Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Türkei. Herausgabe zur Einziehung (Art. 74a IRSG).
Sachverhalt
A. Mit Rechtshilfeersuchen vom 29. Januar 2005 setzte die Oberstaatsanwalt- schaft Sisli, Istanbul, die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") über ein in der Türkei u.a. gegen B. geführtes Strafverfahren wegen Verdachts der Ver- untreuung, des Betrugs, der Urkundenfälschung und der Geldwäscherei in Kenntnis. Gegenstand dieses Verfahrens bildeten die Umstände, unter wel- chen die Aktiven der Bank C., als deren Vorstandsvorsitzende D. und stell- vertretend E. fungierten und deren Verwaltung und Kontrolle der Familie F. und Firmengruppe oblag, zugunsten der Mitglieder dieser Familie entzogen wurden. Die türkische Behörde beantragte insbesondere die Edition und Herausgabe von Bankunterlagen verschiedener zur Gruppe F. gehörender Konten. Das Rechtshilfeersuchen wurde zum Vollzug der BA übertragen.
B. Mit ergänzendem Ersuchen vom 12. Juni 2007 verlangte die türkische Be- hörde die Sperre mehrerer Konten, darunter jenes von A. bei der Bank G.. Diese Vermögenswerte wurden daraufhin mit Verfügung vom 24. Oktober 2008 rechtshilfeweise gesperrt.
C. Mit ergänzendem Ersuchen vom 4. Mai 2015 wurde um Herausgabe der ge- sperrten Vermögenswerte, darunter jene von A., Konto Nr. 1 und Konto Nr. 2 bei der Bank G., ersucht.
D. Mit Schlussverfügung vom 18. Oktober 2016 verfügte die BA insbesondere, dass dem Rechtshilfeersuchen vom 4. Mai 2015 grundsätzlich entsprochen wird und die nach Abzug der Gebühren und Spesen verbleibenden Vermö- genswerte auf dem Konto Nr. 3, lautend auf A. bei der Bank G., der ersu- chenden Behörde herausgegeben werden.
E. Die dagegen erhobene Beschwerde von A. hiess die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheid RR.2016.267 vom 13. Juli 2017 gut. Sie hob die Schlussverfügung vom 18. Oktober 2016 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurück unter Anwei- sung, dem ersuchenden Staat Gelegenheit zu geben, sich zur Gewährung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör im türkischen Verfahren zu äussern und allenfalls zu belegen, dass diese Verfahrensga- rantie eingehalten wurde.
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F. Am 27. September 2017 gab die BA der türkischen Behörde Gelegenheit, sich zur Gewährung des Anspruchs von A. auf rechtliches Gehör im türki- schen Verfahren zu äussern und allenfalls zu belegen, dass diese Verfah- rensgarantie eingehalten wurde; davon machte die türkische Behörde mit Schreiben vom 4. Oktober 2017 Gebrauch (act. 11.1).
G. Mit Schlussverfügung vom 20. Dezember 2017 verfügte die BA (erneut) ins- besondere, dass dem Rechtshilfeersuchen vom 4. Mai 2015 grundsätzlich entsprochen wird und die nach Abzug der Gebühren und Spesen verbleiben- den Vermögenswerte auf dem Konto Nr. 3, lautend auf A. bei der Bank G., der ersuchenden Behörde herausgegeben werden (act. 1.1).
H. Hiergegen gelangte A., vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, mit Beschwerde vom 22. Januar 2018 an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts (act. 1). Sie beantragt Folgendes:
In Gutheissung der Beschwerde sei die Schlussverfügung in Rechtshilfesachen der Bundes- anwaltschaft vom 20. Dezember 2017 aufzuheben und die auf dem Konto Nr. 3, lautend auf A., bei der Bank G. liegenden Vermögenswerte seien A. wieder herauszugeben; unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
I. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2018 beantragt das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 7). Die BA beantragt mit Beschwerdeantwort vom 5. März 2018, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerde- führerin (act. 8).
J. Nachdem die BA ihre Beschwerdeantwort ohne Beilagen eingereicht hatte, wurde sie am 6. März 2018 aufgefordert, jedenfalls diejenigen entscheider- heblichen Akten einzureichen, die nach dem Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2016.267 vom 13. Juli 2017 in der Sache ergangen sind, insbe- sondere das in der angefochtenen Verfügung erwähnte Schreiben der türki- schen Behörde vom 4. Oktober 2017 samt Beilagen (act. 9). Dieser Auffor- derung kam die BA am 7. März 2018 nach (act. 11), was A. am 12. März 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 12).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
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Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und der Türkei ist das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) anwendbar, das für die Schweiz am 20. März 1967 und für die Türkei am 22. September 1969 in Kraft getreten ist. Dieses regelt die Herausgabe von Vermögenswerten, welche den Erlös der Straftat darstellen, nicht (BGE 123 II 134 E. 5a; 120 Ib 167 E. 3b; je m.w.H.). Das EUeR wird ergänzt durch das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwä- scherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53), das für die Schweiz am 1. September 1993 und für die Türkei am 1. Februar 2005 in Kraft getreten ist. Das GwUe ver- bessert die internationale Zusammenarbeit insbesondere im Bereich der Ein- ziehung von Vermögenswerten strafbarer Herkunft. Es schreibt die Zusam- menarbeit in grösstmöglichem Umfang vor (Art. 7 Ziff. 1 GwUe). Gemäss Art. 13 Ziff. 1 GwUe wird eine Vertragspartei, die von einer anderen Ver- tragspartei ein Ersuchen um Einziehung von in ihrem Hoheitsgebiet befindli- chen Erträgen erhalten hat, a) eine Einziehungsentscheidung eines Gerichts der ersuchenden Vertragspartei in Bezug auf diese Erträge vollstrecken oder
b) das Ersuchen an ihre zuständigen Behörden weiterleiten, um eine Einzie- hungsentscheidung zu erwirken, und diese, falls sie erlassen wird, vollstre- cken. Nach Art. 14 Ziff. 1 GwUe ist für Verfahren zur Erwirkung und Vollstre- ckung der Einziehung das Recht der ersuchten Vertragspartei massgebend. Die ersuchte Vertragspartei hat die freie Wahl zwischen den in Art. 13 Ziff. 1 GwUe vorgesehenen zwei Möglichkeiten. Das GwUe enthält keine Bestim- mung, welche unmittelbar anwendbar und dazu bestimmt wäre, das natio- nale Recht zu ersetzen oder zu ergänzen (BGE 133 IV 215 E. 2.1). Das schweizerische Recht genügt den Anforderungen des GwUe, indem es ei- nerseits die Herausgabe der Erträge strafbarer Handlungen (Art. 74a IRSG) und anderseits die Vollstreckung ausländischer Entscheide (Art. 94 ff. IRSG) vorsieht (BGE 133 IV 215 E. 2.2; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1C_513/2010 vom 11. März 2011 E. 3.2).
E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechts- hilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verord- nung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung. Das innerstaat- liche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwen- dung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt
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(BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2; TPF 2008 24 E. 1.1).
E. 1.3 Auf Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgeset- zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungs- verfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 12 Abs. 1 IRSG, Art. 39 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]).
E. 2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen- den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 und Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG).
Die vorliegende Beschwerde vom 22. Januar 2018 gegen die Schlussverfü- gung vom 20. Dezember 2017 wurde form- und fristgerecht eingereicht.
E. 2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne des Art. 80h IRSG gilt namentlich bei Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV). Umso mehr muss der Kontoinhaber als persönlich und direkt betroffen im Sinne des Art. 80h IRSG gelten, wenn das Guthaben selbst infrage steht (BUSSMANN, Basler Kommentar, 2015, Art. 80h IRSG N. 31; vgl. BGE 131 II 169 E. 2.2.1; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2014.146 vom 13. Januar 2015 E. 2.2; RR.2012.231 vom 25. Juni 2013 E. 2.2).
Vorliegend geht es um die rechtshilfeweise Herausgabe der Vermögens- werte eines Kontos, das auf A. lautet. Als Kontoinhaberin ist die Beschwerde- führerin persönlich und direkt von der Rechtshilfemassnahme betroffen und folglich zur Beschwerdeführung berechtigt.
E. 2.3 Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
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E. 3 Für das vorliegende Verfahren werden die Akten des vorangehenden Ver- fahrens RR.2016.267 beigezogen.
E. 4.1 Gemäss Art. 74a IRSG können Vermögenswerte, die zu Sicherungszwecken beschlagnahmt wurden, der zuständigen ausländischen Behörde auf Ersu- chen am Ende des Rechtshilfeverfahrens zur Einziehung herausgegeben werden (Abs. 1). Vermögenswerte nach Absatz 1 umfassen unter anderem den Erlös aus einer strafbaren Handlung, deren Ersatzwert und einen un- rechtmässigen Vorteil (Abs. 2 lit. b). Nicht nach Absatz 1 ausgehändigt wer- den Vermögenswerte, die der Schweiz aufgrund einer Teilungsvereinbarung gestützt auf das Bundesgesetz vom 19. März 2004 über die Teilung einge- zogener Vermögenswerte (TEVG; SR 312.4) zustehen (Abs. 7).
Nach der Rechtsprechung erfordert Art. 74a Abs. 2 lit. b IRSG einen Konnex zwischen der strafbaren Handlung und den beschlagnahmten Vermögens- werten. Dieser ist gegeben, wenn die strafbare Handlung die wesentliche und adäquate Ursache der Vermögenswerte darstellt. Zwischen der strafba- ren Handlung und der Erlangung der Vermögenswerte muss ein Kausalzu- sammenhang bestehen. Die Erlangung der Vermögenswerte muss die un- mittelbare Folge der strafbaren Handlung darstellen (BGE 129 II 453 E. 4.1 m.w.H.; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1C_513/2010 vom
11. März 2011 E. 3.3).
E. 4.2 Die Herausgabe kann in jedem Stadium des ausländischen Verfahrens er- folgen, in der Regel gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates (Art. 74a Abs. 3 IRSG). Die Regelungs- absicht des Gesetzgebers zielt darauf ab, eine Kontrolle darüber zu ermög- lichen, dass die Einziehung oder Rückgabe von Vermögenswerten an den Geschädigten aufgrund eines gerichtlichen Verfahrens erfolgt, das den in der EMRK und im UNO Pakt II festgelegten Verfahrensgrundsätzen entspricht und der ausländische Entscheid weder dem schweizerischen ordre public noch den international gewährleisteten Menschenrechten widerspricht; aus- geschlossen ist dagegen eine inhaltliche Kontrolle, d.h. eine Kontrolle der Begründetheit des ausländischen Entscheids (BGE 123 II 595 E. 4e), sofern dieser nicht vorweg als offensichtlich unzutreffend erscheint (BGE 131 II 169 E. 6 m.w.H. = Pra 95 [2006] Nr. 35; vgl. TPF 2015 81 E. 4.1.2).
E. 5.1 Im Entscheid RR.2016.267 vom 13. Juli 2017 erwog die Beschwerdekam- mer, unter Berücksichtigung der Vorbringen der Beschwerdeführerin und der
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eingelegten Akten bestünden Zweifel darüber, ob die Beschwerdeführerin konkret im Verfahren, das zum Einziehungsurteil führte, angehört worden sei (a.a.O., E. 6.6).
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin macht im vorliegenden Verfahren erneut geltend, ihr sei mit Bezug auf den definitiven Einziehungsentscheid über die ab ihrem Konto beschlagnahmten Gelder ihr Anspruch auf rechtliches Gehör offen- sichtlich verweigert worden. Das Einziehungsurteil der 8. Grossen Strafkam- mer von Istanbul vom 29. März 2013 könne deshalb nicht Grundlage für eine Herausgabe der beschlagnahmten Gelder an den türkischen Staat bilden (act. 1 S. 6 f.).
Damit macht sie implizit eine Verletzung von Art. 2 lit. a IRSG geltend, nach welcher litera einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen nicht ent- sprochen wird, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politi- sche Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht.
E. 5.3 Bei der Herausgabe von Vermögenswerten ist dem Betroffenen die Befugnis zuzuerkennen, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen; dies auch dann, wenn er sich nicht im ersuchenden Staat aufhält (vgl. dazu ausführlich Urteil des Bundes- gerichts 1A.53/2007 vom 11. Februar 2008 E. 4.3). Die Berufung auf Mängel des ausländischen Verfahrens bleibt indes insoweit verwehrt, als der Be- troffene im ersuchenden Staat auf Rechtsbehelfe verzichtete, mit denen er Mängel des dortigen Verfahrens hätte rügen können (Urteile des Bundesge- richts 1C_397/2017 vom 7. August 2017 E. 1.2; 1C_431/2008 vom 22. Ja- nuar 2009 E. 4.3; vgl. zum Ganzen Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2017.306 vom 8. März 2018 E. 5.3.2; RR.2017.30 vom 13. Juli 2017 E. 5.2).
E. 5.4 Wie bereits im Entscheid RR.2016.267 vom 13. Juli 2017 festgehalten (a.a.O., E. 6.3), wird die Beschwerdeführerin im Rubrum des Urteils der
E. 5.5 Die Beschwerde erweist sich demnach in diesem Punkt als unbegründet.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin macht in einem zweiten Punkt geltend, es sei wei- terhin völlig unklar, gestützt auf welchen Sachverhalt eine Einziehung der beschlagnahmten Gelder erfolgen sollte. Dem Einziehungsurteil könnten verschiedenste Sachverhalte entnommen werden, die infolge Eintritts der Verjährung eingestellt worden seien. Sollte sich die Einziehung auf eines dieser Sachverhalte beziehen, sei eine Herausgabe der Gelder nicht zuläs- sig. Die Beschwerdegegnerin habe das vorliegend zur Diskussion anste- hende Einziehungsurteil nicht einmal summarisch geprüft, sondern eine ei- gene Begründung kreiert, weshalb davon auszugehen sei, dass das sich auf dem Konto der Beschwerdeführerin liegende Geld deliktischer Herkunft sei. Diese Feststellung sei absolut willkürlich und werde bezeichnenderweise auch mit keiner einzigen Aktenstelle, bzw. mit keinem Hinweis auf das Ein- ziehungsurteil belegt. Soweit ersichtlich, seien denn im Urteil der 8. Grossen Strafkammer von Istanbul vom 29. März 2013 keinerlei Ausführungen zur Frage des Geldflusses und zur Frage der deliktischen Herkunft der Gelder auf dem Konto der Beschwerdeführerin zu finden. Die Feststellung eines de- liktischen Handelns von B. alleine könne jedoch noch nicht dazu führen, die auf dem Konto der Beschwerdeführerin liegenden Gelder ohne weiteres als aus deliktischer Herkunft zu bezeichnen (act. 1 S. 7 f.).
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6.2 Wenn die Herausgabe gestützt auf ein im ersuchenden Staat ergangenes rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil verlangt wird, muss die Frage, ob die beanspruchten Gegenstände oder Vermögenswerte aus einer strafbaren Handlung stammen, als entschieden betrachtet werden, wie auch jene, ob die Gegenstände oder Vermögenswerte einzuziehen oder zurückzuerstatten sind (BGE 123 II 595 E. 4e). Dies gilt zumindest dann, wenn das Urteil nicht vorweg als offensichtlich unzutreffend erscheint (BGE 131 II 169 E. 6 m.w.H. = Pra 95 [2006] Nr. 35; vgl. TPF 2015 81 E. 4.1.2; vgl. supra E. 4.2).
Art. 14 Ziff. 2 GwUe hält fest, dass die ersuchte Vertragspartei an die tat- sächlichen Feststellungen gebunden ist, soweit sie in einer Verurteilung oder einer gerichtlichen Entscheidung der ersuchenden Vertragspartei dargelegt sind oder der Verurteilung oder Entscheidung stillschweigend zugrunde lie- gen.
6.3 Die 8. Grosse Strafkammer von Istanbul kommt in ihrem Urteil vom 29. März 2013 u.a. zum Schluss, dass sich B. der qualifizierten Unterschlagung straf- bar gemacht habe, indem er u.a. zwischen dem 23. Juni 1999 und dem
3. Juli 2003 Einlagen bei der Bank C. in der Höhe von insgesamt TL 1'468'171'133.55 mit betrügerischen Methoden an die Bank H. transfe- riert und davon einen Teil direkt auf die Konten der Angehörigen der Familie F. überwiesen habe (RR.2016.267, act. 8.4 S. 418). Weiter sei festgestellt worden, dass es sich u.a. bei USD 915'625.– auf den Konto-Nr. 1 und 2, lau- tend auf A. bei der Bank G., um Einlagen der Bank C. handeln würde, die B. bei der Bank H. mit dem Vorsatz der Unterschlagung deponiert und später auf seine eigenen und die Bankkonten anderer Personen in die Schweiz transferiert habe (RR.2016.267, act. 8.4 S. 422 ff.).
6.4 Anhaltspunkte, die das Einziehungsurteil vorweg als offensichtlich unzutref- fend erscheinen liessen, bestehen nicht. Die im Einziehungsurteil enthaltene Feststellung, dass die von B. aufgrund der ihm zur Last gelegten qualifizier- ten Unterschlagung erlangten Gelder in die Schweiz auf die von der Be- schlagnahme betroffenen Konten geflossen sind, ist für die schweizerischen Behörden demnach verbindlich. Bei den beschlagnahmten Vermögenswer- ten handelt es sich somit um den Erlös aus einer strafbaren Handlung, der gemäss Art. 74a Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b IRSG an den ersuchenden Staat zur Einziehung herausgegeben werden kann.
Der Einwand der Beschwerdeführerin, es bestehe kein deliktischer Konnex der Vermögenswerte, geht mithin fehl, weshalb darauf nicht weiter einzuge- hen ist.
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6.5 Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
7. Andere Rechtshilfehindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die angefochtene Herausgabe zur Einziehung erweist sich als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 6'000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. b des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des ge- leisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
- 11 -
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 6. August 2018 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Finger- huth, Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Türkei
Herausgabe zur Einziehung (Art. 74a IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2018.25
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Sachverhalt:
A. Mit Rechtshilfeersuchen vom 29. Januar 2005 setzte die Oberstaatsanwalt- schaft Sisli, Istanbul, die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") über ein in der Türkei u.a. gegen B. geführtes Strafverfahren wegen Verdachts der Ver- untreuung, des Betrugs, der Urkundenfälschung und der Geldwäscherei in Kenntnis. Gegenstand dieses Verfahrens bildeten die Umstände, unter wel- chen die Aktiven der Bank C., als deren Vorstandsvorsitzende D. und stell- vertretend E. fungierten und deren Verwaltung und Kontrolle der Familie F. und Firmengruppe oblag, zugunsten der Mitglieder dieser Familie entzogen wurden. Die türkische Behörde beantragte insbesondere die Edition und Herausgabe von Bankunterlagen verschiedener zur Gruppe F. gehörender Konten. Das Rechtshilfeersuchen wurde zum Vollzug der BA übertragen.
B. Mit ergänzendem Ersuchen vom 12. Juni 2007 verlangte die türkische Be- hörde die Sperre mehrerer Konten, darunter jenes von A. bei der Bank G.. Diese Vermögenswerte wurden daraufhin mit Verfügung vom 24. Oktober 2008 rechtshilfeweise gesperrt.
C. Mit ergänzendem Ersuchen vom 4. Mai 2015 wurde um Herausgabe der ge- sperrten Vermögenswerte, darunter jene von A., Konto Nr. 1 und Konto Nr. 2 bei der Bank G., ersucht.
D. Mit Schlussverfügung vom 18. Oktober 2016 verfügte die BA insbesondere, dass dem Rechtshilfeersuchen vom 4. Mai 2015 grundsätzlich entsprochen wird und die nach Abzug der Gebühren und Spesen verbleibenden Vermö- genswerte auf dem Konto Nr. 3, lautend auf A. bei der Bank G., der ersu- chenden Behörde herausgegeben werden.
E. Die dagegen erhobene Beschwerde von A. hiess die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheid RR.2016.267 vom 13. Juli 2017 gut. Sie hob die Schlussverfügung vom 18. Oktober 2016 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurück unter Anwei- sung, dem ersuchenden Staat Gelegenheit zu geben, sich zur Gewährung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör im türkischen Verfahren zu äussern und allenfalls zu belegen, dass diese Verfahrensga- rantie eingehalten wurde.
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F. Am 27. September 2017 gab die BA der türkischen Behörde Gelegenheit, sich zur Gewährung des Anspruchs von A. auf rechtliches Gehör im türki- schen Verfahren zu äussern und allenfalls zu belegen, dass diese Verfah- rensgarantie eingehalten wurde; davon machte die türkische Behörde mit Schreiben vom 4. Oktober 2017 Gebrauch (act. 11.1).
G. Mit Schlussverfügung vom 20. Dezember 2017 verfügte die BA (erneut) ins- besondere, dass dem Rechtshilfeersuchen vom 4. Mai 2015 grundsätzlich entsprochen wird und die nach Abzug der Gebühren und Spesen verbleiben- den Vermögenswerte auf dem Konto Nr. 3, lautend auf A. bei der Bank G., der ersuchenden Behörde herausgegeben werden (act. 1.1).
H. Hiergegen gelangte A., vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, mit Beschwerde vom 22. Januar 2018 an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts (act. 1). Sie beantragt Folgendes:
In Gutheissung der Beschwerde sei die Schlussverfügung in Rechtshilfesachen der Bundes- anwaltschaft vom 20. Dezember 2017 aufzuheben und die auf dem Konto Nr. 3, lautend auf A., bei der Bank G. liegenden Vermögenswerte seien A. wieder herauszugeben; unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
I. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2018 beantragt das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 7). Die BA beantragt mit Beschwerdeantwort vom 5. März 2018, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerde- führerin (act. 8).
J. Nachdem die BA ihre Beschwerdeantwort ohne Beilagen eingereicht hatte, wurde sie am 6. März 2018 aufgefordert, jedenfalls diejenigen entscheider- heblichen Akten einzureichen, die nach dem Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2016.267 vom 13. Juli 2017 in der Sache ergangen sind, insbe- sondere das in der angefochtenen Verfügung erwähnte Schreiben der türki- schen Behörde vom 4. Oktober 2017 samt Beilagen (act. 9). Dieser Auffor- derung kam die BA am 7. März 2018 nach (act. 11), was A. am 12. März 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 12).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und der Türkei ist das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) anwendbar, das für die Schweiz am 20. März 1967 und für die Türkei am 22. September 1969 in Kraft getreten ist. Dieses regelt die Herausgabe von Vermögenswerten, welche den Erlös der Straftat darstellen, nicht (BGE 123 II 134 E. 5a; 120 Ib 167 E. 3b; je m.w.H.). Das EUeR wird ergänzt durch das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwä- scherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53), das für die Schweiz am 1. September 1993 und für die Türkei am 1. Februar 2005 in Kraft getreten ist. Das GwUe ver- bessert die internationale Zusammenarbeit insbesondere im Bereich der Ein- ziehung von Vermögenswerten strafbarer Herkunft. Es schreibt die Zusam- menarbeit in grösstmöglichem Umfang vor (Art. 7 Ziff. 1 GwUe). Gemäss Art. 13 Ziff. 1 GwUe wird eine Vertragspartei, die von einer anderen Ver- tragspartei ein Ersuchen um Einziehung von in ihrem Hoheitsgebiet befindli- chen Erträgen erhalten hat, a) eine Einziehungsentscheidung eines Gerichts der ersuchenden Vertragspartei in Bezug auf diese Erträge vollstrecken oder
b) das Ersuchen an ihre zuständigen Behörden weiterleiten, um eine Einzie- hungsentscheidung zu erwirken, und diese, falls sie erlassen wird, vollstre- cken. Nach Art. 14 Ziff. 1 GwUe ist für Verfahren zur Erwirkung und Vollstre- ckung der Einziehung das Recht der ersuchten Vertragspartei massgebend. Die ersuchte Vertragspartei hat die freie Wahl zwischen den in Art. 13 Ziff. 1 GwUe vorgesehenen zwei Möglichkeiten. Das GwUe enthält keine Bestim- mung, welche unmittelbar anwendbar und dazu bestimmt wäre, das natio- nale Recht zu ersetzen oder zu ergänzen (BGE 133 IV 215 E. 2.1). Das schweizerische Recht genügt den Anforderungen des GwUe, indem es ei- nerseits die Herausgabe der Erträge strafbarer Handlungen (Art. 74a IRSG) und anderseits die Vollstreckung ausländischer Entscheide (Art. 94 ff. IRSG) vorsieht (BGE 133 IV 215 E. 2.2; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1C_513/2010 vom 11. März 2011 E. 3.2).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechts- hilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verord- nung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung. Das innerstaat- liche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwen- dung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt
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(BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2; TPF 2008 24 E. 1.1).
1.3 Auf Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgeset- zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungs- verfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 12 Abs. 1 IRSG, Art. 39 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]).
2.
2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen- den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 und Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG).
Die vorliegende Beschwerde vom 22. Januar 2018 gegen die Schlussverfü- gung vom 20. Dezember 2017 wurde form- und fristgerecht eingereicht.
2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne des Art. 80h IRSG gilt namentlich bei Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV). Umso mehr muss der Kontoinhaber als persönlich und direkt betroffen im Sinne des Art. 80h IRSG gelten, wenn das Guthaben selbst infrage steht (BUSSMANN, Basler Kommentar, 2015, Art. 80h IRSG N. 31; vgl. BGE 131 II 169 E. 2.2.1; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2014.146 vom 13. Januar 2015 E. 2.2; RR.2012.231 vom 25. Juni 2013 E. 2.2).
Vorliegend geht es um die rechtshilfeweise Herausgabe der Vermögens- werte eines Kontos, das auf A. lautet. Als Kontoinhaberin ist die Beschwerde- führerin persönlich und direkt von der Rechtshilfemassnahme betroffen und folglich zur Beschwerdeführung berechtigt.
2.3 Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
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3. Für das vorliegende Verfahren werden die Akten des vorangehenden Ver- fahrens RR.2016.267 beigezogen.
4.
4.1 Gemäss Art. 74a IRSG können Vermögenswerte, die zu Sicherungszwecken beschlagnahmt wurden, der zuständigen ausländischen Behörde auf Ersu- chen am Ende des Rechtshilfeverfahrens zur Einziehung herausgegeben werden (Abs. 1). Vermögenswerte nach Absatz 1 umfassen unter anderem den Erlös aus einer strafbaren Handlung, deren Ersatzwert und einen un- rechtmässigen Vorteil (Abs. 2 lit. b). Nicht nach Absatz 1 ausgehändigt wer- den Vermögenswerte, die der Schweiz aufgrund einer Teilungsvereinbarung gestützt auf das Bundesgesetz vom 19. März 2004 über die Teilung einge- zogener Vermögenswerte (TEVG; SR 312.4) zustehen (Abs. 7).
Nach der Rechtsprechung erfordert Art. 74a Abs. 2 lit. b IRSG einen Konnex zwischen der strafbaren Handlung und den beschlagnahmten Vermögens- werten. Dieser ist gegeben, wenn die strafbare Handlung die wesentliche und adäquate Ursache der Vermögenswerte darstellt. Zwischen der strafba- ren Handlung und der Erlangung der Vermögenswerte muss ein Kausalzu- sammenhang bestehen. Die Erlangung der Vermögenswerte muss die un- mittelbare Folge der strafbaren Handlung darstellen (BGE 129 II 453 E. 4.1 m.w.H.; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1C_513/2010 vom
11. März 2011 E. 3.3).
4.2 Die Herausgabe kann in jedem Stadium des ausländischen Verfahrens er- folgen, in der Regel gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates (Art. 74a Abs. 3 IRSG). Die Regelungs- absicht des Gesetzgebers zielt darauf ab, eine Kontrolle darüber zu ermög- lichen, dass die Einziehung oder Rückgabe von Vermögenswerten an den Geschädigten aufgrund eines gerichtlichen Verfahrens erfolgt, das den in der EMRK und im UNO Pakt II festgelegten Verfahrensgrundsätzen entspricht und der ausländische Entscheid weder dem schweizerischen ordre public noch den international gewährleisteten Menschenrechten widerspricht; aus- geschlossen ist dagegen eine inhaltliche Kontrolle, d.h. eine Kontrolle der Begründetheit des ausländischen Entscheids (BGE 123 II 595 E. 4e), sofern dieser nicht vorweg als offensichtlich unzutreffend erscheint (BGE 131 II 169 E. 6 m.w.H. = Pra 95 [2006] Nr. 35; vgl. TPF 2015 81 E. 4.1.2).
5.
5.1 Im Entscheid RR.2016.267 vom 13. Juli 2017 erwog die Beschwerdekam- mer, unter Berücksichtigung der Vorbringen der Beschwerdeführerin und der
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eingelegten Akten bestünden Zweifel darüber, ob die Beschwerdeführerin konkret im Verfahren, das zum Einziehungsurteil führte, angehört worden sei (a.a.O., E. 6.6).
5.2 Die Beschwerdeführerin macht im vorliegenden Verfahren erneut geltend, ihr sei mit Bezug auf den definitiven Einziehungsentscheid über die ab ihrem Konto beschlagnahmten Gelder ihr Anspruch auf rechtliches Gehör offen- sichtlich verweigert worden. Das Einziehungsurteil der 8. Grossen Strafkam- mer von Istanbul vom 29. März 2013 könne deshalb nicht Grundlage für eine Herausgabe der beschlagnahmten Gelder an den türkischen Staat bilden (act. 1 S. 6 f.).
Damit macht sie implizit eine Verletzung von Art. 2 lit. a IRSG geltend, nach welcher litera einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen nicht ent- sprochen wird, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politi- sche Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht.
5.3 Bei der Herausgabe von Vermögenswerten ist dem Betroffenen die Befugnis zuzuerkennen, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen; dies auch dann, wenn er sich nicht im ersuchenden Staat aufhält (vgl. dazu ausführlich Urteil des Bundes- gerichts 1A.53/2007 vom 11. Februar 2008 E. 4.3). Die Berufung auf Mängel des ausländischen Verfahrens bleibt indes insoweit verwehrt, als der Be- troffene im ersuchenden Staat auf Rechtsbehelfe verzichtete, mit denen er Mängel des dortigen Verfahrens hätte rügen können (Urteile des Bundesge- richts 1C_397/2017 vom 7. August 2017 E. 1.2; 1C_431/2008 vom 22. Ja- nuar 2009 E. 4.3; vgl. zum Ganzen Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2017.306 vom 8. März 2018 E. 5.3.2; RR.2017.30 vom 13. Juli 2017 E. 5.2).
5.4 Wie bereits im Entscheid RR.2016.267 vom 13. Juli 2017 festgehalten (a.a.O., E. 6.3), wird die Beschwerdeführerin im Rubrum des Urteils der
8. Grossen Strafkammer von Istanbul vom 29. März 2013 (deutsche Über- setzung des Urteils; RR.2016.267, act. 8.4) nicht aufgeführt (a.a.O., S. 1 ff.). Unter den Personen, in deren Anwesenheit das Einziehungsurteil verlesen und verfahrensgemäss erläutert worden sei, ist weder die Beschwerdefüh- rerin noch ein allfälliger Rechtsvertreter aufgeführt (a.a.O., S. 425). Was der ersuchende Staat in seiner Stellungnahme vom 4. Oktober 2017 vorbringt (act. 11.1), trägt zur Klärung der Frage wenig bei, ob die Beschwerdeführerin
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konkret im Verfahren, das zum Einziehungsurteil führte, angehört worden sei.
Indes konnte die Beschwerdeführerin spätestens am 6. Oktober 2016 die Akten des Rechtshilfeverfahrens zur Kenntnis nehmen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.267 vom 13. Juli 2017 E. 4.3.2 f.). Spätestens zu diesem Zeitpunkt hatte die Beschwerdeführerin also auch Kenntnis vom Einziehungsurteil und hätte sie umgehend in der Türkei gegen das Einzie- hungsurteil intervenieren müssen, wäre sie der Auffassung gewesen, es sei auf unkorrekte Weise zustande gekommen. Entsprechende Bemühungen werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Selbst nach dem Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.267 vom 13. Juli 2017 blieb die Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht offensichtlich untätig. Dass sie gegen das Einziehungsurteil nichts mehr hätte unternehmen können, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend.
Vor diesem Hintergrund ist es widersprüchlich, wenn sie im schweizerischen Rechtshilfeverfahren (erneut) geltend macht, das türkische Verfahren leide an diesen Mängeln. Ein derartiges Verhalten verdient keinen Rechtsschutz.
5.5 Die Beschwerde erweist sich demnach in diesem Punkt als unbegründet.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin macht in einem zweiten Punkt geltend, es sei wei- terhin völlig unklar, gestützt auf welchen Sachverhalt eine Einziehung der beschlagnahmten Gelder erfolgen sollte. Dem Einziehungsurteil könnten verschiedenste Sachverhalte entnommen werden, die infolge Eintritts der Verjährung eingestellt worden seien. Sollte sich die Einziehung auf eines dieser Sachverhalte beziehen, sei eine Herausgabe der Gelder nicht zuläs- sig. Die Beschwerdegegnerin habe das vorliegend zur Diskussion anste- hende Einziehungsurteil nicht einmal summarisch geprüft, sondern eine ei- gene Begründung kreiert, weshalb davon auszugehen sei, dass das sich auf dem Konto der Beschwerdeführerin liegende Geld deliktischer Herkunft sei. Diese Feststellung sei absolut willkürlich und werde bezeichnenderweise auch mit keiner einzigen Aktenstelle, bzw. mit keinem Hinweis auf das Ein- ziehungsurteil belegt. Soweit ersichtlich, seien denn im Urteil der 8. Grossen Strafkammer von Istanbul vom 29. März 2013 keinerlei Ausführungen zur Frage des Geldflusses und zur Frage der deliktischen Herkunft der Gelder auf dem Konto der Beschwerdeführerin zu finden. Die Feststellung eines de- liktischen Handelns von B. alleine könne jedoch noch nicht dazu führen, die auf dem Konto der Beschwerdeführerin liegenden Gelder ohne weiteres als aus deliktischer Herkunft zu bezeichnen (act. 1 S. 7 f.).
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6.2 Wenn die Herausgabe gestützt auf ein im ersuchenden Staat ergangenes rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil verlangt wird, muss die Frage, ob die beanspruchten Gegenstände oder Vermögenswerte aus einer strafbaren Handlung stammen, als entschieden betrachtet werden, wie auch jene, ob die Gegenstände oder Vermögenswerte einzuziehen oder zurückzuerstatten sind (BGE 123 II 595 E. 4e). Dies gilt zumindest dann, wenn das Urteil nicht vorweg als offensichtlich unzutreffend erscheint (BGE 131 II 169 E. 6 m.w.H. = Pra 95 [2006] Nr. 35; vgl. TPF 2015 81 E. 4.1.2; vgl. supra E. 4.2).
Art. 14 Ziff. 2 GwUe hält fest, dass die ersuchte Vertragspartei an die tat- sächlichen Feststellungen gebunden ist, soweit sie in einer Verurteilung oder einer gerichtlichen Entscheidung der ersuchenden Vertragspartei dargelegt sind oder der Verurteilung oder Entscheidung stillschweigend zugrunde lie- gen.
6.3 Die 8. Grosse Strafkammer von Istanbul kommt in ihrem Urteil vom 29. März 2013 u.a. zum Schluss, dass sich B. der qualifizierten Unterschlagung straf- bar gemacht habe, indem er u.a. zwischen dem 23. Juni 1999 und dem
3. Juli 2003 Einlagen bei der Bank C. in der Höhe von insgesamt TL 1'468'171'133.55 mit betrügerischen Methoden an die Bank H. transfe- riert und davon einen Teil direkt auf die Konten der Angehörigen der Familie F. überwiesen habe (RR.2016.267, act. 8.4 S. 418). Weiter sei festgestellt worden, dass es sich u.a. bei USD 915'625.– auf den Konto-Nr. 1 und 2, lau- tend auf A. bei der Bank G., um Einlagen der Bank C. handeln würde, die B. bei der Bank H. mit dem Vorsatz der Unterschlagung deponiert und später auf seine eigenen und die Bankkonten anderer Personen in die Schweiz transferiert habe (RR.2016.267, act. 8.4 S. 422 ff.).
6.4 Anhaltspunkte, die das Einziehungsurteil vorweg als offensichtlich unzutref- fend erscheinen liessen, bestehen nicht. Die im Einziehungsurteil enthaltene Feststellung, dass die von B. aufgrund der ihm zur Last gelegten qualifizier- ten Unterschlagung erlangten Gelder in die Schweiz auf die von der Be- schlagnahme betroffenen Konten geflossen sind, ist für die schweizerischen Behörden demnach verbindlich. Bei den beschlagnahmten Vermögenswer- ten handelt es sich somit um den Erlös aus einer strafbaren Handlung, der gemäss Art. 74a Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b IRSG an den ersuchenden Staat zur Einziehung herausgegeben werden kann.
Der Einwand der Beschwerdeführerin, es bestehe kein deliktischer Konnex der Vermögenswerte, geht mithin fehl, weshalb darauf nicht weiter einzuge- hen ist.
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6.5 Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
7. Andere Rechtshilfehindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die angefochtene Herausgabe zur Einziehung erweist sich als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 6'000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. b des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des ge- leisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 7. August 2018
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheim- bereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).