Auslieferung an Bosnien und Herzegowina. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG). Rückzug der Beschwerde.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 1 April 2015 dem Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») das A. betref- fende Auslieferungsersuchen des bosnischen Justizministeriums vom
17. März 2015 übermittelte;
- mit Schreiben vom 8. April, 12. Juni und 8. Juli 2015 das BJ das bosnische Justizministerium um Ergänzungen und um Abgabe verschiedener Garan- tien ersuchte; diese dem BJ mit Schreiben vom 1. Juni, 25. Juni und 14. Juli 2015 übermittelt wurden;
- das BJ mit Entscheid vom 6. Oktober 2015 die Auslieferung von A. an Bos- nien und Herzegowina für die dem Auslieferungsersuchen und seinen Er- gänzungen zugrundeliegenden Straftaten bewilligte;
- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die dagegen von A. erho- bene Beschwerde mit Entscheid RR.2015.288 vom 16. März 2016 abwies und das Bundesgericht auf die Beschwerde von A. mit Urteil 1C_141/2016 vom 2. Mai 2016 nicht eintrat;
- das BJ gegen A. am 25. Mai 2021 einen Auslieferungshaftbefehl erliess (act. 1.1);
- mit Beschwerde vom 31. Mai 2021 A. bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde erheben liess; er die Aufhebung des Ausliefe- rungshaftbefehls vom 25. Mai 2021 und seine Entlassung aus der Ausliefe- rungshaft beantragt (act. 1);
- dem BJ mit Schreiben vom 1. Juni 2021 die Gelegenheit eingeräumt wurde, sich zur Beschwerde von A. zu äussern (act. 4);
- A. seine Beschwerde mit Schreiben vom 5. Juni 2021 zurückzog (act. 5);
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- das Beschwerdeverfahren daher zufolge Rückzugs der Beschwerde als er- ledigt abzuschreiben ist;
- die beschwerdeführende Partei, die ihre Beschwerde zurückzieht, grund- sätzlich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG die Gerichts- kosten zu tragen hat (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.269 vom
25. November 2015);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 200.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ist (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. b des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafver- fahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Dispositiv
- Das Verfahren RH.2021.5 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 11. Juni 2021 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A., zzt. in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechtsanwältin Marina Bastron,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an Bosnien und Herzegowina
Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG); Rückzug der Beschwerde
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RH.2021.5
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Die Beschwerdekammer hält fest und zieht in Erwägung, dass:
- die Strafverfolgungsbehörden von Bosnien und Herzegowina eine Strafun- tersuchung gegen den bosnischen Staatsbürger A. wegen des Verdachts der organisierten Kriminalität bzw. der illegalen Herstellung und des illegalen Inverkehrbringens von Suchtstoffen gemäss den Art. 342 Abs. 2 und 3 bzw. Art. 238 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs der Föderation Bosnien und Her- zegowina führen;
- die Botschaft von Bosnien und Herzegowina mit diplomatischer Note vom
1. April 2015 dem Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») das A. betref- fende Auslieferungsersuchen des bosnischen Justizministeriums vom
17. März 2015 übermittelte;
- mit Schreiben vom 8. April, 12. Juni und 8. Juli 2015 das BJ das bosnische Justizministerium um Ergänzungen und um Abgabe verschiedener Garan- tien ersuchte; diese dem BJ mit Schreiben vom 1. Juni, 25. Juni und 14. Juli 2015 übermittelt wurden;
- das BJ mit Entscheid vom 6. Oktober 2015 die Auslieferung von A. an Bos- nien und Herzegowina für die dem Auslieferungsersuchen und seinen Er- gänzungen zugrundeliegenden Straftaten bewilligte;
- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die dagegen von A. erho- bene Beschwerde mit Entscheid RR.2015.288 vom 16. März 2016 abwies und das Bundesgericht auf die Beschwerde von A. mit Urteil 1C_141/2016 vom 2. Mai 2016 nicht eintrat;
- das BJ gegen A. am 25. Mai 2021 einen Auslieferungshaftbefehl erliess (act. 1.1);
- mit Beschwerde vom 31. Mai 2021 A. bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde erheben liess; er die Aufhebung des Ausliefe- rungshaftbefehls vom 25. Mai 2021 und seine Entlassung aus der Ausliefe- rungshaft beantragt (act. 1);
- dem BJ mit Schreiben vom 1. Juni 2021 die Gelegenheit eingeräumt wurde, sich zur Beschwerde von A. zu äussern (act. 4);
- A. seine Beschwerde mit Schreiben vom 5. Juni 2021 zurückzog (act. 5);
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- das Beschwerdeverfahren daher zufolge Rückzugs der Beschwerde als er- ledigt abzuschreiben ist;
- die beschwerdeführende Partei, die ihre Beschwerde zurückzieht, grund- sätzlich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG die Gerichts- kosten zu tragen hat (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.269 vom
25. November 2015);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 200.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ist (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. b des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafver- fahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Verfahren RH.2021.5 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 11. Juni 2021
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwältin Marina Bastron - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
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Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).