Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Bosnien und Herzegowina; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG) Revisionsgesuch vom 25. Mai 2021 gegen den Beschluss der Beschwerdekammer RR.2015.288 vom 16. März 2016
Sachverhalt
A. Am 17. März 2015 ersuchte das Justizministerium von Bosnien und Herzegowina die Schweiz um Auslieferung des bosnischen Staatsangehörigen A. (nachfol- gend: Gesuchsteller) zwecks Strafverfolgung wegen des Verdachts von Dro- gendelikten (CAR pag. 1.100.009 und 046 ff.). Auf Gesuch des Bundesamtes für Justiz ergänzte Bosnien und Herzegowina das Auslieferungsgesuch und gab eine Reihe von Garantien ab (CAR pag. 1.100.009). Mit Entscheid vom 6. Okto- ber 2015 bewilligte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung des Gesuchstel- lers an Bosnien und Herzegowina für die dem Auslieferungsersuchen zugrunde- liegenden Straftaten (CAR pag. 1.100.009 ff.). Die vom Gesuchsteller gegen den Auslieferungsentscheid ergriffene Beschwerde wurde mit Beschluss der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Beschwerdekammer) RR.2015.288 vom 16. März 2016 abgewiesen (CAR pag. 1.100.015 ff.) Auf eine dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_141/2016 vom 2. Mai 2016 nicht ein (CAR pag. 1.100.029 ff.). Am 15. Mai 2021 wurde der Gesuchsteller eigenen Angaben zufolge (CAR pag. 1.100.004) verhaftet und in Auslieferungshaft versetzt. B. Mit Eingabe vom 25. Mai 2021 beantragte der Gesuchsteller bei der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Berufungskammer) die Revision des Beschlusses der Beschwerdekammer RR.2015.288 vom 16. März 2016 mit folgenden Anträgen (CAR pag. 1.100.002): «1. Der Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 16. März 2016 im Verfahren RR.2015.288 sei aufzuheben, die Auslieferung des Revisionsführers sei zu verweigern und der Revi- sionsführer sei sofort aus der Auslieferungshaft zu entlassen. 2. Der Vollzug des Auslieferungsentscheids der Vorinstanz [recte: des Bundesamtes für Justiz] vom 6. Oktober 2015 sei bis zur Rechts- kraft des Revisionsentscheides einstweilen auszusetzen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vo- rinstanz.» C. Mit Schreiben vom 27. Mai 2021 wurden dem Gesuchsteller und dem Bundesamt für Justiz der Eingang des Revisionsgesuchs sowie die Zusammensetzung des Spruchkörpers mitgeteilt (CAR pag. 1.200.001 f.). Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.
- 3 - Die Berufungskammer erwägt:
1. Zuständigkeit und anwendbares Verfahrensrecht Die Berufungskammer entscheidet gemäss Art. 38a StBOG über Berufungen und Revisionsgesuche. Das vorliegende Revisionsgesuch richtet sich gegen ei- nen Beschwerdeentscheid der Beschwerdekammer, der seinerseits einen Aus- lieferungsentscheid des Bundesamtes für Justiz zum Gegenstand hatte. Für Re- vision, Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden der Beschwerdekammer in Angelegenheiten der internationalen Rechtshilfe gelten die Artikel 121 - 129 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesge- richtsgesetz [BGG]; SR 173.110) sinngemäss (Art. 40 Abs. 1 StBOG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 StBOG). Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafge- richts richtet sich in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten nach den Best- immungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs- verfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG]; SR 172.021) sowie nach den Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG). In systematischer Hinsicht handelt es sich bei Art. 40 StBOG, der sich besonders mit der Revision von Entscheiden der Be- schwerdekammer in einzelnen Rechtsmaterien befasst, im Verhältnis zum als Grundsatznorm konzipierten Art. 39 StBOG um die speziellere Bestimmung. Der Verweis in Art. 40 Abs. 1 StBOG umfasst sodann sowohl die verfahrensrechtli- chen wie auch die materiellrechtlichen Normierungen des Bundesgerichtsgeset- zes über das Rechtsmittel der Revision (Art. 121 - 128 BGG). In erster Linie nach diesen sinngemäss geltenden Vorgaben ist das vorliegende Revisionsverfahren zu behandeln und sind die inhaltliche Zulässigkeit und Begründetheit des Revi- sionsgesuchs zu beurteilen. Nur für die darin nicht behandelten Fragen sind ge- gebenenfalls ergänzend die vom Gesuchsteller im Revisionsgesuch enumerier- ten Bestimmungen aus dem VwVG oder aus Rechtshilfeerlassen (vgl. CAR pag. 1.100.004 f.) heranzuziehen.
2. Eintreten 2.1 Auf einen die internationale Rechtshilfe betreffenden Entscheid der Beschwerde- kammer darf im Rahmen eines Revisionsverfahrens nach dem Gesagten nur aus den in Art. 121 - 123 BGG genannten Gründen zurückgekommen werden (Art. 40 Abs. 1 StBOG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG). Zunächst kann im Sinne von Art. 121 BGG die Revision wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften ver- langt werden, namentlich wenn die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind (lit. a); wenn das Gericht einer Par- tei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat (lit. b);
- 4 - wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind (lit. c) oder wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (lit. d). Gemäss Art. 122 BGG ist eine Revision sodann sinngemäss möglich, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Ur- teil festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind (lit. a), eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszu- gleichen (lit. b), und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen (Art. 123 lit. c BGG). Die Revision kann ferner erfolgen, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich (analog Art. 122 Abs. 1 BGG). Schliesslich lässt dem Sinne nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG eine Revision zu, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auf- findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Nach Art. 40 Abs. 2 StBOG ist dabei der Vorbehalt zu beachten, dass diejenigen Gründe nicht als Revisionsgründe gelten, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits mit einer Beschwerde gegen den Entscheid der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts hätte geltend gemacht werden können (Art. 40 Abs. 2 StBOG). 2.2 Der Gesuchsteller begründet sein Revisionsbegehren mit der Nennung von Art. 66 Abs. 2 lit. a VwVG, wonach die Revision eines Entscheides verlangt wer- den kann, wenn die ersuchende Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweis- mittel vorbringt, die sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeent- scheid voranging oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Be- schwerdeentscheid zustand, nicht gelten machen konnte (CAR pag. 1.100.005 ff.). Dass er sich formell nicht auf einen Gesetzesartikel aus dem BGG, sondern statt- dessen auf einen nicht anwendbaren Rechtssatz beruft, schadet dem Gesuch- steller nicht. Im Rahmen der gestellten Anträge überprüft die Berufungskammer sämtliche mit substantiierter Begründung aufgeworfenen Fragen frei und von Amtes wegen. Aus den Darlegungen des Gesuchstellers ergibt sich mit hinrei- chender Klarheit, dass er sich in der Sache auf einen in den massgeblichen Vor- schriften des BGG vorgesehenen Revisionsgrund stützt. Denn der vom Gesuch- steller angerufene Art. 66 Abs. 2 Abs. 2 lit. a VwVG findet grundsätzlich eine Ent- sprechung in Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Sowohl die Bestimmung nach dem VwVG wie auch diejenige des BGG statuieren den klassischen Revisionsgrund des Vorliegens von neuen erheblichen Tatsachen und Beweismitteln, die unver- schuldet nicht früher in das Verfahren eingebracht werden konnten. Ebensolche Tatsachen sollen dem Gesuchsteller seiner Auffassung nach einen Anspruch auf
- 5 - Revision verschaffen (CAR pag. 1.100.005). Weil diese auch von einem hier re- levanten Revisionsgrund erfasst sein könnten, ist die Eingabe des Gesuchstel- lers als genügend konkret begründetes Revisionsgesuch entgegenzunehmen, das indessen – wie dargelegt – ausschliesslich in sinngemässer Anwendung der Art. 121 - 128 BGG zu prüfen ist. 2.3 In Bezug auf den vom Gesuchsteller sinngemäss angerufenen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG ist vorab bedeutsam, dass laut dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut als revisionsrelevante «neue Tatsachen» nur solche in Be- tracht fallen, die im Zeitpunkt der Fällung des revisionsbetroffenen Entscheides bereits gegeben waren. Zur Revision berechtigen mithin nicht eigentlich neue Tatsachen, sondern vielmehr nachträglich entdeckte Tatsachen, welche jedoch bereits vorhanden waren, als der im Revisionsverfahren zur Diskussion gestellte Entscheid gefällt wurde (BGE 143 III 275 E. 2.1; Urteile BGer 2F_22/2019 vom
5. Februar 2020 E. 2.2; 2F_15/2019 vom 12. Juli 2019 E. 2.2; vgl. ESCHER, Bas- ler Kommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 123 BGG N. 5 ff.; OBERHOLZER, Handkom- mentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 123 BGG N. 8; FERRARI, Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, Art. 123 LTF N. 16). Revisionsrechtlich neu sind Tatsachen, wenn sie zum Zeitpunkt des früheren Entscheides zwar be- reits bestanden haben, das Gericht bei der Entscheidfällung aber keine Kenntnis von ihnen hatte, sie ihm mithin nicht in irgendeiner Form zur Beurteilung vorlagen (BGE 137 IV 66 f. E. 5.1.2; Urteile BGer 6B_1353/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 2.3.1; 6B_562/2020 vom 23. Juni 2020 E. 2.4). Die im Revisionsverfahren vor- getragenen Tatsachen müssen sich damit vor dem zu revidierenden Urteil bzw. bis zum Zeitpunkt verwirklicht haben, als im früheren Verfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren. Tatsachen, die später entstanden sind, also echte Noven, werden hingegen von der Revision ausgeschlossen (Urteile BGer 4F_7/2020 vom 22. Februar 2021 E. 4.1; 2F_22/2019 vom 5. Februar 2020 E. 2.2). Dass solche echten Noven keinen begründeten Anlass für eine Überprü- fung eines rechtskräftig beurteilten Sachverhaltes geben können, entspricht im Übrigen einem anerkannten revisionsrechtlichen Grundsatz. Rechtsprechungs- gemäss gilt etwa auch für den vom Gesuchsteller als einschlägig erachteten Art. 66 Abs. 2 lit. a VwVG nichts Anderes, als was in Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG für dessen Anwendungsbereich explizit normiert wurde (vgl. etwa Urteil BGer 8C_714/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 2; WIEDERKEHR/PLÜSS, Praxis des öf- fentlichen Verfahrensrechts, 1. Aufl. 2020, S. 748). 2.4 Was der Gesuchsteller zur Begründung seines Revisionsgesuchs im Einzelnen vorträgt, kann nach Massgabe der dargestellten Rechtslage von Vornherein nicht zu einer Revision führen. Der Gesuchsteller bringt vor, dass sich seit dem rechts-
- 6 - kräftigen Abschluss des gegen ihn geführten Auslieferungsverfahrens seine fa- miliären Verhältnisse insofern erheblich verändert hätten, als er seit November 2020 das Aufenthaltsbestimmungsrecht über seinen elfjährigen Sohn ausübe und nach der inzwischen erfolgten Ehescheidung und dem Wegzug seiner frühe- ren Ehefrau vor einem Monat dessen einzige Bezugsperson sei – der Sohn würde bei ihm wohnen und an seinem Wohnort die Schule besuchen (CAR pag. 1.100.003 und 006 f.). Seinem Revisionsgesuch legt der Gesuchsteller un- ter anderem das Scheidungsurteil der Einzelrichterin am Kantonsgericht Appen- zell Ausserrhoden vom 18. November 2020 (CAR pag. 1.100.037 ff.), einen Be- richt der Notfallpraxis des Kantonsspitals Z. vom 22. September 2020 über eine wegen Verdachts auf einen epileptischen Anfall durchgeführte Untersuchung der damals noch mit dem Gesuchsteller verheirateten Ehefrau (CAR pag. 1.100.043 f.) sowie eine Bestätigung des Einwohneramtes Y. vom 18. Mai 2021 über deren dortige Wohnsitznahme (CAR pag. 1.100.045) bei. Die behaup- teten Umstände haben sich offenkundig allesamt nach dem vom Gesuchsteller mit seinem Revisionsgesuch in Zweifel gezogenen Beschluss der Beschwerde- kammer RR.2015.288 vom 16. März 2016 zugetragen. Diese Tatsachen können revisionsweise nicht geltend gemacht bzw. berücksichtigt werden. Weil eine Re- vision diesbezüglich nicht denkbar ist, müssen auch die daran anknüpfenden rechtlichen Erörterungen des Gesuchstellers unbeachtlich bleiben. Davon betrof- fen sind namentlich die Ausführungen hinsichtlich der Verhältnismässigkeit der fraglichen Auslieferung und der im Zusammenhang mit dem durch Art. 8 EMRK vermittelten Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorzuneh- menden Interessenabwägung, welche unter den veränderten Lebensumständen nach Ansicht des Gesuchstellers zu seinen Gunsten ausfallen müsse (CAR pag. 1.100.005 ff.). Nicht gehört werden kann der Gesuchsteller schliesslich auch mit den Vorbringen, wonach das nach Art. 37 Abs. 1 IRSG bezüglich einer allfälligen Übernahme der Strafverfolgung durch die Schweiz zu berücksichti- gende Kriterium der sozialen Wiedereingliederung nunmehr anders gewichtet werden und letztlich zur Verweigerung der Auslieferung führen müsse (CAR pag. 1.100.005 - 007). 2.5 Zusammenfassend kann sich der Gesuchsteller nicht auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG berufen. Welcher andere der in Art. 121 - 123 BGG abschliessend umschriebenen Revisionsgründe inwiefern vorliegen soll, zeigt der Gesuchsteller nicht auf. Das Revisionsverfahren nach dem sinngemäss an- wendbaren Bundesgerichtsgesetz ist mehrstufig, wobei nur auf zulässige Revisi- onsgesuche einzutreten ist (vgl. Art. 127 BGG und dazu BGE 144 I 218 E. 1.2; Urteil BGer 4F_7/2020 vom 22. Februar 2021 E. 1.2.1 und E. 1.2.2). Auf das of- fensichtlich unzulässige Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 25. Mai 2021 gegen den Beschluss der Beschwerdekammer RR.2015.288 vom 16. März 2016
- 7 - ist deshalb ohne Durchführung eines Schriftenwechsels nicht einzutreten. Die vom Gesuchsteller für den Fall der Gutheissung des Revisionsbegehrens bean- tragte Entlassung aus der Auslieferungshaft (CAR pag. 1.100.002) kommt bei diesem Ausgang nicht in Frage. Auf das Gesuch um einstweilige Aussetzung des Vollzugs des Auslieferungsentscheides bis zum Eintritt der Rechtskraft des Re- visionsentscheides (CAR pag. 1.100.002) ist nicht weiter einzugehen, da das vor- liegende Verfahren mit dem Entscheid in der Sache abgeschlossen wird und die Berufungskammer nicht zuständig ist, um vorsorgliche Massnahmen für ein all- fälliges Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht zu erlassen.
3. Verfahrenskosten und Parteientschädigung
Die Verlegung von Kosten und Entschädigungen für das Revisionsverfahren hat nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz zu erfolgen, da sich die in Art. 40 Abs. 1 StBOG verwiesenen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes dazu nicht äussern. Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Gerichtskosten dem unterliegen- den Gesuchsteller aufzuerlegen, wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 400.-- festzu- setzen ist (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 7bis des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR.173.713.162]). Parteient- schädigungen sind nicht geschuldet.
- 8 - Die Berufungskammer beschliesst: 1. Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 25. Mai 2021 gegen den Be- schluss der Beschwerdekammer RR.2015.288 vom 16. März 2016 wird nicht ein- getreten. 2. Das Gesuch um einstweiliges Aussetzen des Vollzugs des Auslieferungsent- scheids des Bundesamtes für Justiz vom 6. Oktober 2015 ist damit hinfällig. 3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Zustellung an (Gerichtsurkunde): - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung - Frau Rechtsanwältin Marina Bastron
Kopie an: - Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (brevi manu) Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug & Vermögensverwaltung (zum Vollzug)
- 9 - Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005, BGG). Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 82-84, 85-87 und 89 ff. BGG geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Han- den der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abge- schlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).
Versand: 2. Juni 2021
Erwägungen (8 Absätze)
E. 2 Der Vollzug des Auslieferungsentscheids der Vorinstanz [recte: des Bundesamtes für Justiz] vom 6. Oktober 2015 sei bis zur Rechts- kraft des Revisionsentscheides einstweilen auszusetzen.
E. 2.1 Auf einen die internationale Rechtshilfe betreffenden Entscheid der Beschwerde- kammer darf im Rahmen eines Revisionsverfahrens nach dem Gesagten nur aus den in Art. 121 - 123 BGG genannten Gründen zurückgekommen werden (Art. 40 Abs. 1 StBOG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG). Zunächst kann im Sinne von Art. 121 BGG die Revision wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften ver- langt werden, namentlich wenn die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind (lit. a); wenn das Gericht einer Par- tei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat (lit. b);
- 4 - wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind (lit. c) oder wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (lit. d). Gemäss Art. 122 BGG ist eine Revision sodann sinngemäss möglich, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Ur- teil festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind (lit. a), eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszu- gleichen (lit. b), und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen (Art. 123 lit. c BGG). Die Revision kann ferner erfolgen, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich (analog Art. 122 Abs. 1 BGG). Schliesslich lässt dem Sinne nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG eine Revision zu, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auf- findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Nach Art. 40 Abs. 2 StBOG ist dabei der Vorbehalt zu beachten, dass diejenigen Gründe nicht als Revisionsgründe gelten, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits mit einer Beschwerde gegen den Entscheid der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts hätte geltend gemacht werden können (Art. 40 Abs. 2 StBOG).
E. 2.2 Der Gesuchsteller begründet sein Revisionsbegehren mit der Nennung von Art. 66 Abs. 2 lit. a VwVG, wonach die Revision eines Entscheides verlangt wer- den kann, wenn die ersuchende Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweis- mittel vorbringt, die sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeent- scheid voranging oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Be- schwerdeentscheid zustand, nicht gelten machen konnte (CAR pag. 1.100.005 ff.). Dass er sich formell nicht auf einen Gesetzesartikel aus dem BGG, sondern statt- dessen auf einen nicht anwendbaren Rechtssatz beruft, schadet dem Gesuch- steller nicht. Im Rahmen der gestellten Anträge überprüft die Berufungskammer sämtliche mit substantiierter Begründung aufgeworfenen Fragen frei und von Amtes wegen. Aus den Darlegungen des Gesuchstellers ergibt sich mit hinrei- chender Klarheit, dass er sich in der Sache auf einen in den massgeblichen Vor- schriften des BGG vorgesehenen Revisionsgrund stützt. Denn der vom Gesuch- steller angerufene Art. 66 Abs. 2 Abs. 2 lit. a VwVG findet grundsätzlich eine Ent- sprechung in Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Sowohl die Bestimmung nach dem VwVG wie auch diejenige des BGG statuieren den klassischen Revisionsgrund des Vorliegens von neuen erheblichen Tatsachen und Beweismitteln, die unver- schuldet nicht früher in das Verfahren eingebracht werden konnten. Ebensolche Tatsachen sollen dem Gesuchsteller seiner Auffassung nach einen Anspruch auf
- 5 - Revision verschaffen (CAR pag. 1.100.005). Weil diese auch von einem hier re- levanten Revisionsgrund erfasst sein könnten, ist die Eingabe des Gesuchstel- lers als genügend konkret begründetes Revisionsgesuch entgegenzunehmen, das indessen – wie dargelegt – ausschliesslich in sinngemässer Anwendung der Art. 121 - 128 BGG zu prüfen ist.
E. 2.3 In Bezug auf den vom Gesuchsteller sinngemäss angerufenen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG ist vorab bedeutsam, dass laut dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut als revisionsrelevante «neue Tatsachen» nur solche in Be- tracht fallen, die im Zeitpunkt der Fällung des revisionsbetroffenen Entscheides bereits gegeben waren. Zur Revision berechtigen mithin nicht eigentlich neue Tatsachen, sondern vielmehr nachträglich entdeckte Tatsachen, welche jedoch bereits vorhanden waren, als der im Revisionsverfahren zur Diskussion gestellte Entscheid gefällt wurde (BGE 143 III 275 E. 2.1; Urteile BGer 2F_22/2019 vom
E. 2.4 Was der Gesuchsteller zur Begründung seines Revisionsgesuchs im Einzelnen vorträgt, kann nach Massgabe der dargestellten Rechtslage von Vornherein nicht zu einer Revision führen. Der Gesuchsteller bringt vor, dass sich seit dem rechts-
- 6 - kräftigen Abschluss des gegen ihn geführten Auslieferungsverfahrens seine fa- miliären Verhältnisse insofern erheblich verändert hätten, als er seit November 2020 das Aufenthaltsbestimmungsrecht über seinen elfjährigen Sohn ausübe und nach der inzwischen erfolgten Ehescheidung und dem Wegzug seiner frühe- ren Ehefrau vor einem Monat dessen einzige Bezugsperson sei – der Sohn würde bei ihm wohnen und an seinem Wohnort die Schule besuchen (CAR pag. 1.100.003 und 006 f.). Seinem Revisionsgesuch legt der Gesuchsteller un- ter anderem das Scheidungsurteil der Einzelrichterin am Kantonsgericht Appen- zell Ausserrhoden vom 18. November 2020 (CAR pag. 1.100.037 ff.), einen Be- richt der Notfallpraxis des Kantonsspitals Z. vom 22. September 2020 über eine wegen Verdachts auf einen epileptischen Anfall durchgeführte Untersuchung der damals noch mit dem Gesuchsteller verheirateten Ehefrau (CAR pag. 1.100.043 f.) sowie eine Bestätigung des Einwohneramtes Y. vom 18. Mai 2021 über deren dortige Wohnsitznahme (CAR pag. 1.100.045) bei. Die behaup- teten Umstände haben sich offenkundig allesamt nach dem vom Gesuchsteller mit seinem Revisionsgesuch in Zweifel gezogenen Beschluss der Beschwerde- kammer RR.2015.288 vom 16. März 2016 zugetragen. Diese Tatsachen können revisionsweise nicht geltend gemacht bzw. berücksichtigt werden. Weil eine Re- vision diesbezüglich nicht denkbar ist, müssen auch die daran anknüpfenden rechtlichen Erörterungen des Gesuchstellers unbeachtlich bleiben. Davon betrof- fen sind namentlich die Ausführungen hinsichtlich der Verhältnismässigkeit der fraglichen Auslieferung und der im Zusammenhang mit dem durch Art. 8 EMRK vermittelten Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorzuneh- menden Interessenabwägung, welche unter den veränderten Lebensumständen nach Ansicht des Gesuchstellers zu seinen Gunsten ausfallen müsse (CAR pag. 1.100.005 ff.). Nicht gehört werden kann der Gesuchsteller schliesslich auch mit den Vorbringen, wonach das nach Art. 37 Abs. 1 IRSG bezüglich einer allfälligen Übernahme der Strafverfolgung durch die Schweiz zu berücksichti- gende Kriterium der sozialen Wiedereingliederung nunmehr anders gewichtet werden und letztlich zur Verweigerung der Auslieferung führen müsse (CAR pag. 1.100.005 - 007).
E. 2.5 Zusammenfassend kann sich der Gesuchsteller nicht auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG berufen. Welcher andere der in Art. 121 - 123 BGG abschliessend umschriebenen Revisionsgründe inwiefern vorliegen soll, zeigt der Gesuchsteller nicht auf. Das Revisionsverfahren nach dem sinngemäss an- wendbaren Bundesgerichtsgesetz ist mehrstufig, wobei nur auf zulässige Revisi- onsgesuche einzutreten ist (vgl. Art. 127 BGG und dazu BGE 144 I 218 E. 1.2; Urteil BGer 4F_7/2020 vom 22. Februar 2021 E. 1.2.1 und E. 1.2.2). Auf das of- fensichtlich unzulässige Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 25. Mai 2021 gegen den Beschluss der Beschwerdekammer RR.2015.288 vom 16. März 2016
- 7 - ist deshalb ohne Durchführung eines Schriftenwechsels nicht einzutreten. Die vom Gesuchsteller für den Fall der Gutheissung des Revisionsbegehrens bean- tragte Entlassung aus der Auslieferungshaft (CAR pag. 1.100.002) kommt bei diesem Ausgang nicht in Frage. Auf das Gesuch um einstweilige Aussetzung des Vollzugs des Auslieferungsentscheides bis zum Eintritt der Rechtskraft des Re- visionsentscheides (CAR pag. 1.100.002) ist nicht weiter einzugehen, da das vor- liegende Verfahren mit dem Entscheid in der Sache abgeschlossen wird und die Berufungskammer nicht zuständig ist, um vorsorgliche Massnahmen für ein all- fälliges Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht zu erlassen.
3. Verfahrenskosten und Parteientschädigung
Die Verlegung von Kosten und Entschädigungen für das Revisionsverfahren hat nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz zu erfolgen, da sich die in Art. 40 Abs. 1 StBOG verwiesenen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes dazu nicht äussern. Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Gerichtskosten dem unterliegen- den Gesuchsteller aufzuerlegen, wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 400.-- festzu- setzen ist (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 7bis des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR.173.713.162]). Parteient- schädigungen sind nicht geschuldet.
- 8 - Die Berufungskammer beschliesst: 1. Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 25. Mai 2021 gegen den Be- schluss der Beschwerdekammer RR.2015.288 vom 16. März 2016 wird nicht ein- getreten. 2. Das Gesuch um einstweiliges Aussetzen des Vollzugs des Auslieferungsent- scheids des Bundesamtes für Justiz vom 6. Oktober 2015 ist damit hinfällig. 3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Zustellung an (Gerichtsurkunde): - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung - Frau Rechtsanwältin Marina Bastron
Kopie an: - Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (brevi manu) Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug & Vermögensverwaltung (zum Vollzug)
- 9 - Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005, BGG). Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 82-84, 85-87 und 89 ff. BGG geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Han- den der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abge- schlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).
Versand: 2. Juni 2021
E. 3 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vo- rinstanz.» C. Mit Schreiben vom 27. Mai 2021 wurden dem Gesuchsteller und dem Bundesamt für Justiz der Eingang des Revisionsgesuchs sowie die Zusammensetzung des Spruchkörpers mitgeteilt (CAR pag. 1.200.001 f.). Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.
- 3 - Die Berufungskammer erwägt:
1. Zuständigkeit und anwendbares Verfahrensrecht Die Berufungskammer entscheidet gemäss Art. 38a StBOG über Berufungen und Revisionsgesuche. Das vorliegende Revisionsgesuch richtet sich gegen ei- nen Beschwerdeentscheid der Beschwerdekammer, der seinerseits einen Aus- lieferungsentscheid des Bundesamtes für Justiz zum Gegenstand hatte. Für Re- vision, Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden der Beschwerdekammer in Angelegenheiten der internationalen Rechtshilfe gelten die Artikel 121 - 129 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesge- richtsgesetz [BGG]; SR 173.110) sinngemäss (Art. 40 Abs. 1 StBOG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 StBOG). Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafge- richts richtet sich in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten nach den Best- immungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs- verfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG]; SR 172.021) sowie nach den Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG). In systematischer Hinsicht handelt es sich bei Art. 40 StBOG, der sich besonders mit der Revision von Entscheiden der Be- schwerdekammer in einzelnen Rechtsmaterien befasst, im Verhältnis zum als Grundsatznorm konzipierten Art. 39 StBOG um die speziellere Bestimmung. Der Verweis in Art. 40 Abs. 1 StBOG umfasst sodann sowohl die verfahrensrechtli- chen wie auch die materiellrechtlichen Normierungen des Bundesgerichtsgeset- zes über das Rechtsmittel der Revision (Art. 121 - 128 BGG). In erster Linie nach diesen sinngemäss geltenden Vorgaben ist das vorliegende Revisionsverfahren zu behandeln und sind die inhaltliche Zulässigkeit und Begründetheit des Revi- sionsgesuchs zu beurteilen. Nur für die darin nicht behandelten Fragen sind ge- gebenenfalls ergänzend die vom Gesuchsteller im Revisionsgesuch enumerier- ten Bestimmungen aus dem VwVG oder aus Rechtshilfeerlassen (vgl. CAR pag. 1.100.004 f.) heranzuziehen.
2. Eintreten
E. 5 Februar 2020 E. 2.2; 2F_15/2019 vom 12. Juli 2019 E. 2.2; vgl. ESCHER, Bas- ler Kommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 123 BGG N. 5 ff.; OBERHOLZER, Handkom- mentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 123 BGG N. 8; FERRARI, Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, Art. 123 LTF N. 16). Revisionsrechtlich neu sind Tatsachen, wenn sie zum Zeitpunkt des früheren Entscheides zwar be- reits bestanden haben, das Gericht bei der Entscheidfällung aber keine Kenntnis von ihnen hatte, sie ihm mithin nicht in irgendeiner Form zur Beurteilung vorlagen (BGE 137 IV 66 f. E. 5.1.2; Urteile BGer 6B_1353/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 2.3.1; 6B_562/2020 vom 23. Juni 2020 E. 2.4). Die im Revisionsverfahren vor- getragenen Tatsachen müssen sich damit vor dem zu revidierenden Urteil bzw. bis zum Zeitpunkt verwirklicht haben, als im früheren Verfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren. Tatsachen, die später entstanden sind, also echte Noven, werden hingegen von der Revision ausgeschlossen (Urteile BGer 4F_7/2020 vom 22. Februar 2021 E. 4.1; 2F_22/2019 vom 5. Februar 2020 E. 2.2). Dass solche echten Noven keinen begründeten Anlass für eine Überprü- fung eines rechtskräftig beurteilten Sachverhaltes geben können, entspricht im Übrigen einem anerkannten revisionsrechtlichen Grundsatz. Rechtsprechungs- gemäss gilt etwa auch für den vom Gesuchsteller als einschlägig erachteten Art. 66 Abs. 2 lit. a VwVG nichts Anderes, als was in Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG für dessen Anwendungsbereich explizit normiert wurde (vgl. etwa Urteil BGer 8C_714/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 2; WIEDERKEHR/PLÜSS, Praxis des öf- fentlichen Verfahrensrechts, 1. Aufl. 2020, S. 748).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 1. Juni 2021 Berufungskammer Besetzung
Richter Andrea Blum, Vorsitzende Olivier Thormann und Beatrice Kolvodouris Janett Gerichtsschreiber Sandro Clausen Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwältin Marina Bastron, Gesuchsteller
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung, Gesuchsgegner
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Bosnien und Herzegowina; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)
Revisionsgesuch vom 25. Mai 2021 gegen den Be- schluss der Beschwerdekammer RR.2015.288 vom
16. März 2016 B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: CR.2021.5
- 2 - Sachverhalt: A. Am 17. März 2015 ersuchte das Justizministerium von Bosnien und Herzegowina die Schweiz um Auslieferung des bosnischen Staatsangehörigen A. (nachfol- gend: Gesuchsteller) zwecks Strafverfolgung wegen des Verdachts von Dro- gendelikten (CAR pag. 1.100.009 und 046 ff.). Auf Gesuch des Bundesamtes für Justiz ergänzte Bosnien und Herzegowina das Auslieferungsgesuch und gab eine Reihe von Garantien ab (CAR pag. 1.100.009). Mit Entscheid vom 6. Okto- ber 2015 bewilligte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung des Gesuchstel- lers an Bosnien und Herzegowina für die dem Auslieferungsersuchen zugrunde- liegenden Straftaten (CAR pag. 1.100.009 ff.). Die vom Gesuchsteller gegen den Auslieferungsentscheid ergriffene Beschwerde wurde mit Beschluss der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Beschwerdekammer) RR.2015.288 vom 16. März 2016 abgewiesen (CAR pag. 1.100.015 ff.) Auf eine dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_141/2016 vom 2. Mai 2016 nicht ein (CAR pag. 1.100.029 ff.). Am 15. Mai 2021 wurde der Gesuchsteller eigenen Angaben zufolge (CAR pag. 1.100.004) verhaftet und in Auslieferungshaft versetzt. B. Mit Eingabe vom 25. Mai 2021 beantragte der Gesuchsteller bei der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Berufungskammer) die Revision des Beschlusses der Beschwerdekammer RR.2015.288 vom 16. März 2016 mit folgenden Anträgen (CAR pag. 1.100.002): «1. Der Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 16. März 2016 im Verfahren RR.2015.288 sei aufzuheben, die Auslieferung des Revisionsführers sei zu verweigern und der Revi- sionsführer sei sofort aus der Auslieferungshaft zu entlassen. 2. Der Vollzug des Auslieferungsentscheids der Vorinstanz [recte: des Bundesamtes für Justiz] vom 6. Oktober 2015 sei bis zur Rechts- kraft des Revisionsentscheides einstweilen auszusetzen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vo- rinstanz.» C. Mit Schreiben vom 27. Mai 2021 wurden dem Gesuchsteller und dem Bundesamt für Justiz der Eingang des Revisionsgesuchs sowie die Zusammensetzung des Spruchkörpers mitgeteilt (CAR pag. 1.200.001 f.). Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.
- 3 - Die Berufungskammer erwägt:
1. Zuständigkeit und anwendbares Verfahrensrecht Die Berufungskammer entscheidet gemäss Art. 38a StBOG über Berufungen und Revisionsgesuche. Das vorliegende Revisionsgesuch richtet sich gegen ei- nen Beschwerdeentscheid der Beschwerdekammer, der seinerseits einen Aus- lieferungsentscheid des Bundesamtes für Justiz zum Gegenstand hatte. Für Re- vision, Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden der Beschwerdekammer in Angelegenheiten der internationalen Rechtshilfe gelten die Artikel 121 - 129 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesge- richtsgesetz [BGG]; SR 173.110) sinngemäss (Art. 40 Abs. 1 StBOG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 StBOG). Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafge- richts richtet sich in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten nach den Best- immungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs- verfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG]; SR 172.021) sowie nach den Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG). In systematischer Hinsicht handelt es sich bei Art. 40 StBOG, der sich besonders mit der Revision von Entscheiden der Be- schwerdekammer in einzelnen Rechtsmaterien befasst, im Verhältnis zum als Grundsatznorm konzipierten Art. 39 StBOG um die speziellere Bestimmung. Der Verweis in Art. 40 Abs. 1 StBOG umfasst sodann sowohl die verfahrensrechtli- chen wie auch die materiellrechtlichen Normierungen des Bundesgerichtsgeset- zes über das Rechtsmittel der Revision (Art. 121 - 128 BGG). In erster Linie nach diesen sinngemäss geltenden Vorgaben ist das vorliegende Revisionsverfahren zu behandeln und sind die inhaltliche Zulässigkeit und Begründetheit des Revi- sionsgesuchs zu beurteilen. Nur für die darin nicht behandelten Fragen sind ge- gebenenfalls ergänzend die vom Gesuchsteller im Revisionsgesuch enumerier- ten Bestimmungen aus dem VwVG oder aus Rechtshilfeerlassen (vgl. CAR pag. 1.100.004 f.) heranzuziehen.
2. Eintreten 2.1 Auf einen die internationale Rechtshilfe betreffenden Entscheid der Beschwerde- kammer darf im Rahmen eines Revisionsverfahrens nach dem Gesagten nur aus den in Art. 121 - 123 BGG genannten Gründen zurückgekommen werden (Art. 40 Abs. 1 StBOG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG). Zunächst kann im Sinne von Art. 121 BGG die Revision wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften ver- langt werden, namentlich wenn die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind (lit. a); wenn das Gericht einer Par- tei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat (lit. b);
- 4 - wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind (lit. c) oder wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (lit. d). Gemäss Art. 122 BGG ist eine Revision sodann sinngemäss möglich, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Ur- teil festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind (lit. a), eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszu- gleichen (lit. b), und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen (Art. 123 lit. c BGG). Die Revision kann ferner erfolgen, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich (analog Art. 122 Abs. 1 BGG). Schliesslich lässt dem Sinne nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG eine Revision zu, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auf- findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Nach Art. 40 Abs. 2 StBOG ist dabei der Vorbehalt zu beachten, dass diejenigen Gründe nicht als Revisionsgründe gelten, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits mit einer Beschwerde gegen den Entscheid der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts hätte geltend gemacht werden können (Art. 40 Abs. 2 StBOG). 2.2 Der Gesuchsteller begründet sein Revisionsbegehren mit der Nennung von Art. 66 Abs. 2 lit. a VwVG, wonach die Revision eines Entscheides verlangt wer- den kann, wenn die ersuchende Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweis- mittel vorbringt, die sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeent- scheid voranging oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Be- schwerdeentscheid zustand, nicht gelten machen konnte (CAR pag. 1.100.005 ff.). Dass er sich formell nicht auf einen Gesetzesartikel aus dem BGG, sondern statt- dessen auf einen nicht anwendbaren Rechtssatz beruft, schadet dem Gesuch- steller nicht. Im Rahmen der gestellten Anträge überprüft die Berufungskammer sämtliche mit substantiierter Begründung aufgeworfenen Fragen frei und von Amtes wegen. Aus den Darlegungen des Gesuchstellers ergibt sich mit hinrei- chender Klarheit, dass er sich in der Sache auf einen in den massgeblichen Vor- schriften des BGG vorgesehenen Revisionsgrund stützt. Denn der vom Gesuch- steller angerufene Art. 66 Abs. 2 Abs. 2 lit. a VwVG findet grundsätzlich eine Ent- sprechung in Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Sowohl die Bestimmung nach dem VwVG wie auch diejenige des BGG statuieren den klassischen Revisionsgrund des Vorliegens von neuen erheblichen Tatsachen und Beweismitteln, die unver- schuldet nicht früher in das Verfahren eingebracht werden konnten. Ebensolche Tatsachen sollen dem Gesuchsteller seiner Auffassung nach einen Anspruch auf
- 5 - Revision verschaffen (CAR pag. 1.100.005). Weil diese auch von einem hier re- levanten Revisionsgrund erfasst sein könnten, ist die Eingabe des Gesuchstel- lers als genügend konkret begründetes Revisionsgesuch entgegenzunehmen, das indessen – wie dargelegt – ausschliesslich in sinngemässer Anwendung der Art. 121 - 128 BGG zu prüfen ist. 2.3 In Bezug auf den vom Gesuchsteller sinngemäss angerufenen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG ist vorab bedeutsam, dass laut dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut als revisionsrelevante «neue Tatsachen» nur solche in Be- tracht fallen, die im Zeitpunkt der Fällung des revisionsbetroffenen Entscheides bereits gegeben waren. Zur Revision berechtigen mithin nicht eigentlich neue Tatsachen, sondern vielmehr nachträglich entdeckte Tatsachen, welche jedoch bereits vorhanden waren, als der im Revisionsverfahren zur Diskussion gestellte Entscheid gefällt wurde (BGE 143 III 275 E. 2.1; Urteile BGer 2F_22/2019 vom
5. Februar 2020 E. 2.2; 2F_15/2019 vom 12. Juli 2019 E. 2.2; vgl. ESCHER, Bas- ler Kommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 123 BGG N. 5 ff.; OBERHOLZER, Handkom- mentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 123 BGG N. 8; FERRARI, Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, Art. 123 LTF N. 16). Revisionsrechtlich neu sind Tatsachen, wenn sie zum Zeitpunkt des früheren Entscheides zwar be- reits bestanden haben, das Gericht bei der Entscheidfällung aber keine Kenntnis von ihnen hatte, sie ihm mithin nicht in irgendeiner Form zur Beurteilung vorlagen (BGE 137 IV 66 f. E. 5.1.2; Urteile BGer 6B_1353/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 2.3.1; 6B_562/2020 vom 23. Juni 2020 E. 2.4). Die im Revisionsverfahren vor- getragenen Tatsachen müssen sich damit vor dem zu revidierenden Urteil bzw. bis zum Zeitpunkt verwirklicht haben, als im früheren Verfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren. Tatsachen, die später entstanden sind, also echte Noven, werden hingegen von der Revision ausgeschlossen (Urteile BGer 4F_7/2020 vom 22. Februar 2021 E. 4.1; 2F_22/2019 vom 5. Februar 2020 E. 2.2). Dass solche echten Noven keinen begründeten Anlass für eine Überprü- fung eines rechtskräftig beurteilten Sachverhaltes geben können, entspricht im Übrigen einem anerkannten revisionsrechtlichen Grundsatz. Rechtsprechungs- gemäss gilt etwa auch für den vom Gesuchsteller als einschlägig erachteten Art. 66 Abs. 2 lit. a VwVG nichts Anderes, als was in Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG für dessen Anwendungsbereich explizit normiert wurde (vgl. etwa Urteil BGer 8C_714/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 2; WIEDERKEHR/PLÜSS, Praxis des öf- fentlichen Verfahrensrechts, 1. Aufl. 2020, S. 748). 2.4 Was der Gesuchsteller zur Begründung seines Revisionsgesuchs im Einzelnen vorträgt, kann nach Massgabe der dargestellten Rechtslage von Vornherein nicht zu einer Revision führen. Der Gesuchsteller bringt vor, dass sich seit dem rechts-
- 6 - kräftigen Abschluss des gegen ihn geführten Auslieferungsverfahrens seine fa- miliären Verhältnisse insofern erheblich verändert hätten, als er seit November 2020 das Aufenthaltsbestimmungsrecht über seinen elfjährigen Sohn ausübe und nach der inzwischen erfolgten Ehescheidung und dem Wegzug seiner frühe- ren Ehefrau vor einem Monat dessen einzige Bezugsperson sei – der Sohn würde bei ihm wohnen und an seinem Wohnort die Schule besuchen (CAR pag. 1.100.003 und 006 f.). Seinem Revisionsgesuch legt der Gesuchsteller un- ter anderem das Scheidungsurteil der Einzelrichterin am Kantonsgericht Appen- zell Ausserrhoden vom 18. November 2020 (CAR pag. 1.100.037 ff.), einen Be- richt der Notfallpraxis des Kantonsspitals Z. vom 22. September 2020 über eine wegen Verdachts auf einen epileptischen Anfall durchgeführte Untersuchung der damals noch mit dem Gesuchsteller verheirateten Ehefrau (CAR pag. 1.100.043 f.) sowie eine Bestätigung des Einwohneramtes Y. vom 18. Mai 2021 über deren dortige Wohnsitznahme (CAR pag. 1.100.045) bei. Die behaup- teten Umstände haben sich offenkundig allesamt nach dem vom Gesuchsteller mit seinem Revisionsgesuch in Zweifel gezogenen Beschluss der Beschwerde- kammer RR.2015.288 vom 16. März 2016 zugetragen. Diese Tatsachen können revisionsweise nicht geltend gemacht bzw. berücksichtigt werden. Weil eine Re- vision diesbezüglich nicht denkbar ist, müssen auch die daran anknüpfenden rechtlichen Erörterungen des Gesuchstellers unbeachtlich bleiben. Davon betrof- fen sind namentlich die Ausführungen hinsichtlich der Verhältnismässigkeit der fraglichen Auslieferung und der im Zusammenhang mit dem durch Art. 8 EMRK vermittelten Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorzuneh- menden Interessenabwägung, welche unter den veränderten Lebensumständen nach Ansicht des Gesuchstellers zu seinen Gunsten ausfallen müsse (CAR pag. 1.100.005 ff.). Nicht gehört werden kann der Gesuchsteller schliesslich auch mit den Vorbringen, wonach das nach Art. 37 Abs. 1 IRSG bezüglich einer allfälligen Übernahme der Strafverfolgung durch die Schweiz zu berücksichti- gende Kriterium der sozialen Wiedereingliederung nunmehr anders gewichtet werden und letztlich zur Verweigerung der Auslieferung führen müsse (CAR pag. 1.100.005 - 007). 2.5 Zusammenfassend kann sich der Gesuchsteller nicht auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG berufen. Welcher andere der in Art. 121 - 123 BGG abschliessend umschriebenen Revisionsgründe inwiefern vorliegen soll, zeigt der Gesuchsteller nicht auf. Das Revisionsverfahren nach dem sinngemäss an- wendbaren Bundesgerichtsgesetz ist mehrstufig, wobei nur auf zulässige Revisi- onsgesuche einzutreten ist (vgl. Art. 127 BGG und dazu BGE 144 I 218 E. 1.2; Urteil BGer 4F_7/2020 vom 22. Februar 2021 E. 1.2.1 und E. 1.2.2). Auf das of- fensichtlich unzulässige Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 25. Mai 2021 gegen den Beschluss der Beschwerdekammer RR.2015.288 vom 16. März 2016
- 7 - ist deshalb ohne Durchführung eines Schriftenwechsels nicht einzutreten. Die vom Gesuchsteller für den Fall der Gutheissung des Revisionsbegehrens bean- tragte Entlassung aus der Auslieferungshaft (CAR pag. 1.100.002) kommt bei diesem Ausgang nicht in Frage. Auf das Gesuch um einstweilige Aussetzung des Vollzugs des Auslieferungsentscheides bis zum Eintritt der Rechtskraft des Re- visionsentscheides (CAR pag. 1.100.002) ist nicht weiter einzugehen, da das vor- liegende Verfahren mit dem Entscheid in der Sache abgeschlossen wird und die Berufungskammer nicht zuständig ist, um vorsorgliche Massnahmen für ein all- fälliges Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht zu erlassen.
3. Verfahrenskosten und Parteientschädigung
Die Verlegung von Kosten und Entschädigungen für das Revisionsverfahren hat nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz zu erfolgen, da sich die in Art. 40 Abs. 1 StBOG verwiesenen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes dazu nicht äussern. Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Gerichtskosten dem unterliegen- den Gesuchsteller aufzuerlegen, wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 400.-- festzu- setzen ist (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 7bis des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR.173.713.162]). Parteient- schädigungen sind nicht geschuldet.
- 8 - Die Berufungskammer beschliesst: 1. Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 25. Mai 2021 gegen den Be- schluss der Beschwerdekammer RR.2015.288 vom 16. März 2016 wird nicht ein- getreten. 2. Das Gesuch um einstweiliges Aussetzen des Vollzugs des Auslieferungsent- scheids des Bundesamtes für Justiz vom 6. Oktober 2015 ist damit hinfällig. 3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Zustellung an (Gerichtsurkunde): - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung - Frau Rechtsanwältin Marina Bastron
Kopie an: - Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (brevi manu) Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug & Vermögensverwaltung (zum Vollzug)
- 9 - Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005, BGG). Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 82-84, 85-87 und 89 ff. BGG geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Han- den der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abge- schlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).
Versand: 2. Juni 2021