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RR.2015.160

Bundesstrafgericht · 2015-06-12 · Deutsch CH

Revision (Art. 40 StBOG i.V.m. Art. 121 ff. BGG).

Sachverhalt

A. Das vorliegend zu beurteilende Revisionsgesuch vom 4. Juni 2015 richtet sich gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.3 vom 30. Ap- ril 2015. Dieser erlaubte, gestützt auf die Sachverhaltsdarstellung eines chi- lenischen Herausgabeersuchens und auf eine rechtskräftige gerichtliche chi- lenische Einziehung, Vermögenswerte von rund USD 7.3 Mio. an Chile her- auszugeben.

B. Der heutige Gesuchsteller erhob dagegen Beschwerde ans Bundesgericht. Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten (Urteil 1C_260/2015 vom

22. Mai 2015).

C. Im Revisionsbegehren vom 4. Juni 2015 wird beantragt, es sei der Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 30. April 2015 aufzuheben und Beweis abzu- nehmen über Tatsachenbehauptungen des Gesuchstellers: Dargelegt wer- den solle, dass die an Chile herausgegebenen Vermögenswerte nicht-delik- tischen Ursprungs seien und daher drei andere Konten auch freigegeben worden seien (Antrag Ziff. 2). Beantragt ist weiter, dem Revisionsgesuch sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und den Gesuchstellern eine ergän- zende Begründung innerhalb der gesetzlichen Revisionsfrist von 90 Tagen zu gestatten (act. 1 S. 2 f.).

Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (Art. 57 Abs. 1 VwVG).

Auf die Ausführungen des Revisionsgesuchs und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Be- zug genommen.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Für Revision, Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden der Beschwer- dekammern in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gelten die Arti- kel 121–129 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110, BGG) sinngemäss. Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits mit einer Beschwerde gegen den

- 3 -

Entscheid der Beschwerdekammer hätte geltend machen können (Art. 40 Abs. 1 und 2 StBOG).

Nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann Revision in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich er- hebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tat- sachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (vgl. BGE 134 III 669 E. 2).

Das Begehren um Revision ist bei derjenigen Instanz zu stellen, die die frag- lichen Tatsachen beurteilt hat (BGE 134 III 45 E. 2.2).

E. 1.2 Aus den folgenden Erwägungen ist auf das Gesuch nicht einzutreten. Damit kann offenbleiben, ob sämtliche Eintretensvoraussetzungen erfüllt wären.

E. 2.1 Der Gesuchsteller bringt als neue Tatsachen und Beweismittel vor, die ge- sperrten und herauszugebenden Vermögenswerte würden aus einer nicht- deliktischen Quelle stammen und zwar aus Überweisungen in grossen run- den Summen von einer anderen Bank im Jahre 1995. Mehr habe der Rechts- anwalt des Gesuchstellers von den Banken bislang nicht erfahren können (act. 1 S. 3 Ziff. 1.2, S. 5 Ziff. 2.2). Ein Indiz für die rechtmässige Herkunft sei aber, dass ursprünglich vier Konten gesperrt gewesen seien und zwar auch diejenigen seiner Kinder. Diese drei anderen Konten seien vom vierten, heute gesperrten Konto, gespiesen und von den chilenischen Behörden frei- gegeben worden (act. 1 S. 6 Ziff. 2.5).

Das Geld auf dem beschlagnahmten Konto sei legalen Ursprungs, stam- mend aus dem Handel von Liegenschaften in Chile sowie aus Importge- schäften (act. 1 S. 4 Ziff. 2.1).

Der Gesuchsteller hätte die neuen Tatsachen und Beweismittel nicht vorher beibringen können. Überhaupt habe erst der detaillierte Entscheid des Bun- desstrafgerichts dazu Anlass gegeben (act. 1 S. 5 Ziff. 2.4).

Zudem habe sich der Gesuchsteller bisher nie zur Kontosperre äussern kön- nen, denn er habe nicht gewusst, warum die Sperre erfolgt sei (act. 1 S. 5 Ziff. 2.3).

- 4 -

Das Begehren um eine Frist für eine ergänzende Beschwerdebegründung sei deshalb gestellt worden, da die Gesuchsteller noch wichtige Auskünfte der Banken erwarten. Auch habe das Gesuch wegen des Antrags auf auf- schiebende Wirkung schnell eingereicht werden müssen; eine sorgfältig Be- gründung brauche aber noch etwas Zeit (act. 1 S. 7 Ziff. 4).

E. 2.2 Der Gesuchsteller bezweckt, mittels neuer Tatsachenvorbringen eine Nach- prüfung der Konnexität von strafbarer Handlung und einzuziehenden Vermö- genswerten zu erreichen. Die Konnexität wurde aber bereits gestützt auf die Sachverhaltsdarstellung eines chilenischen Herausgabeersuchens und auf rechtskräftige gerichtliche chilenische Einziehungsentscheide bejaht (RR.2015.3 E. 5.6, 5.8) und vom Bundesgericht geschützt. Die Vorbringen zielen damit darauf ab, die chilenischen Entscheide selbst durch das Bun- desstrafgericht überprüfen zu lassen. Dies liegt aber ausserhalb der Zustän- digkeit des Rechtshilfegerichts. Eine solche Revision müsste, wenn schon, bei chilenischen Gerichten beantragt werden. Aus diesem Grund kann auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werden.

E. 2.3 Auch aus folgenden Gründen kann nicht auf das Revisionsgesuch eingetre- ten werden:

a) Eine Überprüfung chilenischer Entscheide hinsichtlich des Delikts- konnexes der eingezogenen Vermögenswerte wurde bereits vor Bundesstrafgericht (RR.2015.3 E. 5.1) und Bundesgericht (RR.2015.3 act. 29.1 S. 6 ff. Ziff. 4.3, 4.4) verlangt. Schon damals bot der heutige Gesuchsteller Beweismittel für die nicht-deliktische Her- kunft der eingezogenen Vermögenswerte an. Die Beweismittel waren damals vom Bundestrafgericht (mangels Wesentlichkeit) nicht abge- nommen worden (vgl. RR.2015.3 E. 5.4 sowie vorstehende Erwä- gung 2.2). Im Herausgabeverfahren festgestellt unwesentliche Be- weismittel können indes keine Revisionsgründe schaffen. Auch aus diesem Grund ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten.

b) Sodann sind bereits angebotene Beweismittel definitionsgemäss keine Noven nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, die Anlass zu einer Revision gäben. Weiter wurde der angerufene Revisionsgrund be- reits mit Beschwerde ans Bundesgericht geltend gemacht (vgl. RR.2015.3 act. 29.1 Ziff. 4.5), was eine Revision ausschliesst (vgl. Art. 40 Abs. 2 StBOG).

Auch aus diesen Gründen ist auf das Revisionsgesuch nicht einzu- treten.

- 5 -

c) Schliesslich hätte der Gesuchsteller während der von ihm vielmonier- ten 17-jährigen Verfahrensdauer bei zureichender Sorgfalt schon frü- her abklären müssen, woher die Gelder auf seinem eigenen Konto stammen, zumal er ja für sich über den Ausgangspunkt im Klaren sei (Liegenschaftenhandel/Importgeschäfte). Es kann nicht davon ge- sprochen werden, diese Unterlagen hätten bisher nicht aufgefunden und beigebracht werden können (vgl. Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). So- fern dies dennoch nicht möglich gewesen sein sollte, so müssten die Gründe dafür dem Gesuchsteller bereits heute bekannt sein – jedoch wurden sie im Revisionsgesuch nicht dargelegt. Auch aus diesem Grund ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten.

E. 2.4 Zeigen demnach die vorstehenden Erwägungen auf, dass gestützt auf Ziff. 2 der Anträge (act. 1 S. 2) keine Revision des Entscheids des Bundesstrafge- richts RR.2015.3 vom 30. April 2015 möglich ist, kann auf die beantragte Frist zur Ergänzung der Revisionsbegründung verzichtet werden.

E. 2.5 Die Urkunden des Verfahrens RR.2015.3 zeigen, dass der Gesuchsteller wusste, warum Sperre und Einziehung erfolgten und dass er sich im Verfah- ren vor Bundesstrafgericht dazu äussern konnte. Ein Revisionsgrund ist nicht ersichtlich.

E. 2.6 Somit ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. Damit werden die pro- zessualen Anträge (aufschiebende Wirkung, Begründungsergänzung) ge- genstandslos.

E. 3 Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur An- wendung (Art. 73 Abs. 1 lit. a und b StBOG, Art. 53 Abs. 2 lit. a StBOG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 73 Abs. 2 StBOG; Art. 5 sowie Art. 8 Abs. 3 BStKR; Art. 63 Abs. 1 und 4bis VwVG; Art. 39 Abs. 2 lit. d StBOG und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG) und dem Gesuchsteller auferlegt.

- 6 -

Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Die prozessualen Anträge werden infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
  3. Die Kosten von Fr. 2'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 12. Juni 2015 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Nathalie Zufferey Franciolli, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Peter Heinrich, Gesuchsteller

gegen

STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜRICH, Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Revision (Art. 40 StBOG i.V.m. Art. 121 ff. BGG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummern: RR.2015.160

RP.2015.29

- 2 -

Sachverhalt:

A. Das vorliegend zu beurteilende Revisionsgesuch vom 4. Juni 2015 richtet sich gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.3 vom 30. Ap- ril 2015. Dieser erlaubte, gestützt auf die Sachverhaltsdarstellung eines chi- lenischen Herausgabeersuchens und auf eine rechtskräftige gerichtliche chi- lenische Einziehung, Vermögenswerte von rund USD 7.3 Mio. an Chile her- auszugeben.

B. Der heutige Gesuchsteller erhob dagegen Beschwerde ans Bundesgericht. Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten (Urteil 1C_260/2015 vom

22. Mai 2015).

C. Im Revisionsbegehren vom 4. Juni 2015 wird beantragt, es sei der Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 30. April 2015 aufzuheben und Beweis abzu- nehmen über Tatsachenbehauptungen des Gesuchstellers: Dargelegt wer- den solle, dass die an Chile herausgegebenen Vermögenswerte nicht-delik- tischen Ursprungs seien und daher drei andere Konten auch freigegeben worden seien (Antrag Ziff. 2). Beantragt ist weiter, dem Revisionsgesuch sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und den Gesuchstellern eine ergän- zende Begründung innerhalb der gesetzlichen Revisionsfrist von 90 Tagen zu gestatten (act. 1 S. 2 f.).

Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (Art. 57 Abs. 1 VwVG).

Auf die Ausführungen des Revisionsgesuchs und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Be- zug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für Revision, Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden der Beschwer- dekammern in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gelten die Arti- kel 121–129 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110, BGG) sinngemäss. Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits mit einer Beschwerde gegen den

- 3 -

Entscheid der Beschwerdekammer hätte geltend machen können (Art. 40 Abs. 1 und 2 StBOG).

Nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann Revision in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich er- hebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tat- sachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (vgl. BGE 134 III 669 E. 2).

Das Begehren um Revision ist bei derjenigen Instanz zu stellen, die die frag- lichen Tatsachen beurteilt hat (BGE 134 III 45 E. 2.2).

1.2 Aus den folgenden Erwägungen ist auf das Gesuch nicht einzutreten. Damit kann offenbleiben, ob sämtliche Eintretensvoraussetzungen erfüllt wären.

2.

2.1 Der Gesuchsteller bringt als neue Tatsachen und Beweismittel vor, die ge- sperrten und herauszugebenden Vermögenswerte würden aus einer nicht- deliktischen Quelle stammen und zwar aus Überweisungen in grossen run- den Summen von einer anderen Bank im Jahre 1995. Mehr habe der Rechts- anwalt des Gesuchstellers von den Banken bislang nicht erfahren können (act. 1 S. 3 Ziff. 1.2, S. 5 Ziff. 2.2). Ein Indiz für die rechtmässige Herkunft sei aber, dass ursprünglich vier Konten gesperrt gewesen seien und zwar auch diejenigen seiner Kinder. Diese drei anderen Konten seien vom vierten, heute gesperrten Konto, gespiesen und von den chilenischen Behörden frei- gegeben worden (act. 1 S. 6 Ziff. 2.5).

Das Geld auf dem beschlagnahmten Konto sei legalen Ursprungs, stam- mend aus dem Handel von Liegenschaften in Chile sowie aus Importge- schäften (act. 1 S. 4 Ziff. 2.1).

Der Gesuchsteller hätte die neuen Tatsachen und Beweismittel nicht vorher beibringen können. Überhaupt habe erst der detaillierte Entscheid des Bun- desstrafgerichts dazu Anlass gegeben (act. 1 S. 5 Ziff. 2.4).

Zudem habe sich der Gesuchsteller bisher nie zur Kontosperre äussern kön- nen, denn er habe nicht gewusst, warum die Sperre erfolgt sei (act. 1 S. 5 Ziff. 2.3).

- 4 -

Das Begehren um eine Frist für eine ergänzende Beschwerdebegründung sei deshalb gestellt worden, da die Gesuchsteller noch wichtige Auskünfte der Banken erwarten. Auch habe das Gesuch wegen des Antrags auf auf- schiebende Wirkung schnell eingereicht werden müssen; eine sorgfältig Be- gründung brauche aber noch etwas Zeit (act. 1 S. 7 Ziff. 4).

2.2 Der Gesuchsteller bezweckt, mittels neuer Tatsachenvorbringen eine Nach- prüfung der Konnexität von strafbarer Handlung und einzuziehenden Vermö- genswerten zu erreichen. Die Konnexität wurde aber bereits gestützt auf die Sachverhaltsdarstellung eines chilenischen Herausgabeersuchens und auf rechtskräftige gerichtliche chilenische Einziehungsentscheide bejaht (RR.2015.3 E. 5.6, 5.8) und vom Bundesgericht geschützt. Die Vorbringen zielen damit darauf ab, die chilenischen Entscheide selbst durch das Bun- desstrafgericht überprüfen zu lassen. Dies liegt aber ausserhalb der Zustän- digkeit des Rechtshilfegerichts. Eine solche Revision müsste, wenn schon, bei chilenischen Gerichten beantragt werden. Aus diesem Grund kann auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werden.

2.3 Auch aus folgenden Gründen kann nicht auf das Revisionsgesuch eingetre- ten werden:

a) Eine Überprüfung chilenischer Entscheide hinsichtlich des Delikts- konnexes der eingezogenen Vermögenswerte wurde bereits vor Bundesstrafgericht (RR.2015.3 E. 5.1) und Bundesgericht (RR.2015.3 act. 29.1 S. 6 ff. Ziff. 4.3, 4.4) verlangt. Schon damals bot der heutige Gesuchsteller Beweismittel für die nicht-deliktische Her- kunft der eingezogenen Vermögenswerte an. Die Beweismittel waren damals vom Bundestrafgericht (mangels Wesentlichkeit) nicht abge- nommen worden (vgl. RR.2015.3 E. 5.4 sowie vorstehende Erwä- gung 2.2). Im Herausgabeverfahren festgestellt unwesentliche Be- weismittel können indes keine Revisionsgründe schaffen. Auch aus diesem Grund ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten.

b) Sodann sind bereits angebotene Beweismittel definitionsgemäss keine Noven nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, die Anlass zu einer Revision gäben. Weiter wurde der angerufene Revisionsgrund be- reits mit Beschwerde ans Bundesgericht geltend gemacht (vgl. RR.2015.3 act. 29.1 Ziff. 4.5), was eine Revision ausschliesst (vgl. Art. 40 Abs. 2 StBOG).

Auch aus diesen Gründen ist auf das Revisionsgesuch nicht einzu- treten.

- 5 -

c) Schliesslich hätte der Gesuchsteller während der von ihm vielmonier- ten 17-jährigen Verfahrensdauer bei zureichender Sorgfalt schon frü- her abklären müssen, woher die Gelder auf seinem eigenen Konto stammen, zumal er ja für sich über den Ausgangspunkt im Klaren sei (Liegenschaftenhandel/Importgeschäfte). Es kann nicht davon ge- sprochen werden, diese Unterlagen hätten bisher nicht aufgefunden und beigebracht werden können (vgl. Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). So- fern dies dennoch nicht möglich gewesen sein sollte, so müssten die Gründe dafür dem Gesuchsteller bereits heute bekannt sein – jedoch wurden sie im Revisionsgesuch nicht dargelegt. Auch aus diesem Grund ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten.

2.4 Zeigen demnach die vorstehenden Erwägungen auf, dass gestützt auf Ziff. 2 der Anträge (act. 1 S. 2) keine Revision des Entscheids des Bundesstrafge- richts RR.2015.3 vom 30. April 2015 möglich ist, kann auf die beantragte Frist zur Ergänzung der Revisionsbegründung verzichtet werden.

2.5 Die Urkunden des Verfahrens RR.2015.3 zeigen, dass der Gesuchsteller wusste, warum Sperre und Einziehung erfolgten und dass er sich im Verfah- ren vor Bundesstrafgericht dazu äussern konnte. Ein Revisionsgrund ist nicht ersichtlich.

2.6 Somit ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. Damit werden die pro- zessualen Anträge (aufschiebende Wirkung, Begründungsergänzung) ge- genstandslos.

3. Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur An- wendung (Art. 73 Abs. 1 lit. a und b StBOG, Art. 53 Abs. 2 lit. a StBOG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 73 Abs. 2 StBOG; Art. 5 sowie Art. 8 Abs. 3 BStKR; Art. 63 Abs. 1 und 4bis VwVG; Art. 39 Abs. 2 lit. d StBOG und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG) und dem Gesuchsteller auferlegt.

- 6 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die prozessualen Anträge werden infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben. 3. Die Kosten von Fr. 2'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

Bellinzona, 12. Juni 2015

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Peter Heinrich - Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, unter Beilage von act. 1 - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.