opencaselaw.ch

RR.2017.30

Bundesstrafgericht · 2017-07-13 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Türkei. Herausgabe zur Einziehung (Art. 74a IRSG).

Sachverhalt

A. Mit Rechtshilfeersuchen vom 29. Januar 2005 setzte die Oberstaatsanwalt- schaft Sisli, Istanbul, die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") über ein in der Türkei u.a. gegen B. geführtes Strafverfahren wegen Verdachts der Ver- untreuung, des Betrugs, der Urkundenfälschung und der Geldwäscherei in Kenntnis. Gegenstand dieses Verfahrens bildeten die Umstände, unter wel- chen die Aktiven der Bank C., als deren Vorstandsvorsitzende D. und stell- vertretend A. fungierten und deren Verwaltung und Kontrolle der Familie E. und deren Firmengruppe oblag, zugunsten der Mitglieder dieser Familie ent- zogen wurden. Die türkische Behörde beantragte insbesondere die Edition und Herausgabe von Bankunterlagen verschiedener zur Gruppe E. gehören- der Konten (in: act. 1.2, S. 1 f.). Das Rechtshilfeersuchen wurde zum Vollzug der BA übertragen (in: act. 1.2, S. 2).

B. Mit ergänzendem Ersuchen vom 12. Juni 2007 verlangte die türkische Be- hörde die Sperre mehrerer Konten, darunter jene von A. bei der Bank F. AG und der Bank G. AG. Diese Vermögenswerte wurden daraufhin mit Verfü- gung vom 24. Oktober 2008 rechtshilfeweise gesperrt (in: act. 1.2, S. 2).

C. Mit ergänzendem Ersuchen vom 4. Mai 2015 wurde um Herausgabe der ge- sperrten Vermögenswerte, darunter Konto Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3, lautend auf A. bei der Bank F. AG, sowie Konto Nr. 4, lautend auf A. bei der Bank G. AG ersucht (in: act. 1.2, S. 1, S. 5).

D. Mit Schlussverfügung vom 13. Januar 2017 verfügte die BA insbesondere, dass dem Rechtshilfeersuchen vom 4. Mai 2015 grundsätzlich entsprochen wird und die nach Abzug der Gebühren und Spesen verbleibenden Vermö- genswerte auf den Konten Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3, lautend auf A. bei der Bank F. AG, sowie Konto Nr. 4, lautend auf A. bei der Bank G. AG, der ersuchen- den Behörde herausgegeben werden (act. 1.2, S. 9).

E. Hiergegen gelangte A., vertreten durch Rechtsanwalt Michael Mráz, mit Be- schwerde vom 15. Februar 2017 an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts (act. 1). Er beantragt Folgendes:

"Es sei die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft aufzuheben und es sei fest- zustellen, dass dem Rechtshilfeersuchen der Oberstaatsanwaltschaft Sisli nicht

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entsprochen werden kann; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse."

Er stellt ausserdem den prozessualen Antrag, es seien die Verfahrensakten der BA (RH.10.0015) "zu edieren".

F. Mit Beschwerdeantwort vom 13. März 2017 beantragt das Bundesamt für Justiz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 9). Die BA bean- tragt mit Beschwerdeantwort ebenfalls vom 13. März 2017, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers (act. 10).

G. Mit Beschwerdereplik vom 24. April 2017 hält der Beschwerdeführer an sei- nem Antrag vollumfänglich fest, wobei er diesen Antrag wie folgt "präzisiert" (act. 17):

"Im Umfang von USD 2'802'954 (samt aufgelaufenen Zinsen auf diesem Betrag seit dem Zeitpunkt der Kontosperre) kommt eine Einziehung bzw. Überweisung an die türkischen Behörden definitiv nicht in Frage, weil diese Vermögenswerte un- möglich einen kriminellen Hintergrund haben können. In diesem Umfang sind die auf dem Konto 1 liegenden Vermögenswerte umgehend freizugeben.

Im Umfang der übrigen Vermögenswerte kommt eine Einziehung bzw. Überwei- sung an die türkischen Behörden vorläufig nicht in Frage, weil ein Urteil gegenüber dem Beschwerdeführer noch gar nicht vorliegt; sein Verfahren ist nachweislich ab- getrennt und somit nach wie vor pendent. Die Vermögenswerte sind weiterhin in der Schweiz zu belassen, bis die türkischen Behörden (eventuell einmal) ein Urteil gegenüber dem Beschwerdeführer erlassen."

H. Mit Schreiben je vom 8. Mai 2017 teilten sowohl die BA als auch das Bun- desamt für Justiz mit, dass sie auf eine Beschwerdeduplik verzichten (act. 19; act. 20); dies wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 9. Mai 2017 zur Kenntnis gebracht (act. 21).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

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Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und der Türkei ist das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) anwendbar, das für die Schweiz am 20. März 1967 und für die Türkei am 22. September 1969 in Kraft getreten ist. Dieses regelt die Herausgabe von Vermögenswerten, welche den Erlös der Straftat darstellen, nicht (BGE 123 II 134 E. 5a; 120 Ib 167 E. 3b; je m.w.H.). Das EUeR wird ergänzt durch das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwä- scherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53), das für die Schweiz am 1. September 1993 und für die Türkei am 1. Februar 2005 in Kraft getreten ist. Das GwUe ver- bessert die internationale Zusammenarbeit insbesondere im Bereich der Ein- ziehung von Vermögenswerten strafbarer Herkunft. Es schreibt die Zusam- menarbeit in grösstmöglichem Umfang vor (Art. 7 Ziff. 1 GwUe). Gemäss Art. 13 Ziff. 1 GwUe wird eine Vertragspartei, die von einer anderen Ver- tragspartei ein Ersuchen um Einziehung von in ihrem Hoheitsgebiet befindli- chen Erträgen erhalten hat, a) eine Einziehungsentscheidung eines Gerichts der ersuchenden Vertragspartei in Bezug auf diese Erträge vollstrecken oder

b) das Ersuchen an ihre zuständigen Behörden weiterleiten, um eine Einzie- hungsentscheidung zu erwirken, und diese, falls sie erlassen wird, vollstre- cken. Nach Art. 14 Ziff. 1 GwUe ist für Verfahren zur Erwirkung und Vollstre- ckung der Einziehung das Recht der ersuchten Vertragspartei massgebend. Die ersuchte Vertragspartei hat die freie Wahl zwischen den in Art. 13 Ziff. 1 GwUe vorgesehenen zwei Möglichkeiten. Das GwUe enthält keine Bestim- mung, welche unmittelbar anwendbar und dazu bestimmt wäre, das natio- nale Recht zu ersetzen oder zu ergänzen (BGE 133 IV 215 E. 2.1). Das schweizerische Recht genügt den Anforderungen des GwUe, indem es ei- nerseits die Herausgabe der Erträge strafbarer Handlungen (Art. 74a IRSG) und anderseits die Vollstreckung ausländischer Entscheide (Art. 94 ff. IRSG) vorsieht (BGE 133 IV 215 E. 2.2; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1C_513/2010 vom 11. März 2011, E. 3.2).

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechts- hilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verord- nung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung. Das innerstaat- liche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwen- dung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE

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137 IV 33 E. 2.2.2 m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschen- rechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; TPF 2008 24 E. 1.1; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.182 vom 30. März 2017, E. 1.1; je m.w.H.).

E. 1.3 Auf Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgeset- zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungs- verfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 12 Abs. 1 IRSG, Art. 39 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom

19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]).

E. 2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen- den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 und Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG).

Die vorliegende Beschwerde vom 15. Februar 2017 gegen die Schlussver- fügung vom 13. Januar 2017 wurde form- und fristgerecht eingereicht.

E. 2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne des Art. 80h IRSG gilt namentlich bei Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV). Umso mehr muss der Kontoinhaber als persönlich und direkt betroffen im Sinne des Art. 80h IRSG gelten, wenn das Guthaben selbst infrage steht (BUSSMANN, Basler Kommentar, Basel 2015, Art. 80h IRSG N. 31; vgl. BGE 131 II 169 E. 2.2.1; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2014.146 vom 13. Januar 2015, E. 2.2; RR.2012.231 vom 25. Juni 2013, E. 2.2).

Vorliegend geht es um die rechtshilfeweise Herausgabe der Salden von Kon- ten, die auf A. lauten. Als Kontoinhaber ist der Beschwerdeführer persönlich und direkt von der Rechtshilfemassnahme betroffen und folglich zur Be- schwerdeführung berechtigt.

E. 2.3 Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

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E. 3.1 Mit der Beschwerde kann nebst der Verletzung von Bundesrecht, ein- schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 80i Abs. 1 lit. a IRSG), und der unzulässigen oder offensichtlich unrichtigen Anwendung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG (Art. 80i Abs. 1 lit. b IRSG) praxisgemäss auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des an- gefochtenen Entscheids gemäss Art. 49 lit. b und lit. c VwVG gerügt werden (TPF 2007 57 E. 3.2).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Bundesrecht geltend. Die Beschwerdegegnerin nehme allein aufgrund des ausländischen Urteils vor- behaltlos an, dass die Vermögenswerte auf dem Konto lautend auf den Be- schwerdeführer aus deliktischen Handlungen Dritter herrührten. Dabei ver- nachlässige sie die von der Lehre und Praxis entwickelten Überprüfungskri- terien für ausländische Entscheide bei der Herausgabe zur Einziehung oder Rückerstattung. Im vorliegenden Fall sei eine Herausgabe mangels nach- vollziehbarer Begründung des deliktischen Konnexes nicht zulässig und des- halb weder gesetz- noch verhältnismässig (act. 1, S. 6).

E. 4.1 Gemäss Art. 74a IRSG können Vermögenswerte, die zu Sicherungszwecken beschlagnahmt wurden, der zuständigen ausländischen Behörde auf Ersu- chen am Ende des Rechtshilfeverfahrens zur Einziehung herausgegeben werden (Abs. 1). Vermögenswerte nach Absatz 1 umfassen unter anderem den Erlös aus einer strafbaren Handlung, deren Ersatzwert und einen un- rechtmässigen Vorteil (Abs. 2 lit. b). Nicht nach Absatz 1 ausgehändigt wer- den Vermögenswerte, die der Schweiz aufgrund einer Teilungsvereinbarung gestützt auf das Bundesgesetz vom 19. März 2004 über die Teilung einge- zogener Vermögenswerte (TEVG; SR 312.4) zustehen (Abs. 7).

Nach der Rechtsprechung erfordert Art. 74a Abs. 2 lit. b IRSG einen Konnex zwischen der strafbaren Handlung und den beschlagnahmten Vermögens- werten. Dieser ist gegeben, wenn die strafbare Handlung die wesentliche und adäquate Ursache der Vermögenswerte darstellt. Zwischen der strafba- ren Handlung und der Erlangung der Vermögenswerte muss ein Kausalzu- sammenhang bestehen. Die Erlangung der Vermögenswerte muss die un- mittelbare Folge der strafbaren Handlung darstellen (BGE 129 II 453 E. 4.1 m.w.H.; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1C_513/2010 vom

11. März 2011, E. 3.3).

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E. 4.2 Die Herausgabe kann in jedem Stadium des ausländischen Verfahrens er- folgen, in der Regel gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates (Art. 74a Abs. 3 IRSG). Die Regelungs- absicht des Gesetzgebers zielt darauf ab, eine Kontrolle darüber zu ermög- lichen, dass die Einziehung oder Rückgabe von Vermögenswerten an den Geschädigten aufgrund eines gerichtlichen Verfahrens erfolgt, das den in der EMRK und im UNO-Pakt II festgelegten Verfahrensgrundsätzen entspricht und der ausländische Entscheid weder dem schweizerischen ordre public noch den international gewährleisteten Menschenrechten widerspricht; aus- geschlossen ist dagegen eine inhaltliche Kontrolle, d.h. eine Kontrolle der Begründetheit des ausländischen Entscheids (BGE 123 II 595 E. 4e), sofern dieser nicht vorweg als offensichtlich unzutreffend erscheint (BGE 131 II 169 E. 6 m.w.H. = Pra 95 [2006] Nr. 35; vgl. TPF 2015 81 E. 4.1.2).

E. 5.1.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, das Einziehungsurteil wider- spreche nicht nur türkischem Recht, es genüge auch nicht den rechtsstaatli- chen Grundsätzen, die von den schweizerischen Behörden vorausgesetzt werden müssten (act. 1, S. 8 ff.). Der Beschwerdeführer habe am Verfahren nicht teilgenommen, und es sei auch kein Abwesenheitsverfahren gegen ihn geführt worden (act. 17, S. 6). Er habe seine Rechte nicht wahren können, und die Einziehung seiner schweizerischen Vermögenswerte sei über seinen Kopf hinweg entschieden worden (act. 17, S. 7). Damit macht er eine Verlet- zung von Art. 2 lit. a IRSG geltend, nach welcher litera einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen nicht entsprochen wird, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der Europäi- schen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder im Internationalen Pakt vom

16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht.

E. 5.1.2 Die Beschwerdegegnerin bringt in ihrer Beschwerdeantwort implizit vor, der Beschwerdeführer habe im ersuchenden Staat auf Rechtsbehelfe verzichtet, mit denen er Mängel des dortigen Verfahrens hätte rügen können. Mit Ver- weisung auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil des Bundesge- richts 1C_431/2008 vom 22. Januar 2009, E. 4.3) sei es ihm deshalb ver- wehrt, sich im schweizerischen Rechtshilfeverfahren darauf zu berufen, das ausländische Verfahren leide an solchen Mängeln. Ein solches Verhalten verdiene keinen Rechtsschutz (act. 10, S. 3).

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E. 5.2 Bei der Herausgabe von Vermögenswerten ist dem Betroffenen die Befugnis zuzuerkennen, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen; dies auch dann, wenn er sich nicht im ersuchenden Staat aufhält (vgl. dazu ausführlich Urteil des Bundes- gerichts 1A.53/2007 vom 11. Februar 2008, E. 4.3). Die Berufung auf Mängel des ausländischen Verfahrens bleibt indes insoweit verwehrt, als der Be- troffene im ersuchenden Staat auf Rechtsbehelfe verzichtete, mit denen er Mängel des dortigen Verfahrens hätte rügen können (Urteil des Bundesge- richts 1C_431/2008 vom 22. Januar 2009, E. 4.3).

E. 5.3 Im Rubrum des Urteils der 8. Grossen Strafkammer von Istanbul vom

29. März 2013 (deutsche Übersetzung des Urteils, act. 1.3) wird der Be- schwerdeführer als Angeklagter mit Rechtsvertreterin aufgeführt (a.a.O., S. 11). Gemäss Urteil habe die Oberstaatsanwaltschaft Istanbul mit ihrer An- klageschrift mit dem Aktenzeichen 2008/1550 vom 31. Januar 2008 öffentli- che Klage u.a. gegen den angeklagten Beschwerdeführer eingereicht. Indes hätten einige Angeklagte, gegen die ein Haftbefehl in absentia bestehe, da- runter der Beschwerdeführer, bislang nicht festgenommen, ihre Verteidigun- gen nicht aufgenommen und nicht verurteilt werden können. Um die Ver- handlung nicht zu verzögern und die Angeklagten, deren Verteidigungen auf- genommen worden seien, verurteilen zu können, seien die öffentlichen Kla- gen u.a. gegen den Beschwerdeführer abzutrennen (a.a.O., S. 412). Im Rah- men des Urteils wird sodann festgestellt, dass es sich bei den Geldern u.a. auf den fraglichen Konten des Beschwerdeführers um Einlagen der Bank C. handle, die der verurteilte B. bei der Bank H. Ltd. mit dem Vorsatz der Un- terschlagung deponiert und später auf seine eigenen Bankkonten und die Bankkonten anderer Personen in die Schweiz transferiert habe, und für die bereits früher eine Verfügung erlassen worden sei (a.a.O., S. 422, S. 424). Da es sich um Gelder einer Straftat handle, die tatsächlich der Bank C. ge- hörten, seien diese zu beschlagnahmen. Die beschlagnahmten Gelder seien nach Rechtskraft des Urteils auf das Konto des staatlichen Einlagensiche- rungsfonds zu überweisen, der die gesetzliche Einziehungsgewalt besitze (a.a.O., S. 424). Nach der Rechtsmittelbelehrung und vor der Kostenberech- nung wird im Urteil festgehalten, dass es in Anwesenheit u.a. der Rechtsver- treterin des Beschwerdeführers verlesen und verfahrensgemäss erläutert worden sei (a.a.O., S. 425).

E. 5.4 Vorab ist festzuhalten, dass der Umstand, dass die Anklage gegen den Be- schwerdeführer abgetrennt und das abgetrennte Verfahren soweit ersichtlich noch nicht zu einer Verurteilung geführt hat, die Einziehung nicht berührt. Art. 74a IRSG verlangt, dass die Einziehung (bzw. Rückerstattung) gericht- lich angeordnet wird (Abs. 3 i.V.m. Art. 14 UNO-Pakt II). Dagegen ist es un-

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erheblich, ob dies im Rahmen des Strafverfahrens gegen den Angeschuldig- ten oder in einem getrennten Verfahren geschieht und ob dieses Verfahren vor einem Straf-, einem Zivil- oder einem Verwaltungsgericht erfolgt (BGE 123 II 595 E. 5e). Mit dem Urteil der 8. Grossen Strafkammer von Istanbul vom 29. März 2013 liegt eine gerichtlich angeordnete Einziehung im Zusam- menhang mit der strafrechtlichen Verurteilung u.a. von B. vor.

E. 5.5 Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip darf die ersuchte Behörde da- von ausgehen, dass die einem Rechtshilfebegehren bzw. dessen Ergänzun- gen bzw. Beilagen zugrunde liegenden Angaben den Tatsachen entspre- chen (Urteil des Bundesgerichts 1A.122/2003 vom 25. August 2003, E. 3.2; vgl. zuletzt u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.147 vom 30. Ja- nuar 2017, E. 4.5; je m.w.H.). Demnach war der Beschwerdeführer im Ver- fahren, das zum Einziehungsurteil führte, anwaltlich vertreten. Die pauscha- len Behauptungen des Beschwerdeführers vermögen diesen Umstand nicht in Zweifel zu ziehen. Dem Beschwerdeführer wäre es offen gestanden, das Urteil anzufechten. Dass er von dieser Möglichkeit Gebrauch machte, wird weder geltend gemacht noch ergibt sich solches aus den Akten. Die Rechts- kraft des Einziehungsurteils wurde durch die zuständige Behörde beschei- nigt (in: act. 1.2, S. 6).

Selbst wenn man davon ausgehen müsste, dass der Beschwerdeführer vom Einziehungsurteil erst Kenntnis erhalten hätte, nachdem die Beschwerde- gegnerin ihn bzw. seinen hiesigen Rechtsvertreter unbestritten mit Schrei- ben vom 15. Juni 2016 darüber informierte, dass sie ihm dieses gleichentags habe zukommen lassen (in: act. 1.2, S. 3), hätte er umgehend in der Türkei gegen das Einziehungsurteil intervenieren müssen, wäre er der Auffassung gewesen, es sei auf unkorrekte Weise zustande gekommen. Entsprechende Bemühungen werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, dass er gegen das Einzie- hungsurteil nichts mehr hätte unternehmen können.

Mithin davon ausgehend, der Beschwerdeführer hätte die Möglichkeit ge- habt, die von ihm behaupteten Mängel des türkischen Verfahrens vor den dortigen Gerichtsbehörden zu rügen und von diesen beheben zulassen, und er insoweit untätig blieb, ist es widersprüchlich, wenn er nun im schweizeri- schen Rechtshilfeverfahren geltend macht, das türkische Verfahren leide an diesen Mängeln. Ein derartiges Verhalten verdient keinen Rechtsschutz.

E. 5.6 Selbst wenn die Rüge des Beschwerdeführers zu hören wäre, sind nach dem Gesagten keine Anhaltspunkte für die Annahme ersichtlich, die angeordnete Einziehung wäre nicht aufgrund eines gerichtlichen Verfahrens erfolgt, das

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den in der EMRK und im UNO-Pakt II festgelegten Verfahrensgrundsätzen entspricht, oder der ausländische Entscheid widerspräche dem schweizeri- schen ordre public oder den international gewährleisteten Menschenrechten.

E. 5.7 Die Beschwerde erweist sich demnach in diesem Punkt als unbegründet.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es bestehe offenkundig kein deliktischer Konnex der Vermögenswerte des Beschwerdeführers zu den be- haupteten Straftaten (act. 1, S. 10 ff.; act. 17, S. 7 ff.). Das türkische Einzie- hungsurteil mit seiner pauschalen Behauptung, alle in der Schweiz gesperr- ten Vermögenswerte seien kriminellen Ursprungs, sei unzutreffend. Das tür- kische Einziehungsurteil erweise sich als unglaubwürdig, denn es werde durch objektive Fakten (und eigene Dokumente) eindeutig widerlegt. Dem Einziehungsurteil mangle es auch an einem hinreichenden "paper trail" in Bezug auf sämtliche Vermögenswerte, weshalb auch die Voraussetzung von Art. 74a Abs. 2 IRSG nicht erfüllt sei (act. 17, S. 10 f.).

E. 6.2 Wenn die Herausgabe gestützt auf ein im ersuchenden Staat ergangenes rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil verlangt wird, muss die Frage, ob die beanspruchten Gegenstände oder Vermögenswerte aus einer strafbaren Handlung stammen, als entschieden betrachtet werden, wie auch jene, ob die Gegenstände oder Vermögenswerte einzuziehen oder zurückzuerstatten sind (BGE 123 II 595 E. 4e). Dies gilt zumindest dann, wenn das Urteil nicht vorweg als offensichtlich unzutreffend erscheint (BGE 131 II 169 E. 6 m.w.H. = Pra 95 [2006] Nr. 35; vgl. TPF 2015 81 E. 4.1.2; vgl. supra E. 4.2).

Art. 14 Ziff. 2 GwUe hält fest, dass die ersuchte Vertragspartei an die tat- sächlichen Feststellungen gebunden ist, soweit sie in einer Verurteilung oder einer gerichtlichen Entscheidung der ersuchenden Vertragspartei dargelegt sind oder der Verurteilung oder Entscheidung stillschweigend zugrunde lie- gen.

E. 6.3 Die 8. Grosse Strafkammer von Istanbul kommt in ihrem Urteil vom 29. März 2013 u.a. zum Schluss, dass sich B. der qualifizierten Unterschlagung straf- bar gemacht habe, indem er u.a. zwischen dem 23. Juni 1999 und dem

3. Juli 2003 Einlagen bei der Bank C. in der Höhe von insgesamt TL 1'468'171'133.55 mit betrügerischen Methoden an die Bank H. Ltd. und davon einen Teil direkt auf die Konten der Angehörigen der Familie E. über- wiesen habe (S. 418). Weiter sei festgestellt worden, dass es sich u.a. bei USD 5'062'069.68 auf dem Konto-Nr. 1.1 (von welchem die Einlagen auf das

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Konto-Nr. 1.2 überwiesen worden seien), bei USD 1'091.– auf dem Konto-Nr. 2.1, bei USD 73'975.– auf dem Konto-Nr. 2.2, bei CHF 999.– auf dem Konto-Nr. 3.1 und bei EUR 24'110'009.– auf dem Konto-Nr. 3.2, alle lautend auf A. bei der Bank F. AG, sowie bei USD 863.27 auf dem Konto-Nr. 4.1 und CHF 95'588.– auf dem Konto-Nr. 4.2 (Portfolio), beide lau- tend auf A. bei der Bank G. AG, um Einlagen der Bank C. handeln würde, die B. bei der Bank H. Ltd. mit dem Vorsatz der Unterschlagung deponiert und später auf seine eigenen und die Bankkonten anderer Personen in die Schweiz transferiert habe (S. 422 ff.).

E. 6.4 Anhaltspunkte, die das Einziehungsurteil vorweg als offensichtlich unzutref- fend erscheinen liessen, bestehen nicht. Die im Einziehungsurteil enthaltene Feststellung, dass die von B. aufgrund der ihm zur Last gelegten qualifizier- ten Unterschlagung erlangten Gelder in die Schweiz auf die von der Be- schlagnahme betroffenen Konten geflossen sind, ist für die schweizerischen Behörden demnach verbindlich. Bei den beschlagnahmten Vermögenswer- ten handelt es sich somit um den Erlös aus einer strafbaren Handlung, der gemäss Art. 74a Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b IRSG an den ersuchenden Staat zur Einziehung herausgegeben werden kann.

Der Einwand des Beschwerdeführers, es bestehe kein deliktischer Konnex der Vermögenswerte (act. 1, S. 10 ff.; act. 17, S. 7 ff.), geht mithin fehl, wes- halb darauf nicht weiter einzugehen ist.

E. 6.5 Die Beschwerde erweist sich demnach auch in diesem Punkt als unbe- gründet.

E. 7 Andere Rechtshilfehindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die angefochtene Herausgabe zur Einziehung erweist sich als rechtsmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Der Beschwerdeführer beantragt in prozessualer Hinsicht, es seien die Ver- fahrensakten der Bundesanwaltschaft (RH.10.0015) "zu edieren". Der Bei- zug ist für die die Beurteilung der sich stellenden Rechtsfragen nicht erfor- derlich und der entsprechende Antrag abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist

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auf Fr. 10'000.– festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses in gleicher Höhe (siehe act. 5; Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstraf- gerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädi- gungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Der prozessuale Antrag auf Beizug der Verfahrensakten der Bundesanwalt- schaft (RH.10.0015) wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 13. Juli 2017 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Michael Mráz,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Türkei

Herausgabe zur Einziehung (Art. 74a IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2017.30

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Sachverhalt:

A. Mit Rechtshilfeersuchen vom 29. Januar 2005 setzte die Oberstaatsanwalt- schaft Sisli, Istanbul, die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") über ein in der Türkei u.a. gegen B. geführtes Strafverfahren wegen Verdachts der Ver- untreuung, des Betrugs, der Urkundenfälschung und der Geldwäscherei in Kenntnis. Gegenstand dieses Verfahrens bildeten die Umstände, unter wel- chen die Aktiven der Bank C., als deren Vorstandsvorsitzende D. und stell- vertretend A. fungierten und deren Verwaltung und Kontrolle der Familie E. und deren Firmengruppe oblag, zugunsten der Mitglieder dieser Familie ent- zogen wurden. Die türkische Behörde beantragte insbesondere die Edition und Herausgabe von Bankunterlagen verschiedener zur Gruppe E. gehören- der Konten (in: act. 1.2, S. 1 f.). Das Rechtshilfeersuchen wurde zum Vollzug der BA übertragen (in: act. 1.2, S. 2).

B. Mit ergänzendem Ersuchen vom 12. Juni 2007 verlangte die türkische Be- hörde die Sperre mehrerer Konten, darunter jene von A. bei der Bank F. AG und der Bank G. AG. Diese Vermögenswerte wurden daraufhin mit Verfü- gung vom 24. Oktober 2008 rechtshilfeweise gesperrt (in: act. 1.2, S. 2).

C. Mit ergänzendem Ersuchen vom 4. Mai 2015 wurde um Herausgabe der ge- sperrten Vermögenswerte, darunter Konto Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3, lautend auf A. bei der Bank F. AG, sowie Konto Nr. 4, lautend auf A. bei der Bank G. AG ersucht (in: act. 1.2, S. 1, S. 5).

D. Mit Schlussverfügung vom 13. Januar 2017 verfügte die BA insbesondere, dass dem Rechtshilfeersuchen vom 4. Mai 2015 grundsätzlich entsprochen wird und die nach Abzug der Gebühren und Spesen verbleibenden Vermö- genswerte auf den Konten Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3, lautend auf A. bei der Bank F. AG, sowie Konto Nr. 4, lautend auf A. bei der Bank G. AG, der ersuchen- den Behörde herausgegeben werden (act. 1.2, S. 9).

E. Hiergegen gelangte A., vertreten durch Rechtsanwalt Michael Mráz, mit Be- schwerde vom 15. Februar 2017 an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts (act. 1). Er beantragt Folgendes:

"Es sei die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft aufzuheben und es sei fest- zustellen, dass dem Rechtshilfeersuchen der Oberstaatsanwaltschaft Sisli nicht

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entsprochen werden kann; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse."

Er stellt ausserdem den prozessualen Antrag, es seien die Verfahrensakten der BA (RH.10.0015) "zu edieren".

F. Mit Beschwerdeantwort vom 13. März 2017 beantragt das Bundesamt für Justiz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 9). Die BA bean- tragt mit Beschwerdeantwort ebenfalls vom 13. März 2017, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers (act. 10).

G. Mit Beschwerdereplik vom 24. April 2017 hält der Beschwerdeführer an sei- nem Antrag vollumfänglich fest, wobei er diesen Antrag wie folgt "präzisiert" (act. 17):

"Im Umfang von USD 2'802'954 (samt aufgelaufenen Zinsen auf diesem Betrag seit dem Zeitpunkt der Kontosperre) kommt eine Einziehung bzw. Überweisung an die türkischen Behörden definitiv nicht in Frage, weil diese Vermögenswerte un- möglich einen kriminellen Hintergrund haben können. In diesem Umfang sind die auf dem Konto 1 liegenden Vermögenswerte umgehend freizugeben.

Im Umfang der übrigen Vermögenswerte kommt eine Einziehung bzw. Überwei- sung an die türkischen Behörden vorläufig nicht in Frage, weil ein Urteil gegenüber dem Beschwerdeführer noch gar nicht vorliegt; sein Verfahren ist nachweislich ab- getrennt und somit nach wie vor pendent. Die Vermögenswerte sind weiterhin in der Schweiz zu belassen, bis die türkischen Behörden (eventuell einmal) ein Urteil gegenüber dem Beschwerdeführer erlassen."

H. Mit Schreiben je vom 8. Mai 2017 teilten sowohl die BA als auch das Bun- desamt für Justiz mit, dass sie auf eine Beschwerdeduplik verzichten (act. 19; act. 20); dies wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 9. Mai 2017 zur Kenntnis gebracht (act. 21).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und der Türkei ist das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) anwendbar, das für die Schweiz am 20. März 1967 und für die Türkei am 22. September 1969 in Kraft getreten ist. Dieses regelt die Herausgabe von Vermögenswerten, welche den Erlös der Straftat darstellen, nicht (BGE 123 II 134 E. 5a; 120 Ib 167 E. 3b; je m.w.H.). Das EUeR wird ergänzt durch das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwä- scherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53), das für die Schweiz am 1. September 1993 und für die Türkei am 1. Februar 2005 in Kraft getreten ist. Das GwUe ver- bessert die internationale Zusammenarbeit insbesondere im Bereich der Ein- ziehung von Vermögenswerten strafbarer Herkunft. Es schreibt die Zusam- menarbeit in grösstmöglichem Umfang vor (Art. 7 Ziff. 1 GwUe). Gemäss Art. 13 Ziff. 1 GwUe wird eine Vertragspartei, die von einer anderen Ver- tragspartei ein Ersuchen um Einziehung von in ihrem Hoheitsgebiet befindli- chen Erträgen erhalten hat, a) eine Einziehungsentscheidung eines Gerichts der ersuchenden Vertragspartei in Bezug auf diese Erträge vollstrecken oder

b) das Ersuchen an ihre zuständigen Behörden weiterleiten, um eine Einzie- hungsentscheidung zu erwirken, und diese, falls sie erlassen wird, vollstre- cken. Nach Art. 14 Ziff. 1 GwUe ist für Verfahren zur Erwirkung und Vollstre- ckung der Einziehung das Recht der ersuchten Vertragspartei massgebend. Die ersuchte Vertragspartei hat die freie Wahl zwischen den in Art. 13 Ziff. 1 GwUe vorgesehenen zwei Möglichkeiten. Das GwUe enthält keine Bestim- mung, welche unmittelbar anwendbar und dazu bestimmt wäre, das natio- nale Recht zu ersetzen oder zu ergänzen (BGE 133 IV 215 E. 2.1). Das schweizerische Recht genügt den Anforderungen des GwUe, indem es ei- nerseits die Herausgabe der Erträge strafbarer Handlungen (Art. 74a IRSG) und anderseits die Vollstreckung ausländischer Entscheide (Art. 94 ff. IRSG) vorsieht (BGE 133 IV 215 E. 2.2; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1C_513/2010 vom 11. März 2011, E. 3.2).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechts- hilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verord- nung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung. Das innerstaat- liche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwen- dung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE

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137 IV 33 E. 2.2.2 m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschen- rechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; TPF 2008 24 E. 1.1; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.182 vom 30. März 2017, E. 1.1; je m.w.H.).

1.3 Auf Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgeset- zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungs- verfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 12 Abs. 1 IRSG, Art. 39 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom

19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]).

2.

2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen- den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 und Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG).

Die vorliegende Beschwerde vom 15. Februar 2017 gegen die Schlussver- fügung vom 13. Januar 2017 wurde form- und fristgerecht eingereicht.

2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne des Art. 80h IRSG gilt namentlich bei Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV). Umso mehr muss der Kontoinhaber als persönlich und direkt betroffen im Sinne des Art. 80h IRSG gelten, wenn das Guthaben selbst infrage steht (BUSSMANN, Basler Kommentar, Basel 2015, Art. 80h IRSG N. 31; vgl. BGE 131 II 169 E. 2.2.1; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2014.146 vom 13. Januar 2015, E. 2.2; RR.2012.231 vom 25. Juni 2013, E. 2.2).

Vorliegend geht es um die rechtshilfeweise Herausgabe der Salden von Kon- ten, die auf A. lauten. Als Kontoinhaber ist der Beschwerdeführer persönlich und direkt von der Rechtshilfemassnahme betroffen und folglich zur Be- schwerdeführung berechtigt.

2.3 Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

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3.

3.1 Mit der Beschwerde kann nebst der Verletzung von Bundesrecht, ein- schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 80i Abs. 1 lit. a IRSG), und der unzulässigen oder offensichtlich unrichtigen Anwendung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG (Art. 80i Abs. 1 lit. b IRSG) praxisgemäss auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des an- gefochtenen Entscheids gemäss Art. 49 lit. b und lit. c VwVG gerügt werden (TPF 2007 57 E. 3.2).

3.2 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Bundesrecht geltend. Die Beschwerdegegnerin nehme allein aufgrund des ausländischen Urteils vor- behaltlos an, dass die Vermögenswerte auf dem Konto lautend auf den Be- schwerdeführer aus deliktischen Handlungen Dritter herrührten. Dabei ver- nachlässige sie die von der Lehre und Praxis entwickelten Überprüfungskri- terien für ausländische Entscheide bei der Herausgabe zur Einziehung oder Rückerstattung. Im vorliegenden Fall sei eine Herausgabe mangels nach- vollziehbarer Begründung des deliktischen Konnexes nicht zulässig und des- halb weder gesetz- noch verhältnismässig (act. 1, S. 6).

4.

4.1 Gemäss Art. 74a IRSG können Vermögenswerte, die zu Sicherungszwecken beschlagnahmt wurden, der zuständigen ausländischen Behörde auf Ersu- chen am Ende des Rechtshilfeverfahrens zur Einziehung herausgegeben werden (Abs. 1). Vermögenswerte nach Absatz 1 umfassen unter anderem den Erlös aus einer strafbaren Handlung, deren Ersatzwert und einen un- rechtmässigen Vorteil (Abs. 2 lit. b). Nicht nach Absatz 1 ausgehändigt wer- den Vermögenswerte, die der Schweiz aufgrund einer Teilungsvereinbarung gestützt auf das Bundesgesetz vom 19. März 2004 über die Teilung einge- zogener Vermögenswerte (TEVG; SR 312.4) zustehen (Abs. 7).

Nach der Rechtsprechung erfordert Art. 74a Abs. 2 lit. b IRSG einen Konnex zwischen der strafbaren Handlung und den beschlagnahmten Vermögens- werten. Dieser ist gegeben, wenn die strafbare Handlung die wesentliche und adäquate Ursache der Vermögenswerte darstellt. Zwischen der strafba- ren Handlung und der Erlangung der Vermögenswerte muss ein Kausalzu- sammenhang bestehen. Die Erlangung der Vermögenswerte muss die un- mittelbare Folge der strafbaren Handlung darstellen (BGE 129 II 453 E. 4.1 m.w.H.; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1C_513/2010 vom

11. März 2011, E. 3.3).

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4.2 Die Herausgabe kann in jedem Stadium des ausländischen Verfahrens er- folgen, in der Regel gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates (Art. 74a Abs. 3 IRSG). Die Regelungs- absicht des Gesetzgebers zielt darauf ab, eine Kontrolle darüber zu ermög- lichen, dass die Einziehung oder Rückgabe von Vermögenswerten an den Geschädigten aufgrund eines gerichtlichen Verfahrens erfolgt, das den in der EMRK und im UNO-Pakt II festgelegten Verfahrensgrundsätzen entspricht und der ausländische Entscheid weder dem schweizerischen ordre public noch den international gewährleisteten Menschenrechten widerspricht; aus- geschlossen ist dagegen eine inhaltliche Kontrolle, d.h. eine Kontrolle der Begründetheit des ausländischen Entscheids (BGE 123 II 595 E. 4e), sofern dieser nicht vorweg als offensichtlich unzutreffend erscheint (BGE 131 II 169 E. 6 m.w.H. = Pra 95 [2006] Nr. 35; vgl. TPF 2015 81 E. 4.1.2).

5.

5.1

5.1.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, das Einziehungsurteil wider- spreche nicht nur türkischem Recht, es genüge auch nicht den rechtsstaatli- chen Grundsätzen, die von den schweizerischen Behörden vorausgesetzt werden müssten (act. 1, S. 8 ff.). Der Beschwerdeführer habe am Verfahren nicht teilgenommen, und es sei auch kein Abwesenheitsverfahren gegen ihn geführt worden (act. 17, S. 6). Er habe seine Rechte nicht wahren können, und die Einziehung seiner schweizerischen Vermögenswerte sei über seinen Kopf hinweg entschieden worden (act. 17, S. 7). Damit macht er eine Verlet- zung von Art. 2 lit. a IRSG geltend, nach welcher litera einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen nicht entsprochen wird, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der Europäi- schen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder im Internationalen Pakt vom

16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht.

5.1.2 Die Beschwerdegegnerin bringt in ihrer Beschwerdeantwort implizit vor, der Beschwerdeführer habe im ersuchenden Staat auf Rechtsbehelfe verzichtet, mit denen er Mängel des dortigen Verfahrens hätte rügen können. Mit Ver- weisung auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil des Bundesge- richts 1C_431/2008 vom 22. Januar 2009, E. 4.3) sei es ihm deshalb ver- wehrt, sich im schweizerischen Rechtshilfeverfahren darauf zu berufen, das ausländische Verfahren leide an solchen Mängeln. Ein solches Verhalten verdiene keinen Rechtsschutz (act. 10, S. 3).

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5.2 Bei der Herausgabe von Vermögenswerten ist dem Betroffenen die Befugnis zuzuerkennen, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen; dies auch dann, wenn er sich nicht im ersuchenden Staat aufhält (vgl. dazu ausführlich Urteil des Bundes- gerichts 1A.53/2007 vom 11. Februar 2008, E. 4.3). Die Berufung auf Mängel des ausländischen Verfahrens bleibt indes insoweit verwehrt, als der Be- troffene im ersuchenden Staat auf Rechtsbehelfe verzichtete, mit denen er Mängel des dortigen Verfahrens hätte rügen können (Urteil des Bundesge- richts 1C_431/2008 vom 22. Januar 2009, E. 4.3).

5.3 Im Rubrum des Urteils der 8. Grossen Strafkammer von Istanbul vom

29. März 2013 (deutsche Übersetzung des Urteils, act. 1.3) wird der Be- schwerdeführer als Angeklagter mit Rechtsvertreterin aufgeführt (a.a.O., S. 11). Gemäss Urteil habe die Oberstaatsanwaltschaft Istanbul mit ihrer An- klageschrift mit dem Aktenzeichen 2008/1550 vom 31. Januar 2008 öffentli- che Klage u.a. gegen den angeklagten Beschwerdeführer eingereicht. Indes hätten einige Angeklagte, gegen die ein Haftbefehl in absentia bestehe, da- runter der Beschwerdeführer, bislang nicht festgenommen, ihre Verteidigun- gen nicht aufgenommen und nicht verurteilt werden können. Um die Ver- handlung nicht zu verzögern und die Angeklagten, deren Verteidigungen auf- genommen worden seien, verurteilen zu können, seien die öffentlichen Kla- gen u.a. gegen den Beschwerdeführer abzutrennen (a.a.O., S. 412). Im Rah- men des Urteils wird sodann festgestellt, dass es sich bei den Geldern u.a. auf den fraglichen Konten des Beschwerdeführers um Einlagen der Bank C. handle, die der verurteilte B. bei der Bank H. Ltd. mit dem Vorsatz der Un- terschlagung deponiert und später auf seine eigenen Bankkonten und die Bankkonten anderer Personen in die Schweiz transferiert habe, und für die bereits früher eine Verfügung erlassen worden sei (a.a.O., S. 422, S. 424). Da es sich um Gelder einer Straftat handle, die tatsächlich der Bank C. ge- hörten, seien diese zu beschlagnahmen. Die beschlagnahmten Gelder seien nach Rechtskraft des Urteils auf das Konto des staatlichen Einlagensiche- rungsfonds zu überweisen, der die gesetzliche Einziehungsgewalt besitze (a.a.O., S. 424). Nach der Rechtsmittelbelehrung und vor der Kostenberech- nung wird im Urteil festgehalten, dass es in Anwesenheit u.a. der Rechtsver- treterin des Beschwerdeführers verlesen und verfahrensgemäss erläutert worden sei (a.a.O., S. 425).

5.4 Vorab ist festzuhalten, dass der Umstand, dass die Anklage gegen den Be- schwerdeführer abgetrennt und das abgetrennte Verfahren soweit ersichtlich noch nicht zu einer Verurteilung geführt hat, die Einziehung nicht berührt. Art. 74a IRSG verlangt, dass die Einziehung (bzw. Rückerstattung) gericht- lich angeordnet wird (Abs. 3 i.V.m. Art. 14 UNO-Pakt II). Dagegen ist es un-

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erheblich, ob dies im Rahmen des Strafverfahrens gegen den Angeschuldig- ten oder in einem getrennten Verfahren geschieht und ob dieses Verfahren vor einem Straf-, einem Zivil- oder einem Verwaltungsgericht erfolgt (BGE 123 II 595 E. 5e). Mit dem Urteil der 8. Grossen Strafkammer von Istanbul vom 29. März 2013 liegt eine gerichtlich angeordnete Einziehung im Zusam- menhang mit der strafrechtlichen Verurteilung u.a. von B. vor.

5.5 Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip darf die ersuchte Behörde da- von ausgehen, dass die einem Rechtshilfebegehren bzw. dessen Ergänzun- gen bzw. Beilagen zugrunde liegenden Angaben den Tatsachen entspre- chen (Urteil des Bundesgerichts 1A.122/2003 vom 25. August 2003, E. 3.2; vgl. zuletzt u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.147 vom 30. Ja- nuar 2017, E. 4.5; je m.w.H.). Demnach war der Beschwerdeführer im Ver- fahren, das zum Einziehungsurteil führte, anwaltlich vertreten. Die pauscha- len Behauptungen des Beschwerdeführers vermögen diesen Umstand nicht in Zweifel zu ziehen. Dem Beschwerdeführer wäre es offen gestanden, das Urteil anzufechten. Dass er von dieser Möglichkeit Gebrauch machte, wird weder geltend gemacht noch ergibt sich solches aus den Akten. Die Rechts- kraft des Einziehungsurteils wurde durch die zuständige Behörde beschei- nigt (in: act. 1.2, S. 6).

Selbst wenn man davon ausgehen müsste, dass der Beschwerdeführer vom Einziehungsurteil erst Kenntnis erhalten hätte, nachdem die Beschwerde- gegnerin ihn bzw. seinen hiesigen Rechtsvertreter unbestritten mit Schrei- ben vom 15. Juni 2016 darüber informierte, dass sie ihm dieses gleichentags habe zukommen lassen (in: act. 1.2, S. 3), hätte er umgehend in der Türkei gegen das Einziehungsurteil intervenieren müssen, wäre er der Auffassung gewesen, es sei auf unkorrekte Weise zustande gekommen. Entsprechende Bemühungen werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, dass er gegen das Einzie- hungsurteil nichts mehr hätte unternehmen können.

Mithin davon ausgehend, der Beschwerdeführer hätte die Möglichkeit ge- habt, die von ihm behaupteten Mängel des türkischen Verfahrens vor den dortigen Gerichtsbehörden zu rügen und von diesen beheben zulassen, und er insoweit untätig blieb, ist es widersprüchlich, wenn er nun im schweizeri- schen Rechtshilfeverfahren geltend macht, das türkische Verfahren leide an diesen Mängeln. Ein derartiges Verhalten verdient keinen Rechtsschutz.

5.6 Selbst wenn die Rüge des Beschwerdeführers zu hören wäre, sind nach dem Gesagten keine Anhaltspunkte für die Annahme ersichtlich, die angeordnete Einziehung wäre nicht aufgrund eines gerichtlichen Verfahrens erfolgt, das

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den in der EMRK und im UNO-Pakt II festgelegten Verfahrensgrundsätzen entspricht, oder der ausländische Entscheid widerspräche dem schweizeri- schen ordre public oder den international gewährleisteten Menschenrechten.

5.7 Die Beschwerde erweist sich demnach in diesem Punkt als unbegründet.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es bestehe offenkundig kein deliktischer Konnex der Vermögenswerte des Beschwerdeführers zu den be- haupteten Straftaten (act. 1, S. 10 ff.; act. 17, S. 7 ff.). Das türkische Einzie- hungsurteil mit seiner pauschalen Behauptung, alle in der Schweiz gesperr- ten Vermögenswerte seien kriminellen Ursprungs, sei unzutreffend. Das tür- kische Einziehungsurteil erweise sich als unglaubwürdig, denn es werde durch objektive Fakten (und eigene Dokumente) eindeutig widerlegt. Dem Einziehungsurteil mangle es auch an einem hinreichenden "paper trail" in Bezug auf sämtliche Vermögenswerte, weshalb auch die Voraussetzung von Art. 74a Abs. 2 IRSG nicht erfüllt sei (act. 17, S. 10 f.).

6.2 Wenn die Herausgabe gestützt auf ein im ersuchenden Staat ergangenes rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil verlangt wird, muss die Frage, ob die beanspruchten Gegenstände oder Vermögenswerte aus einer strafbaren Handlung stammen, als entschieden betrachtet werden, wie auch jene, ob die Gegenstände oder Vermögenswerte einzuziehen oder zurückzuerstatten sind (BGE 123 II 595 E. 4e). Dies gilt zumindest dann, wenn das Urteil nicht vorweg als offensichtlich unzutreffend erscheint (BGE 131 II 169 E. 6 m.w.H. = Pra 95 [2006] Nr. 35; vgl. TPF 2015 81 E. 4.1.2; vgl. supra E. 4.2).

Art. 14 Ziff. 2 GwUe hält fest, dass die ersuchte Vertragspartei an die tat- sächlichen Feststellungen gebunden ist, soweit sie in einer Verurteilung oder einer gerichtlichen Entscheidung der ersuchenden Vertragspartei dargelegt sind oder der Verurteilung oder Entscheidung stillschweigend zugrunde lie- gen.

6.3 Die 8. Grosse Strafkammer von Istanbul kommt in ihrem Urteil vom 29. März 2013 u.a. zum Schluss, dass sich B. der qualifizierten Unterschlagung straf- bar gemacht habe, indem er u.a. zwischen dem 23. Juni 1999 und dem

3. Juli 2003 Einlagen bei der Bank C. in der Höhe von insgesamt TL 1'468'171'133.55 mit betrügerischen Methoden an die Bank H. Ltd. und davon einen Teil direkt auf die Konten der Angehörigen der Familie E. über- wiesen habe (S. 418). Weiter sei festgestellt worden, dass es sich u.a. bei USD 5'062'069.68 auf dem Konto-Nr. 1.1 (von welchem die Einlagen auf das

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Konto-Nr. 1.2 überwiesen worden seien), bei USD 1'091.– auf dem Konto-Nr. 2.1, bei USD 73'975.– auf dem Konto-Nr. 2.2, bei CHF 999.– auf dem Konto-Nr. 3.1 und bei EUR 24'110'009.– auf dem Konto-Nr. 3.2, alle lautend auf A. bei der Bank F. AG, sowie bei USD 863.27 auf dem Konto-Nr. 4.1 und CHF 95'588.– auf dem Konto-Nr. 4.2 (Portfolio), beide lau- tend auf A. bei der Bank G. AG, um Einlagen der Bank C. handeln würde, die B. bei der Bank H. Ltd. mit dem Vorsatz der Unterschlagung deponiert und später auf seine eigenen und die Bankkonten anderer Personen in die Schweiz transferiert habe (S. 422 ff.).

6.4 Anhaltspunkte, die das Einziehungsurteil vorweg als offensichtlich unzutref- fend erscheinen liessen, bestehen nicht. Die im Einziehungsurteil enthaltene Feststellung, dass die von B. aufgrund der ihm zur Last gelegten qualifizier- ten Unterschlagung erlangten Gelder in die Schweiz auf die von der Be- schlagnahme betroffenen Konten geflossen sind, ist für die schweizerischen Behörden demnach verbindlich. Bei den beschlagnahmten Vermögenswer- ten handelt es sich somit um den Erlös aus einer strafbaren Handlung, der gemäss Art. 74a Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b IRSG an den ersuchenden Staat zur Einziehung herausgegeben werden kann.

Der Einwand des Beschwerdeführers, es bestehe kein deliktischer Konnex der Vermögenswerte (act. 1, S. 10 ff.; act. 17, S. 7 ff.), geht mithin fehl, wes- halb darauf nicht weiter einzugehen ist.

6.5 Die Beschwerde erweist sich demnach auch in diesem Punkt als unbe- gründet.

7. Andere Rechtshilfehindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die angefochtene Herausgabe zur Einziehung erweist sich als rechtsmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Der Beschwerdeführer beantragt in prozessualer Hinsicht, es seien die Ver- fahrensakten der Bundesanwaltschaft (RH.10.0015) "zu edieren". Der Bei- zug ist für die die Beurteilung der sich stellenden Rechtsfragen nicht erfor- derlich und der entsprechende Antrag abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist

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auf Fr. 10'000.– festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses in gleicher Höhe (siehe act. 5; Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstraf- gerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädi- gungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der prozessuale Antrag auf Beizug der Verfahrensakten der Bundesanwalt- schaft (RH.10.0015) wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 14. Juli 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Michael Mráz - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

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Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).