Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 Abs. 1 IRSG).
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart (Deutschland) führt gegen D. und E. sowie weitere Personen ein Ermittlungsverfahren u.a. wegen des Verdachts der Bestechung ausländischer Amtsträger. Verantwortlichen der Firmengruppe F., einem Verbund europaweit tätiger Speditionsunternehmen, wird vorge- worfen, ausländischen Amtsträgern in den vergangenen Jahren erhebliche Geldsummen und andere Vermögensvorteile zukommen gelassen zu ha- ben, um rechtswidrig Transportgenehmigungen sowie Einreise- und Auf- enthaltsbewilligungen für Deutschland zu erlangen, die im grenzüberschrei- tenden Speditionsverkehr der CEMT-Mitgliedstaaten (Conférence Euro- péenne des Ministres des Transports) erforderlich seien. In diesem Zu- sammenhang wurden die schweizerischen Behörden mit Rechtshilfeersu- chen der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 24. März 2004 sowie Ergän- zungsersuchen vom 11. Oktober 2005 gebeten, bei diversen namentlich genannten Banken in der Schweiz Ermittlungen zwecks Aufklärung der fi- nanziellen Verhältnisse der Beschuldigten und der Feststellung von Geld- flüssen von und zu allen ihnen zur Verfügung stehenden Konten vorzu- nehmen und die entsprechenden Kontounterlagen seit März 1999 sicher- zustellen (vgl. act. 12.1, act. 12.3).
Genanntes Rechtshilfeersuchen wurde seitens des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend "BJ") am 15. Mai 2004 der Bundesanwaltschaft zum Vollzug übertragen. Mit Eintretensverfügung vom 25. Mai 2004 entsprach die Bun- desanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen (act. 12.4) und ordnete mit se- paraten Verfügungen vom 26. Mai 2004 bei der Bank G., in Z., und der Bank H., in Y., die Edition diverser Bankunterlagen betreffend Konti, an de- nen D. und E. rechtlich oder wirtschaftlich berechtigt sind und/oder waren, für den Zeitraum 1. März 1999 bis 30. Mai 2004 an (act. 12.5).
Nach durchgeführten Ermittlungen verfügte die Bundesanwaltschaft mit Schlussverfügung vom 26. Juli 2007 die Herausgabe diverser Bankunterla- gen bei der Bank G. betreffend die Kontenbeziehungen Nr. 1 und Nr. 2, lautend auf die B., Nr. 3 und Nr. 4, lautend auf die C., und Nr. 5, lautend auf die A., sowie bei der Bank H. betreffend die Kontenbeziehung Nr. 6, lau- tend auf die A. (act. 12.6).
B. Gegen diese Schlussverfügung lassen die A., die B. und die C. bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Eingabe vom 27. Au- gust 2007 Beschwerde einreichen mit folgenden Anträgen (act. 1, S. 2):
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"1. Es sei festzustellen, dass die unaufgeforderte Übermittlung von Informationen mit Schreiben der Bundesanwaltschaft vom 15. April 2005 unzulässig war.
2. Es sei die ausführende Behörde anzuweisen, der ersuchenden Behörde mitzu- teilen, dass die mit Schreiben vom 15. April 2005 übermittelten Informationen nicht verwendet werden dürfen.
3. Es sei die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft im Verfahren BA/RIZ/3/04/0050 vom 26. Juli 2007 aufzuheben und das Ersuchen um Rechtshilfe abzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Bundesanwaltschaft."
Mit Eingabe vom 27. September 2007 beantragt die Bundesanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Be- schwerdeführerinnen, auf die Begehren 1 und 2 sei nicht einzutreten, even- tualiter sei über die Zulässigkeit der vorzeitigen Informationsübermittlung im Rahmen der materiellen Prüfung der Gewährung und des Umfanges der Rechtshilfe zu entscheiden (act. 12, S. 2).
Mit Vernehmlassung vom 28. September 2007 stellt das BJ folgende An- träge (act. 13):
"1. Die Beschwerde sei abzuweisen.
2. Ziff. 1 des Dispositivs der Schlussverfügung vom 26. Juli 2007 sei wie folgt zu ergänzen: "Dem Rechtshilfeersuchen wird entsprochen. Die Verwendung der Auskünfte und Schriftstücke gemäss Ziff. 2 und der mit Schreiben vom 15. April 2005 übermittelten Informationen unterliegt dem Spezialitätsvorbehalt gemäss Ziff. 3. Die in Ziff. 5, 6 und 7 des dem Rechtshilfeersuchen beiliegenden Be- schlusses umschriebenen Delikte sind Fiskaldelikte, die gestützt auf die bis heute eingegangenen Rechtshilfeersuchen nicht als Abgabebetrug qualifiziert werden können, weshalb die übermittelten Auskünfte und Schriftstücke vorbe- hältlich späterer ausdrücklicher Bewilligung nicht für deren Verfolgung verwen- det werden dürfen."
unter Kostenfolge."
Die Beschwerdeführerinnen halten mit Replik vom 2. November 2007 an ih- ren Anträgen 1 bis 4 fest und stellen zusätzlich folgende Anträge (act. 20, S. 2):
"5. Eventualiter: Es sei Ziff. 1 des Dispositivs der Schlussverfügung vom 26. Juli 2007 wie folgt zu ergänzen: "... die Verwendung der Auskünfte und Schriftstü- cke gemäss Ziff. 2 und der mit Schreiben vom 15. April 2005 übermittelten In-
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formationen unterliegt dem Spezialitätsvorbehalt gemäss Ziffer 3. Die in Ziffer 5, 6 und 7 des dem Rechtshilfeersuchen beiliegenden Beschlusses umschriebe- nen Delikte sind Fiskaldelikte, die gestützt auf die bis heute eingegangenen Rechtshilfeersuchen nicht als Abgabebetrug qualifiziert werden können, wes- halb die übermittelten Auskünfte und Schriftstücke vorbehältlich späterer aus- drücklicher Bewilligung nicht für deren Verfolgung verwendet werden dürfen."
6. Es sei eine mündliche Verhandlung, eventuell eine Referentenaudienz, anzu- setzen."
Auf Beschwerdeduplik wird verzichtet (act. 22 und 23).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegan- gen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfeangele- genheiten, gegen die gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über das Bundesstrafgericht vom 4. Oktober 2002 (SGG; SR 173.71) in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006 (SR 173.710) und Art. 80e Abs. 1 des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) die Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts gegeben ist. 1.2 Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, und der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. No- vember 1969 (SR 0.351.913.61) massgebend. Soweit das Staatsvertrags- recht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt oder das innerstaatliche Recht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1), gelangen das IRSG und die Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a).
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1.3 Zur Beschwerde berechtigt ist neben dem BJ, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Inte- resse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter densel- ben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG; BGE 130 II 162 E. 1.1). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV). Von der streitigen Rechtshilfemassnah- me sind die Bankkonten der Beschwerdeführerinnen bei der Bank G. und der Bank H. betroffen, weshalb diese zur Beschwerdeführung legitimiert sind. 1.4 Die Beschwerde wurde sodann innert der 30-tägigen Frist des Art. 80k IRSG eingereicht. Sämtliche Eintretensvoraussetzungen sind daher erfüllt.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen zunächst, die Bundesanwaltschaft habe der Rechtshilfe ersuchenden Behörde bereits im Vorfeld der Schlussverfü- gung geheime Informationen übermittelt, wofür keine Rechtsgrundlage be- standen habe. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart habe sich bei der Bundes- anwaltschaft über den Verfahrensstand erkundigt, worauf diese mit Schrei- ben vom 15. April 2005 die bis zu jenem Zeitpunkt erfolgten Rechtshilfe- handlungen und Ergebnisse schriftlich zusammengefasst und dabei ver- schiedene Angaben über Bestand und Inhalte der betreffenden Bankkonten sowie über getätigte Geschäfte, insbesondere von Aktien und Devisen, gemacht habe. Diese Informationen seien durch das Bankkunden- sowie das Amtsgeheimnis geschützt. Die Offenlegung der Bankkonten erfolge vorliegend ausschliesslich im Rahmen des Rechtshilfegesuches der Staatsanwaltschaft Stuttgart, weshalb der absolute Schutz im Rechtshilfe- verfahren gelte und Informationen aus dem Geheimbereich nur herauszu- geben seien, wenn die Schlussverfügung vollziehbar sei. Art. 67a IRSG sei vorliegend als Rechtsgrundlage für eine unaufgeforderte Übermittlung von Informationen nicht anwendbar, da gegen die Beschuldigten in der Schweiz kein Strafverfahren hängig sei und demnach keine Beweismittel oder In- formationen, welche die Schweizer Strafbehörden für ein eigenes Strafver- fahren erhoben hätten, übermittelt werden könnten. Die Übermittlung der Angaben bezüglich der Bankkonten der Beschwerdeführerinnen verstosse demzufolge mangels gesetzlicher Grundlage gegen das Legalitätsprinzip (vgl. act. 1, Rz. 8 ff.).
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2.2 Der Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes unterliegen gemäss Art. 80e IRSG Schlussverfügungen zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen, welche nicht ausnahmsweise selb- ständig angefochten werden können. Handlungen und Verfügungen im Rahmen von spontaner Rechtshilfe gemäss Art. 67a IRSG sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur zusammen mit der Schlussverfü- gung anfechtbar (vgl. PETER POPP, Grundzüge der internationalen Rechts- hilfe in Strafsachen, Basel 2001, Rz. 550, S. 269; BGE 125 II 356 E. 3a; 125 II 238 E. 6a). Gemäss Art. 67a Abs. 1 IRSG kann eine Strafverfolgungsbehörde Be- weismittel, die sie für ihre eigene Strafuntersuchung erhoben hat, unaufge- fordert an eine ausländische Strafverfolgungsbehörde übermitteln, wenn diese Übermittlung dazu geeignet ist, ein Strafverfahren einzuleiten (lit. a) oder eine hängige Strafuntersuchung zu erleichtern (lit. b). Beweismittel, die den Geheimbereich betreffen, dürfen nicht ans Ausland geliefert wer- den (Art. 67a Abs. 4 IRSG). Es dürfen einzig Informationen, die den Ge- heimbereich betreffen, übermittelt werden, sofern sie geeignet sind, dem ausländischen Staat zu ermöglichen, ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz zu stellen (Art. 67a Abs. 5 IRSG). Beim Schreiben der Bundesanwaltschaft vom 15. April 2005 handelt es sich nicht um eine unaufgeforderte Übermittlung von Beweismitteln oder In- formationen gemäss Art. 67a IRSG sondern um einen Bericht betreffend Sach- und Verfahrensstand, nach welchem sich die deutschen Behörden mit Schreiben vom 29. März 2005 erkundigt hatten (act. 1.5 und 1.6). Art. 67a IRSG ist vorliegend nicht anwendbar, weil die übermittelten Infor- mationen nicht im Rahmen einer schweizerischen Strafuntersuchung son- dern aufgrund des pendenten Rechtshilfeersuchens erhoben wurden. So- bald eine ausländische Strafverfolgungsbehörde ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz gestellt hat, gibt es keinen Platz mehr für eine spontane, unaufgeforderte Übermittlung von Informationen an den ersuchenden Staat (vgl. BGE 130 II 236 E. 6.2; 129 II 544 E. 3.2). Das betreffende Schreiben der Beschwerdegegnerin kann somit vorliegend nicht Gegenstand einer Überprüfung im Rahmen der Beschwerde gegen die Schlussverfügung sein. Wie jedoch auch das BJ in seiner Vernehmlassung vom 28. Septem- ber 2007 zu Recht festhält (vgl. act. 13, Ziff. II. 1), ist vorliegend nicht er- sichtlich, auf welche Rechtsgrundlage die Übermittlung der Auskünfte er- folgt ist. Es fällt jedoch in dessen Zuständigkeitsbereich als Aufsichtsbe- hörde über die Anwendung des Rechtshilfegesetzes, diese Rüge zu prüfen (vgl. Art. 3 IRSV).
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2.3 Zusammenfassend ist daher auf die Anträge 1 und 2 der Beschwerdeführe- rinnen mangels Anfechtungsobjektes nicht einzutreten und die Sache ans BJ zwecks Prüfung allfälliger aufsichtsrechtlicher Massnahmen zu überwei- sen.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen weiter die Verletzung des Verhältnis- mässigkeitsgebotes in Art. 63 Abs. 1 IRSG. Sie machen geltend, die Über- mittlung von Beweismitteln im vorliegenden Fall sei nicht erforderlich, deren potentielle Erheblichkeit sei nicht gegeben, weshalb die Übermittlung der betreffenden Akten insgesamt unverhältnismässig sei. Die deutsche Be- hörde habe die Bundesanwaltschaft um Beschlagnahme und Übermittlung der Bankunterlagen zu Beweiszwecken gemäss Art. 74 IRSG ersucht. Ge- mäss Beschluss des Amtsgerichtes Stuttgart vom 15. März 2004 würden diese Beweismittel der Feststellung des Vermögensstatus der Beschuldig- ten dienen. Es gehe einzig darum festzustellen, welche Vermögenswerte der Beschuldigten sich in der Schweiz befänden, die im Falle einer Verur- teilung eingezogen werden könnten bzw. auf welche der deutsche Fiskus für seine vor allem steuer- und abgaberechtlich begründeten Ersatzforde- rungen greifen wolle. Für das Verfahren, in welchem geprüft werde, ob sich die Beschuldigten der Bestechung fremder Amtsträger strafbar gemacht hätten, seien die geforderten Bankunterlagen nach Aussage des ersuchen- den Staates im Ersuchen selbst nicht relevant. Zum Zwecke der Feststel- lung des Vermögensstandes eines Beschuldigten sei die Rechtshilfe je- doch nicht vorgesehen (vgl. act. 1, Rz. 40 ff. sowie act. 20, Rz. 37). Ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei erforderlich, dass sich die Aktenstücke auf den erhobenen Tatverdacht beziehen müssen. Ein, wie von der Bundesanwaltschaft angenommen, irgendwie gearteter Bezug zum Sachverhalt genüge nicht. Die rechtshilfeweise Beschlagnahme von Ver- mögenswerten im Hinblick auf die Herausgabe an den ersuchenden aus- ländischen Staat sei unzulässig, wenn zwischen diesen Vermögenswerten und der im Ausland verfolgten Tat kein Zusammenhang bestehe. Dasselbe müsse auch für die andere schwere Zwangsmassnahme gelten, die Aufhe- bung des Bankgeheimnisses und die Übermittlung von Informationen aus der besonders sensitiven, ebenfalls grundrechtlich geschützten wirtschaftli- chen Privatsphäre (act. 20, Rz. 38).
3.2 Aus Art. 63 Abs. 1 IRSG geht hervor, dass Rechtshilfe nur soweit und in dem Umfang gewährt wird, als sie für ein Verfahren in strafrechtlichen An- gelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint. Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen. Dieses
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Prinzip beinhaltet auch das Gebot der Zwecktauglichkeit: Ohne erkennba- ren Nutzen für das ausländische Strafverfahren ist eine Rechtshilfemass- nahme unverhältnismässig (vgl. PETER POPP, a.a.O., Rz. 407). Ob die ver- langten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Er- messen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterla- gen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offen- sichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint. Der ersuchte Staat hat insoweit die Würdi- gung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eige- ne zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen darge- legten Tatverdacht beziehen können, mithin potentiell erheblich sind. Nicht zulässig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen (zum Ganzen vgl. BGE 122 II 367 E. 2c; 121 II 241 E. 3a; TPF RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 4.1 m.w.H.). Bei Ersuchen um Kontenerhebungen sind nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich alle sichergestellten Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können. Mithin muss ein ausrei- chender sachlicher Konnex zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den fraglichen Dokumenten erstellt sein (vgl. TPF RR.2007.14 vom
25. April 2007, E. 4.2; RR.2007.16 vom 16. Mai 2007, E. 8.2; Urteile des Bundesgerichts 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007, E. 3.1; 1A.72/2006 vom
13. Juli 2006, E. 3.1; BGE 129 II 462 E. 5.3; 122 II 367 E. 2c, je m.w.H.). 3.3 Im Rechtshilfeersuchen vom 24. März 2004 erbat die Staatsanwaltschaft Stuttgart im Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren gegen D. und E. sowie weitere Personen die Sicherstellung diverser Bankunterlagen bei im Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 15. März 2004 (act. 12.1, S. 1 f.) näher bezeichneten Geldinstituten in der Schweiz seit dem 1. März
1999. Gegenstand des deutschen Ermittlungsverfahrens ist in der Haupt- sache neben anderen der Vorwurf, Verantwortliche der Firmengruppe F., einem Verbund europaweit tätiger Speditionsunternehmen, hätten auslän- dischen Amtsträgern in den vergangenen Jahren erhebliche Geldsummen und andere Vermögensvorteile zukommen lassen, um rechtswidrig Trans- portgenehmigungen sowie Einreise- und Aufenthaltsbewilligungen für Deutschland zu erlangen, mithin geht es um Bestechung ausländischer Amtsträger gemäss § 334 des deutschen Strafgesetzbuches. Die Unter- nehmensgruppe F., welche von den Beschuldigten D. und E. kontrolliert werde, sei ein Firmengeflecht weltweit tätiger Speditionen mit Hauptsitz in
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X./Deutschland. Die Beschuldigten sowie andere verantwortliche Mitarbei- ter stünden u.a. im Verdacht, im Zuge der Erweiterung des Tätigkeitsberei- ches in osteuropäische Staaten in den Jahren 1999 bis 2001 im Rahmen der Zuteilung von Lizenzen für internationale Transporte von Gütern auf den Strassen im Gebiet der CEMT-Mitgliedstaaten sowie der Zulassung Amtsträger in Georgien und Aserbaidschan bestochen zu haben. Da die Bestechung ausländischer Amtsträger in Deutschland erst seit dem
15. Februar 1999 strafbar sei, seien die Straftaten jedoch erst ab diesem Datum verfolgbar. In besagtem Zeitraum seien über ein deutsches Konto als "privat payments" bezeichnete Zahlungen in Höhe von EUR 689'052.26 an den Leiter der Abteilung Strassenverkehr im Verkehrsministerium der Republik Georgien, I., veranlasst worden. Dieser soll im Gegenzug für die- se Zahlungen dafür gesorgt haben, dass der Firmengruppe F. rechtswidrig sogenannte CEMT-Genehmigungen erteilt worden seien und auch künftig erteilt würden. Ebenfalls im fraglichen Zeitraum soll der Präsident des Staatskonzerns J. und der Zulassungsstelle der Stadt W. in Aserbaidschan, K., der die Funktion des Verkehrsministers ausgeübt habe, Vorsitzender des CEMT-Gremiums in Aserbaidschan und für die Vergabe von CEMT- Bewilligungen zuständig gewesen sei, bestochen worden sein. Für die Er- teilung der CEMT-Genehmigungen soll dieser von den Verantwortlichen der Unternehmensgruppe F. Zahlungen, verschleiert durch die Einschal- tung von Mittelsmännern und Tarnfirmen, sowie andere Vermögensvorteile erhalten haben. Eine solche Zahlung sei z. B. durch Überweisung vom
11. Januar 2000 in Höhe von USD 186'700.-- erfolgt. Am gleichen Tag ha- be die Unternehmung F. dem staatlichen Konzern J. einen Wohnwagen für rund EUR 10'000.-- und am 24. Januar 2000 einen Personenwagen der Marke Mercedes, Typ S 320 L, im Wert von EUR 63'000.-- für K. geliefert. Im Rahmen dieser Vorwürfe der Bestechung ausländischer Amtsträger würden die durch die Bestechungszahlungen auf Seiten der Beschuldigten bzw. der von diesen vertretenen Unternehmungen erlangten Umsätze nach deutschem Recht dem Verfall unterliegen. Zwecks Feststellung der Höhe und des Vorhandenseins des so "Erlangten" im Vermögen der Beschuldig- ten bzw. der von ihnen vertretenen Unternehmungen sei der Vermögens- status der Beschuldigten bei den bereits ermittelten Bankverbindungen in der Schweiz abzuklären. Darüber hinaus bestehe die Möglichkeit, dass Zahlungen an ausländische Amtsträger zur Verschleierung über die dort vorhandenen Privat- oder Firmenkonten erfolgt seien. Den Beschuldigten wird zusätzlich auch Betrug und Lohnsteuerhinterziehung, Hinterziehung von Kraftfahrzeugsteuern sowie Zoll- und Einfuhrumsatzsteuerhinterzie- hung vorgeworfen. 3.4 Die im genannten Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 24. März 2004 sowie im Ergänzungsersuchen vom 11. Oktober 2005
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enthaltene Sachdarstellung entspricht insgesamt den Anforderungen des Art. 14 EUeR. Sie legt den sachlichen Konnex zwischen den beantragten Rechtshilfemassnahmen und dem Gegenstand der deutschen Strafunter- suchung ausreichend dar. Im Ersuchen werden einzelne verdächtige Zah- lungsvorgänge über die Bankkonten verschiedener Unternehmungen im Zusammenhang mit den Bestechungsvorwürfen gegenüber Verantwortli- chen der Firmengruppe F. beschrieben. Die Sachverhaltsdarstellung ist weder widersprüchlich noch in einer Weise lückenhaft, die eine Überprü- fung der Strafbarkeit verunmöglichen würde oder gar den Tatverdacht so- fort zu entkräften vermöchte (vgl. hiezu Urteile des Bundesgerichts 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007, E. 2.6; 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1; BGE 132 II 81 E. 2.1, je m.w.H.). Eine Analyse der edierten Bankunterlagen durch die Beschwerdegegnerin ergab sodann Folgendes (vgl. Schlussverfügung vom 26. Juli 2007 Ziff. 12
- 15, act. 12.6): Auf dem EUR-Privatkonto der Beschwerdeführerin 1 bei der Bank G. (Kontobeziehung Nr. 5) fallen zahlreiche Transaktionen auf, bei denen fünf- bis sechsstellige Beträge vergütet und jeweils kurze Zeit später in Wertschriften angelegt wurden. Zum Teil entsprachen diese Ver- gütungen exakt den Abbuchungen auf dem EUR-Privatkonto der Be- schwerdeführerin 3. Auf dem CHF-Privatkonto der Beschwerdeführerin 2 bei der Bank G. (Kontobeziehung Nr. 1) wurden in der relevanten Zeitperi- ode zwei grosse Barbezüge getätigt. In der Folge wurde das CHF-Privatkonto wie auch die USD- und GBP-Privatkonten saldiert und die Restsaldi auf das EUR-Privatkonto transferiert. Auf dem DEM-Privatkonto der Beschwerdeführerin 3 bei der Bank G. (Kontobeziehung Nr. 3) fallen in der relevanten Zeitperiode ebenfalls zwei Transaktionen auf. Am 7. Juni 1999 wurden DEM 281'250.-- einbezahlt und am 15. Juni 1999 wieder ab- gebucht. Vor und nach diesen Transaktionen blieb das Konto unbenutzt und wies einen Nullsaldo auf. Zudem wurde das EUR-Privatkonto offen- sichtlich als Durchgangskonto benutzt. Alle Beträge im fünf- bis sechsstelli- gen Bereich, die diesem Konto gutgeschrieben wurden, wurden einige Ta- ge später entweder weitertransferiert (u. a. auf das EUR-Privatkonto der Beschwerdeführerin 1) oder in Wertpapieren angelegt. Es besteht offensichtlich ein begründeter Verdacht, dass über die schwei- zer Bankkonten der Beschwerdeführerinnen, an welchen die Beschuldigten D. und E. wirtschaftlich berechtigt sind, entweder Zahlungen an ausländi- sche Amtsträger zur Verschleierung abgewickelt und/oder die aus den Be- stechungszahlungen auf Seiten der Beschuldigten (unrechtmässig) erlang- ten Umsätze transferiert wurden. Somit sind die Bankunterlagen der Be- schwerdeführerinnen für das deutsche Strafverfahren von erheblicher Be- deutung. Obwohl in Deutschland bereits Anklage gegen die Hauptverdäch-
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tigen erhoben wurde, ist mit dem baldigen Abschluss des Gerichtsverfah- rens gemäss Schreiben der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 13. August 2007 noch nicht zu rechnen (vgl. act. 12.7). Das Verfahren gegen D. wurde offensichtlich erheblich ausgeweitet und dasjenige gegen E. ruht zufolge eingeschränkter Verhandlungsfähigkeit vorläufig. Die Ergebnisse aus dem pendenten Rechtshilfeverfahren können demnach noch in das laufende ge- richtliche Verfahren eingeführt werden. Vor dem Hintergrund der Sachver- haltsschilderung im Rechtshilfeersuchen und im Ergänzungsersuchen ist es vorliegend gerechtfertigt, sämtliche in der Schlussverfügung vom 26. Juli 2007 aufgeführten Bankunterlagen der Beschwerdegegnerinnen herauszu- geben. Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips in diesem Punkt ist zu verneinen.
4.
4.1 Für den Fall, dass vorliegend entschieden werde, die Übermittlung der Bankunterlagen sei verhältnismässig, beantragen die Beschwerdeführerin- nen, die Rechtshilfe nur in dem Masse zu gewähren, in dem sie von der Staatsanwaltschaft Stuttgart verlangt worden sei, d.h. bis zum 15. März
2004. Im vorliegend relevanten Beschluss des Amtsgerichtes Stuttgart vom
15. März 2004 sei die Sicherstellung von Unterlagen zwischen dem 1. März 1999 und "heute" verlangt worden. Mit Akteneditionsverfügung vom 26. Mai 2004 habe die Beschwerdegegnerin jedoch die Edition von Bankunterlagen zwischen dem 1. März 1999 und dem 30. Mai 2004 verlangt und somit den für die Rechtshilfe relevanten Zeitraum entgegen dem Rechtshilfegesuch eigenmächtig um 2.5 Monate verlängert (vgl. act. 1, Rz. 46 ff.). 4.2 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verbietet es den schweizerischen Behörden, im Rechtshilfeverfahren Massnahmen anzuordnen bzw. Unter- lagen zu übermitteln, die der ersuchende Staat nicht verlangt hat. Um fest- zustellen, ob eine bestimmte Massnahme tatsächlich verlangt wurde, muss die ersuchte Behörde das Rechtshilfeersuchen nach dem Sinn auslegen, der ihm vernünftigerweise zukommt. Dabei spricht nichts gegen eine weite Auslegung, soweit erstellt ist, dass auf dieser Grundlage alle Vorausset- zungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Damit können unnö- tige Prozessleerläufe und ergänzende Rechtshilfebegehren vermieden werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1A.72/2006 vom 13. Juli 2006, E. 3.1; 1A.187/2005 vom 9. Dezember 2005, E. 4.3.5; BGE 121 II 241 E. 3a, je m.w.H.). 4.3 Mit Beschluss vom 15. März 2004 (act. 12.1) ordnete das Amtsgericht Stuttgart u.a. die Durchsuchung der Geschäfts- und Nebenräume der Bank
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G. und der Bank H. zwecks Sicherstellung von Unterlagen von Bankkonten, lautend auf die Beschuldigten D. und E., in der Zeit zwischen dem 1. März 1999 "bis heute" an. Im Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Stutt- gart vom 24. März 2004 wurden daraufhin die Schweizer Behörden um Si- cherstellung und Übermittlung der Kontounterlagen seit dem 1. März 1999 gebeten. In der Folge ordnete die Beschwerdegegnerin mit Akteneditions- verfügungen vom 26. Mai 2004 bei der Bank G., in Z., sowie bei der Bank H., in Y., für die Zeitperiode seit dem 1. März 1999 bis zum 30. Mai 2004 die Herausgabe von Bankunterlagen bezüglich aller Konti an, an denen D. und E. rechtlich oder wirtschaftlich berechtigt sind und/oder waren (act. 12.5). Mit Schlussverfügung vom 26. Juli 2007 wurde die Herausgabe der betreffenden Bankunterlagen für den Zeitraum vom 1. März 1999 bis zum
30. Mai 2004 verfügt (act. 12.6). Die Feststellung der Beschwerdegegnerin in Ziffer 24 der Schlussverfü- gung, wonach die Staatsanwaltschaft Stuttgart um Bankunterlagen für den Zeitraum vom 1. März 1999 bis zum 30. Mai 2004 ersucht habe, ist durch keinerlei Akten belegt und daher offensichtlich falsch. Im Rechtshilfeersu- chen der Staatsanwaltschaft Stuttgart ist einerseits von Herausgabe "seit dem 1. März 1999" und andererseits durch den Verweis auf den Beschluss des Amtsgerichtes Stuttgart vom 15. März 2004 für die Zeit "zwischen
1. März 1999 bis heute" die Rede, der 30. Mai 2004 wird jedoch nirgends ausdrücklich genannt. Die ersuchende Behörde kann die Herausgabe von Unterlagen an sich nicht für die Zukunft verlangen. Um allfällige Ergän- zungsersuchen zu vermeiden, will sie deshalb mit einer Formulierung wie "bis heute" einen möglichst langen Zeitraum, auch über das Datum ihres Ersuchens hinaus, abdecken. In diesem Sinne ist es aufgrund der bundes- gerichtlichen Praxis, die Rechtshilfeersuchen weit auszulegen, bei nicht übermässig langer Übermittlungszeit und anschliessender beförderlicher Ausführung des Rechtshilfeersuchens grundsätzlich sinnvoll und zulässig, wenn die ausführende Behörde für die Begrenzung des Zeitraums der Her- ausgabe der Unterlagen auf das Datum der eigenen Editionsverfügung ab- stellt. Vorliegend erfolgte die Festlegung des Zeitrahmens durch die Be- schwerdegegnerin mit Fristende auf den 30. Mai 2004. Nachdem ihr der Vollzug des Rechtshilfeersuchens erst am 15. Mai 2004 durch das BJ über- tragen wurde (vgl. Eintretensverfügung vom 25. Mai 2004, Ziff. 1, act. 12.4), ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin die Akten- edition mit Verfügung vom 26. Mai 2004 (11 Tage nach Übertragung des Vollzugs und kurz vor Monatsende) der Einfachheit halber grundsätzlich gerade bis Ende Monat anordnen wollte. Unter Berücksichtigung der zwei- monatigen Übermittlungszeit des Rechtshilfeersuchens vom antragstellen- den Amtsgericht Stuttgart über die Staatsanwaltschaft Stuttgart und das BJ zur ausführenden Bundesanwaltschaft sowie der elftägigen Bearbeitungs-
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bzw. Beurteilungszeit für das Rechtshilfeersuchen erscheint die anschlies- sende Aktenedition bis vier Tage nach Erlass der Editionsverfügung, also für den Zeitraum vom 1. März 1999 bis zum 30. Mai 2004, gerade noch als verhältnismässig. Nicht zu beurteilen ist vorliegend, wie es sich verhalten würde, wenn der Zeitrahmen für die Aktenedition zufolge nicht beförderli- cher Erledigung des Ersuchens noch weiter ausgedehnt worden wäre.
5.
5.1 Weiter bringen die Beschwerdeführerinnen vor, der Grundsatz der Speziali- tät nach Art. 67 IRSG sei verletzt. Das Strafverfahren in Deutschland be- fasse sich hauptsächlich mit Sozialversicherungsbetrug, Hinterziehung von Kraftfahrzeugsteuern und der Hinterziehung von Einfuhrabgaben. Die Be- stechung fremder Amtsträger mache nur einen Nebenpunkt des Strafver- fahrens aus, im Mittelpunkt würden eindeutig nicht rechtshilfefähige Fiskal- delikte stehen. Die Bankunterlagen der Beschwerdeführerinnen würden den deutschen Behörden einzig im Hinblick auf Untersuchungen betreffend dieser Fiskaldelikte von Nutzen sein (vgl. act. 1, Rz. 56 ff.). 5.2 In seiner Vernehmlassung vom 28. September 2007 nimmt das BJ eben- falls Bezug auf den Grundsatz der Spezialität und beantragt, Ziffer 1 des Dispositivs der Schlussverfügung sei dahingehend zu ergänzen, dass dem Rechtshilfeersuchen entsprochen werde, die Verwendung der Auskünfte und Schriftstücke gemäss Ziffer 2 und der mit Schreiben vom 15. April 2005 übermittelten Informationen jedoch dem Spezialitätsvorbehalt gemäss Ziffer 3 unterliege. Die in Ziffer 5, 6 und 7 des dem Rechtshilfeersuchen beiliegenden Beschlusses umschriebenen Delikte seien Fiskaldelikte, die gestützt auf die bis heute eingegangenen Rechtshilfeersuchen nicht als Abgabebetrug qualifiziert werden könnten, weshalb die übermittelten Aus- künfte und Schriftstücke vorbehältlich späterer ausdrücklicher Bewilligung nicht für deren Verfolgung verwendet werden dürften (vgl. act. 13, Ziff. I. und Ziff. II. 2). Die Beschwerdeführerinnen schliessen sich diesem Antrag in ihrer Beschwerdereplik vom 2. November 2007 mit einem entsprechen- den Eventualantrag an (vgl. act. 20, S. 2). 5.3 Das Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 24. März 2004 (act. 12.1) erfolgte in Bezug auf sämtliche der den Angeschuldigten D. und E. im Beschluss des Amtsgerichtes Stuttgart vom 15. März 2004 vorgeworfenen Delikte, also wegen gemeinrechtlicher Delikte wie Beste- chung ausländischer Amtsträger, Urkundenfälschung und Vergehen gegen das Ausländergesetz (Ziff. 1 - 3 des Beschlusses des Amtsgerichtes Stutt- gart vom 15. März 2004, act. 12.1) wie auch wegen Lohnsteuerhinter-
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ziehung, Hinterziehung von Kraftfahrzeugsteuern sowie Zoll- und Einfuhr- umsatzsteuerhinterziehung (Ziff. 5 - 7 des Beschlusses des Amtsgerichtes Stuttgart vom 15. März 2004, act. 12.1). Bei diesen Tatbeständen der Hin- terziehung diverser Steuern handelt es sich offensichtlich um nicht rechts- hilfefähige Fiskaldelikte, enthält doch der Sachverhalt keine hinreichenden Verdachtsmomente, welche auf einen Abgabebetrug schliessen liessen (bez. Abgabebetrug vgl. BGE 125 II 250 E. 5b; 116 IB 96 E. 4c; 115 Ib 68 E. 3b/bb). Die Feststellung der Beschwerdegegnerin in Ziffer 7 der Schlussverfügung vom 26. Juli 2007 (act. 12.6), wonach keine Anhalts- punkte dafür bestünden, dass Gegenstand des ausländischen Verfahrens eine Tat wäre, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet sei (Art. 3 Abs. 3 IRSG), ist somit falsch. 5.4 Wie hievor unter Ziffer 3 und 4 ausgeführt, ist vorliegend die Rechtshilfe in Bezug auf den Tatbestand der Bestechung fremder Amtsträger grundsätz- lich zulässig. Wenn nun dem ersuchenden Staat Unterlagen herausgege- ben werden, darf dieser im Strafverfahren darüber umfassend verfügen; dies selbst für die Verfolgung von Sachverhalten, die nach schweizeri- schem Recht straflos sind (BGE 124 II 184 E. 4b/cc und dd; 110 Ib 173 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 1C_138/2007 vom 17. Juli 2007, E. 2.3.2). Der ersuchende Staat ist nicht auf die Verfolgung jener Delikte beschränkt, für welche die Schweiz die beidseitige Strafbarkeit bejaht hat. Einzige Aus- nahme bildet hiebei der Spezialitätsvorbehalt, den die schweizerischen Be- hörden bei Übergabe der Unterlagen erklären (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, Rz. 348). Gemäss Art. 67 Abs. 1 IRSG dürfen die durch Rechtshilfe erhal- tenen Auskünfte und Schriftstücke im ersuchenden Staat in Verfahren we- gen Taten, bei denen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Beweismittel verwendet werden. Gemeint sind insoweit Taten nach Art. 3 IRSG (BGE 133 IV 40 E. 6.1 m.w.H.). Der ersuchende Staat darf die Auskünfte und Schriftstücke also nicht verwenden zur Verfol- gung politischer, militärischer oder - mit Ausnahme des Abgabetruges - fis- kalischer Delikte (ZIMMERMANN, a.a.O., Rz. 354 und 483). Die Schweiz hat denn auch zu Art. 2 lit. a EUeR, welcher den Vertragsparteien die Verwei- gerung von Rechtshilfe erlaubt, sofern sich das Ersuchen auf Sachverhalte bezieht, die vom ersuchten Staat als fiskalische strafbare Handlungen (Steuerhinterziehung) angesehen werden, eine entsprechende Vorbehalts- erklärung abgegeben (vgl. BGE 125 II 250 E. 2). 5.5 In der Regel wird bei der Gewährung der Rechtshilfe in der Schlussverfü- gung die übliche Formulierung des Spezialitätsvorbehalts angebracht, was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Wenn jedoch - wie vorliegend - in einem Ersuchen um Gewährung der Rechtshilfe für gemeinrechtliche Delik-
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te und ausdrücklich auch für Fiskaldelikte ersucht wird, ist diese der Klar- heit halber für letztere explizit auszuschliessen, sofern es sich um nicht rechtshilfefähige Steuerdelikte handelt, und nicht nur auf den allgemeinen Spezialitätsvorbehalt hinzuweisen. In casu ist die Formulierung in der Schlussverfügung, wonach - unter Hinweis auf den allgemeinen Speziali- tätsvorbehalt - dem Rechtshilfeersuchen vollumfänglich entsprochen wird, missverständlich. Die ersuchende Behörde könnte dies zweifellos dahinge- hend auslegen, dass die Rechtshilfe für alle im Ersuchen aufgeführten De- likte gewährt wurde und die Delikte betreffend Steuerhinterziehung von den Schweizer Behörden als rechtshilfefähigen Abgabebetrug qualifiziert wur- den. 5.6 Nach dem Gesagten ist demnach in Gutheissung des Eventualantrages der Beschwerdeführerinnen Ziffer 1 des Dispositivs der Schlussverfügung da- hingehend abzuändern und zu ergänzen, dass dem Rechtshilfeersuchen teilweise entsprochen wird. Da es sich bei den in Ziffer 5, 6 und 7 des Be- standteil des Rechtshilfeersuchens bildenden Beschlusses des Amtsgerich- tes Stuttgart umschriebenen Delikten um nicht rechtshilfefähige Fiskaldelik- te handelt, unterliegt die Verwendung der Auskünfte und Schriftstücke ge- mäss Ziffer 2 sowie der mit Schreiben vom 15. April 2005 übermittelten In- formationen dem Spezialitätsvorbehalt gemäss Ziffer 3 und diese dürfen vorbehältlich späterer ausdrücklicher Bewilligung nicht für die Verfolgung dieser Fiskaldelikte verwendet werden.
6.
6.1 Schliesslich rügen die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs. Sie bringen vor, die Beschwerdeführerinnen hätten am
31. Januar 2005 zu den Zwischenverfügungen der Bundesanwaltschaft vom 15. Dezember 2004 Stellung nehmen können. Seither seien mehr als 2.5 Jahre vergangen und die Beschwerdeführerinnen hätten sich nicht mehr zum Verfahren äussern können, obwohl sich das Strafverfahren in Deutschland massgeblich weiterentwickelt habe (act. 1, Rz. 52 ff., act. 20, Rz. 46 f.). Mit Beschwerdeantwort vom 27. September 2007 habe die Bun- desanwaltschaft neue Dokumente, welche ihr seitens der deutschen Be- hörden zugestellt worden waren eingereicht, namentlich die Kopie des Schreibens der Staatsanwaltschaft Stuttgart an die Bundesanwaltschaft vom 13. August 2007, inkl. Anklageschriften der Staatsanwaltschaft Stutt- gart vom 19. Januar 2006 und 7. August 2006 sowie Vernehmlassung des Landgerichtes Stuttgart zur Haftbeschwerde von D. vom 22. Juni 2007 (act. 12.7, 12.8). Genanntem Schreiben vom 13. August 2006 seien ur- sprünglich sodann zwei weitere Dokumente beigelegen, nämlich die Rück- nahme der Haftbeschwerde der Verteidiger von D. vom 2. Juli 2007 sowie
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ein Bericht des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg vom 10. Mai 2007 zur Nettogewinnberechnung als Grundlage der Bestimmung eines möglichen Verfallsbetrages, welche jedoch seitens der Beschwerdegegne- rin nicht zu den Akten gereicht worden seien. Somit sei den Beschwerde- führerinnen die Einsicht in die zwei Dokumente verwehrt, welche zur Fest- stellung des Sachverhaltes und dem aktuellen Stand des Verfahrens sowie für die Erstellung der Beschwerdereplik wesentlich gewesen seien. Na- mentlich der Bericht des Landeskriminalamtes vom 10. Mai 2007 wäre zentral gewesen zum Nachweis, dass die Verfallsforderung des deutschen Staates, welche u.a. von den hier rechtshilfeweise abzuklärenden Vermö- gensverhältnissen der Angeschuldigten abhänge, im wesentlichen von fis- kalischen Vorteilen herrühre, welche die Angeschuldigten zu Unrecht ge- nossen hätten (act. 20, Rz. 48 ff.). 6.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 29 ff. VwVG konkretisiert. Gemäss Art. 80b Abs. 1 IRSG können die Berechtigten am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist. Zu den für das Verfahren relevanten Unterlagen, in welche die Betroffenen grundsätzlich Einsicht nehmen können, gehören insbesondere das Rechtshilfeersuchen, allfällige ergänzende Auskünfte des ersuchenden Staates sowie die zur Herausgabe an den ersuchenden Staat bestimmten, den Berechtigten un- mittelbar betreffenden Unterlagen. Die Rechtshilfebehörde darf ihren Ent- scheid nicht auf geheime, den Verfahrensbeteiligten unzugängliche Akten- stücke oder -teile stützen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.247/2000 vom
27. November 2000, E. 3a). Bezieht sich das Rechtshilfeersuchen auf die Herausgabe von Bankunterlagen oder andere Beweismittel, muss die aus- führende Behörde dem gemäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a IRSV Be- rechtigten vorgängig an den Erlass der Schlussverfügung insbesondere die Gelegenheit geben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 126 II 258 E. 9b/aa). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die ausführende Behörde führt je- doch nicht automatisch zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung. Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äus- sern, die, wie die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, über die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die ausführende Behörde verfügt (vgl. BGE 124 II 132 E. 2d m.w.H.; ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., N. 265; TPF RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 2.6).
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6.3 Im vorliegenden Fall wurde den Beschwerdeführerinnen zugestandener- massen Akteneinsicht gewährt. Mit Schreiben vom 31. Januar 2005 mach- ten sie von ihrem Recht der Stellungnahme Gebrauch, indem sie sich zum deutschen Rechtshilfeersuchen und dessen Ergänzung sowie zu den Bankunterlagen, welche für die Herausgabe an die deutschen Behörden vorgesehen waren, äusserten (vgl. act. 1, Rz. 52; Schlussverfügung vom
26. Juli 2007, act. 12.6, Rz. 16 und 18). Den Beschwerdeführerinnen stan- den somit die für das Rechtshilfeverfahren relevanten Akten sowie die frag- lichen Kontounterlagen zur Einsicht zur Verfügung und sie hatten genü- gend Zeit, sich dazu vor Erlass der Schlussverfügung zu äussern. Weshalb die Schlussverfügung dann erst über 2.5 Jahre später erging, was mit dem Gebot der beförderlichen Behandlung von Rechtshilfeersuchen schwerlich zu vereinbaren ist, kann vorliegend offen bleiben. Aus den Akten ist sodann nicht ersichtlich, dass bis zum Erlass der Schlussverfügung noch zusätzli- che für das Rechtshilfeverfahren relevante Akten, welche den Beschwerde- führerinnen nicht eröffnet worden sind, erhoben wurden. Doch selbst wenn dem so wäre, wäre eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz im vorliegenden Beschwerdeverfahren, in welchem sich die Beschwerdeführerinnen zu allen Aspekten der Rechtshilfe äussern konn- ten, geheilt worden (vgl. Ziff. 6.2 hievor). In Bezug auf die mit Schreiben der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom
13. August 2007 nachgereichten Akten ist festzuhalten, dass diese der Be- schwerdegegnerin erst nach Erlass der Schlussverfügung vom 26. Juli 2007 betreffend die Gewährung der Rechtshilfe zur Kenntnis gebracht wur- den und entsprechend beim Erlass der angefochtenen Verfügung unbe- rücksichtigt geblieben waren. Insofern waren diese Dokumente für das vor- liegende Rechtshilfeverfahren nicht relevant, für die Wahrung der Interes- sen der Beschwerdeführerinnen nicht erforderlich und werden im Be- schwerdeverfahren nicht berücksichtigt. Das rechtliche Gehör der Be- schwerdeführerinnen wurde daher nicht verletzt; die entsprechende Rüge geht fehl. 7. Der Antrag der Beschwerdeführerinnen, es sei eine mündliche Verhand- lung, eventuell eine Referentenaudienz anzusetzen, ist sodann ebenfalls abzuweisen. Für die Durchführung einer zusätzlichen mündlichen Verhand- lung besteht vorliegend keine Notwendigkeit. Die Beschwerdeinstanz kann zwar grundsätzlich eine mündliche Verhandlung mit den Parteien anbe- raumen, die Ansetzung einer solchen liegt in ihrem richterlichen Ermessen (vgl. Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 57 Abs. 2 VwVG). In ständiger Praxis ver- neint jedoch das Bundesgericht einen allgemeinen verfassungsmässigen Anspruch, sich vor der Verwaltungsbehörde, die den Entscheid fällt, zwin- gend mündlich zu äussern, da die schriftliche Anhörung der Betroffenen
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oder ihrer Vertreter zur Wahrung des rechtlichen Gehörs regelmässig ge- nügt (vgl. MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf recht- liches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Diss. Bern 2000, S. 337 f.). Vorliegend wurde ein doppelter Schriftenwechsel durchge- führt, die Parteien konnten ihre Prozesserklärungen ausreichend schriftlich abgeben.
8.
8.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei aufer- legt. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermäs- sigt. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens, in dem die Beschwerde- führerinnen mit einem Eventualantrag durchdringen, werden sie somit teil- weise kostenpflichtig (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zur Regelung der Gerichtsgebühren, welche in Art. 63 Abs. 5 VwVG nicht ausdrücklich vorbehalten wurde, ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG (vgl. TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007, E. 5). Die reduzierte Gerichtsgebühr ist in Anwendung von Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zu berechnen und vorliegend auf Fr. 3'500.-- festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses von Fr. 4'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, den Beschwerdeführerinnen den Restbetrag von je Fr. 500.-- zurückzuer- statten. 8.2 Gemäss Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwer- deinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Im Verfahren vor Bundesstraf- gericht besteht die Parteientschädigung aus den Anwaltskosten (Art. 1 Abs. 1 des Reglements über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht vom 26. September 2006; SR 173.711.31). Das Hono- rar bzw. die Entschädigung wird im Verfahren vor Beschwerdekammer nach Ermessen festgesetzt, wenn spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kostennote eingereicht wird (Art. 3 Abs. 2 des Reglements über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht). In Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerinnen mit einem Eventual- antrag lediglich in geringfügigem Umfang durchdringen, erscheint vorlie- gend eine Entschädigung von je Fr. 500.-- inkl. MwSt. angemessen. Diese ist gestützt auf Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 64 Abs. 2 VwVG der Be- schwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. TPF RR.2007.1 vom 29. Januar 2007, E. 6.2.2).
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Erwägungen (20 Absätze)
E. 2 Es sei die ausführende Behörde anzuweisen, der ersuchenden Behörde mitzu- teilen, dass die mit Schreiben vom 15. April 2005 übermittelten Informationen nicht verwendet werden dürfen.
E. 2.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen zunächst, die Bundesanwaltschaft habe der Rechtshilfe ersuchenden Behörde bereits im Vorfeld der Schlussverfü- gung geheime Informationen übermittelt, wofür keine Rechtsgrundlage be- standen habe. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart habe sich bei der Bundes- anwaltschaft über den Verfahrensstand erkundigt, worauf diese mit Schrei- ben vom 15. April 2005 die bis zu jenem Zeitpunkt erfolgten Rechtshilfe- handlungen und Ergebnisse schriftlich zusammengefasst und dabei ver- schiedene Angaben über Bestand und Inhalte der betreffenden Bankkonten sowie über getätigte Geschäfte, insbesondere von Aktien und Devisen, gemacht habe. Diese Informationen seien durch das Bankkunden- sowie das Amtsgeheimnis geschützt. Die Offenlegung der Bankkonten erfolge vorliegend ausschliesslich im Rahmen des Rechtshilfegesuches der Staatsanwaltschaft Stuttgart, weshalb der absolute Schutz im Rechtshilfe- verfahren gelte und Informationen aus dem Geheimbereich nur herauszu- geben seien, wenn die Schlussverfügung vollziehbar sei. Art. 67a IRSG sei vorliegend als Rechtsgrundlage für eine unaufgeforderte Übermittlung von Informationen nicht anwendbar, da gegen die Beschuldigten in der Schweiz kein Strafverfahren hängig sei und demnach keine Beweismittel oder In- formationen, welche die Schweizer Strafbehörden für ein eigenes Strafver- fahren erhoben hätten, übermittelt werden könnten. Die Übermittlung der Angaben bezüglich der Bankkonten der Beschwerdeführerinnen verstosse demzufolge mangels gesetzlicher Grundlage gegen das Legalitätsprinzip (vgl. act. 1, Rz. 8 ff.).
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E. 2.2 Der Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes unterliegen gemäss Art. 80e IRSG Schlussverfügungen zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen, welche nicht ausnahmsweise selb- ständig angefochten werden können. Handlungen und Verfügungen im Rahmen von spontaner Rechtshilfe gemäss Art. 67a IRSG sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur zusammen mit der Schlussverfü- gung anfechtbar (vgl. PETER POPP, Grundzüge der internationalen Rechts- hilfe in Strafsachen, Basel 2001, Rz. 550, S. 269; BGE 125 II 356 E. 3a; 125 II 238 E. 6a). Gemäss Art. 67a Abs. 1 IRSG kann eine Strafverfolgungsbehörde Be- weismittel, die sie für ihre eigene Strafuntersuchung erhoben hat, unaufge- fordert an eine ausländische Strafverfolgungsbehörde übermitteln, wenn diese Übermittlung dazu geeignet ist, ein Strafverfahren einzuleiten (lit. a) oder eine hängige Strafuntersuchung zu erleichtern (lit. b). Beweismittel, die den Geheimbereich betreffen, dürfen nicht ans Ausland geliefert wer- den (Art. 67a Abs. 4 IRSG). Es dürfen einzig Informationen, die den Ge- heimbereich betreffen, übermittelt werden, sofern sie geeignet sind, dem ausländischen Staat zu ermöglichen, ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz zu stellen (Art. 67a Abs. 5 IRSG). Beim Schreiben der Bundesanwaltschaft vom 15. April 2005 handelt es sich nicht um eine unaufgeforderte Übermittlung von Beweismitteln oder In- formationen gemäss Art. 67a IRSG sondern um einen Bericht betreffend Sach- und Verfahrensstand, nach welchem sich die deutschen Behörden mit Schreiben vom 29. März 2005 erkundigt hatten (act. 1.5 und 1.6). Art. 67a IRSG ist vorliegend nicht anwendbar, weil die übermittelten Infor- mationen nicht im Rahmen einer schweizerischen Strafuntersuchung son- dern aufgrund des pendenten Rechtshilfeersuchens erhoben wurden. So- bald eine ausländische Strafverfolgungsbehörde ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz gestellt hat, gibt es keinen Platz mehr für eine spontane, unaufgeforderte Übermittlung von Informationen an den ersuchenden Staat (vgl. BGE 130 II 236 E. 6.2; 129 II 544 E. 3.2). Das betreffende Schreiben der Beschwerdegegnerin kann somit vorliegend nicht Gegenstand einer Überprüfung im Rahmen der Beschwerde gegen die Schlussverfügung sein. Wie jedoch auch das BJ in seiner Vernehmlassung vom 28. Septem- ber 2007 zu Recht festhält (vgl. act. 13, Ziff. II. 1), ist vorliegend nicht er- sichtlich, auf welche Rechtsgrundlage die Übermittlung der Auskünfte er- folgt ist. Es fällt jedoch in dessen Zuständigkeitsbereich als Aufsichtsbe- hörde über die Anwendung des Rechtshilfegesetzes, diese Rüge zu prüfen (vgl. Art. 3 IRSV).
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E. 2.3 Zusammenfassend ist daher auf die Anträge 1 und 2 der Beschwerdeführe- rinnen mangels Anfechtungsobjektes nicht einzutreten und die Sache ans BJ zwecks Prüfung allfälliger aufsichtsrechtlicher Massnahmen zu überwei- sen.
3.
E. 2.5 Jahre vergangen und die Beschwerdeführerinnen hätten sich nicht mehr zum Verfahren äussern können, obwohl sich das Strafverfahren in Deutschland massgeblich weiterentwickelt habe (act. 1, Rz. 52 ff., act. 20, Rz. 46 f.). Mit Beschwerdeantwort vom 27. September 2007 habe die Bun- desanwaltschaft neue Dokumente, welche ihr seitens der deutschen Be- hörden zugestellt worden waren eingereicht, namentlich die Kopie des Schreibens der Staatsanwaltschaft Stuttgart an die Bundesanwaltschaft vom 13. August 2007, inkl. Anklageschriften der Staatsanwaltschaft Stutt- gart vom 19. Januar 2006 und 7. August 2006 sowie Vernehmlassung des Landgerichtes Stuttgart zur Haftbeschwerde von D. vom 22. Juni 2007 (act. 12.7, 12.8). Genanntem Schreiben vom 13. August 2006 seien ur- sprünglich sodann zwei weitere Dokumente beigelegen, nämlich die Rück- nahme der Haftbeschwerde der Verteidiger von D. vom 2. Juli 2007 sowie
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ein Bericht des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg vom 10. Mai 2007 zur Nettogewinnberechnung als Grundlage der Bestimmung eines möglichen Verfallsbetrages, welche jedoch seitens der Beschwerdegegne- rin nicht zu den Akten gereicht worden seien. Somit sei den Beschwerde- führerinnen die Einsicht in die zwei Dokumente verwehrt, welche zur Fest- stellung des Sachverhaltes und dem aktuellen Stand des Verfahrens sowie für die Erstellung der Beschwerdereplik wesentlich gewesen seien. Na- mentlich der Bericht des Landeskriminalamtes vom 10. Mai 2007 wäre zentral gewesen zum Nachweis, dass die Verfallsforderung des deutschen Staates, welche u.a. von den hier rechtshilfeweise abzuklärenden Vermö- gensverhältnissen der Angeschuldigten abhänge, im wesentlichen von fis- kalischen Vorteilen herrühre, welche die Angeschuldigten zu Unrecht ge- nossen hätten (act. 20, Rz. 48 ff.).
E. 3 Es sei die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft im Verfahren BA/RIZ/3/04/0050 vom 26. Juli 2007 aufzuheben und das Ersuchen um Rechtshilfe abzuweisen.
E. 3.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen weiter die Verletzung des Verhältnis- mässigkeitsgebotes in Art. 63 Abs. 1 IRSG. Sie machen geltend, die Über- mittlung von Beweismitteln im vorliegenden Fall sei nicht erforderlich, deren potentielle Erheblichkeit sei nicht gegeben, weshalb die Übermittlung der betreffenden Akten insgesamt unverhältnismässig sei. Die deutsche Be- hörde habe die Bundesanwaltschaft um Beschlagnahme und Übermittlung der Bankunterlagen zu Beweiszwecken gemäss Art. 74 IRSG ersucht. Ge- mäss Beschluss des Amtsgerichtes Stuttgart vom 15. März 2004 würden diese Beweismittel der Feststellung des Vermögensstatus der Beschuldig- ten dienen. Es gehe einzig darum festzustellen, welche Vermögenswerte der Beschuldigten sich in der Schweiz befänden, die im Falle einer Verur- teilung eingezogen werden könnten bzw. auf welche der deutsche Fiskus für seine vor allem steuer- und abgaberechtlich begründeten Ersatzforde- rungen greifen wolle. Für das Verfahren, in welchem geprüft werde, ob sich die Beschuldigten der Bestechung fremder Amtsträger strafbar gemacht hätten, seien die geforderten Bankunterlagen nach Aussage des ersuchen- den Staates im Ersuchen selbst nicht relevant. Zum Zwecke der Feststel- lung des Vermögensstandes eines Beschuldigten sei die Rechtshilfe je- doch nicht vorgesehen (vgl. act. 1, Rz. 40 ff. sowie act. 20, Rz. 37). Ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei erforderlich, dass sich die Aktenstücke auf den erhobenen Tatverdacht beziehen müssen. Ein, wie von der Bundesanwaltschaft angenommen, irgendwie gearteter Bezug zum Sachverhalt genüge nicht. Die rechtshilfeweise Beschlagnahme von Ver- mögenswerten im Hinblick auf die Herausgabe an den ersuchenden aus- ländischen Staat sei unzulässig, wenn zwischen diesen Vermögenswerten und der im Ausland verfolgten Tat kein Zusammenhang bestehe. Dasselbe müsse auch für die andere schwere Zwangsmassnahme gelten, die Aufhe- bung des Bankgeheimnisses und die Übermittlung von Informationen aus der besonders sensitiven, ebenfalls grundrechtlich geschützten wirtschaftli- chen Privatsphäre (act. 20, Rz. 38).
E. 3.2 Aus Art. 63 Abs. 1 IRSG geht hervor, dass Rechtshilfe nur soweit und in dem Umfang gewährt wird, als sie für ein Verfahren in strafrechtlichen An- gelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint. Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen. Dieses
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Prinzip beinhaltet auch das Gebot der Zwecktauglichkeit: Ohne erkennba- ren Nutzen für das ausländische Strafverfahren ist eine Rechtshilfemass- nahme unverhältnismässig (vgl. PETER POPP, a.a.O., Rz. 407). Ob die ver- langten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Er- messen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterla- gen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offen- sichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint. Der ersuchte Staat hat insoweit die Würdi- gung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eige- ne zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen darge- legten Tatverdacht beziehen können, mithin potentiell erheblich sind. Nicht zulässig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen (zum Ganzen vgl. BGE 122 II 367 E. 2c; 121 II 241 E. 3a; TPF RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 4.1 m.w.H.). Bei Ersuchen um Kontenerhebungen sind nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich alle sichergestellten Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können. Mithin muss ein ausrei- chender sachlicher Konnex zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den fraglichen Dokumenten erstellt sein (vgl. TPF RR.2007.14 vom
25. April 2007, E. 4.2; RR.2007.16 vom 16. Mai 2007, E. 8.2; Urteile des Bundesgerichts 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007, E. 3.1; 1A.72/2006 vom
13. Juli 2006, E. 3.1; BGE 129 II 462 E. 5.3; 122 II 367 E. 2c, je m.w.H.).
E. 3.3 Im Rechtshilfeersuchen vom 24. März 2004 erbat die Staatsanwaltschaft Stuttgart im Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren gegen D. und E. sowie weitere Personen die Sicherstellung diverser Bankunterlagen bei im Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 15. März 2004 (act. 12.1, S. 1 f.) näher bezeichneten Geldinstituten in der Schweiz seit dem 1. März
1999. Gegenstand des deutschen Ermittlungsverfahrens ist in der Haupt- sache neben anderen der Vorwurf, Verantwortliche der Firmengruppe F., einem Verbund europaweit tätiger Speditionsunternehmen, hätten auslän- dischen Amtsträgern in den vergangenen Jahren erhebliche Geldsummen und andere Vermögensvorteile zukommen lassen, um rechtswidrig Trans- portgenehmigungen sowie Einreise- und Aufenthaltsbewilligungen für Deutschland zu erlangen, mithin geht es um Bestechung ausländischer Amtsträger gemäss § 334 des deutschen Strafgesetzbuches. Die Unter- nehmensgruppe F., welche von den Beschuldigten D. und E. kontrolliert werde, sei ein Firmengeflecht weltweit tätiger Speditionen mit Hauptsitz in
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X./Deutschland. Die Beschuldigten sowie andere verantwortliche Mitarbei- ter stünden u.a. im Verdacht, im Zuge der Erweiterung des Tätigkeitsberei- ches in osteuropäische Staaten in den Jahren 1999 bis 2001 im Rahmen der Zuteilung von Lizenzen für internationale Transporte von Gütern auf den Strassen im Gebiet der CEMT-Mitgliedstaaten sowie der Zulassung Amtsträger in Georgien und Aserbaidschan bestochen zu haben. Da die Bestechung ausländischer Amtsträger in Deutschland erst seit dem
15. Februar 1999 strafbar sei, seien die Straftaten jedoch erst ab diesem Datum verfolgbar. In besagtem Zeitraum seien über ein deutsches Konto als "privat payments" bezeichnete Zahlungen in Höhe von EUR 689'052.26 an den Leiter der Abteilung Strassenverkehr im Verkehrsministerium der Republik Georgien, I., veranlasst worden. Dieser soll im Gegenzug für die- se Zahlungen dafür gesorgt haben, dass der Firmengruppe F. rechtswidrig sogenannte CEMT-Genehmigungen erteilt worden seien und auch künftig erteilt würden. Ebenfalls im fraglichen Zeitraum soll der Präsident des Staatskonzerns J. und der Zulassungsstelle der Stadt W. in Aserbaidschan, K., der die Funktion des Verkehrsministers ausgeübt habe, Vorsitzender des CEMT-Gremiums in Aserbaidschan und für die Vergabe von CEMT- Bewilligungen zuständig gewesen sei, bestochen worden sein. Für die Er- teilung der CEMT-Genehmigungen soll dieser von den Verantwortlichen der Unternehmensgruppe F. Zahlungen, verschleiert durch die Einschal- tung von Mittelsmännern und Tarnfirmen, sowie andere Vermögensvorteile erhalten haben. Eine solche Zahlung sei z. B. durch Überweisung vom
E. 3.4 Die im genannten Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 24. März 2004 sowie im Ergänzungsersuchen vom 11. Oktober 2005
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enthaltene Sachdarstellung entspricht insgesamt den Anforderungen des Art. 14 EUeR. Sie legt den sachlichen Konnex zwischen den beantragten Rechtshilfemassnahmen und dem Gegenstand der deutschen Strafunter- suchung ausreichend dar. Im Ersuchen werden einzelne verdächtige Zah- lungsvorgänge über die Bankkonten verschiedener Unternehmungen im Zusammenhang mit den Bestechungsvorwürfen gegenüber Verantwortli- chen der Firmengruppe F. beschrieben. Die Sachverhaltsdarstellung ist weder widersprüchlich noch in einer Weise lückenhaft, die eine Überprü- fung der Strafbarkeit verunmöglichen würde oder gar den Tatverdacht so- fort zu entkräften vermöchte (vgl. hiezu Urteile des Bundesgerichts 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007, E. 2.6; 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1; BGE 132 II 81 E. 2.1, je m.w.H.). Eine Analyse der edierten Bankunterlagen durch die Beschwerdegegnerin ergab sodann Folgendes (vgl. Schlussverfügung vom 26. Juli 2007 Ziff. 12
- 15, act. 12.6): Auf dem EUR-Privatkonto der Beschwerdeführerin 1 bei der Bank G. (Kontobeziehung Nr. 5) fallen zahlreiche Transaktionen auf, bei denen fünf- bis sechsstellige Beträge vergütet und jeweils kurze Zeit später in Wertschriften angelegt wurden. Zum Teil entsprachen diese Ver- gütungen exakt den Abbuchungen auf dem EUR-Privatkonto der Be- schwerdeführerin 3. Auf dem CHF-Privatkonto der Beschwerdeführerin 2 bei der Bank G. (Kontobeziehung Nr. 1) wurden in der relevanten Zeitperi- ode zwei grosse Barbezüge getätigt. In der Folge wurde das CHF-Privatkonto wie auch die USD- und GBP-Privatkonten saldiert und die Restsaldi auf das EUR-Privatkonto transferiert. Auf dem DEM-Privatkonto der Beschwerdeführerin 3 bei der Bank G. (Kontobeziehung Nr. 3) fallen in der relevanten Zeitperiode ebenfalls zwei Transaktionen auf. Am 7. Juni 1999 wurden DEM 281'250.-- einbezahlt und am 15. Juni 1999 wieder ab- gebucht. Vor und nach diesen Transaktionen blieb das Konto unbenutzt und wies einen Nullsaldo auf. Zudem wurde das EUR-Privatkonto offen- sichtlich als Durchgangskonto benutzt. Alle Beträge im fünf- bis sechsstelli- gen Bereich, die diesem Konto gutgeschrieben wurden, wurden einige Ta- ge später entweder weitertransferiert (u. a. auf das EUR-Privatkonto der Beschwerdeführerin 1) oder in Wertpapieren angelegt. Es besteht offensichtlich ein begründeter Verdacht, dass über die schwei- zer Bankkonten der Beschwerdeführerinnen, an welchen die Beschuldigten D. und E. wirtschaftlich berechtigt sind, entweder Zahlungen an ausländi- sche Amtsträger zur Verschleierung abgewickelt und/oder die aus den Be- stechungszahlungen auf Seiten der Beschuldigten (unrechtmässig) erlang- ten Umsätze transferiert wurden. Somit sind die Bankunterlagen der Be- schwerdeführerinnen für das deutsche Strafverfahren von erheblicher Be- deutung. Obwohl in Deutschland bereits Anklage gegen die Hauptverdäch-
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tigen erhoben wurde, ist mit dem baldigen Abschluss des Gerichtsverfah- rens gemäss Schreiben der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 13. August 2007 noch nicht zu rechnen (vgl. act. 12.7). Das Verfahren gegen D. wurde offensichtlich erheblich ausgeweitet und dasjenige gegen E. ruht zufolge eingeschränkter Verhandlungsfähigkeit vorläufig. Die Ergebnisse aus dem pendenten Rechtshilfeverfahren können demnach noch in das laufende ge- richtliche Verfahren eingeführt werden. Vor dem Hintergrund der Sachver- haltsschilderung im Rechtshilfeersuchen und im Ergänzungsersuchen ist es vorliegend gerechtfertigt, sämtliche in der Schlussverfügung vom 26. Juli 2007 aufgeführten Bankunterlagen der Beschwerdegegnerinnen herauszu- geben. Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips in diesem Punkt ist zu verneinen.
4.
E. 4 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Bundesanwaltschaft."
Mit Eingabe vom 27. September 2007 beantragt die Bundesanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Be- schwerdeführerinnen, auf die Begehren 1 und 2 sei nicht einzutreten, even- tualiter sei über die Zulässigkeit der vorzeitigen Informationsübermittlung im Rahmen der materiellen Prüfung der Gewährung und des Umfanges der Rechtshilfe zu entscheiden (act. 12, S. 2).
Mit Vernehmlassung vom 28. September 2007 stellt das BJ folgende An- träge (act. 13):
"1. Die Beschwerde sei abzuweisen.
2. Ziff. 1 des Dispositivs der Schlussverfügung vom 26. Juli 2007 sei wie folgt zu ergänzen: "Dem Rechtshilfeersuchen wird entsprochen. Die Verwendung der Auskünfte und Schriftstücke gemäss Ziff. 2 und der mit Schreiben vom 15. April 2005 übermittelten Informationen unterliegt dem Spezialitätsvorbehalt gemäss Ziff. 3. Die in Ziff. 5, 6 und 7 des dem Rechtshilfeersuchen beiliegenden Be- schlusses umschriebenen Delikte sind Fiskaldelikte, die gestützt auf die bis heute eingegangenen Rechtshilfeersuchen nicht als Abgabebetrug qualifiziert werden können, weshalb die übermittelten Auskünfte und Schriftstücke vorbe- hältlich späterer ausdrücklicher Bewilligung nicht für deren Verfolgung verwen- det werden dürfen."
unter Kostenfolge."
Die Beschwerdeführerinnen halten mit Replik vom 2. November 2007 an ih- ren Anträgen 1 bis 4 fest und stellen zusätzlich folgende Anträge (act. 20, S. 2):
"5. Eventualiter: Es sei Ziff. 1 des Dispositivs der Schlussverfügung vom 26. Juli 2007 wie folgt zu ergänzen: "... die Verwendung der Auskünfte und Schriftstü- cke gemäss Ziff. 2 und der mit Schreiben vom 15. April 2005 übermittelten In-
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formationen unterliegt dem Spezialitätsvorbehalt gemäss Ziffer 3. Die in Ziffer 5,
E. 4.1 Für den Fall, dass vorliegend entschieden werde, die Übermittlung der Bankunterlagen sei verhältnismässig, beantragen die Beschwerdeführerin- nen, die Rechtshilfe nur in dem Masse zu gewähren, in dem sie von der Staatsanwaltschaft Stuttgart verlangt worden sei, d.h. bis zum 15. März
2004. Im vorliegend relevanten Beschluss des Amtsgerichtes Stuttgart vom
E. 4.2 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verbietet es den schweizerischen Behörden, im Rechtshilfeverfahren Massnahmen anzuordnen bzw. Unter- lagen zu übermitteln, die der ersuchende Staat nicht verlangt hat. Um fest- zustellen, ob eine bestimmte Massnahme tatsächlich verlangt wurde, muss die ersuchte Behörde das Rechtshilfeersuchen nach dem Sinn auslegen, der ihm vernünftigerweise zukommt. Dabei spricht nichts gegen eine weite Auslegung, soweit erstellt ist, dass auf dieser Grundlage alle Vorausset- zungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Damit können unnö- tige Prozessleerläufe und ergänzende Rechtshilfebegehren vermieden werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1A.72/2006 vom 13. Juli 2006, E. 3.1; 1A.187/2005 vom 9. Dezember 2005, E. 4.3.5; BGE 121 II 241 E. 3a, je m.w.H.).
E. 4.3 Mit Beschluss vom 15. März 2004 (act. 12.1) ordnete das Amtsgericht Stuttgart u.a. die Durchsuchung der Geschäfts- und Nebenräume der Bank
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G. und der Bank H. zwecks Sicherstellung von Unterlagen von Bankkonten, lautend auf die Beschuldigten D. und E., in der Zeit zwischen dem 1. März 1999 "bis heute" an. Im Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Stutt- gart vom 24. März 2004 wurden daraufhin die Schweizer Behörden um Si- cherstellung und Übermittlung der Kontounterlagen seit dem 1. März 1999 gebeten. In der Folge ordnete die Beschwerdegegnerin mit Akteneditions- verfügungen vom 26. Mai 2004 bei der Bank G., in Z., sowie bei der Bank H., in Y., für die Zeitperiode seit dem 1. März 1999 bis zum 30. Mai 2004 die Herausgabe von Bankunterlagen bezüglich aller Konti an, an denen D. und E. rechtlich oder wirtschaftlich berechtigt sind und/oder waren (act. 12.5). Mit Schlussverfügung vom 26. Juli 2007 wurde die Herausgabe der betreffenden Bankunterlagen für den Zeitraum vom 1. März 1999 bis zum
30. Mai 2004 verfügt (act. 12.6). Die Feststellung der Beschwerdegegnerin in Ziffer 24 der Schlussverfü- gung, wonach die Staatsanwaltschaft Stuttgart um Bankunterlagen für den Zeitraum vom 1. März 1999 bis zum 30. Mai 2004 ersucht habe, ist durch keinerlei Akten belegt und daher offensichtlich falsch. Im Rechtshilfeersu- chen der Staatsanwaltschaft Stuttgart ist einerseits von Herausgabe "seit dem 1. März 1999" und andererseits durch den Verweis auf den Beschluss des Amtsgerichtes Stuttgart vom 15. März 2004 für die Zeit "zwischen
1. März 1999 bis heute" die Rede, der 30. Mai 2004 wird jedoch nirgends ausdrücklich genannt. Die ersuchende Behörde kann die Herausgabe von Unterlagen an sich nicht für die Zukunft verlangen. Um allfällige Ergän- zungsersuchen zu vermeiden, will sie deshalb mit einer Formulierung wie "bis heute" einen möglichst langen Zeitraum, auch über das Datum ihres Ersuchens hinaus, abdecken. In diesem Sinne ist es aufgrund der bundes- gerichtlichen Praxis, die Rechtshilfeersuchen weit auszulegen, bei nicht übermässig langer Übermittlungszeit und anschliessender beförderlicher Ausführung des Rechtshilfeersuchens grundsätzlich sinnvoll und zulässig, wenn die ausführende Behörde für die Begrenzung des Zeitraums der Her- ausgabe der Unterlagen auf das Datum der eigenen Editionsverfügung ab- stellt. Vorliegend erfolgte die Festlegung des Zeitrahmens durch die Be- schwerdegegnerin mit Fristende auf den 30. Mai 2004. Nachdem ihr der Vollzug des Rechtshilfeersuchens erst am 15. Mai 2004 durch das BJ über- tragen wurde (vgl. Eintretensverfügung vom 25. Mai 2004, Ziff. 1, act. 12.4), ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin die Akten- edition mit Verfügung vom 26. Mai 2004 (11 Tage nach Übertragung des Vollzugs und kurz vor Monatsende) der Einfachheit halber grundsätzlich gerade bis Ende Monat anordnen wollte. Unter Berücksichtigung der zwei- monatigen Übermittlungszeit des Rechtshilfeersuchens vom antragstellen- den Amtsgericht Stuttgart über die Staatsanwaltschaft Stuttgart und das BJ zur ausführenden Bundesanwaltschaft sowie der elftägigen Bearbeitungs-
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bzw. Beurteilungszeit für das Rechtshilfeersuchen erscheint die anschlies- sende Aktenedition bis vier Tage nach Erlass der Editionsverfügung, also für den Zeitraum vom 1. März 1999 bis zum 30. Mai 2004, gerade noch als verhältnismässig. Nicht zu beurteilen ist vorliegend, wie es sich verhalten würde, wenn der Zeitrahmen für die Aktenedition zufolge nicht beförderli- cher Erledigung des Ersuchens noch weiter ausgedehnt worden wäre.
5.
5.1 Weiter bringen die Beschwerdeführerinnen vor, der Grundsatz der Speziali- tät nach Art. 67 IRSG sei verletzt. Das Strafverfahren in Deutschland be- fasse sich hauptsächlich mit Sozialversicherungsbetrug, Hinterziehung von Kraftfahrzeugsteuern und der Hinterziehung von Einfuhrabgaben. Die Be- stechung fremder Amtsträger mache nur einen Nebenpunkt des Strafver- fahrens aus, im Mittelpunkt würden eindeutig nicht rechtshilfefähige Fiskal- delikte stehen. Die Bankunterlagen der Beschwerdeführerinnen würden den deutschen Behörden einzig im Hinblick auf Untersuchungen betreffend dieser Fiskaldelikte von Nutzen sein (vgl. act. 1, Rz. 56 ff.). 5.2 In seiner Vernehmlassung vom 28. September 2007 nimmt das BJ eben- falls Bezug auf den Grundsatz der Spezialität und beantragt, Ziffer 1 des Dispositivs der Schlussverfügung sei dahingehend zu ergänzen, dass dem Rechtshilfeersuchen entsprochen werde, die Verwendung der Auskünfte und Schriftstücke gemäss Ziffer 2 und der mit Schreiben vom 15. April 2005 übermittelten Informationen jedoch dem Spezialitätsvorbehalt gemäss Ziffer 3 unterliege. Die in Ziffer 5, 6 und 7 des dem Rechtshilfeersuchen beiliegenden Beschlusses umschriebenen Delikte seien Fiskaldelikte, die gestützt auf die bis heute eingegangenen Rechtshilfeersuchen nicht als Abgabebetrug qualifiziert werden könnten, weshalb die übermittelten Aus- künfte und Schriftstücke vorbehältlich späterer ausdrücklicher Bewilligung nicht für deren Verfolgung verwendet werden dürften (vgl. act. 13, Ziff. I. und Ziff. II. 2). Die Beschwerdeführerinnen schliessen sich diesem Antrag in ihrer Beschwerdereplik vom 2. November 2007 mit einem entsprechen- den Eventualantrag an (vgl. act. 20, S. 2). 5.3 Das Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 24. März 2004 (act. 12.1) erfolgte in Bezug auf sämtliche der den Angeschuldigten D. und E. im Beschluss des Amtsgerichtes Stuttgart vom 15. März 2004 vorgeworfenen Delikte, also wegen gemeinrechtlicher Delikte wie Beste- chung ausländischer Amtsträger, Urkundenfälschung und Vergehen gegen das Ausländergesetz (Ziff. 1 - 3 des Beschlusses des Amtsgerichtes Stutt- gart vom 15. März 2004, act. 12.1) wie auch wegen Lohnsteuerhinter-
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ziehung, Hinterziehung von Kraftfahrzeugsteuern sowie Zoll- und Einfuhr- umsatzsteuerhinterziehung (Ziff. 5 - 7 des Beschlusses des Amtsgerichtes Stuttgart vom 15. März 2004, act. 12.1). Bei diesen Tatbeständen der Hin- terziehung diverser Steuern handelt es sich offensichtlich um nicht rechts- hilfefähige Fiskaldelikte, enthält doch der Sachverhalt keine hinreichenden Verdachtsmomente, welche auf einen Abgabebetrug schliessen liessen (bez. Abgabebetrug vgl. BGE 125 II 250 E. 5b; 116 IB 96 E. 4c; 115 Ib 68 E. 3b/bb). Die Feststellung der Beschwerdegegnerin in Ziffer 7 der Schlussverfügung vom 26. Juli 2007 (act. 12.6), wonach keine Anhalts- punkte dafür bestünden, dass Gegenstand des ausländischen Verfahrens eine Tat wäre, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet sei (Art. 3 Abs. 3 IRSG), ist somit falsch. 5.4 Wie hievor unter Ziffer 3 und 4 ausgeführt, ist vorliegend die Rechtshilfe in Bezug auf den Tatbestand der Bestechung fremder Amtsträger grundsätz- lich zulässig. Wenn nun dem ersuchenden Staat Unterlagen herausgege- ben werden, darf dieser im Strafverfahren darüber umfassend verfügen; dies selbst für die Verfolgung von Sachverhalten, die nach schweizeri- schem Recht straflos sind (BGE 124 II 184 E. 4b/cc und dd; 110 Ib 173 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 1C_138/2007 vom 17. Juli 2007, E. 2.3.2). Der ersuchende Staat ist nicht auf die Verfolgung jener Delikte beschränkt, für welche die Schweiz die beidseitige Strafbarkeit bejaht hat. Einzige Aus- nahme bildet hiebei der Spezialitätsvorbehalt, den die schweizerischen Be- hörden bei Übergabe der Unterlagen erklären (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, Rz. 348). Gemäss Art. 67 Abs. 1 IRSG dürfen die durch Rechtshilfe erhal- tenen Auskünfte und Schriftstücke im ersuchenden Staat in Verfahren we- gen Taten, bei denen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Beweismittel verwendet werden. Gemeint sind insoweit Taten nach Art. 3 IRSG (BGE 133 IV 40 E. 6.1 m.w.H.). Der ersuchende Staat darf die Auskünfte und Schriftstücke also nicht verwenden zur Verfol- gung politischer, militärischer oder - mit Ausnahme des Abgabetruges - fis- kalischer Delikte (ZIMMERMANN, a.a.O., Rz. 354 und 483). Die Schweiz hat denn auch zu Art. 2 lit. a EUeR, welcher den Vertragsparteien die Verwei- gerung von Rechtshilfe erlaubt, sofern sich das Ersuchen auf Sachverhalte bezieht, die vom ersuchten Staat als fiskalische strafbare Handlungen (Steuerhinterziehung) angesehen werden, eine entsprechende Vorbehalts- erklärung abgegeben (vgl. BGE 125 II 250 E. 2). 5.5 In der Regel wird bei der Gewährung der Rechtshilfe in der Schlussverfü- gung die übliche Formulierung des Spezialitätsvorbehalts angebracht, was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Wenn jedoch - wie vorliegend - in einem Ersuchen um Gewährung der Rechtshilfe für gemeinrechtliche Delik-
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te und ausdrücklich auch für Fiskaldelikte ersucht wird, ist diese der Klar- heit halber für letztere explizit auszuschliessen, sofern es sich um nicht rechtshilfefähige Steuerdelikte handelt, und nicht nur auf den allgemeinen Spezialitätsvorbehalt hinzuweisen. In casu ist die Formulierung in der Schlussverfügung, wonach - unter Hinweis auf den allgemeinen Speziali- tätsvorbehalt - dem Rechtshilfeersuchen vollumfänglich entsprochen wird, missverständlich. Die ersuchende Behörde könnte dies zweifellos dahinge- hend auslegen, dass die Rechtshilfe für alle im Ersuchen aufgeführten De- likte gewährt wurde und die Delikte betreffend Steuerhinterziehung von den Schweizer Behörden als rechtshilfefähigen Abgabebetrug qualifiziert wur- den. 5.6 Nach dem Gesagten ist demnach in Gutheissung des Eventualantrages der Beschwerdeführerinnen Ziffer 1 des Dispositivs der Schlussverfügung da- hingehend abzuändern und zu ergänzen, dass dem Rechtshilfeersuchen teilweise entsprochen wird. Da es sich bei den in Ziffer 5, 6 und 7 des Be- standteil des Rechtshilfeersuchens bildenden Beschlusses des Amtsgerich- tes Stuttgart umschriebenen Delikten um nicht rechtshilfefähige Fiskaldelik- te handelt, unterliegt die Verwendung der Auskünfte und Schriftstücke ge- mäss Ziffer 2 sowie der mit Schreiben vom 15. April 2005 übermittelten In- formationen dem Spezialitätsvorbehalt gemäss Ziffer 3 und diese dürfen vorbehältlich späterer ausdrücklicher Bewilligung nicht für die Verfolgung dieser Fiskaldelikte verwendet werden.
6.
E. 6 Es sei eine mündliche Verhandlung, eventuell eine Referentenaudienz, anzu- setzen."
Auf Beschwerdeduplik wird verzichtet (act. 22 und 23).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegan- gen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfeangele- genheiten, gegen die gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über das Bundesstrafgericht vom 4. Oktober 2002 (SGG; SR 173.71) in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006 (SR 173.710) und Art. 80e Abs. 1 des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) die Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts gegeben ist. 1.2 Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, und der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. No- vember 1969 (SR 0.351.913.61) massgebend. Soweit das Staatsvertrags- recht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt oder das innerstaatliche Recht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1), gelangen das IRSG und die Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a).
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1.3 Zur Beschwerde berechtigt ist neben dem BJ, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Inte- resse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter densel- ben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG; BGE 130 II 162 E. 1.1). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV). Von der streitigen Rechtshilfemassnah- me sind die Bankkonten der Beschwerdeführerinnen bei der Bank G. und der Bank H. betroffen, weshalb diese zur Beschwerdeführung legitimiert sind. 1.4 Die Beschwerde wurde sodann innert der 30-tägigen Frist des Art. 80k IRSG eingereicht. Sämtliche Eintretensvoraussetzungen sind daher erfüllt.
2.
E. 6.1 Schliesslich rügen die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs. Sie bringen vor, die Beschwerdeführerinnen hätten am
31. Januar 2005 zu den Zwischenverfügungen der Bundesanwaltschaft vom 15. Dezember 2004 Stellung nehmen können. Seither seien mehr als
E. 6.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 29 ff. VwVG konkretisiert. Gemäss Art. 80b Abs. 1 IRSG können die Berechtigten am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist. Zu den für das Verfahren relevanten Unterlagen, in welche die Betroffenen grundsätzlich Einsicht nehmen können, gehören insbesondere das Rechtshilfeersuchen, allfällige ergänzende Auskünfte des ersuchenden Staates sowie die zur Herausgabe an den ersuchenden Staat bestimmten, den Berechtigten un- mittelbar betreffenden Unterlagen. Die Rechtshilfebehörde darf ihren Ent- scheid nicht auf geheime, den Verfahrensbeteiligten unzugängliche Akten- stücke oder -teile stützen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.247/2000 vom
27. November 2000, E. 3a). Bezieht sich das Rechtshilfeersuchen auf die Herausgabe von Bankunterlagen oder andere Beweismittel, muss die aus- führende Behörde dem gemäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a IRSV Be- rechtigten vorgängig an den Erlass der Schlussverfügung insbesondere die Gelegenheit geben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 126 II 258 E. 9b/aa). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die ausführende Behörde führt je- doch nicht automatisch zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung. Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äus- sern, die, wie die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, über die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die ausführende Behörde verfügt (vgl. BGE 124 II 132 E. 2d m.w.H.; ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., N. 265; TPF RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 2.6).
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E. 6.3 Im vorliegenden Fall wurde den Beschwerdeführerinnen zugestandener- massen Akteneinsicht gewährt. Mit Schreiben vom 31. Januar 2005 mach- ten sie von ihrem Recht der Stellungnahme Gebrauch, indem sie sich zum deutschen Rechtshilfeersuchen und dessen Ergänzung sowie zu den Bankunterlagen, welche für die Herausgabe an die deutschen Behörden vorgesehen waren, äusserten (vgl. act. 1, Rz. 52; Schlussverfügung vom
26. Juli 2007, act. 12.6, Rz. 16 und 18). Den Beschwerdeführerinnen stan- den somit die für das Rechtshilfeverfahren relevanten Akten sowie die frag- lichen Kontounterlagen zur Einsicht zur Verfügung und sie hatten genü- gend Zeit, sich dazu vor Erlass der Schlussverfügung zu äussern. Weshalb die Schlussverfügung dann erst über 2.5 Jahre später erging, was mit dem Gebot der beförderlichen Behandlung von Rechtshilfeersuchen schwerlich zu vereinbaren ist, kann vorliegend offen bleiben. Aus den Akten ist sodann nicht ersichtlich, dass bis zum Erlass der Schlussverfügung noch zusätzli- che für das Rechtshilfeverfahren relevante Akten, welche den Beschwerde- führerinnen nicht eröffnet worden sind, erhoben wurden. Doch selbst wenn dem so wäre, wäre eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz im vorliegenden Beschwerdeverfahren, in welchem sich die Beschwerdeführerinnen zu allen Aspekten der Rechtshilfe äussern konn- ten, geheilt worden (vgl. Ziff. 6.2 hievor). In Bezug auf die mit Schreiben der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom
13. August 2007 nachgereichten Akten ist festzuhalten, dass diese der Be- schwerdegegnerin erst nach Erlass der Schlussverfügung vom 26. Juli 2007 betreffend die Gewährung der Rechtshilfe zur Kenntnis gebracht wur- den und entsprechend beim Erlass der angefochtenen Verfügung unbe- rücksichtigt geblieben waren. Insofern waren diese Dokumente für das vor- liegende Rechtshilfeverfahren nicht relevant, für die Wahrung der Interes- sen der Beschwerdeführerinnen nicht erforderlich und werden im Be- schwerdeverfahren nicht berücksichtigt. Das rechtliche Gehör der Be- schwerdeführerinnen wurde daher nicht verletzt; die entsprechende Rüge geht fehl. 7. Der Antrag der Beschwerdeführerinnen, es sei eine mündliche Verhand- lung, eventuell eine Referentenaudienz anzusetzen, ist sodann ebenfalls abzuweisen. Für die Durchführung einer zusätzlichen mündlichen Verhand- lung besteht vorliegend keine Notwendigkeit. Die Beschwerdeinstanz kann zwar grundsätzlich eine mündliche Verhandlung mit den Parteien anbe- raumen, die Ansetzung einer solchen liegt in ihrem richterlichen Ermessen (vgl. Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 57 Abs. 2 VwVG). In ständiger Praxis ver- neint jedoch das Bundesgericht einen allgemeinen verfassungsmässigen Anspruch, sich vor der Verwaltungsbehörde, die den Entscheid fällt, zwin- gend mündlich zu äussern, da die schriftliche Anhörung der Betroffenen
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oder ihrer Vertreter zur Wahrung des rechtlichen Gehörs regelmässig ge- nügt (vgl. MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf recht- liches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Diss. Bern 2000, S. 337 f.). Vorliegend wurde ein doppelter Schriftenwechsel durchge- führt, die Parteien konnten ihre Prozesserklärungen ausreichend schriftlich abgeben.
8.
8.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei aufer- legt. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermäs- sigt. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens, in dem die Beschwerde- führerinnen mit einem Eventualantrag durchdringen, werden sie somit teil- weise kostenpflichtig (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zur Regelung der Gerichtsgebühren, welche in Art. 63 Abs. 5 VwVG nicht ausdrücklich vorbehalten wurde, ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG (vgl. TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007, E. 5). Die reduzierte Gerichtsgebühr ist in Anwendung von Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zu berechnen und vorliegend auf Fr. 3'500.-- festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses von Fr. 4'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, den Beschwerdeführerinnen den Restbetrag von je Fr. 500.-- zurückzuer- statten. 8.2 Gemäss Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwer- deinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Im Verfahren vor Bundesstraf- gericht besteht die Parteientschädigung aus den Anwaltskosten (Art. 1 Abs. 1 des Reglements über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht vom 26. September 2006; SR 173.711.31). Das Hono- rar bzw. die Entschädigung wird im Verfahren vor Beschwerdekammer nach Ermessen festgesetzt, wenn spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kostennote eingereicht wird (Art. 3 Abs. 2 des Reglements über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht). In Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerinnen mit einem Eventual- antrag lediglich in geringfügigem Umfang durchdringen, erscheint vorlie- gend eine Entschädigung von je Fr. 500.-- inkl. MwSt. angemessen. Diese ist gestützt auf Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 64 Abs. 2 VwVG der Be- schwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. TPF RR.2007.1 vom 29. Januar 2007, E. 6.2.2).
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
E. 11 Januar 2000 in Höhe von USD 186'700.-- erfolgt. Am gleichen Tag ha- be die Unternehmung F. dem staatlichen Konzern J. einen Wohnwagen für rund EUR 10'000.-- und am 24. Januar 2000 einen Personenwagen der Marke Mercedes, Typ S 320 L, im Wert von EUR 63'000.-- für K. geliefert. Im Rahmen dieser Vorwürfe der Bestechung ausländischer Amtsträger würden die durch die Bestechungszahlungen auf Seiten der Beschuldigten bzw. der von diesen vertretenen Unternehmungen erlangten Umsätze nach deutschem Recht dem Verfall unterliegen. Zwecks Feststellung der Höhe und des Vorhandenseins des so "Erlangten" im Vermögen der Beschuldig- ten bzw. der von ihnen vertretenen Unternehmungen sei der Vermögens- status der Beschuldigten bei den bereits ermittelten Bankverbindungen in der Schweiz abzuklären. Darüber hinaus bestehe die Möglichkeit, dass Zahlungen an ausländische Amtsträger zur Verschleierung über die dort vorhandenen Privat- oder Firmenkonten erfolgt seien. Den Beschuldigten wird zusätzlich auch Betrug und Lohnsteuerhinterziehung, Hinterziehung von Kraftfahrzeugsteuern sowie Zoll- und Einfuhrumsatzsteuerhinterzie- hung vorgeworfen.
E. 15 März 2004 sei die Sicherstellung von Unterlagen zwischen dem 1. März 1999 und "heute" verlangt worden. Mit Akteneditionsverfügung vom 26. Mai 2004 habe die Beschwerdegegnerin jedoch die Edition von Bankunterlagen zwischen dem 1. März 1999 und dem 30. Mai 2004 verlangt und somit den für die Rechtshilfe relevanten Zeitraum entgegen dem Rechtshilfegesuch eigenmächtig um 2.5 Monate verlängert (vgl. act. 1, Rz. 46 ff.).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
- Ziffer 1 des Dispositivs der Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom
- Juli 2007 wird wie folgt geändert: "1. Dem Rechtshilfeersuchen wird teilweise entsprochen. Bei den in Ziff. 5, 6 und 7 des Beschlusses des Amtsgerichtes Stuttgart vom 15. März 2004 umschriebe- nen Delikten handelt es sich um nicht rechtshilfefähige Fiskaldelikte, weshalb die Verwendung der Auskünfte und Schriftstücke gemäss Ziff. 2 und der mit Schreiben vom 15. April 2005 übermittelten Informationen dem Spezialitätsvor- behalt gemäss Ziff. 3 unterliegt und diese vorbehältlich späterer ausdrücklicher Bewilligung nicht für die Verfolgung dieser Fiskaldelikte verwendet werden dür- fen."
- Hinsichtlich der Anträge 1 und 2 der Beschwerdeführerinnen wird die Sache zuständigkeitshalber an das Bundesamt für Justiz zwecks Prüfung allfälliger aufsichtsrechtlicher Massnahmen überwiesen.
- Die Gerichtsgebühren von je Fr. 3'500.-- werden den Beschwerdeführerin- nen auferlegt, unter Anrechnung der geleisteten Kostenvorschüsse von je Fr. 4'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwer- deführerinnen den Restbetrag von je Fr. 500.-- zurückzuerstatten.
- Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerinnen für die ihr entstan- denen Kosten mit je Fr. 500.-- inkl. MwSt. zu entschädigen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 4. März 2008 II. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Jean-Luc Bacher, Gerichtsschreiberin Brigitte Brun
Parteien
1. A.,
2. B.,
3. C.,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Martin Burkhardt, Beschwerdeführerinnen
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 Abs. 1 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2007.136 - 138
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart (Deutschland) führt gegen D. und E. sowie weitere Personen ein Ermittlungsverfahren u.a. wegen des Verdachts der Bestechung ausländischer Amtsträger. Verantwortlichen der Firmengruppe F., einem Verbund europaweit tätiger Speditionsunternehmen, wird vorge- worfen, ausländischen Amtsträgern in den vergangenen Jahren erhebliche Geldsummen und andere Vermögensvorteile zukommen gelassen zu ha- ben, um rechtswidrig Transportgenehmigungen sowie Einreise- und Auf- enthaltsbewilligungen für Deutschland zu erlangen, die im grenzüberschrei- tenden Speditionsverkehr der CEMT-Mitgliedstaaten (Conférence Euro- péenne des Ministres des Transports) erforderlich seien. In diesem Zu- sammenhang wurden die schweizerischen Behörden mit Rechtshilfeersu- chen der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 24. März 2004 sowie Ergän- zungsersuchen vom 11. Oktober 2005 gebeten, bei diversen namentlich genannten Banken in der Schweiz Ermittlungen zwecks Aufklärung der fi- nanziellen Verhältnisse der Beschuldigten und der Feststellung von Geld- flüssen von und zu allen ihnen zur Verfügung stehenden Konten vorzu- nehmen und die entsprechenden Kontounterlagen seit März 1999 sicher- zustellen (vgl. act. 12.1, act. 12.3).
Genanntes Rechtshilfeersuchen wurde seitens des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend "BJ") am 15. Mai 2004 der Bundesanwaltschaft zum Vollzug übertragen. Mit Eintretensverfügung vom 25. Mai 2004 entsprach die Bun- desanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen (act. 12.4) und ordnete mit se- paraten Verfügungen vom 26. Mai 2004 bei der Bank G., in Z., und der Bank H., in Y., die Edition diverser Bankunterlagen betreffend Konti, an de- nen D. und E. rechtlich oder wirtschaftlich berechtigt sind und/oder waren, für den Zeitraum 1. März 1999 bis 30. Mai 2004 an (act. 12.5).
Nach durchgeführten Ermittlungen verfügte die Bundesanwaltschaft mit Schlussverfügung vom 26. Juli 2007 die Herausgabe diverser Bankunterla- gen bei der Bank G. betreffend die Kontenbeziehungen Nr. 1 und Nr. 2, lautend auf die B., Nr. 3 und Nr. 4, lautend auf die C., und Nr. 5, lautend auf die A., sowie bei der Bank H. betreffend die Kontenbeziehung Nr. 6, lau- tend auf die A. (act. 12.6).
B. Gegen diese Schlussverfügung lassen die A., die B. und die C. bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Eingabe vom 27. Au- gust 2007 Beschwerde einreichen mit folgenden Anträgen (act. 1, S. 2):
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"1. Es sei festzustellen, dass die unaufgeforderte Übermittlung von Informationen mit Schreiben der Bundesanwaltschaft vom 15. April 2005 unzulässig war.
2. Es sei die ausführende Behörde anzuweisen, der ersuchenden Behörde mitzu- teilen, dass die mit Schreiben vom 15. April 2005 übermittelten Informationen nicht verwendet werden dürfen.
3. Es sei die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft im Verfahren BA/RIZ/3/04/0050 vom 26. Juli 2007 aufzuheben und das Ersuchen um Rechtshilfe abzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Bundesanwaltschaft."
Mit Eingabe vom 27. September 2007 beantragt die Bundesanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Be- schwerdeführerinnen, auf die Begehren 1 und 2 sei nicht einzutreten, even- tualiter sei über die Zulässigkeit der vorzeitigen Informationsübermittlung im Rahmen der materiellen Prüfung der Gewährung und des Umfanges der Rechtshilfe zu entscheiden (act. 12, S. 2).
Mit Vernehmlassung vom 28. September 2007 stellt das BJ folgende An- träge (act. 13):
"1. Die Beschwerde sei abzuweisen.
2. Ziff. 1 des Dispositivs der Schlussverfügung vom 26. Juli 2007 sei wie folgt zu ergänzen: "Dem Rechtshilfeersuchen wird entsprochen. Die Verwendung der Auskünfte und Schriftstücke gemäss Ziff. 2 und der mit Schreiben vom 15. April 2005 übermittelten Informationen unterliegt dem Spezialitätsvorbehalt gemäss Ziff. 3. Die in Ziff. 5, 6 und 7 des dem Rechtshilfeersuchen beiliegenden Be- schlusses umschriebenen Delikte sind Fiskaldelikte, die gestützt auf die bis heute eingegangenen Rechtshilfeersuchen nicht als Abgabebetrug qualifiziert werden können, weshalb die übermittelten Auskünfte und Schriftstücke vorbe- hältlich späterer ausdrücklicher Bewilligung nicht für deren Verfolgung verwen- det werden dürfen."
unter Kostenfolge."
Die Beschwerdeführerinnen halten mit Replik vom 2. November 2007 an ih- ren Anträgen 1 bis 4 fest und stellen zusätzlich folgende Anträge (act. 20, S. 2):
"5. Eventualiter: Es sei Ziff. 1 des Dispositivs der Schlussverfügung vom 26. Juli 2007 wie folgt zu ergänzen: "... die Verwendung der Auskünfte und Schriftstü- cke gemäss Ziff. 2 und der mit Schreiben vom 15. April 2005 übermittelten In-
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formationen unterliegt dem Spezialitätsvorbehalt gemäss Ziffer 3. Die in Ziffer 5, 6 und 7 des dem Rechtshilfeersuchen beiliegenden Beschlusses umschriebe- nen Delikte sind Fiskaldelikte, die gestützt auf die bis heute eingegangenen Rechtshilfeersuchen nicht als Abgabebetrug qualifiziert werden können, wes- halb die übermittelten Auskünfte und Schriftstücke vorbehältlich späterer aus- drücklicher Bewilligung nicht für deren Verfolgung verwendet werden dürfen."
6. Es sei eine mündliche Verhandlung, eventuell eine Referentenaudienz, anzu- setzen."
Auf Beschwerdeduplik wird verzichtet (act. 22 und 23).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegan- gen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfeangele- genheiten, gegen die gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über das Bundesstrafgericht vom 4. Oktober 2002 (SGG; SR 173.71) in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006 (SR 173.710) und Art. 80e Abs. 1 des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) die Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts gegeben ist. 1.2 Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, und der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. No- vember 1969 (SR 0.351.913.61) massgebend. Soweit das Staatsvertrags- recht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt oder das innerstaatliche Recht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1), gelangen das IRSG und die Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a).
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1.3 Zur Beschwerde berechtigt ist neben dem BJ, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Inte- resse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter densel- ben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG; BGE 130 II 162 E. 1.1). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV). Von der streitigen Rechtshilfemassnah- me sind die Bankkonten der Beschwerdeführerinnen bei der Bank G. und der Bank H. betroffen, weshalb diese zur Beschwerdeführung legitimiert sind. 1.4 Die Beschwerde wurde sodann innert der 30-tägigen Frist des Art. 80k IRSG eingereicht. Sämtliche Eintretensvoraussetzungen sind daher erfüllt.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen zunächst, die Bundesanwaltschaft habe der Rechtshilfe ersuchenden Behörde bereits im Vorfeld der Schlussverfü- gung geheime Informationen übermittelt, wofür keine Rechtsgrundlage be- standen habe. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart habe sich bei der Bundes- anwaltschaft über den Verfahrensstand erkundigt, worauf diese mit Schrei- ben vom 15. April 2005 die bis zu jenem Zeitpunkt erfolgten Rechtshilfe- handlungen und Ergebnisse schriftlich zusammengefasst und dabei ver- schiedene Angaben über Bestand und Inhalte der betreffenden Bankkonten sowie über getätigte Geschäfte, insbesondere von Aktien und Devisen, gemacht habe. Diese Informationen seien durch das Bankkunden- sowie das Amtsgeheimnis geschützt. Die Offenlegung der Bankkonten erfolge vorliegend ausschliesslich im Rahmen des Rechtshilfegesuches der Staatsanwaltschaft Stuttgart, weshalb der absolute Schutz im Rechtshilfe- verfahren gelte und Informationen aus dem Geheimbereich nur herauszu- geben seien, wenn die Schlussverfügung vollziehbar sei. Art. 67a IRSG sei vorliegend als Rechtsgrundlage für eine unaufgeforderte Übermittlung von Informationen nicht anwendbar, da gegen die Beschuldigten in der Schweiz kein Strafverfahren hängig sei und demnach keine Beweismittel oder In- formationen, welche die Schweizer Strafbehörden für ein eigenes Strafver- fahren erhoben hätten, übermittelt werden könnten. Die Übermittlung der Angaben bezüglich der Bankkonten der Beschwerdeführerinnen verstosse demzufolge mangels gesetzlicher Grundlage gegen das Legalitätsprinzip (vgl. act. 1, Rz. 8 ff.).
- 6 -
2.2 Der Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes unterliegen gemäss Art. 80e IRSG Schlussverfügungen zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen, welche nicht ausnahmsweise selb- ständig angefochten werden können. Handlungen und Verfügungen im Rahmen von spontaner Rechtshilfe gemäss Art. 67a IRSG sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur zusammen mit der Schlussverfü- gung anfechtbar (vgl. PETER POPP, Grundzüge der internationalen Rechts- hilfe in Strafsachen, Basel 2001, Rz. 550, S. 269; BGE 125 II 356 E. 3a; 125 II 238 E. 6a). Gemäss Art. 67a Abs. 1 IRSG kann eine Strafverfolgungsbehörde Be- weismittel, die sie für ihre eigene Strafuntersuchung erhoben hat, unaufge- fordert an eine ausländische Strafverfolgungsbehörde übermitteln, wenn diese Übermittlung dazu geeignet ist, ein Strafverfahren einzuleiten (lit. a) oder eine hängige Strafuntersuchung zu erleichtern (lit. b). Beweismittel, die den Geheimbereich betreffen, dürfen nicht ans Ausland geliefert wer- den (Art. 67a Abs. 4 IRSG). Es dürfen einzig Informationen, die den Ge- heimbereich betreffen, übermittelt werden, sofern sie geeignet sind, dem ausländischen Staat zu ermöglichen, ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz zu stellen (Art. 67a Abs. 5 IRSG). Beim Schreiben der Bundesanwaltschaft vom 15. April 2005 handelt es sich nicht um eine unaufgeforderte Übermittlung von Beweismitteln oder In- formationen gemäss Art. 67a IRSG sondern um einen Bericht betreffend Sach- und Verfahrensstand, nach welchem sich die deutschen Behörden mit Schreiben vom 29. März 2005 erkundigt hatten (act. 1.5 und 1.6). Art. 67a IRSG ist vorliegend nicht anwendbar, weil die übermittelten Infor- mationen nicht im Rahmen einer schweizerischen Strafuntersuchung son- dern aufgrund des pendenten Rechtshilfeersuchens erhoben wurden. So- bald eine ausländische Strafverfolgungsbehörde ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz gestellt hat, gibt es keinen Platz mehr für eine spontane, unaufgeforderte Übermittlung von Informationen an den ersuchenden Staat (vgl. BGE 130 II 236 E. 6.2; 129 II 544 E. 3.2). Das betreffende Schreiben der Beschwerdegegnerin kann somit vorliegend nicht Gegenstand einer Überprüfung im Rahmen der Beschwerde gegen die Schlussverfügung sein. Wie jedoch auch das BJ in seiner Vernehmlassung vom 28. Septem- ber 2007 zu Recht festhält (vgl. act. 13, Ziff. II. 1), ist vorliegend nicht er- sichtlich, auf welche Rechtsgrundlage die Übermittlung der Auskünfte er- folgt ist. Es fällt jedoch in dessen Zuständigkeitsbereich als Aufsichtsbe- hörde über die Anwendung des Rechtshilfegesetzes, diese Rüge zu prüfen (vgl. Art. 3 IRSV).
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2.3 Zusammenfassend ist daher auf die Anträge 1 und 2 der Beschwerdeführe- rinnen mangels Anfechtungsobjektes nicht einzutreten und die Sache ans BJ zwecks Prüfung allfälliger aufsichtsrechtlicher Massnahmen zu überwei- sen.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen weiter die Verletzung des Verhältnis- mässigkeitsgebotes in Art. 63 Abs. 1 IRSG. Sie machen geltend, die Über- mittlung von Beweismitteln im vorliegenden Fall sei nicht erforderlich, deren potentielle Erheblichkeit sei nicht gegeben, weshalb die Übermittlung der betreffenden Akten insgesamt unverhältnismässig sei. Die deutsche Be- hörde habe die Bundesanwaltschaft um Beschlagnahme und Übermittlung der Bankunterlagen zu Beweiszwecken gemäss Art. 74 IRSG ersucht. Ge- mäss Beschluss des Amtsgerichtes Stuttgart vom 15. März 2004 würden diese Beweismittel der Feststellung des Vermögensstatus der Beschuldig- ten dienen. Es gehe einzig darum festzustellen, welche Vermögenswerte der Beschuldigten sich in der Schweiz befänden, die im Falle einer Verur- teilung eingezogen werden könnten bzw. auf welche der deutsche Fiskus für seine vor allem steuer- und abgaberechtlich begründeten Ersatzforde- rungen greifen wolle. Für das Verfahren, in welchem geprüft werde, ob sich die Beschuldigten der Bestechung fremder Amtsträger strafbar gemacht hätten, seien die geforderten Bankunterlagen nach Aussage des ersuchen- den Staates im Ersuchen selbst nicht relevant. Zum Zwecke der Feststel- lung des Vermögensstandes eines Beschuldigten sei die Rechtshilfe je- doch nicht vorgesehen (vgl. act. 1, Rz. 40 ff. sowie act. 20, Rz. 37). Ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei erforderlich, dass sich die Aktenstücke auf den erhobenen Tatverdacht beziehen müssen. Ein, wie von der Bundesanwaltschaft angenommen, irgendwie gearteter Bezug zum Sachverhalt genüge nicht. Die rechtshilfeweise Beschlagnahme von Ver- mögenswerten im Hinblick auf die Herausgabe an den ersuchenden aus- ländischen Staat sei unzulässig, wenn zwischen diesen Vermögenswerten und der im Ausland verfolgten Tat kein Zusammenhang bestehe. Dasselbe müsse auch für die andere schwere Zwangsmassnahme gelten, die Aufhe- bung des Bankgeheimnisses und die Übermittlung von Informationen aus der besonders sensitiven, ebenfalls grundrechtlich geschützten wirtschaftli- chen Privatsphäre (act. 20, Rz. 38).
3.2 Aus Art. 63 Abs. 1 IRSG geht hervor, dass Rechtshilfe nur soweit und in dem Umfang gewährt wird, als sie für ein Verfahren in strafrechtlichen An- gelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint. Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen. Dieses
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Prinzip beinhaltet auch das Gebot der Zwecktauglichkeit: Ohne erkennba- ren Nutzen für das ausländische Strafverfahren ist eine Rechtshilfemass- nahme unverhältnismässig (vgl. PETER POPP, a.a.O., Rz. 407). Ob die ver- langten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Er- messen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterla- gen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offen- sichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint. Der ersuchte Staat hat insoweit die Würdi- gung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eige- ne zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen darge- legten Tatverdacht beziehen können, mithin potentiell erheblich sind. Nicht zulässig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen (zum Ganzen vgl. BGE 122 II 367 E. 2c; 121 II 241 E. 3a; TPF RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 4.1 m.w.H.). Bei Ersuchen um Kontenerhebungen sind nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich alle sichergestellten Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können. Mithin muss ein ausrei- chender sachlicher Konnex zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den fraglichen Dokumenten erstellt sein (vgl. TPF RR.2007.14 vom
25. April 2007, E. 4.2; RR.2007.16 vom 16. Mai 2007, E. 8.2; Urteile des Bundesgerichts 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007, E. 3.1; 1A.72/2006 vom
13. Juli 2006, E. 3.1; BGE 129 II 462 E. 5.3; 122 II 367 E. 2c, je m.w.H.). 3.3 Im Rechtshilfeersuchen vom 24. März 2004 erbat die Staatsanwaltschaft Stuttgart im Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren gegen D. und E. sowie weitere Personen die Sicherstellung diverser Bankunterlagen bei im Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 15. März 2004 (act. 12.1, S. 1 f.) näher bezeichneten Geldinstituten in der Schweiz seit dem 1. März
1999. Gegenstand des deutschen Ermittlungsverfahrens ist in der Haupt- sache neben anderen der Vorwurf, Verantwortliche der Firmengruppe F., einem Verbund europaweit tätiger Speditionsunternehmen, hätten auslän- dischen Amtsträgern in den vergangenen Jahren erhebliche Geldsummen und andere Vermögensvorteile zukommen lassen, um rechtswidrig Trans- portgenehmigungen sowie Einreise- und Aufenthaltsbewilligungen für Deutschland zu erlangen, mithin geht es um Bestechung ausländischer Amtsträger gemäss § 334 des deutschen Strafgesetzbuches. Die Unter- nehmensgruppe F., welche von den Beschuldigten D. und E. kontrolliert werde, sei ein Firmengeflecht weltweit tätiger Speditionen mit Hauptsitz in
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X./Deutschland. Die Beschuldigten sowie andere verantwortliche Mitarbei- ter stünden u.a. im Verdacht, im Zuge der Erweiterung des Tätigkeitsberei- ches in osteuropäische Staaten in den Jahren 1999 bis 2001 im Rahmen der Zuteilung von Lizenzen für internationale Transporte von Gütern auf den Strassen im Gebiet der CEMT-Mitgliedstaaten sowie der Zulassung Amtsträger in Georgien und Aserbaidschan bestochen zu haben. Da die Bestechung ausländischer Amtsträger in Deutschland erst seit dem
15. Februar 1999 strafbar sei, seien die Straftaten jedoch erst ab diesem Datum verfolgbar. In besagtem Zeitraum seien über ein deutsches Konto als "privat payments" bezeichnete Zahlungen in Höhe von EUR 689'052.26 an den Leiter der Abteilung Strassenverkehr im Verkehrsministerium der Republik Georgien, I., veranlasst worden. Dieser soll im Gegenzug für die- se Zahlungen dafür gesorgt haben, dass der Firmengruppe F. rechtswidrig sogenannte CEMT-Genehmigungen erteilt worden seien und auch künftig erteilt würden. Ebenfalls im fraglichen Zeitraum soll der Präsident des Staatskonzerns J. und der Zulassungsstelle der Stadt W. in Aserbaidschan, K., der die Funktion des Verkehrsministers ausgeübt habe, Vorsitzender des CEMT-Gremiums in Aserbaidschan und für die Vergabe von CEMT- Bewilligungen zuständig gewesen sei, bestochen worden sein. Für die Er- teilung der CEMT-Genehmigungen soll dieser von den Verantwortlichen der Unternehmensgruppe F. Zahlungen, verschleiert durch die Einschal- tung von Mittelsmännern und Tarnfirmen, sowie andere Vermögensvorteile erhalten haben. Eine solche Zahlung sei z. B. durch Überweisung vom
11. Januar 2000 in Höhe von USD 186'700.-- erfolgt. Am gleichen Tag ha- be die Unternehmung F. dem staatlichen Konzern J. einen Wohnwagen für rund EUR 10'000.-- und am 24. Januar 2000 einen Personenwagen der Marke Mercedes, Typ S 320 L, im Wert von EUR 63'000.-- für K. geliefert. Im Rahmen dieser Vorwürfe der Bestechung ausländischer Amtsträger würden die durch die Bestechungszahlungen auf Seiten der Beschuldigten bzw. der von diesen vertretenen Unternehmungen erlangten Umsätze nach deutschem Recht dem Verfall unterliegen. Zwecks Feststellung der Höhe und des Vorhandenseins des so "Erlangten" im Vermögen der Beschuldig- ten bzw. der von ihnen vertretenen Unternehmungen sei der Vermögens- status der Beschuldigten bei den bereits ermittelten Bankverbindungen in der Schweiz abzuklären. Darüber hinaus bestehe die Möglichkeit, dass Zahlungen an ausländische Amtsträger zur Verschleierung über die dort vorhandenen Privat- oder Firmenkonten erfolgt seien. Den Beschuldigten wird zusätzlich auch Betrug und Lohnsteuerhinterziehung, Hinterziehung von Kraftfahrzeugsteuern sowie Zoll- und Einfuhrumsatzsteuerhinterzie- hung vorgeworfen. 3.4 Die im genannten Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 24. März 2004 sowie im Ergänzungsersuchen vom 11. Oktober 2005
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enthaltene Sachdarstellung entspricht insgesamt den Anforderungen des Art. 14 EUeR. Sie legt den sachlichen Konnex zwischen den beantragten Rechtshilfemassnahmen und dem Gegenstand der deutschen Strafunter- suchung ausreichend dar. Im Ersuchen werden einzelne verdächtige Zah- lungsvorgänge über die Bankkonten verschiedener Unternehmungen im Zusammenhang mit den Bestechungsvorwürfen gegenüber Verantwortli- chen der Firmengruppe F. beschrieben. Die Sachverhaltsdarstellung ist weder widersprüchlich noch in einer Weise lückenhaft, die eine Überprü- fung der Strafbarkeit verunmöglichen würde oder gar den Tatverdacht so- fort zu entkräften vermöchte (vgl. hiezu Urteile des Bundesgerichts 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007, E. 2.6; 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1; BGE 132 II 81 E. 2.1, je m.w.H.). Eine Analyse der edierten Bankunterlagen durch die Beschwerdegegnerin ergab sodann Folgendes (vgl. Schlussverfügung vom 26. Juli 2007 Ziff. 12
- 15, act. 12.6): Auf dem EUR-Privatkonto der Beschwerdeführerin 1 bei der Bank G. (Kontobeziehung Nr. 5) fallen zahlreiche Transaktionen auf, bei denen fünf- bis sechsstellige Beträge vergütet und jeweils kurze Zeit später in Wertschriften angelegt wurden. Zum Teil entsprachen diese Ver- gütungen exakt den Abbuchungen auf dem EUR-Privatkonto der Be- schwerdeführerin 3. Auf dem CHF-Privatkonto der Beschwerdeführerin 2 bei der Bank G. (Kontobeziehung Nr. 1) wurden in der relevanten Zeitperi- ode zwei grosse Barbezüge getätigt. In der Folge wurde das CHF-Privatkonto wie auch die USD- und GBP-Privatkonten saldiert und die Restsaldi auf das EUR-Privatkonto transferiert. Auf dem DEM-Privatkonto der Beschwerdeführerin 3 bei der Bank G. (Kontobeziehung Nr. 3) fallen in der relevanten Zeitperiode ebenfalls zwei Transaktionen auf. Am 7. Juni 1999 wurden DEM 281'250.-- einbezahlt und am 15. Juni 1999 wieder ab- gebucht. Vor und nach diesen Transaktionen blieb das Konto unbenutzt und wies einen Nullsaldo auf. Zudem wurde das EUR-Privatkonto offen- sichtlich als Durchgangskonto benutzt. Alle Beträge im fünf- bis sechsstelli- gen Bereich, die diesem Konto gutgeschrieben wurden, wurden einige Ta- ge später entweder weitertransferiert (u. a. auf das EUR-Privatkonto der Beschwerdeführerin 1) oder in Wertpapieren angelegt. Es besteht offensichtlich ein begründeter Verdacht, dass über die schwei- zer Bankkonten der Beschwerdeführerinnen, an welchen die Beschuldigten D. und E. wirtschaftlich berechtigt sind, entweder Zahlungen an ausländi- sche Amtsträger zur Verschleierung abgewickelt und/oder die aus den Be- stechungszahlungen auf Seiten der Beschuldigten (unrechtmässig) erlang- ten Umsätze transferiert wurden. Somit sind die Bankunterlagen der Be- schwerdeführerinnen für das deutsche Strafverfahren von erheblicher Be- deutung. Obwohl in Deutschland bereits Anklage gegen die Hauptverdäch-
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tigen erhoben wurde, ist mit dem baldigen Abschluss des Gerichtsverfah- rens gemäss Schreiben der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 13. August 2007 noch nicht zu rechnen (vgl. act. 12.7). Das Verfahren gegen D. wurde offensichtlich erheblich ausgeweitet und dasjenige gegen E. ruht zufolge eingeschränkter Verhandlungsfähigkeit vorläufig. Die Ergebnisse aus dem pendenten Rechtshilfeverfahren können demnach noch in das laufende ge- richtliche Verfahren eingeführt werden. Vor dem Hintergrund der Sachver- haltsschilderung im Rechtshilfeersuchen und im Ergänzungsersuchen ist es vorliegend gerechtfertigt, sämtliche in der Schlussverfügung vom 26. Juli 2007 aufgeführten Bankunterlagen der Beschwerdegegnerinnen herauszu- geben. Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips in diesem Punkt ist zu verneinen.
4.
4.1 Für den Fall, dass vorliegend entschieden werde, die Übermittlung der Bankunterlagen sei verhältnismässig, beantragen die Beschwerdeführerin- nen, die Rechtshilfe nur in dem Masse zu gewähren, in dem sie von der Staatsanwaltschaft Stuttgart verlangt worden sei, d.h. bis zum 15. März
2004. Im vorliegend relevanten Beschluss des Amtsgerichtes Stuttgart vom
15. März 2004 sei die Sicherstellung von Unterlagen zwischen dem 1. März 1999 und "heute" verlangt worden. Mit Akteneditionsverfügung vom 26. Mai 2004 habe die Beschwerdegegnerin jedoch die Edition von Bankunterlagen zwischen dem 1. März 1999 und dem 30. Mai 2004 verlangt und somit den für die Rechtshilfe relevanten Zeitraum entgegen dem Rechtshilfegesuch eigenmächtig um 2.5 Monate verlängert (vgl. act. 1, Rz. 46 ff.). 4.2 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verbietet es den schweizerischen Behörden, im Rechtshilfeverfahren Massnahmen anzuordnen bzw. Unter- lagen zu übermitteln, die der ersuchende Staat nicht verlangt hat. Um fest- zustellen, ob eine bestimmte Massnahme tatsächlich verlangt wurde, muss die ersuchte Behörde das Rechtshilfeersuchen nach dem Sinn auslegen, der ihm vernünftigerweise zukommt. Dabei spricht nichts gegen eine weite Auslegung, soweit erstellt ist, dass auf dieser Grundlage alle Vorausset- zungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Damit können unnö- tige Prozessleerläufe und ergänzende Rechtshilfebegehren vermieden werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1A.72/2006 vom 13. Juli 2006, E. 3.1; 1A.187/2005 vom 9. Dezember 2005, E. 4.3.5; BGE 121 II 241 E. 3a, je m.w.H.). 4.3 Mit Beschluss vom 15. März 2004 (act. 12.1) ordnete das Amtsgericht Stuttgart u.a. die Durchsuchung der Geschäfts- und Nebenräume der Bank
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G. und der Bank H. zwecks Sicherstellung von Unterlagen von Bankkonten, lautend auf die Beschuldigten D. und E., in der Zeit zwischen dem 1. März 1999 "bis heute" an. Im Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Stutt- gart vom 24. März 2004 wurden daraufhin die Schweizer Behörden um Si- cherstellung und Übermittlung der Kontounterlagen seit dem 1. März 1999 gebeten. In der Folge ordnete die Beschwerdegegnerin mit Akteneditions- verfügungen vom 26. Mai 2004 bei der Bank G., in Z., sowie bei der Bank H., in Y., für die Zeitperiode seit dem 1. März 1999 bis zum 30. Mai 2004 die Herausgabe von Bankunterlagen bezüglich aller Konti an, an denen D. und E. rechtlich oder wirtschaftlich berechtigt sind und/oder waren (act. 12.5). Mit Schlussverfügung vom 26. Juli 2007 wurde die Herausgabe der betreffenden Bankunterlagen für den Zeitraum vom 1. März 1999 bis zum
30. Mai 2004 verfügt (act. 12.6). Die Feststellung der Beschwerdegegnerin in Ziffer 24 der Schlussverfü- gung, wonach die Staatsanwaltschaft Stuttgart um Bankunterlagen für den Zeitraum vom 1. März 1999 bis zum 30. Mai 2004 ersucht habe, ist durch keinerlei Akten belegt und daher offensichtlich falsch. Im Rechtshilfeersu- chen der Staatsanwaltschaft Stuttgart ist einerseits von Herausgabe "seit dem 1. März 1999" und andererseits durch den Verweis auf den Beschluss des Amtsgerichtes Stuttgart vom 15. März 2004 für die Zeit "zwischen
1. März 1999 bis heute" die Rede, der 30. Mai 2004 wird jedoch nirgends ausdrücklich genannt. Die ersuchende Behörde kann die Herausgabe von Unterlagen an sich nicht für die Zukunft verlangen. Um allfällige Ergän- zungsersuchen zu vermeiden, will sie deshalb mit einer Formulierung wie "bis heute" einen möglichst langen Zeitraum, auch über das Datum ihres Ersuchens hinaus, abdecken. In diesem Sinne ist es aufgrund der bundes- gerichtlichen Praxis, die Rechtshilfeersuchen weit auszulegen, bei nicht übermässig langer Übermittlungszeit und anschliessender beförderlicher Ausführung des Rechtshilfeersuchens grundsätzlich sinnvoll und zulässig, wenn die ausführende Behörde für die Begrenzung des Zeitraums der Her- ausgabe der Unterlagen auf das Datum der eigenen Editionsverfügung ab- stellt. Vorliegend erfolgte die Festlegung des Zeitrahmens durch die Be- schwerdegegnerin mit Fristende auf den 30. Mai 2004. Nachdem ihr der Vollzug des Rechtshilfeersuchens erst am 15. Mai 2004 durch das BJ über- tragen wurde (vgl. Eintretensverfügung vom 25. Mai 2004, Ziff. 1, act. 12.4), ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin die Akten- edition mit Verfügung vom 26. Mai 2004 (11 Tage nach Übertragung des Vollzugs und kurz vor Monatsende) der Einfachheit halber grundsätzlich gerade bis Ende Monat anordnen wollte. Unter Berücksichtigung der zwei- monatigen Übermittlungszeit des Rechtshilfeersuchens vom antragstellen- den Amtsgericht Stuttgart über die Staatsanwaltschaft Stuttgart und das BJ zur ausführenden Bundesanwaltschaft sowie der elftägigen Bearbeitungs-
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bzw. Beurteilungszeit für das Rechtshilfeersuchen erscheint die anschlies- sende Aktenedition bis vier Tage nach Erlass der Editionsverfügung, also für den Zeitraum vom 1. März 1999 bis zum 30. Mai 2004, gerade noch als verhältnismässig. Nicht zu beurteilen ist vorliegend, wie es sich verhalten würde, wenn der Zeitrahmen für die Aktenedition zufolge nicht beförderli- cher Erledigung des Ersuchens noch weiter ausgedehnt worden wäre.
5.
5.1 Weiter bringen die Beschwerdeführerinnen vor, der Grundsatz der Speziali- tät nach Art. 67 IRSG sei verletzt. Das Strafverfahren in Deutschland be- fasse sich hauptsächlich mit Sozialversicherungsbetrug, Hinterziehung von Kraftfahrzeugsteuern und der Hinterziehung von Einfuhrabgaben. Die Be- stechung fremder Amtsträger mache nur einen Nebenpunkt des Strafver- fahrens aus, im Mittelpunkt würden eindeutig nicht rechtshilfefähige Fiskal- delikte stehen. Die Bankunterlagen der Beschwerdeführerinnen würden den deutschen Behörden einzig im Hinblick auf Untersuchungen betreffend dieser Fiskaldelikte von Nutzen sein (vgl. act. 1, Rz. 56 ff.). 5.2 In seiner Vernehmlassung vom 28. September 2007 nimmt das BJ eben- falls Bezug auf den Grundsatz der Spezialität und beantragt, Ziffer 1 des Dispositivs der Schlussverfügung sei dahingehend zu ergänzen, dass dem Rechtshilfeersuchen entsprochen werde, die Verwendung der Auskünfte und Schriftstücke gemäss Ziffer 2 und der mit Schreiben vom 15. April 2005 übermittelten Informationen jedoch dem Spezialitätsvorbehalt gemäss Ziffer 3 unterliege. Die in Ziffer 5, 6 und 7 des dem Rechtshilfeersuchen beiliegenden Beschlusses umschriebenen Delikte seien Fiskaldelikte, die gestützt auf die bis heute eingegangenen Rechtshilfeersuchen nicht als Abgabebetrug qualifiziert werden könnten, weshalb die übermittelten Aus- künfte und Schriftstücke vorbehältlich späterer ausdrücklicher Bewilligung nicht für deren Verfolgung verwendet werden dürften (vgl. act. 13, Ziff. I. und Ziff. II. 2). Die Beschwerdeführerinnen schliessen sich diesem Antrag in ihrer Beschwerdereplik vom 2. November 2007 mit einem entsprechen- den Eventualantrag an (vgl. act. 20, S. 2). 5.3 Das Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 24. März 2004 (act. 12.1) erfolgte in Bezug auf sämtliche der den Angeschuldigten D. und E. im Beschluss des Amtsgerichtes Stuttgart vom 15. März 2004 vorgeworfenen Delikte, also wegen gemeinrechtlicher Delikte wie Beste- chung ausländischer Amtsträger, Urkundenfälschung und Vergehen gegen das Ausländergesetz (Ziff. 1 - 3 des Beschlusses des Amtsgerichtes Stutt- gart vom 15. März 2004, act. 12.1) wie auch wegen Lohnsteuerhinter-
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ziehung, Hinterziehung von Kraftfahrzeugsteuern sowie Zoll- und Einfuhr- umsatzsteuerhinterziehung (Ziff. 5 - 7 des Beschlusses des Amtsgerichtes Stuttgart vom 15. März 2004, act. 12.1). Bei diesen Tatbeständen der Hin- terziehung diverser Steuern handelt es sich offensichtlich um nicht rechts- hilfefähige Fiskaldelikte, enthält doch der Sachverhalt keine hinreichenden Verdachtsmomente, welche auf einen Abgabebetrug schliessen liessen (bez. Abgabebetrug vgl. BGE 125 II 250 E. 5b; 116 IB 96 E. 4c; 115 Ib 68 E. 3b/bb). Die Feststellung der Beschwerdegegnerin in Ziffer 7 der Schlussverfügung vom 26. Juli 2007 (act. 12.6), wonach keine Anhalts- punkte dafür bestünden, dass Gegenstand des ausländischen Verfahrens eine Tat wäre, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet sei (Art. 3 Abs. 3 IRSG), ist somit falsch. 5.4 Wie hievor unter Ziffer 3 und 4 ausgeführt, ist vorliegend die Rechtshilfe in Bezug auf den Tatbestand der Bestechung fremder Amtsträger grundsätz- lich zulässig. Wenn nun dem ersuchenden Staat Unterlagen herausgege- ben werden, darf dieser im Strafverfahren darüber umfassend verfügen; dies selbst für die Verfolgung von Sachverhalten, die nach schweizeri- schem Recht straflos sind (BGE 124 II 184 E. 4b/cc und dd; 110 Ib 173 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 1C_138/2007 vom 17. Juli 2007, E. 2.3.2). Der ersuchende Staat ist nicht auf die Verfolgung jener Delikte beschränkt, für welche die Schweiz die beidseitige Strafbarkeit bejaht hat. Einzige Aus- nahme bildet hiebei der Spezialitätsvorbehalt, den die schweizerischen Be- hörden bei Übergabe der Unterlagen erklären (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, Rz. 348). Gemäss Art. 67 Abs. 1 IRSG dürfen die durch Rechtshilfe erhal- tenen Auskünfte und Schriftstücke im ersuchenden Staat in Verfahren we- gen Taten, bei denen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Beweismittel verwendet werden. Gemeint sind insoweit Taten nach Art. 3 IRSG (BGE 133 IV 40 E. 6.1 m.w.H.). Der ersuchende Staat darf die Auskünfte und Schriftstücke also nicht verwenden zur Verfol- gung politischer, militärischer oder - mit Ausnahme des Abgabetruges - fis- kalischer Delikte (ZIMMERMANN, a.a.O., Rz. 354 und 483). Die Schweiz hat denn auch zu Art. 2 lit. a EUeR, welcher den Vertragsparteien die Verwei- gerung von Rechtshilfe erlaubt, sofern sich das Ersuchen auf Sachverhalte bezieht, die vom ersuchten Staat als fiskalische strafbare Handlungen (Steuerhinterziehung) angesehen werden, eine entsprechende Vorbehalts- erklärung abgegeben (vgl. BGE 125 II 250 E. 2). 5.5 In der Regel wird bei der Gewährung der Rechtshilfe in der Schlussverfü- gung die übliche Formulierung des Spezialitätsvorbehalts angebracht, was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Wenn jedoch - wie vorliegend - in einem Ersuchen um Gewährung der Rechtshilfe für gemeinrechtliche Delik-
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te und ausdrücklich auch für Fiskaldelikte ersucht wird, ist diese der Klar- heit halber für letztere explizit auszuschliessen, sofern es sich um nicht rechtshilfefähige Steuerdelikte handelt, und nicht nur auf den allgemeinen Spezialitätsvorbehalt hinzuweisen. In casu ist die Formulierung in der Schlussverfügung, wonach - unter Hinweis auf den allgemeinen Speziali- tätsvorbehalt - dem Rechtshilfeersuchen vollumfänglich entsprochen wird, missverständlich. Die ersuchende Behörde könnte dies zweifellos dahinge- hend auslegen, dass die Rechtshilfe für alle im Ersuchen aufgeführten De- likte gewährt wurde und die Delikte betreffend Steuerhinterziehung von den Schweizer Behörden als rechtshilfefähigen Abgabebetrug qualifiziert wur- den. 5.6 Nach dem Gesagten ist demnach in Gutheissung des Eventualantrages der Beschwerdeführerinnen Ziffer 1 des Dispositivs der Schlussverfügung da- hingehend abzuändern und zu ergänzen, dass dem Rechtshilfeersuchen teilweise entsprochen wird. Da es sich bei den in Ziffer 5, 6 und 7 des Be- standteil des Rechtshilfeersuchens bildenden Beschlusses des Amtsgerich- tes Stuttgart umschriebenen Delikten um nicht rechtshilfefähige Fiskaldelik- te handelt, unterliegt die Verwendung der Auskünfte und Schriftstücke ge- mäss Ziffer 2 sowie der mit Schreiben vom 15. April 2005 übermittelten In- formationen dem Spezialitätsvorbehalt gemäss Ziffer 3 und diese dürfen vorbehältlich späterer ausdrücklicher Bewilligung nicht für die Verfolgung dieser Fiskaldelikte verwendet werden.
6.
6.1 Schliesslich rügen die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs. Sie bringen vor, die Beschwerdeführerinnen hätten am
31. Januar 2005 zu den Zwischenverfügungen der Bundesanwaltschaft vom 15. Dezember 2004 Stellung nehmen können. Seither seien mehr als 2.5 Jahre vergangen und die Beschwerdeführerinnen hätten sich nicht mehr zum Verfahren äussern können, obwohl sich das Strafverfahren in Deutschland massgeblich weiterentwickelt habe (act. 1, Rz. 52 ff., act. 20, Rz. 46 f.). Mit Beschwerdeantwort vom 27. September 2007 habe die Bun- desanwaltschaft neue Dokumente, welche ihr seitens der deutschen Be- hörden zugestellt worden waren eingereicht, namentlich die Kopie des Schreibens der Staatsanwaltschaft Stuttgart an die Bundesanwaltschaft vom 13. August 2007, inkl. Anklageschriften der Staatsanwaltschaft Stutt- gart vom 19. Januar 2006 und 7. August 2006 sowie Vernehmlassung des Landgerichtes Stuttgart zur Haftbeschwerde von D. vom 22. Juni 2007 (act. 12.7, 12.8). Genanntem Schreiben vom 13. August 2006 seien ur- sprünglich sodann zwei weitere Dokumente beigelegen, nämlich die Rück- nahme der Haftbeschwerde der Verteidiger von D. vom 2. Juli 2007 sowie
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ein Bericht des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg vom 10. Mai 2007 zur Nettogewinnberechnung als Grundlage der Bestimmung eines möglichen Verfallsbetrages, welche jedoch seitens der Beschwerdegegne- rin nicht zu den Akten gereicht worden seien. Somit sei den Beschwerde- führerinnen die Einsicht in die zwei Dokumente verwehrt, welche zur Fest- stellung des Sachverhaltes und dem aktuellen Stand des Verfahrens sowie für die Erstellung der Beschwerdereplik wesentlich gewesen seien. Na- mentlich der Bericht des Landeskriminalamtes vom 10. Mai 2007 wäre zentral gewesen zum Nachweis, dass die Verfallsforderung des deutschen Staates, welche u.a. von den hier rechtshilfeweise abzuklärenden Vermö- gensverhältnissen der Angeschuldigten abhänge, im wesentlichen von fis- kalischen Vorteilen herrühre, welche die Angeschuldigten zu Unrecht ge- nossen hätten (act. 20, Rz. 48 ff.). 6.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 29 ff. VwVG konkretisiert. Gemäss Art. 80b Abs. 1 IRSG können die Berechtigten am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist. Zu den für das Verfahren relevanten Unterlagen, in welche die Betroffenen grundsätzlich Einsicht nehmen können, gehören insbesondere das Rechtshilfeersuchen, allfällige ergänzende Auskünfte des ersuchenden Staates sowie die zur Herausgabe an den ersuchenden Staat bestimmten, den Berechtigten un- mittelbar betreffenden Unterlagen. Die Rechtshilfebehörde darf ihren Ent- scheid nicht auf geheime, den Verfahrensbeteiligten unzugängliche Akten- stücke oder -teile stützen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.247/2000 vom
27. November 2000, E. 3a). Bezieht sich das Rechtshilfeersuchen auf die Herausgabe von Bankunterlagen oder andere Beweismittel, muss die aus- führende Behörde dem gemäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a IRSV Be- rechtigten vorgängig an den Erlass der Schlussverfügung insbesondere die Gelegenheit geben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 126 II 258 E. 9b/aa). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die ausführende Behörde führt je- doch nicht automatisch zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung. Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äus- sern, die, wie die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, über die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die ausführende Behörde verfügt (vgl. BGE 124 II 132 E. 2d m.w.H.; ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., N. 265; TPF RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 2.6).
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6.3 Im vorliegenden Fall wurde den Beschwerdeführerinnen zugestandener- massen Akteneinsicht gewährt. Mit Schreiben vom 31. Januar 2005 mach- ten sie von ihrem Recht der Stellungnahme Gebrauch, indem sie sich zum deutschen Rechtshilfeersuchen und dessen Ergänzung sowie zu den Bankunterlagen, welche für die Herausgabe an die deutschen Behörden vorgesehen waren, äusserten (vgl. act. 1, Rz. 52; Schlussverfügung vom
26. Juli 2007, act. 12.6, Rz. 16 und 18). Den Beschwerdeführerinnen stan- den somit die für das Rechtshilfeverfahren relevanten Akten sowie die frag- lichen Kontounterlagen zur Einsicht zur Verfügung und sie hatten genü- gend Zeit, sich dazu vor Erlass der Schlussverfügung zu äussern. Weshalb die Schlussverfügung dann erst über 2.5 Jahre später erging, was mit dem Gebot der beförderlichen Behandlung von Rechtshilfeersuchen schwerlich zu vereinbaren ist, kann vorliegend offen bleiben. Aus den Akten ist sodann nicht ersichtlich, dass bis zum Erlass der Schlussverfügung noch zusätzli- che für das Rechtshilfeverfahren relevante Akten, welche den Beschwerde- führerinnen nicht eröffnet worden sind, erhoben wurden. Doch selbst wenn dem so wäre, wäre eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz im vorliegenden Beschwerdeverfahren, in welchem sich die Beschwerdeführerinnen zu allen Aspekten der Rechtshilfe äussern konn- ten, geheilt worden (vgl. Ziff. 6.2 hievor). In Bezug auf die mit Schreiben der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom
13. August 2007 nachgereichten Akten ist festzuhalten, dass diese der Be- schwerdegegnerin erst nach Erlass der Schlussverfügung vom 26. Juli 2007 betreffend die Gewährung der Rechtshilfe zur Kenntnis gebracht wur- den und entsprechend beim Erlass der angefochtenen Verfügung unbe- rücksichtigt geblieben waren. Insofern waren diese Dokumente für das vor- liegende Rechtshilfeverfahren nicht relevant, für die Wahrung der Interes- sen der Beschwerdeführerinnen nicht erforderlich und werden im Be- schwerdeverfahren nicht berücksichtigt. Das rechtliche Gehör der Be- schwerdeführerinnen wurde daher nicht verletzt; die entsprechende Rüge geht fehl. 7. Der Antrag der Beschwerdeführerinnen, es sei eine mündliche Verhand- lung, eventuell eine Referentenaudienz anzusetzen, ist sodann ebenfalls abzuweisen. Für die Durchführung einer zusätzlichen mündlichen Verhand- lung besteht vorliegend keine Notwendigkeit. Die Beschwerdeinstanz kann zwar grundsätzlich eine mündliche Verhandlung mit den Parteien anbe- raumen, die Ansetzung einer solchen liegt in ihrem richterlichen Ermessen (vgl. Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 57 Abs. 2 VwVG). In ständiger Praxis ver- neint jedoch das Bundesgericht einen allgemeinen verfassungsmässigen Anspruch, sich vor der Verwaltungsbehörde, die den Entscheid fällt, zwin- gend mündlich zu äussern, da die schriftliche Anhörung der Betroffenen
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oder ihrer Vertreter zur Wahrung des rechtlichen Gehörs regelmässig ge- nügt (vgl. MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf recht- liches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Diss. Bern 2000, S. 337 f.). Vorliegend wurde ein doppelter Schriftenwechsel durchge- führt, die Parteien konnten ihre Prozesserklärungen ausreichend schriftlich abgeben.
8.
8.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei aufer- legt. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermäs- sigt. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens, in dem die Beschwerde- führerinnen mit einem Eventualantrag durchdringen, werden sie somit teil- weise kostenpflichtig (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zur Regelung der Gerichtsgebühren, welche in Art. 63 Abs. 5 VwVG nicht ausdrücklich vorbehalten wurde, ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG (vgl. TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007, E. 5). Die reduzierte Gerichtsgebühr ist in Anwendung von Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zu berechnen und vorliegend auf Fr. 3'500.-- festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses von Fr. 4'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, den Beschwerdeführerinnen den Restbetrag von je Fr. 500.-- zurückzuer- statten. 8.2 Gemäss Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwer- deinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Im Verfahren vor Bundesstraf- gericht besteht die Parteientschädigung aus den Anwaltskosten (Art. 1 Abs. 1 des Reglements über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht vom 26. September 2006; SR 173.711.31). Das Hono- rar bzw. die Entschädigung wird im Verfahren vor Beschwerdekammer nach Ermessen festgesetzt, wenn spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kostennote eingereicht wird (Art. 3 Abs. 2 des Reglements über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht). In Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerinnen mit einem Eventual- antrag lediglich in geringfügigem Umfang durchdringen, erscheint vorlie- gend eine Entschädigung von je Fr. 500.-- inkl. MwSt. angemessen. Diese ist gestützt auf Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 64 Abs. 2 VwVG der Be- schwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. TPF RR.2007.1 vom 29. Januar 2007, E. 6.2.2).
- 19 -
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
2. Ziffer 1 des Dispositivs der Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom
26. Juli 2007 wird wie folgt geändert: "1. Dem Rechtshilfeersuchen wird teilweise entsprochen. Bei den in Ziff. 5, 6 und 7 des Beschlusses des Amtsgerichtes Stuttgart vom 15. März 2004 umschriebe- nen Delikten handelt es sich um nicht rechtshilfefähige Fiskaldelikte, weshalb die Verwendung der Auskünfte und Schriftstücke gemäss Ziff. 2 und der mit Schreiben vom 15. April 2005 übermittelten Informationen dem Spezialitätsvor- behalt gemäss Ziff. 3 unterliegt und diese vorbehältlich späterer ausdrücklicher Bewilligung nicht für die Verfolgung dieser Fiskaldelikte verwendet werden dür- fen."
3. Hinsichtlich der Anträge 1 und 2 der Beschwerdeführerinnen wird die Sache zuständigkeitshalber an das Bundesamt für Justiz zwecks Prüfung allfälliger aufsichtsrechtlicher Massnahmen überwiesen.
4. Die Gerichtsgebühren von je Fr. 3'500.-- werden den Beschwerdeführerin- nen auferlegt, unter Anrechnung der geleisteten Kostenvorschüsse von je Fr. 4'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwer- deführerinnen den Restbetrag von je Fr. 500.-- zurückzuerstatten.
5. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerinnen für die ihr entstan- denen Kosten mit je Fr. 500.-- inkl. MwSt. zu entschädigen.
Bellinzona, 4. März 2008
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin:
Die Gerichtsschreiberin:
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Zustellung an
- Rechtsanwalt Martin Burkhardt - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).