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RR.2012.177

Bundesstrafgericht · 2012-12-11 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland. Kontosperre (Art. 33a IRSV). Zwischenverfügung.

Sachverhalt

A. Die griechische Staatsanwaltschaft beim Berufungsgericht Athen ("Issangelia Efeton Athinon") führt gegen A. sowie dessen Ehefrau B. et al. eine Strafuntersuchung wegen Zugehörigkeit zu einer kriminel- len Organisation, Betrug, Veruntreuung staatlicher Gelder und Geld- wäscherei. In diesem Zusammenhang sind die griechischen Behör- den mit Rechtshilfeersuchen vom 15. Dezember 2011 an die Schweiz gelangt und ersuchten namentlich um Sperrung der auf die Ehegatten A.-B. lautenden Konten mit der Stammnummer 1 bei der Bank C. in Genf (vgl. Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Rubrik 1).

Die griechische Staatsanwaltschaft hatte das vorbezeichnete Rechts- hilfeersuchen der Bundesanwaltschaft bereits am 7. Dezember 2011 per Faxschreiben angekündigt und um vorsorgliche Sperrung der entsprechenden Konten gebeten. Hierauf hatte die Bundesanwalt- schaft mit Verfügung vom 7. Dezember 2011 die vorsorgliche Sper- rung der Konten von A. bei der Bank C. in Genf in Anwendung von Art. 18 des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Straf- sachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) angeordnet (act. 1.3).

B. Nach summarischer Prüfung leitete das Bundesamt für Justiz (nach- folgend "Bundesamt") das Rechtshilfeersuchen mit Schreiben vom

28. Februar 2012 gestützt auf Art. 78 Abs. 2, Art. 17 Abs. 4 sowie Art. 79 Abs. 2 IRSG an die Bundesanwaltschaft weiter und ersuchte diese darum, über die Zulässigkeit der Rechtshilfe zu entscheiden sowie gegebenenfalls den Vollzug zu veranlassen (Verfahrensakten Bun- desanwaltschaft, Rubrik 2).

C. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 12. März 2012 entsprach die Bundesanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen vollumfänglich und verfügte die Beschlagnahme von bei der Bank C., Genf geführten Vermögenswerten der Ehegatten A.-B. (Konten Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4 so- wie Nr. 5) (act. 1.5 sowie Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Rub- rik 3).

D. Mit Schreiben vom 4. Juli 2012 beantragte der Rechtsvertreter von A. der Bundesanwaltschaft, es seien die beschlagnahmten Vermögens- werte freizugeben, vorab für die Begleichung der anwaltlichen Hono- rarforderungen (act. 1.4 sowie Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Rubrik 14.1).

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E. Mit Verfügung vom 10. Juli 2012 wies die Bundesanwaltschaft die An- träge von A. vollumfänglich ab (act. 1.1 sowie Verfahrensakten Bun- desanwaltschaft, Rubrik 14.1).

F. Mit Eingabe vom 20. Juli 2012 reicht der Beschwerdeführer A. durch seinen Rechtsvertreter gegen obige Verfügung der Bundesanwalt- schaft Beschwerde ein und beantragt die Aufhebung derselben sowie die Freigabe sämtlicher im Rahmen der Rechtshilfe beschlagnahmter Vermögenswerte. Eventualiter seien die beschlagnahmten Gelder soweit freizugeben, als diese für die Kosten der Rechtsvertretung notwendig seien (act. 1 S. 2).

Die Bundesanwaltschaft beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom

20. August 2012 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge und verweist hinsichtlich der Begründung im Wesentlichen auf ihre beschwerdegegenständliche Verfügung vom 10. Juli 2012 (act. 8). Das Bundesamt beantragt in ihrer Stellungnahme vom 16. August 2012 ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und verweist im Weiteren auf die aus ihrer Sicht zutreffenden Erwägun- gen der angefochtenen Verfügung (act. 7). Mit Replik vom 28. August 2012, welche der Bundesanwaltschaft und dem Bundesamt zur Kenntnis gebracht wurde (act. 11), hält der Beschwerdeführer an der Beschwerde fest (act. 10).

G. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Für die Rechtshilfe zwischen Griechenland und der Schweiz sind primär die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das zu diesem Übereinkommen am 8. November 2001 ergangene zweite Zusatzpro- tokoll (2. ZP; SR 0.351.12) massgebend. Überdies gelangen die Be- stimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239

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vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung, wobei die zwi- schen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmun- gen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ). Soweit dem Beschuldigten Geldwäscherei vorgeworfen wird, kann zudem das von beiden Ländern ratifizierte Übereinkommen über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einzie- hung von Erträgen aus Straftaten vom 8. November 1990 (GwUe, SR 0.311.53) zur Anwendung gelangen.

Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschlies- send regelt, gelangen das IRSG und die Verordnung über internatio- nale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforde- rungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82, E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1, mit weiteren Hinweisen). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

E. 2 Beim Entscheid der Beschwerdegegnerin handelt es sich um eine – zeitlich zwischen der Eintretens- und Schlussverfügung ergangene – Zwischenverfügung der ausführenden Bundesbehörde, welche das Rechtshilfeverfahren weder ganz noch teilweise abschliesst. Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können nur ausnahmsweise selbständig angefochten werden, wenn sie durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen oder durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind, einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 80e Abs. 2 lit. a und b IRSG). Die – vorliegend gewahrte – Beschwerdefrist gegen Zwischenverfügungen beträgt zehn Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG). Richtet sich die Beschwerde wie vorliegend gegen eine Zwischenver- fügung, so muss die beschwerdeführende Person nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung mit konkreten Angaben glaubhaft ma- chen, inwiefern die rechtshilfeweise Beschlagnahme von Vermö- genswerten bzw. die Verweigerung einer Teilfreigabe zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil führt. In Betracht kommen insbe- sondere drohende Verletzungen von konkreten vertraglichen Ver- pflichtungen, unmittelbar bevorstehende Betreibungsschritte, der dro- hende Entzug von behördlichen Bewilligungen oder das Entgehen

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von konkreten Geschäften. Im Weiteren kann ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil vorliegen, wenn die Beschlag- nahme Mittel betrifft, die eine Person für ihren Unterhalt benötigt und sie angesichts der Kontensperre ihre Lebenshaltungskosten nicht mehr decken kann. Der drohende unmittelbare und nicht wieder gut- zumachende Nachteil muss vom Betroffenen glaubhaft gemacht wer- den; die blosse Behauptung eines solchen Nachteils genügt nicht (zum Ganzen BGE 130 II 329 E. 2 S. 332; 128 II 353 E. 3 S. 354, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1A.81/2006 vom 21. Juli 2006, E. 2; 1A.265/2000 vom 28. November 2000, E. 2.c/cc und 1A.183/2006 vom 1. Februar 2007, E. 1.2, 2.2).

E. 3 In casu macht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift vom 20. Juli 2012 einen allfälligen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne der vorstehen- den Erwägungen mit keinem Wort geltend, geschweige denn, dass ein solcher glaubhaft gemacht würde.

Entsprechend ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten, zumal der Beschwerdeführer seiner Obliegenheit, ein taugliches Anfechtungs- objekt im Sinne von Art. 80e Ziff. 2 IRSG aufzuzeigen, nicht nachge- kommen ist.

E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kos- tenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. Au- gust 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung. Für die- sen Nichteintretensentscheid rechtfertigt es sich, die Gebühr auf Fr. 3'000.-- anzusetzen, unter Anrechnung des entsprechenden Be- trages aus dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem Be- schwerdeführer den Restbetrag von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.

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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer aufer- legt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleis- teten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.--. Die Bundesstraf- gerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Restbe- trag von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 11. Dezember 2012 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiber Kaspar Lang

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Marco Nieder- mann, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Grie- chenland

Kontosperre (Art. 33a IRSV); Zwischenverfügung

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2012.177

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Sachverhalt:

A. Die griechische Staatsanwaltschaft beim Berufungsgericht Athen ("Issangelia Efeton Athinon") führt gegen A. sowie dessen Ehefrau B. et al. eine Strafuntersuchung wegen Zugehörigkeit zu einer kriminel- len Organisation, Betrug, Veruntreuung staatlicher Gelder und Geld- wäscherei. In diesem Zusammenhang sind die griechischen Behör- den mit Rechtshilfeersuchen vom 15. Dezember 2011 an die Schweiz gelangt und ersuchten namentlich um Sperrung der auf die Ehegatten A.-B. lautenden Konten mit der Stammnummer 1 bei der Bank C. in Genf (vgl. Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Rubrik 1).

Die griechische Staatsanwaltschaft hatte das vorbezeichnete Rechts- hilfeersuchen der Bundesanwaltschaft bereits am 7. Dezember 2011 per Faxschreiben angekündigt und um vorsorgliche Sperrung der entsprechenden Konten gebeten. Hierauf hatte die Bundesanwalt- schaft mit Verfügung vom 7. Dezember 2011 die vorsorgliche Sper- rung der Konten von A. bei der Bank C. in Genf in Anwendung von Art. 18 des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Straf- sachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) angeordnet (act. 1.3).

B. Nach summarischer Prüfung leitete das Bundesamt für Justiz (nach- folgend "Bundesamt") das Rechtshilfeersuchen mit Schreiben vom

28. Februar 2012 gestützt auf Art. 78 Abs. 2, Art. 17 Abs. 4 sowie Art. 79 Abs. 2 IRSG an die Bundesanwaltschaft weiter und ersuchte diese darum, über die Zulässigkeit der Rechtshilfe zu entscheiden sowie gegebenenfalls den Vollzug zu veranlassen (Verfahrensakten Bun- desanwaltschaft, Rubrik 2).

C. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 12. März 2012 entsprach die Bundesanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen vollumfänglich und verfügte die Beschlagnahme von bei der Bank C., Genf geführten Vermögenswerten der Ehegatten A.-B. (Konten Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4 so- wie Nr. 5) (act. 1.5 sowie Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Rub- rik 3).

D. Mit Schreiben vom 4. Juli 2012 beantragte der Rechtsvertreter von A. der Bundesanwaltschaft, es seien die beschlagnahmten Vermögens- werte freizugeben, vorab für die Begleichung der anwaltlichen Hono- rarforderungen (act. 1.4 sowie Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Rubrik 14.1).

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E. Mit Verfügung vom 10. Juli 2012 wies die Bundesanwaltschaft die An- träge von A. vollumfänglich ab (act. 1.1 sowie Verfahrensakten Bun- desanwaltschaft, Rubrik 14.1).

F. Mit Eingabe vom 20. Juli 2012 reicht der Beschwerdeführer A. durch seinen Rechtsvertreter gegen obige Verfügung der Bundesanwalt- schaft Beschwerde ein und beantragt die Aufhebung derselben sowie die Freigabe sämtlicher im Rahmen der Rechtshilfe beschlagnahmter Vermögenswerte. Eventualiter seien die beschlagnahmten Gelder soweit freizugeben, als diese für die Kosten der Rechtsvertretung notwendig seien (act. 1 S. 2).

Die Bundesanwaltschaft beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom

20. August 2012 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge und verweist hinsichtlich der Begründung im Wesentlichen auf ihre beschwerdegegenständliche Verfügung vom 10. Juli 2012 (act. 8). Das Bundesamt beantragt in ihrer Stellungnahme vom 16. August 2012 ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und verweist im Weiteren auf die aus ihrer Sicht zutreffenden Erwägun- gen der angefochtenen Verfügung (act. 7). Mit Replik vom 28. August 2012, welche der Bundesanwaltschaft und dem Bundesamt zur Kenntnis gebracht wurde (act. 11), hält der Beschwerdeführer an der Beschwerde fest (act. 10).

G. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für die Rechtshilfe zwischen Griechenland und der Schweiz sind primär die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das zu diesem Übereinkommen am 8. November 2001 ergangene zweite Zusatzpro- tokoll (2. ZP; SR 0.351.12) massgebend. Überdies gelangen die Be- stimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239

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vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung, wobei die zwi- schen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmun- gen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ). Soweit dem Beschuldigten Geldwäscherei vorgeworfen wird, kann zudem das von beiden Ländern ratifizierte Übereinkommen über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einzie- hung von Erträgen aus Straftaten vom 8. November 1990 (GwUe, SR 0.311.53) zur Anwendung gelangen.

Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschlies- send regelt, gelangen das IRSG und die Verordnung über internatio- nale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforde- rungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82, E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1, mit weiteren Hinweisen). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

2. Beim Entscheid der Beschwerdegegnerin handelt es sich um eine – zeitlich zwischen der Eintretens- und Schlussverfügung ergangene – Zwischenverfügung der ausführenden Bundesbehörde, welche das Rechtshilfeverfahren weder ganz noch teilweise abschliesst. Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können nur ausnahmsweise selbständig angefochten werden, wenn sie durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen oder durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind, einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 80e Abs. 2 lit. a und b IRSG). Die – vorliegend gewahrte – Beschwerdefrist gegen Zwischenverfügungen beträgt zehn Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG). Richtet sich die Beschwerde wie vorliegend gegen eine Zwischenver- fügung, so muss die beschwerdeführende Person nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung mit konkreten Angaben glaubhaft ma- chen, inwiefern die rechtshilfeweise Beschlagnahme von Vermö- genswerten bzw. die Verweigerung einer Teilfreigabe zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil führt. In Betracht kommen insbe- sondere drohende Verletzungen von konkreten vertraglichen Ver- pflichtungen, unmittelbar bevorstehende Betreibungsschritte, der dro- hende Entzug von behördlichen Bewilligungen oder das Entgehen

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von konkreten Geschäften. Im Weiteren kann ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil vorliegen, wenn die Beschlag- nahme Mittel betrifft, die eine Person für ihren Unterhalt benötigt und sie angesichts der Kontensperre ihre Lebenshaltungskosten nicht mehr decken kann. Der drohende unmittelbare und nicht wieder gut- zumachende Nachteil muss vom Betroffenen glaubhaft gemacht wer- den; die blosse Behauptung eines solchen Nachteils genügt nicht (zum Ganzen BGE 130 II 329 E. 2 S. 332; 128 II 353 E. 3 S. 354, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1A.81/2006 vom 21. Juli 2006, E. 2; 1A.265/2000 vom 28. November 2000, E. 2.c/cc und 1A.183/2006 vom 1. Februar 2007, E. 1.2, 2.2). 3. In casu macht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift vom 20. Juli 2012 einen allfälligen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne der vorstehen- den Erwägungen mit keinem Wort geltend, geschweige denn, dass ein solcher glaubhaft gemacht würde.

Entsprechend ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten, zumal der Beschwerdeführer seiner Obliegenheit, ein taugliches Anfechtungs- objekt im Sinne von Art. 80e Ziff. 2 IRSG aufzuzeigen, nicht nachge- kommen ist.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kos- tenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. Au- gust 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung. Für die- sen Nichteintretensentscheid rechtfertigt es sich, die Gebühr auf Fr. 3'000.-- anzusetzen, unter Anrechnung des entsprechenden Be- trages aus dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem Be- schwerdeführer den Restbetrag von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer aufer- legt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleis- teten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.--. Die Bundesstraf- gerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Restbe- trag von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 11. Dezember 2012

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Marco Niedermann - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

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Rechtsmittelbelehrung

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).