Auslieferung an Deutschland. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Kosten und Entschädigung bei Rückzug des Auslieferungsersuchens (Art. 72 BZP).
Erwägungen (1 Absätze)
E. 4 August 2010 die Schweiz um Auslieferung des türkischen Staatsangehöri- gen A. im Hinblick auf die Vollstreckung einer mit Urteil des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) vom 4. Februar 2004 in Verbindung mit Beschluss dieses Gerichts vom 17. Oktober 2005 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 10 Monaten wegen unerlaubten Betäubungsmittelhandels ersuchte (act. 10.1 und 10.2);
- das Bundesamt für Justiz mit Entscheid vom 9. Dezember 2010 die Ausliefe- rung von A. für die ihm im genannten Auslieferungsersuchen zur Last geleg- te Straftat bewilligte (act. 1.1);
- A. dagegen mit Beschwerde vom 10. Januar 2011 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte mit dem Antrag, der Auslieferungsentscheid vom 9. Dezember 2010 sei aufzuheben und sei- ne Auslieferung an Deutschland zu verweigern, unter Kosten und Entschädi- gungsfolgen (act. 1);
- A. mit Eingabe vom 20. Januar 2011 bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte (RP.2011.5, act. 1);
- das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am
20. Januar 2011 das Auslieferungsersuchen zurück zog (act. 10.9), worauf der Beschwerdegegner am 25. Januar 2011 dem Beschwerdeführer mitteilte, der Auslieferungsentscheid vom 9. Dezember 2010 sei aufgrund des Rück- zugs des Auslieferungsersuchens durch die ersuchende Behörde gegen- standslos geworden (act. 7);
- der Beschwerdeführer bei dieser Sachlage unstreitig kein Interesse mehr an der Behandlung seiner Beschwerde hat, weshalb diese als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben ist (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 1C_122/2008 vom 30. Mai 2008, E. 1);
- für den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen Art. 72 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP; SR 273) im Verwaltungsverfahren sinngemäss zur Anwendung gelangt (Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.25 vom 16. Mai 2011, E. 2.1 m.w.H.);
- 3 -
- gemäss dieser Bestimmung das Gericht nach Vernehmlassung der Parteien mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sach- lage vor Eintritt des Erledigungsgrundes entscheidet;
- bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen somit in erster Li- nie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen ist; diese Regelung bezweckt, denjenigen, der in guten Treuen Beschwerde erhoben hat, nicht im Kostenpunkt dafür zu bestrafen, dass die Beschwerde infolge nachträglicher Änderung der Umstände abzuschreiben ist, ohne dass ihm dies anzulasten wäre; bei der summarischen Prüfung des mutmasslichen Prozessausgangs nicht auf alle Rügen einzeln und detailliert einzugehen ist (BGE 118 Ia 488 E. 4a S. 494 f.);
- sich die Parteien zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen vernehmen lies- sen (act. 8 und 10);
- gemäss Art. 10 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom
13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) in Verbindung mit Art. IV Abs. 1 des zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossenen Zusatzvertrags über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung vom
13. November 1969 (Zusatzvertrag; SR 0.353.913.61) die Auslieferung nicht bewilligt wird, wenn nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden Staates die Strafverfolgung oder Strafvollstreckung verjährt ist;
- der Beschwerdeführer vorliegend den Eintritt der Strafvollstreckungsverjäh- rung nach deutschem Recht geltend gemacht hat (act. 1 Ziff. II.2 ff.);
- die ersuchende Behörde auf entsprechende Anfrage des Beschwerdegeg- ners mit Schreiben vom 20. Januar 2011 bestätigte, dass die Vollstre- ckungsverjährung der Strafe, auf die sich das Auslieferungsersuchen bezo- gen habe, nach deutschem Recht am 14. Dezember 2010 eingetreten sei (act. 10.9);
- demnach die Beschwerde aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledi- gungsgrunds mutmasslich gutzuheissen gewesen wäre;
- die Beschwerdeinstanz die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegen- den Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehör- den keine Verfahrenkosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), weshalb vorliegend keine Gerichtsgebühr zu erheben ist;
- 4 -
- gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG die Be- schwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes we- gen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann; im Verfahren vor Bun- desstrafgericht die Parteientschädigung aus den Anwaltskosten besteht (Art. 11 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]); der Beschwerdegegner nach mutmasslichem Obsiegen des Beschwerdeführers diesen für seine Anwaltskosten zu ent- schädigen hat; der Beschwerdeführer eine Honorarnote seines Rechtsvertre- ters eingereicht hat, welcher einen Arbeitsaufwand von 15.59 Stunden à Fr. 270.-- sowie Auslagen von Fr. 138.60 (zzgl. MWST) in Rechnung stellt (act. 8.1 und 8.2); die geltend gemachten Stunden und Auslagen angemes- sen erscheinen; Art. 12 Abs. 1 BStKR einen Stundenansatz von mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- vorsieht; in Berücksichtigung der nicht besonderen tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Verfahrens vor- liegend ein Stundenansatz von Fr. 220.-- angemessen erscheint; der Be- schwerdegegner den Beschwerdeführer somit für das Beschwerdeverfahren im Betrag von Fr. 3'853.90 (inkl. MWST) zu entschädigen hat;
- angesichts dieses Verfahrensausganges das Gesuch des Beschwerdefüh- rers um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos geworden abzu- schreiben ist (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.1 vom
29. Januar 2007, E. 5 m.w.H.).
- 5 -
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Das Verfahren RR.2011.7 wird zufolge Rückzugs des Auslieferungsersu- chens als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos ge- worden abgeschrieben.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit insgesamt Fr. 3'853.90 (inkl. MWST) zu ent- schädigen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 4. Oktober 2011 II. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Tornike Keshelava
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG, Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an Deutschland
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); Kosten und Entschädigung bei Rückzug des Auslieferungsersu- chens (Art. 72 BZP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2011.7 + RP.2011.5
- 2 -
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am
4. August 2010 die Schweiz um Auslieferung des türkischen Staatsangehöri- gen A. im Hinblick auf die Vollstreckung einer mit Urteil des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) vom 4. Februar 2004 in Verbindung mit Beschluss dieses Gerichts vom 17. Oktober 2005 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 10 Monaten wegen unerlaubten Betäubungsmittelhandels ersuchte (act. 10.1 und 10.2);
- das Bundesamt für Justiz mit Entscheid vom 9. Dezember 2010 die Ausliefe- rung von A. für die ihm im genannten Auslieferungsersuchen zur Last geleg- te Straftat bewilligte (act. 1.1);
- A. dagegen mit Beschwerde vom 10. Januar 2011 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte mit dem Antrag, der Auslieferungsentscheid vom 9. Dezember 2010 sei aufzuheben und sei- ne Auslieferung an Deutschland zu verweigern, unter Kosten und Entschädi- gungsfolgen (act. 1);
- A. mit Eingabe vom 20. Januar 2011 bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte (RP.2011.5, act. 1);
- das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am
20. Januar 2011 das Auslieferungsersuchen zurück zog (act. 10.9), worauf der Beschwerdegegner am 25. Januar 2011 dem Beschwerdeführer mitteilte, der Auslieferungsentscheid vom 9. Dezember 2010 sei aufgrund des Rück- zugs des Auslieferungsersuchens durch die ersuchende Behörde gegen- standslos geworden (act. 7);
- der Beschwerdeführer bei dieser Sachlage unstreitig kein Interesse mehr an der Behandlung seiner Beschwerde hat, weshalb diese als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben ist (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 1C_122/2008 vom 30. Mai 2008, E. 1);
- für den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen Art. 72 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP; SR 273) im Verwaltungsverfahren sinngemäss zur Anwendung gelangt (Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.25 vom 16. Mai 2011, E. 2.1 m.w.H.);
- 3 -
- gemäss dieser Bestimmung das Gericht nach Vernehmlassung der Parteien mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sach- lage vor Eintritt des Erledigungsgrundes entscheidet;
- bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen somit in erster Li- nie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen ist; diese Regelung bezweckt, denjenigen, der in guten Treuen Beschwerde erhoben hat, nicht im Kostenpunkt dafür zu bestrafen, dass die Beschwerde infolge nachträglicher Änderung der Umstände abzuschreiben ist, ohne dass ihm dies anzulasten wäre; bei der summarischen Prüfung des mutmasslichen Prozessausgangs nicht auf alle Rügen einzeln und detailliert einzugehen ist (BGE 118 Ia 488 E. 4a S. 494 f.);
- sich die Parteien zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen vernehmen lies- sen (act. 8 und 10);
- gemäss Art. 10 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom
13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) in Verbindung mit Art. IV Abs. 1 des zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossenen Zusatzvertrags über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung vom
13. November 1969 (Zusatzvertrag; SR 0.353.913.61) die Auslieferung nicht bewilligt wird, wenn nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden Staates die Strafverfolgung oder Strafvollstreckung verjährt ist;
- der Beschwerdeführer vorliegend den Eintritt der Strafvollstreckungsverjäh- rung nach deutschem Recht geltend gemacht hat (act. 1 Ziff. II.2 ff.);
- die ersuchende Behörde auf entsprechende Anfrage des Beschwerdegeg- ners mit Schreiben vom 20. Januar 2011 bestätigte, dass die Vollstre- ckungsverjährung der Strafe, auf die sich das Auslieferungsersuchen bezo- gen habe, nach deutschem Recht am 14. Dezember 2010 eingetreten sei (act. 10.9);
- demnach die Beschwerde aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledi- gungsgrunds mutmasslich gutzuheissen gewesen wäre;
- die Beschwerdeinstanz die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegen- den Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehör- den keine Verfahrenkosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), weshalb vorliegend keine Gerichtsgebühr zu erheben ist;
- 4 -
- gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG die Be- schwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes we- gen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann; im Verfahren vor Bun- desstrafgericht die Parteientschädigung aus den Anwaltskosten besteht (Art. 11 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]); der Beschwerdegegner nach mutmasslichem Obsiegen des Beschwerdeführers diesen für seine Anwaltskosten zu ent- schädigen hat; der Beschwerdeführer eine Honorarnote seines Rechtsvertre- ters eingereicht hat, welcher einen Arbeitsaufwand von 15.59 Stunden à Fr. 270.-- sowie Auslagen von Fr. 138.60 (zzgl. MWST) in Rechnung stellt (act. 8.1 und 8.2); die geltend gemachten Stunden und Auslagen angemes- sen erscheinen; Art. 12 Abs. 1 BStKR einen Stundenansatz von mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- vorsieht; in Berücksichtigung der nicht besonderen tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Verfahrens vor- liegend ein Stundenansatz von Fr. 220.-- angemessen erscheint; der Be- schwerdegegner den Beschwerdeführer somit für das Beschwerdeverfahren im Betrag von Fr. 3'853.90 (inkl. MWST) zu entschädigen hat;
- angesichts dieses Verfahrensausganges das Gesuch des Beschwerdefüh- rers um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos geworden abzu- schreiben ist (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.1 vom
29. Januar 2007, E. 5 m.w.H.).
- 5 -
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Das Verfahren RR.2011.7 wird zufolge Rückzugs des Auslieferungsersu- chens als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos ge- worden abgeschrieben.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit insgesamt Fr. 3'853.90 (inkl. MWST) zu ent- schädigen.
Bellinzona, 4. Oktober 2011
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin:
Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an - Rechtsanwalt Alexander Kunz - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).