Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Dänemark. Herausgabe zur Einziehung (Art. 74a IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft Kopenhagen führte unter anderem gegen B. (alias A1.; früher alias B1. und B2.) ein Strafverfahren wegen Betrugs zum Nachteil der C. In diesem Zusammenhang gelangten die dänischen Behörden mit mehreren Rechtshilfeersuchen an die Schweiz und ersuchten unter anderem um Beschlagnahme der Guthaben auf den in den Ersuchen bezeichneten Bankkonten.
B. Mit Verfügung vom 28. November 2007 und 28. Juni 2007 ordneten die Schwyzer Strafverfolgungsbehörden unter anderem die Sperrung des auf die D. Ltd. lautenden Kontos Nr. 1 bei der Bank E. in Y. (CH) und des auf die F. Ltd. lautenden Kontos Nr. 2 bei der Bank G. an (Verfahrensakten, Urk. 6.0.02; 7.0.04). Infolge der Liquidierung der Bank E. im Jahre 2015 wur- den die auf dem Konto Nr. 1 befindlichen Vermögenswerte in Höhe von EUR 7'988'478.37 auf das Konto Nr. 3 B., bei der Bank H., lautend auf das Amt für Justizvollzug des Kantons Schwyz mit der IBAN 3, überwiesen (Ver- fahrensakten, Urk. 6.1.05; 6.1.08).
C. Mit Rechtshilfeersuchen vom 19. April 2017, ergänzt am 2. Februar 2018, gelangten die dänischen Behörden an die Schweiz und ersuchten um Her- ausgabe der auf den Konten der Bank H. und Bank G. befindlichen beschlag- nahmten Guthaben von EUR 7‘988‘000.-- und EUR 91‘800.--. Das Rechts- hilfeersuchen richtete sich direkt an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (nachfolgend «OStA SZ»), die bereits für die dem Ersuchen vom
19. April 2017 vorangehenden Rechtshilfeersuchen zuständig war. Im Ersu- chen vom 19. April 2017 wurde ausgeführt, dass B. und die D. Ltd. im Urteil des Landgerichts Ost vom 22. Dezember 2014 zur Zahlung von je EUR 9‘367‘932.60 an die C. verurteilt worden seien. Mit Urteil des Amtsge- richts Kopenhagen vom 1. Juli 2016 sei B. wegen besonders schweren Be- trugs zu vier Jahren Gefängnis verurteilt worden. Das Amtsgericht Kopenha- gen sei zum Schluss gekommen, dass B. und I. der dänischen Gesellschaft C. durch Straftaten einen Vermögensverlust in Höhe von DKK 90‘240‘000.-- (was etwa EUR 12‘000‘000.-- entspreche) verursacht hätten. B. sei im Sep- tember 2014 in Belgien festgenommen und im Januar 2016 nach Dänemark ausgeliefert worden. Der Einwand von B., der eineiige Zwillingsbruder der Person zu sein, gegen welche die Staatsanwaltschaft Klage erhoben habe, sei vom Amtsgericht Kopenhagen abgelehnt worden. Das Landgericht Ost
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habe im Berufungsurteil vom 15. März 2017 bestätigt, dass B. mit dem An- geklagten identisch sei. Der Einziehungsentscheid sei somit rechtskräftig (Verfahrensakten, Urk. 1.0.01, 2.0.13).
D. Mit Eintretens- und Schlussverfügung vom 2. April 2019 entsprach die OStA SZ dem Rechtshilfeersuchen vom 19. April 2017 und ordnete die Her- ausgabe der auf den beiden vorgenannten Konten bei der Bank H. und Bank G. befindlichen Vermögenswerte an den dänischen Staat zur Einzie- hung zugunsten der C. an. Diese nannte als beschuldigte Person B. und wurde unter anderem Rechtsanwalt Marcel Esslinger (nachfolgend «RA Ess- linger») zugestellt (act. 1.1).
E. Dagegen liess A., vertreten durch RA Esslinger, am 2. Mai 2019 bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Er bean- tragt im Hauptbegehren die kostenfällige Aufhebung der Eintretens- und Schlussverfügung vom 2. April 2019 und die Herausgabe der Vermögens- werte an die Gesellschaften D. Ltd. und F. Ltd. (act. 1).
F. Auf Aufforderung hin reichte die OStA SZ dem Gericht am 8. Mai 2019 die Akten ein (act. 3-4). Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Be- zug genommen.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Dänemark und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und das zweite Zusatzprotokoll vom 8. No- vember 2001 zum EUeR (ZP II EUeR; SR 0.351.12) massgeblich. Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom
19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom
14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund
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bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Ab- sätze 2 und 3 EUeR; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 18-21, 28-40, 77, 109).
Soweit die Staatsverträge und das Zusatzprotokoll bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landes- recht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeits- prinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) an- wendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Men- schenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).
E. 1.2 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 12 Abs. 1 IRSG, Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation des Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisations- gesetz, StBOG; SR 173.71]).
E. 2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen- den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 und Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG).
E. 2.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Schlussverfügung einer ausführenden kantonalen Behörde, mit welcher die definitive Einziehung und Herausgabe von Vermögenswerten an Dänemark angeordnet wurde. Die Beschwerde wurde fristgerecht erhoben.
E. 3.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist, und ein schutzwürdiges Interesse an
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deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Wird mit dem Rechtshilfeersuchen die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögens- werten zur Einziehung verlangt (Art. 74a IRSG), so wird die Beschwerdele- gitimation nur zurückhaltend bejaht (BGE 123 II 595 E. 6a). Sie steht in erster Linie dem Inhaber von Guthaben zu, namentlich dem Inhaber von Bankkon- ten, auf welchen sich die betreffenden Vermögenswerte befinden (BGE 131 II 169 E. 2.2.1) oder dem Besitzer der beschlagnahmten Gegenstände (BGE 123 II 134) und zwar nach Massgabe der aus Art. 80h lit. b IRSG ab- geleiteten Kriterien.
E. 3.2 Von der Rechtshilfemassnahme sind die beiden von den Banken G. und H. geführten Konten Nr. 3 und IBAN 2 betroffen. Das Konto bei der Bank G. mit der IBAN 2 lautet auf die F. Ltd. (Verfahrensakten, Urk. 7.0.10). Damit ist die von der Rechtshilfemassnahme direkt Betroffene die F. Ltd., weshalb dem Beschwerdeführer diesbezüglich die Beschwerdelegitimation abzusprechen ist. Das Gesagte gilt analog in Bezug auf das von der Herausgabe betroffene Konto Nr. 3 bei der Bank H. mit der IBAN 3. Obschon das Konto auf B. eröff- net wurde, ist davon auszugehen, dass die darauf befindlichen Guthaben weiterhin der D. Ltd. zustehen, zumal die Vermögenswerte lediglich infolge der Auflösung der Filiale in Y. (CH) der Bank E. auf das Konto bei der Bank H. transferiert wurden. Den vorliegenden Akten und die Ausführungen des Beschwerdeführers lassen den Schluss zu, dass die D. Ltd. zum gegen- wärtigen Zeitpunkt besteht und an den Guthaben berechtigt wäre. In diesem Sinne führte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung aus, das Konto bei der Bank H. werde auf B. lediglich in der internen Kontofüh- rung geführt. Die Eröffnung des Kontos bei der Bank H. auf B. sei lediglich deshalb erfolgt, weil das Rechtshilfeersuchen betreffend Beschlagnahmung gegen ihn gestellt worden und er der wirtschaftlich Berechtigte der D. Ltd. sei (act. 1.1, S. 7). Im Übrigen bekräftigen auch die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, mit welchen er um Herausgabe der beschlagnahmten Guthaben an die F. Ltd. und D. Ltd. ersuchte (act. 1, S. 3), dass die von der Herausgabe betroffenen Vermögenswerte den beiden Gesellschaften und nicht ihm zustehen.
E. 3.3 Demnach ist dem Beschwerdeführer die Beschwerdelegitimation abzuspre- chen. Bei diesem Ergebnis ist auf seine Vorbringen hinsichtlich einer allfälli- gen Verwechslung mit seinem eineiigen Zwillingsbruder und auf die von ihm geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensrechten nicht einzugehen.
E. 4 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen. Der Beschwerdeführer ersuchte jedoch um unent- geltliche Rechtspflege und Verbeiständung (RP.2019.19, act. 1).
E. 5.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin- ger erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 140 V 521 E. 9.1).
E. 5.3 Bei dem oben Ausgeführten erwies sich die Beschwerde offensichtlich als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Demzufolge ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeistän- dung bereits aus diesem Grund abzuweisen.
E. 5.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung wird abge- wiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 15. Mai 2019 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A., z.Zt. in Haft in Z./DK vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Esslinger,
Beschwerdeführer
gegen
OBERSTAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS SCHWYZ, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Dänemark
Herausgabe zur Einziehung (Art. 74a IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2019.93 Nebenverfahren: RP.2019.19
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Kopenhagen führte unter anderem gegen B. (alias A1.; früher alias B1. und B2.) ein Strafverfahren wegen Betrugs zum Nachteil der C. In diesem Zusammenhang gelangten die dänischen Behörden mit mehreren Rechtshilfeersuchen an die Schweiz und ersuchten unter anderem um Beschlagnahme der Guthaben auf den in den Ersuchen bezeichneten Bankkonten.
B. Mit Verfügung vom 28. November 2007 und 28. Juni 2007 ordneten die Schwyzer Strafverfolgungsbehörden unter anderem die Sperrung des auf die D. Ltd. lautenden Kontos Nr. 1 bei der Bank E. in Y. (CH) und des auf die F. Ltd. lautenden Kontos Nr. 2 bei der Bank G. an (Verfahrensakten, Urk. 6.0.02; 7.0.04). Infolge der Liquidierung der Bank E. im Jahre 2015 wur- den die auf dem Konto Nr. 1 befindlichen Vermögenswerte in Höhe von EUR 7'988'478.37 auf das Konto Nr. 3 B., bei der Bank H., lautend auf das Amt für Justizvollzug des Kantons Schwyz mit der IBAN 3, überwiesen (Ver- fahrensakten, Urk. 6.1.05; 6.1.08).
C. Mit Rechtshilfeersuchen vom 19. April 2017, ergänzt am 2. Februar 2018, gelangten die dänischen Behörden an die Schweiz und ersuchten um Her- ausgabe der auf den Konten der Bank H. und Bank G. befindlichen beschlag- nahmten Guthaben von EUR 7‘988‘000.-- und EUR 91‘800.--. Das Rechts- hilfeersuchen richtete sich direkt an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (nachfolgend «OStA SZ»), die bereits für die dem Ersuchen vom
19. April 2017 vorangehenden Rechtshilfeersuchen zuständig war. Im Ersu- chen vom 19. April 2017 wurde ausgeführt, dass B. und die D. Ltd. im Urteil des Landgerichts Ost vom 22. Dezember 2014 zur Zahlung von je EUR 9‘367‘932.60 an die C. verurteilt worden seien. Mit Urteil des Amtsge- richts Kopenhagen vom 1. Juli 2016 sei B. wegen besonders schweren Be- trugs zu vier Jahren Gefängnis verurteilt worden. Das Amtsgericht Kopenha- gen sei zum Schluss gekommen, dass B. und I. der dänischen Gesellschaft C. durch Straftaten einen Vermögensverlust in Höhe von DKK 90‘240‘000.-- (was etwa EUR 12‘000‘000.-- entspreche) verursacht hätten. B. sei im Sep- tember 2014 in Belgien festgenommen und im Januar 2016 nach Dänemark ausgeliefert worden. Der Einwand von B., der eineiige Zwillingsbruder der Person zu sein, gegen welche die Staatsanwaltschaft Klage erhoben habe, sei vom Amtsgericht Kopenhagen abgelehnt worden. Das Landgericht Ost
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habe im Berufungsurteil vom 15. März 2017 bestätigt, dass B. mit dem An- geklagten identisch sei. Der Einziehungsentscheid sei somit rechtskräftig (Verfahrensakten, Urk. 1.0.01, 2.0.13).
D. Mit Eintretens- und Schlussverfügung vom 2. April 2019 entsprach die OStA SZ dem Rechtshilfeersuchen vom 19. April 2017 und ordnete die Her- ausgabe der auf den beiden vorgenannten Konten bei der Bank H. und Bank G. befindlichen Vermögenswerte an den dänischen Staat zur Einzie- hung zugunsten der C. an. Diese nannte als beschuldigte Person B. und wurde unter anderem Rechtsanwalt Marcel Esslinger (nachfolgend «RA Ess- linger») zugestellt (act. 1.1).
E. Dagegen liess A., vertreten durch RA Esslinger, am 2. Mai 2019 bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Er bean- tragt im Hauptbegehren die kostenfällige Aufhebung der Eintretens- und Schlussverfügung vom 2. April 2019 und die Herausgabe der Vermögens- werte an die Gesellschaften D. Ltd. und F. Ltd. (act. 1).
F. Auf Aufforderung hin reichte die OStA SZ dem Gericht am 8. Mai 2019 die Akten ein (act. 3-4). Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Be- zug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Dänemark und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und das zweite Zusatzprotokoll vom 8. No- vember 2001 zum EUeR (ZP II EUeR; SR 0.351.12) massgeblich. Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom
19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom
14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund
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bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Ab- sätze 2 und 3 EUeR; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 18-21, 28-40, 77, 109).
Soweit die Staatsverträge und das Zusatzprotokoll bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landes- recht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeits- prinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) an- wendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Men- schenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).
1.2 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 12 Abs. 1 IRSG, Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation des Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisations- gesetz, StBOG; SR 173.71]).
2.
2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen- den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 und Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG).
2.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Schlussverfügung einer ausführenden kantonalen Behörde, mit welcher die definitive Einziehung und Herausgabe von Vermögenswerten an Dänemark angeordnet wurde. Die Beschwerde wurde fristgerecht erhoben.
3.
3.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist, und ein schutzwürdiges Interesse an
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deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Wird mit dem Rechtshilfeersuchen die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögens- werten zur Einziehung verlangt (Art. 74a IRSG), so wird die Beschwerdele- gitimation nur zurückhaltend bejaht (BGE 123 II 595 E. 6a). Sie steht in erster Linie dem Inhaber von Guthaben zu, namentlich dem Inhaber von Bankkon- ten, auf welchen sich die betreffenden Vermögenswerte befinden (BGE 131 II 169 E. 2.2.1) oder dem Besitzer der beschlagnahmten Gegenstände (BGE 123 II 134) und zwar nach Massgabe der aus Art. 80h lit. b IRSG ab- geleiteten Kriterien.
3.2 Von der Rechtshilfemassnahme sind die beiden von den Banken G. und H. geführten Konten Nr. 3 und IBAN 2 betroffen. Das Konto bei der Bank G. mit der IBAN 2 lautet auf die F. Ltd. (Verfahrensakten, Urk. 7.0.10). Damit ist die von der Rechtshilfemassnahme direkt Betroffene die F. Ltd., weshalb dem Beschwerdeführer diesbezüglich die Beschwerdelegitimation abzusprechen ist. Das Gesagte gilt analog in Bezug auf das von der Herausgabe betroffene Konto Nr. 3 bei der Bank H. mit der IBAN 3. Obschon das Konto auf B. eröff- net wurde, ist davon auszugehen, dass die darauf befindlichen Guthaben weiterhin der D. Ltd. zustehen, zumal die Vermögenswerte lediglich infolge der Auflösung der Filiale in Y. (CH) der Bank E. auf das Konto bei der Bank H. transferiert wurden. Den vorliegenden Akten und die Ausführungen des Beschwerdeführers lassen den Schluss zu, dass die D. Ltd. zum gegen- wärtigen Zeitpunkt besteht und an den Guthaben berechtigt wäre. In diesem Sinne führte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung aus, das Konto bei der Bank H. werde auf B. lediglich in der internen Kontofüh- rung geführt. Die Eröffnung des Kontos bei der Bank H. auf B. sei lediglich deshalb erfolgt, weil das Rechtshilfeersuchen betreffend Beschlagnahmung gegen ihn gestellt worden und er der wirtschaftlich Berechtigte der D. Ltd. sei (act. 1.1, S. 7). Im Übrigen bekräftigen auch die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, mit welchen er um Herausgabe der beschlagnahmten Guthaben an die F. Ltd. und D. Ltd. ersuchte (act. 1, S. 3), dass die von der Herausgabe betroffenen Vermögenswerte den beiden Gesellschaften und nicht ihm zustehen.
3.3 Demnach ist dem Beschwerdeführer die Beschwerdelegitimation abzuspre- chen. Bei diesem Ergebnis ist auf seine Vorbringen hinsichtlich einer allfälli- gen Verwechslung mit seinem eineiigen Zwillingsbruder und auf die von ihm geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensrechten nicht einzugehen.
4. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen. Der Beschwerdeführer ersuchte jedoch um unent- geltliche Rechtspflege und Verbeiständung (RP.2019.19, act. 1).
5.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin- ger erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 140 V 521 E. 9.1).
5.3 Bei dem oben Ausgeführten erwies sich die Beschwerde offensichtlich als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Demzufolge ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeistän- dung bereits aus diesem Grund abzuweisen.
5.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung wird abge- wiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 15. Mai 2019
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Marcel Esslinger - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, (unter Beilage einer Kopie der Beschwerde vom 2. Mai 2019) - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe I, (unter Beilage einer Kopie der Beschwerde vom 2. Mai 2019)
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).