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RR.2012.165

Bundesstrafgericht · 2013-05-07 · Deutsch CH

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Kosten und Entschädigung bei Rückzug des Rechtshilfeersuchens (Art. 72 BZP).

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft Freiburg, Zweigstelle Lörrach (D) führt bzw. führte gegen A. ein Strafverfahren wegen übler Nachrede. Mit Rechtshilfeersu- chen vom 18. April 2012 gelangte die Staatsanwaltschaft Freiburg an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (nachfolgend "Staatsanwaltschaft") und er- suchte um Hausdurchsuchung bei A. sowie Beschlagnahme und Heraus- gabe von u.a. sämtlichen elektronischen Speichermedien (Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft).

B. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 24. April 2012 entsprach die Staatsanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen vollumfänglich und beauftrag- te ihre Kriminalpolizei mit der Durchsuchung der Wohnung von A. sowie der Beschlagnahme der gesuchten Beweismittel (Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft). Gegen die Eintretens- und Zwischenverfügung, welche A. anlässlich der Hausdurchsuchung am 22. Mai 2012 eröffnet wurde, erhob dieser durch seinen Rechtsvertreter am 1. Juni 2012 Beschwerde und beantragte im Wesentlichen deren Aufhebung, die Rückgabe der beschlagnahmten Ge- genstände sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Verfahren RR.2012.121 und RP.2012.28, act. 1).

Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Ju- ni 2012 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers (RR.2012.121, act. 6). Das Bundesamt für Justiz verzichtete mit Schreiben vom 4. Juli 2012 auf eine Stellungnahme (RR.2012.121, act. 7). Mit Replik vom 9. August 2012 hielt der Beschwer- deführer vollumfänglich an den ursprünglichen Anträgen fest (RR.2012.121, act. 11).

C. Mit Schlussverfügung vom 31. Mai 2012 – welche dem Rechtsvertreter von A. am 1. Juni 2012 zugestellt worden war – entsprach die Staatsanwalt- schaft dem Rechtshilfeersuchen der deutschen Behörden und ordnete in Ziffer 2 des Dispositives die Herausgabe sämtlicher beschlagnahmten Ge- genstände an. Es handelte sich hierbei um: - Fotokamera Agfa - Videokamera Samsung - vier Kassetten zu obiger Videokamera - Videokamera Canon

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- zwei CD-Rohlinge - acht Visitenkarten diverser Firmen - Festplatte Maxtor - USB-Stick Migros Bank - 13 Kassetten zu Videokamera Canon - Digitalkamera Sony - Aufnahmegerät Yamaha - PC-Tower (No-Name) - PC Tower LG - zwei SD Speicherkarten - 3 CD-Rohlinge, gebrannte Daten - CN Speicherkarte - Festplatte Seagate - Festplatte I-Omega - PC Tower LG - PC Tower Superwrite - Pocket PC, TCM - Fotokamera Olympus - Cardritge Removable Harddisk - neun CD's B. - zwei Mobiltelefone Samsung - Mobiltelefon Sony Ericsson - 50 CD Rohlinge, gebrannt - 12 CD Rohlinge in Karton - vier CD Rohlinge, unverpackt - Ethernet Card, Accton

Gegen die Schlussverfügung erhob A. am 2. Juli 2012 Beschwerde und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung derselben, die Nichtherausga- be der beschlagnahmten Gegenstände sowie die Feststellung, dass die vor Rechtskraft der Schlussverfügung erfolgte Herausgabe des Verzeichnisses der beschlagnahmten Gegenstände durch die Staatsanwaltschaft an die ersuchende Behörde widerrechtlich gewesen war (Verfahren RR.2012.165, act. 1).

Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Beschwerdeantwort die vollum- fängliche Abweisung dieser Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers sowie die Vereinigung der Beschwerde mit dem hängi- gen Beschwerdeverfahren gegen die Eintretens- und Zwischenverfügung (RR.2012.165, act. 7). Das Bundesamt für Justiz verzichtete am 23. Ju- li 2012 auf eine Stellungnahme (RR.2012.165, act. 6).

D. Die erwähnte Schlussverfügung vom 31. Mai 2012 kreuzte sich mit dem ergänzenden Rechtshilfeersuchen vom 1. Juni 2012 sowie dem diesem Er- suchen beigelegten Beschlagnahmebestätigungsbeschluss des Amtsge-

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richts Lörrach vom 29. Mai 2012. Die deutschen Behörden ersuchten hierin

– aufgrund des Verzeichnisses der beschlagnahmten Gegenständen, wel- ches die Staatsanwaltschaft den deutschen Behörden am 24. Mai 2012 per Fax übermittelt hatte – um Rückgabe von diversen beschlagnahmten Ge- genständen an den Beschwerdeführer. Im Weiteren ersuchten sie um Spiegelung der restlichen Beweismittel sowie um Rückgabe ebendieser nach Durchführung der Spiegelung.

Am 22. Juni 2012 informierte die Staatsanwaltschaft die ersuchende Be- hörde, dass die ausgenommenen Gegenstände dem Beschwerdeführer zu- rückgegeben wurden und dass im Weiteren dem Ersuchen um Spiegelung der beschlagnahmten Speichermedien aus Kapazitätsgründen der krimi- nalpolizeilichen IT-Ermittlungsgruppe nicht nachgekommen werden könne (zum Ganzen Verfahrensakten Staatsanwaltschaft).

E. Am 25. September 2012 zog die ersuchende Behörde ihre Rechtshilfeer- suchen zurück (RR.2012.121, act. 13.1; RR.2012.165, act. 9.1). Der Be- schwerdeführer wurde hiernach von der Staatsanwaltschaft eingeladen, die beschlagnahmten Gegenstände abzuholen (RR.2012.121, act. 13.3 f.; RR.2012.165, act. 9.3 f.).

F. Am 8. November 2012 kündigte das Bundesstrafgericht den Parteien die Abschreibung sämtlicher Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit an und lud zur Stellungnahme betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen ein (RR.2012.121, act. 14 f.; RR.2012.165, act. 10 f.).

Mit Schreiben vom 23. November 2012 beantragt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Rückerstattung der für die zwei Beschwerdeverfah- ren geleisteten Kostenvorschüsse von total Fr. 8'000.-- (je 4'000.-- pro Ver- fahren). Zudem beantragt er, dem Beschwerdeführer für die Anwaltskosten in den vorliegenden Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 5'327.35 zuzusprechen (RR.2012.121, act. 19; RR.2012.165, act. 16). Mit Schreiben vom 15. November 2012 verzichtet das Bundesamt für Justiz auf die Einreichung einer Stellungnahme (RR.2012.121, act. 17; RR.2012.165, act. 13). Eine Stellungnahme der Staatsanwaltschaft innert gesetzter Frist blieb aus.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug ge- nommen.

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Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Nach dem Grundsatz der Prozessökonomie sind Verfahren möglichst ein- fach, rasch und zweckmässig zum Abschluss zu bringen (KIE- NER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, Zürich/St.Gallen 2012, N. 103 und 105, mit Hinweis). Es steht im Ermessen des Gerichts, Verfah- ren nach diesem Grundsatz zu vereinen. Da vorliegend den Beschwerde- verfahren RR.2012.121 / RP.2012.28 und RR.2012.165 dieselben Rechts- hilfeersuchen zugrunde liegen – mithin namentlich ersuchende Behörde, Gegenstand und Grund des Ersuchens, vorgeworfener Sachverhalt, betrof- fene Personen und begehrten Rechtshilfemassnahmen identisch sind –, rechtfertigt es sich, die Verfahren zu vereinigen und nachfolgend gemein- sam zu behandeln.

E. 2 Mit Eingabe vom 25. September 2012 hat die ersuchende Behörde den Rückzug des Rechtshilfeersuchens erklärt; die beschlagnahmten Gegens- tände wurden bereits wieder zurückgegeben (supra, lit. E). Der Beschwer- deführer kann deshalb kein Interesse mehr an der Behandlung seiner Be- schwerden haben. Das Beschwerdeverfahren ist entsprechend aufgrund des Rückzuges des Rechtshilfeersuchens als gegenstandslos vom Ge- schäftsverzeichnis abzuschreiben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_122/2008 vom 30. Mai 2008, E. 1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.157-158 vom 18. Januar 2012, E. 1, je mit Hinweisen).

E. 3 Nach konstanter Praxis gelangt im Beschwerdeverfahren vor dem Bundes- strafgericht für den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen bei Gegenstandslosigkeit Art. 72 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP; SR 273) sinngemäss zur Anwen- dung (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2011.157-158 vom 18. Ja- nuar 2012, E. 2; RR.2009.32 vom 16. November 2009, E. 2.1, je mit Hin- weisen). Gemäss Art. 72 BZP entscheidet das Gericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes.

Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolge ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Die Re- gelung bezweckt, denjenigen, welcher in guten Treuen Beschwerde erho- ben hat, nicht im Kostenpunkt dafür zu bestrafen, dass die Beschwerde in- folge nachträglicher Änderung der Umstände abzuschreiben ist, ohne dass ihm dies anzulasten wäre. Bei der summarischen Prüfung des mutmassli-

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chen Prozessausgangs ist nicht auf alle Rügen einzeln und detailliert ein- zugehen (BGE 118 Ia 488 E. 4a S. 494 f.).

E. 4 Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind sowie der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. No- vember 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.61) massgebend. Überdies ge- langen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Ju- ni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom

14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung, wobei die zwi- schen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ).

Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Straf- sachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörende Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1 S. 339; 128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33, E. 2.2.2; 136 IV 82, E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464, mit Hinweisen). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

E. 5.1 Die erste Beschwerde vom 1. Juni 2012 richtete sich gegen die Eintretens- und Zwischenverfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. April 2012 (vgl. supra, lit. B). Diese Verfügung hätte selbständig nur dann angefochten werden können, wenn sie aufgrund der angeordneten Beschlagnahme ei- nen unmittelbaren und nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirkt hätte (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG). Dieser wäre vom Beschwerdeführer glaubhaft darzulegen gewesen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.177 vom 11. Dezember 2012, E. 2, mit Hinweisen).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer liess diesbezüglich im Wesentlichen ausführen, dass ihm als freischaffender Journalist, Betreiber einer Informationswebsei- te und Moderator eines Radios durch die Beschlagnahme für die Berufs- ausübung unabdingbare Gegenstände entzogen worden seien. Die Be-

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schlagnahme käme entsprechend einem eigentlichen Berufsverbot gleich (RR.2012.121, act. 1, Ziff. 7 und 10 ff.).

E. 5.3 In casu wäre der unmittelbare und nicht wiedergutzumachende Nachteil nicht rechtsgenügend glaubhaft gemacht worden. Wie der Beschwerdefüh- rer selbst bestätigte, erzielte er mit seiner journalistischen Tätigkeit kein Erwerbseinkommen, sondern er war vielmehr von der Sozialhilfe abhängig (RR.2012.121, act. 11, Ziff. 4). Insofern kann nicht von einer Beschlagnah- me von für die "Berufsausübung unabdingbaren Wertgegenständen" ge- sprochen werden, weshalb auch kein nicht wiedergutzumachender Nachteil ersichtlich gewesen wäre. Abgesehen davon konnte der Beschwerdeführer seine Internetseite offensichtlich auch nach der Beschlagnahme zumindest teilweise weiterbetreuen (vgl. die Veröffentlichung "C." vom 29. Mai 2012, Verfahrensakten Staatsanwaltschaft). Seine Behauptung, die Beschlag- nahme hätte seine journalistische Tätigkeit verunmöglicht, wäre somit – zumindest in dieser Absolutheit – auch deshalb nicht glaubhaft gewesen. Darüber hinaus ist festzustellen, dass dem Rechtsvertreter des Beschwer- deführers am 1. Juni 2012 um 7 Uhr 26 die Schlussverfügung zugestellt wurde (vgl. Sendeverfolgung der Schlussverfügung in Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft). Gleichentags erhob er die Beschwerde gegen die Ein- tretens- und Zwischenverfügung. Liegt eine Schlussverfügung vor, können Zwischenentscheide, die dieser vorangegangen sind, nur noch zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden (vgl. Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die Eintretens- und Zwischenverfügung per se stellt kein potentiell taugli- ches Anfechtungsobjekt (mehr) dar. Bei Vorliegen einer Schlussverfügung mangelt es der selbstständigen Anfechtung der Eintretensverfügung an ei- nem Rechtsschutzinteresse der betroffenen Partei, da betreffend die Ge- währung und den Umfang der Rechtshilfe die Schlussverfügung massge- bend ist. Auf die Beschwerde wäre somit auch aufgrund dieser Überlegung nicht einzutreten gewesen.

E. 6.1 Die zweite Beschwerde vom 2. Juli 2012 richtete sich gegen die Schluss- verfügung vom 1. Juni 2012 (supra, lit. C). Bei diesem angefochtenen Ent- scheid handelte es sich um eine das Rechtshilfeverfahren abschliessende Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten, gegen welche fristgerecht innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt wurde (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR173.71]; Art. 19 Abs. 1 des Organi-

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sationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [BStGerOG; SR 173.713.161]). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen gilt im Falle von Hausdurchsuchungen der jeweilige Ei- gentümer oder Mieter der Räumlichkeiten, der im Besitz der sichergestell- ten Unterlagen war (Art. 9a lit. b IRSV; TPF 2007 79 E. 1.6 S. 82; TPF 2007 136 E. 3.1 und 3.3). Die angefochtene Schlussverfügung betraf die Herausgabe von Gegenständen, welche am Wohnsitz des Beschwer- deführers beschlagnahmt worden sind. Auf die Beschwerde wäre entspre- chend einzutreten gewesen.

E. 6.2.1 Der Beschwerdeführer rügte eine voreilige Übermittlung von Schriftstücken, zumal die Staatsanwaltschaft der ersuchenden Behörde am 24. Mai 2012 das Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände zugesandt und dieser darüber hinaus telefonisch Auskunft zu einzelnen Beschlagnahme- positionen erteilt habe (RR.2012.165, act. 1, Ziff. 10 und 13).

E. 6.2.2 Eine Beschwerde gegen die Eintretens- und Zwischenverfügung – sofern es wie vorliegend um die Herausgabe von Gegenständen geht – sowie ei- ner Beschwerde gegen die Schlussverfügung kommt aufschiebende Wir- kung zu (Art. 21 Abs. 4 lit. b und Art. 80l Abs. 1 IRSG). In diesem Sinne be- stimmt Art. 74 Abs. 1 IRSG, dass Gegenstände, Schriftstücke oder Vermö- genswerte, die zu Beweiszwecken beschlagnahmt wurden, sowie Akten und Entscheide der zuständigen ausländischen Behörde auf deren Ersu- chen erst nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens zur Verfügung gestellt werden. Abgeschlossen ist das Rechtshilfeverfahren mit Vorliegen einer rechtskräftigen Schlussverfügung (Art. 80d IRSG). Gemäss einer Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 24. Mai 2012 hat diese gleichentags – mithin zwei Tage nach Eröffnung der Eintretens- und Zwischenverfügung und somit vor Abschluss des Rechtshilfeverfahrens – der ersuchenden Behörde das Verzeichnis der beschlagnahmten Gegen- stände zur Verfügung gestellt (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft). Bei diesem Verzeichnis handelte es sich um "Akten" im Sinne von Art. 74 Abs. 1 IRSG. Da am 24. Mai 2012 das Rechtshilfeverfahren nicht abge- schlossen war, wäre festzustellen gewesen, dass es sich hierbei um ein rechtswidriges Vorgehen der Staatsanwaltschaft handelte. Zwar können ausländische Behörden auf deren Antrag hin schon vor Abschluss des Rechtshilfeverfahrens dem Vollzug des Rechtshilfeersuchens beiwohnen

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und z.B. die ausführende Behörde auch bei der Triage der beschlagnahm- ten Gegenstände unterstützen. Dies bedingt indessen, dass die Anwesen- heit der ausländischen Prozessbeteiligten in einer (potenziell) anfechtbaren Zwischenverfügung geregelt wird und die Zusicherung abgegeben wurde, dass so erlangte Informationen nicht vorzeitig verwendet werden (vgl. Art. 4 EUeR, Art. III ZV-D/EUeR, Art. 65a und Art. 80e Abs. 1 lit. b IRSG). Dieses Prozedere wurde vorliegend nicht eingehalten. Entsprechend wäre die Rü- ge des Beschwerdeführers in diesem Punkt gutzuheissen gewesen, was bei der Kostenfrage entsprechend zu berücksichtigen gewesen wäre.

E. 6.3.1 Der Beschwerdeführer rügte darüber hinaus, dass die Herausgabe sämtli- cher beschlagnahmten Gegenstände an die deutschen Behörden unver- hältnismässig gewesen wäre. Die Beschlagnahme seiner elektronischen Geräte und Datenträger hätte ihm die Weiterführung seiner Arbeit als Jour- nalist verunmöglicht. Der Sendebetrieb seines Radiosenders sowie die Ak- tualisierung seiner News- und Informationswebseite sei nicht mehr möglich gewesen, was zu erheblichen Verlusten geführt habe. Unter den beschlag- nahmten Gegenständen hätten sich zudem Gegenstände befunden, wel- che keine Speichermedien oder Datenträger darstellten (Kameras, Compu- ter und Mobiltelefone) und die entsprechend für die deutschen Behörden ohne Bedeutung gewesen wären (zum Ganzen RR.2012.165, act. 1, Ziff. 14-17).

E. 6.3.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (vgl. ZIMMERMANN, La coopération judiciare internatio- nale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 669 ff., mit Verweisen auf die Rechtsprechung). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erfor- derlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Gegenstände bzw. Unterlagen mit der verfolgten Straf- tat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung ("fishing expedition") erscheint. Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der er- suchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlau- ben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im aus- ländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu er- setzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Akten-

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stücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Ak- ten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit). Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss demnach aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejenigen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist. Dies bedingt, dass sie die be- schlagnahmten Unterlagen bzw. die sich auf Speichermedien befindlichen Dateien (zumindest grob) sichtet und daraufhin allenfalls eine Triage vor- nimmt (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; BGE 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002 E. 4.2; 1A.234/2005 vom 31. Janu- ar 2006 E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007 E. 3; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2009.257 vom 29. März 2010 E. 4.2, mit Hinweisen). Im Weiteren hat die ausführende Behörde dem von der Hausdurchsuchung persönlich und direkt Betroffenen vorgängig an den Erlass der Schlussver- fügung die Gelegenheit zu geben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äus- sern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Gegen- stände etwa in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht her- auszugeben sind. Dieses Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur (vgl. auch Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3; BGE 126 II 258 E. 9b/aa; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 3.1).

E. 6.3.3 Die angefochtene Verfügung enthielt keinerlei Ausführungen zur potentiel- len Erheblichkeit der Gegenstände bzw. der gespeicherten Dateien. Inso- weit kam die Staatsanwaltschaft ihrer Begründungspflicht im Sinne von Art. 80d IRSG nicht nach. Es erfolgte soweit aktenkundig keine Sichtung der beschlagnahmten Speichermedien, d.h. die Staatsanwaltschaft war sich über den Umfang und Inhalt der Daten, die der ersuchenden Behörde überlassen werden sollten, nicht im Klaren. Dieses Vorgehen widerspricht dem Grundsatz, dass dem Betroffenen für das ausländische Verfahren mit Sicherheit nicht relevante Gegenstände wieder herauszugeben bzw. nicht ins Ausland zu übermitteln sind. Zudem stellt es eine Verletzung des recht- lichen Gehörs dar (vgl. supra, E. 6.3.2). Die Staatsanwaltschaft hätte zu- mindest die beschlagnahmten Foto- und Videokameras sowie die Mobilte- lefone – nach Entnahme der entsprechenden Datenträger bzw. Kopie der auf diesen Geräten gespeicherten, potentiell erheblichen Daten – nicht herausgeben dürfen, zumal diese Gegenstände nicht ohne Weiteres einen Bezug zum deutschen Rechtshilfeersuchen hatten. Dass die deutschen Behörden – aufgrund des ihnen rechtswidrig zugesandten Verzeichnisses (vgl. supra, E. 6.2) – von sich aus auf die Herausgabe von Kameras, Mobil-

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telefone u.ä. verzichteten und diese Gegenstände auch wieder zurückge- geben wurden, wäre ohne Belang gewesen, zumal diese Aufgabe (Triage) der Staatsanwaltschaft obliegen hätte. Entsprechend wäre die Beschwerde auch in diesem Punkt mutmasslich in- soweit gutzuheissen gewesen, als die Schlussverfügung vom 31. Mai 2012 (vgl. supra, lit. C) aufzuheben und im Sinne obiger Ausführungen zur Neu- beurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen gewesen wäre. Aus- führungen zu den weiteren Rügen erübrigen sich somit.

E. 7.1 Bei vorliegendem mutmasslichen Verfahrensausgang – Nichteintreten auf die Beschwerde gegen die Eintretens- und Zwischenverfügung zum einen (vgl. supra, E. 5) sowie Obsiegen des Beschwerdeführers betreffend die Beschwerde gegen die Schlussverfügung zum anderen (vgl. supra, E. 6) – sind dem Beschwerdeführer in analoger Anwendung von Art. 72 BZP Kos- ten für das gegenstandslos gewordene Beschwerdeverfahren aufzuerlegen (Art. 39 Abs. 2 lit. d StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 4bis VwVG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG das Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kos- ten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31. Au- gust 2010 (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung. Unter Berücksichti- gung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr auf ¼ des geleisteten Kosten- vorschusses, d.h. auf Fr. 2'000.-- festzusetzen. Der entsprechende Betrag aus dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von insgesamt Fr. 8'000.-- ist anzurechnen. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Differenz von Fr. 6'000.-- zurückzuerstatten.

E. 7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwen- dige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Im Verfahren vor Bundesstrafgericht besteht die Parteientschädigung aus den Anwaltskos- ten. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer im Umfang des- sen Obsiegens für die Anwaltskosten zu entschädigen. Diese umfassen das Honorar und den Ersatz der notwendigen Auslagen (vgl. Art. 11 ff. BStKR). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat für die Zeitspanne von

25. Mai bis 23. November 2012 zwei Honorarnoten in der Höhe von total Fr. 4'327.35 eingereicht (Zwischenabrechnung vom 2. Juli 2012 in der Höhe von Fr. 3'254.65 und Honorarnote vom 23. November 2012 in der

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Höhe von Fr. 1'072.70). Insgesamt soll er rund 19 Arbeitsstunden à Fr. 250.-- für die beiden Verfahren aufgewendet haben (vgl. RR.2012.165, act. 16.1 f.; RR.2012.121, act. 19.1 f.). Dieser Zeitaufwand erscheint für die beiden Beschwerden als angemessen. Auch der Stundenansatz liegt im gesetzlichen Rahmen (vgl. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 BStKR). Unter Berücksich- tigung des Verfahrensausganges rechtfertigt sich eine teilweise Entschädi- gung in der Höhe von ¾ der geltend gemachten Anwaltskosten. Die Be- schwerdegegenerin hat dem Beschwerdeführer entsprechend eine Ent- schädigung von Fr. 3'245.50 inkl. MwSt. auszurichten.

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Dispositiv
  1. Die Verfahren RR.2012.121 / RP.2012.28 und RR.2012.165 werden verei- nigt.
  2. Das Verfahren wird zufolge Rückzugs des Rechtshilfeersuchens als gegen- standslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung dieses Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 8'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 6'000.-- zurückzuerstatten.
  4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'245.50 inkl. MwSt. aus- zurichten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 7. Mai 2013 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Tito Ponti und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Kaspar Lang

Parteien

A., vertreten durch Advokat Alain Joset, Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT BASEL-STADT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch- land

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Kosten und Entschädigung bei Rückzug des Rechts- hilfeersuchens (Art. 72 BZP)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummern: RR.2012.165 und RR.2012.121 / RP.2012.28

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Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Freiburg, Zweigstelle Lörrach (D) führt bzw. führte gegen A. ein Strafverfahren wegen übler Nachrede. Mit Rechtshilfeersu- chen vom 18. April 2012 gelangte die Staatsanwaltschaft Freiburg an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (nachfolgend "Staatsanwaltschaft") und er- suchte um Hausdurchsuchung bei A. sowie Beschlagnahme und Heraus- gabe von u.a. sämtlichen elektronischen Speichermedien (Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft).

B. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 24. April 2012 entsprach die Staatsanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen vollumfänglich und beauftrag- te ihre Kriminalpolizei mit der Durchsuchung der Wohnung von A. sowie der Beschlagnahme der gesuchten Beweismittel (Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft). Gegen die Eintretens- und Zwischenverfügung, welche A. anlässlich der Hausdurchsuchung am 22. Mai 2012 eröffnet wurde, erhob dieser durch seinen Rechtsvertreter am 1. Juni 2012 Beschwerde und beantragte im Wesentlichen deren Aufhebung, die Rückgabe der beschlagnahmten Ge- genstände sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Verfahren RR.2012.121 und RP.2012.28, act. 1).

Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Ju- ni 2012 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers (RR.2012.121, act. 6). Das Bundesamt für Justiz verzichtete mit Schreiben vom 4. Juli 2012 auf eine Stellungnahme (RR.2012.121, act. 7). Mit Replik vom 9. August 2012 hielt der Beschwer- deführer vollumfänglich an den ursprünglichen Anträgen fest (RR.2012.121, act. 11).

C. Mit Schlussverfügung vom 31. Mai 2012 – welche dem Rechtsvertreter von A. am 1. Juni 2012 zugestellt worden war – entsprach die Staatsanwalt- schaft dem Rechtshilfeersuchen der deutschen Behörden und ordnete in Ziffer 2 des Dispositives die Herausgabe sämtlicher beschlagnahmten Ge- genstände an. Es handelte sich hierbei um: - Fotokamera Agfa - Videokamera Samsung - vier Kassetten zu obiger Videokamera - Videokamera Canon

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- zwei CD-Rohlinge - acht Visitenkarten diverser Firmen - Festplatte Maxtor - USB-Stick Migros Bank - 13 Kassetten zu Videokamera Canon - Digitalkamera Sony - Aufnahmegerät Yamaha - PC-Tower (No-Name) - PC Tower LG - zwei SD Speicherkarten - 3 CD-Rohlinge, gebrannte Daten - CN Speicherkarte - Festplatte Seagate - Festplatte I-Omega - PC Tower LG - PC Tower Superwrite - Pocket PC, TCM - Fotokamera Olympus - Cardritge Removable Harddisk - neun CD's B. - zwei Mobiltelefone Samsung - Mobiltelefon Sony Ericsson - 50 CD Rohlinge, gebrannt - 12 CD Rohlinge in Karton - vier CD Rohlinge, unverpackt - Ethernet Card, Accton

Gegen die Schlussverfügung erhob A. am 2. Juli 2012 Beschwerde und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung derselben, die Nichtherausga- be der beschlagnahmten Gegenstände sowie die Feststellung, dass die vor Rechtskraft der Schlussverfügung erfolgte Herausgabe des Verzeichnisses der beschlagnahmten Gegenstände durch die Staatsanwaltschaft an die ersuchende Behörde widerrechtlich gewesen war (Verfahren RR.2012.165, act. 1).

Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Beschwerdeantwort die vollum- fängliche Abweisung dieser Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers sowie die Vereinigung der Beschwerde mit dem hängi- gen Beschwerdeverfahren gegen die Eintretens- und Zwischenverfügung (RR.2012.165, act. 7). Das Bundesamt für Justiz verzichtete am 23. Ju- li 2012 auf eine Stellungnahme (RR.2012.165, act. 6).

D. Die erwähnte Schlussverfügung vom 31. Mai 2012 kreuzte sich mit dem ergänzenden Rechtshilfeersuchen vom 1. Juni 2012 sowie dem diesem Er- suchen beigelegten Beschlagnahmebestätigungsbeschluss des Amtsge-

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richts Lörrach vom 29. Mai 2012. Die deutschen Behörden ersuchten hierin

– aufgrund des Verzeichnisses der beschlagnahmten Gegenständen, wel- ches die Staatsanwaltschaft den deutschen Behörden am 24. Mai 2012 per Fax übermittelt hatte – um Rückgabe von diversen beschlagnahmten Ge- genständen an den Beschwerdeführer. Im Weiteren ersuchten sie um Spiegelung der restlichen Beweismittel sowie um Rückgabe ebendieser nach Durchführung der Spiegelung.

Am 22. Juni 2012 informierte die Staatsanwaltschaft die ersuchende Be- hörde, dass die ausgenommenen Gegenstände dem Beschwerdeführer zu- rückgegeben wurden und dass im Weiteren dem Ersuchen um Spiegelung der beschlagnahmten Speichermedien aus Kapazitätsgründen der krimi- nalpolizeilichen IT-Ermittlungsgruppe nicht nachgekommen werden könne (zum Ganzen Verfahrensakten Staatsanwaltschaft).

E. Am 25. September 2012 zog die ersuchende Behörde ihre Rechtshilfeer- suchen zurück (RR.2012.121, act. 13.1; RR.2012.165, act. 9.1). Der Be- schwerdeführer wurde hiernach von der Staatsanwaltschaft eingeladen, die beschlagnahmten Gegenstände abzuholen (RR.2012.121, act. 13.3 f.; RR.2012.165, act. 9.3 f.).

F. Am 8. November 2012 kündigte das Bundesstrafgericht den Parteien die Abschreibung sämtlicher Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit an und lud zur Stellungnahme betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen ein (RR.2012.121, act. 14 f.; RR.2012.165, act. 10 f.).

Mit Schreiben vom 23. November 2012 beantragt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Rückerstattung der für die zwei Beschwerdeverfah- ren geleisteten Kostenvorschüsse von total Fr. 8'000.-- (je 4'000.-- pro Ver- fahren). Zudem beantragt er, dem Beschwerdeführer für die Anwaltskosten in den vorliegenden Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 5'327.35 zuzusprechen (RR.2012.121, act. 19; RR.2012.165, act. 16). Mit Schreiben vom 15. November 2012 verzichtet das Bundesamt für Justiz auf die Einreichung einer Stellungnahme (RR.2012.121, act. 17; RR.2012.165, act. 13). Eine Stellungnahme der Staatsanwaltschaft innert gesetzter Frist blieb aus.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug ge- nommen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Nach dem Grundsatz der Prozessökonomie sind Verfahren möglichst ein- fach, rasch und zweckmässig zum Abschluss zu bringen (KIE- NER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, Zürich/St.Gallen 2012, N. 103 und 105, mit Hinweis). Es steht im Ermessen des Gerichts, Verfah- ren nach diesem Grundsatz zu vereinen. Da vorliegend den Beschwerde- verfahren RR.2012.121 / RP.2012.28 und RR.2012.165 dieselben Rechts- hilfeersuchen zugrunde liegen – mithin namentlich ersuchende Behörde, Gegenstand und Grund des Ersuchens, vorgeworfener Sachverhalt, betrof- fene Personen und begehrten Rechtshilfemassnahmen identisch sind –, rechtfertigt es sich, die Verfahren zu vereinigen und nachfolgend gemein- sam zu behandeln.

2. Mit Eingabe vom 25. September 2012 hat die ersuchende Behörde den Rückzug des Rechtshilfeersuchens erklärt; die beschlagnahmten Gegens- tände wurden bereits wieder zurückgegeben (supra, lit. E). Der Beschwer- deführer kann deshalb kein Interesse mehr an der Behandlung seiner Be- schwerden haben. Das Beschwerdeverfahren ist entsprechend aufgrund des Rückzuges des Rechtshilfeersuchens als gegenstandslos vom Ge- schäftsverzeichnis abzuschreiben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_122/2008 vom 30. Mai 2008, E. 1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.157-158 vom 18. Januar 2012, E. 1, je mit Hinweisen).

3. Nach konstanter Praxis gelangt im Beschwerdeverfahren vor dem Bundes- strafgericht für den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen bei Gegenstandslosigkeit Art. 72 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP; SR 273) sinngemäss zur Anwen- dung (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2011.157-158 vom 18. Ja- nuar 2012, E. 2; RR.2009.32 vom 16. November 2009, E. 2.1, je mit Hin- weisen). Gemäss Art. 72 BZP entscheidet das Gericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes.

Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolge ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Die Re- gelung bezweckt, denjenigen, welcher in guten Treuen Beschwerde erho- ben hat, nicht im Kostenpunkt dafür zu bestrafen, dass die Beschwerde in- folge nachträglicher Änderung der Umstände abzuschreiben ist, ohne dass ihm dies anzulasten wäre. Bei der summarischen Prüfung des mutmassli-

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chen Prozessausgangs ist nicht auf alle Rügen einzeln und detailliert ein- zugehen (BGE 118 Ia 488 E. 4a S. 494 f.).

4. Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind sowie der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. No- vember 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.61) massgebend. Überdies ge- langen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Ju- ni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom

14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung, wobei die zwi- schen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ).

Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Straf- sachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörende Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1 S. 339; 128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33, E. 2.2.2; 136 IV 82, E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464, mit Hinweisen). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

5.

5.1 Die erste Beschwerde vom 1. Juni 2012 richtete sich gegen die Eintretens- und Zwischenverfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. April 2012 (vgl. supra, lit. B). Diese Verfügung hätte selbständig nur dann angefochten werden können, wenn sie aufgrund der angeordneten Beschlagnahme ei- nen unmittelbaren und nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirkt hätte (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG). Dieser wäre vom Beschwerdeführer glaubhaft darzulegen gewesen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.177 vom 11. Dezember 2012, E. 2, mit Hinweisen). 5.2 Der Beschwerdeführer liess diesbezüglich im Wesentlichen ausführen, dass ihm als freischaffender Journalist, Betreiber einer Informationswebsei- te und Moderator eines Radios durch die Beschlagnahme für die Berufs- ausübung unabdingbare Gegenstände entzogen worden seien. Die Be-

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schlagnahme käme entsprechend einem eigentlichen Berufsverbot gleich (RR.2012.121, act. 1, Ziff. 7 und 10 ff.). 5.3 In casu wäre der unmittelbare und nicht wiedergutzumachende Nachteil nicht rechtsgenügend glaubhaft gemacht worden. Wie der Beschwerdefüh- rer selbst bestätigte, erzielte er mit seiner journalistischen Tätigkeit kein Erwerbseinkommen, sondern er war vielmehr von der Sozialhilfe abhängig (RR.2012.121, act. 11, Ziff. 4). Insofern kann nicht von einer Beschlagnah- me von für die "Berufsausübung unabdingbaren Wertgegenständen" ge- sprochen werden, weshalb auch kein nicht wiedergutzumachender Nachteil ersichtlich gewesen wäre. Abgesehen davon konnte der Beschwerdeführer seine Internetseite offensichtlich auch nach der Beschlagnahme zumindest teilweise weiterbetreuen (vgl. die Veröffentlichung "C." vom 29. Mai 2012, Verfahrensakten Staatsanwaltschaft). Seine Behauptung, die Beschlag- nahme hätte seine journalistische Tätigkeit verunmöglicht, wäre somit – zumindest in dieser Absolutheit – auch deshalb nicht glaubhaft gewesen. Darüber hinaus ist festzustellen, dass dem Rechtsvertreter des Beschwer- deführers am 1. Juni 2012 um 7 Uhr 26 die Schlussverfügung zugestellt wurde (vgl. Sendeverfolgung der Schlussverfügung in Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft). Gleichentags erhob er die Beschwerde gegen die Ein- tretens- und Zwischenverfügung. Liegt eine Schlussverfügung vor, können Zwischenentscheide, die dieser vorangegangen sind, nur noch zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden (vgl. Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die Eintretens- und Zwischenverfügung per se stellt kein potentiell taugli- ches Anfechtungsobjekt (mehr) dar. Bei Vorliegen einer Schlussverfügung mangelt es der selbstständigen Anfechtung der Eintretensverfügung an ei- nem Rechtsschutzinteresse der betroffenen Partei, da betreffend die Ge- währung und den Umfang der Rechtshilfe die Schlussverfügung massge- bend ist. Auf die Beschwerde wäre somit auch aufgrund dieser Überlegung nicht einzutreten gewesen.

6.

6.1 Die zweite Beschwerde vom 2. Juli 2012 richtete sich gegen die Schluss- verfügung vom 1. Juni 2012 (supra, lit. C). Bei diesem angefochtenen Ent- scheid handelte es sich um eine das Rechtshilfeverfahren abschliessende Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten, gegen welche fristgerecht innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt wurde (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR173.71]; Art. 19 Abs. 1 des Organi-

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sationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [BStGerOG; SR 173.713.161]). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen gilt im Falle von Hausdurchsuchungen der jeweilige Ei- gentümer oder Mieter der Räumlichkeiten, der im Besitz der sichergestell- ten Unterlagen war (Art. 9a lit. b IRSV; TPF 2007 79 E. 1.6 S. 82; TPF 2007 136 E. 3.1 und 3.3). Die angefochtene Schlussverfügung betraf die Herausgabe von Gegenständen, welche am Wohnsitz des Beschwer- deführers beschlagnahmt worden sind. Auf die Beschwerde wäre entspre- chend einzutreten gewesen. 6.2

6.2.1 Der Beschwerdeführer rügte eine voreilige Übermittlung von Schriftstücken, zumal die Staatsanwaltschaft der ersuchenden Behörde am 24. Mai 2012 das Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände zugesandt und dieser darüber hinaus telefonisch Auskunft zu einzelnen Beschlagnahme- positionen erteilt habe (RR.2012.165, act. 1, Ziff. 10 und 13). 6.2.2 Eine Beschwerde gegen die Eintretens- und Zwischenverfügung – sofern es wie vorliegend um die Herausgabe von Gegenständen geht – sowie ei- ner Beschwerde gegen die Schlussverfügung kommt aufschiebende Wir- kung zu (Art. 21 Abs. 4 lit. b und Art. 80l Abs. 1 IRSG). In diesem Sinne be- stimmt Art. 74 Abs. 1 IRSG, dass Gegenstände, Schriftstücke oder Vermö- genswerte, die zu Beweiszwecken beschlagnahmt wurden, sowie Akten und Entscheide der zuständigen ausländischen Behörde auf deren Ersu- chen erst nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens zur Verfügung gestellt werden. Abgeschlossen ist das Rechtshilfeverfahren mit Vorliegen einer rechtskräftigen Schlussverfügung (Art. 80d IRSG). Gemäss einer Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 24. Mai 2012 hat diese gleichentags – mithin zwei Tage nach Eröffnung der Eintretens- und Zwischenverfügung und somit vor Abschluss des Rechtshilfeverfahrens – der ersuchenden Behörde das Verzeichnis der beschlagnahmten Gegen- stände zur Verfügung gestellt (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft). Bei diesem Verzeichnis handelte es sich um "Akten" im Sinne von Art. 74 Abs. 1 IRSG. Da am 24. Mai 2012 das Rechtshilfeverfahren nicht abge- schlossen war, wäre festzustellen gewesen, dass es sich hierbei um ein rechtswidriges Vorgehen der Staatsanwaltschaft handelte. Zwar können ausländische Behörden auf deren Antrag hin schon vor Abschluss des Rechtshilfeverfahrens dem Vollzug des Rechtshilfeersuchens beiwohnen

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und z.B. die ausführende Behörde auch bei der Triage der beschlagnahm- ten Gegenstände unterstützen. Dies bedingt indessen, dass die Anwesen- heit der ausländischen Prozessbeteiligten in einer (potenziell) anfechtbaren Zwischenverfügung geregelt wird und die Zusicherung abgegeben wurde, dass so erlangte Informationen nicht vorzeitig verwendet werden (vgl. Art. 4 EUeR, Art. III ZV-D/EUeR, Art. 65a und Art. 80e Abs. 1 lit. b IRSG). Dieses Prozedere wurde vorliegend nicht eingehalten. Entsprechend wäre die Rü- ge des Beschwerdeführers in diesem Punkt gutzuheissen gewesen, was bei der Kostenfrage entsprechend zu berücksichtigen gewesen wäre. 6.3

6.3.1 Der Beschwerdeführer rügte darüber hinaus, dass die Herausgabe sämtli- cher beschlagnahmten Gegenstände an die deutschen Behörden unver- hältnismässig gewesen wäre. Die Beschlagnahme seiner elektronischen Geräte und Datenträger hätte ihm die Weiterführung seiner Arbeit als Jour- nalist verunmöglicht. Der Sendebetrieb seines Radiosenders sowie die Ak- tualisierung seiner News- und Informationswebseite sei nicht mehr möglich gewesen, was zu erheblichen Verlusten geführt habe. Unter den beschlag- nahmten Gegenständen hätten sich zudem Gegenstände befunden, wel- che keine Speichermedien oder Datenträger darstellten (Kameras, Compu- ter und Mobiltelefone) und die entsprechend für die deutschen Behörden ohne Bedeutung gewesen wären (zum Ganzen RR.2012.165, act. 1, Ziff. 14-17). 6.3.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (vgl. ZIMMERMANN, La coopération judiciare internatio- nale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 669 ff., mit Verweisen auf die Rechtsprechung). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erfor- derlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Gegenstände bzw. Unterlagen mit der verfolgten Straf- tat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung ("fishing expedition") erscheint. Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der er- suchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlau- ben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im aus- ländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu er- setzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Akten-

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stücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Ak- ten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit). Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss demnach aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejenigen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist. Dies bedingt, dass sie die be- schlagnahmten Unterlagen bzw. die sich auf Speichermedien befindlichen Dateien (zumindest grob) sichtet und daraufhin allenfalls eine Triage vor- nimmt (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; BGE 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002 E. 4.2; 1A.234/2005 vom 31. Janu- ar 2006 E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007 E. 3; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2009.257 vom 29. März 2010 E. 4.2, mit Hinweisen). Im Weiteren hat die ausführende Behörde dem von der Hausdurchsuchung persönlich und direkt Betroffenen vorgängig an den Erlass der Schlussver- fügung die Gelegenheit zu geben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äus- sern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Gegen- stände etwa in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht her- auszugeben sind. Dieses Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur (vgl. auch Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3; BGE 126 II 258 E. 9b/aa; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 3.1). 6.3.3 Die angefochtene Verfügung enthielt keinerlei Ausführungen zur potentiel- len Erheblichkeit der Gegenstände bzw. der gespeicherten Dateien. Inso- weit kam die Staatsanwaltschaft ihrer Begründungspflicht im Sinne von Art. 80d IRSG nicht nach. Es erfolgte soweit aktenkundig keine Sichtung der beschlagnahmten Speichermedien, d.h. die Staatsanwaltschaft war sich über den Umfang und Inhalt der Daten, die der ersuchenden Behörde überlassen werden sollten, nicht im Klaren. Dieses Vorgehen widerspricht dem Grundsatz, dass dem Betroffenen für das ausländische Verfahren mit Sicherheit nicht relevante Gegenstände wieder herauszugeben bzw. nicht ins Ausland zu übermitteln sind. Zudem stellt es eine Verletzung des recht- lichen Gehörs dar (vgl. supra, E. 6.3.2). Die Staatsanwaltschaft hätte zu- mindest die beschlagnahmten Foto- und Videokameras sowie die Mobilte- lefone – nach Entnahme der entsprechenden Datenträger bzw. Kopie der auf diesen Geräten gespeicherten, potentiell erheblichen Daten – nicht herausgeben dürfen, zumal diese Gegenstände nicht ohne Weiteres einen Bezug zum deutschen Rechtshilfeersuchen hatten. Dass die deutschen Behörden – aufgrund des ihnen rechtswidrig zugesandten Verzeichnisses (vgl. supra, E. 6.2) – von sich aus auf die Herausgabe von Kameras, Mobil-

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telefone u.ä. verzichteten und diese Gegenstände auch wieder zurückge- geben wurden, wäre ohne Belang gewesen, zumal diese Aufgabe (Triage) der Staatsanwaltschaft obliegen hätte. Entsprechend wäre die Beschwerde auch in diesem Punkt mutmasslich in- soweit gutzuheissen gewesen, als die Schlussverfügung vom 31. Mai 2012 (vgl. supra, lit. C) aufzuheben und im Sinne obiger Ausführungen zur Neu- beurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen gewesen wäre. Aus- führungen zu den weiteren Rügen erübrigen sich somit.

7.

7.1 Bei vorliegendem mutmasslichen Verfahrensausgang – Nichteintreten auf die Beschwerde gegen die Eintretens- und Zwischenverfügung zum einen (vgl. supra, E. 5) sowie Obsiegen des Beschwerdeführers betreffend die Beschwerde gegen die Schlussverfügung zum anderen (vgl. supra, E. 6) – sind dem Beschwerdeführer in analoger Anwendung von Art. 72 BZP Kos- ten für das gegenstandslos gewordene Beschwerdeverfahren aufzuerlegen (Art. 39 Abs. 2 lit. d StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 4bis VwVG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG das Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kos- ten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31. Au- gust 2010 (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung. Unter Berücksichti- gung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr auf ¼ des geleisteten Kosten- vorschusses, d.h. auf Fr. 2'000.-- festzusetzen. Der entsprechende Betrag aus dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von insgesamt Fr. 8'000.-- ist anzurechnen. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Differenz von Fr. 6'000.-- zurückzuerstatten. 7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwen- dige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Im Verfahren vor Bundesstrafgericht besteht die Parteientschädigung aus den Anwaltskos- ten. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer im Umfang des- sen Obsiegens für die Anwaltskosten zu entschädigen. Diese umfassen das Honorar und den Ersatz der notwendigen Auslagen (vgl. Art. 11 ff. BStKR). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat für die Zeitspanne von

25. Mai bis 23. November 2012 zwei Honorarnoten in der Höhe von total Fr. 4'327.35 eingereicht (Zwischenabrechnung vom 2. Juli 2012 in der Höhe von Fr. 3'254.65 und Honorarnote vom 23. November 2012 in der

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Höhe von Fr. 1'072.70). Insgesamt soll er rund 19 Arbeitsstunden à Fr. 250.-- für die beiden Verfahren aufgewendet haben (vgl. RR.2012.165, act. 16.1 f.; RR.2012.121, act. 19.1 f.). Dieser Zeitaufwand erscheint für die beiden Beschwerden als angemessen. Auch der Stundenansatz liegt im gesetzlichen Rahmen (vgl. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 BStKR). Unter Berücksich- tigung des Verfahrensausganges rechtfertigt sich eine teilweise Entschädi- gung in der Höhe von ¾ der geltend gemachten Anwaltskosten. Die Be- schwerdegegenerin hat dem Beschwerdeführer entsprechend eine Ent- schädigung von Fr. 3'245.50 inkl. MwSt. auszurichten.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Verfahren RR.2012.121 / RP.2012.28 und RR.2012.165 werden verei- nigt.

2. Das Verfahren wird zufolge Rückzugs des Rechtshilfeersuchens als gegen- standslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung dieses Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 8'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 6'000.-- zurückzuerstatten.

4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'245.50 inkl. MwSt. aus- zurichten.

Bellinzona, 7. Mai 2013

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Advokat Alain Joset - Staatsanwaltschaft Basel-Stadt - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

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Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).