opencaselaw.ch

RR.2020.2

Bundesstrafgericht · 2020-06-17 · Deutsch CH

Internationale Rechshilfe in Strafsachen an Griechenland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Sachverhalt

A. Die griechischen Strafverfolgungsbehörden führen gegen den ehemaligen Verteidigungsminister B., seine Ehefrau C. und weitere Personen ein Straf- verfahren wegen Verbrechen gegen den Staat, aktive und passive Beste- chung zum Schaden des Staates und Geldwäscherei. Die Vorwürfe betreffen das Waffenmodernisierungsprogramm der Kriegsmarine bzw. die Verträge für sechs Fregatten des Typs «S», zwei zusätzliche optionale Fregatten so- wie die diesbezüglichen Dienstleistungsverträge (s. act. 1.3, 1.4).

B. In diesem Zusammenhang ersuchte das Landgericht Athen mit (ergänzen- dem) Rechtshilfeersuchen vom 20. November 2018 um rechtshilfeweise Herausgabe diverser Bankunterlagen betreffend im Einzelnen bezeichnete Konten bei der Bank D., welche mutmasslich unter anderem auf A. und E., Mutter von A., lauten würden.

C. Das Bundesamt für Justiz übertrug am 11. März 2019 das griechische Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft zum Vollzug.

D. Die Bundesanwaltschaft trat mit Eintretensverfügung vom 22. März 2019 auf das Rechtshilfeersuchen vom 20. November 2018 ein (act. 1.5).

E. Mit Verfügung vom 22. März 2019 ordnete die Bundesanwaltschaft unter an- derem die Edition von Unterlagen betreffend das Konto Nr. 1, lautend auf A., bei der Bank D. an (act. 1.6).

Mit Verfügung vom 26. März 2019 ordnete die Bundesanwaltschaft den Bei- zug der Verfahrensakten aus dem Strafverfahren […] an. Dabei handelt es sich unter anderem um die Bankunterlagen betreffend das vorgenannte Konto von A. (act. 1.7). Im Strafverfahren […] gegen Unbekannt wegen des Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei war unter anderem die am

30. Oktober 2014 angeordnete Beschlagnahme dieses Kontos von A. bei der Bank D. mit Verfügung vom 17. November 2016 aufgehoben worden (act. 1.15).

- 3 -

F. Mit Schlussverfügung vom 2. Dezember 2019 ordnete die Bundesanwalt- schaft die rechtshilfeweise Herausgabe der Unterlagen (Eröffnungsunterla- gen, Vermögensauszüge, KYC und Korrespondenz, Kontoauszüge und De- tailbelege) zum Konto Nr. 1, lautend auf A., bei der Bank D. an die griechi- schen Behörden an (act. 1.2).

G. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2019 lässt A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben (act. 1). Er beantragt die Auf- hebung der angefochtenen Schlussverfügung und Abweisung des Rechts- hilfeersuchens unter Rückgabe der Bankunterlagen an ihn. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin, zzgl. Mehrwertsteuer (act. 1 S. 2). Mit Schreiben vom 21. Januar 2020 liess der Beschwerdeführer eine ergänzende Eingabe einreichen (act. 6).

Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 23. Januar 2020 auf eine Stellungnahme (act. 8). Das Bundesamt für Justiz beantragt mit Ein- gabe vom 29. Januar 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies es auf die Erwägungen in der Schlussverfügung (act. 10).

Mit Schreiben vom 11. Februar 2020 machte der Beschwerdeführer eine er- gänzende Eingabe (act. 12). Die Beschwerdegegnerin verzichtete in der Folge auf eine Stellungnahme (act. 14). Das Bundesamt für Justiz hält an seinem Antrag auf kostenfällige Abweisung fest (act. 15). Beide Eingaben wurden allen Parteien zur Kenntnis gebracht (act. 16).

Mit Schreiben vom 4. März 2020 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein (act. 17), welche den Parteien mit Schreiben vom

5. März 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 18).

Mit Schreiben vom 15. Juni 2020 machte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe (act. 19).

H. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

- 4 -

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Griechenland und der Schweiz ist in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) massgebend. Überdies gelangen die Be- stimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. Sep- tember 2000, S. 19–62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertrags- parteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Ab- kommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ).

E. 1.2 Zur Anwendung kommt vorliegend auch das Übereinkommen vom 8. No- vember 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Geldwäschereiübereinkommen, GwUe; SR 0.311.53). Ebenso sind das Strafrechtsübereinkommen des Eu- roparates vom 27. Januar 1999 über Korruption (Europarat-Korruptions- Übereinkommen; SR 0.311.55), das hierzu ergangene Zusatzprotokoll vom

15. Mai 2003 (SR 0.311.551), das OECD-Übereinkommen vom 17. Dezem- ber 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (OECD-Bestechungs-Übereinkommen; SR 0.311.21; vgl. hierzu auch TPF 2009 111 E. 1.3) und Art. 43 ff. des Über- einkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Nationen gegen Korrup- tion (UN-Korruptions-Übereinkommen; SR 0.311.56) anwendbar (s. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.28 vom 29. November 2012 E. 1.1).

E. 1.3 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; BGE 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vor- behalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letz- ter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

E. 1.4 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Be- stimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021;

- 5 -

Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom

19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2).

E. 2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde unterliegt der Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV).

E. 2.2 Vorliegend führt der Kontoinhaber Beschwerde gegen die Schlussverfügung, mit welcher die rechtshilfeweise Herausgabe der Kontounterlagen angeord- net wurde. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist daher einzutreten.

E. 3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

E. 3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die Beschwerde- kammer nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom

16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).

- 6 -

E. 4.1 Der Beschwerdeführer lässt zunächst rügen, dass eine amtliche Bescheini- gung fehle, dass die deutsche Übersetzung des griechischen Zusatzersu- chens richtig sei. Allein aus dem Umstand, dass anscheinend eine amtliche Person [«die amtliche Übersetzung»] unterzeichnet habe, lasse sich nicht herleiten, dass die Übersetzung auch richtig sei (act. 1 S. 10 f.).

E. 4.2 Mit Bezug auf die mutmasslich fehlende amtliche Bescheinigung der Rich- tigkeit der Übersetzung des Rechtshilfeersuchens ist auf den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.216 vom 5. November 2015 E. 6.4 zu verwei- sen. Im vorliegend primär anwendbaren EUeR wie auch im SDÜ befindet sich keine analoge Bestimmung zu Art. 28 Abs. 5 letzter Satz IRSG, wonach Übersetzungen durch den ersuchenden Staat amtlich als richtig bescheinigt werden müssen. Vielmehr hält Art. 17 EUeR fest, dass Schriftstücke und Ur- kunden, die auf Grund dieses Übereinkommens übermittelt werden (und da- mit auch Übersetzungen im Sinne von Art. 16 EUeR), gerade keiner Art der Beglaubigung bedürfen. Zu dieser Bestimmung hat die Schweiz keinen Vor- behalt angebracht, weshalb für eine Anwendung von Art. 28 Abs. 5 letzter Satz IRSG im Anwendungsbereich des EUeR kein Raum bleibt. Ausserdem würde die Zurückweisung der Übersetzung zwecks amtlicher Beglaubigung vorliegend einen prozessualen Leerlauf bzw. einen überspitz- ten Formalismus bedeuten, da eine zweckdienliche Übersetzung des Ersu- chens in die deutsche Sprache vorliegt und nicht ersichtlich ist, dass die Rechte des Beschwerdeführers durch das Fehlen der amtlichen Beglaubi- gung eine Einschränkung erfahren haben (Urteil des Bundesgerichts 1A.240/1999 vom 17. März 2000 E. 2b; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.122-125 vom 10. Februar 2011 E. 5.2). Im Übrigen besteht vorliegend Grund zur Annahme, dass dem Beschwerde- führer die griechische Sprache nicht fremd und dieser in der Lage ist, zu- sammen mit seinem Rechtsvertreter die inhaltliche Richtigkeit der deutschen Übersetzung zu überprüfen. Dabei ist festzuhalten, dass in der Beschwerde keine konkreten, sinnverändernden Übersetzungsfehler geltend gemacht wurden. Verlangt der Beschwerdeführer unter diesen Umständen eine amt- liche Bescheinigung, welche die Richtigkeit der deutschen Übersetzung be- stätige, lässt sich eine solche Geltendmachung nicht mit dem Zweck der amtlichen Bescheinigung begründen und erscheint daher als ungerechtfer- tigt.

E. 4.3 Die Rüge erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet.

- 7 -

E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, für das vorliegende Rechtshilfever- fahren sei einzig die Darstellung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen vom 20. November 2018 massgeblich. Die Sachverhaltsdarstellung in der Schlussverfügung entspreche dem nicht (act. 1 S. 12). Wenn Akten aus an- deren Verfahren, welche er nicht kenne, Grundlage für die Schlussverfügung bilden würden, wäre sein rechtliches Gehör verletzt worden (act. 1 S. 13).

E. 5.2 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere Anga- ben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie vorliegend die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2; ebenso Art. 27 Ziff. 1 GwUe). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlun- gen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fis- kalisches Delikt darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Ver- hältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 195 f.).

E. 5.3 Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Danach kann von den Behörden des ersuchenden Staates nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand der Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig wider- spruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfe- verfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade des- wegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte auf- grund von Unterlagen, die im Besitze des ersuchten Staates sind, klären kann. Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshilfeer- suchen nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zu- treffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhaltes im Ersuchen und dessen allfälligen Ergänzungen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lü- cken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Einwände, die sich auf die Richtigkeit der Darstellung beziehen, Gegenbehauptungen, Be- weiseingaben oder -offerten, die nur das ausländische Sachurteil betreffen, sind vom Rechtshilfegericht nicht zu hören (BGE 132 II 81 E. 2.1).

E. 5.4 In der Schlussverfügung wird der Sachverhaltsvorwurf im Rechtshilfeersu- chen im Wesentlichen wie folgt wiedergegeben:

- 8 -

Die griechischen Strafverfolgungsbehörden führen gegen den ehemaligen griechischen Verteidigungsminister B., dessen Ehefrau C. und weitere Per- sonen ein Verfahren in Zusammenhang mit dem Waffenmodernisierungs- programm der Kriegsmarine bzw. den Verträgen für sechs Fregatten des Typs «S», zwei zusätzlichen optionalen Fregatten sowie den diesbezügli- chen Dienstleistungsverträgen.

Das Modernisierungsprogramm für sechs Fregatten des Typs «S» wurde durch den damaligen Verteidigungsminister F. im Jahre 1999 genehmigt. Nach der direkten Vergabe an die Werft G. habe das wirtschaftlich-techni- sche Evaluierungs-Komitee nach einer Ausschreibung die H. als Subunter- nehmerin empfohlen. Durch die Unterstützung des Komitees sei die Werft G. als Hauptunternehmerin des Werkes gewählt worden, ohne dass die nach dem Gesetz dazu erforderlichen Voraussetzungen erfüllt gewesen wären. Auch die Entscheidung für die H. als Subunternehmerin sei durch das wirt- schaftlich-technische Evaluierungs-Komitee und dessen Unterausschuss manipuliert und gezielt gefördert worden, ohne dass die gesetzlichen Vor- schriften und Fristen eingehalten worden seien.

Eine wichtige Rolle bei der Erstellung dieser rechtswidrigen Verträge und Entscheidungen hatte gemäss ersuchender Behörde I., im Tatzeitraum am- tierender Offizier bei der griechischen Kriegsmarine sowie Mitglied des Un- terausschusses vom wirtschaftlich-technischen Evaluierungs-Komitee. I. soll bei den Vertragsschliessungen auch direkter Empfänger von Bestechungs- geldern gewesen sein und mit Hilfe seiner Frau, J., diese Gelder über Konten in der Schweiz gewaschen haben. Dabei bestehe der berechtigte Verdacht, dass im Zeitraum vom 2000 bis 2004 ebenfalls andere Mitglieder desselben Unterausschusses «technisch-wirtschaftlicher Bewertung» Konten in der Schweiz geführt haben, die dazu gedient hätten, inkriminierte Gelder zu ver- schleiern. Gemäss der ersuchenden Behörde seien die in diesem Zusam- menhang verdächtigen Mitglieder des Unterausschusses, K., L., M., N., O. und P. in Griechenland bereits wegen des Begehens eines Amtsdelikts an- geklagt worden.

Des Weiteren sei die direkte Vergabe an die Werft G. auch im Interesse der H. gewesen. So musste die H. den Vertrag nicht direkt mit dem griechischen Staat abschliessen, sondern konnte die Verpflichtung mit der Werft G. ein- gehen, als diese bereits von den Gesellschaften Q. gekauft worden war. Die Q. wiederum musste die griechischen Werften übernehmen, um den Zu- schlag für die Ausführung des Rüstungsprogramms zu erhalten. Dabei soll unter anderen der Beschwerdeführer (A.), der die Interessen der Q. in Grie- chenland vertreten hatte, grosse Summen an Bestechungsgelder an F. und

- 9 -

R., damaliger Generaldirektor der Werft G., bezahlt haben. Um die Zahlung der Bestechungsgelder zu verschleiern, wurde ein Netzwerk juristischer Per- sonen mit Verbindungen nach Zypern und in die Schweiz gegründet. Teil dieses Netzwerks sollen neben dem Beschwerdeführer (A.), E., S. und wei- tere Personen gewesen sein, die gemäss den griechischen Untersuchungs- behörden nachweislich hohe Summen von Konten in der Schweiz an die verdächtigen juristischen und natürlichen Personen überweisen haben sol- len.

Auch die H. habe unter Verwendung von Mittelspersonen und Angestellten des griechischen Verteidigungsministeriums illegal Geldbeträge geleistet, welche im Anschluss an eine Reihe von Geschäften mit verschiedenen Kre- ditinstituten an die Entscheidungsträger, unter anderem an B., übertragen worden seien. Daraufhin habe dieser, gemeinsam mit seiner Ehefrau C. und mit Hilfe von Konten, lautend auf T. und AA., die Kinder von C. aus erster Ehe, weitere Schritte zur Verschleierung des illegalen Vermögens vorge- nommen.

E. 5.5 Diese Sachverhaltswiedergabe der Beschwerdegegnerin stellt eine Zusam- menfassung des 48-seitigen Rechtshilfeersuchens dar, was per se nicht zu beanstanden ist. Im Rechtshilfeersuchen werden im Einzelnen die Be- schlüsse des damaligen Verteidigungsministers F. betreffend die Moderni- sierung der griechischen Kriegsmarine (act. 1.3 S. 3 ff.) und sodann die di- versen Pflichtverletzungen seines Nachfolgers B. sowie weiterer Personen im Zusammenhang mit den genannten Rüstungsverträgen (bspw. S. 10, 14, 15, 22 f., 28 f., 30 f.) aufgeführt. Die griechischen Behörden gehen davon aus, dass B. hiefür einen gesetzeswidrigen Vermögensvorteil in der Höhe von mindestens Fr. 2'835'197.05 zum Nachteil des griechischen Staats er- zielt habe (S. 33). Sie schildern, auf welche Weise über welche Konten von welchen Personen die illegalen Vermögenswerte zugunsten von B. und des- sen Ehefrau geflossen sind (S. 33 ff.). Unter anderem nennen die griechi- schen Behörden die Verwendung einer Stiftung (S. 42) sowie die Bankkon- ten von Verwandten von B. (S. 44). Ausdrücklich erklären sie, dass ein Teil der gesetzeswidrigen Provisionen über das Konto Nr. 1 bei der Bank D., lau- tend auf den Beschwerdeführer, geleistet wurde (S. 27). Dabei weisen sie auf die geschäftlichen Verbindungen und Interessen des Beschwerdeführers an den untersuchten Vertragsverhältnissen hin (S. 26 f.). Dem Beschwerde- führer ist zwar beizupflichten, dass die Sachverhaltswiedergabe der Be- schwerdegegnerin, wonach der Beschwerdeführer grosse Summen an Be- stechungsgelder an F. und R. bezahlt haben soll, nicht direkt aus diesem Rechtshilfeersuchen hervorgeht. Sein Einwand (act. 1 S. 14) ändert aller- dings nichts am Hauptvorwurf im Rechtshilfeersuchen (Korruption auf Seiten

- 10 -

von B. im Zusammenhang mit den genannten Rüstungsverträgen unter Be- teiligung u.a. des Beschwerdeführers), welcher der Gewährung der Rechts- hilfe in der angefochtenen Schlussverfügung zu Grunde liegt. Der Beschwer- deführer vermag damit die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen nicht zu entkräften, zeigt er doch keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche im Rechtshilfeersuchen auf. Ebenso wenig ist eine Gehörs- verletzung auszumachen, da dieser Sachverhaltsvorwurf im Rechtshilfeer- suchen dem Beschwerdeführer bekannt ist. Aus der gerügten Sachverhalts- wiedergabe der Beschwerdegegnerin kann der Beschwerdeführer demnach nichts zu seinen Gunsten ableiten. Seine Rüge geht nach dem Gesagten an der Sache vorbei.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt, die deutsche Übersetzung des Rechtshilfeersu- chens sei in weiten Teilen unverständlich. Die in der Schlussverfügung ge- schilderten Zusammenhänge ergäben sich beim besten Willen nicht aus dem Rechtshilfeersuchen. Er sei ausser Stande, sich zu verteidigen bzw. Stellung zu nehmen, wenn unverständlich bleibe, was ihm vorgehalten werde (act. 1 S. 14 f.).

E. 6.2 In der Sache hält diese Rüge einer Überprüfung nicht stand, lässt sich dem Rechtshilfeersuchen der Sachverhaltsvorwurf durchaus entnehmen, wie sich dies aus den vorstehenden Erwägungen ergibt (s. supra E. 5.4 und 5.5). Im Übrigen liegt dem Beschwerdeführer das griechische Rechtshilfeersuchen auch in der Originalsprache vor, deren Verständnis beim Beschwerdeführer vorliegend vorausgesetzt werden kann. Sein Einwand, wonach er wegen der unverständlichen Übersetzung ausser Stande gewesen sei, sich zu verteidi- gen bzw. Stellung zu nehmen, muss daher auch aus diesem Grund zurück- gewiesen werden.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer wendet ein, es bestehe offensichtlich kein Sachzu- sammenhang zwischen ihm bzw. seinem Konto bei dem Konto D. und dem untersuchten Sachverhaltsvorwurf (act. 1 S. 16 f.). Die unpräzisen und vagen Schilderungen, wie der Beschwerdeführer und dessen Konto bei der Bank D. involviert sein sollen, würden den Eindruck einer «fishing expedition» er- wecken (act. 1 S. 15).

Die deutschen Untersuchungsbehörden hätten sodann 2011 die Bankunter- lagen der Bank D. gesichtet und seien zum Schluss gekommen, dass diese

- 11 -

nicht relevant seien. 2012 sei die Strafuntersuchung gegen den Beschwer- deführer eingestellt worden (act. 1 S. 27). Aufgrund einer MROS-Meldung sei das Konto des Beschwerdeführers 2016 bei der Bank D. auch Gegen- stand einer schweizerischen Strafuntersuchung gewesen. Sämtliche Ver- dachtsmomente hätten entkräftet werden können und das Konto (sowie wei- tere Konten) sei aufgrund des Fehlens eines deliktischen Hintergrunds mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. November 2016 aufgehoben worden. Die betreffenden Unterlagen seien nicht beigezogen worden, hätten aber dazu gedient festzustellen, dass das Konto bei der Bank D. keine po- tentielle Erheblichkeit für das griechische Strafverfahren habe. Dieser selek- tive Aktenbeizug der Beschwerdegegnerin sei stossend (act. 1 S. 26). Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin sei willkürlich (act. 1 S. 29).

E. 7.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.215-216 vom 13. März 2020 E. 7.4.1). Die internationale Zusam- menarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedi- tion») erscheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2 S. 166 f.; 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beant- wortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheim- gestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel ver- fügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejeni- gen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur die- jenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 136 IV 82 E. 4.4 S. 86; 134 II 318 E. 6.4; 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Zielt das Rechtshilfeersu- chen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des er- suchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die

- 12 -

von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die An- gelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

E. 7.3 Da im Rechtshilfeersuchen ausdrücklich festgehalten wurde, dass ein Teil der gesetzeswidrigen Provisionen über das Konto Nr. 1 bei der Bank D., lau- tend auf den Beschwerdeführer, geleistet wurde (act. 1.3 S. 27), erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet. Von einer «fishing expe- dition» kann unter diesen Umständen keine Rede sein. In Anbetracht des im Rechtshilfeersuchen umschriebenen, für das Rechtshilfegericht bindenden Sachverhalts, ist die potentielle Erheblichkeit der beantragten Kontounterla- gen für das griechische Strafverfahren offensichtlich gegeben. Diese sind geeignet, den griechischen Behörden zu ermöglichen, den Fluss von allfälli- gen Bestechungsgeldern zu ermitteln. Dass keine Geldflussanalysen oder Ähnliches erstellt wurden, steht, entgegen der Annahme des Beschwerde- führers (act. 1 S. 18), der Gewährung von Rechtshilfe nicht entgegen. Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, aus den in der Beschwerde genannten Gründen sei ein Zusammenhang zwischen dem fraglichen Konto und dem Sachverhaltsvorwurf auszuschliessen (act. 1 S. 16 f.), verkennt er, dass die Beweiswürdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde in Griechen- land vorbehalten ist. Weder die ausführende Behörde noch das Rechtshilfe- gericht haben sich darüber auszusprechen, ob der Sachverhaltsvorwurf zu- trifft oder nicht (s. supra E. 5.3). Ausserdem können für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein, weshalb sie auch im letzteren Fall zu übermitteln sind. Entgegen seiner Annahme ist es für die Gewährung der Rechtshilfe nicht erforderlich, dass ihm selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (s. Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007 E. 3; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007 E. 3). Seine Rüge, es läge kein hinreichender Tatverdacht gegen ihn vor (act. 1 S. 18) und Massnahmen gegenüber ihm seien nicht notwendig (act. 1 S. 19), er- weist sich damit bereits im Ansatz als unbehelflich. Die geltend gemachte Einstellung des deutschen Strafverfahrens und die Aufhebung der Beschlag- nahme im schweizerischen Strafverfahren stellen überdies keine Rechtshil- fehindernisse dar. Dem Beschwerdeführer steht es im Übrigen frei, selber die aus seiner Sicht relevanten Unterlagen aus dem schweizerischen Straf- verfahren (Einvernahmeprotokoll vom 14. November 2016 und Verfügung vom 17. November 2016) den griechischen Behörden einzureichen. Darüber hinaus hat er keinen Anspruch auf unaufgeforderte Übermittlung von Be- weismitteln und Informationen gemäss Art. 67a IRSG. Auf die Willkürrüge ist bereits aus diesem Grund nicht weiter einzugehen.

- 13 -

E. 8.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, bei den griechischen Behörden Nachfragen zu tätigen (act. 1 S. 19 ff.). Es sei überspitzt formalistisch und unverhältnismässig, wenn trotz eingestellter Untersuchung (gegen den Beschwerdeführer) im Ausland und offensichtli- chem Desinteresse nicht nachgefragt werde (act. 1 S. 22; act. 12 und 17).

E. 8.2 Die griechischen Behörden haben bis dato ihr Rechtshilfeersuchen nicht zu- rückgezogen. Dem Beschwerdeführer ist nochmals entgegenzuhalten, dass ein in der Schweiz eingegangenes, gültiges Rechtshilfeersuchen im Prinzip zu erledigen ist, sofern die zuständige Behörde nicht den Rückzug des Er- suchens bekannt gegeben hat (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.29+30 vom 12. Juni 2008 E. 3 m.w.H.). Die vom Beschwerdeführer zitierten Entscheide (act. 1 S. 23, act. 17 S. 2) statuieren in der vorliegenden Konstellation keine Pflicht der Beschwerdegegnerin zur Nachfrage bei den ersuchenden Behörden. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das Straf- verfahren gegen ihn werde eingestellt, verkennt er im Übrigen, dass die grie- chischen Behörden um Rechtshilfe in einem Strafverfahren gegen diverse Beschuldigte ersuchen und eine allfällige partielle Einstellung für das Rechtshilfeverfahren ohnehin nicht weiter relevant wäre, soweit überhaupt diese Einstellung an sich ein Rechtshilfehindernis darstellen sollte. Daran ändert auch seine letzte Eingabe vom 15. Juni 2020 (act. 19) nichts. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen gehen auf der ganzen Linie fehl. Der Vorwurf des überspitzten Formalismus und der Unverhältnismässigkeit ist unbegründet.

E. 9.1 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Die Beschwerdegegnerin habe mit keinem Wort erklärt, welche kon- kreten Umstände eine Nachfrage bei den griechischen Behörden überflüssig machen würden, und habe seinen Antrag ohne weiteres abgewiesen. Daher könne er zu den angeblichen konkreten Umständen nicht Stellung nehmen und sich nicht mit der Frage auseinandersetzen, ob die angeblichen Um- stände tatsächlich ausreichen, um eine Nachfrage zu unterlassen (act. 1 S. 20).

E. 9.2 Der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 BV. Daraus fliesst als Teilgehalt die Pflicht der Behörde, die Vorbrin- gen der Beteiligten tatsächlich zu hören, zu prüfen und bei der Entscheidfin- dung zu berücksichtigen. Ausserdem hat die Behörde ihren Entscheid zu

- 14 -

begründen, wobei sie wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nen- nen muss, von denen sie sich hat leiten lassen (BGE 142 I 135 E. 2.1; 138 I 232 E. 5.1 S. 237; 137 II 266 E. 3.2 S. 270; 136 I 229 E. 5.2 S. 236; Urteil des Bundesgerichts 6B_111/2015 vom 3. März 2016 E. 2.4 [in BGE 142 IV 196 nicht publizierte Erwägung]). Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird im schweizerischen Rechtshilfeverfahren durch Art. 80b IRSG und Art. 26 ff. VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG konkretisiert.

E. 9.3 Die Beschwerdegegnerin führte die Umstände in der angefochtenen Schlussverfügung (act. 1.2 S. 4 f.) an, welche aus ihrer Sicht eine Nachfrage überflüssig machen würden. Diese Erwägungen erlaubten dem Beschwer- deführer offensichtlich, die vorliegende Beschwerde zu erheben und diese rechtsgenüglich zu begründen (s. supra E. 8.1). Die Begründung der Be- schwerdegegnerin entspricht daher ohne weiteres den verfassungs- und ge- setzmässigen Anforderungen. Die Gehörsrüge erweist sich als unbegründet.

E. 10 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen und der rechtshilfeweisen Herausgabe der Kontounterlagen steht nichts im Wege. Bei diesem Ergebnis ist auf die eventualiter beantragte Rückweisung nicht weiter einzugehen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5’000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des in glei- cher Höhe geleisteten Kostenvorschusses.

- 15 -

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschusses.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 17. Juni 2020 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Giorgio Bomio-Giovanascini und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwälte Marcel C. Steinegger und Daniel Haymann, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Grie- chenland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2020.2

- 2 -

Sachverhalt:

A. Die griechischen Strafverfolgungsbehörden führen gegen den ehemaligen Verteidigungsminister B., seine Ehefrau C. und weitere Personen ein Straf- verfahren wegen Verbrechen gegen den Staat, aktive und passive Beste- chung zum Schaden des Staates und Geldwäscherei. Die Vorwürfe betreffen das Waffenmodernisierungsprogramm der Kriegsmarine bzw. die Verträge für sechs Fregatten des Typs «S», zwei zusätzliche optionale Fregatten so- wie die diesbezüglichen Dienstleistungsverträge (s. act. 1.3, 1.4).

B. In diesem Zusammenhang ersuchte das Landgericht Athen mit (ergänzen- dem) Rechtshilfeersuchen vom 20. November 2018 um rechtshilfeweise Herausgabe diverser Bankunterlagen betreffend im Einzelnen bezeichnete Konten bei der Bank D., welche mutmasslich unter anderem auf A. und E., Mutter von A., lauten würden.

C. Das Bundesamt für Justiz übertrug am 11. März 2019 das griechische Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft zum Vollzug.

D. Die Bundesanwaltschaft trat mit Eintretensverfügung vom 22. März 2019 auf das Rechtshilfeersuchen vom 20. November 2018 ein (act. 1.5).

E. Mit Verfügung vom 22. März 2019 ordnete die Bundesanwaltschaft unter an- derem die Edition von Unterlagen betreffend das Konto Nr. 1, lautend auf A., bei der Bank D. an (act. 1.6).

Mit Verfügung vom 26. März 2019 ordnete die Bundesanwaltschaft den Bei- zug der Verfahrensakten aus dem Strafverfahren […] an. Dabei handelt es sich unter anderem um die Bankunterlagen betreffend das vorgenannte Konto von A. (act. 1.7). Im Strafverfahren […] gegen Unbekannt wegen des Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei war unter anderem die am

30. Oktober 2014 angeordnete Beschlagnahme dieses Kontos von A. bei der Bank D. mit Verfügung vom 17. November 2016 aufgehoben worden (act. 1.15).

- 3 -

F. Mit Schlussverfügung vom 2. Dezember 2019 ordnete die Bundesanwalt- schaft die rechtshilfeweise Herausgabe der Unterlagen (Eröffnungsunterla- gen, Vermögensauszüge, KYC und Korrespondenz, Kontoauszüge und De- tailbelege) zum Konto Nr. 1, lautend auf A., bei der Bank D. an die griechi- schen Behörden an (act. 1.2).

G. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2019 lässt A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben (act. 1). Er beantragt die Auf- hebung der angefochtenen Schlussverfügung und Abweisung des Rechts- hilfeersuchens unter Rückgabe der Bankunterlagen an ihn. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin, zzgl. Mehrwertsteuer (act. 1 S. 2). Mit Schreiben vom 21. Januar 2020 liess der Beschwerdeführer eine ergänzende Eingabe einreichen (act. 6).

Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 23. Januar 2020 auf eine Stellungnahme (act. 8). Das Bundesamt für Justiz beantragt mit Ein- gabe vom 29. Januar 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies es auf die Erwägungen in der Schlussverfügung (act. 10).

Mit Schreiben vom 11. Februar 2020 machte der Beschwerdeführer eine er- gänzende Eingabe (act. 12). Die Beschwerdegegnerin verzichtete in der Folge auf eine Stellungnahme (act. 14). Das Bundesamt für Justiz hält an seinem Antrag auf kostenfällige Abweisung fest (act. 15). Beide Eingaben wurden allen Parteien zur Kenntnis gebracht (act. 16).

Mit Schreiben vom 4. März 2020 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein (act. 17), welche den Parteien mit Schreiben vom

5. März 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 18).

Mit Schreiben vom 15. Juni 2020 machte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe (act. 19).

H. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

- 4 -

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Griechenland und der Schweiz ist in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) massgebend. Überdies gelangen die Be- stimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. Sep- tember 2000, S. 19–62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertrags- parteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Ab- kommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ).

1.2 Zur Anwendung kommt vorliegend auch das Übereinkommen vom 8. No- vember 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Geldwäschereiübereinkommen, GwUe; SR 0.311.53). Ebenso sind das Strafrechtsübereinkommen des Eu- roparates vom 27. Januar 1999 über Korruption (Europarat-Korruptions- Übereinkommen; SR 0.311.55), das hierzu ergangene Zusatzprotokoll vom

15. Mai 2003 (SR 0.311.551), das OECD-Übereinkommen vom 17. Dezem- ber 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (OECD-Bestechungs-Übereinkommen; SR 0.311.21; vgl. hierzu auch TPF 2009 111 E. 1.3) und Art. 43 ff. des Über- einkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Nationen gegen Korrup- tion (UN-Korruptions-Übereinkommen; SR 0.311.56) anwendbar (s. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.28 vom 29. November 2012 E. 1.1).

1.3 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; BGE 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vor- behalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letz- ter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

1.4 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Be- stimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021;

- 5 -

Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom

19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2).

2.

2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde unterliegt der Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV).

2.2 Vorliegend führt der Kontoinhaber Beschwerde gegen die Schlussverfügung, mit welcher die rechtshilfeweise Herausgabe der Kontounterlagen angeord- net wurde. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist daher einzutreten.

3.

3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die Beschwerde- kammer nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom

16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).

- 6 -

4.

4.1 Der Beschwerdeführer lässt zunächst rügen, dass eine amtliche Bescheini- gung fehle, dass die deutsche Übersetzung des griechischen Zusatzersu- chens richtig sei. Allein aus dem Umstand, dass anscheinend eine amtliche Person [«die amtliche Übersetzung»] unterzeichnet habe, lasse sich nicht herleiten, dass die Übersetzung auch richtig sei (act. 1 S. 10 f.).

4.2 Mit Bezug auf die mutmasslich fehlende amtliche Bescheinigung der Rich- tigkeit der Übersetzung des Rechtshilfeersuchens ist auf den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.216 vom 5. November 2015 E. 6.4 zu verwei- sen. Im vorliegend primär anwendbaren EUeR wie auch im SDÜ befindet sich keine analoge Bestimmung zu Art. 28 Abs. 5 letzter Satz IRSG, wonach Übersetzungen durch den ersuchenden Staat amtlich als richtig bescheinigt werden müssen. Vielmehr hält Art. 17 EUeR fest, dass Schriftstücke und Ur- kunden, die auf Grund dieses Übereinkommens übermittelt werden (und da- mit auch Übersetzungen im Sinne von Art. 16 EUeR), gerade keiner Art der Beglaubigung bedürfen. Zu dieser Bestimmung hat die Schweiz keinen Vor- behalt angebracht, weshalb für eine Anwendung von Art. 28 Abs. 5 letzter Satz IRSG im Anwendungsbereich des EUeR kein Raum bleibt. Ausserdem würde die Zurückweisung der Übersetzung zwecks amtlicher Beglaubigung vorliegend einen prozessualen Leerlauf bzw. einen überspitz- ten Formalismus bedeuten, da eine zweckdienliche Übersetzung des Ersu- chens in die deutsche Sprache vorliegt und nicht ersichtlich ist, dass die Rechte des Beschwerdeführers durch das Fehlen der amtlichen Beglaubi- gung eine Einschränkung erfahren haben (Urteil des Bundesgerichts 1A.240/1999 vom 17. März 2000 E. 2b; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.122-125 vom 10. Februar 2011 E. 5.2). Im Übrigen besteht vorliegend Grund zur Annahme, dass dem Beschwerde- führer die griechische Sprache nicht fremd und dieser in der Lage ist, zu- sammen mit seinem Rechtsvertreter die inhaltliche Richtigkeit der deutschen Übersetzung zu überprüfen. Dabei ist festzuhalten, dass in der Beschwerde keine konkreten, sinnverändernden Übersetzungsfehler geltend gemacht wurden. Verlangt der Beschwerdeführer unter diesen Umständen eine amt- liche Bescheinigung, welche die Richtigkeit der deutschen Übersetzung be- stätige, lässt sich eine solche Geltendmachung nicht mit dem Zweck der amtlichen Bescheinigung begründen und erscheint daher als ungerechtfer- tigt. 4.3 Die Rüge erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet.

- 7 -

5.

5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, für das vorliegende Rechtshilfever- fahren sei einzig die Darstellung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen vom 20. November 2018 massgeblich. Die Sachverhaltsdarstellung in der Schlussverfügung entspreche dem nicht (act. 1 S. 12). Wenn Akten aus an- deren Verfahren, welche er nicht kenne, Grundlage für die Schlussverfügung bilden würden, wäre sein rechtliches Gehör verletzt worden (act. 1 S. 13).

5.2 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere Anga- ben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie vorliegend die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2; ebenso Art. 27 Ziff. 1 GwUe). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlun- gen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fis- kalisches Delikt darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Ver- hältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 195 f.). 5.3 Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Danach kann von den Behörden des ersuchenden Staates nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand der Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig wider- spruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfe- verfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade des- wegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte auf- grund von Unterlagen, die im Besitze des ersuchten Staates sind, klären kann. Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshilfeer- suchen nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zu- treffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhaltes im Ersuchen und dessen allfälligen Ergänzungen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lü- cken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Einwände, die sich auf die Richtigkeit der Darstellung beziehen, Gegenbehauptungen, Be- weiseingaben oder -offerten, die nur das ausländische Sachurteil betreffen, sind vom Rechtshilfegericht nicht zu hören (BGE 132 II 81 E. 2.1). 5.4 In der Schlussverfügung wird der Sachverhaltsvorwurf im Rechtshilfeersu- chen im Wesentlichen wie folgt wiedergegeben:

- 8 -

Die griechischen Strafverfolgungsbehörden führen gegen den ehemaligen griechischen Verteidigungsminister B., dessen Ehefrau C. und weitere Per- sonen ein Verfahren in Zusammenhang mit dem Waffenmodernisierungs- programm der Kriegsmarine bzw. den Verträgen für sechs Fregatten des Typs «S», zwei zusätzlichen optionalen Fregatten sowie den diesbezügli- chen Dienstleistungsverträgen.

Das Modernisierungsprogramm für sechs Fregatten des Typs «S» wurde durch den damaligen Verteidigungsminister F. im Jahre 1999 genehmigt. Nach der direkten Vergabe an die Werft G. habe das wirtschaftlich-techni- sche Evaluierungs-Komitee nach einer Ausschreibung die H. als Subunter- nehmerin empfohlen. Durch die Unterstützung des Komitees sei die Werft G. als Hauptunternehmerin des Werkes gewählt worden, ohne dass die nach dem Gesetz dazu erforderlichen Voraussetzungen erfüllt gewesen wären. Auch die Entscheidung für die H. als Subunternehmerin sei durch das wirt- schaftlich-technische Evaluierungs-Komitee und dessen Unterausschuss manipuliert und gezielt gefördert worden, ohne dass die gesetzlichen Vor- schriften und Fristen eingehalten worden seien.

Eine wichtige Rolle bei der Erstellung dieser rechtswidrigen Verträge und Entscheidungen hatte gemäss ersuchender Behörde I., im Tatzeitraum am- tierender Offizier bei der griechischen Kriegsmarine sowie Mitglied des Un- terausschusses vom wirtschaftlich-technischen Evaluierungs-Komitee. I. soll bei den Vertragsschliessungen auch direkter Empfänger von Bestechungs- geldern gewesen sein und mit Hilfe seiner Frau, J., diese Gelder über Konten in der Schweiz gewaschen haben. Dabei bestehe der berechtigte Verdacht, dass im Zeitraum vom 2000 bis 2004 ebenfalls andere Mitglieder desselben Unterausschusses «technisch-wirtschaftlicher Bewertung» Konten in der Schweiz geführt haben, die dazu gedient hätten, inkriminierte Gelder zu ver- schleiern. Gemäss der ersuchenden Behörde seien die in diesem Zusam- menhang verdächtigen Mitglieder des Unterausschusses, K., L., M., N., O. und P. in Griechenland bereits wegen des Begehens eines Amtsdelikts an- geklagt worden.

Des Weiteren sei die direkte Vergabe an die Werft G. auch im Interesse der H. gewesen. So musste die H. den Vertrag nicht direkt mit dem griechischen Staat abschliessen, sondern konnte die Verpflichtung mit der Werft G. ein- gehen, als diese bereits von den Gesellschaften Q. gekauft worden war. Die Q. wiederum musste die griechischen Werften übernehmen, um den Zu- schlag für die Ausführung des Rüstungsprogramms zu erhalten. Dabei soll unter anderen der Beschwerdeführer (A.), der die Interessen der Q. in Grie- chenland vertreten hatte, grosse Summen an Bestechungsgelder an F. und

- 9 -

R., damaliger Generaldirektor der Werft G., bezahlt haben. Um die Zahlung der Bestechungsgelder zu verschleiern, wurde ein Netzwerk juristischer Per- sonen mit Verbindungen nach Zypern und in die Schweiz gegründet. Teil dieses Netzwerks sollen neben dem Beschwerdeführer (A.), E., S. und wei- tere Personen gewesen sein, die gemäss den griechischen Untersuchungs- behörden nachweislich hohe Summen von Konten in der Schweiz an die verdächtigen juristischen und natürlichen Personen überweisen haben sol- len.

Auch die H. habe unter Verwendung von Mittelspersonen und Angestellten des griechischen Verteidigungsministeriums illegal Geldbeträge geleistet, welche im Anschluss an eine Reihe von Geschäften mit verschiedenen Kre- ditinstituten an die Entscheidungsträger, unter anderem an B., übertragen worden seien. Daraufhin habe dieser, gemeinsam mit seiner Ehefrau C. und mit Hilfe von Konten, lautend auf T. und AA., die Kinder von C. aus erster Ehe, weitere Schritte zur Verschleierung des illegalen Vermögens vorge- nommen.

5.5 Diese Sachverhaltswiedergabe der Beschwerdegegnerin stellt eine Zusam- menfassung des 48-seitigen Rechtshilfeersuchens dar, was per se nicht zu beanstanden ist. Im Rechtshilfeersuchen werden im Einzelnen die Be- schlüsse des damaligen Verteidigungsministers F. betreffend die Moderni- sierung der griechischen Kriegsmarine (act. 1.3 S. 3 ff.) und sodann die di- versen Pflichtverletzungen seines Nachfolgers B. sowie weiterer Personen im Zusammenhang mit den genannten Rüstungsverträgen (bspw. S. 10, 14, 15, 22 f., 28 f., 30 f.) aufgeführt. Die griechischen Behörden gehen davon aus, dass B. hiefür einen gesetzeswidrigen Vermögensvorteil in der Höhe von mindestens Fr. 2'835'197.05 zum Nachteil des griechischen Staats er- zielt habe (S. 33). Sie schildern, auf welche Weise über welche Konten von welchen Personen die illegalen Vermögenswerte zugunsten von B. und des- sen Ehefrau geflossen sind (S. 33 ff.). Unter anderem nennen die griechi- schen Behörden die Verwendung einer Stiftung (S. 42) sowie die Bankkon- ten von Verwandten von B. (S. 44). Ausdrücklich erklären sie, dass ein Teil der gesetzeswidrigen Provisionen über das Konto Nr. 1 bei der Bank D., lau- tend auf den Beschwerdeführer, geleistet wurde (S. 27). Dabei weisen sie auf die geschäftlichen Verbindungen und Interessen des Beschwerdeführers an den untersuchten Vertragsverhältnissen hin (S. 26 f.). Dem Beschwerde- führer ist zwar beizupflichten, dass die Sachverhaltswiedergabe der Be- schwerdegegnerin, wonach der Beschwerdeführer grosse Summen an Be- stechungsgelder an F. und R. bezahlt haben soll, nicht direkt aus diesem Rechtshilfeersuchen hervorgeht. Sein Einwand (act. 1 S. 14) ändert aller- dings nichts am Hauptvorwurf im Rechtshilfeersuchen (Korruption auf Seiten

- 10 -

von B. im Zusammenhang mit den genannten Rüstungsverträgen unter Be- teiligung u.a. des Beschwerdeführers), welcher der Gewährung der Rechts- hilfe in der angefochtenen Schlussverfügung zu Grunde liegt. Der Beschwer- deführer vermag damit die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen nicht zu entkräften, zeigt er doch keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche im Rechtshilfeersuchen auf. Ebenso wenig ist eine Gehörs- verletzung auszumachen, da dieser Sachverhaltsvorwurf im Rechtshilfeer- suchen dem Beschwerdeführer bekannt ist. Aus der gerügten Sachverhalts- wiedergabe der Beschwerdegegnerin kann der Beschwerdeführer demnach nichts zu seinen Gunsten ableiten. Seine Rüge geht nach dem Gesagten an der Sache vorbei.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer rügt, die deutsche Übersetzung des Rechtshilfeersu- chens sei in weiten Teilen unverständlich. Die in der Schlussverfügung ge- schilderten Zusammenhänge ergäben sich beim besten Willen nicht aus dem Rechtshilfeersuchen. Er sei ausser Stande, sich zu verteidigen bzw. Stellung zu nehmen, wenn unverständlich bleibe, was ihm vorgehalten werde (act. 1 S. 14 f.).

6.2 In der Sache hält diese Rüge einer Überprüfung nicht stand, lässt sich dem Rechtshilfeersuchen der Sachverhaltsvorwurf durchaus entnehmen, wie sich dies aus den vorstehenden Erwägungen ergibt (s. supra E. 5.4 und 5.5). Im Übrigen liegt dem Beschwerdeführer das griechische Rechtshilfeersuchen auch in der Originalsprache vor, deren Verständnis beim Beschwerdeführer vorliegend vorausgesetzt werden kann. Sein Einwand, wonach er wegen der unverständlichen Übersetzung ausser Stande gewesen sei, sich zu verteidi- gen bzw. Stellung zu nehmen, muss daher auch aus diesem Grund zurück- gewiesen werden.

7.

7.1 Der Beschwerdeführer wendet ein, es bestehe offensichtlich kein Sachzu- sammenhang zwischen ihm bzw. seinem Konto bei dem Konto D. und dem untersuchten Sachverhaltsvorwurf (act. 1 S. 16 f.). Die unpräzisen und vagen Schilderungen, wie der Beschwerdeführer und dessen Konto bei der Bank D. involviert sein sollen, würden den Eindruck einer «fishing expedition» er- wecken (act. 1 S. 15).

Die deutschen Untersuchungsbehörden hätten sodann 2011 die Bankunter- lagen der Bank D. gesichtet und seien zum Schluss gekommen, dass diese

- 11 -

nicht relevant seien. 2012 sei die Strafuntersuchung gegen den Beschwer- deführer eingestellt worden (act. 1 S. 27). Aufgrund einer MROS-Meldung sei das Konto des Beschwerdeführers 2016 bei der Bank D. auch Gegen- stand einer schweizerischen Strafuntersuchung gewesen. Sämtliche Ver- dachtsmomente hätten entkräftet werden können und das Konto (sowie wei- tere Konten) sei aufgrund des Fehlens eines deliktischen Hintergrunds mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. November 2016 aufgehoben worden. Die betreffenden Unterlagen seien nicht beigezogen worden, hätten aber dazu gedient festzustellen, dass das Konto bei der Bank D. keine po- tentielle Erheblichkeit für das griechische Strafverfahren habe. Dieser selek- tive Aktenbeizug der Beschwerdegegnerin sei stossend (act. 1 S. 26). Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin sei willkürlich (act. 1 S. 29).

7.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.215-216 vom 13. März 2020 E. 7.4.1). Die internationale Zusam- menarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedi- tion») erscheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2 S. 166 f.; 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beant- wortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheim- gestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel ver- fügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejeni- gen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur die- jenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 136 IV 82 E. 4.4 S. 86; 134 II 318 E. 6.4; 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Zielt das Rechtshilfeersu- chen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des er- suchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die

- 12 -

von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die An- gelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

7.3 Da im Rechtshilfeersuchen ausdrücklich festgehalten wurde, dass ein Teil der gesetzeswidrigen Provisionen über das Konto Nr. 1 bei der Bank D., lau- tend auf den Beschwerdeführer, geleistet wurde (act. 1.3 S. 27), erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet. Von einer «fishing expe- dition» kann unter diesen Umständen keine Rede sein. In Anbetracht des im Rechtshilfeersuchen umschriebenen, für das Rechtshilfegericht bindenden Sachverhalts, ist die potentielle Erheblichkeit der beantragten Kontounterla- gen für das griechische Strafverfahren offensichtlich gegeben. Diese sind geeignet, den griechischen Behörden zu ermöglichen, den Fluss von allfälli- gen Bestechungsgeldern zu ermitteln. Dass keine Geldflussanalysen oder Ähnliches erstellt wurden, steht, entgegen der Annahme des Beschwerde- führers (act. 1 S. 18), der Gewährung von Rechtshilfe nicht entgegen. Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, aus den in der Beschwerde genannten Gründen sei ein Zusammenhang zwischen dem fraglichen Konto und dem Sachverhaltsvorwurf auszuschliessen (act. 1 S. 16 f.), verkennt er, dass die Beweiswürdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde in Griechen- land vorbehalten ist. Weder die ausführende Behörde noch das Rechtshilfe- gericht haben sich darüber auszusprechen, ob der Sachverhaltsvorwurf zu- trifft oder nicht (s. supra E. 5.3). Ausserdem können für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein, weshalb sie auch im letzteren Fall zu übermitteln sind. Entgegen seiner Annahme ist es für die Gewährung der Rechtshilfe nicht erforderlich, dass ihm selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (s. Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007 E. 3; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007 E. 3). Seine Rüge, es läge kein hinreichender Tatverdacht gegen ihn vor (act. 1 S. 18) und Massnahmen gegenüber ihm seien nicht notwendig (act. 1 S. 19), er- weist sich damit bereits im Ansatz als unbehelflich. Die geltend gemachte Einstellung des deutschen Strafverfahrens und die Aufhebung der Beschlag- nahme im schweizerischen Strafverfahren stellen überdies keine Rechtshil- fehindernisse dar. Dem Beschwerdeführer steht es im Übrigen frei, selber die aus seiner Sicht relevanten Unterlagen aus dem schweizerischen Straf- verfahren (Einvernahmeprotokoll vom 14. November 2016 und Verfügung vom 17. November 2016) den griechischen Behörden einzureichen. Darüber hinaus hat er keinen Anspruch auf unaufgeforderte Übermittlung von Be- weismitteln und Informationen gemäss Art. 67a IRSG. Auf die Willkürrüge ist bereits aus diesem Grund nicht weiter einzugehen.

- 13 -

8.

8.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, bei den griechischen Behörden Nachfragen zu tätigen (act. 1 S. 19 ff.). Es sei überspitzt formalistisch und unverhältnismässig, wenn trotz eingestellter Untersuchung (gegen den Beschwerdeführer) im Ausland und offensichtli- chem Desinteresse nicht nachgefragt werde (act. 1 S. 22; act. 12 und 17).

8.2 Die griechischen Behörden haben bis dato ihr Rechtshilfeersuchen nicht zu- rückgezogen. Dem Beschwerdeführer ist nochmals entgegenzuhalten, dass ein in der Schweiz eingegangenes, gültiges Rechtshilfeersuchen im Prinzip zu erledigen ist, sofern die zuständige Behörde nicht den Rückzug des Er- suchens bekannt gegeben hat (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.29+30 vom 12. Juni 2008 E. 3 m.w.H.). Die vom Beschwerdeführer zitierten Entscheide (act. 1 S. 23, act. 17 S. 2) statuieren in der vorliegenden Konstellation keine Pflicht der Beschwerdegegnerin zur Nachfrage bei den ersuchenden Behörden. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das Straf- verfahren gegen ihn werde eingestellt, verkennt er im Übrigen, dass die grie- chischen Behörden um Rechtshilfe in einem Strafverfahren gegen diverse Beschuldigte ersuchen und eine allfällige partielle Einstellung für das Rechtshilfeverfahren ohnehin nicht weiter relevant wäre, soweit überhaupt diese Einstellung an sich ein Rechtshilfehindernis darstellen sollte. Daran ändert auch seine letzte Eingabe vom 15. Juni 2020 (act. 19) nichts. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen gehen auf der ganzen Linie fehl. Der Vorwurf des überspitzten Formalismus und der Unverhältnismässigkeit ist unbegründet.

9.

9.1 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Die Beschwerdegegnerin habe mit keinem Wort erklärt, welche kon- kreten Umstände eine Nachfrage bei den griechischen Behörden überflüssig machen würden, und habe seinen Antrag ohne weiteres abgewiesen. Daher könne er zu den angeblichen konkreten Umständen nicht Stellung nehmen und sich nicht mit der Frage auseinandersetzen, ob die angeblichen Um- stände tatsächlich ausreichen, um eine Nachfrage zu unterlassen (act. 1 S. 20).

9.2 Der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 BV. Daraus fliesst als Teilgehalt die Pflicht der Behörde, die Vorbrin- gen der Beteiligten tatsächlich zu hören, zu prüfen und bei der Entscheidfin- dung zu berücksichtigen. Ausserdem hat die Behörde ihren Entscheid zu

- 14 -

begründen, wobei sie wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nen- nen muss, von denen sie sich hat leiten lassen (BGE 142 I 135 E. 2.1; 138 I 232 E. 5.1 S. 237; 137 II 266 E. 3.2 S. 270; 136 I 229 E. 5.2 S. 236; Urteil des Bundesgerichts 6B_111/2015 vom 3. März 2016 E. 2.4 [in BGE 142 IV 196 nicht publizierte Erwägung]). Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird im schweizerischen Rechtshilfeverfahren durch Art. 80b IRSG und Art. 26 ff. VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG konkretisiert.

9.3 Die Beschwerdegegnerin führte die Umstände in der angefochtenen Schlussverfügung (act. 1.2 S. 4 f.) an, welche aus ihrer Sicht eine Nachfrage überflüssig machen würden. Diese Erwägungen erlaubten dem Beschwer- deführer offensichtlich, die vorliegende Beschwerde zu erheben und diese rechtsgenüglich zu begründen (s. supra E. 8.1). Die Begründung der Be- schwerdegegnerin entspricht daher ohne weiteres den verfassungs- und ge- setzmässigen Anforderungen. Die Gehörsrüge erweist sich als unbegründet.

10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen und der rechtshilfeweisen Herausgabe der Kontounterlagen steht nichts im Wege. Bei diesem Ergebnis ist auf die eventualiter beantragte Rückweisung nicht weiter einzugehen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5’000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des in glei- cher Höhe geleisteten Kostenvorschusses.

- 15 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschusses.

Bellinzona, 17. Juni 2020

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwälte Marcel C. Steinegger und Daniel Haymann - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).