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RR.2007.135

Bundesstrafgericht · 2008-03-04 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 Abs. 1 IRSG).

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart (Deutschland) führt gegen B. und C. sowie weitere Personen ein Ermittlungsverfahren u.a. wegen des Verdachts der Bestechung ausländischer Amtsträger. Verantwortlichen der Firmengruppe D., einem Verbund europaweit tätiger Speditionsunternehmen, wird vorge- worfen, ausländischen Amtsträgern in den vergangenen Jahren erhebliche Geldsummen und andere Vermögensvorteile zukommen gelassen zu ha- ben, um rechtswidrig Transportgenehmigungen sowie Einreise- und Auf- enthaltsbewilligungen für Deutschland zu erlangen, die im grenzüberschrei- tenden Speditionsverkehr der CEMT-Mitgliedstaaten (Conférence Euro- péenne des Ministres des Transports) erforderlich seien. In diesem Zu- sammenhang wurden die schweizerischen Behörden mit Rechtshilfeersu- chen der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 24. März 2004 sowie Ergän- zungsersuchen vom 11. Oktober 2005 gebeten, bei diversen namentlich genannten Banken in der Schweiz Ermittlungen zwecks Aufklärung der fi- nanziellen Verhältnisse der Beschuldigten und der Feststellung von Geld- flüssen von und zu allen ihnen zur Verfügung stehenden Konten vorzu- nehmen und die entsprechenden Kontounterlagen seit März 1999 sicher- zustellen (vgl. act. 8.1, act. 8.3).

Genanntes Rechtshilfeersuchen wurde seitens des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend "BJ") am 15. Mai 2004 der Bundesanwaltschaft zum Vollzug übertragen. Mit Eintretensverfügung vom 25. Mai 2004 entsprach die Bun- desanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen und ordnete mit separaten Ver- fügungen die Edition von Bank- und weiteren verfahrensrelevanten Unter- lagen an (act. 8.2). Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2006 (act. 8.4) verfügte die Bundesanwaltschaft sodann bei der Bank E. die Edition diver- ser Bankunterlagen betreffend das Konto Nr. 1 lautend auf die A.

Nach durchgeführten Ermittlungen verfügte die Bundesanwaltschaft mit Schlussverfügung vom 26. Juli 2007 die Herausgabe diverser Bankunterla- gen der Bank E. betreffend die Konten Nr. 2 und Nr. 3 beide lautend auf die A. (act. 8.5).

B. Gegen diese Schlussverfügung lässt die A. bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Eingabe vom 27. August 2007 Beschwerde einreichen mit folgenden Anträgen (act. 1, S. 2):

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"1. Es sei die Schlussverfügung der Bundesstaatsanwaltschaft im Verfahren BA/RIZ/3/04/0050 vom 26. Juli 2007 aufzuheben und das Rechtshilfeersuchen abzuweisen.

2. Eventualiter seien keine Bankinformationen vor dem 1. Mai 2000 und über den

29. Dezember 2000, subeventualiter über den 15. März 2004 hinaus zu über- mitteln.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Bundesanwaltschaft."

Die Bundesanwaltschaft verzichtet mit Eingabe vom 27. September 2007 auf eine Beschwerdeantwort, reicht jedoch zusätzliche Dokumente ein (act. 8).

Mit Vernehmlassung vom 28. September 2007 stellt das BJ folgende An- träge (act. 9):

"1. Die Beschwerde sei abzuweisen.

2. Ziff. 1 des Dispositivs der Schlussverfügung vom 26. Juli 2007 sei wie folgt zu ergänzen: "Dem Rechtshilfeersuchen wird entsprochen. Die Verwendung der Auskünfte und Schriftstücke gemäss Ziff. 2 unterliegt dem Spezialitätsvorbehalt gemäss Ziff. 3. Die in Ziff. 5, 6 und 7 des dem Rechtshilfeersuchen beiliegen- den Beschlusses umschriebenen Delikte sind Fiskaldelikte, die gestützt auf die bis heute eingegangenen Rechtshilfeersuchen nicht als Abgabebetrug qualifi- ziert werden können, weshalb die übermittelten Auskünfte und Schriftstücke vorbehältlich späterer ausdrücklicher Bewilligung nicht für deren Verfolgung verwendet werden dürfen."

unter Kostenfolge."

Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 2. November 2007 an ihren Anträgen fest (act. 13, S. 2). Auf Beschwerdeduplik wird verzichtet (act. 15 und 16).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegan- gen.

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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfeangele- genheiten, gegen die gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über das Bundesstrafgericht vom 4. Oktober 2002 (SGG; SR 173.71) in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006 (SR 173.710) und Art. 80e Abs. 1 des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) die Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts gegeben ist. 1.2 Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, und der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. No- vember 1969 (SR 0.351.913.61) massgebend. Soweit das Staatsvertrags- recht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt oder das innerstaatliche Recht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1), gelangen das IRSG und die Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a). 1.3 Zur Beschwerde berechtigt ist neben dem BJ, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Inte- resse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter densel- ben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG; BGE 130 II 162 E. 1.1). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV). Von der streitigen Rechtshilfemassnah- me sind die Kundenbeziehung und insbesondere die Bankkonten Nr. 2 und Nr. 3 der Beschwerdeführerin bei der Bank E. betroffen, weshalb diese zur Beschwerdeführung legitimiert ist. 1.4 Die Beschwerde wurde sodann innert der 30-tägigen Frist des Art. 80k IRSG eingereicht. Sämtliche Eintretensvoraussetzungen sind daher erfüllt.

2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, für die Übermittlung von Kontoinforma- tionen vor dem Inkrafttreten des Art. 322septies StGB, d. h. für den Zeitraum

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bis zum 1. Mai 2000, fehle es vorliegend an der beidseitigen Strafbarkeit gemäss Art. 64 Abs. 1 IRSG (act. 1, Rz. 5). Art. 322septies StGB sei in der Schweiz erst im Zuge der Revision des Korruptionsstrafrechtes im Dezem- ber 1999 eingeführt und am 1. Mai 2000 in Kraft getreten. Die im Rechtshil- feersuchen bzw. im Beschluss des Amtsgerichtes Stuttgart vom 15. März 2004 beschriebenen Transaktionen der Beschwerdeführerin seien jedoch grösstenteils vor diesem Zeitpunkt geschehen (act. 1, Rz. 13). 2.1 Gemäss Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR können sich die Vertragsparteien das Recht vorbehalten, die Erledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersu- chenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist. Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entsprechende Erklärung angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die akzessorische Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objekti- ven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Die beidseitige Strafbarkeit soll sicherstellen, dass sich jemand in der Schweiz nur dann einer Zwangsmassnahme unterwerfen muss, wenn - hätte sich der Sachverhalt in der Schweiz ereignet - hier ebenfalls ein Strafverfahren hätte eröffnet und damit eine Zwangsmassnahme angeord- net werden können (Botschaft vom 1. März 1966 über die Genehmigung von sechs Übereinkommen des Europarates, BBl 1966 I S. 480 f.). Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhaltes ein Strafverfahren eingeleitet hätte. Der Rechtshilferichter prüft, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er - analog - in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1; BGE 132 II 81 E. 2.7.2, jeweils m.w.H.; PETER POPP, Grundzüge der inter- nationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, Rz. 237 f.; ROBERT ZIM- MERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale,

2. Aufl., Bern 2004, Rz. 357 f.). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts bestimmt sich die beidseitige Strafbarkeit nach den geltenden Bestimmun- gen des ersuchten Staates im Zeitpunkt des Ersuchens bzw. des Rechtshil- feentscheides und nicht demjenigen der Tat (vgl. Urteile des Bundesge-

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richts 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007, E. 2.2; 1A.132/2005 vom 4. Juli 2005, E. 6.2; BGE 129 II 462 E. 4.3; 122 II 422 E. 2a; 120 Ib 120 E. 3b/bb, je m.w.H.; TPF RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 4.2; PETER POPP, a.a.O., Rz. 236; ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., Rz. 352-1). 2.2 Gegenstand des deutschen Ermittlungsverfahrens ist u.a. der Vorwurf, Verantwortliche der Firmengruppe D., einem Verbund europaweit tätiger Speditionsunternehmen, hätten ausländischen Amtsträgern in den vergan- genen Jahren erhebliche Geldsummen und andere Vermögensvorteile zu- kommen lassen, um rechtswidrig Transportgenehmigungen sowie Einreise- und Aufenthaltsbewilligungen für Deutschland zu erlangen, mithin geht es um Bestechung ausländischer Amtsträger gemäss § 334 des deutschen Strafgesetzbuches. Die Unternehmensgruppe D., welche von den Beschul- digten B. und C. kontrolliert werde, sei ein Firmengeflecht weltweit tätiger Speditionen mit Hauptsitz in Z./Deutschland. Die Beschuldigten sowie an- dere verantwortliche Mitarbeiter stünden u.a. im Verdacht, im Zuge der Er- weiterung des Tätigkeitsbereiches in osteuropäische Staaten in den Jahren 1999 bis 2001 im Rahmen der Zuteilung von Lizenzen für internationale Transporte von Gütern auf den Strassen im Gebiet der CEMT- Mitgliedstaaten sowie der Zulassung Amtsträger in Georgien und Aserbai- dschan bestochen zu haben. Da die Bestechung ausländischer Amtsträger in Deutschland erst seit dem 15. Februar 1999 strafbar sei, seien die Straf- taten jedoch erst ab diesem Datum verfolgbar. In besagtem Zeitraum seien über ein deutsches Konto als "privat payments" bezeichnete Zahlungen in Höhe von EUR 689'052.26 an den Leiter der Abteilung Strassenverkehr im Verkehrsministerium der Republik Georgien, F., veranlasst worden. Dieser soll im Gegenzug für diese Zahlungen dafür gesorgt haben, dass der Fir- mengruppe D. rechtswidrig sogenannte CEMT-Genehmigungen erteilt wor- den seien und auch künftig erteilt würden. Ebenfalls im fraglichen Zeitraum soll der Präsident des Staatskonzerns G. und der Zulassungsstelle der Stadt Y. in Aserbaidschan, H., der die Funktion des Verkehrsministers aus- geübt habe, Vorsitzender des CEMT-Gremiums in Aserbaidschan und für die Vergabe von CEMT-Bewilligungen zuständig gewesen sei, bestochen worden sein. Für die Erteilung der CEMT-Genehmigungen soll dieser von den Verantwortlichen der Unternehmensgruppe D. Zahlungen, verschleiert durch die Einschaltung von Mittelsmännern und Tarnfirmen, sowie andere Vermögensvorteile erhalten haben. Eine solche Zahlung sei z. B. durch Überweisung vom 11. Januar 2000 in Höhe von USD 186'700.-- erfolgt. Am gleichen Tag habe die Unternehmung D. dem staatlichen Konzern G. einen Wohnwagen für rund EUR 10'000.-- und am 24. Januar 2000 einen Perso- nenwagen der Marke Mercedes, Typ S 320 L, im Wert von EUR 63'000.-- für H. geliefert.

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2.3 Nachdem vorliegend das Rechtshilfeersuchen am 24. März 2004, das Er- gänzungsersuchen am 11. Oktober 2005 und die angefochtene Schluss- verfügung der Beschwerdegegnerin am 26. Juli 2007 erfolgten, mithin nach Inkrafttreten der Revision des schweizerischen Korruptionsstrafrechtes (Art. 322ter - 322octies StGB) am 1. Mai 2000, ist die Strafbarkeit nach schweizerischem Recht nach Massgabe des neu eingeführten Tatbestan- des der Bestechung fremder Amtsträger gemäss Art. 322septies StGB zu prü- fen. Der Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach die Praxis des Bun- desgerichts, bei der Bestimmung der beidseitigen Strafbarkeit auf das im Zeitpunkt des Entscheides über das Rechtshilfeersuchen geltende Recht abzustellen, den Grundsatz der Rechtssicherheit verletze, kann nicht ge- folgt werden. Diese Rechtsprechung fand spätestens in BGE 112 Ib 576 E. 2 ihren Anfang und wurde bis heute unter Zustimmung der einschlägigen Lehre konstant weitergeführt (vgl. die Erwägungen unter Ziff. 2.1 in fine). Vorliegend besteht kein Anlass auf diese Praxis zurückzukommen. 2.4 In formeller Hinsicht muss das Rechtshilfeersuchen sodann die mutmassli- che strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sach- verhaltes enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR; Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG). Die er- suchende Behörde hat den Gegenstand und den Grund des Ersuchens zu spezifizieren (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR; Art. 28 Abs. 2 lit. b IRSG). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die im Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 24. März 2004 sowie im Ergänzungs- ersuchen vom 11. Oktober 2005 enthaltene Sachdarstellung entspricht den Anforderungen des Art. 14 EUeR. Sie legt den sachlichen Konnex zwi- schen den beantragten Rechtshilfemassnahmen und dem Gegenstand der deutschen Strafuntersuchung ausreichend dar. Insbesondere werden auch verdächtige Zahlungsvorgänge über die Bankkonten der Beschwerdegeg- nerin im Zusammenhang mit den Bestechungsvorwürfen gegenüber Ver- antwortlichen der Firmengruppe D. dargelegt. Die Sachverhaltsdarstellung ist weder widersprüchlich noch in einer Weise lückenhaft, die eine Überprüfung der Strafbarkeit verunmöglichen würde oder gar den Tatver- dacht sofort zu entkräften vermöchte (vgl. hiezu Urteile des Bundesgerichts 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007, E. 2.6; 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1; BGE 132 II 81 E. 2.1, je m.w.H.). Eine Subsumtion unter den Tatbestand der Bestechung fremder Amtsträger gemäss Art. 322septies StGB ist möglich und die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit somit er- füllt. Die Beschwerde ist im vorliegenden Punkt abzuweisen.

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3. Das BJ beantragt in seiner Vernehmlassung vom 28. September 2007, Zif- fer 1 des Dispositivs der Schlussverfügung sei dahingehend zu ergänzen, dass dem Rechtshilfeersuchen entsprochen werde, die Verwendung der Auskünfte und Schriftstücke gemäss Ziffer 2 jedoch dem Spezialitätsvorbe- halt gemäss Ziffer 3 unterliege. Die in Ziffer 5, 6 und 7 des dem Rechtshil- feersuchen beiliegenden Beschlusses umschriebenen Delikte seien Fiskal- delikte, die gestützt auf die bis heute eingegangenen Rechtshilfeersuchen nicht als Abgabebetrug qualifiziert werden könnten, weshalb die übermittel- ten Auskünfte und Schriftstücke vorbehältlich späterer ausdrücklicher Be- willigung nicht für deren Verfolgung verwendet werden dürften (vgl. act. 9, Ziff. I. und Ziff. II. 1). 3.1 Das Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 24. März 2004 (act. 8.1) erfolgte in Bezug auf sämtliche der den Angeschuldigten B. und C. im Beschluss des Amtsgerichtes Stuttgart vom 15. März 2004 vor- geworfenen Delikte, also wegen gemeinrechtlicher Delikte wie Bestechung ausländischer Amtsträger, Urkundenfälschung und Vergehen gegen das Ausländergesetz (Ziff. 1 - 3 des Beschlusses des Amtsgerichtes Stuttgart vom 15. März 2004, act. 8.1) wie auch wegen Lohnsteuerhinterziehung, Hinterziehung von Kraftfahrzeugsteuern sowie Zoll- und Einfuhrumsatz- steuerhinterziehung (Ziff. 5 - 7 des Beschlusses des Amtsgerichtes Stutt- gart vom 15. März 2004, act. 8.1). Bei diesen Tatbeständen der Hinterzie- hung diverser Steuern handelt es sich offensichtlich um nicht rechtshilfefä- hige Fiskaldelikte, enthält doch der Sachverhalt keine hinreichenden Ver- dachtsmomente, welche auf einen Abgabebetrug schliessen liessen (bez. Abgabebetrug vgl. BGE 125 II 250 E. 5b; 116 IB 96 E. 4c; 115 Ib 68 E. 3b/bb). Die Feststellung der Beschwerdegegnerin in Ziffer 7 der Schluss- verfügung vom 26. Juli 2007 (act. 8.5), wonach keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass Gegenstand des ausländischen Verfahrens eine Tat wäre, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet sei (Art. 3 Abs. 3 IRSG), ist somit falsch. 3.2 Wie unter Ziffer 2 hievor ausgeführt, sind die Voraussetzungen der beidsei- tigen Strafbarkeit in Bezug auf den Tatbestand der Bestechung fremder Amtsträger gemäss Art. 322septies StGB erfüllt und die Rechtshilfe somit grundsätzlich zulässig. Wenn nun dem ersuchenden Staat Unterlagen he- rausgegeben werden, darf dieser im Strafverfahren darüber umfassend verfügen; dies selbst für die Verfolgung von Sachverhalten, die nach schweizerischem Recht straflos sind (BGE 124 II 184 E. 4b/cc und dd; 110 Ib 173 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 1C_138/2007 vom 17. Juli 2007, E. 2.3.2). Der ersuchende Staat ist nicht auf die Verfolgung jener Delikte beschränkt, für welche die Schweiz die beidseitige Strafbarkeit bejaht hat. Einzige Ausnahme bildet hiebei der Spezialitätsvorbehalt, den die schwei-

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zerischen Behörden bei Übergabe der Unterlagen erklären (ZIMMERMANN, a.a.O., Rz. 348). Gemäss Art. 67 Abs. 1 IRSG dürfen die durch Rechtshilfe erhaltenen Auskünfte und Schriftstücke im ersuchenden Staat in Verfahren wegen Taten, bei denen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlun- gen benützt noch als Beweismittel verwendet werden. Gemeint sind inso- weit Taten nach Art. 3 IRSG (BGE 133 IV 40 E. 6.1 m.w.H.). Der ersuchen- de Staat darf die Auskünfte und Schriftstücke also nicht verwenden zur Verfolgung politischer, militärischer oder - mit Ausnahme des Abgabetruges

- fiskalischer Delikte (ZIMMERMANN, a.a.O., Rz. 354 und 483). Die Schweiz hat denn auch zu Art. 2 lit. a EUeR, welcher den Vertragsparteien die Ver- weigerung von Rechtshilfe erlaubt, sofern sich das Ersuchen auf Sachver- halte bezieht, die vom ersuchten Staat als fiskalische strafbare Handlungen (Steuerhinterziehung) angesehen werden, eine entsprechende Vorbehalts- erklärung abgegeben (vgl. BGE 125 II 250 E. 2). 3.3 In der Regel wird bei der Gewährung der Rechtshilfe in der Schlussverfü- gung die übliche Formulierung des Spezialitätsvorbehalts angebracht, was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Wenn jedoch - wie vorliegend - in einem Ersuchen um Gewährung der Rechtshilfe für gemeinrechtliche Delik- te und ausdrücklich auch für Fiskaldelikte ersucht wird, ist diese der Klar- heit halber für letztere explizit auszuschliessen, sofern es sich um nicht rechtshilfefähige Steuerdelikte handelt, und nicht nur auf den allgemeinen Spezialitätsvorbehalt hinzuweisen. In casu ist die Formulierung in der Schlussverfügung, wonach - unter Hinweis auf den allgemeinen Speziali- tätsvorbehalt - dem Rechtshilfeersuchen vollumfänglich entsprochen wird, missverständlich. Die ersuchende Behörde könnte dies zweifellos dahinge- hend auslegen, dass die Rechtshilfe für alle im Ersuchen aufgeführten De- likte gewährt wurde und die Delikte betreffend Steuerhinterziehung von den Schweizer Behörden als rechtshilfefähigen Abgabebetrug qualifiziert wur- den. 3.4 Nach dem Gesagten ist demnach Ziffer 1 des Dispositivs der Schlussverfü- gung dahingehend abzuändern und zu ergänzen, dass dem Rechtshilfeer- suchen teilweise entsprochen wird. Da es sich bei den in Ziffer 5, 6 und 7 des Bestandteil des Rechtshilfeersuchens bildenden Beschlusses des Amtsgerichtes Stuttgart umschriebenen Delikten um nicht rechtshilfefähige Fiskaldelikte handelt, unterliegt die Verwendung der Auskünfte und Schrift- stücke gemäss Ziffer 2 dem Spezialitätsvorbehalt gemäss Ziffer 3 und die- se dürfen vorbehältlich späterer ausdrücklicher Bewilligung nicht für die Verfolgung dieser Fiskaldelikte verwendet werden.

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4. Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, die Übermittlung von Bankin- formationen für den Zeitraum nach dem 29. Dezember 2000 sei nicht ver- hältnismässig. Die potentielle Erheblichkeit sei insgesamt und insbesonde- re für die Kontoinformationen im Zeitraum nach dem 29. Dezember 2000 nicht gegeben. Es fehle ihnen an jeglichem Bezug zum Tatverdacht. Das Amtsgericht Stuttgart vermute lediglich für den Zeitraum 18. Februar 1999 bis 29. Dezember 2000, dass verdächtige Transaktionen durchgeführt wor- den seien (act. 1, Rz. 5, 32 ff.). Sofern das Gericht jedoch der Auffassung sei, diese Übermittlung von Kontoinformationen nach dem 29. Dezember 2000 sei verhältnismässig, habe die Bundesanwaltschaft mit der Aktenedi- tionsverfügung vom 26. Mai 2004, in der die Edition von Bankunterlagen zwischen dem 1. März 1999 und dem 30. Mai 2004 verlangt werde, den für die Rechtshilfe relevanten Zeitraum entgegen dem Gesuch eigenmächtig um 2.5 Monate verlängert und somit das Verhältnismässigkeitsgebot ver- letzt. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart verweise betreffend den Zeitraum, für den die Herausgabe von Bankunterlagen der Beschwerdeführerin ver- langt werde, auf den Beschluss des Amtsgerichtes Stuttgart vom 15. März

2004. Darin werde die Sicherstellung von Unterlagen zwischen dem

1. März 1999 bis dato, also dem 15. März 2004, verlangt (act. 1, Rz. 5, 37 ff.). 4.1 Aus Art. 63 Abs. 1 IRSG geht hervor, dass Rechtshilfe nur soweit und in dem Umfang gewährt wird, als sie für ein Verfahren in strafrechtlichen An- gelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint. Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen. Dieses Prinzip beinhaltet auch das Gebot der Zwecktauglichkeit: Ohne erkennba- ren Nutzen für das ausländische Strafverfahren ist eine Rechtshilfemass- nahme unverhältnismässig (vgl. PETER POPP, a.a.O., Rz. 407). Ob die ver- langten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Er- messen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterla- gen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offen- sichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint. Der ersuchte Staat hat insoweit die Würdi- gung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eige- ne zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen darge- legten Sachverhalt beziehen können, mithin potentiell erheblich sind. Nicht zulässig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen (zum Ganzen vgl. BGE 122 II 367 E. 2c; 121 II 241

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E. 3a; TPF RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 4.1 m.w.H.). Bei Ersuchen um Kontenerhebungen sind nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich alle sichergestellten Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können. Mithin muss ein ausrei- chender sachlicher Konnex zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den fraglichen Dokumenten erstellt sein (vgl. TPF RR.2007.14 vom

25. April 2007, E. 4.2; RR.2007.16 vom 16. Mai 2007, E. 8.2; Urteile des Bundesgerichts 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007, E. 3.1; 1A.72/2006 vom

13. Juli 2006, E. 3.1; BGE 129 II 462 E. 5.3; 122 II 367 E. 2c, je m.w.H.). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verbietet es jedoch den schweize- rischen Behörden, im Rechtshilfeverfahren Massnahmen anzuordnen bzw. Unterlagen zu übermitteln, die der ersuchende Staat nicht verlangt hat. Um festzustellen, ob eine bestimmte Massnahme tatsächlich verlangt wurde, muss die ersuchte Behörde das Rechtshilfeersuchen nach dem Sinn aus- legen, der ihm vernünftigerweise zukommt. Dabei spricht nichts gegen eine weite Auslegung, soweit erstellt ist, dass auf dieser Grundlage alle Voraus- setzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Damit können unnötige Prozessleerläufe und ergänzende Rechtshilfebegehren vermieden werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1A.72/2006 vom 13. Juli 2006, E. 3.1; 1A.187/2005 vom 9. Dezember 2005, E. 4.3.5; BGE 121 II 241 E. 3a, je m.w.H.). 4.2 Wie unter Ziffer 2.4 hievor ausgeführt, genügen die im Rechtshilfeersuchen und der Ergänzung dazu gemachten Ausführungen zum Sachverhalt den gesetzlichen Anforderungen. Im Rechtshilfeersuchen vom 24. März 2004 erbaten die deutschen Behörden die Sicherstellung diverser Bankunterla- gen bei im Beschluss des Amtsgerichtes Stuttgart vom 15. März 2004 (act. 8.1, S. 2) näher bezeichneten Geldinstituten in der Schweiz seit dem

1. März 1999. Die Kontobeziehung der Beschwerdeführerin betreffend wur- de ausgeführt, über diese seien im Zeitraum 18. Februar 1999 bis 29. De- zember 2000 insgesamt 23 Rechnungen über insgesamt EUR 586'039.70 immer mit demselben Rechnungstext ("Für Beratungsdienstleistungen und Auftragsvermittlung von Mercedes-Benz-PKW und Nutzfahrzeuge sowie Ersatzteile für I., in X. und J., in W.") gestellt und auch bezahlt worden. Die erforderliche Konnexität zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den Unterlagen der Kontenbeziehungen der Beschwerdeführerin bei der Bank E. ist somit dargetan. Weiter ergab eine Analyse der edierten Bankunterla- gen durch die Beschwerdegegnerin, dass beide Kontokorrente der Be- schwerdeführerin als Durchgangskonten benützt wurden. Zwischen dem

1. März 1999 und dem 1. Januar 2002 fanden auf den beiden Konten der Beschwerdeführerin insgesamt 60 bzw. 38 verdächtige Transaktionen statt, bei denen immer ein fünf- bis sechsstelliger Betrag dem Kontokorrent im Auftrag der internationalen Spedition D. gutgeschrieben und wenige Tage

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später auf ein Privatkonto einer Drittperson gutgeschrieben wurden. Entge- gen der Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich das Rechtshilfeer- suchen daher nicht dahingehend auslegen, dass das Amtsgericht Stuttgart lediglich für den Zeitraum vom 18. Februar 1999 bis 29. Dezember 2000, in welchem während des Ermittlungsverfahrens 23 verdächtige Transaktionen festgestellt worden waren, inkriminierte Transaktionen vermutet. Es besteht offensichtlich ein begründeter Verdacht auf weitere Transaktionen, nach- dem die deutschen Behörden allfällige Bestechungshandlungen über einen Zeitraum von mehreren Jahren aufzudecken und abzuklären haben, die zudem u. U. bis heute weiter geführt werden. Somit können auch Konten- bewegungen nach dem 29. Dezember 2000 für das deutsche Strafverfah- ren von erheblicher Bedeutung sein. Obwohl in Deutschland bereits Ankla- ge gegen die Hauptverdächtigen erhoben wurde, ist mit dem baldigen Ab- schluss des Gerichtsverfahrens jedoch gemäss Schreiben der Staatsan- waltschaft Stuttgart vom 13. August 2007 noch nicht zu rechnen (vgl. act. 8.6). Das Verfahren gegen B. wurde offensichtlich erheblich ausgeweitet und dasjenige gegen C. ruht zufolge eingeschränkter Verhandlungsfähig- keit vorläufig. Die Ergebnisse aus dem pendenten Rechtshilfeverfahren können demnach noch in das laufende gerichtliche Verfahren eingeführt werden. Vor dem Hintergrund der Sachverhaltsschilderung im Rechtshilfe- ersuchen und im Ergänzungsersuchen ist es vorliegend gerechtfertigt, auch Bankunterlagen, welche nach dem 29. Dezember 2000 datieren, heraus- zugeben. Damit die potentielle Erheblichkeit der Bankunterlagen für das Verfahren bejaht werden kann, braucht die Beschwerdegegnerin sodann auch nicht notwendigerweise Angeklagte im deutschen Strafverfahren zu sein. Ebenso wenig ist Voraussetzung, dass die Angeklagten wirtschaftlich an den Bankkonten berechtig sein müssen, damit die betreffenden Konto- unterlagen als Beweismittel in einem Strafverfahren verwendet werden können. Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips in diesem Punkt ist daher zu verneinen. 4.3 Mit Beschluss vom 15. März 2004 (act. 8.1) ordnete das Amtsgericht Stutt- gart u.a. die Durchsuchung der Geschäfts- und Nebenräume der Bank E. in V. zwecks Sicherstellung von Unterlagen bezüglich des Kontos Nr. 1, lau- tend auf die Beschwerdeführerin, in der Zeit zwischen dem 1. März 1999 "bis heute" an. Im Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 24. März 2004 wurden daraufhin die Schweizer Behörden um Sicher- stellung und Übermittlung der Kontounterlagen seit dem 1. März 1999 ge- beten. In der Folge ordnete die Beschwerdegegnerin mit Akteneditionsver- fügung vom 26. Mai 2004 bei der Bank E., in U., für die Zeitperiode seit dem 1. März 1999 bis zum 30. Mai 2004 die Herausgabe von Bankunterla- gen bezüglich aller Konti an, an denen B. und C. rechtlich oder wirtschaft- lich berechtigt sind oder waren (act. 1.5; von der Beschwerdegegnerin nicht

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zu den Akten eingereicht). Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2006 präzisierte die Beschwerdegegnerin ihre Akteneditionsverfügung und wies die Bank E. explizit an, Unterlagen betreffend Konto Nr. 4., lautend auf die Beschwerdeführerin, für den Zeitraum 1. März 1999 bis 30. März 2004 he- rauszugeben (act. 8.4). Mit Schlussverfügung vom 26. Juli 2007 wurde letztlich die Herausgabe der betreffenden Bankunterlagen für den Zeitraum vom 1. März 1999 bis zum 30. Mai 2004 verfügt (act. 8.5). Die Feststellung der Beschwerdegegnerin in Ziffer 21 der Schlussverfü- gung, wonach die Staatsanwaltschaft Stuttgart um Bankunterlagen für den Zeitraum vom 1. März 1999 bis zum 30. Mai 2004 ersucht habe, ist durch keinerlei Akten belegt und daher offensichtlich falsch. Im Rechtshilfeersu- chen der Staatsanwaltschaft Stuttgart ist einerseits von Herausgabe "seit dem 1. März 1999" und andererseits durch den Verweis auf den Beschluss des Amtsgerichtes Stuttgart vom 15. März 2004 für die Zeit "zwischen

1. März 1999 bis heute" die Rede, der 30. Mai 2004 wird jedoch nirgends ausdrücklich genannt. Die ersuchende Behörde kann die Herausgabe von Unterlagen an sich nicht für die Zukunft verlangen. Um allfällige Ergän- zungsersuchen zu vermeiden, will sie deshalb mit einer Formulierung wie "bis heute" einen möglichst langen Zeitraum, auch über das Datum ihres Ersuchens hinaus, abdecken. In diesem Sinne ist es aufgrund der bundes- gerichtlichen Praxis, die Rechtshilfeersuchen weit auszulegen, bei nicht übermässig langer Übermittlungszeit und anschliessender beförderlicher Ausführung des Rechtshilfeersuchens grundsätzlich sinnvoll und zulässig, wenn die ausführende Behörde für die Begrenzung des Zeitraums der Her- ausgabe der Unterlagen auf das Datum der eigenen Editionsverfügung ab- stellt. Vorliegend erfolgte die Festlegung des Zeitrahmens durch die Be- schwerdegegnerin mit Fristende zunächst auf den 30. Mai 2004, dann - wohlbemerkt über 1.5 Jahre später - auf den 30. März 2004 und in der Schlussverfügung wieder auf den 30. Mai 2004 weder auf das Datum der Editionsverfügung noch einheitlich. Nachdem ihr der Vollzug des Rechtshil- feersuchens erst am 15. Mai 2004 durch das BJ übertragen wurde (vgl. Eintretensverfügung vom 25. Mai 2004, Ziff. 1, act. 8.2), ist jedoch davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin die Aktenedition mit Verfügung vom 26. Mai 2004 (11 Tage nach Übertragung des Vollzugs und kurz vor Monatsende) der Einfachheit halber grundsätzlich gerade bis Ende Monat anordnen wollte. Die Datumsangabe 30. März 2004 auf der zweiten, präzi- sierenden Verfügung vom 30. Oktober 2006 ebenso wie jeweils der 30. Mai bzw. 30. März als Ende des betreffenden Monats dürften wohl eher irrtüm- lich erfolgt sein. Unter Berücksichtigung der zweimonatigen Übermittlungs- zeit des Rechtshilfeersuchens vom antragstellenden Amtsgericht Stuttgart über die Staatsanwaltschaft Stuttgart und das BJ zur ausführenden Bun- desanwaltschaft sowie der elftägigen Bearbeitungs- bzw. Beurteilungszeit

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für das Rechtshilfeersuchen erscheint die anschliessende Aktenedition bis vier Tage nach Erlass der Editionsverfügung, also für den Zeitraum vom

1. März 1999 bis zum 30. Mai 2004, gerade noch als verhältnismässig. Nicht zu beurteilen ist vorliegend, wie es sich verhalten würde, wenn der Zeitrahmen für die Aktenedition zufolge nicht beförderlicher Erledigung des Ersuchens noch weiter ausgedehnt worden wäre.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zur Regelung der Gerichtsgebühren, welche in Art. 63 Abs. 5 VwVG nicht ausdrücklich vorbehalten wurde, ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG (vgl. TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007, E. 5). Die Gerichtsgebühr wird in Anwendung von Art. 3 des Reglements vom

11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) auf Fr. 4'000.-- festgesetzt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Erwägungen (15 Absätze)

E. 2 Eventualiter seien keine Bankinformationen vor dem 1. Mai 2000 und über den

29. Dezember 2000, subeventualiter über den 15. März 2004 hinaus zu über- mitteln.

E. 2.1 Gemäss Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR können sich die Vertragsparteien das Recht vorbehalten, die Erledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersu- chenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist. Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entsprechende Erklärung angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die akzessorische Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objekti- ven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Die beidseitige Strafbarkeit soll sicherstellen, dass sich jemand in der Schweiz nur dann einer Zwangsmassnahme unterwerfen muss, wenn - hätte sich der Sachverhalt in der Schweiz ereignet - hier ebenfalls ein Strafverfahren hätte eröffnet und damit eine Zwangsmassnahme angeord- net werden können (Botschaft vom 1. März 1966 über die Genehmigung von sechs Übereinkommen des Europarates, BBl 1966 I S. 480 f.). Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhaltes ein Strafverfahren eingeleitet hätte. Der Rechtshilferichter prüft, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er - analog - in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1; BGE 132 II 81 E. 2.7.2, jeweils m.w.H.; PETER POPP, Grundzüge der inter- nationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, Rz. 237 f.; ROBERT ZIM- MERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale,

2. Aufl., Bern 2004, Rz. 357 f.). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts bestimmt sich die beidseitige Strafbarkeit nach den geltenden Bestimmun- gen des ersuchten Staates im Zeitpunkt des Ersuchens bzw. des Rechtshil- feentscheides und nicht demjenigen der Tat (vgl. Urteile des Bundesge-

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richts 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007, E. 2.2; 1A.132/2005 vom 4. Juli 2005, E. 6.2; BGE 129 II 462 E. 4.3; 122 II 422 E. 2a; 120 Ib 120 E. 3b/bb, je m.w.H.; TPF RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 4.2; PETER POPP, a.a.O., Rz. 236; ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., Rz. 352-1).

E. 2.2 Gegenstand des deutschen Ermittlungsverfahrens ist u.a. der Vorwurf, Verantwortliche der Firmengruppe D., einem Verbund europaweit tätiger Speditionsunternehmen, hätten ausländischen Amtsträgern in den vergan- genen Jahren erhebliche Geldsummen und andere Vermögensvorteile zu- kommen lassen, um rechtswidrig Transportgenehmigungen sowie Einreise- und Aufenthaltsbewilligungen für Deutschland zu erlangen, mithin geht es um Bestechung ausländischer Amtsträger gemäss § 334 des deutschen Strafgesetzbuches. Die Unternehmensgruppe D., welche von den Beschul- digten B. und C. kontrolliert werde, sei ein Firmengeflecht weltweit tätiger Speditionen mit Hauptsitz in Z./Deutschland. Die Beschuldigten sowie an- dere verantwortliche Mitarbeiter stünden u.a. im Verdacht, im Zuge der Er- weiterung des Tätigkeitsbereiches in osteuropäische Staaten in den Jahren 1999 bis 2001 im Rahmen der Zuteilung von Lizenzen für internationale Transporte von Gütern auf den Strassen im Gebiet der CEMT- Mitgliedstaaten sowie der Zulassung Amtsträger in Georgien und Aserbai- dschan bestochen zu haben. Da die Bestechung ausländischer Amtsträger in Deutschland erst seit dem 15. Februar 1999 strafbar sei, seien die Straf- taten jedoch erst ab diesem Datum verfolgbar. In besagtem Zeitraum seien über ein deutsches Konto als "privat payments" bezeichnete Zahlungen in Höhe von EUR 689'052.26 an den Leiter der Abteilung Strassenverkehr im Verkehrsministerium der Republik Georgien, F., veranlasst worden. Dieser soll im Gegenzug für diese Zahlungen dafür gesorgt haben, dass der Fir- mengruppe D. rechtswidrig sogenannte CEMT-Genehmigungen erteilt wor- den seien und auch künftig erteilt würden. Ebenfalls im fraglichen Zeitraum soll der Präsident des Staatskonzerns G. und der Zulassungsstelle der Stadt Y. in Aserbaidschan, H., der die Funktion des Verkehrsministers aus- geübt habe, Vorsitzender des CEMT-Gremiums in Aserbaidschan und für die Vergabe von CEMT-Bewilligungen zuständig gewesen sei, bestochen worden sein. Für die Erteilung der CEMT-Genehmigungen soll dieser von den Verantwortlichen der Unternehmensgruppe D. Zahlungen, verschleiert durch die Einschaltung von Mittelsmännern und Tarnfirmen, sowie andere Vermögensvorteile erhalten haben. Eine solche Zahlung sei z. B. durch Überweisung vom 11. Januar 2000 in Höhe von USD 186'700.-- erfolgt. Am gleichen Tag habe die Unternehmung D. dem staatlichen Konzern G. einen Wohnwagen für rund EUR 10'000.-- und am 24. Januar 2000 einen Perso- nenwagen der Marke Mercedes, Typ S 320 L, im Wert von EUR 63'000.-- für H. geliefert.

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E. 2.3 Nachdem vorliegend das Rechtshilfeersuchen am 24. März 2004, das Er- gänzungsersuchen am 11. Oktober 2005 und die angefochtene Schluss- verfügung der Beschwerdegegnerin am 26. Juli 2007 erfolgten, mithin nach Inkrafttreten der Revision des schweizerischen Korruptionsstrafrechtes (Art. 322ter - 322octies StGB) am 1. Mai 2000, ist die Strafbarkeit nach schweizerischem Recht nach Massgabe des neu eingeführten Tatbestan- des der Bestechung fremder Amtsträger gemäss Art. 322septies StGB zu prü- fen. Der Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach die Praxis des Bun- desgerichts, bei der Bestimmung der beidseitigen Strafbarkeit auf das im Zeitpunkt des Entscheides über das Rechtshilfeersuchen geltende Recht abzustellen, den Grundsatz der Rechtssicherheit verletze, kann nicht ge- folgt werden. Diese Rechtsprechung fand spätestens in BGE 112 Ib 576 E. 2 ihren Anfang und wurde bis heute unter Zustimmung der einschlägigen Lehre konstant weitergeführt (vgl. die Erwägungen unter Ziff. 2.1 in fine). Vorliegend besteht kein Anlass auf diese Praxis zurückzukommen.

E. 2.4 In formeller Hinsicht muss das Rechtshilfeersuchen sodann die mutmassli- che strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sach- verhaltes enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR; Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG). Die er- suchende Behörde hat den Gegenstand und den Grund des Ersuchens zu spezifizieren (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR; Art. 28 Abs. 2 lit. b IRSG). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die im Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 24. März 2004 sowie im Ergänzungs- ersuchen vom 11. Oktober 2005 enthaltene Sachdarstellung entspricht den Anforderungen des Art. 14 EUeR. Sie legt den sachlichen Konnex zwi- schen den beantragten Rechtshilfemassnahmen und dem Gegenstand der deutschen Strafuntersuchung ausreichend dar. Insbesondere werden auch verdächtige Zahlungsvorgänge über die Bankkonten der Beschwerdegeg- nerin im Zusammenhang mit den Bestechungsvorwürfen gegenüber Ver- antwortlichen der Firmengruppe D. dargelegt. Die Sachverhaltsdarstellung ist weder widersprüchlich noch in einer Weise lückenhaft, die eine Überprüfung der Strafbarkeit verunmöglichen würde oder gar den Tatver- dacht sofort zu entkräften vermöchte (vgl. hiezu Urteile des Bundesgerichts 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007, E. 2.6; 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1; BGE 132 II 81 E. 2.1, je m.w.H.). Eine Subsumtion unter den Tatbestand der Bestechung fremder Amtsträger gemäss Art. 322septies StGB ist möglich und die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit somit er- füllt. Die Beschwerde ist im vorliegenden Punkt abzuweisen.

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E. 3 Das BJ beantragt in seiner Vernehmlassung vom 28. September 2007, Zif- fer 1 des Dispositivs der Schlussverfügung sei dahingehend zu ergänzen, dass dem Rechtshilfeersuchen entsprochen werde, die Verwendung der Auskünfte und Schriftstücke gemäss Ziffer 2 jedoch dem Spezialitätsvorbe- halt gemäss Ziffer 3 unterliege. Die in Ziffer 5, 6 und 7 des dem Rechtshil- feersuchen beiliegenden Beschlusses umschriebenen Delikte seien Fiskal- delikte, die gestützt auf die bis heute eingegangenen Rechtshilfeersuchen nicht als Abgabebetrug qualifiziert werden könnten, weshalb die übermittel- ten Auskünfte und Schriftstücke vorbehältlich späterer ausdrücklicher Be- willigung nicht für deren Verfolgung verwendet werden dürften (vgl. act. 9, Ziff. I. und Ziff. II. 1).

E. 3.1 Das Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 24. März 2004 (act. 8.1) erfolgte in Bezug auf sämtliche der den Angeschuldigten B. und C. im Beschluss des Amtsgerichtes Stuttgart vom 15. März 2004 vor- geworfenen Delikte, also wegen gemeinrechtlicher Delikte wie Bestechung ausländischer Amtsträger, Urkundenfälschung und Vergehen gegen das Ausländergesetz (Ziff. 1 - 3 des Beschlusses des Amtsgerichtes Stuttgart vom 15. März 2004, act. 8.1) wie auch wegen Lohnsteuerhinterziehung, Hinterziehung von Kraftfahrzeugsteuern sowie Zoll- und Einfuhrumsatz- steuerhinterziehung (Ziff. 5 - 7 des Beschlusses des Amtsgerichtes Stutt- gart vom 15. März 2004, act. 8.1). Bei diesen Tatbeständen der Hinterzie- hung diverser Steuern handelt es sich offensichtlich um nicht rechtshilfefä- hige Fiskaldelikte, enthält doch der Sachverhalt keine hinreichenden Ver- dachtsmomente, welche auf einen Abgabebetrug schliessen liessen (bez. Abgabebetrug vgl. BGE 125 II 250 E. 5b; 116 IB 96 E. 4c; 115 Ib 68 E. 3b/bb). Die Feststellung der Beschwerdegegnerin in Ziffer 7 der Schluss- verfügung vom 26. Juli 2007 (act. 8.5), wonach keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass Gegenstand des ausländischen Verfahrens eine Tat wäre, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet sei (Art. 3 Abs. 3 IRSG), ist somit falsch.

E. 3.2 Wie unter Ziffer 2 hievor ausgeführt, sind die Voraussetzungen der beidsei- tigen Strafbarkeit in Bezug auf den Tatbestand der Bestechung fremder Amtsträger gemäss Art. 322septies StGB erfüllt und die Rechtshilfe somit grundsätzlich zulässig. Wenn nun dem ersuchenden Staat Unterlagen he- rausgegeben werden, darf dieser im Strafverfahren darüber umfassend verfügen; dies selbst für die Verfolgung von Sachverhalten, die nach schweizerischem Recht straflos sind (BGE 124 II 184 E. 4b/cc und dd; 110 Ib 173 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 1C_138/2007 vom 17. Juli 2007, E. 2.3.2). Der ersuchende Staat ist nicht auf die Verfolgung jener Delikte beschränkt, für welche die Schweiz die beidseitige Strafbarkeit bejaht hat. Einzige Ausnahme bildet hiebei der Spezialitätsvorbehalt, den die schwei-

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zerischen Behörden bei Übergabe der Unterlagen erklären (ZIMMERMANN, a.a.O., Rz. 348). Gemäss Art. 67 Abs. 1 IRSG dürfen die durch Rechtshilfe erhaltenen Auskünfte und Schriftstücke im ersuchenden Staat in Verfahren wegen Taten, bei denen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlun- gen benützt noch als Beweismittel verwendet werden. Gemeint sind inso- weit Taten nach Art. 3 IRSG (BGE 133 IV 40 E. 6.1 m.w.H.). Der ersuchen- de Staat darf die Auskünfte und Schriftstücke also nicht verwenden zur Verfolgung politischer, militärischer oder - mit Ausnahme des Abgabetruges

- fiskalischer Delikte (ZIMMERMANN, a.a.O., Rz. 354 und 483). Die Schweiz hat denn auch zu Art. 2 lit. a EUeR, welcher den Vertragsparteien die Ver- weigerung von Rechtshilfe erlaubt, sofern sich das Ersuchen auf Sachver- halte bezieht, die vom ersuchten Staat als fiskalische strafbare Handlungen (Steuerhinterziehung) angesehen werden, eine entsprechende Vorbehalts- erklärung abgegeben (vgl. BGE 125 II 250 E. 2).

E. 3.3 In der Regel wird bei der Gewährung der Rechtshilfe in der Schlussverfü- gung die übliche Formulierung des Spezialitätsvorbehalts angebracht, was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Wenn jedoch - wie vorliegend - in einem Ersuchen um Gewährung der Rechtshilfe für gemeinrechtliche Delik- te und ausdrücklich auch für Fiskaldelikte ersucht wird, ist diese der Klar- heit halber für letztere explizit auszuschliessen, sofern es sich um nicht rechtshilfefähige Steuerdelikte handelt, und nicht nur auf den allgemeinen Spezialitätsvorbehalt hinzuweisen. In casu ist die Formulierung in der Schlussverfügung, wonach - unter Hinweis auf den allgemeinen Speziali- tätsvorbehalt - dem Rechtshilfeersuchen vollumfänglich entsprochen wird, missverständlich. Die ersuchende Behörde könnte dies zweifellos dahinge- hend auslegen, dass die Rechtshilfe für alle im Ersuchen aufgeführten De- likte gewährt wurde und die Delikte betreffend Steuerhinterziehung von den Schweizer Behörden als rechtshilfefähigen Abgabebetrug qualifiziert wur- den.

E. 3.4 Nach dem Gesagten ist demnach Ziffer 1 des Dispositivs der Schlussverfü- gung dahingehend abzuändern und zu ergänzen, dass dem Rechtshilfeer- suchen teilweise entsprochen wird. Da es sich bei den in Ziffer 5, 6 und 7 des Bestandteil des Rechtshilfeersuchens bildenden Beschlusses des Amtsgerichtes Stuttgart umschriebenen Delikten um nicht rechtshilfefähige Fiskaldelikte handelt, unterliegt die Verwendung der Auskünfte und Schrift- stücke gemäss Ziffer 2 dem Spezialitätsvorbehalt gemäss Ziffer 3 und die- se dürfen vorbehältlich späterer ausdrücklicher Bewilligung nicht für die Verfolgung dieser Fiskaldelikte verwendet werden.

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E. 4 Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, die Übermittlung von Bankin- formationen für den Zeitraum nach dem 29. Dezember 2000 sei nicht ver- hältnismässig. Die potentielle Erheblichkeit sei insgesamt und insbesonde- re für die Kontoinformationen im Zeitraum nach dem 29. Dezember 2000 nicht gegeben. Es fehle ihnen an jeglichem Bezug zum Tatverdacht. Das Amtsgericht Stuttgart vermute lediglich für den Zeitraum 18. Februar 1999 bis 29. Dezember 2000, dass verdächtige Transaktionen durchgeführt wor- den seien (act. 1, Rz. 5, 32 ff.). Sofern das Gericht jedoch der Auffassung sei, diese Übermittlung von Kontoinformationen nach dem 29. Dezember 2000 sei verhältnismässig, habe die Bundesanwaltschaft mit der Aktenedi- tionsverfügung vom 26. Mai 2004, in der die Edition von Bankunterlagen zwischen dem 1. März 1999 und dem 30. Mai 2004 verlangt werde, den für die Rechtshilfe relevanten Zeitraum entgegen dem Gesuch eigenmächtig um 2.5 Monate verlängert und somit das Verhältnismässigkeitsgebot ver- letzt. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart verweise betreffend den Zeitraum, für den die Herausgabe von Bankunterlagen der Beschwerdeführerin ver- langt werde, auf den Beschluss des Amtsgerichtes Stuttgart vom 15. März

2004. Darin werde die Sicherstellung von Unterlagen zwischen dem

1. März 1999 bis dato, also dem 15. März 2004, verlangt (act. 1, Rz. 5, 37 ff.).

E. 4.1 Aus Art. 63 Abs. 1 IRSG geht hervor, dass Rechtshilfe nur soweit und in dem Umfang gewährt wird, als sie für ein Verfahren in strafrechtlichen An- gelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint. Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen. Dieses Prinzip beinhaltet auch das Gebot der Zwecktauglichkeit: Ohne erkennba- ren Nutzen für das ausländische Strafverfahren ist eine Rechtshilfemass- nahme unverhältnismässig (vgl. PETER POPP, a.a.O., Rz. 407). Ob die ver- langten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Er- messen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterla- gen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offen- sichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint. Der ersuchte Staat hat insoweit die Würdi- gung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eige- ne zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen darge- legten Sachverhalt beziehen können, mithin potentiell erheblich sind. Nicht zulässig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen (zum Ganzen vgl. BGE 122 II 367 E. 2c; 121 II 241

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E. 3a; TPF RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 4.1 m.w.H.). Bei Ersuchen um Kontenerhebungen sind nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich alle sichergestellten Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können. Mithin muss ein ausrei- chender sachlicher Konnex zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den fraglichen Dokumenten erstellt sein (vgl. TPF RR.2007.14 vom

25. April 2007, E. 4.2; RR.2007.16 vom 16. Mai 2007, E. 8.2; Urteile des Bundesgerichts 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007, E. 3.1; 1A.72/2006 vom

13. Juli 2006, E. 3.1; BGE 129 II 462 E. 5.3; 122 II 367 E. 2c, je m.w.H.). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verbietet es jedoch den schweize- rischen Behörden, im Rechtshilfeverfahren Massnahmen anzuordnen bzw. Unterlagen zu übermitteln, die der ersuchende Staat nicht verlangt hat. Um festzustellen, ob eine bestimmte Massnahme tatsächlich verlangt wurde, muss die ersuchte Behörde das Rechtshilfeersuchen nach dem Sinn aus- legen, der ihm vernünftigerweise zukommt. Dabei spricht nichts gegen eine weite Auslegung, soweit erstellt ist, dass auf dieser Grundlage alle Voraus- setzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Damit können unnötige Prozessleerläufe und ergänzende Rechtshilfebegehren vermieden werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1A.72/2006 vom 13. Juli 2006, E. 3.1; 1A.187/2005 vom 9. Dezember 2005, E. 4.3.5; BGE 121 II 241 E. 3a, je m.w.H.).

E. 4.2 Wie unter Ziffer 2.4 hievor ausgeführt, genügen die im Rechtshilfeersuchen und der Ergänzung dazu gemachten Ausführungen zum Sachverhalt den gesetzlichen Anforderungen. Im Rechtshilfeersuchen vom 24. März 2004 erbaten die deutschen Behörden die Sicherstellung diverser Bankunterla- gen bei im Beschluss des Amtsgerichtes Stuttgart vom 15. März 2004 (act. 8.1, S. 2) näher bezeichneten Geldinstituten in der Schweiz seit dem

1. März 1999. Die Kontobeziehung der Beschwerdeführerin betreffend wur- de ausgeführt, über diese seien im Zeitraum 18. Februar 1999 bis 29. De- zember 2000 insgesamt 23 Rechnungen über insgesamt EUR 586'039.70 immer mit demselben Rechnungstext ("Für Beratungsdienstleistungen und Auftragsvermittlung von Mercedes-Benz-PKW und Nutzfahrzeuge sowie Ersatzteile für I., in X. und J., in W.") gestellt und auch bezahlt worden. Die erforderliche Konnexität zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den Unterlagen der Kontenbeziehungen der Beschwerdeführerin bei der Bank E. ist somit dargetan. Weiter ergab eine Analyse der edierten Bankunterla- gen durch die Beschwerdegegnerin, dass beide Kontokorrente der Be- schwerdeführerin als Durchgangskonten benützt wurden. Zwischen dem

1. März 1999 und dem 1. Januar 2002 fanden auf den beiden Konten der Beschwerdeführerin insgesamt 60 bzw. 38 verdächtige Transaktionen statt, bei denen immer ein fünf- bis sechsstelliger Betrag dem Kontokorrent im Auftrag der internationalen Spedition D. gutgeschrieben und wenige Tage

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später auf ein Privatkonto einer Drittperson gutgeschrieben wurden. Entge- gen der Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich das Rechtshilfeer- suchen daher nicht dahingehend auslegen, dass das Amtsgericht Stuttgart lediglich für den Zeitraum vom 18. Februar 1999 bis 29. Dezember 2000, in welchem während des Ermittlungsverfahrens 23 verdächtige Transaktionen festgestellt worden waren, inkriminierte Transaktionen vermutet. Es besteht offensichtlich ein begründeter Verdacht auf weitere Transaktionen, nach- dem die deutschen Behörden allfällige Bestechungshandlungen über einen Zeitraum von mehreren Jahren aufzudecken und abzuklären haben, die zudem u. U. bis heute weiter geführt werden. Somit können auch Konten- bewegungen nach dem 29. Dezember 2000 für das deutsche Strafverfah- ren von erheblicher Bedeutung sein. Obwohl in Deutschland bereits Ankla- ge gegen die Hauptverdächtigen erhoben wurde, ist mit dem baldigen Ab- schluss des Gerichtsverfahrens jedoch gemäss Schreiben der Staatsan- waltschaft Stuttgart vom 13. August 2007 noch nicht zu rechnen (vgl. act. 8.6). Das Verfahren gegen B. wurde offensichtlich erheblich ausgeweitet und dasjenige gegen C. ruht zufolge eingeschränkter Verhandlungsfähig- keit vorläufig. Die Ergebnisse aus dem pendenten Rechtshilfeverfahren können demnach noch in das laufende gerichtliche Verfahren eingeführt werden. Vor dem Hintergrund der Sachverhaltsschilderung im Rechtshilfe- ersuchen und im Ergänzungsersuchen ist es vorliegend gerechtfertigt, auch Bankunterlagen, welche nach dem 29. Dezember 2000 datieren, heraus- zugeben. Damit die potentielle Erheblichkeit der Bankunterlagen für das Verfahren bejaht werden kann, braucht die Beschwerdegegnerin sodann auch nicht notwendigerweise Angeklagte im deutschen Strafverfahren zu sein. Ebenso wenig ist Voraussetzung, dass die Angeklagten wirtschaftlich an den Bankkonten berechtig sein müssen, damit die betreffenden Konto- unterlagen als Beweismittel in einem Strafverfahren verwendet werden können. Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips in diesem Punkt ist daher zu verneinen.

E. 4.3 Mit Beschluss vom 15. März 2004 (act. 8.1) ordnete das Amtsgericht Stutt- gart u.a. die Durchsuchung der Geschäfts- und Nebenräume der Bank E. in V. zwecks Sicherstellung von Unterlagen bezüglich des Kontos Nr. 1, lau- tend auf die Beschwerdeführerin, in der Zeit zwischen dem 1. März 1999 "bis heute" an. Im Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 24. März 2004 wurden daraufhin die Schweizer Behörden um Sicher- stellung und Übermittlung der Kontounterlagen seit dem 1. März 1999 ge- beten. In der Folge ordnete die Beschwerdegegnerin mit Akteneditionsver- fügung vom 26. Mai 2004 bei der Bank E., in U., für die Zeitperiode seit dem 1. März 1999 bis zum 30. Mai 2004 die Herausgabe von Bankunterla- gen bezüglich aller Konti an, an denen B. und C. rechtlich oder wirtschaft- lich berechtigt sind oder waren (act. 1.5; von der Beschwerdegegnerin nicht

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zu den Akten eingereicht). Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2006 präzisierte die Beschwerdegegnerin ihre Akteneditionsverfügung und wies die Bank E. explizit an, Unterlagen betreffend Konto Nr. 4., lautend auf die Beschwerdeführerin, für den Zeitraum 1. März 1999 bis 30. März 2004 he- rauszugeben (act. 8.4). Mit Schlussverfügung vom 26. Juli 2007 wurde letztlich die Herausgabe der betreffenden Bankunterlagen für den Zeitraum vom 1. März 1999 bis zum 30. Mai 2004 verfügt (act. 8.5). Die Feststellung der Beschwerdegegnerin in Ziffer 21 der Schlussverfü- gung, wonach die Staatsanwaltschaft Stuttgart um Bankunterlagen für den Zeitraum vom 1. März 1999 bis zum 30. Mai 2004 ersucht habe, ist durch keinerlei Akten belegt und daher offensichtlich falsch. Im Rechtshilfeersu- chen der Staatsanwaltschaft Stuttgart ist einerseits von Herausgabe "seit dem 1. März 1999" und andererseits durch den Verweis auf den Beschluss des Amtsgerichtes Stuttgart vom 15. März 2004 für die Zeit "zwischen

1. März 1999 bis heute" die Rede, der 30. Mai 2004 wird jedoch nirgends ausdrücklich genannt. Die ersuchende Behörde kann die Herausgabe von Unterlagen an sich nicht für die Zukunft verlangen. Um allfällige Ergän- zungsersuchen zu vermeiden, will sie deshalb mit einer Formulierung wie "bis heute" einen möglichst langen Zeitraum, auch über das Datum ihres Ersuchens hinaus, abdecken. In diesem Sinne ist es aufgrund der bundes- gerichtlichen Praxis, die Rechtshilfeersuchen weit auszulegen, bei nicht übermässig langer Übermittlungszeit und anschliessender beförderlicher Ausführung des Rechtshilfeersuchens grundsätzlich sinnvoll und zulässig, wenn die ausführende Behörde für die Begrenzung des Zeitraums der Her- ausgabe der Unterlagen auf das Datum der eigenen Editionsverfügung ab- stellt. Vorliegend erfolgte die Festlegung des Zeitrahmens durch die Be- schwerdegegnerin mit Fristende zunächst auf den 30. Mai 2004, dann - wohlbemerkt über 1.5 Jahre später - auf den 30. März 2004 und in der Schlussverfügung wieder auf den 30. Mai 2004 weder auf das Datum der Editionsverfügung noch einheitlich. Nachdem ihr der Vollzug des Rechtshil- feersuchens erst am 15. Mai 2004 durch das BJ übertragen wurde (vgl. Eintretensverfügung vom 25. Mai 2004, Ziff. 1, act. 8.2), ist jedoch davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin die Aktenedition mit Verfügung vom 26. Mai 2004 (11 Tage nach Übertragung des Vollzugs und kurz vor Monatsende) der Einfachheit halber grundsätzlich gerade bis Ende Monat anordnen wollte. Die Datumsangabe 30. März 2004 auf der zweiten, präzi- sierenden Verfügung vom 30. Oktober 2006 ebenso wie jeweils der 30. Mai bzw. 30. März als Ende des betreffenden Monats dürften wohl eher irrtüm- lich erfolgt sein. Unter Berücksichtigung der zweimonatigen Übermittlungs- zeit des Rechtshilfeersuchens vom antragstellenden Amtsgericht Stuttgart über die Staatsanwaltschaft Stuttgart und das BJ zur ausführenden Bun- desanwaltschaft sowie der elftägigen Bearbeitungs- bzw. Beurteilungszeit

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für das Rechtshilfeersuchen erscheint die anschliessende Aktenedition bis vier Tage nach Erlass der Editionsverfügung, also für den Zeitraum vom

1. März 1999 bis zum 30. Mai 2004, gerade noch als verhältnismässig. Nicht zu beurteilen ist vorliegend, wie es sich verhalten würde, wenn der Zeitrahmen für die Aktenedition zufolge nicht beförderlicher Erledigung des Ersuchens noch weiter ausgedehnt worden wäre.

E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zur Regelung der Gerichtsgebühren, welche in Art. 63 Abs. 5 VwVG nicht ausdrücklich vorbehalten wurde, ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG (vgl. TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007, E. 5). Die Gerichtsgebühr wird in Anwendung von Art. 3 des Reglements vom

11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) auf Fr. 4'000.-- festgesetzt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Ziffer 1 des Dispositivs der Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom
  3. Juli 2007 wird wie folgt geändert: "1. Dem Rechtshilfeersuchen wird teilweise entsprochen. Bei den in Ziff. 5, 6 und 7 des Beschlusses des Amtsgerichtes Stuttgart vom 15. März 2004 umschriebe- nen Delikten handelt es sich um nicht rechtshilfefähige Fiskaldelikte, weshalb die Verwendung der Auskünfte und Schriftstücke gemäss Ziff. 2 dem Speziali- tätsvorbehalt gemäss Ziff. 3 unterliegt und diese vorbehältlich späterer aus- drücklicher Bewilligung nicht für die Verfolgung dieser Fiskaldelikte verwendet werden dürfen."
  4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 4. März 2008 II. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Jean-Luc Bacher, Gerichtsschreiberin Brigitte Brun

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Ulrich Glättli, Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 Abs. 1 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2007.135

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Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart (Deutschland) führt gegen B. und C. sowie weitere Personen ein Ermittlungsverfahren u.a. wegen des Verdachts der Bestechung ausländischer Amtsträger. Verantwortlichen der Firmengruppe D., einem Verbund europaweit tätiger Speditionsunternehmen, wird vorge- worfen, ausländischen Amtsträgern in den vergangenen Jahren erhebliche Geldsummen und andere Vermögensvorteile zukommen gelassen zu ha- ben, um rechtswidrig Transportgenehmigungen sowie Einreise- und Auf- enthaltsbewilligungen für Deutschland zu erlangen, die im grenzüberschrei- tenden Speditionsverkehr der CEMT-Mitgliedstaaten (Conférence Euro- péenne des Ministres des Transports) erforderlich seien. In diesem Zu- sammenhang wurden die schweizerischen Behörden mit Rechtshilfeersu- chen der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 24. März 2004 sowie Ergän- zungsersuchen vom 11. Oktober 2005 gebeten, bei diversen namentlich genannten Banken in der Schweiz Ermittlungen zwecks Aufklärung der fi- nanziellen Verhältnisse der Beschuldigten und der Feststellung von Geld- flüssen von und zu allen ihnen zur Verfügung stehenden Konten vorzu- nehmen und die entsprechenden Kontounterlagen seit März 1999 sicher- zustellen (vgl. act. 8.1, act. 8.3).

Genanntes Rechtshilfeersuchen wurde seitens des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend "BJ") am 15. Mai 2004 der Bundesanwaltschaft zum Vollzug übertragen. Mit Eintretensverfügung vom 25. Mai 2004 entsprach die Bun- desanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen und ordnete mit separaten Ver- fügungen die Edition von Bank- und weiteren verfahrensrelevanten Unter- lagen an (act. 8.2). Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2006 (act. 8.4) verfügte die Bundesanwaltschaft sodann bei der Bank E. die Edition diver- ser Bankunterlagen betreffend das Konto Nr. 1 lautend auf die A.

Nach durchgeführten Ermittlungen verfügte die Bundesanwaltschaft mit Schlussverfügung vom 26. Juli 2007 die Herausgabe diverser Bankunterla- gen der Bank E. betreffend die Konten Nr. 2 und Nr. 3 beide lautend auf die A. (act. 8.5).

B. Gegen diese Schlussverfügung lässt die A. bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Eingabe vom 27. August 2007 Beschwerde einreichen mit folgenden Anträgen (act. 1, S. 2):

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"1. Es sei die Schlussverfügung der Bundesstaatsanwaltschaft im Verfahren BA/RIZ/3/04/0050 vom 26. Juli 2007 aufzuheben und das Rechtshilfeersuchen abzuweisen.

2. Eventualiter seien keine Bankinformationen vor dem 1. Mai 2000 und über den

29. Dezember 2000, subeventualiter über den 15. März 2004 hinaus zu über- mitteln.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Bundesanwaltschaft."

Die Bundesanwaltschaft verzichtet mit Eingabe vom 27. September 2007 auf eine Beschwerdeantwort, reicht jedoch zusätzliche Dokumente ein (act. 8).

Mit Vernehmlassung vom 28. September 2007 stellt das BJ folgende An- träge (act. 9):

"1. Die Beschwerde sei abzuweisen.

2. Ziff. 1 des Dispositivs der Schlussverfügung vom 26. Juli 2007 sei wie folgt zu ergänzen: "Dem Rechtshilfeersuchen wird entsprochen. Die Verwendung der Auskünfte und Schriftstücke gemäss Ziff. 2 unterliegt dem Spezialitätsvorbehalt gemäss Ziff. 3. Die in Ziff. 5, 6 und 7 des dem Rechtshilfeersuchen beiliegen- den Beschlusses umschriebenen Delikte sind Fiskaldelikte, die gestützt auf die bis heute eingegangenen Rechtshilfeersuchen nicht als Abgabebetrug qualifi- ziert werden können, weshalb die übermittelten Auskünfte und Schriftstücke vorbehältlich späterer ausdrücklicher Bewilligung nicht für deren Verfolgung verwendet werden dürfen."

unter Kostenfolge."

Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 2. November 2007 an ihren Anträgen fest (act. 13, S. 2). Auf Beschwerdeduplik wird verzichtet (act. 15 und 16).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegan- gen.

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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfeangele- genheiten, gegen die gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über das Bundesstrafgericht vom 4. Oktober 2002 (SGG; SR 173.71) in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006 (SR 173.710) und Art. 80e Abs. 1 des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) die Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts gegeben ist. 1.2 Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, und der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. No- vember 1969 (SR 0.351.913.61) massgebend. Soweit das Staatsvertrags- recht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt oder das innerstaatliche Recht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1), gelangen das IRSG und die Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a). 1.3 Zur Beschwerde berechtigt ist neben dem BJ, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Inte- resse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter densel- ben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG; BGE 130 II 162 E. 1.1). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV). Von der streitigen Rechtshilfemassnah- me sind die Kundenbeziehung und insbesondere die Bankkonten Nr. 2 und Nr. 3 der Beschwerdeführerin bei der Bank E. betroffen, weshalb diese zur Beschwerdeführung legitimiert ist. 1.4 Die Beschwerde wurde sodann innert der 30-tägigen Frist des Art. 80k IRSG eingereicht. Sämtliche Eintretensvoraussetzungen sind daher erfüllt.

2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, für die Übermittlung von Kontoinforma- tionen vor dem Inkrafttreten des Art. 322septies StGB, d. h. für den Zeitraum

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bis zum 1. Mai 2000, fehle es vorliegend an der beidseitigen Strafbarkeit gemäss Art. 64 Abs. 1 IRSG (act. 1, Rz. 5). Art. 322septies StGB sei in der Schweiz erst im Zuge der Revision des Korruptionsstrafrechtes im Dezem- ber 1999 eingeführt und am 1. Mai 2000 in Kraft getreten. Die im Rechtshil- feersuchen bzw. im Beschluss des Amtsgerichtes Stuttgart vom 15. März 2004 beschriebenen Transaktionen der Beschwerdeführerin seien jedoch grösstenteils vor diesem Zeitpunkt geschehen (act. 1, Rz. 13). 2.1 Gemäss Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR können sich die Vertragsparteien das Recht vorbehalten, die Erledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersu- chenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist. Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entsprechende Erklärung angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die akzessorische Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objekti- ven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Die beidseitige Strafbarkeit soll sicherstellen, dass sich jemand in der Schweiz nur dann einer Zwangsmassnahme unterwerfen muss, wenn - hätte sich der Sachverhalt in der Schweiz ereignet - hier ebenfalls ein Strafverfahren hätte eröffnet und damit eine Zwangsmassnahme angeord- net werden können (Botschaft vom 1. März 1966 über die Genehmigung von sechs Übereinkommen des Europarates, BBl 1966 I S. 480 f.). Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhaltes ein Strafverfahren eingeleitet hätte. Der Rechtshilferichter prüft, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er - analog - in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1; BGE 132 II 81 E. 2.7.2, jeweils m.w.H.; PETER POPP, Grundzüge der inter- nationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, Rz. 237 f.; ROBERT ZIM- MERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale,

2. Aufl., Bern 2004, Rz. 357 f.). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts bestimmt sich die beidseitige Strafbarkeit nach den geltenden Bestimmun- gen des ersuchten Staates im Zeitpunkt des Ersuchens bzw. des Rechtshil- feentscheides und nicht demjenigen der Tat (vgl. Urteile des Bundesge-

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richts 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007, E. 2.2; 1A.132/2005 vom 4. Juli 2005, E. 6.2; BGE 129 II 462 E. 4.3; 122 II 422 E. 2a; 120 Ib 120 E. 3b/bb, je m.w.H.; TPF RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 4.2; PETER POPP, a.a.O., Rz. 236; ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., Rz. 352-1). 2.2 Gegenstand des deutschen Ermittlungsverfahrens ist u.a. der Vorwurf, Verantwortliche der Firmengruppe D., einem Verbund europaweit tätiger Speditionsunternehmen, hätten ausländischen Amtsträgern in den vergan- genen Jahren erhebliche Geldsummen und andere Vermögensvorteile zu- kommen lassen, um rechtswidrig Transportgenehmigungen sowie Einreise- und Aufenthaltsbewilligungen für Deutschland zu erlangen, mithin geht es um Bestechung ausländischer Amtsträger gemäss § 334 des deutschen Strafgesetzbuches. Die Unternehmensgruppe D., welche von den Beschul- digten B. und C. kontrolliert werde, sei ein Firmengeflecht weltweit tätiger Speditionen mit Hauptsitz in Z./Deutschland. Die Beschuldigten sowie an- dere verantwortliche Mitarbeiter stünden u.a. im Verdacht, im Zuge der Er- weiterung des Tätigkeitsbereiches in osteuropäische Staaten in den Jahren 1999 bis 2001 im Rahmen der Zuteilung von Lizenzen für internationale Transporte von Gütern auf den Strassen im Gebiet der CEMT- Mitgliedstaaten sowie der Zulassung Amtsträger in Georgien und Aserbai- dschan bestochen zu haben. Da die Bestechung ausländischer Amtsträger in Deutschland erst seit dem 15. Februar 1999 strafbar sei, seien die Straf- taten jedoch erst ab diesem Datum verfolgbar. In besagtem Zeitraum seien über ein deutsches Konto als "privat payments" bezeichnete Zahlungen in Höhe von EUR 689'052.26 an den Leiter der Abteilung Strassenverkehr im Verkehrsministerium der Republik Georgien, F., veranlasst worden. Dieser soll im Gegenzug für diese Zahlungen dafür gesorgt haben, dass der Fir- mengruppe D. rechtswidrig sogenannte CEMT-Genehmigungen erteilt wor- den seien und auch künftig erteilt würden. Ebenfalls im fraglichen Zeitraum soll der Präsident des Staatskonzerns G. und der Zulassungsstelle der Stadt Y. in Aserbaidschan, H., der die Funktion des Verkehrsministers aus- geübt habe, Vorsitzender des CEMT-Gremiums in Aserbaidschan und für die Vergabe von CEMT-Bewilligungen zuständig gewesen sei, bestochen worden sein. Für die Erteilung der CEMT-Genehmigungen soll dieser von den Verantwortlichen der Unternehmensgruppe D. Zahlungen, verschleiert durch die Einschaltung von Mittelsmännern und Tarnfirmen, sowie andere Vermögensvorteile erhalten haben. Eine solche Zahlung sei z. B. durch Überweisung vom 11. Januar 2000 in Höhe von USD 186'700.-- erfolgt. Am gleichen Tag habe die Unternehmung D. dem staatlichen Konzern G. einen Wohnwagen für rund EUR 10'000.-- und am 24. Januar 2000 einen Perso- nenwagen der Marke Mercedes, Typ S 320 L, im Wert von EUR 63'000.-- für H. geliefert.

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2.3 Nachdem vorliegend das Rechtshilfeersuchen am 24. März 2004, das Er- gänzungsersuchen am 11. Oktober 2005 und die angefochtene Schluss- verfügung der Beschwerdegegnerin am 26. Juli 2007 erfolgten, mithin nach Inkrafttreten der Revision des schweizerischen Korruptionsstrafrechtes (Art. 322ter - 322octies StGB) am 1. Mai 2000, ist die Strafbarkeit nach schweizerischem Recht nach Massgabe des neu eingeführten Tatbestan- des der Bestechung fremder Amtsträger gemäss Art. 322septies StGB zu prü- fen. Der Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach die Praxis des Bun- desgerichts, bei der Bestimmung der beidseitigen Strafbarkeit auf das im Zeitpunkt des Entscheides über das Rechtshilfeersuchen geltende Recht abzustellen, den Grundsatz der Rechtssicherheit verletze, kann nicht ge- folgt werden. Diese Rechtsprechung fand spätestens in BGE 112 Ib 576 E. 2 ihren Anfang und wurde bis heute unter Zustimmung der einschlägigen Lehre konstant weitergeführt (vgl. die Erwägungen unter Ziff. 2.1 in fine). Vorliegend besteht kein Anlass auf diese Praxis zurückzukommen. 2.4 In formeller Hinsicht muss das Rechtshilfeersuchen sodann die mutmassli- che strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sach- verhaltes enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR; Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG). Die er- suchende Behörde hat den Gegenstand und den Grund des Ersuchens zu spezifizieren (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR; Art. 28 Abs. 2 lit. b IRSG). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die im Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 24. März 2004 sowie im Ergänzungs- ersuchen vom 11. Oktober 2005 enthaltene Sachdarstellung entspricht den Anforderungen des Art. 14 EUeR. Sie legt den sachlichen Konnex zwi- schen den beantragten Rechtshilfemassnahmen und dem Gegenstand der deutschen Strafuntersuchung ausreichend dar. Insbesondere werden auch verdächtige Zahlungsvorgänge über die Bankkonten der Beschwerdegeg- nerin im Zusammenhang mit den Bestechungsvorwürfen gegenüber Ver- antwortlichen der Firmengruppe D. dargelegt. Die Sachverhaltsdarstellung ist weder widersprüchlich noch in einer Weise lückenhaft, die eine Überprüfung der Strafbarkeit verunmöglichen würde oder gar den Tatver- dacht sofort zu entkräften vermöchte (vgl. hiezu Urteile des Bundesgerichts 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007, E. 2.6; 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1; BGE 132 II 81 E. 2.1, je m.w.H.). Eine Subsumtion unter den Tatbestand der Bestechung fremder Amtsträger gemäss Art. 322septies StGB ist möglich und die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit somit er- füllt. Die Beschwerde ist im vorliegenden Punkt abzuweisen.

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3. Das BJ beantragt in seiner Vernehmlassung vom 28. September 2007, Zif- fer 1 des Dispositivs der Schlussverfügung sei dahingehend zu ergänzen, dass dem Rechtshilfeersuchen entsprochen werde, die Verwendung der Auskünfte und Schriftstücke gemäss Ziffer 2 jedoch dem Spezialitätsvorbe- halt gemäss Ziffer 3 unterliege. Die in Ziffer 5, 6 und 7 des dem Rechtshil- feersuchen beiliegenden Beschlusses umschriebenen Delikte seien Fiskal- delikte, die gestützt auf die bis heute eingegangenen Rechtshilfeersuchen nicht als Abgabebetrug qualifiziert werden könnten, weshalb die übermittel- ten Auskünfte und Schriftstücke vorbehältlich späterer ausdrücklicher Be- willigung nicht für deren Verfolgung verwendet werden dürften (vgl. act. 9, Ziff. I. und Ziff. II. 1). 3.1 Das Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 24. März 2004 (act. 8.1) erfolgte in Bezug auf sämtliche der den Angeschuldigten B. und C. im Beschluss des Amtsgerichtes Stuttgart vom 15. März 2004 vor- geworfenen Delikte, also wegen gemeinrechtlicher Delikte wie Bestechung ausländischer Amtsträger, Urkundenfälschung und Vergehen gegen das Ausländergesetz (Ziff. 1 - 3 des Beschlusses des Amtsgerichtes Stuttgart vom 15. März 2004, act. 8.1) wie auch wegen Lohnsteuerhinterziehung, Hinterziehung von Kraftfahrzeugsteuern sowie Zoll- und Einfuhrumsatz- steuerhinterziehung (Ziff. 5 - 7 des Beschlusses des Amtsgerichtes Stutt- gart vom 15. März 2004, act. 8.1). Bei diesen Tatbeständen der Hinterzie- hung diverser Steuern handelt es sich offensichtlich um nicht rechtshilfefä- hige Fiskaldelikte, enthält doch der Sachverhalt keine hinreichenden Ver- dachtsmomente, welche auf einen Abgabebetrug schliessen liessen (bez. Abgabebetrug vgl. BGE 125 II 250 E. 5b; 116 IB 96 E. 4c; 115 Ib 68 E. 3b/bb). Die Feststellung der Beschwerdegegnerin in Ziffer 7 der Schluss- verfügung vom 26. Juli 2007 (act. 8.5), wonach keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass Gegenstand des ausländischen Verfahrens eine Tat wäre, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet sei (Art. 3 Abs. 3 IRSG), ist somit falsch. 3.2 Wie unter Ziffer 2 hievor ausgeführt, sind die Voraussetzungen der beidsei- tigen Strafbarkeit in Bezug auf den Tatbestand der Bestechung fremder Amtsträger gemäss Art. 322septies StGB erfüllt und die Rechtshilfe somit grundsätzlich zulässig. Wenn nun dem ersuchenden Staat Unterlagen he- rausgegeben werden, darf dieser im Strafverfahren darüber umfassend verfügen; dies selbst für die Verfolgung von Sachverhalten, die nach schweizerischem Recht straflos sind (BGE 124 II 184 E. 4b/cc und dd; 110 Ib 173 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 1C_138/2007 vom 17. Juli 2007, E. 2.3.2). Der ersuchende Staat ist nicht auf die Verfolgung jener Delikte beschränkt, für welche die Schweiz die beidseitige Strafbarkeit bejaht hat. Einzige Ausnahme bildet hiebei der Spezialitätsvorbehalt, den die schwei-

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zerischen Behörden bei Übergabe der Unterlagen erklären (ZIMMERMANN, a.a.O., Rz. 348). Gemäss Art. 67 Abs. 1 IRSG dürfen die durch Rechtshilfe erhaltenen Auskünfte und Schriftstücke im ersuchenden Staat in Verfahren wegen Taten, bei denen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlun- gen benützt noch als Beweismittel verwendet werden. Gemeint sind inso- weit Taten nach Art. 3 IRSG (BGE 133 IV 40 E. 6.1 m.w.H.). Der ersuchen- de Staat darf die Auskünfte und Schriftstücke also nicht verwenden zur Verfolgung politischer, militärischer oder - mit Ausnahme des Abgabetruges

- fiskalischer Delikte (ZIMMERMANN, a.a.O., Rz. 354 und 483). Die Schweiz hat denn auch zu Art. 2 lit. a EUeR, welcher den Vertragsparteien die Ver- weigerung von Rechtshilfe erlaubt, sofern sich das Ersuchen auf Sachver- halte bezieht, die vom ersuchten Staat als fiskalische strafbare Handlungen (Steuerhinterziehung) angesehen werden, eine entsprechende Vorbehalts- erklärung abgegeben (vgl. BGE 125 II 250 E. 2). 3.3 In der Regel wird bei der Gewährung der Rechtshilfe in der Schlussverfü- gung die übliche Formulierung des Spezialitätsvorbehalts angebracht, was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Wenn jedoch - wie vorliegend - in einem Ersuchen um Gewährung der Rechtshilfe für gemeinrechtliche Delik- te und ausdrücklich auch für Fiskaldelikte ersucht wird, ist diese der Klar- heit halber für letztere explizit auszuschliessen, sofern es sich um nicht rechtshilfefähige Steuerdelikte handelt, und nicht nur auf den allgemeinen Spezialitätsvorbehalt hinzuweisen. In casu ist die Formulierung in der Schlussverfügung, wonach - unter Hinweis auf den allgemeinen Speziali- tätsvorbehalt - dem Rechtshilfeersuchen vollumfänglich entsprochen wird, missverständlich. Die ersuchende Behörde könnte dies zweifellos dahinge- hend auslegen, dass die Rechtshilfe für alle im Ersuchen aufgeführten De- likte gewährt wurde und die Delikte betreffend Steuerhinterziehung von den Schweizer Behörden als rechtshilfefähigen Abgabebetrug qualifiziert wur- den. 3.4 Nach dem Gesagten ist demnach Ziffer 1 des Dispositivs der Schlussverfü- gung dahingehend abzuändern und zu ergänzen, dass dem Rechtshilfeer- suchen teilweise entsprochen wird. Da es sich bei den in Ziffer 5, 6 und 7 des Bestandteil des Rechtshilfeersuchens bildenden Beschlusses des Amtsgerichtes Stuttgart umschriebenen Delikten um nicht rechtshilfefähige Fiskaldelikte handelt, unterliegt die Verwendung der Auskünfte und Schrift- stücke gemäss Ziffer 2 dem Spezialitätsvorbehalt gemäss Ziffer 3 und die- se dürfen vorbehältlich späterer ausdrücklicher Bewilligung nicht für die Verfolgung dieser Fiskaldelikte verwendet werden.

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4. Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, die Übermittlung von Bankin- formationen für den Zeitraum nach dem 29. Dezember 2000 sei nicht ver- hältnismässig. Die potentielle Erheblichkeit sei insgesamt und insbesonde- re für die Kontoinformationen im Zeitraum nach dem 29. Dezember 2000 nicht gegeben. Es fehle ihnen an jeglichem Bezug zum Tatverdacht. Das Amtsgericht Stuttgart vermute lediglich für den Zeitraum 18. Februar 1999 bis 29. Dezember 2000, dass verdächtige Transaktionen durchgeführt wor- den seien (act. 1, Rz. 5, 32 ff.). Sofern das Gericht jedoch der Auffassung sei, diese Übermittlung von Kontoinformationen nach dem 29. Dezember 2000 sei verhältnismässig, habe die Bundesanwaltschaft mit der Aktenedi- tionsverfügung vom 26. Mai 2004, in der die Edition von Bankunterlagen zwischen dem 1. März 1999 und dem 30. Mai 2004 verlangt werde, den für die Rechtshilfe relevanten Zeitraum entgegen dem Gesuch eigenmächtig um 2.5 Monate verlängert und somit das Verhältnismässigkeitsgebot ver- letzt. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart verweise betreffend den Zeitraum, für den die Herausgabe von Bankunterlagen der Beschwerdeführerin ver- langt werde, auf den Beschluss des Amtsgerichtes Stuttgart vom 15. März

2004. Darin werde die Sicherstellung von Unterlagen zwischen dem

1. März 1999 bis dato, also dem 15. März 2004, verlangt (act. 1, Rz. 5, 37 ff.). 4.1 Aus Art. 63 Abs. 1 IRSG geht hervor, dass Rechtshilfe nur soweit und in dem Umfang gewährt wird, als sie für ein Verfahren in strafrechtlichen An- gelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint. Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen. Dieses Prinzip beinhaltet auch das Gebot der Zwecktauglichkeit: Ohne erkennba- ren Nutzen für das ausländische Strafverfahren ist eine Rechtshilfemass- nahme unverhältnismässig (vgl. PETER POPP, a.a.O., Rz. 407). Ob die ver- langten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Er- messen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterla- gen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offen- sichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint. Der ersuchte Staat hat insoweit die Würdi- gung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eige- ne zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen darge- legten Sachverhalt beziehen können, mithin potentiell erheblich sind. Nicht zulässig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen (zum Ganzen vgl. BGE 122 II 367 E. 2c; 121 II 241

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E. 3a; TPF RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 4.1 m.w.H.). Bei Ersuchen um Kontenerhebungen sind nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich alle sichergestellten Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können. Mithin muss ein ausrei- chender sachlicher Konnex zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den fraglichen Dokumenten erstellt sein (vgl. TPF RR.2007.14 vom

25. April 2007, E. 4.2; RR.2007.16 vom 16. Mai 2007, E. 8.2; Urteile des Bundesgerichts 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007, E. 3.1; 1A.72/2006 vom

13. Juli 2006, E. 3.1; BGE 129 II 462 E. 5.3; 122 II 367 E. 2c, je m.w.H.). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verbietet es jedoch den schweize- rischen Behörden, im Rechtshilfeverfahren Massnahmen anzuordnen bzw. Unterlagen zu übermitteln, die der ersuchende Staat nicht verlangt hat. Um festzustellen, ob eine bestimmte Massnahme tatsächlich verlangt wurde, muss die ersuchte Behörde das Rechtshilfeersuchen nach dem Sinn aus- legen, der ihm vernünftigerweise zukommt. Dabei spricht nichts gegen eine weite Auslegung, soweit erstellt ist, dass auf dieser Grundlage alle Voraus- setzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Damit können unnötige Prozessleerläufe und ergänzende Rechtshilfebegehren vermieden werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1A.72/2006 vom 13. Juli 2006, E. 3.1; 1A.187/2005 vom 9. Dezember 2005, E. 4.3.5; BGE 121 II 241 E. 3a, je m.w.H.). 4.2 Wie unter Ziffer 2.4 hievor ausgeführt, genügen die im Rechtshilfeersuchen und der Ergänzung dazu gemachten Ausführungen zum Sachverhalt den gesetzlichen Anforderungen. Im Rechtshilfeersuchen vom 24. März 2004 erbaten die deutschen Behörden die Sicherstellung diverser Bankunterla- gen bei im Beschluss des Amtsgerichtes Stuttgart vom 15. März 2004 (act. 8.1, S. 2) näher bezeichneten Geldinstituten in der Schweiz seit dem

1. März 1999. Die Kontobeziehung der Beschwerdeführerin betreffend wur- de ausgeführt, über diese seien im Zeitraum 18. Februar 1999 bis 29. De- zember 2000 insgesamt 23 Rechnungen über insgesamt EUR 586'039.70 immer mit demselben Rechnungstext ("Für Beratungsdienstleistungen und Auftragsvermittlung von Mercedes-Benz-PKW und Nutzfahrzeuge sowie Ersatzteile für I., in X. und J., in W.") gestellt und auch bezahlt worden. Die erforderliche Konnexität zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den Unterlagen der Kontenbeziehungen der Beschwerdeführerin bei der Bank E. ist somit dargetan. Weiter ergab eine Analyse der edierten Bankunterla- gen durch die Beschwerdegegnerin, dass beide Kontokorrente der Be- schwerdeführerin als Durchgangskonten benützt wurden. Zwischen dem

1. März 1999 und dem 1. Januar 2002 fanden auf den beiden Konten der Beschwerdeführerin insgesamt 60 bzw. 38 verdächtige Transaktionen statt, bei denen immer ein fünf- bis sechsstelliger Betrag dem Kontokorrent im Auftrag der internationalen Spedition D. gutgeschrieben und wenige Tage

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später auf ein Privatkonto einer Drittperson gutgeschrieben wurden. Entge- gen der Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich das Rechtshilfeer- suchen daher nicht dahingehend auslegen, dass das Amtsgericht Stuttgart lediglich für den Zeitraum vom 18. Februar 1999 bis 29. Dezember 2000, in welchem während des Ermittlungsverfahrens 23 verdächtige Transaktionen festgestellt worden waren, inkriminierte Transaktionen vermutet. Es besteht offensichtlich ein begründeter Verdacht auf weitere Transaktionen, nach- dem die deutschen Behörden allfällige Bestechungshandlungen über einen Zeitraum von mehreren Jahren aufzudecken und abzuklären haben, die zudem u. U. bis heute weiter geführt werden. Somit können auch Konten- bewegungen nach dem 29. Dezember 2000 für das deutsche Strafverfah- ren von erheblicher Bedeutung sein. Obwohl in Deutschland bereits Ankla- ge gegen die Hauptverdächtigen erhoben wurde, ist mit dem baldigen Ab- schluss des Gerichtsverfahrens jedoch gemäss Schreiben der Staatsan- waltschaft Stuttgart vom 13. August 2007 noch nicht zu rechnen (vgl. act. 8.6). Das Verfahren gegen B. wurde offensichtlich erheblich ausgeweitet und dasjenige gegen C. ruht zufolge eingeschränkter Verhandlungsfähig- keit vorläufig. Die Ergebnisse aus dem pendenten Rechtshilfeverfahren können demnach noch in das laufende gerichtliche Verfahren eingeführt werden. Vor dem Hintergrund der Sachverhaltsschilderung im Rechtshilfe- ersuchen und im Ergänzungsersuchen ist es vorliegend gerechtfertigt, auch Bankunterlagen, welche nach dem 29. Dezember 2000 datieren, heraus- zugeben. Damit die potentielle Erheblichkeit der Bankunterlagen für das Verfahren bejaht werden kann, braucht die Beschwerdegegnerin sodann auch nicht notwendigerweise Angeklagte im deutschen Strafverfahren zu sein. Ebenso wenig ist Voraussetzung, dass die Angeklagten wirtschaftlich an den Bankkonten berechtig sein müssen, damit die betreffenden Konto- unterlagen als Beweismittel in einem Strafverfahren verwendet werden können. Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips in diesem Punkt ist daher zu verneinen. 4.3 Mit Beschluss vom 15. März 2004 (act. 8.1) ordnete das Amtsgericht Stutt- gart u.a. die Durchsuchung der Geschäfts- und Nebenräume der Bank E. in V. zwecks Sicherstellung von Unterlagen bezüglich des Kontos Nr. 1, lau- tend auf die Beschwerdeführerin, in der Zeit zwischen dem 1. März 1999 "bis heute" an. Im Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 24. März 2004 wurden daraufhin die Schweizer Behörden um Sicher- stellung und Übermittlung der Kontounterlagen seit dem 1. März 1999 ge- beten. In der Folge ordnete die Beschwerdegegnerin mit Akteneditionsver- fügung vom 26. Mai 2004 bei der Bank E., in U., für die Zeitperiode seit dem 1. März 1999 bis zum 30. Mai 2004 die Herausgabe von Bankunterla- gen bezüglich aller Konti an, an denen B. und C. rechtlich oder wirtschaft- lich berechtigt sind oder waren (act. 1.5; von der Beschwerdegegnerin nicht

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zu den Akten eingereicht). Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2006 präzisierte die Beschwerdegegnerin ihre Akteneditionsverfügung und wies die Bank E. explizit an, Unterlagen betreffend Konto Nr. 4., lautend auf die Beschwerdeführerin, für den Zeitraum 1. März 1999 bis 30. März 2004 he- rauszugeben (act. 8.4). Mit Schlussverfügung vom 26. Juli 2007 wurde letztlich die Herausgabe der betreffenden Bankunterlagen für den Zeitraum vom 1. März 1999 bis zum 30. Mai 2004 verfügt (act. 8.5). Die Feststellung der Beschwerdegegnerin in Ziffer 21 der Schlussverfü- gung, wonach die Staatsanwaltschaft Stuttgart um Bankunterlagen für den Zeitraum vom 1. März 1999 bis zum 30. Mai 2004 ersucht habe, ist durch keinerlei Akten belegt und daher offensichtlich falsch. Im Rechtshilfeersu- chen der Staatsanwaltschaft Stuttgart ist einerseits von Herausgabe "seit dem 1. März 1999" und andererseits durch den Verweis auf den Beschluss des Amtsgerichtes Stuttgart vom 15. März 2004 für die Zeit "zwischen

1. März 1999 bis heute" die Rede, der 30. Mai 2004 wird jedoch nirgends ausdrücklich genannt. Die ersuchende Behörde kann die Herausgabe von Unterlagen an sich nicht für die Zukunft verlangen. Um allfällige Ergän- zungsersuchen zu vermeiden, will sie deshalb mit einer Formulierung wie "bis heute" einen möglichst langen Zeitraum, auch über das Datum ihres Ersuchens hinaus, abdecken. In diesem Sinne ist es aufgrund der bundes- gerichtlichen Praxis, die Rechtshilfeersuchen weit auszulegen, bei nicht übermässig langer Übermittlungszeit und anschliessender beförderlicher Ausführung des Rechtshilfeersuchens grundsätzlich sinnvoll und zulässig, wenn die ausführende Behörde für die Begrenzung des Zeitraums der Her- ausgabe der Unterlagen auf das Datum der eigenen Editionsverfügung ab- stellt. Vorliegend erfolgte die Festlegung des Zeitrahmens durch die Be- schwerdegegnerin mit Fristende zunächst auf den 30. Mai 2004, dann - wohlbemerkt über 1.5 Jahre später - auf den 30. März 2004 und in der Schlussverfügung wieder auf den 30. Mai 2004 weder auf das Datum der Editionsverfügung noch einheitlich. Nachdem ihr der Vollzug des Rechtshil- feersuchens erst am 15. Mai 2004 durch das BJ übertragen wurde (vgl. Eintretensverfügung vom 25. Mai 2004, Ziff. 1, act. 8.2), ist jedoch davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin die Aktenedition mit Verfügung vom 26. Mai 2004 (11 Tage nach Übertragung des Vollzugs und kurz vor Monatsende) der Einfachheit halber grundsätzlich gerade bis Ende Monat anordnen wollte. Die Datumsangabe 30. März 2004 auf der zweiten, präzi- sierenden Verfügung vom 30. Oktober 2006 ebenso wie jeweils der 30. Mai bzw. 30. März als Ende des betreffenden Monats dürften wohl eher irrtüm- lich erfolgt sein. Unter Berücksichtigung der zweimonatigen Übermittlungs- zeit des Rechtshilfeersuchens vom antragstellenden Amtsgericht Stuttgart über die Staatsanwaltschaft Stuttgart und das BJ zur ausführenden Bun- desanwaltschaft sowie der elftägigen Bearbeitungs- bzw. Beurteilungszeit

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für das Rechtshilfeersuchen erscheint die anschliessende Aktenedition bis vier Tage nach Erlass der Editionsverfügung, also für den Zeitraum vom

1. März 1999 bis zum 30. Mai 2004, gerade noch als verhältnismässig. Nicht zu beurteilen ist vorliegend, wie es sich verhalten würde, wenn der Zeitrahmen für die Aktenedition zufolge nicht beförderlicher Erledigung des Ersuchens noch weiter ausgedehnt worden wäre.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zur Regelung der Gerichtsgebühren, welche in Art. 63 Abs. 5 VwVG nicht ausdrücklich vorbehalten wurde, ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG (vgl. TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007, E. 5). Die Gerichtsgebühr wird in Anwendung von Art. 3 des Reglements vom

11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) auf Fr. 4'000.-- festgesetzt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Ziffer 1 des Dispositivs der Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom

26. Juli 2007 wird wie folgt geändert: "1. Dem Rechtshilfeersuchen wird teilweise entsprochen. Bei den in Ziff. 5, 6 und 7 des Beschlusses des Amtsgerichtes Stuttgart vom 15. März 2004 umschriebe- nen Delikten handelt es sich um nicht rechtshilfefähige Fiskaldelikte, weshalb die Verwendung der Auskünfte und Schriftstücke gemäss Ziff. 2 dem Speziali- tätsvorbehalt gemäss Ziff. 3 unterliegt und diese vorbehältlich späterer aus- drücklicher Bewilligung nicht für die Verfolgung dieser Fiskaldelikte verwendet werden dürfen."

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Bellinzona, 4. März 2008

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Ulrich Glättli - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

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Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).