Internationale Rechthilfe in Strafsachen an die Türkei. Herausgabe zur Einziehung (Art. 74a IRSG).
Sachverhalt
A. Am 29. Januar 2005 ersuchte die Oberstaatsanwaltschaft Sisli, Istanbul (Tür- kei), die schweizerischen Behörden um Rechtshilfe in einem Strafverfahren wegen Wirtschaftsdelikten. Die ersuchende Behörde beantragte insbeson- dere die Edition von Bankunterlagen zu diversen Konten bei Banken mit Sitz in der Schweiz. Das Rechtshilfeersuchen wurde zum Vollzug an die Bundes- anwaltschaft (nachfolgend «BA») übertragen.
B. Mit ergänzendem Rechtshilfeersuchen vom 12. Juni 2007 beantragte die er- suchende Behörde die Sperre eines Kontos von A. und mit ergänzendem Gesuch vom 4. Mai 2015 die Herausgabe des betreffenden Kontengutha- bens (gestützt auf ein Einziehungsurteil vom 29. März 2013 der 8. Grossen Strafkammer von Istanbul). Mit Schlussverfügung vom 18. Oktober 2016 be- willigte die BA die Herausgabe des Kontenguthabens an die ersuchende Be- hörde.
C. Die von der Konteninhaberin gegen die Schlussverfügung der BA vom
18. Oktober 2016 erhobene Beschwerde hiess die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheid RR.2016.267 vom 13. Juli 2017 gut. Sie hob die Schlussverfügung vom 18. Oktober 2016 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die BA zurück unter Anweisung, es sei der ersu- chenden Behörde Gelegenheit zu geben, sich zur Gewährung des An- spruchs der betroffenen Konteninhaberin auf rechtliches Gehör im türki- schen Verfahren zu äussern und allenfalls zu belegen, dass diese Verfah- rensgarantie eingehalten wurde.
D. Am 27. September 2017 forderte die BA (im zurückgewiesenen Rechtshilfe- verfahren) die ersuchende Behörde auf, sich zur Gewährung des rechtlichen Gehörs der betroffenen Konteninhaberin im türkischen Verfahren zu äussern und allenfalls zu belegen, dass diese Verfahrensgarantie eingehalten wor- den sei. Davon machte die ersuchende Behörde mit Schreiben vom 4. Ok- tober 2017 Gebrauch. Mit neuer Schlussverfügung vom 20. Dezember 2017 bewilligte die BA (erneut) die Herausgabe des gesperrten Kontenguthabens an die ersuchende Behörde (RR.2018.25, act. 1.1).
E. Hiergegen gelangt A., vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, mit Beschwerde vom 22. Januar 2018 an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts (RR.2018.25, act. 1). Sie beantragt Folgendes:
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In Gutheissung der Beschwerde sei die Schlussverfügung in Rechtshilfesachen der Bundes- anwaltschaft vom 20. Dezember 2017 aufzuheben und die auf dem Konto Nr. 3, lautend auf A., bei der Bank B. liegenden Vermögenswerte seien A. wieder herauszugeben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
F. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2018 beantragt das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (RR.2018.25, act. 7). Die BA beantragt mit Beschwerdeantwort vom 5. März 2018, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten der Be- schwerdeführerin (RR.2018.25, act. 8).
G. Nachdem die BA ihre Beschwerdeantwort ohne Beilagen eingereicht hatte, wurde sie am 6. März 2018 aufgefordert, jedenfalls diejenigen entscheider- heblichen Akten einzureichen, die nach dem Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2016.267 vom 13. Juli 2017 in der Sache ergangen sind, insbe- sondere das in der angefochtenen Verfügung erwähnte Schreiben der türki- schen Behörde vom 4. Oktober 2017 samt Beilagen (RR.2018.25, act. 9). Dieser Aufforderung kam die BA am 7. März 2018 nach (RH.2018.25, act. 11), was A. am 12. März 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (RH.2018.25, act. 12).
H. Am 6. August 2018 wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die gegen die Schlussverfügung vom 20. Dezember 2017 erhobene Be- schwerde von A. ab (RR.2018.25, act. 13).
I. Die gegen den Entscheid vom 6. August 2018 erhobene Beschwerde von A. hiess das Bundesgericht mit Urteil 1C_393/2018 vom 14. Dezember 2018 gut. Es hob den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.25 vom
6. August 2018 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Bundes- strafgericht zurück (act. 1).
J. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts nahm das Verfahren RR.2018.25 unter der Geschäftsnummer RR.2018.349 wieder auf.
K. Am 22. Januar 2019 gab der Instruktionsrichter den Verfahrensbeteiligten seine unpräjudizielle Einschätzung der Lage nach dem Bundesgerichtsurteil bekannt und lud diese ein, ihrerseits allfällige Bemerkungen einzureichen (act. 2). Darauf liess sich das BJ am 30. Januar 2019 vernehmen (act. 3),
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die BA am 4. Februar 2019 (act. 5) und A. am 25. Februar 2019 (act. 7). Die Eingaben wurden den Verfahrensbeteiligten am 28. Februar 2019 zur Kennt- nis gebracht (act. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und der Türkei sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und das zweite Zusatzprotokoll vom 8. No- vember 2001 zum EUeR (ZPII EUeR; SR 0.351.12) massgeblich. Diese wer- den ergänzt durch das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geld- wäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53).
E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechts- hilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verord- nung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung. Das innerstaat- liche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwen- dung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2; TPF 2008 24 E. 1.1).
E. 1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
E. 2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen- den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Be-
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schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 und Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG).
Die vorliegende Beschwerde vom 22. Januar 2018 gegen die Schlussverfü- gung vom 20. Dezember 2017 wurde form- und fristgerecht eingereicht.
E. 2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Wird mit dem Rechtshilfeersuchen die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögens- werten zur Einziehung verlangt (Art. 74a IRSG), so wird die Beschwerdele- gitimation nur zurückhaltend bejaht (BGE 123 II 595 E. 6a); sie steht in erster Linie dem Inhaber von Guthaben zu, namentlich dem Inhaber von Bankkon- ten, auf welchen sich die betreffenden Vermögenswerte befinden (BGE 131 II 169 E. 2.2.1) oder dem Besitzer der beschlagnahmten Gegenstände (BGE 123 II 134) und zwar nach Massgabe der aus Art. 80h lit. b IRSG abgeleiteten Kriterien. Sodann sind zur Beschwerde legitimiert die in Art. 74a Abs. 4 IRSG genannten Personen (Urteil des Bundesgerichts 1C_166/2009 vom 3. Juli 2009 E. 2.3.4; BOMIO/GLASSEY, La qualité pour recourir dans le domaine de l'entraide judiciaire internationale en matière pénale, Jusletter 13. Dezember 2010, Rz. 46 f.; vgl. zuletzt u. a. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2019.93 vom 15. Mai 2019 E. 3.1; RR.2017.306 vom 8. März 2018 E. 2.2; RR.2015.3 vom 30. April 2015 E. 2.1).
Vorliegend geht es um die rechtshilfeweise Herausgabe der Vermögens- werte auf einem Konto, das auf die Beschwerdeführerin lautet. Als Kontoin- haberin ist sie zur Beschwerdeführung berechtigt.
E. 2.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 3 Für das vorliegende Verfahren werden die Akten der Verfahren RR.2016.267 und RR.2018.25 beigezogen.
E. 4 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337
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E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5). Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen).
E. 5 Das EUeR regelt die Herausgabe von Vermögenswerten, welche den Erlös der Straftat darstellen, nicht (BGE 123 II 134 E. 5a; 120 Ib 167 E. 3b; je m.w.H.). Das GwUe enthält keine Bestimmung, welche unmittelbar anwend- bar und dazu bestimmt wäre, das nationale Recht zu ersetzen oder zu er- gänzen (BGE 133 IV 215 E. 2.1). Das schweizerische Recht genügt den An- forderungen des GwUe, indem es einerseits die Herausgabe der Erträge strafbarer Handlungen (Art. 74a IRSG) und anderseits die Vollstreckung ausländischer Entscheide (Art. 94 ff. IRSG) vorsieht (BGE 133 IV 215 E. 2.2; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1C_513/2010 vom 11. März 2011 E. 3.2).
E. 6.1 Gemäss Art. 74a IRSG können Vermögenswerte, die zu Sicherungszwecken beschlagnahmt wurden, der zuständigen ausländischen Behörde auf Ersu- chen am Ende des Rechtshilfeverfahrens zur Einziehung herausgegeben werden (Abs. 1). Die Herausgabe kann in jedem Stadium des ausländischen Verfahrens erfolgen, in der Regel gestützt auf einen rechtskräftigen und voll- streckbaren Entscheid des ersuchenden Staates (Abs. 3). Nach der Recht- sprechung des Bundesgerichtes zielt die Regelungsabsicht des Gesetzge- bers darauf ab, eine Kontrolle darüber zu ermöglichen, dass die Einziehung (oder Rückerstattung von Vermögenswerten an den Geschädigten) auf- grund eines gerichtlichen Verfahrens erfolgt, das den in der EMRK (und im UNO-Pakt II) festgelegten Verfahrensgrundsätzen entspricht, und der aus- ländische Entscheid weder dem schweizerischen ordre public noch den in- ternational gewährleisteten Menschenrechten widerspricht. Ausgeschlossen ist dagegen eine inhaltliche Kontrolle, d. h. eine Prüfung der materiellen Rechtsvoraussetzungen des ausländischen Einziehungsurteils (BGE 123 II 595 E. 4e; s. a. BGE 131 II 169 E. 6; vgl. zuletzt u. a. BGE 145 IV 99 E. 3.2).
E. 6.2 Sind im Rechtshilfeverfahren ergänzende Informationen notwendig, so wer- den diese auf Verlangen der ausführenden Behörde oder der Rechtsmittel-
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instanz beim ersuchenden Staat eingeholt (Art. 80o Abs. 1 IRSG). Nötigen- falls setzt die zuständige Behörde die Behandlung des Ersuchens ganz oder teilweise aus und entscheidet über die Punkte, die nach der Aktenlage spruchreif sind (Art. 80o Abs. 2 IRSG). Die zuständige Bundesbehörde setzt dem ersuchenden Staat eine angemessene Frist für die Antwort. Nach un- benutztem Ablauf der Frist wird das Rechtshilfeersuchen aufgrund der Ak- tenlage geprüft (Art. 80o Abs. 3 IRSG).
Zu den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen im Sinne von Art. 2 lit. a IRSG, denen ein ausländisches Einziehungsurteil grundsätzlich entsprechen muss, zählt nach der Praxis des Bundesgerichtes insbesondere der An- spruch betroffener Konteninhaber auf rechtliches Gehör (BGE 123 II 595 E. 5c/bb; Urteil des Bundesgerichts 1A.53/2007 vom 11. Februar 2008 E. 4.3; Teilurteil des Bundesgerichts 1A.27/2006 vom 18. August 2006 E. 3.5). Nötigenfalls kann die ersuchende Behörde (vor einer Herausgabe von Vermögenswerten zur Einziehung oder Rückerstattung) aufgefordert werden, Belege für die Einhaltung der Verfahrensgarantien im Sinne von Art. 2 lit. a IRSG einzureichen (Urteil des Bundesgerichts 1A.53/2007 vom
E. 11 Februar 2008 E. 4.4; vgl. ZIMMERMANN, La coopération judiciaire interna- tionale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, Rz. 302). Die förmliche Einholung von ergänzenden Informationen (Art. 80o IRSG) kann gegebenenfalls auch eine «Vorstufe» bilden zur Festlegung annahmebedürftiger Auflagen (nach Art. 80p IRSG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.53/2007 vom 11. Februar 2008 E. 4.4; SCHAFFNER/KÜHLER, Basler Kommentar, 2015, Art. 80o IRSG N. 4; zum Ganzen BGE 145 IV 99 E. 3.3).
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des Art. 2 lit. a IRSG geltend, weil ihr in Bezug auf den definitiven Einziehungsentscheid über die ab ihrem Konto beschlagnahmten Gelder ihr Anspruch auf rechtliches Gehör offen- sichtlich verweigert worden sei (RR.2018.25, act. 1 S. 6 f.; act. 7 S. 4 f.).
7.2 Bei der Herausgabe von Vermögenswerten ist dem Betroffenen die Befugnis zuzuerkennen, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen; dies auch dann, wenn er sich nicht im ersuchenden Staat aufhält (vgl. dazu ausführlich Urteil des Bundes- gerichts 1A.53/2007 vom 11. Februar 2008 E. 4.3). Die Berufung auf Mängel des ausländischen Verfahrens bleibt indes insoweit verwehrt, als der Be- troffene im ersuchenden Staat auf Rechtsbehelfe verzichtete, mit denen er Mängel des dortigen Verfahrens hätte rügen können (Urteile des Bundesge- richts 1C_397/2017 vom 7. August 2017 E. 1.2; 1C_431/2008 vom 22. Ja- nuar 2009 E. 4.3; vgl. zum Ganzen Entscheide des Bundesstrafgerichts
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RR.2017.306 vom 8. März 2018 E. 5.3.2; RR.2017.30 vom 13. Juli 2017 E. 5.2).
7.3 In seinem Urteil vom 14. Dezember 2018 hält das Bundesgericht fest, die Beschwerdekammer habe in ihrem Entscheid vom 13. Juli 2017 die Be- schwerdeführerin nicht dazu angehalten, rechtliche Schritte gegen das be- reits rechtskräftige Einziehungsurteil einzuleiten (um im hängigen Rechtshil- feverfahren den Rechtsschutz nicht zu verwirken). Vielmehr habe die Be- schwerdekammer am 13. Juli 2017 ausdrücklich ein Rechtshilfehindernis festgestellt und eine Abweisung des Rechtshilfeersuchens in Aussicht ge- stellt für den Fall, dass die ersuchende Behörde den verlangten Nachweis (Gewährung des Gehörsrechtes im türkischen Einziehungsverfahren) auch nachträglich, auf förmliche Nachfrage hin, nicht zu erbringen vermag. Die Beschwerdeführerin habe somit nach Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, dass die Beschwerdekammer das Prozessthema im zurückgewiese- nen Rechtshilfeverfahren im Wesentlichen auf die Frage beschränkt hatte, ob der ersuchenden Behörde der geforderte Nachweis gelänge oder nicht. Auch habe die Rechtsuchende erwarten dürfen, dass die Beschwerdekam- mer seinen eigenen Feststellungen und Erwägungen (in deren Entscheid vom 13. Juli 2017) Rechnung tragen werde. Der (neu erhobene) prozessuale Vorwurf an die Beschwerdeführerin, diese habe sich in diesem Zusammen- hang «widersprüchlich» verhalten, weshalb sie keinen Rechtsschutz durch das Bundesstrafgericht mehr verdiene, sei deshalb unbegründet (a.a.O., E. 3.6).
7.4 Mit Kenntnisnahme des Entscheids des Bundesstrafgerichts RR.2018.25 vom 6. August 2018 muss die Beschwerdeführerin damit rechnen, dass das Bundesstrafgericht (auch) ihr Verhalten vor den ausländischen Behörden als erheblich erachtet. Nach dem Urteil des Bundesgerichts kann der Beschwer- deführerin zwar nicht mehr vorgeworfen werden, sie habe in der Zeit nach Kenntnisnahme des Entscheids des Bundesstrafgerichts RR.2016.267 vom
E. 13 Juli 2017 bis zur Kenntnisnahme des Entscheids des Bundesstrafge- richts RR.2018.25 vom 6. August 2018 keine rechtlichen Schritte gegen das bereits rechtskräftige Einziehungsurteil eingeleitet, weil die Beschwerde- kammer in ihrem Entscheid vom 13. Juli 2017 sie nicht dazu angehalten hat. Erheblich kann aber zumindest bleiben, wie sich die Beschwerdeführerin da- vor und danach vor den ausländischen Behörden verhalten hat.
7.5 Die Beschwerdeführerin konnte spätestens am 6. Oktober 2016 die Akten des Rechtshilfeverfahrens zur Kenntnis nehmen (vgl. Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2016.267 vom 13. Juli 2017 E. 4.3.2). Spätestens zu diesem Zeitpunkt hatte die Beschwerdeführerin also auch Kenntnis vom Ein-
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ziehungsurteil und hätte bei der türkischen Justiz intervenieren können. Dass sie dies versucht hätte, macht sie nicht geltend und ist nicht ersichtlich. Dass ein entsprechender Versuch von vornherein aussichtslos gewesen wäre, macht sie nicht substantiiert geltend. Allein der geltend gemachte Umstand, dass das Einziehungsurteil am 28. Januar 2015 in Rechtskraft erwachsen und für vollstreckbar erklärt worden sei (RR.2018.25, act. 18.1 [Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 20. August 2018] S. 9, act. 20.3 [Stellungnahme vom 18. September 2018 im bundesgerichtlichen Verfahren] S. 3), lässt einen entsprechenden Versuch nicht von vornherein aussichtslos erscheinen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es unter diesen Voraussetzungen nicht möglich, Mängel des ausländischen Verfahrens erst im Rechtshilfeverfahren geltend zu machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_397/2017 vom 7. August 2017 E. 1.2).
Vor diesem Hintergrund ist es widersprüchlich, wenn sie im schweizerischen Rechtshilfeverfahren (erneut) geltend macht, das türkische Verfahren leide an diesen Mängeln. Ein derartiges Verhalten verdient keinen Rechtsschutz.
7.6 Die Beschwerde erweist sich demnach in diesem Punkt als unbegründet.
8.
8.1 Die Beschwerdeführerin macht in einem zweiten Punkt geltend, es sei wei- terhin völlig unklar, gestützt auf welchen Sachverhalt eine Einziehung der beschlagnahmten Gelder erfolgen sollte. Dem Einziehungsurteil könnten verschiedenste Sachverhalte entnommen werden, die infolge Eintritts der Verjährung eingestellt worden seien. Sollte sich die Einziehung auf eines dieser Sachverhalte beziehen, sei eine Herausgabe der Gelder nicht zuläs- sig. Die Beschwerdegegnerin habe das vorliegend zur Diskussion anste- hende Einziehungsurteil nicht einmal summarisch geprüft, sondern eine eigene Begründung kreiert, weshalb davon auszugehen sei, dass das sich auf dem Konto der Beschwerdeführerin liegende Geld deliktischer Herkunft sei. Diese Feststellung sei absolut willkürlich und werde bezeichnenderweise auch mit keiner einzigen Aktenstelle, bzw. mit keinem Hinweis auf das Ein- ziehungsurteil belegt. Soweit ersichtlich, seien denn im Urteil der 8. Grossen Strafkammer von Istanbul vom 29. März 2013 keinerlei Ausführungen zur Frage des Geldflusses und zur Frage der deliktischen Herkunft der Gelder auf dem Konto der Beschwerdeführerin zu finden. Die Feststellung eines de- liktischen Handelns von C. alleine könne jedoch noch nicht dazu führen, die auf dem Konto der Beschwerdeführerin liegenden Gelder ohne weiteres als aus deliktischer Herkunft zu bezeichnen (RR.2018.25, act. 1 S. 7 f.; act. 7 S. 5 f.).
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8.2 Wenn die Herausgabe gestützt auf ein im ersuchenden Staat ergangenes rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil verlangt wird, muss die Frage, ob die beanspruchten Gegenstände oder Vermögenswerte aus einer strafbaren Handlung stammen, als entschieden betrachtet werden, wie auch jene, ob die Gegenstände oder Vermögenswerte einzuziehen oder zurückzuerstatten sind (BGE 123 II 595 E. 4e). Dies gilt zumindest dann, wenn das Urteil nicht vorweg als offensichtlich unzutreffend erscheint (BGE 131 II 169 E. 6 m.w.H. = Pra 95 [2006] Nr. 35; vgl. TPF 2015 81 E. 4.1.2; vgl. supra E. 4.2).
Art. 14 Ziff. 2 GwUe hält fest, dass die ersuchte Vertragspartei an die tat- sächlichen Feststellungen gebunden ist, soweit sie in einer Verurteilung oder einer gerichtlichen Entscheidung der ersuchenden Vertragspartei dargelegt sind oder der Verurteilung oder Entscheidung stillschweigend zugrunde lie- gen.
8.3 Die 8. Grosse Strafkammer von Istanbul kommt in ihrem Urteil vom 29. März 2013 u.a. zum Schluss, dass sich C. der qualifizierten Unterschlagung straf- bar gemacht habe, indem er u.a. zwischen dem 23. Juni 1999 und dem
3. Juli 2003 Einlagen bei der Bank D. in der Höhe von insgesamt TL 1'468'171'133.55 mit betrügerischen Methoden an die Bank E. transferiert und davon einen Teil direkt auf die Konten der Angehörigen der Familie F. überwiesen habe (RR.2016.267, act. 8.4 S. 418). Weiter sei festgestellt wor- den, dass es sich u.a. bei USD 915'625.– auf den Konto-Nr. 1 und 2, lautend auf A. bei der Bank B., um Einlagen der Bank D. handeln würde, die C. bei der Bank E. mit dem Vorsatz der Unterschlagung deponiert und später auf seine eigenen und die Bankkonten anderer Personen in die Schweiz trans- feriert habe (RR.2016.267, act. 8.4 S. 422 ff.).
8.4 Anhaltspunkte, die das Einziehungsurteil vorweg als offensichtlich unzutref- fend erscheinen liessen, bestehen nicht. Die im Einziehungsurteil enthaltene Feststellung, dass die von C. aufgrund der ihm zur Last gelegten qualifizier- ten Unterschlagung erlangten Gelder in die Schweiz auf die von der Be- schlagnahme betroffenen Konten geflossen sind, ist für die schweizerischen Behörden demnach verbindlich. Bei den beschlagnahmten Vermögenswer- ten handelt es sich somit um den Erlös aus einer strafbaren Handlung, der gemäss Art. 74a Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b IRSG an den ersuchenden Staat zur Einziehung herausgegeben werden kann.
Der Einwand der Beschwerdeführerin, es bestehe kein deliktischer Konnex der Vermögenswerte, geht mithin fehl, weshalb darauf nicht weiter einzuge- hen ist.
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8.5 Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
9. Andere Rechtshilfehindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die angefochtene Herausgabe zur Einziehung erweist sich als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Es ist nicht von einem teilweisen Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen, wenn die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts nach einer Rückweisung des Bundesgerichts zur Behebung von Verfahrensmängeln die Beschwerde er- neut abweist (vgl. – Rückweisung zur Ergänzung des Sachverhalts – Urteil des Bundesgerichts 8C_309/2014 vom 31. März 2015 E. 3.3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6150/2012 vom 21. Mai 2015 E. 6). Die Ge- richtsgebühr für das vorangegangene Verfahren RR.2018.25 und das vorlie- gende Verfahren ist auf insgesamt Fr. 6'000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. b des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des im Verfahren RR.2018.25 geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des im Verfahren RR.2018.25 geleisteten Kostenvorschus- ses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 15. Oktober 2019 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Finger- huth,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Türkei
Herausgabe zur Einziehung (Art. 74a IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2018.349
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Sachverhalt:
A. Am 29. Januar 2005 ersuchte die Oberstaatsanwaltschaft Sisli, Istanbul (Tür- kei), die schweizerischen Behörden um Rechtshilfe in einem Strafverfahren wegen Wirtschaftsdelikten. Die ersuchende Behörde beantragte insbeson- dere die Edition von Bankunterlagen zu diversen Konten bei Banken mit Sitz in der Schweiz. Das Rechtshilfeersuchen wurde zum Vollzug an die Bundes- anwaltschaft (nachfolgend «BA») übertragen.
B. Mit ergänzendem Rechtshilfeersuchen vom 12. Juni 2007 beantragte die er- suchende Behörde die Sperre eines Kontos von A. und mit ergänzendem Gesuch vom 4. Mai 2015 die Herausgabe des betreffenden Kontengutha- bens (gestützt auf ein Einziehungsurteil vom 29. März 2013 der 8. Grossen Strafkammer von Istanbul). Mit Schlussverfügung vom 18. Oktober 2016 be- willigte die BA die Herausgabe des Kontenguthabens an die ersuchende Be- hörde.
C. Die von der Konteninhaberin gegen die Schlussverfügung der BA vom
18. Oktober 2016 erhobene Beschwerde hiess die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheid RR.2016.267 vom 13. Juli 2017 gut. Sie hob die Schlussverfügung vom 18. Oktober 2016 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die BA zurück unter Anweisung, es sei der ersu- chenden Behörde Gelegenheit zu geben, sich zur Gewährung des An- spruchs der betroffenen Konteninhaberin auf rechtliches Gehör im türki- schen Verfahren zu äussern und allenfalls zu belegen, dass diese Verfah- rensgarantie eingehalten wurde.
D. Am 27. September 2017 forderte die BA (im zurückgewiesenen Rechtshilfe- verfahren) die ersuchende Behörde auf, sich zur Gewährung des rechtlichen Gehörs der betroffenen Konteninhaberin im türkischen Verfahren zu äussern und allenfalls zu belegen, dass diese Verfahrensgarantie eingehalten wor- den sei. Davon machte die ersuchende Behörde mit Schreiben vom 4. Ok- tober 2017 Gebrauch. Mit neuer Schlussverfügung vom 20. Dezember 2017 bewilligte die BA (erneut) die Herausgabe des gesperrten Kontenguthabens an die ersuchende Behörde (RR.2018.25, act. 1.1).
E. Hiergegen gelangt A., vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, mit Beschwerde vom 22. Januar 2018 an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts (RR.2018.25, act. 1). Sie beantragt Folgendes:
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In Gutheissung der Beschwerde sei die Schlussverfügung in Rechtshilfesachen der Bundes- anwaltschaft vom 20. Dezember 2017 aufzuheben und die auf dem Konto Nr. 3, lautend auf A., bei der Bank B. liegenden Vermögenswerte seien A. wieder herauszugeben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
F. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2018 beantragt das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (RR.2018.25, act. 7). Die BA beantragt mit Beschwerdeantwort vom 5. März 2018, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten der Be- schwerdeführerin (RR.2018.25, act. 8).
G. Nachdem die BA ihre Beschwerdeantwort ohne Beilagen eingereicht hatte, wurde sie am 6. März 2018 aufgefordert, jedenfalls diejenigen entscheider- heblichen Akten einzureichen, die nach dem Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2016.267 vom 13. Juli 2017 in der Sache ergangen sind, insbe- sondere das in der angefochtenen Verfügung erwähnte Schreiben der türki- schen Behörde vom 4. Oktober 2017 samt Beilagen (RR.2018.25, act. 9). Dieser Aufforderung kam die BA am 7. März 2018 nach (RH.2018.25, act. 11), was A. am 12. März 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (RH.2018.25, act. 12).
H. Am 6. August 2018 wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die gegen die Schlussverfügung vom 20. Dezember 2017 erhobene Be- schwerde von A. ab (RR.2018.25, act. 13).
I. Die gegen den Entscheid vom 6. August 2018 erhobene Beschwerde von A. hiess das Bundesgericht mit Urteil 1C_393/2018 vom 14. Dezember 2018 gut. Es hob den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.25 vom
6. August 2018 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Bundes- strafgericht zurück (act. 1).
J. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts nahm das Verfahren RR.2018.25 unter der Geschäftsnummer RR.2018.349 wieder auf.
K. Am 22. Januar 2019 gab der Instruktionsrichter den Verfahrensbeteiligten seine unpräjudizielle Einschätzung der Lage nach dem Bundesgerichtsurteil bekannt und lud diese ein, ihrerseits allfällige Bemerkungen einzureichen (act. 2). Darauf liess sich das BJ am 30. Januar 2019 vernehmen (act. 3),
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die BA am 4. Februar 2019 (act. 5) und A. am 25. Februar 2019 (act. 7). Die Eingaben wurden den Verfahrensbeteiligten am 28. Februar 2019 zur Kennt- nis gebracht (act. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und der Türkei sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und das zweite Zusatzprotokoll vom 8. No- vember 2001 zum EUeR (ZPII EUeR; SR 0.351.12) massgeblich. Diese wer- den ergänzt durch das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geld- wäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechts- hilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verord- nung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung. Das innerstaat- liche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwen- dung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2; TPF 2008 24 E. 1.1).
1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2.
2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen- den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Be-
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schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 und Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG).
Die vorliegende Beschwerde vom 22. Januar 2018 gegen die Schlussverfü- gung vom 20. Dezember 2017 wurde form- und fristgerecht eingereicht.
2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Wird mit dem Rechtshilfeersuchen die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögens- werten zur Einziehung verlangt (Art. 74a IRSG), so wird die Beschwerdele- gitimation nur zurückhaltend bejaht (BGE 123 II 595 E. 6a); sie steht in erster Linie dem Inhaber von Guthaben zu, namentlich dem Inhaber von Bankkon- ten, auf welchen sich die betreffenden Vermögenswerte befinden (BGE 131 II 169 E. 2.2.1) oder dem Besitzer der beschlagnahmten Gegenstände (BGE 123 II 134) und zwar nach Massgabe der aus Art. 80h lit. b IRSG abgeleiteten Kriterien. Sodann sind zur Beschwerde legitimiert die in Art. 74a Abs. 4 IRSG genannten Personen (Urteil des Bundesgerichts 1C_166/2009 vom 3. Juli 2009 E. 2.3.4; BOMIO/GLASSEY, La qualité pour recourir dans le domaine de l'entraide judiciaire internationale en matière pénale, Jusletter 13. Dezember 2010, Rz. 46 f.; vgl. zuletzt u. a. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2019.93 vom 15. Mai 2019 E. 3.1; RR.2017.306 vom 8. März 2018 E. 2.2; RR.2015.3 vom 30. April 2015 E. 2.1).
Vorliegend geht es um die rechtshilfeweise Herausgabe der Vermögens- werte auf einem Konto, das auf die Beschwerdeführerin lautet. Als Kontoin- haberin ist sie zur Beschwerdeführung berechtigt.
2.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3. Für das vorliegende Verfahren werden die Akten der Verfahren RR.2016.267 und RR.2018.25 beigezogen.
4. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337
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E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5). Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen).
5. Das EUeR regelt die Herausgabe von Vermögenswerten, welche den Erlös der Straftat darstellen, nicht (BGE 123 II 134 E. 5a; 120 Ib 167 E. 3b; je m.w.H.). Das GwUe enthält keine Bestimmung, welche unmittelbar anwend- bar und dazu bestimmt wäre, das nationale Recht zu ersetzen oder zu er- gänzen (BGE 133 IV 215 E. 2.1). Das schweizerische Recht genügt den An- forderungen des GwUe, indem es einerseits die Herausgabe der Erträge strafbarer Handlungen (Art. 74a IRSG) und anderseits die Vollstreckung ausländischer Entscheide (Art. 94 ff. IRSG) vorsieht (BGE 133 IV 215 E. 2.2; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1C_513/2010 vom 11. März 2011 E. 3.2).
6.
6.1 Gemäss Art. 74a IRSG können Vermögenswerte, die zu Sicherungszwecken beschlagnahmt wurden, der zuständigen ausländischen Behörde auf Ersu- chen am Ende des Rechtshilfeverfahrens zur Einziehung herausgegeben werden (Abs. 1). Die Herausgabe kann in jedem Stadium des ausländischen Verfahrens erfolgen, in der Regel gestützt auf einen rechtskräftigen und voll- streckbaren Entscheid des ersuchenden Staates (Abs. 3). Nach der Recht- sprechung des Bundesgerichtes zielt die Regelungsabsicht des Gesetzge- bers darauf ab, eine Kontrolle darüber zu ermöglichen, dass die Einziehung (oder Rückerstattung von Vermögenswerten an den Geschädigten) auf- grund eines gerichtlichen Verfahrens erfolgt, das den in der EMRK (und im UNO-Pakt II) festgelegten Verfahrensgrundsätzen entspricht, und der aus- ländische Entscheid weder dem schweizerischen ordre public noch den in- ternational gewährleisteten Menschenrechten widerspricht. Ausgeschlossen ist dagegen eine inhaltliche Kontrolle, d. h. eine Prüfung der materiellen Rechtsvoraussetzungen des ausländischen Einziehungsurteils (BGE 123 II 595 E. 4e; s. a. BGE 131 II 169 E. 6; vgl. zuletzt u. a. BGE 145 IV 99 E. 3.2).
6.2 Sind im Rechtshilfeverfahren ergänzende Informationen notwendig, so wer- den diese auf Verlangen der ausführenden Behörde oder der Rechtsmittel-
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instanz beim ersuchenden Staat eingeholt (Art. 80o Abs. 1 IRSG). Nötigen- falls setzt die zuständige Behörde die Behandlung des Ersuchens ganz oder teilweise aus und entscheidet über die Punkte, die nach der Aktenlage spruchreif sind (Art. 80o Abs. 2 IRSG). Die zuständige Bundesbehörde setzt dem ersuchenden Staat eine angemessene Frist für die Antwort. Nach un- benutztem Ablauf der Frist wird das Rechtshilfeersuchen aufgrund der Ak- tenlage geprüft (Art. 80o Abs. 3 IRSG).
Zu den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen im Sinne von Art. 2 lit. a IRSG, denen ein ausländisches Einziehungsurteil grundsätzlich entsprechen muss, zählt nach der Praxis des Bundesgerichtes insbesondere der An- spruch betroffener Konteninhaber auf rechtliches Gehör (BGE 123 II 595 E. 5c/bb; Urteil des Bundesgerichts 1A.53/2007 vom 11. Februar 2008 E. 4.3; Teilurteil des Bundesgerichts 1A.27/2006 vom 18. August 2006 E. 3.5). Nötigenfalls kann die ersuchende Behörde (vor einer Herausgabe von Vermögenswerten zur Einziehung oder Rückerstattung) aufgefordert werden, Belege für die Einhaltung der Verfahrensgarantien im Sinne von Art. 2 lit. a IRSG einzureichen (Urteil des Bundesgerichts 1A.53/2007 vom
11. Februar 2008 E. 4.4; vgl. ZIMMERMANN, La coopération judiciaire interna- tionale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, Rz. 302). Die förmliche Einholung von ergänzenden Informationen (Art. 80o IRSG) kann gegebenenfalls auch eine «Vorstufe» bilden zur Festlegung annahmebedürftiger Auflagen (nach Art. 80p IRSG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.53/2007 vom 11. Februar 2008 E. 4.4; SCHAFFNER/KÜHLER, Basler Kommentar, 2015, Art. 80o IRSG N. 4; zum Ganzen BGE 145 IV 99 E. 3.3).
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des Art. 2 lit. a IRSG geltend, weil ihr in Bezug auf den definitiven Einziehungsentscheid über die ab ihrem Konto beschlagnahmten Gelder ihr Anspruch auf rechtliches Gehör offen- sichtlich verweigert worden sei (RR.2018.25, act. 1 S. 6 f.; act. 7 S. 4 f.).
7.2 Bei der Herausgabe von Vermögenswerten ist dem Betroffenen die Befugnis zuzuerkennen, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen; dies auch dann, wenn er sich nicht im ersuchenden Staat aufhält (vgl. dazu ausführlich Urteil des Bundes- gerichts 1A.53/2007 vom 11. Februar 2008 E. 4.3). Die Berufung auf Mängel des ausländischen Verfahrens bleibt indes insoweit verwehrt, als der Be- troffene im ersuchenden Staat auf Rechtsbehelfe verzichtete, mit denen er Mängel des dortigen Verfahrens hätte rügen können (Urteile des Bundesge- richts 1C_397/2017 vom 7. August 2017 E. 1.2; 1C_431/2008 vom 22. Ja- nuar 2009 E. 4.3; vgl. zum Ganzen Entscheide des Bundesstrafgerichts
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RR.2017.306 vom 8. März 2018 E. 5.3.2; RR.2017.30 vom 13. Juli 2017 E. 5.2).
7.3 In seinem Urteil vom 14. Dezember 2018 hält das Bundesgericht fest, die Beschwerdekammer habe in ihrem Entscheid vom 13. Juli 2017 die Be- schwerdeführerin nicht dazu angehalten, rechtliche Schritte gegen das be- reits rechtskräftige Einziehungsurteil einzuleiten (um im hängigen Rechtshil- feverfahren den Rechtsschutz nicht zu verwirken). Vielmehr habe die Be- schwerdekammer am 13. Juli 2017 ausdrücklich ein Rechtshilfehindernis festgestellt und eine Abweisung des Rechtshilfeersuchens in Aussicht ge- stellt für den Fall, dass die ersuchende Behörde den verlangten Nachweis (Gewährung des Gehörsrechtes im türkischen Einziehungsverfahren) auch nachträglich, auf förmliche Nachfrage hin, nicht zu erbringen vermag. Die Beschwerdeführerin habe somit nach Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, dass die Beschwerdekammer das Prozessthema im zurückgewiese- nen Rechtshilfeverfahren im Wesentlichen auf die Frage beschränkt hatte, ob der ersuchenden Behörde der geforderte Nachweis gelänge oder nicht. Auch habe die Rechtsuchende erwarten dürfen, dass die Beschwerdekam- mer seinen eigenen Feststellungen und Erwägungen (in deren Entscheid vom 13. Juli 2017) Rechnung tragen werde. Der (neu erhobene) prozessuale Vorwurf an die Beschwerdeführerin, diese habe sich in diesem Zusammen- hang «widersprüchlich» verhalten, weshalb sie keinen Rechtsschutz durch das Bundesstrafgericht mehr verdiene, sei deshalb unbegründet (a.a.O., E. 3.6).
7.4 Mit Kenntnisnahme des Entscheids des Bundesstrafgerichts RR.2018.25 vom 6. August 2018 muss die Beschwerdeführerin damit rechnen, dass das Bundesstrafgericht (auch) ihr Verhalten vor den ausländischen Behörden als erheblich erachtet. Nach dem Urteil des Bundesgerichts kann der Beschwer- deführerin zwar nicht mehr vorgeworfen werden, sie habe in der Zeit nach Kenntnisnahme des Entscheids des Bundesstrafgerichts RR.2016.267 vom
13. Juli 2017 bis zur Kenntnisnahme des Entscheids des Bundesstrafge- richts RR.2018.25 vom 6. August 2018 keine rechtlichen Schritte gegen das bereits rechtskräftige Einziehungsurteil eingeleitet, weil die Beschwerde- kammer in ihrem Entscheid vom 13. Juli 2017 sie nicht dazu angehalten hat. Erheblich kann aber zumindest bleiben, wie sich die Beschwerdeführerin da- vor und danach vor den ausländischen Behörden verhalten hat.
7.5 Die Beschwerdeführerin konnte spätestens am 6. Oktober 2016 die Akten des Rechtshilfeverfahrens zur Kenntnis nehmen (vgl. Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2016.267 vom 13. Juli 2017 E. 4.3.2). Spätestens zu diesem Zeitpunkt hatte die Beschwerdeführerin also auch Kenntnis vom Ein-
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ziehungsurteil und hätte bei der türkischen Justiz intervenieren können. Dass sie dies versucht hätte, macht sie nicht geltend und ist nicht ersichtlich. Dass ein entsprechender Versuch von vornherein aussichtslos gewesen wäre, macht sie nicht substantiiert geltend. Allein der geltend gemachte Umstand, dass das Einziehungsurteil am 28. Januar 2015 in Rechtskraft erwachsen und für vollstreckbar erklärt worden sei (RR.2018.25, act. 18.1 [Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 20. August 2018] S. 9, act. 20.3 [Stellungnahme vom 18. September 2018 im bundesgerichtlichen Verfahren] S. 3), lässt einen entsprechenden Versuch nicht von vornherein aussichtslos erscheinen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es unter diesen Voraussetzungen nicht möglich, Mängel des ausländischen Verfahrens erst im Rechtshilfeverfahren geltend zu machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_397/2017 vom 7. August 2017 E. 1.2).
Vor diesem Hintergrund ist es widersprüchlich, wenn sie im schweizerischen Rechtshilfeverfahren (erneut) geltend macht, das türkische Verfahren leide an diesen Mängeln. Ein derartiges Verhalten verdient keinen Rechtsschutz.
7.6 Die Beschwerde erweist sich demnach in diesem Punkt als unbegründet.
8.
8.1 Die Beschwerdeführerin macht in einem zweiten Punkt geltend, es sei wei- terhin völlig unklar, gestützt auf welchen Sachverhalt eine Einziehung der beschlagnahmten Gelder erfolgen sollte. Dem Einziehungsurteil könnten verschiedenste Sachverhalte entnommen werden, die infolge Eintritts der Verjährung eingestellt worden seien. Sollte sich die Einziehung auf eines dieser Sachverhalte beziehen, sei eine Herausgabe der Gelder nicht zuläs- sig. Die Beschwerdegegnerin habe das vorliegend zur Diskussion anste- hende Einziehungsurteil nicht einmal summarisch geprüft, sondern eine eigene Begründung kreiert, weshalb davon auszugehen sei, dass das sich auf dem Konto der Beschwerdeführerin liegende Geld deliktischer Herkunft sei. Diese Feststellung sei absolut willkürlich und werde bezeichnenderweise auch mit keiner einzigen Aktenstelle, bzw. mit keinem Hinweis auf das Ein- ziehungsurteil belegt. Soweit ersichtlich, seien denn im Urteil der 8. Grossen Strafkammer von Istanbul vom 29. März 2013 keinerlei Ausführungen zur Frage des Geldflusses und zur Frage der deliktischen Herkunft der Gelder auf dem Konto der Beschwerdeführerin zu finden. Die Feststellung eines de- liktischen Handelns von C. alleine könne jedoch noch nicht dazu führen, die auf dem Konto der Beschwerdeführerin liegenden Gelder ohne weiteres als aus deliktischer Herkunft zu bezeichnen (RR.2018.25, act. 1 S. 7 f.; act. 7 S. 5 f.).
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8.2 Wenn die Herausgabe gestützt auf ein im ersuchenden Staat ergangenes rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil verlangt wird, muss die Frage, ob die beanspruchten Gegenstände oder Vermögenswerte aus einer strafbaren Handlung stammen, als entschieden betrachtet werden, wie auch jene, ob die Gegenstände oder Vermögenswerte einzuziehen oder zurückzuerstatten sind (BGE 123 II 595 E. 4e). Dies gilt zumindest dann, wenn das Urteil nicht vorweg als offensichtlich unzutreffend erscheint (BGE 131 II 169 E. 6 m.w.H. = Pra 95 [2006] Nr. 35; vgl. TPF 2015 81 E. 4.1.2; vgl. supra E. 4.2).
Art. 14 Ziff. 2 GwUe hält fest, dass die ersuchte Vertragspartei an die tat- sächlichen Feststellungen gebunden ist, soweit sie in einer Verurteilung oder einer gerichtlichen Entscheidung der ersuchenden Vertragspartei dargelegt sind oder der Verurteilung oder Entscheidung stillschweigend zugrunde lie- gen.
8.3 Die 8. Grosse Strafkammer von Istanbul kommt in ihrem Urteil vom 29. März 2013 u.a. zum Schluss, dass sich C. der qualifizierten Unterschlagung straf- bar gemacht habe, indem er u.a. zwischen dem 23. Juni 1999 und dem
3. Juli 2003 Einlagen bei der Bank D. in der Höhe von insgesamt TL 1'468'171'133.55 mit betrügerischen Methoden an die Bank E. transferiert und davon einen Teil direkt auf die Konten der Angehörigen der Familie F. überwiesen habe (RR.2016.267, act. 8.4 S. 418). Weiter sei festgestellt wor- den, dass es sich u.a. bei USD 915'625.– auf den Konto-Nr. 1 und 2, lautend auf A. bei der Bank B., um Einlagen der Bank D. handeln würde, die C. bei der Bank E. mit dem Vorsatz der Unterschlagung deponiert und später auf seine eigenen und die Bankkonten anderer Personen in die Schweiz trans- feriert habe (RR.2016.267, act. 8.4 S. 422 ff.).
8.4 Anhaltspunkte, die das Einziehungsurteil vorweg als offensichtlich unzutref- fend erscheinen liessen, bestehen nicht. Die im Einziehungsurteil enthaltene Feststellung, dass die von C. aufgrund der ihm zur Last gelegten qualifizier- ten Unterschlagung erlangten Gelder in die Schweiz auf die von der Be- schlagnahme betroffenen Konten geflossen sind, ist für die schweizerischen Behörden demnach verbindlich. Bei den beschlagnahmten Vermögenswer- ten handelt es sich somit um den Erlös aus einer strafbaren Handlung, der gemäss Art. 74a Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b IRSG an den ersuchenden Staat zur Einziehung herausgegeben werden kann.
Der Einwand der Beschwerdeführerin, es bestehe kein deliktischer Konnex der Vermögenswerte, geht mithin fehl, weshalb darauf nicht weiter einzuge- hen ist.
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8.5 Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
9. Andere Rechtshilfehindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die angefochtene Herausgabe zur Einziehung erweist sich als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Es ist nicht von einem teilweisen Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen, wenn die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts nach einer Rückweisung des Bundesgerichts zur Behebung von Verfahrensmängeln die Beschwerde er- neut abweist (vgl. – Rückweisung zur Ergänzung des Sachverhalts – Urteil des Bundesgerichts 8C_309/2014 vom 31. März 2015 E. 3.3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6150/2012 vom 21. Mai 2015 E. 6). Die Ge- richtsgebühr für das vorangegangene Verfahren RR.2018.25 und das vorlie- gende Verfahren ist auf insgesamt Fr. 6'000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. b des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des im Verfahren RR.2018.25 geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des im Verfahren RR.2018.25 geleisteten Kostenvorschus- ses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 16. Oktober 2019
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).