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RR.2008.174

Bundesstrafgericht · 2009-04-20 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland Kosten- und Entschädigungsfolgen

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart (Deutschland) führte gegen D. und E. so- wie weitere Personen ein Ermittlungsverfahren u.a. wegen des Verdachts der Bestechung ausländischer Amtsträger. In diesem Zusammenhang wur- den die schweizerischen Behörden mit Rechtshilfeersuchen der Staatsan- waltschaft Stuttgart vom 24. März 2004 gebeten, bei diversen Banken in der Schweiz Ermittlungen zwecks Aufklärung der finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten und der Feststellung von Geldflüssen von und zu allen ihnen zur Verfügung stehenden Konten vorzunehmen und die entspre- chenden Kontounterlagen sicherzustellen. Mit Eintretensverfügung vom

25. Mai 2004 entsprach die Bundesanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen (RR.2007.136-138 act. 12.1, 12.4). Auf Nachfrage vom 29. März 2005 hin, orientierte die Bundesanwaltschaft die ersuchende Behörde mit Bericht vom 15. April 2005 über den aktuellen Sach- und Verfahrensstand (RR.2007.136-138 act. 1.5; 1.6 bzw. 12.2). Am 11. Oktober 2005 reichte die Staatsanwaltschaft Stuttgart sodann eine Ergänzung zum obgenannten Rechtshilfeersuchen ein. Nach Abschluss der Ermittlungen verfügte die Bundesanwaltschaft mit Schlussverfügung vom 26. Juli 2007 die Heraus- gabe diverser Bankunterlagen bei der Bank F und Bank G. betreffend die B. AG, die C. AG und die A. Ltd. (RR.2007.136-138 act. 1.1 bzw. 12.6; 1.7 bzw. 12.3).

B. Gegen diese Schlussverfügung erhoben B. AG, C. AG und A. Ltd. am

27. August 2007 bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der Schlussver- fügung. Die Beschwerde wurde mit Entscheid RR.2007.136-138 vom

4. März 2008 insofern teilweise gutgeheissen, indem Ziff. 1 des Dispositivs der Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom 26. Juli 2007 dahinge- hend geändert wurde, als die mit Schreiben vom 15. April 2005 übermittel- ten Informationen dem Spezialitätsvorbehalt unterliegen, da die im Ersu- chen auch erwähnten Steuerdelikte nicht rechtshilfefähige Fiskaldelikte darstellen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Die Gerichts- gebühren von je Fr. 3'500.00 wurden den Beschwerdeführerinnen aufer- legt, unter Anrechnung der geleisteten Kostenvorschüsse von je Fr. 4'000.00 und Rückerstattung des Restbetrages von je Fr. 500.00. Den Beschwerdeführerinnen wurde eine Entschädigung für die ihr entstandenen Kosten von je Fr. 500.00 inkl. MwSt. zugesprochen (RR.2007.136-138 act. 25 bzw. 29.2). C. Mit Eingabe vom 25. März 2008 erhoben B. AG, C. AG und A. Ltd. gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichtes Beschwerde in öffentlich-

- 3 -

rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Da die ersuchende Be- hörde am 14. April 2008 erklärte, nicht mehr am Rechtshilfeersuchen fest- zuhalten, schrieb das Bundesgericht die Beschwerde in seinem Beschluss 1C_130/2008 vom 30. Mai 2008 als gegenstandslos geworden vom Ge- schäftsverzeichnis ab. Zudem hielt es fest, mit dem Rückzug des Rechts- hilfeersuchens sei auch der vorinstanzliche Entscheid gegenstandslos ge- worden und übermittelte die Sache daher zur Überprüfung der Kosten- und Entschädigungsregelung für das vorangegangene Verfahren dem Bundes- strafgericht (act. 9.1-9.23 Beilage 20; act.1 bzw. RR.2007.136-138 act. 39).

D. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „Bundesamt“) und die Bundesan- waltschaft verzichten mit Schreiben vom 4. September 2008 auf eine Stel- lungnahme zur Kosten- und Entschädigungsfrage (act. 5, 6). Die B. AG, C. AG und A. Ltd. beantragen mit Stellungnahme vom 8. Oktober 2008 fol- gendes (act. 9):

„1. Der Entscheid der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes vom

4. März 2008 (RR.2007.135) sei bezüglich der erhobenen Gerichtskosten und der Entschädigungsregelung (Urteilsdispositiv Ziff. 4 und 5) teilweise aufzuheben und es seien den Beschwerdeführerinnen keine Gerichtskos- ten aufzuerlegen; 2. den Beschwerdeführerinnen seien durch die Schweizerische Eidgenos- senschaft zusätzlich zur in Ziff. 5 zugesprochenen Entschädigung folgende Parteientschädigung für das Verfahren vor der Bundesanwaltschaft bzw. vor dem Bundesstrafgericht zu entrichten: a. Für das Verfahren vor der Bundesanwaltschaft bzw. dem Bundesamt für Justiz Fr. 40'211.20; b. Für das Verfahren vor Bundesstrafgericht Fr. 30'807.95 3. eventualiter sei das Verfahren zur Beurteilung der Entschädigungsfrage an das Bundesamt für Justiz bzw. die Bundesanwaltschaft zu Entscheid im Sinne der Erwägungen des Bundesstrafgerichts zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das vorliegende Verfah- ren.“

Das Bundesamt und die Bundesanwaltschaft wurden darüber am 15. Okto- ber 2008 in Kenntnis gesetzt (act. 10).

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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Verfahrenskosten vor Bundesstrafgericht bestimmen sich gemäss Ver- weis in Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über inter- nationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und Art. 30 lit. b des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht (SGG; SR 173.71) nach Art. 63 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Nicht geregelt im VwVG ist die Kostenverlegung im Falle der Gegenstandslosigkeit des Ver- fahrens. Vor Aufhebung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (Organisationsgesetz; OG) wurde diese Lücke durch Art. 72 des Bundesgesetzes über den Bundeszi- vilprozess (BZP; SR 273) mittels Verweis in Art. 40 OG gefüllt (Urteil des Bundesgerichtes 1A.223/1999 vom 28. Februar 2000, E. 1c). Seit der Auf- hebung des OG fehlt eine direkte Verweisnorm, weshalb die Bestimmung sinngemäss anwendbar ist (vgl. Art. 71 BGG; TPF RR.2008.141 vom

3. September 2008; VBP 1993 Nr. 13 E. 3.1; ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄ- NER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,

2. Auflage, Zürich 1998, N. 220 m.w.H.; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs- rechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 326). Ähnliche im Verwaltungsverfahren zur Anwendung gelangende Regelun- gen zur Verlegung der Kosten bei Gegenstandslosigkeit finden sich auch in Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) und im weitgehend identischen Art. 4b der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (VKEV, SR 172.041.0; MICHAEL BEUSCH, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, S. 809 N. 16; ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER, a.a.O., N. 698; vgl. auch Art. 4 VwVG). Gemäss Art. 4b VKEV (und dem praktisch gleichlautenden Art. 5 VGKE) werden die Ver- fahrenkosten jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosig- keit bewirkt hat (Abs. 1). Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien ge- genstandlos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Rechtsgrunds festgelegt (Abs. 2). Die genannten Artikel ent- sprechen grundsätzlich Art. 72 BZP, welcher vorliegend zur Anwendung gelangt. 1.2 Die Beschwerdeführerinnen stellen sich auf den Standpunkt, bei Gegen- standslosigkeit bestimme sich die Kostenverlegung nach Art. 63 VwVG mit Präzisierung in Art. 4b VKEV. Gemäss genanntem Art. 4b dürften den Be- schwerdeführerinnen aufgrund von Abs. 1 keine Kosten auferlegt werden,

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da der entstandene Verfahrensaufwand bzw. die Gegenstandslosigkeit durch die ausländische Behörde verursacht worden sei. Dies zum einen, weil sie ein Ersuchen eingeleitet hätten, obwohl sie offensichtlich selbst über ausreichend belastendes Material verfügten und zum anderen, weil sie am Ersuchen ungebührlich lange und lediglich aus fiskalischen Motiven festgehalten hätten, obwohl schon lange klar gewesen sei, dass die fragli- chen Informationen der Beschwerdeführerinnen für das Endurteil ohne Be- lang seien. Die Beschwerdeführerinnen hätten die schweizerischen Behör- den mit ihren Eingaben auch über die Unrechtmässigkeit bzw. Irrelevanz der verlangten Informationen informiert. Indem die schweizerischen Vorin- stanzen der zutreffenden Auffassung der Beschwerdeführerinnen nicht ge- folgt seien und der ausländischen Behörde Informationen für nicht rechts- hilfefähige Tatbestände haben zukommen lassen wollen, falle der Umstand der Gegenstandslosigkeit auch in die Sphäre der Schweizer Behörden sel- ber. Dadurch seien die Beschwerdeführerinnen gezwungen gewesen, ge- gen die Entscheide Rechtsmittel einzulegen, welche durch den Ersuchens- rückzug am Ende nun gegenstandslos geworden seien. Durch diese Ver- fahrensentwicklung hätten sie jetzt auch ohne formellen Entscheid faktisch obsiegt und seien mit ihrem zentralen Anliegen der Verweigerung der Ertei- lung der fraglichen Informationen vollumfänglich durchgedrungen. Im Übri- gen habe auch der Verlauf des deutschen Hauptverfahrens den Stand- punkt der Beschwerdeführerinnen in allen Teilen bestätigt. Die Kosten dürf- ten also auch nach Art. 4b Abs. 2 VKEV nicht den Beschwerdeführerinnen auferlegt werden (faktisches Obsiegen bzw. Stellen einer sehr günstigen Prozessprognose). An dieser Situation ändere auch der Umstand nichts, dass das Urteil des Landgerichtes Stuttgart erst im März 2008 ergangen und der Rückzug des Ersuchens im April 2008 erfolgt sei, also zeitlich nach den Entscheiden der Bundesanwaltschaft bzw. des Bundesstrafgerichts. Wesentlich sei wie ausgeführt lediglich, dass die ausländische Behörde von Anfang an um irrelevante, nicht rechtshilfefähige Informationen ersucht ha- be und sich dessen auch die schweizerischen Behörden bewusst gewesen seien (act. 9 S. 13 – 18). 1.3 Vorliegend hat die ersuchende Behörde durch den Rückzug ihres Rechts- hilfeersuchens die Gegenstandslosigkeit bewirkt. Klarerweise fällt dieser Umstand entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen nicht in die Sphäre der schweizerischen Behörden. Selbst wenn die VKEV für das vor- liegende Verfahren zur Anwendung gelangte, könnte Art. 4b Abs. 1 VKEV nicht zum Zuge kommen, denn die ausländische Behörde gilt gerade nicht als Partei im Sinne dieser Bestimmung (BGE 125 II 411 E. 3). Die Kosten sind damit auf Grund der Prozessaussichten nach dem Stand der Streitsa- che vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit festzulegen (ALFRED KÖLZ / ISA- BELLE HÄNER, a.a.O., N. 698; Art. 72 BZP). Diese ist vor Rückzug des

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Rechtshilfeersuchens am 14. April 2008 mit dem Entscheid des Bundes- strafgerichtes vom 4. März 2008 bereits beurteilt worden. Die Bundesan- waltschaft hat die Herausgabe diverser Bankunterlagen betreffend Konten der Beschwerdeführerinnen verfügt und das Bundesstrafgericht hat die in diesem Zusammenhang erhobene Beschwerde teilweise gutgeheissen, Ziff. 1 des Dispositivs geändert und die Beschwerde im Übrigen abgewie- sen (vgl. dazu Sachverhalt lit. B). Auf die materiellen Ausführungen der Be- schwerdeführerinnen in der Stellungnahme (act. 9 S. 5 – 11) ist damit nicht mehr einzugehen. Insbesondere sind die Vorbringen, sie hätten faktisch obsiegt bzw. es sei ihnen eine sehr günstigen Prozessprognose zu stellen und das deutsche Verfahren habe ihren Standpunkt in allen Teilen bestä- tigt, unbehelflich bzw. unzutreffend. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat das Bundesstrafgericht den Beschwerdeführerinnen in seinem Ent- scheid vom 4. März 2008 die Gerichtsgebühren grösstenteils auferlegt und eine geringe Entschädigung zugesprochen. Diese Entscheidung war sach- gerecht und es ergibt sich auch nach Rückzug des Rechtshilfeersuchens kein Anlass zur Änderung. 2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführerinnen kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Be- rechung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Gerichtsgebühr ist vorliegend gesamthaft auf Fr. 500.00 festzusetzen (vgl. Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung der geleisteten Kostenvor- schüsse im Verfahren RR.2007.136-138 von je Fr. 4'000.00.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Erwägungen (2 Absätze)

E. 25 Mai 2004 entsprach die Bundesanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen (RR.2007.136-138 act. 12.1, 12.4). Auf Nachfrage vom 29. März 2005 hin, orientierte die Bundesanwaltschaft die ersuchende Behörde mit Bericht vom 15. April 2005 über den aktuellen Sach- und Verfahrensstand (RR.2007.136-138 act. 1.5; 1.6 bzw. 12.2). Am 11. Oktober 2005 reichte die Staatsanwaltschaft Stuttgart sodann eine Ergänzung zum obgenannten Rechtshilfeersuchen ein. Nach Abschluss der Ermittlungen verfügte die Bundesanwaltschaft mit Schlussverfügung vom 26. Juli 2007 die Heraus- gabe diverser Bankunterlagen bei der Bank F und Bank G. betreffend die B. AG, die C. AG und die A. Ltd. (RR.2007.136-138 act. 1.1 bzw. 12.6; 1.7 bzw. 12.3).

B. Gegen diese Schlussverfügung erhoben B. AG, C. AG und A. Ltd. am

E. 27 August 2007 bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der Schlussver- fügung. Die Beschwerde wurde mit Entscheid RR.2007.136-138 vom

4. März 2008 insofern teilweise gutgeheissen, indem Ziff. 1 des Dispositivs der Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom 26. Juli 2007 dahinge- hend geändert wurde, als die mit Schreiben vom 15. April 2005 übermittel- ten Informationen dem Spezialitätsvorbehalt unterliegen, da die im Ersu- chen auch erwähnten Steuerdelikte nicht rechtshilfefähige Fiskaldelikte darstellen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Die Gerichts- gebühren von je Fr. 3'500.00 wurden den Beschwerdeführerinnen aufer- legt, unter Anrechnung der geleisteten Kostenvorschüsse von je Fr. 4'000.00 und Rückerstattung des Restbetrages von je Fr. 500.00. Den Beschwerdeführerinnen wurde eine Entschädigung für die ihr entstandenen Kosten von je Fr. 500.00 inkl. MwSt. zugesprochen (RR.2007.136-138 act. 25 bzw. 29.2). C. Mit Eingabe vom 25. März 2008 erhoben B. AG, C. AG und A. Ltd. gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichtes Beschwerde in öffentlich-

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rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Da die ersuchende Be- hörde am 14. April 2008 erklärte, nicht mehr am Rechtshilfeersuchen fest- zuhalten, schrieb das Bundesgericht die Beschwerde in seinem Beschluss 1C_130/2008 vom 30. Mai 2008 als gegenstandslos geworden vom Ge- schäftsverzeichnis ab. Zudem hielt es fest, mit dem Rückzug des Rechts- hilfeersuchens sei auch der vorinstanzliche Entscheid gegenstandslos ge- worden und übermittelte die Sache daher zur Überprüfung der Kosten- und Entschädigungsregelung für das vorangegangene Verfahren dem Bundes- strafgericht (act. 9.1-9.23 Beilage 20; act.1 bzw. RR.2007.136-138 act. 39).

D. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „Bundesamt“) und die Bundesan- waltschaft verzichten mit Schreiben vom 4. September 2008 auf eine Stel- lungnahme zur Kosten- und Entschädigungsfrage (act. 5, 6). Die B. AG, C. AG und A. Ltd. beantragen mit Stellungnahme vom 8. Oktober 2008 fol- gendes (act. 9):

„1. Der Entscheid der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes vom

4. März 2008 (RR.2007.135) sei bezüglich der erhobenen Gerichtskosten und der Entschädigungsregelung (Urteilsdispositiv Ziff. 4 und 5) teilweise aufzuheben und es seien den Beschwerdeführerinnen keine Gerichtskos- ten aufzuerlegen; 2. den Beschwerdeführerinnen seien durch die Schweizerische Eidgenos- senschaft zusätzlich zur in Ziff. 5 zugesprochenen Entschädigung folgende Parteientschädigung für das Verfahren vor der Bundesanwaltschaft bzw. vor dem Bundesstrafgericht zu entrichten: a. Für das Verfahren vor der Bundesanwaltschaft bzw. dem Bundesamt für Justiz Fr. 40'211.20; b. Für das Verfahren vor Bundesstrafgericht Fr. 30'807.95 3. eventualiter sei das Verfahren zur Beurteilung der Entschädigungsfrage an das Bundesamt für Justiz bzw. die Bundesanwaltschaft zu Entscheid im Sinne der Erwägungen des Bundesstrafgerichts zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das vorliegende Verfah- ren.“

Das Bundesamt und die Bundesanwaltschaft wurden darüber am 15. Okto- ber 2008 in Kenntnis gesetzt (act. 10).

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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Verfahrenskosten vor Bundesstrafgericht bestimmen sich gemäss Ver- weis in Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über inter- nationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und Art. 30 lit. b des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht (SGG; SR 173.71) nach Art. 63 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Nicht geregelt im VwVG ist die Kostenverlegung im Falle der Gegenstandslosigkeit des Ver- fahrens. Vor Aufhebung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (Organisationsgesetz; OG) wurde diese Lücke durch Art. 72 des Bundesgesetzes über den Bundeszi- vilprozess (BZP; SR 273) mittels Verweis in Art. 40 OG gefüllt (Urteil des Bundesgerichtes 1A.223/1999 vom 28. Februar 2000, E. 1c). Seit der Auf- hebung des OG fehlt eine direkte Verweisnorm, weshalb die Bestimmung sinngemäss anwendbar ist (vgl. Art. 71 BGG; TPF RR.2008.141 vom

3. September 2008; VBP 1993 Nr. 13 E. 3.1; ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄ- NER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,

2. Auflage, Zürich 1998, N. 220 m.w.H.; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs- rechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 326). Ähnliche im Verwaltungsverfahren zur Anwendung gelangende Regelun- gen zur Verlegung der Kosten bei Gegenstandslosigkeit finden sich auch in Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) und im weitgehend identischen Art. 4b der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (VKEV, SR 172.041.0; MICHAEL BEUSCH, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, S. 809 N. 16; ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER, a.a.O., N. 698; vgl. auch Art. 4 VwVG). Gemäss Art. 4b VKEV (und dem praktisch gleichlautenden Art. 5 VGKE) werden die Ver- fahrenkosten jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosig- keit bewirkt hat (Abs. 1). Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien ge- genstandlos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Rechtsgrunds festgelegt (Abs. 2). Die genannten Artikel ent- sprechen grundsätzlich Art. 72 BZP, welcher vorliegend zur Anwendung gelangt. 1.2 Die Beschwerdeführerinnen stellen sich auf den Standpunkt, bei Gegen- standslosigkeit bestimme sich die Kostenverlegung nach Art. 63 VwVG mit Präzisierung in Art. 4b VKEV. Gemäss genanntem Art. 4b dürften den Be- schwerdeführerinnen aufgrund von Abs. 1 keine Kosten auferlegt werden,

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da der entstandene Verfahrensaufwand bzw. die Gegenstandslosigkeit durch die ausländische Behörde verursacht worden sei. Dies zum einen, weil sie ein Ersuchen eingeleitet hätten, obwohl sie offensichtlich selbst über ausreichend belastendes Material verfügten und zum anderen, weil sie am Ersuchen ungebührlich lange und lediglich aus fiskalischen Motiven festgehalten hätten, obwohl schon lange klar gewesen sei, dass die fragli- chen Informationen der Beschwerdeführerinnen für das Endurteil ohne Be- lang seien. Die Beschwerdeführerinnen hätten die schweizerischen Behör- den mit ihren Eingaben auch über die Unrechtmässigkeit bzw. Irrelevanz der verlangten Informationen informiert. Indem die schweizerischen Vorin- stanzen der zutreffenden Auffassung der Beschwerdeführerinnen nicht ge- folgt seien und der ausländischen Behörde Informationen für nicht rechts- hilfefähige Tatbestände haben zukommen lassen wollen, falle der Umstand der Gegenstandslosigkeit auch in die Sphäre der Schweizer Behörden sel- ber. Dadurch seien die Beschwerdeführerinnen gezwungen gewesen, ge- gen die Entscheide Rechtsmittel einzulegen, welche durch den Ersuchens- rückzug am Ende nun gegenstandslos geworden seien. Durch diese Ver- fahrensentwicklung hätten sie jetzt auch ohne formellen Entscheid faktisch obsiegt und seien mit ihrem zentralen Anliegen der Verweigerung der Ertei- lung der fraglichen Informationen vollumfänglich durchgedrungen. Im Übri- gen habe auch der Verlauf des deutschen Hauptverfahrens den Stand- punkt der Beschwerdeführerinnen in allen Teilen bestätigt. Die Kosten dürf- ten also auch nach Art. 4b Abs. 2 VKEV nicht den Beschwerdeführerinnen auferlegt werden (faktisches Obsiegen bzw. Stellen einer sehr günstigen Prozessprognose). An dieser Situation ändere auch der Umstand nichts, dass das Urteil des Landgerichtes Stuttgart erst im März 2008 ergangen und der Rückzug des Ersuchens im April 2008 erfolgt sei, also zeitlich nach den Entscheiden der Bundesanwaltschaft bzw. des Bundesstrafgerichts. Wesentlich sei wie ausgeführt lediglich, dass die ausländische Behörde von Anfang an um irrelevante, nicht rechtshilfefähige Informationen ersucht ha- be und sich dessen auch die schweizerischen Behörden bewusst gewesen seien (act. 9 S. 13 – 18). 1.3 Vorliegend hat die ersuchende Behörde durch den Rückzug ihres Rechts- hilfeersuchens die Gegenstandslosigkeit bewirkt. Klarerweise fällt dieser Umstand entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen nicht in die Sphäre der schweizerischen Behörden. Selbst wenn die VKEV für das vor- liegende Verfahren zur Anwendung gelangte, könnte Art. 4b Abs. 1 VKEV nicht zum Zuge kommen, denn die ausländische Behörde gilt gerade nicht als Partei im Sinne dieser Bestimmung (BGE 125 II 411 E. 3). Die Kosten sind damit auf Grund der Prozessaussichten nach dem Stand der Streitsa- che vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit festzulegen (ALFRED KÖLZ / ISA- BELLE HÄNER, a.a.O., N. 698; Art. 72 BZP). Diese ist vor Rückzug des

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Rechtshilfeersuchens am 14. April 2008 mit dem Entscheid des Bundes- strafgerichtes vom 4. März 2008 bereits beurteilt worden. Die Bundesan- waltschaft hat die Herausgabe diverser Bankunterlagen betreffend Konten der Beschwerdeführerinnen verfügt und das Bundesstrafgericht hat die in diesem Zusammenhang erhobene Beschwerde teilweise gutgeheissen, Ziff. 1 des Dispositivs geändert und die Beschwerde im Übrigen abgewie- sen (vgl. dazu Sachverhalt lit. B). Auf die materiellen Ausführungen der Be- schwerdeführerinnen in der Stellungnahme (act. 9 S. 5 – 11) ist damit nicht mehr einzugehen. Insbesondere sind die Vorbringen, sie hätten faktisch obsiegt bzw. es sei ihnen eine sehr günstigen Prozessprognose zu stellen und das deutsche Verfahren habe ihren Standpunkt in allen Teilen bestä- tigt, unbehelflich bzw. unzutreffend. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat das Bundesstrafgericht den Beschwerdeführerinnen in seinem Ent- scheid vom 4. März 2008 die Gerichtsgebühren grösstenteils auferlegt und eine geringe Entschädigung zugesprochen. Diese Entscheidung war sach- gerecht und es ergibt sich auch nach Rückzug des Rechtshilfeersuchens kein Anlass zur Änderung. 2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführerinnen kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Be- rechung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Gerichtsgebühr ist vorliegend gesamthaft auf Fr. 500.00 festzusetzen (vgl. Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung der geleisteten Kostenvor- schüsse im Verfahren RR.2007.136-138 von je Fr. 4'000.00.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Die Begehren der Beschwerdeführerinnen werden abgewiesen.
  2. Den Beschwerdeführerinnen wird für das Verfahren RR.2007.136-138 je ei- ne Gerichtsgebühr von Fr. 3'500.00 auferlegt, unter Anrechnung der geleis- teten Kostenvorschüsse von je Fr. 4'000.00.
  3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerinnen für die ihnen im Verfahren RR.2007.136-138 entstandenen Kosten mit je Fr. 500.00 inkl. MwSt. zu entschädigen.
  4. Für das vorliegende Verfahren wird den Beschwerdeführerinnen eine Ge- richtsgebühr von gesamthaft Fr. 500.00 auferlegt, ebenfalls unter Anrech- nung der geleisteten Kostenvorschüsse im Verfahren RR.2007.136-138 von je Fr. 4'000.00. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Be- schwerdeführerinnen den Restbetrag von gesamthaft Fr. 1’000.00 zurückzu- erstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 20. April 2009 II. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Jean-Luc Bacher, Gerichtsschreiberin Andrea Bütler

Parteien

1. A. LTD., 2. B. AG, 3. C. AG, alle vertreten durch Rechtsanwalt Martin Burkhardt und / oder Rechtsanwalt Dominik Baeriswyl, Beschwerdeführerinnen

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch- land Kosten- und Entschädigungsfolgen

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2008.174-176

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Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart (Deutschland) führte gegen D. und E. so- wie weitere Personen ein Ermittlungsverfahren u.a. wegen des Verdachts der Bestechung ausländischer Amtsträger. In diesem Zusammenhang wur- den die schweizerischen Behörden mit Rechtshilfeersuchen der Staatsan- waltschaft Stuttgart vom 24. März 2004 gebeten, bei diversen Banken in der Schweiz Ermittlungen zwecks Aufklärung der finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten und der Feststellung von Geldflüssen von und zu allen ihnen zur Verfügung stehenden Konten vorzunehmen und die entspre- chenden Kontounterlagen sicherzustellen. Mit Eintretensverfügung vom

25. Mai 2004 entsprach die Bundesanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen (RR.2007.136-138 act. 12.1, 12.4). Auf Nachfrage vom 29. März 2005 hin, orientierte die Bundesanwaltschaft die ersuchende Behörde mit Bericht vom 15. April 2005 über den aktuellen Sach- und Verfahrensstand (RR.2007.136-138 act. 1.5; 1.6 bzw. 12.2). Am 11. Oktober 2005 reichte die Staatsanwaltschaft Stuttgart sodann eine Ergänzung zum obgenannten Rechtshilfeersuchen ein. Nach Abschluss der Ermittlungen verfügte die Bundesanwaltschaft mit Schlussverfügung vom 26. Juli 2007 die Heraus- gabe diverser Bankunterlagen bei der Bank F und Bank G. betreffend die B. AG, die C. AG und die A. Ltd. (RR.2007.136-138 act. 1.1 bzw. 12.6; 1.7 bzw. 12.3).

B. Gegen diese Schlussverfügung erhoben B. AG, C. AG und A. Ltd. am

27. August 2007 bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der Schlussver- fügung. Die Beschwerde wurde mit Entscheid RR.2007.136-138 vom

4. März 2008 insofern teilweise gutgeheissen, indem Ziff. 1 des Dispositivs der Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom 26. Juli 2007 dahinge- hend geändert wurde, als die mit Schreiben vom 15. April 2005 übermittel- ten Informationen dem Spezialitätsvorbehalt unterliegen, da die im Ersu- chen auch erwähnten Steuerdelikte nicht rechtshilfefähige Fiskaldelikte darstellen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Die Gerichts- gebühren von je Fr. 3'500.00 wurden den Beschwerdeführerinnen aufer- legt, unter Anrechnung der geleisteten Kostenvorschüsse von je Fr. 4'000.00 und Rückerstattung des Restbetrages von je Fr. 500.00. Den Beschwerdeführerinnen wurde eine Entschädigung für die ihr entstandenen Kosten von je Fr. 500.00 inkl. MwSt. zugesprochen (RR.2007.136-138 act. 25 bzw. 29.2). C. Mit Eingabe vom 25. März 2008 erhoben B. AG, C. AG und A. Ltd. gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichtes Beschwerde in öffentlich-

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rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Da die ersuchende Be- hörde am 14. April 2008 erklärte, nicht mehr am Rechtshilfeersuchen fest- zuhalten, schrieb das Bundesgericht die Beschwerde in seinem Beschluss 1C_130/2008 vom 30. Mai 2008 als gegenstandslos geworden vom Ge- schäftsverzeichnis ab. Zudem hielt es fest, mit dem Rückzug des Rechts- hilfeersuchens sei auch der vorinstanzliche Entscheid gegenstandslos ge- worden und übermittelte die Sache daher zur Überprüfung der Kosten- und Entschädigungsregelung für das vorangegangene Verfahren dem Bundes- strafgericht (act. 9.1-9.23 Beilage 20; act.1 bzw. RR.2007.136-138 act. 39).

D. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „Bundesamt“) und die Bundesan- waltschaft verzichten mit Schreiben vom 4. September 2008 auf eine Stel- lungnahme zur Kosten- und Entschädigungsfrage (act. 5, 6). Die B. AG, C. AG und A. Ltd. beantragen mit Stellungnahme vom 8. Oktober 2008 fol- gendes (act. 9):

„1. Der Entscheid der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes vom

4. März 2008 (RR.2007.135) sei bezüglich der erhobenen Gerichtskosten und der Entschädigungsregelung (Urteilsdispositiv Ziff. 4 und 5) teilweise aufzuheben und es seien den Beschwerdeführerinnen keine Gerichtskos- ten aufzuerlegen; 2. den Beschwerdeführerinnen seien durch die Schweizerische Eidgenos- senschaft zusätzlich zur in Ziff. 5 zugesprochenen Entschädigung folgende Parteientschädigung für das Verfahren vor der Bundesanwaltschaft bzw. vor dem Bundesstrafgericht zu entrichten: a. Für das Verfahren vor der Bundesanwaltschaft bzw. dem Bundesamt für Justiz Fr. 40'211.20; b. Für das Verfahren vor Bundesstrafgericht Fr. 30'807.95 3. eventualiter sei das Verfahren zur Beurteilung der Entschädigungsfrage an das Bundesamt für Justiz bzw. die Bundesanwaltschaft zu Entscheid im Sinne der Erwägungen des Bundesstrafgerichts zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das vorliegende Verfah- ren.“

Das Bundesamt und die Bundesanwaltschaft wurden darüber am 15. Okto- ber 2008 in Kenntnis gesetzt (act. 10).

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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Verfahrenskosten vor Bundesstrafgericht bestimmen sich gemäss Ver- weis in Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über inter- nationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und Art. 30 lit. b des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht (SGG; SR 173.71) nach Art. 63 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Nicht geregelt im VwVG ist die Kostenverlegung im Falle der Gegenstandslosigkeit des Ver- fahrens. Vor Aufhebung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (Organisationsgesetz; OG) wurde diese Lücke durch Art. 72 des Bundesgesetzes über den Bundeszi- vilprozess (BZP; SR 273) mittels Verweis in Art. 40 OG gefüllt (Urteil des Bundesgerichtes 1A.223/1999 vom 28. Februar 2000, E. 1c). Seit der Auf- hebung des OG fehlt eine direkte Verweisnorm, weshalb die Bestimmung sinngemäss anwendbar ist (vgl. Art. 71 BGG; TPF RR.2008.141 vom

3. September 2008; VBP 1993 Nr. 13 E. 3.1; ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄ- NER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,

2. Auflage, Zürich 1998, N. 220 m.w.H.; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs- rechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 326). Ähnliche im Verwaltungsverfahren zur Anwendung gelangende Regelun- gen zur Verlegung der Kosten bei Gegenstandslosigkeit finden sich auch in Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) und im weitgehend identischen Art. 4b der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (VKEV, SR 172.041.0; MICHAEL BEUSCH, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, S. 809 N. 16; ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER, a.a.O., N. 698; vgl. auch Art. 4 VwVG). Gemäss Art. 4b VKEV (und dem praktisch gleichlautenden Art. 5 VGKE) werden die Ver- fahrenkosten jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosig- keit bewirkt hat (Abs. 1). Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien ge- genstandlos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Rechtsgrunds festgelegt (Abs. 2). Die genannten Artikel ent- sprechen grundsätzlich Art. 72 BZP, welcher vorliegend zur Anwendung gelangt. 1.2 Die Beschwerdeführerinnen stellen sich auf den Standpunkt, bei Gegen- standslosigkeit bestimme sich die Kostenverlegung nach Art. 63 VwVG mit Präzisierung in Art. 4b VKEV. Gemäss genanntem Art. 4b dürften den Be- schwerdeführerinnen aufgrund von Abs. 1 keine Kosten auferlegt werden,

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da der entstandene Verfahrensaufwand bzw. die Gegenstandslosigkeit durch die ausländische Behörde verursacht worden sei. Dies zum einen, weil sie ein Ersuchen eingeleitet hätten, obwohl sie offensichtlich selbst über ausreichend belastendes Material verfügten und zum anderen, weil sie am Ersuchen ungebührlich lange und lediglich aus fiskalischen Motiven festgehalten hätten, obwohl schon lange klar gewesen sei, dass die fragli- chen Informationen der Beschwerdeführerinnen für das Endurteil ohne Be- lang seien. Die Beschwerdeführerinnen hätten die schweizerischen Behör- den mit ihren Eingaben auch über die Unrechtmässigkeit bzw. Irrelevanz der verlangten Informationen informiert. Indem die schweizerischen Vorin- stanzen der zutreffenden Auffassung der Beschwerdeführerinnen nicht ge- folgt seien und der ausländischen Behörde Informationen für nicht rechts- hilfefähige Tatbestände haben zukommen lassen wollen, falle der Umstand der Gegenstandslosigkeit auch in die Sphäre der Schweizer Behörden sel- ber. Dadurch seien die Beschwerdeführerinnen gezwungen gewesen, ge- gen die Entscheide Rechtsmittel einzulegen, welche durch den Ersuchens- rückzug am Ende nun gegenstandslos geworden seien. Durch diese Ver- fahrensentwicklung hätten sie jetzt auch ohne formellen Entscheid faktisch obsiegt und seien mit ihrem zentralen Anliegen der Verweigerung der Ertei- lung der fraglichen Informationen vollumfänglich durchgedrungen. Im Übri- gen habe auch der Verlauf des deutschen Hauptverfahrens den Stand- punkt der Beschwerdeführerinnen in allen Teilen bestätigt. Die Kosten dürf- ten also auch nach Art. 4b Abs. 2 VKEV nicht den Beschwerdeführerinnen auferlegt werden (faktisches Obsiegen bzw. Stellen einer sehr günstigen Prozessprognose). An dieser Situation ändere auch der Umstand nichts, dass das Urteil des Landgerichtes Stuttgart erst im März 2008 ergangen und der Rückzug des Ersuchens im April 2008 erfolgt sei, also zeitlich nach den Entscheiden der Bundesanwaltschaft bzw. des Bundesstrafgerichts. Wesentlich sei wie ausgeführt lediglich, dass die ausländische Behörde von Anfang an um irrelevante, nicht rechtshilfefähige Informationen ersucht ha- be und sich dessen auch die schweizerischen Behörden bewusst gewesen seien (act. 9 S. 13 – 18). 1.3 Vorliegend hat die ersuchende Behörde durch den Rückzug ihres Rechts- hilfeersuchens die Gegenstandslosigkeit bewirkt. Klarerweise fällt dieser Umstand entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen nicht in die Sphäre der schweizerischen Behörden. Selbst wenn die VKEV für das vor- liegende Verfahren zur Anwendung gelangte, könnte Art. 4b Abs. 1 VKEV nicht zum Zuge kommen, denn die ausländische Behörde gilt gerade nicht als Partei im Sinne dieser Bestimmung (BGE 125 II 411 E. 3). Die Kosten sind damit auf Grund der Prozessaussichten nach dem Stand der Streitsa- che vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit festzulegen (ALFRED KÖLZ / ISA- BELLE HÄNER, a.a.O., N. 698; Art. 72 BZP). Diese ist vor Rückzug des

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Rechtshilfeersuchens am 14. April 2008 mit dem Entscheid des Bundes- strafgerichtes vom 4. März 2008 bereits beurteilt worden. Die Bundesan- waltschaft hat die Herausgabe diverser Bankunterlagen betreffend Konten der Beschwerdeführerinnen verfügt und das Bundesstrafgericht hat die in diesem Zusammenhang erhobene Beschwerde teilweise gutgeheissen, Ziff. 1 des Dispositivs geändert und die Beschwerde im Übrigen abgewie- sen (vgl. dazu Sachverhalt lit. B). Auf die materiellen Ausführungen der Be- schwerdeführerinnen in der Stellungnahme (act. 9 S. 5 – 11) ist damit nicht mehr einzugehen. Insbesondere sind die Vorbringen, sie hätten faktisch obsiegt bzw. es sei ihnen eine sehr günstigen Prozessprognose zu stellen und das deutsche Verfahren habe ihren Standpunkt in allen Teilen bestä- tigt, unbehelflich bzw. unzutreffend. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat das Bundesstrafgericht den Beschwerdeführerinnen in seinem Ent- scheid vom 4. März 2008 die Gerichtsgebühren grösstenteils auferlegt und eine geringe Entschädigung zugesprochen. Diese Entscheidung war sach- gerecht und es ergibt sich auch nach Rückzug des Rechtshilfeersuchens kein Anlass zur Änderung. 2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführerinnen kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Be- rechung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Gerichtsgebühr ist vorliegend gesamthaft auf Fr. 500.00 festzusetzen (vgl. Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung der geleisteten Kostenvor- schüsse im Verfahren RR.2007.136-138 von je Fr. 4'000.00.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Die Begehren der Beschwerdeführerinnen werden abgewiesen.

2. Den Beschwerdeführerinnen wird für das Verfahren RR.2007.136-138 je ei- ne Gerichtsgebühr von Fr. 3'500.00 auferlegt, unter Anrechnung der geleis- teten Kostenvorschüsse von je Fr. 4'000.00.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerinnen für die ihnen im Verfahren RR.2007.136-138 entstandenen Kosten mit je Fr. 500.00 inkl. MwSt. zu entschädigen.

4. Für das vorliegende Verfahren wird den Beschwerdeführerinnen eine Ge- richtsgebühr von gesamthaft Fr. 500.00 auferlegt, ebenfalls unter Anrech- nung der geleisteten Kostenvorschüsse im Verfahren RR.2007.136-138 von je Fr. 4'000.00. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Be- schwerdeführerinnen den Restbetrag von gesamthaft Fr. 1’000.00 zurückzu- erstatten.

Bellinzona, 23. April 2009

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Martin Burkhardt und Rechtsanwalt Dominik Baeriswyl - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

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Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).