Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Kosten und Entschädigung bei Rückzug des Rechtshilfeersuchens (Art. 72 BZP).
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft München I führt im Zusammenhang mit dem Bau der Pipeline von Aserbeidschan bis zur türkischen Mittelmeerküste (Baku- Tiflis-Ceyhan-Pipeline) ein Strafverfahren wegen Bestechung fremder Amtsträger. Verdächtigte Person ist unter anderem A. Die Staatsanwalt- schaft I München gelangte mit Rechtshilfeersuchen vom 8. September 2010 an die Schweiz und ersuchte um Herausgabe von Bankunterlagen bei der Bank C. AG, namentlich betreffend der Konten Nr. 1, 2, 3 sowie 4 der Firma B. S.A bzw. deren Tochtergesellschaften sowie betreffend Konten, welche A. zugeordnet werden können (Verfahrensakten Bundesanwalt- schaft, Rubrik 1).
B. Gemäss Rechtshilfeersuchen ergibt sich folgender Vorwurf: Das staatliche türkische Unternehmen D. A.S. habe das Monopol für die Verlegung von Rohrleitungen und die Pipeline-Beförderung von Gas und Öl in der Türkei. Die E. Beratende Ingenieure habe sich bei ihr um einen Detailplanungsauf- trag für den türkischen Abschnitt der Pipeline beworben. Bei der E. handle es sich um eine Unternehmensgruppe, welche in den Geschäftsbereichen Öl und Gas, Energie, Wasser und Umwelt sowie Bau und Infrastruktur weltweit Ingenieur- und Beratungsleistungen anbiete. Die D. A.S. habe den Auftrag zunächst einer US-amerikanischen Firma vergeben wollen. A., wel- cher Inhaber und/oder Geschäftsführer der B. S.A. sei, habe sich daraufhin in die Verhandlungen zwischen der E. und D. A.S. eingeschaltet. Bei der B. S.A. handle es sich um verschiedene Gesellschaften, welche Hilfeleistun- gen bei der Akquisition von Grossaufträgen anbieten würden, insbesondere indem sie Verbindungen zu den jeweiligen Entscheidträgern herstellen würden. A. habe der E. jene Personen innerhalb der D. A.S. bezeichnet, welche gegen Schmiergeldbezahlung bereit wären, für die E. Einfluss bei der Auftragsvergabe zu nehmen. Die E. habe den genannten Auftrag von der D. A.S. erhalten und im Zusammenhang mit der Pipeline noch Folge- aufträge im Gesamtvolumen von rund USD 65 Mio. Auch dabei bestehe der Verdacht, dass Schmiergelder bezahlt worden seien.
Die E. sei sodann auch im Zusammenhang mit dem Bau der Trans-Balkan- Pipeline in einen Fall von Bestechung involviert. Auch hier sollen auf Ver- anlassung der E. und unter Einschaltung A. bzw. B. S.A. Bestechungsgel- der bezahlt worden sein, um Aufträge für die E. zu akquirieren. Seit 2008 werde der Bau vorbereitet, die Pipeline sei aber noch nicht fertig gestellt. Es bestehe nun der Verdacht, dass die E. erneute Aufträge erhalten habe, bei welchen Bestechungsgelder bezahlt worden seien.
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C. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) delegierte mit Schreiben vom
28. September 2010 das Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft zum Vollzug. Diese verfügte mit Eintretensverfügung vom 1. Oktober 2010 bei der Bank C. AG die Herausgabe sämtlicher Bankunterlagen betreffend Konten, lautend auf die B. S.A. bzw. deren Tochtergesellschaften, sowie betreffend Konten, lautend auf A. bzw. an welchen dieser wirtschaftlich be- rechtigt, bevollmächtigt oder zeichnungsberechtigt ist ab 1. Juni 2001 bis
1. Oktober 2010 (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Rubrik 3).
D. Ohne Wissen der Bundesbehörden hatte die Staatsanwaltschaft München I das Rechtshilfeersuchen vom 8. September 2010 auch der Staatsanwalt- schaft Basel-Stadt zugestellt. Mit Schlussverfügung vom 5. Oktober 2010 (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Rubrik 17) verfügte diese die Her- ausgabe der edierten Bankunterlagen, welche am 19. November 2010 an die ersuchende Behörde übermittelt wurden. Mit Faxschreiben vom
15. März 2011 wies diese darauf hin, dass nach deutscher Nomenklatur „Kontoauszüge“ jene Bankunterlagen bezeichne, welche weitergehende In- formationen zu Buchungsdatum, Verwendungszweck, Betrag sowie Emp- fänger enthielten und reichte eine Aufstellung jener Banktransaktionen der B. S.A. ein, zu welchen sie nähere Angaben wünschte. Gestützt darauf, wurden mit Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 18. März 2011 bei der Bank C. AG Detailbelege zur Geschäftsbeziehung Nr. 5 herausverlangt (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Rubrik 7).
E. Mit Teilschlussverfügung vom 24. Mai 2011 entsprach die Bundesanwalt- schaft dem Rechtshilfeersuchen und verfügte an die Bank C. AG die Her- ausgabe von Detailbelegen bezüglich der Geschäftsbeziehung mit Stamm- nummer 5, lautend auf die B. S.A. (act. 1.1).
F. Mit Beschwerde vom 24. Juni 2011 gelangte der Rechtsvertreter der B. S.A. sowie A. an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und be- antragt Folgendes (act. 1):
„1. Es sei die Teilschlussverfügung in Rechtshilfesachen der Bundesanwaltschaft vom
24. Mai 2011 vollumfänglich aufzuheben.
2. Dem Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft München I vom 8. September 2010 resp. 15. März 2011 sei nicht zu entsprechen. Demgemäss sei die Bundesanwaltschaft richterlich anzuweisen die von der Bank C. AG edierten Detailbelege der Geschäftsbe-
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ziehungen zur griechischen Firma B. S.A. mit der Stammnummer 6 nicht an die ersu- chende Behörde herauszugeben.
3. Im Weiteren sei das vorliegende Rechtshilfeverfahren – in Aufhebung der Teilschluss- verfügung in Rechtshilfesachen vom 24. Mai 2011 – an die Bundesanwaltschaft zur Durchführung eines gesetztes- verfassungs- und völkerrechtskonformen Rechtshilfever- fahrens, unter Wahrung der Parteirechte der Beschwerdeführer, zurückzuweisen.
4. Unter o/e-Kostenfolge.“
Sowohl die Beschwerdegegnerin als auch das BJ beantragen mit Ver- nehmlassung vom 20. bzw. 28. Juli 2011 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist (act. 6, 7). Die Beschwerdeführer halten mit Replik vom 19. August 2011 an den gestellten Anträgen fest (act. 10), worüber das BJ und die Bundesanwaltschaft am 23. August 2011 in Kenntnis gesetzt wurden (act. 11).
G. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2011 übermittelte die Beschwerdegegne- rin ein Schreiben der Staatsanwaltschaft München I, worin diese den Rück- zug ihres Rechtshilfeersuchens vom 8. September 2010 bekannt gab (act. 18, 18.1).
Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme zur Kostenli- quidation (act. 21), während die Beschwerdeführer mit Schreiben vom
22. Dezember 2011 eine Parteientschädigung von CHF 6'566.-- sowie die Rückerstattung des geleisteten Kostenvorschusses beantragen (act. 24).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Die Beschwerdeverfahren RR.2011.157-158 sind zufolge Rückzugs des Rechtshilfeersuchens als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abzu- schreiben (Urteile des Bundesgerichts 1C_122/2008 vom 30. Mai 2008, E. 1; 1A.240/2006 vom 11. September 2007; Entscheide des Bundesstraf- gerichts RR.2009.123 vom 18. Dezember 2009, E. 1; RR.2008.186 vom
29. Dezember 2008, E. 1).
E. 2 Nach konstanter Praxis gelangt im Beschwerdeverfahren vor dem Bundes- strafgericht für den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen bei Gegenstandslosigkeit Art. 72 des Bundesgesetzes vom 4. Dezem- ber 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP; SR 273) sinngemäss zur An- wendung (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.91 vom 4. Sep- tember 2007; RR.2008.133 vom 3. September 2008; RR.2008.173 vom
20. April 2009). Gemäss Art. 72 BZP entscheidet das Gericht mit summari- scher Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Ein- tritt des Erledigungsgrundes.
Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolge ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Die Re- gelung bezweckt, denjenigen, welcher in guten Treuen Beschwerde erho- ben hat, nicht im Kostenpunkt dafür zu bestrafen, dass die Beschwerde in- folge nachträglicher Änderung der Umstände abzuschreiben ist, ohne dass ihm dies anzulasten wäre. Bei der summarischen Prüfung des mutmassli- chen Prozessausgangs ist nicht auf alle Rügen einzeln und detailliert ein- zugehen (BGE 118 Ia 488 E. 4a S. 494 f.).
E. 3.1 Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind sowie der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom
13. November 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.61) massgebend. Über- dies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom
19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom
14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) zur Anwendung, wobei die zwi- schen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen auf- grund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ).
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E. 3.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Straf- sachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1 S. 339; 128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 136 IV 82, E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464, m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrech- te (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
E. 4.1 Beim angefochtenen Entscheid handelte es sich um eine Teilschlussverfü- gung der ausführenden Bundesbehörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts Beschwerde geführt werden konnte (Art. 80e Abs. 1 i. V. m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71; Art. 19 Abs. 2 des Or- ganisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht, Organisationsreglement BStGer, BStGerOG; SR 173.713.161). Die Be- schwerde gegen die Schlussverfügung vom 24. Mai 2011 wurde mit Datum vom 24. Juni 2011 fristgerecht erhoben.
E. 4.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Bei der Erhe- bung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6). Dem- gegenüber sind nach der Rechtsprechung der wirtschaftlich Berechtigte des betroffenen Bankkontos oder gar Drittpersonen nicht zur Beschwerde legitimiert (Urteile des Bundesgerichts 1A.72/2006 vom 13. Juli 2006, E. 1.3; 1A.32/2003 vom 19. März, E. 2; BGE 130 II 162 E. 1.1; 129 II 268 E. 2.3.3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.106 vom 19. Novem- ber 2007, E. 2.2, je m.w.H).
E. 4.3 Die angefochtene Verfügung bezog sich auf die Erteilung von Bankaus- künften, wobei Unterlagen eines Kontos der Beschwerdeführerin 2 an die ersuchende Behörde herausgegeben werden sollten. Die Beschwerdefüh- rerin 2 als Kontoinhaberin war damit im obgenannten Sinne beschwerdele-
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gitimiert, weshalb auf ihre Beschwerde einzutreten gewesen wäre. Hinge- gen wäre der Beschwerdeführer 1 entgegen seiner Auffassung weder als wirtschaftlich Berechtigter noch als zeichnungsberechtigtes Organ der Be- schwerdeführerin 2 legitimiert gewesen. Auch der Umstand, dass er im ausländischen Strafverfahren Beschuldigter sein soll, hätte ihm keine Be- schwerdelegitimation verschafft (vgl. 21 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV). Ihm mangelte es somit an einer persönlichen und direkten Betrof- fenheit im Sinne der zitierten Rechtsprechung, weshalb auf seine Be- schwerde nicht eingetreten worden wäre.
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie machte geltend, sie sei weder seitens der Bundesanwaltschaft noch sei- tens der Bank C. AG nach Erlass der Schlussverfügung vom 5. Oktober 2010 in das ergänzende Rechtshilfeverfahren im Zusammenhang mit der Editionsverfügung vom 18. März 2011 einbezogen worden. Die Bank C. AG habe ihr erst die Teilschlussverfügung vom 24. Mai 2011 zur Kenntnis ge- bracht. Dadurch sei es ihr verwehrt gewesen, vor Erlass der Schlussverfü- gung ihre Parteirechte, insbesondere ihr Recht auf Akteneinsicht, wahr zu nehmen. Die Bundesanwaltschaft müsste im Einzelfall überprüfen und si- cherstellen, dass die ausländischen Berechtigten über ihre Rechte infor- miert worden seien.
E. 5.2 Im Bereich der internationalen Rechtshilfe wird der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör in Bezug auf das Aktenein- sichtsrecht in Art. 80b IRSG und ergänzend in Art. 26 ff. VwVG konkreti- siert, welche sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelangen (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 437 N. 472). Bezieht sich das Rechtshilfeersuchen auf die Herausgabe von Bankunterlagen oder anderen Beweismitteln, muss die ausführende Behörde dem gemäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a IRSV Berechtigten vorgängig an den Erlass der Schlussverfügung insbesondere die Gelegen- heit geben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht herauszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262). Das geschieht in aller Regel durch die Zustellung einer Eintretens- oder Zwi- schenverfügung, die den Berechtigten Gelegenheit gibt, von sich aus ihre Einwände gegen die Gewährung oder den Umfang der Rechtshilfe vorzu- bringen (unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts i.S.P. vom 29. August
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1997, E. 4b). Eine Verpflichtung zur Zustellung von Verfügungen an die Be- rechtigten besteht allerdings nur, wenn diese einen Wohnsitz oder zumin- dest ein Zustellungsdomizil im Inland haben (Art. 80m Abs. 1 IRSG). Art. 9 IRSV präzisiert, dass eine Partei oder ihr Rechtsbeistand, die im Aus- land wohnen, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen müssen; unterlassen sie dies, kann die Zustellung unterbleiben. In diesem Fall wird die Verfügung – zumindest in Verfahren, in denen es um die Übermittlung von Bankunterlagen geht – der Bank zur Kenntnis gebracht. Diese ist nach Art. 80n Abs. 1 IRSG berechtigt und aufgrund des Vertrags mit ihrem Kun- den verpflichtet, diesen über das Vorliegend des Rechtshilfeersuchens und allen damit zusammenhängenden Tatsachen zu informieren, sofern die zu- ständige Behörde dies nicht ausnahmsweise unter Hinweis auf Art. 292 StGB und dessen Strafandrohung ausdrücklich untersagt hat (vgl. BGE 136 IV 18 E. 2.2; 124 II 124 E. 2d S. 127). Wenn die Bank den Kontoinhaber nicht rechtzeitig über die Eintretens- und Zwischenverfügung informiert hat oder dies allenfalls mangels gültiger Adresse nicht tun konn- te, ist dies vom Kontoinhaber zu vertreten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt in einem solchen Fall nicht vor (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 1A.54/2000 vom 3. Mai 2000, E. 2a).
E. 5.3 Die Beschwerdeführerin rügte nicht, dass sie aufgrund mangelnder Infor- mation durch die Bank C. AG eine Beschwerdefrist verpasst hätte. Sodann brachte sie selber vor, dass der Bank C. AG kein Mitteilungsverbot aufer- legt worden war und sie bis Juni 2011 kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet hatte. Sowohl die Verfügungen der Staatsanwaltschaft Basel- Stadt als auch die Eintretensverfügung der Bundesanwaltschaft vom 1. Ok- tober 2010 und deren Teilschlussverfügung vom 24. Mai 2011 wurden da- her der Bank C. AG eröffnet und von dieser in Empfang genommen (Ver- fahrensakten Bundesanwaltschaft, Rubrik 3, 4, 17). Auf Schreiben des schweizerischen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 20. Ju- ni 2011, gewährte die Beschwerdegegnerin am 22. Juni 2011 zudem um- fassende Akteneinsicht (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Rubrik 14).
Aufgrund ihrer zivilrechtlichen Informationspflicht hätte die Bank C. AG die Beschwerdeführerin – ungeachtet dessen, ob eine sog. Banklagernd- Vereinbarung besteht oder nicht – über die ihr zugestellten Verfügungen im Zusammenhang mit dem Rechtshilfeverfahren benachrichtigen müssen. Geschieht dies nicht, wäre entgegen der Auffassung der Beschwerdeführe- rin die mangelhafte Information nicht dem Beschwerdegegner, sondern ihr anzulasten (vgl. supra E. 3.2). Es ist nicht Aufgabe der Beschwerdegegne- rin, bei den betroffenen Banken nachzuforschen, ob sie ihren zivilrechtli- chen Verpflichtungen betreffend Information und Aktenzustellung gegen-
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über ihrer Klienten nachkommen oder nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.212/2003 vom 30. August 2004, E. 7.1). Das wäre weder zumutbar noch opportun, da sich die Beschwerdegegnerin nicht in das vertragliche Verhältnis zwischen einer Bank und deren Kunden einzuschalten hat. Die Beschwerdegegnerin hatte alles Erforderliche unternommen, damit die Be- schwerdeführerin Kenntnis, von dem gegen sie gerichtete Rechtshilfever- fahren erhielt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die ausfüh- rende Behörde wäre im vorliegenden Verfahren nicht auszumachen gewe- sen, die diesbezügliche Rüge hätte sich als unbegründet erwiesen.
Weitere Einwendungen gegen die Gewährung von Rechtshilfe wurden nicht vorgebracht, die Herausgabe der edierten Bankunterlagen wäre zu- lässig gewesen.
E. 6 Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, den Beschwerdeführern in analo- ger Anwendung von Art. 72 BZP die Kosten des gegenstandslos geworde- nen Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (vgl. Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 22 Abs. 3 des Reglements des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.163]). Aus denselben Gründen entfällt eine Parteientschädigung. Unter Berücksichtigung des Aufwands ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Verrechnung des entsprechenden Betra- ges aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 8’000.--. Die Bundes- strafgerichtskasse ist anzuweisen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von Fr. 6'000.-- zurückzuerstatten.
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Dispositiv
- Die Verfahren RR.2011.157-158 werden zufolge Rückzugs des Rechtshilfe- ersuchens als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Verrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kos- tenvorschuss von Fr. 8’000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewie- sen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von insgesamt Fr. 6'000.-- zu- rückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 18. Januar 2012 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Marion Schmid
Parteien
A., Beschwerdeführer 1
B. S.A.,
Beschwerdeführerin 2
beide vertreten durch Advokat Alain Joset,
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch- land
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Kos- ten und Entschädigung bei Rückzug des Rechtshilfe- ersuchens (Art. 72 BZP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2011.157-158
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft München I führt im Zusammenhang mit dem Bau der Pipeline von Aserbeidschan bis zur türkischen Mittelmeerküste (Baku- Tiflis-Ceyhan-Pipeline) ein Strafverfahren wegen Bestechung fremder Amtsträger. Verdächtigte Person ist unter anderem A. Die Staatsanwalt- schaft I München gelangte mit Rechtshilfeersuchen vom 8. September 2010 an die Schweiz und ersuchte um Herausgabe von Bankunterlagen bei der Bank C. AG, namentlich betreffend der Konten Nr. 1, 2, 3 sowie 4 der Firma B. S.A bzw. deren Tochtergesellschaften sowie betreffend Konten, welche A. zugeordnet werden können (Verfahrensakten Bundesanwalt- schaft, Rubrik 1).
B. Gemäss Rechtshilfeersuchen ergibt sich folgender Vorwurf: Das staatliche türkische Unternehmen D. A.S. habe das Monopol für die Verlegung von Rohrleitungen und die Pipeline-Beförderung von Gas und Öl in der Türkei. Die E. Beratende Ingenieure habe sich bei ihr um einen Detailplanungsauf- trag für den türkischen Abschnitt der Pipeline beworben. Bei der E. handle es sich um eine Unternehmensgruppe, welche in den Geschäftsbereichen Öl und Gas, Energie, Wasser und Umwelt sowie Bau und Infrastruktur weltweit Ingenieur- und Beratungsleistungen anbiete. Die D. A.S. habe den Auftrag zunächst einer US-amerikanischen Firma vergeben wollen. A., wel- cher Inhaber und/oder Geschäftsführer der B. S.A. sei, habe sich daraufhin in die Verhandlungen zwischen der E. und D. A.S. eingeschaltet. Bei der B. S.A. handle es sich um verschiedene Gesellschaften, welche Hilfeleistun- gen bei der Akquisition von Grossaufträgen anbieten würden, insbesondere indem sie Verbindungen zu den jeweiligen Entscheidträgern herstellen würden. A. habe der E. jene Personen innerhalb der D. A.S. bezeichnet, welche gegen Schmiergeldbezahlung bereit wären, für die E. Einfluss bei der Auftragsvergabe zu nehmen. Die E. habe den genannten Auftrag von der D. A.S. erhalten und im Zusammenhang mit der Pipeline noch Folge- aufträge im Gesamtvolumen von rund USD 65 Mio. Auch dabei bestehe der Verdacht, dass Schmiergelder bezahlt worden seien.
Die E. sei sodann auch im Zusammenhang mit dem Bau der Trans-Balkan- Pipeline in einen Fall von Bestechung involviert. Auch hier sollen auf Ver- anlassung der E. und unter Einschaltung A. bzw. B. S.A. Bestechungsgel- der bezahlt worden sein, um Aufträge für die E. zu akquirieren. Seit 2008 werde der Bau vorbereitet, die Pipeline sei aber noch nicht fertig gestellt. Es bestehe nun der Verdacht, dass die E. erneute Aufträge erhalten habe, bei welchen Bestechungsgelder bezahlt worden seien.
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C. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) delegierte mit Schreiben vom
28. September 2010 das Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft zum Vollzug. Diese verfügte mit Eintretensverfügung vom 1. Oktober 2010 bei der Bank C. AG die Herausgabe sämtlicher Bankunterlagen betreffend Konten, lautend auf die B. S.A. bzw. deren Tochtergesellschaften, sowie betreffend Konten, lautend auf A. bzw. an welchen dieser wirtschaftlich be- rechtigt, bevollmächtigt oder zeichnungsberechtigt ist ab 1. Juni 2001 bis
1. Oktober 2010 (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Rubrik 3).
D. Ohne Wissen der Bundesbehörden hatte die Staatsanwaltschaft München I das Rechtshilfeersuchen vom 8. September 2010 auch der Staatsanwalt- schaft Basel-Stadt zugestellt. Mit Schlussverfügung vom 5. Oktober 2010 (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Rubrik 17) verfügte diese die Her- ausgabe der edierten Bankunterlagen, welche am 19. November 2010 an die ersuchende Behörde übermittelt wurden. Mit Faxschreiben vom
15. März 2011 wies diese darauf hin, dass nach deutscher Nomenklatur „Kontoauszüge“ jene Bankunterlagen bezeichne, welche weitergehende In- formationen zu Buchungsdatum, Verwendungszweck, Betrag sowie Emp- fänger enthielten und reichte eine Aufstellung jener Banktransaktionen der B. S.A. ein, zu welchen sie nähere Angaben wünschte. Gestützt darauf, wurden mit Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 18. März 2011 bei der Bank C. AG Detailbelege zur Geschäftsbeziehung Nr. 5 herausverlangt (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Rubrik 7).
E. Mit Teilschlussverfügung vom 24. Mai 2011 entsprach die Bundesanwalt- schaft dem Rechtshilfeersuchen und verfügte an die Bank C. AG die Her- ausgabe von Detailbelegen bezüglich der Geschäftsbeziehung mit Stamm- nummer 5, lautend auf die B. S.A. (act. 1.1).
F. Mit Beschwerde vom 24. Juni 2011 gelangte der Rechtsvertreter der B. S.A. sowie A. an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und be- antragt Folgendes (act. 1):
„1. Es sei die Teilschlussverfügung in Rechtshilfesachen der Bundesanwaltschaft vom
24. Mai 2011 vollumfänglich aufzuheben.
2. Dem Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft München I vom 8. September 2010 resp. 15. März 2011 sei nicht zu entsprechen. Demgemäss sei die Bundesanwaltschaft richterlich anzuweisen die von der Bank C. AG edierten Detailbelege der Geschäftsbe-
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ziehungen zur griechischen Firma B. S.A. mit der Stammnummer 6 nicht an die ersu- chende Behörde herauszugeben.
3. Im Weiteren sei das vorliegende Rechtshilfeverfahren – in Aufhebung der Teilschluss- verfügung in Rechtshilfesachen vom 24. Mai 2011 – an die Bundesanwaltschaft zur Durchführung eines gesetztes- verfassungs- und völkerrechtskonformen Rechtshilfever- fahrens, unter Wahrung der Parteirechte der Beschwerdeführer, zurückzuweisen.
4. Unter o/e-Kostenfolge.“
Sowohl die Beschwerdegegnerin als auch das BJ beantragen mit Ver- nehmlassung vom 20. bzw. 28. Juli 2011 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist (act. 6, 7). Die Beschwerdeführer halten mit Replik vom 19. August 2011 an den gestellten Anträgen fest (act. 10), worüber das BJ und die Bundesanwaltschaft am 23. August 2011 in Kenntnis gesetzt wurden (act. 11).
G. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2011 übermittelte die Beschwerdegegne- rin ein Schreiben der Staatsanwaltschaft München I, worin diese den Rück- zug ihres Rechtshilfeersuchens vom 8. September 2010 bekannt gab (act. 18, 18.1).
Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme zur Kostenli- quidation (act. 21), während die Beschwerdeführer mit Schreiben vom
22. Dezember 2011 eine Parteientschädigung von CHF 6'566.-- sowie die Rückerstattung des geleisteten Kostenvorschusses beantragen (act. 24).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdeverfahren RR.2011.157-158 sind zufolge Rückzugs des Rechtshilfeersuchens als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abzu- schreiben (Urteile des Bundesgerichts 1C_122/2008 vom 30. Mai 2008, E. 1; 1A.240/2006 vom 11. September 2007; Entscheide des Bundesstraf- gerichts RR.2009.123 vom 18. Dezember 2009, E. 1; RR.2008.186 vom
29. Dezember 2008, E. 1).
2. Nach konstanter Praxis gelangt im Beschwerdeverfahren vor dem Bundes- strafgericht für den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen bei Gegenstandslosigkeit Art. 72 des Bundesgesetzes vom 4. Dezem- ber 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP; SR 273) sinngemäss zur An- wendung (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.91 vom 4. Sep- tember 2007; RR.2008.133 vom 3. September 2008; RR.2008.173 vom
20. April 2009). Gemäss Art. 72 BZP entscheidet das Gericht mit summari- scher Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Ein- tritt des Erledigungsgrundes.
Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolge ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Die Re- gelung bezweckt, denjenigen, welcher in guten Treuen Beschwerde erho- ben hat, nicht im Kostenpunkt dafür zu bestrafen, dass die Beschwerde in- folge nachträglicher Änderung der Umstände abzuschreiben ist, ohne dass ihm dies anzulasten wäre. Bei der summarischen Prüfung des mutmassli- chen Prozessausgangs ist nicht auf alle Rügen einzeln und detailliert ein- zugehen (BGE 118 Ia 488 E. 4a S. 494 f.).
3.
3.1 Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind sowie der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom
13. November 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.61) massgebend. Über- dies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom
19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom
14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) zur Anwendung, wobei die zwi- schen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen auf- grund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ).
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3.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Straf- sachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1 S. 339; 128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 136 IV 82, E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464, m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrech- te (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
4. 4.1 Beim angefochtenen Entscheid handelte es sich um eine Teilschlussverfü- gung der ausführenden Bundesbehörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts Beschwerde geführt werden konnte (Art. 80e Abs. 1 i. V. m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71; Art. 19 Abs. 2 des Or- ganisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht, Organisationsreglement BStGer, BStGerOG; SR 173.713.161). Die Be- schwerde gegen die Schlussverfügung vom 24. Mai 2011 wurde mit Datum vom 24. Juni 2011 fristgerecht erhoben.
4.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Bei der Erhe- bung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6). Dem- gegenüber sind nach der Rechtsprechung der wirtschaftlich Berechtigte des betroffenen Bankkontos oder gar Drittpersonen nicht zur Beschwerde legitimiert (Urteile des Bundesgerichts 1A.72/2006 vom 13. Juli 2006, E. 1.3; 1A.32/2003 vom 19. März, E. 2; BGE 130 II 162 E. 1.1; 129 II 268 E. 2.3.3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.106 vom 19. Novem- ber 2007, E. 2.2, je m.w.H).
4.3 Die angefochtene Verfügung bezog sich auf die Erteilung von Bankaus- künften, wobei Unterlagen eines Kontos der Beschwerdeführerin 2 an die ersuchende Behörde herausgegeben werden sollten. Die Beschwerdefüh- rerin 2 als Kontoinhaberin war damit im obgenannten Sinne beschwerdele-
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gitimiert, weshalb auf ihre Beschwerde einzutreten gewesen wäre. Hinge- gen wäre der Beschwerdeführer 1 entgegen seiner Auffassung weder als wirtschaftlich Berechtigter noch als zeichnungsberechtigtes Organ der Be- schwerdeführerin 2 legitimiert gewesen. Auch der Umstand, dass er im ausländischen Strafverfahren Beschuldigter sein soll, hätte ihm keine Be- schwerdelegitimation verschafft (vgl. 21 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV). Ihm mangelte es somit an einer persönlichen und direkten Betrof- fenheit im Sinne der zitierten Rechtsprechung, weshalb auf seine Be- schwerde nicht eingetreten worden wäre.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie machte geltend, sie sei weder seitens der Bundesanwaltschaft noch sei- tens der Bank C. AG nach Erlass der Schlussverfügung vom 5. Oktober 2010 in das ergänzende Rechtshilfeverfahren im Zusammenhang mit der Editionsverfügung vom 18. März 2011 einbezogen worden. Die Bank C. AG habe ihr erst die Teilschlussverfügung vom 24. Mai 2011 zur Kenntnis ge- bracht. Dadurch sei es ihr verwehrt gewesen, vor Erlass der Schlussverfü- gung ihre Parteirechte, insbesondere ihr Recht auf Akteneinsicht, wahr zu nehmen. Die Bundesanwaltschaft müsste im Einzelfall überprüfen und si- cherstellen, dass die ausländischen Berechtigten über ihre Rechte infor- miert worden seien.
5.2 Im Bereich der internationalen Rechtshilfe wird der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör in Bezug auf das Aktenein- sichtsrecht in Art. 80b IRSG und ergänzend in Art. 26 ff. VwVG konkreti- siert, welche sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelangen (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 437 N. 472). Bezieht sich das Rechtshilfeersuchen auf die Herausgabe von Bankunterlagen oder anderen Beweismitteln, muss die ausführende Behörde dem gemäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a IRSV Berechtigten vorgängig an den Erlass der Schlussverfügung insbesondere die Gelegen- heit geben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht herauszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262). Das geschieht in aller Regel durch die Zustellung einer Eintretens- oder Zwi- schenverfügung, die den Berechtigten Gelegenheit gibt, von sich aus ihre Einwände gegen die Gewährung oder den Umfang der Rechtshilfe vorzu- bringen (unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts i.S.P. vom 29. August
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1997, E. 4b). Eine Verpflichtung zur Zustellung von Verfügungen an die Be- rechtigten besteht allerdings nur, wenn diese einen Wohnsitz oder zumin- dest ein Zustellungsdomizil im Inland haben (Art. 80m Abs. 1 IRSG). Art. 9 IRSV präzisiert, dass eine Partei oder ihr Rechtsbeistand, die im Aus- land wohnen, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen müssen; unterlassen sie dies, kann die Zustellung unterbleiben. In diesem Fall wird die Verfügung – zumindest in Verfahren, in denen es um die Übermittlung von Bankunterlagen geht – der Bank zur Kenntnis gebracht. Diese ist nach Art. 80n Abs. 1 IRSG berechtigt und aufgrund des Vertrags mit ihrem Kun- den verpflichtet, diesen über das Vorliegend des Rechtshilfeersuchens und allen damit zusammenhängenden Tatsachen zu informieren, sofern die zu- ständige Behörde dies nicht ausnahmsweise unter Hinweis auf Art. 292 StGB und dessen Strafandrohung ausdrücklich untersagt hat (vgl. BGE 136 IV 18 E. 2.2; 124 II 124 E. 2d S. 127). Wenn die Bank den Kontoinhaber nicht rechtzeitig über die Eintretens- und Zwischenverfügung informiert hat oder dies allenfalls mangels gültiger Adresse nicht tun konn- te, ist dies vom Kontoinhaber zu vertreten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt in einem solchen Fall nicht vor (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 1A.54/2000 vom 3. Mai 2000, E. 2a).
5.3 Die Beschwerdeführerin rügte nicht, dass sie aufgrund mangelnder Infor- mation durch die Bank C. AG eine Beschwerdefrist verpasst hätte. Sodann brachte sie selber vor, dass der Bank C. AG kein Mitteilungsverbot aufer- legt worden war und sie bis Juni 2011 kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet hatte. Sowohl die Verfügungen der Staatsanwaltschaft Basel- Stadt als auch die Eintretensverfügung der Bundesanwaltschaft vom 1. Ok- tober 2010 und deren Teilschlussverfügung vom 24. Mai 2011 wurden da- her der Bank C. AG eröffnet und von dieser in Empfang genommen (Ver- fahrensakten Bundesanwaltschaft, Rubrik 3, 4, 17). Auf Schreiben des schweizerischen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 20. Ju- ni 2011, gewährte die Beschwerdegegnerin am 22. Juni 2011 zudem um- fassende Akteneinsicht (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Rubrik 14).
Aufgrund ihrer zivilrechtlichen Informationspflicht hätte die Bank C. AG die Beschwerdeführerin – ungeachtet dessen, ob eine sog. Banklagernd- Vereinbarung besteht oder nicht – über die ihr zugestellten Verfügungen im Zusammenhang mit dem Rechtshilfeverfahren benachrichtigen müssen. Geschieht dies nicht, wäre entgegen der Auffassung der Beschwerdeführe- rin die mangelhafte Information nicht dem Beschwerdegegner, sondern ihr anzulasten (vgl. supra E. 3.2). Es ist nicht Aufgabe der Beschwerdegegne- rin, bei den betroffenen Banken nachzuforschen, ob sie ihren zivilrechtli- chen Verpflichtungen betreffend Information und Aktenzustellung gegen-
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über ihrer Klienten nachkommen oder nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.212/2003 vom 30. August 2004, E. 7.1). Das wäre weder zumutbar noch opportun, da sich die Beschwerdegegnerin nicht in das vertragliche Verhältnis zwischen einer Bank und deren Kunden einzuschalten hat. Die Beschwerdegegnerin hatte alles Erforderliche unternommen, damit die Be- schwerdeführerin Kenntnis, von dem gegen sie gerichtete Rechtshilfever- fahren erhielt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die ausfüh- rende Behörde wäre im vorliegenden Verfahren nicht auszumachen gewe- sen, die diesbezügliche Rüge hätte sich als unbegründet erwiesen.
Weitere Einwendungen gegen die Gewährung von Rechtshilfe wurden nicht vorgebracht, die Herausgabe der edierten Bankunterlagen wäre zu- lässig gewesen.
6. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, den Beschwerdeführern in analo- ger Anwendung von Art. 72 BZP die Kosten des gegenstandslos geworde- nen Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (vgl. Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 22 Abs. 3 des Reglements des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.163]). Aus denselben Gründen entfällt eine Parteientschädigung. Unter Berücksichtigung des Aufwands ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Verrechnung des entsprechenden Betra- ges aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 8’000.--. Die Bundes- strafgerichtskasse ist anzuweisen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von Fr. 6'000.-- zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Verfahren RR.2011.157-158 werden zufolge Rückzugs des Rechtshilfe- ersuchens als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Verrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kos- tenvorschuss von Fr. 8’000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewie- sen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von insgesamt Fr. 6'000.-- zu- rückzuerstatten.
Bellinzona, 18. Januar 2012
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Advokat Alain Joset - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).