtenen Entscheides massgebend ist (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG); die angefochtene Schlussverfügung vom 15. Dezember 2008 auf Deutsch einging, weshalb in Anwendung der vorgenannten Bestimmungen das vorliegende Verfahren, inklusive Korre- spondenz mit den Verfahrensbeteiligten, auf Deutsch geführt wird;

- gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sich aus dem grund- rechtlichen Gehörsanspruch keine allgemeine Pflicht der Behörde ergibt, sich in der Sprache des Betroffenen an diesen zu wenden, wenn er die Amtssprache nicht beherrscht (Urteil des Bundesgerichts 5A.20/2002 vom

27. November 2002, E. 2; BGE 115 Ia 64 E. 6b; MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsver- fahren des modernen Staates, Diss. iur., Bern 2000, S. 342);

- es im Lichte dieser Lehre und Rechtsprechung dem Beschwerdeführer ob- liegt, einen Übersetzer beizuziehen, wenn er die in einer Amtssprache ver- fasste Korrespondenz einer Behörde nicht versteht; Gründe, weshalb der Beizug eines Übersetzers vorliegend nicht zumutbar gewesen sein soll, weder geltend gemacht wurden noch ersichtlich sind;

- in diesem Sinne dem Ersuchen des Beschwerdeführers um Übersetzung der Korrespondenz des Bundesgerichts nicht stattzugeben ist; der Be- schwerdeführer aus dem geltend gemachten Umstand, die ihm zugestellten

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Schreiben, darunter die Einladung zur Einzahlung des Kostenvorschusses unter Hinweis auf die Säumnisfolgen, nicht verstanden zu haben, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann; bei dieser Sachlage ebenso wenig einem al- lenfalls sinngemäss gestellten Gesuch des Beschwerdeführers um Wieder- herstellung der Frist entsprochen würde;

- auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);

- im Übrigen gegen Schlussverfügungen der ausführenden kantonalen Be- hörde innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht, SR 173.710);

- die Rechtshilfeverfügung im Zeitpunkt der Entgegennahme durch die Bank grundsätzlich als eröffnet gilt (Urteil des Bundesgerichts 1A.212/2003 vom

30. August 2004, E. 7.3), jedoch spätestens ab dem Zeitpunkt der Ablage der Verfügung in das Banklagernd-Dossier (BGE 124 II 124 E. 2 S. 126), wenn der von der Verfügung betroffene Kontoinhaber mit seiner Bank eine Vereinbarung über die banklagernde Korrespondenz abgeschlossen und den Rechtshilfebehörden keine Zustelladresse in der Schweiz notifiziert hat;

- anhand der Zustelladresse “C.“ in der Mitteilung der Schlussverfügung durch die Bank auf eine Vereinbarung über die banklagernde Korrespon- denz zwischen der Bank und dem Beschwerdeführer zu schliessen ist; die Ablage der Schlussverfügung vom 15. Dezember 2008 in das Banklagernd- Dossier somit noch am selben Tag der Mitteilung, d.h. am 18. Dezember 2008, erfolgt ist; der Beschwerdeführer den Rechtshilfebehörden keine Zu- stelladresse in der Schweiz notifiziert hat;

- die Schlussverfügung demgemäss spätestens am 18. Dezember 2008 als dem Beschwerdeführer eröffnet zu gelten hat; die 30-tägige Frist zur Erhe- bung der Beschwerde demzufolge am 19. Januar 2009 abgelaufen ist; der Beschwerdeführer seine vom 23. Januar 2009 datierte Beschwerde, einge- gangen am 26. Januar 2009, somit verspätet erhoben hat, weshalb auch aus diesem Grund auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist;

- es sich vorliegend rechtfertigt, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (Art. 63 Abs. 1 Satz VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);

- 5 -

- eine Partei, die im Ausland wohnt, gemäss Art. 80m lit. b IRSG i.V.m. Art. 9 IRSV ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen muss, ansonsten die Zustellung unterbleiben kann;

- der Beschwerdeführer der Aufforderung vom 26. Januar 2009 zur Bezeich- nung eines Zustelldomizils in der Schweiz nicht nachgekommen ist, wes- halb dieser Entscheid ihm androhungsgemäss nicht formell eröffnet wird und die Zustellung an den Beschwerdeführer anstelle dessen ad acta er- folgt.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Bellinzona, 10. März 2009

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt John Nordlund - Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).