Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Türkei. Herausgabe zur Einziehung (Art. 74a IRSG).
Sachverhalt
A. Die türkische Oberstaatsanwaltschaft in Istanbul führte seit August 2003 ein Ermittlungsverfahren u.a. gegen B. wegen Verdachts der Veruntreuung, des Betrugs und der Geldwäscherei (in: act. 8.2, S. 2 Ziff. 4). Mit Rechtshilfeer- suchen vom 29. Januar 2005 ersuchte die Oberstaatsanwaltschaft Istanbul insbesondere um Beschlagnahme und Herausgabe der Kontounterlagen bei diversen Bankinstituten von natürlichen und juristischen Personen sowie sinngemäss um Identifikation und Beschlagnahme von Vermögenswerten von Personen, welche als Beschuldigte Gegenstand des Rechtshilfeersu- chens bildeten (in: act. 8.2, S. 2 Ziff. 5). Das Rechtshilfeersuchen wurde zum Vollzug der Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") übertragen (in: act. 8.2, S. 2 Ziff. 1). Mit Eintretensverfügung der BA vom 25. Mai 2005 wurde dem Rechtshilfeersuchen grundsätzlich entsprochen (act. 8.2, S. 3 Ziff. 1).
B. Mit Ersuchen vom 12. Juni 2007 verlangte die türkische Behörde die Sperre mehrerer Konten, darunter jenes von A. bei der Bank C. AG; mit Verfügung vom 24. Oktober 2008 wurden die Vermögenswerte des Kontos Nr. 1 bei der Bank C. AG rechtshilfeweise gesperrt (in: act. 1.1, S. 2 Ziff. 3; in: act. 8.3, S. 2 Ziff. 3).
C. Mit ergänzendem Rechtshilfeersuchen vom 4. Mai 2015 ersuchte das Präsi- dium der 8. Grossen Strafkammer Istanbul, nachdem ein Beschlagnah- mungsurteil des Gerichts rechtskräftig und vollstreckbar sowie nach türki- schem Recht kein Rechtsmittel gegen das Beschlagnahmungsurteil gege- ben sei, um Herausgabe der betreffenden Gelder an die Türkei (act. 8.1).
D. Mit Schlussverfügung vom 18. Oktober 2016 verfügte die BA insbesondere, dass dem Rechtshilfeersuchen vom 4. Mai 2015 grundsätzlich entsprochen wird und die nach Abzug der Gebühren und Spesen verbleibenden Vermö- genswerte auf dem Konto Nr. 1, lautend auf A., bei der Bank C. AG der er- suchenden Behörde herausgegeben werden (act. 1.1, S. 7 Ziff. 1 und Ziff. 2; act. 8.3, S. 7 Ziff. 1 und Ziff. 2).
E. Hiergegen gelangte A., vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth (nachfolgend "RA Fingerhuth"), mit Beschwerde vom 18. November 2016 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie beantragt Fol- gendes:
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"In Gutheissung der Beschwerde sei die Schlussverfügung in Rechtshilfesachen der Bundesanwaltschaft vom 18. Oktober 2016 aufzuheben und die auf dem Konto Nr. 1, lautend auf A., bei der Bank C. AG liegenden Vermögenswerte seien A. wie- der herauszugeben;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Eventualiter:
In Gutheissung der Beschwerde sei die Schlussverfügung in Rechtshilfesachen der Bundesanwaltschaft vom 18. Oktober 2016 aufzuheben und die Sache sei zur neuen Beurteilung und Entscheidung an die Bundesanwaltschaft zurückzuweisen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
F. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2017 beantragt das Bundesamt für Justiz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 7). Die BA bean- tragt mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2017, die Beschwerde sei abzu- weisen, unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin (act. 8). Die Beschwerdeantworten wurden mit Schreiben vom 11. Januar 2017 dem Ver- treter der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht (act. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und der Türkei ist das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) anwendbar, das für die Schweiz am 20. März 1967 und für die Türkei am 22. September 1969 in Kraft getreten ist. Dieses regelt die Herausgabe von Vermögenswerten, welche den Erlös der Straftat darstellen, nicht (BGE 123 II 134 E. 5a; 120 Ib 167 E. 3b; je m.w.H.). Das EUeR wird ergänzt durch das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwä- scherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53), das für die Schweiz am 1. September 1993 und für die Türkei am 1. Februar 2005 in Kraft getreten ist. Das GwUe ver-
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bessert die internationale Zusammenarbeit insbesondere im Bereich der Ein- ziehung von Vermögenswerten strafbarer Herkunft. Es schreibt die Zusam- menarbeit in grösstmöglichem Umfang vor (Art. 7 Ziff. 1 GwUe). Gemäss Art. 13 Ziff. 1 GwUe wird eine Vertragspartei, die von einer anderen Ver- tragspartei ein Ersuchen um Einziehung von in ihrem Hoheitsgebiet befindli- chen Erträgen erhalten hat, a) eine Einziehungsentscheidung eines Gerichts der ersuchenden Vertragspartei in Bezug auf diese Erträge vollstrecken oder
b) das Ersuchen an ihre zuständigen Behörden weiterleiten, um eine Einzie- hungsentscheidung zu erwirken, und diese, falls sie erlassen wird, vollstre- cken. Nach Art. 14 Ziff. 1 GwUe ist für Verfahren zur Erwirkung und Vollstre- ckung der Einziehung das Recht der ersuchten Vertragspartei massgebend. Die ersuchte Vertragspartei hat die freie Wahl zwischen den in Art. 13 Ziff. 1 GwUe vorgesehenen zwei Möglichkeiten. Das GwUe enthält keine Bestim- mung, welche unmittelbar anwendbar und dazu bestimmt wäre, das natio- nale Recht zu ersetzen oder zu ergänzen (BGE 133 IV 215 E. 2.1). Das schweizerische Recht genügt den Anforderungen des GwUe, indem es ei- nerseits die Herausgabe der Erträge strafbarer Handlungen (Art. 74a IRSG) und anderseits die Vollstreckung ausländischer Entscheide (Art. 94 ff. IRSG) vorsieht (BGE 133 IV 215 E. 2.2; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1C_513/2010 vom 11. März 2011, E. 3.2).
E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechts- hilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verord- nung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung. Das innerstaat- liche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwen- dung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2 m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschen- rechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; TPF 2008 24 E. 1.1; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.182 vom 30. März 2017, E. 1.1; je m.w.H.).
E. 1.3 Auf Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgeset- zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungs- verfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 12 Abs. 1 IRSG, Art. 39 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]).
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E. 2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen- den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 und Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG).
Die vorliegende Beschwerde vom 18. November 2016 gegen die Schluss- verfügung vom 18. Oktober 2016 wurde form- und fristgerecht eingereicht.
E. 2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne des Art. 80h IRSG gilt namentlich bei Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV). Umso mehr muss der Kontoinhaber als persönlich und direkt betroffen im Sinne des Art. 80h IRSG gelten, wenn das Guthaben selbst infrage steht (BUSSMANN, Basler Kommentar, Basel 2015, Art. 80h IRSG N. 31; vgl. BGE 131 II 169 E. 2.2.1; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2014.146 vom 13. Januar 2015, E. 2.2; RR.2012.231 vom 25. Juni 2013, E. 2.2).
Vorliegend geht es um die rechtshilfeweise Herausgabe des Saldos eines Kontos, das auf A. lautet. Als Kontoinhaberin ist die Beschwerdeführerin per- sönlich und direkt von der Rechtshilfemassnahme betroffen und folglich zur Beschwerdeführung berechtigt.
E. 2.3 Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
E. 3 Mit der Beschwerde kann nebst der Verletzung von Bundesrecht, ein- schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 80i Abs. 1 lit. a IRSG), und der unzulässigen oder offensichtlich unrichtigen Anwendung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG (Art. 80i Abs. 1 lit. b IRSG) praxisgemäss auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des an- gefochtenen Entscheids gemäss Art. 49 lit. b und lit. c VwVG gerügt werden (TPF 2007 57 E. 3.2).
Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie entscheidet in der Sache selbst oder weist diese
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ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG; vgl. TPF 2009 49 E. 4.4).
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht vorab einen krassen Verstoss gegen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör im Rechtshilfeverfahren vor der Beschwer- degegnerin geltend, zum einen, weil ihr eine Fristerstreckung zur Stellung- nahme verweigert worden sei, zum anderen, weil ihre trotzdem noch sum- marisch erhobenen Einwände nicht berücksichtigt worden seien (act. 1, S. 8).
E. 4.2.1 Im Bereich der internationalen Rechtshilfe wird der in Art. 29 Abs. 2 BV ver- ankerte Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 80b IRSG und ergänzend in Art. 26 ff. VwVG (durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG) konkretisiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.57/2007 vom 24. September 2007, E. 2.1; TPF 2010 142 E. 2.1; TPF 2008 91 E. 3.2), welche sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelan- gen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.60 vom 10. August 2016, E. 4.2.1 m.w.H.).
E. 4.2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt. Konkret muss die ausführende Behörde dem gemäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a lit. a IRSV Berechtigten zur Wahrung des rechtlichen Ge- hörs vorgängig an den Erlass der Schlussverfügung auf konkrete und wir- kungsvolle Weise die Gelegenheit geben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern. Mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör ist es ohne Weiteres ver- einbar, dass dem Betroffenen für die Ausübung seines Äusserungsrechts eine Frist gesetzt wird (KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrens- recht, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, N. 657). Behördlich angesetzte Fristen müssen angemessen, d.h. so bemessen sein, dass eine gehörige Wahrneh- mung des Äusserungsrechts effektiv möglich ist. Einerseits ist bei der Fest- legung der Fristen der Komplexität der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen Rechnung zu tragen, ebenso wie dem Aktenumfang, anderer- seits müssen auch Interessen der Verfahrensökonomie und der Verfahrens- beschleunigung berücksichtigt werden (WALDMANN/BICKEL, Praxiskommen- tar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 30 VwVG N. 48 m.w.H.; siehe auch BGE 142 II 218 E. 2.4.1 m.w.H.). Eine behördlich angesetzte Frist kann aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn die Partei vor Ablauf der Frist darum nachsucht (Art. 22 Abs. 2 VwVG; vgl. zum Ganzen Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.60 vom 10. August 2016, E. 4.2.2 m.w.H.).
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Das Recht zur vorgängigen Stellungnahme setzt die Möglichkeit voraus, in die massgeblichen Akten Einsicht nehmen zu können (BGE 132 II 485 E. 3.2). Die Modalitäten der Akteneinsicht sind unter Berücksichtigung der gesamten Umstände so auszugestalten, dass die Parteien ihre Verfahrens- rechte wirksam wahrnehmen können (WALDMANN/OESCHGER, Praxiskom- mentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 26 VwVG N. 84 m.w.H.; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 2C_143/2014 vom 17. September 2014, E. 3.2).
E. 4.2.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt weiter insbesondere, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Be- troffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksich- tigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begrün- den. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 m.w.H.). Der vorliegend für die Begründungs- pflicht massgebende Art. 35 Abs. 1 VwVG geht inhaltlich nicht über den ver- fassungsrechtlichen Anspruch hinaus (Urteil des Bundesgerichts 4A.633/2010 vom 23. Mai 2011, E. 2.2; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.84 vom 20. September 2016, E. 5.2; je m.w.H.).
E. 4.3.1 Betreffend die geltend gemachte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Rechtshilfeverfahren vor der Beschwerdegegnerin, weil der Be- schwerdeführerin bzw. ihrem Vertreter eine Fristerstreckung zur Stellung- nahme verweigert worden sei, gilt es Folgendes zu erwägen:
E. 4.3.2 Vorliegend zeigte der – soweit ersichtlich vorher nicht schon mandatierte – Vertreter der Beschwerdeführerin der BA mit Schreiben vom 21. September 2016 an, dass er ihre Interessen wahre, und bat gleichzeitig um Aktenein- sicht (in: act. 1.1, S. 2 Ziff. 7; in: act. 8.3, S. 2 Ziff. 7). Die BA stellte dem Vertreter die relevanten Unterlagen mit Schreiben vom 29. September 2016 auf einem USB-Stick zur Einsicht zu, unter Ansetzung einer nicht erstreck- baren Frist bis 12. Oktober 2016, um zur beabsichtigten Herausgabe der Vermögenswerte Stellung zu nehmen (in: act. 1.1, S. 2 Ziff. 8; in: act. 1.2,
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S. 1; in: act. 8, S. 2; in: act. 8.3, S. 2 Ziff. 8). Am 5. Oktober 2016 wurde der BA vom Büro des Vertreters mitgeteilt, dass sie aus technischen Gründen nicht in der Lage seien, den USB-Stick zu lesen (in: act. 8, S. 2). Am 6. Ok- tober 2016 wurden dem Vertreter die Unterlagen zusätzlich in Papierform zugestellt (in: act. 1.2, S. 1; in: act. 8, S. 2). Mit Schreiben vom 7. Oktober 2016 ersuchte der Vertreter um Erstreckung der Frist zur Einreichung der Stellungnahme (in: act. 1.2, S. 1). Die Fristerstreckung wurde verweigert, was gleichentags vorab per Fax mitgeteilt wurde (in: act. 1.2, S. 1 f.). Mit Schreiben vom 12. Oktober 2016 ersuchte der Vertreter um Ansetzung einer angemessenen Nachfrist und stellte unter Vorbehalt einer ergänzenden Stel- lungnahme den Antrag, die Herausgabe der Gelder der Beschwerdeführerin sei zu verweigern (act. 1.2, S. 2 f.). Am 18. Oktober 2016 erging die Schluss- verfügung der BA (act. 1.1; act. 8.3).
E. 4.3.3 Aufgrund der vorliegenden Akten muss davon ausgegangen werden, dass der Vertreter spätestens am Freitag, 30. September 2016, von der nicht erst- reckbaren Frist bis Mittwoch, 12. Oktober 2016, Kenntnis hatte. Wenn die Unterlagen, die ihm gleichzeitig auf einem USB-Stick zur Einsicht zugestellt wurden, nicht lesbar waren, durfte – nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, aus dem auch Verhaltenspflichten für Private in einem Justizver- fahren abgeleitet werden – von ihm erwartet werden, dass er diesen Um- stand unverzüglich geltend macht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_143/2014 vom 17. September 2014, E. 3.2), im vorliegenden Fall spä- testens am Montag, 3. Oktober 2016. Tatsächlich wurde diese Mitteilung am Mittwoch, 5. Oktober 2016, gemacht, worauf er nach Zustellung der Unterla- gen in Papierform spätestens am Donnerstag, 6. Oktober 2016, von diesen Kenntnis nehmen konnte. Bis zum Ablauf der nicht erstreckbaren Frist am Mittwoch, 12. Oktober 2016, blieben ihm mindestens vier ganze Arbeitstage.
Aus der in der Schlussverfügung geschilderten Prozessgeschichte geht her- vor, dass Hintergrund der Herausgabe ein Rechtshilfeverfahren ist, das seit 2005 andauert und mehrere (ergänzende) Rechtshilfeersuchen umfasst (act. 1.1, S. 2; act. 8.3, S. 2). Das betreffende ergänzende Rechtshilfeersu- chen datiert vom 4. Mai 2015 (act. 8.1). Der Hinweis des Vertreters der Be- schwerdeführerin im Schreiben vom 12. Oktober 2016 (act. 1.2), dass das Ersuchen der türkischen Behörden bereits im Juni 2015 bei der BA einge- gangen sei, wird von der Beschwerdegegnerin nicht in Frage gestellt. Allein die deutsche Übersetzung des türkischen Urteils, das Grundlage des Ersu- chens um Herausgabe zur Einziehung bildet, umfasst 426 Seiten (act. 8.4). Eine besondere Dringlichkeit, die über das allgemeine Gebot der raschen Erledigung (Art. 17a Abs. 1 IRSG) hinausgeht, ist nicht ersichtlich.
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E. 4.3.4 Unter diesen Umständen muss bereits die Ansetzung einer nicht erstreckba- ren Frist von gut zehn Tagen zur Stellungnahme als unangemessen bezeich- net werden. Als unangemessen erscheint aber vor allem, an der nicht erst- reckbaren Frist festgehalten zu haben, nachdem Probleme bei der Aktenein- sicht geltend gemacht worden waren. So war dem Vertreter der Beschwer- deführerin eine gehörige Wahrnehmung des Äusserungsrechts nicht effektiv möglich. Mit der Ansetzung der nicht erstreckbaren Frist und an ihrem Fest- halten, obwohl der Vertreter der Beschwerdeführerin zureichende Gründe für deren Erstreckung geltend machte, hat die Beschwerdegegnerin mithin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt.
E. 4.3.5 Die Beschwerde erweist sich somit in diesem Punkt als begründet.
E. 4.4.1 Betreffend die geltend gemachte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Rechtshilfeverfahren vor der Beschwerdegegnerin, weil die trotz- dem noch summarisch erhobenen Einwände der Beschwerdeführerin bzw. ihres Vertreters nicht berücksichtigt worden seien, gilt es Folgendes zu er- wägen:
E. 4.4.2 Der Vertreter der Beschwerdeführerin begründet in seiner fristgerechten Ein- gabe vom 12. Oktober 2016 zunächst sein Gesuch, eine angemessene Nachfrist zur Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme anzusetzen (act. 1.2, S. 1 f.). Zum Rechtshilfeersuchen nimmt er insofern Stellung, als er zum einen geltend macht, dass formell die Beschwerdeführerin im türkischen Verfahren nicht Partei gewesen sei und mit Bezug auf die Frage der Be- schlagnahme und Einziehung der fraglichen Gelder auch nie zu einer Stel- lungnahme aufgefordert worden sei. Das Verfahren leide deshalb an einem schweren Verstoss gegen den Anspruch der Beschwerdeführerin auf recht- liches Gehör. Das Urteil könne deshalb bereits aus diesem Grund nicht Grundlage für eine Herausgabe der beschlagnahmten Gelder an den türki- schen Staat bilden. Zum anderen macht er geltend, dass unklar sei, gestützt auf welchen Sachverhalt eine Einziehung der beschlagnahmten Gelder der Beschwerdeführerin erfolgen sollte, zumal dem Urteil verschiedenste Sach- verhalte entnommen werden könnten, die infolge Eintritts der Verjährung ein- gestellt worden seien (act. 1.2, S. 2 f.).
E. 4.4.3 In der Schlussverfügung der Beschwerdegegnerin (act. 1.1; act. 8.3) wird u.a. erwägt, dass der Vertreter der Beschwerdeführerin die Verweigerung der Herausgabe sowie eine Fristverlängerung zur detaillierten Stellung- nahme beantragt, und fährt wie folgt fort (a.a.O., S. 6): "Da RA FINGER- HUTH mit Schreiben vom 29. September 2016 eine nicht verlängerbare Frist
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gesetzt wurde, verweigerte die BA die beantragte Fristerstreckung. Somit ist im Folgenden aufgrund der Akten zu entscheiden." Daraus ergibt sich jeden- falls implizit, dass das erneute Gesuch um Fristerstreckung abgelehnt wurde, mit der Begründung, dass eine nicht erstreckbare Frist angesetzt worden sei. Das erneute Gesuch um Ansetzung einer angemessenen Nachfrist zur Ein- reichung einer ergänzenden Stellungnahme wurde mithin tatsächlich gehört, geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Damit wurde dem An- spruch auf rechtliches Gehör insoweit, als es das erneute Gesuch um Fris- terstreckung angeht, ausreichend Rechnung getragen.
Auf die Geltendmachung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Ge- hör der Beschwerdeführerin im türkischen Verfahren – womit sinngemäss Art. 2 lit. a IRSG angerufen wird, nach welcher litera einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen nicht entsprochen wird, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der Europäi- schen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder im Internationalen Pakt vom
16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht – geht die Beschwerdegegnerin in der Schlussverfügung (act. 1.1; act. 8.3) insoweit ein, als sie u.a. erwägt, dass dem Ersuchen um Herausgabe der beschlag- nahmten Vermögenswerte ein strafrechtlich relevanter Sachverhalt sowie das Urteil eines türkischen Strafgerichts, dessen Rechtskraft durch die zu- ständige Behörde bescheinigt worden sei, zugrunde lägen. Ausschluss- bzw. Ablehnungsgründe nach Art. 2 bis Art. 6 IRSG und Art. 18 GwUe seien nicht ersichtlich (a.a.O., S. 5). Damit hat sich die Beschwerdegegnerin mit den Argumenten der Beschwerdeführerin nicht ausreichend auseinandergesetzt. Gemäss Art. 74a Abs. 3 IRSG kann die Herausgabe in jedem Stadium des ausländischen Verfahrens erfolgen, in der Regel gestützt auf einen rechts- kräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates. Die Re- gelungsabsicht des Gesetzgebers zielt darauf ab, eine Kontrolle darüber zu ermöglichen, dass die Einziehung oder Rückgabe von Vermögenswerten an den Geschädigten aufgrund eines gerichtlichen Verfahrens erfolgt, das den in der EMRK und im UNO-Pakt II festgelegten Verfahrensgrundsätzen ent- spricht und der ausländische Entscheid weder dem schweizerischen ordre public noch den international gewährleisteten Menschenrechten wider- spricht; ausgeschlossen ist dagegen eine inhaltliche Kontrolle, d.h. eine Kon- trolle der Begründetheit des ausländischen Entscheids (BGE 123 II 595 E. 4e), sofern dieser nicht vorweg als offensichtlich unzutreffend erscheint (BGE 131 II 169 E. 6 m.w.H. = Pra 95 [2006] Nr. 35; vgl. TPF 2015 81 E. 4.1.2). Aus den Erwägungen der Schlussverfügung geht nicht hervor,
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dass die Beschwerdegegnerin ihre Kontrollmöglichkeit ausgeschöpft und da- mit die Geltendmachung der Beschwerdeführerin ernsthaft geprüft hätte, oder weshalb sie darauf gerade verzichten konnte. Damit wurde dem An- spruch auf rechtliches Gehör insoweit, als es die Geltendmachung der Ver- letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin im tür- kischen Verfahren angeht, nicht ausreichend Rechnung getragen.
Auf die Geltendmachung, dass unklar sei, gestützt auf welchen Sachverhalt eine Einziehung der beschlagnahmten Gelder der Beschwerdeführerin erfol- gen sollte, zumal dem Urteil verschiedenste Sachverhalte entnommen wer- den könnten, die infolge Eintritts der Verjährung eingestellt worden seien, geht die Beschwerdegegnerin in der Schlussverfügung (act. 1.1; act. 8.3) insoweit ein, als sie einerseits den Sachverhalt gemäss rechtskräftigem tür- kischem Urteil zusammenfasst (a.a.O., S. 3 ff.) sowie andererseits u.a. er- wägt, dass die Einziehung der Vermögenswerte des Kontos der Beschwer- deführerin im Rahmen des Urteils der 8. Grossen Strafkammer von Istanbul vom 29. März 2013 angeordnet werde, und in Klammern auf die S. 418 f. der deutschen Übersetzung des besagten Urteils verweist (a.a.O., S. 6). Dort wird unter den lit. a und lit. b zunächst der dem Angeklagten B. zur Last gelegte Sachverhalt festgehalten, sodann die gesamte Deliktssumme aufge- führt und der Vorwurf zusammengefasst, um schliesslich die Schuld- und Strafpunkte auszusprechen. In der Folge legt die Beschwerdegegnerin wei- ter dar, woraus sie die deliktische Herkunft der betroffenen Vermögenswerte herleitet (a.a.O., S. 6 f.). Damit wurde dem Anspruch auf rechtliches Gehör insoweit ausreichend Rechnung getragen.
E. 4.4.4 Die Beschwerde erweist sich somit in diesem Punkt als teilweise begründet.
E. 4.5.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Die Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Vorbehalten bleiben praxisge- mäss Fälle, in denen die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen füh-
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ren würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der be- troffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu ver- einbaren wären (BGE 133 I 201 E. 2.2; 132 V 387 E. 5.1; je m.w.H.).
Die Beschwerdekammer entscheidet bei Beschwerden in Rechtshilfeange- legenheiten mit umfassender Kognition (vgl. supra E. 3). Das Verfahren vor der Beschwerdekammer erlaubt demnach grundsätzlich die Heilung von Verletzungen des rechtlichen Gehörs, welche durch die ausführenden Be- hörden begangen wurden.
E. 4.5.2 Vorliegend kann offengelassen werden, ob auf eine Rückweisung der Sache verzichtet werden könnte, weil die Sache aus nachfolgenden Erwägungen ohnehin zurückzuweisen ist.
E. 5 Gemäss Art. 74a IRSG können Vermögenswerte, die zu Sicherungszwecken beschlagnahmt wurden, der zuständigen ausländischen Behörde auf Ersu- chen am Ende des Rechtshilfeverfahrens zur Einziehung herausgegeben werden (Abs. 1). Die Herausgabe kann in jedem Stadium des ausländischen Verfahrens erfolgen, in der Regel gestützt auf einen rechtskräftigen und voll- streckbaren Entscheid des ersuchenden Staates (Abs. 3). Die Regelungs- absicht des Gesetzgebers zielt darauf ab, eine Kontrolle darüber zu ermög- lichen, dass die Einziehung oder Rückgabe von Vermögenswerten an den Geschädigten aufgrund eines gerichtlichen Verfahrens erfolgt, das den in der EMRK und im UNO-Pakt II festgelegten Verfahrensgrundsätzen entspricht und der ausländische Entscheid weder dem schweizerischen ordre public noch den international gewährleisteten Menschenrechten widerspricht; aus- geschlossen ist dagegen eine inhaltliche Kontrolle, d.h. eine Kontrolle der Begründetheit des ausländischen Entscheids (BGE 123 II 595 E. 4e), sofern dieser nicht vorweg als offensichtlich unzutreffend erscheint (BGE 131 II 169 E. 6 m.w.H. = Pra 95 [2006] Nr. 35; vgl. TPF 2015 81 E. 4.1.2).
Zu den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen, denen ein ausländisches Einziehungsurteil entsprechen muss, zählt auch der Anspruch der Kontoin- haber auf rechtliches Gehör (BGE 123 II 595 E. 5c/bb; Teilurteil des Bundes- gerichts 1A.27/2006 vom 18. August 2006, E. 3.5).
E. 6.1 Die Beschwerdeführerin macht – wie schon im Rechtshilfeverfahren vor der Beschwerdegegnerin – geltend, sie sei im türkischen Verfahren nicht Partei gewesen und mit Bezug auf die Frage der Beschlagnahme und Einziehung
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der fraglichen Gelder auch nie zu einer Stellungnahme aufgefordert worden. Auch das türkische Verfahren leide deshalb offensichtlich an einem schwe- ren Verstoss gegen den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör. Das türkische Urteil könne deshalb bereits aus diesem Grund nicht Grundlage für eine Herausgabe der beschlagnahmten Gelder an den türki- schen Staat bilden (act. 1, S. 9). Damit macht sie implizit eine Verletzung von Art. 2 lit. a IRSG geltend, nach welcher litera einem Ersuchen um Zusam- menarbeit in Strafsachen nicht entsprochen wird, wenn Gründe für die An- nahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder im Internationalen Pakt vom 16. De- zember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht.
E. 6.2 Bei der Herausgabe von Vermögenswerten ist dem Betroffenen die Befugnis zuzuerkennen, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen; dies auch dann, wenn er sich nicht im ersuchenden Staat aufhält (vgl. dazu ausführlich Urteil des Bundes- gerichts 1A.53/2007 vom 11. Februar 2008, E. 4.3).
E. 6.3 Im Rubrum des Urteils der 8. Grossen Strafkammer von Istanbul vom
29. März 2013 (deutsche Übersetzung des Urteils, act. 8.4) wird die Be- schwerdeführerin nicht aufgeführt (a.a.O., S. 1 ff.). Unter den Personen, in deren Anwesenheit das Einziehungsurteil verlesen und verfahrensgemäss erläutert worden sei, ist weder die Beschwerdeführerin noch ein allfälliger Rechtsvertreter aufgeführt (a.a.O., S. 425).
E. 6.4 Im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens vor der Beschwerdegegnerin machte diese gegenüber dem Vertreter der Beschwerdeführerin offenbar geltend, das Einziehungsurteil sei den Parteien, also dem Ehemann der Beschwer- deführerin, nach Inkrafttreten über dessen Rechtsvertreter zur Kenntnis ge- bracht worden. Sie schien daraus schliessen zu wollen, dass das Einzie- hungsurteil damit auch der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gelangt sei (in: act. 1, S. 6; act. 1.2, S. 2). Die Beschwerdeführerin machte dazu geltend, sie sei seit langem von ihrem früheren Ehemann geschieden.
E. 6.5 Im vorliegenden Verfahren reicht sie diesbezüglich eine Urkunde ein (act. 1.3: Urteil des Familiengerichts D. vom 14. April 2011, inklusive deut- sche Übersetzung), aus der sich ergebe, dass die Beschwerdeführerin seit dem 14. April 2011, also lange vor dem Urteil der 8. Grossen Strafkammer von Istanbul vom 29. März 2013, von B. geschieden worden sei. Aber selbst wenn sie auch heute noch mit ihm verheiratet wäre, sei der daraus gezogene Schluss, sie habe deshalb Aktenkenntnisse nicht nur vom Urteil, sondern
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auch vom Rechtshilfeverfahren, waghalsig (act. 1, S. 6 f.; act. 1.2, S. 2). Die Beschwerdegegnerin schweigt sich zu dem ihr unterstellten Schluss aus (act. 8, S. 2).
E. 6.6 Nach dem Gesagten scheint die Beschwerdegegnerin nicht zu behaupten, dass die Beschwerdeführerin konkret im Verfahren, das zum Einziehungsur- teil führte, angehört worden sei. Unter Berücksichtigung der Vorbringen der Beschwerdeführerin und der eingelegten Akten bestehen jedenfalls Zweifel darüber.
E. 6.7 Damit erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als begründet. Eine Ver- weigerung der Rechtshilfe wäre allerdings erst dann gerechtfertigt, wenn dem ersuchenden Staat Gelegenheit gegeben worden ist, sich zur Einhal- tung der entsprechenden Verfahrensgarantien zu äussern und allenfalls zu belegen, dass diese eingehalten worden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.53/2007 vom 11. Februar 2008, E. 4.4). Mithin ist die angefochtene Schlussverfügung aufzuheben und zur neuen Entscheidung an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen mit der Weisung, dem ersuchenden Staat Gelegenheit zu geben, sich zur Gewährung des Anspruchs der Be- schwerdeführerin auf rechtliches Gehör im türkischen Verfahren zu äussern und allenfalls zu belegen, dass diese Verfahrensgarantie eingehalten wurde.
E. 7 Auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin braucht bei diesem Stand nicht weiter eingegangen zu werden.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 6'000.– zu- rückzuerstatten.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Be- schwerdeführerin für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismäs- sig hohen Parteikosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Dabei erscheint eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.– (inkl. Aus- lagen und MwSt.) als angemessen (Art. 64 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 10, Art. 11 sowie Art. 12 Abs. 2 BStKR).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Schlussverfügung vom 18. Oktober 2016 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägung 6.7 an die Beschwerdegeg- nerin zurückgewiesen.
- Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, dem ersuchenden Staat Gelegen- heit zu geben, sich zur Gewährung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör im türkischen Verfahren zu äussern und allenfalls zu belegen, dass diese Verfahrensgarantie eingehalten wurde.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse wird an- gewiesen, der Beschwerdeführerin den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 6'000.– zurückzuerstatten.
- Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das vorliegende Ver- fahren mit Fr. 2'000.– zu entschädigen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 13. Juli 2017 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Türkei
Herausgabe zur Einziehung (Art. 74a IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2016.267
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Sachverhalt:
A. Die türkische Oberstaatsanwaltschaft in Istanbul führte seit August 2003 ein Ermittlungsverfahren u.a. gegen B. wegen Verdachts der Veruntreuung, des Betrugs und der Geldwäscherei (in: act. 8.2, S. 2 Ziff. 4). Mit Rechtshilfeer- suchen vom 29. Januar 2005 ersuchte die Oberstaatsanwaltschaft Istanbul insbesondere um Beschlagnahme und Herausgabe der Kontounterlagen bei diversen Bankinstituten von natürlichen und juristischen Personen sowie sinngemäss um Identifikation und Beschlagnahme von Vermögenswerten von Personen, welche als Beschuldigte Gegenstand des Rechtshilfeersu- chens bildeten (in: act. 8.2, S. 2 Ziff. 5). Das Rechtshilfeersuchen wurde zum Vollzug der Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") übertragen (in: act. 8.2, S. 2 Ziff. 1). Mit Eintretensverfügung der BA vom 25. Mai 2005 wurde dem Rechtshilfeersuchen grundsätzlich entsprochen (act. 8.2, S. 3 Ziff. 1).
B. Mit Ersuchen vom 12. Juni 2007 verlangte die türkische Behörde die Sperre mehrerer Konten, darunter jenes von A. bei der Bank C. AG; mit Verfügung vom 24. Oktober 2008 wurden die Vermögenswerte des Kontos Nr. 1 bei der Bank C. AG rechtshilfeweise gesperrt (in: act. 1.1, S. 2 Ziff. 3; in: act. 8.3, S. 2 Ziff. 3).
C. Mit ergänzendem Rechtshilfeersuchen vom 4. Mai 2015 ersuchte das Präsi- dium der 8. Grossen Strafkammer Istanbul, nachdem ein Beschlagnah- mungsurteil des Gerichts rechtskräftig und vollstreckbar sowie nach türki- schem Recht kein Rechtsmittel gegen das Beschlagnahmungsurteil gege- ben sei, um Herausgabe der betreffenden Gelder an die Türkei (act. 8.1).
D. Mit Schlussverfügung vom 18. Oktober 2016 verfügte die BA insbesondere, dass dem Rechtshilfeersuchen vom 4. Mai 2015 grundsätzlich entsprochen wird und die nach Abzug der Gebühren und Spesen verbleibenden Vermö- genswerte auf dem Konto Nr. 1, lautend auf A., bei der Bank C. AG der er- suchenden Behörde herausgegeben werden (act. 1.1, S. 7 Ziff. 1 und Ziff. 2; act. 8.3, S. 7 Ziff. 1 und Ziff. 2).
E. Hiergegen gelangte A., vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth (nachfolgend "RA Fingerhuth"), mit Beschwerde vom 18. November 2016 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie beantragt Fol- gendes:
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"In Gutheissung der Beschwerde sei die Schlussverfügung in Rechtshilfesachen der Bundesanwaltschaft vom 18. Oktober 2016 aufzuheben und die auf dem Konto Nr. 1, lautend auf A., bei der Bank C. AG liegenden Vermögenswerte seien A. wie- der herauszugeben;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Eventualiter:
In Gutheissung der Beschwerde sei die Schlussverfügung in Rechtshilfesachen der Bundesanwaltschaft vom 18. Oktober 2016 aufzuheben und die Sache sei zur neuen Beurteilung und Entscheidung an die Bundesanwaltschaft zurückzuweisen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
F. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2017 beantragt das Bundesamt für Justiz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 7). Die BA bean- tragt mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2017, die Beschwerde sei abzu- weisen, unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin (act. 8). Die Beschwerdeantworten wurden mit Schreiben vom 11. Januar 2017 dem Ver- treter der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht (act. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und der Türkei ist das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) anwendbar, das für die Schweiz am 20. März 1967 und für die Türkei am 22. September 1969 in Kraft getreten ist. Dieses regelt die Herausgabe von Vermögenswerten, welche den Erlös der Straftat darstellen, nicht (BGE 123 II 134 E. 5a; 120 Ib 167 E. 3b; je m.w.H.). Das EUeR wird ergänzt durch das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwä- scherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53), das für die Schweiz am 1. September 1993 und für die Türkei am 1. Februar 2005 in Kraft getreten ist. Das GwUe ver-
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bessert die internationale Zusammenarbeit insbesondere im Bereich der Ein- ziehung von Vermögenswerten strafbarer Herkunft. Es schreibt die Zusam- menarbeit in grösstmöglichem Umfang vor (Art. 7 Ziff. 1 GwUe). Gemäss Art. 13 Ziff. 1 GwUe wird eine Vertragspartei, die von einer anderen Ver- tragspartei ein Ersuchen um Einziehung von in ihrem Hoheitsgebiet befindli- chen Erträgen erhalten hat, a) eine Einziehungsentscheidung eines Gerichts der ersuchenden Vertragspartei in Bezug auf diese Erträge vollstrecken oder
b) das Ersuchen an ihre zuständigen Behörden weiterleiten, um eine Einzie- hungsentscheidung zu erwirken, und diese, falls sie erlassen wird, vollstre- cken. Nach Art. 14 Ziff. 1 GwUe ist für Verfahren zur Erwirkung und Vollstre- ckung der Einziehung das Recht der ersuchten Vertragspartei massgebend. Die ersuchte Vertragspartei hat die freie Wahl zwischen den in Art. 13 Ziff. 1 GwUe vorgesehenen zwei Möglichkeiten. Das GwUe enthält keine Bestim- mung, welche unmittelbar anwendbar und dazu bestimmt wäre, das natio- nale Recht zu ersetzen oder zu ergänzen (BGE 133 IV 215 E. 2.1). Das schweizerische Recht genügt den Anforderungen des GwUe, indem es ei- nerseits die Herausgabe der Erträge strafbarer Handlungen (Art. 74a IRSG) und anderseits die Vollstreckung ausländischer Entscheide (Art. 94 ff. IRSG) vorsieht (BGE 133 IV 215 E. 2.2; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1C_513/2010 vom 11. März 2011, E. 3.2).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechts- hilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verord- nung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung. Das innerstaat- liche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwen- dung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2 m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschen- rechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; TPF 2008 24 E. 1.1; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.182 vom 30. März 2017, E. 1.1; je m.w.H.).
1.3 Auf Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgeset- zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungs- verfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 12 Abs. 1 IRSG, Art. 39 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]).
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2.
2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen- den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 und Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG).
Die vorliegende Beschwerde vom 18. November 2016 gegen die Schluss- verfügung vom 18. Oktober 2016 wurde form- und fristgerecht eingereicht.
2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne des Art. 80h IRSG gilt namentlich bei Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV). Umso mehr muss der Kontoinhaber als persönlich und direkt betroffen im Sinne des Art. 80h IRSG gelten, wenn das Guthaben selbst infrage steht (BUSSMANN, Basler Kommentar, Basel 2015, Art. 80h IRSG N. 31; vgl. BGE 131 II 169 E. 2.2.1; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2014.146 vom 13. Januar 2015, E. 2.2; RR.2012.231 vom 25. Juni 2013, E. 2.2).
Vorliegend geht es um die rechtshilfeweise Herausgabe des Saldos eines Kontos, das auf A. lautet. Als Kontoinhaberin ist die Beschwerdeführerin per- sönlich und direkt von der Rechtshilfemassnahme betroffen und folglich zur Beschwerdeführung berechtigt.
2.3 Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3. Mit der Beschwerde kann nebst der Verletzung von Bundesrecht, ein- schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 80i Abs. 1 lit. a IRSG), und der unzulässigen oder offensichtlich unrichtigen Anwendung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG (Art. 80i Abs. 1 lit. b IRSG) praxisgemäss auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des an- gefochtenen Entscheids gemäss Art. 49 lit. b und lit. c VwVG gerügt werden (TPF 2007 57 E. 3.2).
Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie entscheidet in der Sache selbst oder weist diese
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ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG; vgl. TPF 2009 49 E. 4.4).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht vorab einen krassen Verstoss gegen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör im Rechtshilfeverfahren vor der Beschwer- degegnerin geltend, zum einen, weil ihr eine Fristerstreckung zur Stellung- nahme verweigert worden sei, zum anderen, weil ihre trotzdem noch sum- marisch erhobenen Einwände nicht berücksichtigt worden seien (act. 1, S. 8).
4.2
4.2.1 Im Bereich der internationalen Rechtshilfe wird der in Art. 29 Abs. 2 BV ver- ankerte Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 80b IRSG und ergänzend in Art. 26 ff. VwVG (durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG) konkretisiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.57/2007 vom 24. September 2007, E. 2.1; TPF 2010 142 E. 2.1; TPF 2008 91 E. 3.2), welche sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelan- gen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.60 vom 10. August 2016, E. 4.2.1 m.w.H.).
4.2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt. Konkret muss die ausführende Behörde dem gemäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a lit. a IRSV Berechtigten zur Wahrung des rechtlichen Ge- hörs vorgängig an den Erlass der Schlussverfügung auf konkrete und wir- kungsvolle Weise die Gelegenheit geben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern. Mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör ist es ohne Weiteres ver- einbar, dass dem Betroffenen für die Ausübung seines Äusserungsrechts eine Frist gesetzt wird (KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrens- recht, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, N. 657). Behördlich angesetzte Fristen müssen angemessen, d.h. so bemessen sein, dass eine gehörige Wahrneh- mung des Äusserungsrechts effektiv möglich ist. Einerseits ist bei der Fest- legung der Fristen der Komplexität der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen Rechnung zu tragen, ebenso wie dem Aktenumfang, anderer- seits müssen auch Interessen der Verfahrensökonomie und der Verfahrens- beschleunigung berücksichtigt werden (WALDMANN/BICKEL, Praxiskommen- tar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 30 VwVG N. 48 m.w.H.; siehe auch BGE 142 II 218 E. 2.4.1 m.w.H.). Eine behördlich angesetzte Frist kann aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn die Partei vor Ablauf der Frist darum nachsucht (Art. 22 Abs. 2 VwVG; vgl. zum Ganzen Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.60 vom 10. August 2016, E. 4.2.2 m.w.H.).
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Das Recht zur vorgängigen Stellungnahme setzt die Möglichkeit voraus, in die massgeblichen Akten Einsicht nehmen zu können (BGE 132 II 485 E. 3.2). Die Modalitäten der Akteneinsicht sind unter Berücksichtigung der gesamten Umstände so auszugestalten, dass die Parteien ihre Verfahrens- rechte wirksam wahrnehmen können (WALDMANN/OESCHGER, Praxiskom- mentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 26 VwVG N. 84 m.w.H.; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 2C_143/2014 vom 17. September 2014, E. 3.2).
4.2.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt weiter insbesondere, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Be- troffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksich- tigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begrün- den. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 m.w.H.). Der vorliegend für die Begründungs- pflicht massgebende Art. 35 Abs. 1 VwVG geht inhaltlich nicht über den ver- fassungsrechtlichen Anspruch hinaus (Urteil des Bundesgerichts 4A.633/2010 vom 23. Mai 2011, E. 2.2; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.84 vom 20. September 2016, E. 5.2; je m.w.H.).
4.3
4.3.1 Betreffend die geltend gemachte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Rechtshilfeverfahren vor der Beschwerdegegnerin, weil der Be- schwerdeführerin bzw. ihrem Vertreter eine Fristerstreckung zur Stellung- nahme verweigert worden sei, gilt es Folgendes zu erwägen:
4.3.2 Vorliegend zeigte der – soweit ersichtlich vorher nicht schon mandatierte – Vertreter der Beschwerdeführerin der BA mit Schreiben vom 21. September 2016 an, dass er ihre Interessen wahre, und bat gleichzeitig um Aktenein- sicht (in: act. 1.1, S. 2 Ziff. 7; in: act. 8.3, S. 2 Ziff. 7). Die BA stellte dem Vertreter die relevanten Unterlagen mit Schreiben vom 29. September 2016 auf einem USB-Stick zur Einsicht zu, unter Ansetzung einer nicht erstreck- baren Frist bis 12. Oktober 2016, um zur beabsichtigten Herausgabe der Vermögenswerte Stellung zu nehmen (in: act. 1.1, S. 2 Ziff. 8; in: act. 1.2,
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S. 1; in: act. 8, S. 2; in: act. 8.3, S. 2 Ziff. 8). Am 5. Oktober 2016 wurde der BA vom Büro des Vertreters mitgeteilt, dass sie aus technischen Gründen nicht in der Lage seien, den USB-Stick zu lesen (in: act. 8, S. 2). Am 6. Ok- tober 2016 wurden dem Vertreter die Unterlagen zusätzlich in Papierform zugestellt (in: act. 1.2, S. 1; in: act. 8, S. 2). Mit Schreiben vom 7. Oktober 2016 ersuchte der Vertreter um Erstreckung der Frist zur Einreichung der Stellungnahme (in: act. 1.2, S. 1). Die Fristerstreckung wurde verweigert, was gleichentags vorab per Fax mitgeteilt wurde (in: act. 1.2, S. 1 f.). Mit Schreiben vom 12. Oktober 2016 ersuchte der Vertreter um Ansetzung einer angemessenen Nachfrist und stellte unter Vorbehalt einer ergänzenden Stel- lungnahme den Antrag, die Herausgabe der Gelder der Beschwerdeführerin sei zu verweigern (act. 1.2, S. 2 f.). Am 18. Oktober 2016 erging die Schluss- verfügung der BA (act. 1.1; act. 8.3).
4.3.3 Aufgrund der vorliegenden Akten muss davon ausgegangen werden, dass der Vertreter spätestens am Freitag, 30. September 2016, von der nicht erst- reckbaren Frist bis Mittwoch, 12. Oktober 2016, Kenntnis hatte. Wenn die Unterlagen, die ihm gleichzeitig auf einem USB-Stick zur Einsicht zugestellt wurden, nicht lesbar waren, durfte – nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, aus dem auch Verhaltenspflichten für Private in einem Justizver- fahren abgeleitet werden – von ihm erwartet werden, dass er diesen Um- stand unverzüglich geltend macht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_143/2014 vom 17. September 2014, E. 3.2), im vorliegenden Fall spä- testens am Montag, 3. Oktober 2016. Tatsächlich wurde diese Mitteilung am Mittwoch, 5. Oktober 2016, gemacht, worauf er nach Zustellung der Unterla- gen in Papierform spätestens am Donnerstag, 6. Oktober 2016, von diesen Kenntnis nehmen konnte. Bis zum Ablauf der nicht erstreckbaren Frist am Mittwoch, 12. Oktober 2016, blieben ihm mindestens vier ganze Arbeitstage.
Aus der in der Schlussverfügung geschilderten Prozessgeschichte geht her- vor, dass Hintergrund der Herausgabe ein Rechtshilfeverfahren ist, das seit 2005 andauert und mehrere (ergänzende) Rechtshilfeersuchen umfasst (act. 1.1, S. 2; act. 8.3, S. 2). Das betreffende ergänzende Rechtshilfeersu- chen datiert vom 4. Mai 2015 (act. 8.1). Der Hinweis des Vertreters der Be- schwerdeführerin im Schreiben vom 12. Oktober 2016 (act. 1.2), dass das Ersuchen der türkischen Behörden bereits im Juni 2015 bei der BA einge- gangen sei, wird von der Beschwerdegegnerin nicht in Frage gestellt. Allein die deutsche Übersetzung des türkischen Urteils, das Grundlage des Ersu- chens um Herausgabe zur Einziehung bildet, umfasst 426 Seiten (act. 8.4). Eine besondere Dringlichkeit, die über das allgemeine Gebot der raschen Erledigung (Art. 17a Abs. 1 IRSG) hinausgeht, ist nicht ersichtlich.
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4.3.4 Unter diesen Umständen muss bereits die Ansetzung einer nicht erstreckba- ren Frist von gut zehn Tagen zur Stellungnahme als unangemessen bezeich- net werden. Als unangemessen erscheint aber vor allem, an der nicht erst- reckbaren Frist festgehalten zu haben, nachdem Probleme bei der Aktenein- sicht geltend gemacht worden waren. So war dem Vertreter der Beschwer- deführerin eine gehörige Wahrnehmung des Äusserungsrechts nicht effektiv möglich. Mit der Ansetzung der nicht erstreckbaren Frist und an ihrem Fest- halten, obwohl der Vertreter der Beschwerdeführerin zureichende Gründe für deren Erstreckung geltend machte, hat die Beschwerdegegnerin mithin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt.
4.3.5 Die Beschwerde erweist sich somit in diesem Punkt als begründet.
4.4
4.4.1 Betreffend die geltend gemachte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Rechtshilfeverfahren vor der Beschwerdegegnerin, weil die trotz- dem noch summarisch erhobenen Einwände der Beschwerdeführerin bzw. ihres Vertreters nicht berücksichtigt worden seien, gilt es Folgendes zu er- wägen:
4.4.2 Der Vertreter der Beschwerdeführerin begründet in seiner fristgerechten Ein- gabe vom 12. Oktober 2016 zunächst sein Gesuch, eine angemessene Nachfrist zur Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme anzusetzen (act. 1.2, S. 1 f.). Zum Rechtshilfeersuchen nimmt er insofern Stellung, als er zum einen geltend macht, dass formell die Beschwerdeführerin im türkischen Verfahren nicht Partei gewesen sei und mit Bezug auf die Frage der Be- schlagnahme und Einziehung der fraglichen Gelder auch nie zu einer Stel- lungnahme aufgefordert worden sei. Das Verfahren leide deshalb an einem schweren Verstoss gegen den Anspruch der Beschwerdeführerin auf recht- liches Gehör. Das Urteil könne deshalb bereits aus diesem Grund nicht Grundlage für eine Herausgabe der beschlagnahmten Gelder an den türki- schen Staat bilden. Zum anderen macht er geltend, dass unklar sei, gestützt auf welchen Sachverhalt eine Einziehung der beschlagnahmten Gelder der Beschwerdeführerin erfolgen sollte, zumal dem Urteil verschiedenste Sach- verhalte entnommen werden könnten, die infolge Eintritts der Verjährung ein- gestellt worden seien (act. 1.2, S. 2 f.).
4.4.3 In der Schlussverfügung der Beschwerdegegnerin (act. 1.1; act. 8.3) wird u.a. erwägt, dass der Vertreter der Beschwerdeführerin die Verweigerung der Herausgabe sowie eine Fristverlängerung zur detaillierten Stellung- nahme beantragt, und fährt wie folgt fort (a.a.O., S. 6): "Da RA FINGER- HUTH mit Schreiben vom 29. September 2016 eine nicht verlängerbare Frist
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gesetzt wurde, verweigerte die BA die beantragte Fristerstreckung. Somit ist im Folgenden aufgrund der Akten zu entscheiden." Daraus ergibt sich jeden- falls implizit, dass das erneute Gesuch um Fristerstreckung abgelehnt wurde, mit der Begründung, dass eine nicht erstreckbare Frist angesetzt worden sei. Das erneute Gesuch um Ansetzung einer angemessenen Nachfrist zur Ein- reichung einer ergänzenden Stellungnahme wurde mithin tatsächlich gehört, geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Damit wurde dem An- spruch auf rechtliches Gehör insoweit, als es das erneute Gesuch um Fris- terstreckung angeht, ausreichend Rechnung getragen.
Auf die Geltendmachung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Ge- hör der Beschwerdeführerin im türkischen Verfahren – womit sinngemäss Art. 2 lit. a IRSG angerufen wird, nach welcher litera einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen nicht entsprochen wird, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der Europäi- schen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder im Internationalen Pakt vom
16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht – geht die Beschwerdegegnerin in der Schlussverfügung (act. 1.1; act. 8.3) insoweit ein, als sie u.a. erwägt, dass dem Ersuchen um Herausgabe der beschlag- nahmten Vermögenswerte ein strafrechtlich relevanter Sachverhalt sowie das Urteil eines türkischen Strafgerichts, dessen Rechtskraft durch die zu- ständige Behörde bescheinigt worden sei, zugrunde lägen. Ausschluss- bzw. Ablehnungsgründe nach Art. 2 bis Art. 6 IRSG und Art. 18 GwUe seien nicht ersichtlich (a.a.O., S. 5). Damit hat sich die Beschwerdegegnerin mit den Argumenten der Beschwerdeführerin nicht ausreichend auseinandergesetzt. Gemäss Art. 74a Abs. 3 IRSG kann die Herausgabe in jedem Stadium des ausländischen Verfahrens erfolgen, in der Regel gestützt auf einen rechts- kräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates. Die Re- gelungsabsicht des Gesetzgebers zielt darauf ab, eine Kontrolle darüber zu ermöglichen, dass die Einziehung oder Rückgabe von Vermögenswerten an den Geschädigten aufgrund eines gerichtlichen Verfahrens erfolgt, das den in der EMRK und im UNO-Pakt II festgelegten Verfahrensgrundsätzen ent- spricht und der ausländische Entscheid weder dem schweizerischen ordre public noch den international gewährleisteten Menschenrechten wider- spricht; ausgeschlossen ist dagegen eine inhaltliche Kontrolle, d.h. eine Kon- trolle der Begründetheit des ausländischen Entscheids (BGE 123 II 595 E. 4e), sofern dieser nicht vorweg als offensichtlich unzutreffend erscheint (BGE 131 II 169 E. 6 m.w.H. = Pra 95 [2006] Nr. 35; vgl. TPF 2015 81 E. 4.1.2). Aus den Erwägungen der Schlussverfügung geht nicht hervor,
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dass die Beschwerdegegnerin ihre Kontrollmöglichkeit ausgeschöpft und da- mit die Geltendmachung der Beschwerdeführerin ernsthaft geprüft hätte, oder weshalb sie darauf gerade verzichten konnte. Damit wurde dem An- spruch auf rechtliches Gehör insoweit, als es die Geltendmachung der Ver- letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin im tür- kischen Verfahren angeht, nicht ausreichend Rechnung getragen.
Auf die Geltendmachung, dass unklar sei, gestützt auf welchen Sachverhalt eine Einziehung der beschlagnahmten Gelder der Beschwerdeführerin erfol- gen sollte, zumal dem Urteil verschiedenste Sachverhalte entnommen wer- den könnten, die infolge Eintritts der Verjährung eingestellt worden seien, geht die Beschwerdegegnerin in der Schlussverfügung (act. 1.1; act. 8.3) insoweit ein, als sie einerseits den Sachverhalt gemäss rechtskräftigem tür- kischem Urteil zusammenfasst (a.a.O., S. 3 ff.) sowie andererseits u.a. er- wägt, dass die Einziehung der Vermögenswerte des Kontos der Beschwer- deführerin im Rahmen des Urteils der 8. Grossen Strafkammer von Istanbul vom 29. März 2013 angeordnet werde, und in Klammern auf die S. 418 f. der deutschen Übersetzung des besagten Urteils verweist (a.a.O., S. 6). Dort wird unter den lit. a und lit. b zunächst der dem Angeklagten B. zur Last gelegte Sachverhalt festgehalten, sodann die gesamte Deliktssumme aufge- führt und der Vorwurf zusammengefasst, um schliesslich die Schuld- und Strafpunkte auszusprechen. In der Folge legt die Beschwerdegegnerin wei- ter dar, woraus sie die deliktische Herkunft der betroffenen Vermögenswerte herleitet (a.a.O., S. 6 f.). Damit wurde dem Anspruch auf rechtliches Gehör insoweit ausreichend Rechnung getragen.
4.4.4 Die Beschwerde erweist sich somit in diesem Punkt als teilweise begründet.
4.5
4.5.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Die Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Vorbehalten bleiben praxisge- mäss Fälle, in denen die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen füh-
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ren würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der be- troffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu ver- einbaren wären (BGE 133 I 201 E. 2.2; 132 V 387 E. 5.1; je m.w.H.).
Die Beschwerdekammer entscheidet bei Beschwerden in Rechtshilfeange- legenheiten mit umfassender Kognition (vgl. supra E. 3). Das Verfahren vor der Beschwerdekammer erlaubt demnach grundsätzlich die Heilung von Verletzungen des rechtlichen Gehörs, welche durch die ausführenden Be- hörden begangen wurden.
4.5.2 Vorliegend kann offengelassen werden, ob auf eine Rückweisung der Sache verzichtet werden könnte, weil die Sache aus nachfolgenden Erwägungen ohnehin zurückzuweisen ist.
5. Gemäss Art. 74a IRSG können Vermögenswerte, die zu Sicherungszwecken beschlagnahmt wurden, der zuständigen ausländischen Behörde auf Ersu- chen am Ende des Rechtshilfeverfahrens zur Einziehung herausgegeben werden (Abs. 1). Die Herausgabe kann in jedem Stadium des ausländischen Verfahrens erfolgen, in der Regel gestützt auf einen rechtskräftigen und voll- streckbaren Entscheid des ersuchenden Staates (Abs. 3). Die Regelungs- absicht des Gesetzgebers zielt darauf ab, eine Kontrolle darüber zu ermög- lichen, dass die Einziehung oder Rückgabe von Vermögenswerten an den Geschädigten aufgrund eines gerichtlichen Verfahrens erfolgt, das den in der EMRK und im UNO-Pakt II festgelegten Verfahrensgrundsätzen entspricht und der ausländische Entscheid weder dem schweizerischen ordre public noch den international gewährleisteten Menschenrechten widerspricht; aus- geschlossen ist dagegen eine inhaltliche Kontrolle, d.h. eine Kontrolle der Begründetheit des ausländischen Entscheids (BGE 123 II 595 E. 4e), sofern dieser nicht vorweg als offensichtlich unzutreffend erscheint (BGE 131 II 169 E. 6 m.w.H. = Pra 95 [2006] Nr. 35; vgl. TPF 2015 81 E. 4.1.2).
Zu den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen, denen ein ausländisches Einziehungsurteil entsprechen muss, zählt auch der Anspruch der Kontoin- haber auf rechtliches Gehör (BGE 123 II 595 E. 5c/bb; Teilurteil des Bundes- gerichts 1A.27/2006 vom 18. August 2006, E. 3.5).
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin macht – wie schon im Rechtshilfeverfahren vor der Beschwerdegegnerin – geltend, sie sei im türkischen Verfahren nicht Partei gewesen und mit Bezug auf die Frage der Beschlagnahme und Einziehung
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der fraglichen Gelder auch nie zu einer Stellungnahme aufgefordert worden. Auch das türkische Verfahren leide deshalb offensichtlich an einem schwe- ren Verstoss gegen den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör. Das türkische Urteil könne deshalb bereits aus diesem Grund nicht Grundlage für eine Herausgabe der beschlagnahmten Gelder an den türki- schen Staat bilden (act. 1, S. 9). Damit macht sie implizit eine Verletzung von Art. 2 lit. a IRSG geltend, nach welcher litera einem Ersuchen um Zusam- menarbeit in Strafsachen nicht entsprochen wird, wenn Gründe für die An- nahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder im Internationalen Pakt vom 16. De- zember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht.
6.2 Bei der Herausgabe von Vermögenswerten ist dem Betroffenen die Befugnis zuzuerkennen, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen; dies auch dann, wenn er sich nicht im ersuchenden Staat aufhält (vgl. dazu ausführlich Urteil des Bundes- gerichts 1A.53/2007 vom 11. Februar 2008, E. 4.3).
6.3 Im Rubrum des Urteils der 8. Grossen Strafkammer von Istanbul vom
29. März 2013 (deutsche Übersetzung des Urteils, act. 8.4) wird die Be- schwerdeführerin nicht aufgeführt (a.a.O., S. 1 ff.). Unter den Personen, in deren Anwesenheit das Einziehungsurteil verlesen und verfahrensgemäss erläutert worden sei, ist weder die Beschwerdeführerin noch ein allfälliger Rechtsvertreter aufgeführt (a.a.O., S. 425).
6.4 Im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens vor der Beschwerdegegnerin machte diese gegenüber dem Vertreter der Beschwerdeführerin offenbar geltend, das Einziehungsurteil sei den Parteien, also dem Ehemann der Beschwer- deführerin, nach Inkrafttreten über dessen Rechtsvertreter zur Kenntnis ge- bracht worden. Sie schien daraus schliessen zu wollen, dass das Einzie- hungsurteil damit auch der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gelangt sei (in: act. 1, S. 6; act. 1.2, S. 2). Die Beschwerdeführerin machte dazu geltend, sie sei seit langem von ihrem früheren Ehemann geschieden.
6.5 Im vorliegenden Verfahren reicht sie diesbezüglich eine Urkunde ein (act. 1.3: Urteil des Familiengerichts D. vom 14. April 2011, inklusive deut- sche Übersetzung), aus der sich ergebe, dass die Beschwerdeführerin seit dem 14. April 2011, also lange vor dem Urteil der 8. Grossen Strafkammer von Istanbul vom 29. März 2013, von B. geschieden worden sei. Aber selbst wenn sie auch heute noch mit ihm verheiratet wäre, sei der daraus gezogene Schluss, sie habe deshalb Aktenkenntnisse nicht nur vom Urteil, sondern
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auch vom Rechtshilfeverfahren, waghalsig (act. 1, S. 6 f.; act. 1.2, S. 2). Die Beschwerdegegnerin schweigt sich zu dem ihr unterstellten Schluss aus (act. 8, S. 2).
6.6 Nach dem Gesagten scheint die Beschwerdegegnerin nicht zu behaupten, dass die Beschwerdeführerin konkret im Verfahren, das zum Einziehungsur- teil führte, angehört worden sei. Unter Berücksichtigung der Vorbringen der Beschwerdeführerin und der eingelegten Akten bestehen jedenfalls Zweifel darüber.
6.7 Damit erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als begründet. Eine Ver- weigerung der Rechtshilfe wäre allerdings erst dann gerechtfertigt, wenn dem ersuchenden Staat Gelegenheit gegeben worden ist, sich zur Einhal- tung der entsprechenden Verfahrensgarantien zu äussern und allenfalls zu belegen, dass diese eingehalten worden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.53/2007 vom 11. Februar 2008, E. 4.4). Mithin ist die angefochtene Schlussverfügung aufzuheben und zur neuen Entscheidung an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen mit der Weisung, dem ersuchenden Staat Gelegenheit zu geben, sich zur Gewährung des Anspruchs der Be- schwerdeführerin auf rechtliches Gehör im türkischen Verfahren zu äussern und allenfalls zu belegen, dass diese Verfahrensgarantie eingehalten wurde.
7. Auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin braucht bei diesem Stand nicht weiter eingegangen zu werden.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 6'000.– zu- rückzuerstatten.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Be- schwerdeführerin für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismäs- sig hohen Parteikosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Dabei erscheint eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.– (inkl. Aus- lagen und MwSt.) als angemessen (Art. 64 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 10, Art. 11 sowie Art. 12 Abs. 2 BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Schlussverfügung vom 18. Oktober 2016 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägung 6.7 an die Beschwerdegeg- nerin zurückgewiesen.
3. Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, dem ersuchenden Staat Gelegen- heit zu geben, sich zur Gewährung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör im türkischen Verfahren zu äussern und allenfalls zu belegen, dass diese Verfahrensgarantie eingehalten wurde.
4. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse wird an- gewiesen, der Beschwerdeführerin den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 6'000.– zurückzuerstatten.
5. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das vorliegende Ver- fahren mit Fr. 2'000.– zu entschädigen.
Bellinzona, 14. Juli 2017
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Zustellung an
- Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).