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E-5009/2007

E-5009/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2007-09-20 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Zu den anfechtbaren Entscheiden gehören auch Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 Abs. 1 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 52 ff. VwVG i.V.m. Art. 108a AsylG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide ist praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist.

E. 2.3 Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung sind folglich nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens; die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz ist somit darauf beschränkt, im Falle der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission/ARK in Entscheide und Mitteilungen der ARK/EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f., mit weiteren Hinweisen). Hinsichtlich der angeordneten Wegweisung und deren Vollzugs kommt dem Bundesverwaltungsgericht indessen volle Kognition zu, weil diese Punkte von der Vorinstanz bereits materiell geprüft worden sind.

E. 3.1 Auf ein Asylgesuch wird nicht eingetreten, wenn eine Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält, mit der Stellung eines Asylgesuchs offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Wegweisung oder Ausweisung zu vermeiden, wobei ein solcher Zweck zu vermuten ist, wenn das Gesuch in engem zeitlichem Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht worden ist (vgl. Art. 33 Abs. 1 und 2 AsylG). Ein Nichteintretensentscheid gestützt auf die erwähnte Bestimmung ist hingegen nicht zulässig, wenn eine frühere Einreichung des Asylgesuchs nicht möglich oder nicht zumutbar war, beziehungsweise wenn sich Hinweise auf Verfolgung ergeben (vgl. Art. 33 Abs. 3 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz stellt in ihrer Verfügung vom 12. Juli 2007 im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe sein Asylgesuch in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Auslieferungshaftbefehl des Bundesamts für Justiz gestellt. Erst nachdem das Bundesstrafgericht mit Urteil vom (...) eine gegen diesen Haftbefehl gerichtete Beschwerde abgewiesen habe, sei das Asylbegehren mit Schreiben vom 11. Mai 2007 eingereicht worden, obschon eine frühere Einreichung möglich und zumutbar gewesen wäre. Im Übrigen stellte die Vorinstanz sich auf den Standpunkt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in ihrer Gesamtheit konstruiert wirkten und diverse Ungereimtheiten enthalten würden. So habe der Beschwerdeführer nicht erklären können, wie er als Polizist tätig gewesen sei und weshalb er eine solch steile und schnelle Karriere bei der Polizei habe machen können. Es sei ihm auch nicht möglich gewesen darzulegen, weshalb im Jahr 1992 gerade (seinen Betrieb) gezielt hätte angegriffen werden sollen, zumal damals Krieg geherrscht habe, weshalb eher anzunehmen sei, (der Betrieb) sei durch die allgemeinen Kriegseinwirkungen beschädigt worden. Auch seien seine Ausführungen bezüglich der von ihm eingereichten Klagen bei den Gerichten in Den Haag und Strassburg nicht substantiiert. Die Darstellung, wie er die Videokassette, welche nicht als Beweismittel beigebracht worden sei, anlässlich einer Vorladung bei der Polizei entwendet habe, wirke konstruiert und unglaubhaft. Überdies würden die zahlreichen eingereichten Dokumente diese Einschätzung nicht umzustossen vermögen. Aus diesen Gründen sei auf das Asylgesuch nicht einzutreten.

E. 4.2 Demgegenüber wird in der Rechtsmitteleingabe zunächst eingewendet, der Nichteintretenstatbestand von Art. 33 AsylG sei auf den Beschwerdeführer nicht anwendbar, da er sich nicht illegal in der Schweiz aufgehalten habe. Als Kroate habe er das Recht, ohne Visum in die Schweiz einzureisen und sich hier bis zu drei Monaten als Tourist aufzuhalten. In Bezug auf den zeitlichen Zusammenhang des Asylgesuchs mit dem Bundesstrafgerichtsurteil vom (...) wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe nach seiner Freilassung aus der Auslieferungshaft in I., nachdem I. sich geweigert hatte, ihn nach Kroatien auszuliefern, nicht damit gerechnet, dass die Schweizer Behörden gewillt sein würden, ihn aufgrund desselben internationalen Haftbefehls nach Kroatien auszuliefern. Vor der Rechtskraft des Schweizerischen Auslieferungsentscheides habe deshalb für ihn kein Anlass bestanden, ein Asylgesuch einzureichen, zumal er sich zwecks Durchreise nach J. in der Schweiz befunden habe, wo er einen Freund habe besuchen wollen. Schliesslich würden Hinweise auf Verfolgung vorliegen, welche nicht offensichtlich haltlos seien. In Ergänzung zu den Schilderungen des Beschwerdeführers anlässlich der kantonalen Anhörung und in seinem Schreiben an das BJ (vgl. A3) präzisiert der Beschwerdeführer den Sachverhalt auf Beschwerdeebene insbesondere bezüglich des Inhalts der mehrfach von ihm erwähnten Videokassette. Von H., der in seiner Funktion als Polizist einem Massaker an einer serbischen Familie namens K. beigewohnt habe, sei er auf diese Kassette aufmerksam gemacht worden. Diese sei von Angehörigen einer kroatischen Spezialeinheit - darunter ein Mann namens L. - aufgenommen worden, welche das von ihnen verübte Massaker an der Familie K. aufgenommen hätten. L. sei im Jahr 2003 wegen seiner Beteiligung an einem anderen Kriegsverbrechen angeklagt, allerdings im Jahr 2004 - in erster Linie wegen nicht verwertbarer Zeugenaussagen - wieder freigesprochen worden. Die vom Beschwerdeführer mit der Rechtsmittelschrift eingereichten Berichte von Human Rights Watch, der OSZE und dem US State Department erwähnten diesen Vorfall. Nachdem der Beschwerdeführer die Kassette im Jahr 1999 oder 2000 aus einem Polizeiposten entwendet habe, habe er L. darüber benachrichtigt und ihm gedroht, dass eine Vertrauensperson diese veröffentlichen würde, falls ihm und seiner Familie etwas zustossen würde. Daraufhin sei er und seine Freundin von diesem selben L. und seinen Komplizen festgenommen und massiv geschlagen worden. Diese Vorfälle habe er schliesslich dem ICTY im Jahre 2001 mitgeteilt. Der Ermittler habe ihn indessen an die kroatischen Justizbehörden verwiesen, da seine Informationen kein laufendes Ermittlungsverfahren der "high-profile"-Fälle des ICTY betroffen hätten. Erst anlässlich einer zweiten Kontaktaufnahme im Jahr 2006 habe er dem Ermittler gegenüber die Videokassette erwähnt. Der Beschwerdeführer vertritt die Meinung, dass sich allein angesichts der Komplexität des dargelegten Sachverhalts und der Fülle der eingereichten Beweismittel eine materielle Überprüfung aufgedrängt hätte, worauf im Übrigen bereits die Bemerkung des Hilfswerksvertreters zur kantonalen Anhörung hingedeutet habe (vgl. A13, S. 18). So wirke namentlich seine schriftliche Zeugenaussage vom 2. Oktober 2001, welche vom ICTY-Ermittler G. entgegen genommen worden sei, sehr glaubwürdig (vgl. A14, Beilage 2). Auch belege das eingereichte kroatische Gerichtsdokument vom (...) 1993, dass er während des Krieges Verfolgung seitens kroatischer Extremisten ausgesetzt gewesen sei (vgl. A14, Beilage 35). Schliesslich sei aufgrund einer summarischen Prüfung des Beilagenverzeichnisses zum Anhörungsprotokoll (vgl. A14) davon auszugehen, dass weitere der eingereichten Beweismittel seine Glaubwürdigkeit zu untermauern vermöchten.

E. 4.3 In der Vernehmlassung vom 27. Juli 2007 hielt die Vorinstanz, ohne auf die neuen Beweismittel und Sachverhaltsergänzungen einzugehen, an ihrem Standpunkt fest.

E. 5 Gemäss den Voraussetzungen von Art. 33 AsylG ist vorliegend zu prüfen, ob der Beschwerdeführer sein Asylgesuch missbräuchlich gestellt hat, oder ob sich Hinweise auf eine Verfolgung ergeben bzw. ob eine frühere Einreichung des Asylgesuchs nicht möglich oder nicht zumutbar war.

E. 5.1 Ob die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach eine frühere Gesuchseinreichung möglich und zumutbar gewesen wäre, zutrifft, kann indessen mit Rücksicht auf die nachfolgenden Erwägungen letztlich offen bleiben. Dasselbe gilt bezüglich der Frage, ob sich der Beschwerdeführer vor der Einreichung des Asylgesuchs illegal in der Schweiz aufgehalten hat oder ob er, wie in der Beschwerdeschrift erwähnt, als Tourist legal in der Schweiz weilte, weshalb bereits aus diesem Grund Art. 33 AsylG nicht anwendbar sei.

E. 5.2 Denn selbst wenn die Asylgesuchseinreichung vorliegend als verspätet im Sinne von Art. 33 AsylG zu qualifizieren wäre, wäre das Nichteintreten nur gerechtfertigt, wenn keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen würden. Auf ein Asylgesuch gemäss Art. 33 AsylG ist hingegen einzutreten, falls Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, die sich nicht als offensichtlich haltlos erweisen. Für die Annahme von Hinweisen auf Verfolgung, die gemäss Art. 33 Abs. 3 Bst. b AsylG zum Eintreten auf ein Asylgesuch führen, ist ein tiefes Beweismass anzusetzen und der weite Verfolgungsbegriff von Art. 18 AsylG anzuwenden, der neben Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG auch Wegweisungsvollzugshindernisse im Sinne von Art. 14a ANAG - namentlich von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 3 Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotene menschenrechtswidrige Behandlung - umfasst (vgl. EMARK 2003 Nr. 18, 19 und 20.) Erweisen sich Hinweise auf eine Verfolgung nicht auf den ersten Blick ("prima facie") als haltlos, so ist auf das entsprechende Gesuch einzutreten und es sind die Vorbringen der Asylsuchenden im Rahmen einer umfassenden Prüfung unter dem strengeren Blickwinkel von Art. 7 AsylG auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu prüfen (vgl. EMARK 1999 Nr. 17 E 4b S. 115).

E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer sowohl im erstinstanzlichen Verfahren wie vor dem Gericht mehrere Beweismittel eingereicht hat, aus welchen sich Hinweise auf Verfolgung ergeben, die entsprechend näher untersucht werden müssen. Auch sind seine Äusserungen grösstenteils kohärent, genügend substantiiert und zeitlich in sich schlüssig ausgefallen und geben einen lebensnahen Eindruck, weshalb sie nicht als haltlos eingestuft werden können.

E. 5.3.1 Gewisse kleinere Ungereimtheiten liegen in seinen Schilderungen zwar vor, welche aber durchaus auf ein durch die ihm angeblich widerfahrenen Misshandlungen gemindertes Erinnerungsvermögen - insbesondere bezüglich gewisser Daten - zurückgeführt werden können. Die grössten Widersprüche sind hinsichtlich der Schilderungen im Zusammenhang mit der Art und Weise, wie der Beschwerdeführer in Besitz der Videokassette gelangt ist, auszumachen. Befremdend wirkt dabei vor allem seine Aussage an der kantonalen Befragung, er habe die Kassette lediglich ausgeliehen, denn nach deren Entwendung habe er sie "überspielen" und "retournieren" wollen (vgl. A13, S. 9). Es ist indessen durchaus nachvollziehbar, dass er durch die doch eher realitätsfremde Schilderung den "wahren" Lieferanten der Kassette zu schützen gedachte. Einen Hinweis darauf könnte seine erst auf Beschwerdeebene gemachte Erwähnung, M. habe ihn auf dieses Video aufmerksam gemacht, liefern. Die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich insbesondere durch das von ihm ins Recht gelegte Schreiben vom 2. Oktober 2001 an den ICTY-Ermittler G. und das E-Mail vom 20. Juli 2007 desselben ICTY-Ermittlers, in welchem dieser bestätigt, in den Jahren 2001 und 2006 mehrmals vom Beschwerdeführer kontaktiert worden zu sein. Die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wird auch dadurch gestützt, dass er in seinem Schreiben vom 2. Oktober 2001 die Namen "K." und "L." erwähnte, welche in öffentlichen Dokumenten in Zusammenhang mit Massakern erst später bekannt geworden zu sein scheinen (vgl. diverse eingereichte Berichte, insbesondere die Zeitschrift Hrvatska ljevica, A14, Beilage 3). Zusammenfassend ist somit von den glaubhaft geschilderten Vorbringen des Beschwerdeführers, so wie sie unter Bst. A und E. 4.2. oben dargelegt sind, auszugehen.

E. 5.3.2 Die Äusserungen des Beschwerdeführers enthalten überdies genügend Hinweise auf Verfolgung, die materiell zu prüfen gewesen wären. Zunächst ist festzustellen, dass Serben bereits vor der Unabhängigkeit Kroatiens im Juni 1991 in diesem Gebiet des ehemaligen Jugoslawiens ethnischen Diskriminierungen ausgesetzt waren, welche sich mit den Autonomiebestrebungen von Serben in der kroatischen Provinz Krajina in den 90er Jahren des letzten Jahrhunderts zuspitzten und nach der Unabhängigkeit Kroatiens in ethnisch motivierte Vertreibungen und Kämpfe mündeten (vgl. Human Rights Watch, Croatia, Second Class Citizens: The Serbs of Croatia, Vol. 11, No. 3(D), März 1999, S. 7 f.). Da die Mutter des Beschwerdeführers serbischer Abstammung ist, ist durchaus nachvollziehbar, dass der Bombenanschlag auf (den Betrieb) des Beschwerdeführers im Jahr 1991 ihm persönlich gegolten haben könnte und nicht nur den allgemeinen Kriegswirren zuzuschreiben ist, zumal sein damaliger Wohnort B. an die Krajina angrenzte, wo der ethnische Hass besonders stark zum Ausdruck kam. Das Schreiben von Unbekannten, welches einen in die Luft gejagten (Betrieb) erwähnt, müsste unter diesem Blickwinkel geprüft werden (vgl. A14, Beilage 24). Im Weiteren finden sich mindestens in zwei Beweismitteln (in der Anzeige gegen die Polizei vom 23. September 1999, in welcher ein Arzt durch Schläge verursachte Verletzungen attestierte [vgl. A14, Beilage 23] und im undatierten Schreiben des Beschwerdeführers an die Leitung der Bezirkspolizei - welches am 26. Mai 2000 dort eingegangen ist - [vgl. A14, Beilage 17]) Hinweise auf Misshandlungen durch die Polizei. Weitere Dokumente lassen Verletzungen erahnen: Das Urteil des Gemeindegerichts von B. vom (...) 1993, in welchem von Entschädigung die Rede ist (vgl. A14, Beilage 35), und das Schreiben der Gemeinde B. vom 31. Januar 2000, mit welchem Arztzeugnisse eingefordert werden (vgl. A14, Beilage 36). Ferner erstaunt, dass das BFM seine Einschätzung, die Vorbringen des Beschwerdeführers beinhalteten keine Hinweise auf Verfolgung, die nicht als haltlos zu gelten hätten, unter anderem auf die Beobachtung stützt, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien in E. bereits einmal materiell geprüft worden, obschon die E. Asylakten nicht vorliegen. Nur aufgrund der Aussage des Beschwerdeführers, sein Asylverfahren in E. sei mit einem negativen Entscheid abgeschlossen worden (vgl. A13, S. 2), zu diesem Schluss zu kommen, erscheint ungenügend, um die Schilderungen des Beschwerdeführers als haltlos zu deuten. Weiter erstaunt, dass das BFM lediglich nach rudimentärer Übersetzung der eingereichten Unterlagen, sowie auf Vernehmlassungsebene ohne nähere Prüfung der mit dem Rechtsmittel eingebrachten Beweismittel wiederholt zu diesem Schluss gelangte. Zumindest wären die Beweismittel zu übersetzen und einer eingehenden materiellen Prüfung zu unterziehen, die E. Asylakten des Beschwerdeführers einzusehen, und den Anzeigen an den EGMR nachzugehen gewesen, mindestens um zu erfahren, auf welches Verfahren sich das Bestätigungsschreiben vom 21. November 2002 des EGMR bezieht (vgl. A14, Beilage 5). Auch wären Nachforschungen über die vom Beschwerdeführer erwähnten Personen, welche in Kriegsverbrechen involviert gewesen sein sollen, angezeigt gewesen. Schliesslich bieten auch die bereits in anderen Staaten abgewickelten Auslieferungsverfahren - ausser in I. sollen gemäss dem Beschwerdeführer in E. und H. solche stattgefunden haben (vgl. A3) -, welche indessen nicht zu Auslieferungen geführt haben, Hinweise darauf, dass dem Auslieferungsbegehren Kroatiens zumindest mit gewissem Vorbehalt zu begegnen ist. Die I., H. und E. Verfahrensakten könnten voraussichtlich mehr Aufschluss darüber geben.

E. 5.4 Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Unrecht in Anwendung von Art. 33 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Sache ist zur Weiterführung des Verfahrens und zur materiellen Behandlung an das BFM zurückzuweisen.

E. 6.1 Bei diesem Verfahrensausgang werden keine Kosten erhoben (vgl. Art. 63 Abs. 1 bis 3 VwVG).

E. 6.2 Dem Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglementes über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 (VGKE, SR 173.320.2) für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen. In der am 31. August 2007 eingereichten Kostennote wird seitens (Rechtsvertreter) ein Aufwand von insgesamt Fr. 1'587.50 ausgewiesen, welcher als angemessen qualifiziert werden kann. Das BFM ist demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'587.50 (inkl. Auslagen) auszurichten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung wird aufgehoben.
  2. Das Verfahren wird zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Bundesamt zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dem Beschwerdeführer ist von der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'587.50 zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben) - die Vorinstanz, mit den Akten N _______, zum Vollzug gemäss Ziffern 2 und 4 des Dispositivs, in Kopie - (kantonales Amt) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Muriel Beck Kadima Versand am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Abteilung V E-5009/2007 luc/beu {T 0/2} Urteil vom 20. September 2007 Mitwirkung: Richterin Christa Luterbacher, Richterin Therese Kojic, Richter Maurice Brodard Gerichtsschreiberin Muriel Beck Kadima A._______, geboren (...), Kroatien, (wohnhaft), vertreten durch lic.iur. Dominik Heinzer, (Adresse) Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung des BFM vom12. Juli 2007 i.S. Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung / N _______ Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Der Beschwerdeführer - ein gemischtethnischer (von serbischer Mutter und kroatischem Vater abstammender), kroatischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B. - wurde aufgrund einer Ripol-Ausschreibung am (...) durch die Schweizer Grenzwache festgenommen. Am (...) erliess das Bundesamt für Justiz (BJ) einen Auslieferungshaftbefehl. Eine Beschwerde gegen diesen Haftbefehl wurde mit Urteil des Bundesstrafgerichts vom (...) abgelehnt, womit eine formale Prüfung des Auslieferungsbegehrens eingeleitet wurde. Mit Entscheid des Bundesamtes für Justiz vom (...) wurde dem Auslieferungsersuchen des kroatischen Justizministeriums vom (...) stattgegeben. Mit Schreiben vom 11. Mai 2007 stellte der Beschwerdeführer ein Asylgesuch, welches am 18. Mai 2007 durch das BFM registriert wurde. Am 28. Juni 2007 fand eine Anhörung durch das zuständige kantonale Amt statt. Ferner befindet sich eine undatierte Einspracheschrift des Beschwerdeführers an das BJ gegen dessen Auslieferungsentscheid vom (...) in den Akten (vgl. A3). In der undatierten Einspracheschrift des Beschwerdeführers an das BJ und an der Anhörung vom 28. Juni 2007 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, in den Jahren 1991 bis 1993 und 1999/2000 mehrfach von Angehörigen der Polizei behelligt, festgenommen, misshandelt und bedroht worden zu sein. Im Jahr 1992 sei (sein Betrieb) vermutlich von Angehörigen der Polizei in die Luft gesprengt worden, weil einerseits seine Mutter Serbin sei und anderseits er aufgrund der Vielfalt der ethnischen Herkunft der Menschen, die sich in (seinem Betrieb) getroffen hätten, verdächtigt worden sei, gegen die kroatischen Kräfte vorgehen zu wollen. Daraufhin habe er bei der Polizei eine Anzeige eingereicht und sodann beim Gericht in B. rekurriert, welches ihm etwa im Jahr 1993 eine Entschädigung zugesprochen habe. Da diese nicht ausbezahlt worden sei, habe er sich an den europäischen Menschenrechtsgerichtshof (EGMR) in Strassburg gewandt, welcher etwa im Jahr 2002 oder 2003 einen Entscheid gefällt habe. Seit seiner Klage beim EGMR habe er Drohbriefe und anonyme Telefonanrufe erhalten. Zur Stützung dieser Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine undatierte, handschriftlich in fremder Sprache verfasste Anzeige an den EGMR (vgl. A14, Beilage 16), eine Eingangsbestätigung des EGMR vom 21. November 2002 (vgl. A14, Beilage 5) und das Urteil des Gemeindegerichts in B. vom (...) 1993 (vgl. A14, Beilage 35) - alle in Kopie - zu den Akten. Im Jahr 1994 habe der Beschwerdeführer begonnen, als Polizist zu arbeiten, während er die Akademie für Kriminologie besucht habe. Von Februar 1995 bis Ende 1995 sei er in der Drogenfahndung tätig gewesen, bis er fristlos entlassen worden sei, nachdem er dem kroatischen Präsidenten Tudjman mitgeteilt habe, dass er bei C. (ehemaliger Politiker), 32 Kilogramm Kokain beschlagnahmt habe. Kurz darauf sei er angeklagt worden, regierungsfeindliche Plakate aufgehängt zu haben, weshalb er während 6 Monaten und 15 Tagen in D. in Untersuchungshaft gesessen sei. Dank einer graphologischen Untersuchung sei er freigesprochen worden. Von November 1997 bis März 1999 habe er (Betriebe) betrieben, welche er wegen Erpressung durch Angehörige der Polizei geschlossen habe. Am 7. Februar 1999 seien uniformierte Polizisten in sein Haus eingedrungen und hätten ihn in einen Wald verschleppt, wo er geschlagen worden sei und dabei Knochenbrüche erlitten habe. Zum Beleg dieses Vorbringens reichte der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis vom 28. September 1999 im Original, welches Anzeichen eines Bruches der sechsten Rippe attestiert (vgl. A14, Beilage 4), ein weiteres ärztliches Schreiben aus dem Jahr 1999 (vgl. A14, Beilage 20) und eine Anzeige gegen die Polizei vom 23. September 1999 (A14, Beilage 23) - die beiden letzten in Kopie - ein. Im Weiteren sei es ihm im Jahr 2000 gelungen, anlässlich einer Vorladung bei der Polizei auf dem Polizeiposten eine Video-Kassette zu entwenden, auf welcher kroatische Spezialeinheiten zu sehen seien, die Massaker an Zivilisten verübt hätten. Nachdem er der Polizei gedroht habe, diese dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (ICTY: International Criminal Tribunal for the former Yugoslavia) in Den Haag zuzustellen, sei er wiederum festgenommen und unter Misshandlungen gezwungen worden mitzuteilen, wo er die Video-Kassette versteckt halte. Auch seine damalige Freundin, welche zu diesem Zeitpunkt von ihm schwanger gewesen sei, sei geschlagen worden, worauf sie eine Fehlgeburt gehabt habe. Die Kassette befinde sich heute in E.. Aus Angst, seine sich in Kroatien befindende, heute (...)-jährige Tochter zu gefährden, habe er sie bisher nicht weitergereicht. Zur Stützung dieser Äusserungen brachte der Beschwerdeführer ein Entlassungsschreiben des Spitals vom 4. Oktober 2000 nach einem gynäkologischen Eingriff an seiner Freundin in Kopie bei (vgl. A14, Beilage 22). Ferner schilderte der Beschwerdeführer, er sei etwa im November 2000 nochmals fälschlicherweise unter der Anklage eines Diebstahls während zwei Monaten in B. in Untersuchungshaft genommen worden. Dank eines Alibis - er habe sich zur Tatzeit aus gesundheitlichen Gründen in F. aufgehalten - sei er entlassen worden. Im Dezember 2000 habe er Kroatien verlassen, nachdem er weiterhin anonyme Telefonanrufe und Morddrohungen erhalten habe, um sich nach E. zu begeben, wo er am 5. Februar 2001 um Asyl ersucht habe. Nachdem sein Asylantrag etwa im Jahr 2003 abgelehnt worden sei, habe er sich weiterhin in E. aufgehalten und dort gearbeitet. Am 12. Oktober 2004 sei sein Sohn in E. geboren, welcher somit die (...) Staatsangehörigkeit besitze. Während seines Aufenthalts in E. habe sich der Beschwerdeführer am 2. Oktober 2001 schriftlich an G., einen Ermittler am Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien, gewandt. Die Duplikate seiner Schreiben an den ICTY habe er seinen Eltern in Kroatien zugestellt; bei einer Hausdurchsuchung im Jahr 2003 seien sie dort von der kroatischen Polizei gefunden worden. Daraufhin - und gemäss ihm aus diesem Grund - sei ein internationaler Haftbefehl gegen ihn erlassen worden. Nachdem er beim EGMR in Strassburg gegen seine drohende Auslieferung aus E. nach Kroatien geklagt habe, habe er in E. telefonische Todesdrohungen von einem Polizisten aus B. erhalten. Als Nachweis dieser Vorbringen reichte der Beschwerdeführer sein Schreiben an den Ermittler G. des ICTY vom 2. Oktober 2001 in Kopie mit undatierter, handschriftlicher Eingangsbestätigung des Ermittlers im Original (vgl. A14, Beilage 2), sowie eine Ausgabe der kroatischen Zeitschrift Hrvatska Ljevica vom 1.7.-31.7.2002 mit unterstrichenen Angaben auf Seiten 20 und 21, welche eine Liste von getöteten und verschwundenen Personen enthalten (vgl. A14, Beilage 3) - im Original - zu den Akten. Nach einem Asylantrag in H. sei er (nach E.) zurückgeschoben worden. Zuvor sei er jedoch in H. vom 4. April bis 14. Mai 2005 wegen eines Auslieferungsverfahrens in Haft gewesen (vgl. A3, Beilage1). Im Jahr 2005 habe er in I. um Asyl nachgesucht und sei auch dort - in (...) - vom 8. November 2005 bis 12. April 2006 wegen eines Auslieferunsverfahrens inhaftiert gewesen. Nachdem die I. Gerichtsbehörden am 12. April 2006 die Unzulässigkeit der Auslieferung festgestellt hätten, habe er sein Asylgesuch zurückgezogen, um nach E. zurückzukehren (vgl. A3, Beilage 2). Im Übrigen gab der Beschwerdeführer an, traumatisiert zu sein und sich in E. von 2001 bis 2004 einer Psychotherapie unterzogen zu haben. Zur Stützung seines Asylgesuches hat der Beschwerdeführer weitere fremdsprachige Dokumente ohne Übersetzungen - darunter diverse Zeitungsartikel, welche auf Missstände in Kroatien aufmerksam machen, und Schreiben aus dem Jahre 2007, welche das dem Auslieferungsverfahren zu Grunde liegende kroatische Strafverfahren betreffen - eingereicht. Folgende in Kopie eingereichte Korrespondenz sei mit Behörden geführt worden:

- Schreiben des Beschwerdeführers vom 21. Juni 2007 an den kroatischen Präsidenten Mesic (vgl. A14, Beilage 6),

- Eingangsbestätigung der Kanzlei des Präsidenten vom 11. Juni 2007 (vgl. A14, Beilage 7),

- Schreiben des Beschwerdeführers vom 4. Juni 2007 an das kroatische Innenministerium (vgl. A14, Beilage 8),

- Schreiben des Beschwerdeführers vom 16. April 2007 an einen kroatischen Minister betreffend das Urteil eines Gerichts in B. vom 26. Februar 2004, welches die Beschwerde eines Mitangeschuldigten des Beschwerdeführers abwies (vgl. A14, Beilage 11),

- Beschwerde des Beschwerdeführers vom 25. Mai 2007 an den EGMR gegen seine Auslieferung durch die Schweiz (vgl. A14, Beilage 29),

- undatiertes Schreiben des Beschwerdeführers an die Leitung der Bezirkspolizei (Eingang: 26. Mai 2000) bezüglich einer polizeilichen Vorladung auf den 26. Mai 2000 (vgl. A14, Beilage 17). B. Mit Verfügung vom 12. Juli 2007 - eröffnet am 17. Juli 2007 - trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 33 Abs. 1 AsylG nicht ein. Im Weiteren ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers und deren Vollzug an. Es begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer habe sein Asylgesuch in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Entscheid des Bundesstrafgerichts im Auslieferungsverfahren eingereicht. Ferner liessen sich aus den vom Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 28. Juni 2007 gemachten Angaben keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung entnehmen. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 23. Juli 2007 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Verfügung anfechten und beantragt deren Aufhebung und die Feststellung, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt habe. Aus diesem Grund sei die Sache (implizit) zum Eintreten und zur materiellen Neubeurteilung, insbesondere der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer wegen unzumutbarem Wegweisungsvollzug die vorläufige Aufnahme zu erteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu gewähren. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Beschwerdeführer reichte mit seiner Rechtsmitteleingabe weitere Beweismittel zu den Akten, darunter einen E-Mail-Austausch vom 19. und 20. Juli 2007 zwischen dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und G., dem Ermittler am ICTY, mit welchem der Beschwerdeführer bereits früher in Kontakt gewesen sei, und Auszüge aus folgenden Berichten: Civil and Political Rights in Croatia, Human Rights Watch, Oktober 1995; Croatia, Country Reports on Human Rights Practices, US Department of State, 2004; Background Report: Domestic War Crime Trials 2004, OSZE, 26. April 2005. Zudem reichte er einen fremdsprachigen Zeitungsartikel aus der Zeitung Vjesnik aus dem Jahr 2004 sowie einen Internetartikel der Universität Buffalo/New York vom 28. Juni 2003 ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2007 hiess die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner stellte sie fest, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht entzogen worden sei, weshalb das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers als gegenstandslos zu bezeichnen sei. Im Weiteren wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme im Sinne von Art. 57 VwVG eingeladen. E. In der Vernehmlassung vom 27. Juli 2007 hielt die Vorinstanz ohne ergänzende Ausführungen an ihrem Standpunkt fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 2. August 2007 zur Kenntnis gebracht. F. Mit Eingabe vom 2. August 2007 berichtigte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Sachverhaltspunkt seiner Rechtsmittelschrift. G. Mit Telefax vom 9. August 2007 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter Gelegenheit, eine Kostennote einzureichen. Mit Eingabe vom 31. August 2007 ergriff er diese Gelegenheit. H. Der Beschwerdführer reichte am 17. September 2007 eine weitere (in kroatischer Sprache verfasste) Eingabe ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Zu den anfechtbaren Entscheiden gehören auch Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 Abs. 1 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 52 ff. VwVG i.V.m. Art. 108a AsylG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide ist praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. 2.3 Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung sind folglich nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens; die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz ist somit darauf beschränkt, im Falle der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission/ARK in Entscheide und Mitteilungen der ARK/EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f., mit weiteren Hinweisen). Hinsichtlich der angeordneten Wegweisung und deren Vollzugs kommt dem Bundesverwaltungsgericht indessen volle Kognition zu, weil diese Punkte von der Vorinstanz bereits materiell geprüft worden sind. 3. 3.1 Auf ein Asylgesuch wird nicht eingetreten, wenn eine Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält, mit der Stellung eines Asylgesuchs offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Wegweisung oder Ausweisung zu vermeiden, wobei ein solcher Zweck zu vermuten ist, wenn das Gesuch in engem zeitlichem Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht worden ist (vgl. Art. 33 Abs. 1 und 2 AsylG). Ein Nichteintretensentscheid gestützt auf die erwähnte Bestimmung ist hingegen nicht zulässig, wenn eine frühere Einreichung des Asylgesuchs nicht möglich oder nicht zumutbar war, beziehungsweise wenn sich Hinweise auf Verfolgung ergeben (vgl. Art. 33 Abs. 3 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz stellt in ihrer Verfügung vom 12. Juli 2007 im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe sein Asylgesuch in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Auslieferungshaftbefehl des Bundesamts für Justiz gestellt. Erst nachdem das Bundesstrafgericht mit Urteil vom (...) eine gegen diesen Haftbefehl gerichtete Beschwerde abgewiesen habe, sei das Asylbegehren mit Schreiben vom 11. Mai 2007 eingereicht worden, obschon eine frühere Einreichung möglich und zumutbar gewesen wäre. Im Übrigen stellte die Vorinstanz sich auf den Standpunkt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in ihrer Gesamtheit konstruiert wirkten und diverse Ungereimtheiten enthalten würden. So habe der Beschwerdeführer nicht erklären können, wie er als Polizist tätig gewesen sei und weshalb er eine solch steile und schnelle Karriere bei der Polizei habe machen können. Es sei ihm auch nicht möglich gewesen darzulegen, weshalb im Jahr 1992 gerade (seinen Betrieb) gezielt hätte angegriffen werden sollen, zumal damals Krieg geherrscht habe, weshalb eher anzunehmen sei, (der Betrieb) sei durch die allgemeinen Kriegseinwirkungen beschädigt worden. Auch seien seine Ausführungen bezüglich der von ihm eingereichten Klagen bei den Gerichten in Den Haag und Strassburg nicht substantiiert. Die Darstellung, wie er die Videokassette, welche nicht als Beweismittel beigebracht worden sei, anlässlich einer Vorladung bei der Polizei entwendet habe, wirke konstruiert und unglaubhaft. Überdies würden die zahlreichen eingereichten Dokumente diese Einschätzung nicht umzustossen vermögen. Aus diesen Gründen sei auf das Asylgesuch nicht einzutreten. 4.2 Demgegenüber wird in der Rechtsmitteleingabe zunächst eingewendet, der Nichteintretenstatbestand von Art. 33 AsylG sei auf den Beschwerdeführer nicht anwendbar, da er sich nicht illegal in der Schweiz aufgehalten habe. Als Kroate habe er das Recht, ohne Visum in die Schweiz einzureisen und sich hier bis zu drei Monaten als Tourist aufzuhalten. In Bezug auf den zeitlichen Zusammenhang des Asylgesuchs mit dem Bundesstrafgerichtsurteil vom (...) wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe nach seiner Freilassung aus der Auslieferungshaft in I., nachdem I. sich geweigert hatte, ihn nach Kroatien auszuliefern, nicht damit gerechnet, dass die Schweizer Behörden gewillt sein würden, ihn aufgrund desselben internationalen Haftbefehls nach Kroatien auszuliefern. Vor der Rechtskraft des Schweizerischen Auslieferungsentscheides habe deshalb für ihn kein Anlass bestanden, ein Asylgesuch einzureichen, zumal er sich zwecks Durchreise nach J. in der Schweiz befunden habe, wo er einen Freund habe besuchen wollen. Schliesslich würden Hinweise auf Verfolgung vorliegen, welche nicht offensichtlich haltlos seien. In Ergänzung zu den Schilderungen des Beschwerdeführers anlässlich der kantonalen Anhörung und in seinem Schreiben an das BJ (vgl. A3) präzisiert der Beschwerdeführer den Sachverhalt auf Beschwerdeebene insbesondere bezüglich des Inhalts der mehrfach von ihm erwähnten Videokassette. Von H., der in seiner Funktion als Polizist einem Massaker an einer serbischen Familie namens K. beigewohnt habe, sei er auf diese Kassette aufmerksam gemacht worden. Diese sei von Angehörigen einer kroatischen Spezialeinheit - darunter ein Mann namens L. - aufgenommen worden, welche das von ihnen verübte Massaker an der Familie K. aufgenommen hätten. L. sei im Jahr 2003 wegen seiner Beteiligung an einem anderen Kriegsverbrechen angeklagt, allerdings im Jahr 2004 - in erster Linie wegen nicht verwertbarer Zeugenaussagen - wieder freigesprochen worden. Die vom Beschwerdeführer mit der Rechtsmittelschrift eingereichten Berichte von Human Rights Watch, der OSZE und dem US State Department erwähnten diesen Vorfall. Nachdem der Beschwerdeführer die Kassette im Jahr 1999 oder 2000 aus einem Polizeiposten entwendet habe, habe er L. darüber benachrichtigt und ihm gedroht, dass eine Vertrauensperson diese veröffentlichen würde, falls ihm und seiner Familie etwas zustossen würde. Daraufhin sei er und seine Freundin von diesem selben L. und seinen Komplizen festgenommen und massiv geschlagen worden. Diese Vorfälle habe er schliesslich dem ICTY im Jahre 2001 mitgeteilt. Der Ermittler habe ihn indessen an die kroatischen Justizbehörden verwiesen, da seine Informationen kein laufendes Ermittlungsverfahren der "high-profile"-Fälle des ICTY betroffen hätten. Erst anlässlich einer zweiten Kontaktaufnahme im Jahr 2006 habe er dem Ermittler gegenüber die Videokassette erwähnt. Der Beschwerdeführer vertritt die Meinung, dass sich allein angesichts der Komplexität des dargelegten Sachverhalts und der Fülle der eingereichten Beweismittel eine materielle Überprüfung aufgedrängt hätte, worauf im Übrigen bereits die Bemerkung des Hilfswerksvertreters zur kantonalen Anhörung hingedeutet habe (vgl. A13, S. 18). So wirke namentlich seine schriftliche Zeugenaussage vom 2. Oktober 2001, welche vom ICTY-Ermittler G. entgegen genommen worden sei, sehr glaubwürdig (vgl. A14, Beilage 2). Auch belege das eingereichte kroatische Gerichtsdokument vom (...) 1993, dass er während des Krieges Verfolgung seitens kroatischer Extremisten ausgesetzt gewesen sei (vgl. A14, Beilage 35). Schliesslich sei aufgrund einer summarischen Prüfung des Beilagenverzeichnisses zum Anhörungsprotokoll (vgl. A14) davon auszugehen, dass weitere der eingereichten Beweismittel seine Glaubwürdigkeit zu untermauern vermöchten. 4.3 In der Vernehmlassung vom 27. Juli 2007 hielt die Vorinstanz, ohne auf die neuen Beweismittel und Sachverhaltsergänzungen einzugehen, an ihrem Standpunkt fest.

5. Gemäss den Voraussetzungen von Art. 33 AsylG ist vorliegend zu prüfen, ob der Beschwerdeführer sein Asylgesuch missbräuchlich gestellt hat, oder ob sich Hinweise auf eine Verfolgung ergeben bzw. ob eine frühere Einreichung des Asylgesuchs nicht möglich oder nicht zumutbar war. 5.1 Ob die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach eine frühere Gesuchseinreichung möglich und zumutbar gewesen wäre, zutrifft, kann indessen mit Rücksicht auf die nachfolgenden Erwägungen letztlich offen bleiben. Dasselbe gilt bezüglich der Frage, ob sich der Beschwerdeführer vor der Einreichung des Asylgesuchs illegal in der Schweiz aufgehalten hat oder ob er, wie in der Beschwerdeschrift erwähnt, als Tourist legal in der Schweiz weilte, weshalb bereits aus diesem Grund Art. 33 AsylG nicht anwendbar sei. 5.2 Denn selbst wenn die Asylgesuchseinreichung vorliegend als verspätet im Sinne von Art. 33 AsylG zu qualifizieren wäre, wäre das Nichteintreten nur gerechtfertigt, wenn keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen würden. Auf ein Asylgesuch gemäss Art. 33 AsylG ist hingegen einzutreten, falls Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, die sich nicht als offensichtlich haltlos erweisen. Für die Annahme von Hinweisen auf Verfolgung, die gemäss Art. 33 Abs. 3 Bst. b AsylG zum Eintreten auf ein Asylgesuch führen, ist ein tiefes Beweismass anzusetzen und der weite Verfolgungsbegriff von Art. 18 AsylG anzuwenden, der neben Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG auch Wegweisungsvollzugshindernisse im Sinne von Art. 14a ANAG - namentlich von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 3 Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotene menschenrechtswidrige Behandlung - umfasst (vgl. EMARK 2003 Nr. 18, 19 und 20.) Erweisen sich Hinweise auf eine Verfolgung nicht auf den ersten Blick ("prima facie") als haltlos, so ist auf das entsprechende Gesuch einzutreten und es sind die Vorbringen der Asylsuchenden im Rahmen einer umfassenden Prüfung unter dem strengeren Blickwinkel von Art. 7 AsylG auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu prüfen (vgl. EMARK 1999 Nr. 17 E 4b S. 115). 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer sowohl im erstinstanzlichen Verfahren wie vor dem Gericht mehrere Beweismittel eingereicht hat, aus welchen sich Hinweise auf Verfolgung ergeben, die entsprechend näher untersucht werden müssen. Auch sind seine Äusserungen grösstenteils kohärent, genügend substantiiert und zeitlich in sich schlüssig ausgefallen und geben einen lebensnahen Eindruck, weshalb sie nicht als haltlos eingestuft werden können. 5.3.1 Gewisse kleinere Ungereimtheiten liegen in seinen Schilderungen zwar vor, welche aber durchaus auf ein durch die ihm angeblich widerfahrenen Misshandlungen gemindertes Erinnerungsvermögen - insbesondere bezüglich gewisser Daten - zurückgeführt werden können. Die grössten Widersprüche sind hinsichtlich der Schilderungen im Zusammenhang mit der Art und Weise, wie der Beschwerdeführer in Besitz der Videokassette gelangt ist, auszumachen. Befremdend wirkt dabei vor allem seine Aussage an der kantonalen Befragung, er habe die Kassette lediglich ausgeliehen, denn nach deren Entwendung habe er sie "überspielen" und "retournieren" wollen (vgl. A13, S. 9). Es ist indessen durchaus nachvollziehbar, dass er durch die doch eher realitätsfremde Schilderung den "wahren" Lieferanten der Kassette zu schützen gedachte. Einen Hinweis darauf könnte seine erst auf Beschwerdeebene gemachte Erwähnung, M. habe ihn auf dieses Video aufmerksam gemacht, liefern. Die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich insbesondere durch das von ihm ins Recht gelegte Schreiben vom 2. Oktober 2001 an den ICTY-Ermittler G. und das E-Mail vom 20. Juli 2007 desselben ICTY-Ermittlers, in welchem dieser bestätigt, in den Jahren 2001 und 2006 mehrmals vom Beschwerdeführer kontaktiert worden zu sein. Die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wird auch dadurch gestützt, dass er in seinem Schreiben vom 2. Oktober 2001 die Namen "K." und "L." erwähnte, welche in öffentlichen Dokumenten in Zusammenhang mit Massakern erst später bekannt geworden zu sein scheinen (vgl. diverse eingereichte Berichte, insbesondere die Zeitschrift Hrvatska ljevica, A14, Beilage 3). Zusammenfassend ist somit von den glaubhaft geschilderten Vorbringen des Beschwerdeführers, so wie sie unter Bst. A und E. 4.2. oben dargelegt sind, auszugehen. 5.3.2 Die Äusserungen des Beschwerdeführers enthalten überdies genügend Hinweise auf Verfolgung, die materiell zu prüfen gewesen wären. Zunächst ist festzustellen, dass Serben bereits vor der Unabhängigkeit Kroatiens im Juni 1991 in diesem Gebiet des ehemaligen Jugoslawiens ethnischen Diskriminierungen ausgesetzt waren, welche sich mit den Autonomiebestrebungen von Serben in der kroatischen Provinz Krajina in den 90er Jahren des letzten Jahrhunderts zuspitzten und nach der Unabhängigkeit Kroatiens in ethnisch motivierte Vertreibungen und Kämpfe mündeten (vgl. Human Rights Watch, Croatia, Second Class Citizens: The Serbs of Croatia, Vol. 11, No. 3(D), März 1999, S. 7 f.). Da die Mutter des Beschwerdeführers serbischer Abstammung ist, ist durchaus nachvollziehbar, dass der Bombenanschlag auf (den Betrieb) des Beschwerdeführers im Jahr 1991 ihm persönlich gegolten haben könnte und nicht nur den allgemeinen Kriegswirren zuzuschreiben ist, zumal sein damaliger Wohnort B. an die Krajina angrenzte, wo der ethnische Hass besonders stark zum Ausdruck kam. Das Schreiben von Unbekannten, welches einen in die Luft gejagten (Betrieb) erwähnt, müsste unter diesem Blickwinkel geprüft werden (vgl. A14, Beilage 24). Im Weiteren finden sich mindestens in zwei Beweismitteln (in der Anzeige gegen die Polizei vom 23. September 1999, in welcher ein Arzt durch Schläge verursachte Verletzungen attestierte [vgl. A14, Beilage 23] und im undatierten Schreiben des Beschwerdeführers an die Leitung der Bezirkspolizei - welches am 26. Mai 2000 dort eingegangen ist - [vgl. A14, Beilage 17]) Hinweise auf Misshandlungen durch die Polizei. Weitere Dokumente lassen Verletzungen erahnen: Das Urteil des Gemeindegerichts von B. vom (...) 1993, in welchem von Entschädigung die Rede ist (vgl. A14, Beilage 35), und das Schreiben der Gemeinde B. vom 31. Januar 2000, mit welchem Arztzeugnisse eingefordert werden (vgl. A14, Beilage 36). Ferner erstaunt, dass das BFM seine Einschätzung, die Vorbringen des Beschwerdeführers beinhalteten keine Hinweise auf Verfolgung, die nicht als haltlos zu gelten hätten, unter anderem auf die Beobachtung stützt, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien in E. bereits einmal materiell geprüft worden, obschon die E. Asylakten nicht vorliegen. Nur aufgrund der Aussage des Beschwerdeführers, sein Asylverfahren in E. sei mit einem negativen Entscheid abgeschlossen worden (vgl. A13, S. 2), zu diesem Schluss zu kommen, erscheint ungenügend, um die Schilderungen des Beschwerdeführers als haltlos zu deuten. Weiter erstaunt, dass das BFM lediglich nach rudimentärer Übersetzung der eingereichten Unterlagen, sowie auf Vernehmlassungsebene ohne nähere Prüfung der mit dem Rechtsmittel eingebrachten Beweismittel wiederholt zu diesem Schluss gelangte. Zumindest wären die Beweismittel zu übersetzen und einer eingehenden materiellen Prüfung zu unterziehen, die E. Asylakten des Beschwerdeführers einzusehen, und den Anzeigen an den EGMR nachzugehen gewesen, mindestens um zu erfahren, auf welches Verfahren sich das Bestätigungsschreiben vom 21. November 2002 des EGMR bezieht (vgl. A14, Beilage 5). Auch wären Nachforschungen über die vom Beschwerdeführer erwähnten Personen, welche in Kriegsverbrechen involviert gewesen sein sollen, angezeigt gewesen. Schliesslich bieten auch die bereits in anderen Staaten abgewickelten Auslieferungsverfahren - ausser in I. sollen gemäss dem Beschwerdeführer in E. und H. solche stattgefunden haben (vgl. A3) -, welche indessen nicht zu Auslieferungen geführt haben, Hinweise darauf, dass dem Auslieferungsbegehren Kroatiens zumindest mit gewissem Vorbehalt zu begegnen ist. Die I., H. und E. Verfahrensakten könnten voraussichtlich mehr Aufschluss darüber geben. 5.4 Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Unrecht in Anwendung von Art. 33 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Sache ist zur Weiterführung des Verfahrens und zur materiellen Behandlung an das BFM zurückzuweisen. 6. 6.1 Bei diesem Verfahrensausgang werden keine Kosten erhoben (vgl. Art. 63 Abs. 1 bis 3 VwVG). 6.2 Dem Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglementes über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 (VGKE, SR 173.320.2) für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen. In der am 31. August 2007 eingereichten Kostennote wird seitens (Rechtsvertreter) ein Aufwand von insgesamt Fr. 1'587.50 ausgewiesen, welcher als angemessen qualifiziert werden kann. Das BFM ist demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'587.50 (inkl. Auslagen) auszurichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung wird aufgehoben.

2. Das Verfahren wird zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Bundesamt zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Dem Beschwerdeführer ist von der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'587.50 zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an:

- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben)

- die Vorinstanz, mit den Akten N _______, zum Vollzug gemäss Ziffern 2 und 4 des Dispositivs, in Kopie

- (kantonales Amt) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Muriel Beck Kadima Versand am: